EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007 - 2013)

14.5.2007 - (16369/2/2006 – C6‑0100/2007 – 2005/0042A(COD)) - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Antonios Trakatellis

Verfahren : 2005/0042A(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0184/2007
Eingereichte Texte :
A6-0184/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007 - 2013)

(16369/2/2006 – C6‑0100/2007 – 2005/0042A(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16369/2/2006 – C6‑0100/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0115)[2],

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0234)[3],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6‑0184/2007),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 7

(7) Die von der WHO für die Region Europa ermittelten acht wichtigsten Ursachen für Mortalität und Morbidität infolge nicht übertragbarer Krankheiten sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neuropsychiatrische Störungen, Krebs, Erkrankungen des Verdauungsapparats, Erkrankungen der Atemwege, Störungen der Sinnesorgane, Skelettmuskelerkrankungen sowie Diabetes mellitus.

(7) Die von der WHO für die Region Europa ermittelten acht wichtigsten Ursachen für Mortalität und Morbidität infolge nicht übertragbarer Krankheiten sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neuropsychiatrische Störungen, Krebs, Erkrankungen des Verdauungsapparats, Erkrankungen der Atemwege, Störungen der Sinnesorgane, Skelettmuskelerkrankungen sowie Diabetes mellitus. Dementsprechend sollte die Kommission während der Laufzeit dieses Rahmenprogramms Vorschläge für Empfehlungen des Rates zur Prävention, Diagnose und Bekämpfung von schweren Krankheiten vorlegen.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 105 aus der ersten Lesung (an einer anderen Stelle). Die Verbreitung vorbildlicher Verfahren in Bezug auf schwere Krankheiten in ganz Europa wird zweifellos einen zusätzlichen Nutzen gegenüber den einzelstaatlichen Gesundheitsstrategien bringen. EU-Maßnahmen sind insofern gerechtfertigt, als sie die Effizienz steigern sowie Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen, indem sie die Inkonsistenz einzelstaatlicher Maßnahmen verringern. Diese Krankheiten haben bereits in verschiedenem Maße das Augenmerk der EU auf sich gelenkt, und Europa sollte nunmehr zu ihrer Prävention, Diagnose und Bekämpfung beitragen. Die wichtigsten Krankheiten in Europa sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes und psychische Erkrankungen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 10

(10) Das Programm sollte auf der Struktur, den Mechanismen und den Tätigkeiten des vorangehenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003 - 2008) aufbauen. Es sollte zum Erreichen eines hohen Niveaus an körperlicher und geistiger Gesundheit und zu mehr Gleichheit in Gesundheitsfragen in der gesamten Gemeinschaft beitragen, indem die Maßnahmen auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Prävention von Krankheiten und Gesundheitsstörungen beim Menschen und die Beseitigung der Ursachen für Gesundheitsgefährdungen ausgerichtet werden, um die Krankheitsanfälligkeit und die Zahl vorzeitiger Todesfälle zu verringern.

(10) Das Programm sollte auf der Struktur, den Mechanismen und den Tätigkeiten des vorangehenden Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003 - 2008) aufbauen. Es sollte zum Erreichen eines hohen Niveaus an körperlicher und geistiger Gesundheit und zu mehr Gleichheit in Gesundheitsfragen in der gesamten Gemeinschaft beitragen, indem die Maßnahmen auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Prävention von Krankheiten und Gesundheitsstörungen beim Menschen und die Beseitigung der Ursachen für Gesundheitsgefährdungen ausgerichtet werden, um die Krankheitsanfälligkeit und die Zahl vorzeitiger Todesfälle zu verringern. Ferner sollte es den Zugang der Bürger zu Informationen erweitern und es ihnen dadurch besser ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen am besten entsprechen.

Begründung

Das Programm sollte dazu führen, dass sich die Bürger besser über gesundheitliche Fragen informieren und ihre Kenntnisse und Entscheidungsmöglichkeiten erweitern können.

Änderungsantrag 3

Erwägung 18

(18) Bewährte Verfahren sind wichtig, da die Förderung des Gesundheitsschutzes und die Prävention anhand ihrer Effizienz und Effektivität und nicht nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemessen werden sollten. Bewährte Verfahren und modernste Behandlungsmethoden bei der Behandlung von Krankheiten und Verletzungen sollten gefördert werden, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu vermeiden, und es sollten europäische Netze von Referenzzentren für bestimmte Leiden geschaffen werden.

(18) Bewährte Verfahren sind wichtig, da die Förderung des Gesundheitsschutzes und die Prävention anhand ihrer Effizienz und Effektivität und nicht nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemessen werden sollten. Bewährte Verfahren und modernste Behandlungsmethoden bei der Behandlung von Krankheiten und Verletzungen sollten gefördert werden, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu vermeiden, und es sollten europäische Netze von Referenzzentren für bestimmte Leiden geschaffen werden. Ferner müssen alternative Behandlungsmethoden, die aus sozialen, ethischen oder sonstigen persönlichen Gründen vorzuziehen sind, ermöglicht werden.

Begründung

Es gilt zu beachten, dass das Gesundheitswesen heute so gut ist, dass man aufgrund sozialer, religiöser oder sonstiger persönlicher Vorlieben gegebenenfalls ein Behandlungsverfahren wählen kann, das objektiv nicht genauso gut ist wie ein anderes. Es kann sich dabei etwa darum handeln, dass ein sterbender Krebskranker lieber bei seinen Angehörigen sein will, als dass sein Leben verlängert wird. Oder es kann darum gehen, dass jemand aus religiösen Gründen keine Bluttransfusion wünscht.

Änderungsantrag 4

Erwägung 23 a

 

(23a) Es bedarf einer holistischen und pluralistischen Sicht der öffentlichen Gesundheit, weshalb die ergänzende und alternative Medizin bei den im Rahmen dieses Programms geförderten Maßnahmen berücksichtigt werden sollte.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 145 aus erster Lesung.

Millionen von EU-Bürgern vertrauen auf die ergänzende und alternative Medizin. Daher ist für das Programm ein holistischer und pluralistischer Ansatz zu wählen, und die ergänzende und alternative Medizin ist bei den Maßnahmen des Programms zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 5

Erwägung 25

(25) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

(25) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet. Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms nicht um mehr als 5 % abzuweichen, außer im Fall neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten werden. .

Begründung

Wegen der gekürzten Haushaltsmittel müssen alle Möglichkeiten, die die Interinstitutionelle Vereinbarung bietet, ausgeschöpft werden, um im jährlichen Haushaltsverfahren mehr Mittel für das Programm verfügbar zu machen.

Änderungsantrag 6

Erwägung 25 a (neu)

 

(25a) Die Haushaltsbehörde könnte beschließen, die von der Kommission vorgesehene jährliche Planung, die nur Richtcharakter hat, zu ändern und die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den ersten zwei oder drei Jahren der Laufzeit – möglicherweise mit einer Überprüfungsklausel – gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung aufzustocken.

Begründung

Wegen der gekürzten Haushaltsmittel müssen alle Möglichkeiten, die die Interinstitutionelle Vereinbarung bietet, ausgeschöpft werden, um im jährlichen Haushaltsverfahren mehr Mittel für das Programm verfügbar zu machen.

Änderungsantrag 7

Erwägung 25 b (neu)

 

(25b) Ziffer27 der Interinstitutionellen Vereinbarung besagt, dass das Flexibilitätsinstrument, dessen jährliche Obergrenze auf 200 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) festgesetzt ist, dazu dient, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

Begründung

Wegen des gekürzten Budgets für dieses Programm sollten alle Möglichkeiten, die die Interinstitutionelle Vereinbarung bietet, ausgeschöpft werden.

Änderungsantrag 8

Erwägung 27

(27) Die Investitionen der EU in die Gesundheit und in gesundheitsbezogene Vorhaben müssen erhöht werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten darin bestärkt werden, die Verbesserung des Gesundheitszustands als vorrangiges Ziel in ihren nationalen Programmen festzulegen. Es bedarf eines besseren Bewusstseins für die Möglichkeiten der EU-Finanzierungen im Gesundheitsbereich. Der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds sollte gefördert werden.

(27) Die Investitionen der EU in die Gesundheit und in gesundheitsbezogene Vorhaben müssen erhöht werden. Deshalb werden die Mitgliedstaaten darin bestärkt, die Verbesserung des Gesundheitszustands als vorrangiges Ziel in ihren nationalen Programmen festzulegen. Es bedarf eines besseren Bewusstseins für die Möglichkeiten der EU-Finanzierungen im Gesundheitsbereich. Der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds sollte gefördert werden.

Begründung

Da alle Beiträge der Gemeinschaft auf Kofinanzierung beruhen, sind die Mitgliedstaaten für die Kofinanzierung der Gesundheitsförderung verantwortlich.

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Absatz 2 Spiegelstrich 2

Gesundheitsförderung;

Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen und dazu beitragen, Ungleichheiten auf dem Gebiet der Gesundheit zu beheben;

Begründung

Mit dieser Änderung wird eine Formulierung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission aufgegriffen und ein Element aus Änderungsantrag 50 der ersten Lesung wieder eingebracht.

Änderungsantrag 10

Artikel 3 Absatz 1

1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 365 600 000 EUR festgesetzt.

1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum auf 402 160 000 EUR festgesetzt.

Begründung

Die hier vorgeschlagene Erhöhung um 10 % dient einer teilweisen Korrektur der drastischen Kürzungen der Mittel. In der ersten Lesung hatte das Parlament 1,5 Mrd. Euro vorgeschlagen. Nach dem Beispiel von LIFE+, wo das Parlament auch eine Erhöhung der Mittel in zweiter Lesung angenommen hatte, sollten die erforderlichen Mittel durch Nutzung der Marge von Rubrik 3B verfügbar gemacht werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 3 Absatz 2

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens und in Übereinstimmung mit der legislativen Flexibilität gemäß Ziffer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung, dem Flexibilitätsinstrument gemäß Ziffer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung und der Halbzeitüberprüfung gemäß der Erklärung Nr. 3 zur Interinstitutionellen Vereinbarung bewilligt.

Begründung

Angesichts der Asymmetrie bei den Zuteilungen der Gemeinschaftsmittel für das Gesundheitsprogramm und die übrigen mehrjährigen Programme sollten die Mittel für das Gesundheitsprogramm in Übereinstimmung mit der legislativen Flexibilität, dem Flexibilitätsinstrument und der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens aufgestockt werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 4 Absatz 3

3. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf die Gemein­schaftshilfe 50 % nicht überschreiten; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer keinen Erwerbszweck verfolgenden Einrichtung gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde nach einem transparenten Verfahren benannt wurde.

3. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf die Gemein­schaftshilfe 50 % nicht überschreiten; hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer keinen Erwerbszweck verfolgenden Einrichtung gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde nach einem transparenten Verfahren benannt wurde. Diese Finanzhilfen der Gemeinschaft sollten anhand der von der europäischen Arzneimittelagentur festgelegten Kriterien für Patienten- und Verbraucherverbände gewährt werden.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 54 aus der ersten Lesung.

Änderungsantrag 13

Anhang Nummer 2.1.2.

2.1.2. Unterstützung von Initiativen zur Ermittlung der Ursachen, Bekämpfung und Reduzierung von Ungleichheiten im Gesundheitswesen innerhalb der Mitglied­staaten und zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der mit geschlechtsspezifischen Unterschieden zusammenhängenden Ungleichheiten, als Beitrag zu Wohlstand und Zusammenhalt; Förderung der Investitionen in die Gesundheit in Zusammenarbeit mit anderen Politikbereichen und Fonds der Gemeinschaft; Verbesserung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen durch Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der grenzüberschreitenden Versorgung.

2.1.2. Unterstützung von Initiativen zur Ermittlung der Ursachen, Bekämpfung und Reduzierung von Ungleichheiten im Gesundheitswesen innerhalb der Mitglied­staaten und zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der mit geschlechtsspezifischen Unterschieden zusammenhängenden Ungleichheiten, als Beitrag zu Wohlstand und Zusammenhalt; Förderung der Investitionen in die Gesundheit in Zusammenarbeit mit anderen Politikbereichen und Fonds der Gemeinschaft; Verbesserung der Solidarität zwischen den nationalen Gesundheitssystemen durch Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der grenzüberschreitenden Versorgung und der Patientenmobilität.

Begründung

Im Anhang sollte ausdrücklich auf die Patientenmobilität Bezug genommen werden. Dieser Änderungsantrag greift zum Teil den Änderungsantrag 114 aus der ersten Lesung auf.

Änderungsantrag 14

Anhang Nummer 2.1.2a. (neu)

 

2.1.2a. Anerkennung der Tatsache, dass Patienten auch als Verbraucher von Gesundheitsdienstleistungen Rechte haben.

Begründung

Die Patienten in der EU sind heutzutage gesünder und besser informiert denn je zuvor. Das Gesundheitswesen hat sich verändert und ist professioneller geworden, wobei es ein breiteres Spektrum von Akteuren umfasst. Patienten müssen nun nicht nur geschützt, sondern vor allem auch in die Lage versetzt werden, in den Genuss von medizinischen Fortschritten und Differenzierungen im Gesundheitssektor zu kommen, die sich in den Rechtsvorschriften niederschlagen sollten, insbesondere im Hinblick auf die Information und das Recht auf Wahlfreiheit in Bezug auf die Gesundheitsdienste.

Änderungsantrag 15

Anhang Nummer 2.2.1.

2.2.1. Befassung mit Gesundheitsfaktoren zur Förderung und Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit, Schaffung von guten Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung und die Prävention von Krankheiten; Maßnahmen zu Schlüsselfaktoren wie Ernährung, körperliche Betätigung und Sexualgesundheit sowie suchtrelevanten Faktoren wie Tabak, Alkohol und Drogen, Konzentration auf Schlüsselelemente wie Erziehung und Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus.

2.2.1. Befassung mit Gesundheitsfaktoren zur Förderung und Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit, Schaffung von guten Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung und die Prävention von Krankheiten; Maßnahmen zu Schlüsselfaktoren wie Ernährung, körperliche Betätigung und Sexualgesundheit sowie suchtrelevanten Faktoren wie Tabak, Alkohol, verschreibungspflichtige Medikamente und illegale Drogen, Konzentration auf Schlüsselelemente wie Erziehung und Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 87 aus erster Lesung.

Dieser Änderungsantrag dient der Präzisierung, damit gewährleistet ist, dass die Maßnahmen in Bezug auf die Befassung mit Gesundheitsfaktoren auch die Abhängigkeit von Arzneimitteln umfassen, die ein wichtiger Gesundheitsfaktor ist.

Änderungsantrag 16

Anhang Nummer 2.2.3.

2.2.3. Unterstützung von Aktionen zu den Gesundheitsaspekten umfassenderer ökologischer und sozioökonomischer Determinanten.

2.2.3. Befassung mit den Gesundheitsaspekten umfassenderer ökologischer Determinanten, namentlich Innenraumluftqualität und Exposition gegenüber toxischen Chemikalien, und sozioökonomischer Determinanten.

Begründung

Die Formulierung, was Umwelt und Gesundheit anbelangt, sollte im Sinne des Änderungsantrags 93 aus erster Lesung deutlicher sein.

Änderungsantrag 17

Anhang Nummer 3.1.1a. (neu)

3.1.1a. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Systems für die Zusammenarbeit von Referenzzentren zur Förderung der Anwendung der besten verfügbaren Verfahren in den Mitgliedstaaten.

Begründung

Auch wenn das Ziel betreffend das Gesundheitssystem gestrichen wurde, sollte die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den bestehenden Referenzzentren in den Anhang aufgenommen werden. Mit diesem Änderungsantrag werden der ursprüngliche Vorschlag der Kommission und Teile von Änderungsantrag 116 aus erster Lesung wieder aufgenommen.

Änderungsantrag 18

Anhang Nummer 3.2.1.

3.2.1. Weiterentwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsüberwachungssystems für die Sammlung von Daten und Informationen, mit entsprechenden Indikatoren; Sammlung von Daten über Gesundheitszustand und Gesundheitspolitik; Entwicklung des statistischen Teils dieses Systems unter Beteiligung des Statistikprogramms der Gemeinschaft.

3.2.1. Weiterentwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsüberwachungssystems für die Sammlung von Daten und Informationen, mit entsprechenden Indikatoren; Sammlung von Daten über Gesundheitszustand und Gesundheitspolitik; Einrichtung europaweiter Register für schwere Krankheiten wie Krebs, zumindest für Gebärmutterkrebs, Brustkrebs und Darmkrebs, auf der Grundlage der Daten, die aufgrund der Ausführung der Empfehlung des Rates zur Krebsfrüherkennung erhoben werden; Entwicklung von Methoden und Datenbankpflege; der statistische Teil dieses Systems wird zusammen mit dem Statistikprogramm der Gemeinschaft entwickelt.

Begründung

Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 126 aus der ersten Lesung in geänderter Fassung.

  • [1]  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 372.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Im Frühjahr 2005 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für ein gemeinsames Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz für den Zeitraum 2007-2013 mit der Begründung, dass durch die Verbindung zweier relativ kleiner Programme zu einem großen Programm sowohl im Hinblick auf die Verwaltung als auch auf die Entscheidungsfindung Synergieeffekte erzielt würden. Das Programm sollte zudem über eine angemessene Mittelausstattung von 1,203 Milliarden Euro verfügen, um entsprechende Maßnahmen in den Bereichen Volksgesundheit und Verbraucherpolitik durchführen zu können.

Das Europäische Parlament unterstützte den Gedanken eines gemeinsamen Programms für zwei völlig unterschiedliche Politikbereiche nicht, entschied aber, es in zwei Teilprogramme – das Gesundheitsprogramm und das Verbraucherschutzprogramm – zu untergliedern. Die Finanzmittel wurden entsprechend der traditionellen Aufschlüsselung auf diese beiden Bereiche aufgeteilt. Bei der Annahme der Programme in erster Lesung behielt das Parlament die ursprüngliche Mittelausstattung für das Verbraucherschutzprogramm bei, während es die Mittel für das Gesundheitsprogramm beträchtlich aufstockte (von 969 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro). Damit machte das Parlament gegenüber dem Rat und der Kommission deutlich, wo seine Prioritäten liegen.

Die Mittelausstattung der neuen mehrjährigen Programme in allen Politikbereichen war Gegenstand der Verhandlungen über den neuen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013. In ihrem Kompromiss vom Dezember 2005 blieben die Mitgliedstaaten bei der Mittelausstattung für eine Reihe von Politikbereichen weit unter dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Es ist dem Europäischen Parlament zwar gelungen, dies in den Verhandlungen mit dem Rat im Frühjahr 2006 teilweise zu korrigieren, doch waren einige Politikbereiche davon stärker betroffen als andere.

Die größten Einschnitte gab es unter anderem bei dem Gesundheitsprogramm im Bereich Volksgesundheit. Die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Mittelausstattung von 969 Millionen Euro, die vom Parlament auf 1,5 Milliarden Euro aufgestockt wurde, sank auf knapp 365,6 Millionen. Die Kommission hatte das Programm folglich straffen müssen, als sie ihren überarbeiteten Vorschlag nach der ersten Lesung im Parlament und nach der Einigung über den Finanzrahmen vorlegte.

Ihr Berichterstatter hat mit Unterstützung der Schattenberichterstatter sämtliche Möglichkeiten für eine Korrektur ausgelotet. Der Rat ging auf diese Versuche nicht ein, auch wenn der finnische Ratsvorsitz bei den Verhandlungen mit dem Parlament ein gewisses Entgegenkommen zeigte. Der Rat erzielte Ende November 2006 eine politische Einigung über das Gesundheitsprogramm für den Zeitraum 2007-2013 und nahm den überarbeiteten Vorschlag der Kommission einschließlich der Mittelausstattung in weiten Teilen an.

Themen für die zweite Lesung

Ihr Berichterstatter schätzt den Spielraum hinsichtlich der Mittelausstattung als begrenzt ein. Seiner Auffassung nach bietet der Finanzrahmen jedoch in Bezug auf die Margen in jeder Haushaltslinie wie auch auf das jährliche Haushaltsverfahren ein gewisses Maß an Flexibilität. In Anbetracht des hohen Stellenwerts des Gesundheitsprogramms sollten die bestehenden Möglichkeiten geprüft und genutzt werden.

Der Text selbst muss ebenfalls noch einmal überprüft werden. Zweifellos ist die Aufstellung einer sehr detaillierten Liste mit Maßnahmen für das Programm unter den neuen Bedingungen, das heißt angesichts der geringeren Mittelausstattung, nicht mehr sinnvoll. Es gilt jedoch nach wie vor einige Punkte zu korrigieren, die das Parlament in erster Lesung als wesentlich eingeschätzt hat. Ein Punkt betrifft das Ziel des Programms. Als überaus wichtig erachtete das Parlament in erster Lesung, dass die Ungleichheiten im Gesundheitsbereich in dem Programm explizit ihren Niederschlag finden und deshalb im Programmziel und den Zielvorgaben des Programms Erwähnung finden. Es forderte außerdem Kriterien für die Auswahl von NRO, die direkt aus Programmmitteln unterstützt werden sollen, eine präzisere Formulierung der Maßnahmen für die Bereiche Umwelt und Gesundheit, ein Gemeinschaftssystem für die Zusammenarbeit der Referenzzentren und die Einrichtung eines europaweiten Registers für jene Krebsarten, wie sie in der Empfehlung des Rates zur Krebsfrüherkennung aufgeführt sind. Ihr Berichterstatter hat entsprechende Änderungsvorschläge in seinen Entwurf der Empfehlung aufgenommen. In Anbetracht des weit reichenden Konsenses im Parlament über diese Änderungen sollte der Rat flexibel reagieren, wenn er die Einleitung des Vermittlungsverfahrens vermeiden will.

VERFAHREN

Titel

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007-2013)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

16369/2/2006 - C6-0100/2007 - 2005/0042A(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

16.3.2006                     T6-0093/2006

Vorschlag der Kommission

KOM(2005)0115 - C6-0097/2005

Geänderter Vorschlag der Kommission

KOM(2006)0234

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

29.3.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

29.3.2007

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Antonios Trakatellis

24.5.2005

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.4.2007

 

 

 

Datum der Annahme

8.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Urszula Krupa, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Linda McAvan, Alexandru-Ioan Morţun, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Daciana Octavia Sârbu, Karin Scheele, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Kathy Sinnott, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Christofer Fjellner, Adam Gierek, Alojz Peterle, Andres Tarand

Datum der Einreichung

14.5.2007