BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

23.10.2007 - (KOM(2006)0745 – C6-0439/2006 – 2006/0246(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Johannes Blokland

Verfahren : 2006/0246(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0406/2007
Eingereichte Texte :
A6-0406/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(KOM(2006)0745 – C6-0439/2006 – 2006/0246(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0745),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0439/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0406/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 6

(6) Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifika­tions­verfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien – ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Zubereitungen –, die die Gemeinschaft als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhr­notifikation gelten wie für diese Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien dieselben Vorschriften gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.

(6) Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifika­tions­verfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien – ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Zubereitungen oder in einem Artikel –, die die Gemeinschaft als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhr­notifikation gelten wie für diese Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien dieselben Vorschriften gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.

Begründung

Um die Erwägungen an die Durchführungsbestimmungen anzupassen, wird ein Verweis auf „Artikel“ in Übereinstimmung mit Artikel 14 eingefügt, der eine Ausfuhrnotifikation für Artikel vorsieht, die in den Teilen 2 und 3 von Anhang I aufgeführte Stoffe enthalten.

Änderungsantrag 2

Erwägung 21

(21) Der Kommission sollten insbesondere Befugnisse zur Verabschiedung von Maßnahmen übertragen werden, mit denen weitere Chemikalien in Anhang I sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegende Chemikalien in Anhang V aufgenommen werden. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und die Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen zum Ziel haben, sollten sie nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden –

(21) Der Kommission sollten insbesondere Befugnisse zur Verabschiedung von Maßnahmen übertragen werden, mit denen weitere Chemikalien in Anhang I sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegende Chemikalien in Anhang V aufgenommen und die Anhänge I bis VI geändert werden. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und die Ergänzung dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen zum Ziel haben, müssen sie nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden –

Or. en

Begründung

Steht in Verbindung mit Änderungsantrag 5 des Berichterstatters.

In der Erwägung, in der die Bereiche genannt sind, für die das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle gilt, muss der Inhalt der Durchführungsvorschriften zum Ausdruck kommen. Da der Berichterstatter zu Recht vorschlägt, das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle von Artikel 22 auf die Änderungen aller Anhänge anzuwenden, muss die Erwägung entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag 3

Artikel 7 Absatz 6

6. Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen, wenn

6. Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen, wenn

(a) die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird;

(a) die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird;

(b) das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht;

(b) das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht;

(c) die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat.

(c) die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat;

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt.

 

Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen ebenfalls, wenn

 

(a) die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat;

(ca) die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat;

(b) die Kommission vom Sekretariat oder der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet veröffentlicht hat.

(cb) die Kommission vom Sekretariat oder der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet veröffentlicht hat.

 

Buchstabe a gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt.

Begründung

Der Verweis auf „Unterabsatz 1“ ist nicht ganz eindeutig. Zur Verdeutlichung wird in diesem Änderungsantrag auf Buchstabe (a) Bezug genommen. Es ist logischer, diese Textpassage an das Ende von Absatz 6 zu setzen, damit der Satz „Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen ebenfalls, wenn“ gestrichen werden kann.

Änderungsantrag 4

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

(1) Jeder Exporteur von in Anhang I aufgeführten Stoffen oder von Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Importeure, an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde.

(1) Jeder Exporteur von in Anhang I aufgeführten Stoffen oder von Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Importeure, an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde.

Begründung

Artikel, die in den Teilen 2 und 3 von Anhang I aufgeführte Stoffe enthalten, erfordern gemäß Artikel 14 Absatz 1 eine Ausfuhrnotifikation, genauso wie es für Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist. Die Bereitstellung von Informationen über den Handel mit Chemikalien macht es deshalb erforderlich, auch Artikel einzubeziehen.

Änderungsantrag 5

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2

Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang II, so stellen die Exporteure oder Importeure auf Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen, relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien.

Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang II, so stellen die Exporteure oder Importeure auf Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen, relevanten Informationen innerhalb von 60 Tagen zur Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien.

Begründung

Um sicherzustellen, dass die Notifizierungen sich nicht unangemessen verzögern, ist eine Frist für die Bereitstellung der Informationen, um die Anforderungen von Anhang II zu vervollständigen, erforderlich.

Änderungsantrag 6

Artikel 13 Absatz 7 einleitender Teil

(7) Die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs kann in Absprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb der folgenden Fristen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist:

(7) Für die in Teil 2 von Anhang I aufgeführten Stoffe kann die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs in Absprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb der folgenden Fristen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist:

Begründung

In Teil 2 von Anhang I sind Stoffe aufgeführt, für die das PIC-Verfahren bislang noch nicht gilt, die jedoch Beschränkungen unterliegen oder in der EU sogar verboten sind. Da sie nicht in das Rotterdamer Übereinkommen einbezogen sind, bleibt das Ersuchen auf ausdrückliche Zustimmung für diese Stoffe sehr häufig unbeantwortet. Dies ist für die bezeichneten nationalen Behörden sehr zeitaufwändig und beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit der Exporteure schwerwiegend. Deshalb wird mit dem Änderungsantrag eine flexiblere Behandlung dieser Stoffe vorgeschlagen, jedoch in Übereinstimmung mit dem Rotterdamer Übereinkommen.

Änderungsantrag 7

Artikel 13 Absatz 8

8. Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder gemäß Artikel 7 gewährten Ausnahmeregelung wie folgt:

8. Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder gemäß Artikel 7 gewährten Ausnahmeregelung wie folgt:

(a) Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;

(a) Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;

(b) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe a gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens zwei Kalenderjahren, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist;

(b) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe a gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.

(c) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe b gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.

 

In den Fällen der Buchstaben a und b dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingeht.

 

Im Fall des Buchstabens c dürfen die Ausfuhren nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fortgesetzt werden, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt oder die Bedingungen von Absatz 7 Buchstabe a werden nach einem neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung erfüllt.

 

Alle neuen Anträge erfolgen über die Kommission.

Alle neuen Anträge erfolgen über die Kommission.

Begründung

Eine stillschweigende Zustimmung für einen längeren Zeitraum steht nicht in Übereinstimmung mit dem Ziel dieser Verordnung, nämlich dem Schutz von Staaten, die weniger oder gar nicht in der Lage sind, diese gefährlichen Chemikalien zu bewerten. Um die unkontrollierte Einfuhr von gefährlichen Chemikalien (für die in der EU ein Verbot oder strenge Beschränkungen gelten) in Drittländer zu vermeiden, wird vorgeschlagen, diese neue Bestimmung teilweise einzuschränken.

Änderungsantrag 8

Artikel 18 Absatz 1 a (neu)

 

Die Kommission macht alle Informationen über Sanktionen auf Antrag zugänglich.

Begründung

Der Handel mit Chemikalien, die verboten sind oder schwerwiegenden Beschränkungen unterliegen, sollte nur unter transparenten Bedingungen erfolgen. Deshalb sollten die Informationen über Sanktionen öffentlich zugänglich sein.

Änderungsantrag 9

Artikel 19 Absatz 3 Einleitung

3. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:

3. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung zumindest folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:

Begründung

Auch andere als in Artikel 19 Absatz 3 aufgeführte Informationen könnten als nicht vertraulich angesehen werden. Um dieses Missverständnis zu vermeiden, wird eine Formulierung vorgeschlagen, so dass der Text dieses Absatzes keine ausschließliche Liste darstellt.

Änderungsantrag 10

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f a (neu)

 

fa) Informationen über den Umgang mit der Verpackung, nachdem die Chemikalien entnommen wurden.

Begründung

Wegen der direkten Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt sind Informationen über den Umgang mit der Verpackung, nachdem die Chemikalien daraus entnommen wurden, für die Benutzer von großer Bedeutung.

Änderungsantrag 11

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 3

Alle anderen Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bereits vorhandener Einträge, Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI sowie Änderungen bereits vorhandener Einträge in Anhang V werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Alle anderen Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bereits vorhandener Einträge, Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI sowie Änderungen bereits vorhandener Einträge in Anhang V werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Die Änderung gibt dem EP und dem Rat das Recht auf Kontrolle, was für künftige Vorschläge zur Änderung der wesentlichen Anhänge wichtig ist.

Änderungsantrag 12

Artikel 24 Absatz 1

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe1 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

 

___________

1 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

Begründung

In Artikel 24 wird vorgeschlagen, den durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss beizubehalten. Entsprechend dem Vorschlag für eine Verordnung über das weltweit harmonisierte System (KOM(2007)355 vom 27. Juni 2007) wird es einen solchen Ausschuss nur noch bis Ende 2010 geben. In der Zwischenzeit ist bereits gemäß Artikel 133 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Ausschuss eingesetzt worden. Im Vorgriff auf die weitere Entwicklung ist es besser, denselben Ausschuss wie in der REACH-Verordnung zu benutzen.

Änderungsantrag 13

Anhang I Teil 1 Tabelle, neue Einträge

Alachlor +

15972-60-8

240-110-8

2924 29 95

p(1)

b

 

Azinphos-methyl

86-50-0

201-676-1

2933 99 90

p(1)

b

 

Cadusafos +

95465-99-9

n.a.

2930 90 85

p(1)

b

 

Carbaryl +*

63-25-2

200-555-0

2924 29 95

p(1)-p(2)

b–b

 

Carbofuran +

1563-66-2

216-353-0

2932 99 85

p(1)

b

 

Carbosulfan +

55285-14-8

259-565-9

2932 99 85

p(1)

b

 

Diazinon *

333-41-5

206-373-8

2933 59 10

p(1)

b

 

Dichlorvos *

62-73-7

200-547-7

2919 90 90

p(1)

b

 

Dimethenamid +

87674-68-8

n.a.

2934 99 90

p(1)

b

 

Diuron

330-54-1

006-015-00

2924 21 90

p(1)

b

 

Fenitrothion *

122-14-5

204-524-2

2920 19 00

p(1)

b

 

Haloxyfop-R + *

(Haloxyfop-P-methylester)

95977-29-0

(72619-32-0)

n.a.

(406-250-0)

2933 39 99

(2933 39 99)

p(1)

b

 

Malathion *

121-75-5

204-497-7

2930 90 85

p(1)

b

 

Oxydemethon-methyl +

301-12-2

206-110-7

2930 90 85

p(1)

b

 

Perfluorooctan- sulfonate

(PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide, und andere Derivative einschließlich

Polymere)**

1763-23-1

2795-39-3

und weitere

n.a.

2904 90 20

2904 90 20

und weitere

i(1)

sr

 

Phosalon +

2310-17-0

218-996-2

2934 99 90

p(1)

b

 

Thiodicarb +*

59669-26-0

261-848-7

2930 90 85

p(1)

b

 

Trichlorfon +*

52-68-6

200-149-3

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Vinclozolin

50471-44-8

256-599-6

2934 99 90

p(1)

b

 

* Die Eintragung soll ab 19. Dezember 2007 gelten.

** Die Eintragung soll ab 27. Juni 2008 gelten.

Begründung

Anhang I dieser Verordnung sollte geändert werden, um Regelungsmaßnahmen mit Blick auf bestimmte chemische Stoffe zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergriffen wurden. Diese Chemikalien sind in die geltende Verordnung 304/2003 durch einen Komitologie-Beschluss (der in diesem Jahr zu fassen ist) einzubeziehen.

Änderungsantrag 14

Anhang I Teil 1 Tabelle Zeile 15

Vorschlag der Kommission

Arsenverbindungen

 

 

 

p(2)

sr

 

Abänderungen des Parlaments

Arsen und Arsenverbindungen

 

 

 

p(2)

sr

 

Begründung

Auch das Metall Arsen selbst muss in diesem Anhang aufgeführt werden.

Änderungsantrag 15

Anhang I Teil 1 Tabelle Zeile 28 (neu)

Abänderungen des Parlaments

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

 

 

 

 

Begründung

Die Chemikalie Chlordecon ist in Anhang IV der POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführt und sollte deshalb zumindest in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung eingefügt werden. Da es keine Folgenabschätzung für Chlordecon gibt, kann die Chemikalie nicht in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden (Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind).

Änderungsantrag 16

Anhang I Teil 1 Tabelle Zeile 68

Vorschlag der Kommission

Quecksilber­ver­bin­dungen, einschließlich anorganischer Queck­silber­ver­bindungen, Alkyl-Quecksilber­verbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilber­verbindungen

10112-91-1, 21908-53-2 und weitere

233-307-5, 244-654-7 und weitere

28273980, 28259050 und weitere

p(1)-p(2)

sr – b b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Abänderungen des Parlaments

Quecksilber und Quecksilberverbin­dungen, einschließlich anorganischer Queck­silberverbindungen, Alkyl-Quecksilber­verbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilber­verbindungen

10112-91-1, 21908-53-2 und weitere

233-307-5, 244-654-7 und weitere

28273980, 28259050 und weitere

p(1)-p(2)

sr – b b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Begründung

Auch das Metall Quecksilber selbst muss in diesem Anhang aufgeführt werden.

Änderungsantrag 17

Anhang I Teil 2 Tabelle, neue Einträge

Alachlor

15972-60-8

240-110-8

2924 29 95

p

b

Cadusafos

95465-99-9

n.a.

2930 90 85

p

b

Carbaryl

63-25-2

200-555-0

2924 29 95

p

b

Carbofuran

1563-66-2

216-353-0

2932 99 85

p

b

Carbosulfan

55285-14-8

259-565-9

2932 99 85

p

b

Dimethenamid

87674-68-8

n.a.

2934 99 90

p

b

Haloxyfop-R

(Haloxyfop-P-methylester)

95977-29-0

(72619-32-0)

n.a.

(406-250-0)

2933 39 99

(2933 39 99)

p

b

Oxydemethon-methyl

301-12-2

206-110-7

2930 90 85

p

b

Perfluorooctan- sulfonate

(PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide, und andere Derivative einschließlich

Polymere)

1763-23-1

2795-39-3

und weitere

n.a.

2904 90 20

2904 90 20

und weitere

i

sr

Phosalon

2310-17-0

218-996-2

2934 99 90

p

b

Thiodicarb

59669-26-0

261-848-7

2930 90 85

p

b

Trichlorfon

52-68-6

200-149-3

2931 00 95

p

b

Begründung

Anhang I dieser Verordnung sollte geändert werden, um Regelungsmaßnahmen mit Blick auf bestimmte chemische Stoffe zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergriffen wurden. Diese Chemikalien sind in die geltende Verordnung 304/2003 durch einen Komitologie-Beschluss (der in diesem Jahr zu fassen ist) einzubeziehen.

Änderungsantrag 18

Anhang I Teil 3 Tabelle Zeile 20

Vorschlag der Kommission

Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen

 

Pestizid

Abänderungen des Parlaments

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen

 

Pestizid

Begründung

Auch das Metall Quecksilber selbst muss in diesem Anhang aufgeführt werden.

Änderungsantrag 19

Anhang III Nummer 2 a (neu)

 

2a. Angaben zum auszuführenden Artikel

 

a) Handelsname und -bezeichnung des Artikels

 

b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.

Begründung

„Artikel“, die in den Teilen 2 und 3 von Anhang I aufgeführte Stoffe enthalten, erfordern eine Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 14 Absatz 1, genauso, wie es für Stoffe und Zubereitungen vorgeschrieben ist. Um die Anforderungen von Artikel 14 erfüllen zu können (Ausfuhrnotifikation für bestimmte Artikel), müssen Artikel in das Formular für die Ausfuhrnotifikation einbezogen werden.

Änderungsantrag 20

Anhang IV Nummer 1

1. Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen und Zubereitungen), die im Vorjahr ausgeführt wurden.

1. Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln), die im Vorjahr ausgeführt wurden.

a) Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten.

a) Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten.

b) Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von Stoffen und Zubereitungen) gemäß nachstehender Tabelle.

b) Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln) gemäß nachstehender Tabelle.

Begründung

„Artikel“, die in den Teilen 2 und 3 von Anhang I aufgeführte Stoffe enthalten, erfordern eine Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 14 Absatz 1, genauso, wie es für Stoffe und Zubereitungen vorgeschrieben ist. Im Interesse der Kohärenz sollte die bezeichnete nationale Behörde deshalb auch die Informationen über die Ausfuhr solcher Artikel an die Kommission übermitteln.

Änderungsantrag 21

Anhang V Zeile 1 a (neu)

Abänderungen des Parlaments

Quecksilber

EC No 231-106-7, CAS No 7439-97-6, CN code 280540

Begründung

Diese Liste muss vervollständigt und aktualisiert werden. Das bedeutet die Einbeziehung von Chemikalien, die künftig einem EU-Ausfuhrverbot unterliegen werden, dessen Inkrafttreten bereits bekannt ist, beispielsweise Quecksilber. Es ist bereits heute deutlich, dass die Ausfuhr von Quecksilber in naher Zukunft verboten wird (nahezu sicher vor Inkrafttreten dieser Verordnung).

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel wurde im September 1998 unterzeichnet und trat am 24. Februar 2004 in Kraft. Durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien[1] wurde das Übereinkommen durchgeführt.

Die Kommission sah sich veranlasst, Klage gegen den Rat und das Europäische Parlament vor dem Gerichtshof einzureichen, weil sie nicht mit der Änderung der Rechtsgrundlage einverstanden war (Umweltpolitik statt gemeinsamer Handelspolitik). In seinem Urteil vom 10. Januar 2006 annullierte der Gerichtshof die Verordnung, weil sie sich sowohl auf Artikel 133 als auch auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags hätte stützen müssen[2]. Gleichzeitig entschied der Gerichtshof, die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird. Die Kommission unterbreitete deshalb einen Vorschlag für eine neue Verordnung, die sich auf die zwei genannten Rechtsgrundlagen stützt. Gleichzeitig schlug sie bestimmte technische Änderungen vor, gestützt auf einen Bericht über die bisherigen Erfahrungen mit den Verfahren.

2. Inhalt des Kommissionsvorschlags

Inhaltsmäßig ist der Text praktisch identisch mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003, mit Ausnahme der neuen doppelten Rechtsgrundlage und einiger weniger technischer Änderungen am Inhalt auf der Grundlage eines Berichts über die Umsetzung (KOM(2006)747).

Mit der Verordnung wird das Rotterdamer Übereinkommen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Ziel des Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung der Vertragsparteien mit Blick auf den internationalen Handel mit Chemikalien zu stärken, die anderswo strengen Beschränkungen unterliegen oder verboten sind. Durch Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und durch vorgeschriebene nationale Entscheidungen über die Akzeptanz von Einfuhren und Ausfuhren dieser Chemikalien die betreffenden Länder stärker zu sensibilisieren. Die Verordnung enthält Anhänge mit Listen gefährlicher Chemikalien, über deren Ausfuhr jährlich an die einführenden Länder berichtet werden muss. Für bestimmte Stoffe muss die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes eingeholt werden, bevor der Stoff exportiert werden darf. Dies wird als PIC-Verfahren nach dem englischen Ausdruck „prior informed consent“ (deutsch: vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung) bezeichnet.

Um ein genaues Bild von der Verordnung zu geben, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass es vier Gruppen von Stoffen gibt:

1.      „dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien“: alle Chemikalien, die innerhalb der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen sowie alle Chemikalien, die dem in Teil 1 von Anhang I aufgeführten PIC-Verfahren unterliegen;

2.      „Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind“: alle Chemikalien, die innerhalb der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien gemäß Teil 2 von Anhang I verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;

3.      „Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen“: alle in Teil 3 von Anhang I der Verordnung (und Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens) aufgeführten Chemikalien, für die das PIC-Verfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen Anwendung findet;

4.      Chemikalien und Artikel, deren Ausfuhr verboten ist und die in Anhang V der Verordnung aufgeführt sind.

Nur Kategorie 3 ist direkt vom Rotterdamer Übereinkommen übernommen. Die anderen Kategorien sind von anderen EU-Rechtsvorschriften abgeleitet oder sind auf Bestrebungen zurückzuführen, mögliche Ausweitungen des Rotterdamer Übereinkommens vorwegzunehmen. Zusätzlich lässt sich sagen, dass die Kategorien 1 bis 4 zunehmend strengen Regelungen entsprechen.

Es ist logisch, dass die EU weitergehende Maßnahmen in diesem Zusammenhang ergreift als im Rotterdamer Übereinkommen vorgesehen. Gegenwärtig sind 39 Stoffe in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufgeführt, für die das PIC-Verfahren gilt. Es bedeutet daher, dass Länder die Einfuhr dieser Stoffe ablehnen können. Seit dem Jahr 2004 sind keine weiteren Stoffe in diese Liste einbezogen worden. Im nächsten Jahr werden das Pestizid Endosulfan und das Biozid Tributylzinn (TBT) voraussichtlich auf die Liste gesetzt. In zwei Jahren werden vier weitere Chemikalien folgen: Benzidin und seine Salze, Endrin, Methamidofos und Mirex. Zusätzlich gibt es eine Liste von 160 Chemikalien, über die entschieden werden muss. Der Entscheidungsprozess ist jedoch sehr aufwendig und langsam. Trotz wiederholter Versuche ist es bislang nicht möglich gewesen, Weißasbest (Chrysotil) auf die Liste der Stoffe zu setzen, die dem PIC-Verfahren unterliegen.

Als wichtigste Änderungen, die durch den Kommissionsvorschlag an der geltenden Verordnung gemacht werden, sind zu nennen:

1. Änderung der Rechtsgrundlage: Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags (Umwelt) wird durch eine doppelte Rechtsgrundlage ersetzt: Artikel 133 EG-Vertrag (gemeinsame Handelspolitik) und Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag (Umwelt);

2. Änderung der Definition von „Exporteur“, um Exporteure einzubeziehen, die nicht in der EU ansässig sind, aber aus der EU exportieren;

3. Änderung der Vorschriften über die ausdrückliche Zustimmung, um Ausfuhren zu ermöglichen, wenn Anträge auf ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr eines Stoffes nicht in angemessener Zeit beantwortet werden;

4. Übertragung der Verantwortung für die Einholung von Einfuhrentscheidungen aus Drittländern von den Mitgliedstaaten auf die Kommission;

5. Einführung von Instrumenten, um es den Zollbehörden zu erleichtern, die Vorschriften der Verordnung mit Blick auf Ausfuhren durchzuführen. Dazu gehört die Einführung einheitlicher Codes der kombinierten Nomenklatur, Mitteilungsmöglichkeiten im integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric), der alle gemeinschaftlichen Maßnahmen über Zolltarife, Handelsmaßnahmen und Landwirtschaft enthält, die im Handelsverkehr anwendbar sind, und ein Zollmodul auf der Internetseite der Europäischen Agentur für chemische Stoffe, um den Zollbeamten die Überprüfung der Information über die Einhaltung der Verordnung zu ermöglichen.

Der erste Punkt ist eine zwangsläufige Folge aus dem Urteil des Gerichtshofs, die anderen Aspekte sind hauptsächlich technische Änderungen, die sich aus dem genannten Bewertungsbericht ergeben.

3. Anmerkungen zum Vorschlag der Kommission

Es ist wichtig, weltweit und auf europäischer Ebene angemessene Regeln festzulegen, um ein hohes Maß von Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen. Dies ist durch die beim internationalen Handel mit gefährlichen Stoffen bedingten Probleme unverzichtbar. Der Vorschlag der Kommission leistet einen Beitrag zur Entwicklung der Verwaltungsinfrastruktur in weniger entwickelten Ländern. Dies könnte dazu beitragen, der unverantwortbaren Verwendung von Chemikalien entgegenzuwirken, was im anderen Fall negative Auswirkungen auf Ökologie, Wirtschaft und Arbeitsbedingungen hätte.

Ihr Berichterstatter kann die meisten der Änderungen akzeptieren. Nur die Änderung der Bestimmungen über die ausdrückliche Zustimmung, um Ausfuhren zu erlauben, stößt auf Einwände. Der Vorschlag ist außerdem nicht vollständig konform mit der REACH-Verordnung.

3.1 Zulässige Einfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung

Aus wirtschaftlicher Sicht ist die heutige Situation für europäische Exporteure unbefriedigend, wenn sie keine Antwort von einführenden Ländern über Stoffe erhalten, die in Teil 2 von Anhang I aufgeführt sind. Es handelt sich hierbei um Stoffe, für die das PIC-Verfahren gemäß europäischem Recht gilt, die jedoch noch nicht unter das Rotterdamer Übereinkommen fallen. Die EU schreibt bislang (d.h. nach der Verordnung in ihrer jetzigen Fassung) unilateral eine ausdrückliche Zustimmung der einführenden Länder für diese Stoffe vor. Exporteure aus Drittstaaten können diese Stoffe ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung des einführenden Landes liefern.

Der Vorschlag der Kommission schafft die Möglichkeit, Ausfuhren befristet fortzusetzen, falls keine ausdrückliche Zustimmung eingeht. Folglich können europäische Exporteure von Chemikalien, die in Europa strengen Beschränkungen unterliegen, diese Stoffe einfacher exportieren. Falls ein Einfuhrland nicht in der Lage ist, innerhalb von 90 Tagen eine Antwort auf einen Ausfuhrantrag zu geben, können die Ausfuhren für 12 Monate weiter gehen. Danach muss erneut die Zustimmung eingeholt werden. Der Nachteil dieses flexibleren Vorgehens besteht darin, dass ein Land, das nicht innerhalb von 90 Tagen antworten kann, nicht länger vor Einfuhren von entsprechenden Stoffen geschützt ist, für die in der EU strenge Vorschriften gelten. Aus Umweltaspekten ist dies nicht wünschenswert und nicht das angestrebte Ergebnis. Ausgangspunkt sollte jedoch sein, dass der Schutz der am wenigsten entwickelten Länder berücksichtigt wird. Zwei Kriterien, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Fall einer ausbleibenden Reaktion entscheiden können, die Ausfuhren zuzulassen, sind akzeptabel: Das Vorliegen einer Bewertung und Zulassung des Stoffes in dem einführenden Land oder die Tatsache, dass das einführende Land OECD-Mitglied ist. Das Argument jedoch, dass Stoffe ausgeführt werden können, wenn dieselben Stoffe bereits in das betreffende Land importiert wurden, ohne dass das Land Maßnahmen dagegen ergriffen hat, kann der Berichterstatter nicht akzeptieren. Ziel dieser Rechtsvorschrift ist es ja schließlich, Verwaltungsmaßnahmen in weniger entwickelten Ländern zu fördern.

3.2 Verbindung zu anderen Rechtsvorschriften

Es ist wichtig, in diese Verordnung Verbote oder Beschränkungen der Verwendung von Chemikalien angemessen einzubeziehen, die sich aus neuen oder geänderten Richtlinien und Verordnungen ergeben. Die Liste der Chemikalien muss vollständig sein. Insbesondere mit Blick auf die nachstehend genannten EU-Rechtsvorschriften ist es wichtig zu überprüfen, ob entsprechende Chemikalien in die Anhänge der hier behandelten Verordnung aufgenommen werden sollten:

· POP-Verordnung (EG) Nr. 850/2004, Anhang IV

· REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII

· Richtlinie 67/548/EWG, Anhang I.

  • [1]  ABl. L 67 vom 6.3.2003, S. 1.
  • [2]  Rechtssache C-178/03.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (2.10.2007)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(KOM(2006)0745 – C6-0439/2006 – 2006/0246(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Erika Mann

KURZE BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der zur Prüfung vorliegende Legislativvorschlag soll die Verordnung Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ersetzen, und zwar aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofes, der sie aus rechtlichen Gründen für nichtig erklärte.[1] Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass es eine doppelte Rechtsgrundlage hätte geben müssen und nicht nur eine (d.h. Artikel 175 Absatz 1), wie sie vom Rat und dem EP für die Verordnung Nr. 304/2003 festgelegt wurde. Infolgedessen wird in dem zur Prüfung liegenden Vorschlag eine doppelte Rechtsgrundlage, und zwar die Artikel 133 und 175 Absatz 1 vorgeschlagen, wie dies vom Gerichtshof nahegelegt worden war.

Daneben beinhaltet der Vorschlag auch eine Reihe technischer Änderungen, die für notwendig erachtet werden, während gleichzeitig die wesentlichen Bestimmungen der für nichtig erklärten Verordnung beibehalten werden; die Ziele des Vorschlags sind somit Folgende:

a)        Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Prior Informed Consent);

b)        Ausarbeitung des Verfahrens der Export-Notifizierung bei denjenigen Chemikalien, die nicht unter das Rotterdamer Übereinkommen und das PIC-Verfahren fallen, jedoch verboten sind oder Beschränkungen unterliegen;

c)        Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien;

d)        Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung dieser Chemikalien;

e)        Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien auch in dem Falle, in dem solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine Vertragspartei oder sonstige Länder ausgeführt werden.

Das Rotterdamer Übereinkommen

Der zur Prüfung vorliegende Vorschlag stellt die Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Prior Informed Consent) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel dar. Das Rotterdamer Übereinkommen wurde im September 1998 verabschiedet und ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten. Es bezweckt die Förderung der gemeinsamen Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien beim internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien. Das Ziel ist es, die von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt zu mindern.

Die dem Rotterdamer Übereinkommen zugrunde liegende Logik ist einfach: Es soll den Vertragsparteien dabei geholfen werden, mehr über die Merkmale potenziell gefährlicher Chemikalien und Pestizidformulierungen zu erfahren. Es gibt den Ländern die Informationen und Mittel an die Hand, unerwünschte Einfuhren giftiger Chemikalien zu stoppen. Das Übereinkommen sieht für den Exporteur das Erfordernis vor, über die Ausfuhr gefährlicher Stoffe zu informieren, und für das Ausfuhrland die Pflicht, den Entscheidungen der Einfuhrländer und der Durchfuhrländer, deren Gebiet die Abfälle passieren sollen, nachzukommen.

Der vorliegende Vorschlag geht über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus. In der Begründung der Kommission wurden die Unterschiede zusammengefasst:

„- Die Vorschriften gelten für Ausfuhren in alle Länder, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht.

- Die jährliche Ausfuhrnotifikation wird für eine breitere Palette von Chemikalien verlangt.

- PIC-Chemikalien und Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der Einfuhrländer nicht ausgeführt werden.

- Bestimmte Artikel und Chemikalien (wie die Chemikalien, die auch dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe unterliegen) dürfen überhaupt nicht ausgeführt werden.

- Alle gefährlichen Chemikalien, die in Drittländer ausgeführt werden, müssen auf die gleiche Weise gekennzeichnet und verpackt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.“ (KOM(2006)0745, S. 4)

In dieser neuen Verordnung vorgeschlagene technische Änderungen

Diese Änderungen basieren auf den Erfahrungen bei der Durchführung der für nichtig erklärten Verordnung Nr. 304/2003 und sollen das Funktionieren der vorgeschlagenen Verordnung verbessern. Die Verfasserin der Stellungnahme möchte dazu Folgendes bemerken:

1. Die Definition von Exporteur ist korrekt und trägt dem Anliegen des EP Rechnung, dass die natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die die bezeichnete nationale Behörde eines Mitgliedstaats notifiziert werden muss, in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sein sollte (Artikel 3 Absatz 15).

2. Die Definition von Zubereitung (ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehr Stoffen) ist akzeptabel und impliziert eine „Kennzeichnungspflicht“, sofern sie nach der Richtlinie 1999/45/EG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung erforderlich ist (Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 2).

3. Das Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Vorschlags ist zu begrüßen, hat jedoch im Handelssektor der EU Besorgnis ausgelöst. Die Logik von Artikel 13 ist korrekt, da er besagt, dass die in Teil 3 von Anhang I des genannten Vorschlags aufgeführten Chemikalien nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden dürfen. Dies gilt auch für alle Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und für die PIC-Notifikation in Frage kommen.

Es ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: „In etwa der Hälfte der Fälle kommt trotz aller Bemühungen der bezeichneten nationalen Behörden der Ausfuhrmitgliedstaaten um Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung mehrere Monate lang oder gar Jahre keine Antwort von den Einfuhrländern.“ (KOM(2006)0745, S. 7) Die vorgeschlagene neue Verordnung zielt darauf ab, diese Situation durch verbindliche Fristen und vorübergehende Maßnahmen oder eine flexiblerere Auslegung zu beheben.

4. Die Verstärkung der Zollkontrollen ausgeführter und eingeführter Chemikalien war ein stetiges Anliegen sowohl der EU als auch ihrer Mitgliedstaaten. Die Rolle der Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist wichtig, da sie dafür verantwortlich sind, die Einhaltung derartiger Verordnungen sicherzustellen. Die vorgeschlagene Verordnung umfasst gemäß Artikel 17 mehrere Maßnahmen, wie die Einstufung von Chemikalien, die in ihren Ausfuhranmeldungen eine „Codenummer“ tragen, und die Entwicklung der EDEXIM-Datenbank der Kommission. Beide Maßnahmen werden dazu beitragen, Klarheit in die zusätzlichen Anforderungen zu bringen, die von der EU für das PIC-Verfahren vorgesehen sind. Aber eine Frage bleibt weiterhin offen: Es ist unklar, ob diese vorgeschlagene Verordnung den Verwaltungsaufwand sowohl für den Zoll als auch für die Exporteure verringern würde.

Logik der vorgeschlagenen Änderungsanträge

Die Logik der Änderungsanträge ist sehr einfach: Der vorgeschlagene Rechtsrahmen ist zu unterstützen; sowohl der Grundsatz der Subsidiarität als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden gewährt, die administrativen Kosten sollten auf ein Minimum beschränkt bleiben; das Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt muss im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der EU stehen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Artikel 13 Absatz 7 Einleitung

7. Die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs kann in Absprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb der folgenden Fristen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist:

7. Die bezeichnete nationale Behörde des Exporteurs kann in Absprache mit der Kommission beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn innerhalb der folgenden Fristen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist:

Begründung

Der ursprüngliche Wortlaut ist zu vage, da die Auslegung von “vertretbaren Bemühungen” unterschiedlich erfolgen kann.

Änderungsantrag 2

Artikel 13 Absatz 7 Buchstaben a und b

a) 60 Tage, wenn amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen Land lizenziert, registriert oder zugelassen ist, vor kurzem dort verwendet oder dorthin eingeführt wurde und keine Rechtsvorschriften erlassen wurden, um ihre Verwendung zu verbieten;

 

a) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags, wenn amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen Land lizenziert, registriert oder zugelassen ist, vor kurzem dort verwendet oder dorthin eingeführt wurde und keine Rechtsvorschriften erlassen wurden, um ihre Verwendung zu verbieten;

b) 90 Tage in allen anderen Fällen.

b) 60 Tage nach dem Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags in allen anderen Fällen.

Begründung

Es ist unklar, mit welcher Maßnahme die Frist wirksam wird. Kürzere Fristen erleichtern den Handel und werden dazu beitragen zu verhindern, dass europäische Unternehmen gegenüber der nichteuropäischen Industrie einen Wettbewerbsnachteil erleiden.

Änderungsantrag 3

Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

a) Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;

a) Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des fünften Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;

b) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe a gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens zwei Kalenderjahren, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist;

b) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe a gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens vier Kalenderjahren, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist;

c) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe b gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.

c) geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 Buchstabe b gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, nach deren Ablauf eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.

Begründung

Die Einführung einer regelmäßigen Überprüfung führt zu Rechtsunsicherheit und administrativem Aufwand. Wenn eine ausdrückliche Zustimmung erteilt worden ist, sollte ihre Geltungsdauer nicht zu rasch ablaufen.

Änderungsantrag 4

Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 3

Im Fall des Buchstabens c dürfen die Ausfuhren nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fortgesetzt werden, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt oder die Bedingungen von Absatz 7 Buchstabe a werden nach einem neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung erfüllt.

Im Fall des Buchstabens c dürfen die Ausfuhren nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fortgesetzt werden, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt oder eine der in Absatz 7 Buchstabe a genannten Bedingungen wird nach einem neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung erfüllt oder die einführende Vertragspartei hat innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf einen erneuten Antrag auf ausdrückliche Zustimmung erteilt.

Begründung

Solange keine Antwort auf einen Antrag ergangen ist, sollten die Ausfuhren fortgesetzt werden können, da andernfalls die europäischen Exporteure wegen der Untätigkeit einiger Länder benachteiligt werden.

VERFAHREN

Titel

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0745 - C6-0439/2006 - 2006/0246(COD)

Federführender Ausschuss

ENVI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

12.12.2006

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Erika Mann

12.4.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.6.2007

17.7.2007

 

 

Datum der Annahme

2.10.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Renato Brunetta, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Silvia Ciornei, Pilar del Castillo Vera, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Radu Ţîrle, Patrizia Toia, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras, Dominique Vlasto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Manuel António dos Santos, Avril Doyle, Robert Goebbels, Françoise Grossetête, Erika Mann, John Purvis, Bernhard Rapkay, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij

  • [1]  Es ist auf Folgendes hinzuweisen: „In einem Parallelurteil erklärte der Gerichtshof aus den gleichen Gründen auch den Beschluss 2003/106/EG vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für nichtig. Die Kommission hat hierzu vor Kurzem einen getrennten Vorschlag vorgelegt, den der Rat am 25. September 2006 angenommen hat (Beschluss 2006/730/EG).“ (KOM(2006)0745, S. 4).

VERFAHREN

Titel

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0745 - C6-0439/2006 - 2006/0246(COD)

Datum der Konsultation des EP

30.11.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

12.12.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

12.12.2006

EMPL

12.12.2006

ITRE

12.12.2006

IMCO

12.12.2006

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

21.3.2007

EMPL

13.12.2006

IMCO

1.3.2007

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Johannes Blokland

27.2.2007

 

 

Datum der Annahme

8.10.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Dorette Corbey, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Satu Hassi, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Aldis Kušķis, Jules Maaten, Miroslav Ouzký, Vittorio Prodi, Dagmar Roth-Behrendt, Kathy Sinnott, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Iles Braghetto, Christofer Fjellner, Radu Ţîrle

Datum der Einreichung

24.10.2007