BERICHT über die Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom
14.9.2007 - (KOM(2007)0217 – C6‑0157/2007 – 2007/0077(CNS)) - *
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Cristian Dumitrescu
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom
(KOM(2007)0217 – C6‑0157/2007 – 2007/0077(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Empfehlung der Kommission an den Rat (KOM(2007)0217)[1],
– gestützt auf den EG-Vertrag,
– gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
– gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens[2], gemäß der es vom Rat konsultiert wurde (C6-0157/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0319/2007),
1. billigt die Empfehlung der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu den von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 34 EU-Vertrag oder Artikel 293 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften (und Protokollen) wurde in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens von 2005 vereinfacht.
Für den Beitritt zu diesen Übereinkünften ist es seither nicht mehr nötig, spezielle Beitrittsprotokolle (die von 27 Staaten ratifiziert werden müssten) auszuhandeln und zu schließen: Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte bestimmt schlicht und einfach, dass Bulgarien und Rumänien kraft der Beitrittsakte diesen Übereinkünften und Protokollen beitreten. Nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Beitrittsakte erlässt der Rat einen Beschluss, in dem er den Tag festlegt, an dem die betreffenden Übereinkünfte für Bulgarien und Rumänien in Kraft treten, und nimmt alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten erforderlich sind (hierzu gehört zumindest auch die Annahme der Übereinkünfte in der bulgarischen und in der rumänischen Sprachfassung, so dass diese Fassungen „gleichermaßen verbindlich“ sind). Der Rat beschließt auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
In Anhang I der Beitrittsakte sind für den Bereich Justiz und Inneres sieben Übereinkommen und Protokolle aufgeführt. Hierzu zählen insbesondere:
· das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom,
· das Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,
· das Erste Protokoll vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
· das Zweite Protokoll vom 19. Dezember 1988 zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
· das Übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,
· das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof.
Die Kommission schlägt im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Beitrittsakte vor, die Liste in Anhang I zu erweitern um das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Mit dieser Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates sollen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte die Anpassungen vorgenommen werden, die durch den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu den genannten Übereinkommen und Protokollen erforderlich sind.
Somit findet das Zustimmungsverfahren keine Anwendung und das Parlament wird nur konsultiert.
II. Auswirkungen des Beitritts
Die Auswirkungen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Die Fassung des Übereinkommens von Rom von 1980 und der Protokolle in bulgarischer und rumänischer Sprache ist unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die Fassungen in den anderen Amtssprachen der Union.
b) Die Gerichte der neuen Mitgliedstaaten können den Gerichtshof um Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens von Rom von 1980 oder der Protokolle ersuchen.
c) Gemäß Artikel 23 und 24 des Übereinkommens von Rom können die neuen Mitgliedstaaten zu allen Rechtswahlregeln, die eine Vertragspartei einzuführen wünscht, oder zu den mehrseitigen Übereinkommen, in denen international-privatrechtliche Regelungen auf den Gebieten des Übereinkommens von Rom festgelegt sind, Konsultationen beantragen.
d) Die neuen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 25 des Übereinkommens von Rom Konsultationen beantragen.
e) In Übereinstimmung mit Artikel 26 können die neuen Mitgliedstaaten auch die Revision des Übereinkommens von Rom beantragen.
f) Aufgrund des allgemein geltenden Anwendungsbereichs des Übereinkommens ändert der Beitritt Bulgariens und Rumäniens nichts an der Situation zwischen den Mitgliedstaaten der EU, was das anzuwendende Recht betrifft.
III. Schlussfolgerungen
Unter Hinweis darauf, dass selbst nach dem Inkrafttreten der Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, die sich in erster Lesung des Mitentscheidungsverfahren befindet, das Übereinkommen von Rom für Dänemark und unter Umständen auch für das Vereinigte Königreich in Kraft bleiben wird, plädiert der Berichterstatter dafür, den Vorschlag für einen Beschluss des Rates so rasch wie möglich anzunehmen, um den beiden neuen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht anzupassen.
VERFAHREN
Titel |
Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0217 - C6-0157/2007 - 2007/0077(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
7.6.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 19.6.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Cristian Dumitrescu 25.6.2007 |
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Datum der Annahme |
11.9.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Alain Lipietz, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Daniel Strož, Rainer Wieland |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Janelly Fourtou, Jean-Paul Gauzès, Barbara Kudrycka, Michel Rocard, Jacques Toubon |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Albert Deß, María Sornosa Martínez |
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Datum der Einreichung |
14.9.2007 |
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