BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

5.11.2007 - (KOM(2006)0145 – C6‑0333/2007 – 2006/0048(CNS)) - *

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Johannes Blokland

Verfahren : 2006/0048(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0416/2007
Eingereichte Texte :
A6-0416/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

(KOM(2006)0145 – C6‑0333/2007 – 2006/0048(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0145),

–   in Kenntnis des Beschlusses 2006/959/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 4. Dezember 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits[1],

–   in Kenntnis des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits[2],

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0333/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0416/2007),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 55.
  • [2]  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 57.

BEGRÜNDUNG

ALLGEMEINER KONTEXT

Im März 2005 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Luftverkehrsbeziehungen[1] vorgelegt, der im Juni desselben Jahres Schlussfolgerungen des Ministerrats folgten. Diese Texte legen ein ehrgeiziges Aktionsprogramm zur Weiterentwicklung der Luftverkehrsbeziehungen der Gemeinschaft fest und definieren drei Säulen, auf die sich die europäische Politik gründet:

1) Gewährleistung der Rechtssicherheit der bestehenden bilateralen Abkommen, unter anderem durch die Aufnahme neuer Benennungsklauseln[2]; das gemeinsame Bemühen der Kommission und der Mitgliedstaaten hat bereits wichtige Ergebnisse gezeitigt, indem 430 Abkommen der Mitgliedstaaten geändert wurden.

2) Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums. Dies bedeutet, dass die Nachbarländer das europäische Regelwerk beginnend mit den Sicherheitsvorschriften integrieren. Ein wichtiges Abkommen wurde mit den westlichen Balkanländern abgeschlossen. Das Abkommen mit Marokko ist das zweite zum gemeinsamen Luftraum und das erste, das mit einem Land abgeschlossen wird, das nicht auf dem europäischen Kontinent liegt. Bis 2010 soll der gemeinsame europäische Luftraum auf alle Nachbarländer der EU ausgeweitet werden.

3) Abschluss einer Reihe neuer globaler Luftverkehrsabkommen zur Erfüllung von zwei voneinander untrennbaren Zielen, nämlich zum einen Öffnung der Märkte zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für die Wirtschaft und zum anderen Förderung der Regulierungskonvergenz, damit zufrieden stellende gleiche Ausgangsbedingungen für einen fairen Wettbewerb gewährleistet sind.

Dieses Luftverkehrsabkommen fällt in den Rahmen der privilegierten Partnerschaft zwischen der EU und den Mittelmeeranrainerstaaten, die auf dem Barcelona-Prozess zurückzuführen ist. Die Schlüsselziele dieser Partnerschaft, die das Abkommen verkörpert, sind die Marktöffnung und faire Betriebsbedingungen, aber auch mehr Sicherheit und Umweltschutz, um diese Länder beim Ausbau ihres Flugverkehrssektors zu unterstützen. Ähnliche Partnerschaften mit anderen Mittelmeernachbarn der EG sollten angestrebt werden, wobei bei einigen Ländern gegebenenfalls Besonderheiten zu beachten wären.

GESCHICHTE UND ZUSAMMENFASSUNG DES ABKOMMENS

Auf der Grundlage eines vom Rat der Verkehrsminister der Europäischen Union am 10. Dezember 2004 erteilten Mandats hat die Kommission im Mai 2005 mit Marokko Verhandlungen über ein Luftverkehrsabkommen EU/Mittelmeer aufgenommen. Es fanden sechs Verhandlungssitzungen statt.

Das Abkommen ist ein so genanntes „Globalabkommen“. Es ist ein Luftverkehrsabkommen der neuen Generation in der Art dessen, das gerade mit den USA fertig gestellt wird. Er wurde am 12. Dezember 2006 zur vorläufigen Anwendung unterzeichnet und paraphiert und soll endgültig abgeschlossen werden.

Ziel des Abkommens ist nicht nur die Öffnung der Märkte, sondern auch eine allgemeine Annäherung der Rechtsvorschriften der beiden Parteien in für die europäischen Luftverkehrsvorschriften wesentlichen Aspekten, darunter die Sicherheit, das Wirtschafts- und insbesondere das Wettbewerbsrecht, das Flugverkehrsmanagement und der Verbraucherschutz. Ferner enthält es eine recht mutige Bestimmung zur investiven Verflechtung der beiden Seiten des Mittelmeers.

Die Öffnung der Märkte zwischen Marokko und der Europäischen Union wird schrittweise vollzogen. Das Globalabkommen ist zweistufig angelegt und wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet:

Phase 1: In Phase 1 beginnt die Regelungskonvergenz. Auch das Verbot staatlicher Beihilfen und die wichtigen Wettbewerbsregeln gelten ab der Phase 1. In Bezug auf den Marktzugang enthält Phase 1 die folgenden Elemente:

Für die marokkanischen Luftfahrtunternehmen:

· uneingeschränkte Ausübung der Verkehrsrechte der dritten/vierten Freiheit zwischen Marokko und der Europäischen Union;

· Recht, Beförderungen von jedem Punkt in Marokko zu jedem Punkt in Europa durchzuführen;

Für die europäischen Luftverkehrsunternehmen:

· uneingeschränkte Ausübung der Verkehrsrechte der dritten/vierten Freiheit zwischen der Europäischen Union und Marokko;

· Recht, Beförderungen von jedem Punkt in Europa zu jedem Punkt in Marokko durchzuführen.

Beispielsweise wird eine marokkanische Gesellschaft ohne Einschränkung zwischen Casablanca und Stockholm fliegen oder zwischen Marrakesch und Neapel einen neuen Dienst einrichten können. Die Verwaltungsverfahren werden auf ein Mindestmaß verringert.

Phase 2: Die notwendige Bedingung für den Beginn von Phase 2 ist, dass Marokko die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften zufriedenstellend anwendet. Dabei handelt es sich im Kern um 28 Verordnungen und Richtlinien (zum Beispiel im sozialrechtlichen Bereich, im Bereich der Flugsicherung, der Nichtbeförderung, des Umweltschutzes, der lärmbedingten Betriebsbeschränkungen usw.).

In Bezug auf den Marktzugang enthält Phase 2 die folgenden Elemente:

Für die marokkanischen Luftverkehrsunternehmen:

· Verkehrsrechte der fünften Freiheit in Europa;

Für die europäischen Luftverkehrsunternehmen:

· Personenverkehrsrechte der fünften Freiheit über Marokko hinaus in die Länder der Nachbarschaftspolitik;

· Frachtverkehrsrechte der fünften Freiheit über Marokko hinaus ohne Beschränkung.

Beispielsweise wird eine marokkanische Gesellschaft Flüge zwischen Casablanca und Madrid durchführen können, danach nach Dublin weiterfliegen und dabei Passagiere befördern, die zwischen Madrid und Irland an Bord gehen, was zur Rentabilität dieses Flugdienstes beitragen wird.

Gemeinsamer Ausschuss: Bereits in Phase 1 wird ein gemeinsames Gremium eingerichtet, um Fragen der Anwendung des Abkommens zu erörtern und die Einbeziehung neuer Rechtsvorschriften in das Abkommen zu beschließen. Der Gemeinsame Ausschuss wird sich mit der Weiterentwicklung des Abkommens und der Erörterung sozialer Aspekte und wirtschaftlicher Vorschläge zu Eigentum und Kontrolle befassen.

Standpunkt des Berichterstatters

Dieses Abkommen ist das erste „globale“ Luftverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und einem nichteuropäischen Drittland. Es entsteht im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik, durch die die Gemeinschaft ihre Beziehungen mit ihren Nachbarländern stärken möchte.

In einer Reihe von Punkten geht dieses Abkommen weiter als das Luftverkehrsabkommen EU-USA, das dieselbe Struktur aufweist. Dies gilt insbesondere für die Artikel über die Zusammenarbeit im Regelungsbereich und über Investitionen.

Das Abkommen beinhaltet die aktuellen EU-Vorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Umweltschutz, Verbraucherschutz, computergesteuerte Buchungssysteme und soziale Aspekte. Nicht aufgenommen wurden die EU-Vorschriften zur Sicherheit. Die Parteien haben sich stattdessen auf die allgemeinen Standards in diesem Bereich geeinigt.

Das Ergebnis dieses Abkommens ist die Ausweitung des europäischen Luftverkehrsbinnenmarkts, die im Interesse aller betroffenen Parteien liegen dürfte, da sich dadurch der europäische Markt für den Passagier- und Frachtflugverkehr vergrößert. Es ist zu begrüßen, dass die Kommission beabsichtigt, ähnliche Abkommen mit anderen Nachbarländern zu errichten. Zurzeit besteht ein Globalabkommen mit den westlichen Balkanländern, und demnächst sollen Verhandlungen mit der Ukraine beginnen. Verhandlungen mit anderen Ländern dürften zu gegebener Zeit folgen. Die künftigen Abkommen werden wahrscheinlich auf diesem Modell aufbauen.

Es braucht nicht erwähnt zu werden, dass der Ausgang der Verhandlungen über diese Art von Abkommen in hohem Maße vom Wissen und von der Erfahrung der Verhandlungsführer abhängt.

In diesem Zusammenhang möchte der Berichterstatter die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auffordern, sich bei der Ergreifung weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen oder bei der Aushandlung neuer Abkommen das Wissen des EU-Luftverkehrssektors zunutze zu machen.

Schließlich schlägt der Berichterstatter vor, eine positive Stellungnahme zu diesem Luftverkehrsabkommen mit dem Königreich Marokko abzugeben.

  • [1]  „Mitteilung über die Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“, KOM(2005)0079.
  • [2]  Die gemeinschaftliche Benennungsklausel eröffnet jedem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen ist, die Möglichkeit, aufgrund des Abkommens benannt zu werden.

VERFAHREN

Titel

Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer EG/Marokko

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0145 – C6-0333/2007 – 2006/0048(CNS)

Datum der Konsultation des EP

5.10.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

11.10.2007

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Johannes Blokland

2.5.2006

 

 

Ersetzter Berichterstatter

Patrick Louis

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.4.2007

 

 

 

Datum der Annahme

8.5.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Sepp Kusstatscher, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Gilles Savary, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Georgios Toussas

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Philip Bradbourn, Elisabeth Jeggle, Antonio López-Istúriz White, Leopold Józef Rutowicz, Salvatore Tatarella

Datum der Einreichung

6.11.2007