BERICHT über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
14.11.2007 - (11522/2007 – C6-0246/2007 – 2001/0270(CNS)) - *
(Erneute Konsultation)
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Martine Roure
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
(11522/2007 – C6-0246/2007 – 2001/0270(CNS))
(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags des Rates (11522/2007),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001)0664)[1],
– gestützt auf seinen Standpunkt vom 4. Juli 2002[2],
– gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C6‑0246/2007),
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0444/2007),
1. billigt den Vorschlag des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, seinen Vorschlag entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag des Rates | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 6 | |
(6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Der vorliegende Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich. |
(6) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Es bedarf einer quer durch den Staat und die Gesellschaft verlaufenden Kultur der Toleranz. Der vorliegende Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich. |
Änderungsantrag 2 Erwägung 6 a (neu) | |
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(6a) Dieser Rahmenbeschluss legt ein Mindestniveau an Harmonisierung fest; seine Wirksamkeit wird durch die vorgesehenen Ausnahmen, einschließlich derjenigen in Artikel 1 Absatz 2, eingeschränkt. |
Änderungsantrag 3 Erwägung 6 b (neu) | |
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(6b) Die Rechtsetzungspolitik sollte die Tatsache widerspiegeln, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Strafrecht immer das letzte Mittel ist. Und sie sollte alle Werte, um die es geht, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts jedes Einzelnen auf Gleichberechtigung und Achtung, berücksichtigen. |
Begründung | |
Die Festlegung, was rassistische und fremdenfeindliche Straftaten sind, erfordert eine ernsthafte Abwägung der Grenzen der Meinungsfreiheit. Ferner muss das Strafrecht stets zweitrangig sein. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 9 a (neu) | |
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(9a) Die Begehung einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Straftat durch einen Amtsträger sollte als erschwerender Umstand eingestuft werden. |
Begründung | |
Häufig ist es für Opfer von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit schwer, ihre Rechte insbesondere auch im beruflichen Umfeld geltend zu machen. Die Ausnutzung der beruflichen Situation muss als erschwerender Umstand zum Ausdruck kommen. Die Amtsträgereigenschaft sollte hervorgehoben werden. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b | |
b) die Begehung einer Handlung nach Buchstabe a durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material; |
b) die öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit Inhalten, die eine Handlung im Sinne von Buchstabe a, c oder d darstellen; |
Änderungsantrag 6 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e | |
e) Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen. |
e) Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen. |
Begründung | |
Die Formulierung „den öffentlichen Frieden […] stören“ ist zu ungenau; sie sollte gestrichen werden. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f | |
f) Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen. |
Für die Zwecke dieses Absatzes soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen. Ein Mitgliedstaat nimmt jedoch Worte oder Verhalten, mit denen bezweckt wird, Hass zu schüren, nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus. Die Achtung der Religionsfreiheit schränkt die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses nicht ein. |
Änderungsantrag 8 Artikel 1 Absatz 2 | |
2. Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses durch den Rat eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben oder wenn ausschließlich ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt hat. |
2. Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses durch den Rat eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben. |
Änderungsantrag 9 Artikel 2 Absatz 2 | |
2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den Handlungen nach Artikel 1 Buchstaben c und d unter Strafe gestellt wird.. |
2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den Handlungen nach Artikel 1 unter Strafe gestellt wird. |
Änderungsantrag 10 Artikel 5 Absatz 1 | |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die von einer Person begangen werden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund |
a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder |
a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder |
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder |
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder |
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person |
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und die in dieser Eigenschaft gehandelt hat. |
Änderungsantrag 11 Artikel 5 Absatz 2 | |
2. Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat. |
2. Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person, deren Handeln der juristischen Person nach innerstaatlichem Recht zugerechnet werden kann, ermöglicht hat. |
Änderungsantrag 12 Artikel 5 Absatz 3 | |
3. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter oder Gehilfen sind. |
3. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter, Anstifter oder Gehilfen sind. |
Änderungsantrag 13 Artikel 7 a (neu) | |
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Artikel 7a |
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Mindestanforderungen |
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1. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein höheres Schutzniveau als dasjenige, das sich aus den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einzuführen oder beizubehalten. |
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2. Die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten Schutzniveaus in den von diesem Rahmenbeschluss abgedeckten Bereichen benutzt werden. |
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3. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 berührt. Die Mitgliedstaaten führen diesen Rahmenbeschluss im Einklang mit diesen Verpflichtungen durch. |
Begründung | |
Der Rahmenbeschluss sollte eine Absicherungsklausel enthalten um zu gewährleisten, dass seine Durchführung nicht zu einer Aushöhlung des bestehenden Schutzes, wie er in Artikel 6 der Richtlinie 2000/43/EG (Absätze 1 und 2) festgelegt ist, führt. Er sollte darüber hinaus eine Bestimmung enthalten, mit der sichergestellt wird, dass mit seiner Durchführung keine der Verpflichtungen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ergeben, berührt wird (Absatz 3). | |
Änderungsantrag 14 Artikel 7 b (neu) | |
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Artikel 7b |
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Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 berührt. Die Mitgliedstaaten führen diesen Rahmenbeschluss im Einklang mit diesen Verpflichtungen durch. |
Begründung | |
Vorschlag zur Streichung der Absätze 1 und 2 der Berichterstatterin: Eine härtere strafrechtliche Ahndung eines Verhaltens muss, sobald es eine mildere strafrechtliche Ahndung desselben Verhaltens gibt, stets durch diese ersetzt werden. Dies ist eine unumstößliche Regel des Strafrechts. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 7 Absatz 2 | |
2. Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen. |
2. Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen. |
Änderungsantrag 16 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c | |
c) zugunsten einer juristischen Personen, deren Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, begangen wurden. |
c) der Hauptsitz der eventuell verantwortlich zu machenden juristischen Person sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, begangen wurden. |
Änderungsantrag 17 Artikel 10 Absatz 3 | |
3. Binnen drei Jahren nach der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben. |
3. Binnen drei Jahren nach der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben, und konsultiert das Europäische Parlament. Der Rat berücksichtigt bei der Überprüfung die Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der nichtstaatlichen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben. |
Begründung | |
Das Europäische Parlament sollte bei der Überprüfung des Rahmenbeschlusses konsultiert werden; auch die Stellungnahmen der nichtstaatlichen Organisationen und der Grundrechteagentur sollten geprüft werden. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 12 | |
12. Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung. |
12. Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung. |
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Der erste Bericht der Europäischen Agentur der für Grundrechte vom August 2007 zeigt, dass die Anzahl rassistischer Straftaten in mindestens acht europäischen Ländern zugenommen hat. In dem Bericht heißt es, dass rassistische Gewalt und rassistisch motivierte Gewalttaten in Europa weiterhin ein ernstes Problem darstellen. Dies zeigt erneut, wie dringlich es ist, die Geißeln des Rassismus, der Intoleranz und der Fremdenfeindlichkeit auf europäischem Niveau aktiv zu bekämpfen.
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen bis zu einem gewissen Grad über Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, doch diese weisen Unterschiede auf. Diese Unterschiede machen deutlich, dass eine Harmonisierung auf europäischer Ebene notwendig ist um sicherzustellen, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit über die Grenzen hinweg und in Europa im Allgemeinen wirksam bekämpft werden.
Rückblick
Der Rat hat im Jahr 1996 die gemeinsame Maßnahme 96/443/JI betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit angenommen. Dieses Instrument enthält Bestimmungen, mit denen das Strafrecht der Mitgliedstaaten harmonisiert und die gegenseitige Unterstützung bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verbessert werden sollen.
Die Kommission hat im November 2001 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorgelegt.[1] Mit diesem Vorschlag wurden zwei Ziele verfolgt: Einerseits sollte sichergestellt werden, dass Straftaten mit rassistischem und fremdenfeindlichem Hintergrund in allen Mitgliedstaaten den gleichen strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, andererseits sollte die justizielle Zusammenarbeit auf diesem Gebiet verbessert werden. Neu im Vergleich zur gemeinsamen Maßnahme war zudem, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr die Option hatten, diese Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen oder vom Grundsatz der doppelten Strafbarkeit abzuweichen, sondern verpflichtet waren, Schritte einzuleiten, um solche Verhaltensweisen strafrechtlich zu verfolgen.
Trotz zahlreicher Erörterungen im Rat kam es nie zu einer Einigung über diesen Text. Die italienische Delegation, die diesen Vorschlag bis dahin immer abgelehnt und im März 2003 einen alternativen Text vorgelegt hatte, hat ihre Vorbehalte im Jahr 2006 aufgehoben. Dadurch konnte die Diskussion auf der Grundlage eines vom luxemburgischen Ratsvorsitz im Jahr 2005 erzielten Kompromisses wieder in Gang gebracht werden. Dank des deutschen Ratsvorsitzes ist der Rat am 19. April 2007 schließlich zu einer politischen Einigung gelangt.[2]
Das Europäische Parlament hat am 4. Juli 2002 eine erste Stellungnahme angenommen (Ceyhun-Bericht ‑ T5-363/2002[3]). Diese Stellungnahme bezog sich jedoch auf den ursprünglichen Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2001. Nun ist aber der Text des Rates das Ergebnis mehrjähriger Verhandlungen und somit grundlegend geändert. Das Europäische Parlament musste deshalb erneut konsultiert werden.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rat endlich zu einer politischen Einigung über einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gelangt ist. Denn die Förderung und der Schutz der Grundrechte der europäischen Bürger, und insbesondere der Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, stellen eine wichtige Priorität der Europäischen Union dar. Deshalb war es äußerst beunruhigend, dass der Rat zu keiner Einigung über diesen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss gelangt ist. Mit der Annahme dieses Textes würde die Europäische Union eine starke politische Botschaft zugunsten der Grundrechte senden.
Die Berichterstatterin bedauert jedoch, dass es dem vom Rat verfassten Text an Ehrgeiz mangelt und dass er der politischen Herausforderung, welche die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit darstellt, nicht gerecht wird. Er enthält leider nur wenige Elemente aus dem Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2001, den das Parlament in seinem ersten Bericht hatte stärken wollen. Der Berichterstatterin ist zwar die Notwendigkeit und Schwierigkeit der Suche nach einem Kompromiss bewusst, sie bedauert jedoch, dass dieser auf Kosten der juristischen Qualität des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss gefunden wurde. Sie ist insbesondere darüber besorgt, dass der Anwendungsbereich des Rahmensbeschlusses beträchtlich eingeschränkt wurde. So ist es beispielsweise bedauerlich, dass Beleidigungen oder das Anführen einer rassistischen Gruppe, anders als von der Kommission vorgeschlagen, keine Straftatbestände darstellen.
Darüber hinaus geht die zusätzliche Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Hinzufügen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f , mit dem ein Teil des religiös motivierten Rassismus ausgenommen wird, nach Ansicht der Berichterstatterin zu weit und sollte geändert werden um zu gewährleisten, dass auch diese Form von Rassismus verfolgt werden kann. Das gleiche gilt für Absatz 1 Buchstaben c und d, in denen die Notwendigkeit hinzugefügt wurde, dass das beanstandete Verhalten „wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass […] aufstachelt“. Das Verharmlosen von Völkermord ist eine Form des Rassismus und die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, es auch dann zu ahnden, wenn keine Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu Hass oder Gewalt aufstachelt.
Die Berichterstatterin ist jedoch der Ansicht, dass dieser Rahmenbeschluss einen ersten wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer besseren Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf europäischer Ebene und zu einer Mindestharmonisierung auf diesem Gebiet darstellt. Es ist nach wie vor von grundlegender Bedeutung, dass er angenommen wird. Die Berichterstatterin betont jedoch nachdrücklich, dass die Europäische Union anlässlich der nach einem Zeitraum von drei Jahren vorgesehenen Überprüfung des Rahmenbeschlusses noch einen Schritt weiter gehen muss. Sie schlägt außerdem vor, dass ein neuer Artikel (Artikel 7 a) mit einer Absicherungsklausel hinzugefügt wird, um zu gewährleisten, dass der Rahmenbeschluss nicht zu einer Aushöhlung des bestehenden Schutzes, wie er in Artikel 6 der Richtlinie 2000/43/EG festgelegt ist, oder zu einem niedrigeren Schutzniveau als demjenigen, das im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung garantiert ist, führt.
Die Berichterstatterin erinnert daran, dass zur Gewährleistung einer wirksamen Rassismusbekämpfung dieser Rahmenbeschluss zu einem umfassenden Rahmen europäischer Instrumente zur Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung gehören sollte. Schließlich zeigt der letzte Bericht der Grundrechteagentur, dass Rassendiskriminierung insbesondere in den Bereichen Arbeit, Bildung und Wohnen nach wie vor existiert. Deshalb sollte dieser Rahmenbeschluss durch die Annahme einer allgemeinen Richtlinie über die Bekämpfung aller in Artikel 13 des Vertrags aufgeführten Arten von Diskriminierung ergänzt werden.
Schließlich bedauert die Berichterstatterin, dass die Tragweite des Rahmenbeschlusses durch die im Rat erforderliche Einstimmigkeit und die Tatsache, dass das Europäische Parlament nur im Rahmen des Konsultationsverfahrens mitwirken kann, eingeschränkt ist. Sie betont, wie dringlich es ist, in der gesamten dritten Säule zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und zum Mitentscheidungsverfahren überzugehen.
MINDERHEITENANSICHT (12.11.2007)
gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Geschäftsordnung
von Koenraad Dillen
Gesetzlicher Schutz gegen rassistische Taten kann hervorragend von den Mitgliedstaaten erreicht werden, weshalb EU-Maßnahmen auf diesem Gebiet das Subsidiaritätsprinzip verletzen.
Dieser Rahmenbeschluss ist ein Anschlag auf die freie Meinungsäußerung. Während die Bekämpfung von Rassismus bei unmissverständlicher Anstachelung zu oder der Begehung von Gewalttaten akzeptabel ist, kann nicht akzeptiert werden, dass der Begriff „Rassismus“ auf verwirrende Weise für eine berechtigte öffentliche Debatte, beispielsweise über den Widerstand gegen Masseneinwanderung, den Widerstand gegen Islamisierung oder die Verteidigung der nationalen Identität, verwendet wird.
Diese verwirrte Sicht der Dinge ist die Wirklichkeit, wie aus einer Erklärung der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus hervorgeht, in der behauptet wird, dass „Islamfeindlichkeit“ eine neue Form der Diskriminierung sei und dass auf den Karikaturenstreit in Dänemark mit einem Gesetz gegen Gotteslästerung reagiert werden müsse.
Dieser Rahmenbeschluss verbietet „Anstachelung zu Hass“ in Verbindung mit „Religion“, wodurch jede kritische öffentliche politische Debatte über Islam und Islamisierung als „Anstachelung zu Hass“ gegen Muslime interpretiert werden kann. Dieser Rahmenbeschluss macht die Diskussion über Immigration und Islam unmöglich und wird zu willkürlichen Klagen und Verfolgungen gegen Politiker führen, die maßgeblich an dieser Diskussion beteiligt sind.
VERFAHREN
Titel |
Strafrechtliche Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
11522/2007 - C6-0246/2007 - KOM(2001)0664 - C5-0689/2001 - 2001/0270(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
21.12.2001 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 3.9.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 3.9.2007 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 3.10.2007 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Martine Roure 21.2.2005 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.10.2007 |
12.11.2007 |
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Datum der Annahme |
12.11.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlos Coelho, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Lilli Gruber, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Martine Roure, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Károly Ferenc Szabó, Søren Bo Søndergaard, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(in/innen) |
Adamos Adamou, Simon Busuttil, Marco Cappato, Koenraad Dillen, Maria da Assunção Esteves, Ignasi Guardans Cambó, Luis Herrero-Tejedor, Sophia in ‘t Veld, Carlos José Iturgaiz Angulo, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Eva-Britt Svensson |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Carmen Fraga Estévez, Fernando Fernández Martín |
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