BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke

18.4.2007 - (KOM(2006)0486 – C6‑0319/2006 – 2006/0165(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Astrid Lulling

Verfahren : 2006/0165(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0148/2007

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke

(KOM(2006)0486 – C6‑0319/2006 – 2006/0165(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0486)[1],

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0319/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0148/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 4

(4) Diese Anhörungen führten zu einem zweiten Bericht der Kommission, der am 26. Mai 2004 vorgestellt wurde. Dieser kam zu dem Schluss, dass eine weitergehende Angleichung der Steuersätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, insbesondere wegen der bestehenden Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und Betrugsfällen.

entfällt

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 4 A (neu)

(4a) Der effizienteste Weg einer Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke besteht in einem Steuerwettbewerb, der seinerseits am besten durch einen freien, unbegrenzten und sogar erleichterten Verkehr dieser Erzeugnisse über die internen Grenzen der Europäischen Union hinweg gefördert werden kann, wobei eine Steuer erst am Verkaufspunkt erhoben werden sollte.

Begründung

Der Steuerwettbewerb ist für die Verbraucher und die Wirtschaft der EU gleichermaßen von Bedeutung. Er kann jedoch nur gewährleistet werden, wenn es dem Binnenmarkt ermöglicht wird, nach Maßgabe der Bestimmungen der Verträge in jeder Hinsicht frei zu arbeiten. Dies gehört zu den Grundrechten, die von unseren Bürgern erwartet werden.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 5

(5) Daher ist es notwendig, den Verfall des realen Wertes der gemeinschaftsrechtlichen Mindestverbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke auszugleichen und die Steuersätze entsprechend der Inflationsrate zu erhöhen.

entfällt

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 6

(6) Da einige Mitgliedstaaten Schwierigkeiten mit einer nicht unerheblichen Erhöhung ihrer Verbrauchsteuersätze auf die neuen Mindestsätze haben könnten, sind entsprechende Übergangsfristen vorzusehen.

 

entfällt

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 7

(7) Ebenso ist es notwendig, das regelmäßige Überprüfungsverfahren flexibler und kostengünstiger auszugestalten und die Prüfungszeiträume anzupassen. Der derzeitige Zeitraum von zwei Jahren ist zu kurz, um Gesetzesänderungen in den Mitgliedstaaten sorgfältig auszuwerten.

entfällt

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 7 A (neu)

 

(7a) Die Festsetzung von Mindestverbrauchsteuersätzen auf Alkohol und alkoholische Getränke durch die Richtlinie 92/84/EWG hat nicht zu einer Annäherung dieser Sätze zwischen den Mitgliedstaaten geführt.

Änderungsantrag 17

ERWÄGUNG 7 B (neu)

 

(7b) Eine solche Annäherung könnte nur durch die Einführung von sowohl Mindestsätzen als auch Höchstsätzen mit Hilfe der Ausarbeitung eines Verhaltenskodex erreicht werden, der die Mitgliedstaaten dazu anleiten würde, ihre Verbrauchsteuersätze nach Maßgabe des Grundsatzes der Subsidiarität anzugleichen.

Begründung

Es ist allgemein bekannt, dass es in den vergangenen 15 Jahren nicht möglich gewesen ist, die Verbrauchsteuersätze in den Verbraucherpreisen anzugleichen. Grund hierfür ist nicht die Aufwertung der Mindestsätze, sondern das überaus hohe und sogar weiter steigende Niveau dieses Satzes in verschiedenen Mitgliedstaaten. Zur Erreichung des Ziels einer Angleichung der Steuersätze und der damit einhergehenden relativ bescheidenen Verzerrung des Binnenmarkts bedarf es einer allgemeinen Übereinstimmung darüber, dass jene Mitgliedstaaten, die besonders hohe Verbrauchsteuern erheben, dazu aufgefordert werden, ihre Verbrauchsteuersätze zurückzuführen.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 7 C (neu)

 

(7c) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Mindestsätze anzuheben, beispielsweise um der Preissteigerung Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 7 D (neu)

 

(7d) Einige Mitgliedstaaten haben Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke festgesetzt, die bis zu mehr als zehnmal über den Mindestsätzen liegen, selbst wenn Letztere an die Preissteigerung angepasst waren.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 7 E (neu)

 

(7e) Das Vorhandensein von Mindestverbrauchsteuersätzen stellt besonders in den beiden neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien einen wichtigen Anreiz für die Schattenwirtschaft dar.

Begründung

Das Pro-Kopf-BSP variiert sehr stark innerhalb der Union. Deshalb haben Mindestverbrauchsteuersätze unterschiedliche Auswirkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und führen in Ländern wie Bulgarien und Rumänien zu einer weitaus höheren Belastung für die Verbraucher. Eine Zunahme der Schattenwirtschaft-Aktivitäten ist eine logische Folge hiervon.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 7 F (neu)

(7f) Die Mitgliedstaaten, die Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt aufgrund einer Zunahme des grenzüberschreitenden Handels zwischen ihrem Land und dem benachbarten Mitgliedstaat, der deutlich niedrigere Sätze anwendet, befürchten, haben die Möglichkeit, ihre Sätze zu senken.

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 7 G (neu)

(7g) Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Höhe ihrer Verbrauchsteuersätze festzulegen und es können keine Mindestsätze ohne Höchstsätze vorgeschrieben werden.

Änderungsantrag 13

ERWÄGUNG 8

(8) Die Richtlinie 92/84/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die Richtlinie 92/84/EWG ist daher als Ganzes aufzuheben.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1

Artikel 1 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 4, 6 und 8 (Richtlinie 92/84/EEC)

Die Verordnung 92/84/EWG wird wie folgt geändert:

 

Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 4, 6 und 8 der Richtlinie 92/84/EEC werden hierdurch aufgehoben.

1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 1

 

Spätestens zum 1. Januar 2008 wenden die Mitgliedstaaten Mindestverbrauchsteuersätze gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie an.“

 

 

(2) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

 

„Ab dem 1. Januar 2008 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol und für in anderen als den in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten alkoholischen Getränken enthaltenen Alkohol auf 720 EUR je hl reinen Alkohol festgesetzt.“

 

 

(3) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 4

 

Ab dem 1. Januar 2008 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse auf 59 EUR je hl des Erzeugnisses festgesetzt.“

 

 

(4) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

 

„Artikel 6

 

Ab dem 1. Januar 2008 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Bier wahlweise auf

 

 

(a)    0,98 EUR je hl/Grad Plato oder

 

(b)    2,45 EUR je hl/Grad Alkohol des Fertigerzeugnisses festgesetzt.“

 

 

(5)    Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Abweichend von Artikel 1 können Mitgliedstaaten, die ihre am 31. Dezember 2007 geltenden Mindestverbrauchsteuersätze um mindestens 10% erhöhen müssten, um sie an die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgesetzten Mindestsätze anzupassen, die Anwendung dieser Mindestsätze bis zum 1. Januar 2009 aufschieben. Erfordern die am 31.12.2007 in den Mitgliedsaaten geltenden Mindestsätze eine Erhöhung um mehr als 20%, so kann die Anwendung der Mindeststeuersätze bis zum 1. Januar 2010 aufgeschoben werden.“

 

 

(6) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

 

 

„Artikel 8

 

 

Alle vier Jahre, erstmals spätestens zum 31. Dezember 2010, überprüft die Kommission die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze, gegebenenfalls unter Vorlage eines Berichts oder eines Vorschlags. Der Rat beschließt dann nach Artikel 93 des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen.“

 

Begründung

Mitgliedstaaten mit niedrigen Verbrauchsteuersätzen in Euro stoßen auf jene Mitgliedstaaten, die über ein unterdurchschnittliches Pro-Kopf-BSP verfügen und mit einem niedrigen Lohnniveau leben müssen. Ferner ist festzustellen, dass diese aufstrebenden Länder gehalten sind, der Eurozone beizutreten, sobald sie dazu in der Lage sind. Aufgrund der Tatsache, dass ein Beitritt zur Eurozone eine nachhaltig und dauerhaft niedrige Inflationsrate bedingt, muss jede Anhebung der Verbrauchsteuern so erfolgen, dass die Politik zur Inflationsbekämpfung nicht daran gehindert wird, den Verbraucherpreisindex nach unten zu drücken.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 A (neu)

 

Artikel 1a

 

Verhaltenskodex

 

Auf Vorschlag der Kommission legen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2009 einen Verhaltenskodex fest, in dem festgelegt ist, dass jene Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuersätze anwenden, die über dem EU-Durchschnitt liegen, Maßnahmen ergreifen sollen, um ihre Steuersätze einzufrieren und sie je nach wirtschaftlicher Lage schrittweise zurückzuführen.

 

Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuersätze anwenden, die unter dem EU-Durchschnitt liegen, sollten die Verbrauchsteuersätze gemäß den Maßnahmen vom 1. Januar 2007 nicht senken, sondern sollten in Betracht ziehen, ihre Steuersätze je nach wirtschaftlicher Lage um einen geeigneten Betrag anzuheben.

 

Die Umsetzung des Verhaltenskodex wird ein erstes Mal im vierten Jahr nach dessen Annahme überprüft.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 14.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 2

Artikel 2

entfällt

Umsetzung

 

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Gesetze und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31.12.2007 nachzukommen und teilen der Kommission den Wortlaut dieser Bestimmungen mit. Sie übermitteln ihr auch eine tabellarische Übersicht über die Anforderungen dieser Richtlinie und die entsprechenden nationalen Bestimmungen zur Umsetzung derselben.

 

Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften müssen einen Verweis auf diese Richtlinie enthalten oder ein solcher Verweis wird ihnen anlässlich ihrer Veröffentlichung beigefügt. In welcher Form dieser Verweis erfolgt, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

 

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten Bestimmungen der im Geltungsbereich der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit

 

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Rechtlicher Rahmen

Am 8. September 2006 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke an.[1]

Ziel dieses Vorschlags ist eine Anhebung der Mindestsätze, angeblich um der Inflation Rechnung zu tragen und um eine Minderung des tatsächlichen Werts der Sätze durch eine Wahrung des vom Rat 1992 beschlossenen Niveaus zu vermeiden. Basierend auf den Daten von Eurostat über die jährliche Entwicklung des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) hat die Kommission errechnet, dass der Gesamtinflationssatz zwischen 1993 und 2006 insgesamt 31 % beträgt.

Erzeugnis

Steuersatz berechnet je

derzeitiger Mindestsatz

Vorgeschlagener Mindestsatz

Wein (stiller Wein oder Schaumwein)

hl

0 €

0 €

Bier

hl/Grad Plato

oder

hl/Grad Alkohol

0,748 €

oder

1,87 €

0,98 €

oder

2,45 €

Zwischenerzeugnisse

hl

45 €

59 €

Alkohol

hl reinen Alkohol

550 €

720 €

Diese Anhebung der Mindestsätze für Bier, reinen Alkohol und Zwischenerzeugnisse würde 9 der 27 Mitgliedstaaten betreffen, die ihre jeweiligen Verbrauchsteuersätze anheben müssten. Bei den betreffenden Mitgliedstaaten handelt es sich um Lettland, Malta, Tschechische Republik, Deutschland, Luxemburg, Litauen, Spanien, Rumänien und Bulgarien. Die übrigen Mitgliedstaaten wenden bereits Sätze an, die über den Mindestsätzen liegen.

Einige Mitgliedstaaten wie das Vereinigte Königreich, Irland, Finnland und Schweden wenden Verbrauchsteuersätze an, die weit über den Mindestsätzen liegen. Beim Bier beispielsweise betragen die angewendeten Sätze mehr als 15 € je Hektoliter je Grad Alkohol des Enderzeugnisses im Vergleich zum Mindestsatz von 1,87 €, der seinerseits aufgrund des Vorschlags der Kommission auf 2,45 € steigen würde.

2. Die Argumente der Kommission

Zu den wichtigsten Argumenten des Rates und der Kommission für eine Anhebung der Mindestverbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke gehört die Verringerung der Wettbewerbsverzerrungen und die Förderung des Binnenmarkts. Die Auswirkungen einer solchen Anhebung der Mindeststeuersätze wären allerdings minimal, da die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten auch weiterhin fortbestehen würden.

Ein weiteres Argument ist die Bekämpfung der Wettbewerbsverzerrungen, die unmittelbar mit den zwischen benachbarten Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen zusammenhängen. Eine Anhebung der Mindestsätze würde an dieser Situation nichts verändern. So wird beispielsweise eine Anhebung der Mindeststeuersätze keine Auswirkungen auf den Umfang des grenzüberschreitenden Handels zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich oder zwischen Finnland und Estland haben, da diese Länder nicht betroffen sind. Eine Anhebung der Mindestsätze könnte Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Deutschland und Schweden einerseits und zwischen Deutschland und Dänemark andererseits haben, doch auch diese Auswirkungen wären minimal, da selbst nach einer Anhebung der Steuersätze in Deutschland die schwedischen Sätze immer noch siebenmal und die dänischen Sätze dreimal höher wären als die deutschen Steuersätze.

3. Standpunkt der Berichterstatterin

Es muss festgestellt werden, dass die Richtlinie 92/84/EWG zur Festlegung von Mindeststeuersätzen in den 15 Jahren ihres Bestehens nicht zu einer Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke geführt hat, ganz im Gegenteil.

So beträgt beispielsweise die Verbrauchsteuer für einen Liter Bier mit 5 Vol.-% 0,09 € in der Tschechischen Republik und auf Malta gegenüber 1,43 € in Finnland. Für 70 cl stillen Wein mit bis zu 15 Vol.-% sind in Frankreich 0,02 €, in Irland dagegen 1,91 € zu zahlen. Für 70 cl Schaumwein mit bis zu 15 Vol.-% beträgt die Steuer 0,06 € in Frankreich gegenüber 3,82 € in Irland. Für 70 cl eines Zwischenproduktes mit bis zu 22 Vol.-% sind in Griechenland 0,31 € gegenüber 4,94 € in Finnland zu zahlen. Für 70 cl Spirituosen mit 40 Vol.-% schließlich sind auf Zypern Steuern in Höhe von 1,68 € zu zahlen, in Schweden fallen hierfür dagegen 15,41 € an.

Hätten die Mitgliedstaaten, die auch heute noch die 1992 festgesetzten Mindestsätze anwenden, diese Sätze anheben wollen, entweder um eine Minderung des tatsächlichen Werts dieser Steuersätze zu vermeiden oder um ihre Steuereinnahmen anzuheben, so hätten sie dies tun können, und sie haben auch weiterhin die Möglichkeit, dies zu tun.

Wenn dies bei einigen Mitgliedstaaten nicht der Fall gewesen ist, so lässt sich daraus schließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten, darunter drei alte und sechs neue, triftige Gründe für ihr Verhalten haben, das deshalb auch respektiert werden sollte.

Jenen Mitgliedstaaten, die die betreffenden Verbrauchsteuersätze erheblich über den Mindestsätzen festgelegt haben und die sich über einen zunehmenden grenzüberschreitenden Handel beklagen, dürfte nicht unbekannt sein, dass die Ausweitung des grenzüberschreitenden Handels durch den freien Warenverkehr zu den Zielsetzungen des Binnenmarktes gehört. Der Steuerwettbewerb ist im Binnenmarkt in jeder Hinsicht rechtens.

Es gibt keinen Grund, zu der Schlussfolgerung zu gelangen, aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze komme es zu einer Wettbewerbsverzerrung, da die Mitgliedstaaten die Höhe dieser Sätze frei festlegen können.

Die 1992 festgesetzten Mindestsätze, die von einer Minderheit von Mitgliedstaaten auch heute noch angewandt werden, haben die übrigen Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten, durch wiederholte Anhebungen ihrer Sätze die Kluft zwischen den derzeit von den 27 Mitgliedstaaten angewandten Steuersätzen weiter zu vergrößern.

Die Festsetzung von Mindestsätzen hat keine Berechtigung mehr. Die entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten deshalb aufgehoben werden.

In diesem Gedankengang muss darauf hingewiesen werden, dass die Einnahmen aus Verbrauchsteuern und -abgaben durchschnittlich 2,7 % des BIP in der EU der 25 darstellen. Die Verbrauchsteuern auf Erdölprodukte und Tabak sowie, in einigen Mitgliedstaaten, auf Energie stellen den größten Anteil dieses Prozentsatzes dar. In den Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuersätze auf alkoholische Getränke in etwa auf der Ebene der Mindestsätze anwenden, stellt das dadurch bedingte Steueraufkommen nur einen sehr geringen Teil dieses Prozentsatzes dar.

In Deutschland betrugen die Steuereinnahmen aus Verbrauchsteuern auf Bier im Jahre 2002 insgesamt 808,99 Millionen €, die Steuereinnahmen aus Verbrauchsteuern auf Zigaretten betrugen dagegen 13 346,42 Millionen €, d.h. mehr als 13 Milliarden €. Die Steuereinnahmen aus Verbrauchsteuern auf bleifreiem Benzin betrugen 22,7 Milliarden €. Die Verbrauchsteuern auf alkoholischen Erzeugnissen tragen demnach im Vergleich zu den Steuereinnahmen durch Verbrauchsteuern auf Tabak und Erdölerzeugnisse relativ wenig zum Steueraufkommen bei.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Kosten für Bürokratie und Verwaltung im Zusammenhang mit dem Einzug von Verbrauchsteuern die durch Verbrauchsteuern auf Alkohol erzielten Einnahmen es in den meisten Fällen gerade erlauben, diese Verwaltungskosten zu decken, und in jenen Mitgliedstaaten, die Mindestsätze anwenden, ist das entsprechende Netto-Steueraufkommen minimal, sofern überhaupt vorhanden. Weshalb aber sollen diesen Mitgliedstaaten Mindeststeuersätze vorgeschrieben werden, wenn sie doch je nach Haushaltsbedarf ohnehin die Möglichkeit haben, höhere Steuersätze festzusetzen?

4. Schlussfolgerungen

Die Existenz von Mindeststeuersätzen hat in 15 Jahren keinerlei Auswirkungen auf eine Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke gehabt und führt in keiner Weise zu einer Lösung vermeintlicher Wettbewerbsverzerrungen. Die Zunahme des grenzüberschreitenden Handels ergibt sich nicht aus den Mindeststeuersätzen, sondern aus den übermäßig hohen Verbrauchsteuersätzen der nordischen Mitgliedstaaten.

Die Kommission weist auf die minimalen Auswirkungen ihres Vorschlags zur Anhebung der Mindest-Verbrauchsteuersätze auf alkoholische Getränke auf die Endpreise hin. Dabei vergisst sie, dass jede Anhebung der Mindestsätze sich durch Multiplikatoreneffekte (Mehrwertsteuer und Gewinnspannen) auf die Endpreise auswirken wird und damit vor allem in den neuen Mitgliedstaaten, die sich zu Recht dagegen wehren, inflationistische Auswirkungen hätte.

Weder die Verbraucher noch die Erzeuger werden irgendeinen Vorteil aus einer solchen Maßnahme haben. In Anbetracht der derzeitigen Sachlage haben die Mindest-Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke ihre Daseinsberechtigung verloren. Demnach können diese Mindeststeuersätze abgeschafft werden, was die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten wird, die derzeitigen Sätze beizubehalten oder sie in eigener Verantwortung anzuheben.

VERFAHREN

Titel

Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0486 - C6-0319/2006 - 2006/0165(CNS)

Datum der Konsultation des EP

26.9.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

28.9.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

28.9.2006

AGRI

28.9.2006

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

3.10.2006

AGRI

3.10.2006

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Astrid Lulling

25.9.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.1.2007

28.2.2007

27.3.2007

 

Datum der Annahme

11.4.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

15

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Udo Bullmann, David Casa, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Christoph Konrad, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Lapo Pistelli, Joop Post, John Purvis, Alexander Radwan, Dariusz Rosati, Heide Rühle, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Lydia Shouleva, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jorgo Chatzimarkakis, Pilar del Castillo Vera, Harald Ettl, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Thomas Mann, Maria Petre, Gianni Pittella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Gianluca Susta, Martin Dimitrov