EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und sauberere Luft für Europa
17.10.2007 - (16477/1/2006 – C6-0260/2007 – 2005/0183(COD)) - ***II
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Holger Krahmer
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und sauberere Luft für Europa
(16477/1/2006 – C6-0260/2007 – 2005/0183(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16477/1/2006 – C6‑0260/2007),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0447)[2],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6‑0398/2007),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Abänderungen des Parlaments | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 1 Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Wenn möglich, sollten Modellrechnungen zur Schadstoffverbreitung angewandt werden, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration interpretiert werden können. Dies könnte als Grundlage für die Berechnung der kollektiven Exposition der Bevölkerung dienen, die in dem betreffenden Gebiet lebt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 2 aus der ersten Lesung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Bereits geltende Luftqualitätsgrenzwerte sollten unverändert bleiben. Bei Stickstoffdioxid, Benzol und Partikel (PM10) sollte es jedoch möglich sein, die Frist für die Einhaltung zu verlängern bzw. eine vorübergehende Ausnahme von der Anwendung bestimmter vorgeschriebener Grenzwerte zu gewähren, wenn in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung ernsthafte akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete und Ballungsräume Verlängerungen oder vorübergehende Ausnahmen gewährt, ist jeweils ein umfassender, von der Kommission zu beurteilender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten. |
(15) Im Fall von Gebieten mit besonders schwierigen Bedingungen sollte es möglich sein, die Frist, innerhalb deren die Luftqualitätsgrenzwerte erreicht werden müssen, zu verlängern, wenn es in bestimmten Gebieten und Ballungsräumen trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung ernsthafte akute Probleme hinsichtlich der Einhaltung bestehen. Werden für bestimmte Gebiete und Ballungsräume Verlängerungen gewährt, ist jeweils ein umfassender Plan zu erstellen, um die Einhaltung innerhalb der Verlängerungsfrist zu gewährleisten, und ein Bericht vorzulegen, in dem nachgewiesen wird, dass bis dahin alle Anstrengungen unternommen worden sind, um die Vorschriften dieser Richtlinie einzuhalten. Flexibilität für die Mitgliedstaaten ist noch wichtiger, wenn die notwendigen Gemeinschaftsmaßnahmen, die das im Rahmen der Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung gewählte Anspruchsniveau zur Reduzierung der Emissionen an der Quelle widerspiegeln, und wenigstens die in Anhang XVI a genannten Maßnahmen einschließen, bis 1. Januar 2010 nicht in Kraft getreten sind, da einige Mitgliedstaaten trotz gewaltiger Anstrengungen auf nationaler Ebene ohne diese Maßnahmen nicht in der Lage sein werden, die Grenzwerte einzuhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Artikel 7 Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3a. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die einheitliche Anwendung der Kriterien bei der Auswahl der Probenahmestellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 22 aus der ersten Lesung. Saubere Luft ist auch ein Faktor zum Erreichen der Lissabon-Ziele (insbesondere Unternehmensansiedlungen, Tourismus, unbeschränkter Zulieferverkehr). Ein einheitliches System für die Standorte der Probenahmestellen muss gewährleistet werden. Die derzeitige Messpraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten weicht zu sehr voneinander ab und macht Vergleiche der Messergebnisse unmöglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass überall in ihren Gebieten und Ballungsräumen die Werte für Schwefeldioxid, PM10, Blei und Kohlenmonoxid in der Luft die in Anhang XI festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen im Hinblick auf Abschnitt A von Anhang III sicher, dass überall in ihren Gebieten und Ballungsräumen die Werte für Schwefeldioxid, PM10, Blei und Kohlenmonoxid in der Luft die in Anhang XI festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 24 aus der ersten Lesung. Im aktuellen Text wird einerseits gefordert (Artikel 13), dass Grenzwerte (für den Schutz der menschlichen Gesundheit) von den Mitgliedstaaten im gesamten Staatsgebiet (d.h. überall) eingehalten werden müssen; andererseits fordert Anhang III, dass Probenahmestellen zum Schutz de menschlichen Gesundheit dort liegen sollen, wo die Bevölkerung über einen Zeitraum, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist, wahrscheinlich oder generell ausgesetzt ist. Folglich sind die Gebiete, in denen Grenzwerte gelten (Artikel 13) und in denen die Einhaltung kontrolliert und durch Messungen belegt wird (Anhang III), nicht identisch; die Beurteilungsregelung (die zumindest auf Überwachung beruht) entspricht nicht den Gebieten, in denen Grenzwerte gelten. Dieser Widerspruch bringt die Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeit und die Kommission in eine sehr schwierige Lage und wird wahrscheinlich zu endlosen Rechtsstreitigkeiten führen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Artikel 15 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um die Exposition gegenüber PM2,5 zu verringern, damit das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition gemäß Anhang XIV Abschnitt B innerhalb des dort festgelegten Jahres erreicht wird. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die eine deutliche Verbesserung für die menschliche Gesundheit darstellen und keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um die Exposition gegenüber PM2,5 zu verringern, damit das nationale Ziel für die Reduzierung der Exposition gemäß Anhang XIV Abschnitt B innerhalb des dort festgelegten Jahres erreicht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag verdeutlicht die Zielrichtung der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat hat diesem Absatz einen neuen Wortlaut gegeben, der die Klarstellung durch die vorstehende Änderung rechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Artikel 16 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um sicherzustellen, dass PM2,5-Konzentrationen in der Luft ab dem in Anhang XIV Abschnitt C festgelegten Zeitpunkt nicht mehr den dort vorgegebenen Zielwert überschreiten. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die eine deutliche Verbesserung für die menschliche Gesundheit darstellen und keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um sicherzustellen, dass die PM2,5-Konzentrationen in der Luft ab dem in Anhang XIV Abschnitt C festgelegten Zeitpunkt nicht mehr den dort vorgegebenen Zielwert überschreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Änderungsantrag verdeutlicht die Zielrichtung der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Rat hat diesem Absatz einen neuen Wortlaut gegeben, der die Klarstellung durch die vorstehende Änderung rechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Artikel 20 Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Kommission veröffentlicht bis zum … Leitlinien für den Nachweis und die Nichtberücksichtigung von Überschreitungen, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
* ABl.: Zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie. |
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Leitlinien der Kommission tragen zu überhöhter Bürokratie bei und verhindern die für die Mitgliedstaaten notwendige Flexibilität bei der Umsetzung der Richtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Absatz wurde vom Rat hinzugefügt und stand nicht im Vorschlag der Kommission. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Artikel 21 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten können Gebiete oder Ballungsräume ausweisen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst überschritten werden. |
1. Die Mitgliedstaaten können Gebiete oder Ballungsräume ausweisen, in denen die Grenzwerte für PM10 in der Luft aufgrund der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst oder der Reinigung von Straßen überschritten werden, sofern PM2,5-Niveaus nicht betroffen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 25 aus der ersten Lesung. Das gegenwärtige Risiko ist mit PM2,5-Feinstaub verbunden. Zwischen PM2,5 und PM10 lagern sich die Partikel in den oberen Luftwegen ab, für die rasche Beseitigungsmechanismen kennzeichnend sind, und haben daher keine langfristigen Auswirkungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Artikel 22 Absätze 2 und 2a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Können in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Grenzwerte für PM10 nach Maßgabe des Anhangs XI aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge nicht eingehalten werden, so werden die Mitgliedstaaten bis zum …* von der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Grenzwerte ausgenommen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
2. Können in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Grenzwerte für PM10 nach Maßgabe des Anhangs XI aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Einträge nicht eingehalten werden, so werden die Mitgliedstaaten bis zum …* von der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Grenzwerte ausgenommen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und der Mitgliedstaat nachweist, dass alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden, um die Fristen einzuhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2a. Die Mitgliedstaaten können die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte für PM10 und PM2,5 um weitere zwei Jahre für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Ballungsraum verlängern, wenn aus dem Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, sofern der Mitgliedstaat nachweist, dass alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden, um die genannten Fristen einzuhalten, einschließlich der Umsetzung der in Anhang XV Abschnitt B genannten Richtlinien und Verordnungen innerhalb der in diesen Rechtsakten festgelegten Fristen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 oder Absatz 2 anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 einschließlich aller relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen von Gemeinschaftsmaßnahmen. |
4. Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1, 2 oder 2a anwendbar ist, teilt dies der Kommission mit und übermittelt ihr den Luftqualitätsplan gemäß Absatz 1 einschließlich aller relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei berücksichtigt die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der von der Kommission gemäß Anhang XVIa zu ergreifenden Gemeinschaftsmaßnahmen an der Quelle. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß Anhang XVIa auf die gegenwärtige und künftige Luftqualität in dem betreffenden Mitgliedstaat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hat die Kommission neun Monate nach Eingang dieser Mitteilung keine Einwände erhoben, gelten die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 bzw. von Absatz 2 als erfüllt. |
Hat die Kommission sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung keine Einwände erhoben, gelten die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1, 2 oder 2a als erfüllt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 81 aus der ersten Lesung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Falle der Überschreitung dieser Grenzwerte, für die die Frist für die Erreichung bereits verstrichen ist, enthält der Luftqualitätsplan geeignete Maßnahmen, damit der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden kann. |
Im Falle der Überschreitung dieser Grenzwerte, für die die Frist für die Erreichung bereits verstrichen ist, enthält der Luftqualitätsplan geeignete Maßnahmen und kann zusätzliche Maßnahmen vorsehen, um gezielt die Gesundheit von Kindern zu schützen, damit der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit der ersten Lesung sind viele neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden, die die Auswirkungen von Luftbelastung auf die Gesundheit von Kindern aufzeigen. In den Niederlanden, in Frankreich und in Kalifornien (Brauer et al 2007, Annesi-Maesano et al 2007, Islam et al 2007) wurden neue Studien durchgeführt. Am wichtigsten sind dabei neue Erkenntnisse über Lungenfunktionsbeeinträchtigungen bei Kindern und erhöhte Häufigkeit von Asthma, Atemnot und Infektionen von Hals, Nasen und Ohren als Folgen von Luftbelastung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Pläne müssen mindestens die in Anhang XV Abschnitt A aufgeführten Angaben umfassen und sind der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln. |
Diese Pläne müssen mindestens die in Anhang XV aufgeführten Angaben umfassen. Sie können gegebenenfalls Maßnahmen nach Artikel 24 umfassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 32 aus der ersten Lesung. In die Pläne und Programme, die der allgemeinen Senkung der Luftbelastung dienen, können aus Vereinfachungsgründen präventiv Maßnahmen nach Artikel 22 zur kurzfristigen Senkung von Spitzenbelastungen aufgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Übermittlung der Informationen über die Pläne und Programme zur Luftreinhaltung erfolgt auch jetzt schon in elektronischer Form. Das Wort „unverzüglich“ wurde gestrichen, da nicht jeder Plan unmittelbar nach Fertigstellung an die Kommission übermittelt wird. Es ist sinnvoller, die Pläne zunächst auf nationaler Ebene zu sammeln und die Informationen für jedes Jahr der Kommission gebündelt zu übermitteln. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis. Die Kommission kann das Verfahren der Übermittlung nach Artikel 26 Absatz 2 näher regeln. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Pläne werden mit der Maßgabe erstellt, dass im Fall von Industrieanlagen, die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erhalten haben, keine zusätzlichen Maßnahmen aufgrund dieser Richtlinie getroffen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sinngemäße Wiedereinsetzung von Abänderung 33 aus der ersten Lesung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Regelung trägt - dies ist bereits in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/107/EG zum Ausdruck gekommen - dem Umstand Rechnung, dass Anlagen, die eine Genehmigung im Sinne der IVU-Richtlinie (96/61/EG) erhalten haben, eine spezielle Emittentengruppe darstellen. Denn die IVU-Richtlinie stellt außerordentlich hohe materielle Anforderungen an die betroffenen Anlagen, indem sie zum Einsatz der besten verfügbaren Emissionsminderungstechniken (= BVT) verpflichtet. Zum Zwecke der Einhaltung der BVT werden von der betroffenen Industrie erhebliche Mittel eingesetzt. Die IVU-Richtlinie sieht zusätzlich vor, dass die Genehmigungsauflagen unter bestimmten Umständen angepasst werden müssen, wenn es die Weiterentwicklung der BVT erfordert. Durch den von der IVU-Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und durch die regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse des Informationsaustausches (= BREF-Dokumente) ist ein dynamisches Fortschreiben der BVT gewährleistet. Auf diese Weise wird im Hinblick auf die Emissionsminderungsleistung - im Gegensatz zu anderen Emissionsquellen - stets das "Optimum" sichergestellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Artikel 24 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Besteht in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Gefahr, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere der in Anhang XII festgelegten Alarmschwellen überschreiten, erstellen die Mitgliedstaaten Pläne mit den Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken. Besteht diese Gefahr bei einem oder mehreren der in den Anhängen VII, XI und XIV genannten Grenzwerte oder Zielwerte, können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen erstellen. |
1. Besteht in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum die Gefahr, dass die Schadstoffwerte einen oder mehrere der in den Anhängen VII, XI, XII und XIV festgelegten Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen überschreiten, erstellen die Mitgliedstaaten, wo dies angemessen erscheint, Pläne mit den Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die genannte Gefahr zu verringern und ihre Dauer zu beschränken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besteht die Gefahr einer Überschreitung der in Anhang XII Abschnitt B festgelegten Alarmschwelle für Ozon, müssen die Mitgliedstaaten solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen jedoch nur dann erstellen, wenn ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen ein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht. Die Mitgliedstaaten erstellen einen solchen Plan für kurzfristige Maßnahmen unter Berücksichtigung der Entscheidung 2004/279/EG. |
Die Mitgliedstaaten müssen solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen jedoch nur dann erstellen wenn ihrer Ansicht nach unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen ein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht. Die Mitgliedstaaten erstellen einen solchen Plan für kurzfristige Maßnahmen unter Berücksichtigung der Entscheidung 2004/279/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Artikel 24 Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. In diesen Plänen für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können im Einzelfall Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs. Diese Pläne können auch wirksame Maßnahmen in Bezug auf den Betrieb von Industrieanlagen oder die Verwendung von Erzeugnissen umfassen. |
2. In diesen Plänen für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 können im Einzelfall Maßnahmen, die sich als kurzfristig wirksam erwiesen haben, zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden, die eindeutig Ursache für die Erhöhung des Risikos einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen sind. Die genannten Pläne sollten, soweit angebracht, auch gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, unter anderem zum Schutz von Kindern, vorsehen. Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt entsprechend. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Artikel 24 Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich. |
3. Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 37 aus der ersten Lesung. Die Maßnahmen, die in den Plänen vorgesehen sind, betreffen vorwiegend den Verkehr und direkt oder indirekt wirtschaftliche Aktivitäten. Daher ist sicherzustellen, dass auch die entsprechenden Wirtschaftsverbände konsultiert und informiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Artikel 24 Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Kommission veröffentlicht erstmals vor dem …* und danach in regelmäßigen Abständen Beispiele bewährter Praktiken zur Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen. |
4. Die Kommission veröffentlicht erstmals vor dem …* und danach in regelmäßigen Abständen Beispiele bewährter Praktiken zur Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen. Im Rahmen der genannten Pläne veröffentlicht die Kommission gezielt Beispiele für bewährte Praktiken zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, unter anderem von Kindern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit der ersten Lesung sind viele neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden, die die Auswirkungen von Luftbelastung auf die Gesundheit von Kindern aufzeigen In den Niederlanden, in Frankreich und in Kalifornien (Brauer et al 2007, Annesi-Maesano et al 2007, Islam et al 2007) wurden neue Studien durchgeführt. Die Beispiele für bewährte Praktiken zum Schutz von Kindern würden gezielt dazu beitragen, die Exposition dort zu senken, wo sich Kinder lange aufhalten, beispielsweise in Schulen, Tagesstätten, Kindergärten und Kinderkrankenhäusern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Artikel 26 Absatz 1 Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden: |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes unterrichtet werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 39 aus der ersten Lesung. Die Maßnahmen, die in den Plänen vorgesehen sind, betreffen vorwiegend den Verkehr und direkt oder indirekt wirtschaftliche Aktivitäten. Daher ist sicherzustellen, dass auch die entsprechenden Wirtschaftsverbände konsultiert und informiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Berichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten, langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen. Anhand dieser Informationen wird eine zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen dieser Überschreitungen vorgenommen. Dem sind gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder beizufügen, sowie Informationen zu anderen Schadstoffen, deren Überwachung in dieser Richtlinie vorgesehen ist, beispielsweise bestimmte nicht regulierte Ozonvorläuferstoffe gemäß Anhang X Abschnitt B. |
Diese Berichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten, langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen. Anhand dieser Informationen wird eine zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen dieser Überschreitungen vorgenommen. Dem sind gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf den Schutz der Wälder und Informationen über die Bewertung von Maßnahmen zur Verringerung der Exposition von Kindern gegenüber Luftschadstoffen beizufügen sowie Informationen zu anderen Schadstoffen, deren Überwachung in dieser Richtlinie vorgesehen ist, beispielsweise bestimmte nicht regulierte Ozonvorläuferstoffe gemäß Anhang X Abschnitt B. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Seit der ersten Lesung sind viele neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden, die die Auswirkungen von Luftbelastung auf die Gesundheit von Kindern aufzeigen Am wichtigsten sind dabei neue Erkenntnisse über Lungenfunktionsbeeinträchtigungen bei Kindern und erhöhte Häufigkeit von Asthma, Atemnot und Infektionen von Hals, Nasen und Ohren als Folgen von Luftbelastung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Artikel 32 Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Rahmen der Überprüfung erstellt die Kommission auch einen Bericht über die Erfahrungen, die bei der fortlaufenden Messung von PM10 und PM2,5 gewonnen wurden, wobei der technische Fortschritt bei automatischen Messsystemen berücksichtigt wird. Gegebenenfalls werden neue Referenzmethoden für die Messung von PM10 und PM2,5 vorgeschlagen. |
Im Rahmen der Überprüfung erstellt die Kommission auch einen Bericht über die Erfahrungen, die bei der fortlaufenden Messung von PM10 und PM2,5 gewonnen wurden, wobei der technische Fortschritt bei automatischen Messsystemen berücksichtigt wird. Gegebenenfalls werden neue Referenzmethoden für die Messung von PM10 und PM2,5 vorgeschlagen. Im Rahmen der Überprüfung untersucht die Kommission, ob es ausreicht, weiterhin Grenzwerte für PM10 festzulegen, oder ob diese durch Grenzwerte für PM2,5 ersetzt werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 64 aus der ersten Lesung. In der Richtlinie wird PM2,5 neben PM10 eingeführt. Sollte sich bei der Überprüfung der Richtlinie zeigen, dass Grenzwerte für PM2,5 wünschenswert sind, dann muss die PM10-Norm verschwinden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am ... nachzukommen. |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am … nachzukommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
_______________ * ABl: Zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. |
_______________ * ABl: Ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 44 aus der ersten Lesung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Anhang III Abschnitt A Nummer 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt: |
2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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-a) an Stellen, an denen es aufgrund der Kriterien dieses Anhangs keine Probenahmestellen für Schadstoffe gibt, für die der Anhang gilt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt; |
a) Orte innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und die unbewohnt oder nicht ständig bewohnt sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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aa) auf Industriegeländen oder in industriellen Anlagen, für die alle relevanten Bestimmungen im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) auf den Fahrbahnen der Straßen und - sofern Fußgänger für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben - auf dem Mittelstreifen der Straßen. |
b) auf den Fahrbahnen der Straßen und - sofern Fußgänger für gewöhnlich dazu keinen Zugang haben - auf dem Mittelstreifen der Straßen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ba) in Gebieten, in denen die Öffentlichkeit während eines signifikanten Zeitraums nicht unmittelbar oder mittelbar Expositionen ausgesetzt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 60 aus der ersten Lesung. Die neuen Abschnitte sollen präzisieren, dass an bestimmten Stellen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats, die für die Exposition der Bevölkerung dort nicht relevant sind, keine Notwendigkeit zur Einhaltung der Grenzwerte besteht. Dazu gehören Stellen, an denen die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar während eines signifikanten Zeitraums keiner Exposition ausgesetzt ist, da Anhang III erfordert, dass Probenahmestellen, die sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit richten, dort gelegen sein sollten, wo die Bevölkerung während eines Zeitraums, der im Vergleich zum Mittelungszeitraums der betreffenden Grenzwerte signifikant ist, wahrscheinlich oder generell Konzentrationen ausgesetzt ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Anhang V Abschnitt A Absatz 1 Fußnote 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Für diese Schadstoffe darf die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der nach Abschnitt A unter Nummer 1 erforderlichen Anzahl der Messstationen für den Verkehr in einem Mitgliedstaat, nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Grenzwert für PM10 in den letzten drei Jahren überschritten wurde, werden beibehalten. |
(1) Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der Anzahl der Messstationen für den Verkehr in einem Mitgliedstaat nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung der Formulierung im Vorschlag der Kommission. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten müssen ein umfassendes Messstellennetz unterhalten, das unter anderem auch Messstationen für den Verkehr in ausreichender Anzahl umfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Anhang XI Abschnitt B Tabelle Teil „PM10“ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Abänderungen des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Anhang XIV Abschnitt B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NATIONALES ZIEL FÜR DIE REDUZIERUNG DER EXPOSITION | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition, ausgedrückt in µg/m3, im Referenzjahr ein Wert von 7 µg/m3 oder weniger, so ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 7 µg/m3 erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NATIONALES ZIEL FÜR DIE REDUZIERUNG DER EXPOSITION | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition, ausgedrückt in µg/m3, im Referenzjahr ein Wert von 10 µg/m3 oder weniger, so ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 7 µg/m3 erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinsetzung von Abänderung 49 aus der ersten Lesung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Anhang XIV Abschnitte C und D | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C. ZIELWERT | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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D. GRENZWERT | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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* Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abänderung des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C. ZIELWERT | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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D. GRENZWERT | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 Die maximale Toleranzmarge gilt auch in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
* Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Anhang XV Abschnitt A Absatz 6 Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ba) Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität zugunsten von Kindern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Luftbelastung sind gegenwärtig in Anhang XV in Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe b erfasst, die Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität zugunsten von Kindern werden in diesem Rahmen aber wahrscheinlich gezielter oder überhaupt anders ausfallen. Seit der ersten Lesung sind viele neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden, die die Auswirkungen von Luftbelastung auf die Gesundheit von Kindern aufzeigen. In den Niederlanden, in Frankreich und in Kalifornien (Brauer et al 2007, Annesi-Maesano et al 2007, Islam et al 2007) wurden neue Studien durchgeführt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Anhang XV Abschnitt A Absatz 8 Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben: |
8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben, einschließlich gezielter Maßnahmen zur Verringerung der Exposition von Kindern: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Luftbelastung sind gegenwärtig in Anhang XV in Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe b erfasst, die Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität zugunsten von Kindern werden in diesem Rahmen aber wahrscheinlich gezielter oder überhaupt anders ausfallen. Seit der ersten Lesung sind viele neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden, die die Auswirkungen von Luftbelastung auf die Gesundheit von Kindern aufzeigen In den Niederlanden, in Frankreich und in Kalifornien (Brauer et al 2007, Annesi-Maesano et al 2007, Islam et al 2007) wurden neue Studien durchgeführt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Anhang XV Abschnitt B Absatz 3 Buchstabe g a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ga) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern oder anderen empfindlichen Bevölkerungsgruppen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die gezielten Luftreinhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern können standort- oder expositionsspezifische Maßnahmen sein. Seit der ersten Lesung sind viele neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden, die die Auswirkungen von Luftbelastung auf die Gesundheit von Kindern aufzeigen In den Niederlanden, Frankreich und Kalifornien (Brauer et al 2007, Annesi-Maesano et al 2007, Islam et al 2007) wurden neue Studien durchgeführt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Anhang XVI a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ANHANG XVIa AUF EMISSIONSQUELLEN BEZOGENE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN, DIE ERGRIFFEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÖGLICHEN, GRENZWERTE FÜR DIE LUFTQUALITÄT IN DEN GESETZTEN FRISTEN ZU ERREICHEN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die Luftqualität in den gesetzten Fristen zu erreichen, legt die Kommission Vorschläge für verbindliche EU-Rechtsvorschriften vor, die an den Schadstoffquellen ansetzen und strengere Emissionsgrenzwerte zum Gegenstand haben. Diese Vorschläge beziehen sich mindestens auf folgende Sektoren bzw. Emittenten, deren Schadstoffemissionen gesenkt werden müssen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ Normen für alle relevanten stationären schadstoffemittierenden Anlagen, z. B. die Aufnahme von Feuerungsanlagen von 20 bis 50 MW in die Richtlinie 96/61/EG; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ Normen für Fahrzeuge aller Größen und Klassen mit Kraftstoffantrieb zu Lande, in der Luft und zur See, z.B. EURO VI für schwere Fahrzeuge, oder auf Gemeinschaftsebene koordinierte Maßnahmen, die Schiffseignern Anlass geben, Emissionen zu reduzieren, oder Vereinbarungen über Emissionen von Schiffsmotoren im Rahmen der IMO; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ Neue Normen für Haushaltsheizanlagen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ Kraft- und Baumaschinen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ Landwirtschaftlicher Sektor (u .a. Düngung und Viehzucht). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Fortschrittsbericht über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und ihre Durchführung in den Mitgliedstaaten vor. _______ Zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. |
BEGRÜNDUNG
I. Untersuchung des Gemeinsamen Standpunkt des Rates
Am 28.6.2007 legte der Rat unter deutschem Vorsitz den Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie über Luftqualität fest. Zwar bestehen Unterschiede zwischen dem Text der ersten Lesung des Europäischen Parlaments und dem Text des Rates, doch wurde fast die Hälfte der vom Parlament am 26.9.2006 in Straßburg angenommenen Abänderungen entweder wörtlich oder teilweise oder dem Geist nach übernommen.
Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates werden entscheidende Änderungen bestätigt, die ursprünglich vom Europäischen Parlament vorgeschlagen worden waren:
· Zielwert für PM2,5 im Jahr 2010, der 2015 durch einen verbindlichen Grenzwert ersetzt wird;
· Möglichkeit, die Einhaltung von Grenzwerten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zu verschieben;
· Grundsatz, wonach die Grenzwerte überall gelten, ihre Einhaltung jedoch an bestimmten Standorten nicht bewertet wird.
Von diesen Übereinstimmungen abgesehen, gibt es auch wesentliche Unterschiede: Der Rat akzeptiert keine Änderungen der Bestimmungen über geltende Tages- und Jahresgrenzwerte für PM10 in Anhang XI und lehnt den Vorschlag des Parlaments ab, Ausnahmeregelungen mit zusätzlichen Maßnahmen der Gemeinschaft in Bezug auf Schadstoffquellen zu verknüpfen.
Im Übrigen besteht zwar ein eindeutiger Konsens über den Zeitplan der Einführung von Werten für PM2,5 (Zielwert 2010, Grenzwert 2015), doch entscheidet sich der Rat für den weniger strengen Wert 25 µg/m3 – statt der vom EP vorgeschlagenen 20 µg/m3 – als Zielwert und Grenzwert. Andererseits lässt der Rat weniger Spielraum bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach Artikel 22 (zuvor Artikel 20): nur höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie.
II. Prioritäten für die zweite Lesung des Parlaments
Der Ausschuss tritt nachdrücklich dafür ein, in zweiter Lesung unter portugiesischem Vorsitz eine Einigung auszuhandeln, die den möglichst baldigen Erlass der Richtlinie über Luftqualität sicherstellt, aber dem wichtigsten Ziel im Standpunkt des Parlaments Rechnung trägt: ambitioniertere Ziel- und Grenzwerte, kombiniert mit mehr Spielraum, strengeren Maßnahmen an den Schadstoffquellen und langfristigen Zielen.
PM2,5: Die kleinsten Partikel gelten Wissenschaftlern als diejenigen, die die menschliche Gesundheit erheblich gefährden. Anders als die gröberen Partikel (PM10), werden die kleinsten fast ausschließlich aus anthropogenen Quellen emittiert; der Ausschuss hat deshalb die Änderungsanträge, die PM2,5 und die Überprüfungsklausel (Abänderung 64) betreffen, angenommen und fordert dazu auf, an dem strengeren Ziel- bzw. Grenzwert 20 µg/m3 für 2010 bzw. 2015 festzuhalten (Abänderungen 49 und 50). Dieser Wert ist zwar ambitioniert, sollte aber verbindlich gelten und ist voraussichtlich in den meisten Teilen Europas bis 2015 zu erreichen.
PM10: Der Berichterstatter hat vorgeschlagen, die Änderungsanträge, die die Vorschriften des Anhangs XI über PM10 (Jahresgrenzwert von 33 µg/m3 und 55 Tage Abweichung beim Tagesgrenzwert) betreffen, nicht wieder einzureichen. Der Rat und die Kommission akzeptieren keine Änderung der geltenden Grenzwerte. Mit beiden Organen sind Änderungen des Status quo eindeutig nicht zu machen, und es ergäbe sich höchstwahrscheinlich ein Vermittlungsverfahren.
Flexibilität: Die Mitgliedstaaten haben es, besonders in den dicht besiedelten industrialisierten Regionen West- und Mitteleuropas, bislang sehr schwer, die Richtlinie einzuhalten und die Grenzwerte zu erreichen, obwohl sie Anstrengungen zur Verbesserung der Luftqualität unternommen haben.
Deshalb legen die Mitgliedstaaten, die auf allen Ebenen alles zur Verringerung der Luftbelastung unternommen haben, entscheidenden Wert auf mehr Spielraum bei den Grenzwerten. Der Ausschuss hat also zum Teil die Änderungsanträge, die die Ausnahmezeiträume und die Verlängerung der Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte betreffen (Abänderungen 7 und 81 aus der ersten Lesung) angenommen, empfiehlt aber, den Ausnahmezeitraum von „vier plus zwei“ auf „drei plus zwei“ Jahre zu verkürzen, damit ein Kompromiss mit dem Rat möglich wird.
Außerdem betont der Ausschuss die Bedeutung von langfristigen Maßnahmen und einer Luftqualitätspolitik, die bei der Exposition ansetzt. Mit kurzfristigen Maßnahmen wurde häufig keine Wirkung erzielt. Diese Maßnahmen sollten freiwillig getroffen werden und nur dann, wenn eine positive Wirkung im Sinn von weniger Schadstoffbelastung zu erwarten ist (Abänderungen 35 und 36). Der Text des Parlaments zu Anhang III – Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte – wurde ebenfalls erneut vorgelegt (Abänderungen 24 und 60).
Maßnahmen an den Quellen: Die Luftbelastung muss verringert werden durch Einhaltung des geltenden Rechts und neue Maßnahmen der Gemeinschaft an den Schadstoffquellen. Emissionsbekämpfungsmaßnahmen der Gemeinschaft haben sich verzögert, wie etwa Euro VI für Schwerfahrzeuge und die Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionsgrenzen (NEG). Der Änderungsantrag mit dem neuen Anhang XVIa sollte deshalb wieder eingereicht werden (Abänderung 84).
Dennoch legt der Berichterstatter diejenigen Teile des Textes, die Ausnahmezeiträume mit den Maßnahmen der Gemeinschaft verknüpfen und die vom Rat abgelehnt wurden, nicht nochmals vor. Es ist überaus schwierig, den Zusammenhang zwischen einem Nicht-Inkrafttreten der Gemeinschaftsmaßnahmen und einem Nicht-Erreichen der Grenzwerte nachzuweisen.
Sonstiges: Verschiedene Änderungsanträge über technische Vorschriften, die das Parlament in erster Lesung gebilligt hatte, werden wieder vorgelegt, beispielsweise verbindlich vorgeschriebene Modellrechnungen (Abänderungen 16 und 17), die einheitliche Anwendung der Kriterien bei der Auswahl der Probenahmestellen (Abänderung 22), Zugang zu Informationen für alle beteiligten Kreise (Abänderungen 37 und 39) und Termin für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten (Abänderung 44) sowie weitere Bestimmungen.
VERFAHREN
Titel |
Luftqualität und saubere Luft für Europa |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
16477/1/2006 – C6-0260/2007 – 2005/0183(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P‑Nummer |
26.9.2006 T6-0362/2006 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2005)0447 – C6-0356/2005 |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
6.9.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 6.9.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Holger Krahmer 14.12.2005 |
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Datum der Annahme |
9.10.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 4 9 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Jill Evans, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jerzy Buzek, Miroslav Mikolášik, Hartmut Nassauer, Lambert van Nistelrooij |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Manuel Medina Ortega, Alexander Lambsdorff, Vincenzo Aita |
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Datum der Einreichung |
17.10.2007 |
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