BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

23.11.2007 - (KOM(2007)0268 – C6‑0203/2007 – 2007/0095(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Bogdan Golik

Verfahren : 2007/0095(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0461/2007
Eingereichte Texte :
A6-0461/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

(KOM(2007)0268 – C6‑0203/2007 – 2007/0095(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0268),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0203/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0461/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und des neuen Aspektes des internationalen Handels ist es angezeigt, eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten zu entwickeln, ohne jedoch aufgrund der besonderen Herkunft eines Erzeugnisses einen Anreiz für dessen Verbrauch zu schaffen. Der Klarheit halber sollten die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, ohne dadurch den besonderen Charakter der Maßnahmen, der je nach Durchführungsort unterschiedlich ist, in Frage zu stellen.

(2) Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und des neuen Aspektes des internationalen Handels ist es angezeigt, eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten zu entwickeln, ohne jedoch aufgrund der besonderen Herkunft eines Erzeugnisses einen Anreiz für dessen Verbrauch zu schaffen. Der Klarheit halber sollten die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, deren Bestimmungen in der Folge in die vorgeschlagene Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom ... über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse1 übernommen werden könnten, ohne dadurch den besonderen Charakter der Maßnahmen, der je nach Durchführungsort unterschiedlich ist, in Frage zu stellen.

_______________________

1 Vorschlag für eine Verordnung des Rates (KOM(2006)0822).

Begründung

Die Aufnahme der Absatzförderungsmaßnahmen in die einzige GMO-Verordnung stünde im Einklang mit dem Vereinfachungsprozess und würde Transparenz hinsichtlich aller für die Marktteilnehmer verfügbaren Marktinstrumente, Marktsteuerungsmechanismen und Absatzförderungsmöglichkeiten schaffen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4

(4) Es sind Kriterien für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und Sektoren sowie der Themen und Märkte festzulegen, die unter die Gemeinschaftsprogramme fallen.

(4) Es sind Kriterien für die Auswahl der Themen, Märkte und Exportmöglichkeiten festzulegen, die unter die Gemeinschaftsprogramme fallen, insbesondere im Hinblick auf den Absatz in Drittstaaten.

Begründung

Die im Vorschlag für eine Verordnung angelegten Kriterien sollten nicht als Grundlage dafür dienen, Produkte oder Sektoren von der Absatzförderungsregelung auszuschließen, sondern sie sollten dazu führen, dass die besten Exportmöglichkeiten und Themen für Informationskampagnen auf Drittmärkten gewählt werden.

Änderungsantrag 3

Erwägung 5 a (neu)

(5a) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten möglichst optimal die Eigenschaften des europäischen Modells, d. h. Reichtum, Vielfalt und Tradition der Kultur der Gemeinschaft im Agrar- und Nahrungsmittelbereich einschließen und widerspiegeln.

Begründung

Die gemeinschaftliche Produktion soll insbesondere im Rahmen allgemeiner Werbung sichtbarer werden und es sollen nicht nur der Reichtum und die Vielfalt, sondern auch die Qualität dieser Produktion gezeigt werden.

Änderungsantrag 4

Erwägung 6

(6) Die Maßnahmen müssen im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen, die auf dem Binnenmarkt durchgeführt werden sollen, und im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit der Programme sollten für alle betroffenen Erzeugnisse und Sektoren Leitlinien mit allgemeinen Orientierungshilfen für die wesentlichen Elemente der betreffenden Programme festgelegt werden.

(6) Die Maßnahmen müssen im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen, die auf dem Binnenmarkt durchgeführt werden sollen, und im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit der Programme sollten für alle Sektoren Leitlinien mit allgemeinen Orientierungshilfen für die wesentlichen Elemente der betreffenden Programme festgelegt werden.

Begründung

Wenn alle Sektoren unter die Absatzförderungsregelung fielen, wären keine eigenen Leitlinien für jedes Erzeugnis erforderlich. Dies würde zu weniger Verwaltungsaufwand und mehr spürbarer Vereinfachung führen. Gleichzeitig würde gewährleistet, dass alle Erzeugnisse und Sektoren durch einheitliche und gleich angewandte Vorschriften in den Leitlinien abgedeckt sind.

Änderungsantrag 5

Erwägung 6 a (neu)

(6a) Der gemeinschaftliche Charakter dieser Programme sollte dadurch zum Tragen kommen, dass den Vorschlägen für Maßnahmen, an denen mehrere Mitgliedstaaten teilnehmen und die auf den Märkten von Drittstaaten durchgeführt werden, Vorrang eingeräumt wird; in diesem Sinne sollte auch Programmen, die ein breites Spektrum von Produkten vorstellen, bevorzugt Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sich die Investition öffentlicher Gelder in solche Projekte als rentabler erweist. Ferner sollte die Kommission bei den Maßnahmen, die sie in eigener Initiative auf den Weg bringt, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fördern, um den „gemeinschaftlichen Mehrwert“ dieser Vorhaben zu erhöhen.

Begründung

Die Kommission sollte auch bei den von ihr in eigener Initiative gestarteten Programmen die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fördern, um den gemeinschaftlichen Mehrwert zu erhöhen.

Änderungsantrag 6

Erwägung 7 a (neu)

(7a) Es empfiehlt sich, in den Programmen Informations- und Unterstützungsmaßnahmen für die Berufsverbände vorzusehen, die daran teilnehmen.

Begründung

In Anbetracht des hohen Verwaltungsaufwands, der mit einigen Programmen verbunden ist, sind solche Maßnahmen nicht nur notwendig, sondern gewährleisten auch größere Rechtssicherheit bei der Durchführung.

Änderungsantrag 7

Erwägung 11 a (neu)

(11a) Angesichts der rasch fortschreitenden Globalisierung, von der auch die gemeinschaftliche Agrar- und Ernährungswirtschaft betroffen ist, empfiehlt es sich, die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen flexibel zu handhaben und auf der Grundlage der seit 1999 gewonnenen Erfahrung den Weg für die erforderlichen Gesetzesänderungen frei zu machen.

Begründung

Die Programme müssen flexibler sein, um den Weg für eine eingehendere Reform frei zu machen, die auf den während der gesamten Laufzeit dieser Programme gesammelten Erfahrungen aufbaut.

Änderungsantrag 8

Erwägung 11 b (neu)

(11b) Angesichts der Tatsache, dass die Absatzförderungsmaßnahmen besonders in Drittstaaten den Zugang der Verbraucher zu europäischen Produkten fördern sollen und die Organisationen die betreffenden Programme zu einem erheblichen Teil mitfinanzieren, sollte den vorschlagenden Organisationen die Möglichkeit gegeben werden, sich mit ihren Erzeugnissen im Rahmen kommerzieller Veranstaltungen, wie etwa Märkten und Verkaufsmessen, zu präsentieren und so den Reichtum, die Qualität und die Vielfalt des gemeinschaftlichen Angebots zu veranschaulichen.

Begründung

Da die Organisationen einen erheblichen Teil der Programme mitfinanzieren, ist es wichtig, nicht nur allgemeine Fördermaßnahmen vorzusehen, sondern ihnen die konkrete Möglichkeit zu geben, sich mit ihren Erzeugnissen im Rahmen der Programme zur Absatzförderung zu präsentieren.

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d a (neu)

da) Verstärkung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Obst- und Gemüseerzeugnisse.

Begründung

Im Sinne von Erwägung 23 der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen (KOM(2007)0017 – C6-0075/2007 – 2007/0012(CNS)) soll die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern ändern, um die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die Obst- und Gemüseerzeugnisse zu verstärken.

Änderungsantrag 10

Artikel 3 Absatz 1 Einleitung

1. Die für Maßnahmen im Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Frage kommenden Sektoren bzw. Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:

1. Die Maßnahmen im Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 1 stützen sich insbesondere auf die folgenden Kriterien:

Begründung

Was die Maßnahmen im Binnenmarkt angeht, so sollten keine Beschränkungen hinsichtlich der für Absatzförderungskampagnen in Frage kommenden Erzeugnisse oder Sektoren bestehen. Sonst könnte das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen bestehen.

Änderungsantrag 11

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)

aa) Zweckmäßigkeit der Hervorhebung der vielfältigen Vorteile regionaler und lokaler Produkte für die Umwelt und den Arbeitsmarkt;

Begründung

Lokale bzw. regionale Märkte können in fast allen Regionen den größten Anteil des Grundbedarfs an Nahrungsmitteln decken. Der Einkauf regionaler Produkte trägt dazu bei, dass Transportwege wegfallen, ein besseres Verständnis zwischen den Verbrauchern und Landwirten entsteht, dass Wertschöpfung im ländlichen Raum bleibt und damit Arbeitsplätze im ländlichen Raum erhalten bleiben und sogar geschaffen werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 4 Absatz 1

Die Kommission legt nach dem Verfahren von Artikel 16 Artikel 2 in Listen fest, welche Themen und Erzeugnisse gemäß Artikel 3 und welche Drittländer für Maßnahmen in Frage kommen. Diese Listen werden alle zwei Jahre überprüft. Sie können jedoch zwischenzeitlich bei Bedarf nach demselben Verfahren geändert werden.

Die Kommission legt nach dem Verfahren von Artikel 16 Artikel 2a in Listen fest, welche Themen gemäß Artikel 3 und welche Drittländer für Maßnahmen in Frage kommen. Im Fall von Drittstaaten erstellt die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2a eine strategische Liste der Gemeinschaft für potenzielle Absatzmärkte für die Exporte, wobei sie die Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Maßnahmen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf Studien in Bezug auf neue Märkte und Besuche hochrangiger Handelsdelegationen. Diese Listen werden jährlich überprüft. Sie können jedoch zwischenzeitlich bei Bedarf nach demselben Verfahren unter besonderer Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c geändert werden.

Begründung

Die auf eigene Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen könnten ein sehr wirksames Instrument für die Festlegung der Zielländer für die Ausfuhren der Gemeinschaft darstellen. Daher könnte die von der Kommission im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit betriebene Außenhandelspolitik direkt so umgesetzt werden, dass die Wirtschaftstreibenden ihre Markttätigkeiten ausweiten können.

Änderungsantrag 13

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Zur Absatzförderung im Binnenmarkt legt die Kommission für alle in Frage kommenden Sektoren oder Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien fest.

1. Zur Absatzförderung im Binnenmarkt legt die Kommission für alle in Frage kommenden Sektoren nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien fest.

Begründung

Siehe Begründung zu Erwägung 6.

Änderungsantrag 14

Artikel 5 Absatz 2

2. Zur Absatzförderung in Drittländern kann die Kommission für bestimmte oder alle der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien festlegen.

2. Zur Absatzförderung in Drittländern kann die Kommission für alle der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2a Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien festlegen.

Begründung

Die Annahme von Leitlinien für auf den Märkten von Drittstaaten geförderte Erzeugnisse umfasst gewisse Aspekte von politischer Bedeutung und politischer Art. Daher sollte die Rolle der Mitgliedstaaten im Legislativverfahren zur Annahme der Leitlinien gestärkt werden.

Änderungsantrag 15

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsbeschreibungen mit den Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Informations- und Absatzförderungsprogramme.

1. Die Kommission erstellt Leistungsbeschreibungen mit den Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Informations- und Absatzförderungsprogramme.

Begründung

Die Kommission legt detaillierte Kriterien für die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten fest. Diese Kriterien helfen den Mitgliedstaaten bei ihren Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten Programme. Diese Änderung sollte auch mehr Transparenz und Klarheit in Bezug auf den Prozess der Programmauswahl gewährleisten und den Wirtschaftstreibenden das Recht einräumen, die wahren Gründe zu erfahren, warum ihre Projekte nicht angenommen werden.

Änderungsantrag 16

Artikel 8 Absatz 1

1. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2, welche Programme berücksichtigt werden und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern vorsehen, erhalten Vorrang.

1. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2, welche Programme berücksichtigt werden und über die entsprechende Mittelausstattung. Nur Programme, die auf den Märkten von Drittstaaten durchgeführt werden, und im Rahmen dieser Maßnahmen insbesondere Programme, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten vorsehen, erhalten Vorrang.

Begründung

Die Entscheidung über die Programmauswahl sollte auf der Qualität des Programms und der Erfüllung der Kriterien beruhen. Vorrang sollten jedoch Programme erhalten, die auf den Märkten von Drittstaaten durchgeführt werden, um die Ausfuhren der Gemeinschaft anzukurbeln.

Änderungsantrag 17

Artikel 9 Absatz 1

1. Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für den Binnenmarkt, so legt (legen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt (bestimmen) im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er (sie) sich verpflichtet hat (haben), zuständige Stelle.

1. Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme, so legt (legen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt (bestimmen) im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er (sie) sich verpflichtet hat (haben), zuständige Stelle.

Begründung

Um europäische Qualitätsnormen einschließlich der g. U./g. g. A., g. t. S. der Gemeinschaft und der Regelungen für die biologische Erzeugung, mit denen ein höherer Absatz auf den Exportmärkten für diese hochwertigen Erzeugnisse bewirkt wird, bekannter zu machen, sollte es zulässig sein, dass die Mitgliedstaaten in Drittstaaten Informationskampagnen über diese Normen durchführen.

Änderungsantrag 18

Artikel 12 Absatz 1

1. Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen zusammensetzt, gewährleistet die Begleitung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme.

1. Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen zusammensetzt, gewährleistet die Verwaltung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme.

Begründung

Diese Begleitgruppe sollte sich nicht auf eine Informationsfunktion beschränken, sondern muss sich auch mit der Festlegung von Kriterien, der Auslegung von Detailvorschriften, der Annahme von Beschlüssen usw. befassen, d. h. alles in allem eine leitende Funktion bei der konkreten Umsetzung der Programme übernehmen, damit eine größere Rechtssicherheit gewährleistet ist.

Änderungsantrag 19

Artikel 13 Absatz 2

2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr nicht über diesem Höchstbetrag liegen.

2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme darf 60 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr nicht über diesem Höchstbetrag liegen. Bei Programmen im Zusammenhang mit dem biologischen Anbau und Programmen mit Maßnahmen infolge von Krisensituationen beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Programmen jedoch höchstens 70 %.

Begründung

The level of Community financial contribution to promotion measures related to organic production schemes should be increased, as the application of these standards at the level of particular holdings renders the primary production closer to sustainable, organic practices. In case of crisis situations promotion campaigns should receive stronger Community’s support. At the same time, the overall increase of the budgetary allocation for promotion measures would help maintain and guarantee the necessary level of coherence between various information and promotion campaigns throughout the EU-27. Thus, the overall level of Community’s financial contribution should be raised to 60%. The level of organisations’ financial participation should be lowered to 10% in order to make it possible for smaller organisations to participate in promotion measures.

Änderungsantrag 20

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

3. Die vorschlagenden Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der von ihnen vorgeschlagenen Programme; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) übernommen.

3. Die vorschlagenden Organisationen tragen mindestens 10 % der tatsächlichen Kosten der von ihnen vorgeschlagenen Programme; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) übernommen.

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 13 Absatz 2.

Änderungsantrag 21

Artikel 15 Absatz 1 a (neu)

Diese Vorschriften ermöglichen vor allem, dass die vorschlagenden Organisationen ihre Programme mindestens zweimal jährlich vorlegen und die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Programmvorschläge zu denselben Bedingungen unterbreiten.

Begründung

Das derzeitige System, bei dem die Programme nur einmal jährlich vorgelegt werden können, ist problematisch für die Wirtschaftsakteure. Im Fall einer Wiederanpassung der abgelehnten Programme müssen sie ein Jahr warten, bevor sie sie wiedervorlegen können. Die Möglichkeit, die Programme für den Binnenmarkt und für Drittstaaten zweimal jährlich vorzulegen, schafft mehr Flexibilität für die vorschlagenden Organisationen.

Änderungsantrag 22

Artikel 16 Absatz 2 a (neu)

2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

 

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Begründung

Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, wonach klar zwischen Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit technischen Fragen hinsichtlich der Annahme der von den vorschlagenden Organisationen vorgelegten Projekte und Fragen im Zusammenhang mit dem strategischen Ansatz im Hinblick auf Marktabsatzuntersuchungen und Exportmöglichkeiten unterschieden wird. Im ersten Fall sollte das Verwaltungsverfahren angewandt werden, während im zweiten Fall das Regelungsverfahren zur Anwendung kommen sollte, da die Wahl der Exportstrategie mit politisch bedeutsamen Aspekten verbunden ist.

Änderungsantrag 23

Artikel 17 Einleitung

Vor der Erstellung der Listen gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 9, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 10 bzw. der Festlegung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 15 kann die Kommission folgende Gremien anhören:

Vor der Erstellung der Listen gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 9, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 10 bzw. der Festlegung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 15 hört die Kommission folgende Gremien an:

Änderungsantrag 24

Artikel 18

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Begründung

Da mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung die beiden bereits bestehenden Verordnungen, die seit 1999 in Kraft sind, durch eine einzige Verordnung ersetzt werden sollen, ist davon auszugehen, dass bis 2010 ausreichende Erfahrungen gesammelt wurden, um dann einen Bericht über die Durchführung der Verordnung sowie geeignete Vorschläge vorlegen zu können.

BEGRÜNDUNG

Die Vereinfachung der Gemeinschaftsregelungen zu Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern stellt einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einer einfachen und überschaubaren europäischen Agrarpolitik dar. Sie erfolgt im Einklang mit den bisherigen Aktivitäten zur Vereinfachung, die von der Gemeinschaft auf die konzeptionelle und legislative Initiative der Kommission hin durchgeführt wurden. So wurde in einem der Vorschläge des Aktionsplans zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik[1] der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung der Rahmenbestimmungen für die Absatzförderung von Agrarerzeugnissen hingewiesen und die Errichtung eines einheitlichen Rechtsrahmens zur Klarstellung der Vorschriften für die Anwendung der Programme gefordert.

Bevor sich die Kommission mit dem aktuellen Legislativvorschlag befasste, legte sie einen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt[2] vor, in dem sie fünf Maßnahmen vorschlug, die aufgrund der Schlussfolgerungen aus den Erfahrungen der Gemeinschaft bei der Anwendung der Programme ergriffen werden sollten. Eine davon war die Konsolidierung der Rechtsvorschriften, also die Umgestaltung der beiden Basisverordnungen des Rates zu einer einzigen Verordnung mit dem Ziel, dasselbe auch bei den Durchführungsverordnungen zu erreichen.

Die Aufgabe des Europäischen Parlaments im gegenwärtigen Prozess sollte es sein, sich mit weiteren Möglichkeiten der Vereinfachung in Bezug auf die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung zu befassen. Es sollte sein Augenmerk aber auch auf einen systematischen Ansatz bei allen anderen Absatzförderungsinstrumenten der Gemeinschaft in ihrem gesamten und komplexen Tätigkeitsfeld richten. So sollte geprüft werden, ob dem gemeinschaftlichen Absatzförderungsmechanismus in Anbetracht der jüngsten GAP-Reformen und möglicher künftiger WTO-Entwicklungen eine größere Rolle zukommen sollte.

In diesem Zusammenhang ist unbedingt hervorzuheben, dass die voranschreitenden Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) die Gemeinschaft veranlassen sollten, die Möglichkeiten der Absatzförderungskampagnen genauer zu betrachten. Im Zuge einer möglichen künftigen Einigung könnte es zu Zollsenkungen von 48 % bis 73 % für die meisten Agrarerzeugnisse der Gemeinschaft kommen. Darüber hinaus könnte die zugelassene interne Stützung in der EU um bis zu 70 % reduziert werden. Das würde bedeuten, dass im Falle der EU die Gesamthöhe der internen Stützung auf 20,1 Mrd. EUR gekürzt würde. Hinzu kommt, dass die vorläufige Verpflichtung, sämtliche Ausfuhrsubventionen bis 2013 abzubauen, eine 50%ige Haushaltskürzung beinhaltet, wobei die Mittelbindung bereits vor 2010 erfolgen muss. Bei einem derartigen Szenario – Zollsenkungen, Abschaffung von Ausfuhrerstattungen und Kürzungen der internen Stützung – sollte die EU den Umfang der Absatzförderungsmaßnahmen erweitern und die Mittel für Informations- und Absatzförderungskampagnen aufstocken.

Unter bestimmten Bedingungen schließen die WTO-Vorschriften mögliche Änderungen und Erweiterungen der Absatzförderungsregelung nicht aus, da dieses Instrument keine negativen Auswirkungen auf den Handel hat und sich zugleich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Exporte auswirken könnte. Außerdem könnte eine Erweiterung des Umfangs der gemeinschaftlichen Absatzförderungskampagne die Vereinbarkeit mit den WTO-Vorschriften verbessern, denn die Programme müssen allgemein verfügbar sein, damit sie sich im Einklang mit den WTO-Vorschriften befinden. Im Rahmen der derzeit verbindlichen Bestimmungen der Gemeinschaft haben die Behörden bei der begrenzten Zahl der bei den Absatzförderungskampagnen geförderten Erzeugnisse freie Wahl. Von außen betrachtet, könnten allerdings durchaus Vorbehalte hinsichtlich der Verknüpfung von Absatzförderungskampagnen und Erzeugung entstehen. Dies sollte Gegenstand einer eingehenden Analyse sein.

In Bezug auf den Vereinfachungsprozess müsste darauf hingewiesen werden, dass das eigentliche Potenzial für die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei den vorschlagenden Organisationen in einer angemessenen Rationalisierung der Durchführungsbestimmungen und Leitlinien der Kommission liegt. Daher kann die Kommission mit der uneingeschränkten Unterstützung des Europäischen Parlaments rechnen, wenn es darum geht, in der Basisverordnung die geeigneten Rechtsetzungsbefugnisse zur Vereinfachung der Leitlinien auf der Umsetzungsebene zu verankern. Beispielsweise erscheint es angebracht, zweimal im Jahr die Vorlage und Auswahl der Programme zu ermöglichen. Es erscheint angebracht, die Liste der förderfähigen Erzeugnisse zu erweitern, also Grundstoffe ebenso wie verarbeitete Erzeugnisse sowohl für im Binnenmarkt als auch für in Drittländern durchgeführte Programme aufzunehmen. Der derzeitige begrenzte Umfang an Sektoren und Erzeugnispaletten führt dazu, dass seitens der WTO Vorbehalte geäußert werden und der Vorwurf erhoben wird, es handle sich um eine gekoppelte Maßnahme. Zudem sollte die Liste der in Betracht kommenden Drittländer auf sämtliche Drittländer erweitert werden.

Es wäre auch ratsam, die spätere Aufnahme des harmonisierten Instruments zur Absatzförderung in den Rechtsrahmen der Verordnung über eine einzige gemeinsame Marktorganisation für alle Agrarerzeugnisse in Erwägung zu ziehen, was zur Folge hätte, dass die Regelung bei den Marktakteuren besser bekannt wird. Vom Standpunkt der technischen Vereinfachung aus sind offenbar im Zusammenhang mit der rechtlichen Transparenz und Qualität des Textentwurfs einige Verbesserungen hinsichtlich der übermäßigen Querverweise erforderlich.

Zu berücksichtigen ist andererseits die Frage einer sinnvollen Erhöhung der Mittelzuweisung für horizontale Absatzförderungsmaßnahmen aus dem Gemeinschaftshaushalt. Die derzeitige Ausstattung in der Haushaltslinie 05 02 10 (Absatzförderung) beläuft sich auf 45 840 000 EUR für das Jahr 2007. Für die EU-27 würde sich ein derartiger Betrag langfristig nicht wesentlich auf die Verbesserung der Fähigkeit der Gemeinschaft auswirken, die Absatzmöglichkeiten für qualitativ hochwertige Agrarerzeugnisse für die Ernährung auszuweiten. Unter den Bedingungen einer schrittweisen Abschaffung der Ausfuhrsubventionen (zumeist im Wege der Senkung, Aussetzung oder Streichung der Ausfuhrerstattungen), der Entkopplung und der Abschaffung von Marktsteuerungsmaßnahmen erscheint eine wesentlich haushaltsgestützte Erweiterung der Absatzförderungsregelungen unvermeidlich, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft auf dem jetzigen Niveau zu halten. Zugleich sollten Informationskampagnen dazu dienen, den Verbrauchern entsprechende Kenntnisse über die nachhaltige Erzeugung im Rahmen der GAP, über qualitativ hochwertige EU-Agrarprodukte, den biologischen Landbau und andere gesundheitliche Aspekte zu vermitteln.

Die Aufstockung der Haushaltsmittel für Absatzförderungsmaßnahmen und die Stärkung der Rolle dieses Instruments innerhalb des Besitzstands im Agrarbereich würden dazu beitragen, das erforderliche Maß an Kohärenz zwischen verschiedenen Informations- und Absatzförderungskampagnen in der gesamten EU-27 zu erhalten und zu gewährleisten. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten im Angesicht des zunehmenden Wettbewerbs von außen auf selbst konzipierte Kampagnen im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen zurückgreifen. Dies wiederum würde die Dienststellen der Kommission verwaltungsmäßig noch weiter belasten, und die angestrebte Vereinfachung des Systems würde unterlaufen. Die führende Rolle der Gemeinschaft ließe sich auch damit begründen, dass Maßnahmen vorgesehen sind, die nur auf Veranlassung der Kommission umgesetzt werden. Die Erfahrungen, die die Gemeinschaftsinstitutionen bei der Abwicklung von Vorhaben wie z. B. beim Besuch hochrangiger Handelsdelegationen erlangt haben, sollten nur durch extensive Absatzförderungskampagnen innerhalb desselben einheitlichen Rechtsrahmens ihre praktische Anwendung finden.

In Anbetracht der Tatsache, dass die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche der Gemeinschaft detaillierten Bestimmungen zu Tierschutz, Umweltschutz und Gesundheitsnormen unterliegt, was auch über direkte Einkommensbeihilfen abgesichert ist, sollte außerdem der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu Absatzförderungsmaßnahmen im Hinblick auf den ökologischen Landbau erhöht werden, da die Anwendung dieser Standards auf Betriebsebene die Primärerzeugung näher an nachhaltige ökologische Verfahren heranführt. Eine solche Erhöhung befände sich auch im Einklang mit den jüngsten politischen Entscheidungen zu Obst, Gemüse und Wein. Durch die Abschaffung von Marktinstrumenten wird die Agrarerzeugung anfällig für Krisen, die z. B. durch klimatische Störungen oder Tierseuchen verursacht werden. In diesen Fällen sollten Absatzförderungskampagnen größere Unterstützung vonseiten der Gemeinschaft erhalten.

Zugleich sollte dafür gesorgt werden, dass eine genaue Unterscheidung zwischen Durchführungsmaßnahmen, die sich auf technische Fragen der Annahme von Projekten der vorschlagenden Organisationen beziehen, und Fragen im Zusammenhang mit dem technischen Ansatz bei Absatzmarktstudien und Exportmöglichkeiten getroffen wird. Im ersteren Fall sollte entsprechend der neuerdings bei Legislativverfahren geübten Praxis der Kommission und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bewertung einzelner Projekte eine rein technische Analyse ist, das Verwaltungsverfahren zur Anwendung kommen. Im zweiten Fall dagegen sollte, da die Wahl der Ausfuhrstrategie bestimmte Aspekte von politischer Bedeutung enthält, das Regelungsverfahren angewandt werden.

An dieser Stelle sei an die Ergebnisse der jüngsten Reform der Absatzförderung im Obst- und Gemüsesektor erinnert. Im endgültigen Kompromiss des Ratsvorsitzes ging es um die Änderung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 und es hieß, dass die an Kinder in Bildungseinrichtungen gerichtete Absatzförderung besondere Aufmerksamkeit genießen sollte. Darüber hinaus forderte der Rat in seiner Erklärung zum Projekt „Obst in der Schule“ im Anhang zum Reformtext die Kommission auf, auf der Basis einer Abschätzung des Nutzens, der Praktikabilität und der entstehenden Verwaltungskosten so bald wie möglich einen Vorschlag für ein Projekt „Obst in der Schule“ zu erarbeiten (Dok. 10771/07). Dafür scheint die derzeitig laufende Vereinfachung des horizontalen Instruments der Absatzförderung der am besten geeignete Moment.

  • [1]  Arbeitsdokument, Oktober 2006.
  • [2]  KOM(2006) 0855 - {SEK(2006) 1785}.

VERFAHREN

Titel

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0268 - C6-0203/2007 - 2007/0095(CNS)

Datum der Konsultation des EP

2.7.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

9.7.2007

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

9.7.2007

IMCO

9.7.2007

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahmen

       Datum des Beschlusses

BUDG

17.7.2007

IMCO

12.9.2007

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Bogdan Golik

5.6.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.9.2007

8.10.2007

21.11.2007

 

Datum der Annahme

21.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

0

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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Peter Baco, Bernadette Bourzai, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Albert Deß, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Diamanto Manolakou, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Petya Stavreva, Donato Tommaso Veraldi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Pilar Ayuso, Katerina Batzeli, Esther De Lange, James Nicholson, Zdzisław Zbigniew Podkański