BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
23.11.2007 - (KOM(2007)0497 – C6‑0329/2007 – 2007/0183(CNS)) - *
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(KOM(2007)0497 – C6‑0329/2007 – 2007/0183(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0497),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 4 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0329/2007),
– gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0457/2007),
1. stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Die Europäische Gemeinschaft und Marokko haben am 12. Dezember 2006 ein horizontales Abkommen über Luftverkehrsdienste unterzeichnet, durch das eine Reihe von Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und diesem Drittstatt geändert werden.
Sowohl Bulgarien als auch Rumänien haben jeweils ein Luftverkehrsabkommen mit dem Königreich Marokko geschlossen, das 1966 bzw. 1971 unterzeichnet wurde. Um diese Abkommen mit dem Gemeinschaftsrecht in Übereinstimmung zu bringen und die beiden neuen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien in das horizontale Abkommen einzubeziehen, müssen die entsprechenden Verweise auf die bilateralen Abkommen in die Anhänge des horizontalen Abkommens aufgenommen werden.
Zum Änderungsverfahren bestimmt Artikel 7 des horizontalen Abkommens: „Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern“. Daher muss ein Änderungsprotokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko geschlossen werden.
Das Protokoll stellt sicher, dass in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 die erforderlichen Bestimmungen in die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Marokko und Bulgarien bzw. Rumänien aufgenommen werden. Die betreffenden Bestimmungen werden dem Anhang hinzugefügt.
VERFAHREN
Titel |
Änderung des Abkommens EG/Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur EU |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0497 – C6-0329/2007 – 2007/0183(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
3.10.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 11.10.2007 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Paolo Costa 9.10.2007 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
9.10.2007 |
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Datum der Annahme |
21.11.2007 |
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