BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

29.8.2007 - (KOM(2007)0189 – C6‑0173/2007 – 2007/0065(CNS)) - *

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2007/0065(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0305/2007
Eingereichte Texte :
A6-0305/2007
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(KOM(2007)0189 – C6‑0173/2007 – 2007/0065(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0189)[1],

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0173/2007),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0305/2007),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik zu übermitteln.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen, die traditionell Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten waren.

Infolgedessen ermächtigte der Rat im Juni 2003 die Kommission, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

Die Kommission hat daher ein Abkommen mit der Regierung der Kirgisischen Republik ausgehandelt, durch das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik ersetzt werden.

Diese Änderungen betreffen:

Artikel 2 (Benennungsklausel): Um eine Diskriminierung der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden, werden die bisherigen Benennungsklauseln, in denen auf Luftfahrtunternehmen desjenigen Mitgliedstaats Bezug genommen wird, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens ist, durch eine gemeinschaftliche Benennungsklausel ersetzt, in der auf alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, des EWR und der Schweiz Bezug genommen wird.

Artikel 4 (Besteuerung von Flugkraftstoff): Während in traditionellen bilateralen Abkommen Flugkraftstoff im Allgemeinen von der Besteuerung ausgenommen wird, gestattet die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine derartige Besteuerung für Operationen innerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft.

Artikel 5 (Tarifgestaltung): Beseitigt Konflikte zwischen den bilateralen Abkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, durch die es Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten untersagt wird, bei Luftverkehrsdiensten für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft preisführend zu sein.

Die Anhänge 1 und 2 enthalten eine Liste der bilateralen Abkommen bzw. der Teil dieser Abkommen bildenden Artikel, auf die in Artikel 1 bis 6 des Vorschlags für ein Abkommen Bezug genommen wird; es handelt sich dabei um die Abkommen zwischen der Kirgisischen Republik und Österreich, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich.

Anhang 3 enthält eine Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2: Island, Liechtenstein, Norwegen – die unter das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum fallen – und die Schweiz, die unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr fällt.

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden. Durch den Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt ist/sind, die Kirgisische Republik darüber zu informieren, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen wurden.

Das Parlament ist gemäß Artikel 83 (Internationale Abkommen) Absatz 7 seiner Geschäftsordnung befugt, im Rahmen des Verfahrens der Konsultation seine Stellungnahme zu diesem Abkommen abzugeben. Dieser Abschnitt der Geschäftsordnung lautet:

„Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei keine Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls zulässig sind.“

Auf der Grundlage dieser Ausführungen empfiehlt der Berichterstatter dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, den Abschluss dieses Abkommens zu befürworten.

VERFAHREN

Titel

Abkommen EG/Kirgisistan über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0189 – C6-0173/2007 – 2007/0065(CNS)

Datum der Konsultation des EP

12.6.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

19.6.2007

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Paolo Costa

8.5.2007

 

 

Datum der Annahme

27.8.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Paolo Costa, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Sepp Kusstatscher, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Lars Wohlin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Philip Bradbourn, Jeanine Hennis-Plasschaert