BERICHT zu den gesundheitlichen Folgen des Flugzeugabsturzes 1968 bei Thule (Petition 720/2002)

20.4.2007 - (2006/2012(INI))

Petitionsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis

Verfahren : 2006/2012(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0156/2007
Eingereichte Texte :
A6-0156/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu den gesundheitlichen Folgen des Flugzeugabsturzes 1968 bei Thule (Petition 720/2002)

(2006/2012(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Petition 720/2002,

 unter Hinweis auf Artikel 21 des EG-Vertrags, der jedem Unionsbürger das Recht zugesteht, gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,

 unter Hinweis auf Artikel 107 c des Euratom-Vertrags und Artikel 194 des EG-Vertrags, der jedem Bürger der Union sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen das Recht einräumt, in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,

 unter Hinweis auf die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen [1],

 unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. April 2005 und vom 9. März 2006 in den Rechtssachen C-61/03 Kommission/Vereinigtes Königreich bzw. C-65/04 Kommission/Vereinigtes Königreich,

 gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

 in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6‑0156/2007),

A.  in der Erwägung, dass die vom Petenten aufgeworfenen Fragen und Probleme von substantieller Bedeutung sind, und das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie, wie vom Gerichtshof anerkannt, von grundlegender Bedeutung ist,

B.  in der Erwägung, dass die Petition offenbart hat, dass Arbeitskräfte und Bewohner nach dem Absturz einer mit nuklearen Waffen bestückten US-amerikanischen B-52 im Jahre 1968 bei Thule in Grönland durch äußerst gefährliches waffenfähiges Plutonium verstrahlt wurden,

C.  in der Erwägung, dass viele Überlebende von Thule aufgrund mangelnder ärztlicher Überwachung an strahlungsbedingten Krankheiten verstorben sind und die verbliebenen Überlebenden in der Gefahr schweben, an solchen tödlichen Krankheiten zu erkranken,

D.  in der Erwägung, dass eine Überwachung der Gesundheit der Überlebenden von Thule eine Früherkennung von strahlungsbedingten Krankheiten und deren Behandlung erleichtern würde,

E.  in der Erwägung, dass die dänische Regierung ihre Absicht erkennen ließ, sich für ein Höchstmaß an Transparenz in Bezug auf die „Säuberungsarbeiten“ nach dem Absturz bei Thule zu verwenden,

F.  in der Erwägung, dass die Gemeinschaft nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) „einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen“ hat,

G.  in der Erwägung, dass nach Auffassung des Gerichtshofs die Vorschriften des Kapitels zum Gesundheitsschutz im Euratom-Vertrag „eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden“.[2] Der Gerichtshof hat auch eine weite Auslegung dieser Vorschriften befürwortet, um „einen lückenlosen und wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sicherzustellen, ungeachtet der Strahlungsquelle“[3],

H.  in der Erwägung, dass sich die Kommission und das Königreich Dänemark beharrlich geweigert haben, die Anwendbarkeit des Euratom-Vertrags und daraus abgeleiteter erlassener Rechtsvorschriften auf die Folgen des Absturzes bei Thule anzuerkennen,

1.  stellt fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs neue Vorschriften des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich auf die künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift eingetreten sind, anzuwenden sind;

2.  stellt fest, dass der Euratom-Vertrag für das Königreich Dänemark unmittelbar ab dem Datum seines Beitritts anwendbar und bindend war, so dass er für die künftigen Folgen von Umständen galt, die vor dem Beitritt des Königreichs Dänemark zu den Gemeinschaften eintraten;

3.  stellt fest, dass der Euratom-Vertrag für Grönland zwölf Jahre lang ab dem Beitritt Dänemarks im Jahre 1973 bis zum Inkrafttreten des Vertrags zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands am 1. Januar 1985 galt. Da jedoch der letztgenannte Vertrag keine rückwirkende Geltung hat, bleibt das Königreich Dänemark an alle bestehenden rechtlichen Verpflichtungen gebunden, die sich auf Ereignisse beziehen, die auf dem Hoheitsgebiet Grönlands vor dem 1. Januar 1985 stattfanden. Zudem sind die gesundheitlichen Folgen des Absturzes von 1968 nicht auf Grönland beschränkt, denn offenkundig sind viele der Arbeitskräfte, darunter europäische Bürger, seither auf das dänische Festland gezogen;

4.  nimmt die aktuelle Rechtsprechung dahingehend zur Kenntnis, dass „der Vertrag auf die Verwendungen der Atomenergie für militärische Zwecke nicht anwendbar ist“[4]; ist jedoch der Auffassung, dass der Gerichtshof seine restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs des Euratom-Vertrags eindeutig mit der Notwendigkeit verbunden hat, wesentliche Interessen der Landesverteidigung der Mitgliedstaaten zu schützen;

5.  betont, dass die erwähnte Beschränkung des Anwendungsbereichs des Euratom-Vertrags nicht angeführt werden sollte, um die Anwendung von Vorschriften zum Gesundheitsschutz in Situationen zu vermeiden, bei denen ein mutmaßlicher militärischer Zweck einen Drittstaat betrifft, bei denen die Nutzung von Atomenergie unter Verletzung eines internationalen Abkommens erfolgt und wo das einzige denkbar vorhandene Verbindungselement zu einem Interesse der Landesverteidigung eines Mitgliedstaates darin liegt, dass die Freisetzung von nuklearem Material auf seinem Hoheitsgebiet erfolgte;

6.  stellt fest, dass Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 96/29/Euratom im Fall einer dauerhaften Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation gilt;

7.  fordert das Königreich Dänemark auf, in enger Zusammenarbeit mit den grönländischen Behörden und gemäß Artikel 38 der Richtlinie, in Verbindung mit den fortbestehenden Folgen des Absturzes bei Thule „Überwachungs- und Interventionsmaßnahmen in allen Fällen zu veranlassen“ und gemäß Artikel 53 dieser Richtlinie „ein System zur Überwachung der Strahlenexposition“ einzurichten und „unter Berücksichtigung der tatsächlichen Merkmale der Situation alle geeigneten Interventionen“ durchzuführen;

8.  ist der Auffassung, dass Grundrechte ein unverrückbarer Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind und fordert in Kenntnis der positiven Verpflichtungen nach Maßgabe der Artikel 2 und 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten diejenigen Mitgliedstaaten, die gefährliche Tätigkeiten ausführen, die nachteilige Folgen für die Gesundheit der an diesen Tätigkeiten Beteiligten haben könnten, dazu auf sicherzustellen, dass ein wirksames und zugängliches Verfahren eingeführt wird, das es diesen Personen ermöglicht, alle relevanten und geeigneten Informationen zu erlangen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 96/29/Euratom unverzüglich umzusetzen und anzuwenden, und drängt die Kommission, jede Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen mit Nachdruck zu verfolgen;

10.  bezweifelt, dass das Königreich Dänemark seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/29/Euratom in Bezug auf den Absturz bei Thule und dessen Folgen umfassend nachgekommen ist;

11.  äußert große Besorgnis angesichts der gegenwärtig bestehenden Lücke im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im Hinblick auf die Nutzung von Atomenergie für militärische Zwecke;

12.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zu den grundlegenden Auswirkungen für Gesundheit und Umwelt der Nutzung von Atomenergie für militärische Zwecke vorzulegen, um diese Lücke zu schließen;

13.  ist der Auffassung, dass die zentralen Bestimmungen des Euratom-Vertrags seit seinem Inkrafttreten in ihrer Substanz nicht geändert worden sind und aktualisiert werden müssen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Dänemark zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
  • [2]  Rechtssache 187/87, Saarland, Slg. 1988, 5013, Randnr. 11.
  • [3]  Rechtssache C-70/88, Parlament/Rat, Slg. 1991, I-4529, Randnr. 14.
  • [4]  Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-61/03, Kommission/Vereinigtes Königreich „Reaktor Jason“, Slg. 2005, I-2477, Randnr. 44.

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund zu der von Jeffrey Carswell eingereichten Petition (Petition 720/2002)

Am 21. Januar 1968 stürzte in der Nähe des Luftwaffenstützpunkts Thule im Nordwesten Grönlands ein mit mehreren Atomwaffen bestückter US-amerikanischer B-52-Bomber ab; dabei wurden mehrere Kilogramm waffenfähiges Plutonium freigesetzt. Sechs der sieben Besatzungsmitglieder konnten sich mit dem Schleudersitz retten. Doch das Plutonium kontaminierte den Schnee und das Eis in unmittelbarer Nähe des Absturzorts und wurde durch starke Winde und Wasser über ein weites Gebiet getragen. Mehr als eintausend dänische Zivilisten waren auf dem Stützpunkt für Wartungsarbeiten und andere nichtmilitärische Dienste beschäftigt.

Dänische Zivilbeschäftigte, Grönländer und Angehörige des US-Militärs eilten zur Absturzstelle, um Bergungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen. Anschließend führten die Amerikaner „Säuberungsarbeiten“ auf dem Gelände durch. Dänische Arbeitskräfte meldeten sich freiwillig, um sich zusammen mit dem US-Personal an der Beräumung von kontaminiertem Material zu beteiligen. Keiner der Freiwilligen war erfahren oder geschult im Umgang mit strahlenverseuchten Materialien. Nach den Säuberungsarbeiten führte das US-Militär eine regelmäßige ärztliche Überwachung des amerikanischen Personals des Luftwaffenstützpunkts durch, das zum Zeitpunkt des Absturzes und danach Dienst in Thule leistete. Die dänische Regierung führte bei den dänischen Zivilangestellten und den Grönländern, von denen viele weiter auf dem Stützpunkt von Thule arbeiteten und noch mehrere Jahre weiter in dem Gebiet lebten, keine vergleichbare Überwachung durch.

Zum Zeitpunkt des Absturzes war der Petent auf dem Stützpunkt von Thule als Zivilbeschäftigter (als Expedient) angestellt und lebte und arbeitete dort noch bis 1971. Während dieser Zeit suchte der Petent die Absturzstelle von Zeit zu Zeit auf und war an der Organisation der Räumung von kontaminierten Trümmern während der Säuberungsarbeiten beteiligt. Zudem verwendete er, wie viele Arbeitskräfte in Thule, in Getränken Eis von einem nahegelegenen Fjord. In den 1980er Jahren verschlechterte sich die Gesundheit des Petenten gravierend, und später wurde bei ihm eine kanzeröse Erkrankung in der Speiseröhre und im Magen festgestellt. Er wurde acht Mal operiert und im Krankenhaus sehr häufig ambulant behandelt. Vor kurzem wurde bei ihm eine Schilddrüsenerkrankung diagnostiziert.

Der Petent beklagt, dass die dänischen Behörden es seinerzeit versäumten, die Arbeitskräfte vom Gelände zu evakuieren, sie vor der starken Strahlung zu warnen oder darüber zu informieren sowie die indizierte medizinische Überwachung der verstrahlten Personen sicherzustellen. Er behauptet, dass seine Erkrankung auf die Exposition gegenüber Plutonium aus den Atomwaffen zurückzuführen ist, mit denen das Flugzeug bestückt war, das 1968 abstürzte. Deshalb verlangt der Petent Zugang zu vorhandenen Daten über den Unfall und dessen Folgen sowie die Durchführung regelmäßiger medizinischer Untersuchungen.

Der Hauptvorwurf in der Petition lautet, dass die dänische Regierung nicht die Bestimmungen der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. 1996 L 159, S. 1; nachfolgend als „die Richtlinie“ bezeichnet) befolgt habe.

Erste von der dänischen Regierung veröffentlichte wissenschaftliche Gutachten, nach denen keine Gefahr für die Gesundheit der Menschen oder für die Umwelt bestand, sind von privaten medizinischen Gutachten und einem vorläufigen Gutachten von 2005 der Strahlenforschungsabteilung des dänischen Forschungszentrums RISØ zur Kontamination im Raum Thule in Zweifel gezogen worden. Wegen der steigenden Zahl von Todes‑ und Krankheitsfällen unter den Arbeitskräften von Thule infolge von Krebserkrankungen im Zusammenhang mit einer Strahlenexposition schlossen sich die ehemaligen Arbeitskräfte 1986 zu einer Vereinigung zusammen (Foreningen For Straaleramte Thulearbejdere), um die möglichen Folgen des Flugabsturzes von 1968 für ihre Gesundheit zu untersuchen. Da die Arbeitskräfte nicht wegen einer Strahlenbelastung in Thule einzeln überwacht worden waren, forderte die Vereinigung die dänische Regierung auf, ihr Zugang zu den relevanten Aufzeichnungen über die Strahlenbelastung der Umwelt zu gewähren. Anhand dieser Unterlagen wollten sie ihre wahrscheinliche Strahlendosis und die möglichen Folgen für ihre Gesundheit feststellen. Doch trotz zahlreicher Anfragen haben sie solche Unterlagen noch nicht erhalten. Der Petent erklärt, dass die dänische Regierung vorab eine politische Entscheidung getroffen hatte, die medizinischen Beschwerden der Überlebenden von Thule nicht wissenschaftlich zu untersuchen und ihnen stattdessen eine freiwillige Geldzahlung für erlittenen seelischen Schaden anzubieten. Eine solche Zahlung wurden an alle Personen geleistet, die sich in der Zeit vom 21. Januar 1968 bis zum 17. September 1968 an der mit Strahlung kontaminierten Absturzstelle aufhielten bzw. durch das Gebiet reisten, ausgenommen Wissenschaftler der dänischen Regierung und Personal der Vereinigten Staaten von Amerika. Schätzungen zufolge haben 2400 Personen diese Zahlung erhalten, wobei nicht zwischen den Personen, die an der „Säuberung“ beteiligt waren, und anderen, wie einheimische Bewohner oder Reisende, die nicht daran teilnahmen, unterschieden wurde. Der Berichterstatterin wurden Belege für mindestens zwei Fälle zur Verfügung gestellt, in denen das Ersuchen eines Patienten um eine Nachsorgebehandlung in einer Klinik mit der Begründung abgelehnt wurde, die Angelegenheit sei durch diese Entschädigung abschließend beigelegt.

Der Petitionsausschuss erklärte die Petition von Herrn Carswell am 14. März 2003 für zulässig.

2. Zeitliche Geltung von Gemeinschaftsrecht für den in der Petition dargelegten Sachverhalt

Kann die Richtlinie auf den Absturz 1968 angewendet werden, der sich vor Inkrafttreten der Richtlinie und vor dem Beitritt des Königreichs Dänemark zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachfolgend als „Euratom-Vertrag“ bezeichnet) ereignete?

Die Kommission hat die Meinung vertreten, dass die Richtlinie 96/29/Euratom auf die Folgen eines Unfalls, der sich 1968 zu einem Zeitpunkt ereignete, als das Königreich Dänemark nicht einmal Mitgliedstaat war, nicht anwendbar ist. Doch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind grundsätzlich neue Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf künftige Auswirkungen von Umständen anwendbar, die eintraten, bevor die neue Vorschrift in Kraft trat. Diesem Grundsatz ist der Gerichtshof beispielsweise bei der Anwendung einer diskriminierenden Verfahrensvorschrift auf Sachverhalte gefolgt, die vor dem Beitritt Österreichs zur EU lagen.[1]

Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend der EGMR) beständig seine Zuständigkeit und die Anwendbarkeit der Artikel 2 und 8 EMRK auf die Folgen einer Exposition gegenüber Strahlung bestätigt, zu der es kam, bevor ein Staat die Zuständigkeit des EGMR akzeptierte. So war eine Klage der kranken Tochter eines Angehörigen der britischen Royal Air Force, die 1958 auf den Weihnachtsinseln Strahlung ausgesetzt war, nicht deshalb unzulässig, weil das Vereinigte Königreich die Zuständigkeit des EGMR erst 1966 akzeptierte.[2]

Der Euratom-Vertrag war für das Königreich Dänemark unmittelbar ab dessen Beitritt anwendbar und bindend, so dass er für die künftigen Folgen von Umständen galt, die vor dem Beitritt des Königreichs Dänemark zu den Gemeinschaften eintraten. Demzufolge ist es unwesentlich, dass sich der Absturz vor dem Beitritt Dänemarks zum Euratom-Vertrag ereignete, sofern die Folgen dieses Absturzes nach wie vor bestehen. In Anbetracht der langfristigen gesundheitlichen Folgen einer Exposition gegenüber Strahlung (die Latenzzeit für radiogene Krebserkrankungen und Krankheiten reicht von 20 bis 60 Jahre) sind alle, die jetzt noch leben, weiterhin gefährdet und benötigen dringend eine angemessen ärztliche Überwachung. Daher steht außer Frage, dass die Folgen des Absturzes von 1968 bis zum relevanten Datum, nämlich dem 13. Mai 2000, fortbestanden.[3]

3. Räumlicher Geltungsbereich des Euratom-Vertrags für Grönland

Die Frage ist, ob die Richtlinie auf die Folgen des Absturzes in Grönland angewendet werden kann, für das der Euratom-Vertrag seit 1. Januar 1985 nicht gilt.

Zum Zeitpunkt des Absturzes gehörte Grönland zum Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark. Doch für den räumlichen Geltungsbereich des Euratom-Vertrags ist der Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1, nachfolgend als „Grönland-Vertrag“ bezeichnet) zu betrachten. Artikel 5 dieses Vertrags ändert Artikel 198 des Euratom-Vertrags wie folgt: „Dieser Vertrag findet auf Grönland keine Anwendung“. Da der Grönland-Vertrag am 1. Januar 1985 in Kraft trat (siehe Artikel 6), hat der Euratom-Vertrag folglich nach diesem Datum keine Gültigkeit für Grönland.

Somit galt der Euratom-Vertrag für Grönland zwölf Jahre lang ab dem Beitritt Dänemarks im Jahre 1973 bis zum Inkrafttreten des Grönland-Vertrags. Da dieser Vertrag jedoch keine rückwirkende Wirkung hat, bleibt das Königreich Dänemark an alle bestehenden rechtlichen Verpflichtungen gebunden, die sich auf Ereignisse beziehen, die auf dem Hoheitsgebiet Grönlands vor dem 1. Januar 1985 stattfanden. Zudem sind die gesundheitlichen Folgen des Absturzes von 1968 nicht auf Grönland beschränkt, denn offenkundig sind viele der Arbeitskräfte, darunter europäische Bürger, seither auf das dänische Festland gezogen. Mithin ist das Königreich Dänemark verpflichtet, den Personen, deren Gesundheit noch immer unter den Langzeitfolgen des Unfalls von Thule leidet, ungeachtet des Ausschlusses von Grönland aus dem räumlichen Geltungsbereich des Euratom-Vertrags ärztliche Überwachung zu gewähren und relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bestimmungen der Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht zwangsläufig dazu verpflichten, Durchführungsmaßnahmen an genau demselben Ort anzuwenden, wo sich eine radiologische Notstandssituation ereignet hat. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen kann im Grunde auch an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gesichert werden.

Folglich gilt es festzustellen, ob das Königreich Dänemark durch eine Bestimmung der Richtlinie verpflichtet ist, die vom Petenten geforderten Maßnahmen zu treffen.

4. Anwendbarkeit des Euratom-Vertrags auf „militärische Tätigkeiten“

Die Kommission machte in ihren mündlichen Vorträgen gegenüber dem Petitionsausschuss geltend, dass der Euratom-Vertrag und die daraus abgeleiteten erlassenen Rechtsvorschriften auf den Sachverhalt der Petition nicht anwendbar seien, weil „der Vertrag auf die Verwendungen der Atomenergie für militärische Zwecke nicht anwendbar ist“.[4]

In der Rechtssache C-61/03 „Reaktor Jason“ vertraten sowohl der Generalanwalt als auch der Gerichtshof übereinstimmend die Auffassung, dass in den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Euratom-Vertrags führten, dessen Anwendung auf die militärischen Verwendungen der Atomenergie beabsichtigt war, diese Frage aber offen gelassen wurde. Der Gerichtshof schloss sich dann den Vorbringen des Vereinigten Königreichs und Frankreichs an, dass der EG-Vertrag Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit enthalte, der Euratom-Vertrag jedoch nicht, was bedeute, dass der Euratom-Vertrag in keinem Falle auf Atomenergie für militärische Zwecke anwendbar sei.

„Allerdings ist offenkundig, dass die Anwendung solcher Bestimmungen auf militärische Einrichtungen, Forschungsprogramme und andere Tätigkeiten geeignet sein kann, wesentliche Interessen der Landesverteidigung der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Daher lässt sich, wie das Vereinigte Königreich und die Französische Republik zu Recht geltend gemacht haben, daraus, dass der Euratom-Vertrag keinerlei Ausnahme enthält, mit der die Einzelheiten einer Befugnis der Mitgliedstaaten festgelegt würden, sich auf diese wesentlichen Interessen zu berufen und sie zu schützen, der Schluss ziehen, dass die Tätigkeiten des militärischen Bereichs nicht in den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen.“[5]

Diese restriktive Auslegung des Geltungsbereichs des Euratom-Vertrags wurde in der Rechtssache C-65/04 „HMS Tireless“ bestätigt.[6]

Die besondere Sachlage im Zusammenhang mit der Petition ist jedoch aus mehreren Gründen von den beiden oben angeführten Urteilen zu unterscheiden.

Aus der Randnummer 36 der Rechtssache „Jason Reactor“ geht hervor, dass „wesentliche Interessen der Landesverteidigung der Mitgliedstaaten“ der Grund für den Ausschluss des militärischen Bereichs aus dem Geltungsbereich des Euratom-Vertrags sind. Dies wird durch den zweiten Satz dieser Randnummer bekräftigt, der besagt, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Ausschlusses im Euratom-Vertrag die Mitgliedstaaten daran hindert, „diese (wesentlichen) Interessen (der Landesverteidigung) zu schützen. Somit ist offensichtlich, dass der Gerichtshof seine restriktive Auslegung eindeutig mit der Notwendigkeit verknüpft hat, die wesentlichen Interessen der Landesverteidigung der Mitgliedstaaten zu schützen.

Die Rechtssache „Reaktor Jason“ betraf die Anwendung bestimmter Euratom-Informationspflichten auf die Ableitung radioaktiver Stoffe im Zusammenhang mit der Stilllegung eines militärischen Kernreaktors durch das Vereinigte Königreich. In ähnlicher Weise betraf die Rechtssache „HMS Tireless“ die Anwendung von Informationspflichten auf den Notfallplan des Vereinigten Königreichs für die Evakuierung von Gibraltar im Falle einer radiologischen Notstandssituation bei Wartungs‑ und Instandsetzungsarbeiten auf einem militärischen U-Boot mit einem Atomreaktor. Beide Sachverhalte betrafen die Pflichten, denen ein Mitgliedstaat in Verbindung mit der Nutzung von Atomenergie für militärische Zwecke durch – in diesem Falle – denselben Mitgliedstaat unterliegt.

Daraus sollte nicht geschlussfolgert werden, dass die Begründung für den Ausschluss von für militärische Zwecke genutzter Atomenergie darin lag, dass das Interesse der Landesverteidigung eines beliebigen Staates gefährdet sein könnte, ohne dass das zusätzliche Element einer Verbindung zu einem Mitgliedstaat besteht. Daher kann es nicht sein, dass dieser Ausschluss für die Nutzung von Atomenergie durch ein Drittland für den Fall gilt, dass ein Mitgliedstaat dies nicht genehmigt hat (d. h. stillschweigend hinnimmt, sich mit dieser Nutzung identifiziert und damit Verantwortung dafür übernimmt), die Gesundheitsgefährdung aber ausschließlich in diesem Mitgliedstaat besteht. Bei einem solchen Szenario sind die wesentlichen Interessen der Landesverteidigung eines Mitgliedstaates in keiner Weise gefährdet.

Daher erstrecken sich die Vorschriften zum Gesundheitsschutz des Euratom-Vertrags auf Sachverhalte, in denen das Interesse der Landesverteidigung nicht das geringste mit dem Mitgliedstaat (oder einem anderen Mitgliedstaat) zu tun hat und in denen zudem die Nutzung von Atomenergie unter Verletzung eines internationalen Abkommens erfolgt und das einzige denkbar vorhandene Verbindungselement darin liegt, dass die Freisetzung von Kernstoffen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates geschah. Ferner soll mit einer solchen Auslegung nicht die Pflicht auferlegt werden, jeden Fall daraufhin zu prüfen, ob ein wesentliches Interesse der Landesverteidigung vorliegt. Ein solcher Ansatz, für den sich die Kommission vor dem Gerichtshof aussprach, wurde deutlich zurückgewiesen.

Wenn man diese Analyse auf den Sachverhalt der Petition anwendet, so hat das Königreich Dänemark zu keinem Zeitpunkt über ein nationales Energieprogramm für die zivile oder militärische Nutzung von Atomenergie verfügt. So gesehen betreibt Dänemark (anders als das Vereinigte Königreich und Frankreich) keine Tätigkeiten in Verbindung mit der militärischen Nutzung von Atomenergie, durch die es von den Informationspflichten - oder anderen Verpflichtungen – des Euratom-Vertrags oder daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften ausgenommen wäre. Es gibt keinen Hinweis auf eine Verbindung zwischen einer solchen Überwachung und aktuellen Aktivitäten der Landesverteidigung Dänemarks mit einer militärischen Nutzung von Atomenergie.

Der fragliche Strahlung verursachende Unfall wurde von den Vereinigten Staaten von Amerika verursacht, einem Drittland, und nicht von Dänemark. Zum Zeitpunkt des Absturzes der B-52 bestand zwar ein Verteidigungsabkommen zwischen Dänemark und den USA, jedoch war es den USA nach diesem Abkommen untersagt, in Grönland Atomwaffen zu lagern oder zu stationieren oder dänischen Luftraum mit solchen Waffen zu überfliegen. Die dänische Regierung bestätigte öffentlich gegenüber dem dänischen Volk, dass eine Genehmigung, Atomwaffen in Dänemark zu lagern oder zu stationieren oder dänischen Luftraum mit solchen Waffen zu überfliegen, nicht gegeben worden sei und auch nicht gegeben werde, und das dänische Parlament nahm an dem Verteidigungsabkommen keine Abänderungen in diesem Sinne vor. Deshalb ist ein Verweis auf das bilaterale Abkommen in keiner Weise maßgeblich für den Fall. Allein der Umstand, dass ein Abkommen zu bestimmten militärischen Tätigkeiten bestand, bedeutet nicht, dass damit jede militärische Tätigkeit eines Drittlandes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates de facto vom Geltungsbereich des Euratom-Vertrags ausgenommen ist. Ein solcher Schluss wäre willkürlich und widersinnig.

5. Relevantes Primärrecht und seine Auslegung durch den Gerichtshof

Laut Artikel 2 Buchstabe b EA hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Euratom-Vertrags „einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen“.

Titel II des Euratom-Vertrags, „Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie“, enthält ein „Der Gesundheitsschutz“ überschriebenes Kapitel 3, das die Artikel 30 bis 39 umfasst.

In diesem Zusammenhang wird im ersten Absatz von Artikel 30 EA insbesondere die Festsetzung von „Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen“ in der Gemeinschaft gefordert. Wie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen, bedeutet der Ausdruck „Grundnormen“:

„(a) die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren;

(b) die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall;

(c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte“.

In Artikel 31 EA ist das Verfahren für die Ausarbeitung und Annahme dieser Grundnormen niedergelegt, während der erste Absatz von Artikel 32 EA vorsieht, dass diese Grundnormen auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 EA überprüft oder ergänzt werden können.

Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des Kapitels „Der Gesundheitsschutz“ des Euratom-Vertrags „eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden“.[7] Der Gerichtshof hat auch eine weite Auslegung dieser Vorschriften befürwortet, um „einen lückenlosen und wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sicherzustellen, ungeachtet der Strahlungsquelle“.[8] Zudem hat der Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass diese weite Auslegung für die spezielle Richtlinie gilt, um die es in der vorliegenden Petition geht.[9]

6. Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie

Ziel der Richtlinie, die auf der Grundlage der Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags angenommen wurde, ist die Überarbeitung der bestehenden Grundnormen[10] durch Einbeziehung der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich des Strahlenschutzes.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist in deren Artikel 2 unter Titel II „Anwendungsbereich“ niedergelegt und wohl umfassender als bei den vorhergehenden Richtlinien, an deren Stelle sie tritt, und insbesondere der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980.[11]

Der erste Absatz des Artikels 2 lautet wie folgt:

„Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen Strahlenquelle oder aus einer natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, wenn hierbei natürliche Radionuklide aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verarbeitet werden oder verarbeitet worden sind, d. h. für

a) die Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, den Besitz, die Lagerung, die Beförderung, die Einfuhr in und Ausfuhr aus der Gemeinschaft und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;

b) den Betrieb jeder elektrischen Ausrüstung, die ionisierende Strahlung aussendet und Komponenten enthält, die mit einer Potentialdifferenz von mehr als 5 kV betrieben werden;

(c) jegliche andere von einem Mitgliedstaat besonders angegebene Tätigkeit.“

Ferner sieht Absatz 3 des Artikels 2 Folgendes vor:

Sie gilt gemäß Titel IX [der Richtlinie] auch für sämtliche Interventionen im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer dauerhaften Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit.“ (Hervorhebungen hinzugefügt)

Im Hinblick darauf stellt der Verweis auf eine Anwendung „im Fall einer dauerhaften Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit“ im dritten Absatz des Artikels 2 unter Titel II „Anwendungsbereich“ eine ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie gegenüber vorhergehenden Rechtsakten dar.

Das Kapitel III „Ärztliche Überwachung strahlenexponierter Arbeitskräfte“ beinhaltet ausführliche Vorschriften zur ärztlichen Überwachung, darunter Bestimmungen, die die Möglichkeit der Fortführung der ärztlichen Überwachung nach Beendigung der Arbeit, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden erforderlich ist (Artikel 31 Absatz 3), sowie die Anforderung, dass Gesundheitsakten so lange aufzubewahren sind, bis der Betreffende das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit Strahlenexposition verbundenen Arbeit (Artikel 34) vorsehen.

Ferner sieht Artikel 38 im Kapitel IV „Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte“ Folgendes vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten richten ein oder mehrere Aufsichtssysteme ein, um die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen durchzusetzen und Überwachungs- und Interventionsmaßnahmen in allen Fällen zu veranlassen, in denen sich diese als erforderlich erweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Arbeitskräfte auf Ersuchen Zugang zu den Ergebnissen ihrer individuellen Überwachung, einschließlich der dabei gegebenenfalls verwendeten Messergebnisse, oder der Dosisermittlungen als Ergebnis der Arbeitsplatzmessungen erhalten.

(...)

(5) Die Mitgliedstaaten schaffen die Voraussetzungen dafür, dass innerhalb der Europäischen Gemeinschaft alle sachdienlichen Informationen über die bisher von einer Arbeitskraft erhaltenen Dosen zwischen den zuständigen Behörden oder den ermächtigten Ärzten oder den ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder den qualifizierten Sachverständigen oder den zugelassenen Dosismeßstellen ausgetauscht werden können, damit die in Artikel 31 vorgeschriebene ärztliche Untersuchung vor der Einstellung oder Einstufung als Arbeitskraft der Kategorie A durchgeführt und die künftige Exposition der Arbeitskraft überwacht werden kann.“

Zur Frage der Intervention sieht Artikel 53 in dem mit „Intervention bei dauerhafter Strahlenexposition“ überschriebenen Abschnitt II von Titel IX der Richtlinie Folgendes vor:

„Haben die Mitgliedstaaten eine Situation ermittelt, die aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer früheren Tätigkeit zu einer dauerhaften Strahlenexposition führt, so sorgen sie erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes des Expositionsrisikos dafür, dass

a) das betroffene Gebiet abgegrenzt wird;

b) ein System zur Überwachung der Strahlenexposition eingerichtet wird;

c) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Merkmale der Situation alle geeigneten Interventionen durchgeführt werden;

d) der Zugang zu Gelände oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung geregelt werden.

7. Anwendbarkeit der Richtlinie auf den Sachverhalt der Petition

Was den Begriff „Arbeitskräfte“ im Kapitel III der Richtlinie anbelangt, so könnte Analogie zur weiten Auslegung dieses Begriffs im EG-Vertrag hergestellt werden. Der Gerichtshof hat stets die Auffassung vertreten, dass es sich um einen eigenständigen Begriff mit einer gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung handelt, unabhängig davon, wie die Tätigkeit im einzelstaatlichen Recht gekennzeichnet ist.[12] So lange die vom Gerichtshof festgelegten Kriterien eingehalten werden, wäre es demnach unberechtigt, eine Personengruppe (beispielsweise die Personen, die sich an den „Säuberungsarbeiten“ beteiligt haben) nur deshalb auszuschließen, weil sie nicht dauerhaft auf dem Stützpunkt beschäftigt war.

Von Belang ist außerdem, dass sich eine Reihe von Bestimmungen in der Richtlinie auf die Notwendigkeit beziehen, noch viele Jahre nach dem Eintritt eines Ereignisses zu handeln. So sieht etwa Artikel 31 Absatz 3 die Möglichkeit einer Fortsetzung der ärztlichen Überwachung auch nach Beendigung der Arbeit vor, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden erforderlich ist. Artikel 34 beinhaltet die Verpflichtung, Gesundheitsakten aufzubewahren, bis der Betreffende das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung verbundenen Arbeit.

Gemäß Artikel 38 der Richtlinie ist das Königreich Dänemark daher verpflichtet, in Verbindung mit den aktuellen Folgen des Absturzes von Thule gegebenenfalls „Überwachungs- und Interventionsmaßnahmen (...) zu veranlassen“.

Darüber hinaus ist das Königreich Dänemark nach Artikel 53 verpflichtet, „ein System zur Überwachung der Strahlenexposition“ einzurichten und „unter Berücksichtigung der tatsächlichen Merkmale der Situation alle geeigneten Interventionen“ durchzuführen. Die Buchstaben a) und d) verweisen zwar auf ein „Gebiet“ bzw. ein „abgegrenztes Gebiet“, aber bei den Buchstaben b) und c) besteht keine geographische Beschränkung.

In der Tat gilt für alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Richtlinie unverzüglich umzusetzen und anzuwenden, und die Kommission hat als Hüterin der Verträge die Pflicht, jede Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen mit Nachdruck zu verfolgen.

8. Mögliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „(gehören) die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (...), deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18).“[13]

In dieser Hinsicht geht aus der Rechtsprechung des EGMR eindeutig hervor, dass in Artikel 2 Absatz 1 EMRK der Staat eindringlich ermahnt wird, nicht nur keine absichtliche und ungesetzliche Tötung vorzunehmen, sondern auch geeignete Schritte zu tun, um das Leben der Personen innerhalb seiner Zuständigkeit zu sichern.[14] Es steht keineswegs fest, dass das Königreich Dänemark alles getan hat, was von ihm hätte verlangt werden können, um zu verhindern, dass das Leben des Petenten unvermeidlich in Gefahr gebracht wurde.

Eine positive Verpflichtung könnte sich auch aus Artikel 8 EMRK ergeben. Der EGMR hat Folgendes erklärt: „Wenn eine Regierung gefährliche Tätigkeiten ausführt (beispielsweise Atomversuche), die verborgene nachteilige Folgen für die Gesundheit der an diesen Tätigkeiten Beteiligten haben können, dann verlangt die Achtung des Privat‑ und Familienlebens gemäß Artikel 8, dass ein wirksames und zugängliches Verfahren eingeführt wird, das es diesen Personen ermöglicht, alle relevanten und geeigneten Informationen zu erlangen.“(Hervorhebungen hinzugefügt).[15] Unabhängig von einem solchen Verfahren ist unbedingt das Recht des Petenten zu bestätigen, Kenntnis davon zu haben, was mit ihm geschehen könnte, ohne dass er dies auf Nachfrage in Erfahrung bringen muss. Der Petent hatte das Recht, über alle Folgen unterrichtet zu werden, die sein Aufenthalt im Absturzgebiet für ihn haben konnte.[16] Eine dem Petenten eventuell gewährte Entschädigung kann unverhältnismäßige Eingriffe in seine Grundrechte, insbesondere in sein Recht auf Leben und sein Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens, nicht rechtfertigen.

9. Schutz der Gesundheit der Menschen und der Umwelt vor den Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Atomenergie für militärische Zwecke

In den bisherigen Abschnitten wird begründet, dass die Richtlinie auf die Folgen des Absturzes anwendbar ist. Als zweiter Schritt ist es ebenso wichtig, einer Lücke Beachtung zu schenken, die durch die Rechtssachen „Reaktor Jason“ und „HMS Tireless“ besonders zutage tritt.

Der pauschale Ausschluss der Nutzung von Atomenergie für militärische Zwecke aus dem Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags könnte unter bestimmten Umständen eine unverhältnismäßige Ausnahme zugunsten von Interessen der Landesverteidigung darstellen, bei der in keiner Weise versucht wird, diese Interessen mit Gesundheits‑ und Umweltbelangen ins Gleichgewicht zu bringen. So würde etwa in einer Situation, in der das Interesse der Verteidigung äußerst schwach und das gesundheitliche Interesse besonders stark ausgeprägt ist, das Sicherheitsinteresse dennoch automatisch den Vorzug erhalten. Ein unerhebliches Interesse eines Mitgliedstaates hat – ohne jede Möglichkeit einer weiteren Erwägung – Vorrang vor einem wichtigen gesundheitlichen und ökologischen Erfordernis. In beiden aktuellen Fällen konnte Generalanwalt Geelhoed den Gerichtshof nicht davon überzeugen, einem differenzierteren Ansatz zu folgen. In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache „HMS Tireless“ räumte er ein, dass „eine Lücke für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung besteht, solange die Gemeinschaft von ihren Rechtsetzungsbefugnissen nach dem EG-Vertrag in diesem Bereich keinen Gebrauch gemacht hat. Aus dem Wortlaut des Urteils ergibt sich eindeutig, dass der Gerichtshof diese Konsequenz in Kauf genommen hat.“ (Hervorhebung hinzugefügt)

Mit der inzidenten Feststellung des Gerichtshofs in dem Sinne, dass Mitgliedstaaten im Rahmen des EG-Vertrags Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen auch im Bereich militärischer Tätigkeiten treffen können, wird zwar die Bedeutung von Erfordernissen des Gesundheits- und des Umweltschutzes anerkannt, aber die Verantwortung nachdrücklich in die Hände der Gesetzgeber der Gemeinschaft gelegt.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Euratom-Vertrags durch den Gerichtshof „(mindert) nicht die grundlegende Bedeutung (...), die dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung der Atomenergie, einschließlich der Nutzung zu militärischen Zwecken, zukommt. Soweit dieser Vertrag der Kommission kein spezifisches Instrument für die Verfolgung dieses Zieles liefert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geeignete Maßnahmen ergriffen werden können“[17]. (Hervorhebungen hinzugefügt)

Die genaue Form und der genaue Inhalt eines solchen Rechtsakts werden dem Ermessen der Gesetzgeber der Gemeinschaft überlassen. Man äußert sich besorgt, weil die Kommission fast zwei Jahre, nachdem im ersten Urteil des Gerichtshofs gewisse Beschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs des Euratom-Vertrags bestätigt wurden, noch immer keine konkrete Initiative vorgelegt hat. Die Lücke, die der Gerichtshof festgestellt hat, muss unbedingt so schnell wie möglich geschlossen werden. Daher sollte das Parlament von seinen Befugnissen gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags Gebrauch machen und die Kommission auffordern, einen Vorschlag zu dieser Frage vorzulegen.

Die Berichterstatterin verzichtet darauf, eine spezielle Rechtsgrundlage für Maßnahmen auf diesem Gebiet vorzuschlagen. Es sei jedoch festgestellt, dass die Frage in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Erstens könnte Kapitel III des Euratom-Vertrags als „lex specialis“ für den Schutz von Menschen und Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlung betrachtet werden. Dies scheint jedoch im Widerspruch zu der Annahme zu stehen, die der Gerichtshof vertreten hat, dass nämlich der EG-Vertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage bietet. Zweitens sieht Artikel 305 Absatz 2 des EG-Vertrags vor, dass der „(EG-)Vertrag (...) nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (beeinträchtigt).“ Drittens besitzt die Europäische Atomgemeinschaft eine von der EG getrennte Rechtspersönlichkeit, und der Verfassungsvertrag in seiner derzeitigen Form würde an dieser Situation nichts ändern. Die Bewahrung des Status Quo ist etwas überraschend, ist doch der Grund für die Fusion des Euratom-Vertrags der gleiche wie für die Fusion des EG-Vertrags.[18] So haben fünf Mitgliedstaaten die Gelegenheit genutzt und festgestellt, dass „die zentralen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft seit seinem Inkrafttreten in ihrer Substanz nicht geändert worden sind und aktualisiert werden müssen“, und sprechen sich dafür aus, dass zu diesem Zweck so rasch wie möglich eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen werden sollte.[19] Die Berichterstatterin befürwortet dieses Vorgehen, das den Vorteil hätte, dass die Kontinuität der Rechtsordnung der Gemeinschaft gesichert würde und dass Abhilfemaßnahmen zu allen bestehenden Lücken beim Schutz der Gesundheit oder der Umwelt getroffen werden könnten.

  • [1]  Rechtssache 122/96, Saldanha, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14.
  • [2]  Rechtssache 14/1997/798/1001, LCB/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 9. Juni 1998, Randnrn. 30 bis 41.
  • [3]  Artikel 55 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie vor dem 13. Mai 2000 nachzukommen.
  • [4]  Urteil vom 12. April 2005, Rechtssache 61/03, Kommission/Vereinigtes Königreich „Reaktor Jason“, Randnr. 44.
  • [5]  Rechtssache C-61/03, Randnr. 36.
  • [6]  Urteil vom 9. März 2006 in der Rechtssache 65/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
  • [7]  Rechtssache 187/87, Saarland, Slg. 1988, 5013, Randnr. 11.
  • [8]  Rechtssache 70/88, Parlament/Rat, Slg. 1991, I-4529, Randnr. 14.
  • [9]  Rechtssache 29/99, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-11221, Randnr. 81.
  • [10]  Wie in der Präambel der Richtlinie festgestellt wird, hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 218 des Vertrags zum ersten Mal im Jahr 1959 Grundnormen erlassen. Diese Normen wurde später fünf Mal überarbeitet (in den Jahren 1962, 1966, 1976, 1979 und 1984).
  • [11]  (ABl. L 246 vom 17.9.1980, S. 1-72). In Artikel 2 der Richtlinie 80/836 wird deren Anwendungsbereich einfach wie folgt festgelegt: „Die vorliegende Richtlinie gilt für die Herstellung, die Bearbeitung, die Handhabung, die Verwendung, den Besitz, die Lagerung, die Beförderung und die Beseitigung natürlicher und künstlicher radioaktiver Stoffe sowie für jede andere Tätigkeit, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen kann.“
  • [12]  Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 11; Rechtssache 75/63, Hoekstra,1982, 177.
  • [13]  Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41.
  • [14]  Siehe z. B. Urteil vom 19. Februar 1998, Guerra/Italien, 1998-I, S. 227, Randnr. 58.
  • [15]  Urteil vom 9. Juni 1998, McGinley and Egan/Vereinigtes Königreich, 10/1997/794/995-996.
  • [16]  Ebenda, Gemeinsames Sondervotum der Richter De Meyer, Valticos und Morenilla.
  • [17]  C-61/03, Randnr. 44; C-65/04, Randnr. 28.
  • [18]  Europäischer Konvent, Schlussbericht der Gruppe III „Rechtspersönlichkeit“, CONV 305/02, Ziffer 15.
  • [19]  Vertrag über eine Verfassung für Europa, Erklärung 44 von Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden.

VERFAHREN

Titel

Die gesundheitlichen Folgen des Flugzeugabsturzes 1968 bei Thule

Verfahrensnummer

2006/2012(INI)

Geprüfte Petition

0720/2002

Datum der Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts

27.11.2006

Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

19.1.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Diana Wallis
27.11.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.2.2007

27.3.2007

 

 

 

Datum der Annahme

27.3.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Robert Atkins, Margrete Auken, Simon Busuttil, Michael Cashman, Proinsias De Rossa, Janelly Fourtou, David Hammerstein Mintz, Carlos José Iturgaiz Angulo, Marcin Libicki, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Luciana Sbarbati, Kathy Sinnott, Diana Wallis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Thijs Berman

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Jens-Peter Bonde

Datum der Einreichung

20.4.2007

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...