BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
22.11.2007 - (KOM(2004)0582 – C6-0119/2004 – 2004/0203(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne
Verfasser der Stellungnahme (*): Manuel Medina Ortega, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierte Ausschüsse - Artikel 47 der Geschäftsordnung
BEGRÜNDUNG
I. Inhalt der vorgeschlagenen Richtlinie
Der vorliegende Richtlinienvorschlag betrifft den Geschmacksmusterschutz von Ersatzteilen, mit denen die Erscheinungsform von komplexen Erzeugnissen wiederhergestellt werden soll. Er zielt auf die vollständige Liberalisierung des Sekundär-Marktes für Ersatzteile ab. Dies betrifft die Kraftfahrzeugindustrie, aber auch die Maschinen-, Investitionsgüter- und Konsumgüterindustrie.
Der Vorschlag behandelt ausschließlich den Sekundärmarkt (Anschlussmarkt) für Ersatzteile und betrifft nur solche Ersatzteile, bei denen die Gestaltung ausschlaggebend ist für die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion oder Erscheinungsform des Erzeugnisses; das heißt, dass das Teil oder Bauelement des komplexen Erzeugnisses nur durch ein Ersatzteil ersetzt werden kann, das mit dem Originalteil identisch ist (sog. „must-match“-Ersatzteile).
Mit Artikel 1 des Richtlinienvorschlags, der Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG modifiziert, werden nun diese Ersatzteile auf dem Sekundärmarkt vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen. Es wird eine so genannte Reparaturklausel eingeführt, wonach kein Geschmacksmusterschutz besteht „für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen“.
II. Hintergrund
Nach der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen[1] vom 13. Oktober 1998 können die sichtbaren Merkmale eines Erzeugnisses gegen eine Nutzung durch Dritte geschützt werden. Der Schutz von Mustern und Modellen gewährt Ausschließlichkeitsrechte für die Erscheinungsform an einem individuellen Erzeugnis, einem komplexen Erzeugnis oder einem Einzelteil, sofern das Muster neu ist und über Eigenart verfügt (siehe Artikel 1 und 3 der Richtlinie 98/71/EG).
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 98/71/EG war es nicht möglich, eine Einigung herbeizuführen über eine Harmonisierung des Designschutzes für die sog. „must-match“-Ersatzteile. Die Richtlinie enthält daher keine Harmonisierung des Musterrechts in Bezug auf den nachgelagerten Ersatzteilmarkt und schließt gegenwärtig Ersatzteile nicht vom Geschmacksmusterschutz aus. Der Geschmacksmusterschutz, der für das neue Teil auf dem Primärmarkt gewährt wird, kann daher gleichermaßen auf das Ersatzteil auf dem Sekundär- oder Anschlussmarkt angewendet werden.
Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG sieht eine Übergangsregelung vor, die beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten, „solange nicht auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind“, ihre bestehenden Rechtsvorschriften für diesen Bereich beibehalten und diese nur ändern dürfen, wenn dies zu einer Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen führt („freeze-plus“-Lösung).
Die Kommission hatte erstmals im Jahr 1993 Rechtsvorschriften der EG zum rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vorgeschlagen. Allerdings konnte sich der Rat erst 1997 auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen. Das Europäische Parlament hatte in seiner ersten Lesung den Schutz von Mustern von Ersatzteilen für die Reparatur komplexer Erzeugnisse (wie etwa Kraftfahrzeuge) als eine wesentliche politische Frage identifiziert. Allerdings war der Rat nicht in der Lage, harmonisierten Bestimmungen über den Schutz von Mustern für Ersatzteile zum Zweck der Reparatur zuzustimmen. In der zweiten Lesung am 22.Oktober 1997 beschloss das Parlament mit überwältigender Mehrheit, die in erster Lesung angenommene und vom Rat ignorierte "Reparaturklausel" erneut vorzuschlagen. Diese Bestimmung sollte es ermöglichen, ein Muster zum Zwecke der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwenden zu dürfen, sofern der Benutzer dem Rechtsinhaber des Musters eine gerechte und angemessene Vergütung anbietet. Das Parlament war der Auffassung, dass dies der beste Weg sei, die teilweise sehr weit auseinander liegenden nationalen Rechtssysteme auf diesem Gebiet anzugleichen. Da der Rat auch diese Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung nicht annehmen konnte, wurde das Vermittlungsverfahren eingeleitet. Als Ergebnis der langwierigen und mühsamen Verhandlungen kam es dann zu der als "freeze plus" bezeichneten Lösung, wie sie in Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG Eingang gefunden hat. Die Situation in den Mitgliedsstaaten nach Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG ist für Ersatzteile, mit denen die Erscheinungsform von komplexen Erzeugnissen wiederhergestellt werden soll, momentan unterschiedlich. Der Berichterstatter weist darauf hin, dass gerade im internationalen Vergleich unterschiedliche Rechtspraxen bestehen. Es gilt, im globalen Kontext Wettbewerbsnachteile für Europa zu vermeiden[2].
III. Haltung des Berichterstatters
Obwohl der Richtlinienvorschlag grundsätzlich alle Ersatzteile erfasst, die der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses dienen, „um diesem sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen", wird er in erster Linie vor dem Hintergrund seines wichtigsten Anwendungsbereiches, nämlich der Ersatzteile für Kraftfahrzeuge diskutiert. Es sollte jedoch nicht vergessen werden, dass es um grundsätzliche Fragen der Reichweite des Designschutzes geht.
Zwei wesentliche Auffassungen zur Frage des Designschutzes für „must-match"-Ersatzteile auf dem Sekundärmarkt stehen sich gegenüber:
Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass Designschutz für Ersatzteile die logische Konsequenz des Rechts am geistigen Eigentum ist. Nach dieser Auffassung würde eine Unterscheidung zwischen Primärmarkt und Sekundärmarkt für Ersatzteile allgemeinen Grundsätzen des Rechts am geistigen Eigentum widersprechen.
Zum anderen wird vertreten, dass der Designschutz nicht auf Ersatzteile auf dem Sekundärmarkt erstreckt werden sollte, da es sonst zu nicht gerechtfertigten Monopolstellungen kommen würde. Diese Auffassung verteidigt die Reparaturklausel des Richtlinienvorschlags als die angemessene Lösung des Problems.
Nach Auffassung des Berichterstatters trägt die von der Kommission vorgeschlagene Lösung, die bedeutet, dass für Ersatzteile ab sofort keinerlei Geschmacksmusterschutz besteht, diesem Spannungsverhältnis zwischen den unterschiedlichen beteiligten Interessen nicht hinreichend Rechnung. Der Berichterstatter schlägt daher eine Übergangslösung vor, nach der diejenigen "Mitgliedstaaten, deren bestehende Rechtsvorschriften einen Geschmacksmusterschutz für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 98/71/EWG mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, vorsehen," diesen Geschmacksmusterschutz noch für 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie aufrechterhalten können.
Der Richtlinienvorschlag beschäftigt sich mit Fragen des Geschmacksmusterschutzes und betrifft daher nicht Fragen der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und deren Ersatzteile. Dennoch kann eine Liberalisierung mittelbare Auswirkungen auf die Produktqualität und damit auch auf die Sicherheit haben. Die eingeholte Studie zu dieser Frage hat ergeben, dass das Typgenehmigungsverfahren auf bestimmte Ersatzteile, die sicherheitsrelevant sind, ausgedehnt werden sollte, um die Sicherheit der Ersatzteile zu gewährleisten. Der Berichterstatter begrüßt es daher dass der Vorschlag das Typgenehmigungsverfahren auf sicherheitsrelevante Ersatzteile auszudehnen in Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG v.5.9.2007 (L 263/1 v. 9.10.2007) Eingang gefunden hat.
- [1] ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.
- [2] 1 Unter nahezu gleichen Schutzvoraussetzungen wie in Europa kann für ein Ersatzteil in den USA ein "Design patent" erlangt werden: 35 USC (United States Code) 171: "Whoever invents any new, original and ornamental design for an article of manufacture may obtain a patent therefor, subject to the conditions and requirements of this title. The provisions of this title relating to patents for inventions shall apply to patents for designs, except as otherwise provided."
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (13.7.2005)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
(KOM(2004)0582 – C6-0119/2004 – 2004/0203(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Wolf Klinz
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Die Richtlinie 98/71/EG betrifft den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen. Ziel der Vorschriften über Muster und Modelle ist der Schutz des Erscheinungsbilds und der äußeren und sichtbaren Gestaltung eines Produkts. In diesem Zusammenhang sollten Ausschließlichkeitsrechte für Muster und Modelle gewährt werden, wenn diese neu sind und Eigenart aufweisen, um die geistige Leistung des Entwicklers eines Geschmacksmusters zu honorieren.
Artikel 14 befasst sich mit der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses. Von Beginn an war diese Bestimmung nur zeitlich begrenzt konzipiert. Die Mitgliedstaaten behalten ihre bestehenden Rechtsvorschriften für den Schutz von Mustern und Modellen bei – d.h. Geschmacksmusterschutz oder liberalisierte Märkte, also kein Geschmacksmusterschutz –, bis diese Richtlinie geändert wird. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Rechtsvorschriften nur ändern, wenn dies zu einer Liberalisierung des Marktes führt („Freeze-plus“-Lösung).
In 15 Mitgliedstaaten (Österreich, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Portugal, Schweden, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien) sind die Märkte geschützt, in 9 Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien, dem Vereinigten Königreich, Ungarn und Lettland) sind die Märkte liberalisiert und in Griechenland gilt ein zeitlich befristeter Schutz.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Kompromiss zwischen den Gegnern und den Befürwortern einer möglichen europaweiten Liberalisierung, sie war aber nicht als langfristige Lösung gedacht.
Vorschlag der Kommission
Die Kommission schlägt derzeit vor, den Sekundärmarkt für Ersatzteile zu liberalisieren. Somit sollte für ein Geschmacksmuster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehen. Die Marktliberalisierung wird unter der Bedingung vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher über den Ursprung von Ersatzteilen ordnungsgemäß unterrichtet werden, sodass sie entscheiden können, ob sie einen Ersatzteil vom Fahrzeughersteller (vehicle manufacturer - VM), vom Originalersatzteilhersteller (original equipment supplier - OES) oder von einem unabhängigen Lieferanten (non-OES) erwerben möchten.
Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Rechtsvorschriften anpassen und gewährleisten, dass diese spätestens zwei Jahre nach Verabschiedung der vorgeschlagenen Richtlinie in Kraft treten.
Zahlen
Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie
Die vorgeschlagene Richtlinie betrifft lediglich sichtbare „Must-match“-Ersatzteile (d.h. integrierte Bauelemente) für komplexe Erzeugnisse. Obgleich der Vorschlag im Grunde alle Sektoren betrifft, in denen es um den Ersatz und die Reparatur von sichtbaren Bauteilen komplexer Erzeugnisse geht, ist in erster Linie der Sekundär- oder Anschlussmarkt der Automobilindustrie von der Richtlinie betroffen; ihre Auswirkungen werden in den anderen Sektoren, wie den Märkten für Sanitäreinrichtungen, Uhren, Motorräder und Haushaltsgeräte nur in geringerem Maße spürbar sein. Die Auswirkungen auf diese anderen Märkte sind nur schwer quantifizierbar. In erster Linie wird das Luxussegment dieser Märkte betroffen sein. Die Experten sind sich einig, dass lediglich der Anschlussmarkt der Automobilindustrie von größerer Bedeutung und daher wesentlich betroffen sein wird. Insbesondere sind folgende Bereiche zu nennen: Karosserieteile, Glas und Beleuchtung. 9-11 Milliarden Euro werden jährlich für den Kauf dieser Ersatzteile ausgegeben. Eine gewisse Mindestnachfrage nach Reparatur und Ersatz ist notwendig, damit die Hersteller von Ersatzteilen gewinnbringend arbeiten können. Das Angebot von Ersatzteilen ist daher nur für Kraftfahrzeuge mit einem bestimmten Volumen rentabel. Es handelt sich aber immer noch um ein Marktvolumen von einigen Milliarden Euro.
Mögliche Vorteile und Nachteile der vorgeschlagenen Richtlinie
Preise: In Märkten mit Geschmacksmusterschutz besteht die Gefahr, dass durch ein monopolistisches Preissystem überhöhte Preise für Ersatzteile verlangt werden. In einem liberalisierten Markt dagegen gibt es eine größere Auswahl und wahrscheinlich ein niedrigeres Preisniveau. Aus einer Studie ging hervor, dass 10 von 11 Ersatzteilen in geschützten Märkten teurer sind als in liberalisierten Märkten. Außerdem kann beispielsweise der Preis des Fahrzeugherstellers für einen vorderen Kotflügel bis zu 200% höher sein als auf dem freien Markt.
Innovation: Die Liberalisierung wirkt sich nicht negativ auf die Innovation aus. Innovation entsteht durch den Wettbewerb auf dem Primärmarkt. Der Hauptgrund für die Schaffung eines Automobildesigns besteht darin, die Einzigartigkeit einer Automarke sicherzustellen, um die Marktposition dieser Marke zu verteidigen. Das Design eines neuen Autos ist ausschlaggebend für die Kaufentscheidung des Verbrauchers und bildet die Grundlage für ein erfolgreiches Verkaufsgeschäft. Das Verhalten des Verbrauchers im Anschlussmarkt wird durch das Geschmacksmuster aber nicht beeinflusst.
Beschäftigung: Unabhängige Hersteller in Niedrigpreisländern verfügen oftmals nicht über das technische Know-how, um Ersatzteile auf dem Qualitätsniveau, das für den europäischen Markt erforderlich ist, herzustellen. Es sind eher die Fahrzeughersteller selbst, die – im Zuge der Auslagerung und Umsiedelung der Erzeugung – im Ausland produzieren, um die Ersatzteile danach in die EU einzuführen. Dagegen können die KMU in der EU die Arbeitsplätze in ihren eigenen Märkten besser gewährleisten. Die KMU leiden derzeit unter der fehlenden Harmonisierung in Europa und werden von einer Liberalisierung profitieren. Außerdem wird die Marktöffnung für alle Zulieferbetriebe vorteilhaft sein, da die Herstellung von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge aus Drittländern gestattet wird. Derzeit werden 15% der Kraftfahrzeuge in der EU aus dem Ausland importiert (z.B. aus Japan, Korea und den USA), und alle nicht-europäischen Fahrzeughersteller haben in der EU Geschmacksmuster auf Fahrzeugteile angemeldet.
Sicherheit: Die Sicherheit ist keine Frage des Geschmacksmusterschutzes. Für die Gewährung des Geschmacksmusterschutzes ist keine Sicherheitsüberprüfung vorgesehen. Die Sicherheitsanforderungen werden im Rahmen der Typgenehmigungsverfahren für gleiche Teile geregelt und könnten im Rahmen weiterführender europäischer Rechtsvorschriften auf alle anderen Teile ausgeweitet werden.
Wettbewerb: In geschützten Märkten gibt es keinen Wettbewerb. Die Verbraucher müssen die Ersatzteile von den Fahrzeugherstellern kaufen. Einige Ersatzteile können bei den Originalersatzteilherstellern angefordert werden, dies ist aber nur bei Erzeugnissen einiger der großen und mächtigen Originalersatzteilhersteller möglich. Ein europäischer Binnenmarkt fehlt hier, und die geschützten Märkte der Mitgliedstaaten sind in Wirklichkeit für die einzelnen Ersatzteile unterschiedlich stark geschützt. Eine Marktliberalisierung würde die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb bedeuten. Der Wettbewerb betrifft aber nicht nur den Preis, andere Faktoren, wie Dienstleistungs- und Produktqualität sowie der gute Ruf kommen ebenfalls ins Spiel. Auch in liberalisierten Märkten bleibt der Marktanteil der Fahrzeughersteller bzw. Originalersatzteilhersteller weiterhin hoch, in den USA erreichen Karosserieteile unabhängiger Hersteller beispielsweise nur 15% der Marktanteile.
Schlussfolgerungen
Ihr Verfasser möchte nachdrücklich seine Unterstützung für den Kommissionsvorschlag zum Ausdruck bringen.
Es ist unzufriedenstellend, dass wir über einen Binnenmarkt für neue Kraftfahrzeuge, nicht jedoch einen Binnenmarkt für Ersatzteile verfügen.
Eine Liberalisierung des Sekundärmarktes für Ersatzteile wird einen verstärkten Wettbewerb nach sich ziehen und die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben. Die Preise werden elastischer.
Die Innovation wird nicht beeinträchtigt. Sie könnte tatsächlich sogar Auftrieb erhalten, da die Fahrzeughersteller versuchen werden, die Bestandteile ihrer Produkte so zu gestalten, dass es für unabhängige Zulieferbetriebe schwierig wird, diese Ersatzteile herzustellen. Ihr Verfasser befürwortet den Anspruch auf geistiges Eigentum, seiner Ansicht nach steht er aber einer Liberalisierung des Marktes nicht im Wege. Außerdem ist es bemerkenswert, dass es nur einen einzigen Fall gibt, in dem ein Fahrzeughersteller Anzeige gegen einen anderen Fahrzeughersteller wegen der Imitation des Geschmacksmusters im Primärmarkt erhob, obwohl einige Modelle große Ähnlichkeiten unter einander aufweisen.
Die KMU werden von der Liberalisierung profitieren. Die Liberalisierung wird sich positiv auf die Beschäftigung in der EU auswirken, und der einzelne Verbraucher wird endlich in der Lage sein, frei zu entscheiden, und sollte die Verantwortung für diese Wahl akzeptieren können.
Eine Liberalisierung des Sekundärmarktes von Ersatzteilen ist ein Schritt in die richtige Richtung.
ÄnderungsantrÄgE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 1 | |
(1) Der alleinige Zweck des Geschmacksmusterschutzes ist die Gewährung ausschließlicher Rechte am Erscheinungsbild eines Produktes, nicht jedoch eines Monopols auf das Produkt an sich. Geschmacksmuster zu schützen, zu denen es praktisch keine Alternativen gibt, würde zu einem De-facto-Produktmonopol führen. Ein solcher Schutz käme einem Missbrauch des Geschmacksmustersystems nahe. Wenn Dritten erlaubt wird, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile ausgedehnt, würden Dritthersteller diese Rechte verletzen, es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und dem Inhaber des Geschmacksmusterrechtes würde ein De-facto-Produktmonopol eingeräumt. |
(1) Der alleinige Zweck des Geschmacksmusterschutzes ist die Gewährung ausschließlicher Rechte am Erscheinungsbild eines Produktes, nicht jedoch eines Monopols auf das Produkt an sich und auch nicht auf seine Bauelemente. Geschmacksmuster zu schützen, zu denen es praktisch keine Alternativen gibt, würde zu einem De-facto-Monopol auf das daraus entstehende Produkt führen. Ein solcher Schutz käme einem Missbrauch des Geschmacksmustersystems nahe. Wenn Dritten erlaubt wird, Ersatzteile zu Reparaturzwecken herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile ausgedehnt, würden Dritthersteller diese Rechte verletzen, es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und dem Inhaber des Geschmacksmusterrechtes würde ein De-facto-Produktmonopol eingeräumt. |
Änderungsantrag 2 ERWÄGUNG 3 A (neu) | |
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(3a) Die Abschaffung des Geschmacksmusterschutzes für sichtbare Ersatzteile zu Reparaturzwecken eröffnet neue Möglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen und bringt günstige Angebote für die Verbraucher. |
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 3 B (neu) | |
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(3b) Basierend auf der Definition des „Originalersatzteils“ und des „qualitativ gleichwertigen Ersatzteils“ gemäß Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe t und Buchstabe u sowie basierend auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i, j, k und l dieser Verordnung ist die Beschränkung des Handels von Auto-Ersatzteilen untersagt. |
Begründung | |
Die Liberalisierung des Ersatzteilmarktes ist integraler Teil der 2002 mit der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 eingeführten Liberalisierung des gesamten Automobilsektors. Vor diesem Hintergrund widerspricht die Beschränkung des Ersatzteilehandels und das Monopol der Automobilhersteller in diesem Bereich unter dem Vorwand des „Geschmacksmusterschutzes“ eindeutig geltendem Wettbewerbsrecht und ist somit zu beseitigen. | |
Änderungsantrag 4 ERWÄGUNG 4 | |
(4) Zur Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1400/2002 der Kommission bezüglich der Möglichkeit eines Herstellers, sein Waren- oder Firmenzeichen auf Bauteilen oder Ersatzteilen effektiv und sichtbar anzubringen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Verbrauchern Zugang zur Information über die Herkunft von Ersatzteilen und insbesondere über auf den betreffenden Teilen angebrachte Waren- oder Firmenzeichen gewährt wird. |
(4) Zur Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1400/2002 der Kommission bezüglich der Möglichkeit eines Herstellers, sein Waren- oder Firmenzeichen auf Bauteilen oder Ersatzteilen effektiv und sichtbar anzubringen, ist sicherzustellen, dass die Verbraucher ordnungsgemäß über die Herkunft der Ersatzteile informiert werden, beispielsweise durch Informationen über Waren- oder Firmenzeichen auf den betreffenden Teilen. |
Änderungsantrag 5 ERWÄGUNG 4A (neu) | |
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(4a) Diese Richtlinie sollte unabhängig von laufenden Studien und möglichen Folgeabschätzungen in Kraft treten. |
Änderungsantrag 6 ArtiKEL 1 Artikel 14 Absatz 1 (Richtlinie 98/71/EG) | |
1. Es besteht kein Geschmacksmusterschutz für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. |
1. Es besteht kein Geschmacksmusterschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 ausschließlich und allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Geschmacksmusterschutz besteht, wenn ein Geschmacksmuster nur zu dekorativen und das Erscheinungsbild betreffenden Zwecken verwendet wird, d. h. nicht zur Reparatur dieses Erzeugnisses, um sein ursprüngliches Erscheinungsbild wieder herzustellen, sondern um dieses zu verändern. |
Änderungsantrag 7 ARTIKEL 1 | |
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1a. Die Kommission überwacht die Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkung auf den Preis und die Sicherheit der Ersatzteile, die Bedingungen, welche die Versicherungen ihren Versicherten auferlegen, und die Folgen der neuen Regelung für die Wettbewerbsbedingungen. Sie legt dem Rat und dem Parlament regelmäßig einen Bericht vor, der die Ergebnisse dieser Beobachtung und Vorschläge für Maßnahmen enthält, die gemäß den Zielen der Europäischen Union zu treffen sind. |
Begründung | |
Einführung einer regelmäßigen Auswertung der Folgen der Regelung mit besonderem Hinweis auf die heikelsten Aspekte. | |
Änderungsantrag 8 ARTIKEL 1 | |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher über den Ursprung von Ersatzteilen ordnungsgemäß unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Ersatzteilen wählen können. |
2. Absatz 1 kommt zur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Produkts mittels der Verwendung einer Kennzeichnung – beispielsweise eines Warenzeichens oder Firmennamens – oder in anderer geeigneter Form unterrichtet werden, so dass diesein Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können. |
Änderungsantrag 9 ARTIKEL 1 | |
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2a. Die Reparaturklausel gilt nur für sichtbare Ersatzteile im Anschlussmarkt, sobald das komplexe Erzeugnis auf dem primären Binnenmarkt durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung vermarktet wird. |
Änderungsantrag 10 ARTIKEL 1 | |
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2b. Der Verbraucher, Werkstätten und die Teilehändler sollten keinesfalls mit einer zusätzlichen Gebühr oder Lizenz oder Vergütung für die Nutzung des Ersatzteiles zu Reparaturzwecken belastetet werden. |
Begründung | |
Der Verkaufspreis eines Autos enthält bereits die für die Entwicklung des Modells angefallenen Kosten, die somit durch den Kauf des Wagens in vollem Umfang bezahlt werden. Im Falle einer Reparatur sollten keine weitere Erstattung dieser Entwicklungskosten verlangt werden. Es besteht kein Anlass, für die beim Autokauf bezahlte Entwicklung des Autos doppelt oder mehrfach Gebühren zu verlangen. Dies hätte im Gegenteil mittelstandsfeindliche und wachstumshemmende Folgen. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2004)0582 – C6-0119/2004 – 2004/0203(COD) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Mitberatender Ausschuss |
ECON |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Verfasser(in) der Stellungnahme |
WolfKlinz |
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Prüfung im Ausschuss |
29.3.2005 |
23.5.2005 |
14.6.2005 |
12.7.2005 |
13.7.2005 |
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Datum der Annahme der Änderungsanträge |
13.7.2005 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: |
36 5 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zsolt László Becsey, Pier Luigi Bersani, Bowles Sharon Margaret, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, David Casa, Paolo Cirino Pomicino, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in 't Veld, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Sahra Wagenknecht, John Whittaker |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Harald Ettl, Catherine Guy-Quint, Ona Juknevičienė, Jules Maaten, Thomas Mann, Kamal Syed Salah, Corien Wortmann-Kool |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Antonio Masip Hidalgo |
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (*) (14.12.2005)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
(KOM(2004)0582 – C6-0119/2004 – 2004/0203(COD)
Verfasser der Stellungnahme(*): Manuel Medina Ortega
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung.
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Als einleitende Bemerkung möchte der Verfasser der Stellungnahme hervorstreichen, dass der einzige Grund für diesen Rechtsakt ist, das einzige nach der Annahme der Richtlinie 98/71 übrig gebliebene Problem zu lösen. Wie sich viele Mitglieder dieses Ausschuss wohl erinnern werden, betraf der Kompromiss, der im Mitentscheidungsverfahren zwischen Parlament und Rat mit Hilfe der Kommission erzielt wurde, in erster Linie Artikel 14, der sich auf die „Reparaturklausel“ bezieht, das heißt die Konditionen unter denen Garagen und Werkstätten, die Reparaturen ausführen, Ersatzteile vom Hersteller verwenden müssen oder Ersatzteile verwenden dürfen, die von einer dritten Partei hergestellt werden. Die Lösung, die die Verhandlungsführer ausgearbeitet haben, ist ein „Standstill plus“, das heißt die bestehende Rechtslage in jedem Mitgliedstaat beizubehalten, während man auch jedem Staat erlaubt, den Markt weiter zu liberalisieren. Es war nicht erlaubt, die freie Zirkulation der in Frage stehenden Teile zu behindern. Der Rat ist von seiner Position abgerückt, den freien Vertrieb („Free-for-all“) zu erlauben, also davon, den Mitgliedstaaten vollkommen freizustellen, nationale gesetzliche Regelungen auf diesem Gebiet einzuführen oder zu ändern. Das Parlament hat Zugeständnisse gemacht bezüglich seiner Präferenz für ein vollkommen harmonisiertes System der fairen und angemessenen Vergütung von Rechtsinhabern für die Benutzung eines Musters eines Bauelements für die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses. Der andere zu prüfende Aspekt war die Frage, wie die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen der Richtlinie nach ihren Inkrafttreten vorgehen soll (Artikel 18). Das Parlament hätte gerne eine Bestimmung im Text gehabt, die die Kommission dazu verpflichtet hätte, Hersteller von Originalteilen und Ersatzteilen zu konsultieren, mit dem Ziel, eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Parteien über ein System der fairen und angemessenen Vergütung zu erzielen. Schließlich hat das Parlament die Forderung des Rates akzeptiert, dass diese Bestimmung nicht Bestandteil des Textes werden soll, nachdem das zuständige Kommissionsmitglied versichert hat, dass die folgende Erklärung zusammen mit der Richtlinie im Amtsblatt gedruckt werden würde:
„Unbeschadet des Artikels 18 schlägt die Kommission vor, unmittelbar nach der Annahme der Richtlinie einen Konsultationsprozess einzuleiten, an dem die im Kfz-Sektor tätigen Hersteller sowohl von komplexen Erzeugnissen als auch von Bauelementen beteiligt werden.
Zweck dieser Konsultationen ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien über den Schutz von Mustern und Modellen in Fällen, in denen das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Muster abhängt. Die Kommission wird den Konsultationsprozess koordinieren und das Parlament und den Rat über dessen Entwicklung unterrichten. Die konsultierten Parteien werden von der Kommission ersucht werden, ein Spektrum möglicher Optionen zu prüfen, auf denen eine freiwillige Vereinbarung beruhen kann, einschließlich eines Vergütungssystems und einer begrenzten Musterschutzdauer.“
Als sich herausstellte, dass es unmöglich war, eine freiwillige Vereinbarung zu erzielen, gab die Kommission eine Studie über die Möglichkeiten, den Ersatzteilmarkt zu harmonisieren, in Auftrag. Die Studie konzentrierte sich auf den Automobilsektor, was die Bedeutung der wirtschaftlichen Auswirkungen in diesem Sektor widerspiegelt.
Auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass „die Abschaffung des Geschmacksmusterschutzes auf dem Anschlussmarkt für Ersatzteile die einzig wirksame Lösung ist, um eine Marktöffnung im Binnenmarkt zu erreichen. Die Liberalisierungsalternative verspricht Vorteile in vielerlei Hinsicht und hat keine ernsthaften Nachteile. Sie würde für einen besser funktionierenden Binnenmarkt sorgen und für mehr Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt. Außerdem würden die Verbraucherpreise gesenkt und Geschäftsgelegenheiten sowie Arbeitsplätze für KMU geschaffen.“
Beurteilung
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Meinung, dass dem Vorschlag der Kommission aus folgenden Gründen, die sich auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und auf die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beziehen, zugestimmt werden sollte:
Erstens gibt es aus der Sicht des Binnenmarkts zwar einen einheitlichen Markt für Neuwagen, aber keinen solchen für Ersatzteile. Das bedeutet, dass Ersatzeile für Kraftfahrzeuge derzeit in der Gemeinschaft nicht frei hergestellt und gehandelt werden können. Als Ergebnis dieser Fragmentierung und Unklarheit darüber, wie sich die geltenden Geschmacksmusterregelungen der Gemeinschaft entwickeln werden, können die Bürger nicht sicher sein, ob der Kauf gewisser Ersatzteile rechtmäßig ist oder nicht. In Teilen der Gemeinschaft haben die Konsumenten nicht die Möglichkeit, zwischen konkurrierenden Ersatzteilen zu wählen. Aus dem gleichen Grund können Ersatzteilhersteller, einschließlich KMU, die in einem Binnenmarkt bestehenden Skaleneffekte nicht nutzen und werden von andernfalls möglichen Investitionen sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen abgehalten.
Zweitens bedeutet das „Must-fit/Must-match“-Erfordernis, dass das geistige Eigentum nicht geschützt werden muss, da Kreativität keine Rolle spielt. Dieses Erfordernis bedeutet auch, dass die Verbrauchersicherheit nicht gefährdet wird.
Drittens wird die vorgeschlagene Regelung den Wettbewerb fördern, und das wird positive Begleiterscheinungen in Bezug auf Preiswettbewerb und niedrige Versicherungskosten haben.
Schließlich wird die Deregulierung dafür sorgen, dass KMU einen größeren Anteil am Ersatzeilmarkt haben, und nichts deutet darauf hin, dass der Import von großen Mengen an Ersatzteilen, die jetzt in der Gemeinschaft produziert werden, die Folge sein wird. Es ist bekannt, dass multinationale Unternehmen bereits eine Vielfalt von Teilen, wie Stoßstangen, in Billiglohnländern produzieren.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz rät dem Rechtsausschuss, mit dem er in verstärkter Zusammenarbeit gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung zusammenarbeitet, den Vorschlag für eine Richtlinie unter Hinzufügung einer neuen Erwägung 1 a zu billigen.
(1a) Die Abschaffung des Muster- und Modellschutzes steht im Widerspruch zu den international anerkannten Grundsätzen des Schutzes des geistigen Eigentums und würde einen gefährlichen Präzedenzfall für den Schutz der Rechte auf geistiges Eigentum auch in anderen Bereichen darstellen, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Europäische Union insbesondere im Rahmen der WTO verpflichtet hat, sich dafür einzusetzen, dass in Drittländern eine Regelung zum Schutz des geistigen Eigentums akzeptiert wird, die der Nachahmung und der Fälschung ein Ende bereiten würde.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2004)0582 – C6-0119/2004 – 2004/0203(COD) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von |
IMCO |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
12.5.2005 |
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Verfasser der Stellungnahme |
Manuel Medina Ortega |
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Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme: |
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Prüfung im Ausschuss |
4.5.2005 22.11.2005 |
24.5.2005 12.12.2005 |
15.6.2005 |
11.7.2005 |
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Datum der Annahme |
12.12.2005 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Carlshamre, Charlotte Cederschiöld, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Edit Herczog, Anneli Jäätteenmäki, Pierre Jonckheer, Wolf Klinz, Henrik Dam Kristensen, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, Zita Pleštinská, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Leopold Józef Rutowicz, Heide Rühle, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, József Szájer, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Phillip Whitehead |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Benoît Hamon |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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VERFAHREN
Titel |
Änderung beim rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2004)0582 - C6-0119/2004 - 2004/0203(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
14.9.2004 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.12.2004 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 14.12.2004 |
IMCO 14.12.2004 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 12.5.2005 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Klaus-Heiner Lehne 26.10.2004 |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
Alexander Radwan |
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Prüfung im Ausschuss |
21.4.2005 |
29.11.2005 |
3.10.2006 |
20.12.2006 |
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26.2.2007 |
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Datum der Annahme |
20.11.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Cristian Dumitrescu, Monica Frassoni, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Mogens N.J. Camre, Charlotte Cederschiöld, Luis de Grandes Pascual, Vicente Miguel Garcés Ramón, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Gabriele Stauner |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Toine Manders, Tomáš Zatloukal |
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