BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance
18.9.2007 - (KOM(2006)0599 – C6‑0348/2006 – 2006/0199(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Sharon Bowles
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance
(KOM(2006)0599 – C6‑0348/2006 – 2006/0199(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0599)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0348/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0327/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Titel | |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Statistischen Beirats (Dieser Änderungsantrag gilt entsprechend für den gesamten Text.) |
Änderungsantrag 2 Erwägung 4 a (neu) | |
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(4a) Die Mitglieder des neuen hochrangigen Beratungsgremiums sollten verschiedene, sich gegenseitig ergänzenden Fähigkeiten besitzen und sich aus Wissenschaftlern und Personen zusammensetzen, die Erfahrungen in nationalen und internationalen statistischen Ämtern wie der Europäischen Zentralbank und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gesammelt haben. |
Begründung | |
Damit der Beirat über Fachkenntnisse in einem breiten Spektrum von einschlägigen Bereichen verfügt. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 4 b (neu) | |
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4b. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen bereits über beratende Gremien oder Ausschüsse, denen Vertreter der Nutzer und Bereitsteller statistischer Informationen angehören, oder sind dabei, derartige Gremien oder Ausschüsse einzurichten. Das neue hochrangige Beratungsgremium sollte ermutigt werden, mit diesen Gremien der Mitgliedstaaten und dem Ausschuss für das Statistische Programm einen Dialog über den Verfahrenskodex für europäische Statistiken aufzunehmen. |
Begründung | |
Den Schwerpunkt der Arbeit des Beratungsgremiums sollte eindeutig der Verhaltenskodex bilden. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 4 c (neu) | |
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(4c) Damit das neue hochrangige Beratungsgremium seine Arbeiten ausführen kann, sollten die Unterlagen über die Peer Reviews ausführliche Berichte über die durchgeführten Prüfungen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen umfassen. Das Gremium sollte eine ähnliche Bewertung für die Kommission (Eurostat) vornehmen. |
Begründung | |
Die Berichte über die Peer Reviews müssen umfassend sein, um ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Beirat wird eine den Peer Reviews entsprechende Bewertung für Eurostat vornehmen. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 2 Absatz 1 Spiegelstrich 1 | |
– Verbesserung der Glaubwürdigkeit der europäischen Statistik; |
– Ausübung einer unabhängigen Aufsicht über das Europäische Statistische System; |
Begründung | |
Glaubwürdigkeit entsteht durch Vertrauen, das aus einer unabhängigen Aufsicht erwächst. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 2 Absatz 1 Spiegelstrich 2 | |
– Vorlage eines jährlichen Berichts über die Umsetzung des Verhaltenskodex für die europäische Statistik durch die Kommission (Eurostat) an die Kommission, die den Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat übermittelt. |
– Ausarbeitung eines jährlichen Berichts über die Umsetzung des Verhaltenskodex für die europäische Statistik (im Folgenden als „Verhaltenskodex“ bezeichnet) durch die Kommission (Eurostat) und Überprüfung der Berichte über die Umsetzung des Verhaltenskodex durch die Mitgliedstaaten, wobei im Rahmen des jährlichen Berichts eine Bewertung der allgemeinen Umsetzung des Verhaltenskodex und seiner Auswirkungen auf das Europäische Statistische System vorzunehmen ist. Vor der endgültigen Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat werden die Berichtsentwürfe der Kommission übermittelt. |
Begründung | |
Präzisierung der Rolle des Beirats. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 2 Absatz 1 Spiegelstrich 3 | |
– Beratung der Kommission über geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung des Verhaltenskodex für die europäische Statistik (im Folgenden „Verhaltenskodex“ genannt) im Europäischen Statistischen System mit dem Ziel der Verbesserung der statistischen Governance; |
– Beratung der Kommission über geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung des Verhaltenskodex im Europäischen Statistischen System; |
Änderungsantrag 8 Artikel 2 Absatz 1 Spiegelstrich 4 | |
– Beratung der Kommission bei der Entwicklung eines Qualitätslabels und bei der Vermittlung des Verhaltenskodex an die Nutzer und Datenlieferanten; |
– Beratung der Kommission bei der Vermittlung des Verhaltenskodex an die Nutzer und Datenlieferanten; |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, die Frage des Qualitätslabels bis zur Überprüfung der Wirksamkeit des Beirats in drei Jahren zurückzustellen. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 2 Absatz 1 Spiegelstrich 5 | |
– Beratung im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Verhaltenskodex sowie über allgemeine Regeln und Grundsätze für das Funktionieren des Europäischen Statistischen Systems in seiner Gesamtheit. |
– Beratung im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Verhaltenskodex. |
Änderungsantrag 10 Artikel 3 Absatz 1 | |
1. Das Beratungsgremium umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Die Kommission (Eurostat) stellt einen Beobachter. |
1. Der Beirat umfasst sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, von denen jedes unabhängig von der Kommission (Eurostat) und den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten handelt. Die Kommission (Eurostat) stellt einen Beobachter. |
Begründung | |
Die Aufgaben sind möglicherweise beschwerlich und unbezahlt. Es wird daher vorgeschlagen, mehr als fünf Mitglieder vorzusehen, um ein reibungsloses Funktionieren des Gremiums zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 3 Absatz 2 | |
2. Die Mitglieder des Beratungsgremiums werden aus einem Kreis von Experten mit herausragender Kompetenz im Bereich der Statistik ausgewählt; sie dürfen ihre Aufgaben nicht an Dritte übertragen. |
2. Die Mitglieder des Beirats werden aus einem Kreis von Experten mit herausragender Kompetenz im Bereich der Statistik ausgewählt; sie dürfen ihre Aufgaben nicht an Dritte übertragen und werden so ausgewählt, dass ein breites Spektrum sich gegenseitig ergänzender Fähigkeiten und Erfahrungen gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 12 Artikel 3 Absatz 3 | |
3. Die Kommission ernennt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates die Mitglieder und den Vorsitzenden des Beratungsgremiums auf drei Jahre. |
3. Der Rat schlägt nach Anhörung der Kommission den Vorsitzenden des Beirats vor, dessen Ernennung vom Parlament genehmigt wird. |
Das Beratungsgremium kann bis zu zwei Mitglieder bestimmen, die für weitere drei Jahre wiederernannt werden. |
Der Vorsitzende darf zu diesem Zeitpunkt weder einem statistischen Amt eines Mitgliedstaats angehören noch eine solche Stellung in den beiden vorausgegangenen Jahren bekleidet haben. |
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Das Europäische Parlament und der Rat ernennen nach Anhörung der Kommission jeweils drei Mitglieder des Beirats. |
Begründung | |
Die Ernennungen müssen unabhängig von der Kommission vorgenommen werden. Das Parlament bietet die Gewähr für eine größere Unabhängigkeit von dem System. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 3 Absatz 3 a (neu) | |
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3a. Die normale Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Beirats beträgt drei Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden, wobei jedes Jahr ein Drittel der Mitglieder des Beirats (ohne den Vorsitzenden) ernannt wird. Bei Aufnahme der Tätigkeit des Beirats oder im Falle der Ersetzung eines Mitglieds werden gestaffelte Amtszeiten vereinbart, um das System der turnusmäßigen Ernennungen in Gang zu setzen oder aufrechtzuerhalten. |
Begründung | |
Kontinuität ist wichtig. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 4 Absatz 2 | |
2. Der gemäß Artikel 2 zu erstellende Jahresbericht des Beratungsgremiums wird veröffentlicht. Zusätzlich kann das Gremium beschließen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen im Internet zu veröffentlichen. |
2. Der gemäß Artikel 2 zu erstellende Jahresbericht des Beirats wird nach Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht. Zusätzlich kann der Beirat beschließen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen im Internet zu veröffentlichen, sofern sie zuvor der Kommission (Eurostat) oder allen anderen betroffenen Stellen übermittelt wurden und diese die Möglichkeit zur Antwort hatten. |
Änderungsantrag 15 Artikel 4 Absatz 3 | |
3. Die Mitglieder des Beratungsgremiums dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben, wenn sie von der Kommission darauf hingewiesen werden, dass die erlangte Information, die angeforderte Stellungnahme oder die zur Beratung anstehende Frage vertraulich zu behandeln ist. |
3. Die Mitglieder des Beirats dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben, wenn sie von der Kommission darauf hingewiesen werden, dass die erlangte Information, die angeforderte Stellungnahme oder die zur Beratung anstehende Frage berechtigterweise vertraulich zu behandeln ist. |
Änderungsantrag 16 Artikel 4 Absatz 4 | |
4. Das Beratungsgremium wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Beratungsgremiums ernannt. Er arbeitet gemäß den Anweisungen des Beratungsgremiums. |
4. Der Beirat wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird, aber unabhängig von ihr handelt. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Beratungsgremiums ernannt. Er arbeitet gemäß den Anweisungen des Beratungsgremiums. |
Änderungsantrag 17 Artikel 4 a (neu) | |
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Artikel 4a Überprüfung |
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Drei Jahre nach Einsetzung des Beirats werden seine Rolle und Wirksamkeit überprüft und untersucht, ob ein Qualitätslabel eingeführt werden soll. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Dieser Vorschlag für einen Beschluss sieht die Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance vor. Dabei werden zwei Ziele verfolgt: Stärkung des Europäischen Statistischen Systems und des Vertrauens der Öffentlichkeit in dieses System.
Das Europäische Statistische System besteht aus den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und Eurostat. Statistiken werden für viele Zwecke verwendet, unter anderem auch von der EZB für wirtschaftliche Analysen. Sind die statistischen Daten der Mitgliedstaaten fehlerhaft, führt dies auch zu Fehlern in den von Eurostat herausgegebenen Statistiken. Um diese Gefahr zu minimieren, wurde ein Verhaltenskodex ausgearbeitet, der derzeit von den statistischen Ämtern und Eurostat umgesetzt wird. Die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die nationalen statistischen Ämter wird im Wege von Peer Reviews überprüft, wobei jedes nationale statistische Amt vom statistischen Amt eines anderen Mitgliedstaats und von Eurostat auf die Befolgung des Kodex hin geprüft wird.
Das vorgeschlagene Beratungsgremium hat die Aufgabe zu überwachen, wie gut der Verhaltenskodex angewandt wird, und erforderlichenfalls Änderungen oder Ergänzungen vorzuschlagen. Eurostat wird de facto ebenfalls eine Aufsichtsfunktion ausüben, da es an allen Peer Reviews beteiligt ist. Die Einsetzung eines Beratungsgremiums bedeutet eine zusätzliche Kontrolle außerhalb des von den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat gebildeten Europäischen Statistischen Systems.
Eine zweite Funktion des Beratungsgremiums besteht darin, die Umsetzung des Verhaltenskodex durch Eurostat zu überwachen. Theoretisch könnte dies nach dem Vorbild der Überprüfungen der nationalen statistischen Ämter durch Fachkollegen eben dieser nationalen Ämter geschehen. Die Einführung einer externen Komponente in die Überprüfung von Eurostat bietet jedoch die Möglichkeit, neue Einsichten in die von den Mitgliedstaaten und von Eurostat durchgeführten Peer Reviews zu gewinnen.
Es erhebt sich die Frage, inwieweit das Beratungsgremium die Möglichkeit erhalten sollte, die nationalen statistischen Ämter zu kontrollieren. Einerseits sind die Eurostat-Daten nur so gut wie die Daten der nationalen statistischen Ämter, die ihnen zugrunde liegen. Andererseits wurde ein Mechanismus zur Kontrolle der nationalen Ämter eingeführt, der aus dem Verhaltenskodex und Peer Reviews besteht, an denen Eurostat in jedem einzenen Fall beteiligt ist. Das Beratungsgremium prüft anschließend die Anwendung des Verhaltenskodex durch Eurostat und bildet damit das letzte Glied in der Kette der Überprüfungen der Verfahren der einzelnen Ämter. Im Anschluss daran kann das Beratungsgremium sodann alle Berichte über die Überprüfung der nationalen Ämter und seinen eigenen Bericht über Eurostat auswerten und Bilanz über die Funktionsweise des Systems als Ganzes und die Anwendung des Verhaltenskodex ziehen. Damit dies möglich ist, müssen die Unterlagen über die Peer Reviews ausführliche Berichte über die durchgeführten Prüfungen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen umfassen. Dies scheint zwar augenblicklich der Fall zu sein, doch werden nicht alle im Verhaltenskodex vorgesehenen Aspekte berücksichtigt. Wichtig ist, dass die Einbeziehung weiterer Aspekte nicht zu Lasten des Berichtsumfangs in Einzelfragen geht.
Ich schlage derzeit keine Ausweitung der Aufsicht des Beratungsgremiums in Sinne einer Durchführung von Untersuchungen in den nationalen statistischen Ämtern vor, da diese bereits der Kontrolle in Form von Peer Reviews unterliegen. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen jedoch bereits über beratende Gremien oder Ausschüsse, denen Vertreter der Nutzer und Bereitsteller statistischer Informationen angehören, oder sind dabei, derartige Gremien einzurichten, und es erscheint daher angebracht, einen Dialog mit diesen Gremien, aber auch mit dem Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik, der gleichzeitig mit dem Beratungsgremium eingesetzt wird, über einschlägige Fragen zu fördern. Ich schlage außerdem vor, die Wirksamkeit des Beratungsgremiums nach drei Jahren zu überprüfen, wobei das Gremium dann in der Lage sein dürfte anzugeben, ob es einen umfassenderen Zugang oder weitere Informationen für erforderlich hält.
Was die Peer Reviews im Bereich des Verhaltenskodex betrifft, so erscheint es korrekt, dass das Beratungsgremium Eurostat einer den Peer Reviews vergleichbaren Überprüfung unterzieht. Da Überprüfungen von Verfahren jedoch stets dynamische Prozesse sind, empfiehlt es sich auch, dass die Kommission die Möglichkeit erhält, auf die Feststellungen des Beratungsgremiums zu antworten, bevor diese veröffentlicht werden. Ich schlage daher vor, dass der Kommission ein Entwurf des Berichts übermittelt wird und sie vor der Übermittlung an den Rat und das Parlament die Möglichkeit zur Antwort erhält. Ich bin nicht damit einverstanden, dass das Beratungsgremium gegenüber der Kommission formell berichtspflichtig ist; es muss unabhängig sein.
Das Aufsichtsorgan von Eurostat setzt sich aus den Leitern der statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zusammen. Das einzige von dem statistischen System unabhängige Organ ist folglich das Parlament. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass das Parlament eine Rolle bei den Ernennungen spielt. Ich vertrete den Standpunkt, dass Rat und Parlament für die förmliche Ernennung des Beratungsgremiums zuständig sein sollten und dass diesen beiden Organen der förmliche Bericht des Gremiums vorgelegt werden sollte. Auf dieser Weise wird sichergestellt, dass das Beratungsgremium von der Kommission unabhängig ist. Aus ähnlichen Gründen bin ich der Auffassung, dass der Vorsitzende nicht einem nationalen statistischen Amt angehören oder in letzter Zeit angehört haben darf.
Es muss ersichtlich sein, dass das Beratungsgremium von Eurostat unabhängig ist, und so kann Eurostat zwar durchaus geeignete Kandidaten vorschlagen, doch müssen sich Parlament und Rat für andere Kandidaten entscheiden können. In der Praxis könnte die Auswahl im Wege eines Konsenses erfolgen, formell aber sollte die Ernennung nach meinem Dafürhalten von Rat und Parlament nach Anhörung der Kommission vorgenommen werden.
Es gibt keine Vorschläge, den Mitgliedern des Beratungsgremiums ein Entgelt zu zahlen, und man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass eine Vergütung aus dem Kommissionshaushalt die Unabhängigkeit des Gremiums untergraben würde. Die Tätigkeit könnte jedoch auch beschwerlich und zeitaufwendig sein, sodass ohne Vergütung nur wenige bereit wären, eine solche Aufgabe zu übernehmen. Mögliche Kandidaten wären Personen, die Erfahrungen in nationalen oder internationalen statistischen Ämtern gesammelt haben, sowie Wissenschaftler. Es mit Sicherheit notwendig, über verschiedene, sich gegenseitig ergänzende Fähigkeiten zu verfügen. Angesichts der dem Gremium übertragenen Aufgaben schlage ich vor zu prüfen, ob das Gremium nicht aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen sollte. Bei einem aus nur fünf Mitgliedern bestehenden Beratungsgremium bestünde die Gefahr, dass das Gremium nicht mehr ordnungsgemäß arbeiten kann, falls ein Mitglied erkrankt oder aufgrund anderer Verpflichtungen verhindert ist. Ich schlage daher vor, die Mitgliederzahl auf 7 zu erhöhen. Im Idealfall sollte darunter ein Vertreter eines internationalen Gremiums wie der EZB oder der OECD sein.
Aus Gründen der Unabhängigkeit sollte die Amtszeit der Mitglieder des Beratungsgremiums zeitlich begrenzt sein; idealerweise sollte die Amtszeit eines Mitglieds drei Jahre mit einer Verlängerungsmöglichkeit, also maximal sechs Jahre, betragen. Um die Kontinuität zu gewährleisten, sollten die Ernennungen gestaffelt werden, was bedeutet, dass bei Aufnahme der Tätigkeit des Gremiums oder im Falle der Ersetzung eines Mitglieds für einige Mitglieder eine kürzere Amtszeit festgelegt werden muss.
Außerdem muss das Beratungsgremium über ein starkes und unabhängiges Sekretariat verfügen.
Es gibt gewisse Beschränkungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die Möglichkeit der Kommission zu verlangen, dass gewisse Fragen nicht veröffentlicht werden dürfen. Die entsprechenden Ersuchen der Kommission müssen berechtigt sein und die Ausnahme bleiben.
Schließlich hat die Kommission vorgeschlagen, ein „Qualitätslabel“ einzuführen. Damit soll in erster Linie das Vertrauen der Öffentlichkeit gestärkt werden. Es erscheint verfrüht – vor allem angesichts meines Vorschlags, nach drei Jahren eine Überprüfung vorzunehmen –, ein solches Qualitätslabel bereits bei der Einsetzung des Beratungsgremiums einzuführen. Daher schlage ich vor, im Zuge der vorgeschlagenen Überprüfung auch die Frage der Einführung eines Qualitätslabels zu untersuchen.
VERFAHREN
Titel |
Europäisches Beratungsgremium für die Statistische Governance |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0599 - C6-0348/2006 - 2006/0199(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 14.11.2006 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 14.11.2006 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 19.12.2006 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Sharon Bowles 12.12.2006 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.3.2007 |
4.6.2007 |
10.9.2007 |
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Datum der Annahme |
11.9.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Manuel António dos Santos, Christian Ehler, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Kurt Joachim Lauk, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Ieke van den Burg, Sahra Wagenknecht |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jorgo Chatzimarkakis, Harald Ettl, Ján Hudacký, Werner Langen, Thomas Mann, Maria Petre, Poul Nyrup Rasmussen, Charles Tannock |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Íñigo Méndez de Vigo |
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