BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen

20.4.2007 - (KOM(2006)0423 – C6‑0258/2006 – 2006/0143(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Åsa Westlund

Verfahren : 2006/0143(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0153/2007

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und ‑aromen

(KOM(2006)0423 – C6‑0258/2006 – 2006/0143(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0423)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0258/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0153/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft sollte ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen gewährleistet werden.

(2) Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft muss ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt gewährleistet werden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4

(4) Die Verordnung (EG) Nr. XXX/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Lebensmittelzusatzstoffe, die Verordnung (EG) Nr. YYY/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Lebensmittelenzyme und die Verordnung (EG) Nr. ZZZ/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln legen Kriterien und einheitliche Anforderungen für die Bewertung und Zulassung der genannten Stoffe fest.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. XXX/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Lebensmittelzusatzstoffe, die Verordnung (EG) Nr. YYY/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Lebensmittelenzyme und die Verordnung (EG) Nr. ZZZ/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln legen Kriterien und Anforderungen für die Bewertung und Zulassung der genannten Stoffe fest.

Begründung

Es ist nicht sicher, dass die Kriterien für die verschiedenen Stoffe exakt dieselben sein müssen. Dass sie in drei verschiedenen Verordnungen behandelt werden, beruht auf der Tatsache, dass es doch eine Reihe von Unterschieden gibt, die zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag 3

Erwägung 5 a (neu)

(5a) Transparenz im Hinblick auf die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln ist von entscheidender Bedeutung für die Glaubwürdigkeit bei den Verbrauchern.

Begründung

Transparenz ist entscheidend, damit die Verbraucher Vertrauen in die Art und Weise der Behandlung von Lebensmittelfragen durch die EU gewinnen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Die für die Zulassung in den Verordnungen (EG) Nr. XXX/2006, (EG) Nr. YYY/2006 und (EG) Nr. ZZZ/2006 festgelegten Kriterien sollten auch für die Zulassung gemäß dieser Verordnung erfüllt werden.

Begründung

Dies versteht sich von selbst, wird jedoch im Vorschlag der Kommission nicht eigens erwähnt.

Änderungsantrag 5

Erwägung 9

(9) Gemäß dem Rahmen für die Risikobewertung zur Lebensmittelsicherheit, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt ist, darf das Inverkehrbringen von Stoffen nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheitsrisiken auf höchster Ebene genehmigt werden. Dieser Bewertung, die unter der Verantwortung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) durchzuführen ist, muss eine Risikomanagemententscheidung der Kommission im Rahmen eines Regelungsverfahrens folgen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gewährleistet.

(9) Gemäß dem Rahmen für die Risikobewertung zur Lebensmittelsicherheit, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt ist, darf das Inverkehrbringen von Stoffen nur nach einer unabhängigen wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheitsrisiken auf höchster Ebene genehmigt werden. Dieser Bewertung, die unter der Verantwortung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) durchzuführen ist, muss eine Risikomanagemententscheidung der Kommission im Rahmen eines Regelungsverfahrens folgen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gewährleistet.

Änderungsantrag 6

Erwägung 10

(10) Es hat sich gezeigt, dass sich mit der wissenschaftlichen Risikobewertung allein in manchen Fällen nicht alle Informationen beschaffen lassen, auf die eine Risikomanagemententscheidung gegründet werden sollte, und dass noch andere legitime Faktoren berücksichtigt werden können, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

(10) Es hat sich gezeigt, dass sich mit der wissenschaftlichen Risikobewertung allein nicht alle Informationen beschaffen lassen, auf die eine Risikomanagemententscheidung gegründet werden sollte, und dass noch andere legitime Faktoren berücksichtigt werden müssen, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

Begründung

Andere legitime Faktoren, die für den Sachverhalt relevant sind – Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Gesundheit der Verbraucher, hinreichender technologischer Bedarf sowie Nutzen und Vorteile für die Verbraucher – müssen in allen Fällen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 11

(11) Um die Unternehmer der betreffenden Sektoren und die Öffentlichkeit über die geltenden Zulassungen auf dem Laufenden zu halten, ist es angebracht, die zugelassenen Stoffe in einer Gemeinschaftsliste aufzuführen, die von der Kommission erstellt, gepflegt und veröffentlicht wird.

(11) Um die Unternehmer der betreffenden Sektoren und die Öffentlichkeit über die geltenden Zulassungen auf dem Laufenden zu halten, sind die zugelassenen Stoffe in einer Gemeinschaftsliste aufzuführen, die von der Kommission erstellt, gepflegt und veröffentlicht wird.

Begründung

Verbraucher und Industrie müssen davon ausgehen können, dass Stoffe und Anwendungen, die nicht in der Gemeinschaftsliste aufgeführt werden, nicht zugelassen sind.

Änderungsantrag 8

Erwägung 13

(13) Das einheitliche Zulassungsverfahren für Stoffe muss den Anforderungen an Transparenz und Information der Öffentlichkeit genügen und gleichzeitig das Recht des Antragstellers auf die Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Informationen garantieren.

(13) Das einheitliche Zulassungsverfahren für Stoffe muss den Anforderungen an Transparenz und Information der Öffentlichkeit genügen und gleichzeitig das Recht des Antragstellers auf die Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Informationen in ausreichend begründeten Fällen und aus erklärten Gründen garantieren.

Änderungsantrag 9

Erwägung 16

(16) Im Sinne größerer Effizienz und einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, mittelfristig die Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des einheitlichen Verfahrens auf andere bestehende Regelungen im Lebensmittelsektor zu prüfen.

(16) Im Sinne größerer Effizienz und einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, mittelfristig die Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des einheitlichen Verfahrens auf andere bestehende Regelungen im Lebensmittelsektor zu prüfen und dazu auch alle Betroffenen anzuhören.

Änderungsantrag 10

Erwägung 18

(18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 beschlossen werden.

(18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse9 beschlossen werden. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung der Maßnahmen, die sie dem in dem oben genannten Beschluss genannten Ausschuss vorlegt, gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren.

 

9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

 

9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

Begründung

Es sollten spezifische Bestimmungen aufgenommen werden, um zu ermöglichen, dass eine informelle Anhörung der Betroffenen erfolgt, bevor eine Entscheidung im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit getroffen wird, um ein Höchstmaß an Transparenz und Offenheit zu gewährleisten.

Änderungsantrag 11

Artikel 1 Absatz 1

1. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren („einheitliches Verfahren“) für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln („Stoffe“) eingeführt, das zum freien Verkehr dieser Stoffe in der Gemeinschaft beitragen soll.

1. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren („einheitliches Verfahren“) für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln („Stoffe“) eingeführt, das zu einer Verbesserung des Verbraucherschutzes und der öffentlichen Gesundheit und zum freien Verkehr von Lebensmitteln in der Gemeinschaft beitragen soll.

Begründung

Ziel dieser Rechtsvorschriften ist es in erster Linie, zum freien Verkehr von Lebensmitteln in der Gemeinschaft beizutragen.

Änderungsantrag 12

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln1 zuzulassen sind.

 

1ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1

Begründung

Raucharomen sind in der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 ausreichend und angemessen geregelt. Der explizite Ausschluss dient klarerer Rechtssetzung.

Änderungsantrag 13

Artikel 2 Absatz 1

1. Im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften für die Lebensmittelsektoren werden die Stoffe, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zugelassen ist, in eine Liste aufgenommen, deren Inhalt durch die jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt wird („die Gemeinschaftsliste“). Die Gemeinschaftsliste wird von der Kommission aktualisiert. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

1. Im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften für die Lebensmittelsektoren werden die Stoffe, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zugelassen ist, in eine Liste aufgenommen, deren Inhalt durch die jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt wird („die Gemeinschaftsliste“). Die Gemeinschaftsliste wird durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates aktualisiert. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Begründung

Die meisten Änderungen und Aktualisierungen der Gemeinschaftsliste waren sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat Gegenstand kontroverser Debatten. Wenngleich häufig in der ersten Lesung eine Einigung erreicht werden konnte, sollte die Entscheidung nicht der Kommission und ihrem Ausschussverfahren überlassen werden.

Änderungsantrag 14

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

In die Gemeinschaftsliste aufgenommene Stoffe können von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden, wenn ihre Verwendung nicht nach Artikel 12 Absatz 6 a eingeschränkt ist.

Begründung

Die Aufnahme eines Stoffes in die Gemeinschaftsliste erfordert umfangreiche toxikologische Sicherheitsstudien. Es ist leicht nachvollziehbar, dass verantwortungsvolle Hersteller, die solche Studien durchführen und damit eine hohe finanzielle Verpflichtung eingehen, ein Interesse daran haben, sich zumindest für eine bestimmte Zeit Vorteile aus der entsprechenden Zulassung zu sichern (siehe Änderungsantrag Schnellhardt zu Artikel 12).

Änderungsantrag 15

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Für eine Aktualisierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) holt die Kommission jedoch nur dann ein Gutachten der Behörde ein, wenn diese Aktualisierung Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz haben kann.

Für eine Aktualisierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) holt die Kommission jedoch nur dann ein Gutachten der Behörde ein, wenn diese Aktualisierung Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben kann.

Änderungsantrag 16

Artikel 3 Absatz 3

3. Das einheitliche Verfahren wird abgeschlossen durch den Erlass einer Verordnung der Kommission über die Aktualisierung, in Übereinstimmung mit Artikel 7.

3. Das einheitliche Verfahren wird abgeschlossen durch den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aktualisierung.

Begründung

Das einheitliche Verfahren sollte sich auf die Mitentscheidung gründen. Änderungen und Aktualisierungen der Gemeinschaftsliste waren sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat häufig Gegenstand kontroverser Debatten und sollten daher nicht der Kommission und ihrem Ausschussverfahren überlassen werden.

Änderungsantrag 17

Artikel 3 Absatz 3a (neu)

3a. Alle Zulassungen zur Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und ‑aromen sind regelmäßig zu überprüfen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Verwendung von Stoffen in Lebensmitteln im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen steht. Es ist ferner für bestimmte Verbrauchergruppen wichtig, dass Stoffe, die nicht verwendet werden, aus der Liste gestrichen werden, ebenso Anwendungen, auf die nicht mehr zurückgegriffen wird.

Änderungsantrag 18

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1

4. Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission das einheitliche Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden und auf die geplante Aktualisierung verzichten, wenn sie eine solche Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet. Sie berücksichtigt gegebenenfalls das Gutachten der Behörde, alle einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und andere legitime Faktoren, die für die anstehende Frage von Bedeutung sind.

4. Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission bis sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt hat das einheitliche Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beenden und auf die geplante Aktualisierung verzichten, wenn sie eine solche Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet. Sie berücksichtigt gegebenenfalls das Gutachten der Behörde, alle einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und andere legitime Faktoren, die für die anstehende Frage von Bedeutung sind.

Or. en

Begründung

Das einheitliche Verfahren sollte sich auf die Mitentscheidung gründen. Änderungen und Aktualisierungen der Gemeinschaftsliste waren sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat häufig Gegenstand kontroverser Debatten und sollten daher nicht der Kommission und ihrem Ausschussverfahren überlassen werden.

Änderungsantrag 19

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2

In diesem Fall informiert die Kommission, sofern erforderlich, unmittelbar den Antragsteller, wobei sie in ihrem Schreiben die Gründe nennt, aus denen sie eine Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet.

In diesem Fall veröffentlicht die Kommission ihre Entscheidung und informiert vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 unmittelbar den Antragsteller, wobei sie in ihrem Schreiben die Gründe nennt, aus denen sie eine Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet.

Begründung

Auch Beschlüsse, keine Entscheidungen zu treffen, sind zu veröffentlichen. Transparenz ist entscheidend, damit die Verbraucher Vertrauen in die Art und Weise der Behandlung von Lebensmittelfragen durch die EU gewinnen.

Änderungsantrag 20

Artikel 4 Absatz 1

1. Wird die Kommission mit einem Antrag auf Aktualisierung der Gemeinschaftsliste befasst, so

1. Wird die Kommission mit einem Antrag auf Aktualisierung der Gemeinschaftsliste befasst, so

a) bestätigt sie dem Antragsteller den Erhalt des Antrags schriftlich innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dessen Eingang;

a) bestätigt sie dem Antragsteller den Erhalt des Antrags schriftlich innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dessen Eingang;

b) leitet sie den Antrag gegebenenfalls an die Behörde weiter und ersucht diese um ein Gutachten.

b) leitet sie den Antrag an die Behörde weiter und ersucht diese um ein Gutachten.

Die Kommission ermöglicht den Mitgliedstaaten den Zugang zu den Antragsunterlagen.

Die Kommission ermöglicht dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den Betroffenen den Zugang zu den Antragsunterlagen.

Begründung

Die meisten Änderungen und Aktualisierungen der Gemeinschaftsliste waren sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat Gegenstand kontroverser Debatten. Wenngleich häufig in der ersten Lesung eine Einigung erreicht werden konnte, sollte die Entscheidung nicht der Kommission und ihrem Ausschussverfahren überlassen werden.

Änderungsantrag 21

Artikel 4 Absatz 2

2. Leitet die Kommission aus eigener Initiative ein Verfahren ein, informiert sie die Mitgliedstaaten und ersucht gegebenenfalls die Behörde um ein Gutachten.

2. Leitet die Kommission aus eigener Initiative ein Verfahren ein, informiert sie die Mitgliedstaaten, veröffentlicht dies und ersucht gegebenenfalls die Behörde um ein Gutachten.

Begründung

Transparenz ist entscheidend, damit die Verbraucher Vertrauen in die Art und Weise der Behandlung von Lebensmittelfragen durch die EU gewinnen.

Änderungsantrag 22

Artikel 5 Absatz 1

1. Die Behörde legt ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines formgerechten Ersuchens vor.

1. Die Behörde legt ihr Gutachten innerhalb von neun Monaten nach Eingang eines formgerechten Ersuchens vor.

Begründung

Im Hinblick auf die der EFSA zur Verfügung stehenden Ressourcen und die an die Gutachten der EFSA gestellten Qualitätsanforderungen ist eine so kurze Frist wie die von der Kommission vorgeschlagene nicht angemessen.

Änderungsantrag 23

Artikel 5 Absatz 2

2. Die Behörde übermittelt ihr Gutachten der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls dem Antragsteller.

2. Die Behörde übermittelt ihr Gutachten der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie dem Antragsteller. Außerdem wird das Gutachten vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 veröffentlicht.

Begründung

Der Antragsteller ist stets zu unterrichten, und das Gutachten der EFSA muss veröffentlicht werden.

Änderungsantrag 24

Artikel 6 Absatz 1

1. In ausreichend begründeten Fällen kann, wenn die Behörde vom Antragsteller ergänzende Information anfordert, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist verlängert werden. Die Behörde legt nach Rücksprache mit dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden können, und unterrichtet die Kommission über die erforderliche zusätzliche Frist. Macht die Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Unterrichtung durch die Behörde keine Einwände geltend, so wird die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist automatisch um die zusätzliche Frist verlängert.

1. Wenn die Behörde vom Antragsteller ergänzende Information anfordert, kann die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist verlängert werden. Die Behörde legt nach Rücksprache mit dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden können, und unterrichtet die Kommission über die erforderliche zusätzliche Frist. Macht die Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Unterrichtung durch die Behörde keine Einwände geltend, so wird die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Frist automatisch um die zusätzliche Frist verlängert.

Begründung

Wenn mit dem Antrag nicht alle Daten vorgelegt werden, die von der Behörde benötigt werden, um das Risiko eines bestimmten Stoffes zu bewerten, sollte die verfügbare Frist verlängert werden, um eine sorgfältige Risikobewertung zu ermöglichen.

Änderungsantrag 25

Artikel 6 Absatz 3

3. Legt der Antragsteller aus eigener Initiative ergänzende Informationen vor, übermittelt er diese der Behörde und der Kommission. In diesem Fall gibt die Behörde ihr Gutachten innerhalb der ursprünglichen Frist ab.

3. Legt der Antragsteller aus eigener Initiative ergänzende Informationen vor, übermittelt er diese der Behörde und der Kommission. In diesem Fall gibt die Behörde ihr Gutachten innerhalb der ursprünglichen Frist ab, sofern nicht besondere Gründe für eine Verlängerung der Frist vorliegen.

Begründung

Der Antragsteller darf in keiner Weise ermutigt werden, ergänzende Informationen nach Ablauf der Frist einzureichen. Ohne den oben stehenden Zusatz gäbe es leider einen solchen negativen Anreiz.

Änderungsantrag 26

Artikel 7

Innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Vorlage des Gutachtens der Behörde legt die Kommission dem Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 den Entwurf einer Verordnung zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste vor; dabei berücksichtigt sie das Gutachten der Behörde, alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie andere legitime Faktoren, die für die vorliegende Frage von Bedeutung sind.

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Gutachtens der Behörde legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste vor; dabei berücksichtigt sie das Gutachten der Behörde, alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie andere legitime Faktoren, die für die vorliegende Frage von Bedeutung sind.

 

Die Kommission begründet ihren Vorschlag und erläutert alle Überlegungen, auf denen er beruht.

Stimmt der Verordnungsentwurf nicht mit der Stellungnahme der Behörde überein, erläutert die Kommission die Unterschiede.

Stimmt der Vorschlag für eine Verordnung nicht mit der Stellungnahme der Behörde überein, erläutert die Kommission die Gründe für ihre Entscheidung.

Die Verordnung wird nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 erlassen.

 

Begründung

Die meisten Änderungen und Aktualisierungen der Gemeinschaftsliste waren sowohl im Europäischen Parlament als auch im Rat Gegenstand kontroverser Debatten. Wenngleich häufig in der ersten Lesung eine Einigung erreicht werden konnte, sollte die Entscheidung nicht der Kommission und ihrem Ausschussverfahren überlassen werden.

Änderungsantrag 27

Artikel 8 Absatz 1

1. Fordert die Kommission vom Antragsteller ergänzende Informationen zu Aspekten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement an, legt sie in Absprache mit dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden können. In diesem Fall wird die Frist gemäß Artikel 7 entsprechend verlängert.

1. Fordert die Kommission vom Antragsteller ergänzende Informationen zu Aspekten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement an, legt sie in Absprache mit dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden können. In diesem Fall kann die Kommission die Frist gemäß Artikel 7 verlängern und informiert die Mitgliedstaaten über diese Verlängerung.

Änderungsantrag 28

Artikel 10

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 kann die Kommission die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Fristen auf eigene Initiative oder gegebenenfalls auf Antrag der Behörde verlängern, wenn die Art des Dossiers dies rechtfertigt. In diesem Fall informiert die Kommission, soweit erforderlich, den Antragsteller über diese Verlängerung sowie die Gründe dafür.

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 kann die Kommission die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Fristen auf eigene Initiative oder gegebenenfalls auf Antrag der Behörde verlängern, wenn die Art des Dossiers dies rechtfertigt. In diesem Fall informiert die Kommission den Antragsteller und die Mitgliedstaaten über diese Verlängerung sowie die Gründe dafür.

Begründung

Der Antragsteller sollte in jedem Fall über die Verlängerung der Fristen informiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls informiert werden.

Änderungsantrag 29

Artikel 11 Absatz 1 a (neu)

 

Die Kommission sorgt für die Transparenz des Zulassungsverfahrens , indem sie sämtliche Anträge veröffentlicht und der Öffentlichkeit das gesamte einschlägige Material zugänglich macht.

Begründung

Transparenz ist entscheidend, damit die Verbraucher Vertrauen in die Art und Weise der Behandlung von Lebensmittelfragen durch die EU gewinnen.

Änderungsantrag 30

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Zu den vom Antragsteller übermittelten Informationen, die vertraulich behandelt werden können, zählen insbesondere diejenigen Informationen, deren Verbreitung die Wettbewerbsposition des Antragstellers erheblich beeinträchtigen könnte.

1. Die vom Antragsteller übermittelten Informationen können nur dann vertraulich behandelt werden, wenn deren Verbreitung die Wettbewerbsposition des Antragstellers erheblich beeinträchtigen könnte.

Begründung

Transparenz ist entscheidend, damit die Verbraucher Vertrauen in die Art und Weise der Behandlung von Lebensmittelfragen durch die EU gewinnen. Doch können manchmal Gründe vorliegen, die Informationen vertraulich zu behandeln.

Änderungsantrag 31

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Einleitung

Folgende Informationen werden auf keinen Fall vertraulich behandelt:

Folgende Informationen dürfen auf keinen Fall vertraulich behandelt:

Begründung

Transparenz ist entscheidend, damit die Verbraucher Vertrauen in die Art und Weise der Behandlung von Lebensmittelfragen durch die EU gewinnen. Doch können manchmal Gründe vorliegen, die Informationen vertraulich zu behandeln.

Änderungsantrag 32

Artikel 12 Absatz 3

3. Die Kommission legt fest, welche Informationen vertraulich behandelt werden, und informiert den Antragsteller über ihre Entscheidung.

3. Die Kommission legt fest, welche Informationen vertraulich behandelt werden, und informiert den Antragsteller und die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls informiert werden.

Änderungsantrag 33

Artikel 12 Absatz 6 a (neu)

 

6a. Die vom Antragsteller übermittelten wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen dürfen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Zulassung nicht zugunsten eines späteren Antragsteller verwendet werden, es sei denn, dieser nachfolgende Antragsteller hat mit dem früheren Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können, vorausgesetzt,

 

a) die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags als geschützt bezeichnet und

 

b) der ursprüngliche Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der geschützten Daten und

 

c) der Lebensmittelzusatzstoff, das Lebensmittelenzym oder -aroma hätte ohne die Vorlage der geschützten Daten durch den ursprünglichen Antragsteller nicht zugelassen werden können.

Begründung

Die Aufnahme eines Stoffes in die Gemeinschaftsliste erfordert umfangreiche toxikologische Sicherheitsstudien. Es ist leicht nachvollziehbar, dass verantwortungsvolle Hersteller, die solche Studien durchführen und damit eine hohe finanzielle Verpflichtung eingehen, ein Interesse daran haben, sich zumindest für eine bestimmte Zeit Vorteile aus der entsprechenden Zulassung zu sichern.

Änderungsantrag 34

Artikel 14 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um den Text an die Bestimmungen des neuen Komitologiebeschlusses anzupassen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Umweltbelange

Gemäß dem Cardiff-Prozess müssen Umweltaspekte in sämtliche gemeinschaftliche Rechtsvorschriften integriert werden.

Dies ist besonders wichtig in diesen Rechtsvorschriften, die sich mit dem Problem befassen, dass das, was der Mensch isst, nicht im Körper verbleibt, sondern wieder in die Umwelt gelangt und Teil des natürlichen Kreislaufs wird. Daher sollten negative Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulassung berücksichtigt werden. Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft muss daher auch dieser Verordnung zugrunde liegen.

Transparenz

Transparenz ist eine Frage von entscheidender Bedeutung, wenn die Verbraucher Vertrauen in die Art und Weise gewinnen sollen, wie die EU Fragen aus dem Bereich der Lebensmittel behandelt. Daher muss die Kommission für Transparenz im Zulassungsverfahren dadurch sorgen, dass alle Anträge veröffentlicht und das gesamte einschlägige Material der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Erzeuger, die einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, sind stets unmittelbar zu unterrichten, wenn ihr Antrag betroffen ist.

Die Kommission sollte ohne weiteres die Gründe darlegen können, auf die sie ihre Entscheidung gestützt hat. Eine derartige transparente Darlegung wäre zum Nutzen der Verbraucher, der Industrie und der Behörden der Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher stets ihre Vorschläge für Entscheidungen veröffentlichen und begründen sowie darlegen, aus welchen Gründen sie in dieser Weise entschieden hat. Auch Beschlüsse, keine Entscheidung treffen, sind zu veröffentlichen.

Sofern die angenommene Verordnung vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit abweicht, muss die Kommission die Gründe für den letztlichen Beschluss darlegen.

Lebensmittelsicherheit

Angesichts der der EFSA zur Verfügung stehenden Ressourcen und der an Gutachten der EFSA zu stellenden Qualitätsansprüche ist die von der Kommission vorgeschlagene Frist von sechs Monaten für die Vorlage eines Gutachtens zu einem Antrag nicht angemessen. Im Interesse der Lebensmittelsicherheit wird daher vorgeschlagen, diese Frist zu verlängern, damit die EFSA neun Monate Zeit für die Ausarbeitung ihres Gutachtens hat.

Es ist wichtig, dass die Verwendung von Stoffen in Lebensmitteln im Einklang mit den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen steht. Ferner ist es für bestimmte Verbrauchergruppen wichtig, dass Stoffe und Anwendungen, auf die nicht mehr zurückgegriffen wird, aus der Liste gestrichen werden. Alle Zulassungen zur Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen müssen daher regelmäßig überprüft werden.

Das neue Komitologieverfahren

Aufgrund des neuen Komitologieverfahrens wird eine Reihe von Änderungen am Kommissionsvorschlag vorgeschlagen.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE  (22.3.2007)

Herrn Miroslav Ouzký

Vorsitzender

           Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen (KOM(2006)0423 – C6‑0258/2006 – 2006/0143(COD))[1]

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 28. Februar 2007 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Richtigkeit und Angemessenheit der Rechtsgrundlage des genannten Kommissionsvorschlags befasst.

Der Ausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 20. März 2007 mit dieser Frage befasst.

Die Berichterstatterin des federführenden Ausschusses, Åsa Westlund, schlägt vor, die Rechtsgrundlage des Vorschlags zu ändern und anstelle des Artikels 95 allein die Artikel 95 und 175 EG‑Vertrag heranzuziehen.

Rechtsgrundlage

Alle Gemeinschaftsrechtsakte müssen sich auf eine Rechtsgrundlage gemäß dem Vertrag (oder einem anderen Rechtsakt, der durch sie umgesetzt werden soll) stützen. Die Rechtsgrundlage legt die Zuständigkeit der Gemeinschaft der Sache nach fest und spezifiziert, wie diese Zuständigkeit ausgeübt werden soll, also das oder die legislative(n) Instrument(e), das/die eingesetzt werden kann/können, sowie das Beschlussfassungsverfahren.

Wegen der Konsequenzen der Rechtsgrundlage ist deren Wahl von grundlegender Bedeutung, insbesondere für das Parlament, da sie festlegt, welche Mitsprache – wenn überhaupt – das Parlament im Gesetzgebungsprozess hat.

Dem Europäischen Gerichtshof zufolge ist die Wahl der Rechtsgrundlage nicht subjektiv, sondern sie „muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen“[2], wie das Ziel und den Inhalt des entsprechenden Rechtsakts[3]. Ferner sollte der ausschlaggebende Faktor das Hauptziel des Rechtsakts sein.[4]

Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge stellt also ein allgemeiner Artikel des Vertrags eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, auch wenn mit dem fraglichen Rechtsakt in zweiter Linie ein Ziel verfolgt wird, das in einem spezifischen Artikel des Vertrags verankert ist[5].

Sollte jedoch die Ansicht vertreten werden, dass die Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Schaffung eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarktes untrennbar miteinander verknüpft sind, ohne dass eines davon zweitrangig oder indirekt ist, könnte die Verwendung von zwei Rechtsgrundlagen in Betracht gezogen werden, zumal sowohl in Artikel 95 als auch Artikel 175 Absatz 1[6] dasselbe Beschlussfassungsverfahren (Mitentscheidung) vorgesehen wird.

Der federführende Ausschuss schlägt vor, Artikel 175[7] zusammen mit Artikel 95[8] EG-Vertrag als Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung zu verwenden. Artikel 175 Absatz 1 bezieht sich auf die Ziele von Artikel 174[9], insbesondere auf

— Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,

— Schutz der menschlichen Gesundheit,

— umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,

— Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Ziel und Inhalt des Vorschlags für eine Verordnung und Würdigung seiner Rechtsgrundlage

Artikel 1 bestimmt:

„1.       Mit der vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren (‚einheitliches Verfahren‘) für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (‚Stoffe‘) eingeführt, das zum freien Verkehr dieser Stoffe in der Gemeinschaft beitragen soll.

2.        Das einheitliche Verfahren legt die Modalitäten für die Aktualisierung der Liste von Stoffen fest, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft gemäß den Verordnungen (EG) Nr. XXX/2005, (EG) Nr. YYY/2005 und (EG) Nr. ZZZ/2005 (‚die sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften‘) zugelassen ist.

3.        Die Kriterien, nach denen die Stoffe in die Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 aufgenommen werden können, der Inhalt der in Artikel 7 vorgesehenen Verordnung und gegebenenfalls die Übergangsbestimmungen für die derzeit geltenden Verfahren werden in den jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegt.“

Die Erwägungsgründe 1, 2 und 3 haben folgenden Wortlaut:

„(1)     Der freie Verkehr mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei.

(2)       Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft sollte ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen gewährleistet werden.

(3)       Zum Schutz der menschlichen Gesundheit müssen Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromen zur Verwendung in und auf Lebensmitteln vor dem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einer Bewertung auf ihre Unschädlichkeit unterzogen werden.“

Der Inhalt des Vorschlags für eine Verordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Kapitel I: Allgemeine Grundsätze

Es wird ein einheitliches Verfahren für die Bewertung und Zulassung von Zusatzstoffen, Enzymen und Aromen eingeführt. Dieses Verfahren ist ausgelegt auf Einfachheit, Schnelligkeit und Effizienz, gleichzeitig werden jedoch die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis und der Rechtssicherheit berücksichtigt. Hauptelement ist die kontinuierliche Aktualisierung einer Liste zugelassener Stoffe gemäß den Kriterien in den sektoralen Rechtsvorschriften; diese Liste wird von der Kommission erstellt und ständig aktualisiert.

           Kapitel II: Einheitliches Verfahren

Nach dem vorgeschlagenen Verfahren sind die Anträge auf Aktualisierung der Liste ohne vorherige Einschaltung nationaler Behörden unmittelbar an die Kommission zu richten.

Die Kommission leitet das Antragsdossier an die Behörde und die Mitgliedstaaten weiter und nimmt das Gutachten der Behörde entgegen, das diese innerhalb von sechs Monaten vorlegen muss.

Um den verbindlichen Charakter der Aktualisierung zu gewährleisten, sieht der Vorschlag für deren Verabschiedung die Rechtsform einer Verordnung nach dem Ausschussverfahren vor.

Bei der Aktualisierung der Liste im Rahmen des vorliegenden Verordnungsvorschlags müssen andere legitime und sachbezogene Faktoren berücksichtigt werden. So kann bei der Ingangsetzung des Entscheidungsprozesses die Kommission als Risikomanagerin durchaus eine Maßnahme vorschlagen, die vom Ergebnis der Risikobewertung der Behörde abweicht. Je nach Sachlage müsste die Kommission dann eventuell ihre Gründe für eine solche Abweichung erläutern. Dies steht auch im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Codex Alimentarius zur Risikoanalyse.

Kapitel III: Verschiedenes

Um den Besonderheiten der einzelnen Rechtsvorschriften für die verschiedenen Lebensmittelsektoren Rechnung zu tragen, wird die Kommission mit der vorgeschlagenen Verordnung ermächtigt, nach Anhörung der Behörde Einzelheiten des Verfahrens festzulegen; außerdem ist eine gewisse Flexibilität für komplexe und kritische

Dossiers vorgesehen.

Alle nicht vertraulichen Daten sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Sind die Mitgliedstaaten oder die Kommission der Ansicht, dass ein nach dem vorliegenden Vorschlag zugelassener Stoff ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so können Dringlichkeitsmaßnahmen erlassen werden.

In der Begründung heißt es: „Im Rahmen der Bemühungen um eine Verbesserung des Gemeinschaftsrechts im Sinne des Konzepts ‚vom Erzeuger zum Verbraucher‘ bekundete die Kommission in ihrem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit ihre Absicht, die derzeitigen Bestimmungen über Zusatzstoffe und Aromen zu aktualisieren und zu vervollständigen sowie spezifische Vorschriften für Enzyme einzuführen (Aktionen 11 und 13 des Weißbuchs).

Der Vorschlag soll ein effizientes Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit der Menschen in Bezug auf Zusatzstoffe, Enzyme und Aromen in Lebensmitteln gewährleisten.

Zu diesem Zweck soll ein einheitliches, zentralisiertes, effizientes, sachgerechtes und transparentes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das sich auf eine Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (‚die Behörde‘) und ein Risikomanagement stützt, bei dem die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Ausschussverfahren (Regelungsverfahren) tätig werden. Der Kommission fällt die Aufgabe zu, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertungen durch die Behörde eine allgemeine Positivliste für jede Kategorie von Stoffen zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Die Aufnahme eines Stoffes in eine dieser Listen bedeutet, dass alle Wirtschaftsakteure im Gemeinschaftsmarkt sie verwenden dürfen.“

Die Kommission begründet die Inanspruchnahme von Artikel 95 wie folgt: „ Der vorliegende Vorschlag soll die Bedingungen für die Funktion des Binnenmarktes dadurch verbessern, dass Erzeugnisse, die nach dem vorgeschlagenen Verfahren zugelassen werden, in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden dürfen. Die Verordnung sieht eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen und -aromen vor, mit einer Positivliste der zugelassenen Stoffe, die die Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung erstellen muss.“

Würdigung

Auf der Grundlage der Analyse des Ziels und des Inhaltes der vorgeschlagenen Verordnung kann festgestellt werden, dass die Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Schaffung eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarktes untrennbar miteinander verknüpft sind, ohne dass eines davon zweitrangig oder indirekt ist. Der Vorschlag verfolgt ganz offensichtlich sowohl Ziele in Verbindung mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit als auch Ziele, die auf die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes ausgerichtet sind.

Aus diesem Grund sollten Artikel 95 und Artikel 175 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage verwendet werden.

Schlussfolgerung

Auf seiner Sitzung vom 20. März 2007 beschloss der Rechtsausschuss daher einstimmig[10], die Empfehlung abzugeben, die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen auf der Grundlage von Artikel 95 und Artikel 175 EG-Vertrag zu erlassen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) Giuseppe Gargani

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Rechtssache 45/86, Kommission / Rat, Slg. 1987, 1439, Randnr. 5
  • [3]  Rechtssache C-300/89 Kommission / Rat, Slg. 1991, I-287, Randnr. 10.
  • [4]  Rechtssache C-377/98 Niederlande / Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 27.
  • [5]  Rechtssache C-377/98 Niederlande / Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 27-28; Rechtssache C-491/01 British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 93-94.
  • [6]  Rechtssache C-165/87 Kommission / Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 11.
  • [7]  Artikel 175 Absatz 1
    1. Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.
  • [8]  Artikel 95
    1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 94 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die nachstehende Regelung. Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
    2. Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
    3. Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
    4. Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
    5. Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.
    6. Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
    Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
    Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.
    7. Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
    8. Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt
    9. In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 226 und 227 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
    10. Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 30 genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.
  • [9]  Artikel 174 Absatz 1
    1. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
    — Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
    — Schutz der menschlichen Gesundheit,
    — umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
    — Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
  • [10]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Cristian Dumitrescu (stellvertretender Vorsitzender), Rainer Wieland (stellvertretender Vorsitzender), Francesco Enrico Speroni (stellvertretender Vorsitzender), Sharon Bowles, Mogens N.J. Camre, Marek Aleksander Czarnecki, Monica Frassoni, Jean-Paul Gauzès, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Michel Rocard, Aloyzas Sakalas, Gabriele Stauner, József Szájer, Jacques Toubon, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka.

VERFAHREN

Titel

Einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0423 - C6-0258/2006 - 2006/0143(COD)

Datum der Konsultation des EP

28.7.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

5.9.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

5.9.2006

IMCO

5.9.2006

AGRI

5.9.2006

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

4.10.2006

IMCO

13.9.2006

AGRI

11.9.2006

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Åsa Westlund

14.9.2006

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

20.3.2007

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.2.2007

 

 

 

Datum der Annahme

11.4.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Holger Krahmer, Aldis Kušķis, Peter Liese, Linda McAvan, Alexandru-Ioan Morţun, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Antonyia Parvanova, Vittorio Prodi, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Horst Schnellhardt, Kathy Sinnott, Antonios Trakatellis, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alfonso Andria, Giovanni Berlinguer, Jens-Peter Bonde, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Christofer Fjellner, Rebecca Harms, Karin Jöns, Kartika Tamara Liotard, Jiří Maštálka, Miroslav Mikolášik, Andres Tarand, Lambert van Nistelrooij.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Gabriela Creţu