BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen

29.11.2007 - (KOM(2006)0269 – C6‑0166/2006 – 2006/0088(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Sarah Ludford

Verfahren : 2006/0088(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0459/2007

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen

(KOM(2006)0269 – C6‑0166/2006 – 2006/0088(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0269),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b ii des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0166/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0459/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 3

(3) Welche biometrischen Identifikatoren zu erfassen sind, wurde in der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt] geregelt. In der vorliegenden Verordnung werden die Normen für die Erfassung dieser biometrischen Identifikatoren unter Verweis auf die entsprechenden Empfehlungen der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) festgelegt. Zur Gewährleistung der Interoperabilität bedarf es keiner weiteren technischen Spezifikationen.

(3) In der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt] ist vorgesehen, dass Fingerabdrücke und Lichtbilder des Antragstellers im VIS gespeichert werden. In der vorliegenden Verordnung werden die Normen für die Erfassung dieser biometrischen Identifikatoren unter Verweis auf die entsprechenden Empfehlungen der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) festgelegt. Zur Gewährleistung der Interoperabilität bedarf es keiner weiteren technischen Spezifikationen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt nur darauf ab, den Text klarer zu gestalten: es sollte eindeutig sein, welche biometrischen Identifikatoren gewählt werden, und dass zwei unterschiedliche Verordnungen gemeint sind.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 3 A (neu)

 

(3a) Die Antragsteller sollten unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und Integrität behandelt werden. Die Bearbeitung der Visumanträge sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

Begründung

Die Bestimmung ist dem Vorschlag der Kommission für einen Visa-Kodex (KOM(2006)0403) entnommen und leicht geändert. Da der vorliegende Text wahrscheinlich vor dem neuen Visa-Kodex in Kraft treten wird, ist es wichtig, die für das Funktionieren des VIS als unerlässlich angesehenen Bestimmungen in den vorliegenden Text aufzunehmen. Eine allgemeine Klausel über das Verhalten des Personals scheint vor allem deshalb wichtig, weil die Erfassung biometrischer Daten als neues Element in das Verfahren zur Ausstellung von Visa aufgenommen wird.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 5

(5) Sonstige Optionen wie die Kolokation, gemeinsame Visumsantragstellen und Outsourcing sollten eingeführt werden. Unter Berücksichtigung von insbesondere Datenschutzaspekten sollte ein geeigneter Rechtsrahmen für diese Optionen festgelegt werden. Auf der Grundlage dieses Rechtsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende Organisationsstruktur frei wählen können. Die Merkmale dieser Strukturen sollten von der Kommission veröffentlicht werden.

(5) Sonstige Optionen wie die Kolokation, gemeinsame Visumsantragstellen und Outsourcing sollten eingeführt werden. Unter Berücksichtigung von insbesondere Datenschutzaspekten sollte ein geeigneter Rechtsrahmen für diese Optionen festgelegt werden. Zur Gewährleistung der Integrität des Verfahrens zur Ausstellung von Visa sollte jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausstellung von Visa, einschließlich der Sammlung biometrischer Daten in den Räumlichkeiten eines Mitgliedstaats stattfinden, die unter diplomatischem oder konsularischem Schutz im Rahmen des Völkerrechts stehen, oder in den Räumlichkeiten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die von dem Gastland als unverletzlich anerkannt werden. Auf der Grundlage dieses Rechtsrahmens sollten die Mitgliedstaaten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende Organisationsstruktur frei wählen können. Die Merkmale dieser Strukturen sollten von der Kommission auf einer gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum veröffentlicht werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 3 des Berichtsentwurfs.

In Anbetracht vor allem der Risiken für die Datensicherheit und den Datenschutz im Zusammenhang mit der Erfassung biometrischer Identifikatoren, aber auch der Tatsache, dass das Verfahren zur Ausstellung von Visa eine öffentliche Aufgabe ist und bleiben sollte (auch wenn bestimmte Aspekte ausgelagert werden), wurden mehrere Änderungsanträge eingereicht, um zu gewährleisten, dass jede Tätigkeit in Verbindung mit der Ausstellung von Visa in einem Gebäude stattfindet, das unter diplomatischem oder konsularischem Schutz steht. Es ist wichtig, dass es sich dabei um Gebäude von Mitgliedstaaten oder Delegationen der Kommission handelt, um sicherzustellen, dass Richtlinie 95/46 und Verordnung 45/2001 anwendbar sind, und dass jegliches Material, zum Beispiel vor Beschlagnahme, geschützt ist.

Die Idee der Einrichtung einer gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum, www.schengenvisa.eu, wurde von Herrn Henrik Lax in seinem Berichtsentwurf über den Visa-Kodex vorgebracht, und die jetzige Berichterstatterin unterstützt sie voll und ganz. Aus Gründen der Transparenz und Klarheit ist es wichtig, dass die von den Mitgliedstaaten gewählten Organisationsstrukturen auf der gleichen Website veröffentlicht werden.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 7

(7) Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Bearbeitung der Visumanträge teilweise auszulagern und von einem externen Dienstleister durchführen zu lassen. Solche Regelungen müssen unter strikter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt werden.

(7) Da die Ausstellung von Visa naturgemäß eine öffentliche Aufgabe darstellt, sollte jegliche Entscheidung der zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die Bearbeitung der Visumanträge teilweise auszulagern und von einem externen Dienstleister durchführen zu lassen, nur gefasst werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt und sie ausreichend begründet wird. Solche Regelungen müssen unter strikter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt werden.

Begründung

In Anbetracht der vielfältigen möglichen Auswirkungen einer Auslagerung sollte sie nur als letzte Möglichkeit gewählt und ausreichend begründet werden. Die Berichterstatterin hält es für sehr wichtig, dies ausdrücklich festzustellen.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 8

(8) Die Mitgliedstaaten werden mit externen Dienstleistern Verträge schließen, die Bestimmungen über die genauen Aufgaben dieser Dienstleister und den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu deren Räumlichkeiten sowie die Information der Antragsteller, die Geheimhaltung und die Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Vertragsaussetzung oder -kündigung enthalten müssen.

(8) Jeder Vertrag, den ein Mitgliedstaat mit einem externen Dienstleister schließt, muss Bestimmungen über die genauen Aufgaben des Dienstleisters und den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu seinen Räumlichkeiten sowie die Information der Antragsteller, die Geheimhaltung, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und die Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Vertragsaussetzung oder -kündigung enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, damit die Verträge mit externen Dienstleistern einklagbar sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 5 des Berichtsentwurfs. Bei den ersten Teilen des Änderungsantrags handelt es sich um Klarstellungen. Im letzten Teil wird der Datenschutz als eine wichtige Bestimmung hinzugefügt, die Verträge mit externen Dienstleistern enthalten müssen.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 8 A (neu)

 

(8a) Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Entgegennahme von Visumanträgen, die Erfassung biometrischer Identifikatoren und das Gespräch so zu organisieren, dass der Antragsteller nur einmal persönlich erscheinen muss (Prinzip der einzigen Anlaufstelle), um ein Visum zu erhalten.

Begründung

Es ist sehr wichtig, dass die Einführung biometrischer Identifikatoren keine unnötigen Unannehmlichkeiten für die Antragsteller schafft, da sie auch das rechtmäßige Reisen erleichtern soll. Deshalb sollten Mitgliedstaaten möglichst bestrebt sein, dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle (one-stop-shop principle) zu folgen.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 9

(9) Damit die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gewährleistet ist, wurden die Datenschutzgruppe nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Europäische Datenschutzbeauftragte konsultiert.

(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr1 und die Datenschutzgruppe nach Artikel 29 gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG eine Stellungnahme veröffentlicht.

1 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

Begründung

Diese Erwägung wurde deutlicher formuliert, da sie nahelegte, dass allein die Konsultation der Datenschutzbehörden die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet. In Wirklichkeit haben sowohl der EDSB als auch die Arbeitsgruppe nach Artikel 29 in ihren Stellungnahmen zu diesem Vorschlag eine Reihe ernster Bedenken geäußert.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 9 A (neu)

 

(9a) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. Einige Punkte sollten jedoch geklärt werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Verarbeitung von Daten, die Wahrung der Rechte des Betroffenen und die Kontrolle des Datenschutzes.

Begründung

Es muss ausdrücklich festgestellt werden, dass Richtlinie 95/46 zum Datenschutz für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung gilt.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 11

(11) Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es unter Berücksichtigung der in der VIS-Verordnung festgelegten Frist für die Speicherung der Daten innerhalb von 48 Monaten möglich sein, die biometrischen Daten aus dem Erstantrag zu kopieren. Nach diesen 48 Monaten sollten die biometrischen Identifikatoren erneut erfasst werden.

(11) Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es ab Beginn der in Artikel 23 der VIS-Verordnung festgelegten Frist für die Speicherung der Daten innerhalb von 59 Monaten möglich sein, die biometrischen Daten aus dem Erstantrag zu kopieren. Nach diesen 48 Monaten sollten die biometrischen Identifikatoren erneut erfasst werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 9 des Berichtsentwurfs.

Die in der VIS-Verordnung vorgesehene Frist für die Speicherung der Daten beträgt fünf Jahre, d. h. 60 Monate, so stellt eine „Wiederverwendungs“-Frist von 59 Monaten sicher, dass die Daten über den Antragsteller immer noch verfügbar sind. Darüber hinaus verstärkt eine längere Frist, in der die biometrischen Daten wiederverwendet werden können, die Nutzerfreundlichkeit und verringert die Arbeitsbelastung der Konsulate. Dies entspricht auch dem Konzept von Herrn Lax in seinem Bericht über den künftigen Visa-Kodex.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 14

(14) Die Kommission sollte zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung vorlegen, der sich mit der Umsetzung der Erfassung biometrischer Identifikatoren, dem Grundsatz des „Erstantrags“ und der Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen befasst.

(14) Die Kommission sollte drei Jahre nach Einführung des VIS und alle vier Jahre danach einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen, der sich mit der Umsetzung der Erfassung biometrischer Identifikatoren, der Angemessenheit des gewählten ICAO-Standards, der Einhaltung der Datenschutzvorschriften, der Erfahrung mit externen Dienstleistern, insbesondere in Bezug auf die Erhebung biometrischer Daten, dem Grundsatz des „Erstantrags“ und der Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen befasst.

 

Der Bericht sollte ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 17 Absätze 12, 13 und 14 sowie Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung die Fälle berücksichtigen, in denen Fingerabdrücke aus faktischen Gründen nicht abgenommen werden konnten oder aus rechtlichen Gründen nicht abgenommen werden mussten, und zwar im Vergleich zu den Fällen, in denen Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Bericht sollte Informationen über die Fälle enthalten, in denen einer Person, der aus faktischen Gründen keine Fingerabdrücke abgenommen werden konnten, ein Visum verweigert wurde.

 

Der Bericht enthält gegebenenfalls auch geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung. Die Kommission sollte den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln.

Begründung

Bei diesem Änderungsantrag handelt es sich um einen Kompromiss zwischen Änderungsantrag 35 der Berichterstatterin, Änderungsantrag 36 von Frau Roure und Änderungsantrag 40 von Frau Kaufmann.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 15

(15) Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15) Die Zielsetzungen dieser Verordnung sind die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen im Hinblick auf die Einbeziehung biometrischer Daten in das VIS. Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen beschließen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 3 dieses Artikels geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

Begründung

Die Erwägungen 15 und 16 werden zu einer einzigen Erwägung zusammengefasst, wie dies in Kommissionsvorschlägen üblich ist, und der Text wird klarer gestaltet.

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 16

(16) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zum Erreichen des grundlegenden Ziels der Einführung gemeinsamer Normen und interoperabler biometrischer Identifikatoren notwendig und angemessen, Vorschriften für alle Mitgliedstaaten, die das Schengener Übereinkommen anwenden, festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung für die Änderungsanträge zu Erwägung 15.

Änderungsantrag 13

ERWÄGUNG 16 A (neu)

 

(16a) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes verankert sind.

Begründung

Dies ist eine Standarderwägung in den Rechtsvorschriften der EU, die Auswirkungen auf die Grundrechte haben. Die Bezugnahme auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist im vorliegenden Kontext von besonderem Interesse und wird deshalb zur Standarderwägung hinzugefügt.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A

Teil II Punkt 1.2 Buchstabe b (GKI)

„Ein Mitgliedstaat kann einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auch ausschließlich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten. Die einschlägigen Bestimmungen von Punkt 1.2 Buchstaben c und e finden Anwendung. Bei der Entgegennahme von Unterlagen und Daten und deren Übermittlung an die vertretene Auslandsvertretung sind die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.“

„Ein Mitgliedstaat kann einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auch ausschließlich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten. Die einschlägigen Bestimmungen von Punkt 1.2 Buchstaben c und e finden Anwendung. Nach Entgegennahme eines Antrags erstellt der vertretende Mitgliedstaat den Antragsdatensatz im VIS und gibt die in Artikel 9 der VIS-Verordnung genannten Daten ein. Er unterrichtet dann die Auslandsvertretung des vertretenen Mitgliedstaats von dem Antrag und dem VIS-Eintrag mittels der in Artikel 16 der VIS-Verordnung vorgesehenen VIS‑Kommunikationsinfrastruktur. Bei der Entgegennahme von Unterlagen und Daten und deren Übermittlung an die vertretene Auslandsvertretung sind die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 15 des Berichtsentwurfs.

Der Idee, das VIS in bestimmten Regionen zu verbreiten, liegt die Überlegung zugrunde, dass alle Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten das VIS zur gleichen Zeit zu nutzen beginnen. Dies bedeutet, dass alle Auslandsvertretungen Zugang zum VIS haben. Es scheint deshalb logisch, dass der vertretende Mitgliedstaat im Namen des vertretenen Mitgliedstaats die grundlegenden Visa-Daten direkt in das VIS eingibt. Dies ist die beste Garantie für Datensicherheit und Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung biometrischer Daten. Die Nummerierung der VIS-Artikel wurde an die der endgültigen Fassung der Verordnung angepasst.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A (neu)

Teil III Punkt -1 (neu) (GKI)

 

(1a) In Teil III wird Punkt -1 hinzugefügt:

 

„Verhalten der Antragsbearbeiter

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller von allen Antragsbearbeitern korrekt behandelt werden.

 

Alle Bediensteten wahren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben uneingeschränkt die Menschenwürde und Integrität des Antragstellers. Gegebenenfalls getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

 

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.“

Begründung

Änderungsantrag 16 der Berichterstatterin wurde geringfügig abgeändert, damit die Bestimmung auch für die Mitarbeiter externer Dienstleister gilt.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Teil III Punkt 1.1 (GKI)

Teil III Nummer 1 erhält folgende Fassung:

Teil III Punkt 1 erhält folgende Fassung:

Vordruck für den Visumantrag - Anzahl der Vordrucke

1.1 Vordruck für den Visumantrag - Anzahl der Vordrucke

Der Drittausländer hat auch den Vordruck für das einheitliche Visum auszufüllen.* Für die Beantragung eines einheitlichen Visums ist der harmonisierte Vordruck nach Anlage 16 zu benutzen.

Der Antragsteller hat auch den Vordruck für das einheitliche Visum auszufüllen. Für die Beantragung eines einheitlichen Visums ist der harmonisierte Vordruck nach Anlage 16 zu benutzen.

Mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag, das u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann, ist auszufüllen. Sofern es die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen verlangen.

Mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag, das u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann, ist auszufüllen. Sofern es die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen verlangen.

(* Anm. d. Übers.: dieser Satz fehlt in der deutschen Fassung des KOM-Dokuments.)

 

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 17 des Berichtsentwurfs.

Der Begriff „Drittausländer“ sollte im gesamten Text durch den Begriff „Antragsteller“ ersetzt werden, da dieser Begriff in der VIS-Verordnung benutzt und definiert wird.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Teil III Punkt 1.2 Buchstabe a (GKI)

a) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich das Gesichtsbild und zehn Fingerabdrücke.

a) Die Mitgliedstaaten erfassen unter Beachtung der in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich das Gesichtsbild und zehn Fingerabdrücke.

Bei der ersten Beantragung eines Visums muss der Betreffende persönlich vorstellig werden. Bei der Einreichung des Antrags werden folgende biometrische Daten erhoben:

Bei der ersten Beantragung eines Visums muss der Betreffende, für den keine der unter Buchstabe b) genannten Ausnahmen gilt, persönlich vorstellig werden. Bei der Einreichung des Antrags werden folgende biometrische Daten erhoben:

– ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und

– ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und

– zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

– zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

Bei Folgeanträgen werden die biometrischen Identifikatoren vom Erstantrag kopiert, sofern der letzte Eintrag vor höchstens 48 Monaten erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum ist ein Folgeantrag als „Erstantrag“ anzusehen.

Bei Folgeanträgen innerhalb von 59 Monaten ab Beginn der in Artikel 23 der VIS-Verordnung festgelegten Frist für die Speicherung der Daten werden die biometrischen Identifikatoren vom Erstantrag kopiert. Nach diesem Zeitraum ist ein Folgeantrag als „Erstantrag“ anzusehen.

Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild und die Fingerabdrücke müssen den internationalen Standards entsprechen, die im ICAO-Dokument 9303 Teil 1 (Pässe), 6. Fassung, festgelegt sind.

Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild und die Fingerabdrücke müssen den internationalen Standards entsprechen, die im ICAO-Dokument 9303 Teil 1 (Pässe), 6. Fassung, festgelegt sind.

Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretung oder – unter ihrer Aufsicht – von dem externen Dienstleister gemäß Punkt 1 Buchstabe B erfasst.

Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretung oder – unter ihrer Aufsicht und Verantwortung – von dem externen Dienstleister gemäß Punkt 1 Buchstabe B erfasst.

Die Daten werden ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben.

Die Daten werden ausschließlich von dazu ermächtigten in Artikel 4 Absatz 1 genannten Konsularbediensteten gemäß Artikel 5 der VIS-Verordnung in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

 

Die Erfassung biometrischer Identifikatoren, einschließlich ihrer Übermittlung von dem Dienstleister zur zuständigen konsularischen Vertretung wird gemäß Artikel 41 und 43 der VIS-Verordnung sowie Artikel 28 der Richtlinie 1995/46 überwacht.

Begründung

This amendment replaces Amendment 18 of the draft report.

Although neither the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms nor the United Nations Convention on the Rights of the Child lay down safeguards for the collection of biometrics, they include important human rights which should be respected in the context of this proposal. A reference to the Charter of Fundamental Rights has also been added.

It should be made explicit that not every single applicant needs to appear in person at a consulate but that exceptions are foreseen.

The reference to "the last entry" is misleading and therefore the text has been clarified. For the extension of the period regarding the frequency of collection of biometric data, see the justification to the amendment on recital 11.

The taking of biometrics by external service providers should meet various conditions and an important one is that the final responsibility lies with the consular missions or diplomatic posts.

Article 5 of the VIS Regulation as the general article dealing with the procedures for entering data on the application is sufficient and therefore the references to the other articles should be deleted.

It is important as a fallback procedure to make clear that visa authorities should use all search keys foreseen in Article 13 of the VIS regulation.

To ensure consistency with the specific rules on data protection as laid down in the VIS Regulation a cross-reference to them seems necessary (see opinion of the Article 29 Working Party, p. 9). The numbering of VIS articles has been adapted to those in the final version of the Regulation

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Teil III Punkt 1.2 Buchstabe b (GKI)

b) Ausnahmen

b) Ausnahmen

Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:

Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:

– Kinder unter sechs Jahren;

– Kinder unter zwölf Jahren;

– Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist jedoch die Abnahme einzelner Fingerabdrücke möglich, so sind diese zu erfassen.

– Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist jedoch die Abnahme einzelner Fingerabdrücke möglich, so sind diese zu erfassen. Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde des Betroffenen, wenn es Schwierigkeiten bei der Erfassung gibt. Sie sorgen auch dafür, dass die Entscheidung, ob die Abnahme von Fingerabdrücken unmöglich ist, immer von den dazu ermächtigten Bediensteten der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung der Mitgliedstaaten getroffen wird. Sollte ferner die Abnahme von Fingerabdrücken nur vorübergehend unmöglich sein, so muss der Antragsteller beim folgenden Antrag seine Fingerabdrücke abgeben. Die Konsularbediensteten sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen für die vorübergehende Unmöglichkeit zu erfragen.

 

Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.

Die Mitgliedstaaten können für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen eine Ausnahmeregelung vorsehen, der zufolge bei diesen Personen keine biometrischen Identifikatoren erfasst werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen eine Ausnahmeregelung vorsehen, der zufolge bei diesen Personen keine biometrischen Identifikatoren erfasst werden müssen.

In jedem dieser Fälle ist der Eintrag „unzutreffend“ in das VIS einzugeben.

In jedem dieser Fälle ist der Eintrag „unzutreffend“ in das VIS einzugeben.

 

Unbeschadet der Bestimmungen von Teil III Punkt 4 werden für Personen unter 12 Jahren eingescannte Lichtbilder verwendet, die es nicht erforderlich machen, dass sie persönlich erscheinen.

 

Die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken für Kinder und ältere Menschen, und vor allem die für die Abnahme von Fingerabdrücken in Frage kommende Altersgruppe, wird drei Jahre nach Einführung des VIS überprüft. Hierfür legt die Kommission einen Bericht insbesondere über die Erfahrungen im Rahmen des VIS mit der Abnahme und Verwendung von Fingerabdrücken von Kindern ab 12 Jahren und eine detaillierte technische Bewertung der Zuverlässigkeit der Abnahme und Verwendung von Fingerabdrücken von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken in einer groß angelegten Datenbank, wie dem VIS, vor.

 

Der Bericht enthält auch eine umfassende Folgenabschätzung niedrigerer oder höherer Altersgrenzen für die Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken, einschließlich sozialer, ergonomischer und finanzieller Aspekte.

 

Der Bericht sollte eine entsprechende Bewertung bezüglich der Abnahme von Fingerabdrücken von älteren Menschen vornehmen. Sollte der Bericht erhebliche Probleme bei der Abnahme von Fingerabdrücken von Personen ab einem gewissen Alter aufzeigen, legt die Kommission einen Vorschlag vor, um eine Höchstaltersgrenze vorzuschreiben.

 

Der Bericht enthält gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung.

Begründung

Bei diesem Änderungsantrag handelt es sich um einen Kombination von Änderungsantrag 41 der Berichterstatterin, Änderungsantrag 42 von Frau Roure und Änderungsantrag 40 von Frau Kaufmann.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.A Absatz 2 (GKI)

Für jeden Standort entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie ihre Auslandsvertretung mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren ausstatten, oder ob sie unbeschadet der oben genannten Vertretungsoptionen mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form der Kolokation, der Einrichtung einer gemeinsamen Antragsbearbeitungsstelle oder einer Kooperation mit externen Partnern.

Für jeden Standort entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie ihre Auslandsvertretung mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren ausstatten, oder ob sie unbeschadet der oben genannten Vertretungsoptionen mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form der Kolokation, der Einrichtung einer gemeinsamen Antragsbearbeitungsstelle oder, wenn dies sich als ungeeignet herausstellt, in Form einer Kooperation mit externen Partnern.

Begründung

Da die Ausstellung von Visa einschließlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren im Wesentlichen eine öffentliche Aufgabe bleiben muss, sollte eine Auslagerung nur als letzte Option verwendet werden. Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 20.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.A Absatz 2 Buchstabe a (GKI)

a) Im Falle der „Kolokation“ bearbeiten Bedienstete der Auslandsvertretungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die in der Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichteten Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren), wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mit benutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer des Kolokations und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Teil der Verwaltungsgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Auslandsvertretung genutzt wird.

a) Im Falle der „Kolokation“ bearbeiten Bedienstete der Auslandsvertretungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die in der Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichteten Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren), wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mit benutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer der Kolokation und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Teil der Verwaltungsgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Auslandsvertretung genutzt wird. Der Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständig ist.

Begründung

Für die Kolokation sowie für die Gemeinsamen Visumantragstellen sollten Drittstaatsangehörige an die „korrekten“ Konsularbediensteten verwiesen werden.

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.A Absatz 2 Buchstabe a (GKI)

b) Im Falle der Einrichtung „gemeinsamer Visumsantragstellen“ werden Bedienstete der Auslandsvertretungen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einem Gebäude untergebracht, um die an sie gerichteten Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) entgegenzunehmen. Der Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.

b) Im Falle der Einrichtung „gemeinsamer Visumsantragstellen” werden Bedienstete der Auslandsvertretungen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in dem Gebäude eines Mitgliedstaats untergebracht, das gemäß dem Völkerrecht diplomatischen oder konsularischen Schutz genießt, oder in einem Gebäude der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das vom Gastland als unverletzlich anerkannt wird, um die an sie gerichteten Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) entgegenzunehmen. Der Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.

Begründung

Given in particular the risks for data security and data protection linked to the taking of biometrics, several amendments have been tabled to ensure that any activity linked to the issuing of visas takes place in a building enjoying diplomatic or consular protection. This is the case both for Common Application Centres and external service providers. This was also strongly recommended by both the EDPS (see p. 7 of his opinion) and by the Art. 29 Working Party (see p. 10 of their opinion). It is important that these are Member States' buildings or delegations of the Commission, in order to ensure that Directive 95/46 and Regulation 45/2001 are applicable and that any material is protected, e.g. from seizure.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.B (GKI)

Kommen aus Gründen im Zusammenhang mit den Umständen vor Ort die Ausstattung der Auslandsvertretung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren, eine Kolokation oder die Einrichtung einer gemeinsamen Antragsbearbeitungsstelle nicht in Betracht, so können ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleister zusammenarbeiten, der für die Entgegennahme der Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) zuständig ist. In diesem Fall sind die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für die Bearbeitung von Visumanträgen verantwortlich.

Kommen aufgrund besonderer Umstände oder aus Gründen im Zusammenhang mit den Umständen vor Ort die Ausstattung der Auslandsvertretung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren, eine Kolokation oder die Einrichtung einer gemeinsamen Antragsbearbeitungsstelle nicht in Betracht, so können ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleister zusammenarbeiten, der für die Entgegennahme der Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) zuständig ist. In diesem Fall sind die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin für die Verarbeitung von Daten zuständig und deshalb für jede Verletzung des Vertrags und insbesondere für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für die Bearbeitung von Visumanträgen verantwortlich. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein externer Dienstleister gemäß Teil VII Punkt 1.B.1 Buchstabe b) seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten eines Mitgliedstaats durchführt, die gemäß dem Völkerrecht diplomatischen oder konsularischen Schutz genießen, oder in Räumlichkeiten der Kommission, die vom Gastland als unverletzlich anerkannt werden, und dass qualifizierte und dazu ermächtigte Bedienstete der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung der Mitgliedstaaten anwesend sind, um die Tätigkeit der externen Dienstleister streng zu überwachen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 23 des Berichtsentwurfs.

Die Berichterstatterin schlägt vor, dass im Falle der Auslagerung Konsularbedienstete anwesend sind, um den Dienstleister zu überwachen, wie dies nachdrücklich von der Artikel-29-Datenschutzgruppe (Seite 10 ihrer Stellungnahme) empfohlen wird. Ihre Anwesenheit gewährleistet den öffentlichen Charakter des Verfahrens zur Ausstellung von Visa. Da die Auslagerung die Arbeitsbelastung der Konsulate bereits erheblich verringert, sollte diese Verpflichtung nicht als eine zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten angesehen werden. Ferner wurde klargestellt, dass bei der Auslagerung die letzte Verantwortung für die Verarbeitung der Daten und für jegliche Vertragsverletzung bei den Mitgliedstaaten liegt.

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.B.1 Buchstabe b (GKI)

b) der externe Dienstleister informiert über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nimmt die Anträge und Belege der Antragsteller entgegen, erfasst deren biometrische Daten und zieht die Bearbeitungsgebühren (gemäß Teil VII Punkt 4 und Anlage 12) ein und übermittelt der Auslandsvertretung des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitgliedstaats die vollständigen Unterlagen und Daten.

b) der externe Dienstleister informiert über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nimmt die Anträge und Belege der Antragsteller entgegen, erfasst deren biometrische Daten und zieht die Bearbeitungsgebühren (gemäß Teil VII Punkt 4 und Anlage 12) ein, übermittelt der Auslandsvertretung des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitgliedstaats die vollständigen Unterlagen und Daten und gibt dem Antragsteller oder einem gesetzlichen Vertreter am Ende des Verfahrens den Pass zurück.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 24 des Berichtsentwurfs.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.B.2 (GKI)

1.B.2 - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

1.B.2 - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die betreffenden Mitgliedstaaten wählen einen externen Dienstleister aus, der sicherstellen kann, dass die von ihnen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden sowie wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Auslandsvertretung übermittelt werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung getroffen werden.

Unter Wahrung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG wählen die betreffenden Mitgliedstaaten einen externen Dienstleister aus, der eine hohe Dienstleistungsqualität und alle notwendigen technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden sowie wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Auslandsvertretung übermittelt werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung sicherstellen kann.

Bei der Auswahl der externen Dienstleister prüfen die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten genauestens die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens (einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken) und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

Bei der Auswahl der externen Dienstleister prüfen die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten genauestens die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens (einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken) und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

 

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das ausgewählte Unternehmen auf dem Gebiet der Informations- und Datensicherheit einschlägige Berufserfahrung zu bieten hat. Die Mitgliedstaaten sollten bei der vertraglichen Verpflichtung externer Visa-Unterstützungsdienste die bewährtesten Auftragsvergabeverfahren anwenden.

Externen Dienstleistern wird keinerlei Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS) gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretungen.

Externen Dienstleistern wird keinerlei Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS) gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretungen, und zwar ausschließlich für die in der VIS-Verordnung festgelegten Zwecke.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schließen einen Vertrag mit dem externen Dienstleister, der mit Artikel 17 der Richtlinie 95/46 im Einklang steht. Vor Vertragsabschluss informiert die Auslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die Auslandsvertretungen der anderen Mitgliedstaaten und die Delegation der Kommission über die Gründe für den Vertragsabschluss.

Die betreffenden Mitgliedstaaten schließen einen schriftlichen Vertrag mit dem externen Dienstleister, der mit Artikel 17 der Richtlinie 95/46 im Einklang steht. Vor Vertragsabschluss nennt die Auslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort den Auslandsvertretungen der anderen Mitgliedstaaten und der Delegation der Kommission gemäß Teil VII Punkt 1.B. die Gründe für die Notwendigkeit des Vertragsabschlusses.

Neben den in Artikel 17 der Richtlinie 95/46 festgelegten Aufgaben enthält der Vertrag Bestimmungen,

Neben den in Artikel 17 der Richtlinie 95/46 festgelegten Aufgaben enthält der Vertrag Bestimmungen,

a) die die genauen Aufgaben des Dienstleisters festlegen,

a) die die genauen Aufgaben des Dienstleisters festlegen,

b) denen zufolge der Dienstleister verpflichtet ist, sich an die Anweisungen der verantwortlichen Mitgliedstaaten zu halten und die Daten ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten von Visumanträgen im Namen der verantwortlichen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 95/46 zu verarbeiten,

b) denen zufolge der Dienstleister verpflichtet ist, sich an die Anweisungen der verantwortlichen Mitgliedstaaten zu halten und die Daten ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten von Visumanträgen im Namen der verantwortlichen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 95/46 zu verarbeiten,

c) denen zufolge der Dienstleister den Antragstellern die gemäß der Verordnung …….. [Entwurf der VIS-Verordnung] erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat,

c) denen zufolge der Dienstleister den Antragstellern die gemäß Artikel 37 des Entwurfs der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat,

 

ca) denen zufolge der Dienstleister gewährleisten muss, dass sein Personal entsprechend geschult ist und die in Nummer III Punkt -1 festgelegten Vorschriften einhält;

 

cb) denen zufolge der Dienstleister entsprechende Antikorruptionsmaßnahmen ergreifen muss,

 

cc) denen zufolge der Dienstleister dem zuständigen Mitgliedstaat unverzüglich jede Verletzung der Sicherheit oder jedes andere Problem berichten muss,

 

cd) denen zufolge der Dienstleister jede Beschwerde oder Mitteilung von Antragstellern über Datenmissbrauch oder unberechtigten Zugang schriftlich festhalten muss; der externe Dienstleister informiert die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich und stimmt sich mit ihnen ab, um eine Lösung zu finden. Die Beschwerden sollten so behandelt werden, dass dem Antragsteller umgehend eine erläuternde Antwort gegeben wird;

d) die vorsehen, dass die Konsularbediensteten jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Dienstleisters haben,

d) die vorsehen, dass die Konsularbediensteten jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Dienstleisters haben,

e) denen zufolge der Dienstleister die Geheimhaltungsregeln (einschließlich der Vorschriften zum Schutz der im Zusammenhang mit Visumanträgen erhobenen Daten) beachten muss,

e) denen zufolge der Dienstleister und sein Personal die Geheimhaltungsregeln beachten müssen, die auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Personal und externem Dienstleister oder nach Aussetzung oder Kündigung des Vertrags weiter gelten,

 

ea) die die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sicherstellen, einschließlich von Verpflichtungen zur Berichterstattung, externer Audits, regelmäßiger Stichprobenkontrollen durch unter anderem die nationalen Datenschutzbehörden, und gewährleisten, dass Regelungen für die Haftbarmachung eines Vertragspartners bei einem Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen bestehen, einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung der infolge einer Handlung oder Unterlassung des Dienstleisters geschädigten Personen,

 

eb) denen zufolge der Dienstleister die vollständigen Unterlagen unverzüglich an die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitgliedstaats übermitteln muss und die erfassten Daten nach der Übermittlung nicht kopieren, speichern oder anderweitig aufbewahren darf,

 

ec) denen zufolge der Dienstleister insbesondere mittels geeigneter Verschlüsselungstechniken verhindern muss, dass bei der Übermittlung vom Dienstleister an die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitgliedstaats, Visa-Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden,

f) die eine Aussetzungs- und Kündigungsklausel enthalten.

f) die eine Aussetzungs- und Kündigungsklausel enthalten.

 

fa) die eine Revisionsklausel enthalten, durch die gewährleistet werden soll, dass die Verträge die besten gängigen Verfahren widerspiegeln.

 

fb) die Verhaltensregeln für das für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Erfassung der biometrischen Daten zuständige Personal unter größtmöglicher Achtung der Menschenwürde vorsehen; jede in Wahrnehmung dieser Aufgaben ergriffene Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Maßnahme angestrebten Zielen stehen; bei der Bearbeitung eines Antrags muss das Personal jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vermeiden.

 

Es wird ein Mustervertrag im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort eingeführt.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass soweit möglich die Dienste den Visumantragstellern auch in dem Fall weiter zur Verfügung stehen, dass der externe Dienstleister plötzlich die vertraglich vorgeschriebenen Dienstleistungen nicht mehr erbringt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen die Vertragsdurchführung einschließlich

Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten eng mit den externen Dienstleistern zusammen und überwachen die Vertragsdurchführung mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich

a) der allgemeinen Informationen, die der Dienstleister den Visumantragstellern zur Verfügung stellt,

a) der allgemeinen Informationen, die der Dienstleister den Visumantragstellern zur Verfügung stellt,

b) der technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden sowie wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Auslandsvertretung übermittelt werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung,

b) der technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden sowie wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung übermittelt werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung,

c) der Erfassung der biometrischen Identifikatoren,

c) der Erfassung und Übermittlung der biometrischen Identifikatoren,

d) der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

d) der Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sowie zur Bekämpfung der Korruption.

Der Gesamtbetrag der vom externen Dienstleister für die Bearbeitung des Visumantrags erhobenen Gebühren darf die in Anlage 12 genannte Gebühr nicht überschreiten.

Die vom Antragsteller bezahlte Gebühr darf die in Anlage 12 genannte Gebühr nicht überschreiten, unabhängig davon, ob die Mitgliedstaaten mit externen Dienstleistern zusammenarbeiten oder nicht.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Verfahren eingeführt wird, durch das die Identifizierung des mit einem Visumantrag befassten externen Dienstleisters möglich ist.

Die Konsularbediensteten der betreffenden Mitgliedstaaten weisen den Dienstleister ein und vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Visumantragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen zur Verfügung stellen zu können.

Die Konsularbediensteten der betreffenden Mitgliedstaaten weisen den Dienstleister ein und vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Visumantragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen zur Verfügung stellen zu können.

Begründung

Dieser Änderungsantrag übernimmt Änderungsantrag 47 der Berichterstatterin unter Hinzufügung des Verweises auf die Richtlinie 95/46/EG, die Verhaltensregeln für externe Dienstleister und spezifischere Bestimmungen über die Gebühr.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.B.5 (GKI)

1.B.5 - Information

1.B.5 - Information

Die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit eingehend über die Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Termins und zur Einreichung eines Visumantrags.

Die Mitgliedstaaten und ihre diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen geben alle relevanten Informationen über die Beantragung eines Visums öffentlich bekannt:

 

(a) die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung eines Visums,

 

(b) gegebenenfalls die Terminvereinbarungsmodalitäten,

 

(c) die Stelle, wo der Antrag einzureichen ist (zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, gemeinsame Visumantragstelle oder externer Dienstleister).

 

Diese öffentlichen Bekanntmachungen sind auch über eine gemeinsame Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum zugänglich.

 

Letztere wird eingerichtet, um die Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik und die Abwicklung des Visumverfahrens weiter zu unterstützen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 26 des Berichtsentwurfs.

Diese Formulierung ist Artikel 41 Absatz 1 des Vorschlags über einen Visa-Kodex entnommen, die viel besser als der vorliegende Text ist. Da der vorliegende Text voraussichtlich vor dem neuen Visa-Kodex in Kraft treten wird, ist es wichtig, die für das Funktionieren des VIS als unerlässlich angesehenen Bestimmungen in den vorliegenden Text aufzunehmen.

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.B.6 (neu) (GKI)

 

1.B.6 - Informationskampagne

 

Kurz vor Inbetriebnahme des VIS in einem Drittland leiten die diplomatischen Missionen oder die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Delegation der Kommission eine Kampagne zur Information der Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die im VIS gespeicherten Daten und die Behörden ein, die Zugang zum VIS haben, sowie über die Rechte von Visumantragstellern. Solche Kampagnen werden regelmäßig durchgeführt.

Begründung

In Anbetracht der erheblichen Änderungen, die die Einführung des VIS für das derzeitige Visumverfahren mit sich bringen wird, und der Folgen für den Visumantragsteller, ist es wichtig, dass eine Informationskampagne durchgeführt wird, um die Öffentlichkeit über das neu eingeführte System zu unterrichten.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.D Absatz 1 (GKI)

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen in den einzelnen Auslandsvertretungen verfahren wollen. Die Kommission sorgt für die entsprechende Veröffentlichung.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen in den einzelnen Auslandsvertretungen verfahren wollen. Die Kommission sorgt für die entsprechende Veröffentlichung auf der gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 28 des Berichtsentwurfs. Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Erwägung 5.

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Teil VII Punkt 1.E (neu) (GKI)

 

1.E Allgemeine Zuständigkeiten

 

1.E.1 Dokumente

 

Alle von einem Mitgliedstaat oder in dessen Namen entgegengenommenen Dokumente, Daten oder biometrische Identifikatoren sind als „konsularisches Dokument“ gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Zusammenarbeit zu sehen und werden entsprechend behandelt.

 

1.E.2 Schulung

 

Bevor das Personal der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung ermächtigt wird, biometrische Identifikatoren zu erfassen, erhält es eine angemessene Schulung, damit diese Erfassung reibungslos und professionell vonstatten geht.

 

1.E.3 Haftung

 

Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem wegen einer rechtwidrigen Verarbeitung oder jeder anderen gegen diese Verordnung verstoßenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat das Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.

 

Schadenersatzklagen gegen einen Mitgliedstaat für im oben stehenden Absatz genannte Schäden unterliegen dem nationalen Recht des beklagten Mitgliedstaats.

 

1.E.4 Sanktionen

 

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Verstoß gegen diese Verordnung, insbesondere jeder Missbrauch von zu einem Visumantrag unterbreiteten Daten, nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 29 des Berichtsentwurfs.

Ein neuer Teil mit allgemeinen Zuständigkeiten für die Mitgliedstaaten wird hinzugefügt, die für das Funktionieren des VIS unerlässlich scheinen. Eine Bestimmung über den Status von Dokumenten, Daten und biometrischen Identifikatoren ist wichtig, um sicherzustellen, dass sie unter den konsularischen Schutz fallen. Eine Bestimmung über die Schulung ist in Anbetracht der spezifischen Sachkenntnisse, die für die Erfassung von biometrischen Identifikatoren erforderlich sind, notwendig. Vorschriften über Haftung und Sanktionen sind im Hinblick auf den möglichen Schaden durch gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen erforderlich. Die Formulierung wurde deutlicher gestaltet, um sie mit dem Wortlaut in der VIS-Verordnung in Einklang zu bringen.

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 2

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Einführung des VIS und alle vier Jahre danach einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, einschließlich der Umsetzung der Erfassung biometrischer Identifikatoren, der Angemessenheit der gewählten ICAO-Norm, der Einhaltung der Datenschutzvorschriften, der Erfahrungen mit externen Dienstleistern unter besonderer Berücksichtigung der Erhebung biometrischer Daten, des Prinzips des „Erstantrags“ und der Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen. Der Bericht sollte ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 17 Absätze 12, 13 und 14 sowie Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung die Fälle umfassen, in denen Fingerabdrücke aus faktischen Gründen nicht abgenommen werden konnten oder aus rechtlichen Gründen nicht abgenommen werden mussten, und zwar im Vergleich zu der Zahl der Fälle, in denen Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Bericht sollte Informationen über die Fälle enthalten, in denen einer Person, der aus faktischen Gründen keine Fingerabdrücke abgenommen werden konnten, ein Visum verweigert wurde. Der Bericht enthält gegebenenfalls auch geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung.

Begründung

Bei diesem Änderungsantrag handelt es sich um einen Kombination von Änderungsantrag 56 der Berichterstatterin, Änderungsantrag 55 von Frau Kaufmann und Änderungsantrag 36 von Frau Roure.

BEGRÜNDUNG

I.      Einleitung

Der vorliegende Vorschlag ist der vierte Teil des VIS-Pakets. Durch Änderung der bestehenden Gemeinsamen Konsularischen Instruktion[1] legt es erstens die Verpflichtung, im VIS zu speichernde biometrische Identifikatoren abzugeben, und die diesbezüglichen Normen fest. Zweitens enthält er Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme von Visumanträgen.

Zwar ist eine vollständige Überprüfung der Visumvorschriften mit dem Visakodex[2] vorgesehen, aber die Kommission hat diesen spezifischen Vorschlag getrennt davon vorgelegt. Grund für dieses Vorgehen ist, dass es bei der Annahme des Visakodex wahrscheinlich länger als bei dem vorliegenden Vorschlag dauert, dessen Annahme die Einführung des VIS ermöglichen könnte[3]. Die Berichterstatterin hebt hervor, wie wichtig es ist, die Kohärenz zwischen den beiden Vorschlägen zu gewährleisten.

Eine Einführung in die von diesem Vorschlag behandelten Themenbereiche wurde von der Berichterstatterin in zwei parallelen Arbeitsdokumenten gegeben[4]. In diesen Dokumenten wurden die politisch sensiblen Fragen herausgearbeitet und sie dienten als Grundlage für verschiedene Erörterungen.

Zur Ausarbeitung dieses Berichtsentwurfs berücksichtigte die Berichterstatterin auch die sehr hilfreichen Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten[5] und der Artikel 29 – Datenschutzgruppe[6].

II.     Biometrische Identifikatoren

II.1   Fingerabdrücke

Die Berichterstatterin schlägt vor, Personen unter 14 und über 79 Jahren zunächst von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken zu befreien und diese Altersgrenzen im Anschluss an eine ausführliche Studie nach drei Jahren zu überprüfen.

Die Entscheidung für diese Altersgrenzen muss in dieser Phase eher politischer Natur sein als sich auf technische Leitlinien stützen, und zwar aus dem einfachen Grund, dass objektive, unabhängige Gutachten fehlen. Der Vorschlag der Kommission enthielt keine Folgenabschätzung, was in Anbetracht ihrer Versprechungen und Zusagen bezüglich einer besseren Rechtsetzung äußerst bedauerlich und ziemlich erschreckend ist. Die Kommission scheint einfach einen Vorschlag vorgelegt zu haben, der die Diskussionen, die mit den Mitgliedstaaten im Rat stattgefunden haben, weitgehend widerspiegelt. Ferner gibt es keine umfassenden Erfahrungen mit der Abnahme von Fingerabdrücken von Kindern unter 14 Jahren oder älteren Personen.

Deshalb ist die Berichterstatterin in Ermangelung glaubwürdiger technischer Leitlinien der Ansicht, dass es in der Anfangsphase angeraten erscheint, die Altersgrenzen zu nehmen, von denen wir sicher sind, dass sie funktionieren, und damit unnötige Risiken zu vermeiden, das VIS-Projekt in ein großes Experiment zu verwandeln. Da die einzigen derzeit vergleichbaren groß angelegten Anwendungen mit Fingerabdrücken Eurodac (Mindestalter 14 Jahre) und US-Visit (14 bis 79 Jahre) sind, sollten diese Altersgrenzen in der Anfangsphase auch für das VIS verwendet werden.

Aber auch wenn es eine bewährte Technologie für die Abnahme von Fingerabdrücken von Kleinkindern geben würde, sollte man erst noch einmal nachdenken und fragen, wie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig dies wäre. Eine solche umfassende Analyse kann hier nicht stattfinden, obwohl die Berichterstatterin der Ansicht ist, dass zumindest die folgenden Punkte eine weitere Überlegung wert wären.

Zunächst einmal muss überlegt werden, ob die Abnahme von Fingerabdrücken von Kindern unter 14 Jahren notwendig ist, um die in Artikel 1 a des vereinbarten Texts festgelegten Ziele des VIS zu erreichen. Für das erste Ziel, die Erleichterung des Verfahrens der Visumbeantragung, sind Fingerabdrücke von Kleinkindern nicht notwendig. Im Gegenteil, dies würde die Beantragung eines Visums dadurch komplizierter machen, dass das Kind in der Auslandsvertretung erscheinen müsste, um seine Fingerabdrücke abzugeben. Da sich die Fingerabdrücke von Kindern verändern, könnte sich die absurde Situation ergeben, dass Fingerabdrücke von Kindern zum Beispiel alle zwei Jahre abgenommen werden müssten, während die ihrer Eltern alle vier oder fünf Jahre abgenommen würden.

Für das zweite VIS-Ziel, die Verhinderung des „Visa-Shopping“, sind niedrigere Altersgrenzen ebenfalls nicht erforderlich, da normalerweise Kleinkinder mit ihren Eltern reisen, mit deren Antragsdatensätzen ihre eigenen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der VIS-Verordnung verknüpft sind.

Im Zusammenhang mit dem dritten Ziel, die Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, wird generell angenommen, dass biometrische Identifikatoren die Fälschung von Visa erschweren könnten. Es gibt jedoch keine verfügbaren Informationen darüber, ob es ein Problem mit gefälschten Visa für Kinder gibt.

Bei der vierten Zielsetzung – der Erleichterung der Grenzkontrollen – würden biometrische Identifikatoren es ermöglichen, an der Grenze zu kontrollieren, ob die anwesende Person die gleiche Person ist, der das Visum ausgestellt wurde. Obwohl es sich nicht um ein ausdrückliches VIS-Ziel handelt, könnte dies theoretisch relevant für die Bekämpfung des Kinderhandels sein, indem überprüft werden kann, ob das Kind an der Grenze das gleiche Kind ist, das in der Auslandsvertretung mit seinen Eltern war. Die Frage jedoch, ob die „Familie“, die sich in der Auslandsvertretung vorgestellt hat, tatsächlich eine Familie ist, fällt nicht in den Bereich der GKI und des VIS. Es besteht in der Tat die Gefahr, dass das Vertrauen auf die VIS-Sicherheit tatsächlich dazu führen würde, dass an der Grenze weniger wahrscheinlich hinterfragt würde, ob eine Gruppe eine Familie bildet.

Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die VIS-Verordnung einen Übergangszeitraum von drei Jahren nach Einführung der VIS-Maßnahmen vorsieht, während dessen die Mitgliedstaaten die Fingerabdrücke an der Grenze nicht überprüfen müssen (Artikel 16 Absatz 1 a)). Die Berichterstatterin hält es für unverhältnismäßig, Fingerabdrücke von Kleinkindern zu verlangen, wenn sie dann an der Grenze nicht regelmäßig kontrolliert werden. Sie ist der Ansicht, dass diese Drei-Jahres-Frist für eine umfassende Studie über Altersgrenzen für Fingerabdrücke genutzt werden sollte, damit nach Ablauf der Frist jede Entscheidung über die Änderung der Altersgrenzen auf besseren Informationen beruhen könnte.

Im Zusammenhang mit dem fünften VIS-Ziel, der Erleichterung der Identifizierung von Personen ohne gültigen Ausweispapieren, sind Fingerabdrücke von Kleinkindern ebenfalls nicht nötig, da sie nicht von ausreichender Qualität sind, um für die Identifizierung verwendet zu werden, wie dies die Kommission einräumt[7].

Bezüglich des sechsten Ziels, der Erleichterung der Anwendung der Dublin-II-Verordnung[8] scheint die Abnahme von Fingerabdrücken von Kindern unter 14 Jahren im Widerspruch zu dem Mindestalter in der Eurodac-Verordnung zu stehen, und der vorliegende Text könnte diese Grenze nicht ändern[9].

Schließlich ist es auch fraglich, ob die Fingerabdrücke von Kindern unter 14 Jahren zur Verhinderung der Bedrohung der inneren Sicherheit beitragen würden. Zwar ist es in sehr seltenen Fällen vorstellbar, dass Kinder in Terrorakte oder andere schwere Straftaten verwickelt sind, aber es gibt doch Zweifel daran, ob dies die Abnahme von Fingerabdrücken von so vielen Kindern rechtfertigen würde.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass eine Höchstaltersgrenze von 79 Jahren wie bei US‑Visit ebenfalls wichtig ist. Bei Personen über 79 Jahren ist es sehr unwahrscheinlich, dass sie ein Einwanderungs- oder Terrorismusrisiko darstellen. Es scheint unverhältnismäßig zu sein, ihnen die Pflicht aufzuerlegen, sich in eine Auslandsvertretung zu begeben und möglicherweise mehrmals draußen anstehen zu müssen. Ohne die Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken könnten sie die herkömmlichen Methoden, wie zum Beispiel ein Reisebüro, nutzen. Ferner nimmt die Genauigkeit von Fingerabdrücken mit zunehmendem Alter der Personen ab. Das bedeutet, dass sie auf ungerechtfertigte Probleme in der Auslandsvertretung oder an der Grenze stoßen könnten. Es ist auch viel schwieriger für ältere Menschen, Fingerabdrücke abzugeben, wenn sie zögerlich sind oder die Technik nicht verstehen. Die Berichterstatterin möchte nicht, dass die EU den Anschein nach außen hin erweckt, dass sie ältere Menschen nicht respektiert.

II.2   Lichtbilder

Die Kommission schlägt keine altersbedingte Befreiung für Lichtbilder vor, und die Berichterstatterin stimmt dem zu. Die Kommission lässt die Frage offen, ob gescannte Lichtbilder verwendet werden oder die Lichtbilder in der Auslandsvertretung gemacht werden. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass für von der Abgabe von Fingerabdrücken befreite Personen generell gescannte Lichtbilder verwendet werden sollten, um zu vermeiden, dass sie nur für die Aufnahme eines Lichtbilds in die Auslandsvertretung kommen müssen.

II.3   Häufigkeit der Erfassung

Die Kommission schlägt vor, vorzuschreiben, dass der Antragsteller persönlich zur Erfassung der Daten für den Erstantrag erscheinen muss und dass für einen Folgeantrag innerhalb einer Frist von 48 Monaten die Daten kopiert werden. Die Berichterstatterin schlägt vor, diesen Zeitraum auf 59 Monate zu verlängern, wodurch immer noch gewährleistet ist, dass die Daten im VIS in Übereinstimmung mit dem Zeitraum für die Speicherung von fünf Jahren verfügbar sind. Diese Verlängerung der Frist berührt die Sicherheit des Verfahrens zur Ausstellung von Visa nicht und erhöht seine Nutzerfreundlichkeit. Die Berichterstatterin schlägt auch eine Änderung vor, durch die klargestellt wird, dass nach 59 Monaten neue biometrischen Daten genommen werden müssen, da im Kommissionsvorschlag anscheinend davon ausgegangen wurde, dass bei einer Person, die regelmäßig (innerhalb der Frist von 48 Monaten) ein Visum beantragt, die gleichen biometrischen Daten lebenslang verwendet werden könnten. Schließlich möchte die Berichterstatterin darauf hinweisen, dass die Entscheidung für eine Altersgrenze von 14 Jahren für Fingerabdrücke mit der Häufigkeit der Erfassung verbunden ist. Würde die Altersgrenze herabgesetzt, dann müssten die Fingerabdrücke von Kindern häufiger abgenommen werden, da sie sich ständig ändern.

III.   Entgegennahme von Visumanträgen

III.1  Auslagerung (Outsourcing)

Die Berichterstatterin stimmt dem allgemeinen Konzept insofern zu, als es die Dienstleistungen für die Visumantragsteller verbessert und solange es unter Bedingungen stattfindet, die die Integrität des Verfahrens zur Ausstellung von Visa gewährleistet. Diese wesentlichen Voraussetzungen bestehen darin, dass das Outsourcing tatsächlich nur als letzte Option verwendete wird, das der Dienstleister in einem Gebäude unter diplomatischem Schutz tätig ist, dass die Konsularbediensteten zugegen sind, um das Personal des Dienstleisters genauestens zu überwachen und dass die Vertragsklauseln zur Kontrolle des Vertragspartners verstärkt werden.

III.2  Gemeinsame Visumantragstellen

Wie im Falle des Outsourcing ist die Berichterstatterin der Meinung, dass die Gemeinsamen Visumantragstellen nur in einem Gebäude eingerichtet werden sollten, das diplomatischen Schutz genießt.

  • [1]  Konsolidierte Fassung in ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149.
  • [2]  KOM(2006)403; Bericht Lax.
  • [3]  Technisch erfolgt die Aufnahme in den Visakodex nach dessen Verabschiedung, wie dies der Fall beim in dem Schengener Grenzkodex (Verordnung 562/2006) eingeführten Abstempeln der Reisedokumente (Verordnung 2133/2004) war.
  • [4]  PE 386.565v01-00, 386.717v01-00, vorgelegt im LIBE am 10.4. und 8.5.2007.
  • [5]  Stellungnahme vom 27.10.2006, ABL. C 321 vom 29.12.2006, S. 38.
  • [6]  Stellungnahme 3/2007 vom 1.3.2007 (WP 134)
  • [7]  Die Fingerabdrücke von Kindern zwischen 6 und 12 Jahren sind nur für einen Eins-zu-eins-Vergleich zu gebrauchen. (Seite 9 des Vorschlags)
  • [8]  Verordnung 343/2003; siehe Artikel 1 a Buchstabe f der VIS-Verordnung.
  • [9]  Briefing Paper „Biometrics and Visa Applications“ (Informationspapier „Biometrische Identifikatoren und Visumanträge) von Steve Peers, S. 5.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Konsularische Instruktion: Elemente zur biometrischen Identifizierung und Visumanträge

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0269 - C6-0166/2006 - 2006/0088(COD)

Datum der Konsultation des EP

31.5.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

15.6.2006

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Sarah Ludford

20.6.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

19.6.2006

27.11.2006

11.4.2007

17.7.2007

 

12.9.2007

20.11.2007

 

 

Datum der Annahme

20.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

2

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Philip Bradbourn, Kathalijne Maria Buitenweg, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Carlos Coelho, Elly de Groen-Kouwenhoven, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Bárbara Dührkop Dührkop, Armando França, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Roselyne Lefrançois, Sarah Ludford, Dan Mihalache, Javier Moreno Sánchez, Bogusław Rogalski, Martine Roure, Inger Segelström, Károly Ferenc Szabó, Søren Bo Søndergaard, Vladimir Urutchev, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Simon Busuttil, Gérard Deprez, Sophia in ‘t Veld, Ona Juknevičienė, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Mary Lou McDonald, Marianne Mikko, Hubert Pirker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Louis Grech

Datum der Einreichung

23.11.2007