BERICHT über die Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

28.6.2007 - (KOM(2007)0211 – C6‑0168/2007 – 2007/0079(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Jean-Marie Cavada
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 43 Absatz 1 GO)

Verfahren : 2007/0079(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0265/2007
Eingereichte Texte :
A6-0265/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

(KOM(2007)0211 – C6‑0168/2007 – 2007/0079(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Empfehlung der Kommission an den Rat (KOM(2007)0211),

–   gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0168/2007),

–   gestützt auf die Artikel 51 und 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0265/2007),

1.  billigt die Empfehlung der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Kommission entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen Bulgariens und Rumäniens zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Der Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu den von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 34 EU-Vertrag (Ex-Artikel K.3 EU-Vertrag) oder Artikel 293 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften (und Protokollen) wurde in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens von 2005[1] vereinfacht.

In Anhang I der Beitrittsakte sind für den Bereich Justiz und Inneres sieben Übereinkommen und Protokolle aufgeführt. Hierzu zählen das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, das Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung, das Protokoll vom 12. März 1999 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrages über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke.

Nach dem vereinfachten Verfahren ist es nicht mehr nötig, spezielle Beitrittsprotokolle auszuhandeln und zu schließen. Damit das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und die entsprechenden Protokolle für Bulgarien und Rumänien in Kraft treten können, erlässt der Rat lediglich nach Anhörung des Europäischen Parlaments[2] einen Beschluss, in dem er den Tag festlegt, an dem das Übereinkommen und die Protokolle in Kraft treten.

Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, den Beschluss des Rates ohne Änderungen anzunehmen.

  • [1]  ABl. L 157 vom 21. 6. 2005, S. 203.
  • [2]  Nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, ABl. L 157 vom 21. 6. 2005, S. 203.

VERFAHREN

Titel

Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0211 - C6-0168/2007 - 2007/0079(CNS)

Datum der Konsultation des EP

11.6.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

21.6.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

21.6.2007

 

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

20.6.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jean-Marie Cavada

11.6.2007

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

11.6.2007

Datum der Annahme

27.6.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Alfredo Antoniozzi, Kathalijne Maria Buitenweg, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Carlos Coelho, Fausto Correia, Elly de Groen-Kouwenhoven, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Bárbara Dührkop Dührkop, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Lilli Gruber, Adeline Hazan, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Dan Mihalache, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Athanasios Pafilis, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Károly Ferenc Szabó, Vladimir Andreev Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Adamos Adamou, Edit Bauer, Simon Busuttil, Gérard Deprez, Koenraad Dillen, Maria da Assunção Esteves, Anne Ferreira, Ignasi Guardans Cambó, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Metin Kazak, Jörg Leichtfried, Marianne Mikko, Herbert Reul, Rainer Wieland

Datum der Einreichung

28.6.2007