EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates
8.10.2007 - (8703/5/2007 – C6‑0217/2007 – 2005/0126(COD)) - ***II
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates
(8703/5/2007 – C6‑0217/2007 – 2005/0126(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (8703/5/2007 – C6-0217/2007),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005) 0305)[2],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A6‑0366/2007),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte vom 4. Juli 2006, P6_TA(2006)0288.
- [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Die Kommission hat im Juli 2005 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 des Rates unterbreitet.
Nach einer mit dem Rat unter österreichischem Ratsvorsitz erzielten Einigung hat das Europäische Parlament im Juli 2006 eine Reihe von Abänderungen angenommen, die den mit dem Rat vereinbarten Änderungen entsprachen, und hat die Kommission förmlich um Vorlage einer kodifizierten Fassung der Verordnung Nr. 1348/2000 in Form eines überarbeiteten Vorschlags ersucht.
Die Kommission hat im Dezember 2006 einen geänderten Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, in den die vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossenen Abänderungen an der Verordnung Nr. 1348/2000 eingeflossen sind und durch den diese Verordnung aufgehoben werden soll.
Eine geringfügig geänderte Fassung dieses Textes wurde auf der Tagung des Rates vom 19./20. April 2007 einstimmig angenommen und in der Folge hat der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt ausgearbeitet. Dieser Gemeinsame Standpunkt wurde vom Rat am 28. Juni 2007 mit Einstimmigkeit förmlich festgelegt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Europäische Parlament und der Rat zwar die Aufnahme eines neuen Artikels 15 a (Abänderung 25 des Parlaments) vereinbart haben und die Kommission diese Änderung in ihrem geänderten Vorschlag grundsätzlich akzeptiert hat, sich aber dafür entschieden hat, statt einer spezifischen Bestimmung zwei neue Absätze in Artikel 8 und einen neuen Absatz in Artikel 9 aufzunehmen. Für den Rat ist diese Lösung vollauf im Sinne einer guten Rechtssetzung, und er hat sie daher in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen.
Der Berichterstatter begrüßt die Änderungen des Parlaments in den Gemeinsamen Standpunkt und befürwortet die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts ohne Änderungen.
Da der Präsident des Europäischen Parlaments offiziell bekannt gegeben hat, dass er den Gemeinsamen Standpunkt am 12. Juli 2007 erhalten hat, beginnt die dem Parlament für seine Stellungnahme gesetzte dreimonatige Frist am 13. Juli. Es müsste deshalb die im Vertrag vorgesehene Verlängerung um einen Monat beantragt werden.
I. Aufhebung der Verordnung Nr. 1348/2000
Da der Rat und das Europäische Parlament um Kofizierung der Verordnung Nr. 1348/2000 ersucht hatten, hat die Kommission die nötigen Bestimmungen zur Aufhebung dieser Verordnung (Erwägungsgrund 27 Artikel 25 und Entsprechungstabelle in Anhang III) in ihren geänderten Vorschlag aufgenommen. Der Rat hat diese Bestimmung und die Entsprechungstabelle im Interesse einer guten Rechtsetzung in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen.
II. Vom Rat vorgenommene Änderungen
Als die Verordnung Nr. 1348/2000 im Mai 2000 angenommen wurde, stand noch nicht fest, wie zu verfahren ist, wenn Dänemark sich im Einklang mit dem Protokoll über die Position Dänemarks nicht an der Annahme von Maßnahmen nach Titel IV des EG-Vertrags beteiligt und solche Maßnahmen für Dänemark nicht verbindlich und in diesem Staat nicht anwendbar sind. Daher enthielt die Verordnung Nr. 1348/2000 nicht die inzwischen übliche Bestimmung zur Definition von „Mitgliedstaat“. Um dies nachzuholen, hat der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt einen neuen Absatz 3 in Artikel 1 aufgenommen. Desgleichen hat der Rat infolge des Ausschlusses Dänemarks die entsprechenden Anpassungen in den Anhängen vorgenommen.
III. Fazit
Nach Auffassung des Rates steht sein Gemeinsamer Standpunkt zu der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken voll und ganz mit den vom Europäischen Parlament und vom Rat gewünschten Änderungen in Einklang und entspricht dem um diese Änderungen ergänzten geänderten Kommissionsvorschlag.
VERFAHREN
|
Titel |
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten |
|||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
08703/5/2007 – C6-0217/2007 – 2005/0126(COD) |
|||||||
|
Datum der 1. Lesung des EP – P‑Nummer |
4.7.2006 T6-0288/2006 |
|||||||
|
Vorschlag der Kommission |
KOM(2005)0305 – C6-0232/2005 |
|||||||
|
Geänderter Vorschlag der Kommission |
||||||||
|
Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
12.7.2007 |
|||||||
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 12.7.2007 |
|||||||
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jean-Paul Gauzès 10.7.2007 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
10.9.2007 |
|
|
|
||||
|
Datum der Annahme |
4.10.2007 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 0 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Katalin Lévai, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Gary Titley, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina und Tadeusz Zwiefka. |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Charlotte Cederschiöld, Kurt Lechner, Marie Panayotopoulos-Cassiotou und József Szájer. |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Genowefa Grabowska, Michael Cashman, Iles Braghetto und Lily Jacobs. |
|||||||
|
Datum der Einreichung |
8.10.2007 |
|||||||