BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

12.6.2007 - (KOM(2007)0093 – C6‑0088/2007 – 2007/0036(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Johannes Blokland

Verfahren : 2007/0036(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0232/2007
Eingereichte Texte :
A6-0232/2007
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(KOM(2007)0093 – C6‑0088/2007 – 2007/0036(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0093)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0088/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0232/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 4

(4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Anhang III der Richtlinie 2006/66/EG anzupassen und die Durchführungsvorschriften für die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu erlassen und zu überarbeiten. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/66/EG oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Anhang III der Richtlinie 2006/66/EG anzupassen und die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu erlassen und zu überarbeiten. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/66/EG oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

Begründung

Das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte für die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absatz 3 gelten, womit es ermöglicht wird, dass die Ausfuhren für die Erfüllung der Verpflichtungen berücksichtigt werden, da

· die „Durchführungsvorschriften” quasi-legislativer Art sind,

· Artikel 15 Absatz 3 in Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 über die Durchführungsvorschriften für die Anforderungen an die Kennzeichnung stehen sollte, für die das Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschlagen wird.

Das EP sollte den Inhalt der Maßnahme überwachen können (das EP hat im Rahmen des Vermittlungsverfahrens erreicht, dass die Bedingungen für das Recycling in Drittländern den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen müssen und nicht nur „im Wesentlichen” entsprechen müssen).

Änderungsantrag 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)

Artikel 15 Absatz 3 (Richtlinie 2006/66/EG)

 

(2a) Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Kriterien zur Bewertung der gleichwertigen Bedingungen, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.“

Begründung

Das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte für die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absatz 3 gelten, womit es ermöglicht wird, dass die Ausfuhren für die Erfüllung der Verpflichtungen berücksichtigt werden, da

· die „Durchführungsvorschriften” quasi-legislativer Art sind,

· Artikel 15 Absatz 3 in Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 über die Durchführungsvorschriften für die Anforderungen an die Kennzeichnung stehen sollte, für die das Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschlagen wird.

Das EP sollte den Inhalt der Maßnahme überwachen können (das EP hat im Rahmen des Vermittlungsverfahrens erreicht, dass die Bedingungen für das Recycling in Drittländern den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen müssen und nicht nur „im Wesentlichen” entsprechen müssen).

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Über die Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (Batterie-Richtlinie) hatten die beiden Mitgesetzgeber unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Komitologiebeschlusses (Beschluss 2006/512/EG), mit dem das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde, eine Einigung in dritter Lesung erzielt. Der vorliegende Kommissionsvorschlag hat daher zum Ziel, die Bestimmungen der Batterie-Richtlinie gegebenenfalls an das neue Ausschussverfahren anzupassen.

Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Annahme einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer, Anpassungen von Anhang III zur Berücksichtigung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts, der Erlass der Verfahrensanforderungen an die Registrierung der Hersteller sowie der Erlass und die Überarbeitung der Durchführungsvorschriften für die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren nach dem neuen Regelungsverfahren mit Kontrolle erfolgen.

In einigen wenigen Fällen wurde das alte Regelungsverfahren beibehalten. Da die betreffenden Maßnahmen jedoch entweder spezifisch sind (Artikel 10 Absatz 4 betreffend die Festlegung von Übergangsmaßnahmen, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten zu begegnen) oder rein verwaltungstechnischer Art sind und den Basisrechtsakt nicht ändern (Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2), erscheint das alte Regelungsverfahren für diese Fälle als geeignet.

VERFAHREN

Titel

Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (der Kommission übertragene Durchführungsbefugnisse)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0093 - C6-0088/2007 - 2007/0036(COD)

Datum der Konsultation des EP

9.3.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.3.2007

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Johannes Blokland

27.3.2007

 

 

Datum der Annahme

5.6.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Anne Ferreira, Matthias Groote, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jules Maaten, Linda McAvan, Miroslav Ouzký, Antonyia Parvanova, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Karin Scheele, Horst Schnellhardt, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Iles Braghetto, Milan Gaľa, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Miroslav Mikolášik, Claude Turmes.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Agustín Díaz de Mera García Consuegra.