BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
7.11.2007 - (KOM(2006)0911 – C6‑0020/2007 – 2006/0306(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Pervenche Berès
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(KOM(2006)0911 – C6‑0020/2007 – 2006/0306(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0911),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 44 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0020/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0425/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 5 A (neu) | |
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(5a) Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen. |
Begründung | |
Diese Erwägung verweist auf die Einführung einer neuen Überprüfungsklausel. | |
Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu) Artikel 20 Absatz 3 (Richtlinie 2003/71/EG) | |
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1a) Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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„3. Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsmaßnahmen erlassen, die feststellen, dass ein Drittstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder aufgrund von Praktiken oder Verfahren, die auf von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards basieren, einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO, gewährleistet, dass die in diesem Staat erstellten Prospekte den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.“ |
Begründung | |
Dieser Artikel erlaubt den Erlass von Durchführungsmaßnahmen, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie durch die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Da diese Maßnahmen den Ermessensspielraum der nationalen Stellen einschränken könnten, ist ein Regelungsverfahren mit Kontrolle vorzusehen. | |
Änderungsantrag 3 ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE B | |
b) Die Absätze 3 und 4 sind zu streichen. |
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: |
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„3. Bis 31. Dezember 2009 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Vorschriften und gegebenenfalls erforderliche Änderungen daran vor. Die Kommission prüft insbesondere, ob Änderungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse angemessen definiert sind und alle Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Befugnisse voll und ganz eingehalten werden. Dem Bericht wird ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Vorschriften beigefügt. Falls im Bericht festgestellt wird, dass keine Änderung der bestehenden Vorschriften erforderlich ist, muss er eine detaillierte Begründung enthalten, warum keine Änderung als erforderlich erachtet wird.“ |
Begründung | |
Einführung einer Überprüfungsklausel, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Lamfalussy-Verfahrens regelmäßig zu bewerten. |
BEGRÜNDUNG
Durch die Änderung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates im Juli 2006 wurde ein neues Ausschussverfahren, das Regelungsverfahren mit Kontrolle, eingeführt.
Das Regelungsverfahren mit Kontrolle bedeutet eine beträchtliche Erweiterung der Kontrollrechte des Europäischen Parlaments im Bereich der Durchführungsmaßnahmen, da das Europäische Parlament nicht nur das Recht erhält, den Entwurf einer Durchführungsmaßnahme zu prüfen, sondern auch Gründe festgelegt werden, die das Europäische Parlament dazu berechtigen, den Entwurf einer Durchführungsmaßnahme abzulehnen oder Änderungen dazu vorzuschlagen.
Um den Änderungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates Rechnung zu tragen, hat das Europäische Parlament eine Liste der Rechtsakte aufgestellt, die bei der Anpassung an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle Priorität genießen sollen.
Die Richtlinie 2002/87/EG legt einen Rechtsrahmen für die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil eines Finanzkonglomerats sind, fest. Für bestimmte Definitionen, darunter Definitionen von Berechnungsmethoden, für die Anpassung der Terminologie und für angenommene Bestimmungen über die Risikokonzentration sowie gruppeninterne Transaktionen wurden Komitologiebestimmungen festgelegt.
Generell befürwortet die Berichterstatterin die Einführung des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle für diese Richtlinie (2004/39/EG), ist jedoch der Auffassung, dass die Erwägungen und Artikel, die auf die so genannte „Verfallsklausel“ Bezug nehmen, beibehalten werden sollten, da bezüglich des neuen Verfahrens noch einige Fragen offen sind, die zwischen den EU-Organen geklärt werden müssen.
VERFAHREN
Titel |
Prospekt über Wertpapiere (Durchführungsbefugnisse der Kommission) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0911 – C6-0020/2007 – 2006/0306(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
22.12.2006 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 17.1.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Pervenche Berès 13.2.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.9.2007 |
24.9.2007 |
5.11.2007 |
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Datum der Annahme |
5.11.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Slavi Binev, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Christian Ehler, Jonathan Evans, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Andrea Losco, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, John Purvis, Alexander Radwan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg, Sahra Wagenknecht. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Harald Ettl, Ján Hudacký, Werner Langen, Gianni Pittella, Margaritis Schinas. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Cornelis Visser, Jamila Madeira. |
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Datum der Einreichung |
7.11.2007 |
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