BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

24.9.2007 - (KOM(2006)0908 – C6‑0025/2007 – 2006/0294(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Robert Sturdy

Verfahren : 2006/0294(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0342/2007
Eingereichte Texte :
A6-0342/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(KOM(2006)0908 – C6‑0025/2007 – 2006/0294(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0908)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und 152 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0025/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0342/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 4 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

„1. Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden bestimmt und in Anhang I aufgeführt. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren erlassen.“

„1. Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden bestimmt und in Anhang I aufgeführt. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren erlassen. Anhang I enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher bzw. für den Handel harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt werden können.

Begründung

Der ursprüngliche Wortlaut der geltenden Verordnung sollte wieder eingefügt werden, damit der Geltungsbereich des Regelungsverfahrens mit Kontrolle verdeutlicht wird.

Änderungsantrag 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 5 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

„1. Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d dieser Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

„1. Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d dieser Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt.

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 14 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

„1. Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten einer der folgenden Rechtsakte ausgearbeitet:

„1. Nach Eingang der Stellungnahme der Behörde wird von der Kommission unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts oder eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags ausgearbeitet und nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 3 zur Annahme vorgelegt.“

a) eine Verordnung zur Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehalts, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt und gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen wird; in Fällen äußerster Dringlichkeit, kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden;

 

b) eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 angenommen wird.“

 

Begründung

In Artikel 14 sollten zwei unterschiedliche Entscheidungsverfahren vermieden werden. Es empfiehlt sich, ein einziges Regelungsverfahren mit Kontrolle zu haben. Allerdings ist es nicht hinnehmbar, dass die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen gekürzt und Dringlichkeitsverfahren eingeführt werden sollen.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

„2. Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Diese Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 45 Absatz 5 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

„2. Ein gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegter vorläufiger Rückstandshöchstgehalt wird im Wege einer Verordnung ein Jahr nach der Aufnahme oder Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aus Anhang III gestrichen. Diese Verordnung, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bewirkt, wird gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt. Die Einführung von Dringlichkeitsverfahren ist ebenfalls nicht hinnehmbar.

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

b) bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, oder für nicht in Anhang IV aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 5 das Dringlichkeitsverfahren anwenden.

b) bei Erzeugnissen, für die in den Anhängen II oder III kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, oder für nicht in Anhang IV aufgeführte Wirkstoffe 0,01 mg/kg, es sei denn, dass unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemäßigen Analysemethoden unterschiedliche Standardwerte für einen Wirkstoff festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind in Anhang V aufzuführen. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt. Die Einführung von Dringlichkeitsverfahren ist ebenfalls nicht hinnehmbar.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

Maßnahmen zur Festlegung der in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Maßnahmen zur Festlegung der in Anhang VII aufgeführten Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt.

Änderungsantrag 7

ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 18 Absatz 4 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

„4. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG (*), kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 5 das Dringlichkeitsverfahren anwenden.

„4. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG (*), kann ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebens- oder Futtermitteln, die Absatz 1 nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 20 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

„2. Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren oder für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

„2. Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren oder für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 21 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

„1. Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

„1. Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 27 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

„2. Maßnahmen zur Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (*) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 dieser Verordnung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn diese Maßnahmen durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken.“

„2. Maßnahmen zur Festlegung der Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (*) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 dieser Verordnung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn diese Maßnahmen durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken.“

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 10 A (neu)
Artikel 28 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

 

(10a) Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Im Einklang mit dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren können technische Leitlinien zu den spezifischen Validierungskriterien und den spezifischen Verfahren für die Qualitätskontrolle der Analysemethoden für die Ermittlung von Pestizidrückständen erlassen werden.“

Begründung

Leitlinien zu den Verfahren der Analyse und Qualitätskontrolle der Analysemethoden sind von allgemeiner Tragweite. Daher sollten diese Leitlinien nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 10 B (neu)
Artikel 29 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

 

(10b) Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Das Kontrollprogramm der Gemeinschaft wird nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt und jährlich aktualisiert. Der Entwurf des Kontrollprogramms wird dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss spätestens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres vorgelegt.“

Begründung

Das Kontrollprogramm der Gemeinschaft stellt eine allgemeine Maßnahme dar. Daher sollte dieses Programm nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 11
Artikel 45 Absatz 4 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

entfällt

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate bzw. einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

 

Begründung

Der Verweis auf Artikel 45 Absätze 4 und 5 sollte gestrichen werden, da im Berichtsentwurf keine gekürzten Fristen und keine Dringlichkeitsverfahren für das Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgesehen sind.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 11
Artikel 45 Absatz 5 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

5. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“

entfällt

Begründung

Der Verweis auf Artikel 45 Absätze 4 und 5 sollte gestrichen werden, da im Berichtsentwurf keine gekürzten Fristen und keine Dringlichkeitsverfahren für das Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgesehen sind.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 13
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 5 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus können jedoch für diese Erzeugnisse geeignete Maßnahmen getroffen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Die Einführung von Dringlichkeitsverfahren ist nicht hinnehmbar.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 13
Artikel 49 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005)

2. Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken und die unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen, werden gemäß Artikel 45 Absatz 4 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2. Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, können für die Anwendung bestimmter Rückstandshöchstgehalte gemäß den Artikeln 15, 16, 21, 22 und 25 erforderlichenfalls weitere Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken und die unbeschadet der Verpflichtung gelten, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für den Verbraucher sicherzustellen, werden gemäß Artikel 45 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Die im Regelungsverfahren mit Kontrolle üblichen Fristen sollten nicht gekürzt werden. Daher wird der Verweis auf Artikel 45 Absatz 4 dieses Vorschlags gestrichen und durch einen Verweis auf Artikel 45 Absatz 3 ersetzt.

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln an den überarbeiteten Beschluss 1999/468/EWG über die Ausschussverfahren sollte dem inzwischen eingeführten Regelungsverfahren mit Kontrolle voll und ganz Rechnung tragen. Dieses Verfahren sollte die Verabschiedung von Maßnahmen allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Elemente des Ausgangsrechtsakts mit sich bringen, u. a. durch teilweise Streichung solcher Elemente oder durch Ergänzung des Rechtsakts mit neuen, nicht wesentlichen Elementen.

Die Verweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollten eindeutig gefasst sein und keine Verkürzung der Fristen gegenüber den üblichen Fristen im Regelungsverfahren mit Kontrolle mit sich bringen.

VERFAHREN

Titel

Pestizidrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln (Durchführungsbefugnisse der Kommission)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0908 - C6-0025/2007 - 2006/0294(COD)

Datum der Konsultation des EP

22.12.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

17.1.2007

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Robert Sturdy

27.2.2007

 

 

Datum der Annahme

12.9.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Liam Aylward, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Dorette Corbey, Gyula Hegyi, Jens Holm, Eija-Riitta Korhola, Marios Matsakis, Alexandru-Ioan Morţun, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vittorio Prodi, Daciana Octavia Sârbu, Karin Scheele, Bogusław Sonik, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kartika Tamara Liotard, Robert Sturdy

Datum der Einreichung

24.9.2007