BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

10.5.2007 - (KOM(2006)0822 – C6‑0045/2007 – 2006/0269(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Niels Busk

Verfahren : 2006/0269(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0171/2007
Eingereichte Texte :
A6-0171/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

(KOM(2006)0822 – C6‑0045/2007 – 2006/0269(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0822)[1],

–   gestützt auf Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0045/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0171/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 6

(6) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher im Wesentlichen ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte daher weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sind hinfällig bzw. überflüssig geworden oder sollten aufgrund ihrer Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch neue Instrumente oder Maßnahmen einführen.

(6) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher ausschließlich ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte daher weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sollten aufgrund ihrer rein technischen Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch neue Instrumente oder Maßnahmen einführen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 7

(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die Teile der GMO umfassen, die noch einer eingehenden Überarbeitung unterzogen werden sollen. Dies gilt für bestimmte Teile der Sektoren Obst und Gemüse, Bananen sowie Wein. Die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1493/1999 sind daher nur insoweit in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, als sie nicht wesentlich geändert werden sollen.

(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die GMO umfassen, die noch einer eingehenden Überarbeitung unterzogen werden und erst in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollen, wenn die in Gang befindlichen Reformen abgeschlossen sind.

Änderungsantrag 3

Erwägung 9

(9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Oliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen umfassen Wirtschaftsjahre, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. Im Rahmen der GMO für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse war die Kommission befugt, die Wirtschaftsjahre festzusetzen, weil die Produktionszyklen dieser Erzeugnisse sehr schwanken und die Festsetzung eines Wirtschaftsjahres in einigen Fällen gar nicht notwendig ist. Die in den vorgenannten Sektoren festgesetzten Wirtschaftsjahre und die Befugnis der Kommission, die Wirtschaftsjahre für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festzusetzen, sind daher in die vorliegende Verordnung einzubeziehen.

(9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Oliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen umfassen Wirtschaftsjahre, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind.

Änderungsantrag 4

Erwägung 11 a (neu)

(11a) Verbände mit Branchencharakter, die auf Betreiben von Marktteilnehmerorganisationen gegründet wurden und einen wesentlichen Teil verschiedener Teilbereiche des betreffenden Sektors umfassen, dürften dazu beitragen, den Marktverhältnissen besser Rechnung zu tragen und die Entwicklung wirtschaftlicher Verhaltensweisen zu fördern, um Kenntnis und Organisation der Erzeugung, Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse zu verbessern. Da die Arbeit dieser Verbände mit Branchencharakter allgemein der Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags und insbesondere dieser Verordnung dienen kann, wird das Bestehen und die Tätigkeit derartiger Verbände in den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht in Frage gestellt.

Begründung

Der Branchencharakter und die Branchenvereinbarungen müssen allgemein dargelegt werden, um auszuschließen, dass diese Verordnung dahingehend ausgelegt werden könnte, dass bestehende oder künftige Verbände mit Branchencharakter in Frage gestellt werden sollen.

Änderungsantrag 5

Erwägung 20

(20) Mit den Grundverordnungen für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch sind gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper festgelegt worden. Die Schemas sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung und die Anwendung der Interventionsregelung in den Rind- und Schweinefleischsektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemas für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Aufgrund ihres hauptsächlich technischen Charakters empfiehlt es sich jedoch, die Kommission zu ermächtigen, die diesbezüglichen Vorschriften auf den Grundlage der für die bestehenden Schemas geltenden Kriterien zu erlassen.

(20) Mit den Grundverordnungen für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch sind gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper festgelegt worden. Die Schemas sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung in den Sektoren Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch und die Anwendung der Interventionsregelung in den Rind- und Schweinefleischsektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemas für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Die Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schafen in Handelsklassen sollte auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe erfolgen. Die kombinierte Verwendung dieser beiden Kriterien ermöglicht es, die Schlachtkörper in Klassen einzuteilen. Die so eingestuften Schlachtkörper sollten mit einer Kennzeichnung versehen werden. Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, Kontrollen an Ort und Stelle durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vorzusehen.

Begründung

Die Handelsklassenschemas spielen eine wichtige Rolle bei der Überwachung und der Organisation des Marktes, auch wenn sie, wie im Sektor Schaffleisch, nicht unmittelbar der Anwendung der Interventionsregelung dienen.

In Anbetracht der Auswirkungen der Anwendung dieser Handelsklassenschemas auf die Preise für die Erzeugnisse und allgemein auf die Gestaltung der Handelsbeziehungen zwischen Erzeugern und Schlachthöfen kann nicht behauptet werden, dass es sich um eine rein technische Vorschrift handelt.

Änderungsantrag 6

Erwägung 25

(25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind die bisher in der GMO für Zucker enthaltenen Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern in diese Verordnung zu übernehmen. Die Einzelheiten waren bisher in der GMO für Zucker in Anhang ÍI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführt. Aufgrund des hochtechnischen Charakters dieser Bestimmungen erscheint es angebrachter, diese Fragen auf Kommissionsebene zu regeln.

(25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern festzulegen. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Rübenerzeugern und Zuckerunternehmen. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.

Änderungsantrag 7

Erwägung 26

(26) Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen Branchenvereinbarungen, die zwischen einer Vereinigung von Rübenerzeugern einerseits und einem Zuckerunternehmen andererseits getroffen wurden. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.

entfällt

Änderungsantrag 8

Erwägung 35

(35) Gemäß dem Zweck dieser Verordnung ist die Struktur der Milchquote derjenigen der Zuckerquote anzugleichen. Somit sollte der Ausgangspunkt der Vorschriften für den Milchsektor nicht mehr die Verpflichtung sein, bei Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge eine Zusatzabgabe zu zahlen, sondern die Festsetzung von einzelstaatlichen Quoten, bei deren Überschreitung eine Überschussabgabe erhoben wird.

(35) Gemäß dem Zweck dieser Verordnung sind die Bestimmungen über die Produktionsregulierung im Milchsektor und im Zuckersektor in ein und demselben Abschnitt zusammenzufassen. Somit ist im Milchsektor der Begriff „einzelstaatliche Referenzmengen“ durch den Begriff „einzelstaatliche Quoten“ zu ersetzen, bei deren Überschreitung eine Abgabe erhoben wird.

Begründung

Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Quotenregelungen anzugleichen, sondern lediglich, sie zusammenzufassen, ohne ihren Zweck oder ihre Ausrichtung zu ändern, woran erinnert werden sollte.

Änderungsantrag 9

Erwägung 35 a (neu)

 

(35a) Hauptziel der Milchquotenregelung ist es, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Es ist daher angezeigt, die Regelung ab dem 1. April 2008 für weitere sieben aufeinander folgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden. Außerdem sollte das 1984 eingeführte Verfahren, nach dem bei Überschreitung der Quote eine Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe erhoben wird, beibehalten werden.

Begründung

Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Quotenregelungen anzugleichen, sondern lediglich, sie zusammenzufassen, ohne ihren Zweck oder ihre Ausrichtung zu ändern, woran erinnert werden sollte.

Änderungsantrag 10

Erwägung 95

(95) Diese Verordnung überträgt der Kommission Zuständigkeiten, die in der Vergangenheit dem Rat zum Erlass gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 EG-Vertrag übertragen worden waren. Solche Rechtsakte des Rates müssen in Kraft bleiben, bis die Kommission aufgrund der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten die einschlägigen Bestimmungen erlässt. Um zu vermeiden, dass es in solchen Fällen parallele Bestimmungen gibt, die vom Rat einerseits und von der Kommission andererseits erlassen werden, sollte die Kommission befugt sein, solche Ratsakte aufzuheben.

(95) Diese Verordnung überträgt der Kommission Zuständigkeiten, die in der Vergangenheit dem Rat zum Erlass technischer Bestimmungen gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 EG-Vertrag übertragen worden waren. Solche Rechtsakte des Rates müssen in Kraft bleiben, bis die Kommission aufgrund der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten die einschlägigen technischen Bestimmungen erlässt. Um zu vermeiden, dass es in solchen Fällen parallele Bestimmungen gibt, die vom Rat einerseits und von der Kommission andererseits erlassen werden, sollte die Kommission befugt sein, solche Ratsakte aufzuheben. Alle politischen Entscheidungen sollten gemäß Artikel 37 des Vertrags vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments getroffen werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i

i) Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX (nachstehend „der Obst- und Gemüsesektor“ genannt);

entfällt

Änderungsantrag 12

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j

j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X (nachstehend „der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ genannt);

entfällt

Änderungsantrag 13

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l

l) Wein, Anhang I Teil XII (nachstehend „der Weinsektor“ genannt);

entfällt

Änderungsantrag 14

Artikel 1 Absatz 2

Für die Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und Wein gelten nur die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung:

entfällt

a) die Artikel 3 und 4

 

b) Teil IV

 

c) Artikel 183

 

d) Artikel 184

 

e) Artikel 185

 

f) Artikel 188 und Artikel 189 Absatz 1

 

g) Artikel 195 Buchstabe a)

 

Änderungsantrag 15

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b a und b b (neu)

 

ba) „Referenzpreis“: der Basispreis

 

bb) „Interventionspreis“: der Preis, bei dem Interventionsmaßnahmen erfolgen.

Änderungsantrag 16

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

d) 1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;

entfällt

Änderungsantrag 17

Artikel 3 Absatz 2

2. Für die Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt.

entfällt

Änderungsantrag 18

Artikel 9 Buchstabe f a (neu)

 

fa. Schweinefleisch

Änderungsantrag 19

Artikel 39

(1) Die Kommission legt gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, einschließlich der Vorschriften für die Angabe der Preise für bestimmte Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten, für folgende Sektoren fest:

(1) Gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, einschließlich der Vorschriften für die Angabe der Preise für bestimmte Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten, werden von der Kommission für folgende Sektoren festgelegt:

a) Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern,

a) Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern,

b) Schweinefleisch,

b) Schweinefleisch,

c) Schaf- und Ziegenfleisch.

c) Schaf- und Ziegenfleisch.

(2) Bei der Festlegung der Handelsklassenschemas gemäß Absatz 1 beachtet die Kommission u.a. folgende Kriterien:

(2) Bei der Festlegung der Handelsklassenschemas gemäß Absatz 1 wird insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen:

a) bei Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder umfasst das Handelsklassen­schema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden;

a) bei Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder umfasst das Handelsklassen­schema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden;

b) bei Schweineschlachtkörpern umfasst das Handelsklassenschema die Einstu­fung auf der Grundlage des Muskelfleischanteils im Verhältnis zum Gewicht, die direkte Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen, die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und ihre Kennzeich­nung;

b) bei Schweineschlachtkörpern umfasst das Handelsklassenschema die Einstu­fung auf der Grundlage des Muskelfleischanteils im Verhältnis zum Gewicht, die direkte Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen, die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und ihre Kennzeich­nung;

c) bei Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen umfasst das Handelsklassen­schema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden.

c) bei Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen umfasst das Handelsklassen­schema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden.

 

(2a) Um die einheitliche Anwendung dieser Regelung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, werden durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vor Ort Kontrollen durchgeführt.

Bei Schlachtkörpern leichter Lämmer können andere Kriterien verwendet werden, insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und die Fettfarbe.

Bei Schlachtkörpern leichter Lämmer können andere Kriterien verwendet werden, insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und die Fettfarbe.

Änderungsantrag 20

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe f a (neu)

fa) Bienenzucht.

Änderungsantrag 21

Artikel 47 Absatz 1

(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den von der Kommission festzulegenden Rahmenvorschriften in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den in Anhang III a dargelegten Bedingungen in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

Änderungsantrag 22

Artikel 50 einleitender Satz

Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere

Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere die folgenden Bestimmungen:

 

-a) die Änderungen von Anhang III a;

Or. fr

Änderungsantrag 23

Artikel 51 einleitender Satz

Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme der Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügel folgende Maßnahmen treffen:

Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme der Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügel folgende Maßnahmen treffen:

Änderungsantrag 24

Artikel 51 Buchstabe d a (neu)

da) Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Tierhaltung.

Begründung

In der derzeitigen Fassung des Verordnungsentwurfs sind Maßnahmen betreffend lebende Tiere und damit die Tätigkeit der Tierhaltung selbst aus den Maßnahmen ausgeschlossen, welche die Kommission treffen kann, um die Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage zu erleichtern.

Diese Möglichkeit, die nach den derzeitigen gemeinsamen Marktorganisationen geboten wird, muss wiederhergestellt werden.

Änderungsantrag 25

Artikel 52 Absatz 2 a (neu)

 

(2a) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1868//94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung1.

 

__________________

1 ABl. L 197 vom 30.7.1994. S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2005 (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1).

Änderungsantrag 26

Teil II Titel II Kapitel II Überschrift

ERZEUGERORGANISATIONEN, BRANCHENVERBÄNDE, MARKTTEILNEHMERORGANISA­TIONEN

ERZEUGERORGANISATIONEN, VERBÄNDE MIT BRANCHENCHARAKTER, MARKTTEILNEHMERORGANISA­TIONEN

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten geprüften Legislativtext; seine Annahme erfordert technische Anpassungen im gesamten Text.)

Begründung

Mit der Bezeichnung “Verbände mit Branchencharakter“ anstatt „Branchenverbände“ wird gewährleistet, dass Kapitel II sämtliche europäischen Branchenverbände umfasst, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer Satzung.

Änderungsantrag 27

Artikel 118 einleitender Satz

Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die

Vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für einen Produktionssektor und unbeschadet der Anerkennung ähnlicher Verbände für die nicht unter diesen Artikel fallenden Erzeugnisse erkennen die Mitgliedstaaten nach ihren eigenen Bestimmungen Verbände mit Branchencharakter an, die

Begründung

Um die Wahrung des positiven Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss daran erinnert werden, dass die einzige GMO nicht zum Ziel hat, die bestehenden einzelstaatlichen Regelungen zu ändern und auch nicht, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich in Frage zu stellen und dass die landwirtschaftlichen Verbände mit Branchencharakter zwangsläufig aus Verbänden bestehen, die einerseits die landwirtschaftliche Erzeugung und andererseits – je nach Erfordernissen und Merkmalen der betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen – den Handel und/oder die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfassen.

Änderungsantrag 28

Artikel 118 Buchstabe a

a) aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:

a) aus repräsentativen Verbänden der mit der Erzeugung von sowie dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines bestimmten Sektors zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden;

i) Olivensektor,

 

ii) Tabaksektor;

 

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 118 einleitender Satz.

Änderungsantrag 29

Artikel 118 Buchstabe c einleitender Satz

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, insbesondere

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, insbesondere beispielsweise

Begründung

In vielen Mitgliedstaaten sind die Branchenverbände die bevorzugten Ansprechpartner der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Behörden. Sie ermöglichen insbesondere die Durchführung der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Innovation und Qualität, Absatzförderung und Information, einschließlich Ernährung, und beteiligen sich gegebenenfalls an der Einleitung von Dringlichkeits- und Sicherheitsmaßnahmen im Gesundheitsbereich im Falle einer Gesundheitskrise wie der BSE-Krise. Daher sollten die von den Branchenverbänden verfolgten Ziele ergänzt werden, ohne diese Ziele jedoch verbindlich vorzuschreiben.

Änderungsantrag 30

Artikel 118 Buchstabe c Ziffer i

i) das Angebot zusammenzufassen und zu koordinieren und die Erzeugung der Mitglieder zu vermarkten,

i) das Angebot und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse zusammenzufassen und zu koordinieren,

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 118 Buchstabe c einleitender Satz.

Änderungsantrag 31

Artikel 118 Buchstabe c Ziffer ii

ii) die Erzeugung und Verarbeitung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und die Erzeugnisse zu verbessern,

ii) die Erzeugung und/oder Verarbeitung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und die Erzeugnisse zu verbessern,

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 118 Buchstabe c einleitender Satz.

Änderungsantrag 32

Artikel 118 Buchstabe c Ziffer iv

iv) nachhaltige Produktionsverfahren und ein nachhaltiges Marktumfeld zu entwickeln.

iv) neue nachhaltige Produktionsverfahren zu erforschen und zu erproben und Studien über die Entwicklung des Marktes durchzuführen;

Änderungsantrag 33

Artikel 118 Buchstabe c Ziffer iv a (neu)

iva) die Innovation, qualitative Verbesserung, Vielfalt und Sicherheit der Erzeugnisse sowie die Erhaltung der Umwelt und der Artenvielfalt zu fördern;

Änderungsantrag 34

Artikel 118 Buchstabe c Ziffer iv b (neu)

ivb) die Information über das Erzeugnis auf seinem gesamten Produktions- und Vermarktungsweg sowie seine Absatzförderung zu gewährleisten;

Änderungsantrag 35

Artikel 118 Buchstabe c Unterabsatz 2 a (neu)

Die Verbände mit Branchencharakter können von den Behörden, die sie anerkannt haben, verlangen, dass die von ihnen beschlossenen Regeln, Vereinbarungen und Verhaltensweisen für sämtliche Marktteilnehmer verbindlich vorgeschrieben werden, deren Tätigkeit sich auf das betreffende Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe erstreckt.

Änderungsantrag 36

Artikel 124

Artikel 124

Artikel 124

(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben:

(1) Für die Sektoren Getreide, Zucker, Reis, Flachs und Hanf, Milch, Rindfleisch (für die in Anhang I Teil XV Buchstabe a genannten Erzeugnisse) und Oliven (für Erzeugnisse der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39) ist bei jeder Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

a) Getreide,

Es kann jedoch eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden:

b) Reis,

a) - für Getreideerzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf diesem Markt haben,

c) Zucker,

b) - wenn für die Verwaltung bestimmter Zucker- oder Reiseinfuhren keine Einfuhrlizenz erforderlich ist.

d) Saatgut,

 

e) Oliven der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39,

 

f) Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt,

 

g) Bananen,

 

h) lebende Pflanzen,

 

i) Rindfleisch,

 

j) Milch und Milcherzeugnisse,

 

k) Schweinefleisch,

 

l) Schaf- und Ziegenfleisch,

 

m) Eier,

 

n) Geflügelfleisch,

 

o) Ethylalkohol.

 

 

(1a) Für die anderen Sektoren und Erzeugnisse kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, für die Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

Begründung

La présence d’un certificat à l’importation est un élément clef pour assurer le suivi des marchés agricoles et donner une effectivité à la préférence communautaire. De nombreux secteurs sont soumis à des certificats obligatoires, compte tenu de leur grande sensibilité à l’importation. Pour d’autres secteurs, dont les caractéristiques économiques sont différentes, les certificats sont facultatifs et liés à l’appréciation de la Commission.

L’amendement rétablit le système antérieur : la suppression des certificats, dans les domaines où ces derniers sont obligatoires, sera nécessairement soumise au Conseil qui pourra s’assurer qu’un dispositif alternatif efficace de suivi des marché a été mis en place et que ces certificats n’ont plus de fonction au regard du marché concerné.

Änderungsantrag 37

Artikel 135 Absatz 2

(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

(2) Der Rat überprüft, ob es unwahrscheinlich ist, dass zusätzliche Einfuhrzölle den Gemeinschaftsmarkt stören oder dass deren Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

Begründung

L’article 135.2 n’est pas nécessaire à l’activation de cette disposition au regard des accords à l’OMC. Cette règle interne dénature la clause de sauvegarde spéciale dans le domaine agricole en la soumettant au même niveau d’exigence que les autres clauses de sauvegarde des autres accords de l’OMC ou du GATT (antidumpring, clause générale…). Or, s’agissant de produits agricole, le déclenchement doit être rapide et ne peut attendre la production de longues études : le préjudice est en effet immédiat et aggravé s’agissant de produits périssables et soumis à des cycles de production annuels où les recettes potentielles se font souvent sur une période très courte. Il convient de simplifier le déclenchement de la clause de sauvegarde spéciale afin d’éviter les blocages rencontrés, par exemple, lors des crises de la pomme en 2005 et 2006. L’article 135.2 dénature en effet le dispositif.

L’amendement propose que la vérification du caractère éventuellement disproportionné soit réalisé par la Conseil ce qui devrait permettre à la fois que le déclenchement de la clause ne soit pas automatique, mais qu’il reste possible matériellement à faire dans des temps permettant à cette clause d’être efficace.

Änderungsantrag 38

Artikel 187 Absatz 1 a (neu)

Die Kommission bemüht sich, diese Vorschriften nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip festzulegen und gewährleistet den Mitgliedstaaten, dass sich daraus keine außergewöhnliche Erhöhung ihrer Haushaltslasten ergeben wird.

Begründung

Die neuen Vorschriften dürfen nicht zu außergewöhnlichen Lasten für die Mitgliedstaaten führen, die ihre Kontrolldienste zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag 39

Artikel 187 Absatz 2 a (neu)

Bei den diesen Sanktionen vorausgehenden Verfahren wird das Recht auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewahrt.

Begründung

Bei der Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen muss ein hohes Maß an Rechtssicherheit und an Achtung der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.

Änderungsantrag 40

Artikel 188 Absatz 1

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(1) Die Kommission wird nach Maßgabe der betreffenden Märkte von dem Verwaltungsausschuss für Fleisch, Milcherzeugnisse, pflanzliche Erzeugnisse bzw. Dauerkulturen unterstützt.

 

(1a) Die Kommission gewährleistet durch die Verfahren und eine ausreichende Finanzierung, dass die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen ein hohes Maß an Sachverstand besitzen.

Begründung

Mit dem Vorschlag der Kommission ist es nicht möglich, ein ausreichendes Maß an Sachverstand für die auf die Besonderheiten der Agrarmärkte abgestimmten Beschlüsse zu gewährleisten. Denn bei der Durchführung der Verordnung muss den unterschiedlichen realen Gegebenheiten der Agrarmärkte Rechnung getragen werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden wieder mehrere Verwaltungsausschüsse nach Maßgabe der verschiedenen Märkte eingeführt. Damit werden mehr rechtliche Garantien geboten als mit Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen im Rahmen eines einzigen Ausschusses.

Änderungsantrag 41

Artikel 188 Absatz 1 b (neu)

 

1b. Die Kommission evaluiert spätestens zwei Jahre nach Erlass dieser Verordnung die Erfahrungen mit den Verwaltungsausschüssen und den Gruppen von Sachverständigen für die jeweiligen Sektoren und legt einen diesbezüglichen Bericht mit den Anmerkungen der Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Änderungsantrag 42

Artikel 188 Absatz 1 c (neu)

 

(1c) Für die Sitzungen der Verwaltungsausschüsse gilt Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG.

Änderungsantrag 43

Artikel 188 Absatz 3

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Begründung

Die Einführung eines einzigen Verwaltungsausschusses würde voraussetzen, dass die verschiedenen Sektoren ihre Identität verloren haben. Die Probleme der einzelnen Sektoren müssen jedoch getrennt behandelt werden.

Änderungsantrag 44

Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe a

a) die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2517/69, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 670/2003, (EG) Nr. 797/2004 und (EG) Nr. 1952/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2008;

a) die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 670/2003, (EG) Nr. 797/2004 und (EG) Nr. 1952/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2008;

Änderungsantrag 45

Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe e

e) für Wein sowie für Artikel 191 ab dem 1. August 2008,

entfällt

Änderungsantrag 46

Anhang I Teil IX

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Teil IX: Obst und Gemüse

Bei Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Beschreibung

       0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

       0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

       0704

Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

       0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

       0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

       0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

       0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex   0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60

ex   0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20

       0803 00 11

Mehlbananen, frisch

ex   0803 00 90

Mehlbananen, getrocknet

       0804 20 10

Feigen, frisch

       0804 30 00

Ananas

       0804 40 00

Avocadofrüchte

       0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

       0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

       0806 10 10

Tafeltrauben, frisch (…. til spisebrug ?)

       0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

       0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

       0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

       0810

Andere Früchte, frisch

       0813 50 31         
  0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

       1212 99 30

Johannisbrot

Änderungsantrag des Parlaments

entfällt

Änderungsantrag 47

Anhang I Teil X

Von der Kommission vorgeschlagener Text

TEIL X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

ex  0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0710 80 59

 

ex  0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30

 

ex  0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90

 

     0804 20 90

Feigen, getrocknet

 

      0806 20

Weintrauben, getrocknete

 

ex  0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95

 

ex  0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 95

 

ex  0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39

 

      0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

 

      0904 20 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

b)

ex  0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

ex  1302 20

- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

ex  2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen

     Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20

     Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

     Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

     Palmherzen der Unterposition 2001 90 60

     Oliven der Unterposition 2001 90 65

     Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 99

 

     2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

     2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

ex  2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91

 

ex  2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung „Capsicum“ mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10

 

ex  2006 00

Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99

 

ex  2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10

– Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 58 und ex 2007 99 98

 

ex  2008

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen

– Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10

– Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

– Mais der Unterposition 2008 99 85

– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

– Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

– Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98

– anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99

 

ex  2009

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80

Änderungsantrag des Parlaments

entfällt

Änderungsantrag 48

Anhang I Teil XII

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Teil XII: Wein
Bei Wein bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code

Beschreibung

a)

     2009 61
  2009 69

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

     2204 30 92
  2204 30 94
  2204 30 96
  2204 30 98

anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most

b)

ex  2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Positionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98

c)

     0806 10 90

Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben

     2209 00 11
  2209 00 19

Weinessig

d)

     2206 00 10

Tresterwein

     2307 00 11
  2307 00 19

Weintrub

     2308 00 11
  2308 00 19

Traubentrester

Änderungsantrag des Parlaments

entfällt

Änderungsantrag 49

ANHANG II a (neu)

Änderungsantrag des Parlaments

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF

ABSCHNITT I

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Vertragsparteien":

a) Zuckerunternehmen, (im Folgenden "Hersteller" genannt);

und

b) Zuckerrübenverkäufer, (im Folgenden "Verkäufer" genannt).

ABSCHNITT II

1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.

2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

ABSCHNITT III

1. Im Liefervertrag werden die Ankaufspreise für die Zuckerrübenmengen angegeben, wobei dahingehend zu unterscheiden ist, ob es sich bei den aus diesen Zuckerrüben erzeugten Zuckermengen um

a) Quotenzucker

oder

b) außerhalb der Quoten erzeugten Zucker

handelt.

Bei den in Buchstabe a genannten Mengen dürfen die Preise nicht unter dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker genannten Mindestpreis liegen[2].

2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

3. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen von Zuckerrüben, die zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind.

4. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag über zur Erzeugung von Zucker bestimmte Zuckerrüben abgeschlossen hatte.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

ABSCHNITT IV

1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

ABSCHNITT V

1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen.

4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

ABSCHNITT VI

1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

ABSCHNITT VII

1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

ABSCHNITT VIII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

ABSCHNITT IX

1. Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;

b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;

c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

ABSCHNITT X

1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT XI

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

ABSCHNITT XII

1. Die Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.

2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:

a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;

b) Regeln über die in Abschnitt III Absatz 4 genannte Aufteilung;

c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 2;

d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

h) Angaben betreffend

i)    den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,

ii)  die in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten,

iii)  den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag;

i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;

j) unbeschadet der Bestimmungen betreffend den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.

ABSCHNITT XIII

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.

(Teilweise übernommen aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates)

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

BEGRÜNDUNG

Im Zusammenhang mit der Umsetzung ihres Aktionsplans zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, der eine Überarbeitung der bestehenden 21 Verordnungen zu den sektorspezifischen gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) und deren Zusammenfassung in einer einzigen umfassenden Verordnung mit dem Ziel vorsieht, den Rechtsrahmen zu rationeller zu gestalten und zu vereinfachen, ohne dabei die ihm zugrunde liegenden Politikentscheidungen zu ändern.

Der Vorschlag dient der Weiterführung der mit der GAP-Reform von 2003 eingeleiteten Strategie, mit der ein horizontaler Rechtsrahmen für alle Direktzahlungen eingeführt und zahlreiche Stützungsregelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (Direktzahlungsverordnung) zusammengefasst wurden.

Ziel des Vorschlagsentwurfs ist es, die Regelungen für die klassischen Bereiche der Agrarmarktpolitik zu vereinheitlichen und zu harmonisieren: Intervention, private Lagerhaltung, Einfuhrzollkontingente, Ausfuhrerstattungen, Schutzmaßnahmen, staatliche Beihilfen und Wettbewerbsvorschriften sowie Mitteilungen und Berichterstattung.

Die bestehenden sektorspezifischen Vorschriften wurden nach Instrumenten oder Politikbereichen neu organisiert und nach Möglichkeit in horizontalen Vorschriften zusammengefasst.

Dies war möglich, weil die meisten sektorspezifischen Verordnungen eine ähnliche Struktur aufweisen und viele identische Vorschriften enthalten. Insbesondere gilt das für die Vorschriften zum Handel mit Drittstaaten und die allgemeinen Vorschriften, in gewissem Maße aber auch für die Binnenmarktvorschriften.

Die sektorspezifischen Grundverordnungen sehen unterschiedliche Lösungen für identische oder ähnliche Probleme vor, die von der Kommission mit ihrem Vorschlag für eine horizontale Lösung harmonisiert und vereinfacht wurden.

Die laufenden Reformen der Marktorganisationen werden im Grundsatz nicht berührt, obwohl die Ergebnisse der Reformen nachfolgend in den Wortlaut der Verordnung einfließen werden.

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung so in Kraft zu setzen, dass ein reibungsloser Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen gewährleistet ist. Wenn die vorliegende gemeinsame Marktorganisation in Kraft tritt, können insgesamt 41 Verordnungen aufgehoben werden.

Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Mit diesem Vorschlag hat die Kommission ein ehrgeiziges und lobenswertes Vorhaben in Angriff genommen. Zwar wird es sich für all jene, die bisher nur mit einer oder mit einzelnen Marktorganisationen zu tun hatten, nicht sofort als einleuchtende Vereinfachung darstellen, doch dürfte sich das Projekt hoffentlich nach einer Phase der Eingewöhnung wohl schnell als Vereinfachung erweisen. Wer mit mehreren sektorspezifischen Marktorganisationen arbeitet oder sich einen Überblick über die unterschiedlichen Marktorganisationen verschaffen möchte, wird das konsolidierte Regelwerk als willkommene Hilfe empfinden.

Dieses Paket von Rechtsvorschriften liefert den Rechtsrahmen für die Landwirtschaft, wobei das übergeordnete Ziel darin bestehen sollte, hinsichtlich der Rahmenbedingungen in einer Weise Klarheit zu schaffen, dass sie auch von denen, die die eigentliche Zielgruppe dieser Rechtsvorschriften bilden, als Vereinfachung aufgefasst wird.

Von der Kommission wurde wiederholt versichert, dass es lediglich um technische Veränderungen geht und dass die Vereinfachung nicht zum Vorwand werden darf, Politikentscheidungen in Frage zu stellen.

Dennoch hat die Kommission den Vorschlag unterbreitet, die Möglichkeit staatlicher Interventionen für den Schweinefleischsektor mit der ausgezeichneten Begründung abzuschaffen, dass diese Interventionsmaßnahmen seit drei Jahrzehnten nicht mehr angewendet wurden. Damit beginnt die Kommission jedoch selbst, Änderungen an Politikentscheidungen vorzunehmen. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass es im Interesse größtmöglicher Glaubwürdigkeit in Bezug auf die ausschließlich technischen Absichten der Kommission geboten ist, die Interventionsregelung für den Schweinefleischsektor beizubehalten, damit die im vorliegenden Vorschlag enthaltenen Änderungen lediglich technischer Art sind.

Eine einzige gemeinsame Grundverordnung

Wenn alle sektorspezifischen Verordnungen in einer einzigen Grundverordnung zusammengefasst werden, ist es nur eine logische Konsequenz, dass die Sektorverordnungen, die derzeit reformiert werden und auf die sich dieser Vorschlag nicht bezieht, nach Abschluss der Reformen in die Grundverordnung einbezogen werden. Daher sollte ihren Ergebnissen nicht vorgegriffen werden, indem bereits jetzt Teilelemente in die Verordnung aufgenommen werden.

Übertragung von Befugnissen vom Rat auf die Kommission

Die Kommission hält bestimmte Vorschriften in den geltenden Ratsverordnungen für derart technisch geprägt, dass sie es nicht als zweckmäßig ansieht, die Regelungsbefugnis beim Rat zu belassen. Für diese Vorschriften wird vorgeschlagen, die Regelungsbefugnis auf die Kommission zu übertragen, die hierbei von einem Verwaltungsausschuss unterstützt werden soll.

Dabei geht es um technische Bestimmungen wie die technischen Einzelheiten der Vertragsbedingungen, die Anforderungen an die Bekanntgabe und Veröffentlichung von Branchenvereinbarungen, die Erstellung von Listen von Erzeugnissen, die der privaten Lagerhaltung unterliegen usw., die vom Rat bisher ohne vorherige Anhörung des Europäischen Parlaments verabschiedet werden konnten (so genannte Rechtsvorschriften der 2. Ebene).

Soweit es ausschließlich um Bestimmungen rein technischer Art geht, hält es der Berichterstatter für angemessen, der Kommission die Regelungsbefugnis zu übertragen, damit sie eine schnelle und effiziente Entscheidung treffen kann. Alle Beschlüsse politischer Art müssen auch in Zukunft nach dem Verfahren des Artikels 37 EG-Vertrag, d. h. nach Anhörung des Parlaments, erlassen werden.

Einsetzung eines gemeinsamen Verwaltungsausschusses

Im Interesse der empfohlenen Vereinfachung schlägt die Kommission außerdem vor, dass nur ein einziger Verwaltungsausschuss eingesetzt wird. Im Nachgang zur jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erscheint es vernünftig, die Anzahl der Verwaltungsausschüsse im Zuge der Konsolidierung des vorliegenden Regelwerks zu verringern. Die Reduzierung auf nur einen Verwaltungsausschuss lässt jedoch Zweifel daran aufkommen, ob es möglich sein wird, zugleich das erforderliche sektorspezifische Expertenwissen bereitzustellen. Die Kommission macht in ihrem Vorschlag nicht ausreichend deutlich, wie ein einziger Verwaltungsausschuss mit dem notwendigen sektorspezifischen Expertenwissen aufwarten kann und wie er in der Praxis funktionieren soll.

Es gibt wesentliche Unterschiede bei den Marktmechanismen, die innerhalb der verschiedenen Sektoren wirksam sind, sodass es notwendig werden dürfte, zumindest mit zwei Verwaltungsausschüssen zu arbeiten, einem Ausschuss für tierische und einen für pflanzliche Erzeugnisse. Auch innerhalb dieser beiden Hauptbereiche bestehen es sehr große Unterschiede, weshalb ernsthaft darüber nachgedacht werden sollte, ob womöglich mit mehr als nur zwei Verwaltungsausschüssen gearbeitet werden muss. Ferner sollte sichergestellt werden, dass den Verwaltungsausschüssen das notwendige sektorspezifische Expertenwissen aus den Mitgliedstaaten und vonseiten der Kommission zur Verfügung steht.

Die Kommission sollte nach Ablauf von zwei Jahren eine entsprechende Evaluierung vorlegen, woraufhin es möglich sein sollte, die Anzahl der Verwaltungsausschüsse und die Organisation ihrer Tätigkeit zu ändern, sofern dies für notwendig befunden wird, um beispielsweise sicherzustellen, dass das erforderliche sektorspezifische Expertenwissen vorhanden ist.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0822 - C6-0045/2007 - 2006/0269(CNS)

Datum der Konsultation des EP

16.1.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

18.1.2007

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Niels Busk

19.12.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2007

11.4.2007

 

 

Datum der Annahme

8.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Peter Baco, Katerina Batzeli, Thijs Berman, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Dumitru Gheorghe Mircea Coşea, Joseph Daul, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Carmen Fraga Estévez, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Elisabeth Jeggle, Atilla Béla Ladislau Kelemen, Heinz Kindermann, Véronique Mathieu, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Radu Podgorean, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Witold Tomczak, Donato Tommaso Veraldi, Janusz Wojciechowski, Andrzej Tomasz Zapałowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Esther De Lange, Hynek Fajmon, Ilda Figueiredo, Jan Mulder, James Nicholson, Armando Veneto

Datum der Einreichung

10.5.2007