BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft
25.9.2007 - (KOM(2006)0783 – C6-0474/2006 – 2006/0273(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Josu Ortuondo Larrea
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft
(KOM(2006)0783 – C6-0474/2006 – 2006/0273(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0783)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 156 und 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0474/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments | ||||
Änderungsantrag 1 Erwägung 74 | |||||
(74) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die TSI zu beschließen und zu aktualisieren. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Art handelt, die diese Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente ergänzen, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(74) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Aufstellung der Bedingungen und Kriterien für die Umsetzung dieser Richtlinie festzulegen. Da es sich bei den festzulegenden Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Wenn aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden können, muss die Kommission beim Erlass der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. | ||||
Begründung | |||||
Es sollte auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen werden, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung festgelegt ist. Diese Änderung führt zu den erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren, indem sie das neue „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ vorsieht. Sie bietet zusätzliche Transparenz für die Verabschiedung bzw. die Überarbeitung der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen. | |||||
Änderungsantrag 2 Artikel 1 Absatz 1 | |||||
1. Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, die im Gebiet der Gemeinschaft für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen dieses Systems, die nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in Betrieb genommen werden, und darüber hinaus die Qualifikationen und die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandsetzung eingesetzte Personal. Die Bedingungen betreffen außerdem das bestehende Eisenbahnsystem innerhalb der in den diesbezüglichen Artikeln, insbesondere Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 24 über die Register, beschriebenen Grenzen. |
1. Mit dieser Richtlinie werden die wesentlichen Bedingungen festgelegt, die im Gebiet der Gemeinschaft für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen dieses Systems, die nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in Betrieb genommen werden, und darüber hinaus die Qualifikationen und die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandsetzung eingesetzte Personal. Die Bedingungen betreffen außerdem das bestehende Eisenbahnsystem innerhalb der in den diesbezüglichen Artikeln, insbesondere Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 24 über die Register, beschriebenen Grenzen. | ||||
Änderungsantrag 3 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a | |||||
a) Erleichterung, Verbesserung und Entwicklung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste in der Europäischen Union und mit Drittländern; |
a) Erleichterung, Verbesserung und Entwicklung des Eisenbahnnetzes und der Eisenbahnverkehrsdienste in der Europäischen Union und mit Drittländern; | ||||
Begründung | |||||
Die vorgeschlagene Richtlinie sollte zur Entwicklung des gesamten Eisenbahnnetzes in der Europäischen Union und mit Drittländern beitragen. | |||||
Änderungsantrag 4 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b | |||||
b) Beitrag zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts für Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Bau, die Erneuerung, die Umrüstung und die Funktionsfähigkeit des transeuropäischen Eisenbahnsystems; |
(b) Beitrag zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts für Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Bau, die Erneuerung, die Umrüstung und die Funktionsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsystems; | ||||
Begründung | |||||
Die vorgeschlagene Richtlinie sollte zur Entwicklung des gesamten Eisenbahnnetzes in der Europäischen Union beitragen. | |||||
Änderungsantrag 5 Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 | |||||
Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren ein oder mehrere Mandate zur Ausarbeitung neuer und/oder Überarbeitung bereits angenommener TSI, um noch nicht erfasste Strecken und Fahrzeuge einzubeziehen. |
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch deren Ergänzung, hinsichtlich eines oder mehrerer Mandate zur Ausarbeitung neuer und/oder Überarbeitung bereits angenommener TSI, um noch nicht erfasste Strecken und Fahrzeuge einzubeziehen, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 21 Absatz 4a genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden. | ||||
Begründung | |||||
Es sollte auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen werden, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung festgelegt ist. Diese Änderung führt zu den erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren. Sie bietet zusätzliche Transparenz für die Verabschiedung bzw. die Überarbeitung der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen. | |||||
Änderungsantrag 6 Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 4 | |||||
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5, in dem die Möglichkeit der Berücksichtigung von Sonderfällen vorgesehen ist, und des Artikels 7, wonach unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zulässig sind, wird im Rahmen des ersten Mandats eine erste Gruppe von neuen TSI und/oder von TSI-Änderungen bestimmt, die bis Januar 2012 zu beschließen sind. Dieses erste Mandat stützt sich auf eine Empfehlung der Agentur bezüglich der zu erarbeitenden und/oder zu ändernden TSI, die sich nach der voraussichtlichen Kostenwirksamkeit jeder vorgeschlagenen Maßnahme und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen richten. Hierbei werden Anhang I Nummer 4 und das notwendige Gleichgewicht zwischen den Zielen eines ununterbrochenen Zuglaufs und der technischen Harmonisierung einerseits und dem jeweiligen transeuropäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Verkehrsaufkommen andererseits angemessen berücksichtigt. |
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5, in dem die Möglichkeit der Berücksichtigung von Sonderfällen vorgesehen ist, und des Artikels 7, wonach unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zulässig sind, wird im Rahmen des ersten derartigen Mandats eine erste Gruppe von neuen TSI und/oder von TSI-Änderungen bestimmt , die bis Januar 2012 zu beschließen sind. Dieses erste Mandat stützt sich auf eine Empfehlung der Agentur bezüglich der zu erarbeitenden und/oder zu ändernden TSI, die sich nach der voraussichtlichen Kostenwirksamkeit jeder vorgeschlagenen Maßnahme und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen richten. Hierbei sind Anhang I Nummer 4 und das notwendige Gleichgewicht zwischen den Zielen eines ununterbrochenen Zuglaufs und der technischen Harmonisierung einerseits und dem jeweiligen transeuropäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Verkehrsaufkommen andererseits angemessen zu berücksichtigen. | ||||
Begründung | |||||
Dieser Änderungsantrag enthält eine sprachliche Änderung und verleiht dem Text größere Klarheit. | |||||
Änderungsantrag 7 Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 5 a (neu) | |||||
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Allerdings wird, solange die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie auf das gesamte Eisenbahnsystem noch nicht erfolgt ist, | ||||
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(a) die Inbetriebnahmegenehmigung | ||||
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- für die Teilsysteme Fahrzeuge, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung an Bord, die zumindest teilweise auf dem Teil des Netzes eingesetzt werden sollen, der noch nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, für diesen Teil des Netzes und | ||||
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- für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung auf der Strecke auf den Teilen des Netzes, die noch nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, | ||||
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nach Maßgabe der nationalen Vorschriften, die in Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG beschrieben sind, und | ||||
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(b) die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge, die gelegentlich auf dem Teil des Netzes eingesetzt werden sollen, der noch nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, für diesen Teil des Netzes nach Maßgabe der Artikel 19a bis 19g dieser Richtlinie und der nationalen Vorschriften, die in Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG beschrieben sind, erteilt. | ||||
Begründung | |||||
Diese Änderung ist eine Folge der Übertragung von Artikel 14 der Sicherheitsrichtlinie in die Interoperabilitätsrichtlinie. Ohne diese Änderung wäre nicht das gesamte Eisenbahnsystem abgedeckt: Das durch den Geltungsbereich der Interoperabilitätsrichtlinie abgedeckte Netz besteht in der ersten Stufe nur aus den TEN-V-Strecken, und die Inbetriebnahme von Teilsystemen auf anderen Strecken als den TEN-V wäre nicht abgedeckt. Dies würde große Probleme insbesondere für die mobilen Teilsysteme und die Eisenbahnfahrzeuge hervorrufen, von denen ein großer Teil sowohl auf den TEN-V als auch auf anderen Strecken fährt. | |||||
Änderungsantrag 8 Artikel 2 Buchstabe b a (neu) | |||||
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ba) „Fahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug, das auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen fahren kann und sich entweder aus eigener Kraft oder in sonstiger Weise fortbewegt, einschließlich Lokomotiven, Züge (Triebzüge), Reisezugwagen, Waggons und anderen rollenden Materials, das für den Bau und die Wartung/Instandhaltung der Schieneninfrastruktur eingesetzt wird; ein Fahrzeug besteht aus zehn oder mehreren strukturellen und funktionellen Teilsystemen oder Teilen davon; | ||||
Begründung | |||||
Es bedarf einer Definition des Begriffs „Eisenbahnfahrzeug“, der grundlegend für den Richtlinientext ist. Die Formulierung dieser Definition sollte besser an die in Artikel 19 beschriebenen Prozesse angepasst sein. Durch die vorgeschlagene Definition wird dieses Ziel erreicht. | |||||
Änderungsantrag 9 Artikel 2 Buchstabe j | |||||
j) „Eckwerte“ alle ordnungsrechtlichen, technischen oder betrieblichen Bedingungen, die für die Interoperabilität von kritischer Bedeutung sind und in den TSI angegeben werden müssen; |
j) „Eckwerte“ alle ordnungsrechtlichen, technischen oder betrieblichen Bedingungen, die für die Interoperabilität von wesentlicher Bedeutung sind und in den TSI angegeben werden müssen; | ||||
Begründung | |||||
Alle ordnungsrechtlichen, technischen oder betrieblichen Bedingungen sollten von wesentlicher Bedeutung sein. | |||||
Änderungsantrag 10 Artikel 2 Buchstabe n | |||||
(n) „vorhandenes Eisenbahnsystem“ den Komplex, der durch die Strecken und ortsfeste Anlagen umfassenden Eisenbahninfrastrukturen des vorhandenen Eisenbahnnetzes und durch die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge jeglicher Kategorie und Herkunft gebildet wird; |
(n) „vorhandenes Eisenbahnsystem“: den Komplex, der durch die Strecken und ortsfeste Anlagen umfassenden Eisenbahninfrastrukturen des vorhandenen Eisenbahnnetzes und durch die in Betrieb befindlichern Fahrzeuge jeglicher Kategorie und Herkunft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden TSI zum Verkehr auf diesen Infrastrukturen zugelassen sind, gebildet wird; | ||||
Änderungsantrag 11 Artikel 2 Buchstabe q | |||||
q) „Auftraggeber“ ein öffentliches oder privates Unternehmen, das den Entwurf und/oder den Bau eines Teilsystems unter Wahrung bestimmter Transparenz- und Wettbewerbsbedingungen in Auftrag gibt. Je nach dem zu bauenden oder zu ändernden Teilsystem kann es sich dabei um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, einen Halter oder den mit der Durchführung eines Vorhabens beauftragten Auftragnehmer handeln; |
q) „Auftraggeber“ eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau und/oder die Aktualisierung und/oder die Erneuerung und/oder den Einbau eines Teilsystems in Auftrag gibt, einschließlich Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Haltern und des mit der Durchführung eines Vorhabens beauftragten Auftragnehmers; | ||||
Änderungsantrag 12 Artikel 2 Buchstabe r | |||||
r) „Fahrzeughalter“ denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt; |
r) „Fahrzeughalter“ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt und im nationalen Einstellungsregister eingetragen ist, das in Artikel [....] der Interoperabilitätsrichtlinie erwähnt ist; | ||||
Änderungsantrag 13 Artikel 2 Buchstabe s | |||||
s) „Vorhaben, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden“ Vorhaben, die Gegenstand eines Finanzierungsbeschlusses sind und deren Entwurf/Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der technischen Leistungsbeschreibung nicht akzeptabel wäre. Diese Hinderung kann vertraglicher, wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Natur sein und muss ausreichend begründet werden; |
s) „Vorhaben, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden“ Vorhaben, die Gegenstand eines Finanzierungsbeschlusses sind und bei denen eine Änderung der technischen Leistungsbeschreibung nicht akzeptabel wäre, weil entweder deren Entwurf/Bau sehr weit fortgeschrittenen ist oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer solchen Änderung nicht vorteilhaft genug wäre. Die Ablehnung einer Änderung kann aus vertraglichen, wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Gründen erfolgen und muss unter Berücksichtigung der in den entsprechenden TSI genannten Migrationskriterien ausreichend begründet werden; | ||||
Begründung | |||||
Eine Änderung der technischen Leistungsbeschreibung ist nicht akzeptabel, wenn der Entwurf/Bau sehr weit fortgeschrittenen ist oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer solchen Änderung nicht vorteilhaft genug wäre. | |||||
Änderungsantrag 14 Artikel 2 Buchstabe t a (neu) | |||||
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ta) „nationale Sicherheitsbehörde“ die Sicherheitsbehörde gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2004/49/EG. | ||||
Änderungsantrag 15 Artikel 2 Buchstabe t a (neu) | |||||
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ta) „Baumuster“ das Baumuster eines Fahrzeugs, bei dem die Entwurfs- und Produktionsmerkmale des Fahrzeugs festgelegt sind, über die eine Baumusterprüfbescheinigung, wie sie im Modul B des Beschlusses 93/465/EWG beschrieben ist, erteilt wird. | ||||
Begründung | |||||
Die Einführung eines Verfahrens für eine Baumusterzulassung für Fahrzeuge erfordert die Definition des Begriffs „Baumuster“. | |||||
Änderungsantrag 16 Artikel 4 Absatz 2 | |||||
2. Die zusätzlichen technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 der Richtlinie 93/38/EWG, die zur Ergänzung europäischer Spezifikationen oder anderer in der Gemeinschaft gebräuchlicher Normen notwendig sind, dürfen nicht im Gegensatz zu den grundlegenden Anforderungen stehen. |
2. Die zusätzlichen technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2004/17/EG, die zur Ergänzung europäischer Spezifikationen oder anderer in der Gemeinschaft gebräuchlicher Normen notwendig sind, dürfen nicht im Gegensatz zu den grundlegenden Anforderungen stehen. | ||||
Änderungsantrag 17 Artikel 5 Absatz 2 | |||||
2. Die Teilsysteme müssen mit den TSI übereinstimmen; diese Übereinstimmung ist während der Verwendung jedes Teilsystems ständig aufrechtzuerhalten. |
2. Die Teilsysteme müssen mit den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, ihrer Erneuerung oder ihrer Umrüstung geltenden TSI übereinstimmen; diese Übereinstimmung ist während der Verwendung jedes Teilsystems ständig aufrechtzuerhalten. | ||||
Begründung | |||||
Die Teilsysteme müssen mit den geltenden TSI übereinstimmen; | |||||
Änderungsantrag 18 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f | |||||
f) die Strategie zur Umsetzung der TSI angegeben. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die TSI allgemein eingehalten werden, ergibt; |
f) die Strategie zur Umsetzung der TSI angegeben. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die TSI allgemein eingehalten werden, ergibt; aktualisierte TSI müssen mit ihrer vorherigen Fassung kompatibel sein; sollte dies nicht möglich sein, müssen in den neuen TSI die Übergangsmodalitäten angegeben werden, die auf die nach den Bestimmungen der vorherigen Fassung der TSI in Betrieb genommenen Teilsysteme Anwendung finden; | ||||
Begründung | |||||
Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass die verschiedenen TSI kompatibel sind. | |||||
Änderungsantrag 19 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |||||
Die Maßnahmen zur Änderung der nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch deren Ergänzung durch TSI werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 21 Absatz 4 erlassen. |
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch deren Ergänzung, hinsichtlich der Annahme von TSI oder deren Überarbeitung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 21 Absatz 4a genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden. | ||||
Begründung | |||||
Es sollte auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen werden, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung festgelegt ist. Diese Änderung führt zu den erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren. Sie bietet zusätzliche Transparenz für die Verabschiedung bzw. die Überarbeitung der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen. | |||||
Änderungsantrag 20 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 | |||||
Die TSI werden nach demselben Verfahren erlassen und überarbeitet. Sie werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Die TSI werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. | ||||
Begründung | |||||
Ein Teil des Textes dieses Unterabsatzes wurde gestrichen, da es sich dabei um eine Wiederholung handelt. Die gestrichenen Bestimmungen sind im Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 enthalten, in dem das neue „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ gemäß Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vorgesehen ist. | |||||
Änderungsantrag 21 Artikel 6 Absatz 9 | |||||
9. Bei der Annahme und Überarbeitung jeder TSI wird entschieden, ob und welche technischen Anhänge die Agentur getrennt veröffentlichen kann und für welche dieser Anhänge angesichts ihrer fortschreitenden Entwicklung und ihres technischen Inhalts (insbesondere in der Informations- und Kommunikationstechnologie) besondere Sprachenregelungen und Aktualisierungsverfahren gelten können. In solchen Fällen wird bei der Annahme der TSI auf die betreffende Sprachenregelung und das Aktualisierungsverfahren hingewiesen. |
entfällt | ||||
Begründung | |||||
Die TSI müssen in allen Ansprachen der EU veröffentlicht werden. | |||||
Änderungsantrag 22 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | |||||
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Änderungsantrag 23 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c | |||||
c) bei Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung einer bestehenden Strecke betreffen, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn dessen Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch das Meer vom Eisenbahnnetz der übrigen Gemeinschaft abgeschnitten ist; |
c) bei Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung einer bestehenden Strecke betreffen, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn dessen Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch besondere geografische Verhältnisse vom Eisenbahnnetz der übrigen Gemeinschaft abgeschnitten ist; | ||||
Begründung | |||||
Isolierung oder Abgeschnittenheit können beispielsweise auch in Bergen vorkommen. | |||||
Änderungsantrag 24 Artikel 7 Absatz 2 | |||||
2. In allen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und übermittelt ihr ein Dossier mit den in Anhang VIII aufgeführten Unterlagen. Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat geplanten Maßnahmen und unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss. |
2. In allen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und übermittelt ihr ein Dossier mit einem Antrag auf eine Ausnahmeregelung und den in Anhang VIII aufgeführten Unterlagen. Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat geplanten Maßnahmen und unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss. Von den Ergebnissen dieser Prüfungen und der Annahme bzw. Ablehnung des Antrags auf eine Ausnahmeregelung werden alle Mitgliedstaaten unterrichtet. | ||||
Begründung | |||||
Von den Ergebnissen der Prüfung und der Annahme bzw. Ablehnung des Antrags auf eine Ausnahmeregelung werden alle Mitgliedstaaten unterrichtet. | |||||
Änderungsantrag 25 Artikel 7 Absatz 2 a (neu) | |||||
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2a) In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall übermitteln alle Mitgliedstaaten der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium in ihrem Hoheitsgebiet. | ||||
Änderungsantrag 26 Artikel 7 Absatz 3 | |||||
3. In den unter den Buchstaben c und e genannten Fällen prüft die Kommission die Zulässigkeit des Dossiers und unterrichtet den Ausschuss¹ über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Der Mitgliedstaat kann die Ausweichbestimmungen unverzüglich anwenden. ¹Abweichung der deutschen Fassung des Kommissionsdokuments. In den anderen Sprachen heißt es „Mitgliedstaat“. |
3. In den unter den Buchstaben a, c und e genannten Fällen prüft die Kommission die Ordnungsgemäßheit des Dossiers und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Gegebenenfalls wird eine Empfehlung bezüglich der anzuwendenden Spezifikationen abgegeben. Der Mitgliedstaat kann die Ausweichbestimmungen unverzüglich anwenden. | ||||
Änderungsantrag 27 Artikel 7 Absatz 4 | |||||
4. In den unter den Buchstaben a, b, d und f genannten Fällen entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren, ob dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung stattgegeben wird; gegebenenfalls wird eine Empfehlung bezüglich der anzuwendenden Spezifikationen abgegeben. In dem unter Buchstabe b genannten Fall betrifft die Entscheidung der Kommission nicht das Lichtraumprofil und die Spurweite. Die Kommission trifft innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Antrags und des vollständigen Dossiers eine Entscheidung. Bis dahin darf der Mitgliedstaat die beantragte Ausnahmeregelung nicht anwenden. |
4. In den unter den Buchstaben b, d und f genannten Fällen entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren, ob dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung stattgegeben wird. In dem unter Buchstabe b genannten Fall betrifft die Entscheidung der Kommission nicht das Lichtraumprofil und die Spurweite. Die Kommission trifft innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Antrags und des vollständigen Dossiers eine Entscheidung. Ergeht keine Entscheidung, so gilt der Antrag als genehmigt. In dem unter Buchstabe f genannten Fall kann ein Mitgliedstaat die Ausweichbestimmungen anwenden, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat. | ||||
Änderungsantrag 28 Artikel 9 | |||||
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im Eisenbahnsystem nicht unter Berufung auf diese Richtlinie verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Komponenten den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß Anhang IV erfolgt sind. |
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im Eisenbahnsystem nicht unter Berufung auf diese Richtlinie verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Komponenten den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß Anhang Inverkehrbringen erfolgt sind. | ||||
Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung erfolgt sind. |
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Begründung | |||||
Der letzte Satz sollte gestrichen werden, da er denselben Gedanken wie der vorangehende Satz beinhaltet. | |||||
Änderungsantrag 29 Artikel 10 Absatz 3 a new | |||||
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3a. Ersatzteile für Interoperabilitätskomponenten, die zu Reihen oder Baumustern gehören, deren Einsatz bereits zugelassen ist, können in den bestehenden Teilsystemen installiert werden, ohne dass sie einem neuen Bewertungs- oder Zertifizierungsverfahren unterliegen. | ||||
Änderungsantrag 30 Kapitel IV Titel | |||||
TEILSYSTEME |
A. TEILSYSTEME | ||||
Begründung | |||||
Kapitel IV sollte neu gegliedert werden: Buchstabe A sollte die Teilsysteme und Buchstabe B die Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen betreffen. | |||||
Änderungsantrag 31 Artikel 12 Absatz 2 | |||||
2. Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme begründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, und die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme unbegründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. Hat ein Mangel in den europäischen Spezifikationen Anlass zur Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 gegeben, so findet das Verfahren des Artikels 11 Anwendung. |
2. Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend und kann die Agentur um Stellungnahme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur¹ bitten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme begründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, und die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme unbegründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. Hat ein Mangel in den europäischen Spezifikationen Anlass zur Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 gegeben, so findet das Verfahren des Artikels 11 Anwendung. | ||||
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_____________ ¹ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3. | ||||
Begründung | |||||
Die Möglichkeit, dass die Kommission die Stellungnahme der Agentur zu Fragen verlangt, die sich auf die Konformität und den sachgemäßen Einsatz der Komponenten der Interoperabilität beziehen, ist für die Entscheidungsfindung von wesentlicher Bedeutung. | |||||
Änderungsantrag 32 Artikel 13 Absatz 2 | |||||
2. Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente wird von der benannten Stelle bewertet, bei der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Antrag gestellt hat. |
2. Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente wird von der benannten Stelle bewertet, bei der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Antrag gestellt hat, wenn dies in der entsprechenden TSI vorgesehen ist. | ||||
Änderungsantrag 33 Artikel 14 Absatz 1 | |||||
1. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Genehmigung für die Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und in seinem Hoheitsgebiet installiert oder betrieben werden. |
1. Unbeschadet des Kapitels IV-B entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Genehmigung für die Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und in seinem Hoheitsgebiet installiert oder betrieben werden. | ||||
Hierzu treffen die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen, damit diese Teilsysteme nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem einbezogen werden. Insbesondere überprüfen sie die Kohärenz dieser Teilsysteme mit dem System, in das sie sich einfügen. |
Hierzu treffen die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen, damit diese Teilsysteme nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen, wie sie in dieser Richtlinie festgelegt sind, erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem einbezogen werden. Insbesondere überprüfen sie | ||||
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- die Kohärenz dieser Teilsysteme mit dem System, in das sie sich einfügen; | ||||
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Änderungsantrag 34 Artikel 14 Absatz 2 | |||||
2. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, bei der Inbetriebnahme die Einhaltung der TSI-Bestimmungen zu prüfen, die sicherstellen sollen, dass diese Teilsysteme gemäß den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden. Nach der Inbetriebnahme dieser Teilsysteme findet diese Prüfung im Zuge der nach Artikel 10 und 11 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit geforderten Erteilung der Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen statt. |
2. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, bei der Inbetriebnahme eines Teilsystems die Einhaltung der TSI-Bestimmungen zu prüfen, die sicherstellen sollen, dass diese Teilsysteme gemäß den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden. Dabei sind die in den jeweiligen strukturellen und funktionellen TSI vorgesehenen Bewertungs- und Prüfverfahren anzuwenden, bevor eine Genehmigung ihrer Inbetriebnahme erteilt wird. Nach der Inbetriebnahme dieser mit den in Anhang I Nummern 1.1 und 2.1 beschriebenen Infrastrukturen in Zusammenhang stehenden Teilsysteme findet diese Prüfung im Zuge der nach Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit geforderten Erteilung der Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen statt. Nach der Inbetriebnahme der mit Schienenfahrzeugen im Zusammenhang stehenden Teilsysteme findet diese Prüfung im Zuge der Erteilung folgender Bescheinigungen statt: | ||||
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- bezüglich der Instandhaltung Bescheinigungen der Fahrzeuge, die gemäß Artikel 14b der Richtlinie 2004/49/EG ausgestellt werden, | ||||
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- bezüglich des Betriebs die Bescheinigungen der Fahrzeuge und die Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit, soweit Fahrzeughalter und Eisenbahnunternehmen betroffen sind. | ||||
Dabei sind die in den jeweiligen strukturellen und funktionellen TSI vorgesehenen Bewertungs- und Prüfverfahren anzuwenden. |
Dabei sind die in den jeweiligen strukturellen und funktionellen TSI vorgesehenen Bewertungs- und Prüfverfahren anzuwenden. | ||||
Änderungsantrag 35 Artikel 14 Absatz 3 | |||||
3. Bei einer Erneuerung oder Umrüstung reicht der Auftraggeber bei dem jeweiligen Mitgliedstaat Unterlagen mit der Beschreibung des Projekts ein. Der Mitgliedstaat prüft diese Unterlagen und entscheidet unter Berücksichtigung der in der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne dieser Richtlinie begründet. |
3. Die Erneuerung oder Umrüstung muss in der entsprechenden TSI unter Angabe der Bedingungen und Umstände vorgesehen sein, die unter Umständen eine neue Bewertung oder Genehmigung erforderlich machen. Wenn von dem Mitgliedstaat, der die Reihe oder die erste Inbetriebnahme des Teilsystems, das erneuert oder umgerüstet werden soll, genehmigt hat, oder von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en), in dem/denen es eingesetzt werden soll, dies verlangt wird, reicht der Auftraggeber bei dem jeweiligen Mitgliedstaat Unterlagen mit der Beschreibung des Projekts ein. Der Mitgliedstaat prüft diese Unterlagen und entscheidet unter Berücksichtigung der in der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne dieser Richtlinie begründet. Diese Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der Unterlagen durch den Antragsteller ergehen. | ||||
Eine solche neue Inbetriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Teilsystems besteht. Ist eine neue Genehmigung erforderlich, so entscheidet der Mitgliedstaat, inwieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind. Der Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung der Kommission mit und gibt dabei Folgendes an: |
Eine solche neue Inbetriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Teilsystems besteht. Der Mitgliedstaat, der entscheidet, dass eine neue Genehmigung erforderlich ist, gibt gleichzeitig an, inwieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind, und teilt seine Entscheidung der Kommission mit. Dabei gibt er Folgendes an: | ||||
- den Grund, aus dem die TSI nicht vollständig angewandt wurde(n); |
| ||||
- die anstelle der TSI angewandten technischen Vorschriften; |
- die anstelle der TSI angewandten technischen Vorschriften; | ||||
- die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 beauftragt sind. |
- die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 beauftragt sind. | ||||
Die Kommission stellt diese Informationen der Agentur zur Verfügung, die sie veröffentlicht. |
Die Kommission stellt diese Informationen der Agentur zur Verfügung, die sie veröffentlicht. | ||||
Entscheidet ein Mitgliedstaat, dass keine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist oder von der Anwendung einer TSI aufgrund dieses Absatzes zum Teil abgesehen wird, so ist die Beantragung oder Notifizierung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 fakultativ. |
| ||||
Änderungsantrag 36 Artikel 14 Absatz 4 | |||||
4. Bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen obliegt es den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass jedem einzelnen Fahrzeug ein alphanumerischer Kennzeichnungscode zugewiesen wird. Dieser Code muss an jedem Fahrzeug angebracht und in einem nationalen Einstellungsregister geführt werden, das folgende Bedingungen erfüllt: |
entfällt | ||||
a) das Register entspricht den in Absatz 5 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen; |
| ||||
b) das Register wird von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert; |
| ||||
c) das Register ist den in den Artikeln 16 und 21 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)¹ genannten Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen zugänglich. Darüber hinaus ist es auf Antrag bei berechtigtem Interesse den in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung genannten Regulierungsstellen, der Agentur, den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern zugänglich zu machen. |
| ||||
Im Falle von Fahrzeugen, deren erstmalige Inbetriebnahme in einem Drittland erfolgt ist, können die Mitgliedstaaten Fahrzeuge zulassen, die nach einem abweichenden Codierungssystem eindeutig gekennzeichnet sind. Sobald ein Mitgliedstaat jedoch die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge in seinem Hoheitsgebiet zugelassen hat, muss es möglich sein, die entsprechenden, in Absatz 5 Buchstaben c, d und e genannten Daten über das Register abzufragen. |
| ||||
________________________________ ¹ ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. |
| ||||
Begründung | |||||
Aus Kohärenzgründen ist es notwendig, diesen Textteil an eine andere Stelle zu verschieben. | |||||
Änderungsantrag 37 Artikel 14 Absatz 5 | |||||
5. Die gemeinsamen Spezifikationen für das Register werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage des Entwurfs der Spezifikationen der Agentur festgelegt. Dieser Entwurf der Spezifikationen umfasst folgende Punkte: Inhalt, Datenformat, funktionale und technische Architektur, Betriebsart sowie Regeln für Dateneingabe und -abfrage. Das Register enthält mindestens folgende Angaben: |
entfällt | ||||
a) Angaben zur EG-Prüferklärung und der ausstellenden Stelle; |
| ||||
b) Angaben zu dem in Artikel 24 genannten Fahrzeugregister; |
| ||||
c) Angaben zum Eigner oder Halter des Fahrzeugs ; |
| ||||
d) etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug; |
| ||||
e) die für die Instandhaltung verantwortliche Stelle. Stehen diese Angaben bei Genehmigung der Inbetriebnahme nicht zur Verfügung, so können sie zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden, spätestens wenn das Fahrzeug von einem Eisenbahnunternehmen genutzt wird. |
| ||||
Begründung | |||||
Aus Kohärenzgründen ist es notwendig, diesen Textteil an eine andere Stelle zu verschieben. | |||||
Änderungsantrag 38 Artikel 14 Absatz 6 | |||||
6. Für Güter- und Reisezugwagen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden, wird in der TSI angegeben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einzige, von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft erteilte Inbetriebnahmegenehmigung ausreicht. |
entfällt | ||||
Begründung | |||||
Aus Kohärenzgründen ist es notwendig, diesen Textteil an eine andere Stelle zu verschieben. | |||||
Änderungsantrag 39 Artikel 14 Absatz 7 | |||||
7. Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden und die über keine EG-Prüferklärung gemäß Artikel 18 verfügen, gilt weiterhin die Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit. Insbesondere gilt: |
entfällt | ||||
Auf Verlangen der Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats ist eine zusätzliche Zulassung zur Inbetriebnahme gemäß Artikel 14 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit zu erlangen; |
| ||||
andernfalls gilt die dem Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit erteilte Sicherheitsbescheinigung als Zulassung zur Inbetriebnahme der verwendeten Fahrzeuge. |
| ||||
Begründung | |||||
Aus Kohärenzgründen ist es notwendig, diesen Textteil an eine andere Stelle zu verschieben. | |||||
Änderungsantrag 40 Artikel 14 Absatz 8 | |||||
8. Bei der Zulassung zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die über eine EG-Prüferklärung gemäß Artikel 18 verfügen, dürfen die Sicherheitsbehörden nur die Kriterien überprüfen, die sich auf folgende Aspekte beziehen: |
entfällt | ||||
- die technische Kompatibilität zwischen diesen Fahrzeugen und der betreffenden Infrastruktur; |
| ||||
- die für die offenen Punkte gemäß Artikel 17 Absatz 2 geltenden Vorschriften; |
| ||||
- die Vorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten; |
| ||||
- die nach Artikel 7 ordnungsgemäß notifizierten Ausnahmeregelungen. |
| ||||
(Artikel 14 Absatz 8 wird mit Änderungen zu Artikel 19b (neu)) | |||||
Begründung | |||||
Aus Kohärenzgründen ist es notwendig, diesen Textteil an eine andere Stelle zu verschieben. | |||||
Änderungsantrag 41 Artikel 15 Unterabsatz 1 | |||||
Unbeschadet des Artikels 19 dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nicht unter Berufung auf diese Richtlinie verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung gemäß Anhang V erfolgt sind. |
Unbeschadet des Artikels 19 dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nicht unter Berufung auf diese Richtlinie verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung gemäß Anhang V oder anlässlich der vor Geltung dieser Richtlinie erfolgten Erteilung einer Genehmigung zur ersten Inbetriebnahme oder anlässlich der Erteilung einer zusätzlichen Inbetriebnahmegenehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sind. | ||||
Änderungsantrag 42 Artikel 15 Unterabsatz 2 | |||||
Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung erfolgt sind. |
entfällt | ||||
Begründung | |||||
Der letzte Unterabsatz stellt eine Wiederholung dar und sollte deshalb gestrichen werden. | |||||
Änderungsantrag 43 Artikel 16 Absatz 1 | |||||
1. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass strukturelle Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und für die eine EG-Prüferklärung vorliegt, interoperabel sind und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen. |
1. Die Mitgliedstaaten gehen unbeschadet des Artikels 16 Absatz 3 und des Artikels 17 Absatz 2 dieser Richtlinie davon aus, dass strukturelle Teilsysteme, deren Inbetriebnahme in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde, interoperabel sind und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, es sei denn, es liegt eine Inkompatibilität mit den infrastrukturellen Merkmalen des betreffenden Mitgliedstaates vor. Desgleichen gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass strukturelle Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und für die eine EG-Prüferklärung vorliegt, interoperabel sind und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen. | ||||
Begründung | |||||
Durch die „EG“-Erklärung wird die Vereinbarkeit mit den TSI bescheinigt, das genügt aber nicht. Es kann nämlich Probleme der Vereinbarkeit mit einer bestehenden Infrastruktur, die nicht den TSI entspricht, geben. Es müssen auch die offenen Punkte (Artikel 17 Absatz 2) und die Sonderfälle oder Ausnahmen, wenn keine TSI vorliegen, (Artikel 16 Absatz 3) berücksichtigt werden. | |||||
Änderungsantrag 44 Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 | |||||
Liegen keine TSI vor wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 7 gemeldet oder ein Sonderfall erfordert die Anwendung technischer Vorschriften, die in der betreffenden TSI nicht enthalten sind , so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Teilsystem ein Verzeichnis der für die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gebräuchlichen technischen Vorschriften. |
Liegen keine TSI vor oder wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 7 gemeldet oder erfordert ein Sonderfall die Anwendung von Vorschriften, die in der betreffenden TSI nicht enthalten sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Teilsystem ein Verzeichnis der für die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gebräuchlichen Vorschriften. Dieses Verzeichnis wird von den Mitgliedstaaten auch dazu benutzt, die Vereinbarkeit von Teilsystemen mit dem bestehenden System, in dem sie integriert sind, zu überprüfen, wenn es nicht den einschlägigen TSI entspricht. | ||||
Begründung | |||||
Dieser Änderungsantrag ergänzt den Änderungsantrag 34 des Berichtsentwurfs des Europäischen Parlaments. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit dieser Teilsysteme mit dem System, in dem sie integriert sind, überprüfen. Die Vorschriften im Zusammenhang mit einer bestehenden Infrastruktur, die nicht den TSI entspricht, müssen gemeldet werden, selbst wenn es TSI gibt. | |||||
Änderungsantrag 45 Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 | |||||
Diese Übermittlung erfolgt je nach Einzelfall binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend bei jeder Änderung des Verzeichnisses der technischen Vorschriften, entweder bei Notifizierung der Ausnahmeregelung oder nach Veröffentlichung der betreffenden TSI. Gleichzeitig benennen die Mitgliedstaaten auch die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 beauftragt sind. |
Diese Übermittlung erfolgt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend je nach Einzelfall bei jeder Änderung des Verzeichnisses der technischen Vorschriften, entweder bei Notifizierung der Ausnahmeregelung oder nach Veröffentlichung der betreffenden TSI. Gleichzeitig benennen die Mitgliedstaaten auch die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 beauftragt sind. | ||||
Begründung | |||||
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Teilsystem ein Verzeichnis der geltenden technischen Vorschriften, die sie für grundlegend halten. | |||||
Änderungsantrag 46 Artikel 17 Absatz 3 | |||||
3. Hält ein Mitgliedstaat oder die Kommission die dringende Änderung einer TSI für erforderlich, so wird die Agentur zu einer Technischen Stellungnahme aufgefordert. Die Kommission entscheidet nach Anhörung des Ausschusses gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2, ob diese Stellungnahme bis zur Überarbeitung der TSI verwendet werden kann; ist dies der Fall, so veröffentlicht die Agentur die Technische Stellungnahme. |
3. Hält ein Mitgliedstaat oder die Kommission die dringende Änderung einer TSI für erforderlich, so wird die Agentur zu einer Technischen Stellungnahme aufgefordert. Die Kommission entscheidet nach Anhörung des Ausschusses gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 4, ob diese Stellungnahme bis zur Annahme der Überarbeitung der TSI nach dem Verfahren des Artikels 6 verwendet werden kann; ist dies der Fall, so veröffentlicht die Agentur die Technische Stellungnahme. | ||||
Begründung | |||||
Durch diese Änderung erfolgen die erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren des „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ gemäß dem Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. Es bietet zusätzliche Transparenz für die Verabschiedung bzw. die Überarbeitung der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen. | |||||
Änderungsantrag 47 Artikel 18 Absatz 3 | |||||
3. Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten enthalten. Sie müssen ferner alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung enthalten. |
3. Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten, unter besonderer Berücksichtigung der Ergonomie, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, enthalten. Sie müssen ferner alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung enthalten. | ||||
Begründung | |||||
Die „benannten Stellen“ stellen die Prüfbescheinigung für Teilsysteme aus und nehmen daher eine wichtige Kontrollfunktion wahr. Im Rahmen der Prüfung der Teilsysteme bzw. der Schnittstellen zu anderen Teilsystemen ist es jedenfalls erforderlich, verpflichtend auch auf den ArbeitnehmerInnenschutz zu achten, schließlich ist er ein unverzichtbarer Garant für die Sicherheit des Systems Schiene. | |||||
Änderungsantrag 48 Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b | |||||
(d) auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist; In diesem Fall wird das Verfahren zur Änderung der TSI gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingeleitet. |
(b) auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist; In diesem Fall wird das Verfahren zur Änderung der TSI gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 3 eingeleitet. | ||||
Änderungsantrag 49 Kapitel IV nach Artikel 19 Titel (neu) | |||||
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B. INBETRIEBNAHME VON EISENBAHNFAHRZEUGEN | ||||
Änderungsantrag 50 Artikel 19 a (neu) | |||||
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Artikel 19a | ||||
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Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen | ||||
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1. Einem Fahrzeug wird eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt, es sei denn, in diesem Kapitel ist etwas anderes bestimmt. | ||||
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2. Beabsichtigte ein Auftraggeber, ein Eisenbahnfahrzeug in einem Mitgliedstaat in Betrieb zu nehmen, stellt er bei der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde einen Antrag. | ||||
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3. Die Genehmigung für ein TSI-konformes Fahrzeug wird gemäß Artikel 19b oder 19c erteilt. | ||||
|
4. Die Genehmigung für ein nicht TSI-konformes Fahrzeug wird gemäß Artikel 19d oder Artikel 19e erteilt. | ||||
|
5. Die Genehmigung für ein Fahrzeug, das mit einem genehmigten Baumuster konform ist, wird gemäß Artikel 19f erteilt. | ||||
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6. Eine in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern in den Artikeln 19c und 19e, die die zusätzlichen Genehmigungen betreffen, nichts anderes bestimmt ist. Entscheidet ein Mitgliedstaat, dass eine zusätzliche Genehmigung nach Artikel 19c oder Artikel 19e erforderlich ist, muss die Entscheidung ausführlich begründet und dem Antragsteller mitgeteilt werden. | ||||
|
7. Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 19b und 19c oder Artikel 19d und 19e. | ||||
|
In der Inbetriebnahmegenehmigung können einsatzspezifische Auflagen und andere Einschränkungen enthalten sein. | ||||
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8. Ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung, gilt die Inbetriebnahme der betreffenden Fahrzeuge als genehmigt. | ||||
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9. Eine ablehnende Entscheidung einer zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde über die Inbetriebnahme eines Eisenbahnfahrzeugs ist ausführlich zu begründen. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beantragen, dass die Entscheidung in ausreichend begründeten Fällen überprüft wird, und er kann beantragen, dass die Europäische Eisenbahnagentur eine Stellungnahme abgibt. In diesem Fall ist die Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Vorlage des Antrags abzugeben und sowohl dem Antragsteller als auch der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die den Antrag abgelehnt hat, bekannt zu geben. Die nationale Sicherheitsbehörde verfügt dann über einen Zeitraum von einem Monat nach Eingang des Rechtsbehelfs oder gegebenenfalls nach Eingang der Stellungnahme der Agentur, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. | ||||
|
10. Bei Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in ein Drittland bzw. von einem Drittland in einen Mitgliedstaat auf einem Netz verkehren, dessen Spurweite sich von der des Haupteisenbahnnetzes in der Gemeinschaft unterscheidet, und für die eine Ausnahme gemäß Artikel 7 Absatz 5 gewährt werden kann oder für die Sonderfälle gelten, können die nationalen Vorschriften gemäß Artikel 18b und Artikel 18c internationale Übereinkünfte umfassen, insofern sie mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen. | ||||
|
11. Inbetriebnahmegenehmigungen für TSI-konforme Fahrzeuge oder nicht TSI-konforme Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurden – einschließlich Genehmigungen, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte, insbesondere des RIC- und des RIV-Übereinkommens, erteilt wurden – bleiben unter den Bedingungen, unter denen die Genehmigungen erteilt wurden, gültig. | ||||
Änderungsantrag 51 Artikel 19 b (neu) | |||||
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Artikel 19b | ||||
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Genehmigung der Inbetriebnahme TSI-konformer Fahrzeuge | ||||
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1. Dieser Artikel gilt für Fahrzeuge, die mit allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Kraft sind, übereinstimmen, sofern ein wesentlicher Teil der grundlegenden Anforderungen in diesen TSI festgelegt wurde. | ||||
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2. Die Erstgenehmigung wird von einer nationalen Sicherheitsbehörde wie folgt erteilt: | ||||
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a) Wurden alle strukturellen Teilsysteme eines Fahrzeugs nach den Bestimmungen des Kapitels IV genehmigt, so wird die Genehmigung ohne weitere Prüfungen erteilt. | ||||
|
b) Zum Zwecke der Erteilung der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die über alle nach Artikel 17 erforderlichen EG-Prüferklärungen verfügen, darf eine nationale Sicherheitsbehörde nur die Kriterien überprüfen, die sich auf folgende Aspekte beziehen: | ||||
|
– technische Kompatibilität der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander; | ||||
|
– technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz; | ||||
|
− die nationalen Vorschriften für die offenen Punkte nur im Falle der ersten Inbetriebnahme; | ||||
|
− die nationalen Vorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten. | ||||
|
3. Fahrzeuge, die mit TSI, die alle Aspekte der relevanten Teilsysteme ohne Sonderfälle und ohne offene Punkte abdecken, vollständig übereinstimmen, benötigen keine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung, solange sie auf TSI-konformen Netzen in den anderen Mitgliedstaaten fahren. | ||||
Änderungsantrag 52 Artikel 19 c (neu) | |||||
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Artikel 19c | ||||
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Zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme TSI-konformer Fahrzeuge | ||||
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1. Im Falle eines Fahrzeugs, dessen Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde, können andere Mitgliedstaaten entscheiden, dass in Sonderfällen, bei offenen Punkten und/oder bei Fahrzeugen, die unter Umständen auf nicht TSI-konformen Netzen fahren, zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind | ||||
|
2. In diesem Fall darf die zuständige nationale Sicherheitsbehörde zum Zwecke der Erteilung der zusätzlichen Inbetriebnahmegenehmigung nur die Kriterien überprüfen, die sich auf folgende Aspekte beziehen: | ||||
|
− technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz, einschließlich der für die offenen Punkte geltenden nationalen Vorschriften, die für die Gewährleistung dieser Kompatibilität erforderlich sind; | ||||
|
− die nationalen Vorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten. | ||||
|
3. Der Antragsteller legt der nationalen Sicherheitsbehörde eine technische Akte über das Fahrzeug oder das Baumuster des Fahrzeugs vor und nennt den für das betreffende Netz vorgesehenen Verwendungszweck der Fahrzeuge. Diese Akte enthält folgende Angaben: | ||||
|
a) Unterlagen, die belegen, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) genehmigt worden ist, sowie eine Kopie der entsprechenden gemäß Kapitel IV ausgestellten Prüferklärung; | ||||
|
b) die technischen Daten, das Instandhaltungsprogramm und die Betriebsmerkmale, die von dem Mitgliedstaat, der die Erstzulassung erteilt hat, und gegebenenfalls von weiteren Mitgliedstaaten akzeptiert wurden; im Falle von Fahrzeugen, die mit Datenschreibern ausgerüstet sind und wenn die entsprechende TSI dazu keine Regelung enthält, die technische Beschreibung des Datenschreibers und des Verfahrens der Ausgabe und Bewertung der Daten sowie die notwendige Software, die allein von der Stelle für die Untersuchung von Unfällen für ihre Untersuchungen benutzt werden kann;
| ||||
|
c) die Aufzeichnungen mit historischen Daten über den Betrieb, die Instandhaltung und die gegebenenfalls nach Erteilung der Genehmigung vorgenommenen technischen Änderungen des Fahrzeugs; | ||||
|
einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass das Fahrzeug mit den Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen kompatibel ist (einschließlich klimatischer Bedingungen, Energieversorgungssystem, Signalgebungs- und Zugsteuerungs-/Zugsicherungssystem, Spurweite, Lichtraumprofile der Infrastruktur, maximal zulässige Achslasten und andere Betriebsgrößen, Lärmgrenzwerte und gegebenenfalls Ausnahmeregelungen, die der Antragsteller benötigt, um eine solche Kompatibilität zu gewährleisten); | ||||
|
4. Die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen können von der nationalen Sicherheitsbehörde nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, die Behörde kann nachweisen, dass ein wesentliches Sicherheitsrisiko besteht. Nach Annahme des in Artikel 19g genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde diesbezüglich keine in dem Dokument aufgeführte Vorschrift der Gruppe A geltend machen. | ||||
|
5. Falls die nationale Sicherheitsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie innerhalb von einem Monat nach Vorlage des Antrags und der technischen Akte zusätzliche Informationen verlangen, damit Risikoanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG durchgeführt werden können, oder sie kann Prüfungen verlangen, die auf dem Netz durchzuführen sind, um sich zu vergewissern, dass die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Informationen mit den geltenden nationalen Vorschriften, die der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit oder Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie notifiziert wurden, in Einklang stehen. Nach der Annahme des in Artikel 19g genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde solche Prüfungen jedoch nur auf der Grundlage der nationalen Vorschriften der Gruppe B oder C durchführen, die in diesem Dokument aufgeführt sind. | ||||
|
6. Die nationale Sicherheitsbehörde legt nach Anhörung des Antragstellers den Umfang und den Inhalt der zusätzlichen Informationen, der Risikoanalyse oder der geforderten Prüfungen fest. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen um sicherzustellen, dass alle Prüfungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags des Antragstellers durchgeführt werden können. Gegebenenfalls ergreift die nationale Sicherheitsbehörde Maßnahmen, so dass die Prüfungen stattfinden können. | ||||
|
7. Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung, die in Einklang mit diesem Artikel gestellt werden, ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die so rasch wie möglich getroffen wird, jedoch nicht später als | ||||
|
i) zwei Monate nach Einreichung des Antrags; | ||||
|
ii) gegebenenfalls einen Monat zusätzlich zu der Frist gemäß Ziffer i) nach Vorlage etwaiger zusätzlicher Informationen, die die nationale Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 5 verlangt hat; | ||||
|
iii) gegebenenfalls einen Monat zusätzlich zu den Fristen gemäß Ziffer i) und/oder Ziffer ii) nach Vorlage der Ergebnisse etwaiger Prüfungen, die die nationale Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 5 verlangt hat; | ||||
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iv) ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung, gilt die Inbetriebnahme des betreffenden Schienenfahrzeugs als genehmigt. | ||||
Änderungsantrag 53 Artikel 19 d (neu) | |||||
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Artikel 19d | ||||
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Erstgenehmigung für die Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge | ||||
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1. Dieser Artikel gilt für Fahrzeuge, die nicht mit allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Kraft sind, übereinstimmen, einschließlich Fahrzeugen, für die Ausnahmen gelten, oder wenn ein wesentlicher Teil der grundlegenden Anforderungen nicht in einer oder mehreren TSI festgelegt wurde. | ||||
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2. Die Erstgenehmigung wird von einer nationalen Sicherheitsbehörde wie folgt erteilt: | ||||
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− Für die technischen Aspekte, die von einer etwaigen TSI erfasst sind, gilt das EG-Prüfverfahren nach Kapitel IV; | ||||
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− für die anderen technischen Aspekte gelten die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit notifiziert wurden. | ||||
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Die Erstgenehmigung gilt nur für das Netz des die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaats. | ||||
Änderungsantrag 54 Artikel 19 e (neu) | |||||
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Artikel 19e | ||||
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Zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge | ||||
|
1. Im Falle von Fahrzeugen, deren Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde, können andere Mitgliedstaaten in Einklang mit diesem Artikel entscheiden, dass zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind. Entscheidet ein Mitgliedstaat, dass eine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist, kann der Antragsteller eine technische Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 hierzu anfordern und, falls er dies für zweckmäßig hält, das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit in Anspruch nehmen. | ||||
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2. Der Antragsteller legt der nationalen Sicherheitsbehörde eine technische Akte über das Fahrzeug oder das Baumuster des Fahrzeugs vor und nennt den für das betreffende Netz vorgesehenen Verwendungszweck der Fahrzeuge. Diese Akte enthält folgende Angaben: | ||||
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a) Unterlagen, die belegen, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt worden ist, sowie Unterlagen über das angewandte Verfahren, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt, einschließlich etwaiger gemäß Artikel 7 gewährter Ausnahmen; | ||||
|
b) die technischen Daten, das Instandhaltungsprogramm und die Betriebsmerkmale, die von dem Mitgliedstaat, der die Erstzulassung erteilt hat, und gegebenenfalls von weiteren Mitgliedstaaten akzeptiert wurden; im Falle von Fahrzeugen, die mit Datenschreibern ausgerüstet sind, die technische Beschreibung des Datenschreibers und des Verfahrens der Ausgabe und Bewertung der Daten sowie die notwendige Software, die allein von der Stelle für die Untersuchung von Unfällen für ihre Untersuchungen benutzt werden kann; | ||||
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c) die Aufzeichnungen mit historischen Daten über den Betrieb, die Instandhaltung und die gegebenenfalls nach Erteilung der Genehmigung vorgenommenen technischen Änderungen des Fahrzeugs; | ||||
|
d) einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass das Fahrzeug mit den Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen kompatibel ist (einschließlich klimatischer Bedingungen, Energieversorgungssystem, Signalgebungs- und Zugsteuerungs-/Zugsicherungssystem, Spurweite, Lichtraumprofile der Infrastruktur, maximal zulässige Achslasten, Lärmgrenzwerte und andere Betriebsgrößen sowie gegebenenfalls Ausnahmeregelungen, die der Antragsteller benötigt, um eine solche Kompatibilität zu gewährleisten); | ||||
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3. Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen können von der nationalen Sicherheitsbehörde nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, die Behörde kann nachweisen, dass ein wesentliches Sicherheitsrisiko besteht. Nach Annahme des in Artikel 19g genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde diesbezüglich keine in dem Dokument aufgeführte Vorschrift der Gruppe A geltend machen. | ||||
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4. Falls die nationale Sicherheitsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Antrags und der technischen Akte zusätzliche Informationen verlangen, damit Risikoanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG durchgeführt werden können, oder sie kann Prüfungen verlangen, die auf dem Netz durchzuführen sind, um sich zu vergewissern, dass die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Informationen mit den geltenden nationalen Vorschriften, die der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit oder Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie notifiziert wurden, in Einklang stehen. Nach der Annahme des in Artikel 19g genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde solche Prüfungen jedoch nur auf der Grundlage der nationalen Vorschriften der Gruppe B oder C durchführen, die in diesem Dokument aufgeführt sind. | ||||
|
5. Die nationale Sicherheitsbehörde legt nach Anhörung des Antragstellers den Umfang und den Inhalt der zusätzlichen Informationen, der Risikoanalyse oder der geforderten Prüfungen fest. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen um sicherzustellen, dass alle Prüfungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags des Antragstellers durchgeführt werden können. Gegebenenfalls ergreift die nationale Sicherheitsbehörde Maßnahmen, so dass die Prüfungen stattfinden können. | ||||
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6. Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung, die in Einklang mit diesem Artikel gestellt werden, ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die so rasch wie möglich getroffen wird, jedoch nicht später als | ||||
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i) vier Monate nach Übermittlung der in Absatz 2 genannten technischen Akte; | ||||
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ii) gegebenenfalls zwei Monate zusätzlich zu der Frist gemäß Ziffer i) nach Vorlage etwaiger zusätzlicher Informationen oder einer etwaigen Risikoanalyse, die die nationale Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 5 verlangt hat; | ||||
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iii) gegebenenfalls zwei Monate zusätzlich zu den Fristen gemäß Ziffer i) und/oder Ziffer ii) nach Vorlage der Ergebnisse etwaiger Prüfungen, die die nationale Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4 verlangt hat; | ||||
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iv) ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung, gilt die Inbetriebnahme des betreffenden Schienenfahrzeugs als genehmigt. | ||||
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7. Die Mitgliedstaaten können Inbetriebnahmegenehmigungen für bestehende Fahrzeuge erteilen, die sich auf eine Fahrzeugreihe erstrecken. Zu diesem Zweck teilen die nationalen Sicherheitsbehörden dem Antragsteller mit, welches Verfahren anzuwenden ist. | ||||
Änderungsantrag 55 Artikel 19 f (neu) | |||||
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Artikel 19f | ||||
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Genehmigung von Baumustern von Fahrzeugen | ||||
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1. Die Mitgliedstaaten können Genehmigungen für Baumuster von Fahrzeugen erteilen. | ||||
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2. Genehmigt ein Mitgliedstaat jedoch ein Fahrzeug, so genehmigt er gleichzeitig das Baumuster des Fahrzeugs. | ||||
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3. Ein Fahrzeug, das mit dem bereits in einem Mitgliedstaat genehmigten Baumuster eines Fahrzeugs konform ist, wird von diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Erklärung über die Konformität mit diesem Baumuster ohne weitere Prüfungen genehmigt. Werden die einschlägigen Bestimmungen in den TSI oder den nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage das Baumuster eines Fahrzeugs genehmigt wurde, jedoch geändert, so entscheiden die Mitgliedstaaten, ob die bereits erteilten Baumustergenehmigungen weiterhin gültig sind oder erneuert werden müssen. Die Kriterien, die eine nationale Sicherheitsbehörde im Falle einer erneuten Baumustergenehmigung prüft, dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneuerung der Baumustergenehmigung berührt nicht Fahrzeuggenehmigungen, die bereits auf der Grundlage vorher genehmigter Baumuster erteilt wurden. | ||||
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4. Die Kommission legt das Muster der Baumusterkonformitätserklärung innerhalb [ ] auf der Grundlage des Entwurfs der Agentur und gemäß dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 3 fest. | ||||
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5. Die Ausstellung der Baumusterkonformitätserklärung erfolgt | ||||
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a) für TSI-konforme Fahrzeuge gemäß den Prüfverfahren der einschlägigen TSI; | ||||
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b) für nicht TSI-konforme Fahrzeuge gemäß den Prüfverfahren der Module C, D oder E des Beschlusses 93/465/EWG des Rates. | ||||
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6. Der Antragsteller kann in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Baumustergenehmigung beantragen. In diesem Fall arbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens und eine Minimierung des Verwaltungsaufwands zusammen. | ||||
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7. Baumustergenehmigungen werden im Europäischen Register genehmigter Baumuster von Fahrzeugen gemäß Artikel 23c eingetragen. In diesem Register sind der bzw. die Mitgliedstaaten angegeben, in denen das Baumuster eines Fahrzeugs genehmigt ist.
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Änderungsantrag 56 Artikel 19 g (neu) | |||||
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Artikel 19g | ||||
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Einstufung der nationalen Vorschriften | ||||
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1. Um das in Artikel 19a genannte Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu erleichtern, werden die nationalen Vorschriften gemäß Anhang VIa eingestuft. | ||||
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2. Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 überprüft die Agentur spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Parameter in Anhang VIa Abschnitt 1; sie übermittelt der Kommission die ihrer Ansicht nach angemessenen Empfehlungen. | ||||
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3. Die Agentur erleichtert die Annahme, die Einstufung und die Zuordnung der nationalen Vorschriften, die für die Verabschiedung eines Referenzdokuments gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 erforderlich sind. Die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten dabei mit der Agentur zusammen. | ||||
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3. Die Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Verabschiedung des Referenzdokuments sowie eine Entscheidung zur Aktualisierung auf der Grundlage der Empfehlungen der Agentur, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 21 Absatz 4a genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden. | ||||
Änderungsantrag 57 Artikel 20 Absatz 4 | |||||
4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat benannte Stelle den relevanten Kriterien nicht entspricht, so konsultiert die Kommission die betroffenen Parteien umgehend. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat nach Anhörung des Ausschusses gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 über alle Änderungen, die erforderlich sind, damit die benannte Stelle den ihr zuerkannten Status behalten kann. |
4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat benannte Stelle den relevanten Kriterien nicht entspricht, so konsultiert die Kommission die betroffenen Parteien und die Agentur gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 881/2004 umgehend. Die Kommission kann die Agentur um Stellungnahme bitten. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat nach Anhörung des Ausschusses gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 über alle Änderungen, die erforderlich sind, damit die benannte Stelle den ihr zuerkannten Status behalten kann. | ||||
Begründung | |||||
Die Möglichkeit, dass die Kommission Konsultationen durchführt und die Stellungnahme der Agentur zu Fragen verlangt, die sich auf die Zulassung von benannten Stellen beziehen, ist für die Entscheidungsfindung notwendig. | |||||
Änderungsantrag 58 Artikel 21 Absatz 4 a (neu) | |||||
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4a. Wird auf diesen Absatz verwiesen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. | ||||
Begründung | |||||
Durch diese Änderung erfolgen die erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren des „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ gemäß dem Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, soweit das erforderlich ist. | |||||
Änderungsantrag 59 Artikel 21 Absatz 7 | |||||
7. Die Maßnahmen zur Änderung der nicht wesentlichen Elemente dieser Richtlinie, die in den Anhängen II bis VIII aufgeführt sind, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Absatz 4 erlassen. |
7. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch deren Ergänzung hinsichtlich der Anhänge II bis VIII werden nach dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. | ||||
Begründung | |||||
Durch diese Änderung erfolgen die erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren des „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ gemäß dem Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. Es bietet zusätzliche Transparenz für die Verabschiedung bzw. die Überarbeitung der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen. | |||||
Änderungsantrag 60 Artikel 24 | |||||
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Infrastrukturregister und Fahrzeugregister veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Darin werden für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon die Hauptmerkmale (z. B. die Eckwerte) und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen dargestellt. Zu diesem Zweck ist in jeder TSI genau anzugeben, welche Angaben die Infrastruktur- und Fahrzeugregister enthalten müssen. |
entfällt | ||||
2. Ein Exemplar dieser Register wird den betreffenden Mitgliedstaaten und der Agentur übermittelt und den betroffenen Parteien, zumindest den Fachleuten der Branche, zugänglich gemacht. |
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3. Die Agentur entwirft einen Leitfaden zur Erstellung der Infrastruktur- und der Fahrzeugregister, in dem deren Inhalte beschrieben und Empfehlungen zum Format sowie zum Aktualisierungsabstand und der Verwendungsweise abgegeben werden. Ferner wird in dem Leitfaden angegeben, wie dieser Artikel auf Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden, anzuwenden ist. Die Kommission verabschiedet den Leitfaden nach Anhörung des Ausschusses gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren. |
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Änderungsantrag 61 Artikel 24 a (neu) | |||||
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Artikel 24a | ||||
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Fahrzeugnummerierung | ||||
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1. Einem Fahrzeug, das im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft in Betrieb genommen wird, wird eine europäische Fahrzeugnummer (European vehicle number – EVN) bei der Erstgenehmigung für die Inbetriebnahme vergeben. | ||||
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2. Der Antragsteller für die Erstgenehmigung ist auch für die Anbringung der für das betreffende Fahrzeug vergebenen EVN verantwortlich. | ||||
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3. Die TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ enthält die notwendigen Einzelheiten für die ordnungsgemäße Identifizierung und die Funktionsweise der EVN. | ||||
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4. Einem Fahrzeug wird nur einmal eine EVN zugeteilt, es sei denn, dass in der TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ etwas anderes bestimmt ist. | ||||
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5. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, deren erstmalige Inbetriebnahme in einem Drittland erfolgt ist, zulassen, dass solche Fahrzeuge betrieben werden, wenn sie nach einem anderen als dem in der Gemeinschaft verwendeten Kennzeichnungscode eindeutig identifiziert sind. Hat aber ein Mitgliedstaat die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge in seinem Hoheitsgebiet genehmigt, müssen die sie betreffenden Angaben nach Artikel 24b Absatz 2 in das Fahrzeugeinstellungsregister des genehmigenden Mitgliedstaats aufgenommen werden. | ||||
Änderungsantrag 62 Artikel 24 b (neu) | |||||
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Artikel 24b | ||||
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Nationale Fahrzeugeinstellungsregister | ||||
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1. Jeder Mitgliedstaat führt ein Register der Eisenbahnfahrzeuge, die in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sind. Das Register muss die folgenden Bedingungen erfüllen: | ||||
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a) Das Register wird von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert. | ||||
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b) Das Register ist den in den Artikeln 16 und 21 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen zugänglich. Darüber hinaus ist es auf Antrag bei berechtigtem Interesse den in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten Regulierungsstellen, der Agentur, den Eisenbahnunternehmen, den Infrastrukturbetreibern sowie allen Personen/Organisationen, die Fahrzeuge registrieren oder im Register eingetragen sind, zugänglich zu machen. | ||||
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2. Die gemeinsamen Spezifikationen für das Register werden auf der Grundlage eines von der Agentur erstellten Entwurfs der Spezifikationen nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt. Dieser Entwurf der Spezifikationen umfasst folgende Punkte: Inhalt, Datenformat, funktionale und technische Architektur, Betriebsart – auch Vorkehrungen für den Datenaustausch – sowie Regeln für Dateneingabe und -abfrage. Das Register enthält für jedes Fahrzeug mindestens folgende Angaben: | ||||
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a) Angaben zur EG-Prüferklärung und zur ausstellenden Stelle; | ||||
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b) Angaben zu dem in Artikel 24c genannten Europäischen Register genehmigter Baumuster von Fahrzeugen; | ||||
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c) Angaben zum Eigner oder Halter des Fahrzeugs und die entsprechende EVN; | ||||
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d) etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug; | ||||
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e) die für die Instandhaltung zuständige Stelle. Ist diese Information im Zeitpunkt der Inbetriebnahmegenehmigung nicht verfügbar, kann sie nachträglich, aber stets vor der Nutzung des Fahrzeugs durch ein Eisenbahnunternehmen hinzugefügt werden. | ||||
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3. Der Inhaber der Registrierung muss der Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde, etwaige Änderungen der Daten im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seine Entscheidung, die Registrierung eines Fahrzeugs löschen zu lassen, unverzüglich anzeigen. | ||||
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4. Solange die EVN der Mitgliedstaaten nicht miteinander verbunden sind, aktualisiert jeder Mitgliedstaat sein Register, indem er bei den betreffenden Daten Änderungen übernimmt, die ein anderer Mitgliedstaat in seinem eigenen Register vorgenommen hat. | ||||
Änderungsantrag 63 Artikel 24 c (neu) | |||||
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Artikel 24c | ||||
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Europäisches Register genehmigter Baumuster von Fahrzeugen | ||||
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1. Die Agentur errichtet und führt ein Register der Baumuster von Fahrzeugen, die von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Gemeinschaft erhalten haben. Das Register muss die folgenden Bedingungen erfüllen: | ||||
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a) Es ist öffentlich und für jedermann elektronisch zugänglich. | ||||
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b) Es entspricht den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 4. | ||||
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c) Es ist mit allen nationalen Fahrzeugeinstellungsregistern verbunden. | ||||
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2. Dieses Register enthält folgende Angaben zu jedem Baumuster eines Fahrzeugs: | ||||
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a) die technischen Merkmale des Baumusters eines Fahrzeugs gemäß den einschlägigen TSI; | ||||
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b) den Namen des ursprünglichen Herstellers und jeder Stelle, die später eine Umrüstung oder eine Erneuerung vorgenommen hat; | ||||
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c) die Daten, Referenzangaben und Ausstellungsmitgliedstaaten der aufeinander folgenden Genehmigungen für dieses Baumuster eines Fahrzeugs, einschließlich Einschränkungen oder Widerrufen. | ||||
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3. Wird in einem Mitgliedstaat eine Baumustergenehmigung erteilt, geändert, ausgesetzt oder widerrufen, so unterrichtet die nationale Sicherheitsbehörde dieses Mitgliedstaats die Agentur, damit diese ihr Register aktualisieren kann. | ||||
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4. Die gemeinsamen Spezifikationen für das Register werden auf der Grundlage eines von der Agentur erstellten Entwurfs der Spezifikationen nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt. Dieser Entwurf der Spezifikationen umfasst folgende Punkte: Inhalt, Datenformat, funktionale und technische Architektur, Betriebsart sowie Regeln für Dateneingabe und -abfrage. | ||||
Begründung | |||||
Um die gegenseitige Anerkennung von Fahrzeugen zu erleichtern und von den Baumusterzulassungen für Fahrzeuge zu profitieren, ist es notwendig, ein Europäisches Register der zugelassenen Baumuster von Fahrzeugen einzurichten. | |||||
Änderungsantrag 64 Artikel 24 Absatz 2 a (neu) | |||||
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2a. Die Agentur stellt die nationalen Infrastruktur- und Fahrzeugregister, welche die in Artikel 24b Absatz 2 Buchstaben a bis e vorgesehenen Daten enthalten, auf europäischer Ebene zusammen; diese Zusammenstellung wird auf der Website der Agentur oder in anderer geeigneter Form veröffentlicht. | ||||
Begründung | |||||
Um alle Möglichkeiten abzudecken, wird dieser neue Absatz hinzugefügt. | |||||
Änderungsantrag 65 Artikel 25 Absatz 2 a (neu) | |||||
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2a. Bis zum 1. Januar 2015 wird der Agentur die Aufgabe übertragen, Genehmigungen für TSI-konforme Fahrzeuge, die im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft in Betrieb genommen werden sollen, zu erteilen. Diese Übertragung erfolgt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. | ||||
Begründung | |||||
Langfristig sollte die Rolle der Agentur gestärkt werden. Die Aufgabe der Erteilung von Genehmigungen für Schienenfahrzeuge sollte auf die Europäische Eisenbahnagentur übertragen werden. Ziel ist die Senkung der Kosten für den gesamten Eisenbahnsektor, wenn die Europäische Eisenbahnagentur die Arbeit im Zusammenhang mit der technischen Harmonisierung der TSI selbst abgeschlossen hat (z. B. im Luftfahrtsektor ist die Europäische Agentur für Flugsicherheit für Musterzulassungen und die Zulassung bestimmter Modelle von Flugzeugen, Motoren oder Teilen, die für den Einsatz in der Europäischen Union zugelassen sind, zuständig). | |||||
Änderungsantrag 66 Artikel 25 a (neu) | |||||
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Artikel 25a | ||||
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Unbeschadet der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen und der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften¹ können die Mitgliedstaaten die Nachrüstung von bereits im Betrieb befindlichen Schienenfahrzeugen und von Eisenbahninfrastrukturen, die den Anforderungen der Interoperabilität entsprechen, fördern. | ||||
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______________ ¹ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003. | ||||
Begründung | |||||
Um die Interoperabilität von Schienenfahrzeugen im Eisenbahnsysteme der EU zu fördern, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Anreize zu bieten, durch die bestehende Schienenfahrzeuge und Eisenbahninfrastrukturen nachgerüstet werden sollen. Hierdurch wird es möglich sein, in geeigneten Fällen Schienenfahrzeuge und Infrastrukturen zu modernisieren und eine Marktintegration zu erreichen, wobei gleichzeitig ein Beitrag zur Verlagerung hin zu nachhaltigeren Verkehrsträgern geleistet wird. | |||||
Änderungsantrag 67 Artikel 28 Unterabsatz 1 | |||||
Alle drei Jahre berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Herbeiführung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems. Dieser Bericht umfasst auch eine Analyse der Fälle nach Artikel 7. |
1. Alle zwei Jahre berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Herbeiführung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems und über die Auswirkungen von diesbezüglichen Maßnahmen oder Aktionen seitens der einzelnen Mitgliedstaaten.That report shall also include an analysis of the cases set out in Article 7. Every two years Member States shall communicate to the Agency and the Commission a report on the progress made towards achieving interoperability, including quantitative and qualitative aspects of its implementation. . Dieser Bericht umfasst auch eine Analyse der Fälle nach Artikel 7. Alle zwei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Agentur und der Kommission über die Fortschritte bei der Herbeiführung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems einschließlich deren quantitativen und qualitativen Aspekte. | ||||
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2. Dieser Bericht umfasst auch eine Analyse der Möglichkeiten für eine Ausweitung der Aufgaben der Agentur mit dem Ziel, die Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung von TSI-konformen Fahrzeugen zu vereinfachen und zu zentralisieren. Dieser Überprüfungsprozess wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt. | ||||
Begründung | |||||
Zur Planung geeigneter Maßnahmen ist es von grundlegender Bedeutung, Fortschritte bei der Interoperabilität des Eisenbahnsystems zu überwachen und regelmäßig Berichte zu verfassen. Die von der Agentur und/oder der Kommission in den Mitgliedstaaten, bei der Industrie oder in anderen interessierten Kreisen erhobenen Daten könnten als Grundlage für die Entwicklung verschiedener Instrumente dienen, die für einen vermehrten Informationsfluss sowie die für eine länderübergreifende Anerkennung nötige Transparenz sorgen. | |||||
Mit dieser Änderung wird der gleiche Zweck wie mit dem vorhergehenden Änderungsantrag zu Artikel 19a (neuer Absatz 3) verfolgt, was die langfristige Rolle der Agentur betrifft. | |||||
Änderungsantrag 68 Anhang I Nummer 1.1. Absatz 3 | |||||
Diese Infrastruktur umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme: Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Personenfernverkehr und den Güterverkehr auf diesem Netz zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind. |
Diese Infrastruktur umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme: Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Personenfernverkehr und den Güterverkehr auf diesem Netz und für die Fakturierung des Stromverbrauchs über die Elektrifizierungssysteme auf elektrifizierten Strecken zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind. | ||||
Änderungsantrag 69 Anhang I Nummer 1.2. | |||||
1.2. FAHRZEUGE |
1.2. FAHRZEUGE | ||||
Zu den Fahrzeugen zählt jegliches Material, das für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems geeignet ist, einschließlich: |
Zu den Fahrzeugen zählt jegliches Material, das für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems geeignet ist, einschließlich: | ||||
- Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge; |
- Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge; | ||||
- Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge; |
- Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge; | ||||
- Personenwagen; |
- Personenwagen; | ||||
- Güterwagen, einschließlich Fahrzeuge für die Beförderung von Lastkraftwagen. |
- Güterwagen, einschließlich Fahrzeuge für die Beförderung von Lastkraftwagen. | ||||
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Auch jegliches Material, das für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes geeignet ist, zählt dazu, selbst wenn seine Höchstgeschwindigkeit unter 190 km/h liegt. | ||||
Darunter fallen auch mobile Ausrüstungen für Bau und Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, sie sind aber nicht oberste Priorität. |
Darunter fallen auch mobile Ausrüstungen für Bau und Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, sie sind aber nicht oberste Priorität. | ||||
Jede einzelne dieser Kategorien ist wie folgt unterteilt: |
Jede einzelne dieser Kategorien ist wie folgt unterteilt: | ||||
- Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr; |
- Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr; | ||||
- Fahrzeuge für den innerstaatlichen Verkehr. |
- Fahrzeuge für den innerstaatlichen Verkehr. | ||||
Änderungsantrag 70 Anhang I Nummer 2.1. Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | |||||
- eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind; |
- eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von mehr als 190 km/h ausgelegt sind; | ||||
Änderungsantrag 71 Anhang I Nummer 2.1. Absatz 3 | |||||
Diese Infrastruktur umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme: Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Personenverkehr auf diesen Strecken zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind. |
Diese Infrastruktur umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme: Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Personenfernverkehr und ggf. den Güterverkehr auf diesen Strecken sowie für die Fakturierung des Stromverbrauchs über die Elektrifizierungssysteme auf elektrifizierten Strecken zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind. | ||||
Änderungsantrag 72 Anhang I Nummer 2.2. zweiter Gedankenstrich | |||||
- oder bei rund 200 km/h auf den unter Nummer 1 genannten Strecken verkehren können, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieser Strecken vereinbar ist. |
- oder bei mehr als 190 km/h auf den unter Nummer 1 genannten Strecken verkehren können, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieser Strecken vereinbar ist. | ||||
Änderungsantrag 73 Anhang II Nummer 2.2. | |||||
Elektrifizierungssystem und Oberleitungen . |
Elektrifizierungssystem, Oberleitungen und ortsfeste Anlagen, die für die Erhebung und die Übermittlung der Daten für die Fakturierung des Stromverbrauchs über die Elektrifizierungssysteme auf elektrifizierten Strecken notwendig sind | ||||
Änderungsantrag 74 Anhang II Nummer 2.6. | |||||
Struktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Zugführer, Fahrpersonal, Fahrgäste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität), aktive und passive Sicherheitseinrichtungen, für die Gesundheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals erforderliche Einrichtungen. |
Struktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, sämtliche Teilsysteme, aus denen die verschiedenen Strukturen der Schienenfahrzeuge zusammengesetzt sind, darunter Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen, Mensch-(Zugführer, Fahrpersonal, Fahrgäste)-Maschine-Schnittstellen, aktive und passive Sicherheitseinrichtungen sowie für die Gesundheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals erforderliche Einrichtungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität. | ||||
Änderungsantrag 75 Anhang III Nummer 1.1.2. | |||||
1.1.2. Die Kennwerte für das Rad-Schiene-System müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist. |
1.1.2. Die Kennwerte für das Rad-Schiene-System müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist. Die Kennwerte für die Bremsausrüstung müssen die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie ein Anhalten im Notfall innerhalb des festgelegten Bremsweges gewährleisten. | ||||
Begründung | |||||
Sicherheitstechnisch betrachtet, ist die Bremskapazität der Züge wichtiger als das Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. | |||||
$Änderungsantrag 76 Anhang III Nummer 2.1.1 Absatz 4 | |||||
Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen in langen Tunneln sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. |
Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen in langen Tunneln und Viadukte sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. | ||||
Begründung | |||||
Genauere sprachliche Spezifizierung. | |||||
Änderungsantrag 77 Anhang VI Nummer 2 | |||||
2. STUFEN |
2. STUFEN | ||||
Die Prüfung des Teilsystems umfasst folgende Stufen: |
Die Prüfung des Teilsystems umfasst folgende Stufen: | ||||
- Gesamtkonzeption; |
- Gesamtkonzeption; | ||||
- Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere Tiefbauarbeiten, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems; |
- Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems; | ||||
- Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems. |
- Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems. | ||||
|
Ist der Antragsteller für die Prüfung einer Planungsphase (einschließlich der Baumusterprüfung) oder einer Fertigungsphase der Konstrukteur, der Hersteller oder ihr in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, führt diese Prüfung zu einer Zwischenprüfbescheinigung, die durch die vom Antragsteller ausgewählte benannte Stelle ausgestellt wird. Der Antragsteller stellt sodann für die jeweilige(n) Phase(n) eine vorläufige Konformitätserklärung aus. | ||||
Änderungsantrag 78 Anhang VI Nummer 3 | |||||
3. BESCHEINIGUNG |
3. BESCHEINIGUNG | ||||
Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, stellt die Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber oder den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird. |
Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, stellt die Prüfbescheinigung für den Auftraggeber oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird. | ||||
|
Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, prüft die Planung und Fertigung des Teilsystems. Etwa vorhandene Zwischenprüfbescheinigungen werden von der benannten Stelle berücksichtigt, und im Hinblick auf die Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung wird von ihr | ||||
|
- geprüft, ob das Teilsystem | ||||
|
- einschlägigen vom Konstrukteur oder Hersteller ausgestellten Zwischenprüfbescheinigungen für die Planungs- und Fertigungsphase unterliegt, | ||||
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- beziehungsweise in der Fertigung allen Aspekten der dem Konstrukteur oder dem Hersteller ausgestellten Zwischenprüfbescheinigung für die Planungsphase entspricht, | ||||
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- geprüft, ob die Anforderungen der einschlägigen TSI erfüllt sind, | ||||
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- diejenigen Elemente der Planung und Fertigung geprüft, die nicht den Zwischenprüfbescheinigungen für die Planungs- oder Fertigungsphase unterliegen. | ||||
Begründung | |||||
Die Entwicklung im Zusammenhang mit der Richtlinie 2007/32/EG vom 1. Juni 2007 muss durch die Einführung von zwei Phasen berücksichtigt werden, weil die Kommission in ihrem Entwurf vom 13. Dezember 2006 eine Änderung des Artikels 18 Absatz 1 vorgeschlagen hat: | |||||
- Die erste Phase hängt vom Konstrukteur oder Hersteller und von der benannten Stelle ihrer Wahl ab. | |||||
- Die zweite Phase hängt vom Auftraggeber und der benannten Stelle seiner Wahl ab. | |||||
Diese zwei Phasen haben ihren Grund in Folgendem: | |||||
- Wenn der Konstrukteur/Hersteller die erste Phase beginnt, weiß er nicht unbedingt, welche Auftraggeber von ihm das Teilsystem kaufen werden, das er zu entwerfen und herzustellen gedenkt (z. B. über einen Katalog verkauftes Material). | |||||
- Wenn später ein Auftraggeber einen oder mehrere Exemplare des Teilsystems kauft, kommt es häufig vor, dass der Auftraggeber von ihm bestimmte besondere Merkmale verlangt (insbesondere für Fahrzeuge sowie Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung), je nach dem, welchen besonderen Marketingsansatz er gegenüber seiner Kundschaft verfolgt oder welche Besonderheiten die Strecken aufweisen, die er bedienen will. Bei den nach Nummer 2 des Anhangs VI vorgesehenen Abschlussprüfungen muss somit berücksichtigt werden, wofür sich der Auftraggeber entschieden hat. | |||||
- Die vom Konstrukteur/Hersteller erstellte Wartungsanleitung wird oft vom Auftraggeber geändert, der unter Umständen eine andere Abwägung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung nach seinen eigenen Erfahrungen und nach seiner Analyse der Vorgaben des Konstrukteurs/Herstellers wünscht, der in Erwartung der Beauftragung mit der Wartung unter Umständen dazu neigt, etwas zu weit gehende Anforderungen zu stellen. Diese Anleitung ist aber für die Inbetriebnahme unbedingt erforderlich. | |||||
Änderungsantrag 79 Anhang VI Nummer 4 | |||||
4. TECHNISCHES DOSSIER |
4. TECHNISCHES DOSSIER | ||||
Das der Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende Unterlagen enthalten: |
Das der Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende Unterlagen enthalten: | ||||
- Infrastruktur: - Baupläne, Abnahmeprüfprotokolle über die Aushub- und Armierungsarbeiten, Prüf- und Kontrollberichte im Zusammenhang mit der Betonfertigung; |
- Infrastruktur: - Baupläne, Abnahmeprüfprotokolle über die Aushub- und Armierungsarbeiten, Prüf- und Kontrollberichte im Zusammenhang mit der Betonfertigung; | ||||
- übrige Teilsysteme: mit der Ausführung übereinstimmende Gesamt- und Teilpläne, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der Steuerstromkreise, Beschreibung der Datenverarbeitungs- und Automatiksysteme, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw.; |
- übrige Teilsysteme: mit der Ausführung übereinstimmende Gesamt- und Teilpläne, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der Steuerstromkreise, Beschreibung der Datenverarbeitungs- und Automatiksysteme, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw.; | ||||
- Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 3; |
- Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 3; | ||||
- Abschriften der EG-Konformitäts- bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die gemäß Artikel 13 für diese Komponenten vorgeschrieben sind, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten Stellen durchgeführt wurden; |
- Abschriften der EG-Konformitäts- bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die gemäß Artikel 13 für diese Komponenten vorgeschrieben sind, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten Stellen durchgeführt wurden; | ||||
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- etwa vorhandene Zwischenprüfbescheinigungen sowie in diesem Fall die vorläufige(n) EG-Konformitätserklärung(en), die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt ist/sind, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer Gültigkeit durch die benannte Stelle; | ||||
- Bescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt wurde, dass das Projekt den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, die von ihr abgezeichnet wurden und in denen gegebenenfalls die während der Durchführung der Arbeiten geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten, vermerkt sind, und mit den im Rahmen ihres Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichten gemäß den Nummern 5.3 und 5.4. |
- Bescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt wurde, dass das Projekt den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, die von ihr abgezeichnet wurden und in denen gegebenenfalls die während der Durchführung der Arbeiten geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten, vermerkt sind, und mit den im Rahmen ihres Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichten gemäß den Nummern 5.3 und 5.4. | ||||
Begründung | |||||
Siehe die Begründung des Änderungsantrags 152 (Anhang VI Nummer 3) | |||||
Änderungsantrag 80 Anhang VI Nummer 5.4. a (neu) | |||||
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5.4.a. Die benannte Stelle überwacht die Teilsysteme, in die eine Interoperabilitätskomponente eingebaut wird, um ihre Gebrauchstauglichkeit in der eisenbahntechnischen Umgebung, in der sie benutzt werden soll, gemäß Anhang IV Nummer 2 zu bewerten, wenn dies nach der einschlägigen TSI erforderlich ist. | ||||
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Während des Bewertungszeitraums der Interoperabilitätskomponente, für die es noch keine endgültige EG-Erklärung über die Gebrauchstauglichkeit gibt, kann die benannte Stelle eine vorläufige Prüfbescheinigung für derartige Teilsysteme ausstellen, in der sie eindeutig die spezifischen Bedingungen angibt, die hinsichtlich des Betriebs, der Instandhaltung und der Überwachung einzuhalten sind. | ||||
Begründung | |||||
Bei den derzeit geltenden Richtlinien gibt es eine rechtliche Schwierigkeit: Zur Bewertung der Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Anhang IV Nummer 2 ist es notwendig, mehrere Teilsysteme zusammenzubauen, bevor sie unter die entsprechende EG- Erklärung fallen kann. Die benannte Stelle sollte aber nach Anhang IV Nummern 1 und 4 eine EG-Prüfbescheinigung für diese Teilsysteme nicht ausstellen, da sie Interoperabilitätskomponenten ohne die vorgeschriebene EG-Erklärung über die Gebrauchstauglichkeit enthalten. Aber selbst wenn sie es täte, sollte ein Mitgliedstaat nach Artikel 19 die gebotenen Maßnahmen ergreifen. Durch den vorgeschlagenen Absatz wird das Problem gelöst. | |||||
Änderungsantrag 81 Anhang VI Nummer 6 Absatz 1 | |||||
Das vollständige Dossier im Sinne von Nummer 4 wird zusammen mit der Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle, die mit der Abnahme der betriebsfertigen Anlage beauftragt ist, beim Auftraggeber oder dem Hersteller oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hinterlegt. Das Dossier wird der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Auftraggeber oder der Hersteller an die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats richtet. |
Das vollständige Dossier im Sinne von Nummer 4 wird zusammen mit der Zwischenprüfbescheinigung der benannten Stelle, die mit ihrer Ausstellung beauftragt ist, und zusammen mit der Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle, die mit der Abnahme der betriebsfertigen Anlage beauftragt ist, beim Konstrukteur oder dem Hersteller, beim Auftraggeber oder dem Hersteller oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hinterlegt. Das Dossier wird der vorläufigen Konformitätserklärung und/oder der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Auftraggeber oder der Hersteller an die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats richtet. | ||||
Änderungsantrag 82 Anhang VI Nummer 7 zweiter und dritter Gedankenstrich | |||||
- die ausgestellten Konformitätsbescheinigungen; |
- ausgestellte oder verweigerte Zwischenprüfbescheinigungen; | ||||
- die verweigerten Konformitätsbescheinigungen. |
- ausgestellte oder verweigerte Prüfbescheinigungen. | ||||
Amendment 83 Anhang VI a (neu) | |||||
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ANHANG VIA | ||||
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Zur Inbetriebnahme in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu kontrollierende Parameter und Einstufung nationaler Vorschriften | ||||
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1. LISTE DER PARAMETER | ||||
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(1) Allgemeine Angaben | ||||
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- Angaben zum geltenden nationalen Rechtsrahmen | ||||
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- besondere nationale Bedingungen | ||||
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- Instandhaltungsnachweis | ||||
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- Betriebsnachweis | ||||
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(2) Merkmale in Bezug auf die Infrastruktur | ||||
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- Stromabnehmer | ||||
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- Fahrzeugseitige Stromversorgungsausrüstung und Auswirkungen auf die elektromagnetische Verträglichkeit | ||||
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- Lichtraumprofil und Spurweite | ||||
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- verschiedene Sicherheitsausrüstungen, z. B. Zugsteuerung/Zugsicherung, Kommunikationssysteme Strecke-Zug, elektromagnetische Verträglichkeit, Heißläufererkennung | ||||
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- aufgewirbelter Schotter, Seitenwinde | ||||
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- ortsfeste Anlagen, die für die Erhebung und die Übermittlung der Daten für die Fakturierung des Energieverbrauchs über die Elektrifizierungssysteme auf elektrifizierten Strecken notwendig sind | ||||
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(3) Merkmale in Bezug auf das Fahrzeug | ||||
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- Fahrzeugdynamik | ||||
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- Fahrzeugaufbau | ||||
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- Puffer und Traktionseinrichtungen | ||||
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- Drehgestelle und Rollelemente | ||||
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- montierte Achsen und deren Anordnung | ||||
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- Bremsausrüstung | ||||
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- zu beaufsichtigende technische Systems, z. B. Druckluftsystem | ||||
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- Front- und Seitenscheiben | ||||
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- Türen | ||||
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- Wagendurchgänge | ||||
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- Steuersysteme (Software) | ||||
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- Trink- und Brauchwasserinstallationen | ||||
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- Umweltschutz | ||||
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- Brandschutz | ||||
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- Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit und Sicherheit der Reisenden | ||||
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- Tanks und Tankwagen | ||||
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- druckluftentleerte Container | ||||
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- Ladungssicherung | ||||
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- Kennzeichnung | ||||
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- Schweißtechniken | ||||
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- Unempfindlichkeit gegen Seitenwind und Wirkung auf den Schotter | ||||
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- Aufprallenergieaufnahmevermögen | ||||
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- Lärmemission (intern und extern) | ||||
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- Notbremseinrichtung und Notbremsüberbrückung | ||||
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- Warnvorrichtungen | ||||
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- Auftritte und Griffe für Rangierpersonal | ||||
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Diese Liste kann erweitert werden. Jede Erweiterung muss allerdings von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt oder von der Agentur vorgeschlagen und von der Kommission geprüft werden. | ||||
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2. EINSTUFUNG DER VORSCHRIFTEN | ||||
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Die nationalen Vorschriften bezüglich der oben genannten Parameter sind in eine der folgenden drei Gruppen einzustufen. Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art, die keine Auswirkungen auf die Zulassung der Fahrzeuge haben, sind nicht betroffen; ihre Überprüfung erfolgt im Rahmen der Kontrollen, die von den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturverwaltern einvernehmlich einzurichten sind. | ||||
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Gruppe A | ||||
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Gruppe A umfasst | ||||
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- internationale Normen; | ||||
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- nationale Vorschriften, die hinsichtlich der Eisenbahnsicherheit als den nationalen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten gleichwertig gelten. | ||||
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Gruppe B | ||||
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Gruppe B umfasst alle Vorschriften, die nicht in die Gruppen A oder C fallen oder die noch nicht in eine dieser Gruppen eingestuft werden konnten. | ||||
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Gruppe C | ||||
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Gruppe C umfasst Vorschriften, die im Hinblick auf einen sicheren und interoperablen Betrieb auf dem betreffenden Netz strikt notwendig und mit den technischen Merkmalen der Infrastruktur in Zusammenhang stehen (z. B. Lichtraumprofil). | ||||
Begründung | |||||
Hierbei handelt es sich um den Änderungsantrag 54 des Berichterstatters, wobei einige Klarstellungen unter Punkt 1.2 [Hinzufügung von Elementen am Ende der Liste + Hinzufügung eines Absatzes, nach dem die Liste unter bestimmten Bedingungen erweitert werden kann] vorgenommen wurden.Es entspricht dem gegenwärtigen Standard, dass auch in der deutschen Sprache im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zur Konkretisierung auch der Zusatz „bei der Arbeit“ angefügt wird. Eine weitere Kategorie, welche ebenfalls in diesem Zusammenhang eingeführt werden sollte ist die „Gesundheit und Sicherheit der Fahrgäste“. Alle diese aufgezählten fehlenden Merkmale stellen jedoch in der Praxis die sichere Bedienung des Fahrzeugs in besonderen Betriebssituationen sicher und tragen damit wesentlich zur Sicherheit der Menschen und der Umwelt bei. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Dieser Vorschlag ist Teil der neuen Initiative der Kommission zur Verbesserung der Interoperabilität[1] des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft. Das Paket der Kommission umfasst eine Mitteilung über die Erleichterung des freien Verkehrs für Schienenfahrzeuge in der Gemeinschaft, dem Leitlinien, die auf die Verbesserung des technischen Teils des ordnungspolitischen Rahmens der Gemeinschaft im Bereich Eisenbahnen abzielen[2], sowie drei Legislativvorschläge beigefügt sind.
Die Vorschläge der Kommission umfassen eine Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft[3], die die geltenden Interoperabilitätsrichtlinien, und zwar Richtlinie 96/48/EG über das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und Richtlinie 2001/16/EG über das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, zusammenfasst, eine zweite zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft[4] und eine Verordnung zur Änderung der Verordnung 881/2004/EG zur Errichtung einer europäischen Eisenbahnagentur[5].
1. Erleichterung der Interoperabilität von Lokomotiven in der Gemeinschaft: die länderübergreifende Anerkennung der Zulassung von Schienenfahrzeugen in der EU
Problemdefinition
Die nationalen Zulassungsverfahren für Lokomotiven und Triebzüge[6] werden derzeit als eines der größten Hindernisse bei der Neugründung von Unternehmen im Schienenverkehr angesehen. Sie beeinträchtigen außerdem in hohem Maße die Interoperabilität des europäischen Eisenbahnsystems. Da die Mitgliedstaaten nicht allein über die Gültigkeit der von ihnen erteilten Inbetriebnahmegenehmigungen in den anderen Mitgliedstaaten bestimmen können, bedarf es einer Gemeinschaftsinitiative, um diese Frage durch Harmonisierung und Vereinfachung der innerstaatlichen Verfahren durch Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu lösen.
Definition der länderübergreifenden Anerkennung
Unter länderübergreifender Anerkennung von Schienenfahrzeugen versteht man, dass ein Schienenfahrzeug, das eine Genehmigung zur Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat erhalten hat, nach Prüfungen im Rahmen der TSI und/oder einzelstaatlicher technischer Vorschriften (gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2001/16/EG) unter Berücksichtigung aller im ersten Mitgliedstaat ausgeführter Prüfungen weitere Genehmigungen in anderen Mitgliedstaaten erhält[7].
Voraussetzung für die länderübergreifende Anerkennung ist entweder die Harmonisierung oder die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. In Bezug auf Schienenfahrzeuge muss unterschieden werden zwischen dem Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme. Im letztgenannten Fall ist dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Schienenfahrzeuge mit der nationalen Eisenbahninfrastruktur kompatibel sind.
Derzeitige Lage
Die Interoperabilitätsrichtlinien gelten nur für neu in Betrieb genommene Schienenfahrzeuge, während die Richtlinie über Eisenbahnsicherheit die Lücke dadurch schließt, dass sie sich in Artikel 14 ausdrücklich auf in Betrieb befindliche Schienenfahrzeuge erstreckt, die nicht über eine Konformitätsbescheinigung verfügen. Folglich ließe sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf vorhandene Schienenfahrzeuge (die noch nicht unter die Interoperabilitätsrichtlinien fallen) anwenden, zumindest für jene Merkmale, die in keiner direkten Verbindung zu spezifischen Infrastrukturen[8] stehen (siehe Anhang zu den strategischen Optionen der Kommission).
2. Vorschlag der Kommission zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft – KOM(2006)0783 endgültig
Ziel dieses Vorschlags ist die Kodifizierung, Neufassung und Zusammenführung der Interoperabilitätsrichtlinien über das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (RL 96/48/EG) und das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem (RL 2001/16/EG). Er umfasst mehrere wesentliche und technische Verbesserungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Eisenbahnsystems und zur Senkung verschiedener Verwaltungsausgaben.
Hinsichtlich der Grundanforderungen und Verfahren für die Entwicklung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) zwischen Hochgeschwindigkeits- und konventionellen Eisenbahnsystemen führt die neue Richtlinie dort, wo dies angebracht ist, die jeweiligen Bestimmungen für konventionelle und Hochgeschwindigkeitsnetze in der Gemeinschaft zusammen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird schrittweise auf das gesamte Netz und auf sämtliche Fahrzeuge ausgeweitet, sofern eine Folgenabschätzung ergibt, dass dafür ein wirtschaftliches Interesse besteht.
Das Inbetriebnahmeverfahren gemäß Artikel 14 wird vereinfacht und beruht zu einem großen Teil auf gegenseitig anerkannten Entscheidungen, ohne dass das Verfahren zentralisiert wird, also einzelstaatliche und gemeinschaftliche Kompetenzen auf die Europäische Eisenbahnagentur ERA übertragen werden.
Für Güter- und Reisezugwagen soll eine einzige, von einem EU-Mitgliedstaat erteilte Inbetriebnahmegenehmigung ausreichen, wobei die TSI-Anforderungen einzuhalten sind. Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen werden und die über keine EG-Prüferklärung verfügen, gilt weiterhin die Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit. Für Fahrzeuge, die über eine EG-Prüferklärung verfügen, werden die Kriterien bestimmt, die die Sicherheitsbehörden bei der Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen überprüfen dürfen. Sie umfassen die technische Kompatibilität zwischen den Fahrzeugen und der betreffenden Infrastruktur, die für die offenen Punkte und Sonderfälle gemäß TSI geltenden Vorschriften sowie Ausnahmeregelungen gemäß Richtlinie.
Es wird auch eine Vereinfachung in Bezug auf die Annahme bestimmter TSI erreicht, die technischer Natur und gegebenenfalls raschen Veränderungen unterworfen sind, wie z. B. Informations- und Telekommunikationssysteme. Ferner wird ein neues Verfahren für eine „dringende Änderung einer TSI“ vorgeschlagen (Artikel 17), wonach vor der Entscheidung durch die Kommission und bis zur Überarbeitung der TSI nach dem normalen Verfahren eine technische Stellungnahme der ERA angefordert werden kann.
3. Wichtigste Vorschläge des Berichterstatters
Die Interoperabilität ist für die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsystems und für die Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) in Europa von wesentlicher Bedeutung.
Der Berichterstatter begrüßt die neue Initiative der Kommission zur Förderung der Interoperabilität der Eisenbahnen im Rahmen offenerer und wettbewerbsfähigerer Märkte in der Europäischen Union. Für interoperable Eisenbahnnetze sowie den Zugang zu diesen Netzen müssen konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um nach wie vor existierende technische und betriebliche Hindernisse zu beseitigen und so für ein hohes Maß an nachhaltiger Mobilität der Bürger und der Verbindungen zwischen den Regionen der EU zu sorgen.
Das Ziel der vorgeschlagenen Änderungen zur Revision des geltenden ordnungspolitischen Rahmens für die Interoperabilität besteht darin, den ungehinderten Zugverkehr weiter zu verbessern und den administrativen und technischen Aufwand für die Zulassung von Lokomotiven und anderen Schienenfahrzeugen zu senken und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen insbesondere auf die Vereinfachung des Regelungsumfeldes für Zulassungsverfahren für Lokomotiven und Triebzüge ab.
Definitionen und Ausnahmen von der Anwendung der TSI
Zur Präzisierung des Kommissionstextes werden neue Definitionen (Artikel 2) zu den Begriffen „railway vehicle“[9] und „roling stock“¹ vorgeschlagen. Beschränkungen in Bezug darauf, wann sich ein „Projekt in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium“ befindet, sowie eine Kalkulation des Kosten-Nutzen-Verhältnisses werden eingefügt, um zu viele willkürliche Ersuchen um Ausnahmen von der Anwendung der TSI zu verhindern. Außerdem sollten Anträge auf Ausnahmen auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens von der Kommission bestätigt werden, die zudem alle Mitgliedstaaten über eine Bestätigung oder Ablehnung zu unterrichten hat (Artikel 7).
Übergang zu neuen TSI und Überarbeitung von TSI
Wird eine TSI überarbeitet oder gestrichen, so sind spezielle Bestimmungen für den Übergang zu den neuen Spezifikationen und den neuen Bedingungen vorzusehen. Ferner sind wesentliche Anforderungen gemäß den geltenden TSI oder einzelstaatlichen Vorschriften für die Erneuerung oder Umrüstung von Eisenbahnsystemen, Teilsystemen oder Interoperabilitätskomponenten vorzusehen.
Länderübergreifende Anerkennung von Fahrzeugen und Schienenfahrzeugen: ein umfassender Ansatz
Die länderübergreifende Anerkennung von Fahrzeugen und Schienenfahrzeugen, die in den Mitgliedstaaten zum Zweck der der Inbetriebnahmegenehmigung unterschiedlichen und voneinander abweichenden Anforderungen unterliegen, wird umfassender gehandhabt. Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge können auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der technischen Harmonisierung, mittels TSI, der Bestätigung der Konformitätserklärungen oder begrenzten Kontrollen der nationalen Sicherheitsbehörde erteilt werden.
Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass strukturelle Teilsysteme den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn für sie eine Inbetriebnahmegenehmigung eines beliebigen anderen Mitgliedstaats vorliegt, außer in Fällen, die mit der Kompatibilität mit Infrastrukturmerkmalen, die ausschließlich den jeweiligen Mitgliedstaat betreffen, in Verbindung stehen. Es gilt die Bedingung, dass für jedes Fahrzeug zumindest eine Genehmigung aus einem Mitgliedstaat vorliegen muss, bevor eine Inbetriebnahme erfolgen kann. Die Übernahme von Artikel 14 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit und seiner einschlägigen Bestimmungen über die „Einstufung der nationalen Vorschriften“ und das „Referenzdokument“ in diese Richtlinie wird aus Gründen der Kohärenz des neuen Rechtstextes für erforderlich gehalten[10]. Im Rahmen dieser Zusammenfassung werden folgende Genehmigungsverfahren vorgeschlagen:
– Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die den TSI entsprechen
– Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die den TSI nicht entsprechen
– zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die den TSI in einem anderen Mitgliedstaat nicht entsprechen.
Anpassung an das neue Komitologieverfahren mit Kontrolle
Der Entwurf des Berichts enthält auch Vorschläge für Änderungen, die notwendig sind, um die Richtlinie mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung der Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Komitologie) in Einklang zu bringen. Diese Änderungsanträge sorgen für die erforderlichen Anpassungen und für mehr Transparenz.
***
ANHANG
1. Strategischer Ansatz der Kommission
Auf der Grundlage einer Folgenabschätzung schlug die Kommission vor, die länderübergreifende gegenseitige Anerkennung von Fahrzeugen durch eine Kombination folgender strategischer Optionen zu verbessern:
· Ohne Rechtsänderung: Veröffentlichung von Leitlinien zur gegenseitigen Anerkennung bestehender Fahrzeuge und Aufforderung an die Mitgliedstaaten, diesen Empfehlungen zu folgen; Beauftragung der Agentur, die einzelstaatlichen Vorschriften zu sichten und die Vorschriften zu ermitteln, die eine gegenseitige Anerkennung zulassen.[11]
· Mit Rechtsänderung: Klärung der für in Betrieb befindliche Fahrzeuge anzuwendenden Verfahren und Beschränkung und/oder Präzisierung der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Fahrzeugen auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
2. Erstellung der TSI
Bisher wurden nur wenige Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), die die Grundvoraussetzung für die Interoperabilität bilden, beschlossen und umgesetzt. Sie gelten für alle Teile des Eisenbahnsystems und der Teilsysteme, während eine Kosten-Nutzen-Analyse und die Konsultation der Mitgliedstaaten, Sozialpartner und Nutzer in zwei Etappen vorgesehen ist (Entwurf der Eckwerte und der TSI), bevor eine Annahme entsprechend der Verfahrensweise gemäß Beschluss 1999/468/EG (Komitologie) erfolgen kann.
Im Rahmen der Richtlinie 96/48/EG über den Hochgeschwindigkeitsverkehr (die bis April 1999 umzusetzen war) wurden fünf TSI für folgende Teilsysteme erstellt: Instandhaltung, Zugsteuerung/Zugsicherung, Infrastruktur, Energie, Betrieb und Fahrzeuge. Bei den laufenden Überprüfungen wird es auch um TSI für konventionelle Systeme und die Aufnahme spezieller Instandhaltungsauflagen gehen.
Hinsichtlich der Richtlinie 2001/16/EG über den konventionellen Eisenbahnverkehr (die bis April 2003 umzusetzen war) geht man davon aus, dass die ersten beschlossenen TSI noch in diesem Jahr in Kraft treten werden. Sie wurden vom AEIF erarbeitet und betreffen von Fahrzeugen und der Infrastruktur ausgehende Lärmemissionen, Telematikanwendungen für den Güterverkehr, Zugsteuerung, Zusicherung und Signalgebung, rollendes Material – Güterwagen sowie Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung. TSI für die Sicherheit in Eisenbahntunneln und die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität werden derzeit geprüft.
Ein unlängst vorgelegter Entwurf für einen Vorschlag (2007) für ein Rahmenmandat für die Agentur umfasst:
· die Überarbeitung von TSI, die für die Bereiche Telematikanwendungen, Güterverkehr, Lärmemissionen, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, rollendes Material – Güterwagen sowie Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung für den konventionellen Eisenbahnverkehr bereits beschlossen wurden;
· die Überarbeitung von TSI, die für die Bereiche Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung für den Hochgeschwindigkeitsverkehr bereits beschlossen wurden;
· TSI-Vorschläge, die noch nicht beschlossen wurden;
· überarbeitete TSI für Hochgeschwindigkeitssysteme in den Bereichen Infrastruktur, Energie, Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung, rollendes Material, TSI für Hochgeschwindigkeits- und konventionelle Systeme im Bereich Sicherheit von Eisenbahntunneln; TSI für Hochgeschwindigkeits- und konventionelle Systeme im Bereich Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität;
· die Erarbeitung neuer TSI für Lokomotiven und Triebzüge, Reisezugwagen, Infrastruktur, Energie, Telematikanwendungen für den Personenverkehr. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [1] Interoperabilität bezeichnet die Eignung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für diese Strecken erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird. Diese Eignung beruht auf den gesamten ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gegeben sein müssen (Artikel 2, Buchstabe b, Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG.
- [2] KOM(2006)0782 endg. und SEK(2006)1640.
- [3] KOM(2006)0783 endg.
- [4] KOM(2006)0784 endg.
- [5] KOM(2006)0785 endg.
- [6] Diesel-Triebzüge und elektrische Triebzüge.
- [7] Siehe Analyse der Kommission im Dokument „Full impact assessment“, SEK(2006) 1641.
- [8] Diese Option wurde von der Taskforce der Kommission vorgeschlagen und ist im Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit enthalten.
- [9] Anm. d. Übers.: Im Kommissionsdokument werden sowohl „vehicles“ als auch „roling stock“ mit „Fahrzeuge“ übersetzt.
- [10] Diese Ansicht wird auch in zwei kurzen Informationspapieren über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft bestätig, die von der Dienststelle B der GD IPOL erarbeitet wurden: Nr. IP/B/TRAN/FWC/2006-156/lot [2]/C[1]/SC[1] Interoperabilität 1 und Nr. IP/B/TRAN/FWC/2006-156/lot [2]/C[1]/SC[2] Interoperabilität 2.
- [11] . Siehe KOM(2006)0782 endg., und SEK(2006)1640.
VERFAHREN
Titel |
Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0783 – C6-0474/2006 – 2006/0273(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
13.12.2006 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 17.1.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 17.1.2007 |
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Nicht abgegebenen Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 27.2.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Josu Ortuondo Larrea 23.1.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
12.4.2007 |
5.6.2007 |
10.9.2007 |
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Datum der Annahme |
11.9.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Sepp Kusstatscher, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Robert Navarro, Josu Ortuondo Larrea, Paweł Bartłomiej Piskorski, Luís Queiró, Reinhard Rack, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Yannick Vaugrenard, Lars Wohlin |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Jeanine Hennis-Plasschaert, Elisabeth Jeggle, Anne E. Jensen, Antonio López-Istúriz White, Helmuth Markov, Willem Schuth, Catherine Stihler, Ari Vatanen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Ralf Walter |
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Datum der Einreichung |
25.9.2007 |
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