BERICHT über Jugenddelinquenz: die Rolle der Frau, der Familie und der Gesellschaft

7.6.2007 - (2007/2011(INI))

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Katerina Batzeli

Verfahren : 2007/2011(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0212/2007
Eingereichte Texte :
A6-0212/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Jugenddelinquenz: die Rolle der Frau, der Familie und der Gesellschaft

(2007/2011(INI))

Das Europäische Parlament,

–    unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, insbesondere seine Artikel 37 und 40,

–    unter Hinweis auf die Minimalregeln der Vereinten Nationen für die Verwaltung der Jugendstrafjustiz („Peking-Regeln“) aus dem Jahre 1985, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 40/33 vom 29. November 1985 angenommen wurden,

–    unter Hinweis auf die Leitlinien der Vereinten Nationen für die Verhütung der Jugendkriminalität („Riad-Leitlinien“) aus dem Jahre 1990, die von der Generalversammlung mit ihrer Resolution 45/112 vom 14. Dezember 1990 angenommen wurden,

–    unter Hinweis auf die Regeln der Vereinten Nationen für den Schutz von Jugendlichen, denen ihre Freiheit entzogen ist, die von der Generalversammlung mit ihrer Resolution 45/113 vom 14. Dezember 1990 angenommen wurden,

–    unter Hinweis auf die vom Europarat am 25. Januar 1996 angenommene Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes, insbesondere ihre Artikel 1 und 3 bis 9,

–    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit (Rec(2003)20) vom 24. September 2003,

–    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates über die gesellschaftlichen Reaktionen auf Jugendkriminalität (Rec(87)20) vom 17. September 1987,

–    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates über die gesellschaftlichen Reaktionen unter Jugendlichen aus Gastarbeiterfamilien (Rec(88)6) vom 18. April 1988,

–    unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere seinen Artikel 6 und die Bestimmungen seines Titels VI betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,

–    unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere seinen Titel XI über Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie insbesondere seinen Artikel 137,

–    unter Hinweis auf das Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS), das am 31. Dezember 2006 ausgelaufen ist, sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte[1],

–    unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 30. November 2006 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben[2],

–    unter Hinweis auf den am 5. März 2007 vom Rat angenommenen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE III) – als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“,

–    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ (KOM(2006)0367),

–    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 1992 zu einer Europäischen Charta der Rechte des Kindes[3] und insbesondere deren Ziffern 8.22 und 8.23,

–    unter Hinweis auf die Entscheidung 2001/427/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention[4],

–    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2006 zum Thema „Verhütung von Jugendkriminalität, Wege zu ihrer Bekämpfung und Bedeutung der Jugendgerichtsbarkeit in der Europäischen Union“[5],

–    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der vom Vereinigten Königreich im Rahmen seines Ratsvorsitzes vom 5. bis 7. September 2005 in Glasgow veranstalteten Konferenz zum Thema „Jugendliche und Kriminalität: Eine europäische Perspektive“,

–    unter Hinweis auf die letzten Jahresberichte der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht,

–    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6‑0212/2007),

A.  in der Erwägung, dass das kriminelle Verhalten von Jugendlichen viel größere Risiken birgt als das von Erwachsenen, da ein besonders verwundbarer Teil der Bevölkerung betroffen ist, der sich noch in der persönlichen Entwicklung befindet, und Jugendliche so schon sehr früh dem Risiko der sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung ausgesetzt sind,

B.   in der Erwägung, dass nationale, europäische und internationale Studien gezeigt haben, dass das Phänomen der Jugendkriminalität in den letzten zwei Jahrzehnten in beunruhigendem Maße zugenommen hat,

C.  in der Erwägung, dass die Jugendkriminalität aufgrund ihres derzeit massiven Ausmaßes beunruhigende Formen annimmt, da das Einstiegsalter sinkt und die Zahl der von Kindern unter 13 Jahren verübten Delikte zunimmt, und dass ihre Taten immer grausamer werden,

D.  in der Erwägung, dass die Methoden der Erhebung und Präsentation von Statistiken über Jugenddelinquenz heute nicht den pragmatischen Anforderungen und aktuellen Bedingungen entsprechen, was den dringenden Bedarf an verlässlichen nationalen Statistiken umso stärker verdeutlicht,

E.   in der Erwägung, dass es schwierig ist, die Gründe, die Jugendliche zu delinquentem Verhalten veranlassen, eindeutig zu kategorisieren, da die Entwicklung eines Jugendlichen hin zu sozial unangepasstem und schließlich delinquentem Verhalten stets einen Einzelfall darstellt, der abhängig ist von den persönlichen Lebenserfahrungen und den wichtigsten Bezugspunkten im Umfeld eines jeden heranwachsenden Kindes bzw. Jugendlichen: nämlich Familie, Schule, Freundeskreis und allgemeiner gesehen auch das sozio-ökonomische Umfeld,

F.   in der Erwägung, dass die Hauptauslöser von Jugendkriminalität in folgenden Faktoren bestehen: Orientierungslosigkeit, Mangel an Kommunikation und angemessenen Wertvorstellungen innerhalb der Familie, da die Eltern häufig abwesend sind; psycho-pathologischen Problemen im Zusammenhang mit physischem und sexuellem Missbrauch in ihrem familiären Umfeld; Unvermögen der Bildungssysteme, soziale Werte zu vermitteln; Armut, Arbeitslosigkeit, sozialer Ausgrenzung und Rassismus; ferner unter Hinweis auf folgende weitere wichtige Faktoren: ausgeprägte Nachahmungstendenz bei jungen Menschen, die ihre Persönlichkeit ausformen möchten; Persönlichkeitsstörungen im Zusammenhang mit Alkohol und Drogenkonsum; Konfrontation mit exzessiver und sinnloser Gewalt in den Massenmedien, auf bestimmten Websites und in Videospielen,

G.  in der Erwägung, dass ein abnormes Verhalten bei Jugendlichen nicht systematisch auf die Familienverhältnisse zurückzuführen ist,

H.  in der Erwägung, dass der zunehmende Konsum von Cannabis und anderen Drogen und/oder Alkohol durch Jugendliche in Relation zur ansteigenden Jugendkriminalität gesehen werden muss,

I.    in der Erwägung, dass Zuwanderer und vor allem Minderjährige besonders sensibel auf soziale Einflüsse reagieren, was den Eindruck entstehen lassen kann, dass das Problem der Jugenddelinquenz hauptsächlich die Zuwanderergemeinschaften betrifft und nicht die gesamte Gesellschaft – was allerdings nicht nur ein falscher, sondern auch ein gesellschaftlich riskanter Denkansatz ist,

J.    in der Erwägung, dass „Jugendbanden“ und die zunehmende Gewalt an Schulen zwei ganz „aktuelle“ Phänomene der Jugenddelinquenz sind, die in einigen Mitgliedstaaten besonders ausgeprägt sind und bezüglich Ursachenforschung und Bekämpfung ein komplexes Problem darstellen,

K.  in der Erwägung, dass das Ausmaß der Problematik – wie beispielsweise Jugendbanden – in einigen Mitgliedstaaten zu einer Verschärfung des Jugendstrafrechts und der Wiedereinführung traditioneller Freiheitsstrafen in Besserungsanstalten geführt hat,

L.   in der Erwägung, dass in manchen Ländern die unmittelbare Nachbarschaft der Schulen und sogar die Schulhöfe selbst – auch in privilegierten Vierteln – zu rechtsfreien Zonen geworden sind (Drogenangebot, Gewalt unter Einsatz von Schlag- und Stichwaffen, verschiedene Arten von Erpressungen, Entwicklung von gefährlichen Spielen und das so genannte „happy slapping“-Phänomen: Veröffentlichung von mit dem Handy fotografierten Gewaltszenen im Internet),

M.  in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren in den nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Jugendliche nach und nach ein Umdenken stattgefunden hat, und dass Strafmaßnahmen, sofern überhaupt erforderlich, nur als letzter Ausweg in Betracht kommen und durch erzieherische und rehabilitierende Maßnahmen und Therapien ersetzt werden sollten; unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass es in den meisten Mitgliedstaaten sehr oft unmöglich ist, diese neuen Maßnahmen in die Praxis umzusetzen, da es an modernen Einrichtungen und ausgebildetem Fachpersonal sowie an Engagement seitens der Gesellschaft und an finanziellen Mitteln mangelt,

N.  in der Erwägung, dass die nationalen Rechtsvorschriften Verhaltensweisen und Handlungen von Jugendlichen tendenziell kriminalisieren, die bei einem Erwachsenen nicht als delinquent eingestuft würden, wodurch zu verstärktem sozialen und strafrechtlichen Druck auf die Jugendlichen und zu einer übermäßigen Bestrafung von Armut, sozialer Ausgrenzung und möglichen Problemen der sozialen Wiedereingliederung Jugendlicher beigetragen wird,

O.  in der Erwägung, dass die Flut von über Kommunikations- und audiovisuelle Medien wie Videospiele, Fernsehen und Internet übertragen Bildern mit extremen Gewaltszenen und pornografischem Material aber auch die von den Massenmedien zur Schau gestellten Bilder von jugendlichen Opfern und Straftätern zuweilen ein Ausmaß annehmen, das an die Verletzung der Grundrechte von Kindern grenzt und die Gewalt als Teil des täglichen Lebens geradezu bagatellisiert,

P.   in der Erwägung, dass im Rahmen des 2001 gegründeten Europäischen Netzwerks zur Kriminalprävention eine Sonderarbeitsgruppe für Jugendkriminalität eingesetzt wurde, die damit begonnen hat, in den 27 Mitgliedstaaten eine vergleichende Studie auszuarbeiten, die als Grundlage für die künftige Weiterentwicklung der Unionspolitik in diesem Bereich dienen soll,

1.   betont, dass Jugendkriminalität nur effektiv bekämpft werden kann, wenn eine integrierte Strategie auf nationaler und europäischer Ebene verabschiedet wird, die auf den drei Grundpfeilern „Prävention – soziale Einbindung aller Jugendlichen – legislative Maßnahmen zur Behandlung von Jugenddelinquenz“ fußt;

Maßnahmen auf nationaler Ebene

2.   betont, dass es bei der Ausgestaltung und Durchführung einer integrierten nationalen Strategie von entscheidender Bedeutung sein sollte, dass alle Beteiligten in der Gesellschaft sich gleichermaßen einbringen, also der Staat – als zentrale Verwaltungseinheit –, die regionalen und lokalen Behörden, die Schulbehörden, die Schule, Familie, NRO und insbesondere Jugend-NRO, die Bürgergesellschaft wie auch jeder Einzelne; ferner ist wichtig, dass für die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Jugendkriminalität ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;

3.   weist darauf hin, dass eine effektive Bekämpfung von Jugendkriminalität eine integrierte und effiziente Schul-, Sozial-, Familien- und Bildungspolitik voraussetzt, die zur Vermittlung gesellschaftlicher und bürgerlicher Werte und zu einer frühen Sozialisierung der Kinder beiträgt; hält es außerdem für unabdingbar, zum Abbau der sozialen Ungleichheiten und zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie der Armut, insbesondere der Kinderarmut, eine Politik zu konzipieren, die auf einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt ausgerichtet ist;

4.   ist der Auffassung, dass sich die Prävention im Bereich Jugenddelinquenz auf drei wichtige Bereiche konzentrieren muss, nämlich: Primärprävention, die sich an alle Bürger richtet, Sekundärprävention, die jugendliche Gelegenheitstäter und potentielle Jugenddelinquenten im Blick hat, sowie Tertiärprävention, die sich schließlich an wiederholt straffällig gewordene Jugendliche richtet, mit dem Ziel, diesem Verhalten ein Ende zu setzen;

5.   erachtet es für notwendig, dass eine Reihe von Grenzen und konkreten Orientierungspunkten aufgestellt werden, die den Jugendlichen von Kindheit an von der Familie, den Erziehern und der Gesellschaft vermittelt werden müssen;

6.   ist der Auffassung, dass die Prävention von Jugendkriminalität auch staatliche politische Maßnahmen in anderen Bereichen, einschließlich Wohnungsbau, Beschäftigung, berufliche Bildung, Freizeitgestaltung und Jugendaustausch, erfordert;

7.   erinnert daran, dass sowohl die Familien als auch die Schule und die Gesellschaft im Allgemeinen dazu beitragen müssen, die zunehmende Jugendkriminalität zu bekämpfen;

8.   weist die Mitgliedstaaten darauf hin, welche spezifische Rolle die Familie bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität zu jedem Zeitpunkt spielt, und fordert sie auf, für eine angemessene Unterstützung der Eltern zu sorgen;

9.   ermutigt die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer nationalen politischen Maßnahmen einen einjährigen Elternurlaub einzuführen, der es den Familien, die dies wünschen, erlaubt, der Früherziehung ihres Kindes, die für seine emotionale Entwicklung von großer Bedeutung ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, Familien mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verstärkt zu helfen, und weist darauf hin, dass die Ergreifung von Maßnahmen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Wohnung, Ernährung, Gewährleistung des Zugangs aller Familienmitglieder – vor allem der Kinder – zu Bildungseinrichtungen und medizinischer Versorgung, aber auch Maßnahmen für eine gleichberechtigte Integration der Familienmitglieder in den Arbeitsmarkt, in die Gesellschaft sowie in das wirtschaftliche und politische Leben die Gewähr bieten können für ein intaktes und geordnetes Familienleben als Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung und erste gesellschaftliche Eingliederung des Kindes;

11. fordert die Mitgliedsstaaten auf, Mittel für die Ausweitung eines effizienten psychosozialen Beratungsangebots, inklusive Anlaufstellen für Problemfamilien, die von Jugendkriminalität betroffen sind, aufzubringen;

12. betont die besondere Rolle der Schule und der Schulgemeinschaft bei der Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen; betont, dass zwei Grundmerkmale der heutigen Schule – d.h. ihre multikulturelle und ihre klassenbezogene Ausprägung – bei Fehlen angemessener schulischer Strukturen zur Unterstützung und Annäherung der Schüler dazu führen können, dass sich Phänomene wie Gewalt oder Feindseligkeiten zwischen Schülern, die in die Rollen des Opfers oder des Angreifers schlüpfen, ausbreiten;

13. fordert die Mitgliedstaaten in diesem Sinne auf, den Schulbehörden angemessene Leitlinien an die Hand zu geben für eine zeitgemäße Lösung von Konfliktsituationen auf dem Schulgelände unter Einbindung eines Vermittlergremiums, in dem Schüler, Eltern, Lehrer und Zuständige der örtlichen Schulbehörden vertreten sind;

14. ist der Auffassung, dass für Lehrer eine angemessene Ausbildung gewährleistet werden muss, damit sie die heterogene Zusammensetzung ihrer Klassen besser berücksichtigen und eine weniger moralisierende denn auf Prävention und Solidarität gründende Pädagogik entwickeln können, um Stigmatisierung und Marginalisierung von delinquenten Jugendlichen und deren Opfer unter ihren Mitschülern zu vermeiden;

15. fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, in ihre Bildungspolitik folgende Maßnahmen zu integrieren: Beratung und psychologische Betreuung für Kinder mit Problemen der sozialen Eingliederung; Gewährleistung von medizinischer Versorgung an allen Schulen; jeweils für eine begrenzte Anzahl von Schulen Ernennung eines Sozialarbeiters, eines Soziologen bzw. Kriminologen, eines Kinderpsychologen sowie von Sachverständigen für Jugenddelinquenz; ferner Gewährleistung einer strikteren Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsums der Schüler; Maßnahmen zur Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung gegen Mitglieder der Schulgemeinschaft; Ernennung eines gemeinschaftlichen Vermittlers, der die Verbindung zwischen Schule und Gemeinschaft herstellt, und Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Schulgemeinschaften in Bezug auf die Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Programme gegen Gewalt;

16. fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen und regionalen Regulierungsbehörden auf, darüber zu wachen, dass die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Kennzeichnung von Fernsehsendungen und anderen Programmen mit extremen Gewaltszenen, die für Minderjährige nicht geeignet sind, auch wirklich ausnahmslos eingehalten werden; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, gemeinsam mit den für die Medien verantwortlichen Akteuren eine „Roadmap“ zum Schutz der Rechte von Kindern – und insbesondere jener von jugendlichen Straftätern – zu erstellen, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Ausstrahlung von Szenen extremer Gewalt zu bestimmten Tageszeiten sowie bezüglich der Offenlegung der Identität von Jugendlichen, die an Straftaten beteiligt sind;

17. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Rolle und die Qualität von Jugendtreffs als Forum des Austauschs für junge Leute aufzuwerten, und unterstreicht, dass die Eingliederung von Jugenddelinquenten in solche Jugendtreffs zu ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft beitragen und ihr Gefühl der Zugehörigkeit zu einer normalen Gesellschaftsschicht stärken können;

18. weist daraufhin, dass die Massenmedien eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Jugenddelinquenz spielen können, indem sie entsprechende Informationskampagnen starten und die Öffentlichkeit sensibilisieren, aber auch indem sie Sendungen mit hohem Qualitätsniveau ausstrahlen, die einen positiven Beitrag zu gutem Verhalten von Jugendlichen in der Gesellschaft leisten und dabei gleichzeitig die Ausstrahlung von Sendungen mit Gewaltszenen, Pornographie und den Konsum von Rauschmitteln kontrollieren – und zwar auf der Grundlage von Absprachen, die in der „Roadmap“ zum Schutz der Rechte von Kindern festgeschrieben werden;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, die strafrechtlichen und legislativen Maßnahmen zur Handhabung von Jugenddelinquenz im Sinne von Entkriminalisierung, Entpoenalisierung, Entjustizialisierung und Deinstitutionalisierung zu modernisieren; empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Maßnahmen des Freiheitsentzugs und der Teil- und Vollzeitunterbringung eines betroffenen Jugendlichen in Strafanstalten gering zu halten und diese durch pädagogisch geprägte Ersatzmaßnahmen zu ersetzen, auf die auch die zuständigen nationalen Richter zugreifen können: Verrichtung von Arbeiten im Interesse der Öffentlichkeit; Rehabilitation und Versöhnung mit den Opfern; berufsbildende und das Verhalten prägende Kurse; gesonderte Hilfsangebote für drogenabhängige und alkoholsüchtige Jugendliche;

20. fordert die Mitgliedstaaten auf, neue und innovative Maßnahmen zur justiziellen Bewältigung dieses Problems zu ergreifen, wie die direkte Beteiligung von Eltern und Betreuern des Jugendlichen am Strafprozess, und zwar vom Verfahrensbeginn an bis zur Verhängung einer Strafe, intensive pädagogische und psychologische Unterstützung und – sofern notwendig – Auswahl einer Gastfamilie, die für die Erziehung des Jugendlichen verantwortlich ist, sowie Gewährleistung von Beratung und Unterrichtung von Eltern, Lehrern und Schülern im Falle gewalttätigen Verhaltens von Jugendlichen an der Schule;

21. erinnert daran, dass im Bereich der Jugendkriminalität der Ablauf des Gerichtsverfahrens und dessen Dauer, die Wahl der zu treffenden Maßnahmen sowie deren spätere Umsetzung dem Grundsatz des übergeordneten Interesses des Kindes und der Einhaltung des Verfahrensrechts unterliegen müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass jede Inhaftierung nur als letzter Ausweg gesehen und nur in für jugendliche Straftäter angemessenen Infrastrukturen vollzogen werden sollte;

22. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen eines integrierten Ansatzes zur Bekämpfung von Jugenddelinquenz gesonderte Haushaltsmittel vor allem für die Ergreifung von Präventivmaßnahmen vorzusehen und die Mittel aufzustocken für die soziale und berufliche Wiedereingliederung von Jugendlichen, für die Verbesserung und Modernisierung von zentralen oder regionalen Einrichtungen für die Aufnahme von Jugenddelinquenten und für die Fach- und Weiterbildung von in diesen Berufsgruppen tätigen Personen und Organisationen;

Auf dem Weg zu einer europäischen Rahmenstrategie

23. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission unverzüglich eine Reihe von für alle Mitgliedstaaten geltenden Mindestnormen und Leitlinien über Jugendkriminalität zu verabschieden, die auf den vier wichtigsten Elementen – Prävention, Rehabilitation, Integration und sozialer Wiedereingliederung und gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen – fußen und sich an den international festgeschriebenen Peking-Regeln und den Riad-Leitlinien und der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen orientieren;

24. hält daran fest, dass das Ziel eines gemeinsamen europäischen Ansatzes in der Definition von Interventionsmodellen besteht, mit denen Jugendkriminalität außergerichtlich geahndet und bekämpft werden kann, wobei Freiheitsentzug und Bestrafung das letzte Mittel darstellen und nur zum Tragen kommen sollen, wenn sie für unausweichlich gehalten werden;

25. hält daran fest, dass die Einbeziehung und Partizipation junger Menschen in allen Fragen und Entscheidungen, die sie betreffen, unverzichtbar für das Finden gemeinsamer Lösungen sind, die auch Erfolge bringen sollen; vertritt die Auffassung, dass deswegen auch bei dem Einsatz von Jugendschöffen nicht nur darauf geachtet werden sollte, dass sie Erfahrung in der Jugenderziehung haben, sondern auch, dass sie geschult und für die Problematik von Gewalt und Jugendlichen sensibilisiert werden;

26. fordert die Kommission auf, allen Mitgliedstaaten spezifische Kriterien für die Erhebung nationaler Statistiken vorzugeben, um sicherzustellen, dass die Daten vergleichbar und somit bei der Planung von Maßnahmen auf europäischer Ebene verwendbar sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an der Arbeit der Kommission zu beteiligen, indem sie alle zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Vereinigungen, NRO und sonstige Organisationen der Bürgergesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, aufrufen und motivieren, Informationen zur Verfügung zu stellen;

27. fordert die Kommission sowie die nationalen und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten auf, sich an den Verfahren zu orientieren, die sich in den Mitgliedstaaten bewährt haben, bei denen die gesamte Gesellschaft mit eingebunden ist und die z.B. positive Maßnahmen von Elternvereinigungen und NRO in Schulen und Wohnvierteln umfassen, sowie eine Bilanz der Erfahrungen zu ziehen, die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Kooperation zwischen Polizeibehörden, schulischen Einrichtungen, lokalen Behörden, Jugendorganisationen und örtlichen Sozialdiensten unter Wahrung des „secret partagé“ (gemeinsamen Geheimnisses) und der Ankoppelung dieser Initiativen an nationale Strategien und Programme, die die Förderung von Jugendlichen auf nationaler Ebene zum Ziel haben, gemacht wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an den bewährten Verfahren der anderen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der besorgniserregenden Entwicklung des Drogenkonsums unter den Jugendlichen und der damit zusammenhängenden Straffälligkeit zu orientieren, ebenso wie an deren besten Lösungsansätzen für den Umgang mit Drogenproblemen, insbesondere im Bereich der medizinischen Behandlung;

28. begrüßt nationale Initiativen, die positive Integrationsmaßnahmen beinhalten, wie die des "animador extraescolar" (außerschulischer Betreuer), die in Regionen wie La Rioja zu greifen beginnt;

29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zunächst in erster Linie die auf europäischer Ebene existierenden Mittel und Programme auszuschöpfen und in diese entsprechende Maßnahmen zu integrieren, die zur Bekämpfung und Prävention von Jugendkriminalität beitragen und gleichzeitig die reibungslose soziale Eingliederung von Tätern und Opfern ermöglichen; macht in diesem Zusammenhang vor allen Dingen aufmerksam auf:

–  das spezifische Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ für den Zeitraum 2007-2013, das auf Kriminalprävention und den Schutz der Opfer ausgerichtet ist,

–  das spezifische Programm „Strafjustiz“ (2007-2013), das darauf abzielt, die Zusammenarbeit in der Strafjustiz zu verbessern auf der Grundlage von Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen sowie der Gewährleistung intensiverer Kontakte und eines besseren Informationsaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Justizbehörden,

–  das Programm DAPHNE III zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche,

–  das Programm „Jugendliche in Aktion“ (2007-2013), zu dessen obersten Prioritäten die Unterstützung von Jugendlichen gehört, die benachteiligt sind oder aus einem benachteiligten Umfeld stammen,

–  die Aktionen des Europäischen Sozialfonds und des Programms Equal zur Stärkung der sozialen Integration und des Kampfs gegen die Diskriminierung sowie betreffend die Erleichterung des Zugangs von benachteiligten Personen zum Arbeitsmarkt,

–  das Initiativprogramm Urbact, das von der Union unterstützt wird und auf dem Austausch bester Verfahren zwischen europäischen Städten im Hinblick auf die Schaffung eines besseren Umfelds für ihre Einwohner beruht und gezielte Maßnahmen enthält, vor allem im Hinblick auf die Schaffung eines sicheren städtischen Umfelds für Jugendliche und die Förderung der sozialen Integration benachteiligter Jugendlicher – basierend auf Sozialisierung und Beteiligung von Jugendlichen,

–  grenzübergreifende Initiativprogramme wie beispielsweise „Let bind safe net for children and youth at risk”, die auf die Verabschiedung von Maßnahmen zugunsten von Kindern und Jugendlichen abzielen, die in sozialer Ausgrenzung leben oder davon bedroht sind, und an denen nach Möglichkeit Partner aus möglichst vielen EU-Mitgliedstaaten beteiligt sein sollten,

–  die Europäische Hotline für vermisste Kinder, zu denen auch die Opfer von Jugenddelinquenz zählen;

30. betont, dass eines der Elemente bei der Prävention und Bekämpfung von Jugendkriminalität darin besteht, eine Kommunikationspolitik zu entwickeln, die die Öffentlichkeit auf die Problematik aufmerksam macht, keine Gewaltdarstellungen in Massenmedien zuzulassen und audiovisuelle Medien zu fördern, die nicht ausschließlich auf Gewalt programmiert sind; fordert in diesem Zusammenhang die Festlegung europäischer Standards zur Begrenzung der Darstellung von Gewalt in den audiovisuellen Medien sowie in den Printmedien;

31. weist darauf hin, dass die Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“[6] konkrete Grenzen zieht für die Ausstrahlung von Gewaltszenen und generell von Sendungen, die ungeeignet sind für die Erziehung von Kindern, was eine angemessene Maßnahme zur Prävention von durch Jugendliche oder gegen Jugendliche verübte Gewalt darstellt; fordert die Kommission auf, in diesem Sinn ergänzende Maßnahmen zu ergreifen und die Verpflichtungen auf die Bereiche Mobil-Telefonie und Internet auszudehnen, da solche Maßnahmen zu den wichtigsten politischen Prioritäten im Rahmen der oben genannten Mitteilung der Kommission zu den Rechten von Kindern darstellt;

32. befürwortet die Inkraftsetzung eines europäischen Selbstregulierungsrahmens für europäische Unternehmen betreffend die sicherere Nutzung von Mobiltelefonen durch Jugendliche und Kinder und unterstreicht daher, dass es unbedingt notwendig ist, dass die Kommission konkrete und zwingende Vorschläge betreffend die Information und Sensibilisierung in Bezug auf eine sichere Navigation im Internet und eine sichere Nutzung von Mobiltelefonen auf europäischer Ebene vorlegt;

33. fordert die Kommission auf, unverzüglich eine Europäische Beobachtungsstelle für Jugendkriminalität einzurichten, deren Aufgabe darin besteht, Statistiken aus allen Mitgliedstaaten zusammenzutragen, vergleichende Bewertungen vorzunehmen, für die Verbreitung von Erfahrungen und korrekten Verfahrensweisen zu sorgen, innovative Maßnahmen und Programme auf internationaler, interregionaler und Gemeinschaftsebene zu planen und zu fördern, Beratung und Unterstützung zu gewährleisten, Seminare mit nationalen Behörden durchzuführen und schließlich technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in Fragen der Fortbildung und des Austauschs von Personal anzubieten; verweist mit Nachdruck darauf, dass die effiziente Arbeit einer solchen europäischen Beobachtungsstelle von der Einrichtung und dem reibungslosen Funktionieren nationaler Beobachtungsstellen mit entsprechenden Kompetenzen abhängig ist;

34. fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer kostenlosen europaweiten Telefon-Hotline für Kinder und Jugendliche mit Problemen weiter voranzutreiben, da solche Hotlines einen wichtigen Beitrag zur Vorbeugung von Jugendkriminalität leisten können;

35. fordert die Kommission auf, nach Abschluss der erforderlichen Studien auf europäischer Ebene ein integriertes gemeinschaftliches Rahmenprogramm vorzulegen, das gemeinschaftsweite Präventivmaßnahmen, Fördermaßnahmen für NRO-Initiativen und für die transnationale Zusammenarbeit sowie die Finanzierung von Pilotprogrammen auf regionaler und lokaler Ebene beinhaltet, die auf bewährten nationalen Verfahren beruhen und mit denen versucht werden soll, diese bewährten Verfahren in ganz Europa zu verbreiten und Infrastrukturerfordernisse von Sozial- und Erziehungseinrichtungen zu berücksichtigen;

36. betont, dass die beiden wichtigsten Achsen für ein Tätigwerden der Gemeinschaft unmittelbar festzulegen sind, nämlich:

–  Finanzierung von Präventivmaßnahmen im Rahmen bereits bestehender Gemeinschaftsprogramme sowie Schaffung einer neuen Haushaltslinie für integrierte Maßnahmen und Netzwerke zur Bekämpfung von Jugenddelinquenz,

–  Veröffentlichung einer Studie und anschließend einer Mitteilung der Kommission über die Tragweite dieses Problems in Europa sowie angemessene Vorbereitung der Ausarbeitung eines integrierten Rahmenprogramms zur Bekämpfung von Jugendkriminalität durch ein Netzwerk nationaler Sachverständiger;

37. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein Programm für die Kofinanzierung von Maßnahmen auszuarbeiten, das folgende Aspekte umfasst:

–  Verbreitung der besten Präventionspraktiken und insbesondere der bewährten Formen der Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Stellen,

–  Ermittlung und Analyse der langfristigen Effizienz jüngst entwickelter Systeme für die Behandlung von jugendlichen Straftätern, wie beispielsweise Analyse des Ansatzes der „Restorative Justice“ (beruhend auf der Wiedergutmachung verursachter Schäden),

–  Austausch bewährter Verfahren auf internationaler, nationaler und lokaler Ebene unter Einbeziehung der sehr guten Erfahrungen mit dem europäischen Antigewaltprogramm DAPHNE, das mit vielen effizienten Projekten gegen Gewalt als „best-practice“ herangezogen werden kann,

–  spezielle Ausrichtung der Tätigkeit und Maßnahmen dieser Dienststellen auf den Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie die geeignete Unterstützung der Eltern,

–  Entwicklung eines europäischen Modells zum Schutz Jugendlicher mit Schwerpunkt auf dem sozialen Wohlergehen und der Erziehung der Jugendlichen und nicht auf deren Bestrafung sowie auf der Vermittlung von Werten wie Respekt und Gleichheit sowie der Rechte und Pflichten aller Menschen,

–  Erstellung eines Bildungs- und Berufsfortbildungsprogramms für Jugendliche, um ihre soziale Integration zu erleichtern und die Durchsetzung echter Chancengleichheit durch Lebenslanges Lernen für alle zu bewirken; eine effiziente Bildung für alle und von Anfang an und die Umsetzung der Barcelona-Ziele sind Vorraussetzungen für die effiziente Prävention von Gewalt; Unterstützung von bestehenden Initiativen, die von Jugendorganisationen in dieser Hinsicht ergriffen wurden,

–  Einrichtung eines koordinierten Programms für ständige Weiterbildung der nationalen Ombudsmänner, Polizeikräfte und des Justizpersonals und der Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden und Aufsichtsbehörden,

–  Verknüpfung der verantwortlichen Dienststellen auf lokaler und regionaler Ebene, von Jugendorganisationen und der erziehenden Gemeinschaft zu einem Netzwerk;

38. fordert die Kommission auf, im Vorfeld der Gründung der Europäischen Beobachtungsstelle für Jugendkriminalität und der Schaffung des entsprechenden Rahmenprogramms unverzüglich folgende Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung von Erfahrungswerten und Know-how vorzuschlagen:

–  gemeinsame Erhebung und Verbreitung der Ergebnisse nationaler Politiken,

–  Organisation von Konferenzen und Foren unter Beteiligung der nationalen Sachverständigen,

–  Förderung von Kommunikation und Information zwischen den zuständigen Behörden und Gemeinschaftseinrichtungen über Internet sowie Schaffung einer Webseite speziell für diese Fragen,

–  Schaffung eines international führenden Wissenschaftszentrums;

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o o

39. fordert seinen Präsidenten auf, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
  • [2]  An dem genannten Sitzungstag angenommene Texte, P6_TA(2006)0510.
  • [3]  ABl. C 241 vom 21.9.1992, S. 67.
  • [4]  ABl. C 153 vom 8.6.2001, S. 1.
  • [5]  ABl. C 110 vom 9.5.2006, S. 75.
  • [6]  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

BEGRÜNDUNG

Heute besteht in den meisten europäischen Gesellschaften der Eindruck, dass die Jugendkriminalität in der Vergangenheit stetig zugenommen hat, aber auch die damit verbundenen Gefahren; dieser Eindruck wird von nationalen Statistiken und internationalen Forschungsvorhaben und Studien in der Tat bestätigt.

Ätiologischer Ansatz zur Bewertung der heutigen Jugenddelinquenz

Es ist außerordentlich schwer, die genauen Gründe für straffälliges Verhalten eines Jugendlichen festzuschreiben, weil das konkrete Verhalten eines Jugendlichen sich im Kontext des vielschichtigen Prozesses der Sozialisierung oder im Rahmen entsprechender sozialer Kontrolle herausbildet. Dennoch ist es möglich, zwei sichere Feststellungen zu treffen: Erstens: Die Straffälligkeit von Jugendlichen kann unter keinen Umständen als „soziale Krankheit“ bezeichnet werden noch kann behauptet werden, dass das Verhalten jugendlicher Straftäter auf physische, intellektuelle oder geistige Abnormitäten zurückzuführen ist. Zweitens: Um das Verhalten Jugendlicher – ob straffällig geworden oder nicht – analysieren zu können, müssen wir zunächst das Umfeld, in dem sie sich entwickelt haben, untersuchen, nämlich Familie, Schule und Freunde – also das ganze soziale Umfeld. Beispielsweise ist die häufige Abwesenheit von Eltern oder das Aufwachsen bei einem alleinerziehenden Elternteil nicht notwendigerweise Ursache für Delinquenz – ebenso wenig stellen die Unfähigkeit von Eltern, ihre Pflichten beim Großziehen der Kinder verantwortungsvoll zu erfüllen oder das Fehlen einer gesunden und guten Beziehung zum Jugendlichen – aufgrund finanzieller, sozialer und/oder persönlicher Probleme zwischen Eltern und Kindern (oder zwischen den Eltern selbst) – eine Ursache hierfür dar. Es ist nicht ein Versagen der einzelnen Schüler sondern die Unfähigkeit des Schulsystems, ihre Stigmatisierung und Marginalisierung zu überwinden. Schlussendlich ist es auch nicht die Identität eines Migranten an sich, die zum Begehen einer Straftat führt, sondern vielmehr die soziale Ausgrenzung des Migranten. Besonders in unserer heutigen Zeit gibt es auch Faktoren, die mit dem Umfeld des Jugendlichen nicht direkt im Zusammenhang stehen – beispielsweise wenn durch Massenmedien, moderne Technologie und insbesondere das Internet Informationen und Werte in das Leben von Jugendlichen getragen werden, die eigentlich mehr in die Welt der Erwachsenen gehören. Darauf reagieren viele Jugendliche häufig mit Aggressivität.

Modelle zur Handhabung von Jugendkriminalität

Die Handhabung von Jugendkriminalität und die soziale Kontrolle haben sich beträchtlich fortentwickelt. Am Anfang stand das „Schutzmodell“, bei dem Erwachsene in jedem Einzelfall über die Rechte des jugendlichen Straftäters und die Methoden der „Besserung“ seines Verhaltens urteilten. Dann wurde das Modell der Selbstverantwortung entwickelt, bei dem der Jugendliche von vornherein konkrete anerkannte Rechte genießt; das Ziel der Maßnahmen zur Bekämpfung von straffälligem Verhalten liegt hier hauptsächlich in der Erziehung durch Wahrnehmung von Verantwortung. Der derzeitige Ansatz zielt darauf ab, die „Restorative Justice“ (Wiedergutmachung des entstandenen Schadens) in das Verantwortungsmodell zu integrieren. Dies beinhaltet die Beteiligung der Opfer am gesamten Prozess mit dem Ziel der Aussöhnung der beiden Parteien durch Wiedergutmachung des Schadens. Es gibt jedoch noch eine andere wichtige Erwägung im Bezug auf die Handhabung von Jugendkriminalität und die aktuellen Modelle und Ansätze. Im Allgemeinen sind Jugendliche dem offiziellen System der sozialen Kontrolle gegenüber besonders feindlich eingestellt, was auf die nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen, seine Jugend an sich, aber auch auf sein Alter und begrenzte finanzielle Mittel zurückzuführen ist.

Insbesondere gilt aber festzustellen, dass die Strafmaßnahmen gegenüber Jugendlichen oft besonders hart ausfallen, beispielsweise wenn sozial unangepasstes und disziplinloses Verhalten von Jugendlichen, das aber keinen kriminellen Charakter hat, sondern durch soziale Phänomene wie Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung entstanden ist, bereits als straffällig eingestuft wird, während dies im Falle eines Erwachsenen bei gleichem Verhalten nicht der Fall wäre. Ebenso werden auch prae-delinquente Handlungen Jugendlicher oder gewisse Begleitumstände, die die Gefahr einer späteren Straftat bergen (wie beispielsweise von zu Hause weglaufen oder unabhängig sein wollen) ungerechtfertigterweise bereits mit straffälligem Verhalten gleichgesetzt.

Gesetzgebung und Strafmaßnahmen betreffend Jugendliche sollten liberal sein und größtmögliches Interesse, Verständnis und Toleranz gegenüber Jugendlichen und ihren Problemen widerspiegeln, und nicht gewisse Verhaltensweisen als soziales Fehlverhalten oder Versuche der Selbstbestimmung als straffälliges Verhalten abstempeln.

Ein moderner Ansatz sollte noch einen Schritt weiter gehen, d.h. allmähliches Ersetzen von Strafmaßnahmen durch Alternativen (Deinstitutionalisierung und Dejustizialisierung), „Umschalten“ auf Entkriminalisierung und Entpoenalisierung der Taten von Jugendlichen. Dies erfordert zunächst die Abschaffung von Strafen in einem Großteil aller Fälle und gleichzeitig den Ausbau von Einrichtungen für Sozialisierungsmaßnahmen und die Organisation von Präventivmaßnahmen.

Moral und Verhaltensmuster werden nicht durch Gesetze und Strafen sondern nur im Rahmen der Erziehung von Jugendlichen in Freiheit und in einem möglichst breit gefächerten sozialen Umfeld erreicht, weil so das Vertrauen zwischen Generationen, Familie, Schulgemeinschaft, Staat, Nachbarschaft, Freunden – und der Gesellschaft als Ganzem – gefördert wird.

Die drei Grundpfeiler – Prävention, soziale Eingliederung und legislative Maßnahmen –zur Handhabung von Jugenddelinquenz

a.   Prävention

Prävention sollte der wesentliche und hauptsächliche Teil einer Strategie zur Bekämpfung von Jugendkriminalität darstellen. Der Grund, warum in der Vergangenheit auf „Repression“ gesetzt wurde und bis heute das Hauptgewicht auch noch auf der Bestrafung liegt, besteht darin, dass Präventionsmaßnahmen langfristig und ihre Ergebnisse nicht unmittelbar spürbar sind, was die Regierungen und Politiker um direkte politische Erfolge bringt. Ein weiterer Grund ist, dass Präventionsmaßnahmen äußerst kostspielig sind. Eine Intervention des Wohlfahrtstaates zur richtigen Zeit und bevor straffälliges Verhalten auftritt – bei gleichzeitiger Unterstützung der Familien und Jugendlichen – sind eindeutig sehr viel teurer als ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren. Das alles gilt insbesondere, da eine Präventionsstrategie eine ganze Palette verschiedener Maßnahmen erfordert, was die gemeinsame Wahrnehmung von Verantwortung und soziale Verantwortung seitens der direkt und indirekt beteiligten Organisationen zwingend voraussetzt.

In dieser Hinsicht wäre es als beträchtliche Errungenschaft unserer Bürgergesellschaft und unseres jeweiligen Staates zu betrachten, wenn auf nationaler und Gemeinschaftsebene ein Kodex für Sozialprävention und Solidarität mit Jugendlichen (Straftätern und Opfern) verabschiedet würde, der vollkommen losgelöst von den Systemen der Strafjustiz funktioniert.

b.   Soziale Integration

Obwohl heute hauptsächlich die Art und Weise und die Gründe für das Einsetzen straffälligen Verhaltens beleuchtet werden, ist es doch auch außerordentlich wichtig, sicherzustellen, dass ein Weg aus diesem Verhalten aufgezeigt wird. Wie bereits erwähnt, ist das Strafverfahren (sogar in seiner erzieherischen Ausprägung) im besten Falle unangemessen und schlimmstenfalls keineswegs dazu geeignet, irgendeine soziale Wiedereingliederung oder eine normale Rehabilitation des jugendlichen Delinquenten in das soziale Gefüge von Familie, Schule oder das sonstige Umfeld zu gewährleisten, dessen Ablehnung der Jugendliche durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat.

Die Wiederherstellung des Vertrauens des Jugendlichen in sein direktes breiteres soziales Umfeld und das Gefühl, dazuzugehören, sind der sicherste Weg aus der Straffälligkeit. Dies kann jedoch nicht durch Strafen und Sanktionen erreicht werden, sondern einzig und allein durch Integration des jugendlichen Straffälligen in alle Aspekte und Tätigkeitsbereiche des sozialen Umfelds – d.h. durch Gewährleistung seiner Erziehung, seiner Integration in den Arbeitsmarkt, durch Schutz seines Rechts auf Selbstverwirklichung und aktive Beteiligung an der Beschlussfassung auf lokaler und nationaler Ebene, und letztendlich dadurch, dass ihm Möglichkeiten für kreative Freizeit- und Sportaktivitäten angeboten werden.

c.   Legislative Maßnahmen zur Handhabung von Jugenddelinquenz

Wie oben erwähnt beginnen alle Begriffe bezüglich legislativer Verwaltungsmaßnahmen mit der Vorsilbe „Ent“:

–    Entkriminalisierung: z.B. Herausnahme aus dem Strafrecht von prä-delinquentem Verhalten und Bagatelldelikten,

–    Entpoenalisierung: Abschaffung von Strafen für die große Mehrheit aller Delikte und Ersetzung durch erzieherische und integrative Maßnahmen,

–    Entjustizialisierung: Ablösung des Richters im Gerichtssaal durch Sozialarbeiter – bzw. je nach Art des straffälligen Verhaltens durch Schulausschüsse (Schüler, Lehrer und Eltern), Vereinigungen auf Nachbarschafts- oder lokaler Ebene (soziale Bürgerbeauftragte z.B.) sowie Sozialarbeiter;

–    Entinstitutionalisierung: Vermeidung von Freiheitsstrafen in Besserungs- oder Haftanstalten.

Die Rolle der Familie

–    Die Familie als Faktor und Ursache: Die Auswirkungen externer (durch die Familienstruktur bedingter) und interner (durch die Art des Funktionierens der Familie bedingter) familiärer Bedingungen ist ausschlaggebend. Mangel an Aufsicht und Kontrolle durch die Eltern und straffälliges Verhalten der Eltern selbst sind als besonders erschwerende Bedingung eingestuft worden.

–    Die Familie im Kontext von Präventionspolitik: Die Familie als Sozialisierungseinrichtung hilft dabei, Respekt für das Gesetz und die Einhaltung von Rechtsvorschriften heranzubilden.

–    Die Familie im Prozess der sozialen Wiedereingliederung: Die Bemühungen um Wiedereingliederung stehen und fallen sprichwörtlich mit der Eingliederung des Jugendlichen in die Familie – und also mit der Wiederherstellung einer Beziehung zu den Eltern und den anderen Familienmitgliedern. Es ist ebenfalls unerlässlich, dass der Jugendliche in dieser Phase finanzielle, soziale und psychologische Unterstützung erhält, damit dieser Prozess erfolgreich ablaufen kann.

–    Die Rolle der Familie beim Strafprozess: Wenn der Jugendliche eine Haftstrafe erhält, die in einer entsprechenden Einrichtung abzubüßen ist, ist es außerordentlich wichtig, dass er weiterhin Kontakt mit allen Familienmitgliedern unterhält, während im Falle alternativer Maßnahmen die Überwachung und Fürsorge der Eltern gegenüber dem Jugendlichen ausschlaggebend sind. Es ist außerdem äußerst wichtig, dass Eltern sich während des Strafverfahrens aktiv einbringen und gegebenenfalls, während der Jugendliche seine Strafe verbüßt, entsprechendes Training und genaue Information erhalten, damit sie in der Lage sind, zu jeder Zeit angemessene Unterstützung für ihr Kind bieten zu können.

Die Rolle der Schule

–    Die Schule ist der Ort, an dem straffälliges Verhalten zum Ausdruck kommt: Gewalt an den Schulen ist eine besondere Form der Jugenddelinquenz, das die Jugendlichen entweder nutzen, um Protest zum Ausdruck zu bringen, der im Schulumfeld genährt wurde, oder um Familienprobleme oder andere Probleme im Zusammenhang mit ihrem breiten Umfeld in die Schule zu verlagern.

–    Die Schule als eigentliche Ursache: Der heutige Schulalltag ist äußerst klassenorientiert und multikulturell. Wenn Lehrer oder Eltern es versäumen, das Anderssein von Mitschülern zu erklären und Toleranz und Respekt für andere und ihr Anderssein zu lehren, können Schüler dies häufig nicht verarbeiten und schlüpfen dann in die Rolle des Opfers oder des Täters.

–    Die Schule als eine Einrichtung, in der Delinquenz bekämpft werden soll: Schule und Lehrer sollten gleichermaßen korrigierend und energisch eingreifen und vor allem das Verhalten einiger Jugendlicher nicht als unkorrigierbar einstufen, weil sie diese Schüler dadurch zu Außenseitern abstempeln. Lehrer sollten versuchen, die Aggressivität ihrer Schüler in soziales Verhalten umzumünzen, indem sie die positiven Seiten etwaiger aggressiver Schüler verstärkt hervorheben. Die Schule ist auch der wichtigste Platz für die Umsetzung innovativer Projekte zur Bekämpfung von Jugendkriminalität, oder auch eine Stelle zur Lösung von Konflikten, indem Schüler selbst als Vermittler auftreten können; die Schule kann aber auch ein Platz für restaurative Justiz sein, wenn der Schüler versucht, den von ihm verursachten Schaden wieder gutzumachen und eine entsprechende Vernetzung der Arbeit von Schulen mit Antigewaltprojekten stattfindet.

–    Die Schule als Präventiveinrichtung: Die Schule schafft Strukturen zur Förderung von Maßnahmen, mit denen Stigmatisierung vermieden werden soll und vermittelt Schülern das Gefühl, akzeptiert zu sein; außerdem können Schulen als Gesprächsplattform dienen und Jugendlichen damit Antworten liefern, die klar, eindeutig und akzeptabel sind.

–    Die Einbindung der Gesellschaft in die Bekämpfung von Gewalt an Schulen: Maßnahmen zur Bewältigung von Gewalt an Schulen sind ein typisches Beispiel für die umfassende Einbindung der Bürgergesellschaft in die gemeinsame Verantwortung verschiedener sozialer Einrichtungen – Lehrer, Psychologen, Elternvereinigungen, Lehrervereinigungen, Gemeinschaft von Vermittlern und lokalen Behörden, denn alle teilen dieselben Verantwortlichkeiten und müssen an einem Strang ziehen.

Die europäische Dimension

Das Hauptargument gegen den Versuch, auf EU-Ebene gemeinsame Modelle und Methoden zur Bekämpfung der Jugendkriminalität zu schaffen, ist, dass ein solches Unterfangen an den unterschiedlichen nationalen strafrechtlichen Regelungen scheitern würde, nämlich insbesondere hinsichtlich der Definition der Altersgrenze, bis zu der ein junger Mensch als „Jugendstraftäter“ gilt sowie hinsichtlich der Handlungen, die als Straftaten einzustufen sind oder nicht.

Auf der anderen Seite aber zeigen Analysen betreffend Ursachen für delinquentes Verhalten, die Zunahme bestimmter Formen von Delinquenz und die Abnahme anderer Formen sowie neue Ansätze in der Jugendstrafjustiz, die eine allgemeine Abkehr von rein auf Bestrafung beruhenden Systemen und die Einführung von alternativen Formen der Bestrafung ohne Freiheitsentzug beinhalten, dass es in Europa doch beträchtliche Gemeinsamkeiten gibt.

Diese Gemeinsamkeiten laden zu zwei Schlussfolgerungen ein: Erstens: Die gemeinsamen europäischen Konventionen und Traditionen des Strafvollzugs haben wohl in dieser Hinsicht ihre Grenzen erreicht und können den aktuellen Herausforderungen, die sich in den meisten Mitgliedstaaten abzeichnen, nicht begegnen. Zweitens: Diese aktuellen Herausforderungen aber auch die Methoden, die die einzelnen Mitgliedstaaten zur Bewältigung gewählt haben, weisen beträchtliche Ähnlichkeiten auf. Und genau diese Ähnlichkeiten sind es, die heute die Planung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen auf europäischer Ebene durchführbar und gerechtfertigt erscheinen lassen. Wenn wir ferner die Möglichkeit Jugendlicher, sich in der EU völlig frei bewegen zu können, berücksichtigen sowie die ausgedehnte Nutzung des Internets und sonstiger neuer Formen der Technologie und Kommunikation, so wird der Begriff des Tatorts eines Verbrechens beträchtlich ausgeweitet und ein europäischer Ansatz nicht nur machbar und gerechtfertigt, sondern auch notwendig.

Im Hinblick auf die bewährten nationalen Verfahren gibt es bereits beträchtliche Palette an nationalen Maßnahmen und Erfahrenswerte. So z.B.:

- in den spanischen Regionen Asturien und Rioja und vor allem im Rahmen des Programms „Mediador Escolar“ werden Maßnahmen speziell für die Schulgemeinschaft konzipiert; ferner gibt es gemeinschaftlich finanzierte Programme für Sozialdienste „Servicio de Atencion a la Familia (SAF)“, mit dem Ziel der Ausbildung und beruflichen Fortbildung von zuständigem Fachpersonal, und das Programm für die Belehrung, Erziehung und Besserung jugendlicher Straftäter einer entsprechenden Einrichtung in Sogradio;

- Analyse von Personen und Bereichen, die ein hohes Risiko darstellen, mittels elektronsicher Überwachungssysteme in Bayern (PROPER-Liste) – wobei es hier allerdings gewisse Probleme hinsichtlich der Rolle der Polizei und in Bezug auf mögliche Verletzung der Rechte von Jugendlichen gibt;

- die Organisation eines „Tages der Sicherheit an Schulen“ in Lettland, an dem Polizeibeamte die Schulen besuchen und die Schüler informieren;

- Organisation von Ausflügen, bei denen Schüler und jugendliche Straftäter gemeinsam verreisen, um den letzteren engen Kontakt zu einem freundlichen und sozial organisierten Umfeld zu ermöglichen;

- die Entwicklung von Freizeitprogrammen, um Jugendliche von gesellschaftsschädigendem oder delinquentem Verhalten abzuhalten; diese werden von Sonderausschüssen der Gemeinden und Stadtverwaltungen in Irland veranstaltet (Garda Youth Diversion Projects);

- Einrichtung eines Kinderberichterstatters („Childrens Reporter“) und freiwillige Absprachen zwischen Familien, Jugendlichen und Regionalbehörden – genannt „Verträge über akzeptables Verhalten“ (Acceptable Behaviour Contratcs) in Schottland;

- gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem griechischen Gesundheitsminister und den NRO betreffend Rolle und Kompetenzverteilung zwischen staatlichen Behörden und NRO;

Die EU sollte innovative Politiken koordinieren und fördern, und zwar nicht nur direkte Maßnahmen zur Bekämpfung von Jugenddelinquenz sondern vor allem und insbesondere zusätzliche und flankierende Maßnahmen, das heißt Initiativen, die zum Ziel haben, ausgewogene Familienpolitiken, eine Sozialisierung der Erziehungspolitik, die effektive Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, die reibungslose und volle Integration von Migranten in die Gesellschaft sowie die Schaffung gemeinsamer kultureller Grundsätze zu fördern.

Die so genannten „schlechten“ Kinder sind häufig auch die „verzweifelten“ Kinder. Wir sind ihnen schuldig, ihnen das Lachen zurückzugeben.

VERFAHREN

Titel

Jugenddelinquenz: die Rolle der Frau, der Familie und der Gesellschaft

Verfahrensnummer

2007/2011(INI)

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

FEMM
18.1.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum



 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses


 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum


 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Katerina Batzeli
20.12.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in)

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.5.2007

5.6.2007

 

 

 

Datum der Annahme

5.6.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Katerina Batzeli, Edite Estrela, Věra Flasarová, Lissy Gröner, Zita Gurmai, Esther Herranz García, Lívia Járóka, Astrid Lulling, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Christa Prets, Karin Resetarits, Teresa Riera Madurell, Eva-Britt Svensson und Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball und Maria Petre

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Evangelia Tzampazi

Datum der Einreichung

7.6.2007

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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