BERICHT über die Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen
5.10.2007 - (6480/2007 – C6‑0129/2007 – 2007/0807(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Maria da Assunção Esteves
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen
(6480/2007 – C6‑0129/2007 – 2007/0807(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik (6480/2007)[1],
– gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0129/2007),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0356/2007),
1. billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu übermitteln.
Von der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vorgeschlagener Text | Änderungen des Parlaments | ||||
Änderungsantrag 1 Titel | |||||
Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen |
Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anerkennung, Überwachung und Vollstreckung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen | ||||
Begründung | |||||
Der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses umfasst die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen. Genau dies umfasst die vorgeschlagene Formulierung „Überwachung und Vollstreckung“. | |||||
Änderungsantrag 2 Erwägung 5 | |||||
(5) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses sollte in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Anerkennung eines Urteils und/oder die Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt sein könnte. |
(5) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses sollte in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Anerkennung eines Urteils und/oder die Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion unter offensichtlicher Verletzung der in den Verträgen der Europäischen Union verankerten Grundrechte verhängt wurde. | ||||
Änderungsantrag 3 Erwägung 6 | |||||
(6) Dieser Rahmenbeschluss sollte jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Presse und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien belassen. |
(6) Dieser Rahmenbeschluss sollte jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Presse und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie allgemein aller verfassungsrechtlichen Vorschriften, die Grundrechte betreffen und deren Anwendungsbereich nicht mit dem Wesen der Vollstreckung der Maßnahmen unvereinbar ist, belassen. | ||||
Änderungsantrag 4 Erwägung 8 | |||||
(8) Die gegenseitige Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen im Vollstreckungsstaat soll die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erhöhen, indem dieser die Möglichkeit verschafft wird, die familiären, sprachlichen, kulturellen und anderen Beziehungen aufrechtzuerhalten; es soll aber auch die Kontrolle der Einhaltung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen verbessert werden mit dem Ziel, neue Straftaten zu unterbinden und damit dem Gedanken des Opferschutzes Rechung zu tragen. |
(8) Die gegenseitige Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen im Vollstreckungsstaat soll die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erhöhen, indem dieser die Möglichkeit verschafft wird, die familiären, sprachlichen, kulturellen und anderen Beziehungen aufrechtzuerhalten; es soll aber auch die Kontrolle der Einhaltung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen verbessert werden mit dem Ziel, neue Straftaten zu unterbinden und damit dem Gedanken des Opferschutzes und dem Schutz der Gesellschaft im Allgemeinen Rechung zu tragen. | ||||
Begründung | |||||
Bei der Nennung des Zwecks der Unterbindung neuer Straftaten nach dem Grundsatz des Opferschutzes wurde ein Grundgedanke fallen gelassen, nämlich der Schutz der Gesellschaft. Dieser Gedanke besitzt mit Blick auf die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zweifelsohne einen hohen Stellenwert. | |||||
Änderungsantrag 5 Considerando 9 | |||||
(9) Zur Sicherstellung eines effektiven Informationsaustausches über alle für die Frage der Bewährung relevanten Umstände werden die Mitgliedstaaten ermuntert, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu ermöglichen, dass die Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in den nationalen Registern dokumentiert wird. |
(9) Zur Sicherstellung eines effektiven Informationsaustausches über alle für die Frage der Bewährung relevanten Umstände werden die Mitgliedstaaten ermuntert, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu ermöglichen, dass die Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen in den nationalen Registern dokumentiert wird. | ||||
Begründung | |||||
Die Einbeziehung bedingter Verurteilungen steht im Einklang mit dem allgemeinen Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses. | |||||
Änderungsantrag 6 Artikel 1 Absatz 1 | |||||
1. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es zur Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung einer verurteilten Person sowie zur Verbesserung des Opferschutzes die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat Bewährungsmaßnahmen, die auf der Grundlage eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils verhängt wurden, oder in einem solchen Urteil enthaltene alternative Sanktionen überwacht und alle weiteren im Zusammenhang mit der Vollstreckung dieses Urteils stehenden Entscheidungen trifft, soweit er hierfür zuständig ist. |
1. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, die soziale Wiedereingliederung einer verurteilten Person zu erleichtern und den Opferschutz und den Schutz der Gesellschaft zu verbessern sowie im Fall von Straftätern, die nicht im Ausstellungsstaat wohnen, die Anwendung geeigneter Bewährungsstrafen, alternativer Sanktionen und bedingter Verurteilungen zu erleichtern. Mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele werden in diesem Rahmenbeschluss die Regeln aufgestellt, nach denen der Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteile anerkennt und die Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen überwacht und vollstreckt. | ||||
Begründung | |||||
a) Die Ziele des Rahmenbeschlusses müssen im Hinblick auf den Schutz einer Strafrechtspolitik, die Alternativen zur Freiheitsstrafe (alternative Sanktionen, Bewährungsstrafen und bedingte Verurteilungen als „Strafen“, die sich vom Freiheitsentzug unterscheiden) fördert, eindeutig sein. b) Auf die Regeln für die Anerkennung muss Bezug genommen werden, denn die Überwachung setzt die gegenseitige Anerkennung voraus. c) Dieser Rahmenbeschluss muss der verurteilten Person nur ein Recht auf Anhörung gewähren, das selbstverständlich einen Rechtsanspruch und kein Grundrecht darstellt. | |||||
Änderungsantrag 7 Artikel 1 Absatz 2 | |||||
2. Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen sowie für alle weiteren gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für die Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen, durch das eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird und das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates fällt. Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen. |
2. Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung und Vollstreckung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen sowie für alle weiteren Entscheidungen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für die Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen, durch das eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird und das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates fällt. Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen. | ||||
Begründung | |||||
a) „Bewährungsmaßnahmen“ sind keine „Strafen“; sie sind, wie es in Artikel 2 Buchstabe e richtig heißt, „Auflagen und Weisungen, die [...] im Zusammenhang mit einer Bewährungsstrafe oder einer bedingten Verurteilung [...] verhängt werden“. b) Die Ersetzung von „weiteren gerichtlichen Entscheidungen“ durch „weiteren Entscheidungen“ dient der terminologischen Kohärenz (vgl. Artikel 12, 14 und 15). | |||||
Änderungsantrag 8 Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii | |||||
ii) nach Verbüßung eines Teils der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme (bedingte Entlassung); |
ii) nach Verbüßung eines Teils der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme (Entscheidung über eine bedingte Entlassung / Strafaussetzung zur Bewährung) unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen | ||||
Änderungsantrag 9 Artikel 2 Buchstabe c | |||||
c) „alternative Sanktion“ eine Auflage oder Weisung, die als eigenständige Strafe verhängt wird und keine freiheitsentziehende Strafe, freiheitsentziehende Maßnahme oder Geldstrafe ist; |
c) „alternative Sanktion“ eine Auflage oder Weisung, die als eigenständige Strafe verhängt wird und weder einen Freiheitsentzug noch die Zahlung eines Geldbetrags beinhaltet; | ||||
Begründung | |||||
Adäquatere Formulierung für die Art der in einem Urteil enthaltenen alternativen Sanktionen, die keine Strafen sind, aber nur von einem Richter verhängt werden können. | |||||
Änderungsantrag 10 Artikel 2 Buchstabe d | |||||
d) „bedingte Verurteilung“ die Entscheidung eines Gerichts, bei der die Verhängung einer Strafe gegen Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen bedingt ausgesetzt ist; |
d) „bedingte Verurteilung“ die Entscheidung eines Gerichts, bei der die Verhängung einer Strafe unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen bedingt ausgesetzt wurde; | ||||
Änderungsantrag 11 Artikel 2 Buchstabe g | |||||
g) „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen überwacht werden und in dem alle weiteren im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils stehenden Entscheidungen getroffen werden, sofern er hierfür die Zuständigkeit übernommen hat. |
g) „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen überwacht werden und in dem nach einer Entscheidung gemäß Artikel 7 alle weiteren im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen stehenden Entscheidungen getroffen werden. | ||||
Änderungsantrag 12 Artikel 2 Buchstabe g a (neu) | |||||
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ga) „rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt“ den Ort, an dem die betreffende Person ihren ständigen Interessenschwerpunkt begründet hat, der unter Zuhilfenahme aller relevanten Fakten festzulegen ist. | ||||
Begründung | |||||
„Aufenthalt“ ist ein gemeinschaftlicher Begriff, der sich auf die einzelstaatlichen Systeme nicht übertragen lässt. Folglich muss dieser Rahmenbeschluss eine Begriffsbestimmung enthalten, nämlich diejenige, die in der Rechtsprechung des EuGH angegeben wird. | |||||
Änderungsantrag 13 Artikel 3 | |||||
Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union. |
Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und den Verfassungen der Mitgliedstaaten. | ||||
Begründung | |||||
Die Werte der Verträge der Union sind im Wesentlichen auch Werte der Verfassungen der Mitgliedstaaten. Die Kataloge von Grundrechten sind erweiterbar. | |||||
Änderungsantrag 14 Artikel 4 Absatz 1 | |||||
1. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden nach seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Ausstellungsstaat oder der Vollstreckungsstaat ist. |
1. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Ausstellungsstaat oder der Vollstreckungsstaat ist. Das Verzeichnis der zuständigen Behörden wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. | ||||
Begründung | |||||
Dieser Rahmenbeschluss enthält Vorschriften über die Rolle weiterer Behörden als der Justizbehörden oder der Behörden mit justiziellen Funktionen (z. B. Polizei- oder Verwaltungsbehörden ohne justizielle Funktionen). Daher ist es gerechtfertigt, in diesem Artikel 4 – jedoch nicht im gesamten Wortlaut des Rahmenbeschlusses (vgl. Begründung zu Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1) – den Ausdruck „Justizbehörden“ durch „zuständige Behörden“ zu ersetzen. Die Bezeichnung der Behörden hängt von dem jeweiligen konkreten Bereich dieses Rahmenbeschlusses ab. | |||||
Änderungsantrag 15 Artikel 5 Absatz 1 | |||||
1. Ein Urteil, das eine oder mehrere der folgenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen enthält, kann an einen anderen Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zwecke der Anerkennung und Übernahme der Überwachung dieser Maßnahmen und Sanktionen übermittelt werden: |
1. Ein Urteil oder eine Entscheidung über eine bedingte Entlassung, das bzw. die eine oder mehrere der folgenden Bewährungsmaßnahmen oder Auflagen oder Weisungen enthält, kann an einen anderen Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zwecke der Anerkennung und Übernahme der Überwachung dieser Maßnahmen bzw. Auflagen oder Weisungen übermittelt werden. In der Bescheinigung gemäß Artikel 6 können zu Überwachungszwecken eine oder mehrere der Bewährungsmaßnahmen oder der in einem Urteil enthaltenen Auflagen oder Weisungen aufgeführt sein: | ||||
Begründung | |||||
Notwendige Klärung für den Fall, dass der Ausstellungsstaat nicht die Überwachung sämtlicher in dem Urteil aufgeführten Maßnahmen beantragen will. | |||||
Änderungsantrag 16 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | |||||
a) Verpflichtung der verurteilten Person, der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen; |
a) Verpflichtung der verurteilten Person, der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats jeden Wohnsitz- oder Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzwechsel mitzuteilen; | ||||
Änderungsantrag 17 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | |||||
b) Verpflichtung, bestimmte Orte im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat ohne Erlaubnis nicht zu verlassen oder zu betreten, sowie sonstige Anordnungen, die die Lebensführung, den Aufenthalt, die allgemeine und berufliche Bildung, die berufliche Tätigkeit oder die Freizeitgestaltung betreffen; |
b) Verpflichtung, bestimmte Orte im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat ohne Erlaubnis nicht zu betreten, sowie sonstige Anordnungen, die die Lebensführung, den Aufenthalt, die allgemeine und berufliche Bildung, die berufliche Tätigkeit oder die Freizeitgestaltung betreffen; | ||||
Änderungsantrag 18 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e | |||||
e) Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen; |
e) Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats die Erfüllung dieser Verpflichtung zu melden; | ||||
Änderungsantrag 19 Artikel 5 Absatz 1 a (neu) | |||||
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1a. Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses muss die Person, die vor Gericht steht, vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung gehört werden. | ||||
Begründung | |||||
Die Überstellung der verurteilten Person darf nicht von deren Zustimmung abhängen. Dieser Rahmenbeschluss muss der verurteilten Person nur ein Recht auf Anhörung gewähren, das selbstverständlich einen Rechtsanspruch und kein Grundrecht darstellt. Die Überstellungsentscheidung ergibt sich aus einer Abwägung im konkreten Fall seitens des Richters, die sich nach den Zwecken dieses Rahmenbeschlusses richten muss. | |||||
Änderungsantrag 20 Artikel 5 Absatz 3 | |||||
3. Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Sanktionen darf die in Artikel 6 genannte Bescheinigung nur solche Maßnahmen und Sanktionen enthalten, die von dem jeweiligen Vollstreckungsstaat nach Absatz 2 mitgeteilt wurden. |
3. Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Sanktionen darf die in Artikel 6 genannte Bescheinigung nur solche Bewährungsmaßnahmen, Auflagen oder Weisungen enthalten, die von dem jeweiligen Vollstreckungsstaat nach Absatz 2 mitgeteilt wurden. | ||||
Änderungsantrag 21 Artikel 6 Absatz 1 | |||||
1. Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit einer Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Formblatt zu verwenden ist, von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Justizbehörden. |
1. Die Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Muster zu verwenden ist, wird zusammen mit dem Urteil oder einer beglaubigten Abschrift des Urteils und gegebenenfalls der Entscheidung über eine bedingte Entlassung von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Justizbehörden. | ||||
Begründung | |||||
Hier wurde der Ausdruck „Justizbehörde“ beibehalten, denn es handelt sich um die Übermittlung des „Urteils“ (das immer von einem Richter ausgesprochen wird) und der „Bewährungsentscheidung“ (die von einem Richter erlassen werden kann oder auch nicht). Da es keine „organische“ Begriffsbestimmung von „zuständige Justizbehörde“ gibt, muss eine „funktionale“ Begriffsbestimmung gewählt und eingeräumt werden, dass die zuständige Justizbehörde der Richter, die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde, die Aufgaben einer zuständigen Justizbehörde wahrnimmt, sein kann. | |||||
Änderungsantrag 22 Artikel 6 Absatz 3 | |||||
3. Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat. |
3. Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung und jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat. | ||||
Änderungsantrag 23 Artikel 6 Absatz 5 | |||||
5. Ist eine Justizbehörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung erhält, nicht zuständig, dieses anzuerkennen, so übermittelt sie das Urteil zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Justizbehörde. Diese zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an die zuständige Behörde. |
5. Ist eine Justizbehörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung und jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung erhält, nicht zuständig, dieses anzuerkennen, so übermittelt sie das Urteil zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Justizbehörde. Diese zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an die zuständige Behörde. | ||||
Änderungsantrag 24 Artikel 7 Absatz 1 | |||||
1. Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erkennt das in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 übermittelte Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Übernahme der Überwachung nach Artikel 9 geltend zu machen. |
1. Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erkennt das in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 übermittelte Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und der Auflagen und Weisungen, die die alternative Sanktion darstellen, erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Überwachung nach Artikel 9 geltend zu machen. | ||||
Begründung | |||||
Hier wurde der Ausdruck „Justizbehörde“ beibehalten, denn diese „Mitteilungen“ müssen zwischen „Justizbehörden“ der Mitgliedstaaten erfolgen. Danach teilt gemäß Artikel 4 jeder Mitgliedstaat dem Generalsekretariat des Rates mit, welche „Behörde“ oder „Behörden“ nach seinem innerstaatlichen Recht für die Überwachung und Vollstreckung der Strafen zuständig ist bzw. sind (wobei es sich wohlgemerkt nicht um Justizbehörden handeln muss). Wie man sieht, muss die Zweckmäßigkeit dieses Ausdrucks im Wortlaut des Rahmenbeschlusses von Fall zu Fall beurteilt werden (vgl. Begründung zu Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1). | |||||
Änderungsantrag 25 Artikel 7 Absatz 2 | |||||
2. Sind die Bewährungsmaßnahmen oder die alternativen Sanktionen nach ihrer Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Justizbehörde dieses Staates sie an die nach ihrem eigenen Recht für Straftaten derselben Art vorgesehenen Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen anpassen. Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entsprechen. |
2. Sind die Bewährungsmaßnahmen oder die alternativen Sanktionen nach ihrer Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Justizbehörde dieses Staates sie an die nach ihrem eigenen Recht für ähnliche Straftaten bestehenden Bewährungsmaßnahmen und Auflagen und Weisungen, die die alternativen Sanktionen darstellen, anpassen. Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entsprechen. | ||||
Begründung | |||||
Die Unvereinbarkeit von Maßnahmen oder Sanktionen kann nur in Bezug auf die Dauer und nicht in Bezug auf die Art beurteilt werden. Aufgrund des Legalitätsprinzips in Strafsachen ist die Vorschrift nur so sinnvoll. Und nur so ergibt Artikel 7 Absatz 3 einen Sinn. In der Praxis wäre es sehr schwierig, die Schärfe angepasster Maßnahmen bzw. Sanktionen unterschiedlicher Art zu bewerten. | |||||
Änderungsantrag 26 Artikel 7 Absatz 3 a (neu) | |||||
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3a. Wird eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion nach Absatz 2 angepasst, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats von dieser Entscheidung. Nach einer derartigen Unterrichtung kann die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats beschließen, die Bescheinigung und das Urteil sowie gegebenenfalls die Entscheidung über eine bedingte Entlassung zurückzuziehen. Hierbei muss der verurteilten Person das Recht auf rechtliches Gehör gewährt werden. | ||||
Begründung | |||||
Da der verurteilten Person bei der Überstellungsentscheidung das Anhörungsrecht zuerkannt wird, muss dasselbe Recht auch im umgekehrten Fall (der Aufhebung dieser Entscheidung) gewährt werden. | |||||
Änderungsantrag 27 Artikel 9 Absatz 1 | |||||
1. Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ablehnen, wenn |
1. Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils oder gegebenenfalls der Entscheidung über eine bedingte Entlassung und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ablehnen, wenn | ||||
Änderungsantrag 28 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a | |||||
a) die Bescheinigung nach Artikel 6 unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gesetzten zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt wurde; |
a) die Bescheinigung nach Artikel 6 unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung über eine bedingte Entlassung offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gesetzten zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt wurde; | ||||
Änderungsantrag 29 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b | |||||
b) die in Artikel 5 dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind; |
b) die in Artikel 5 dargelegten Kriterien, die die Anforderung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Vollstreckungsstaat einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind, nicht erfüllt sind; | ||||
Begründung | |||||
Der Vollstreckungsstaat muss der Staat sein, „in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat“, folglich muss der Aufenthalt auch ein vom „ersuchten Staat“ im Hinblick auf die Versagung der Anerkennung und der Übernahme der Überwachung zu berücksichtigendes „Kriterium“ sein. | |||||
Änderungsantrag 30 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e | |||||
e) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bereits verjährt ist und sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht zuständig ist; |
e) die Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bereits verjährt ist; | ||||
Begründung | |||||
a) Der Hinweis auf die Verjährung der Strafverfolgung entfällt, weil es in Wirklichkeit nicht um die Strafverfolgung, sondern um bereits verhängte Strafen geht. b) Genau genommen muss es „Verjährung der Strafe“ und nicht „Verjährung der Strafvollstreckung“ heißen. Denn wenn eine Strafe vollstreckt wird, verjährt sie nicht (genauer gesagt: verjährt ihre Vollstreckung nicht), wenn währenddessen die Verjährungsfrist der Strafe erreicht wird. | |||||
Änderungsantrag 31 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i | |||||
i) das Urteil eine medizinisch-therapeutische Maßnahme enthält, die unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht überwacht werden kann, oder |
i) das Urteil oder gegebenenfalls die Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine medizinisch-therapeutische Maßnahme enthält, die unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Gesundheitssystem nicht überwacht werden kann, oder | ||||
Begründung | |||||
Es ist widersinnig, das Rechtssystem als Grund für eine Nichtvollstreckung anzuführen; denn gemäß Artikel 11 ist auf „die Überwachung [...] das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar“. Dieser Artikel 11 muss also den Sinn haben, dass der Vollstreckungsstaat, der verpflichtet ist und sich verpflichtet hat, die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zu überwachen, ein innerstaatliches Gesetz erlassen muss, um diese Überwachung zu gewährleisten, falls er kein solches Gesetz hat (ansonsten würde dieser Rahmenbeschluss seine praktische Wirkung – die wirksame Vollstreckung solcher Urteile mit Blick auf die Erreichung der angesprochenen Ziele – verfehlen). | |||||
Änderungsantrag 32 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j | |||||
j) im Falle des Artikels 13 Absatz 1 kein Einvernehmen über die Anpassung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erzielt werden kann. |
entfällt | ||||
Begründung | |||||
Die Streichung dieses Buchstaben ergänzt die Streichung von Artikel 13, der ein Übermaß an Konsultationen mit sich brächte, das die Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses sehr problematisch gestalten würde. | |||||
Änderungsantrag 33 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j a (neu) | |||||
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ja) die Bescheinigung oder das Urteil Maßnahmen beinhaltet, die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieses Rahmenbeschlusses weder aufgeführt noch akzeptiert sind. | ||||
Änderungsantrag 34 Artikel 9 Absatz 2 | |||||
2. Bevor die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu versagen, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats ins Benehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. |
2. Bevor die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h und i beschließt, das Urteil oder gegebenenfalls die Entscheidung über eine bedingte Entlassung nicht anzuerkennen und die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen nicht zu übernehmen, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats ins Benehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. | ||||
Änderungsantrag 35 Artikel 10 Absatz 1 | |||||
1. Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats entscheidet innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung, ob sie das Urteil anerkennt und die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen übernimmt. Sie unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über ihre Entscheidung. Die Versagung der Anerkennung und die Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung sind zu begründen. |
1. Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats entscheidet innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung, ob sie das Urteil anerkennt und die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen übernimmt. Sie unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über ihre Entscheidung. Die Versagung der Anerkennung und die Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung sind zu begründen. | ||||
Begründung | |||||
Dies ist eine angemessene Frist. | |||||
Änderungsantrag 36 Artikel 10 Absatz 2 | |||||
2. Ist es der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einem spezifischen Fall nicht möglich, die Frist nach Absatz 1 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, an. |
2. Ist es der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einem Ausnahmefall nicht möglich, die Frist nach Absatz 1 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, an. | ||||
Begründung | |||||
Übereinstimmung mit Artikel 10 des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahmen verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union. Der Verlängerung der Frist auf 30 Tage liegt auch die Erwägung zugrunde, dass es sich hierbei stets um Ausnahmefälle handelt. | |||||
Änderungsantrag 37 Artikel 11 | |||||
Auf die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. |
Auf die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und der Auflagen und Weisungen, die die alternativen Sanktionen darstellen, ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. | ||||
Änderungsantrag 38 Artikel 12 Absatz 1 | |||||
1. Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats ist für alle weiteren im Zusammenhang mit der Bewährungsstrafe, der alternativen Sanktion oder der bedingten Verurteilung stehenden Entscheidungen wie die nachträgliche Änderung von Bewährungsmaßnahmen, den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung, die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder den Straferlass zuständig. In Bezug auf diese Entscheidungen sowie auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. |
1. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist dafür zuständig, alle weiteren im Zusammenhang mit der Bewährungsstrafe, der alternativen Sanktion, der bedingten Verurteilung oder der bedingten Entlassung stehenden Entscheidungen wie die nachträgliche Änderung von Bewährungsmaßnahmen, den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung, die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder deren Widerruf oder das Erlöschen der Strafe zu treffen. In Bezug auf diese Entscheidungen sowie auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. | ||||
Begründung | |||||
a) In diesem Artikel muss es bloß „zuständige Behörde“ heißen: Die „weiteren Entscheidungen“, um die es hier geht, können in einigen Mitgliedstaaten von Stellen getroffen werden die keine „Justizbehörden“ sind (z. B. im Hinblick auf die nachträgliche Änderung von Bewährungsmaßnahmen). b) Zur Festsetzung der Strafe im Falle einer bedingten Verurteilung muss zuvor die bedingte Verurteilung widerrufen werden. c) Zwecks sprachlicher Vereinheitlichung ist das „Erlöschen“ dem „Straferlass“ vorzuziehen (vgl. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d). | |||||
Änderungsantrag 39 Artikel 12 Absatz 2 | |||||
2. Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats kann sich die Zuständigkeit für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit bedingten Verurteilungen vorbehalten. In diesem Fall ist das Recht des Ausstellungsstaats auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil anwendbar. |
2. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann sich die Zuständigkeit für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit bedingten Verurteilungen vorbehalten. In diesem Fall ist das Recht des Ausstellungsstaats auf alle vorstehend genannten Entscheidungen und auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil anwendbar. | ||||
Begründung | |||||
Der Staat – gleichgültig, ob Ausstellungsstaat oder Vollstreckungsstaat –, der Recht anwendet, wendet sein eigenes Recht an. | |||||
Änderungsantrag 40 Artikel 12 Absatz 3 | |||||
3. Bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er als Vollstreckungsstaat in Einzelfällen die in Absatz 1 vorgesehene Übernahme der Zuständigkeit ablehnen kann. In diesen Fällen erfolgt die Entscheidung und Unterrichtung nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren. Die Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 1 bleibt unberührt. |
3. Bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Umsetzung kann jeder Mitgliedstaat in einer Erklärung, die dem Generalsekretariat des Rates notifiziert wird, angeben, dass er als Vollstreckungsstaat in Kategorien von Fällen, die von diesem Mitgliedstaat zu spezifizieren sind, die in Absatz 1 vorgesehene Übernahme der Zuständigkeit ablehnt. In diesen Fällen erfolgt die Entscheidung, Begründung und Unterrichtung nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren. Die Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 1 bleibt unberührt. Eine solche Erklärung eines Mitgliedstaats kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen bzw. Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. | ||||
Begründung | |||||
Grundsätzlich soll die Ablehnung der Ausnahmefall sein. Ansonsten würde der Rahmenbeschluss seine Wirksamkeit und somit seinen Sinn einbüßen. | |||||
Änderungsantrag 41 Artikel 13 | |||||
Artikel 13 |
entfällt | ||||
Konsultation zwischen den zuständigen Justizbehörden |
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1. Beabsichtigt die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3, so konsultiert sie zuvor die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats zu den angepassten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen. |
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2. Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats kann bei der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach Artikel 6 auf die in Absatz 1 genannte Konsultation verzichten. In diesem Fall wird die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats über alle Anpassungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 nachträglich unterrichtet. |
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Begründung | |||||
Artikel 13 entfällt, damit es nicht zu einem Übermaß an Konsultationen kommt, das die Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses sehr problematisch gestalten würde. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass gemäß dem zu Artikel 7 neu hinzugefügten Absatz 4 die Bescheinigung vom Ausstellungsstaat zurückgezogen werden kann, wenn die in diesem Artikel genannte Anpassung nicht hinnehmbar ist. | |||||
Änderungsantrag 42 Artikel 14 Überschrift | |||||
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Änderungsantrag 43 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a | |||||
a) die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion; |
a) die alternativen Sanktionen und die Änderung der Bewährungsmaßnahmen; | ||||
Änderungsantrag 44 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b | |||||
b) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung; |
b) der Widerruf der Bewährungsstrafe und der bedingten Verurteilung; | ||||
Änderungsantrag 45 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c | |||||
c) die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung; |
c) die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung; | ||||
Begründung | |||||
Terminologische Vereinheitlichung, betrifft nicht die deutsche Fassung. | |||||
Änderungsantrag 46 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d | |||||
d) das Erlöschen der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion. |
d) das Erlöschen der Bewährungsstrafen, der bedingten Verurteilungen oder der alternativen Sanktionen. | ||||
Änderungsantrag 47 Artikel 14 Absatz 1 a (neu) | |||||
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1a. In Fällen eines Widerrufs der Bewährungsstrafen, der bedingten Verurteilungen oder der alternativen Sanktionen ist außer in den in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Fällen der Vollstreckungsstaat für die Vollstreckung der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe zuständig. | ||||
Änderungsantrag 48 Artikel 14 Absatz 2 | |||||
2. Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung oder eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion bewirken können. |
2. Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung oder der bedingten Verurteilung oder eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der Auflagen und Weisungen, die die alternative Sanktion darstellen, bewirken können. | ||||
Änderungsantrag 49 Artikel 14 Absatz 2 a (neu) | |||||
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2a. Vor der Entscheidung über die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung muss die verurteilte Person von den Justizbehörden angehört werden, damit die Wirksamkeit des Grundprinzips, dass Angeklagten rechtliches Gehört gewährt werden muss, gewährleistet ist. | ||||
Begründung | |||||
Zwischen dieser und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Situation muss eine Parallele bestehen. Der Grundsatz der Anhörung der Angeklagten ist in diesen Fällen ein zwingender Grundsatz des Strafverfahrensrechts. | |||||
Änderungsantrag 50 Artikel 15 Überschrift | |||||
Terminologische Vereinheitlichung, betrifft nicht die deutsche Fassung. | |||||
Änderungsantrag 51 Artikel 15 Absatz 1 | |||||
Terminologische Vereinheitlichung, betrifft nicht die deutsche Fassung. | |||||
Änderungsantrag 52 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a | |||||
a) über jeden Verstoß gegen eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion sowie |
a) über einen Verstoß gegen eine Bewährungsmaßnahme oder gegen die Auflagen und Weisungen, die eine alternative Sanktion darstellen, sowie | ||||
Änderungsantrag 53 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i | |||||
i) geeignet ist, eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion zu bewirken, |
i) geeignet ist, eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der Auflagen und Weisungen, die eine alternative Sanktion darstellen, zu bewirken, | ||||
Änderungsantrag 54 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii | |||||
Terminologische Vereinheitlichung, betrifft nicht die deutsche Fassung. | |||||
Änderungsantrag 55 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii | |||||
iii) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung zur Folge haben könnte. |
iii) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung und der bedingten Verurteilung zur Folge haben könnte. | ||||
Änderungsantrag 56 Artikel 15 Absatz 3 | |||||
3. Vor der Entscheidung über die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung muss der verurteilten Person rechtliches Gehör gegeben werden. Diesem Erfordernis kann gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union1 nachgekommen werden. |
3. Vor der Entscheidung über die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung muss die verurteilte Person von den Justizbehörden angehört werden, damit die Wirksamkeit des Grundprinzips, dass Angeklagten rechtliches Gehör gewährt werden muss, gewährleistet ist. | ||||
_________________ 1 ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3. |
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Änderungsantrag 57 Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a | |||||
a) die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion; |
a) die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der Auflagen und Weisungen, die die alternative Sanktion darstellen; | ||||
Änderungsantrag 58 Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b | |||||
b) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung; |
b) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung und der bedingten Verurteilung; | ||||
Änderungsantrag 59 Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c | |||||
Terminologische Vereinheitlichung, betrifft nicht die deutsche Fassung. | |||||
Änderungsantrag 60 Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d | |||||
d) das Erlöschen der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion. |
d) das Erlöschen der Bewährungsstrafe, der bedingten Verurteilung oder der alternativen Sanktion. | ||||
Änderungsantrag 61 Artikel 15 Absatz 4 a (neu) | |||||
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4a. Jede Änderung einer Bewährungsmaßnahme oder der Auflagen oder Weisungen, die alternative Sanktionen darstellen, durch die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats erfolgt unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 5. Im Falle einer derartigen Änderung kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine neue Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i zu fällen. | ||||
Änderungsantrag 62 Artikel 15 Absatz 5 | |||||
5. Im Falle der Straffestsetzung oder des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung teilt die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gleichzeitig mit, ob sie möglicherweise beabsichtigt, dem Vollstreckungsstaat |
5. Im Falle der Straffestsetzung oder des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung teilt die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gleichzeitig mit, dass keine Bewährungsmaßnahmen mehr überwacht werden müssen. | ||||
Änderungsantrag 63 Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a | |||||
a) ein Urteil und eine Bescheinigung nach dem Rahmenbeschluss 2007/…/JI des Rates* zur Übernahme der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Strafe zu übermitteln oder |
entfällt | ||||
______________ * ABl.: Bitte Nummer des in Erwägungsgrund 3 genannten Rahmenbeschlusses einfügen. |
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Änderungsantrag 64 Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b | |||||
b) einen Europäischen Haftbefehl zur Übergabe des Verurteilten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1 zu übermitteln. |
entfällt | ||||
______________ 1 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. |
| ||||
Änderungsantrag 65 Artikel Absatz 6 | |||||
6. Ist die Pflicht zur Vollstreckung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erloschen, so beendet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die angeordneten Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats hiervon in Kenntnis gesetzt wird. |
6. Sobald sie von der zuständige Behörde des Ausstellungsstaats hiervon gemäß Absatz 5 in Kenntnis gesetzt wird, beendet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Überwachung und Vollstreckung der Bewährungsmaßnahmen. | ||||
Änderungsantrag 66 Artikel 16 Überschrift | |||||
Amnestie und Begnadigung |
Amnestie, Begnadigung und Wiederaufnahme des Verfahrens | ||||
Änderungsantrag 67 Artikel 16 Absatz 1 a (neu) | |||||
|
Bei Bewährungsstrafen, bedingten Verurteilungen und alternativen Sanktionen, deren Überwachung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fällt, kann allein der Ausstellungsstaat über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden. | ||||
Änderungsantrag 68 Artikel 17 | |||||
Verlässt die verurteilte Person den Vollstreckungsstaat und begründet in einem anderen Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, so überträgt die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen sowie für alle weiteren mit der Vollstreckung des Urteils im Zusammenhang stehenden Entscheidungen wieder auf die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats. |
1. Verlässt die verurteilte Person den Vollstreckungsstaat oder beendet sie ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat, so überträgt die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und der Auflagen und Weisungen, die die alternativen Sanktionen darstellen, sowie für alle weiteren mit der Vollstreckung des Urteils oder gegebenenfalls der Entscheidung über eine bedingte Entlassung im Zusammenhang stehenden Entscheidungen wieder auf die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats. | ||||
Begründung | |||||
Der Vollstreckungsstaat kann dann die Überwachung der verurteilten Person nicht mehr wahrnehmen und muss folglich die Zuständigkeit für die Überwachung an den Ausstellungsstaat zurückgeben. Diese Rückgabe muss als Pflicht und nicht als Möglichkeit verstanden werden. | |||||
Änderungsantrag 69 Artikel 17 Absatz 1 a (neu) | |||||
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1a. Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Absatz 1 findet auch statt, wenn der Ausstellungsstaat die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats darum ersucht, weil im Ausstellungsstaat ein neues Strafverfahren gegen die Person anhängig ist. |
- [1] ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
1. Schon seit langem ist die Europäische Union nicht mehr nur ein gemeinsamer Wirtschaftsraum, sondern auch ein Raum gemeinsamer Werte. Die Union ist sogar in dem Vorhaben vorangekommen, sich als politische Gemeinschaft zu konstituieren, die das Aufklärungsideal der erhabenen Würde des Menschen verfolgt. Die Europäische Union konkretisiert die fortschreitende Entstehung einer zwischenstaatlichen politischen Arbeitsteilung in einem Netz von Organen und eines kosmopolitischen und anthropozentrischen Rechts.
Wirklich faszinierend ist an der Europäischen Union dieser Weg zum Menschen, zu einem völker- und generationenübergreifenden Rechtswesen.
Im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geht die Freizügigkeit mit der Freizügigkeit der gerichtlichen Entscheidungen durch gegenseitige Anerkennung und auch mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit einher. Die verschiedenen Rechtsbereiche einschließlich des Strafrechts entziehen sich immer mehr der „Feudalisierung“ in den einzelnen Staatsgebieten, um das gemeinsame Ideal eines einheitlichen Rechtswesens für alle zu erreichen. Die Europäische Union ist selbst das außergewöhnliche Beispiel einer politischen Ordnung, die die Konvergenz zwischen dem besonderen Interesse jedes Staates und dem moralischen Willen eines Justizprojekts entdeckt hat.
Das Strafrecht ist Bestandteil dieser Bewegung fortschreitender wechselseitiger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, die soziale Wiedereingliederung einer verurteilten Person zu erleichtern und den Opferschutz und den Schutz der Gesellschaft zu verbessern sowie im Fall von Straftätern, die nicht im Ausstellungsstaat wohnen, die Anwendung geeigneter Bewährungsstrafen, alternativer Sanktionen und bedingter Verurteilungen zu erleichtern. Der Wert dieser Initiative liegt vor allem darin, dass sie in die justizielle Kultur der Mitgliedstaaten im Strafrecht eine Praxis einführt, anstelle der Freiheitsstrafe alternative Sanktionen festzusetzen. Wir alle wissen, dass die Richter dazu neigen, keine alternativen Sanktionen zu verhängen, wenn das politische Programm keine Voraussetzungen dafür schafft, sie in die Praxis umzusetzen. Die Erleichterung alternativer Sanktionen fördert von vornherein eine humanitäre Kultur des Strafrechts und der Strafen und fördert somit das europäische Recht im Allgemeinen. Sie hebt den angeblichen Widerspruch zwischen dem Recht des Verurteilten auf Resozialisierung und dem Interesse der Gesellschaft an einer Resozialisierung des Verurteilten auf. Denn in Wirklichkeit besteht hier kein Widerspruch. Der Status der Verurteilten ist sogar ein Barometer, an dem man den Stand der Zivilisation und die Qualität des Justizwesens jeder politischen Gemeinschaft messen kann. Die Anwendung von Bewährungsmaßnahmen als Alternative zur Freiheitsstrafe zu fördern ist ein Ziel, das im europäischen Strafrechtsraum dringend verwirklicht werden muss. Die europäische Politik muss sich in diesem Bemühen um Verknüpfung des Strafrechts mit einer Rechtskultur an allen Fronten engagieren: auf der Ebene der Festlegung der Strafen, der Art und Weise ihrer Vollstreckung und des Verhältnisses der Verurteilten zur Gesellschaft allgemein.
2. Die Praxis der gegenseitigen Anerkennung zeigt manchmal Grenzen der Wirksamkeit auf, die dadurch verursacht werden, dass sich die Harmonisierung der Strafrechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten erst im Anfangsstadium befindet. Der vorliegende Rahmenbeschluss bietet uns ein Beispiel dafür. Das Verfahren der Zusammenarbeit bei der Überwachung und Vollstreckung alternativer Sanktionen wäre viel einfacher, wirksamer und unproblematischer, wenn die Mitgliedstaaten die gleiche Art von Strafen verhängten oder ähnliche justizielle Strukturen oder gar gleichwertigere materielle Strafgesetze und Strafverfahrensgesetze aufwiesen! [Siehe das Problem der Anpassung „unterschiedlicher Maßnahmen“ oder der „Instabilität der Zuständigkeiten“, wenn eine Bewährungsstrafe widerrufen oder im Fall einer bedingten Verurteilung die Strafe festgesetzt wird.]
Die Notwendigkeit einer schrittweisen Annäherung des materiellen Strafrechts der Mitgliedstaaten ist sogar die grundlegende Voraussetzung für den Erfolg des Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Im Übrigen findet sich ein ausgezeichnetes Argument für eine zunehmende Harmonisierung der einzelstaatlichen Strafrechtssysteme in dem grundlegenden Charakter der gemeinsamen Werte von Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union; letztlich werden diese Werte zu einem großen Teil durch strafrechtliche Vorschriften garantiert.
3. Indessen müssen die Verfahrensvorschriften des Rahmenbeschlusses nach dem derzeitigen Stand der Dinge strukturiert werden. Deshalb entschied man sich bei der „Verteilung“ der Zuständigkeiten zwischen dem Ausstellungsstaat und dem Vollstreckungsstaat – aus Gründen der Legalität, Eindeutigkeit und Rechtssicherheit – für die Regel, wonach der Staat, der eine bestimmte Befugnis wahrnimmt, dabei sein eigenes Recht anwendet (vgl. Artikel 12 Absatz 2).
Analog zu dieser Lösung wurde die Notwendigkeit beibehalten, ausdrücklich auf den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens in Fällen des Widerrufs der Bewährungsstrafe und der Straffestsetzung bei der bedingten Verurteilung als zwingender Grundsatz bei diesen Verfahren hinzuweisen [vgl. Artikel 14 Absatz 2 a (neu)]. Ebenso wurde es als zweckmäßig erachtet, im Rahmenbeschluss bei der Bezugnahme auf die Werte des Vertrages auf die einzelstaatlichen Verfassungen hinzuweisen (vgl. Artikel 3). Die Grundrechte bedürfen einer stetigen Optimierung, der Katalog der Grundrechte der Union und diejenigen der Mitgliedstaaten müssen also als erweiterbare Kataloge in einer Beziehung wechselseitiger Ergänzung verstanden werden.
Auf diesem Weg wurde auch versucht, einen Beitrag zur Frage der Zustimmung bei der Initiative zur Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung und Vollstreckung zu leisten (vgl. Artikel 5 Absatz 1 a). Die Option der Übertragung ist kein Grundrecht der verurteilten Person (gerade weil es sich um eine bereits verurteilte Person handelt und die Klärung von Fristen und Verfahrensschritten auch eine Frage der Legitimität der Justiz ist). Deshalb hängt die Übertragung nicht von einer Zustimmung ab. Was hier vorliegen muss, ist eine – maßgebliche – gerichtliche Abwägung, die sich an den Zwecken des Rahmenbeschlusses und an der Gewährung eines Anhörungsrechts für die verurteilte Person orientiert, denn die Anhörung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil dieser Abwägung dar.
Im Übrigen wird im Interesse dieser Wirksamkeit hier auch vorgeschlagen, die Ablehnung durch den Vollstreckungsstaat ausdrücklich zum Ausnahmefall zu erklären (vgl. Artikel 12 Absatz 3).
Ferner wurde vorgezogen, eine Begriffsbestimmung des „rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts“ einzubeziehen, die die wiederholte Charakterisierung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aufgreift [vgl. Artikel 2 Buchstabe g a (neu)].
Wie bereits erwähnt, bot der Bericht Gelegenheit, die Zuweisung bzw. Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Ausstellungsstaat und dem Vollstreckungsstaat bis ins Einzelne zu klären. Die Eindeutigkeit dient der für das Strafrecht unabdingbaren Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit. Deshalb wird die Anpassung der Maßnahmen durch den Vollstreckungsstaat in Bezug auf die Art der Maßnahmen abgelehnt (vgl. Artikel 7 Absatz 2). Nur die Anpassung der Dauer und gegebenenfalls der Art der Vollstreckung erweist sich als vereinbar mit den typischen Merkmalen der strikten Legalität im Strafrecht.
4. Schließlich wird betont, dass die Initiative Frankreichs und Deutschlands zu diesem Rahmenbeschluss im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein sehr begrüßenswertes Signal darstellt. Sie zeigt, dass die europäische Realität bereits im Lichte des Gedankens einer verstärkten politischen und rechtlichen Integration der Union verstanden wird. Und sie belegt, dass die Humanisierung des Strafrechts Eingang in das europäische Rechtswesen findet; ein Verständnis der Justiz auf der Grundlage des unteilbaren Werts der Menschheit, in der jedes Individuum, selbst eine verurteilte Person, als Zweck an sich, als einziges und unwiederholbares Wesen betrachtet wird.
VERFAHREN
Titel |
Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
06480/2007 - C6-0129/2007 - 2007/0807(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
11.5.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 24.5.2007 |
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Berichterstatterin Datum der Benennung |
Maria da Assunção Esteves 21.5.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.6.2007 |
27.6.2007 |
11.9.2007 |
3.10.2007 |
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Datum der Annahme |
3.10.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 1 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Michael Cashman, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Fausto Correia, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Kinga Gál, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Henrik Lax, Kartika Tamara Liotard, Sarah Ludford, Viktória Mohácsi, Martine Roure, Søren Bo Søndergaard, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Ioannis Varvitsiotis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Inés Ayala Sender, Edit Bauer, Maria da Assunção Esteves, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Siiri Oviir, Eva-Britt Svensson |
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Datum der Einreichung |
5.10.2007 |
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