BERICHT über den Jahresbericht 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten

26.7.2007 - (2007/2131 (INI))

Petitionsausschuss
Berichterstatterin: Luciana Sbarbati
PR_INI_AnnOmbud

Verfahren : 2007/2131(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0301/2007
Eingereichte Texte :
A6-0301/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Jahresbericht 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten

(2007/2131 (INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Jahresberichts 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–   gestützt auf die Artikel 195, 230 und 232 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zur Änderung von Artikel 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten[2],

–   unter Hinweis auf die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten am 15. März 2006 geschlossene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit, die seit dem 1. April 2006 in Kraft ist,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 zum Thema „Befugnis betreffend Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen“ (SEK(2005)1227),

–   unter Hinweis auf das Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 11. Juli 2006 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens zur Anpassung des Statuts,

–   gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6‑0301/2007),

A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 12. März 2007 offiziell übermittelt wurde und der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 2. Mai 2007 dem Petitionsausschuss in Brüssel vorstellte,

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“,

C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 195 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 43 der Charta der Grundrechte die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“,

D. in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Stärkung der partizipativen Demokratie in Europa und eine bessere Außendarstellung der Europäischen Union unbedingt nötig ist, dass die Bürgerinnen und Bürger von den europäischen Organen und Einrichtungen rasche und substantielle Antworten auf ihre Informationsersuchen, Beschwerden und Petitionen erhalten, sowie in der Erwägung, dass es unbedingt nötig ist, dass diese Organe und Einrichtungen mit den notwendigen Haushaltsmitteln und personellen Ressourcen ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger solche prompten und substantiellen Antworten erhalten,

E.  in der Erwägung, dass, obwohl seit der Annahme der Entschließung vom 6. September 2001, mit der das Parlament den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten angenommen hat, eineinhalb Wahlperioden vergangen sind, die anderen wichtigsten Organe der Union der dringenden Aufforderung, ihre Verwaltungspraxis mit den Bestimmungen dieses Kodexes in Einklang zu bringen, noch nicht nachgekommen sind,

F.  in der Erwägung, dass sich 2006 die Zahl der Beschwerden zwar auf dem bereits hohen Niveau von 2004 stabilisiert hat, dass aber über drei Viertel der Beschwerden weiterhin außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten liegen und dies hauptsächlich darin begründet ist, dass sie nicht gegen ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft gerichtet sind,

G. in der Erwägung, dass aus den abgeschlossenen Untersuchungen hervorgeht, dass in 95 Fällen (entspricht 26 % der untersuchten Beschwerden) kein Verwaltungsmissstand festgestellt werden konnte,

H. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses getrennt bleiben und generell zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten die gegenseitige Mitteilung der jeweiligen Verfahren mit endgültiger Wirkung beinhalten müssen,

I.   in der Erwägung, dass 2006 einerseits ein deutlicher Rückgang der mit einvernehmlichen Lösungen beigelegten Verwaltungsmissstände und andererseits eine ebenso deutliche Zunahme der mit einer kritischen Anmerkung abgeschlossenen Untersuchungen sowie ein geringerer positiver Einfluss der Empfehlungsentwürfe auf die Organe festzustellen war,

J.   in der Erwägung, dass weder die kritischen Anmerkungen, die in den Entscheidungen enthalten sind, durch die nicht zu behebende Verwaltungsmissstände abgeschlossen werden, noch die Empfehlungen und die etwaigen Sonderberichte bindende Wirkung haben, da die Befugnisse des Bürgerbeauftragten nicht so sehr darauf gerichtet sind, Missstände unmittelbar zu beheben, sondern die Selbstregulierung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu fördern,

K. in der Erwägung, dass die Möglichkeit, dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, die letzte Handhabe des Bürgerbeauftragen darstellt, einzuschreiten, wenn sich ein Organ weigert, seine Empfehlungen umzusetzen,

L.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seit Inkrafttreten des Vertrags von Nizza wie die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zu erheben,

M. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2006, indem er dem Parlament nach der Ablehnung des diesbezüglichen Empfehlungsentwurfs durch den Rat und die Kommission zwei Sonderberichte vorlegte, wohlüberlegten Gebrauch von seinen Befugnissen gemacht hat,

N. in der Erwägung, dass der neue Ansatz des Bürgerbeauftragten gegenüber der Kommission, der in der Förderung einer Dienstleistungskultur als fester Bestandteil der guten Verwaltungspraxis und unverzichtbares Mittel zur Umwandlung einer fehlerhaften in eine korrekte Handlung oder Verhaltensweise besteht, flächendeckend auf der Grundlage der Konsensbildung durchgeführt werden muss,

O. in der Erwägung, dass die kritischen Anmerkungen des Bürgerbeauftragten zu 41 Fällen von Verwaltungsmissständen in seinem Bericht von 2006 über kritische Anmerkungen, Empfehlungsentwürfe und Sonderberichte genutzt werden können, um weitere Irrtümer und Probleme in Zukunft zu vermeiden, indem die betroffenen Organe und Einrichtungen der EU geeignete Maßnahmen ergreifen und durchführen,

P.  in der Erwägung, dass die freiwillige Zusammenarbeit, die durch den Bürgerbeauftragten im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten geschaffen wurde, seit über zehn Jahren als ein flexibles System für den Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Verwaltungsverfahren funktioniert und die Beschwerdeführenden an die jeweiligen Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen verweist, die ihnen am ehesten helfen können,

Q. in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten als Verfechter der Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger in den mehr als zehn Jahren seines Bestehens dank seiner Unabhängigkeit und der vom Europäischen Parlament ausgeübten demokratischen Kontrolle über die Transparenz seiner Tätigkeit weiterentwickelt hat,

R.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte bereit ist, seine Befugnis wahrzunehmen, Untersuchungen aus eigener Initiative einzuleiten, wenn außerhalb der EU ansässige Drittstaatsangehörige eine Beschwerde an ihn richten, die ansonsten in seinen Tätigkeitsbereich fällt,

S.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte am 30. November 2006 eine Absichtserklärung betreffend die Zusammenarbeit und die Modalitäten für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterzeichnet haben,

T.  in der Erwägung, dass zu den Hauptgrundsätzen der europäischen Integration die demokratische Gleichstellung aller europäischen Bürgerinnen und Bürger ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder wegen der Sprache zählt und dass es noch zahlreiche Beschwerden von Bürgern, Verbänden oder Unternehmen gibt, die im Rahmen eines Ausschreibungs- oder Auswahlverfahrens der Gemeinschaft die erforderlichen Informationen nicht in ihrer eigenen Sprache erhielten,

U. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Juli 2006 seine Forderung nach Anpassung seines Statuts bekräftigt hat und dass ein Teil seiner Forderungen betreffend die Änderung von Artikel 3 des Statuts vom Europäischen Parlament auf der Grundlage seiner oben genannten Entschließung vom 6. September 2001 bereits gebilligt wurde,

1.  billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2006 und würdigt die Darstellung nach dem bewährten Muster der zusammenfassenden Bewertung der Tätigkeit und der thematischen Analyse der Entscheidungen sowie der in den verschiedenen Phasen des Verfahrens aufgetretenen Probleme; fordert den Bürgerbeauftragten jedoch auf, technische Verbesserungen vorzunehmen, um die Lektüre der verschiedenen Kapitel zu erleichtern, wie statistische Tabellen und Zusammenfassungen des analytischen Teils;

2.  fordert, alle EU-Organe und -Einrichtungen mit den notwendigen Haushaltsmitteln und personellen Ressourcen auszustatten, um sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger prompte und substantielle Antworten auf ihre Informationsersuchen, Beschwerden und Petitionen erhalten,

3.  ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte seine Befugnisse auch weiterhin in ausgewogener und dynamischer Weise ausgeübt hat, sowohl in Bezug auf die Prüfung und Behandlung der Beschwerden sowie Ablauf und Abschluss der Untersuchungen als auch in Bezug auf die Wahrung konstruktiver Beziehungen zu den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und die Sensibilisierung der Bürger, ihre Rechte gegenüber diesen Organen und Einrichtungen wahrzunehmen;

4.  ermutigt den Bürgerbeauftragten, seine Anstrengungen fortzusetzen und seine Tätigkeiten weiterhin wirksam und flexibel auszuüben, damit er von den Bürgerinnen und Bürgern als der für die reibungslose Verwaltung der Gemeinschaftsorgane Verantwortliche wahrgenommen wird;

5.  hebt hervor, dass ein wesentliches Ziel des Tätigwerdens des Bürgerbeauftragten „die Suche nach einer gütlichen Lösung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Organ“ ist, neben dem Bestreben, „das Entstehen von Rechtsstreitigkeiten zu verhindern“;

6.  teilt die extensive Auslegung des Begriffs „Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Gemeinschaft“, der nicht nur als auf die unrechtmäßige Verwaltungstätigkeit oder die Verletzung von verbindlichen Rechtsvorschriften oder Grundsätzen bezogen zu verstehen ist, sondern beispielsweise auch Fälle der Untätigkeit, Nachlässigkeit oder mangelnden Transparenz der Verwaltung oder die Verletzung anderer Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis einschließt;

7.  ermutigt den Bürgerbeauftragten, weiterhin eine echte Dienstleistungskultur als festen Bestandteil der guten Verwaltungspraxis zu fördern, um sicherzustellen, dass die Verwaltung der Europäischen Union eine Bereitschaft zur Öffnung und zum Dialog mit den als Klientel anzusehenden Bürgerinnen und Bürgern, zum Eingeständnis von Fehlern und zur Entschuldigung sowie zur Suche nach für die Beschwerdeführenden zufriedenstellenden Lösungen entwickelt;

8.  hält es für unzureichend, dass einige der anderen Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, allen voran die Kommission und der Rat, eigene Kodizes für gute Verwaltungspraxis angenommen haben, und zwar die Kommission den Kodex vom 13. September 2000 für die Beziehungen ihrer Bediensteten zur Öffentlichkeit und der Rat den Kodex vom 25. Juni 2001 für die beruflichen Beziehungen seines Personals zur Öffentlichkeit;

9.  bekräftigt, dass sich der „Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis“, der vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament am 6. September 2001 angenommen wurde, auf das Personal aller Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bezieht und im Unterschied zu den anderen Kodizes ordnungsgemäß aktualisiert und auf der Webseite des Bürgerbeauftragten verbreitet wurde;

10. hebt hervor, dass seine Wirksamkeit erga omnes vom Bürgerbeauftragten in seinem Schreiben vom 11. März 2002 an den Präsidenten des Parlaments, das ebenfalls auf der Webseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurde, erläutert worden ist; ist daher der Ansicht, dass kein anderer in einem begrenzten Bereich geltender Kodex den „europäischen“ Kodex ersetzen kann noch davon abweichen darf;

11. fordert alle Organe auf, konstruktiv mit dem Bürgerbeauftragten in allen Phasen des Verfahrens zusammenzuarbeiten, einvernehmlichen Lösungen zuzustimmen, den kritischen Anmerkungen nachzukommen und die Empfehlungsentwürfe umzusetzen;

12. ermutigt den Bürgerbeauftragten, jedes Jahr eine Liste der bewährten Verwaltungsverfahren und eine Liste der von seinen Entscheidungen abweichenden Verfahren zu erstellen, sowie eine Studie über den Umgang mit den kritischen Anmerkungen vorzulegen;

13. fordert alle Adressaten kritischer Anmerkungen auf, diese zu beachten und bei ihrer künftigen Tätigkeit zu berücksichtigen, um Widersprüche zwischen offiziellen Erklärungen und Handlungen bzw. Versäumnisse der zuständigen Verwaltungsdienststellen zu vermeiden;

14. erinnert alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft an ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[3], die tatsächlich angewandt werden muss, damit die vorgeschlagene Anpassung, die derzeit geprüft wird, auch glaubwürdig wird, sowie an ihre Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[4];

15. fordert die Kommission erneut auf, ihre Ermessensbefugnisse zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags ordnungsgemäß wahrzunehmen oder gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags die Verhängung eines Zwangsgeldes vorzuschlagen und Verzögerungen oder ungerechtfertigte Untätigkeit, die mit den Befugnissen der Kommission zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind, unbedingt zu vermeiden;

16. ist der Auffassung, dass das Parlament im Falle der Weigerung eines Organs, einer in einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten formulierten Empfehlung zu folgen, obwohl sie vom Parlament gebilligt wurde, berechtigt ist, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, im Hinblick auf die Handlungen oder Versäumnisse, die Gegenstand der Empfehlung des Bürgerbeauftragten waren, ein Verfahren beim Gerichtshof einzuleiten;

17. fordert alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, im Interesse der Transparenz und der Einhaltung der in diesem Bericht anhand von Beispielen erläuterten Regeln der guten Verwaltungspraxis zusammenzuarbeiten, ohne die Verantwortung auf Machtzentren, wie die Präsidentschaft des Rates oder den Obersten Rat der Europäischen Schulen, die nur schwer durch den Bürgerbeauftragten zu kontrollieren sind, abzuwälzen;

18. fordert das Europäische Amt für Personalauswahl auf, die bestehenden Regeln und Verfahren in Bezug auf die Öffnung und Transparenz der Auswahlverfahren, insbesondere hinsichtlich des Zugangs der Bewerber zu den sie betreffenden Informationen über ihre korrigierten Prüfungsarbeiten, tatsächlich und uneingeschränkt einzuhalten, sprachliche Diskriminierungen zu beseitigen und seine Verantwortung nicht auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses abzuwälzen;

19. begrüßt außerordentlich die Erklärung des Bürgerbeauftragten, sich im Rahmen seiner Befugnis zur Einleitung von Untersuchungen aus eigener Initiative mit der Darlehenstätigkeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Drittländern befassen zu wollen, und stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte nach entsprechender Prüfung sicherstellen muss, dass seine Kapazitäten ausreichen, um sich mit solchen Beschwerden zu befassen;

20. fordert den Bürgerbeauftragten auf, eine Absichtserklärung mit der EIB über die Modalitäten einer Zusammenarbeit zwischen beiden Einrichtungen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Befugnis des Bürgerbeauftragten in Erwägung zu ziehen, Beschwerden über Verwaltungsmissstände im Rahmen der Tätigkeiten der EIB aus eigener Initiative zu untersuchen, und vertritt die Auffassung, dass die EIB am ehesten in der Lage sein dürfte, die Bürgerinnen und Bürger, die von den von der Bank finanzierten Projekten betroffen sind, über die Möglichkeit zu informieren, eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, und dass dies auch für nicht in der EU ansässige Drittstaatsangehörige gilt;

21. begrüßt die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte das Verhalten von Einrichtungen untersuchen kann, die im Rahmen des dritten EU-Pfeilers tätig sind;

22. nimmt zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte bereits zwei Sonderberichte vorgelegt hat, von denen einer bereits seine Zielsetzung erreicht hat und der andere vom Parlament geprüft werden wird; unterstützt diesbezüglich die Schlussfolgerungen, die der Bürgerbeauftragte an den Rat betreffend die Notwendigkeit gerichtet hat, einheitliche Sprachenregelungen für die Ratspräsidentschaften anzuwenden und den Status der Präsidentschaften als Teil des Organs „Rat“ zu klären;

23. würde eine Straffung der internen parlamentarischen Verfahren begrüßen, um in Zukunft eine raschere Bearbeitung des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten durch den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments sicherzustellen;

24. fordert den Bürgerbeauftragten auf, dem Parlament die Informationsersuchen zu übermitteln, die er für geeignet hält, den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Dienststellen zu verbessern und die Zusammenarbeit in dem in Artikel 1 der Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit vom 15. März 2006 festgelegten Rahmen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Kommunikation, Technologieinformation und Übersetzung zu verstärken; bedauert den Umstand, dass der Petitionsausschuss nicht konsultiert wurde;

25. begrüßt das Fortbestehen konstruktiver Beziehungen zum Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments sowohl in Bezug auf die Teilnahme des Bürgerbeauftragten an den Sitzungen dieses Ausschusses als auch in Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse; fordert daher den Bürgerbeauftragten auf, dem Petitionsausschuss seinen Standpunkt zu den wichtigsten aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchungen rechtzeitig zu übermitteln, um nützliche Synergien zu erzeugen;

26. bekräftigt seine bereits 2001 geäußerte befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag auf Änderung des Statuts des Bürgerbeauftragten in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und die Anhörung von Zeugen und begrüßt grundsätzlich, dass die weiteren Anpassungen, die gefordert werden, dazu dienen, die Befugnisse des Bürgerbeauftragten angesichts der zunehmenden Anforderungen bei der Ausübung seiner Aufgaben sowie der Tatsache zu klären, dass die wichtigsten europäischen Organe diese in der Praxis bereits zum größten Teil akzeptiert haben;

27. hebt hervor, dass sich diese Änderungen nicht auf Ursprung und Art der Rolle des Bürgerbeauftragten als Verfechter der Rechte des Bürgers gegenüber der EU-Verwaltung auswirken sollten;

28. erkennt den Nutzen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bei den außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten an;

29. unterstützt die gegenseitige Konsultation des Bürgerbeauftragten, des Petitionsausschusses und des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten, um Probleme zu lösen, die bereits als Gegenstand von Petitionen behandelt wurden;

30. begrüßt die Kommunikationsstrategie des Bürgerbeauftragten, in deren Rahmen die verschiedenen Kanäle zur Information und Sensibilisierung der Bürger genutzt werden, die, indem sie dazu beitragen, vielfältige Formen des Dialogs im Hinblick auf die Annäherung der Bürger an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union herzustellen, zu einer besseren Kenntnis der Rechte und Befugnisse der Gemeinschaft sowie zu einem besseren Verständnis des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten führen;

31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15. Geändert durch den Beschluss 2002/262/EG, EGKS, Euratom (ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 13).
  • [2]  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 336.
  • [3]  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
  • [4]  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

BEGRÜNDUNG

Dienstleistungskultur

Vor zwei Jahren feierte der Bürgerbeauftragte das zehnjährige Bestehen seines Amtes. Der Petitionsausschuss des EP, der in diesem Jahr den zwanzigsten Jahrestag seiner Einsetzung im Zuge der Einheitlichen Akte begeht, stellt fest, dass die Unionsbürgerschaft mit dem Vertrag von Maastricht einen qualitativen Sprung gemacht hat und seither die Möglichkeit bietet, eine Petition bei einem parlamentarischen Organ einzureichen, das darüber entweder allein entscheidet oder eine Fachinstanz heranzieht, die, auch wenn sie sich in einem außergerichtlichen Rahmen bewegt, einem festgelegten Verfahren folgt, ohne die parlamentarische Kontrolle auszuschließen, wenn sich eine für einen „Verwaltungsmissstand“ verantwortliche EU-Instanz sträubt, Abhilfe zu schaffen. Die Dienstleistungskultur, die auf eine öffentliche Verwaltung von hoher Qualität setzt, die transparent, bürgernah, schnell und kooperativ ist, wurde dank der gemeinsamen Anstrengungen des Petitionsausschusses und des Bürgerbeauftragten auf Gemeinschaftsebene gefördert und vorangetrieben. Die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Kodex für gute Verwaltungspraxis vom 6. September 2001 ist sozusagen die Geburtsurkunde der Dienstleistungskultur.

Statistische Analyse

Im Jahr 2006 sind laut Statistik 3830 Beschwerden beim Bürgerbeauftragten eingegangen, 2% weniger als 2005, jedoch auf demselben Rekordniveau, das 2004 gegenüber den Vorjahren erreicht wurde (+53%). In 57% der Fälle erfolgte die Übermittlung der Beschwerden elektronisch. Die weitaus meisten, nämlich 3619, stammten von Einzelpersonen, lediglich 211 von Vereinigungen oder Unternehmen. Nach Staatsangehörigkeit geordnet, ergibt sich dabei folgendes Bild: spanisch (20,4%); deutsch (14%), französisch (8,7), belgisch (6,3%), polnisch (6%), italienisch (5,4%) und englisch (3,8%). Wenn man den Prozentsatz der Beschwerden anhand des Anteils der nationalen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der EU betrachtet, ergibt sich jedoch ein anderes Bild: Luxemburg (14,2), Malta (10), Zypern (7,6), Belgien (2,8), Slowenien (2,7), Spanien (2,2). Bei den Sprachen sehen die Werte wie folgt aus: Der Anteil von Englisch und Spanisch übersteigt 20%, Deutsch und Französisch erreichen 10%, für Polnisch wurden 5% ermittelt.

Was die Zulässigkeit angeht, gehen die meisten (78,5%) der 95% bereits geprüften Fälle über die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragen hinaus, da die Beschwerden entweder kein EU-Organ oder keine EU-Einrichtung (93%) oder keinen vermuteten Misstand in der Verwaltung (5,4%) betreffen. Von den 838 Fällen, die in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fallen, wurden 449 offiziell für zulässig erklärt und mündeten in 258 Fällen in eine Untersuchung (21,5%). Der Bürgerbeauftragte hat 2006 insgesamt 582 Untersuchungen durchgeführt, von denen 315 bereits 2005 eingeleitet worden waren. 9 Untersuchungen hat er aus eigener Initiative eingeleitet.

Wie schon in den vorangegangenen Jahren, betreffen 66% der Untersuchungen (387) die Kommission, 13% (74) das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), gefolgt vom Europäischen Parlament mit 8% (49) und dem Rat der Europäischen Union mit 2% (11). An der Spitze der angeprangerten Missstände steht mangelnde Transparenz, einschließlich Informationsverweigerung (25%), gefolgt von ungerechter Behandlung und Machtmissbrauch (19%), während am unteren Ende der Skala Rechtsfehler (5%) und Versäumnisse der Kommission im Hinblick auf ihre Rolle als „Hüterin der Verträge“ (4%) zu finden sind.

Die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten gliedert sich in mehrere Verfahrensetappen, wobei Beschwerden, die Verwaltungsmissstände betreffen, mehr ins Detail gehen (Bitte um Anmerkungen, einvernehmliche Lösungen - 28 Vorschläge im Jahr 2006, davon ein Fall erfolgreich abgeschlossen - kritische Anmerkungen in 41 Fällen im Jahr 2006 - kritische Empfehlungen - 13 Entwürfe im Jahr 2006 - Sonderberichte an das EP - 2 vorgelegt im Jahr 2006). Die Garantien, die ein solches Verfahren den Bürgerinnen und Bürgern gewährt, tragen dazu bei, die Überzeugungskraft des Bürgerbeauftragten zu stärken, trotz der fehlenden Rechtswirkung seiner Beschlüsse. Außerdem kann der Bürgerbeauftragte als aus dem Parlament hervorgegangene Instanz – ungeachtet der Unabhängigkeit seines Amtes – auf das vertrauensvolle Verhältnis zu diesem Organ zählen, das eine politische Beurteilung seiner Jahres- und Sonderberichte abgibt.

Der Bürgerbeauftragte kann sich ferner auf den aktiven Beistand des Petitionsausschusses verlassen, an dessen Sitzungen er im Jahr 2006 viermal teilgenommen hat. Gleiches gilt auch für die Zusammenarbeit im Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten, das allerdings noch ergänzt und verbessert werden kann. Was die europäische Ebene angeht, sollte indes hervorgehoben werden, dass, auch wenn dies weder in den Durchführungsbestimmungen (Art. 2 Abs. 4) noch in der Geschäftsordnung des EP (Art. 191 Abs. 9) präzisiert wird, im Alltagsgeschäft eine regelmäßige Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und denen des Petitionsausschusses in Form einer gegenseitigen Übermittlung von Entscheidungen mit endgültiger Wirkung hergestellt werden sollte, um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden.

Analyse der Befugnisse und der jüngsten Entscheidungen in Bezug auf bestimmte Arten von Beschwerden oder Einrichtungen

Bei den 2006 abgeschlossenen Beschwerden (250) unterscheidet der Bericht fünf Kategorien: Neben Problemen im Zusammenhang mit der mangelnden Offenheit der EU-Organe und ‑Einrichtungen (25% der Untersuchungen, 9 Entscheidungen im Rahmen von Kapitel 3) ging es um die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge im Hinblick auf das Verfahren gemäß Art. 226 (9 Entscheidungen im Rahmen von Kapitel 3), ferner die Verwaltung von Ausschreibungen, Aufträgen und Zuschüssen sowie um Personalangelegenheiten der Institutionen (18 Entscheidungen im Rahmen von Kapitel 3).

Zugang zu Dokumenten

Soweit es um Ausnahmen im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geht, wurde das Verfahren in zahlreichen Fällen im Stadium der kritischen Anmerkungen abgeschlossen, die eine präventive Waffe darstellen, um in den Fällen, in denen eine Empfehlung nutzlos oder unangebracht wäre, ähnliche Vorkommnisse in Zukunft zu vermeiden. Dies gilt beispielsweise für die missbräuchliche extensive Auslegung des Begriffs gerichtsähnliche Verfahren seitens der Kommission bei den im Rahmen der WTO vorgesehenen Schiedssprüchen (S. 91) und die willkürliche Begründung für die von der Kommission verweigerte Offenlegung der nationalen Pläne für den Handel mit Treibhausgasemissionen, die sich angeblich negativ auf die laufenden Verhandlungen ausgewirkt hätte, oder dass die von den Mitgliedstaaten verschickten oder erhaltenen Unterlagen internen Akten gleichzustellen seien (S. 94). In diesem Zusammenhang hält es der Petitionsausschuss für höchst angebracht, dass der Bürgerbeauftragte, wie am 2. Mai angekündigt, im Jahr 2007 eine detaillierte Untersuchung zu den konkreten Auswirkungen der 2006 formulierten kritischen Anmerkungen durchführt.

Nicht berücksichtigte kritische Anmerkungen

Einige Verwunderung löst der vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene neue Ansatz im Hinblick auf offenkundig folgenlos gebliebene kritische Anmerkungen aus (S. 82, 84 und 92): Danach soll die Dienstleistungskultur an der Spitze der säumigen EU-Verwaltung gefördert werden, und zwar mit Hilfe des jeweils zuständigen Kommissionsmitglieds. Da es sich zumeist um Probleme im Bereich der Personalverwaltung der Kommission handelt, müssten für die Einführung einer Dienstleistungskultur in diesem Schlüsselsektor die Übel mit der Wurzel ausgerissen werden, was auch für die für das Versäumnis oder Fehlverhalten verantwortliche Dienststelle gelten würde, die zur Einhaltung der einschlägigen Artikel des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ermahnt werden müsste. Analog dazu sollte der Bürgerbeauftragte trotz der abschließenden kritischen Anmerkung zum Abschluss der Untersuchung, die fehlende Rechtsmittel gegen die Benotung eines Schülers der Europäischen Schule Brüssel betraf (S. 90-91), seine Kontrollaufgaben gegenüber der Kommission und ggf. auch den Mitgliedstaaten weiterhin ernst nehmen. Dazu sei noch angemerkt, dass der Umstand, dass sich die Europäischen Schulen einen Kodex für gute Verwaltungspraxis gegeben haben – was übrigens auch für die Exekutive gilt – nicht unbedingt eine Garantie dafür darstellt, dass man sich nun einer echten Dienstleistungskultur befleißigt!

Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge

Was den Ermessensspielraum der Kommission angeht, gemäß Art. 226 und Art. 288 EGV tätig zu werden, wenn ein Mitgliedstaat gegen den Vertrag verstoßen hat, so ist das korrekte Funktionieren des Systems auch für den Ausgang der Prüfung vieler Petitionen entscheidend. Auf diesem Gebiet sind viele der in den vorhergehenden Berichten aufgeworfenen Fragen nach wie vor unbeantwortet geblieben, beispielsweise zur Offenlegung der Unterlagen im Zusammenhang mit den Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere der Schriftwechsel zwischen Kommission und Mitgliedstaaten (Bericht De Rossa 2003). Was die Kasuistik des Jahres 2006 angeht, so scheint der Missbrauch des Ermessensspielraums seitens der Kommission offenkundig, da sie im Vorfeld des Verfahrens nicht rechtzeitig gehandelt und sich hinter politischen Betrachtungen verschanzt hat, so der Schwierigkeit, einen Konsens des Kommissionskollegiums bei dem heiklen Thema Verletzung der Dienstleistungsfreiheit durch Deutschland im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Der Petitionsausschuss ist jedoch erfreut darüber, dass der Bürgerbeauftragte seine Befugnisse so gut genutzt hat; dies gilt auch für seinen Sonderbericht zur Klarstellung der Situation (S. 110).

Als weniger klar und einschneidend erweisen sich die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten jedoch, wenn er die irrationalen Verzögerungen der Exekutive innerhalb der verschiedenen Etappen im Vorfeld des Verfahrens anprangert: Übersendung eines Mahnschreibens und einer begründeten Stellungnahme an den für die Vertragsverletzung verantwortlichen Staat, Spanien (S. 105). Unzweideutig und kohärent ist jedoch die kritische Anmerkung, mit der er die unkorrekte Auslegung einer Regel bzw. eines Rechtsgrundsatzes seitens der Kommission als Missstand in der Verwaltungstätigkeit brandmarkt, wenn diese aus reiner Opportunität, statt das Urteil wegen Nichtbefolgung gemäß Art. 228 gegen Deutschland voranzutreiben, das wegen Verstoßes gegen die EU-Verpflichtungen auf dem Gebiet der Verpackung für bestimmte Getränke bereits verurteilt wurde, nach Ausflüchten sucht (S. 93). Als noch konsequenter erweist sich der von dem Organ später akzeptierte Empfehlungsentwurf, in dem die Vertagung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 226 gegen Dänemark wegen Verstoßes gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Autobesteuerung (S. 103) auf unbestimmte Zeit unter dem Vorwand, das Problem umfassend und eingehend angehen zu wollen, kritisiert wird. Eine derart flagrante Untätigkeit oder Verzögerungstaktik sollte auch zu einem politischen Tadel des Parlaments im Rahmen der Prüfung des Jahresberichts über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.

Untersuchungen aus eigener Initiative

Im Rahmen des Vertrags und im Bereich der Personalverwaltung belegen zwei der vom Bürgerbeauftragten von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen, dass seine Befugnisse einen wirksamen Ansporn bilden, um den Selbstregulierungsmechanismus der Verwaltung in Gang zu setzen: Dies trifft einerseits auf die positive Antwort der Kommission in Bezug auf die Aufnahme der freiwilligen Mediationsklausel in ihre Vertragsschemata und die Verpflichtung zu, im ersten Halbjahr 2007 Rechenschaft darüber abzulegen (S. 111), und andererseits auf den Beschluss des Parlaments, die Altersgrenzen bei den eigenen Praktikumsprogrammen abzuschaffen (S. 113). In einem gänzlich anderen Rahmen hat das Tätigwerden der Kommission bei einer Reihe von Beschwerden zum Ausbau eines Industriehafens auf den Kanarischen Inseln, der sowohl Gegenstand einer aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchung des Bürgerbeauftragten (S. 112) als auch von Petitionen an das EP war, das Problem aufgezeigt, dass Bürgerbeauftragter und Parlament beim Umgang mit bestimmten Sachverhalten bisweilen nicht übereinstimmten, wenn beide darüber zu befinden hatten, da sie gehalten waren, die betreffenden Angelegenheiten im Rahmen unterschiedlicher Zuständigkeitsprofile zu prüfen. Der Ausschuss fordert den Bürgerbeauftragten auf, in solchen Fällen seinen unabhängigen Standpunkt darzulegen, indem er gemäß Art. 195 Abs. 3 der Geschäftsordnung die ihm zur Verfügung stehenden Kanäle für einen konstruktiven Dialog mit dem Parlament besser nutzt.

Rolle von EPSO bei den Einstellungsverfahren

In seinem Bericht über den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten 2003 hatte das Parlament das Europäische Amt für Personalauswahl aufgefordert (Ziffer 18), die Regeln und Praktiken in Bezug auf Offenheit und Transparenz in Auswahlverfahren, wie auch im Sonderbericht des Bürgerbeauftragen (1004/97 PD) und dem Bericht Bösch (A5-280/00) angemahnt, zu befolgen. Insbesondere im Hinblick auf den Zugang der Bewerber zu ihren korrigierten Prüfungsarbeiten hatte Berichterstatter De Rossa 2003 betont, dass alle Bewerber in den Auswahlverfahren der Europäischen Institutionen Anspruch darauf haben müssten.

Drei Jahre später, also 2006, kann man nicht behaupten, dass es sich um ein Gewohnheitsrecht handelt, wie sich aus der kritischen Anmerkung des Bürgerbeauftragten zu den summarischen und inadäquaten Angaben zur Typologie der Übersetzungsfehler ablesen lässt, die dem „evaluation sheet“ von EPSO (674/2004/PB, S. 97) zu entnehmen ist. Das legitime Interesse der Bewerberinnen und Bewerber am Zugang zu den sie betreffenden Informationen, droht außerdem noch weiter beeinträchtigt zu werden, indem nämlich regelmäßig auf differenzierte, ausschließlich per Computer zugängliche Fragebögen für die Vorauswahlprüfungen zurückgegriffen wird, die von darauf spezialisierten externen Einrichtungen verwaltet werden. Es ist daher unbedingt geboten, im Hinblick auf den Zugang der Bewerberinnen und Bewerber auch Untersuchungen aus eigener Initiative durchzuführen: Dies gilt im Besonderen für die abgelegten Prüfungen und die auf den Fragebögen angegebenen richtigen Antworten sowie die vom Prüfungsausschuss festgelegten Bewertungskriterien für die schriftlichen Prüfungen (OI/5/05/PB, S. 98); im Allgemeinen sollte die Erfüllung der im Sonderbericht des Bürgerbeauftragten von 1999 genannten wesentlichen Voraussetzungen unter die Lupe genommen werden.

Der Petitionsausschuss hält die Weigerung von EPSO, sich – der mehrfachen Aufforderung des Bürgerbeauftragten zum Trotz – bei einem Bewerber, der aufgrund eines offenkundigen Fehlers des Auswahlausschusses bei der Bewertung seiner Studienabschlüsse ausgeschlossen worden war, zu entschuldigen, für nicht hinnehmbar. Dies zeugt von einer Arroganz der Macht, der sich auch der Bürgerbeauftragte beugen musste, der anstelle von EPSO eine Entschuldigung im Namen der Europäischen Union ausgesprochen hat (S. 108). Ein solches Verhalten steht in krassem Gegensatz zu der Dienstleistungskultur, an der sich alle europäischen Einrichtungen und Organe orientieren sollten, und nicht zufällig nimmt EPSO den zweiten Platz auf der schwarzen Liste der Einrichtungen ein, denen Verwaltungsmissstände vorgeworfen werden. Der Petitionsausschuss fordert den Bürgerbeauftragten daher auf, EPSO einer strikten und eingehenden Kontrolle zu unterwerfen, und zwar sowohl was die Verwaltungstätigkeit des Personals des Amtes als auch was die Entscheidungen seines Auswahlausschusses angeht, was der Bürgerbeauftragte in Bezug auf EPSO ja auch schon selbst richtigerweise in Aussicht gestellt hat (1217/04/OV, S. 66), wobei sein Augenmerk insbesondere den EPSO-Antworten auf Beschwerden der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Beachtung der Fristen und der Form gelten sollte –, angefangen bei der Sprache der Bewerber und dem Datenschutz.

Akteur im demokratischen Leben der Union

In seinen vorhergehenden Berichten hat der Petitionsausschuss die Rolle des Bürgerbeauftragten als Garant für die Öffnung und die demokratische Verantwortung auf der Entscheidungs- wie der Verwaltungsebene der EU (2003) betont, ferner seine Schlüsselrolle in Bezug auf eine qualitativ hochwertige Information über seine Aufgabe (2004) und den durch seine Interventionen entstehenden Mehrwert im Hinblick auf eine gute Verwaltung, auch wenn es nicht um Verwaltungsmissstände geht (2005). In diesem Jahr soll die Funktion des Bürgerbeauftragten als „Akteur des demokratischen Lebens der Union[1], also des Mittlers zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der EU-Verwaltung, herausgehoben werden. Der Bürgerbeauftragte soll vor allem eine Grenzlinie zwischen guter und schlechter Verwaltung ziehen. In dieser Hinsicht scheint der Europäische Bürgerbeauftragte auf die 2004 an ihn gerichtete Bitte um Präzisierung des Begriffs Verwaltungsmissstand eine positive Antwort gefunden zu haben.

Unter diesem Aspekt ist das in Absatz 2.2.3. Gesagte über Akte und Verhaltensweisen, die von den Kriterien für eine gute Verwaltungspraxis abweichen, voll und ganz zu unterstreichen. Als ebenso positiv zu bewerten sind die Anregungen, die der EU-Verwaltung im Hinblick auf die Einräumung von Fehlern, die Abgabe von Entschuldigungen und die Suche nach befriedigenden Lösungen für die Beschwerde führenden Personen gegeben werden. So zeigt beispielsweise das Vorgehen der EIB, die von ihrer Weigerung abgerückt ist, einem Antragsteller Zugang zu einem Prüfbericht zu gewähren und ihn Einsicht in weite Teile des Dokuments hat nehmen lassen (S. 77-78), wie ein geeigneter konstruktiver Ansatz aussehen kann, der tadelnswertes in vorbildliches Verhalten ummünzt, das als Modell für ähnlich gelagerte Fälle geeignet ist. Der Petitionsausschuss ermutigt den Bürgerbeauftragen daher, jährlich die besten Verwaltungsverfahren, also die Paradebeispiele oder starcases (6 im Jahr 2006) aufzulisten und den Fällen gegenüberzustellen, in denen die Organe von ihrem falschen Tun nicht abgelassen haben.

Der Petitionsausschuss fordert den Bürgerbeauftragten auf, in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten sowie in Bezug auf die Tätigkeit der Kommission als Hüterin des Gemeinschaftsrechts, das hohe Niveau bei der Überwachung der Beziehungen der Bürgerinnen und Bürger zum EU-Ministerrat und zum Europäischen Parlament beizubehalten. Einer der Kardinalgrundsätze, den es einzufordern gilt, betrifft die demokratische Gleichbehandlung aller Unionsbürgerinnen und -bürger – ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Sprache. Daher ist die eindeutige Haltung des Bürgerbeauftragten angesichts des mehrfach monierten Verwaltungsmissstandes des Rates, dessen Präsidentschaft auf der Website nicht in deutscher Sprache vertreten war, zu loben; volle Unterstützung verdient außerdem der am 30. November 2006 vorgelegte Sonderbericht, dessen Schlussfolgerungen (S. 109) keineswegs als Bekräftigung der Maxime angesehen werden können, einige Sprachfassungen seien „gleicher als andere“.

Nicht weniger lobenswert waren die Initiativen des Bürgerbeauftragten, zunächst in Form eine Vorschlags an den Rat für eine einvernehmliche Lösung, später dann in Form von kritischen Anmerkungen an die Mitgliedstaaten (S. 104-105), die Sponsorenpraxis verschiedener Ratspräsidentschaften, insbesondere der irischen, zu verurteilen und zu beenden. Eine „Episode“, die das heikle Problem des Interessenskonflikts an einer zentralen Stelle des legislativen Systems der Union offen legt, die nicht zufällig als Verbindungsglied zwischen den europäischen Institutionen und den nationalen Behörden dient. Der Bürgerbeauftragte hat daher gut daran getan, sich für eine Beendigung dieser Praxis einzusetzen; noch besser ist es, wenn er auf der Basis der Konsultationen mit den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten über die Weiterbehandlung der Angelegenheit berichtet.

Eine immer aktivere Zusammenarbeit

Der Petitionsausschuss spricht sich ohne Wenn und Aber für eine Beschleunigung der eigenen Verfahren aus, damit der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten rascher geprüft werden kann (Ziffer 4 des Berichts Schwab), wobei er den Bürgerbeauftragten zu ähnlichen Anstrengungen ermutigt, damit der Bericht im ersten Quartal des Jahres vorliegt, wobei sich die statistischen Angaben zusammenfassen ließen und der analytische Teil in tabellarischer Form erscheinen könnte (Kapitel 3 des diesjährigen Berichts). Es bedarf jedoch ausreichender Haushaltsmittel, um die immer größer werdende Hürde der Mehrsprachigkeit im Parlament zu bewältigen, die in diesem Jahr dafür gesorgt hat, dass die Übersetzungen des englischen Originalberichts erst gut zwei Monate später vorlagen.

Sieben Jahre sind vergangen, seit der damalige Bürgerbeauftragte J. Söderman eine Änderung von Art. 3 Abs. 2 gefordert hat, der den freien Zugang zu den Dokumenten der Organe und zur bedingungslosen Anhörung der Beamten und Bediensteten der EU betrifft; das Parlament hatte (am 6.9.01)in dem Bericht Almeida Garrett (A5-240/01) die geforderten Änderungen an der Entscheidung vom 9.3.94 im wesentlichen gebilligt, doch hatte sich das spezielle Gesetzgebungsverfahren trotz der Zustimmung der Kommission und des Rates anschließend verzögert (siehe OEIL ACI 1999/2215). Die Verfasserin, die bereits die Stellungnahme für den Ausschuss ausgearbeitet hatte, verweist nochmals auf die vom Ausschuss (in Abstimmung mit dem Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten) am 29.5.01 angenommenen Schlussfolgerungen, insbesondere Nr. 4, womit der Ausschuss die vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagenen Änderungen des Art. 3 uneingeschränkt gutheißt. „Der Petitionsausschuss begrüßt den Umstand, dass der Europäische Bürgerbeauftragte bereits seine Befugnisse ausgelegt und seine Rechte im Bereich der Untersuchung auf eine evolutive Art ausgeübt hat, ohne dass dies zu negativen Reaktionen seitens der Kommission geführt hätte.“

Bei dieser Gelegenheit möchte die Verfasserin der Stellungnahme – unter Berücksichtigung der weiter gehenden Vorschläge von Herrn Diamandouros zur Anpassung des Statuts vom 11.7.06 – ihre Zustimmung bekräftigen, soweit bei der schrittweisen Entwicklung seiner Befugnisse, die sich angesichts der wachsenden Anforderungen bei der Wahrnehmung seines Amtes ergeben hat und die von den wichtigsten EU-Organen faktisch bereits anerkannt worden ist, eine gewisse Kohärenz gewahrt bleibt. Tatsächlich sind Veränderungen, die eine qualitative Ausweitung der Befugnisse des Bürgerbeauftragten beinhalten, ohne die Art seiner Zuständigkeit oder die fehlende Rechtswirkung seiner Handlungen zu beeinflussen, zu begrüßen (siehe Rechtsprechung des Gerichts Erster Instanz vom 22.5.00 in der Rechtssache T-103/99).

Mit dieser Schlussfolgerung werden die geforderten Änderungen der allgemeinen Bedingungen für die Ausübung des Amtes des Bürgerbeauftragten im Wesentlichen gebilligt. Dies steht außerdem in Einklang mit anderen Ergebnissen der gemeinschaftlichen Rechtsprechung, beispielsweise dem Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10.4.02 in der Rechtssache T-209/00. Danach weichen die Aufgaben des Bürgerbeauftragten von derjenigen ab, die der Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens übertragen worden ist, weil dieser, außer in objektiv begründeten Fällen, eine zulässige Beschwerde behandeln muss. Dies gilt auch für das Urteil des Gerichts vom 23.3.04 in der Rechtssache Lamberts C-234/02, wonach die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten, auch wenn sie nicht bindend sind, zu einer Handlung im Rahmen der außervertraglichen Haftung nach Artikel 288 EGV führen können. Vor allem aus praktischen Gründen ist es daher zweckmäßig, den Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, seine Untersuchungsbefugnisse uneingeschränkt auszuüben.

Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass der Bürgerbeauftragte seine Aufgaben weiterhin dynamisch und flexibel wahrnimmt, wie es der Natur seiner Tätigkeit entspricht, die man mit Fug und Recht als „Labor für nicht zwingendes Recht“ bezeichnen kann. Der Petitionsausschuss fordert den Bürgerbeauftragten der Europäischen Union daher auf, Untersuchungen im Rahmen des so genannten „dritten Pfeilers“ (justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit auch in Strafsachen) durchzuführen und sie beispielsweise auf die Arbeit von Europol auszudehnen. Gleichzeitig ermutigt er ihn, das Europäische Netz der Bürgerbeauftragten zu nutzen und sich auch auf die Erfahrung dieses Ausschusses zu stützen, um Fragen im Zusammenhang mit der EU-Politik zu lösen, die geregelt werden sollten, bevor eine Lösung auf nationaler oder lokaler Ebene in Betracht kommt, wie zum Beispiel das vom Bürgerbeauftragten von Friaul-Julisch Venetien aufgeworfene Problem des freien Warenverkehrs (S. 114).

Um schließlich die Subsidiarität bei außergerichtlichen Lösungen voll und ganz umzusetzen, sollte das Netz auf die Kinderschutzbeauftragten[2] und die für die Lösung familiärer Probleme, den Datenschutz, die Rechte von Häftlingen und die Rechte von Patienten zuständigen Personen ausgeweitet werden, um ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen und ihren Einfluss über die Grenzen der territorialen Zuständigkeit hinweg zu erweitern. Dies sollte mit Blick einen vielfältigen Dialog erfolgen, der vom Petitionsausschuss als ein positives Signal für eine Annäherung zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den Institutionen unter der Ägide der Europäischen Union angesehen wird. Abschließend lässt sich feststellen, dass es trotz der – teilweise enttäuschenden – Erfahrung mit dem Amt des Bürgerbeauftragten in Italien[3], wo unzählige regionale Bürgerbeauftragte das Fehlen eines solchen Amtes auf nationaler Ebene kompensieren sollen, Anzeichen für eine wachsende Wertschätzung und Sichtbarkeit des europäischen Bürgerbeauftragten gibt, wenn es denn stimmt – was keineswegs überraschend wäre –, dass die Website des europäischen Bürgerbeauftragten vor allem von Internetsurfern italienischer Provenienz besucht wird (S. 160).

  • [1]  Dieser Begriff ist dem Werk “Le processus d’adoption du Statut du Médiateur“ von Ezio Perillo entnommen, „Recht der Europäischen Union“ (2006), Band 1, S. 143.
  • [2]  In Europa existiert bereits seit 1997 das europäische Netz der Kinderschutzbeauftragten (ENOC).
  • [3]  Artikel 16 des Gesetzes Nr. 127 vom 15. Mai 1997 sah die Ernennung eines nationalen Bürgerbeauftragten vor, was bis heute nicht geschehen ist.

VERFAHREN

Titel

Jahresbericht 2006 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten

Verfahrensnummer

2007/2131(INI)

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PETI
30.1.2007

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Luciana Sbarbati
2.5.2007

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.6.2007

 

 

 

 

Datum der Annahme

17.7.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+ :

– :

0 :

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marcin Libicki, Kathy Sinnott, Maria Matsouka, Robert Atkins, Simon Busuttil, Daniel Caspary Luis Herrero-Tejedor, Mairead McGuinness, Manolis Mavrommatis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Andreas Schwab, Rainer Wieland, Proinsias De Rossa, Glyn Ford, Miguel Angel Martínez Martínez, Radu Podgorean, Marian Harkin, Luciana Sbarbati, Margrete Auken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Thijs Berman, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Elspeth Attwooll, Metin Kazak, Dimitrios Papadimoulis

Datum der Einreichung

26.7.2007

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