BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

11.6.2007 - (KOM(2006)0636 – C6‑0363/2006 – 2006/0206(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Dimitrios Papadimoulis

Verfahren : 2006/0206(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0227/2007
Eingereichte Texte :
A6-0227/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

(KOM(2006)0636 – C6‑0363/2006 – 2006/0206(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0636)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0363/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel (A6‑0227/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel, Quecksilberverbindungen und bestimmten quecksilberhaltigen Produkten

Begründung

Ergibt sich aus der Änderung von Artikel 1.

Änderungsantrag 2

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

Begründung

Eine zweifache Rechtsgrundlage ist nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte eine zweifache Rechtsgrundlage nur in Ausnahmefällen bestehen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass mit dem Rechtsakt verschiedene Ziele verfolgt werden, die nicht in einem untergeordneten und indirekten Verhältnis zueinander stehen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da die Kommission selbst in ihrer Begründung darauf hinweist, dass das Ziel der Verordnung der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist (Art. 175 EG-Vertrag) und dass nicht handelspolitische Überlegungen zugrunde liegen (Art. 133 EG-Vertrag).

Änderungsantrag 3

Erwägung 1

(1) Die Freisetzung von Quecksilber wird als globale Bedrohung erkannt, die Maßnahmen auf nationaler, regionaler und globaler Ebene rechtfertigt.

(1) Die Freisetzung von Quecksilber wird als globale Bedrohung erkannt, die Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und globaler Ebene rechtfertigt.

Begründung

Die Freisetzung von Quecksilber und die damit verbundenen Gefahren betreffen nicht nur die Makroebene sondern vor allem die Mikroebene. Die lokalen Gebietskörperschaften sind ein wichtiger Bestandteil des Systems zum Handel mit Abfällen, da sie in der Praxis verpflichtet sind, diese sicher zu lagern, darunter gefährliche Abfälle wie Quecksilber (Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle).

Änderungsantrag 4

Erwägung 2

(2) Gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“ muss das Risiko der Quecksilberexposition für Mensch und Umwelt verringert werden.

(2) Gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“ und der diese Strategie betreffenden Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 20061 muss das Risiko der Quecksilberexposition für Mensch und Umwelt verringert werden.

 

1 ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 128.

Begründung

Das EP hat in seiner Entschließung die Kommission aufgefordert, die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch rechtsverbindliche Maßnahmen zu schützen, mit denen Abgaben von Quecksilber und Quecksilberverbindungen an die Umwelt unterbunden werden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) Quecksilber unterliegt noch keinen verbindlichen Beschränkungen aufgrund multilateraler Umweltschutzübereinkommen, mit Ausnahme des Protokolls über Schwermetalle von 1998 zum UN-ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen.

Begründung

Die Einstellung der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus der Gemeinschaft genügt nicht, um die Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen der Abgabe von Quecksilber an die Umwelt zu schützen; deshalb ist zusätzlich ein internationales Engagement für eine Einigung auf ein rechtsverbindliches Instrument notwendig.

Änderungsantrag 6

Erwägung 3 b (neu)

(3b) Das Europäische Parlament und der Rat haben die ökologischen und sozialen Probleme zur Kenntnis genommen, die sich aus der Stilllegung der Quecksilberminen im Gebiet von Almadén (Spanien) ergeben haben, und es für sinnvoll gehalten, angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu beschließen, damit das betroffene Gebiet zu tragfähigen Lösungen in Bezug auf die Umweltgegebenheiten, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit vor Ort kommt. Außerdem hat das Europäische Parlament in der genannten Entschließung vom 14. März 2006 die Auffassung vertreten, dass die Minen in Almadén sich für die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber eignen.

Begründung

Es gilt einen Hinweis auf Almadén als traditionellen Standort der Quecksilberherstellung in der Europäischen Union und auf die Entschließung des Parlaments einzufügen, die eine Gesamtbewertung der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber umfasst.

Änderungsantrag 7

Erwägung 4

(4) Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber aus der Gemeinschaft sollte verboten werden, um das weltweite Quecksilberangebot deutlich zu verringern.

(4) Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel und Quecksilberverbindungen aus der Gemeinschaft sollte verboten werden, um das weltweite Quecksilberangebot deutlich zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, in Übereinstimmung mit Artikel 176 des Vertrags weiter reichende und strengere Verbote zu verhängen.

Begründung

Das Ausfuhrverbot ist auch auf Quecksilberverbindungen auszuweiten, damit sich der weltweite Bestand an Quecksilber wesentlich verringert. Die Mitgliedstaaten müssen berechtigt sein, strengere Verbote zu verhängen.

Änderungsantrag 8

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Produkten, deren Inverkehrbringen in der EU bereits untersagt ist oder noch untersagt wird, sollte aus dem gleichen Grund verboten werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts eine konsolidierte Liste der betreffenden Produkte erstellen, die jährlich aktualisiert wird.

Begründung

Das Ausfuhrverbot ist auch auf quecksilberhaltige Produkte auszuweiten, die innerhalb der EU Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen unterliegen, wodurch eine deutliche Verringerung des weltweiten Quecksilberangebots erreicht werden kann. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Erzeugnisse in einer konsolidierten Liste erfasst werden, die jährlich von der Kommission aktualisiert wird.

Der Ausdruck „untersagt“ ist zutreffender als der Ausdruck „reguliert“, da etwas reguliert sein kann, ohne gleichzeitig einem Verbot zu unterliegen.

Änderungsantrag 9

Erwägung 4 b (neu)

(4b) Die Einfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel und Quecksilberverbindungen sollte verboten werden, damit für einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in der Europäischen Union gesorgt ist.

Begründung

Die Einfuhr von Quecksilber sollte verboten werden, damit die angebotene Menge an Quecksilber in Europa auf ein Minimum beschränkt wird und dessen Rückgewinnung aus Abfällen und Rohprodukten gefördert wird.

Änderungsantrag 10

Erwägung 5 a (neu)

(5a) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen übermitteln über metallisches Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen, die in ihr Hoheitsgebiet gelangen oder es verlassen oder innerhalb ihres Hoheitsgebiets über Grenzen hinweg gehandelt werden, damit die Wirksamkeit des Instruments rechtzeitig bewertet werden kann. Alle solchen Informationen sollten für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

Begründung

Weil bessere Daten über die Quecksilberströme innerhalb Europas unmittelbar benötigt werden (was auch vom 23. „Governing Council“ des UNEP festgestellt wurde), sollten die geltenden Vorschriften über die Rückverfolgung und Berichterstattung über Ströme von Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen schleunigst gestärkt und nötigenfalls zusätzliche Vorschriften geschaffen werden.

Änderungsantrag 11

Erwägung 6

(6) Damit Quecksilber, das in der Chloralkaliindustrie nicht mehr verwendet wird, sicher gelagert werden kann, erscheint es angezeigt, bei bestimmten Arten von Abfalldeponien von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April über Abfalldeponien abzuweichen und die Kriterien von Abschnitt 2.4 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG als für die Lagerung über Tage nicht anwendbar zu erklären.

(6) Im Beschluss 90/3 der PARCOM (Pariser Kommission zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) wurde das Ziel festgelegt, dass sämtliche mit der Quecksilberzellentechnologie betriebenen Chloralkalianlagen bis 2010 schrittweise stillgelegt werden. Damit Quecksilber, das in der Chloralkaliindustrie nicht mehr verwendet wird, sicher zwischengelagert werden kann, erscheint es angezeigt, bei bestimmten Arten von Abfalldeponien von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April über Abfalldeponien abzuweichen und die Kriterien von Abschnitt 2.4 des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG als für die Lagerung über Tage in wiederauffindbarer Form nicht anwendbar zu erklären.

Begründung

In der EU fällt das meiste Quecksilber bei der Verwendung von Quecksilberzellen in der Chloralkaliindustrie an. Daher ist es wichtig, dass die schrittweise Einstellung dieser Verwendung in den Zusammenhang mit dem PARCOM-Beschluss 90/3 gestellt wird.

Metallisches Quecksilber ist flüssig. Deshalb sollte deutlich gemacht werden, dass nur eine Zwischenlagerung von flüssigem Quecksilber akzeptiert werden kann. Die endgültige Entsorgung sollte nur in verfestigter Form erfolgen. Zurzeit werden marktfähige Verfahren zur Verfestigung von metallischem Quecksilber entwickelt, die voraussichtlich in einigen Jahren zur Verfügung stehen werden.

Änderungsantrag 12

Erwägung 7

(7) Um eine für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichere Lagerung zu gewährleisten, ist die gemäß Entscheidung 2003/33/EG für Untertagedeponien erforderliche Sicherheitsprüfung durch bestimmte Vorschriften zu ergänzen und auch auf die Lagerung über Tage anzuwenden.

(7) Um eine für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichere Zwischenlagerung zu gewährleisten, ist die gemäß Entscheidung 2003/33/EG für Untertagedeponien erforderliche Sicherheitsprüfung auf die Lagerung über Tage in wiederauffindbarer Form anzuwenden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Einklang mit der vom selben Verfasser vorgeschlagenen Änderung von Artikel 3. Die Lagerung von flüssigem Quecksilber in Bergwerken ist mit der Gefahr verbunden, dass es sich dabei de facto um eine endgültige Entsorgung handelt. Dies wäre nicht akzeptabel und würde gegen die Sicherheitsbestimmungen der Deponierichtlinie verstoßen. Die Lagerung sollte deshalb nur zeitlich begrenzt sein und über Tage in einer Weise erfolgen, dass das gelagerte Quecksilber wiederaufgefunden werden kann.

Änderungsantrag 13

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Die Chloralkaliindustrie sollte alle einschlägigen Daten über die Außerbetriebnahme der in ihren Anlagen verwendeten Quecksilberzellen der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln, damit die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird. Unternehmen, die Quecksilber bei der Reinigung von Erdgas oder als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewinnen, sollten ebenfalls der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte diese Angaben veröffentlichen.

Begründung

Die Chloralkaliindustrie hat sich freiwillig verpflichtet, der Kommission Daten über die Außerbetriebnahme von Quecksilberzellen zur Verfügung zu stellen. Allerdings sind diese Daten maßgeblich für die Durchführung der Verordnung, sodass sie in die Verordnung aufgenommen werden sollten. Dasselbe sollte auch für andere Wirtschaftszweige gelten, die Quecksilber gewinnen. Die Daten sollten der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt und entsprechend den für die Organe der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen veröffentlicht werden.

Änderungsantrag 14

Erwägung 8

(8) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch mit dem Ziel zu organisieren, den potenziellen Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Lagerung von Quecksilber zu bewerten, unbeschadet der Wettbewerbsregeln des Vertrags und insbesondere des Artikels 81.

(8) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch mit allen Beteiligten mit dem Ziel zu organisieren, den potenziellen Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr, Zwischenlagerung und endgültigen Entsorgung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Produkten zu bewerten, unbeschadet der Wettbewerbsregeln des Vertrags und insbesondere des Artikels 81.

Begründung

Alle Beteiligten sollten am Austausch von Informationen über den potenziellen Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen teilnehmen. Diese sollten sich auch auf die Einfuhr und die endgültige Entsorgung von Quecksilber und auf Vorschriften über Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Produkte erstrecken.

Änderungsantrag 15

Erwägung 9

(9) Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über erteilte Genehmigungen für Lagereinrichtungen sowie über die Anwendung und die Auswirkungen der Verordnung auf den Markt übermitteln, um eine rechtzeitige Bewertung dieses Instruments zu ermöglichen.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über erteilte Genehmigungen für Zwischenlagereinrichtungen sowie über die Anwendung und die Auswirkungen der Verordnung auf den Markt übermitteln, um eine rechtzeitige Bewertung dieses Instruments zu ermöglichen.

Begründung

Es sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Lagerung von Quecksilber nur zeitlich begrenzt sein darf.

Änderungsantrag 16

Erwägung 10 a (neu)

(10a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Aufklärung fördern und erleichtern und dafür sorgen, dass Informationen über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen sowie über die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber öffentlich verfügbar sind.

Begründung

Dass Informationen öffentlich zur Verfügung stehen, ist nachweislich von größter Bedeutung für ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau.

Änderungsantrag 17

Erwägung 11 a (neu)

(11a) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass sie ordnungsgemäß angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Begründung

Da die Nichteinhaltung dieser Verordnung Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bewirken kann, gilt es ein praktikables und transparentes Verfahren für Sanktionen bei Verstößen zu schaffen.

Änderungsantrag 18

Erwägung 11 b (neu)

 

(11b) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen entweder direkt technische Hilfe leisten oder indirekt durch nichtstaatliche Organisationen (NGO) über die Unterstützung von Projekten, wobei dies insbesondere für Hilfsmaßnahmen gilt, mit denen die Umstellung auf alternative, quecksilberfreie Technologien und letztlich die schrittweise Einstellung der Verwendung und Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen erleichtert werden.

Begründung

Ein Ausfuhrverbot für Quecksilber könnte kurzfristig schwerwiegende Auswirkungen in Entwicklungs- und Schwellenländern haben, in denen Quecksilber immer noch z. B. im handwerklich geprägten Goldbergbau verwendet wird. Die EU muss daher Hilfe leisten, damit die Umstellung auf quecksilberfreie Technologie erleichtert wird.

Änderungsantrag 19

Erwägung 12

(12) Die Verordnung enthält eine handelsbezogene Verfügung sowie Bestimmungen, denen umweltpolitische Überlegungen zugrunde liegen. Artikel 1 bezieht sich auf den Handel und stützt sich deshalb auf Artikel 133 EG‑Vertrag, während sich die anderen Artikel auf Artikel 175 Absatz 1 stützen.

(12) Der Verordnung liegen die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zugrunde.

Begründung

Eine zweifache Rechtsgrundlage ist nicht gerechtfertigt. Erstens weist die Kommission selbst darauf hin, dass das Ziel der Verordnung der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist (Art. 175 EG-Vertrag) und dass nicht handelspolitische Überlegungen zugrunde liegen (Art. 133 EG-Vertrag). Zweitens ist es nicht sachgerecht, zur Verteidigung der zweifachen Rechtsgrundlage auf das vor kurzem vom Gerichtshof gefällte Urteil betreffend das Übereinkommen von Rotterdam zu verweisen. Im Übereinkommen von Rotterdam wird nämlich ein Handelssystem eingeführt, in dieser Verordnung hingegen ein Handelsverbot, was ein sehr großer Unterschied ist.

Änderungsantrag 20

Artikel 1

Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6) aus der Gemeinschaft ist ab 1. Juli 2011 untersagt.

Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6), Zinnobererz und Quecksilberverbindungen mit einer Quecksilberkonzentration von mehr als 5 Massenprozent (w/w) aus der Gemeinschaft ist ab 1. Dezember 2010 untersagt.

Begründung

Quecksilber und seine Verbindungen sind für Menschen und Tiere hochgiftig. Die Ausfuhr von Quecksilberverbindungen mit einer Quecksilberkonzentration von mehr als 5 Massenprozent und von Zinnobererz sollte auch untersagt werden, damit die indirekte Ausfuhr von Quecksilber verhindert wird.

Das meiste Quecksilber fällt bei der Verwendung von Quecksilberzellen in der Chloralkaliindustrie an. Gemäß dem PARCOM-Beschluss 90/3 muss diese Verwendung bis 2010 schrittweise eingestellt werden. Es wäre fast schon zynisch, das Ausfuhrverbot bis 2011 aufzuschieben, weil dadurch das vor diesem Zeitpunkt aus dem Verkehr gezogene Quecksilber ausgeführt werden könnte, was allzu oft verheerende Folgen in Drittstaaten hätte (z. B. offener Goldbergbau).

Das Europäische Parlament hat in seiner im März 2006 angenommenen Entschließung zur Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (2005/2050(INI)) ein Ausfuhrverbot ab 2010 gefordert.

Änderungsantrag 21

Artikel 1 a (neu)

Die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Produkten, die in der Europäischen Union weder verkauft noch vertrieben werden dürfen, ist ab dem 1. Januar 2010 untersagt.

Änderungsantrag 22

Artikel 1 a (neu)

Artikel 1a

 

Die Einfuhr von metallischem Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6), Zinnobererz und Quecksilberverbindungen mit einer Quecksilberkonzentration von mehr als 5 Massenprozent (w/w) in die Gemeinschaft ist ab 1. Juli 2010 untersagt.

 

Die Mitgliedstaaten sollten ihren Bedarf an Quecksilber durch Rückgewinnung aus Abfällen und Rohprodukten decken.

Begründung

Das Ausfuhrverbot sollte durch ein entsprechendes, gleichzeitig geltendes Einfuhrverbot ergänzt werden.

Durch ein Verbot der Einfuhr von Quecksilber wird sichergestellt, dass der Quecksilberbedarf der EU durch die Rückgewinnung von Quecksilber aus Abfällen und Rohprodukten gedeckt wird.

Änderungsantrag 23

Artikel 2

Ab dem in Artikel 1 festgelegten Zeitpunkt wird metallisches Quecksilber, das nicht mehr in der Chloralkalialkaliindustrie verwendet wird, Quecksilber, das bei der Reinigung von Erdgas gewonnen wird und Quecksilber, das als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewonnen wird, in einer Qualität und Konzentration auf eine Art gelagert, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ab dem in Artikel 1 festgelegten Zeitpunkt metallisches Quecksilber, das nicht mehr in der Chloralkaliindustrie verwendet wird oder das aus Zinnobererz extrahiert wird, Quecksilber, das bei der Reinigung von Erdgas zurückgewonnen wird, und Quecksilber, das als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten zurückgewonnen wird, in einer Qualität und Konzentration auf eine Art in der Gemeinschaft transportiert und gelagert und letztlich entsorgt wird, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellen, und zwar in dafür geeigneten Anlagen und ausgestattet mit einer Sicherheitsprüfung und der einschlägigen Genehmigung aufgrund dieser Verordnung.

Begründung

Auf dem Markt ist bislang noch keine Technologie für die unbedenkliche Lagerung von flüssigem Quecksilber verfügbar. Daher sollte gegenwärtig nur eine zeitlich begrenzte Lagerung von flüssigem Quecksilber zulässig sein. Wenn die entsprechende Technologie zur Verfügung steht, ist das zwischengelagerte metallische Quecksilber letztlich in der Gemeinschaft in unbedenklicher Weise zu entsorgen.

In vielen Fällen bildet nicht nur die Lagerung sondern auch der Transport mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen die Gesamtheit der Maßnahmen in der Chloralkaliindustrie sowie bei der Förderung und der Verhüttung. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen des Quecksilbers auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu begrenzen.

Änderungsantrag 24

Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

Vor sonstigen Alternativen wird die Möglichkeit geprüft, den Standort Almadén für die unbedenkliche Lagerung der vorhandenen Bestände an metallischem Quecksilber oder des in der europäischen Industrie als Nebenprodukt anfallenden metallischen Quecksilbers, nicht jedoch derjenigen Quecksilber enthaltenden Erzeugnisse, die zu Abfällen geworden sind, vorzusehen, sodass die Infrastrukturen, Arbeitskräfte und technologischen Fachkenntnisse, die vor Ort vorhanden sind, genutzt werden.

Begründung

Quecksilber muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften über unbedenkliche langfristige Bewirtschaftung der Umwelt unbedenklich gelagert werden. In seiner Entschließung zu der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber hat das Parlament bereits festgestellt, „dass die Möglichkeit geprüft werden sollte, die Minen in Almadén für die sichere Lagerung der vorhandenen Bestände an metallischem Quecksilber oder des europaweit in der Industrie als Nebenprodukt anfallenden metallischen Quecksilbers zu nutzen und sich dabei der dort zur Verfügung stehenden Infrastrukturen, Arbeitskräfte und technologischen Fachkenntnisse zu bedienen, wobei die Lagerung von quecksilberhaltigen Produkten, die zu Abfall geworden sind, jedoch kategorisch auszuschließen ist“.

Änderungsantrag 25

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. In Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 1999/31/EG kann metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in entsprechender Einschließung in einer der folgenden Einrichtungen gelagert werden:

1. In Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG wird metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in entsprechender Einschließung in folgenden Einrichtungen zwischengelagert:

a) in einem als Endlagerstätte für Abfälle geeigneten Salzbergwerk;

a) in einem zur vorübergehenden Lagerung von metallischem Quecksilber vor seiner endgültigen Entsorgung in Übereinstimmung mit Artikel 5 geeigneten Salzbergwerk oder

b) in einer ausschließlich für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber vor seiner endgültigen Entsorgung bestimmten und ausgestatteten Einrichtung.

b) in ausschließlich für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber vor seiner endgültigen Entsorgung bestimmten und ausgestatteten Einrichtungen über Tage.

Begründung

Aus dem Vorschlag der Kommission geht nicht eindeutig hervor, ob die Lagerung oder die endgültige Entsorgung von metallischem Quecksilber in Salzbergwerken erlaubt werden soll. Allzu oft wird aus der Zwischenlagerung in Bergwerken de facto eine endgültige Lösung nach dem Motto „aus den Augen, aus dem Sinn“. Die endgültige Entsorgung von flüssigem Quecksilber in Untertagedeponien wäre allerdings nicht hinnehmbar und steht in eindeutigem Widerspruch zu dem Beschluss 2003/33/EG, in dem festgelegt ist, dass im Zusammenhang mit der Annahme von Abfällen in Untertagedeponien „Behälter und Auskleidungen der Hohlräume wegen ihrer begrenzten Lebensdauer bei der langfristigen Risikobewertung der Abfalleinlagerungen nicht berücksichtigt werden“ sollten.

Weil Quecksilber flüssig ist und es fraglich ist, ob Salzbergwerke es in seinem Zustand halten können, ohne dass die Quecksilberbehälter irgendwann lecken und Dämpfe freigeben, bleiben Besorgnisse bestehen. Unter dem Aspekt des Umweltschutzes ist die Entsorgung vorzuziehen. Die sichere Lagerung könnte allerdings auf begrenzte Zeit aus wirtschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, damit man eine langfristige Lösung findet.

Änderungsantrag 26

Artikel 3 Absatz 2

2. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort keine Einwände gegen die Verbringung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber aus dem Grund erheben, dass die geplante Verbringung oder Entsorgung nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen würde, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene ergriffen wurden.

2. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort keine Einwände gegen die Verbringung von als Abfall betrachtetem und für die Zwischenlagerung bestimmtem metallischem Quecksilber aus dem Grund erheben, dass die geplante Verbringung nicht im Einklang mit Maßnahmen stehen würde, die zur Umsetzung der Grundsätze der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene ergriffen wurden.

Begründung

Metallisches Quecksilber sollte nur in verfestigter Form endgültig entsorgt werden. Verfestigungsverfahren werden erst in einigen Jahren zur Verfügung stehen. Bis diese Verfahren verfügbar sind, sollte metallisches Quecksilber nur zum Zweck der Zwischenlagerung verbracht werden dürfen.

Änderungsantrag 27

Artikel 4

1. Die Sicherheitsprüfung, die gemäß der Entscheidung 2003/33/EG für die Endlagerung in einem geeigneten Salzbergwerk durchzuführen ist, muss insbesondere die zusätzlichen Risiken berücksichtigen, die sich aus der Art und dem langfristigen Verhalten des metallischen Quecksilbers und seiner Einschließung ergeben.

1. Die Sicherheitsprüfung, die gemäß der Entscheidung 2003/33/EG für die Endlagerung in einem zur vorübergehenden Abfalllagerung geeigneten Salzbergwerk durchzuführen ist, muss insbesondere die zusätzlichen Risiken berücksichtigen, die sich aus der Art und dem langfristigen Verhalten des metallischen Quecksilbers und seiner Einschließung ergeben.

2. Für die Zwischenlagerung in einer ausschließlich für die Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmten und ausgestatteten Einrichtung ist eine Sicherheitsprüfung, die ein vergleichbares Umweltschutzniveau gewährleistet wie die Entscheidung 2003/33/EG, durchzuführen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

2. Für die Zwischenlagerung in einer ausschließlich für die Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmten und ausgestatteten Einrichtung über Tage ist eine Sicherheitsprüfung, die ein vergleichbares Gesundheits- und Umweltschutzniveau gewährleistet wie die Entscheidung 2003/33/EG, durchzuführen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

3. Die Genehmigung gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG für das Salzbergwerg bzw. die ausschließlich für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber bestimmte und ausgestattete Einrichtung enthält Auflagen über regelmäßige Sichtkontrollen der Einschließungen sowie den Einbau geeigneter Dampfdetektoren zur Aufdeckung möglicher undichter Stellen.

3. Die Genehmigung gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG für das Salzbergwerg bzw. die ausschließlich für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber bestimmte und ausgestattete Einrichtung über Tage enthält Auflagen über regelmäßige Sichtkontrollen der Einschließungen sowie den Einbau geeigneter Dampfdetektoren zur Aufdeckung möglicher undichter Stellen. Das Quecksilber muss zum Zweck der unbedenklichen endgültigen Entsorgung gemäß Artikel 5 rückgewinnbar sein.

Begründung

Weil Quecksilber flüssig ist und es fraglich ist, ob Salzbergwerke es in seinem Zustand halten können, ohne dass die Quecksilberbehälter irgendwann lecken und Dämpfe freigeben, bleiben Besorgnisse bestehen. Unter dem Aspekt des Umweltschutzes ist die Entsorgung vorzuziehen. Die sichere Lagerung könnte allerdings auf begrenzte Zeit aus wirtschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, damit man eine langfristige Lösung findet.

Umwelt- und Gesundheitsschutz sind im Rahmen dieser Richtlinie gleichberechtigte Ziele. Deshalb muss die Sicherheitsprüfung auch die Bewertung der Auswirkungen von Quecksilber auf die Gesundheit umfassen.

Änderungsantrag 28

Artikel 4 a (neu)

 

Artikel 4a

Die Kommission nimmt eine Überarbeitung der in der Entscheidung 2003/33/EG vorgesehenen Sicherheitsprüfung vor, damit die besonderen Risiken der vorübergehenden Lagerung von metallischem Quecksilber, die sich aus der Art und dem langfristigen Verhalten des metallischen Quecksilbers und seiner Einschließung ergeben, berücksichtigt werden. Diese Überarbeitung ist bis …* fertigzustellen.

 

* Sechs Monate vor dem Inkrafttreten des Ausfuhrverbots.

Begründung

Die Lagerung sollte sehr streng überwacht werden. In Anbetracht der besonderen Giftigkeit und des langfristigen Verhaltens von metallischem Quecksilber ist eine weitere Sicherheitsprüfung im Hinblick auf die Lagerung rechtzeitig vor Inkrafttreten des Ausfuhrverbots notwendig.

Änderungsantrag 29

Artikel 4 b (neu)

 

Artikel 4b

Während der Zwischenlagerung liegt die Verantwortung beim Eigentümer der Lagerungseinrichtung. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen Fonds einzurichten, durch den Finanzmittel für die sichere Endlagerung des Quecksilbers zur Verfügung stehen. Der Fonds wird auf der Grundlage eines Finanzbeitrags der Chloralkaliindustrie und anderen quecksilberverarbeitenden Industriezweigen, wie unter anderem der Erdgasbranche und der Nichteisenmetallindustrie, geschaffen, der der Menge des zur Zwischenlagerung gelieferten Quecksilbers proportional ist. Wenn das Quecksilber der endgültigen Entsorgung gemäß Artikel 5 zugeführt werden soll, übernehmen die Mitgliedstaaten die administrative und finanzielle Verantwortung für die Entsorgung.

Begründung

Weil Quecksilber besonders gefährlich ist, bleibt die Frage nach der Sicherheit während der Zwischenlagerung offen. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, dass die Haftung entsprechend dem Verursacherprinzip bei den Eigentümern der Lagerungseinrichtungen liegt. Auch die Mitgliedstaaten sollten ihrer Verantwortung gerecht werden und Finanzmittel im Hinblick auf eine unbedenkliche endgültige Entsorgung bereitstellen.

Änderungsantrag 30

Artikel 4 c (neu)

 

Artikel 4c

 

1. Die betroffenen Unternehmen der Chloralkaliindustrie übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Daten über die Beseitigung von Quecksilber innerhalb eines bestimmten Jahres:

 

– bestmögliche Schätzung der immer noch verwendeten Quecksilbermenge,

 

– Quecksilbermenge, die nach der Stilllegung oder Umstellung von Chloralkalianlagen zurückgewonnen wurde,

 

– Quecksilbermenge, die an einzelne Zwischenlagereinrichtungen geliefert wurde,

 

– Standort- und Kontaktangaben aller Lagereinrichtungen,

 

– Quecksilberlieferungen an andere Chloralkalianlagen in der Europäischen Union zum Zweck des Betriebs langlebiger Zellen,

 

– Quecksilbermenge, die zum Zweck des Betriebs langlebiger Zellen unter der Verantwortung des ursprünglichen Eigentümers zwischengelagert wurde

 

2. Die betroffenen Unternehmen in den einzelnen Wirtschaftszweigen, die Quecksilber bei der Reinigung von Erdgas oder als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und aus Verhüttungstätigkeiten gewinnen, stellen der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten folgende Daten über das in einem bestimmten Jahr gewonnene Quecksilber zur Verfügung:

 

– gewonnene Quecksilbermenge,

 

– Quecksilbermenge, die an einzelne Zwischenlagereinrichtungen geliefert wurde,

 

– Standort- und Kontaktangaben aller Lagereinrichtungen.

 

3. Die betroffenen Unternehmen übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten gegebenenfalls zum ersten Mal bis zum 31. Mai ...* und danach jährlich vor dem 31. Mai.

 

4. Die Kommission veröffentlicht die Informationen nach Absatz 3 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft1.

 

* Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

 

_______________

1 ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

Begründung

Die Chloralkaliindustrie hat sich freiwillig verpflichtet, der Kommission Daten über die Außerbetriebnahme von Quecksilberzellen zur Verfügung zu stellen. Allerdings sind diese Daten maßgeblich für die Durchsetzung der Verordnung, sodass sie in der Verordnung erwähnt werden sollten. Dasselbe sollte auch für andere Wirtschaftszweige gelten, die Quecksilber gewinnen. Die Daten sollten der Kommission und den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt und entsprechend den für die Organe der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen veröffentlicht werden.

Änderungsantrag 31

Artikel 5

Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Industrien.

Die Kommission organisiert bis zum 30. Juni 2010 einen ersten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Beteiligten.

Im Rahmen dieses Informationsaustauschs wird insbesondere untersucht, ob eine Erweiterung des Ausfuhrverbots auf Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Produkte, eine Erweiterung der Lagerungsverpflichtung auf metallisches Quecksilber anderer Herkunft sowie Fristen für die Lagerung in einer speziell für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber bestimmten und ausgestatteten Einrichtung erforderlich sein könnten.

 

Im Rahmen dieses Informationsaustauschs, der auf den Informationen beruht, die bis dahin vorliegen, wird insbesondere untersucht, ob eine Erweiterung des Ausfuhrverbots auf Quecksilberverbindungen mit einer Quecksilberkonzentration von weniger als 5 Massenprozent (w/w), eine Erweiterung der Zwischenlagerungsverpflichtung auf metallisches Quecksilber anderer Herkunft sowie Fristen für die Lagerung in einem Salzbergwerk oder einer speziell für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber bestimmten und ausgestatteten Einrichtung über Tage erforderlich sein könnten.

 

Bei dem genannten Informationsaustausch werden unter anderem die Ergebnisse der gemäß Artikel 2 durchgeführten Prüfung des Standorts Almadén als des Standorts für die unbedenkliche Lagerung der vorhandenen Bestände an metallischem Quecksilber oder des in der europäischen Industrie als Nebenprodukt anfallenden metallischen Quecksilbers analysiert.

Begründung

Eine umfassende Konsultation der Beteiligten hat durchweg während der Vorbereitung der EG-Quecksilberstrategie und des vorliegenden Verordnungstextes stattgefunden. An dem Informationsaustausch sollten interessierte Stellen beteiligt sein, dazu gehören die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft und nichtstaatliche Umwelt- und Gesundheitsorganisationen.

Es sollte klargestellt werden, dass der Informationsaustausch ein fortlaufender Prozess ist. Er sollte vor allem Themen betreffen, die noch nicht Gegenstand dieser Verordnung waren.

Mit dieser Änderung wird umgesetzt, was das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14.3.2006 zu der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber verabschiedet hat.

Änderungsantrag 32

Artikel 6 Absätze 2

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 30. November 2014 über die Anwendung dieser Verordnung und die Auswirkungen auf den Markt in ihrem Hoheitsgebiet. Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten diese Angaben auch vor dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt.

2. Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Käufer, Verkäufer und Händler von Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen und sammeln einschlägige Informationen. Sie unterrichten alle zwei Jahre und spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums die Kommission über die Anwendung dieser Verordnung und die Auswirkungen auf den Markt in ihrem Hoheitsgebiet. Innerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission diese Angaben in einem kurzen Bericht. Der erste Satz Informationen betrifft die Jahre 2007/2008 und wird der Kommission bis zum 30. Juni 2009 übermittelt und bis zum 30. Juni 2010 veröffentlicht. Die Angaben werden in einem von der Kommission bis ...* festgelegten Format zur Verfügung gestellt.

 

* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Mit der Einführung des Ausfuhrverbots wird auch ein wirkungsvolles Überwachungssystem notwendig, damit Quecksilber nicht illegal auf den Weltmarkt gebracht wird. Ein System zur Rückverfolgung der Handelsströme sollte aufgebaut werden, in dem alle Einfuhren und Ausfuhren von metallischem Quecksilber und Quecksilberverbindungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der EU und Drittstaaten, in denen der Handel nicht beschränkt ist, festgehalten werden.

Änderungsantrag 33

Artikel 6 Absatz 3

3. Die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten mindestens Folgendes:

3. Die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten mindestens Folgendes:

a) Mengen, Preise, Herkunftsland und Bestimmungsland sowie die beabsichtigte Verwendung von metallischem Quecksilber, das in die Gemeinschaft eintritt oder sie verlässt;

a) Mengen, Preise, Herkunftsland und Bestimmungsland sowie die beabsichtigte Verwendung von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel und Quecksilberverbindungen, die in die Gemeinschaft gelangen oder sie verlassen;

b) Mengen, Preise, Herkunftsland und Bestimmungsland sowie die beabsichtigte Verwendung von metallischem Quecksilber, das innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitend gehandelt wird.

b) Mengen, Preise, Herkunftsland und Bestimmungsland sowie die beabsichtigte Verwendung von metallischem Quecksilber, Zinnobererz, Kalomel und Quecksilberverbindungen, die innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitend gehandelt werden.

Begründung

Ergibt sich aus der Änderung von Artikel 1.

Änderungsantrag 34

Artikel 6 a (neu)

 

Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am … * mit und melden ihr spätere Änderungen umgehend.

 

* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Der Text dieses Artikels ist eine Standardbestimmung über Sanktionen im Fall von Verstößen.

Änderungsantrag 35

Artikel 6 b (neu)

 

Artikel 6b

Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern die Aufklärung und sorgen dafür, dass Informationen über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber, Zinnobererz und Quecksilberverbindungen sowie über die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber öffentlich verfügbar sind.

Begründung

Ein verbesserter Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und Quecksilberverbindungen und die Verbreitung solcher Informationen tragen zu einem wirksameren Schutz der Gesundheit und zur Verbesserung der Umweltqualität bei.

Änderungsantrag 36

Artikel 7

1. Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung und deren Marktfolgen in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Angaben gemäß Artikel 6.

1. Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung und deren Marktfolgen in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Angaben gemäß Artikel 5 und 6.

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2015 einen Bericht vor.

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

 

2a. Die Kommission bewertet sechs Monate vor dem Inkrafttreten des Ausfuhrverbots gemäß Artikel 1 die Wirksamkeit und die Folgen der Ausgleichsmaßnahmen, die getroffen wurden, damit in dem Gebiet, das von der Stilllegung der Quecksilberminen betroffen ist, alternative Lösungen gefunden werden, die wirtschaftlich und sozial tragfähig sind.

Begründung

Nach einer bestimmten Durchführungszeit wird nach Maßgabe der Änderung des Termins für das Ausfuhrverbot die Wirksamkeit der vorgeschlagenen rechtlichen Maßnahmen bewertet werden müssen im Hinblick auf die Aufstellung eines Gesamtberichts mit Änderungsvorschlägen.

Änderungsantrag 37

Artikel 8

Mindestens ein Jahr vor dem in Artikel 1 festgelegten Zeitpunkt erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über den Stand der multilateralen Tätigkeiten und Verhandlungen zur Quecksilberthematik und bewertet hierbei insbesondere, inwieweit zeitliche Planung und Reichweite der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen mit den internationalen Entwicklungen übereinstimmen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2009 Bericht über den Stand der multilateralen Tätigkeiten und Verhandlungen zur Quecksilberthematik und bewertet hierbei insbesondere, inwieweit die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen mit den internationalen Entwicklungen übereinstimmen.

Änderungsantrag 38

Artikel 8 a (neu) Absatz 1

 

Artikel 8a

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse zusammen, die erforderlich sind, um Fortschritte bei der der Umstellung auf alternative quecksilberfreie Technologien zu erzielen und letztlich die Verwendung und Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schrittweise einzustellen, und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der betroffenen Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.

Begründung

Das Ausfuhrverbot für Quecksilber könnte kurzfristig schwerwiegende Auswirkungen in Entwicklungs- und Schwellenländern haben, in denen Quecksilber immer noch z. B. im handwerklich geprägten Goldbergbau verwendet wird und Hilfe der EU erforderlich ist, um die Umstellung auf quecksilberfreie Technologien zu erleichtern. Der Wortlaut dieses Änderungsantrags ist teilweise dem neuen Vorschlag für eine Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien entnommen.

Änderungsantrag 39

Artikel 8 a (neu) Absatz 2

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen zudem die Möglichkeiten zur Unterstützung von nichtstaatlichen Organisationen, die bei der Erbringung dieser Art von Dienstleistungen besonders effizient waren.

Begründung

Es ist vorstellbar, dass diese Hilfe auch über nichtstaatliche Organisationen geleistet wird, da sie über umfangreiche praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügen

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Quecksilber und seine Verbindungen sind für Menschen hochgiftig, besonders für das im Aufbau befindliche Nervensystem von Kindern. Außerdem sind sie für Ökosysteme und die wildlebende Flora und Fauna schädlich. Die Quecksilberverschmutzung wurde zunächst als akutes, lokales Phänomen betrachtet, gilt heute aber als globales, weit verbreitetes und chronisches Problem. Hohe Dosen können für den Menschen tödlich sein, aber auch relativ niedrige Mengen können bereits erhebliche Entwicklungsstörungen des Nervensystems verursachen und wurden vor kurzem mit schädlichen Auswirkungen auf die Herzgefäße, das Immunsystem und den Fortpflanzungszyklus in Verbindung gebracht. Quecksilber verzögert zudem mikrobiologische Vorgänge im Boden und wurde in der Wasserrahmenrichtlinie als prioritär gefährlicher Stoff eingestuft.

Quecksilber kann sich in der Umwelt zu Methylquecksilber umwandeln, das die Eigenschaft hat, sich in Organismen anzureichern und in Nahrungsketten zu konzentrieren, besonders in der aquatischen Nahrungskette. Methylquecksilber überwindet sowohl die Plazentaschranke als auch die Blut-Hirn-Schranke.

Das Quecksilber-Angebot in der Europäischen Union

Quecksilber kommt von Natur aus in der Umwelt vor, und zwar in verschiedenen Erscheinungsformen. In seiner reinen Form ist es als „elementares” bzw. „metallisches” Quecksilber (Hg(0)) bekannt. In der Natur ist es selten als reines, flüssiges Metall zu finden, eher dagegen als Teil von Verbindungen und anorganischen Salzen.

Die wichtigsten Lieferquellen für Quecksilber in der EU sind:

–  Überschüsse der Chloralkaliindustrie bei der Umstellung auf quecksilberfreie Prozesse oder der Stilllegung einer Anlage (Abbau der Anlagenteile);

–  Quecksilber als Nebenprodukt der Förderung von Nichteisenmetallen und bestimmter Schmelzvorgänge (Zink-, Kupfer-, Blei-, Gold-, Silber- und andere Erze); wenn hierbei nicht metallisches Quecksilber gewonnen wird, kann Kalomel (Quecksilberchlorid) als Nebenprodukt der Prozesse entstehen, wobei es auf den Reinigungsprozess ankommt;

–  Quecksilber als Nebenprodukt der Reinigung von Erdgas;

–  rezykliertes Quecksilber aus quecksilberhaltigen Erzeugnissen (Fluoreszendierende Beleuchtungsmittel, Batterien, Amalgam für die Zahntechnik, Mess- und Kontrollgeräte, Schalter) und aus Abfällen bei Produktions- und Verarbeitungsverfahren;

–  Quecksilberbestände, die sich in den vergangenen Jahren bei Zwischenhändlern und Händlern wie MAYASA angesammelt haben.

Die weltweit größte Quecksilbermine liegt in Almadén/Spanien. Die Quecksilbergewinnung in Almadén wurde 2003 eingestellt, doch sammelt der Eigentümer, das Unternehmen MAYASA, das Quecksilber aus stillgelegten Anlagen der westeuropäischen Chloralkaliindustrie und aus anderen Quellen und vertreibt es an internationale Abnehmer (hauptsächlich in Entwicklungsländern).

Vorschlag der Kommission zum Verbot der Quecksilberausfuhr aus der EU und zur Lagerung von überschüssigem Quecksilber

Weil Quecksilber Gefahren mit sich bringt und quecksilberfreie Alternativprozesse zur Verfügung stehen, empfahl die Oslo-Paris-Kommission (OSPAR) 1990 die Umstellung sämtlicher Chloralkali-Anlagen mit Quecksilberzellen bis 2010 auf quecksilberfreie Technologie (PARCOM-Entscheidung 90/3).

In seiner Entschließung zur Quecksilberstrategie der Gemeinschaft (März 2006) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung 90/3 zu treffen. Abgesehen von laufenden Quecksilberemissionen aus Chloralkali-Anlagen mit Quecksilberzellen (MCCAP), müssen bei Umstellung auf quecksilberfreie Technologien die großen Quecksilbermengen in den Zellen in umweltverträglicher Weise entsorgt werden. Um zu verhindern, dass dieses überschüssige Quecksilber auf den Weltrohstoffmarkt gelangt, wurde im Oktober 2006 der Vorschlag für eine Verordnung verabschiedet, die ab dem 1. Juli 2011 die Ausfuhr von metallischem Quecksilber verbietet. Der Vorschlag sieht flankierend dazu Vorschriften über die unbedenkliche Lagerung des überschüssigen Quecksilbers vor, das hauptsächlich aus stillgelegten Chloralkali-Anlagen mit Quecksilberzellen kommt; auf diese Weise soll der Weiterverkauf unterbunden werden. Gegenwärtig werden in Europa rd. 12.000 t Quecksilber in Quecksilberzellen zurückgehalten. In diesem Zusammenhang wurde Euro Chlor (EU-Verband der Chloralkaliindustrie) von der Kommission ersucht, eine freiwillige Vereinbarung über die Lagerung von überschüssigem Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie aufzustellen, und hat sich dazu auch bereiterklärt, weil man weiß, dass Lagerung notwendig sein wird. Lagerungsverpflichtungen werden vorgeschlagen für metallisches Quecksilber, das in der Chloralkaliindustrie nicht mehr benötigt wird, sowie Quecksilber als Nebenprodukt der Gewinnung von Nichteisenmetallen und als Nebenprodukt der Erdgasreinigung. Die Lagerungsverpflichtung wurde bewusst nicht auf rezykliertes Quecksilber ausgedehnt, das aus quecksilberhaltigen Produkten kommt.

Empfehlungen des Berichterstatters

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission. Er hält allerdings Änderungen zu dem Zweck für nötig, die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen. Hierzu legt er Änderungsanträge vor, die sich hauptsächlich auf Folgendes beziehen:

Termin des Ausfuhrverbots:

Da die EU insgesamt mehr Quecksilber ausführt als jede andere Weltregion, wird ein frühzeitiges Ausfuhrverbot, flankiert durch weitere internationale Maßnahmen, die unverhältnismäßigen Auswirkungen einer Quecksilberexposition der Entwicklungsländer, die durch ein reiches Quecksilberangebot bedingt wäre, erheblich reduzieren. Bis das Ausfuhrverbot wirksam wird, wird immer noch EU-Quecksilber auf den Markt gelangen und damit das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erhöhen. Das vorgeschlagene Verbot sollte also möglichst bald umgesetzt werden, vorzugsweise bis 2009.

In früheren Entwürfen der Kommission und vom luxemburgischen Ratsvorsitz wurde 2008 als Termin des Ausfuhrverbots vorgeschlagen.

Der Ausschuss schloss sich dem Berichterstatter in diesem Punkt nicht voll an und sah als Termin des Ausfuhrverbots den 1.12.2010 vor.

Geltungsbereich des Quecksilberausfuhrverbots:

Damit der Verordnungstext ausgewogen und einfach gerät, sollte das Ausfuhrverbot Quecksilberverbindungen mit umfassen. Quecksilberverbindungen (außer Quecksilbersulfid) werden in einer Konzentration ab 0,5 % als giftig eingestuft, einzelne spezielle Stoffe sogar bei noch geringerer Konzentration.

Der Berichterstatter befürwortet die Einbeziehung von Quecksilberverbindungen in das Ausfuhrverbot. Es besteht die berechtigte Sorge, dass Quecksilber in Form von Verbindungen, die beispielsweise bei der Gewinnung von Nichteisenmetallen und bei Schmelzvorgängen (als Kalomel, Hg2Cl2) entstehen, in andere Staaten ausgeführt und dort zur weiteren Verwendung in elementares Quecksilber umgewandelt wird. Nach Ansicht des Berichterstatters wird ein allgemeines Ausfuhrverbot, das Quecksilberverbindungen mit umfasst, zur Verringerung der Emissionen und der umlaufenden Quecksilbermenge beitragen. Außerdem kann ein Verbot der Ausfuhr von Quecksilberverbindungen verhindern, dass stark quecksilberhaltige Verbindungen als Rohstoffe für eine Verarbeitung zu metallischem Quecksilber benutzt werden. Damit lässt sich einem möglichen Schlupfloch in der Verordnung zuvorkommen. Außerdem kann ein Verbot der Ausfuhr von Zinnobererz verhindern, dass stark quecksilberhaltige Verbindungen als Rohstoffe für eine Verarbeitung zu metallischem Quecksilber benutzt werden. Quecksilberhaltige Erzeugnisse, die den gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Verwendung und das Inverkehrbringen unterliegen, sollten auch unter das Verbot fallen. Die EU sollte nicht mit zweierlei Maß messen. Quecksilberhaltige Erzeugnisse, die in der EU verboten sind, sollten nicht in Länder ausgeführt werden, in denen möglicherweise noch keine Regulierung dafür besteht.

Das Europäische Parlament hat (im März 2006) verlangt, dass das Ausfuhrverbot auch Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Erzeugnisse betrifft, die jetzt oder in naher Zukunft gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens unterliegen.

Quecksilber-Einfuhren:

Nach Ansicht des Berichterstatters sollte die Kommission ein Verbot der Einfuhr von Quecksilber in die EU in Betracht ziehen, damit das Quecksilberangebot in der EU in Einklang mit der Nachfrage, den Lagerungsverpflichtungen und den Maßnahmen zur Förderung der Rückgewinnung von Quecksilber aus Abfällen und Erzeugnissen steht. Es hat keinen Sinn, Quecksilber mit Ursprung in der EU zu lagern und gleichzeitig Quecksilber für berechtigte Verwendungszwecke in die EU einzuführen.

System zur Rückverfolgung der Handelswege:

Es sollte ein System geschaffen werden, in dem regelmäßig die Einfuhren und Ausfuhren von metallischem Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die bzw. aus der EU und die internationalen Handelswege verfolgt werden. Das Parlament (März 2006) forderte die Schaffung eines Systems zur Rückverfolgung der Quecksilber-Handelswege, bevor das Ausfuhrverbot wirksam wird. Das Rückverfolgungssystem wird für die Transparenz der Handelswege sorgen und der Kommission und den Beteiligten die Möglichkeit geben, Entwicklungen, die dem Sinn und der Wirksamkeit des Verbots zuwiderlaufen, leicht zu ermitteln.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen zuleiten, die dann von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht werden.

Lösung für die unbedenkliche und umweltverträgliche Lagerung von überschüssigem Quecksilber:

Quecksilberüberschüsse müssen gelagert bzw. beseitigt werden. Sämtliche Quecksilberüberschüsse sollten letzten Endes auf unbedenkliche und umweltverträgliche Weise entsorgt werden.

Die Entsorgung von metallischem Quecksilber in Salzbergwerken lässt erhebliche Sorgen bezüglich der langfristigen Umweltverträglichkeit entstehen. Bedenklich ist und bleibt der Umstand, dass Quecksilber flüssig ist und es fraglich ist, ob es in Salzbergwerken unverändert gelagert werden kann, ohne dass die Lagerbehälter irgendwann lecken und Dämpfe freigeben.

Auch Quecksilber, das aus Zinnobererz gewonnen wird, sollte gelagert werden, denn wenn solches Quecksilber zur Verwendung zugelassen würde, kämen zusätzliche Mengen auf den Markt, was der Zielsetzung der Verordnung zuwiderliefe.

Nach Auffassung des Berichterstatters sollte die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber, solange unbedenkliche Beseitigungsmethoden noch nicht entwickelt und lückenlos bewertet sind, als Vorstufe einer endgültigen Entsorgung herangezogen werden. Die Quecksilbermengen, um die es dabei geht, sind relativ gesehen recht gering. Wegen der hohen Dichte haben die annähernd 12.000 t an überschüssigem Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie ein Volumen von etwa 1.000 Kubikmetern.

Es sollte ein Rahmen von Mindestvorschriften für die Lagerung geschaffen werden, der eine ständige Überwachung, Sicherheitsmindestnormen, regelmäßige und transparente Berichterstattung, Vorausplanung und Vorausschätzungen, gesicherte Ablieferung und Sanktionen bei Verstößen gewährleistet. Nach dem Verursacherprinzip sollte die Verantwortung während der vorübergehenden Lagerung bei dem Eigentümer der Lagereinrichtung bleiben. Die Mitgliedstaaten müssen die administrative und finanzielle Verantwortung für die unbedenkliche endgültige Entsorgung übernehmen.

Das Europäische Parlament (März 2006) hat verbindliche Maßnahmen verlangt, die dafür sorgen, dass das Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie durchweg nicht wieder auf den Markt gelangt, sondern an sicheren Lagerstätten unter ständiger Überwachung dort gelagert wird, wo nötigenfalls sofort aktiv eingegriffen werden kann. Zudem hat es Sicherheitsmindestnormen, regelmäßige und transparente Berichterstattung, Vorausplanung und Vorausschätzungen und Sanktionen verlangt und betont, dass das Verursacherprinzip auf die Lagerung angewandt werden muss und dass die für die Quecksilberproduktion verantwortlichen Wirtschaftszweige zur Finanzierung der sicheren Lagerung von Quecksilberüberschüssen beitragen sollten.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (26.3.2007)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber
(KOM(2006)0636 – C6‑0363/2006 – 2006/0206(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jens Holm

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Schwermetall Quecksilber ist ein sehr gefährlicher Schadstoff. Bei Freisetzung in die Atmosphäre breitet es sich sehr leicht aus und kann sich zu Methylquecksilber umwandeln, einer Verbindung, die noch gefährlicher ist. Diese Verbindung akkumuliert sich in der Nahrungskette. Vor allem in Fischen, die auf dem Teller des Verbrauchers landen, ist Methylquecksilber enthalten. Freigesetztes Quecksilber stellt auch in absehbarer Zukunft eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt dar. Es wird immer deutlicher, dass die gesellschaftlichen Folgekosten im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und die Umweltschäden höchstwahrscheinlich erheblich größer sind als ursprünglich angenommen.

Quecksilber und seine Verbindungen schädigen das zentrale Nervensystem, die Nieren und die Leber, können Autoimmunprozesse stören und verursachen Zittern, Seh- und Hörstörungen, Lähmungserscheinungen, Schlaflosigkeit und Gemütsstörungen. Quecksilberverbindungen überwinden die Plazentaschranke und können bei Föten Entwicklungsstörungen und bei Kindern Konzentrationsstörungen und Entwicklungsverzögerungen hervorrufen. Auch geringe Mengen an quecksilberhaltigen Verbindungen können schwerwiegende Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems haben. Außerdem wurde vor kurzem festgestellt, dass sie möglicherweise das Herz-Kreislauf-System und das Immun- bzw. Fortpflanzungssystem schädigen.

Quecksilber findet heutzutage in verschiedenen Wirtschaftszweigen Verwendung, so z. B. in der Chloralkaliindustrie und im handwerklich geprägten Goldbergbau im kleinen Maßstab. Das Metall lässt sich auch in zahlreichen Konsumgütern finden, die in der ganzen Welt verkauft werden. Es befindet sich in Produkten wie Leuchtstofflampen, elektrischen Bauteilen, Messgeräten und Dentalamalgam. Allerdings wird dieses Metall in der EU vor allem durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe, insbesondere von Kohle, in die Umwelt freigesetzt. Quecksilber ist ein sehr mobiles Metall und kann sich leicht über große Entfernungen verbreiten. Die Verbreitung von Quecksilber ist ein weltweites Problem, das unbedingt energische Gegenmaßnahmen erfordert.

Deshalb ist die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, die zu Beginn des Jahres 2005 von der Kommission vorgelegt wurde, sehr zu begrüßen. In dieser Strategie heißt es bei Maßnahme 5, dass „die Ausfuhr von Quecksilber aus der Gemeinschaft [...] einzustellen“ ist. Dies ist ein sehr wichtiges Ziel, da die EU weltweit der größte Exporteur von Quecksilber ist. Die EU führt jährlich ungefähr 1 000 Tonnen reines Quecksilber aus, bei einem weltweiten Angebot von 3 600 Tonnen. Der Großteil dieses Quecksilbers wird in Entwicklungsländer geliefert, in denen die Rechtsvorschriften und die Überwachung weniger streng sind. Dadurch sind Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor Ort einer erheblichen Vergiftungsgefahr ausgesetzt.

Der Vorschlag für eine Verordnung über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber wurde dem Europäische Parlament und dem Rat am 26. Oktober 2006 übermittelt. Mit diesem Vorschlag, der einen hoffnungsvollen Auftakt bildet, wird dem Rest der Welt das wichtige Signal vermittelt, dass die EU bereit ist, sich ihrer internationalen Verantwortung zu stellen, denn schließlich wird Quecksilber gerade in der EU in großem Ausmaß absichtlich freigesetzt und verwendet.

Dennoch weist der Vorschlag gewisse Mängel auf, die behoben werden müssen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Vorschlag zu einem wirksamen Instrument zur Verringerung des weltweiten Quecksilberangebots ausgestaltet werden.

In diesem Sinne wird eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die sich überwiegend auf folgende Punkte beziehen:

 Das Ausfuhrverbot für Quecksilber ist auch auf Quecksilberverbindungen auszuweiten.

 Das Ausfuhrverbot für Quecksilber ist auch auf quecksilberhaltige Produkte auszuweiten, die innerhalb der EU Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen unterliegen.

 Das Ausfuhrverbot für metallisches Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Erzeugnisse muss so bald wie möglich, allerspätestens jedoch am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

 Es sollte ein Einfuhrverbot für metallisches Quecksilber und für Quecksilberverbindungen eingeführt werden.

 Es sollte ein System für die Rückverfolgbarkeit des Quecksilberhandels innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittstaaten eingeführt werden, mit dem für mehr Transparenz für die maßgeblichen Beteiligten gesorgt und der Informationsfluss verbessert würde.

 Den betreffenden Entwicklungs- und Schwellenländern sollte umfangreiche Unterstützung zukommen, damit die Umstellung auf quecksilberfreie Technologien schneller erfolgt und Quecksilberfreisetzungen und -verwendungen früher verboten werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 4

(4) Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber aus der Gemeinschaft sollte verboten werden, um das weltweite Quecksilberangebot deutlich zu verringern.

(4) Die Ausfuhr von metallischem Quecksilber und von Quecksilberverbindungen aus der Gemeinschaft sollte verboten werden, um das weltweite Quecksilberangebot deutlich zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, in Übereinstimmung mit Artikel 176 des EG-Vertrags weiter reichende und strengere Verbote zu verhängen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen berechtigt sein, strengere Verbote zu verhängen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Die Ausfuhr von quecksilberhaltigen Produkten, die innerhalb der EU Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen unterliegen, sollte ebenfalls verboten werden. Die Kommission sollte auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts eine konsolidierte Liste der betreffenden Produkte erstellen, die jährlich aktualisiert wird.

Begründung

Das Ausfuhrverbot ist auch auf quecksilberhaltige Produkte auszuweiten, die innerhalb der EU Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen unterliegen, wodurch eine deutliche Verringerung des weltweiten Quecksilberangebots erreicht werden kann. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Erzeugnisse in einer konsolidierten Liste erfasst werden, die jährlich von der Kommission aktualisiert wird.

Änderungsantrag 3

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Die Einfuhr von metallischem Quecksilber und von Quecksilberverbindungen sollte verboten werden, damit der Umweltschutz und die Gesundheit der Bevölkerung in der EU verbessert werden.

Begründung

Damit die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung in der EU besser geschützt und Angebot und Nachfrage bei Quecksilber effektiver gesteuert werden, sollte die Einfuhr von metallischem Quecksilber und von Quecksilberverbindungen verboten werden.

Änderungsantrag 4

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über Quecksilber übermitteln, das in die Gemeinschaft eingeführt, aus ihr ausgeführt oder innerhalb dieser grenzüberschreitend gehandelt wird, um eine rechtzeitige Bewertung der Wirksamkeit dieses Instruments zu ermöglichen.

Begründung

Es werden umgehend genauere Angaben über die Handelsströme benötigt, wie im UNEP-Bericht über Angebot, Handel und Nachfrage im Hinblick auf Quecksilber von November 2006 deutlich gemacht wurde. In diesem Sinne werden maßgebliche Informationen zur Verfügung gestellt, damit im Rahmen der Bewertung u. a. Vergleiche angestellt werden können, um Marktveränderungen usw. zu ermitteln.

Änderungsantrag 5

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen entweder direkt technische Hilfe leisten oder indirekt durch nichtstaatliche Organisationen (NGO) über die Unterstützung von Projekten, wobei dies insbesondere für Hilfsmaßnahmen gilt, mit denen die Umstellung auf alternative quecksilberfreie Technologien und letztlich die schrittweise Einstellung der Verwendung und Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen erleichtert werden.

Begründung

Ein Ausfuhrverbot für Quecksilber könnte kurzfristig schwerwiegende Auswirkungen in Entwicklungs- und Schwellenländern haben, in denen Quecksilber immer noch z. B. im handwerklich geprägten Goldbergbau verwendet wird. Die EU muss daher Hilfe leisten, damit die Umstellung auf quecksilberfreie Technologie erleichtert wird.

Änderungsantrag 6

Artikel 5 Absatz 1

Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Industrien.

Die Kommission organisiert einen ersten, spätestens am 1. Juli 2010 stattfindenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den nichtstaatlichen Organisationen und den betreffenden Industrien.

Begründung

Am Informationsaustausch sollten auch nichtstaatliche Organisationen teilnehmen. Es ist ein genauer Termin für das Treffen der Beteiligten festzulegen, in dessen Rahmen die neuen Informationen und Erfahrungsberichte bewertet werden, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der geänderten Bestimmungen von Artikel 6 übermittelt wurden.

Änderungsantrag 7

Artikel 5 Absatz 2

Im Rahmen dieses Informationsaustauschs wird insbesondere untersucht, ob eine Erweiterung des Ausfuhrverbots auf Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Produkte, eine Erweiterung der Lagerungsverpflichtung auf metallisches Quecksilber anderer Herkunft sowie Fristen für die Lagerung in einer speziell für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber bestimmten und ausgestatteten Einrichtung erforderlich sein könnten.

Im Rahmen dieses Informationsaustauschs, der auf den Informationen beruht, die bis dahin vorliegen, wird insbesondere untersucht, ob eine Erweiterung des Ausfuhrverbots auf Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Produkte, eine Erweiterung der Lagerungsverpflichtung auf metallisches Quecksilber anderer Herkunft sowie Fristen für die Lagerung in einer speziell für die Zwischenlagerung von metallischem Quecksilber bestimmten und ausgestatteten Einrichtung erforderlich sein könnten.

Begründung

Damit soll Konsistenz zu den vorangegangenen geänderten Artikeln hergestellt werden.

Änderungsantrag 8

Artikel 6 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 30. November 2014 über die Anwendung dieser Verordnung und die Auswirkungen auf den Markt in ihrem Hoheitsgebiet. Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten diese Angaben auch vor dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt.

2. Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Käufer, Verkäufer und Händler von Quecksilber und Quecksilberverbindungen und sammeln einschlägige Informationen. Sie unterrichten alle zwei Jahre spätestens 6 Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums die Kommission über die Anwendung dieser Verordnung und die Auswirkungen auf den Markt in ihrem Hoheitsgebiet. Die Angaben werden in einem von der Kommission festgelegten Format zur Verfügung gestellt. Der erste Satz Informationen deckt die Jahre 2007‑2008 ab und wird der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 übermittelt. Innerhalb eines Jahres nach ihrer Unterrichtung durch die Mitgliedstaaten und spätestens am 30. Juni 2010 veröffentlicht die Kommission diese Angaben in einem kurzen Bericht.

Begründung

Es werden umgehend genauere Angaben über die Handelsströme benötigt, wie im UNEP-Bericht über Angebot, Handel und Nachfrage im Hinblick auf Quecksilber von November 2006 deutlich gemacht wurde. In diesem Sinne werden maßgebliche Informationen zur Verfügung gestellt, damit im Rahmen der Bewertung u. a. Vergleiche angestellt werden können, um Marktveränderungen usw. zu ermitteln.

Änderungsantrag 9

Artikel 7 Absatz 1

1. Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung und deren Marktfolgen in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Angaben gemäß Artikel 6.

1. Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung und deren Marktfolgen in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Angaben gemäß Artikel 5 und 6.

Änderungsantrag 10

Artikel 7 Absatz 2

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2015 einen Bericht vor.

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht vor. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.

Begründung

Damit sichergestellt ist, dass die nach dem in Artikel 5 und 6 festgelegten Verfahren gesammelten Informationen weiterbehandelt werden, sollte von der Kommission ein Bericht übermittelt werden, der erforderlichenfalls Änderungsvorschläge enthält.

Änderungsantrag 11

Artikel 8

Mindestens ein Jahr vor dem in Artikel 1 festgelegten Zeitpunkt erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über den Stand der multilateralen Tätigkeiten und Verhandlungen zur Quecksilberthematik und bewertet hierbei insbesondere, inwieweit zeitliche Planung und Reichweite der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen mit den internationalen Entwicklungen übereinstimmen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2009 Bericht über den Stand der multilateralen Tätigkeiten und Verhandlungen zur Quecksilberthematik und bewertet hierbei insbesondere, inwieweit zeitliche Planung und Reichweite der in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen mit den internationalen Entwicklungen übereinstimmen.

Änderungsantrag 12

Artikel 8 a (neu) Absatz 1

 

Artikel 8a

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse zusammen, die erforderlich sind, um Fortschritte bei der der Umstellung auf alternative quecksilberfreie Technologien zu erzielen und letztlich die Verwendung und Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schrittweise einzustellen, und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.

Begründung

Das Ausfuhrverbot für Quecksilber könnte kurzfristig schwerwiegende Auswirkungen in Entwicklungs- und Schwellenländern haben, in denen Quecksilber immer noch z. B. im handwerklich geprägten Goldbergbau verwendet wird und Hilfe der EU erforderlich ist, um die Umstellung auf quecksilberfreie Technologien zu erleichtern. Der Wortlaut dieses Änderungsantrags ist teilweise dem neuen Vorschlag für eine Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien entnommen.

Änderungsantrag 13

Artikel 8 a (neu) Absatz 2

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von nichtstaatlichen Organisationen, die bei der Erbringung dieser Art von Dienstleistungen besonders effizient waren.

Begründung

Es ist vorstellbar, dass diese Hilfe auch über nichtstaatliche Organisationen geleistet wird, da sie über umfangreiche praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügen.

VERFAHREN

Titel

Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0636 – C6-0363/2006 – 2006/0206(COD)

Federführender Ausschuss

ENVI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

14.11.2006

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jens Holm

22.11.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.2.2007

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kader Arif, Graham Booth, Carlos Carnero González, Béla Glattfelder, Eduard Raul Hellvig, Jacky Henin, Syed Kamall, Ģirts Valdis Kristovskis, Caroline Lucas, Marusya Ivanova Lyubcheva, Erika Mann, David Martin, Georgios Papastamkos, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Peter Šťastný, Daniel Varela Suanzes-Carpegna und Zbigniew Zaleski.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Jean-Pierre Audy, Danutė Budreikaitė, Elisa Ferreira, Małgorzata Handzlik, Jens Holm, Eugenijus Maldeikis und Zuzana Roithová.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Corien Wortmann-Kool und Sepp Kusstatscher.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des rechtsausschusses (11.6.2007)

Herrn

Miroslav Ouzký

Vorsitzender

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (KOM(2006)0636 – C6‑0363/2006 – 2006/0206(COD))[1]

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 4. Mai 2007 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Richtigkeit und Angemessenheit der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission befasst.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 11. Juni 2007 geprüft.

Der Vorschlag hat eine doppelte Rechtsgrundlage: Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags.

Der Ausschuss hat einen Änderungsantrag zu dem Vorschlag angenommen, nach dem Artikel 133 als Rechtsgrundlage gestrichen werden soll, da er der Auffassung war, dass eine doppelte Rechtsgrundlage insofern nicht gerechtfertigt sei, als der vorgeschlagene Rechtsakt nicht gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt, von denen keines nachgeordneter Natur ist und in indirektem Zusammenhang mit dem anderen steht.

Die Kommission stellt in ihrer Begründung vielmehr fest, dass die Maßnahme dem Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt diene und keine handelspolitischen Überlegungen zugrunde lägen.

Die zu prüfenden Rechtsgrundlagen:

Artikel 133

1. Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.

2. Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.

3. Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den internen Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonderen Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.

Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung.

4. Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absatzes 6 auch für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums, soweit diese Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind.

Abweichend von Absatz 4 beschließt der Rat einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in einem der Bereiche des Unterabsatzes 1, wenn solche Abkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist, oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich betrifft, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch nicht ausgeübt hat.

Der Rat beschließt einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens horizontaler Art, soweit dieses Abkommen auch den vorstehenden Unterabsatz oder Absatz 6 Unterabsatz 2 betrifft.

Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit dritten Ländern oder mit internationalen Organisationen Abkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese Abkommen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen internationalen Abkommen in Einklang stehen.

6. Ein Abkommen kann vom Rat nicht geschlossen werden, wenn es Bestimmungen enthält, die die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden, insbesondere dadurch, dass sie eine Harmonisierung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem Bereich zur Folge hätten, in dem dieser Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt.

Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 fallen in dieser Hinsicht Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung solcher Abkommen ist daher außer einem Beschluss der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 auch die einvernehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich. Die so ausgehandelten Abkommen werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geschlossen.

Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkommen im Verkehrsbereich fallen weiterhin unter Titel V und Artikel 300.

7. Unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Abkommen über geistiges Eigentum ausdehnen, soweit sie durch Absatz 5 nicht erfasst sind.

Artikel 175

1. Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.

2. Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig

a)   Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;

b)   Maßnahmen, die

      –  die Raumordnung berühren,

      –  die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen,

      –  die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;

c)   Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.

3. Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen in anderen Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.

Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.

4. Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.

5. Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor:

    vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder

    eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 161 errichteten Kohäsionsfonds.

Der Inhalt der Verordnung kann folgendermaßen analysiert werden:

Artikel 1 – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Der Vorschlag für eine Verordnung sieht vor, dass die Ausfuhr von metallischem Quecksilber aus der Gemeinschaft ab 1. Juli 2011 untersagt ist.

Artikel 2 – In diesem Artikel ist festgelegt, dass metallisches Quecksilber auf eine Art gelagert werden muss, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine Gefahr darstellt.

Unter diese Verpflichtung fallen die drei wichtigsten Quellen metallischen Quecksilbers in der Gemeinschaft. Die Lagerungsverpflichtung gilt für Quecksilber, unabhängig davon, ob der Stoff als Abfall betrachtet wird oder nicht. Unter Lagerung fallen in diesem Zusammenhang nicht nur kurz- bis mittelfristige, sondern auch langfristige Optionen. Im Hinblick auf die zeitliche Koordinierung ist dieses Element mit dem Inkrafttreten des Ausfuhrverbots für metallisches Quecksilber verknüpft.

Artikel 3 – In diesem Artikel werden die Berührungspunkte mit dem bestehenden Abfallrecht geklärt.

Nach der derzeitigen Rechtslage würde jede Lagerung von (flüssigem) metallischem Quecksilber auf jeder Art von Abfalldeponie im Widerspruch zu der Bestimmung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG stehen. Die Grenzwerte für Auslaugungsverhalten und andere in Abschnitt 2.4 der Entscheidung 2003/33/EG des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien festgelegte Kriterien, die für körnigen Abfall gelten, können nicht auf flüssiges Quecksilber angewendet werden. In Artikel 3 wird daher vorgeschlagen, bei zwei konkreten Lageroptionen für metallisches Quecksilber von diesen Bestimmungen abzuweichen, nämlich bei der unterirdischen Lagerung in entsprechend angepassten Salzbergwerken und bei der vorübergehenden Lagerung in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtungen, die als sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gelten.

Artikel 4 – Dieser Artikel ergänzt Artikel 2 durch einige detailliertere Vorschriften für die Anwendung der beiden Lageroptionen.

Er konzentriert sich auf die Notwendigkeit der Durchführung einer ordnungsgemäßen Sicherheitsprüfung, die die Art des Stoffes berücksichtigt. Er sieht auch Mindestvorschriften für den Inhalt der entsprechenden Genehmigung für Einrichtungen zur vorübergehenden Lagerung vor.

Artikel 5 – Dieser Artikel sieht den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und den Unternehmen vor.

Der Informationsaustausch sollte sich nicht auf metallisches Quecksilber beschränken, sondern auch Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltige Produkte einbeziehen.

Artikel 6 – Dieser Artikel erlegt den Mitgliedstaaten bestimmte Informationspflichten auf.

Er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien der Genehmigungen für Quecksilberlagereinrichtungen vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollen die Kommission spätestens drei Jahre und fünf Monate nach Inkrafttreten des Ausfuhrverbots über die Auswirkungen des Instruments unterrichten.

Artikel 7 – Dieser Artikel sieht vor, dass die Kommission die Anwendung der Verordnung und ihre Auswirkungen auf den Markt bewertet und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Ausfuhrverbots einen Bericht vorlegt.

Die Bewertung wird sich auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen stützen.

Artikel 8 – Dieser Artikel legt fest, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat über internationale Entwicklungen im Bereich Quecksilber zu berichten hat, insbesondere über multilaterale Verhandlungen über Fragen des Angebots und der Nachfrage.

Auf diese Weise sollte es möglich sein, die Kohärenz der globalen und gemeinschaftlichen Maßnahmen mit dem Ziel zu überwachen, den größtmöglichen Nutzen für die Umwelt zu ziehen.

Artikel 9 – Dieser Artikel enthält den üblichen Wortlaut für das Inkrafttreten von Rechtsinstrumenten.

Würdigung

Die Rechtsgrundlage bestimmt die sachliche Zuständigkeit der Gemeinschaft und legt fest, wie diese Zuständigkeit auszuüben ist, d.h. das legislative Instrument oder die legislativen Instrumente, die angewandt werden können, und das Entscheidungsverfahren.

Anhand des Vorstehenden ist zu prüfen, ob Artikel 133 zusammen mit Artikel 175 Absatz 1, Artikel 133 allein oder Artikel 175 Absatz 1 allein die richtige Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung darstellt bzw. darstellen.

Aus der Analyse des Vorschlags wird deutlich, dass das Hauptanliegen der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist und dass keine handelspolitischen Überlegungen zugrunde liegen.

Der Ausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 11. Juni 2007 einstimmig[2] beschlossen, Ihnen als angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (KOM(2007)0636) Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags zu empfehlen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Giuseppe Gargani

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]        Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Cristian Dumitrescu, amtierender Vorsitzender; Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, stellvertretende Vorsitzende; Manuel Medina Ortega, Verfasser der Stellungnahme; Carlo Casini, Janelly Fourtou, Luis de Grandes Pascual, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Michel Rocard, Aloyzas Sakalas, Gabriele Stauner, József Szájer, Jaroslav Zvěřina und Tadeusz Zwiefka.

VERFAHREN

Titel

Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0636 – C6-0363/2006 – 2006/0206(COD)

Datum der Konsultation des EP

26.10.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

14.11.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

14.11.2006

ITRE

14.11.2006

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

27.2.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Dimitrios Papadimoulis

28.11.2006

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

11.6.2007

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.3.2007

 

 

 

Datum der Annahme

3.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

10

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Martin Callanan, Chris Davies, Avril Doyle, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Peter Liese, Jules Maaten, Marios Matsakis, Linda McAvan, Alexandru-Ioan Morţun, Roberto Musacchio, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Dimitrios Papadimoulis, Vittorio Prodi, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber und Glenis Willmott.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Christofer Fjellner, Jutta Haug, Karin Jöns, Henrik Lax, Miroslav Mikolášik, Stefan Sofianski und Bart Staes.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Gabriela Creţu und Miguel Angel Martínez Martínez.

Datum der Einreichung

11.6.2007