BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Richtlinie 2000/13/EG
14.5.2007 - (KOM(2006)0427 – C6‑0259/2006 – 2006/0147(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Mojca Drčar Murko
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Richtlinie 2000/13/EG
(KOM(2006)0427 – C6‑0259/2006 – 2006/0147(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0427)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 37 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0259/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0185/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur verwendet werden, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen. Ihre Verwendung muss sicher sein, so dass bestimmte Aromen vor ihrer Zulassung in Lebensmitteln einer Risikoabschätzung unterzogen werden sollten. Damit keine Irreführung der Verbraucher über deren Vorhandensein in Lebensmitteln möglich ist, sollte stets eine angemessene Kennzeichnung erfolgen. |
(6) Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur verwendet werden, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen. Ihre Verwendung muss sicher sein, so dass bestimmte Aromen vor ihrer Zulassung in Lebensmitteln einer Risikoabschätzung unterzogen werden sollten. Nach Möglichkeit sollte der Frage nachgegangen werden, ob negative Auswirkungen für besonders gefährdete Personengruppen bestehen könnten, wobei auch die Entwicklung von Geschmackspräferenzen bei Kindern einzubeziehen ist. Damit keine Irreführung der Verbraucher über das Vorhandensein von Aromen in Lebensmitteln möglich ist, sollte stets eine angemessene Kennzeichnung erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Irreführung des Verbrauchers kann Fragen im Zusammenhang mit Natur, Frische, Qualität der verwendeten Zutaten, Natürlichkeit eines Erzeugnisses oder Herstellungsverfahren oder Nährwert des Erzeugnisses betreffen, ist aber nicht darauf beschränkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 ERWÄGUNG 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11) Zum Zwecke der Harmonisierung sollten die Risikoabschätzung und die Zulassung evaluierungsbedürftiger Aromen und Ausgangsstoffe gemäß dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. […] zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen vorgesehen ist. |
(11) Zum Zwecke der Harmonisierung sollten die Risikoabschätzung und die Zulassung evaluierungsbedürftiger Aromen und Ausgangsstoffe gemäß dem Vorsorgeprinzip und dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. […] zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen vorgesehen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Vorsorgeprinzip sollte bei der Risikoabschätzung von Aromen im Mittelpunkt stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20) Ein Aroma- oder Ausgangsstoff, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fällt, sollte zunächst nach dieser und anschließend nach der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(20) Ein Aroma- oder Ausgangsstoff, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fällt, sollte im Zusammenhang mit der Sicherheitsprüfung der genetischen Veränderung dem Zulassungsverfahren gemäß der genannten Verordnung unterliegen, während die endgültige Zulassung des Aroma- oder Ausgangsstoffs nach der vorliegenden Verordnung erteilt werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 ERWÄGUNG 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22) Spezielle Informationspflichten sollten dafür sorgen, dass die Verbraucher nicht über die bei der Herstellung natürlicher Aromen verwendeten Ausgangsstoffe getäuscht werden. So wird beispielsweise anzugeben sein, wenn der Ausgangsstoff von Vanillin aus Holz gewonnen wurde. |
(22) Spezielle Informationspflichten sollten dafür sorgen, dass die Verbraucher nicht über die bei der Herstellung natürlicher Aromen verwendeten Ausgangsstoffe getäuscht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn mit dieser Erwägung geklärt werden soll, welche Informationen bereitgestellt werden müssen, damit die Verbraucher nicht getäuscht werden, dann reicht es nicht aus, nur ein Beispiel zu bieten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 ERWÄGUNG 22 A (NEU) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22a) Lebensmittelaromen sollten den allgemeinen Kennzeichnungspflichten gemäß der Richtlinie 2000/13/EG und, gegebenenfalls, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 unterliegen. Außerdem sollten spezifische Bestimmungen über die Kennzeichnung von Aromen, die als solche an Lebensmittelhersteller oder Endverbraucher verkauft werden, in diese Verordnung aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Rechtfertigung von Artikel 15 müssen die für die Kennzeichnung von Lebensmittelaromen geltenden Bestimmungen in einer Erwägung erwähnt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 ERWÄGUNG 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 beschlossen werden. |
(25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 beschlossen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. |
13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Aromen und Lebensmittelzusatzstoffe mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und soll das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau gewährleisten. |
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Aromen und Lebensmittelzusatzstoffe mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und soll ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Artikel 95 des EG-Vertrags, der die Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist, wird erst das Funktionieren des Binnenmarkts genannt und weiter unten ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau. Im Kontext dieser Verordnung, mit der die Ziele des Weißbuchs von 2000 zur Lebensmittelsicherheit verwirklicht werden sollen, könnte diese Reihenfolge den Eindruck vermitteln, die Verordnung diene hauptsächlich der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt, und der Gesundheits- und Verbraucherschutz sei zweitrangig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind, mit Ausnahme von Raucharomen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 fallen; |
a) Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind, unbeschadet spezifischerer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse einheitlicher und eindeutiger Rechtsvorschriften sollten alle Vorschriften zur Sicherheit und Verwendung von Aromen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Raucharomen sind bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 gesondert geregelt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Lebensmittel, die Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten; |
c) Lebensmittel, die Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Formulierung steht weder mit dem Titel von Anhang III Teil B noch mit Artikel 26 betreffend die Kennzeichnung aromatisierter Lebensmittel in Einklang. Daher sollte dem Begriff „und“ ein „oder“ beigefügt werden, weil anderenfalls durch den ursprünglichen Wortlaut Lebensmittel, die lediglich Aromen enthalten, und Lebensmittel, die lediglich Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten, vom Geltungsbereich ausgeschlossen würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) rohe oder nicht zusammengesetzte Lebensmittel. |
b) rohe oder nicht zusammengesetzte Lebensmittel wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich, frische oder getrocknete Kräuter und Gewürze oder Tees/Kräutertees als solche. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zwecks größerer Klarheit wäre es sinnvoll, einige Beispiele von rohen oder nicht zusammengesetzten Lebensmitteln aufzuführen, da es unklar ist, inwieweit beispielsweise Kräuter- oder Früchtetees und traditionelle Gewürzmischungen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Nachweislich entwickelt ein Kraut nicht dieselbe bedenkliche toxikologische Wirkung wie eine einzelne darin enthaltene Komponente. Die Festsetzung von Höchstwerten für solche Bestandteile (in Anhang III B) kann zu verstärkter Verwendung von Kräuterextrakten führen, und es ist nicht sicher, dass dies einen besseren Verbraucherschutz bewirkt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Gegebenenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entschieden werden, ob bestimmte Aromastoffe oder -stoffgemische, Ausgangsstoffe oder Lebensmittelarten nicht unter diese Verordnung fallen. |
3. Gegebenenfalls kann nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 18 Absatz 2a entschieden werden, ob bestimmte Aromastoffe oder ‑stoffgemische, Ausgangsstoffe oder Lebensmittelarten nicht unter diese Verordnung fallen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ZIFFER iia (NEU) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(iia) die Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe enthalten können, die nach der Verordnung (EG) Nr. xxxx/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über Lebensmittelzusatzstoffe zulässig sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Verordnungsvorschlag wird nicht die Möglichkeit erwähnt, Lebensmittel bzw. Lebensmittelzusatzstoffe zu Aromastoffen hinzuzufügen. Zusatzstoffe und Lebensmittel sind jedoch für die Lagerung und die Verwendung der Aromastoffe und für die Lösung und Verdünnung dieser Stoffe erforderlich. In vielen Fällen sind Aromen so zusammengesetzt, dass sie Lebensmittelzutaten als Teil des Aromas enthalten, wie beispielsweise Käsepulver in einem Käse- und Zwiebelaroma. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE H | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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h) „sonstiges Aroma“, das Lebensmitteln zugesetzt wird oder werden soll, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen, und das nicht unter die Begriffsbestimmungen der Buchstaben b bis g fällt; |
h) „nicht an anderen Stellen aufgeführtes Aroma“, das Lebensmitteln zugesetzt wird oder werden soll, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen, und das nicht unter die Begriffsbestimmungen der Buchstaben b bis g fällt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmung des Begriffs „sonstiges Aroma“ bedarf einer näheren Erläuterung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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i) „Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften“: Lebensmittelzutat, die kein Aroma ist und die Lebensmitteln in erster Linie zum Zweck der Aromatisierung oder der Veränderung des Aromas zugesetzt werden kann; |
i) „Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften“: Lebensmittelzutat, die kein Aroma ist und die Lebensmitteln in erster Linie zum Zweck der Aromatisierung oder der Veränderung des Aromas zugesetzt werden kann und deren Verwendung erheblich zum Vorkommen von Stoffen in zusammengesetzten Lebensmitteln im Sinn von Anhang III Teil B beiträgt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung zu wahren, sollten der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmung auf jene Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften beschränkt werden, die einen erheblichen Anteil der Aufnahme ausmachen. Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit Erwägung 5 des von der Kommission vorgeschlagenen Texts. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE K | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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k) „geeignetes physikalisches Verfahren“: physikalisches Verfahren, bei dem die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert werden und das ohne Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, Metallkatalysatoren, metallorganischen Reagenzien und/oder UV-Strahlen durchgeführt wird. |
k) „geeignetes physikalisches Verfahren“: physikalisches Verfahren, bei dem die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert werden – unbeschadet der Auflistung von herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren in Anhang II – und das den Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, metallorganischen Reagenzien und/oder UV-Strahlen nicht mit umfasst. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 ARTIKEL 3 ABSATZ 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden werden, ob ein bestimmter Stoff einer der in Absatz 2 Buchstaben b bis j genannten Kategorien zuzuordnen ist. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 ARTIKEL 4 BUCHSTABE A | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(a) sie stellen nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar; |
a) sie stellen nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten und nach dem Vorsorgeprinzip keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe ist ein eindeutiger Nutzen für die Verbraucher eine wesentliche Anforderung für das Zulassungsverfahren für Lebensmittelenzyme. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 ARTIKEL 4 BUCHSTABE B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(b) die Verbraucher werden nicht über ihre Verwendung getäuscht. |
(b) die Verbraucher werden nicht über ihre Verwendung getäuscht – dies schließt auch die Angaben über beispielsweise den Nährwert, die Natürlichkeit und den Frucht- und Gemüseanteil eines Erzeugnisses ein; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 ARTIKEL 4 BUCHSTABE BA (NEU) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ba) ihre Verwendung bringt den Verbrauchern Vorteile; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 ARTIKEL 4 BUCHSTABE BB (NEU) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(bb) es besteht eine hinreichende technische Notwendigkeit für ihre Verwendung, und die angestrebte Wirkung lässt sich mit Gewürzen nicht erreichen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Die Höchstmengen für bestimmte Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in den in Anhang III Teil B aufgezählten zusammengesetzten Lebensmitteln dürfen nicht infolge der Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf diesen Lebensmitteln überschritten werden. |
2. Besteht eine begründete wissenschaftliche Besorgnis, dass bestimmte Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in zusammengesetzten Lebensmitteln ein Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellen können, kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf der Grundlage von durch Mitgliedstaaten gelieferten Informationen und nach Einholung der Stellungnahme der Behörde Höchstwerte für diese Stoffe festlegen, die in Anhang III Teil B aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Zweck der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung um Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften besteht darin, zur Kontrolle der biologischen Wirkstoffe beizutragen (bestimmte Stoffe, die in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften natürlich vorhanden sind). Sollten bestimmte natürlich vorhandene unerwünschte Stoffe wissenschaftlich begründet zu Besorgnis um die Gesundheit der Verbraucher Anlass geben, kann die Kommission nach Einholung der Stellungnahme der Behörde Höchstwerte festsetzen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 ARTIKEL 5 ABSATZ 2 A (NEU) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2a. Abweichend von Absatz 2 gelten die Höchstwerte nicht, wenn ein zusammengesetztes Lebensmittel keine hinzugefügten Aromen enthält und die einzigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die hinzugefügt wurden, frische oder getrocknete Kräuter oder Gewürze sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b – frische oder getrocknete Kräuter und Gewürze. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 ARTIKEL 5 ABSATZ 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Nähere Vorschriften für die Durchführung von Absatz 2 können nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen werden. |
3. Nähere Vorschriften für die Durchführung von Absatz 2 können nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle mit Artikel 18 Absatz 2a erlassen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Falls erforderlich, ergreift die Kommission nach Stellungnahme der Behörde Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls in den Anhängen III, IV und/oder V festgelegt. |
Falls erforderlich, ergreift die Kommission nach Stellungnahme der Behörde Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 18 Absatz 2a. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls in den Anhängen III, IV und/oder V festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 ARTIKEL 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Aromen oder Ausgangsstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, können erst nach ihrer Zulassung gemäß dem in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Verfahren in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden. |
Aromen oder Ausgangsstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, können nur dann gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Erwägung 20. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers; |
b) Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Rückverfolgbarkeit sollte sichergestellt werden, und die in der Richtlinie 2000/13/EG enthaltenen Kennzeichnungsbestimmungen, was den Endverbraucher anbelangt, sollten angewandt werden. Deshalb muss der Unternehmer in der EU niedergelassen sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE D ZIFFER ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ii) der Bezeichnungen aller anderen enthaltenen Stoffe oder Erzeugnisse oder gegebenenfalls der jeweiligen E-Nummer; |
ii) der Bezeichnungen aller anderen enthaltenen Stoffe oder Erzeugnisse, der jeweiligen E-Nummer und gegebenenfalls der Angabe „aus GVO hergestellt“; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kennzeichnungsvorschriften müssen auch hinsichtlich der aus GVO hergestellten Enzyme klarer formuliert werden. Dies entspricht dem Begriff „letzter lebender Organismus“, der für die Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung Nr. 1829/2003/EG über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel gilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE E | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) Höchstmenge der einzelnen Bestandteile oder Bestandteilgruppen, die in Lebensmitteln einer mengenmäßigen Begrenzung unterliegen, und/oder geeignete deutliche und verständliche Angaben, die dem Käufer die Einhaltung dieser Verordnung oder sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften erlauben; |
e) Höchstmenge der einzelnen Bestandteile oder Bestandteilgruppen, die in Lebensmitteln einer mengenmäßigen Begrenzung unterliegen, und/oder geeignete deutliche und verständliche Angaben, die dem Käufer die Einhaltung dieser Verordnung oder sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften ermöglichen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für die Lebensmittelsicherheit sollte ausdrücklich auf sie verwiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 ARTIKEL 14 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Der Begriff „natürlich“ darf im Zusammenhang mit einem Lebensmittel, einer Lebensmittelkategorie oder einem pflanzlichen oder tierischen Aromaträger nur verwendet werden, wenn mindestens 90% [Gew.] des Aromabestandteils aus dem genannten Ausgangsstoff gewonnen wurde. |
4. Der Begriff „natürlich“ darf im Zusammenhang mit einem Lebensmittel, einer Lebensmittelkategorie oder einem pflanzlichen oder tierischen Aromaträger nur verwendet werden, wenn mindestens 95 % [Gew.] des Aromabestandteils aus dem genannten Ausgangsstoff gewonnen wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Verhältnis 90 % zu 10 % ist für die Verbraucher irreführend. Der vorgeschlagene Text könnte beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass das Aroma vor allem aus dem genannten Hauptbestandteil gewonnen wurde. Tatsächlich werden jedoch die restlichen 10 % aus völlig anderen Zutaten gewonnen. Das Verhältnis sollte deshalb 95 % zu 5 % betragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 ARTIKEL 15 ABSATZ 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG dürfen Aromen, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung entweder die Angabe „zur Verwendung in Lebensmitteln“ oder die Angabe „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“ oder einen genaueren Hinweis auf ihre Bestimmung zur Verwendung in Lebensmitteln enthält; diese müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. |
1. Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 89/396/EWG und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 dürfen Aromen, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung entweder die Angabe „zur Verwendung in Lebensmitteln“ oder die Angabe „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“ oder einen genaueren Hinweis auf ihre Bestimmung zur Verwendung in Lebensmitteln enthält; diese müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kennzeichnung von für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmten Aromen muss gemäß der Richtlinie 89/396/EWG vorgenommen werden, was die Gesamtheit anbetrifft, und gemäß der GVO-Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gegebenenfalls im Fall der Kennzeichnung von Lebensmittelaromen, die GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 ARTIKEL 16 ABSÄTZE 1 SOWIE 1 A (NEU) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Die Lebensmittelunternehmer oder deren Vertreter erstatten der Kommission Bericht über die Mengen an Aromastoffen, die jährlich auf Gemeinschaftsebene Lebensmitteln zugesetzt werden, sowie über die Verwendungsmengen für die einzelnen Lebensmittelkategorien. |
1. Die Hersteller oder Anwender von Aromastoffen informieren die Kommission unverzüglich über jede neue wissenschaftliche oder technische Information, die ihnen bekannt und zugänglich wird und die Bewertung der Unbedenklichkeit des Aromastoffs beeinflussen könnte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a. Die industriellen Anwender von Aromen, die den Aromastoff enthalten, und die Erzeuger des Aromas informieren die Kommission auf deren Ersuchen in Zusammenarbeit über die tatsächliche Verwendung des Aromastoffs. Die in diesem Zusammenhang bereitgestellten Informationen werden vertraulich behandelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angaben über die jährlichen Mengen jedes einzelnen Aromastoffs, der zu Lebensmitteln hinzugefügt wird, und Verwendungsniveaus für jede einzelne Kategorie werden extrem schwierig einzuholen sein, da der Lieferant der Aromen nicht unbedingt weiß, in welchen Lebensmittelkategorien ein Aroma verwendet wird, und auch nicht die genaue verwendete Dosierung kennt. Daher kann eine solche Information wohl kaum zur Ermittlung des Verzehrs oder zur Sicherheitsbewertung beitragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 ARTIKEL 17 ABSATZ 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Nach Anhörung der Behörde kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über Verbrauch und Verwendung der in der Gemeinschaftsliste verzeichneten Aromen und der in Anhang III verzeichneten Stoffe durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. |
2. Nach Anhörung der Behörde wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 18 Absatz 2a eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über Verbrauch und Verwendung der in der Gemeinschaftsliste verzeichneten Aromen und der in Anhang III verzeichneten Stoffe durch die Mitgliedstaaten festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsame Methoden haben entscheidende Bedeutung für den Vergleich von Daten in den Berichten der einzelnen Staaten. Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 ARTIKEL 18 ABSATZ 2 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 ARTIKEL 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Anhänge II bis V dieser Verordnung können nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. |
Die Anhänge II bis V dieser Verordnung können nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 18 Absatz 2a geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 ARTIKEL 22 ABSATZ 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Geeignete Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. |
3. Geeignete Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 18 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ist notwendig, um den Text den Bestimmungen des neuen Beschlusses über die Ausschussverfahren anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 ARTIKEL 26 Anhang III Absatz 1 Spiegelstrich 1 (Richtlinie 2000/13/EG) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– „Aromen“ oder einer genaueren Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, d, e, g oder h der Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates* [Verordnung über Aromen] enthält; |
– „Aromen“ oder einer genaueren Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates* [Verordnung über Aromen] enthält; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn „natürliche Aromen“ verwendet werden, wird die Industrie dies besonders betonen wollen, doch kann der geringe Platz auf manchen Produktetiketten dazu führen, dass nur der Begriff „Aromen“ in der Zutatenliste erscheint. Diese Verordnung sollte diese Möglichkeit aufrecht erhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 ARTIKEL 26 Anhang III Absatz 1 Spiegelstrich 2 (Richtlinie 2000/13/EG) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- ‚Raucharomen“, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. […] [Verordnung über Aromen] enthält und den Lebensmitteln einen Räuchergeschmack verleiht. |
- ‚Raucharomen“ oder eine genauere Bezeichnung oder Beschreibung des Raucharomas oder der Raucharomen, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. […] [Verordnung über Aromen] enthält und den Lebensmitteln einen Räuchergeschmack verleiht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung wird die Gelegenheit geschaffen, auf spezielle Raucharomen zu verweisen, damit die Verbraucher korrekt über Aromen für die Zubereitung von Lachs, Speck, Grillfleisch usw. unterrichtet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 ARTIKEL 26 Anhang III Absatz 2 A (neu) (Richtlinie 2000/13/EG) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2a. Bei Aromen, die aus einem Ausgangsmaterial hergestellt werden, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt, ist die Angabe „aus GVO hergestellt“ auf dem Etikett zu vermerken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei Aromen, die durch einen Organismus hergestellt wurden, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt, ist keine besondere Kennzeichnung erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kennzeichnungsbestimmungen sollten bezüglich Aromen, die aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt werden, präzisiert werden. Dies entspricht dem Begriff „letzter lebender Organismus“, der für die Kennzeichnungsbestimmungen der Verordnung Nr. 1829/2003/EG über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel gilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 ARTIKEL 27 ABSATZ 2 A (NEU) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Aromen und Lebensmittel, die vor den genannten Daten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verwendet werden, bis die Lagerbestände aufgebraucht sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 ANHANG III TEIL B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Abänderung des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2. Eine ähnliche Lösung ist in Artikel 8 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln enthalten. Teil B von Anhang III bleibt solange ohne Einträge, bis eine potenzielle Schädlichkeit bestimmter natürlich vorkommender unerwünschter Stoffe von der Behörde festgestellt wird. In diesem Fall sollten für diese Stoffe von der Kommission Höchstwerte festgesetzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Aromen gehören zur geschichtlichen Entwicklung der menschlichen Ernährung. Durch Hinzufügung von Gewürzen haben die Menschen ihre Nahrung verbessert und sie unterscheidbar gemacht. Dank Fortschritten in der Lebensmitteltechnologie haben Aromen sogar eine wesentliche Bedeutung bei der modernen Nahrungsmittelzubereitung bekommen, denn viele natürliche Düfte oder Geschmacksstoffe lassen sich synthetisch kopieren. Dadurch haben Aromen einen erheblichen Marktwert. Industriell hergestellte Aromen sind länger haltbar, sodass sie länger gelagert und in größerem Umfang bei verschiedenen Arten von Lebensmitteln verwendet werden können.
Bislang sind rund 2 600 Moleküle mit naturidentischen Aromaeigenschaften im Labor isoliert worden. Die Hersteller können diese Stoffe kombinieren, um neue Geschmacksnoten zu kreieren, selbst solche, die in der Natur nicht vorkommen. Aromatisierung definieren wir als Zusatz von Duft- oder Geschmacksstoffen zur Nahrung. Aromen sind zumeist Mischungen zahlreicher aromatischer Zubereitungen, deren Zusammensetzung im Allgemeinen Geschäftsgeheimnis ist. Sogar Lebensmittelhersteller wissen nicht, woraus sich die ihren Erzeugnissen beigegebenen Aromen zusammensetzen.
Die vorgeschlagene Verordnung betrachten wir als sinnvolles Konzept zur Modernisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Aromen. Unter der Voraussetzung, dass die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln lückenlos gewährleistet ist und die Verbraucher geschützt werden, lässt der vorgeschlagene Text den Aromaherstellern Raum für weitere technologische Entwicklungen und stärkt den Binnenmarkt. Die vorgeschlagenen Änderungen am Text des Verordnungsvorschlags sind der Beitrag des Parlaments zur Suche nach der besten Lösung für bestimmte ungelöste Probleme, und zudem der Standpunkt des Parlaments, was die Bezüge zwischen den Vorschriften über Aromen und der sonstigen EU-Gesundheitspolitik angeht.
Im Zuge der Vereinfachung und Modernisierung der Vorschriften über Zusatzstoffe wird die EU auch im Bereich der Aromen tätig; diesen Begriff erweitert sie im Titel der Verordnung um „bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften". Auch wenn Anhang III eine Liste bestimmter verbotener Lebensmittelzusätze enthält und bei bestimmten anderen Höchstmengen vorsieht, handelt es sich hier nicht um eine völlig unumstrittene Kategorie von Stoffen in der Verordnung. Es gilt die Möglichkeit auszuschließen, dass wegen dieser Kategorie nicht erwünschte Stoffe unbeabsichtigt in Lebensmittel gelangen.
Die Berichterstatterin begrüßt die Vereinfachung und Zentralisierung des Verfahrens der Zulassung von Aromen, durch die die Aufgabe der Mitgliedstaaten leichter und die Rechtssicherheit im Binnenmarkt größer wird. Sie befürwortet die Vorschrift, wonach auf der Basis der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durchzuführenden Risikobewertung nur solche Aromen auf den Markt gelangen, die auf der Positivliste der Gemeinschaft stehen.
Die Berichterstatterin ist auch mit der Einführung des Ausschussverfahrens einverstanden, das an die Stelle des jetzt vorgesehenen Mitentscheidungsverfahrens tritt. Es handelt sich um eine heikle Änderung, weil das neue Ausschussverfahren dem Europäischen Parlament jetzt die Möglichkeit gibt, ein Verfahren zu überprüfen, wenn es das für notwendig hält. Demnach muss die Bestimmung des Verordnungsvorschlags, die auf das alte Ausschussverfahren verweist (Artikel 18 Absatz 2) durch den Verweis auf eine neue Bestimmung (Artikel 18 Absatz 2a) korrigiert werden, sodass das Parlament die Entscheidungsfindung in allen Punkten, die der Verordnungsvorschlag vorsieht, überprüfen kann.
Da die chemische Struktur der Moleküle gleich ist, war es sinnvoll, die Unterscheidung zwischen „natürlichen“ und „naturidentischen“ (d.h. synthetischen) Aromastoffen aufzuheben, denn wenn es um den menschlichen Verzehr geht, ist die Unbedenklichkeit eines Stoffes und nicht seine Herkunft von Bedeutung. Wenn man aber die Unterscheidung auf der Ebene der Herstellungsmethode (natürlicher Prozess oder chemische Synthese) beseitigt, ist die „politische“ Angelegenheit des Verbraucherschutzes noch nicht geklärt. Die Verbraucher wollen wissen, aus welchen Grundinhaltsstoffen ein Aroma zusammengesetzt ist und welche Verfahren zu seiner Herstellung benutzt wurden. Sie verlangen also klare und verständliche Lebensmittelkennzeichnung. Der Verordnungstext trägt dem in Artikel 14 Rechnung; dort ist der Prozentanteil festgelegt, den die „natürlichen“ Aromabestandteile an dem vorwiegend verwendeten Ausgangsmaterial mindestens haben müssen, damit für das Aroma die Bezeichnung „natürlich“ verwendet werden darf. Der Inhalt von Artikel 14 wirkt jedoch etwas isoliert, weil die Definitionen in Artikel 3 keinen Hinweis auf den Unterschied zwischen „natürlichen“ und „naturidentischen“ Aromastoffen enthalten.
Unter dem Aspekt der langfristigen Erhaltung der Verbrauchergesundheit ist die Frage relevant, ob eine wachsende Zahl von Lebensmittelzusätzen verwendet werden sollte. Die Verwendung sehr starker Aromen, die eine schlechte Lebensmittelqualität verschleiern sollen, berührt die gegenwärtige Strategie der EU zur Bekämpfung von Fettleibigkeit.
Die Verwendung von Aromakombinationen kann eine ungesunde Zusammensetzung verarbeiteter Lebensmittel (zu viel Fett, Zucker oder Salz) oder die geringe Qualität von Lebensmittelbestandteilen verschleiern. Geschmacks- und Duftstoffe lassen sich verstärken und können sogar die Verbraucher von bestimmten stark aromatischen Produkten (oder Marken) abhängig machen und sie zur Abkehr von ursprünglichem, „natürlichem“ Geschmack und Geruch veranlassen.
Die Berichterstatterin hält es im Fall von Aromen nicht für ausreichend, nur den toxikologischen Aspekt der Lebensmittelsicherheit zu berücksichtigen, wofür nach dem standardisierten Zulassungsverfahren die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zuständig sein wird; sie hält es auch für wichtig, die Notwendigkeit zur Hinzufügung von Aromen zu Lebensmitteln an sich zu bewerten. Wenn wir uns darin einig sind, dass eine Verbindung zwischen Ernährungsgewohnheiten und den zunehmend starken Geschmacks- und Gerucheigenschaften fertiger Lebensmittel besteht, dann ist es auch ein wichtiges Anliegen, die Verbraucher zu erziehen. Im Interesse der Wahrung der langfristigen Belange der Verbraucher ist es sinnvoll, dass die Verordnung Kriterien einführt, die die Vorteile der Verwendung von Aromen für die Verbraucher betreffen.
Außerdem sollten die Verbraucher selbst entscheiden dürfen. Diejenigen, die nicht aromatisierte Lebensmittel verzehren oder nur Aromen aus „natürlichen“ Bestandteilen verwenden wollen, sollten dazu Gelegenheit haben. Die Gelegenheit können sie erhalten durch leicht zu verstehende Lebensmittelkennzeichnung, die die Grundlage für die Unterrichtung der Verbraucher von den Vorteilen von weniger aromatisierten Lebensmitteln im Sinn gesunder Ernährungsgewohnheiten bietet.
Die Berichterstatterin begrüßt die Bestimmung, wonach die Kommission die Durchführung der Rechtsvorschriften über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften anhand regelmäßiger Berichte der Mitgliedstaaten überwacht, hält es aber für notwendig, dass die Berichterstattungsvorschriften auch Berichterstattung der Lebensmittelunternehmer an ihre Mitgliedstaaten vorsehen, die wiederum der Kommission Bericht zu erstatten haben. Sie befürwortet auch die Einführung eines Verfahrens der Zulassung von Aromen, die aus genetisch veränderten Organismen gewonnen wurden.
VERFAHREN
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Titel |
Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0427 - C6-0259/2006 - 2006/0147(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
28.7.2006 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 5.9.2006 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 5.9.2006 |
IMCO 5.9.2006 |
AGRI 5.9.2006 |
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Nicht abgegebenen Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 4.10.2006 |
IMCO 13.9.2006 |
AGRI 11.9.2006 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Mojca Drčar Murko 7.11.2006 |
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Datum der Annahme |
8.5.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Urszula Krupa, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Alexandru-Ioan Morţun, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Daciana Octavia Sârbu, Karin Scheele, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Kathy Sinnott, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Christofer Fjellner, Milan Gaľa, Adam Gierek, Alojz Peterle, Andres Tarand |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Jean-Pierre Audy, Luis Herrero-Tejedor |
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Datum der Einreichung |
15.5.2007 |
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