BERICHT über den Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

5.10.2007 - (9688/2007 – C6‑0209/2007 – 2005/0805(CNS)) - *

(Erneute Konsultation)
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Ioannis Varvitsiotis

Verfahren : 2005/0805(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0362/2007
Eingereichte Texte :
A6-0362/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

(9688/2007 – C6‑0209/2007 – 2005/0805(CNS))

(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs des Rates (9688/2007)[1],

–   in Kenntnis der Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (7307/2005)[2],

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 14. Juni 2006[3],

–   gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0209/2007),

–   gestützt auf die Artikel 93, 51 und 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0362/2007),

1.  billigt den so geänderten Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag des RatesÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Verfahrensrechte in Strafsachen sind von entscheidender Bedeutung für das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten bei der justiziellen Zusammenarbeit. Ungeachtet der Bemühungen des deutschen Ratsvorsitzes wurde bislang, nach Vorlage des Entwurfs eines Rahmenbeschlusses durch die Kommission, der vom Parlament unterstützt wurde, keine Einigung erzielt.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht
  • [2]  ABl. C 150 vom 21.6.2005, S. 1.
  • [3]  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0256.

BEGRÜNDUNG

Der Europäische Rat billigte auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch ein Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.

Am 29. November 2000 verabschiedete der Rat in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, in dem er eine Beurteilung darüber, inwieweit neue Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung von rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe notwendig sind, sowie die Ausdehnung des Grundsatzes der Überstellung verurteilter Personen auf in einem Mitgliedstaat wohnhafte Personen forderte.

In dem Programm von Den Haag zur Stärkung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, das Maßnahmenprogramm, insbesondere den Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Freiheitsstrafen, abzuschließen.

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, das von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt ist, sollte die Anerkennung von Entscheidungen der Behörden des Ausstellungsstaates durch den Vollstreckungsstaat ermöglicht werden. Unbeschadet der Notwendigkeit, angemessene Garantien für die verurteilte Person vorzusehen, sollte ihre Beteiligung am Verfahren nicht mehr dadurch von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass ihre Zustimmung zu der Übermittlung eines Urteils an einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion in allen Fällen erforderlich ist.

Dieser Rahmenbeschluss sollte so umgesetzt und angewandt werden, dass die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit, der Gerechtigkeit und der Vernunft gewahrt werden können.

Dieser Rahmenbeschluss sollte ebenfalls entsprechend auf die Vollstreckung von Urteilen in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Anwendung finden. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vollstreckungsstaat unbeschadet des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates gegebenenfalls überprüfen kann, ob Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 9 vorliegen, einschließlich der Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit, sofern der Vollstreckungsstaat eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 4 abgegeben hat, in der als Vorbedingung zur Anerkennung und Vollstreckung des Urteils geprüft wird, ob die Person überstellt oder ob das Urteil in den Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Rahmenbeschlusses vollstreckt werden soll.

Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses ist in dem Sinne auszulegen, dass sie es untersagt, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sollten im Einklang mit anwendbarem EU-Recht, insbesondere auch der Richtlinie 2004/38/EG, der Richtlinie 2003/109/EG und der Richtlinie 2003/86/EG Anwendung finden.

Den Fragen, die das Europäischen Parlament, das zu diesem Thema bereits am 17. Mai 2006 konsultiert wurde, aufgeworfen wurden, wurde umfassend Rechnung getragen; der Berichterstatter empfiehlt daher, den Text in der vom Rat abgeänderten Fassung zu billigen.

VERFAHREN

Titel

Europäische Vollstreckungsanordnung und Überstellung verurteilter Personen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

07307/2005 - C6-0139/2005 - 2005/0805(CNS)

Datum der Konsultation des EP

18.5.2005

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.7.2007

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ioannis Varvitsiotis

4.7.2005

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.9.2007

3.10.2007

 

 

Datum der Annahme

3.10.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Michael Cashman, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Fausto Correia, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Bárbara Dührkop Dührkop, Kinga Gál, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Henrik Lax, Kartika Tamara Liotard, Sarah Ludford, Viktória Mohácsi, Martine Roure, Søren Bo Søndergaard, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean, Ioannis Varvitsiotis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Inés Ayala Sender, Edit Bauer, Maria da Assunção Esteves, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Siiri Oviir, Eva-Britt Svensson

Datum der Einreichung

8.10.2007