BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat
14.11.2007 - (KOM(2007)0478 – C6‑0311/2007 – 2007/0173(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Adamos Adamou
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat
(KOM(2007)0478 – C6‑0311/2007 – 2007/0173(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0478),
– gestützt auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0311/2007),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0443/2007),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie, zur Information, dem Europarat und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Die Achtung und die Förderung der Menschenrechte gehören zu den Grundprinzipien und wichtigsten Zielen der Europäischen Union, die parallel zum Europarat ihre eigenen Rechtsinstrumente für den Schutz der grundlegenden Menschenrechte entwickelt hat. Das System von Grundsätzen zum Schutz der Grundrechte der EU hat sich hauptsächlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt und wurde durch seine ausdrückliche Anerkennung in den Verträgen der EU bestätigt. Allerdings ist es von großer Bedeutung, dafür Sorge zu tragen, dass dieses System zum Schutz der Menschenrechte durch die Gewährleistung von Grundprinzipien wie der Nichtdiskriminierung, der Nichtausgrenzung, der Achtung der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Gewissensfreiheit sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rechte weiter gestärkt wird. Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte könnte die relevanten Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Schutz der oben genannten Grundrechte unterstützen.
Es ist wichtig anzuerkennen, dass der Europarat in den letzten fünfzig Jahren seit seiner Gründung und Errichtung durch seine intensive Tätigkeit auf dem Gebiet ein umfassendes System von Normen, Rechtsinstrumenten und justiziellen Instrumenten zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit entwickelt und einen großen Erfahrungsschatz angesammelt hat. Daher muss das der Agentur für Grundrechte und dem Europarat gemeinsame Ziel, die Grundrechte zu schützen, auf komplementäre und positive Weise erreicht werden, wobei Doppelarbeit sowie eine mögliche Schwächung und Aushöhlung des vom Europarat geschaffenen und gut etablierten (juristischen oder sonstigen) Systems zum Schutz der Menschenrechte und der individuellen Rechte vermieden werden müssen.
Was die Ko-Finanzierung von gemeinsamen Tätigkeiten anbelangt, sollten der Rat, die Agentur für Grundrechte und der Europarat sich auf genauere Regelungen für die Anwendung von Artikel 15 des Abkommens einigen, der vorsieht, dass die Agentur dem Europarat Finanzhilfen mit dem Ziel gewährt, völlige Transparenz zu schaffen und jedes Anzeichen von übermäßiger Interdependenz der beiden Einrichtungen zu vermeiden. Eine mögliche Vorbedingung könnte in diesem Zusammenhang insbesondere sein, die relevanten Finanzhilfen für Tätigkeiten vorzusehen, die gemeinsam und in Zusammenarbeit mit dem Europarat durchgeführt werden.
Ferner ist es erforderlich, Artikel 7 des Abkommens dergestalt umzusetzen, dass es den beiden Einrichtungen möglich wäre, bei gegenseitiger Zustimmung unter Einhaltung ihrer Geschäftsordnung so viele Daten wie möglich im Einklang mit den geltenden Vorschriften zur Wahrung der Vertraulichkeit auszutauschen. Die jeweiligen Informationen sollten nicht von anderen Einrichtungen als denen genutzt werden, die direkt an der Prüfung der anstehenden Fragen beteiligt sind. Die Informationen sollten auch keinen Einrichtungen oder Agenturen von Drittstaaten zugänglich gemacht werden, wenn es keine Garantien und Kontrollen in Bezug auf ihre Nutzung gibt.
Die Agentur für Grundrechte sollte sicherstellen, dass die EU an ihrer festen Entschlossenheit, die Grundrechte in Drittstaaten zu achten, im Einklang mit der Tätigkeit und der Politik der zuständigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen oder mit verschiedenen internationalen Übereinkommen, die sie zum Gegenstand haben, festhält und sie bekräftigt.
Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europarat während der Verhandlungen über das Abkommen hat sich als vorteilhaft erwiesen, und so ist auch zu erwarten, dass die beiden Einrichtungen in Zukunft in demselben Geist der Zusammenarbeit, der Transparenz und der Komplementarität effizient zusammenarbeiten werden. Es ist jedoch von herausragender Bedeutung, dass das Europäische Parlament in diesen Prozess durch regelmäßige Berichte einbezogen wird und dass der Europarat in Bezug auf alle Überprüfungen und Bewertungen der Komplementarität, der Vermeidung von Doppelarbeit und der Transparenz der Tätigkeiten der beiden Einrichtungen konsultiert wird.
VERFAHREN
|
Titel |
Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat |
|||||||
|
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0478 - C6-0311/2007 - 2007/0173(CNS) |
|||||||
|
Datum der Konsultation des EP |
21.9.2007 |
|||||||
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 27.9.2007 |
|||||||
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 27.9.2007 |
|
|
|
||||
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 12.9.2007 |
|
|
|
||||
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Adamos Adamou 20.3.2007 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
12.9.2007 |
5.11.2007 |
12.11.2007 |
|
||||
|
Datum der Annahme |
12.11.2007 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 0 0 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlos Coelho, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Armando França, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Lilli Gruber, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Martine Roure, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Károly Ferenc Szabó, Søren Bo Søndergaard, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Adamos Adamou, Simon Busuttil, Marco Cappato, Maria da Assunção Esteves, Ignasi Guardans Cambó, Luis Herrero-Tejedor, Sophia in ‘t Veld, Carlos José Iturgaiz Angulo, Metin Kazak, Eva-Britt Svensson |
|||||||
|
Datum der Einreichung |
14.11.2007 |
|||||||