BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze

26.11.2007 - (KOM(2007)0381 – C6‑0253/2007 – 2007/0136(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Ieke van den Burg

Verfahren : 2007/0136(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0469/2007
Eingereichte Texte :
A6-0469/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze

(KOM(2007)0381 – C6‑0253/2007 – 2007/0136(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0381),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0253/2007),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über vom Normalsatz abweichende Mehrwertsteuersätze (KOM(2007)0380),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0469/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 1

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthält einige Ausnahmeregelungen im Bereich der Mehrwertsteuersätze. Einige dieser Regelungen laufen zu einem bestimmten Datum aus, während andere bis zur Einführung einer endgütigen Mehrwertsteuerregelung gültig bleiben.

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthält einige Ausnahmeregelungen im Bereich der Mehrwertsteuersätze. Einige dieser Regelungen laufen zu einem bestimmten Datum aus, während andere bis zur Einführung einer endgütigen Mehrwertsteuerregelung für innergemeinschaftliche Umsätze gültig bleiben.

Begründung

Die „endgültige Regelung“ wird nicht definiert. Im Sinne einer guten Formulierung von Rechtsvorschriften ist es zweckmäßig, spezifischere Angaben zu machen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 1 A (neu)

 

(1a) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Gemeinschaft über das für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes erforderliche Maß hinaus bei der Festlegung von MwSt-Sätzen nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingreifen. Insbesondere haben lokal erbrachte Dienstleistungen grundsätzlich keine Auswirkung auf die Funktionsweise des Binnenmarktes, soweit es bei ihnen nicht um grenzüberschreitende Tätigkeiten geht.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung zielt auf die Bekräftigung des Grundsatzes ab, dass lokal erbrachte Dienstleistungen den Handel nicht berühren und dass deshalb den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Festlegung der MwSt-Sätze für diese Dienstleistungen belassen werden sollte.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 2

(2) Um eine größere Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten diejenigen Ausnahmeregelungen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und den anderen Politiken der Gemeinschaft nicht entgegenstehen, bis Ende 2010 und damit bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Normalsatzes von mindestens 15 % und der versuchsweisen Anwendung ermäßigter Steuersätze auf arbeitsintensive Dienstleistungen verlängert werden. Demgegenüber sollten andere Ausnahmeregelungen nicht verlängert werden.

(2) Um eine Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten diejenigen Ausnahmeregelungen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und den anderen Politiken der Gemeinschaft nicht entgegenstehen, bis Ende 2010 und damit bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Normalsatzes von mindestens 15 % und der versuchsweisen Anwendung ermäßigter Steuersätze auf arbeitsintensive Dienstleistungen verlängert werden. Aus spezifischen Gründen sollten andere Ausnahmeregelungen nicht verlängert werden.

Begründung

Der Vorschlag legt nahe, dass es ein gewisses Maß an Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Durch Streichung des Wortes „größere“ wird mit der vorgeschlagenen Änderung die Notwendigkeit bekräftigt, eine uneingeschränkte Gleichbehandlung zu gewährleisten. Der Vorschlag, einige Ausnahmeregelungen nicht zu verlängern, entspringt nicht einem Argument per se, sondern stützt sich auf unterschiedliche und spezifische Argumente.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 2 A (neu)

 

(2a) Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 sollte ausreichend lang sein, um es dem Rat zu ermöglichen, zu einer Schlussfolgerung im Hinblick auf die Aufgabe seines Ziels der Einführung einer endgültigen Regelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Umsätzen auf der Grundlage des Grundsatzes der Besteuerung im Ursprungsland und einen Ansatz zur Annäherung der MwSt-Sätze zu gelangen.

Begründung

Mit dem Ziel des Abbaus von Ungewissheiten und gemäß den Grundsätzen einer guten Verwaltung sowie dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2010 einen Beschluss darüber fassen, ob die so genannte „endgültige“ Regelung definitiv aufgegeben werden sollte. Wenn die „endgültige" Regelung letztendlich tatsächlich fallengelassen wird, entfällt die Begründung für eine weitere Harmonisierung der Steuersätze, und den Mitgliedstaaten sollte im Grundsatz die Möglichkeit gegeben werden, ermäßigte MwSt-Sätze auf Umsätze anzuwenden, die keine grenzüberschreitende Dimension haben (z.B. lokal erbrachte Dienstleistungen).

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 2 B (neu)

 

(2b) Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 sollte außerdem ausreichend lang sein, um es dem Rat zu ermöglichen, zu einer Schlussfolgerung im Hinblick auf die endgültige Struktur der MwSt.-Sätze zu gelangen; dies sollte Optionen einschließen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, unterschiedliche MwSt-Sätze anzuwenden unter der Voraussetzung, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und anderer Gemeinschaftspolitiken gewährleistet wird. Während dieses Zeitraums sollten die gegenwärtigen Vorschriften auf umsichtige Weise und unter gebührender Berücksichtigung von Grenzfällen angewandt werden, so dass es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt wird, legitime politische Ziele zu verfolgen, bevor oder nachdem der Rat über die endgültige Struktur der Mehrwertsteuer beschließt.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 2 C (neu)

 

(2c) Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip und nach der Beschlussfassung des Rates über eine endgültige Regelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Umsätzen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, auf Güter und Dienstleistungen des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Medikamente aus klar festgelegten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Gründen und zum Nutzen des Endverbrauchers ermäßigte Sätze – und unter außergewöhnlichen Umständen möglicherweise sogar Nullsätze – anzuwenden.

Begründung

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und nach der Beschlussfassung über die endgültige Regelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Umsätzen bis Ende 2010 sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, aus wirtschaftlichen und sozialen Überlegungen ermäßigte MwSt-Sätze anzuwenden, um Güter und Dienstleistungen des Grundbedarfs für jeden Bürger erschwinglich zu machen.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 2 D (neu)

 

(2d) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und nach der Beschlussfassung des Rates über eine endgültige Regelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Umsätzen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ermäßigte Sätze – und unter außergewöhnlichen Umständen möglicherweise sogar Nullsätze – auf die Bereitstellung lokal erbrachter Dienstleistungen anzuwenden, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Waren, die eng mit der Bildung, der Sozialfürsorge, der sozialen Sicherheit und der Kultur zusammenhängen.

Begründung

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und nach der Beschlussfassung über die endgültige Regelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Umsätzen bis Ende 2010 sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ermäßigte MwSt-Sätze anzuwenden, um die Existenz und Aufrechterhaltung von lokal erbrachten Dienstleistungen sowie ihre Rolle in der formellen Wirtschaft zu stärken.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 2 E (neu)

 

(2e) Jedes künftige System für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Umsätzen sollte transparent sein und sich auf eine einfache Verwaltung stützen.

Begründung

Die Einführung eines endgültigen Systems, bei dem die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres Ermessensspielraums ermäßigte MwSt-Sätze festlegen bzw. über die MwSt-Struktur beschließen können, muss sich an Überlegungen im Hinblick auf Einfachheit und Transparenz orientieren.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 6

(6) Die Ungarn und der Slowakei zugestandenen Ausnahmeregelungen sollten nicht verlängert werden, weil diese Mitgliedstaaten keinen ermäßigten Satz angewendet haben bzw. keinen ermäßigten Satz mehr anwenden.

(6) Es sollte unterstrichen werden, dass den Mitgliedstaaten, die keine befristeten MwSt-Ausnahmeregelungen, welche 2007 ausliefen, angewandt haben oder solche Ausnahmeregelungen nicht länger anwenden, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, bis zum 31. Dezember 2010 diese befristeten Ausnahmeregelungen in Anspruch zu nehmen.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Der Vorschlag, zu dem das EP seine Stellungnahme abgeben soll, ist ein eindeutiges Beispiel für die Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit der indirekten Besteuerung und ihrer Anpassung innerhalb des Binnenmarktes.

Die gegenwärtige Struktur der MwSt-Sätze ist alles andere als systematisch, sondern stellt vielmehr eine Momentaufnahme der MwSt-Sätze dar, die in den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der 1993 durchgeführten MwSt-Harmonisierung galten. Dem wurden anlässlich der nachfolgenden Wellen von Beitritten neuer Mitgliedstaaten spezifische maßgeschneiderte Sätze hinzugefügt.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission immer wieder bekräftigt, dass die Verwirklichung des Ziels der Schaffung eines Binnenmarktes voraussetzt, dass in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über Umsatzsteuern angewandt werden, die die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerren und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindern. Diesen Zweck erfüllt ein MwSt-System, das so weit wie möglich Faktoren beseitigen wird, die auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene die Wettbewerbsbedingungen verzerren können.

Was im Einzelnen die MwSt-Sätze betrifft, sind – in Ermangelung einer politischen Einigung im Rat über den Übergang zu einer endgültigen MwSt-Regelung auf der Grundlage der Besteuerung im Ursprungsland – während der so genannten Übergangsphase bestimmte Ausnahmeregelungen möglich, die sich auf die Zahl und die Höhe der Sätze beziehen. Innerhalb dieses Rahmens hat das Parlament wiederholt und mit Nachdruck gefordert, dass die Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten, versuchsweise den MwSt-Satz auf arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermäßigen und die Wirkung einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zu bewerten. Dabei hat das Europäische Parlament wiederholt darauf verwiesen, dass die Übergangsregelung den Vorteil hat, dass sie von den Unterschieden bei den MwSt-Sätzen überhaupt nicht berührt wird, da Waren im Ursprungsland mit dem Nullsatz belegt werden und im Verbrauchsland mit dem geltenden Satz besteuert werden. Somit besteht für geschäftliche Transaktionen zwischen Unternehmen keinerlei Risiko, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Für Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern besteht ebenfalls nur ein geringes Risiko von Wettbewerbsverzerrungen, da die auf unterschiedliche MwSt-Sätze zurückzuführenden Preise den Handel wohl nicht wesentlich verlagern werden.

Der Rat hat die Notwendigkeit eines besseren Verständnisses der Wirkung von ermäßigten Sätzen anerkannt und die Kommission aufgefordert, einen Bewertungsbericht über die Auswirkungen von ermäßigten Sätzen auf lokal erbrachte Dienstleistungen – insbesondere hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen, des Wirtschaftswachstums und der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes – vorzubereiten. Das Experiment mit ermäßigten Sätzen läuft derzeit bis zum 31. Dezember 2010. In der Zwischenzeit hat die Kommission die Ergebnisse ihrer Studie in ihrer Mitteilung KOM(2007)380 vom 4. Juli 2007 vorgelegt. Die Befunde der von der Beratungsgesellschaft Copenhagen Economics durchgeführten Studie werden im weiteren Verlauf des Berichtsentwurfs erörtert.

Die Kommission erkennt jetzt an, dass die „endgültige“ MwSt-Regelung (d.h. eine MwSt auf der Grundlage der Besteuerung im Ursprungsland) niemals eingeführt worden ist und in absehbarer Zukunft nicht eingeführt werden wird. Das als „Übergangsregelung“ gedachte System wird – mit anderen Worten – so lange in Kraft bleiben, bis ein neuer – als unwahrscheinlich anzusehender – einstimmiger Beschluss vom Rat gefasst wird. Im Falle der Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 1. Januar 1995 beigetreten sind, gelten die befristeten Ausnahmeregelungen aufgrund der Beitrittsverhandlungen für einen begrenzteren Zeitraum, d.h. in vielen Fällen bis Ende 2007. Zwar sind einige Ausnahmeregelungen für die neuen Mitgliedstaaten von den allgemeinen Bestimmungen über ermäßigte Sätze abgedeckt, aber es steht dennoch fest, dass die Ausnahmeregelungen im Falle einiger Mitgliedstaaten auslaufen, während andere weiterhin in ihren Genuss kommen. Die Kommission stellt korrekt fest: „Diese unterschiedliche Behandlung würde für die Mitgliedstaaten zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und damit ungerechten Ungleichheit der Chancen führen, die sicherlich inakzeptable Spannungen hervorrufen würde.“ Damit dient der Vorschlag, einige der Ausnahmeregelungen bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern, dem Zweck, gleiche Chancen unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, während gleichzeitig die allgemeine Bewertung der ermäßigten Sätze weitergeht.

Einschätzung durch die Berichterstatterin

Die gegenwärtige Debatte über die Straffung der Sätze ist Teil der Einführung einer endgültigen MwSt-Regelung auf der Grundlage der Besteuerung im Ursprungsland, und es ist klar, dass es dann hilfreich wäre, wenn nur eine einzige Spanne für den MwSt-Satz mit möglichst wenig Ausnahmen existieren würde, da sich ansonsten die MwSt-Buchhaltung und die Kontrollen durch die Behörden recht schwierig gestaltet würden.

Es ist keine Überraschung, dass dies in der von der Beratungsgesellschaft Copenhagen Economics durchgeführten Studie bestätigt wird; darin wird unterstrichen, dass ein einziger MwSt-Satz unter rein wirtschaftlichem Blickwinkel bei weitem die beste Wahl ist. Dafür gibt es mindestens zwei Gründe. Eine weniger komplizierte Struktur der Sätze würde beträchtliche Einsparungen für die Unternehmen und die Steuerverwaltung im Hinblick auf die Kosten für die Befolgung der Rechtsvorschriften bewirken, und zum Zweiten könnten so Verzerrungen in der Funktionsweise des Binnenmarktes abgebaut werden.

Ihre Berichterstatterin unterstreicht, dass die Übergangsregelung den Vorteil hat, dass sie von Unterschieden bei den MwSt-Sätzen überhaupt nicht berührt wird, da Waren im Ursprungsland mit dem Nullsatz belegt werden und zu dem im Verbrauchsland geltenden Steuersatz besteuert werden. Außerdem können sich – wie in der von Copenhagen Economics durchgeführten Studie unterstrichen wird – spezifische Vorteile aus der Handhabung eines ermäßigten MwSt-Satzes in sorgfältig ausgewählten Bereichen – wie beispielsweise bei lokal erbrachten Dienstleistungen – ergeben. Es ist unbestritten, dass unterschiedliche MwSt-Sätze, die auf örtlich erbrachte Dienstleistungen angewandt werden, für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes nicht von Belang sind.

Ihre Berichterstatterin vernimmt deshalb mit Genugtuung, dass die Kommission die Auffassung teilt, dass es Handlungsspielraum gibt, um den Mitgliedstaaten mehr Autonomie im Hinblick auf die Festlegung ermäßigter Sätze für lokale Dienstleistungen, die nicht von einem entfernten Standort aus erbracht werden können, zu gewähren.

Um gegen das Problem der Arbeitslosigkeit vorzugehen, sollten die Mitgliedstaaten, die ermäßigte Sätze einführen wollen, die Genehmigung dazu erhalten. Eine solche Senkung wird außerdem wahrscheinlich den Anreiz für die betroffenen Unternehmen verringern, in die Schattenwirtschaft abzutauchen oder in der Schattenwirtschaft zu verbleiben.

Allerdings ist eine solche Senkung des MwSt-Satzes nicht ohne Risiko für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und für die Steuerneutralität. Es sollten deshalb Vorkehrungen für die Einführung eines Genehmigungsverfahrens für einen Zeitraum getroffen werden, der genau festgelegt, aber ausreichend lang ist, so dass es möglich ist, die Wirkung ermäßigter Sätze zu bewerten, die auf lokal erbrachte Dienstleistungen angewandt werden. Um sicherzustellen, dass eine solche Maßnahme überprüfbar und begrenzt bleibt, sollte ihr Geltungsbereich sehr eng festgelegt werden.

Einige Überlegungen zu der gegenwärtigen Debatte über ermäßigte MwSt-Sätze

Mit Blick auf die Verringerung von Ungewissheiten entsprechend dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2010 einen Beschluss darüber fassen, ob die so genannte „endgültige“ Regelung definitiv fallengelassen werden sollte. Wenn schlussendlich die „endgültige“ Regelung tatsächlich aufgegeben wird, entfällt die Begründung für eine weitere Harmonisierung der Sätze, und die Mitgliedstaaten sollten grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, ermäßigte MwSt-Sätze auf Transaktionen anzuwenden, die keine grenzüberschreitende Dimension haben (z.B. lokal erbrachte Dienstleistungen).

Der Rat sollte bis zum Jahre 2010 zu Schlussfolgerungen zur endgültigen Struktur der MwSt-Sätze gelangen, die mehr Flexibilität und Handlungsspielraum für die Mitgliedstaaten schafft. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, unterschiedliche MwSt-Sätze als strukturelles Element ihrer MwSt-Regelung und nicht im Wege einer Ausnahmeregelung anzuwenden. Die Kommission verweist auf der Grundlage der von Copenhagen Economics durchgeführten Studie auf mögliche Wege, eine bestimmte Zahl von Zielvorgaben im Sinne einer Straffung umzusetzen und die Struktur ermäßigter Sätze in der Gemeinschaft in sich schlüssiger und effizienter zu machen. Diese möglichen Wege sind folgende: Es kann ein sehr niedriger Satz für Waren und Dienstleistungen des Grundbedarfs wie Lebensmittel gestattet werden, und ein zweiter Satz könnte für andere Zwecke verwendet werden, die nicht einem Grundbedarf entsprechen, bei denen jedoch aus anderen Gründen (z.B. Kultur und Bildung, öffentlicher Verkehr, Beschäftigung, Energie und Umwelt etc.) davon ausgegangen wird, dass sie eine bevorzugte Behandlung verdienen.

Abgesehen von den inhärenten Schwierigkeiten einer Beantwortung der Frage, auf welche Waren und Dienstleistungen solche Sätze Anwendung finden sollten, und angesichts der Tatsache, dass die so genannte „endgültige“ MwSt-Regelung in absehbarer Zukunft nicht geschaffen werden wird, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, an einem gewissen Maß an Flexibilität beim Einsatz der Besteuerung zur Ergänzung anderer Politikziele festzuhalten, insbesondere dann, wenn keine binnenmarktorientierten Argumente gegen unterschiedliche Sätze sprechen. Dies ist sicherlich der Fall bei lokalen Dienstleistungen, die nicht von einem entfernten Standort aus erbracht werden können.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten nach der Beschlussfassung über die endgültigen Regelungen für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Umsätzen in der Lage sein, ermäßigte MwSt-Sätze anzuwenden:

· aus wirtschaftlichen bzw. sozialen Überlegungen, um Waren und Dienstleistungen des Grundbedarfs für jeden Bürger erschwinglich zu machen;

· um die Existenz und Erhaltung lokal erbrachter Dienstleistungen sowie ihre Rolle in der formellen Wirtschaft zu verstärken.

Die Einführung einer endgültigen Regelung, bei der die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Handlungsspielraums, den sie im Hinblick auf die Festlegung differenzierter MwSt-Sätze genießen werden, muss sich an Einfachheit und Transparenz orientieren.

Schlussfolgerung

Da die Debatte über die ermäßigten MwSt-Sätze gegenwärtig auf der Ebene des Rates weitergeführt wird, ist es nur normal, dass die neuen Mitgliedstaaten entsprechend dem Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin in den Genuss einer Ausnahmeregelung zur Anwendung der ermäßigten Sätze kommen; diesen Vorschlag unterstützt Ihre Berichterstatterin uneingeschränkt. Aus spezifischen Gründen sind einige dieser Ausnahmeregelungen nicht länger wünschenswert. Falls es keinen Grund für die bzw. einen Antrag auf Fortführung solcher Ausnahmeregelungen gibt, ist es nicht notwendig, sie zu verlängern.

VERFAHREN

Titel

Befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0381 - C6-0253/2007 - 2007/0136(CNS)

Datum der Konsultation des EP

27.7.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

3.9.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

3.9.2007

JURI

3.9.2007

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

12.9.2007

JURI

3.10.2007

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ieke van den Burg

10.7.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.10.2007

20.11.2007

 

 

Datum der Annahme

21.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Pervenche Berès, Slavi Binev, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Heide Rühle, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harald Ettl, Ján Hudacký, Thomas Mann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Willem Schuth

Datum der Einreichung

26.11.2007