EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates
16.4.2007 - (13484/1/2006 – C6‑0039/2007 – 2004/0248(COD)) - ***II
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Jacques Toubon
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates
(13484/1/2006 – C6‑0039/2007 – 2004/0248(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13484/1/2006 – C6‑0039/2007),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0708),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0171),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6‑0144/2007),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Abänderungen des Parlaments | |||||||||
Änderungsantrag 1 Erwägung 4 | ||||||||||
(4) Der Verbraucherschutz wird durch eine Reihe von Richtlinien gefördert, die später als die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG erlassen wurden, insbesondere durch die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. |
(4) Der Verbraucherschutz wird durch eine Reihe von Richtlinien gefördert, die später als die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG erlassen wurden, insbesondere durch die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Sofern nicht bereits geschehen, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie die Richtlinie 98/6/EG freiwillig auch für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte umsetzen wollen. | |||||||||
Änderungsantrag 2 Erwägung 9 | ||||||||||
(9) Da die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen als Ausnahmeregelung zu betrachten ist, sollte sie entsprechend den Erfahrungen und den Bedürfnissen der Hersteller und Verbraucher in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Für diese Sektoren sollten die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angepasst werden, um insbesondere die festgelegten Nennfüllmengen auf diejenigen zu begrenzen, die am meisten an Verbraucher verkauft werden. |
(9) Da die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen außer im Wein- und Spirituosensektor, der besondere Merkmale aufweist, als Ausnahmeregelung zu betrachten ist, sollte sie entsprechend den Erfahrungen und den Bedürfnissen der Hersteller und Verbraucher in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Für diese Sektoren sollte die Kommission, wenn sie eine Marktstörung und/oder eine Destabilisierung des Verhaltens der Verbraucher, vor allem der besonders schutzbedürftigen Personen, feststellt, den Mitgliedstaaten gestatten können, die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Übergangsfristen zu verlängern und insbesondere die am häufigsten gehandelten Größen der verbindlichen Füllmengenreihe beizubehalten. | |||||||||
Änderungsantrag 3 Erwägung 9 A (neu) | ||||||||||
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(9a) Brot ist ein Grundnahrungsmittel, dessen Gewicht und Bestandteile in vielen Mitgliedstaaten in nationalen Vorschriften geregelt sind. In den Mitgliedstaaten, in denen fertig verpacktes Brot einen hohen Anteil des regelmäßigen Verbrauchs ausmacht, besteht eine enge Korrelation zwischen Packungsgröße und Brotgewicht. | |||||||||
Änderungsantrag 4 Artikel 1 Absatz 1 | ||||||||||
1. Diese Richtlinie trifft Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG. |
1. Diese Richtlinie trifft Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG. Sie gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 nicht für fertig verpacktes Brot, das weiterhin den nationalen Bestimmungen für die Nennfüllmengen unterliegt. | |||||||||
Begründung | ||||||||||
Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher weiterhin ihr gewohntes vor Ort erzeugtes Produkt zur Verfügung haben. | ||||||||||
Änderungsantrag 5 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 | ||||||||||
Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Weißzucker vorgeschrieben sind, können diese Vorschriften bis zum …** beibehalten. |
entfällt | |||||||||
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Änderungsantrag 6 Artikel 3 | ||||||||||
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Anhang unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse in Fertigpackungen, die innerhalb der im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Anhang unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse in Fertigpackungen, die innerhalb der im Anhang unter Nummer 1 und Nummer 1a aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang unter Nummer 1 und Nummer 1a aufgeführten Werte entspricht. | |||||||||
Änderungsantrag 7 Artikel 9 Absatz 3 | ||||||||||
3. Die Kommission überwacht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 auf der Grundlage eigener Erkenntnisse und der Berichte der betreffenden Mitgliedstaaten. |
3. Die Kommission überwacht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 auf der Grundlage eigener Erkenntnisse und der Berichte der betreffenden Mitgliedstaaten. Die Kommission beobachtet insbesondere die Marktentwicklungen nach der Umsetzung und erwägt im Lichte der Ergebnisse einer solchen Überwachung die Anwendung von Folgemaßnahmen zu der Richtlinie im Sinne einer Beibehaltung der verbindlichen Packungsgrößen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Erzeugnisse. | |||||||||
Änderungsantrag 8 Anhang Nummer 1 a (neu) | ||||||||||
1a. Nach Gewicht verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Gramm) | ||||||||||
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Änderungsantrag 9 Anhang, Nummer 2 Eintrag 6 a (neu) | ||||||||||
Weißzucker |
Zucker im Sinne des Anhangs Teil A Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung1. ________________________ 1 ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53. | |||||||||
Änderungsantrag 10 Anhang, Nummer 2 (Begriffsbestimmungen) Eintrag 6 b (neu) | ||||||||||
Fertig verpacktes Brot |
„Standard British Loaf“ |
- [1] Angenommene Texte vom 2.2.2006, P6_TA(2006)0036.
BEGRÜNDUNG
Dieser dem Anschein nach technische Text betrifft in Wirklichkeit alle Erzeugnisse des täglichen Bedarfs und damit das tägliche Leben der Verbraucher der Union. Es ist wichtig, dass wir das richtige Gleichgewicht zwischen dem freien Warenverkehr, dem Verbraucherschutz und der Aufrechterhaltung der Produktionskosten auf einem Niveau finden, das es den betroffenen KMU erlaubt, wettbewerbsfähig zu bleiben.
Sofern die vom Berichterstatter vorgeschlagenen Abänderungen zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen würden, auf längere Sicht die Interessen der Verbraucher, vor allem besonders schutzbedürftiger Personen, zu wahren, ist Ihr Berichterstatter bereit, den dem Vorschlag zugrunde liegenden zentralen Grundsatz zu akzeptieren, dass nämlich die Mitgliedstaaten, die verbindliche Verpackungsgrößen für Milch, Teigwaren, Butter und Kaffee anwenden, dies während eines Übergangszeitraums weiterhin tun dürfen, ehe die vollständige Deregulierung der Verpackungsgrößen dieser Erzeugnisse wirksam wird. Der Rat hat ganz offensichtlich versucht, einen Kompromissstandpunkt festzulegen, nachdem sich die Kommission der Beibehaltung jedweder verbindlicher Verpackungsgrößen, außer bei Wein und Spirituosen, hartnäckig widersetzt hatte.
Dennoch hätte sich der Berichterstatter gefreut, wenn der Rat weiter gegangen wäre und sich stärker unserem Standpunkt, der auf den tatsächlichen Gegebenheiten des Absatzes und Verbrauchs basiert, angenähert hätte.
Aus diesem Grund schlägt Ihr Berichterstatter folgende Abänderungen vor:
Das Europäische Parlament muss eine hieb- und stichfeste Revisionsklausel fordern. In Artikel 9 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts ist von einem Bericht der Kommission die Rede, während die Kommission außerdem gemäß Artikel 9 Absatz 3 eine Überwachung der Situation in Bezug auf die Erzeugnisse des Artikels 2 Absatz 2 vorzunehmen hat. Im Hinblick auf die zweite Lesung besteht Ihr Berichterstatter insbesondere darauf, dass der Bericht der Kommission die Grundlage einer wirklichen Revisions- oder Schutzklausel zugunsten dieser lebenswichtigen Erzeugnisse bildet, damit die Kommission, falls sie feststellt, dass die Gefahr einer Marktstörung oder Destabilisierung des Verbraucherverhaltens besteht, den Mitgliedstaaten gestatten kann, die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Fristen ein weiteres Mal zu verlängern und insbesondere für jedes dieser Erzeugnisse die am häufigsten gehandelten Größen der verbindlichen Füllmengenreihe beizubehalten, bis die Kommission einen entsprechenden Revisionsvorschlag vorlegt.
Wir können nicht zulassen, dass diese Verpackungsgrößen nach Ablauf des Übergangszeitraums dereglementiert werden, wenn eine offenkundige Marktstörung zu erkennen ist.
Außerdem möchte Ihr Berichterstatter eine stärkere Verbindung zwischen dieser Richtlinie und der „Preisangaberichtlinie (1998/6/EG)“ herstellen. Die Kommission begründet die Notwendigkeit einer Deregulierung der Verpackungsgrößen mit der Richtlinie von 1998. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Verbraucher, vor allem besonders schutzbedürftige Personen, insofern nicht hinreichend geschützt, als sie nicht genügend über die Preisauszeichnung je Maßeinheit informiert sind und diese Verpflichtung nicht für kleine Einzelhandelsgeschäfte, sondern nur für Großbetriebe des Einzelhandels gilt. Nur zwei Mitgliedstaaten, Frankreich und Finnland, wenden die Preisauszeichnung je Maßeinheit auf kleine Einzelhandelsgeschäfte an. Wir müssen folglich die Mitgliedstaaten ermuntern, die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit auf alle Formen der Geschäftstätigkeit auszudehnen.
Im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Kommission bei der Vermittlung über die Zuckerrichtlinie (2001/111/EG) eingegangen ist, und im Bewusstsein der Störungen, die eine Regulierung für diesen Sektor mit sich bringen würde, möchte der Berichterstatter außerdem eine Reihe verbindlicher Verpackungsgrößen für Weißzucker beibehalten und die Übergangszeit nicht, wie im Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen, auf sechs Jahre begrenzen.
Schließlich hält er es, nachdem die britischen Erzeuger von fertig verpacktem Brot (loaf) und seine Kollegen aus dem Vereinigten Königreich mit einem entsprechenden Antrag an ihn herangetreten sind, für unbedingt erforderlich, eine Füllmengenreihe für dieses spezielle und traditionelle, im Vereinigten Königreich sehr beliebte Brot beizubehalten.
VERFAHREN
Titel |
Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
13484/1/2006 - C6-0039/2007 - 2004/0248(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
2.2.2006 T6-0036/2006 |
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Vorschlag der Kommission |
COM(2004)0708 - C6-0160/2004 |
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Geänderter Vorschlag der Kommission |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
18.1.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 18.1.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jacques Toubon 23.1.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.3.2007 |
20.3.2007 |
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Datum der Annahme |
12.4.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georgi Bliznashki, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Rosa Díez González, Martin Dimitrov, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Edit Herczog, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Toine Manders, Arlene McCarthy, Bill Newton Dunn, Guido Podestà, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Ovidiu Ioan Silaghi, Alexander Stubb, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Wolfgang Bulfon, Jean-Claude Fruteau, Manuel Medina Ortega, Søren Bo Søndergaard, Gary Titley, Anja Weisgerber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Struan Stevenson, Reinhard Rack |
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