BERICHT über den 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005)
23.11.2007 - (2006/2271(INI))
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Monica Frassoni
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den 23. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts KOM(2006) 0416,
– unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2006)0999 und 1005),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein Europa der Ergebnisse - Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)0502),
– gestützt auf Artikel 45 und 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6‑0462/2007),
A. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der EU-Politiken in starkem Maße von ihrer Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene abhängt und dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten streng kontrolliert und überwacht werden muss, um sicherzustellen, dass sie die gewünschten positiven Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger haben,
B. in der Erwägung, dass die Anzahl der Beschwerden über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zeigt, dass den europäischen Bürgerinnen und Bürgern eine wichtige Rolle bei ihrer Anwendung zukommt, und dass die Fähigkeit der EU-Organe, angemessen auf die Besorgnisse und Anliegen der Bürger zu reagieren, wichtig für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union ist,
C. in der Erwägung, dass die Kommission ihre Mittel anpassen kann, um ihren Auftrag effektiv zu erfüllen, und Neuerungen einführen kann mit dem Ziel, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu verbessern,
Jahresbericht 2005 und Follow-up der Entschließung des Parlaments
1. stellt fest, dass die Gesamtzahl der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in den vergangenen Jahren beständig zugenommen hat und sich im Jahr 2003 auf 2 709 festgestellte Verstöße (für die EU 15) belaufen hat; stellt ferner fest, dass die Zahl der festgestellten Verstöße im Jahr 2004 erheblich zurückgegangen (um 563) und 2005 erneut angestiegen ist , wenngleich mit 2 653 registrierten Verstößen (für die EU 25) auf eine geringe Zahl als im Jahr 2003;
2. stellt aufgrund dessen fest, dass der Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten offenbar keine Auswirkungen auf die Zahl der registrierten Verstöße hatte und fordert die Kommission auf, dem Parlament diesen Umstand zu erläutern und zu versichern, dass dies nicht darauf zurückzuführen ist, dass Beschwerden nicht registriert wurden und/oder es der Kommission an den notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Verstößen mangelt;
3. begrüßt die Bereitschaft der meisten zuständigen Generaldirektionen, über die Ressourcen, die für Verstöße in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bereitgestellt werden, sowie über den Stand der einschlägigen Verfahren Auskunft zu geben; stellt fest, dass jede Generaldirektion im Umgang mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Zuweisung von Ressourcen ihre eigene Methode hat und dass es keinen genauen Überblick und keine allgemeine öffentliche Bewertung der Funktionsweise dieser unterschiedlichen Methoden gibt;
4. verpflichtet sich, dem Wunsch des Großteils der zuständigen Generaldirektionen zu entsprechen und die Kommission durch eine Aufstockung der Haushaltsmittel zur Verstärkung ihrer Ressourcen zu unterstützen;
5. begrüßt die Tatsache, dass einige Generaldirektionen spezifische Mechanismen entwickelt haben, um die Anwendung der Vertragsverletzungsverfahren zu ergänzen und eine effiziente Kontrolle und Konsolidierung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu erreichen; stellt fest, dass 2002 im Rahmen der gesetzlichen Regelung für elektronische Kommunikation die Meldeverfahren für Gesetzesentwürfe auf nationaler Ebene eingeführt wurden, was eine zügige Zusammenarbeit zwischen den Regelungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht hat; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der systematischen Anwendung dieses präventiven Verfahrens auf andere Bereiche zu prüfen;
6. vertritt die Ansicht, dass der Austausch bewährter Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten, beispielsweise im Rahmen von „Package Meetings“ und Workshops zur Umsetzung, die von der Kommission zur Förderung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts organisiert würden, ermutigt werden sollte; fordert die Kommission auf, nach Möglichkeiten zu suchen, das Parlament in diese Verfahren einzubeziehen;
7. begrüßt die von einigen Generaldirektionen der Kommission – und besonders der GD Umwelt – unternommenen Bemühungen, die Konformitätsprüfungen betreffend die einschlägigen Richtlinien zu verbessern, ist jedoch nicht zufrieden mit der Antwort der Kommission, was die Vertraulichkeit der Konformitätsprüfungen betrifft; fordert die Kommission erneut auf, auf ihrer Website die von den einzelnen Generaldirektionen in Auftrag gegebenen Studien zur Bewertung der Übereinstimmung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu veröffentlichen;
8. begrüßt, dass zum ersten Mal Einzelheiten von Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit Petitionen in spezifischer und detaillierter Weise im Jahresbericht und den Anhängen behandelt wurden;
9. befürwortet die Praxis, Informationsreisen in verschiedene Mitgliedstaaten durchzuführen, um die von den Petenten vorgebrachten Fragen zu untersuchen; erachtet dies als einen pragmatischen Weg, um – im Interesse der Bürger – Probleme direkt mit den Mitgliedstaaten zu lösen; vertritt die Ansicht, dass diese Informationsreisen um so notwendiger sind, als die Kommission über keine „Kontrollbefugnisse“ verfügt, um die praktische Umsetzung des EG-Rechts, beispielsweise im Umweltbereich, zu verifizieren;
10. begrüßt, dass die Kommission sich dafür einsetzt, im Regelfall Zusammenfassungen für die Bürger und Bürgerinnen in künftige Legislativvorschläge aufzunehmen, und ersucht um konkrete Beispiele für solche Zusammenfassungen sowie eine Klarstellung, dass sie Bestandteil des betreffenden Rechtsakts sind, wie dies in Ziffer 19 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2006 zu dem 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2003 und 2004)[1] gefordert wurde;
11. vertritt die Ansicht, dass die Kommission bei der Überwachung von Vorgängen in den Mitgliedstaaten, die einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offen legen könnten, proaktiver vorgehen sollte; ersucht die Kommission, ihre Vertretungen daher intensiver zu nutzen, um Verstöße zu verhindern oder bei Verstößen Abhilfe zu schaffen;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, über eine rein formale Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinauszugehen und soweit wie möglich die bruchstückhafte Umsetzung von Richtlinien zu vermeiden, um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und transparenter zu machen;
13. begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts" auf einige der wichtigsten Punkte eingeht, die das Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 16. Mai 2006 vorgebracht hat; stellt jedoch fest, dass andere wichtige Fragen weiterhin ungelöst bleiben bzw. von der Kommission nicht ausreichend beantwortet wurden, insbesondere die Frage der Ressourcen, die für die Behandlung von Verstößen bereitgestellt werden, die Länge der Vertragsverletzungsverfahren und die eingeschränkte Anwendung von Artikel 228 des EG-Vertrags sowie die Bewertung der Anwendung der Prioritätskriterien; fordert die Kommission auf, auf diese wichtigen Fragen eine Antwort zu geben;
Mitteilung der Kommission von 2007 „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“
14. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in ihrer kürzlich angenommenen Mitteilung der Frage der Anwendung des Gemeinschaftsrechts große Bedeutung beimisst bzw. in gebührendem Maße Rechnung trägt – „Werden Rechtsvorschriften unkorrekt angewandt, besteht die Gefahr, dass die politischen Ziele nicht erreicht und die durch die Verträge garantierten Freiheiten nur teilweise realisiert werden können“ [2] –; ermutigt die Kommission, konkrete und sichtbare Ergebnisse zu erzielen, indem sie die in dieser Mitteilung gegebenen Zusagen einlöst, und das Parlament regelmäßig über diese Ergebnisse zu informieren;
15. stellt fest, dass die Prüfung der Petitionen offensichtliche Strukturmängel in Bezug auf die Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsnormen durch die Mitgliedstaaten ergeben haben; vertritt die Auffassung, dass es zur Sicherstellung von Konsistenz und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts unerlässlich ist, Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zumindest in Fällen, die von nationaler Bedeutung sind und einen Präzedenzfall für die nationale Rechtsprechung und künftige Rechtspraxis schaffen, konsequent vor den Gerichtshof zu bringen; ist der Ansicht, dass ein konsequentes Vorgehen der Kommission in diesem Zusammenhang wesentlich dazu beitragen könnte, dass sich die Bürger in ähnlich gelagerten Fällen weniger häufig mit Beschwerden an die Kommission und mit Petitionen an das Europäische Parlament wenden müssten;
16. stellt fest, dass die Länge und die eingeschränkte Anwendung von Artikel 228 weiterhin die Hauptgründe dafür sind, dass das Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 226 und 228 des EG-Vertrags) nicht in vollem Umfang wirksam werden kann; betont, dass die von der Kommission vorgeschlagenen zeitlichen Vorgaben bei Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen (nicht mehr als 12 Monate zwischen dem förmlichen Aufforderungsschreiben und der Beilegung des Falls oder der Befassung des Gerichtshofs) und bei Verfahren, um die Befolgung eines früheren Urteils des Gerichtshofs sicherzustellen (zwischen 12 und 24 Monaten) auf keinen Fall überschritten werden dürfen und fordert die Kommission in diesem Sinne auf, innerhalb dieser Fristen eine regelmäßige Überprüfung der Fortschritte der Vertragsverletzungsverfahren zu veranlassen und die betroffenen Bürger darüber zu informieren;
17. fordert die Kommission auf, Artikel 228 EGV konsequenter anzuwenden, um die ordnungsgemäße Befolgung der Urteile des Gerichtshofs sicherzustellen;
18. begrüßt die Absicht der Kommission, die derzeitigen Arbeitsmethoden zu verbessern, um Probleme zügiger zu lösen und laufende Verfahren verstärkt abzuwickeln, und die Mitgliedstaaten stärker in die Verantwortung zu nehmen und formal einzubeziehen; stellt fest, dass nach der vorgeschlagenen neuen Arbeitsmethode die bei der Kommission eingehenden Anfragen und Beschwerden direkt an den betreffenden Mitgliedstaat weitergeleitet würden, wenn “eine Klärung der faktischen oder rechtlichen Position in dem Mitgliedstaat erforderlich [ist]", wobei "(….) dem Mitgliedstaat eine kurze Frist eingeräumt [würde], um den interessierten Bürgern oder Unternehmen direkt die nötigen Klarstellungen, Informationen und Lösungsansätze zu übermitteln und die Kommission zu informieren“[3];
19. ist sehr besorgt darüber, dass die neue Arbeitsmethode, indem die Sache an den betreffenden Mitgliedstaat (als der in erster Linie für die unkorrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts verantwortliche Partei) rüclverwiesen wird, die Gefahr bergen könnte, dass die Kommission ihrer institutionellen Verantwortung, als „Hüterin der Verträge“ gemäß Artikel 211 des EG-Vertrags über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu wachen, nicht nachkommt; stellt fest, dass die Kommission oft für die Bürger die einzige Behörde bleibt, an die sie sich mit Beschwerden betreffend die Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts wenden können;
20. fordert die Kommission deshalb auf, vor Einführung ihrer neuen Arbeitsmethode folgende Punkte zu klären:
- die Fälle eindeutig zu definieren, in dem die neue Methode angewandt wird;
- zu bestätigen, dass die neue Arbeitsmethode kein alternatives Verfahren zu den Vertragsverletzungsverfahren darstellt;
- zu garantieren, dass durch die neue Methode die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, das bereits jetzt extrem langwierig und zeitlich nicht eingegrenzt ist, nicht weiter verzögert wird, und dass sie gegenüber den Mitgliedstaaten ausnahmslos auf der Einhaltung der von ihr selbst festgelegten Fristen bestehen wird, um eine Lösung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu finden;
- den Zeitpunkt der Eintragung der Beschwerden gemäß der neuen Methode zu klären (vor oder nach der Reaktion des betroffenen Mitgliedstaats) und anzugeben, wer die Entscheidung über die Eintragung einer bestimmten Beschwerde trifft; zu gewährleisten, dass das Kollegialitätsprinzip innerhalb der Kommission bei Eintragung einer Beschwerde respektiert wird;
- genau anzugeben, wer dem Beschwerdeführer eine Antwort übermittelt (die Kommission oder der Mitgliedstaat);
- das Parlament über die spezifischen Maßnahmen zu informieren, die die Kommission zu ergreifen gedenkt, um zu gewährleisten, dass sie während der Übergangszeit bis zur vollständigen Einführung des neuen Systems und für den Fall, dass das neue System nicht die erwarteten Ergebnisse bringt, ihrer Rolle als Hüterin der Verträge in vollem Umfang nachkommt;
21. begrüßt den Vorschlag der Kommission, 2008 einen Pilotversuch unter Beteiligung einiger Mitgliedstaaten durchzuführen, um die neue Arbeitsmethode zu testen, der nach Bewertung des ersten Jahres auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden könnte;
22. fordert die Kommission auf, den vorgeschlagenen Pilotversuch auf diejenigen Mitgliedstaaten zu konzentrieren, in denen die Anwendung des Gemeinschaftsrechts infolge der mangelnden Kooperation der nationalen Behörden problematisch bleibt, besonders auf regionaler und lokaler Ebene; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Pilotversuchs zu prüfen, ob und wo innerhalb der Kommission umfangreichere Ressourcen zur Bearbeitung und Abwicklung der Beschwerden nach Einführung der neuen Arbeitsmethode benötigt werden;
23. fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass Petitionen und Beschwerden von Bürgern und Unternehmen die Aufdeckung einer sehr großen Zahl von Verstößen erleichtern, und um beim Kontakt mit den verschiedenen Gremien, die sich mit Problemlösungen befassen, keine Verwirrung zu stiften, dringend auf, die Möglichkeit zu prüfen, klare Wegweiser bzw. die Schaffung einer einzigen Online-Anlaufstelle (One Stop Shop) zur Unterstützung der Bürger vorzusehen;
24. begrüßt den Beschluss der Kommission „die Entscheidungsbildung in allen Verfahrensstufen zu beschleunigen, damit raschere Fortschritte möglich werden“; stellt fest, dass die Kommission jährlich vier ordentliche Sitzungen zur Prüfung von Vertragsverletzungsverfahren einberuft und begrüßt den Beschluss der Kommission, sich künftig öfter mit dieser Thematik zu befassen; bedauert, dass in der Mitteilung keine stringenteren politischen und organisatorischen Maßnahmen aufgezeigt werden, um diesen neuen Aufgaben gerecht zu werden;
25. stellt fest, dass der Anhang zur Mitteilung eine Liste von zur Evaluierung vorgeschlagenen Bereichen des Gemeinschaftsrechts enthält und fordert die Kommission auf, die ausgewählten Bereiche in dieser Liste zu erläutern;
26. bedauert, dass die Kommission ihre in ihrer Mitteilung von 2002 „Zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ gegebene Zusage, dass „bei der alljährlichen Debatte über den Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (…) auch die Prioritätskriterien und ihre Anwendung einer Bewertung unterzogen werden“[4], nicht eingelöst hat; begrüßt die neuerliche Zusage der Kommission „ihr diesbezügliches Vorgehen ab 2008 in ihren Jahresberichten [zu] beschreiben und erläutern“[5];
27. stellt fest, dass das Parlament weiterhin Petitionen erhält, in denen Petenten den Mitgliedstaaten eine andauernde Verletzung ihrer Menschen- und Grundrechte vorwerfen; bedauert, dass die im materiellen Gemeinschaftsrecht verankerten Kriterien für die Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten aus der neuen Liste der Prioritätskriterien verschwunden sind; weist erneut darauf hin, dass der EU-Vertrag das Parlament dazu ermächtigt, das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten;
28. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz umfassend anzuwenden, wonach alle Korrespondenz, die sich wahrscheinlich auf einen regelrechten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bezieht, als Beschwerde registriert werden sollte, sofern sie nicht den außergewöhnlichen Umständen in Punkt 3 des Anhangs zu der Mitteilung über die „Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht“[6] zuzurechnen ist; stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte der Kommission kürzlich schlechte Verwaltungsführung vorgeworfen hat, weil sie eine Beschwerde nicht in Einklang mit den Bestimmungen dieser Mitteilung eingetragen hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament über alle etwaigen Änderungen der Ausnahmekriterien für die Nichteintragung von Beschwerden zu unterrichten und zu konsultieren;
29. fordert alle Dienststellen der Kommission nachdrücklich auf, die Beschwerdeführer bei Ablauf jeder einzelnen der vorgegebenen Fristen (Aufforderungsschreiben, begründete Stellungnahme, Überweisung an den Gerichtshof) ausführlich über den Stand der Bearbeitung ihrer Beschwerde zu unterrichten, Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben und diese den Beschwerdeführern im Einklang mit den Grundsätzen in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2002 ausführlich darzulegen;
30. begrüßt die Absicht der Kommission, Maßnahmen zur Gewährleistung eines freien Zugangs zu ihrer elektronischen Datenbank zu ergreifen und ermutigt die Kommission, diesen Vorsatz so rasch wie möglich in die Tat umzusetzen;
31. begrüßt die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, zusammenfassende Informationen zu allen Phasen von Vertragsverletzungsverfahren ab der Übermittlung des Fristsetzungsschreibens im gesamten Verlauf bereitzustellen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission im Interesse von Transparenz und einer verbesserten Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Gerichten den Inhalt und die Termine der Kontakte mit den Mitgliedstaaten veröffentlichen sollte, sobald die Untersuchungen der betreffenden Fragen abgeschlossen sind;
32. begrüßt die bevorstehende Veröffentlichung eines erläuternden Dokuments zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Schadenersatzansprüchen aufgrund von Rechtsverstößen gemäß dem Gemeinschaftsrecht; schlägt ferner vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, in solchen Schadenersatzfällen vor nationalen Gerichten – gemäß dem nationalen Verfahrensrecht – als amicus curiae aufzutreten, wie dies bereits bei nationalen Rechtssachen, in denen es um Fragen des EG-Wettbewerbsrechts geht, der Fall ist[7];
Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente bei der Anwendung des EU-Rechts
33. vertritt die Ansicht, dass die ständigen Ausschüsse des Parlaments innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche eine sehr viel aktivere Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts übernehmen und von der Kommission Unterstützung und regelmäßige Informationen erhalten sollten; schlägt vor, dass der Berichterstatter für ein bestimmtes Dossier oder sein benannter Nachfolger wo immer möglich eine zentrale und kontinuierliche Rolle bei der Überwachung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten übernehmen sollte; stellt fest, dass die vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit einberufenen regelmäßigen Sitzungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Ausschüssen des Parlaments zur gängigen Praxis werden sollten und dabei eine systematische Teilnahme der Kommission vorgesehen werden sollte;
34. stellt jedoch fest, dass das Zögern der Kommission, genaue Informationen zu den Fragen zu liefern, im Zusammenhang mit denen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, das Interesse der Öffentlichkeit und die Effizienz solcher Sitzungen erheblich vermindert; fordert die Ausschüsse des Parlaments auf, gegebenenfalls die Aufnahme der Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder des Rates in die Liste der Teilnehmer an den Sitzungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu erwägen;
35. vertritt die Ansicht, dass die Ausschüsse des Parlaments (einschließlich des Petitionsausschusses) seitens der Verwaltung ausreichende Unterstützung erhalten sollten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können; fordert die Arbeitsgruppe für parlamentarischen Reformen, den Haushaltsausschuss und andere zuständige parlamentarische Gremien auf, konkrete Vorschläge unter anderem im Zusammenhang mit der zuvor erwähnten kontinuierlichen Rolle der Berichterstatter vorzulegen und die Zweckmäßigkeit einer im Sekretariat jedes Ausschusses einzurichtenden speziellen Task-Force zu prüfen, um die kontinuierliche und effiziente Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten;
36. fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament und ihren Abgeordneten, um eine wirksame Kontrolle europäischer Angelegenheiten auf nationaler Ebene zu fördern und zu intensivieren; vertritt die Ansicht, dass den nationalen Parlamenten eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zukommt, und dass sie auf diese Weise zur Stärkung der demokratischen Legitimität der Europäischen Union und ihrer größeren Bürgernähe beitragen;
37. erinnert an die Verpflichtung des Rates, die Mitgliedstaten aufzufordern, Tabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, die Aufschluss über das Verhältnis zwischen Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene geben; betont, dass solche Vergleichstabellen notwendig sind, da sie es der Kommission ermöglichen, die Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren; fordert das Parlament als Mitgesetzgeber auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Bestimmungen betreffend solche Tabellen nicht im Verlauf des Legislativprozesses aus dem Text der Kommissionsvorschläge herausgenommen werden;
38. stellt fest, dass die nationalen Gerichte einen wesentlichen Beitrag zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der Kommission, Möglichkeiten für zusätzliche Ausbildungsgänge für nationale Richter, Juristen und Beamte in den nationalen Behörden ausfindig zu machen;
39. fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Beschlüsse des Parlaments über parlamentarische Immunität durch die Justizbehörden der Mitgliedstaaten besser zu überwachen und, falls sie feststellt, dass Beschlüsse dieser Art nicht eingehalten werden, das Parlament über ihr weiteres Vorgehen zu informieren;
o
o……….o
40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 122.
- [2] KOM(2007)0502, S. 2.
- [3] KOM(2007)0502, S. 7.
- [4] KOM(2002)0725, S. 12.
- [5] KOM(2007)0502, S.9.
- [6] KOM(2002)0141.
- [7] Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54) , Absätze. 17 bis 20.
BEGRÜNDUNG
In diesem Bericht wird die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Kommission im Jahr 2005 bewertet und die von der Kommission kürzlich angenommene Mitteilung „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ KOM(2007)0502 analysiert.
Der Bericht ist Ergebnis ausführlicher Gespräche der Berichterstatterin mit den Kommissionsmitgliedern, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständig sind. Darüber hinaus baut er auf zahlreichen Kontakten mit den verschiedenen Dienststellen der Kommission auf, die für die Verwaltung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zuständig sind.
Im Zusammenhang mit diesem Bericht fand am 3. Mai 2007 eine öffentliche Anhörung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts statt, in der Vertreter der nationalen Parlamente, nationale Richter, Juristen und Vertreter der einzelstaatlichen Regierungen ihre Erfahrungen und Kenntnisse austauschten. Die Ergebnisse dieser Anhörung sind ebenso in den Bericht eingeflossen wie die Ergebnisse einer vergleichenden Studie über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten, die vom Politischen Referat des Europäischen Parlaments in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Forschung und Dokumentation erstellt wurde.
Der Bericht berücksichtigt auch die Erfahrungen anderer parlamentarischer Ausschüsse mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und erkennt den wichtigen Beitrag an, den das Europäische Parlament zur ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten sollte.
STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (9.10.2007)
für den Rechtsausschuss
zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005) 23. Jahresbericht
(2006/2271 (INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Diana Wallis
VORSCHLÄGE
Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
Jahresbericht 2005 und Bericht des Untersuchungsausschusses „Equitable Life“
1. begrüßt, dass zum ersten Mal Einzelheiten von Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit Petitionen in spezifischer und detaillierter Weise im Jahresbericht und den Anhängen behandelt wurden; stimmt der Kommission zu, dass Petitionen eine wertvolle Informationsquelle im Hinblick auf die Aufdeckung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen; begrüßt ferner die erklärte Absicht der Kommission, den strategischen Charakter der Themen, die in ihren Jahresberichten behandelt werden, zu stärken;
2. befürwortet die Praxis, Informationsreisen in verschiedene Mitgliedstaaten durchzuführen, um die von den Petenten aufgeworfenen Fragen zu untersuchen; erachtet dies als einen pragmatischen Weg, um – im Interesse der Bürger – Probleme direkt mit den Mitgliedstaaten zu lösen; vertritt die Ansicht, dass diese Informationsreisen um so notwendiger sind als die Kommission über keine „Kontrollbefugnisse“ verfügt, um die praktische Umsetzung des EG-Rechts, beispielsweise im Umweltbereich zu verifizieren;
3. begrüßt, dass die Kommission sich dafür einsetzt, im Regelfall Zusammenfassungen für die Bürger und Bürgerinnen in künftige Legislativvorschläge aufzunehmen, und ersucht um konkrete Beispiele für solche Zusammenfassungen sowie eine Klarstellung, dass sie Bestandteil des betreffenden Rechtsakts sind, wie dies in Ziffer 19 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2006 zu dem 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2003 und 2004)[1] gefordert wurde;
4. vertritt die Ansicht, dass in Fällen, in denen Petitionen und praktische Erfahrungen zeigen, dass die Auswirkungen eines bestimmten Rechtsakts der Gemeinschaft den mit ihm verfolgten Zielen nicht entsprechen, das Parlament, der Rat und die Kommission die Überprüfung der Rechtsvorschrift prioritär ins Auge fassen sollten;
5. weist erneut auf die vom Rat eingegangene Verpflichtung hin, die Mitgliedstaaten zu ermuntern, Aufstellungen vorzunehmen und zu veröffentlichen, aus denen die Entsprechungen zwischen den Richtlinien und den nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind[2]; unterstützt die laufenden Bemühungen der Kommission, um dies zu erreichen;
6. vertritt die Ansicht, dass die Kommission bei der Überwachung von Vorgängen in den Mitgliedstaaten, die einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offen legen könnten, proaktiver vorgehen sollte, indem sie die Kontrolle des Umsetzungsprozesses in den Mitgliedstaaten verstärkt; ersucht die Kommission, ihre Vertretungen daher intensiver zu nutzen, um Verstöße zu verhindern oder bei Verstößen Abhilfe zu schaffen;
Mitteilung der Kommission 2007 „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“
7. begrüßt die bevorstehende Veröffentlichung eines erläuternden Dokuments zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Schadenersatzansprüchen aufgrund von Rechtsverstößen gemäß dem Gemeinschaftsrecht; schlägt ferner vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, in betreffenden Schadenersatzfällen vor nationalen Gerichten – gemäß dem nationalen Verfahrensrecht – als amicus curiae aufzutreten, wie dies bereits bei nationalen Rechtssachen, in denen es um Fragen des EG-Wettbewerbsrechts geht, der Fall ist[3];
8. begrüßt die Absicht der Kommission, die derzeitigen Arbeitsmethoden zu verbessern, und nimmt das vorgeschlagene Pilotprojekt, bei dem die Mitgliedstaaten direkt an der Behandlung der Anfragen und Beschwerden beteiligt werden, zur Kenntnis;
9. vertritt die Ansicht, dass diese neue Methode, die an dem Punkt ansetzt, der den Bürgern geografisch am nächsten ist,
- im Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten übermittelten Vorgängen nicht zu einer weniger engen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, das die Bürger der in der Gemeinschaft vereinigten Länder, insbesondere durch seinen Petitionsausschuss vertritt, führen darf;
- nicht zu einer Einschränkung der Rechte eines Beschwerdeführers gegenüber der Kommission führen darf;
- nicht von den Mitgliedstaaten dazu genutzt werden darf, die Anerkennung für die gemeinsam auf Ebene der Europäischen Union erzielten Erfolge unrechtmäßigerweise für sich zu beanspruchen oder die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren zu verzögern;
10. vertritt die Ansicht, dass – wenn dem Europäischen Parlament eine Petition vorgelegt wird, parallel zu einer Beschwerde, die nach der im Pilotvorhaben vorgesehenen neuen Methode behandelt wird – der betroffene Mitgliedstaat im Geiste loyaler Amtshilfe aktiv und direkt Kontakt mit dem Petitionsausschuss aufnehmen sollte;
11. stellt fest, dass die Prüfung der Petitionen offensichtliche Strukturmängel in Bezug auf die Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsnormen durch die Mitgliedstaaten ergeben haben; vertritt die Auffassung, dass es zur Sicherstellung von Konsistenz und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts unerlässlich ist, Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zumindest in Fällen, die von nationaler Bedeutung sind und einen Präzedenzfall für die nationale Rechtsprechung und künftige Rechtspraxis schaffen, konsequent vor den Gerichtshof zu bringen; ist der Ansicht, dass ein konsequentes Vorgehen der Kommission in diesem Zusammenhang wesentlich dazu beitragen könnte, dass sich die Bürger in der Folge in analogen Fragen weniger häufig mit Beschwerden an die Kommission und mit Petitionen an das Europäische Parlament wenden müssten;
12. stellt fest, dass das Parlament weiterhin Petitionen erhält, in denen Petenten den Mitgliedstaaten eine andauernde Verletzung ihrer Menschen- und Grundrechte vorwerfen; weist erneut darauf hin, dass der EU-Vertrag das Parlament dazu ermächtigt, das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 VEU einzuleiten, das zur Benennung unabhängiger Personen führen kann, die über die Gefahr einer gravierenden Verletzung der Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, einschließlich der Achtung der Menschenrechte, wie sie durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden, berichten;
13. vertritt die Auffassung, dass es unbedingt notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten – wenn eine Untersuchung oder Beschwerde einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ans Licht bringt – Abhilfe schaffen; ist ferner der Ansicht, dass der Begriff „Abhilfe“ nicht eng ausgelegt werden sollte und die bloße Einstellung des Verstoßes zuweilen keine ausreichende Abhilfe darstellen kann;
14. vertritt die Ansicht, dass – angesichts der Tatsache, dass Petitionen und Beschwerden von Bürgern und Unternehmen die Aufdeckung einer sehr großen Zahl von Verstößen erleichtern[4] – diese Beschwerden gefördert und über die am besten geeigneten Kanäle behandelt werden sollten, um keine Verwirrung zu stiften; fordert die Kommission in Anbetracht der verwirrenden Vielzahl an Gremien, die sich derzeit mit Beschwerden und Problemlösungen befassen und deren Zahl mit dem vorgeschlagenen Pilotvorhaben noch weiter ansteigen könnte, dringend auf, klare Wegweiser bzw. die Schaffung einer einzigen Online-Anlaufstelle (one-stop-shop) zur Unterstützung der Bürger vorzusehen;
15. begrüßt die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, zusammenfassende Informationen zu allen Phasen von Vertragsverletzungsverfahren ab der Übermittlung des Fristsetzungsschreibens im gesamten Verlauf bereitzustellen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission im Interesse von Transparenz und einer verbesserten Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Gerichten den Inhalt und die Termine der Kontakte mit den Mitgliedstaaten veröffentlichen sollte, sobald die Untersuchungen der betreffenden Fragen abgeschlossen sind;
16. erachtet es für dringend notwendig, die Verwaltungsressourcen seines Petitionsausschusses aufzustocken, um das Parlament besser in die Lage zu versetzen, unabhängige Prüfungen der an ihn gerichteten Petitionen durchzuführen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
3.10.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Simon Busuttil, Luis Herrero-Tejedor, Carlos José Iturgaiz Angulo, Mairead McGuinness, Manolis Mavrommatis, Gay Mitchell, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Radu Ţîrle, Michael Cashman, Proinsias De Rossa, Alexandra Dobolyi, Lasse Lehtinen, Miguel Angel Martínez Martínez, Maria Matsouka, Marian Harkin, Diana Wallis, Marcin Libicki, Margrete Auken, David Hammerstein, Kathy Sinnott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Carlos Carnero González, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
|
||
- [1] ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 122.
- [2] Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“, ABl. C 321 vom 31.12.2003, S.1. Vgl. auch Mitteilung der Kommission KOM(2006)0689.
- [3] Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54) , Absätze. 17 bis 20.
- [4] Siehe Anhang I, S. 4-8 des Jahresberichts; vgl. auch Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Lage in den verschiedenen Sektoren, SEK(2006)999, S. 23-26.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
20.11.2007 |
||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 0 0 |
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Bert Doorn, Cristian Dumitrescu, Monica Frassoni, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Tadeusz Zwiefka |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Mogens N.J. Camre, Charlotte Cederschiöld, Vicente Miguel Garcés Ramón, Luis de Grandes Pascual, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Gabriele Stauner |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Toine Manders, Tomáš Zatloukal |
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