BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

7.6.2007 - (KOM(2006)0110 – C6‑0157/2006 – 2003/0218(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Carlos Coelho

Verfahren : 2003/0218(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0211/2007
Eingereichte Texte :
A6-0211/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

(KOM(2006)0110 – C6‑0157/2006 – 2003/0218(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0110)[1],

–   gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0157/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0211/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3

(3) Die Integration biometrischer Identifikatoren ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber des Aufenthaltstitels und dem Aufenthaltstitel herstellen, und trägt so erheblich zur Gewährleistung des Schutzes des Aufenthaltstitels vor betrügerischer Verwendung bei. Die im Dokument Nr. 9303 der ICAO über maschinenlesbare Visa festgelegten Spezifikationen sollten berücksichtigt werden.

(3) Die Integration biometrischer Identifikatoren ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber des Aufenthaltstitels und dem Aufenthaltstitel herstellen, und trägt so erheblich zur Gewährleistung des Schutzes des Aufenthaltstitels vor betrügerischer Verwendung bei. Für die Aufenthaltstitel sollten ebenso strenge Sicherheitsstandards angewandt werden, wie sie für nationale Personalausweise gelten.

Begründung

Es ist wichtig klarzustellen, dass der Aufenthaltstitel kein Reisedokument ist und, da die im Dokument Nr. 9303 der ICAO vorgesehenen Anforderungen nur für Reisedokumente im eigentlichen Sinne gelten müssen, deren Anwendung hier folglich sinnlos ist. Außerdem darf das Dokument 9303 in einer Verordnung der Gemeinschaft nicht genannt werden, da es mittels eines Prozesses, der wenig transparent und ohne demokratische Legitimität vonstatten ging, mehrfach geändert wurde.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 3 A (neu)

 

(3a) Die biometrischen Merkmale im einheitlichen Aufenthaltstitel dürfen nur für die Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers mittels direkt verfügbarer vergleichbarer Merkmale verwendet werden, wenn gesetzlich die Vorlage eines Aufenthaltstitels vorgeschrieben ist.

Begründung

Da das Ziel der Einführung biometrischer Merkmale in Aufenthaltstiteln explizit, angemessen, verhältnismäßig und klar sein muss, ist es im Rechtstext aufzuführen. Der mit der Einführung von biometrischen Daten in Aufenthaltstiteln verbundene große Vorteil besteht in der Schaffung einer verlässlicheren Verbindung zwischen dem Aufenthaltstitel und dem Inhaber.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 5

(5) Diese Verordnung enthält nur die nicht geheimen Spezifikationen. Diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern; letztere dürfen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf Daten dieser Art umfassen. Die Befugnis, weitere Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung unterstützt wird.

(5) Diese Verordnung enthält nur die nicht geheimen Spezifikationen. Diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern; Letztere sollen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf Daten dieser Art umfassen. Die Befugnis, weitere Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung unterstützt wird.

Begründung

Biometrische Identifikatoren sollen eine engere Verbindung zwischen dem Aufenthaltstitel und seinem Inhaber herstellen. Die Ergänzung der weiteren Spezifikationen um personengebundene Daten erhöht nur das Risiko von Verfälschungen und Fälschungen ohne Gewinnung irgendeines zusätzlichen Werts.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

d) technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;

d) technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, insbesondere um die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sowie ihre Verwendung gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Zielsetzungen zu schützen, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;

Begründung

Die technischen Spezifikationen sind für den Schutz der Privatsphäre von grundlegender Bedeutung. Die einzuhaltenden Kriterien sollten deshalb eigens erwähnt werden.

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

e) Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder.

e) Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder, gemeinsame Pflichten oder Anforderungen in Bezug auf die Spezifizität solcher Bilder, eine gemeinsame Methodik und bewährte Verfahrensweisen für deren Umsetzung, Ausweichverfahren für Personen, die keine lesbaren Fingerabdruckbilder haben oder gegebenenfalls falsch identifiziert wurden;

Begründung

Es sollten Ausweichverfahren vorgesehen werden, um alle möglichen Fälle zu berücksichtigen, bei denen Personen entweder keine lesbaren Fingerabdrücke vorweisen können oder womöglich falsch identifiziert wurden. Da solche Fälle nicht ungewöhnlich sind, wäre es für die vorliegende Verordnung angemessen, passende Verfahren einzuführen, die auf solche Fälle ausgerichtet sind, damit die Mängel des Systems für die genannten Personengruppen nicht zu einer Belastung werden.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

 

ea) angemessene Verfahren und Sonderregelungen für den Schutz von Kindern, von denen biometrische Merkmale erhoben werden, besonders im Fall der Abnahme ihrer Fingerabdrücke.

Begründung

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass zum Schutz der grundlegenden Rechte von Kindern besondere Regelungen und angemessene Verfahren eingeführt werden sollten.

Änderungsantrag 7

ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)
Artikel 2 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

 

(2a) In Artikel 2 wird folgender Absatz 2a hinzugefügt:

 

„2a. Die erlassenen Durchführungsmaßnahmen sind dem Europäischen Parlament regelmäßig zu übermitteln.“

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 3 A (neu)
Artikel 3 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

 

(3a) In Artikel 3 wird folgender Absatz 1a hinzugefügt:

 

„1a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste zuständiger Behörden, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und jeder daran vorgenommenen Änderung zum Zugang zu den in den Aufenthaltstiteln enthaltenen Daten über biometrische Merkmale befugt sind. Diese Liste enthält für jede Behörde spezifizierte Angaben, welche Daten sie zu welchem Zweck abfragen darf. Die Kommission gewährleistet die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union und führt auf ihrer Website eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden.“

Begründung

Zum Schutz der Privatsphäre ist es von entscheidender Bedeutung, dass nur die befugten Gremien Zugang zu solchen Daten erhalten. Die Europäische Kommission sollte die Chance nutzen, um in diesen Vorschlag eine eindeutige Identifizierung und Festlegung der Behörden aufzunehmen, die für die Durchführung von Überprüfungen von Aufenthaltstiteln zuständig sind, und sollte diese Liste öffentlich machen. Außerdem wird bei einer künftigen Einführung eines zusätzlichen Chips für elektronische Dienste in den Aufenthaltstitel die Zahl der Behörden steigen, die Zugang zum Aufenthaltstitel haben. Jede Person, deren Daten erhoben worden sind, sollte darüber informiert werden, welche Behörden Zugang zu ihren personenbezogenen Daten haben werden.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 4 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

Der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthält keine maschinenlesbaren Informationen, außer wenn dies in der Verordnung oder im Anhang vorgesehen ist oder wenn dies vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei, gemäß Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung einen zusätzlichen Kontaktchip für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr in den Aufenthaltstitel aufzunehmen.

Der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthält keine maschinenlesbaren Informationen, außer wenn dies in der Verordnung oder im Anhang vorgesehen ist oder wenn dies vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.

Begründung

Das Europäische Parlament geht davon aus, dass die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel nach der Einführung eines zusätzlichen Chips für elektronische Dienste für neue Zwecke und Anwendungen zu benutzen, auf den ersten Blick positiv eingeschätzt werden kann. Nun weist der jüngst von der Kommission vorgelegte technische Bericht die verschiedenen Optionen sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile auf, nennt aber letztlich doch nicht alle weiteren mit dem Schutz und der Sicherheit sensibler Daten zusammenhängenden Aspekte. Daher bleibt abzuwarten, welche weiteren Informationen über diese Aspekte noch bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 4 a (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit einem Gesichtsbild angebracht. Die Mitgliedstaaten fügen außerdem Fingerabdrücke in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und der Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit sowohl dem Gesichtsbild als auch zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers in interoperablen Formaten angebracht. Die Daten sind zu sichern, und der streng gesicherte Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

Begründung

Es ist sehr wichtig, ein hohes Sicherheitsniveau des Datenträgers zu gewährleisten.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)
Artikel 4 b Absatz 1 (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

 

(5a) Folgender Artikel 4b wird hinzugefügt:

 

„Artikel 4b

 

1. Der Datenträger kann nur durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Lesen und Speichern biometrischer Daten genutzt werden, die in der in Artikel 3 Absatz 1a genannten Liste aufgeführt sind.“

Begründung

Es sollte im Rechtstext eindeutig festgelegt werden, welche Behörden Zugang zu den Daten haben. Ein unberechtigter Zugang ist, vom Standpunkt des Datenschutzes aus gesehen, nicht hinnehmbar.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)
Artikel 4 b Absatz 2 (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

 

2. Die auf dem Datenträger gespeicherten biometrischen Daten können von keiner Behörde geändert oder gelöscht werden. Im Fall einer solchen Notwendigkeit ist ein neuer Aufenthaltstitel auszustellen.

Begründung

Es ist wichtig zu gewährleisten, dass nach der Ausgabe eines Aufenthaltstitels keine weiteren Informationen auf dem Datenträger ergänzt werden. Wenn es sich als erforderlich erweist, Änderungen vorzunehmen, wird ein neuer Aufenthaltstitel ausgestellt, damit dem Inhaber diese Änderungen bewusst werden.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)
Artikel 4 b Absätze 3 und 4 (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

 

3. Beschlüsse, die mit wesentlichen Datenschutzfragen verknüpft sind, wie Beschlüsse über die Eingabe von Daten und den Zugang zu diesen, über die Qualität der Daten, über die technische Kompatibilität von Datenspeichern und über Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der biometrischen Merkmale müssen über den Rechtsetzungsweg unter umfassender Einbeziehung des Europäischen Parlaments gefasst werden.

 

4. Der Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt in allen Fällen, die für den Datenschutz relevant sind, eine beratende Funktion ein.

Begründung

Dem Europäischen Parlament sollte eine angemessene Rolle bei jeder Entscheidung bezüglich der Datensicherheit und des Datenschutzes zukommen, damit es eine bessere demokratische Kontrolle ausüben und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gewährleisten kann. Der Berichterstatter ist ferner der Auffassung, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte die Möglichkeit haben sollte, zu den Entscheidungen beratend beizutragen, um zu gewährleisten, dass diese umfassend den Grundsätzen des Datenschutzes gerecht werden.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (neu)
Artikel 9 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002)

 

(6a) In Artikel 9 wird folgender Absatz 4a hinzugefügt:

 

„4a. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig Bewertungen der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Normen, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften zur Einschränkung der möglichen Gründe für die Verwendung der Daten und der Stellen, die Zugang zu den Daten haben dürfen. Sie teilen der Kommission auch alle bei der Anwendung der Verordnung aufgetretenen Probleme mit und tauschen mit der Kommission und untereinander bewährte Verfahren aus.“

Begründung

Es ist sehr wichtig, über ein effektives Kontrollnetz zu verfügen, um dazu beizutragen, das Vertrauen in das Konzept der biometrischen Daten zu stärken.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Am 13. Juni 2002 wurde mit dem Ziel der Harmonisierung der Gestaltung der von den Mitgliedstaaten Drittstaatenangehörigen ausgestellten Aufenthaltstitel die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige angenommen. Am 24. September 2003 unterbreitete die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung des Rates. Dieser Vorschlag war mit einem weiteren Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 1683/95 des Rates verbunden, der auf die Einführung einer einheitlichen Visagestaltung abzielte. Bei der Prüfung technischer Einzelheiten ergaben sich jedoch verschiedene Probleme bezüglich einer potenziellen Interferenz zwischen kontaktlosen Chips sowie bezüglich der Frage nach dem anzuwendenden Format – Aufkleber oder eigenständiges Dokument. Zu diesem Zeitpunkt kam für beide Verordnungen das Verfahren der Konsultation zur Anwendung und wurde das Europäische Parlament dementsprechend konsultiert.

Bereits damals wurde der Berichterstatter auch mit der Analyse dieser Vorschläge beauftragt und äußerte seine Zweifel an beiden Vorschlägen. Die Kommission beschloss, einen der Vorschläge zurückzuziehen, und erklärte sich bereit, nach der Klärung aller technischen Unsicherheiten eine geänderte Fassung einer einheitlichen Gestaltung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatenangehörige zu unterbreiten.

Die einheitliche Visagestaltung ist eng mit der Entwicklung des VIS verknüpft, einem System zum Austausch von Visadaten zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen technischen Plattform mit dem Schengener Informationssystem II, und wird so im Rahmen des VIS-Systems behandelt.

Bezüglich einer einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige übermittelte die Europäische Kommission am 13. März 2006 einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002. Die beiden Komplexe, Aufenthaltstitel und Visa, wurden voneinander abgekoppelt, da sie zwei unterschiedliche Ziele verfolgen, und zwar zum ersten die obligatorische Erfassung biometrischer Identifikatoren von Visaantragstellern und Schaffung eines entsprechenden Rechtsrahmens[1] und zum zweiten die Einführung einer einheitlichen Gestaltung von Aufenthaltstiteln für Drittsaatenangehörige in der EU. Jetzt wird das Europäische Parlament zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels erneut konsultiert. Die Rechtsgrundlage dieser Konsultation bildet Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags.

Der vorliegende Vorschlag

Dieser neue Vorschlag bezieht sich auf die Einführung biometrischer Daten (Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbilder) in Aufenthaltstiteln, die als eigenständige Dokumente ausgestellt werden und maschinenlesbar sein müssen. Der Aufenthaltstitel wird während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme der technischen Spezifikationen[2] weiterhin in Aufkleberform ausgestellt werden.

Ferner steht es den Mitgliedstaaten, die es wünschen, frei, in den Aufenthaltstitel in einem bestimmten Bereich (Bereich 16) gemäß der Beschreibung im Anhang des Vorschlags[3] einen für elektronische Dienste zu verwendenden Kontaktchip zu integrieren. Die mögliche Einbeziehung eines zusätzlichen Speichermediums zur nationalen Nutzung in die Aufenthaltstitel würde es gestatten, alle nationalen Entwicklungen im Bereich der Authentifizierung, Zertifizierung, digitalen Signatur und elektronischen Behördendienste für Drittstaatenangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, zu berücksichtigen. Dem Einsatz dieses Kontaktchips[4] oder jeder anderen technisch möglichen Alternative in demselben Aufenthaltstitel, in dem auch biometrische Daten gespeichert sind, kann nur zugestimmt werden, wenn dieser den spezifischen Datenschutzbestimmungen entspricht und strikte Sicherheitsbestimmungen Berücksichtigung finden.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter begrüßt zuallererst den neuen Vorschlag als einen positiven Schritt auf dem Weg zu einer Harmonisierung in Bezug auf die Gestaltung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige. Er begrüßt ferner, dass Visa und Aufenthaltstitel gegenüber dem ersten Vorschlag der Europäischen Kommission von 2003[5] voneinander abgekoppelt wurden, da sie, wie im ersten Teil des Berichts dargelegt, zwei unterschiedliche Ziele verfolgen. Zweitens möchte der Berichterstatter betonen, dass der Aufenthaltstitel als solcher kein Reisedokument ist, sondern als eine Art Identifizierungsdokument zur Verwendung im Schengen-Raum anzusehen ist. Das beinhaltet, dass alle Drittstaatenangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten und deshalb über einen Aufenthaltstitel verfügen, überall im Schengen-Raum in gleicher Weise identifiziert werden können. Diese Überlegungen erlauben die Klarstellung, dass die Aufenthaltstitel als normale Ausweise denselben hohen Sicherheitsnormen gerecht werden sollten, die auch für die nationalen Personalausweise gelten, ohne sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Visa orientieren zu müssen, denn diese gelten zum einen nur für Reisedokumente im eigentlichen Sinne, zum anderen wurde dieses Dokument mittels eines Prozesses, der wenig transparent und ohne demokratische Legitimität vonstatten ging, mehrfach geändert. Die entsprechende Bezugnahme auf die ICAO-Standards in der dritten Erwägung des neuen Vorschlags und in dessen Anhang sollte daher durch strengere Sicherheitsspezifikationen ersetzt werden, die gemäß den besonderen Zwecken, für die dieser Aufenthaltstitel zu verwenden ist, festgelegt werden.

Der Kern des Vorschlags ist die Einführung von biometrischen Identifikatoren, d. h. eines Funkfrequenzchips (RF-Chip), der ein Gesichtsbild (spätestens zwei Jahre nach Annahme der technischen Spezifikationen) und Fingerabdrücke in interoperablem Format (nach drei Jahren) enthalten soll. Der Berichterstatter stimmt generell mit der Zielrichtung des Vorschlags überein, nämlich der Verwendung der Biometrie für eine erhöhte Sicherheit der ausgestellten Aufenthaltstitel. Die Einführung biometrischer Daten wird tatsächlich zur Bekämpfung des Betrugs mit Dokumenten beitragen, da sie deren Fälschung und dem Missbrauch fremder Identitäten vorbeugt. Der Hauptvorteil der Nutzung biometrischer Daten liegt ferner in der Schaffung einer verlässlicheren Verbindung zwischen dem Aufenthaltstitel und dessen Inhaber. Die Einführung und Verarbeitung biometrischer Daten für Ausweisdokumente erfordert jedoch besondere konsequente und strenge Sicherheiten, hauptsächlich bezüglich der Art und Weise ihrer Erhebung und Verwendung. Die biometrischen Merkmale in den einheitlichen Aufenthaltstiteln dürfen nur für die Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers mittels direkt verfügbarer vergleichbarer Merkmale verwendet werden. Im Übrigen ist, wie das ehemalige für Justiz und Inneres zuständige Mitglied der Kommission, António Vitorino, festgestellt hat, die Biometrik so wie auch jede andere Technologie für sich nicht gefährlich, aber ihre Nutzung kann womöglich zur Gefährdung der Grundrechte führen[6].

Es gibt einige Punkte im Bereich des neuen Vorschlags, die einer weiteren Klärung bedürfen, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die biometrischen Daten zu erheben sind. Für die Mitgliedstaaten sollte eine Liste einzuhaltender gemeinsamer Pflichten und Erfordernisse entworfen werden, die die Besonderheit derartiger Daten berücksichtigt. Um die Einführung dieser Aufenthaltstitel zu erleichtern, wäre es nützlich, den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Methodik und bewährte Verfahren anzubieten.

Der Berichterstatter stellt mit Enttäuschung fest, dass in dem uns vorliegenden Vorschlag nichts über die Erhebung biometrischer Daten bei Kindern vorgesehen ist. Eine weitere Klärung dieser Frage wäre zu begrüßen.

Der Berichterstatter ist ferner besorgt über das Fehlen von Ausweichverfahren für diejenigen Personen, die aus körperlichen Gründen wie etwa einer Missbildung oder den Folgen eines Unfalls keine verwertbaren Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder abgeben können. Von einer allgemeinen Verpflichtung zur Abgabe von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken sollten für alle Personen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung diese biometrischen Daten nicht abgeben können, Ausnahmen gelten, damit ihre Würde gewahrt bleibt. Diese Ausnahmen von der Abgabe von Fingerabdrücken sollten weder zu einer Senkung des Sicherheitsniveaus des Aufenthaltstitels noch zur Stigmatisierung der Personen mit nicht lesbaren Fingerabdrücken führen. Der Grund für die Ausnahmeregelung könnte auf dem Chip des Aufenthaltstitels gespeichert werden.

Wie bereits festgestellt wurde, wirft die Genehmigung des Zugangs zu elektronischen Diensten (elektronische Behördendienste, Gesundheitswesen, Identifizierung usw.) mittels der Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel und die Einbeziehung eines zusätzlichen Chips einige Besorgnis auf. Die Schlussfolgerungen des Artikel-6-Ausschusses vom Februar 2007 sollten Antworten zu den technischen Möglichkeiten bezüglich der Kompatibilität zwischen verschiedenen Arten von Chips[7] geben, die einerseits biometrische Daten und andererseits Daten nationaler Art speichern. Der Berichterstatter erkennt die Bedeutung technischer Fragen an, möchte jedoch seine Unzufriedenheit über das Fehlen jedweder Bezugnahme auf das Sicherheitsniveau eines aus verschiedenen Teilen bestehenden Systems unterstreichen. Unabhängig von der Entscheidung bezüglich des zu verwendenden Chiptyps und der damit verbundenen technischen Fragen ist es ebenso wichtig zu gewährleisten, dass bei jeder Entscheidung ein hohes Sicherheitsniveau bezüglich der sensitiven (z. B. biometrischen) Daten garantiert wird. Ist es im Gegensatz zur derzeitigen Situation möglich zu gewährleisten, dass die Verwendung der Chips für elektronische Dienste der Behörden in einer relativ sicheren Umgebung stattfindet? Bis eine zufrieden stellende Antwort auf diese Frage vorliegt, werden wir in diesem Stadium sorgfältig darüber nachdenken müssen, ob es möglich ist, im Rahmen der elektronischen Dienste Daten einzugeben, denn wir dürfen nicht Gefahr laufen, uns in Lösungen zu stürzen, die uns im Nachhinein zu der Erkenntnis führen, dass sie nicht ausreichend vorbereitet waren, dass sie zu aufwändig oder technologisch überholt sind oder dass sie die Sicherheit sensibler Daten beeinträchtigen können. Ein solches Vorgehen untergräbt das Vertrauen von uns allen in die Verwendung der Biometrie.

Tatsächlich sollten wir eine Liste von Kriterien aufstellen, die erfüllt sein müssen, bevor die Möglichkeit der Speicherung von Daten für elektronische Dienste eingeführt wird, beispielsweise eine Liste, die die Zwecke und die zu speichernden Daten einschränkt.

Wie in der ersten Erwägung des Vorschlags betont, ist eines der Ziele des Vertrags von Amsterdam das Initiativrecht für die Kommission zur Ergreifung der notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Harmonisierung der Einwanderungspolitik. Dazu sollte die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten eine eindeutige Festlegung der Behörden bereitstellen, die befugt sein werden, Überprüfungen von Aufenthaltstiteln vorzunehmen. Dies ist umso wichtiger, wenn die Möglichkeit elektronischer Dienste eingeführt wird, da dann die Zahl der Behörden, die Zugang zum Aufenthaltstitel haben können, erheblich steigen wird. Dann müssen sowohl die Mitgliedstaaten, die den Aufenthaltstitel ausstellen, als auch die, in denen Drittstaatenangehörige identifiziert werden müssen, über eine detaillierte Liste der für die Durchführung von Überprüfungen der Aufenthaltstitel zuständigen Behörden verfügen, damit ein Missbrauch dieser sensitiven Daten verhindert wird.

Die Rolle des Europäischen Datenschutzbeauftragten in Bezug auf alle mit dem Datenschutz verknüpften Angelegenheiten muss ebenfalls berücksichtigt werden. Dessen beratende Rolle kann für jede Entscheidung, die einen wesentlichen Einfluss auf den Datenschutzstandard hat, beispielsweise über den Zugang zu und die Einführung von biometrischen Daten, Qualität und Erhebung dieser Daten, die technische Kompatibilität der Speichermedien und die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der biometrischen Merkmale, sehr hilfreich sein[8].

Eine abschließende, allgemeinere Überlegung betrifft die Notwendigkeit, eine entscheidende Änderung am Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorzunehmen. Nach Auffassung des Berichterstatters sollte für den gesamten Titel IV des EG-Vertrags das normale Legislativverfahren der Mitentscheidung gemäß Artikel 251 EG-Vertrag angewandt werden[9]. In diesem Kontext fordert der Berichterstatter die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, die darauf abzielen, in diesem Bereich ein höheres Maß an Harmonisierung zu erreichen.

  • [1]  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen, KOM(2006)0269.
  • [2]  KOM(2006)0110, Anhang Ziffer 1 Buchstabe a.
  • [3]  Siehe Nummer 16 des Anhangs der Verordnung, KOM(2006)0110. Dieser Vorschlag zur Einbeziehung eines Kontaktchips, um die Nutzung von neuen Technologien wie elektronischen Behördendiensten und der digitalen Signatur zu ermöglichen, wurde nach den Überlegungen Estlands aufgenommen, das seine Bürger und die im Land aufhältigen Drittstaatenangehörigen gleich behandeln will und ihnen mittels Personalausweis und Aufenthaltstitel Zugang zu elektronischen Diensten gewähren möchte.
  • [4]  Der Einsatz des Kontaktchips ist optional – Nummer 16 des Anhangs der Verordnung (KOM(2006)0110).
  • [5]  KOM(2003)0558.
  • [6]  Stellungnahme des für Justiz und Inneres zuständigen Mitglieds der Kommission, Herr Antonio Vitorino, im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im EP am 2. März 2004.
  • [7]  Die drei Alternativen sind: 1) ein kontaktloser Chip für biometrische Daten und ein Kontaktchip für nationale Zwecke; 2) ein einziger kontaktloser Chip sowohl für nationale Daten als auch für biometrische Identifikatoren mit einer eindeutig getrennten Architektur und getrenntem Zugang; 3) ein einziger Chip mit einer dualen Schnittstelle, d. h. einem kontaktlosen Chip für biometrische Daten und einem Kontaktchip für nationale Daten.
  • [8]  Siehe Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, Brüssel, 16. Oktober 2006.
  • [9]  Ein gewisser Fortschritt bei der Stärkung der Mitentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist auf den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen, ABl. L 396/45 vom 31.12.2004, zurückzuführen. Leider wurde dieser Bereich – nämlich die rechtmäßige Einwanderung von Drittstaatenangehörigen in und zwischen Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a – ausgeklammert und unterliegt deshalb gemäß Erwägung 7 des genannten Beschlusses des Rates weiterhin einer Einstimmigkeit im Rat und für das Europäische Parlament dem Konsultationsverfahren.

MINDERHEITENANSICHT

von Giusto Catania

Der zweite geänderte Vorschlag zur Einführung biometrischer Daten in die Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige wirft mehrere Probleme hinsichtlich seiner technischen Durchführbarkeit, der Kosten und des Risikos seines Missbrauchs auf. Es steht immer noch nicht eindeutig fest, ob die Einführung biometrischer Identifikatoren tatsächlich die Sicherheit erhöht oder ob sie durch die Risiken des Missbrauchs, technologischer Fehler und eines Mangels an Transparenz und vernünftigem Datenschutz eher eine Bedrohung der Sicherheit darstellt. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission hat sich ebenfalls als technisch unmöglich erwiesen, und die für seine Ausarbeitung zugewiesenen Finanzmittel sind zum Teil vergeudet worden. Aus diesen Gründen können wir den geänderten Vorschlag der Kommission, der wieder nur die Kosten und technischen Schwierigkeiten in Höhen treiben würde, die dem Wertzuwachs im Bereich der Sicherheit völlig unangemessen sind, nicht unterstützen.

VERFAHREN

Titel

Einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (Änderung der Verordnung 1030/2002)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0110 – C6-0157/2006 – 2003/0218(CNS)

Datum der Konsultation des EP

17.05.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

1.6.2006

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Carlos Coelho

1.6.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.11.2006

11.4.2007

8.5.2007

5.6.2007

Datum der Annahme

5.6.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Carlos Coelho, Fausto Correia, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Martine Roure, Inger Segelström, Károly Ferenc Szabó, Adina-Ioana Vălean und Manfred Weber.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Simon Busuttil, Gérard Deprez, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Bogdan Klich, Jean Lambert, Marianne Mikko und Hubert Pirker.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Aloyzas Sakalas

Datum der Einreichung