BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
10.5.2007 - (KOM(2006)0822 – C6‑0045/2007 – 2006/0269(CNS)) - *
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Niels Busk
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
(KOM(2006)0822 – C6‑0045/2007 – 2006/0269(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0822)[1],
– gestützt auf Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0045/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0171/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 1 Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher im Wesentlichen ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte daher weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sind hinfällig bzw. überflüssig geworden oder sollten aufgrund ihrer Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch neue Instrumente oder Maßnahmen einführen. |
(6) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher ausschließlich ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte daher weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sollten aufgrund ihrer rein technischen Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch neue Instrumente oder Maßnahmen einführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die Teile der GMO umfassen, die noch einer eingehenden Überarbeitung unterzogen werden sollen. Dies gilt für bestimmte Teile der Sektoren Obst und Gemüse, Bananen sowie Wein. Die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1493/1999 sind daher nur insoweit in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, als sie nicht wesentlich geändert werden sollen. |
(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die GMO umfassen, die noch einer eingehenden Überarbeitung unterzogen werden und erst in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollen, wenn die in Gang befindlichen Reformen abgeschlossen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Oliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen umfassen Wirtschaftsjahre, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. Im Rahmen der GMO für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse war die Kommission befugt, die Wirtschaftsjahre festzusetzen, weil die Produktionszyklen dieser Erzeugnisse sehr schwanken und die Festsetzung eines Wirtschaftsjahres in einigen Fällen gar nicht notwendig ist. Die in den vorgenannten Sektoren festgesetzten Wirtschaftsjahre und die Befugnis der Kommission, die Wirtschaftsjahre für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festzusetzen, sind daher in die vorliegende Verordnung einzubeziehen. |
(9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Oliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen umfassen Wirtschaftsjahre, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(11a) Verbände mit Branchencharakter, die auf Betreiben von Marktteilnehmerorganisationen gegründet wurden und einen wesentlichen Teil verschiedener Teilbereiche des betreffenden Sektors umfassen, dürften dazu beitragen, den Marktverhältnissen besser Rechnung zu tragen und die Entwicklung wirtschaftlicher Verhaltensweisen zu fördern, um Kenntnis und Organisation der Erzeugung, Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse zu verbessern. Da die Arbeit dieser Verbände mit Branchencharakter allgemein der Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags und insbesondere dieser Verordnung dienen kann, wird das Bestehen und die Tätigkeit derartiger Verbände in den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht in Frage gestellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Branchencharakter und die Branchenvereinbarungen müssen allgemein dargelegt werden, um auszuschließen, dass diese Verordnung dahingehend ausgelegt werden könnte, dass bestehende oder künftige Verbände mit Branchencharakter in Frage gestellt werden sollen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Mit den Grundverordnungen für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch sind gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper festgelegt worden. Die Schemas sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung und die Anwendung der Interventionsregelung in den Rind- und Schweinefleischsektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemas für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Aufgrund ihres hauptsächlich technischen Charakters empfiehlt es sich jedoch, die Kommission zu ermächtigen, die diesbezüglichen Vorschriften auf den Grundlage der für die bestehenden Schemas geltenden Kriterien zu erlassen. |
(20) Mit den Grundverordnungen für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch sind gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper festgelegt worden. Die Schemas sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung in den Sektoren Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch und die Anwendung der Interventionsregelung in den Rind- und Schweinefleischsektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemas für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Die Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schafen in Handelsklassen sollte auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe erfolgen. Die kombinierte Verwendung dieser beiden Kriterien ermöglicht es, die Schlachtkörper in Klassen einzuteilen. Die so eingestuften Schlachtkörper sollten mit einer Kennzeichnung versehen werden. Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, Kontrollen an Ort und Stelle durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vorzusehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Handelsklassenschemas spielen eine wichtige Rolle bei der Überwachung und der Organisation des Marktes, auch wenn sie, wie im Sektor Schaffleisch, nicht unmittelbar der Anwendung der Interventionsregelung dienen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Anbetracht der Auswirkungen der Anwendung dieser Handelsklassenschemas auf die Preise für die Erzeugnisse und allgemein auf die Gestaltung der Handelsbeziehungen zwischen Erzeugern und Schlachthöfen kann nicht behauptet werden, dass es sich um eine rein technische Vorschrift handelt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Erwägung 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind die bisher in der GMO für Zucker enthaltenen Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern in diese Verordnung zu übernehmen. Die Einzelheiten waren bisher in der GMO für Zucker in Anhang ÍI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführt. Aufgrund des hochtechnischen Charakters dieser Bestimmungen erscheint es angebrachter, diese Fragen auf Kommissionsebene zu regeln. |
(25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern festzulegen. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Rübenerzeugern und Zuckerunternehmen. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen Branchenvereinbarungen, die zwischen einer Vereinigung von Rübenerzeugern einerseits und einem Zuckerunternehmen andererseits getroffen wurden. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Erwägung 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(35) Gemäß dem Zweck dieser Verordnung ist die Struktur der Milchquote derjenigen der Zuckerquote anzugleichen. Somit sollte der Ausgangspunkt der Vorschriften für den Milchsektor nicht mehr die Verpflichtung sein, bei Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge eine Zusatzabgabe zu zahlen, sondern die Festsetzung von einzelstaatlichen Quoten, bei deren Überschreitung eine Überschussabgabe erhoben wird. |
(35) Gemäß dem Zweck dieser Verordnung sind die Bestimmungen über die Produktionsregulierung im Milchsektor und im Zuckersektor in ein und demselben Abschnitt zusammenzufassen. Somit ist im Milchsektor der Begriff „einzelstaatliche Referenzmengen“ durch den Begriff „einzelstaatliche Quoten“ zu ersetzen, bei deren Überschreitung eine Abgabe erhoben wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Quotenregelungen anzugleichen, sondern lediglich, sie zusammenzufassen, ohne ihren Zweck oder ihre Ausrichtung zu ändern, woran erinnert werden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Erwägung 35 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(35a) Hauptziel der Milchquotenregelung ist es, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Es ist daher angezeigt, die Regelung ab dem 1. April 2008 für weitere sieben aufeinander folgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden. Außerdem sollte das 1984 eingeführte Verfahren, nach dem bei Überschreitung der Quote eine Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe erhoben wird, beibehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die Quotenregelungen anzugleichen, sondern lediglich, sie zusammenzufassen, ohne ihren Zweck oder ihre Ausrichtung zu ändern, woran erinnert werden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Erwägung 95 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(95) Diese Verordnung überträgt der Kommission Zuständigkeiten, die in der Vergangenheit dem Rat zum Erlass gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 EG-Vertrag übertragen worden waren. Solche Rechtsakte des Rates müssen in Kraft bleiben, bis die Kommission aufgrund der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten die einschlägigen Bestimmungen erlässt. Um zu vermeiden, dass es in solchen Fällen parallele Bestimmungen gibt, die vom Rat einerseits und von der Kommission andererseits erlassen werden, sollte die Kommission befugt sein, solche Ratsakte aufzuheben. |
(95) Diese Verordnung überträgt der Kommission Zuständigkeiten, die in der Vergangenheit dem Rat zum Erlass technischer Bestimmungen gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 EG-Vertrag übertragen worden waren. Solche Rechtsakte des Rates müssen in Kraft bleiben, bis die Kommission aufgrund der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten die einschlägigen technischen Bestimmungen erlässt. Um zu vermeiden, dass es in solchen Fällen parallele Bestimmungen gibt, die vom Rat einerseits und von der Kommission andererseits erlassen werden, sollte die Kommission befugt sein, solche Ratsakte aufzuheben. Alle politischen Entscheidungen sollten gemäß Artikel 37 des Vertrags vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments getroffen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX (nachstehend „der Obst- und Gemüsesektor“ genannt); |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X (nachstehend „der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ genannt); |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
l) Wein, Anhang I Teil XII (nachstehend „der Weinsektor“ genannt); |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Artikel 1 Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und Wein gelten nur die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung: |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Artikel 3 und 4 |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Teil IV |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Artikel 183 |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Artikel 184 |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Artikel 185 |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) Artikel 188 und Artikel 189 Absatz 1 |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) Artikel 195 Buchstabe a) |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b a und b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
ba) „Referenzpreis“: der Basispreis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
bb) „Interventionspreis“: der Preis, bei dem Interventionsmaßnahmen erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) 1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor; |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Artikel 3 Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Für die Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Artikel 9 Buchstabe f a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
fa. Schweinefleisch | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Artikel 39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Kommission legt gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, einschließlich der Vorschriften für die Angabe der Preise für bestimmte Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten, für folgende Sektoren fest: |
(1) Gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, einschließlich der Vorschriften für die Angabe der Preise für bestimmte Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten, werden von der Kommission für folgende Sektoren festgelegt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern, |
a) Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Schweinefleisch, |
b) Schweinefleisch, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Schaf- und Ziegenfleisch. |
c) Schaf- und Ziegenfleisch. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Bei der Festlegung der Handelsklassenschemas gemäß Absatz 1 beachtet die Kommission u.a. folgende Kriterien: |
(2) Bei der Festlegung der Handelsklassenschemas gemäß Absatz 1 wird insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) bei Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden; |
a) bei Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) bei Schweineschlachtkörpern umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage des Muskelfleischanteils im Verhältnis zum Gewicht, die direkte Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen, die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und ihre Kennzeichnung; |
b) bei Schweineschlachtkörpern umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage des Muskelfleischanteils im Verhältnis zum Gewicht, die direkte Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen, die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und ihre Kennzeichnung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) bei Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden. |
c) bei Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2a) Um die einheitliche Anwendung dieser Regelung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, werden durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vor Ort Kontrollen durchgeführt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Schlachtkörpern leichter Lämmer können andere Kriterien verwendet werden, insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und die Fettfarbe. |
Bei Schlachtkörpern leichter Lämmer können andere Kriterien verwendet werden, insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und die Fettfarbe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
fa) Bienenzucht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Artikel 47 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den von der Kommission festzulegenden Rahmenvorschriften in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben. |
(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den in Anhang III a dargelegten Bedingungen in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Artikel 50 einleitender Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere |
Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere die folgenden Bestimmungen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
-a) die Änderungen von Anhang III a; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Or. fr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Artikel 51 einleitender Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme der Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügel folgende Maßnahmen treffen: |
Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme der Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügel folgende Maßnahmen treffen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Artikel 51 Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
da) Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Tierhaltung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der derzeitigen Fassung des Verordnungsentwurfs sind Maßnahmen betreffend lebende Tiere und damit die Tätigkeit der Tierhaltung selbst aus den Maßnahmen ausgeschlossen, welche die Kommission treffen kann, um die Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage zu erleichtern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Möglichkeit, die nach den derzeitigen gemeinsamen Marktorganisationen geboten wird, muss wiederhergestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Artikel 52 Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2a) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1868//94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
__________________ 1 ABl. L 197 vom 30.7.1994. S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2005 (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Teil II Titel II Kapitel II Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ERZEUGERORGANISATIONEN, BRANCHENVERBÄNDE, MARKTTEILNEHMERORGANISATIONEN |
ERZEUGERORGANISATIONEN, VERBÄNDE MIT BRANCHENCHARAKTER, MARKTTEILNEHMERORGANISATIONEN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(Diese Änderung gilt für den gesamten geprüften Legislativtext; seine Annahme erfordert technische Anpassungen im gesamten Text.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit der Bezeichnung “Verbände mit Branchencharakter“ anstatt „Branchenverbände“ wird gewährleistet, dass Kapitel II sämtliche europäischen Branchenverbände umfasst, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer Satzung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Artikel 118 einleitender Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die |
Vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für einen Produktionssektor und unbeschadet der Anerkennung ähnlicher Verbände für die nicht unter diesen Artikel fallenden Erzeugnisse erkennen die Mitgliedstaaten nach ihren eigenen Bestimmungen Verbände mit Branchencharakter an, die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Wahrung des positiven Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss daran erinnert werden, dass die einzige GMO nicht zum Ziel hat, die bestehenden einzelstaatlichen Regelungen zu ändern und auch nicht, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich in Frage zu stellen und dass die landwirtschaftlichen Verbände mit Branchencharakter zwangsläufig aus Verbänden bestehen, die einerseits die landwirtschaftliche Erzeugung und andererseits – je nach Erfordernissen und Merkmalen der betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen – den Handel und/oder die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Artikel 118 Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden: |
a) aus repräsentativen Verbänden der mit der Erzeugung von sowie dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines bestimmten Sektors zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Olivensektor, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) Tabaksektor; |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 118 einleitender Satz. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Artikel 118 Buchstabe c einleitender Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, insbesondere |
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, insbesondere beispielsweise | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In vielen Mitgliedstaaten sind die Branchenverbände die bevorzugten Ansprechpartner der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Behörden. Sie ermöglichen insbesondere die Durchführung der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Innovation und Qualität, Absatzförderung und Information, einschließlich Ernährung, und beteiligen sich gegebenenfalls an der Einleitung von Dringlichkeits- und Sicherheitsmaßnahmen im Gesundheitsbereich im Falle einer Gesundheitskrise wie der BSE-Krise. Daher sollten die von den Branchenverbänden verfolgten Ziele ergänzt werden, ohne diese Ziele jedoch verbindlich vorzuschreiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Artikel 118 Buchstabe c Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) das Angebot zusammenzufassen und zu koordinieren und die Erzeugung der Mitglieder zu vermarkten, |
i) das Angebot und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse zusammenzufassen und zu koordinieren, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 118 Buchstabe c einleitender Satz. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Artikel 118 Buchstabe c Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) die Erzeugung und Verarbeitung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und die Erzeugnisse zu verbessern, |
ii) die Erzeugung und/oder Verarbeitung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und die Erzeugnisse zu verbessern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 118 Buchstabe c einleitender Satz. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Artikel 118 Buchstabe c Ziffer iv | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) nachhaltige Produktionsverfahren und ein nachhaltiges Marktumfeld zu entwickeln. |
iv) neue nachhaltige Produktionsverfahren zu erforschen und zu erproben und Studien über die Entwicklung des Marktes durchzuführen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Artikel 118 Buchstabe c Ziffer iv a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
iva) die Innovation, qualitative Verbesserung, Vielfalt und Sicherheit der Erzeugnisse sowie die Erhaltung der Umwelt und der Artenvielfalt zu fördern; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Artikel 118 Buchstabe c Ziffer iv b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
ivb) die Information über das Erzeugnis auf seinem gesamten Produktions- und Vermarktungsweg sowie seine Absatzförderung zu gewährleisten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Artikel 118 Buchstabe c Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Verbände mit Branchencharakter können von den Behörden, die sie anerkannt haben, verlangen, dass die von ihnen beschlossenen Regeln, Vereinbarungen und Verhaltensweisen für sämtliche Marktteilnehmer verbindlich vorgeschrieben werden, deren Tätigkeit sich auf das betreffende Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe erstreckt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Artikel 124 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 124 |
Artikel 124 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben: |
(1) Für die Sektoren Getreide, Zucker, Reis, Flachs und Hanf, Milch, Rindfleisch (für die in Anhang I Teil XV Buchstabe a genannten Erzeugnisse) und Oliven (für Erzeugnisse der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39) ist bei jeder Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Getreide, |
Es kann jedoch eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Reis, |
a) - für Getreideerzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf diesem Markt haben, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Zucker, |
b) - wenn für die Verwaltung bestimmter Zucker- oder Reiseinfuhren keine Einfuhrlizenz erforderlich ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Saatgut, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Oliven der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) Bananen, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) lebende Pflanzen, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Rindfleisch, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) Milch und Milcherzeugnisse, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
k) Schweinefleisch, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
l) Schaf- und Ziegenfleisch, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
m) Eier, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
n) Geflügelfleisch, |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
o) Ethylalkohol. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1a) Für die anderen Sektoren und Erzeugnisse kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, für die Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind. |
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
La présence d’un certificat à l’importation est un élément clef pour assurer le suivi des marchés agricoles et donner une effectivité à la préférence communautaire. De nombreux secteurs sont soumis à des certificats obligatoires, compte tenu de leur grande sensibilité à l’importation. Pour d’autres secteurs, dont les caractéristiques économiques sont différentes, les certificats sont facultatifs et liés à l’appréciation de la Commission. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
L’amendement rétablit le système antérieur : la suppression des certificats, dans les domaines où ces derniers sont obligatoires, sera nécessairement soumise au Conseil qui pourra s’assurer qu’un dispositif alternatif efficace de suivi des marché a été mis en place et que ces certificats n’ont plus de fonction au regard du marché concerné. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Artikel 135 Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. |
(2) Der Rat überprüft, ob es unwahrscheinlich ist, dass zusätzliche Einfuhrzölle den Gemeinschaftsmarkt stören oder dass deren Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
L’article 135.2 n’est pas nécessaire à l’activation de cette disposition au regard des accords à l’OMC. Cette règle interne dénature la clause de sauvegarde spéciale dans le domaine agricole en la soumettant au même niveau d’exigence que les autres clauses de sauvegarde des autres accords de l’OMC ou du GATT (antidumpring, clause générale…). Or, s’agissant de produits agricole, le déclenchement doit être rapide et ne peut attendre la production de longues études : le préjudice est en effet immédiat et aggravé s’agissant de produits périssables et soumis à des cycles de production annuels où les recettes potentielles se font souvent sur une période très courte. Il convient de simplifier le déclenchement de la clause de sauvegarde spéciale afin d’éviter les blocages rencontrés, par exemple, lors des crises de la pomme en 2005 et 2006. L’article 135.2 dénature en effet le dispositif. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
L’amendement propose que la vérification du caractère éventuellement disproportionné soit réalisé par la Conseil ce qui devrait permettre à la fois que le déclenchement de la clause ne soit pas automatique, mais qu’il reste possible matériellement à faire dans des temps permettant à cette clause d’être efficace. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Artikel 187 Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Kommission bemüht sich, diese Vorschriften nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip festzulegen und gewährleistet den Mitgliedstaaten, dass sich daraus keine außergewöhnliche Erhöhung ihrer Haushaltslasten ergeben wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die neuen Vorschriften dürfen nicht zu außergewöhnlichen Lasten für die Mitgliedstaaten führen, die ihre Kontrolldienste zur Verfügung stellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Artikel 187 Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bei den diesen Sanktionen vorausgehenden Verfahren wird das Recht auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewahrt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen muss ein hohes Maß an Rechtssicherheit und an Achtung der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Artikel 188 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. |
(1) Die Kommission wird nach Maßgabe der betreffenden Märkte von dem Verwaltungsausschuss für Fleisch, Milcherzeugnisse, pflanzliche Erzeugnisse bzw. Dauerkulturen unterstützt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1a) Die Kommission gewährleistet durch die Verfahren und eine ausreichende Finanzierung, dass die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen ein hohes Maß an Sachverstand besitzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Vorschlag der Kommission ist es nicht möglich, ein ausreichendes Maß an Sachverstand für die auf die Besonderheiten der Agrarmärkte abgestimmten Beschlüsse zu gewährleisten. Denn bei der Durchführung der Verordnung muss den unterschiedlichen realen Gegebenheiten der Agrarmärkte Rechnung getragen werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden wieder mehrere Verwaltungsausschüsse nach Maßgabe der verschiedenen Märkte eingeführt. Damit werden mehr rechtliche Garantien geboten als mit Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen im Rahmen eines einzigen Ausschusses. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Artikel 188 Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1b. Die Kommission evaluiert spätestens zwei Jahre nach Erlass dieser Verordnung die Erfahrungen mit den Verwaltungsausschüssen und den Gruppen von Sachverständigen für die jeweiligen Sektoren und legt einen diesbezüglichen Bericht mit den Anmerkungen der Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Artikel 188 Absatz 1 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(1c) Für die Sitzungen der Verwaltungsausschüsse gilt Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Artikel 188 Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einführung eines einzigen Verwaltungsausschusses würde voraussetzen, dass die verschiedenen Sektoren ihre Identität verloren haben. Die Probleme der einzelnen Sektoren müssen jedoch getrennt behandelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2517/69, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 670/2003, (EG) Nr. 797/2004 und (EG) Nr. 1952/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2008; |
a) die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 670/2003, (EG) Nr. 797/2004 und (EG) Nr. 1952/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2008; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) für Wein sowie für Artikel 191 ab dem 1. August 2008, |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Anhang I Teil IX | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil IX: Obst und Gemüse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Anhang I Teil X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TEIL X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Anhang I Teil XII | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil XII: Wein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 ANHANG II a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Vertragsparteien": | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Zuckerunternehmen, (im Folgenden "Hersteller" genannt); | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
und | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Zuckerrübenverkäufer, (im Folgenden "Verkäufer" genannt). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Im Liefervertrag werden die Ankaufspreise für die Zuckerrübenmengen angegeben, wobei dahingehend zu unterscheiden ist, ob es sich bei den aus diesen Zuckerrüben erzeugten Zuckermengen um | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Quotenzucker | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
oder | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) außerhalb der Quoten erzeugten Zucker | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
handelt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei den in Buchstabe a genannten Mengen dürfen die Preise nicht unter dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker genannten Mindestpreis liegen[2]. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen von Zuckerrüben, die zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag über zur Erzeugung von Zucker bestimmte Zuckerrüben abgeschlossen hatte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT VI | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT VII | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT VIII | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT IX | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT X | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT XI | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT XII | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Regeln über die in Abschnitt III Absatz 4 genannte Aufteilung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 2; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) Angaben betreffend | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) die in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
j) unbeschadet der Bestimmungen betreffend den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT XIII | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Teilweise übernommen aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates) |
BEGRÜNDUNG
Im Zusammenhang mit der Umsetzung ihres Aktionsplans zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, der eine Überarbeitung der bestehenden 21 Verordnungen zu den sektorspezifischen gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) und deren Zusammenfassung in einer einzigen umfassenden Verordnung mit dem Ziel vorsieht, den Rechtsrahmen zu rationeller zu gestalten und zu vereinfachen, ohne dabei die ihm zugrunde liegenden Politikentscheidungen zu ändern.
Der Vorschlag dient der Weiterführung der mit der GAP-Reform von 2003 eingeleiteten Strategie, mit der ein horizontaler Rechtsrahmen für alle Direktzahlungen eingeführt und zahlreiche Stützungsregelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (Direktzahlungsverordnung) zusammengefasst wurden.
Ziel des Vorschlagsentwurfs ist es, die Regelungen für die klassischen Bereiche der Agrarmarktpolitik zu vereinheitlichen und zu harmonisieren: Intervention, private Lagerhaltung, Einfuhrzollkontingente, Ausfuhrerstattungen, Schutzmaßnahmen, staatliche Beihilfen und Wettbewerbsvorschriften sowie Mitteilungen und Berichterstattung.
Die bestehenden sektorspezifischen Vorschriften wurden nach Instrumenten oder Politikbereichen neu organisiert und nach Möglichkeit in horizontalen Vorschriften zusammengefasst.
Dies war möglich, weil die meisten sektorspezifischen Verordnungen eine ähnliche Struktur aufweisen und viele identische Vorschriften enthalten. Insbesondere gilt das für die Vorschriften zum Handel mit Drittstaaten und die allgemeinen Vorschriften, in gewissem Maße aber auch für die Binnenmarktvorschriften.
Die sektorspezifischen Grundverordnungen sehen unterschiedliche Lösungen für identische oder ähnliche Probleme vor, die von der Kommission mit ihrem Vorschlag für eine horizontale Lösung harmonisiert und vereinfacht wurden.
Die laufenden Reformen der Marktorganisationen werden im Grundsatz nicht berührt, obwohl die Ergebnisse der Reformen nachfolgend in den Wortlaut der Verordnung einfließen werden.
Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung so in Kraft zu setzen, dass ein reibungsloser Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen gewährleistet ist. Wenn die vorliegende gemeinsame Marktorganisation in Kraft tritt, können insgesamt 41 Verordnungen aufgehoben werden.
Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik
Mit diesem Vorschlag hat die Kommission ein ehrgeiziges und lobenswertes Vorhaben in Angriff genommen. Zwar wird es sich für all jene, die bisher nur mit einer oder mit einzelnen Marktorganisationen zu tun hatten, nicht sofort als einleuchtende Vereinfachung darstellen, doch dürfte sich das Projekt hoffentlich nach einer Phase der Eingewöhnung wohl schnell als Vereinfachung erweisen. Wer mit mehreren sektorspezifischen Marktorganisationen arbeitet oder sich einen Überblick über die unterschiedlichen Marktorganisationen verschaffen möchte, wird das konsolidierte Regelwerk als willkommene Hilfe empfinden.
Dieses Paket von Rechtsvorschriften liefert den Rechtsrahmen für die Landwirtschaft, wobei das übergeordnete Ziel darin bestehen sollte, hinsichtlich der Rahmenbedingungen in einer Weise Klarheit zu schaffen, dass sie auch von denen, die die eigentliche Zielgruppe dieser Rechtsvorschriften bilden, als Vereinfachung aufgefasst wird.
Von der Kommission wurde wiederholt versichert, dass es lediglich um technische Veränderungen geht und dass die Vereinfachung nicht zum Vorwand werden darf, Politikentscheidungen in Frage zu stellen.
Dennoch hat die Kommission den Vorschlag unterbreitet, die Möglichkeit staatlicher Interventionen für den Schweinefleischsektor mit der ausgezeichneten Begründung abzuschaffen, dass diese Interventionsmaßnahmen seit drei Jahrzehnten nicht mehr angewendet wurden. Damit beginnt die Kommission jedoch selbst, Änderungen an Politikentscheidungen vorzunehmen. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass es im Interesse größtmöglicher Glaubwürdigkeit in Bezug auf die ausschließlich technischen Absichten der Kommission geboten ist, die Interventionsregelung für den Schweinefleischsektor beizubehalten, damit die im vorliegenden Vorschlag enthaltenen Änderungen lediglich technischer Art sind.
Eine einzige gemeinsame Grundverordnung
Wenn alle sektorspezifischen Verordnungen in einer einzigen Grundverordnung zusammengefasst werden, ist es nur eine logische Konsequenz, dass die Sektorverordnungen, die derzeit reformiert werden und auf die sich dieser Vorschlag nicht bezieht, nach Abschluss der Reformen in die Grundverordnung einbezogen werden. Daher sollte ihren Ergebnissen nicht vorgegriffen werden, indem bereits jetzt Teilelemente in die Verordnung aufgenommen werden.
Übertragung von Befugnissen vom Rat auf die Kommission
Die Kommission hält bestimmte Vorschriften in den geltenden Ratsverordnungen für derart technisch geprägt, dass sie es nicht als zweckmäßig ansieht, die Regelungsbefugnis beim Rat zu belassen. Für diese Vorschriften wird vorgeschlagen, die Regelungsbefugnis auf die Kommission zu übertragen, die hierbei von einem Verwaltungsausschuss unterstützt werden soll.
Dabei geht es um technische Bestimmungen wie die technischen Einzelheiten der Vertragsbedingungen, die Anforderungen an die Bekanntgabe und Veröffentlichung von Branchenvereinbarungen, die Erstellung von Listen von Erzeugnissen, die der privaten Lagerhaltung unterliegen usw., die vom Rat bisher ohne vorherige Anhörung des Europäischen Parlaments verabschiedet werden konnten (so genannte Rechtsvorschriften der 2. Ebene).
Soweit es ausschließlich um Bestimmungen rein technischer Art geht, hält es der Berichterstatter für angemessen, der Kommission die Regelungsbefugnis zu übertragen, damit sie eine schnelle und effiziente Entscheidung treffen kann. Alle Beschlüsse politischer Art müssen auch in Zukunft nach dem Verfahren des Artikels 37 EG-Vertrag, d. h. nach Anhörung des Parlaments, erlassen werden.
Einsetzung eines gemeinsamen Verwaltungsausschusses
Im Interesse der empfohlenen Vereinfachung schlägt die Kommission außerdem vor, dass nur ein einziger Verwaltungsausschuss eingesetzt wird. Im Nachgang zur jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erscheint es vernünftig, die Anzahl der Verwaltungsausschüsse im Zuge der Konsolidierung des vorliegenden Regelwerks zu verringern. Die Reduzierung auf nur einen Verwaltungsausschuss lässt jedoch Zweifel daran aufkommen, ob es möglich sein wird, zugleich das erforderliche sektorspezifische Expertenwissen bereitzustellen. Die Kommission macht in ihrem Vorschlag nicht ausreichend deutlich, wie ein einziger Verwaltungsausschuss mit dem notwendigen sektorspezifischen Expertenwissen aufwarten kann und wie er in der Praxis funktionieren soll.
Es gibt wesentliche Unterschiede bei den Marktmechanismen, die innerhalb der verschiedenen Sektoren wirksam sind, sodass es notwendig werden dürfte, zumindest mit zwei Verwaltungsausschüssen zu arbeiten, einem Ausschuss für tierische und einen für pflanzliche Erzeugnisse. Auch innerhalb dieser beiden Hauptbereiche bestehen es sehr große Unterschiede, weshalb ernsthaft darüber nachgedacht werden sollte, ob womöglich mit mehr als nur zwei Verwaltungsausschüssen gearbeitet werden muss. Ferner sollte sichergestellt werden, dass den Verwaltungsausschüssen das notwendige sektorspezifische Expertenwissen aus den Mitgliedstaaten und vonseiten der Kommission zur Verfügung steht.
Die Kommission sollte nach Ablauf von zwei Jahren eine entsprechende Evaluierung vorlegen, woraufhin es möglich sein sollte, die Anzahl der Verwaltungsausschüsse und die Organisation ihrer Tätigkeit zu ändern, sofern dies für notwendig befunden wird, um beispielsweise sicherzustellen, dass das erforderliche sektorspezifische Expertenwissen vorhanden ist.
VERFAHREN
Titel |
Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0822 - C6-0045/2007 - 2006/0269(CNS) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
16.1.2007 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 18.1.2007 |
|||||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Niels Busk 19.12.2006 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
23.1.2007 |
11.4.2007 |
|
|
||||
Datum der Annahme |
8.5.2007 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 0 4 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Vincenzo Aita, Peter Baco, Katerina Batzeli, Thijs Berman, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Dumitru Gheorghe Mircea Coşea, Joseph Daul, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Carmen Fraga Estévez, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Elisabeth Jeggle, Atilla Béla Ladislau Kelemen, Heinz Kindermann, Véronique Mathieu, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Radu Podgorean, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Witold Tomczak, Donato Tommaso Veraldi, Janusz Wojciechowski, Andrzej Tomasz Zapałowski |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Esther De Lange, Hynek Fajmon, Ilda Figueiredo, Jan Mulder, James Nicholson, Armando Veneto |
|||||||
Datum der Einreichung |
10.5.2007 |
|||||||