EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“)

17.4.2007 - (9911/3/2006 – C6‑0040/2007 – 2003/0153(COD)) - ***II

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Malcolm Harbour

Verfahren : 2003/0153(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0145/2007
Eingereichte Texte :
A6-0145/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“)

(9911/3/2006 – C6‑0040/2007 – 2003/0153(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9911/3/2006 – C6‑0040/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0418)[2],

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0738)[3],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6‑0145/2007),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 5

(5) Damit die Hersteller sich auf die neuen harmonisierten Verfahren einstellen können, sollte eine ausreichend lange Übergangszeit eingeräumt werden, ehe das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für in einer einzigen Stufe gefertigte Fahrzeuge anderer Klassen als M1 verbindlich wird. Für Fahrzeuge, die nicht der Klasse M1 angehören und eine Mehrstufengenehmigung erfordern, ist eine längere Übergangszeit erforderlich, weil Aufbauhersteller in das Typgenehmigungsverfahren einbezogen werden, die in dieser Hinsicht noch ausreichende Erfahrung sammeln müssen, damit die erforderlichen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

(5) Damit die Hersteller sich auf die neuen harmonisierten Verfahren einstellen können, sollte eine ausreichend lange Übergangszeit eingeräumt werden, ehe das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für in einer einzigen Stufe gefertigte Fahrzeuge anderer Klassen als M1 verbindlich wird. Für Fahrzeuge, die nicht der Klasse M1 angehören und eine Mehrstufengenehmigung erfordern, ist eine längere Übergangszeit erforderlich, weil Aufbauhersteller in das Typgenehmigungsverfahren einbezogen werden, die in dieser Hinsicht noch ausreichende Erfahrung sammeln müssen, damit die erforderlichen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

 

Aufgrund der Bedeutung, die der Sicherheit von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 zukommt, müssen diese Fahrzeuge jedoch während der Übergangszeit, in der weiterhin das nationale Typgenehmigungsverfahren gilt, um den Herstellern Gelegenheit zu geben, Erfahrung mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren zu sammeln, die technischen Anforderungen der harmonisierten Richtlinien erfüllen.

Or. en

Begründung

Bei Stadt- und Reisebussen der Klassen M2 und M3 stehen die Termine für die Einführung des EG-Typgenehmigungsverfahrens im Widerspruch zu dem bisherigen Erwägungsgrund, da für diese Fahrzeugklassen keine Übergangszeit vor der verbindlichen Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens vorgesehen ist. Um diesen Widerspruch zu beseitigen und die Sicherheit dieser Fahrzeuge durch eine frühzeitige verbindliche Anwendung der Sicherheitsstandards zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, die harmonisierten technischen Anforderungen auch während der Übergangszeit vorzuschreiben, in der das nationale Typgenehmigungsverfahren weiterhin zulässig ist.

Änderungsantrag 2

Erwägung 10 Absatz 2

Folglich sollten Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nachstehend „UN/ECE-Regelungen“ genannt), denen die Gemeinschaft gemäß dem genannten Beschluss beitritt, sowie Änderungen von UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft bereits bei­getreten ist, in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren entweder als Anforde­rungen für die EG‑Typgenehmigung für Fahrzeuge oder als Alter­nativen zum geltenden Gemein­schaftsrecht übernommen werden. Insbesondere wenn die Gemeinschaft durch einen Beschluss des Rates entscheidet, dass eine UN/ECE-Regelung in das gemeinschaft­liche Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge aufzunehmen ist und beste­hende Gemeinschaftsvorschriften ersetzen soll, sollten die erforderlichen Änderungen der vor­liegenden Richtlinie im Wege des Regelungsverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vorgenommen werden.

Folglich sollten Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nachstehend „UN/ECE-Regelungen“ genannt), denen die Gemeinschaft gemäß dem genannten Beschluss beitritt, sowie Änderungen von UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft bereits bei­getreten ist, in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren entweder als Anforde­rungen für die EG‑Typgenehmigung für Fahrzeuge oder als Alter­nativen zum geltenden Gemein­schaftsrecht übernommen werden. Insbesondere wenn die Gemeinschaft durch einen Beschluss des Rates entscheidet, dass eine UN/ECE-Regelung in das gemeinschaft­liche Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge aufzunehmen ist und beste­hende Gemeinschaftsvorschriften ersetzen soll, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Änderungen der vor­liegenden Richtlinie vorzunehmen. Da es sich dabei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen oder zur Ergänzung dieser Richtlinie durch neue nicht wesentliche Bestimmungen handelt, sollten die Maßnahmen im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

Begründung

Es sollte auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen werden, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung festgelegt ist.

Änderungsantrag 3

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a) Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und zur Vermeidung der Notwendigkeit einer ständigen Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über technische Spezifikationen sollte es möglich sein, in dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Verweise auf bestehende internationale Normen und Regelungen vorzusehen.

Begründung

Diese Erwägung nimmt Bezug auf die Hinzufügung eines neuen Absatzes 4 unter Artikel 34. In einem Bereich, in dem ständig technische Innovationen stattfinden, sollte eine enge Verbindung zwischen der Weiterentwicklung der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und der Rechtsvorschriften hergestellt werden, um zu vermeiden, dass technische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ständig aktualisiert werden müssen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 13

(13) Diese Maßnahmen sollten nur für eine begrenzte Anzahl von Teilen und Ausrüstungen gelten; das diesbezügliche Verzeichnis sollte nach Anhörung der interessierten Kreise und des in dieser Richtlinie genannten Regelungsausschusses erstellt werden. Die Maßnahmen sollten sicherstellen, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen die Sicherheit oder die Umweltwerte des Fahr­zeugs nicht beeinträchtigen, gleichzeitig aber den Wettbewerb auf dem Zubehör- und Ersatzteilmarkt nach Möglichkeit aufrecht erhalten.

(13) Diese Maßnahmen sollten nur für eine begrenzte Anzahl von Teilen oder Ausrüstungen gelten. Das Verzeichnis dieser Teile oder Ausrüstungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen sollte nach Anhörung der interessierten Kreise und des in dieser Richtlinie genannten Regelungsausschusses erstellt werden. Bei der Erstellung des Verzeichnisses konsultiert die Kommission die interessierten Kreise auf der Grundlage eines Berichts und bemüht sich um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und des Umweltschutzes und dem Interesse der Verbraucher, Hersteller und Händler an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Zubehör- und Ersatzteilmarkt.

Begründung

Im Einklang mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe für bessere Rechtsetzung CARS 21 sollte nicht nur bei der Erstellung des Verzeichnisses der Teile, sondern während des gesamten Prozesses im Regelungsausschuss Transparenz herrschen.

Änderungsantrag 5

Erwägung 14

(14) Das Verzeichnis der Teile und Ausrüstungen, die betroffenen wesentlichen Systeme sowie die Prüfverfahren und Durchführungsmaßnahmen sollten nach dem in Artikel 40 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren festgelegt werden.

(14) Das Verzeichnis der Teile und Ausrüstungen, die betroffenen wesentlichen Systeme sowie die Prüfverfahren und Durchführungsmaßnahmen sollten nach dem in Artikel 40 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren festgelegt werden. Da es sich dabei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen oder zur Ergänzung dieser Richtlinie durch neue nicht wesentliche Bestimmungen handelt, sollten die Maßnahmen im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

Begründung

Es sollte auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen werden, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung festgelegt ist.

Änderungsantrag 6

Erwägung 17 a (neu)

 

(17a) Ebenso ist es wichtig, dass die Hersteller die Informationen unabhängigen Marktbeteiligten problemlos zugänglich machen, um die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs sicherzustellen. Diese Informationsanforderungen wurden inzwischen in gemeinschaftliche Rechtsvorschriften aufgenommen, und zwar insbesondere in den Vorschlag für eine Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparaturinformation für Kraftfahrzeuge (KOM(2005)0683) mit der Maßgabe, dass die Kommission die Wirksamkeit dieser Artikel spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung überprüft und somit prüfen kann, ob es zweckmäßig wäre, alle Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen in dieser Richtlinie zu konsolidieren.

Begründung

Mit dieser Abänderung soll Erwägung 17a (neu) mit dem Wortlaut der Euro-5-Verordnung in Einklang gebracht werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 18

(18) Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollten die Maß­nahmen zur Durchführung der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen sowie zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie und der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, insbesondere zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(18) Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollten die Maß­nahmen zur Durchführung der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen sowie zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie und der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, insbesondere zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Da es sich dabei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen oder zur Ergänzung dieser Richtlinie oder von Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen durch neue nicht wesentliche Bestimmungen handelt, sollten die Maßnahmen im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Das gleiche Verfahren sollte für Anpassungen gelten, die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

Begründung

Es sollte die Möglichkeit einer Änderung der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen im Wege der Komitologie vorgesehen werden, um die Genehmigung von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen, die für den Bedarf von Menschen mit Behinderungen umgerüstet wurden. Es sollte auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen werden, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung festgelegt ist.

Änderungsantrag 8

Erwägung 19

(19) Die Erfahrung zeigt, dass unter Umständen unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Straßenverkehrsteilnehmer besser zu schützen, wenn Mängel in geltenden Rechtsvorschriften festgestellt worden sind. In solchen dringenden Fällen sollten die notwendigen Änderungen der Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(19) Die Erfahrung zeigt, dass unter Umständen unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Straßenverkehrsteilnehmer besser zu schützen, wenn Mängel in geltenden Rechtsvorschriften festgestellt worden sind. In solchen dringenden Fällen sollten die notwendigen Änderungen der Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Da es sich dabei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen oder zur Ergänzung dieser Richtlinie durch neue nicht wesentliche Bestimmungen handelt, sollten die Maßnahmen im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

Begründung

Es sollte auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen werden, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung festgelegt ist.

Änderungsantrag 9

Erwägung 23 a (neu)

 

(23a) Die Anforderungen dieser Rahmenrichtlinie stehen im Einklang mit den im Aktionsplan für eine Strategie für weitere koordinierte Maßnahmen zur Vereinfachung des Regelungsrahmens (KOM(2002)0278) vertretenen Grundsätzen.

 

Vor allem ist es wichtig, dass künftige Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie vorgeschlagen werden, oder Verfahren, die in Anwendung dieser Richtlinie durchgeführt werden sollen, mit diesen Grundsätzen übereinstimmen, auf die in der Mitteilung der Kommission „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ (KOM(2007)0022) erneut verwiesen wird.

Begründung

Das Kernstück des Kfz-Regelungssystems sollte in dem größeren Rahmen gesehen werden, der durch den von Kommission, Parlament und Rat gebilligten integrierten Ansatz geschaffen wurde.

Änderungsantrag 10

Artikel 2 Absatz 3

(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:

(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:

a) Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;

a) Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;

b) Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuer­wehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind;

b) Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuer­wehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und

c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

 

sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Derartige fakultative Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG unberührt.

Änderungsantrag 11

Artikel 3 Nummer 30

30. "zuständige Behörde" in Artikel 42 entweder die Genehmigungsbehörde oder die benennende Behörde oder eine in ihrem Auftrag tätige Akkreditierungsstelle;

30. "zuständige Behörde" in Artikel 42 entweder die Genehmigungsbehörde oder eine benannte Behörde oder eine im Auftrag einer dieser Behörden tätige Akkreditierungsstelle;

Begründung

Mit dieser kleinen Korrektur wird präzisiert, welche Behörden in den Mitgliedstaaten befugt sind, die Fähigkeiten der Technischen Dienste zu bewerten.

Änderungsantrag 12

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die Mehrstufengenehmigung gilt auch für Neufahrzeuge, die von einem anderen Hersteller umgerüstet oder verändert werden.

Begründung

Da die Mitgliedstaaten unterschiedlicher Auffassung darüber sind, wie eine Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt werden soll, die von einem anderen Hersteller vor der Erstzulassung verändert wurden, soll mit dieser Abänderung präzisiert werden, dass die Typgenehmigung für umgerüstete oder veränderte Fahrzeuge nach dem mehrstufigen Verfahren zu erteilen ist. Demnach müssen bei umgerüsteten oder veränderten Fahrzeugen nicht alle Prüfungen wiederholt werden, sondern nur diejenigen, auf die sich die Änderungen auswirken.

Änderungsantrag 13

Artikel 20 Absatz 1

(1) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren die Erlaubnis dazu erteilt hat.

(1) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 2a genannten Verfahren die Erlaubnis dazu erteilt hat.

Begründung

Für die Annahme von Einzelbeschlüssen der Kommission sollte das in den Artikeln 5 und 7 des Beschusses 1999/468/EG vorgesehene Verfahren angewandt werden (im Gegensatz zu allgemeinen Maßnahmen, für die das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG gilt).

Änderungsantrag 14

Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1

(4) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren darüber, ob es dem Mitgliedstaat erlaubt wird, für diesen Fahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung zu erteilen.

(4) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 40 Absatz 2a genannten Verfahren darüber, ob es dem Mitgliedstaat erlaubt wird, für diesen Fahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung zu erteilen.

Begründung

Für die Annahme von Einzelbeschlüssen der Kommission sollte das in den Artikeln 5 und 7 des Beschusses 1999/468/EG vorgesehene Verfahren angewandt werden (im Gegensatz zu allgemeinen Maßnahmen, für die das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG gilt).

Änderungsantrag 15

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung verlängert werden, die nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen wird.

Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung verlängert werden, die nach dem in Artikel 40 Absatz 2a genannten Verfahren erlassen wird.

Begründung

Für die Annahme von Einzelbeschlüssen der Kommission sollte das in den Artikeln 5 und 7 des Beschusses 1999/468/EG vorgesehene Verfahren angewandt werden (im Gegensatz zu allgemeinen Maßnahmen, für die das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG gilt).

Änderungsantrag 16

Artikel 30 Absatz 1

(1) Stellt der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass neue Fahr­zeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so ergreift er die notwendigen Maßnahmen, einschließlich eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den ergriffenen Maßnahmen.

(1) Stellt der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass neue Fahr­zeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so ergreift er die notwendigen Maßnahmen, ein­schließlich gegebenenfalls eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahr­zeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den ergriffenen Maßnahmen.

Begründung

Damit soll den für die Typgenehmigung zuständigen Behörden die notwendige Flexibilität verschafft werden, damit sie die Maßnahmen ergreifen können, die sie für zweckmäßig erachten.

Änderungsantrag 17

Artikel 31 Titel

Teile und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgeht

Verkauf und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

Änderungsantrag 18

Artikel 31 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten verhindern den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetrieb­nahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwand­freie Funk­tionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umwelt­werte von wesentlicher Bedeutung sind, es sei denn, für die Teile oder Ausrüstungen wurde von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß den Absätzen 4 bis 6 erteilt.

(1) Die Mitgliedstaaten erlauben den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umwelt­werte von wesentlicher Bedeutung sind, nur dann, wenn für diese Teile oder Ausrüstungen von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß den Absätzen 4 bis 7 erteilt wurde.

Eine Liste dieser Teile oder Ausrüstungen wird nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren in Anhang XIII erstellt, wobei die verfügbaren Informationen zu folgenden Aspekten berücksichtigt werden:

(1a) Teile oder Ausrüstungen, die einer Autorisierung gemäß Absatz 1 unterliegen, werden in die nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erstellte Liste in Anhang XIII aufgenommen.

 

Ein solcher Beschluss wird auf der Grundlage einer Folgenabschätzung gefasst, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen folgenden Aspekten anzustreben ist:

Schwere des Risikos für die Sicherheit oder die Umweltwerte von Fahrzeugen, die mit den in Betracht kommenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und

a) dem Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltwerte von Fahrzeugen, die mit den in Betracht kommenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und

– Auswirkungen, die eine eventuelle Erlaubnispflicht für Teile und Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.

b) den Auswirkungen, die eine eventuelle Erlaubnispflicht für Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.

Begründung

Präzisierung des bei der Erstellung der Liste anzuwendenden Verfahrens und der zu erreichenden Ziele.

Änderungsantrag 19

Artikel 31 Absatz 2

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile und -ausrüstungen und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich die Genehmigung auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte bezieht. Allerdings können gegebenenfalls Vorschriften für die Kennzeichnung derartiger Teile und Ausrüstungen bei deren Inverkehrbringen nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen, die von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst sind, und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich diese Genehmigungen auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte beziehen. Absatz 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für nicht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bestimmte Rennsportfahrzeuge hergestellt werden. Sind in Anhang XIII aufgeführte Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch zur Verwendung auf der Straße bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen nur dann der Allgemeinheit zur Verwendung in Straßenfahrzeugen verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. Gegebenenfalls können Vorschriften für die Kennzeichnung derartiger Teile oder Ausrüstungen bei deren Inverkehrbringen nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

Änderungsantrag 20

Artikel 31 Absatz 3

(3) Die in Absatz 1 genannte Auflistung kann aktualisiert werden, und das Muster und das Nummerierungssystem der in Absatz 4 genannten Bescheinigung sowie die Aspekte, die das Ver­fahren, die Anforderungen, die Kennzeichnung, die Verpackung und die entsprechenden Prüfungen betreffen, werden in dem erforderlichen Umfang nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Anforderungen können auf die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte gegründet sein oder in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und den Leistungswerten des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen. In diesen Fällen muss mit den Anforderungen sichergestellt werden, dass die Teile oder Ausrüstungen das Funktionieren der Systeme, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, nicht beeinträchtigen.

(3) Das Verfahren für die in Absatz 1 genannte Autorisierung und die hierfür geltenden Anforderungen sowie die Bestimmungen für die spätere Aktualisierung der Liste werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Anhörung der interessierten Kreise festgelegt. Zu diesen Anforderungen zählen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und gegebenenfalls Prüfungsstandards. Sie können auf die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte gegründet sein oder nach dem jeweiligen Stand der Sicherheits‑, Umwelt- und Prüfungstechnologie festgelegt werden oder, falls dies nicht durchführbar ist, in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und den Umwelt- oder Sicherheitswerten des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen.

Begründung

Präzisierung der möglichen Anforderungen an die Genehmigung von in diese Kategorie fallenden Teilen.

Änderungsantrag 21

Artikel 31 Absatz 4 a (neu)

 

(4a) Alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen.

 

Die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen sowie das Muster und das Nummerierungssystem der in Absatz 4 genannten Bescheinigung werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Begründung

Die Kennzeichnung von Teilen, für die eine Autorisierung erteilt wurde, ist für die Information der Verbraucher und die Marktüberwachung unverzichtbar. Aus dem Ratstext geht nicht eindeutig hervor, ob die Kennzeichnung von Teilen, für die eine Autorisierung erteilt wurde, obligatorisch ist.

Änderungsantrag 22

Artikel 31 Absatz 8

(8) Dieser Artikel findet erst Anwendung, wenn die in Absatz 1 genannte Liste erstellt worden ist. Für alle Einzel- oder Gruppeneinträge in dieser Liste wird eine angemessene Übergangszeit festgelegt, während der das in Absatz 1 genannte Verbot ausgesetzt wird, um dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung die Möglichkeit zu geben, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.

(8) Dieser Artikel findet auf ein Teil oder eine Ausrüstung erst Anwendung, wenn das betreffende Teil oder die betreffende Ausrüstung in Anhang XIII aufgelistet ist. Für alle Einzel- oder Gruppeneinträge in Anhang XIII wird eine angemessene Übergangszeit festgelegt, um dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung die Möglichkeit zu geben, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.

Begründung

Die Formulierung wurde geändert, um sie an die Änderungen in Artikel 31 Absatz 1 anzupassen.

Änderungsantrag 23

Artikel 31 Absatz 9

(9) Solange keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Teil oder eine Ausrüstung in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen ist, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über Teile und Ausrüstungen beibehalten, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, beinträchtigen können.

(9) Solange keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Teil oder eine Ausrüstung in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen ist, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann.

Sobald eine positive oder negative Entscheidung getroffen wurde, verlieren die nationalen Vorschriften über die betreffenden Teile oder Ausrüstungen ihre Gültigkeit.

Sobald eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde, verlieren die nationalen Vorschriften über die betreffenden Teile oder Ausrüstungen ihre Gültigkeit.

Begründung

Die Bedingungen, unter denen nationale Anforderungen weiterhin gelten, werden präzisiert.

Änderungsantrag 24

Artikel 31 Absatz 9 a (neu)

 

(9a) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten keine neuen Bestimmungen mehr, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, beeinträchtigen können.

Begründung

Damit soll eine unklare Situation nach dem Inkrafttreten von Artikel 31 vermieden werden.

Änderungsantrag 25

Artikel 34 Absatz 3 a (neu)

 

(3a) In dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen kann unmittelbar auf internationale Normen und Regelungen verwiesen werden, ohne dass sie im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen wiedergegeben werden.

Begründung

Im Interesse der Vereinfachung sollte die Möglichkeit bestehen, in eine Richtlinie oder Verordnung Querverweise auf technische Vorschriften aufzunehmen, wie sie beispielsweise in einer UN/ECE-Regelung enthalten sind. Diese Verweise können bei Bedarf automatisch die neuesten Änderungen einer solchen Regelung einschließen. Dieser Grundsatz kann auch für Querverweise auf internationale Normen wie CEN, ISO usw. angewandt werden.

Änderungsantrag 26

Artikel 39 Absatz 2

(2) Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie oder der Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, die erforderlich sind, um deren Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und der technischen Entwicklung vorzunehmen, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie oder der Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, die erforderlich sind, um deren Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und der technischen Entwicklung oder an den spezifischen Bedarf von Menschen mit Behinderungen vorzunehmen, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Diese Abänderung zielt darauf ab, die Kommission zu ermächtigen, die notwendigen Anpassungen an den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorzunehmen, um die Typgenehmigung von Fahrzeugen, an denen spezifische technische Änderungen für Personen mit Behinderungen vorgenommen wurden, zu erleichtern.

Änderungsantrag 27

Artikel 39 Absatz 3

(3) Änderungen dieser Richtlinie, die erforderlich sind, um das EG-Typgenehmigungs­system auf nicht mit einem Verbrennungsmotor ausgestattete Fahrzeuge anzuwenden und tech­nische Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge, für im Einzelgenehmigungsverfahren genehmigte Fahr­zeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung festzulegen, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3) Änderungen dieser Richtlinie, die erforderlich sind, um tech­nische Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge, für im Einzelgenehmigungsverfahren genehmigte Fahr­zeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung festzulegen, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungsantrag 28

Artikel 39 Absatz 7 a (neu)

 

(7a) Die Anhänge dieser Richtlinie können im Wege von Verordnungen geändert werden.

Begründung

Im Interesse der Vereinfachung als einer der Grundvoraussetzungen für eine „bessere Rechtsetzung“ wäre es wünschenswert, wenn die durch die Anhänge der Rahmenrichtlinie abgedeckten technischen Aspekte unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten würden, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Änderungsantrag 29

Artikel 40 Absatz 2

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlus­ses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

 

 

(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Begründung

Es sollte auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen werden, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung festgelegt ist. Es scheint Einigkeit zwischen den Organen zu bestehen, dass die Angabe des Zeitraums nach Artikel 5 Absatz 6 nicht mehr erforderlich ist.

Änderungsantrag 30

Artikel 45 Absatz 3 a (neu)

 

(3a) Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten bis zu den in Fußnote 1 des Anhangs XIX genannten Terminen für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung, sofern für die Fahrzeuge sowie für die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung gemäß den in Anhang IV Teil I dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten erteilt wurde.

Begründung

Dank einer solchen Bestimmung kann die verbindliche Anwendung der Rechtsakte früher erfolgen. Gleichzeitig verringert sich für die Hersteller der Verwaltungsaufwand beim Übergang von den nationalen Typgenehmigungsverfahren zum EG‑Typgenehmigungsverfahren.

Änderungsantrag 31

Artikel 45 Absatz 4

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nur für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmotor. Für die Zwecke dieser Bestimmungen gelten Hybridelektrofahrzeuge als Fahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmotor.

entfällt

Begründung

Die Streichung dieses Absatzes eröffnet die Möglichkeit, eine Typgenehmigung für Fahrzeuge zu erteilen, die andere Technologien als Verbrennungsmotoren nutzen, z.B. Brennstoffzellenfahrzeuge usw.

Änderungsantrag 32

Artikel 46

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum …* sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum …* sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.

Begründung

Einfachere Formulierung im Einklang mit dem geänderten Artikel 31 Absatz 1.

Änderungsantrag 33

Anhang II Teil A Abschnitt 5

5. „Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: ein Fahrzeug der Klasse M, N, oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5. „Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: ein Fahrzeug, das eine Funktion erfüllen soll, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss. Zu dieser Kategorie gehören rollstuhlgerechte Fahrzeuge.

Begründung

Mit dieser Abänderung soll erreicht werden, dass die Kategorie der „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ Fahrzeuge einschließt, die für Rollstuhlfahrer konstruiert oder umgerüstet wurden. Dies eröffnet die Möglichkeit, spezielle technische Bestimmungen für die Typgenehmigung dieser Fahrzeuge auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Darüber hinaus wurde die Definition vereinfacht.

Änderungsantrag 34

Anhang II Teil A Abschnitt 5.4a. (neu)

 

5.4a. „Rollstuhlgerechtes Fahrzeug“: ein Fahrzeug der Klasse M1, dass speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl/ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.

Begründung

Diese Abänderung enthält eine klare Definition eines Fahrzeugs, das für den Transport von Rollstuhlfahrern in ihren eigenen Rollstühlen umgerüstet wurde. Die Definition und die neue Anlage von Anhang XI eröffnet die Möglichkeit, auf Gemeinschaftsebene spezielle technische Bestimmungen für die Typgenehmigung derartiger Fahrzeuge festzulegen.

Änderungsantrag 35

Anhang II Teil C Abschnitt 5 Klasse SG a (neu)

 

SGa Rollstuhlgerechte Fahrzeuge (siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.4a.)

Begründung

Diese Abänderung steht im Zusammenhang mit der Definition, die neu in Anhang II Teil A Abschnitt 5 aufgenommen wurde.

Änderungsantrag 36

Anhang IV Teil I Nummer 31 Spalte 1

31. Rückhaltesysteme

31. Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

Begründung

Mit dieser Abänderung soll Kohärenz mit der Einführung einer neuen Pflicht zur Typgenehmigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder gemäß der Richtlinie 77/541/EWG erreicht werden.

Diese Abänderung sollte auch für folgende Fälle gelten: Anhang IV Teil I Anlage Punkt 31 - Anhang IV Teil II Punkt 31 - Anhang VI Anlage Punkt 31 - Anhang XI Anlage 1 Punkt 31 - Anhang XI Anhang 2 Punkt 31 - Anhang XI Anlage 3 Punkt 31 - Anhang XI Anlage 4 Punkt 31.

Änderungsantrag 37

Anhang V Anlage 2 Nummern 10.1 und 10.2, Einleitung und Buchstabe a

10.1 Die zuständige Behörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Bennennung aufgrund des bzw. der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Infor­mationen vorgenommen, bestätigt oder ausgeweitet wird.

10.1 Die Genehmigungsbehörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Bennennung aufgrund des bzw. der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Infor­mationen vorgenommen, bestätigt oder ausgeweitet wird.

10.2. Die zuständige Behörde muss dem Technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinung muss Folgendes enthalten:

10.2. Die Genehmigungsbehörde muss dem Technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinung muss Folgendes enthalten:

a) Name und Logo der zuständigen Behörde;

a) Name und Logo der Genehmigungsbehörde;

Änderungsantrag 38

Anhang VII Teil 1 Abschnitt 1 Ziffern 19 und 34

 

19 für Rumänien;

 

34 für Bulgarien;

Begründung

Diese Abänderung steht im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union.

Änderungsantrag 39

Anhang VII Anlage Abschnitt 1.1 Ziffern 19 und 34

 

19 für Rumänien

 

34 für Bulgarien

Begründung

Diese Abänderung steht im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union.

Änderungsantrag 40

Anhang IX Teil I Seite 2 Ziffer 47 Reihen 1 und 7

Belgien: … | Tschechische Republik: …

Belgien: … | Bulgarien: … | Tschechische Republik: …

Polen: ... | Portugal: ...

Polen: ... | Portugal: ...| Rumänien: ...

Begründung

Diese Abänderung steht im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union.

Diese Abänderung sollte für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse M1, der Klassen M2 und M3; der Klassen N1, N2 und N3 und der Klassen O1, O2, O3 und O4. gelten.

Änderungsantrag 41

Anhang IX Teil II Seite 2 Nummer 47 Reihen 1 und 7

Belgien: … | Tschechische Republik: …

Belgien: … | Bulgarien: … | Tschechische Republik: …

Polen: ... | Portugal: ...

Polen: ... | Portugal: ...| Rumänien: ...

Begründung

Diese Abänderung steht im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union.

Diese Abänderung sollte für unvollständige Fahrzeuge der Klasse M1, der Klassen M2 und M3; der Klassen N1, N2 und N3 und der Klassen O1, O2, O3 und O4. gelten.

Änderungsantrag 42

Anhang XI Anlage 2 a (neu)

Abänderung des Parlaments

Anlage 2a

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

Nr.

Genehmigungsgegenstand

Nummer des Rechtsakts

M1

1

Geräuschpegel

70/157/EWG

X

2

Emissionen

70/220/EWG

G + W1

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

70/221/EWG

X + W2

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

70/222/EWG

X

5

Lenkanlagen

70/311/EWG

X

6

Türverriegelung und -scharniere

70/387/EWG

X

7

Schallzeichen

70/388/EWG

X

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

2003/97/EWG

X

9

Bremsanlage

71/320/EWG

X

10

Funkentstörung

72/245/EWG

X

11

Emissionen von Dieselmotoren

72/306/EWG

X

12

Innenausstattung

74/60/EWG

X

13

Diebstahlsicherung

74/61/EWG

X

14

Lenkanlage bei Unfallstößen

74/297/EWG

X

15

Sitzfestigkeit

74/408/EWG

X + W3

16

Außenkanten

74/483/EWG

X + W4

17

Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang

75/443/EWG

X

18

Vorgeschriebene Schilder

76/114/EWG

X

19

Gurtverankerungen

76/115/EWG

X + W5

20

Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen

76/756/EWG

X

21

Rückstrahler

76/757/EWG

X

22

Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten

76/758/EWG

X

23

Fahrtrichtungsanzeiger

76/759/EWG

X

24

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/760/EWG

X

25

Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)

76/761/EWG

X

26

Nebelscheinwerfer

76/762/EWG

X

27

Abschlepppeinrichtung

77/389/EWG

X

28

Nebelschlussleuchten

77/538/EWG

X

29

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG

X

30

Parkleuchten

77/540/EWG

X

31

Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen

77/541/EWG

X + W6

32

Sichtfeld

77/649/EWG

X

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

78/316/EWG

X

34

Entfrostung/Trocknung

78/317/EWG

X

35

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

X

36 

Heizung 

2001/56/EG

37

Radabdeckung

78/549/EWG

X

39

CO2-Emissionen/Kraftstoff­verbrauch

80/1268/EWG

X + W7

40

Motorleistung

80/1269/EWG

X

41

Emissionen von Dieselmotoren

2005/55/EG

X

44

Massen und Abmessungen

92/21/EWG

X + W8

45

Sicherheitsglas

92/22/EWG

X

46

Luftreifen

92/23/EWG

X

50

Verbindungseinrichtungen

94/20/EG

X

53

Frontaufprall

96/79/EG

X + W9

54

Seitenaufprall

96/27/EG

X + W10

58

Fußgängerschutz

2003/102/EG

X

59

Recyclingfähigkeit

2005/64/EG

N/A

60

Frontschutzsysteme

2005/66/EG

X

61

Klimaanlagen

2006/40/EG

X

Begründung

Diese Abänderung sieht eine Liste von Rechtsakten vor, die bei der Typgenehmigung von Fahrzeugen anzuwenden sind, die für den Transport von Rollstuhlfahrern in ihren eigenen Rollstühlen konstruiert oder umgerüstet wurden. Die Liste gilt nicht nur für Fahrzeuge, die für diese Zwecke konstruiert wurden, sondern auch für umgerüstete Fahrzeuge, die Gegenstand einer EG-Typengenehmigung waren. Im erstgenannten Fall gilt das „normale“ Typgenehmigungsverfahren, während im letztgenannten Fall das „Mehrstufen“-Genehmigungsverfahren gilt. In beiden Fällen bedeutet der Buchstabe „X“, dass keine Ausnahme von den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig ist, während der Buchstabe „W“ auf spezifische Bestimmungen verweist; „G“ bedeutet Vorschriften entsprechend der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs.

Änderungsantrag 43

Anhang XI „Bedeutung der Buchstaben“, nach Buchstabe V

 

W1 Die Vorschriften müssen eingehalten werden, doch sind Änderungen an der Auspuffanlage ohne weitere Prüfungen zulässig, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen einschließlich (etwaiger) Partikelfilter nicht betroffen sind. Es ist keine erneute Verdunstungsprüfung an dem veränderten Fahrzeug erforderlich, wenn die vom Hersteller des Basisfahrzeugs angebrachten Einrichtungen zur Verdunstungsbegrenzung unverändert bleiben.

Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung der Bezugsmasse gültig.

 

W2 Die Vorschriften müssen eingehalten werden, doch ist eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffschläuche und der Kraftstoffdampfleitungen zulässig. Eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters ist zulässig.

 

W3 Ein Rollstuhlplatz gilt als Sitzplatz. Für jeden Rollstuhl ist ausreichender Platz vorzusehen. Die Längsebene des speziellen Bereichs verläuft parallel zur Längsebene des Fahrzeugs.

 

Dem Fahrzeughalter müssen entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt werden, denen zu entnehmen ist, dass ein in einem Fahrzeug als Sitzplatz genutzter Rollstuhl imstande sein muss, den durch den Befestigungsmechanismus bei unterschiedlichen Fahrbedingungen einwirkenden Kräften zu widerstehen.

An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Anpassungen vorgenommen werden, sofern ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen das in der Richtlinie vorgesehene Leistungsniveau garantieren.

 

W4 Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

 

W5 Jeder Rollstuhlplatz ist mit einem integrierten Rückhaltesystem auszustatten, das aus einem Rückhaltesystem für den Rollstuhl und einem Rückhaltesystem für den Rollstuhlfahrer besteht.

 

Die Verankerungen der Rückhaltesysteme müssen den in der Richtlinie 76/115/EWG und in der ISO-Norm 10542-1: 2001 genannten Kräften widerstehen.

 

Gurte und Befestigungsteile zur Sicherung des Rollstuhls (Befestigungsmechanismen) müssen die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG und des betreffenden Teils der ISO-Norm 10542 erfüllen.

 

Die Prüfungen sind von dem gemäß den vorgenannten Richtlinien für die Prüfungen und Kontrollen benannten Technischen Dienst vorzunehmen. Als Kriterien gelten die in diesen Richtlinien genannten Kriterien. Die Prüfungen sind mit dem in der ISO-Norm 10542 beschriebenen Ersatzrollstuhl durchzuführen.

 

W6. Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Nummer 2.7.8.1. von Anhang I der Richtlinie 77/541/EWG vorgesehenen Toleranz versetzt werden, überprüft der Technische Dienst, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist dies der Fall, ist die in Anhang VII der Richtlinie 77/541/EWG vorgesehene Prüfung durchzuführen. Es braucht keine Erweiterung der EG-Typgenehmigung ausgestellt zu werden.

W7. Es braucht keine erneute Messung der CO2-Emissionen vorgenommen zu werden, wenn in Anwendung der Bestimmungen unter W1 keine erneuten Prüfungen der Auspuffemissionen vorgenommen werden müssen.

 

W8 Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 100 kg angenommen. Die Masse ist am H-Punkt der dreidimensionalen Maschine zu konzentrieren.

Der Technische Dienst prüft auch die Möglichkeit der Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle, deren Masse einschließlich Benutzer mit jeweils 250 kg angesetzt wird. Eine Begrenzung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer elektrischer Rollstühle ist in dem Typgenehmigungsbogen zu vermerken, und in die Übereinstimmungsbescheinigung ist ein Hinweis in der entsprechenden Sprache aufzunehmen.

 

W9 An dem geänderten Fahrzeug müssen keine erneuten Prüfungen vorgenommen werden, wenn der vordere Teil des Fahrgestells vor dem R-Punkt des Fahrers von der Umrüstung des Fahrzeugs nicht betroffen ist und kein Teil des zusätzlichen Rückhaltesystems (Airbag(s)) entfernt oder deaktiviert wurde.

 

W10 An dem geänderten Fahrzeug müssen keine erneuten Prüfungen vorgenommen werden, wenn die seitlichen Verstärkungen nicht verändert wurden und kein Teil des zusätzlichen Rückhaltesystems (Seitenairbag(s)) entfernt oder deaktiviert wurde.

Begründung

Diese Abänderung dient als Anhaltspunkt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die für den Transport von Rollstuhlfahrern in ihren eigenen Rollstühlen konstruiert und umgerüstet werden. Sie stellt eine Ergänzung zu der Hinzufügung der neuen Anlage 2a in Anhang XI dar.

Änderungsantrag 44

Anhang XIX Reihe 6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3

 

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Abänderung des Parlaments

Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie1.

36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

1 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3a verlängert sich dieser Termin um 12 Monate.

Änderungsantrag 45

Anhang XIX Reihe 9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M2, M3

 

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

60 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Abänderung des Parlaments

Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M2, M3

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie1.

48 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

1 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 45 Absatz 3a verlängert sich dieser Termin um 12 Monate.

  • [1]  ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 137-370.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, in der eine große Anzahl von Einzeltypgenehmigungen zusammengefasst werden, was der Grund für die umfangreichen technischen Anhänge ist. Der Vorschlag bedeutet daher einen wichtigen Schritt zur Vollendung des Binnenmarkts. Historisch gesehen überrascht es, dass es im Binnenmarkt trotz des hohen Niveaus, das die Harmonisierung der Rechtsvorschriften erreicht hat, noch kein vollständig integriertes Typgenehmigungsverfahren gibt, das es Herstellern aller Typen von Fahrzeugen und Anhängern erlauben würde, uneingeschränkt vom Binnenmarkt zu profitieren. Während es für Personenkraftwagen seit vielen Jahren eine einzige Typgenehmigung gibt, wird mit dem vorliegenden Vorschlag erstmals eine vollständige Harmonisierung der Prüfungs-, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren herbeigeführt. Mit dem Vorschlag wird auch die Richtlinie über Busse vollständig in das Typgenehmigungsverfahren einbezogen, was zu verbesserten Sicherheitsstandards für Busse führt. Ferner enthält der Vorschlag Bestimmungen über die Übernahme einschlägiger UN/ECE-Regelungen in das allgemeine Typgenehmigungsverfahren.

Bei dem im Februar 2004 in erster Lesung angenommen Standpunkt des Parlaments ging es in erster Linie darum, das Verfahren für Fahrzeuge mit geringem Volumen zu vereinfachen. Der Rat schlägt nun Zahlen vor, die höher liegen als im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen, doch bleiben sie hinter den vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen zurück. Der Berichterstatter schlägt vor, die Position des Rates als Zeichen der Kompromissbereitschaft zu akzeptieren.

Der zweite wichtige Punkt, der vom Parlament in erster Lesung behandelt wurde, betraf die Freigabe technischer Informationen. Dieser Punkt wurde inzwischen von der Kommission in ihrem Euro-5-Vorschlag behandelt, der in der von Frau Weisgerber ausgearbeiteten Stellungnahme des Binnenmarktausschusses (2005/0282(COD)) unterstützt wurde. Angesichts dieser Sachlage empfiehlt Ihr Berichterstatter, die diesbezüglichen Abänderungen nicht erneut einzureichen. Er schlägt stattdessen eine Erwägung mit einem kurzen Querverweis auf den Euro-5-Beschluss vor.

In dem Entwurf einer Empfehlung wird die Richtlinie zunächst einmal aktualisiert, indem die jüngste Erweiterung (Beitritt von Bulgarien und Rumänien) berücksichtigt wird. Ferner enthält der Entwurf die zur Anpassung der Richtlinie an den Komitologiebeschluss von 2006[1] erforderlichen Änderungsanträge, indem überall dort, wo dies notwendig ist, das neue „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ vorgesehen wird. Der zusätzlichen Transparenz, die der Komitologiebeschluss bietet, kommt bei der Aktualisierung der in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen besondere Bedeutung zu.

Zweitens wird eine wichtige Kategorie von Fahrzeugen in den Entwurf einer Empfehlung einbezogen, nämlich für Menschen mit Behinderungen veränderte Fahrzeuge (rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die in den Klassen der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die auf Fahrzeugen mit hohem Produktionsvolumen und Vans basieren, nicht entsprechend erfasst sind. Es werden ein mit technischer Unterstützung der Dienststellen der Kommission ausgearbeiteter neuer technischer Anhang und ein entsprechender Artikel vorgeschlagen, damit diese Fahrzeuge vom Binnenmarkt profitieren können. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, für diese Spezialfahrzeuge eine Genehmigung nach einem ähnlichen Verfahren zu erteilen, wie es für Krankenwagen und Leichenwagen gilt.

Der geänderte Vorschlag der Kommission enthält eine völlig neue Bestimmung über die Genehmigung von Ersatzteilen (Artikel 31), da von Teilen und Ausrüstungen, die von unabhängigen Herstellern produziert werden, ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren der Systeme ausgehen könnte, die der Fahrzeugsicherheit und dem Umweltschutz dienen. Die Kommission hat daher eine Bestimmung hinzugefügt (die sich aus der parallel geführten Diskussion über Musterschutz für „Must-match“-Ersatzteile ableitet), um sicherzustellen, dass die unabhängige Herstellung dieser speziell zu kennzeichnenden Teile den technischen Parametern entspricht, die für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind.

Es ist wichtig, dass die Rahmenrichtlinie die Interessen der Verbraucher und der Hersteller miteinander in Einklang bringt und gleichzeitig den Wettbewerb im Zubehör- und Ersatzteilmarkt aufrechterhält. Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Kommission einen vernünftigen Rahmen geschaffen hat, doch schlägt er eine Reihe von Abänderungen vor, um die Verfahren klarer, wirksamer und transparenter zu machen und sie mit dem Ziel der besseren Rechtsetzung in Einklang zu bringen.

In diesem Zusammenhang kommt der Durchführung des Komitologieverfahrens entscheidende Bedeutung zu, da in seinem Rahmen beschlossen werden wird, welche Teile in welche Kategorie einer europaweiten Typgenehmigung aufgenommen werden. Es wird wichtig sein sicherzustellen, dass die getroffenen Entscheidungen darauf abzielen, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheits-, Umweltschutz-, Verbraucher- und Herstellerinteressen zu erreichen.

Insgesamt findet der Vorschlag die volle Unterstützung des Berichterstatters, da er eine Vervollständigung des Binnenmarktbesitzstands in einem sehr wichtigen Wirtschaftssektor bedeutet.

  • [1]  Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, veröffentlicht im ABl. L 200 vom 22.07.2006.

VERFAHREN

Titel

Autoindustrie: Harmonisierte Genehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Fahrzeugsystemen (Neufassung der Richtlinie)

Bezugsdokumente

09911/3/2006 - C6-0040/2007 - 2003/0153(COD)

Datum der 1. Lesung des EP –
P-Nummer

11.2.2004               T5-0087/2004

Vorschlag der Kommission

KOM(2003)0418 - C5-0320/2003

Geänderter Vorschlag der Kommission

KOM(2004)0738

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

18.1.2007

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

18.1.2007

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Malcolm Harbour

31.8.2004

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2007

28.2.2007

20.3.2007

 

Datum der Annahme

12.4.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

 

Georgi Bliznashki, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Rosa Díez González, Martin Dimitrov, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Edit Herczog, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Toine Manders, Arlene McCarthy, Bill Newton Dunn, Guido Podestà, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Ovidiu Ioan Silaghi, Alexander Stubb, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Wolfgang Bulfon, Jean-Claude Fruteau, Othmar Karas, Manuel Medina Ortega, Søren Bo Søndergaard, Gary Titley, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Struan Stevenson