BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
17.9.2007 - (8044/3/2007 – KOM(2006)0169 – C6‑0210/2007 – 2006/0058(CNS)) - *
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Saïd El Khadraoui
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
(8044/3/2007 – KOM(2006)0169 – C6‑0210/2007 – 2006/0058(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (KOM(2006)0169)[1],
– in Kenntnis des Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits, der den Abkommensentwurf enthält, wie er von den Delegationen der EU und der USA am 30. April 2007 unterzeichnet wurde (8044/3/2007),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zu der Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2007 zum Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits[3],
– gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0210/2007),
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0320/2007),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Auf dem Weg zu einem Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA
Der Luftverkehr zwischen der EU und den USA funktioniert derzeit auf der Grundlage bilateraler Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den USA. Diese bilateralen Abkommen enthalten Bestimmungen, die der Europäische Gerichtshof im November 2002 für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärte. Daher wurde beschlossen, einen neuen Rahmen auf Gemeinschaftsebene für die Luftverkehrsbeziehungen EU-USA zu schaffen, und die Kommission führte Verhandlungen über ein Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits mit einem Mandat, das ihr der Rat im Juni 2003 erteilt hatte. Im Verhandlungsmandat wurde als Ziel die Schaffung eines offenen Luftverkehrsraums zwischen der EU und den USA festgelegt, wodurch ein einheitlicher Markt für Luftverkehrsdienste zwischen der EU und den USA geschaffen würde, der freie Investitionstätigkeiten gestatten und es den Luftfahrtunternehmen aus der EU und den USA ermöglichen würde, Luftverkehrsdienste ohne Beschränkungen anzubieten, auch auf dem heimischen Markt beider Vertragsparteien.
Eine volle Umsetzung des Mandats würde umfangreiche Gesetzesänderungen in den Vereinigten Staaten verlangen, insbesondere die Beseitigung der bestehenden rechtlichen Restriktionen für ausländische Beteiligung an und Kontrolle von US-Luftfahrtunternehmen und für Kabotage. Diese Fragen sind in den USA nach wie vor politisch höchst sensibel. Daher räumt das Mandat ausdrücklich die Möglichkeit ein, das Abkommen schrittweise umzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass Garantien für konkrete Fortschritte gegeben werden. Die EU akzeptierte bei den Verhandlungen, dass Kabotage im Rahmen der Ausgangsvereinbarung noch nicht möglich ist, machte jedoch gegenüber den USA deutlich, dass dies für die EU nur annehmbar sein würde, wenn wirkliche Fortschritte in Richtung eines Abbaus der Beschränkungen für Beteiligungen an und Kontrolle von US-Luftfahrtunternehmen erkennbar sind. Als Reaktion hierauf veröffentlichte das amerikanische Verkehrsministerium (DOT) im November 2005 einen Regelungsvorschlag (Notice of Proposed Rulemaking – NPRM) zur Änderung der Anforderung, dass US-Luftfahrtunternehmen sich unter der „tatsächlichen Kontrolle“ von US-Bürgern befinden müssen, um Möglichkeiten für ausländische Bürger zu schaffen, in US-Luftfahrtunternehmen zu investieren und sich an ihrer Führung zu beteiligen. Dieser Schritt genügte der EU unter der Voraussetzung, dass der NPRM als endgültige Regelung verabschiedet wird, die eine klare, sinnvolle und nachhaltige Änderung der US-Politik im Bereich Beteiligungen und Kontrolle darstellt.
Das US-Verkehrsministerium beschloss jedoch im Dezember 2006, den NPRM zurückzuziehen, nachdem zahlreiche Anmerkungen der Öffentlichkeit sowie des US-Kongresses geprüft worden waren. Dadurch wurde eine neue Runde von Verhandlungen über den Abkommensentwurf notwendig, um ihn in anderer Weise für die EU-Seite akzeptabel zu machen. Das Ergebnis war ein neuer Abkommensentwurf am 2. März 2007, der auf dem EU-USA-Gipfel vom 30. April 2007 unterzeichnet wurde. Der Rat billigte den Abkommensentwurf und beschloss, ihn vorläufig ab dem 30. März 2008 anzuwenden. |
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Erste Einschätzung durch das Parlament
Das Parlament reagierte umgehend auf den neuen Abkommensentwurf durch seine Entschließung vom 14. März 2007 zum Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (T6-0071/2007). Es begrüßte die Ausgangsvereinbarung als einen wichtigen Schritt zu einem integrierten transatlantischen Luftverkehrsmarkt, von dem die Verbraucher profitieren würden. Wenn es auch den Abschluss eines ausgewogenen umfassenden Abkommens vorgezogen hätte, konnte es doch den Ansatz in Form von Teilabkommen akzeptieren, weil Artikel 21 des Abkommensentwurfs eine Agenda und einen klaren Zeitplan für Verhandlungen über ein weiterführendes Abkommen einschließlich Bestimmungen enthält, die den Vertragsparteien ermöglichen, in dem Ausgangsabkommen festgelegte Rechte auszusetzen, wenn 30 Monate nach Beginn der Verhandlungen über ein weiterführendes Abkommen keine solche Vereinbarung erreicht wurde. Ein weiterführendes Abkommen sollte sich mit Fragen wie Kabotage, Niederlassungsrecht, Eigentum und wirksame Kontrolle sowie staatliche Beihilfen befassen.
Das Parlament verwies auch darauf, dass sich der Abkommensentwurf nur teilweise mit der Entwicklung der Annäherung der Rechtsvorschriften befasst habe, die im wesentlichen Sache des Gemeinsamen Ausschusses sein solle. Dennoch begrüßte das Parlament die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Europäischen Union und der USA im Bereich der Flugsicherheit. Im Bereich der Sicherheit wurde die Bedeutung von Sicherheitsmaßnahmen für die Luftfahrt anerkannt, die jedoch auf einer ordnungsgemäßen Risikobewertung beruhen und nicht übertrieben oder unkoordiniert sein sollten. Die seit 2001 eingeführten zusätzlichen Maßnahmen sollten von den USA und der Kommission überprüft werden, um kostenaufwendige Doppelungen und Mängel in der Sicherheitskette zu beseitigen. Man sprach sich für das Konzept der einmaligen Sicherheitskontrolle aus, wonach Fluggäste und Gepäck nur am Beginn der Reise und nicht erneut bei jedem Transfer kontrolliert werden. Die Privatsphäre der Bürger der EU und der USA sollte respektiert werden, wenn Fluggastdaten zwischen der EU und den USA ausgetauscht werden.
Darüber hinaus wurde eingeräumt, dass der Flugverkehr verschiedene negative Auswirkungen auf die Umwelt habe, vor allem indem er Lärm verursacht und zum Klimawandel beitrage, und dass sich diese Folgen mit der Zunahme des Flugverkehrs verstärken würden. Es wurde betont, dass sowohl die EU als auch die USA effiziente Maßnahmen ergreifen müssten, um die negativen ökologischen Folgen des Luftverkehrs zu reduzieren. Insofern begrüßte es den Vorschlag der Kommission, den Luftverkehr in das europäische System des Emissionshandels einzubeziehen, wies aber auch darauf hin, dass frühzeitige Gespräche mit den USA zur Einbindung des transatlantischen Luftverkehrs in das europäische Emissionshandelssystem bis 2012 notwendig seien. Schließlich sollten die Interessengruppen im Luftverkehr in den USA und der EU in einen kontinuierlichen Dialog über soziale Standards eintreten, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und Chancengleichheit sowie gleichzeitig hohe soziale Standards anzustreben, und internationale Vorschriften zu sozialen Rechten sollten angewendet werden.
Das Parlament forderte die Kommission auf, vor den und während der weiterführenden Verhandlungen für die umfassende Information und Konsultation des Europäischen Parlaments zu sorgen, und begrüßte die Tatsache, dass regelmäßige Treffen zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des US-Kongresses zur Erörterung aller im Zusammenhang mit dem Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA wichtigen Fragen abgehalten werden sollen. Der Berichterstatter hofft deshalb auf einen systematischeren Dialog und Informationsaustausch direkt mit der Regierung und dem Kongress der USA, damit die Umsetzung des derzeitigen Abkommens und die Vorbereitung des weiterführenden Abkommens besser überwacht werden können.
Zusätzliche Anmerkungen
Der Rat hat das Parlament mit Schreiben vom 7. Juni 2007 um seine Stellungnahme zu dem Abkommensentwurf ersucht. In denselben Schreiben teilte der Rat dem Parlament mit, dass das Abkommen ab dem 30. März 2008 vorläufig angewendet würde.
Angesichts der vorstehenden Bemerkungen zu dem Weg zu diesem Abkommen und angesichts der Entschließung des Parlaments vom 14. März 2007 schlägt ihr Berichterstatter vor, das Abkommen zu billigen. Gleichzeitig betont er allerdings, dass es notwendig ist, die Fragen, die in die Ausgangsvereinbarung nicht in ausreichender Weise einbezogen wurden, in dem weiterführenden Abkommen zu behandeln.
VERFAHREN
Titel |
Luftverkehrsabkommen EG/USA |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0169 - C6-0210/2007 - 2006/0058(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
7.6.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 9.7.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 9.7.2007 |
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Nicht abgegebenen Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
LIBE 3.9.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Saïd El Khadraoui 30.6.2006 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.11.2006 |
24.1.2007 |
27.8.2007 |
11.9.2007 |
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Datum der Annahme |
11.9.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Sepp Kusstatscher, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Robert Navarro, Josu Ortuondo Larrea, Paweł Bartłomiej Piskorski, Luís Queiró, Reinhard Rack, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Yannick Vaugrenard, Lars Wohlin, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Johannes Blokland, Jeanine Hennis-Plasschaert, Elisabeth Jeggle, Anne E. Jensen, Antonio López-Istúriz White, Helmuth Markov, Willem Schuth, Catherine Stihler, Ari Vatanen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Ralf Walter |
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Datum der Einreichung |
17.9.2007 |
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