BERICHT über den Antrag auf Konsultation hinsichtlich der Immunität und der Vorrechte von Gian Paolo Gobbo

8.10.2007 - (2007/2014(IMM))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis

Verfahren : 2007/2014(IMM)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0367/2007
Eingereichte Texte :
A6-0367/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Antrag auf Konsultation hinsichtlich der Immunität und der Vorrechte von Gian Paolo Gobbo

(2007/2014(IMM))

Das Europäische Parlament,

–   befasst mit einem am 18. Januar 2007 im Plenum bekannt gegebenen Antrag der Richterin im Vorverfahren beim Bezirksgericht von Verona (Italien) auf Konsultation hinsichtlich der Immunität von Gian Paolo Gobbo im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. 81/96 R.G.N.R,

–   nach Anhörung von Gian Paolo Gobbo gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

–   in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986[1],

–   unter Hinweis auf Artikel 68 der Verfassung der italienischen Republik,

–   unter Hinweis auf Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 140 vom 20. Juni 2003,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 13 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0367/2007),

A. in der Erwägung, dass Gian Paolo Gobbo Mitglied des Europäischen Parlaments ist, und dass sein Mandat durch das Parlament am 15. Januar 2007 geprüft wurde,

B.  in der Erwägung, dass Herrn Gobbo zur Last gelegt wird, – mit zahlreichen weiteren Personen, von denen einige identifiziert worden und weitere noch zu identifizieren sind – eine paramilitärische Vereinigung mit politischen Zielen unter dem Namen „Grünhemden“ gefördert, gebildet, geleitet und daran teilgenommen zu haben,

C. in der Erwägung, dass es nach Angaben der italienischen Staatsanwaltschaft Ziel der Grünhemden gewesen sei, eine Struktur aufzubauen, die hierarchisch organisiert und für einen eventuellen kollektiven Einsatz bei Gewalt- und Drohmaßnahmen geschult gewesen sei und auch eingesetzt worden sei, um Anhänger einzuschüchtern, die sich den politischen Weisungen der Spitzen der Bewegung widersetzten, und sie so daran zu hindern, sich an der internen Debatte zu beteiligen, und so, nachdem sie anders Denkende zum Schweigen gebracht habe, in der Bewegung der Lega Nord selbst eine bestimmte politische Linie durchzusetzen,

D. in der Erwägung, dass die Mitglieder gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften uneingeschränkt nur davor geschützt sind, wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung verfolgt zu werden,

E.  in der Erwägung, dass die Beteiligung an einer uniformierten Vereinigung paramilitärischer Art, die offensichtlich den Anschein erweckte, dass sie versuchte, ihre Ziele durch den potentiellen oder tatsächlichen Einsatz von Gewalt zu erreichen, eindeutig der Rolle und der Verantwortung zuwiderläuft und damit unvereinbar ist, die mit einem parlamentarischen Mandat verbunden ist, und dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies eine legitime Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit oder allgemein in Wahrnehmung des Mandats eines Mitglieds erfolgt wäre, das in ein Parlament gewählt wurde, das die Bürger vertritt,

F.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, der die einzige hier geltende Vorschrift ist, während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments den Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben,

G. in der Erwägung, dass die Mitglieder des italienischen Parlaments gemäß Artikel 68 der italienischen Verfassung keine Immunität vor Strafverfolgung genießen, es sei denn, es handelt sich um in Ausübung ihres Mandats vorgenommene Meinungsäußerungen oder Abstimmungen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist,

1.  ist der Auffassung, dass die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und, soweit anwendbar, Artikel 68 erster Unterabsatz der italienischen Verfassung die Herrn Gian Paolo Gobbo zur Last gelegten Taten nicht abdecken, und beschließt deshalb, seine Immunität und seine Vorrechte nicht zu verteidigen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der italienischen Republik zu übermitteln.

  • [1]  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 383, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.

BEGRÜNDUNG

I.         SACHVERHALT

In der Sitzung vom 18. Januar 2007 gab der Präsident des Parlaments bekannt, dass er einen Antrag vom 9. Oktober 2006 von Rita Caccamo, Richterin im Vorverfahren beim Bezirksgericht von Verona (Italien) im Strafverfahren Nr. 81/96 R.G.N.R, auf eine Entscheidung des Europäischen Parlaments darüber, ob die parlamentarische Immunität für die von Herrn Gian Paolo Gobbo begangenen Taten gilt, erhalten habe.

Der Präsident überwies den Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 13 und Artikel 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung an den Rechtsausschuss als federführenden Ausschuss.

Zunächst wurde Herrn Gobbo nach Angaben des zuständigen nationalen Gerichts Folgendes zur Last gelegt (wobei er stets zusammen mit weiteren Personen gehandelt habe):

a) Er habe Handlungen begangen, die darauf abgezielt hätten, die Einheit des italienischen Staates durch die Zergliederung seines Gebiets aufzulösen und ein neues Staatsgebilde unter dem Namen „Padanien“ zu schaffen, wobei dessen wichtigste Vertretungsorgane, die als „Regierung“ und „Parlament der Bundesrepublik Padanien“ eingestuft worden seien, geschaffen und an genau bestimmten Orten organisiert worden seien; dementsprechend sei ein Amtsblatt veröffentlicht worden, das die Sammlung „der Akte der Organe Padaniens“ enthalten habe.

b) Nach mehreren Versuchen, eine Anerkennung dieses neuen, künstlichen Staatsgebildes durch die internationale Gemeinschaft zu erlangen, habe er „padanische Wahlen“ ausgerufen, bei denen alle in Norditalien wohnhaften italienischen Staatsbürger aufgerufen worden seien, Vertreter des so genannten „Parlaments Padaniens“ zu wählen.

c) Er habe Handlungen begangen, die darauf abzielten, die Verfassung des Staates und die Mittel zur Ausübung der Souveränität zu ändern.

d) Schließlich habe er eine paramilitärische Vereinigung mit politischen Zielen unter dem Namen „Grünhemden“ gefördert, gebildet, geleitet und daran teilgenommen, die danach zu einer komplexeren Struktur namens GNP (Padanische Nationalgarde) geworden sei, die nach genauen Regeln für die Zulassung und Anwerbung neuer Anhänger – die alle Uniformen trugen – und für die Eingliederung hierarchisch organisierter territorialer Gruppen organisiert gewesen sei, wobei örtliche Leiter bestimmt worden seien, die gehalten gewesen seien, die Weisungen des Anführers oder der von ihm beauftragten Personen strikt zu befolgen und regelmäßig über die zur Umsetzung dieser Weisungen ausgeführten Tätigkeiten zu berichten. Es habe sich um eine der Lega Nord nahe stehende politische Bewegung gehandelt, deren Ziel darin bestanden habe, die verkündeten politischen Zielsetzungen dieser Bewegung, nämlich neue staatliche Gegebenheiten zu schaffen – deren polizeiliche und militärische Organe sie gewissermaßen darstellte –, praktikabel zu machen, indem sie eine Struktur aufgebaut habe, die hierarchisch organisiert und für einen eventuellen kollektiven Einsatz bei Gewalt- und Drohmaßnahmen – die als rechtmäßige Verteidigung angeblich verletzter Rechte hingestellt wurden – geschult worden sei und auch eingesetzt worden sei, um Anhänger einzuschüchtern, die sich den politischen Weisungen der Spitzen der Bewegung widersetzten, und sie so daran zu hindern, sich an der internen Debatte zu beteiligen, und so, nachdem sie anders Denkende zum Schweigen gebracht habe, in der Bewegung der Lega Nord selbst eine bestimmte politische Linie durchzusetzen.

Da einige der Personen, denen die gleichen Taten zur Last gelegt werden, Mitglieder der beiden Kammern des nationalen Parlaments sind, wurden diese beiden Kammern gefragt, ob sie der Auffassung seien, dass sie lediglich ihre Meinung in Ausübung ihres Amtes geäußert hätten und deshalb die absolute (nationale) Immunität zum Tragen komme.

Am 31. Januar 2001 äußerte sich der italienische Senat dahingehend, dass das Verhalten, das den Beschuldigten zur Last gelegt wird, lediglich ein aus dem Rahmen fallender Versuch sei, etwas Aufmerksamkeit auf politische Vorschläge zu lenken, die sich im ordentlichen parlamentarischen Verfahren befänden, und dass es sich dabei um einen eigentümlichen Mechanismus handele, um verfassungsmäßige Tätigkeiten für Propagandazwecke zu benutzen. So zog er den Schluss, dass diese eindringlichen und publikumswirksamen Demonstrationen nur als Sichtbarmachung des politischen Plans, der innerhalb der Institutionen verfolgt werde, nach außen angesehen werden könnten, was lediglich zum Zwecke habe, diesen Plan bekannter zu machen. Alle Vorwürfe gegen nationale Mitglieder seien von der absoluten Immunität abgedeckt.

Entsprechend wurden alle Angeklagten am 5. Oktober 2006 freigesprochen, da die ihnen unter den Buchstaben a), b) und c) der Anklageschrift zur Last gelegten Taten vom Gesetz nicht mehr als Straftaten angesehen worden sei, und da das unter d) genannte Vergehen verjährt sei. Dem zuständigen Gericht zufolge betreffe das Strafverfahren folglich nur die unter Punkt d) der Anklageschrift genannte Beschuldigung, nämlich den Verstoß gegen Artikel 1 der Rechtsverordnung 43 von 1948 (Gründung einer paramilitärischen Vereinigung mit politischen Zielen).

Am 7. März 2007 beschloss das italienische Repräsentantenhaus, dass für diejenigen seiner Mitglieder, die in dieselben Ermittlungsverfahren verwickelt waren, absolute Immunität gelte, und betrachtete ihr Verhalten somit als legitime Ausübung ihres parlamentarischen Mandats.

II.       ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (PVB)[1] haben folgenden Wortlaut:

Artikel 9

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;

b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

Diese beiden Bestimmungen schließen sich eindeutig gegenseitig aus.

III.      BEGRÜNDUNG FÜR DEN VORGESCHLAGENEN BESCHLUSS

Oben wurde bereits ausgeführt, dass die Mitglieder gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften uneingeschränkt nur davor geschützt sind, wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung verfolgt zu werden.

Die Beteiligung an einer uniformierten Vereinigung paramilitärischer Art, die offensichtlich den Anschein erweckte, dass sie versuchte, ihre Ziele durch den potentiellen oder tatsächlichen Einsatz von Gewalt zu erreichen, läuft eindeutig der Rolle und der Verantwortung zuwider und ist damit unvereinbar, die mit einem parlamentarischen Mandat verbunden ist, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dies eine legitime Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit oder allgemein in Wahrnehmung des Mandats eines Mitglieds erfolgt wäre, das in ein Parlament gewählt wurde, das die Bürger vertritt. Artikel 9 des Protokolls gilt deshalb hier nicht.

Was Artikel 10 angeht, ist wegen der Tatsache, dass die Beschuldigungen gegen Herrn Gobbo im Zusammenhang mit Taten stehen, die in Italien begangen wurden, dessen Staatsbürgerschaft er seinerzeit innehatte, der einzige anwendbare Teil derjenige, nach dem „während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments den Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit“ zusteht.

Die parlamentarische Immunität in Italien ist in ihrem Umfang derjenigen, die der Funktionsweise des EP zugrunde liegt und auf dem PVB fußt, sehr ähnlich.

Artikel 68 erster und zweiter Unterabsatz der italienischen Verfassung haben folgenden Wortlaut:

Artikel 68

Die Mitglieder des Parlaments können wegen der in Ausübung ihres Mandats vorgenommenen Meinungsäußerungen und Abstimmungen nicht verfolgt werden.

Ohne die Zustimmung seiner Kammer darf kein Mitglied des Parlaments einem Strafverfahren unterzogen werden; es darf nicht verhaftet oder auf andere Weise der persönlichen Freiheit beraubt werden, keiner Leibesvisitation oder Hausdurchsuchung unterzogen werden, es sei denn, es wird beim Begehen einer Tat überrascht, für die ein Haftbefehl erlassen werden muss.

Mit anderen Worten genießen die Mitglieder des nationalen Parlaments gemäß Artikel 68 der italienischen Verfassung keine Immunität vor Strafverfolgung, es sei denn es handelt sich um in Ausübung ihres Mandats vorgenommene Meinungsäußerungen oder Abstimmungen. Da dies hinsichtlich des Verhaltens von Herrn Gobbo nicht der Fall ist, kann das gerichtliche Verfahren gegen ihn fortgeführt werden.

Da das Europäische Parlament als legislatives Organ, das aus allgemeinen unmittelbaren Wahlen hervorgegangen ist, bei seinen Entscheidungen absolut autonom ist, steht außer Frage, dass es keinesfalls an die Schlussfolgerungen des italienischen Parlaments über die Geltung absoluter Immunität für von seinen eigenen Mitgliedern begangene Taten gebunden ist.

IV.      SCHLUSSFOLGERUNG

Auf der Grundlage obiger Überlegungen ist der Rechtsausschuss nach Anhörung von Herrn Gobbo und nach Prüfung der Argumente für und gegen den Schutz seiner Immunität der Auffassung, dass die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und, soweit anwendbar, Artikel 68 erster Unterabsatz der italienischen Verfassung die Herrn Gian Paolo Gobbo zur Last gelegten Taten nicht abdecken, und beschließt deshalb, seine Immunität und seine Vorrechte nicht zu verteidigen.

  • [1]  Die den ursprünglichen Verträgen beigefügten Protokolle sind Teil des primären Gemeinschaftsrechts und haben den gleichen rechtlichen Wert wie die Verträge selbst. Aus einer Rechtssache, die die Immobiliensteuer für Beamte der Gemeinschaften betraf, ergibt sich, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen einen Verstoß gegen die sich aus den Verträgen ergebenden Pflichten darstellt (Urteil vom 24. Februar 1988, Kommission gegen Belgien, Rechtssache 260/86, Slg. 966).

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.10.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

10
2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Bert Doorn, Cristian Dumitrescu, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Katalin Lévai, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Mogens N.J. Camre

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)