BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen

26.11.2007 - (KOM(2007)0069 – C6-0078/2007 – 2007/0032(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Ona Juknevičienė

Verfahren : 2007/0032(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0471/2007
Eingereichte Texte :
A6-0471/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen

(KOM(2007)0069 – C6-0078/2007 – 2007/0032(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2007)0069)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0078/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6‑0471/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional- und sozialpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt.

(2) In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional-, sozial- und umweltpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt. Insbesondere besteht ein Bedarf an der Erhebung von genauen Daten über die Wohnungssituation zur Unterstützung verschiedener Aktivitäten der Gemeinschaft wie der Förderung der sozialen Einbindung und der Überwachung des sozialen Zusammenhalts auf regionaler Ebene oder des Umweltschutzes und der Förderung der Energieeffizienz.

Begründung

Umweltpolitische Maßnahmen stehen nun auf der Tagesordnung und müssen auch unter Berücksichtigung der verfügbaren demographischen Daten durchgeführt und untersucht werden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 3

(3) Damit die Daten so sinnvoll wie möglich für Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden können, sollten sie sich auf ein bestimmtes Jahr beziehen, das festzulegen ist.

(3) Damit die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten gewährleistet ist und verlässliche Übersichten auf Gemeinschaftsebene angefertigt werden können, sollten sich die verwendeten Daten auf dasselbe Bezugsjahr beziehen.

Begründung

Die Umformulierung zielt darauf ab, den Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit, Daten aus demselben Bezugsjahr bereitzustellen, und der grundlegenden Notwendigkeit, die Vergleichbarkeit der auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Übersichten zu gewährleisten, klarzumachen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 4

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken, die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung einzuhalten.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken, die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Transparenz, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung einzuhalten.

Begründung

Da keine Harmonisierung vorgesehen ist, ist es wichtig zu betonen, dass die Statistiken in den Mitgliedstaaten auf transparente Art und Weise erhoben werden müssen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 8

(8) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Voraussetzungen für die Anpassung der Definitionen, die Festlegung weiterer Bezugsjahre und die Annahme des Programms der statistischen Daten und Metadaten zu schaffen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung handelt, sollten sie nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG im Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(8) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Voraussetzungen für die Festlegung nachfolgender Bezugsjahre und die Annahme des Programms der statistischen Daten und Metadaten zu schaffen. Da es sich bei diesen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung handelt, müssen sie nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG im Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

Änderungsantrag 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

(a) „Bevölkerung“ ist die nationale und regionale Bevölkerung an ihrem üblichen Aufenthaltsort zu dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stichtag der Zählung;

(a) „Bevölkerung“ ist die nationale, regionale und örtliche Bevölkerung an ihrem üblichen Aufenthaltsort zu dem Stichtag der Zählung;

Begründung

Die örtliche Bevölkerung auf der Ebene der Gemeinde oder Kommune muss auch in den Statistiken erfasst werden.

Änderungsantrag 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

b) „Wohnung“ umfasst Wohneinheiten und Gebäude sowie das Verhältnis von Bevölkerung zu Unterkünften auf nationaler und regionaler Ebene zum Stichtag. „Gebäude“ sind Gebäude, die tatsächlich oder potenziell Wohneinheiten enthalten;

b) „Wohnung“ umfasst Unterkünfte und Gebäude sowie Unterbringungsformen und das Verhältnis von Bevölkerung zu Unterkünften auf nationaler und regionaler Ebene zum Stichtag.

 

ba) „Gebäude“ sind dauerhafte Gebäude, die Unterkünfte für Wohnzwecke oder herkömmliche Wohnungen, die der Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnung vorbehalten sind oder leer stehen, enthalten;

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

c) „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt; oder, wenn diese Angabe nicht zur Verfügung steht, der rechtmäßige oder eingetragene Wohnsitz;

c) „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sollten als übliche Einwohner der betreffenden geografischen Gegend betrachtet werden:

 

(i) Personen, die vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, und

 

(ii) Personen, die während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten,

 

Wenn die unter (i) oder (ii) beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden können, dann bedeutet „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.

Begründung

Um den Begriff „üblicher Aufenthaltsort“ klarer zu bestimmen, sollte in die Definition ein bestimmter Zeitrahmen aufgenommen werden. Man sollte davon ausgehen, dass ein Zeitraum von zwölf Monaten einen Mindestzeitraum darstellt, den eine Person benötigen würde, um einen Ort als einen „üblichen Aufenthaltsort“ zu betrachten. Durch die Ergänzung wird besser gewährleistet, dass im Rahmen der Zählungen genauere Informationen und Daten bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

d) „Stichtag“ ist der Zeitpunkt, auf den die Daten des jeweiligen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung bezogen sind;

d) „Stichtag“ ist der Zeitpunkt, auf den die Daten des jeweiligen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung bezogen sind;

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

(f) „regional“ bedeutet auf den Ebenen NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in ihrer am Stichtag gültigen Fassung sowie auf der Ebene 2 der lokalen Verwaltungseinheiten (Ebene LAU 2);

(f) „regional“ bedeutet auf den Ebenen NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in ihrer am Stichtag gültigen Fassung;

Begründung

Die Ebene LAU 2 muss in einer eigenen Definition aufgeführt werden, damit klargestellt wird, dass die örtliche Bevölkerung auf der Ebene der Gemeinde oder Kommune auch in den Statistiken erfasst werden muss.

Änderungsantrag 10

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f a (neu)

 

(fa) „örtlich“ bedeutet auf der Ebene 2 der lokalen Verwaltungseinheiten (Ebene LAU 2);

Begründung

Einführung einer eigenen Definition des Begriffs „örtlich”, um klarzustellen, dass die örtliche Bevölkerung auf der Ebene der Gemeinde oder Kommune auch in den Statistiken erfasst werden muss.

Änderungsantrag 11

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

h) „anonymisierte Mikrodaten“ sind statistische Individualdatensätze, die so verändert wurden, dass die Gefahr einer Identifizierung der statistischen Einheiten, auf die sie sich beziehen, in Übereinstimmung mit dem derzeit besten Verfahren minimiert wird.

entfällt

Änderungsantrag 12

Artikel 2 Absatz 2

(2) Bei Bedarf kann die Kommission die in Absatz 1 aufgeführten Definitionen nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 anpassen.

entfällt

Änderungsantrag 13

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Bevölkerungs- und Wohnungsdaten, die die im Anhang aufgeführten demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale von Einzelpersonen, Familien, Haushalten, Wohneinheiten und Gebäuden auf nationaler und regionaler Ebene umfassen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat)  Bevölkerungsdaten, die die im Anhang aufgeführten demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale von Personen, Familien und Haushalten sowie Wohnungsdaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umfassen.

Begründung

Die örtliche Bevölkerung auf der Ebene der Gemeinde oder Kommune muss auch in den Statistiken erfasst werden.

Änderungsantrag 14

Artikel 4 Überschrift

Datenquellen und Datenqualität

Datenquellen

Änderungsantrag 15

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e a (neu)

 

ea) Kombination aus registergestützter Zählung und Stichprobenerhebung und herkömmlicher Zählung,

Änderungsantrag 16

Artikel 4 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden so weit wie möglich den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden so weit wie möglich den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.

Änderungsantrag 17

Artikel 4 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern. Die Kommission (Eurostat) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen Methodikempfehlungen und Anforderungen bereit, die der Gewährleistung der Qualität der erstellten Daten und Metadaten dienen, insbesondere die Empfehlungen für Volks- und Wohnungszählungen der Konferenz Europäischer Statistiker.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen des Datenschutzes zu erfüllen. Die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Begründung

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, den Schutz der erhobenen Daten zu gewährleisten. Dabei darf die Verordnung die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten nicht nachteilig beeinflussen.

Änderungsantrag 18

Artikel 4 Absatz 4

(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen sowie die Auswirkungen der gewählten Datenquellen auf die Qualität der Statistiken (Qualitätsbericht). In diesem Zusammenhang geben die Mitgliedstaaten auch an, in welchem Umfang die gewählten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.

entfällt

Änderungsantrag 19

Artikel 4 Absatz 5

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Überarbeitungen und Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung gelieferten Statistiken sowie über alle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) spätestens einen Monat vor Veröffentlichung der überarbeiteten Daten über Überarbeitungen und Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung gelieferten Statistiken sowie über alle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen.

Änderungsantrag 20

Artikel 4 Absatz 6

(6) Die Kommission legt den Inhalt des Qualitätsberichts und die Qualitätskriterien für die Erstellung und Verbreitung der Daten nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 fest.

entfällt

Änderungsantrag 21

Artikel 5 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung genannten vorgesehenen Daten und Metadaten grundsätzlich zu Beginn eines jeden Jahrzehnts.

(1) Jeder Mitgliedstaat legt einen Zeitpunkt fest, auf den sich seine Daten beziehen (Stichtag). Dieser Stichtag muss in ein auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegtes Jahr fallen (Bezugsjahr). Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2011. Die nachfolgenden Bezugsjahre werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 festgelegt. Die Bezugsjahre fallen auf den Beginn eines jeden Jahrzehnts.

Änderungsantrag 22

Artikel 5 Absatz 2

2. Jeder Mitgliedstaat legt einen Zeitpunkt fest, auf den sich seine Daten beziehen (Stichtag). Dieser Stichtag muss in ein auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegtes Jahr (Bezugsjahr) fallen. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2011. Die nachfolgenden Bezugsjahre werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 festgelegt.

2. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die gemäß dieser Verordnung erforderlichen endgültigen validierten und aggregierten Daten und Metadaten innerhalb von 27 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.

Änderungsantrag 23

Artikel 5 Absatz 3

(3) Die Daten werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

entfällt

Änderungsantrag 24

Artikel 5 Absatz 4

(4) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 3 ein Programm der statistischen Daten und Metadaten, die zur Erfüllung der Anforderungen der Datenerhebung zu übermitteln sind. Die gemäß dieser Verordnung zu erfassenden Themen für eine bestimmte geografische Ebene können über die im Anhang für diese geografische Ebene aufgeführten Themen nicht hinausgehen.

(4) Die Kommission beschließt nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 7 Absatz 3 ein Programm der statistischen Daten und Metadaten, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu übermitteln sind.

Änderungsantrag 25

Artikel 5 Absatz 4 a (neu)

 

(4a) Die Kommission legt die technischen Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederung nach dem Regelungsverfahren von Artikel 7 Absatz 2 fest.

Änderungsantrag 26

Artikel 5 Absatz 5

(5) Das Programm der statistischen Daten kann zusätzlich zu den aggregierten Daten (in Form eines Tabellenprogramms) auch eine Auswahl anonymisierter Mikrodaten umfassen.

entfällt

Änderungsantrag 27

Artikel 5 Absatz 7

7. Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten die geänderten Daten unverzüglich an die Kommission (Eurostat).

7. Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die geänderten Daten spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der überarbeiteten Daten.

Änderungsantrag 28

Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

 

Qualitätsbewertung

 

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmerkmale:

 

-„Relevanz“: das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potentiellen Nutzerbedarf entsprechen;

 

-„Genauigkeit”: der Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

 

-„Aktualität” und „Pünktlichkeit”: der zeitliche Abstand zwischen Bezugszeitraum und Verfügbarkeit der Ergebnisse;

 

-„Zugänglichkeit” und „Klarheit”: die Bedingungen und Umstände, unter denen die Nutzer Daten erhalten, nutzen und auslegen können;

 

-„Vergleichbarkeit": das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Ansätzen sowie bei den Messinstrumenten und ‑verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten, Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken;

 

-„Kohärenz“: die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten. In diesem Zusammenhang geben die Mitgliedstaaten auch an, in welchem Umfang die gewählten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.

 

(3) In Anwendung der Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Einzelheiten und die Struktur der Qualitätsberichte nach dem Regelungsverfahren von Artikel 7 Absatz 2 festgelegt. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

 

(4) Die Kommission (Eurostat) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen bereit, die der Gewährleistung der Qualität der erstellten Daten und Metadaten dienen, und berücksichtigt dabei insbesondere die Empfehlungen für Volks- und Wohnungszählungen der Konferenz Europäischer Statistiker.

Änderungsantrag 29

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe -a (neu)

 

-a) Festlegung technischer Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederung gemäß Artikel 5 Absatz 4a;

Änderungsantrag 30

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)

 

aa) Vorkehrungen betreffend die Qualitätsberichte und ihre Struktur gemäß Artikel 5a Absatz 3.

Änderungsantrag 31

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a b (neu)

 

(ab) Einzelheiten und Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 5a Absatz 3.

Änderungsantrag 32

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

a) Anpassung der Definitionen gemäß Artikel 2 Absatz 2,

entfällt

Änderungsantrag 33

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

b) Festlegung des Inhalts des Qualitätsberichts gemäß Artikel 4 Absatz 6,

entfällt

Änderungsantrag 34

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

c) Festlegung der Qualitätskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6,

entfällt

Änderungsantrag 35

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

d) Festlegung der Bezugsjahre gemäß Artikel 5 Absatz 2,

d) Festlegung der Bezugsjahre gemäß Artikel 5 Absatz 1,

Änderungsantrag 36

Artikel 6 Absatz 3

(3) Dabei ist darauf zu achten, dass der Nutzen der Aktualisierung die Kosten überwiegt und dass sich zusätzliche Kosten und Belastungen grundsätzlich in vernünftigen Grenzen halten.

(3) Dabei ist darauf zu achten, dass der Nutzen der getroffenen Maßnahmen die Kosten überwiegt und dass sich zusätzliche Kosten und Belastungen grundsätzlich in vernünftigen Grenzen halten.

Änderungsantrag 37

Anhang, Nummer 1.2.1 Spiegelstrich 16 a (neu)

 

- Sicherheit des Arbeitsplatzes (über einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet)

Begründung

Die Sicherheit des Arbeitsplatzes ist heutzutage ein Element, das zu größeren Asymmetrien in der Bevölkerung führen kann, und muss deshalb in die Analyse aufgenommen werden.

Änderungsantrag 38

Anhang, Nummer 1.2.1 Spiegelstrich 16 b (neu)

 

- Zahl der Veränderungen der beruflichen Situation

Begründung

Die Sicherheit des Arbeitsplatzes ist heutzutage ein Element, das zu größeren Asymmetrien in der Bevölkerung führen kann, und muss deshalb in die Analyse aufgenommen werden.

Änderungsantrag 39

Anhang, Nummer 1.3.2

1.3.2 Nicht abgeleitete Themen

1.3.2 Nicht abgeleitete Themen

- Ort der Schule oder Universität

- Entfernung zwischen dem üblichen Aufenthaltsort und Grünflächen sowie Freizeiteinrichtungen

- Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit

- Entfernung zwischen der wichtigsten Gesundheitseinrichtung und dem üblichen Aufenthaltsort

- Verkehrsmittel für die Fahrt zur Schule oder Universität

- Versorgung mit Wasser und Licht

- Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und Fahrzeit

- Telefonanschluss und Anschluss an normales Internet bzw. Breitband-Internet

- Entfernung zwischen Wohnung und Schule oder Universität und Fahrzeit

 

- De-facto-Familienstand

- Gesamtzahl der lebend geborenen Kinder

 

- Datum (Daten) der gesetzlichen Eheschließung(en) der jemals verheirateten Frauen: i) erste Ehe und ii) bestehende Ehe

 

- Datum (Daten) des Beginns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft(en) der jemals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Frauen: i) erste nichteheliche Lebensgemeinschaft und ii) bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft

 

- Üblicher Erwerbsstatus

 

- Freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeiten

 

- Art des Sektors (institutionelle Einheit)

 

- Informelle Beschäftigung

 

- Art des Arbeitsplatzes

 

- Übliche Arbeitszeit

 

- Zeitweilige Unterbeschäftigung

 

- Dauer der Erwerbslosigkeit

 

- Zahl der Beschäftigten in der örtlichen Einheit des Betriebs

 

- Hauptquelle des Lebensunterhalts

 

- Einkommen

 

- Bildungsabschlüsse

 

- Studienfach

 

- Schulbesuch

 

- Lese- und Schreibkompetenz

 

- Computerkenntnisse

 

- Vorheriges übliches Aufenthaltsland (bei Aufenthalt im Ausland)

 

- Gesamtdauer des Aufenthalts im Meldeland

 

- Üblicher Aufenthaltsort fünf Jahre vor der Zählung

 

- Grund für die Wanderung

 

- Geburtsland der Eltern

 

- Einbürgerung

 

- Ethnische Zugehörigkeit

 

- Sprache

 

- Religion

 

- Behinderung

 

- Einzel- oder Mehrfachbelegung

 

- Miete

 

- Gebrauchsgüter im Besitz des Haushalts

 

- Zahl der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Autos

 

- Verfügbarkeit eines Parkplatzes

 

- Telefon- und Internetanschluss

 

- Landwirtschaftliche Produktion für den Eigenverbrauch (auf Haushaltsebene)

 

- Merkmale aller landwirtschaftlichen Tätigkeiten im vergangenen Jahr (auf Einzelpersonenebene)

 

Begründung

Der Zugang der Bevölkerung zu bestimmten Gütern ist heute ein wichtiger Indikator für den sozialen Fortschritt in unserer Gesellschaft, weshalb es besonders wichtig ist, dass dieser Faktor bekannt ist.

Änderungsantrag 40

Anhang, Nummer 1.3.3

1.3.3   Abgeleitete Themen

1.3.3   Abgeleitete Themen

- Städtische und ländliche Gebiete

- Homo- und heterosexuelle Partnerschaften

- Sozioökonomische Gruppen

 

- Personen mit ausländischem/inländischem Hintergrund

 

- Für die internationale Wanderung relevante Bevölkerungsgruppen

 

- Bevölkerung mit Flüchtlingshintergrund

 

- Vertriebene

 

- Gleichgeschlechtliche Partnerschaften

 

- Großfamilie

 

- Typ der Patchworkfamilie

 

- Typ der Großfamilie

 

- Generationenzusammensetzung der privaten Haushalte

 

Begründung

Soziale Charakterisierungen müssen die Daten auf der Grundlage der derzeit gesetzlich anerkannten Beziehungsformen auslegen.

Änderungsantrag 41

Anhang, Nummer 2 Titel

(Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)

Änderungsantrag 42

Anhang, Nummer, 2.1.1 Spiegelstrich 7 a (neu)

 

- Größe (Kategorie)

Begründung

Der jedem Familienmitglied zur Verfügung stehende Ort und Raum sowie die Qualität dieses Raums sind von großer Bedeutung für die Beurteilung der Lebensqualität der Bevölkerung. Auch das Ausmaß, in dem umwelt- und energiepolitische Normen den sozialen Anforderungen entsprechen, ist ein wichtiges Element, um die Lebensqualität zu messen.

Änderungsantrag 43

Anhang, Nummer 2.1.1 Spiegelstrich 7 b (neu)

 

- Datum der Errichtung und der letzten substantiellen Instandhaltungsarbeiten

Begründung

Der jedem Familienmitglied zur Verfügung stehende Ort und Raum sowie die Qualität dieses Raums sind von großer Bedeutung für die Beurteilung der Lebensqualität der Bevölkerung. Auch das Ausmaß, in dem umwelt- und energiepolitische Normen den sozialen Anforderungen entsprechen, ist ein wichtiges Element für die Messung der Lebensqualität.

Änderungsantrag 44

Anhang, Nummer 2.1.1 Spiegelstrich 7 c (neu)

 

- Klassifikation nach Umwelt- und Energiekriterien

Begründung

Der jedem Familienmitglied zur Verfügung stehende Ort und Raum sowie die Qualität dieses Raums sind von großer Bedeutung für die Beurteilung der Lebensqualität der Bevölkerung. Auch das Ausmaß, in dem umwelt- und energiepolitische Normen den sozialen Anforderungen entsprechen, ist ein wichtiges Element für die Messung der Lebensqualität.

Änderungsantrag 45

Anhang, Nummer 2.2.1 Spiegelstrich 8

- Wasseranschluss

- Wasser- und Abwasseranschluss

Begründung

Nicht nur der Zugang zu einem Wasserversorgungsnetz, sondern auch zu einem Netz für sanitäre Grundversorgung ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der sozialen Umstände.

Änderungsantrag 46

Anhang, Nummer 2.3.2

2.3.2 Nicht abgeleitete Themen

2.3.2 Nicht abgeleitete Themen

- Vorhandensein und Merkmale von Zweit- und Ferienwohnungen sowie leerstehenden Wohnungen

- Zugang für Personen mit Behinderungen zu öffentlichen und privaten Gebäuden

- Belegung nach Zahl der privaten Haushalte

- Transport und Stadtverkehr

- Art der Räume

 

- Warmwasser

- Sanitärwasserheizung

- Art der Abwasserentsorgung

- Küche

- Kochmöglichkeit

- Zum Heizen verwendete Energiequellen

- Mobilität innerhalb der Wohnung und innerhalb des Wohngebäudes

- Wärmeisolierung der Wohnung

- Verfügbarkeit von Strom

- Elektrizitätserzeugung

- Gasanschluss

- Klimaanlage

- Lüftungsanlage

- Lage der Wohnung im Gebäude

- Zugänglichkeit der Wohnung

- Aufzug

- Wohnungen nach der Zahl der Stockwerke im Gebäude

- Wohnungen nach den Baustoffen bestimmter Teile des Wohngebäudes

- Wohnungen nach dem Reparaturzustand der Gebäude

- Mülltrennung im Haushalt

 

Begründung

In allen von uns ausgearbeiteten Instrumenten muss es uns ein Anliegen sein, die Rechte der Menschen mit besonderen Bedürfnissen sicherzustellen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (20.11.2007)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen
(KOM(2007)0069 – C6‑0078/2007 – 2007/0032(COD))Verfasser der Stellungnahme: Wojciech Roszkowski

KURZE BEGRÜNDUNG

Die vorliegende Stellungnahme zum Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments betrifft den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen (KOM(2007)0069), die dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt (2007/0032(COD)).

Der Vorschlag für eine Verordnung zielt hauptsächlich auf die Präzisierung und die Herstellung der Vergleichbarkeit der Daten ab, die bei Zählungen in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung der Wohnungssituation erhoben wurden.

Die Bereitstellung kohärenter, vollständiger und verlässlicher Daten durch die Mitgliedstaaten ist eine Grundvoraussetzung für die Ausarbeitung zuverlässiger Indikatoren, die eine richtige Einschätzung der sozioökonomischen Lage auf Ebene der Regionen, der Mitgliedstaaten und der gesamten Europäischen Union ermöglichen.

Die Bezugsdaten für die erhobenen Daten sowie die termingerechte Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) durch die Mitgliedstaaten sind von großer Bedeutung, denn nur dann, wenn gleichzeitig für alle Gebietseinheiten Daten verfügbar sind, die sich auf denselben Zeitraum beziehen, werden ein wirklicher Vergleich von Daten und die Erstellung zuverlässiger Übersichten und Analysen möglich.

Die Berichterstatterin betont zu Recht, dass das System zur Bereitstellung der Daten auf der Grundlage von für alle Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Normen vereinheitlicht werden muss und dass die in diesem Zusammenhang bestehenden technischen und formalen Probleme behoben werden müssen.

Die statistischen Daten und Übersichten über die Struktur und die Merkmale der Bevölkerung sind ein grundlegender Indikator, der bei der Planung und Überwachung der Kohäsionspolitik und bei der Bewertung der Wirksamkeit der Umsetzung der Strukturfonds herangezogen wird. Die Klassifikation der Regionen im Rahmen der Strukturfonds erfolgt bereits auf der Grundlage ihrer Bevölkerungsdaten, was sowohl auf die Regionen als auch auf die Mitgliedstaaten direkte finanzielle Auswirkungen hat.

Die Verordnung, auf die sich die vorliegende Stellungnahme bezieht, betrifft daher Fragen von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung der Regionalpolitik und der Kohäsionspolitik.

Es muss auch unterstrichen werden, dass die Volkszählungsdaten, die den üblichen Aufenthaltsort der Unionsbürger betreffen, unverzichtbar für die Bewertung der Wohnungssituation sind, während bei einer Analyse anderer Aspekte das Schwergewicht auf anderen Daten liegen muss und folglich z.B. anstelle des üblichen Aufenthaltsorts vor allem die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Alter oder die Zahl der Kinder in Betracht gezogen werden müssen.

Einige Begriffe sind in dem Vorschlag für eine Verordnung nicht klar definiert. So muss sich z.B. der „übliche Aufenthaltsort“ auf eine bestimmte Zeit beziehen, die dem Bezugszeitpunkt, d.h. dem Datum der Zählung, vorausgeht. Außerdem ist bei der Übersetzung des Textes auf Genauigkeit zu achten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional- und sozialpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt.

(2) In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional-, sozial- und umweltpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt. Insbesondere besteht ein Bedarf an der Erhebung von genauen Daten über die Wohnungssituation zur Unterstützung verschiedener Aktivitäten der Gemeinschaft wie der Förderung der sozialen Einbindung und der Überwachung des sozialen Zusammenhalts auf regionaler Ebene oder des Umweltschutzes oder der Förderung der Energieeffizienz.

Begründung

Die Europäische Union hat keine Kompetenz in der Wohnungspolitik. Für die Ausgestaltung der Gemeinschaftspolitiken im Bereich der sozialen Integration und Kohäsion, des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sind jedoch Daten notwendig, die die Wohnsituation betreffen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 3

(3) Damit die Daten so sinnvoll wie möglich für Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden können, sollten sie sich auf ein bestimmtes Jahr beziehen, das festzulegen ist.

(3) Damit die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten gewährleistet ist und verlässliche Übersichten auf EU-Ebene angefertigt werden können, sollten sie sich auf dasselbe Bezugsjahr beziehen.

Begründung

Die Umformulierung zielt darauf ab, den Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit, Daten aus demselben Bezugsjahr bereitzustellen, und der grundlegenden Notwendigkeit, die Vergleichbarkeit der auf Gemeinschaftsebene erarbeiteten Übersichten zu gewährleisten, zu klären.

Änderungsantrag 3

Erwägung 4

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken, die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung einzuhalten.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken, die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Transparenz, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung einzuhalten.

Begründung

Da keine Harmonisierung der Verfahren vorgesehen ist, ist es wichtig zu betonen, dass die Statistiken in den Mitgliedstaaten auf transparente Art und Weise erhoben werden müssen.

Änderungsantrag 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

a) „Bevölkerung“ ist die nationale und regionale Bevölkerung an ihrem üblichen Aufenthaltsort zu dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stichtag der Zählung;

a) „Bevölkerung“ ist die nationale, regionale und örtliche Bevölkerung an ihrem üblichen Aufenthaltsort zu dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Stichtag der Zählung;

Begründung

Die örtliche Bevölkerung auf der Ebene der Gemeinde oder Kommune muss auch in den Statistiken erfasst werden.

Änderungsantrag 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

c) „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt; oder, wenn diese Angabe nicht zur Verfügung steht, der rechtmäßige oder eingetragene Wohnsitz;

c) „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur Personen, die

 

(i) vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder

 

(ii) während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten,

 

sollten als übliche Einwohner der betreffenden geografischen Gegend betrachtet werden.

 

Wenn dies nicht festgestellt werden kann, dann bedeutet „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.

Begründung

Um den Begriff „üblicher Aufenthaltsort“ klarer zu bestimmen, sollte in die Definition ein bestimmter Zeitrahmen aufgenommen werden. Man sollte davon ausgehen, dass ein Zeitraum von zwölf Monaten einen Mindestzeitraum darstellt, den eine Person benötigen würde, um einen Ort als einen „üblichen Aufenthaltsort“ zu betrachten. Durch die Ergänzung wird besser gewährleistet, dass im Rahmen der Zählungen genauere Informationen und Daten bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 8

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Bevölkerungs- und Wohnungsdaten, die die im Anhang aufgeführten demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale von Einzelpersonen, Familien, Haushalten, Wohneinheiten und Gebäuden auf nationaler und regionaler Ebene umfassen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Bevölkerungs- und Wohnungsdaten, die die im Anhang aufgeführten demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale von Einzelpersonen, Familien, Haushalten, Wohneinheiten und Gebäuden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene umfassen, wobei sie die Verlässlichkeit und Qualität der von ihnen übermittelten Daten und deren termingerechte Bereitstellung gewährleisten.

Begründung

Das grundlegende Kriterium für die erhobenen Daten sollte von Anfang an ausdrücklich benannt werden.

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden so weit wie möglich den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden so weit wie möglich den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen, und ermöglichen die Erstellung von möglichst kohärenten, vollständigen und verlässlichen Daten.

Begründung

Die übermittelten Daten müssen grundlegenden Qualitätskriterien genügen. Dies ist die Grundvoraussetzung für die Erstellung verlässlicher Übersichten von Daten auf Gemeinschaftsebene.

Änderungsantrag 10

Artikel 4 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern. Die Kommission (Eurostat) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen Methodikempfehlungen und Anforderungen bereit, die der Gewährleistung der Qualität der erstellten Daten und Metadaten dienen, insbesondere die Empfehlungen für Volks- und Wohnungszählungen der Konferenz Europäischer Statistiker.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität und die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern. Die Kommission (Eurostat) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen Methodikempfehlungen und Anforderungen bereit, die der Gewährleistung der Qualität und der Zuverlässigkeit der erstellten Daten und Metadaten dienen, insbesondere die Empfehlungen für Volks- und Wohnungszählungen der Konferenz Europäischer Statistiker.

Begründung

Die Zuverlässigkeit ist integrierender Bestandteil der Qualität, die hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten erstellten Daten verlangt wird.

Änderungsantrag 11

Artikel 5 Absatz 7

7. Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten die geänderten Daten unverzüglich an die Kommission (Eurostat).

7. Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die geänderten Daten spätestens bei der Veröffentlichung der überarbeiteten Daten.

Änderungsantrag 12

Anhang Abschnitt 1.3

1.3 Empfohlene Themen für die geografischen Ebenen:

nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2, NUTS 3, LAU 2

entfällt

1.3.1   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, über alle für die regionale Ebene NUTS 2 obligatorischen Themen zu berichten, auch auf allen tieferen Ebenen bis hinunter zur tiefsten regionalen Gliederungsebene, auf der Daten zur Verfügung stehen.

 

1.3.2   Nicht abgeleitete Themen

- Ort der Schule oder Universität

- Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit

- Verkehrsmittel für die Fahrt zur Schule oder Universität

- Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und Fahrzeit

- Entfernung zwischen Wohnung und Schule oder Universität und Fahrzeit

- De-facto-Familienstand

- Gesamtzahl der lebend geborenen Kinder

 

- Datum (Daten) der gesetzlichen Eheschließung(en) der jemals verheirateten Frauen: i) erste Ehe und ii) bestehende Ehe

- Datum (Daten) des Beginns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft(en) der jemals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Frauen: i) erste nichteheliche Lebensgemeinschaft und ii) bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft

- Üblicher Erwerbsstatus

- Freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeiten

- Art des Sektors (institutionelle Einheit)

- Informelle Beschäftigung

- Art des Arbeitsplatzes

- Übliche Arbeitszeit

- Zeitweilige Unterbeschäftigung

- Dauer der Erwerbslosigkeit

 

- Zahl der Beschäftigten in der örtlichen Einheit des Betriebs

- Hauptquelle des Lebensunterhalts

- Einkommen

- Bildungsabschlüsse

- Studienfach

- Schulbesuch

- Lese- und Schreibkompetenz

- Computerkenntnisse

- Vorheriges übliches Aufenthaltsland (bei Aufenthalt im Ausland)

- Gesamtdauer des Aufenthalts im Meldeland

- Üblicher Aufenthaltsort fünf Jahre vor der Zählung

- Grund für die Wanderung

- Geburtsland der Eltern

 

- Einbürgerung

- Ethnische Zugehörigkeit

- Sprache

- Religion

- Behinderung

- Einzel- oder Mehrfachbelegung

- Miete

- Gebrauchsgüter im Besitz des Haushalts

- Zahl der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Autos

- Verfügbarkeit eines Parkplatzes

- Telefon- und Internetanschluss

- Landwirtschaftliche Produktion für den Eigenverbrauch (auf Haushaltsebene)

- Merkmale aller landwirtschaftlichen Tätigkeiten im vergangenen Jahr (auf Einzelpersonenebene)

 

1.3.3   Abgeleitete Themen

- Städtische und ländliche Gebiete

- Sozioökonomische Gruppen

- Personen mit ausländischem/inländischem Hintergrund

- Für die internationale Wanderung relevante Bevölkerungsgruppen

- Bevölkerung mit Flüchtlingshintergrund

- Vertriebene

- Gleichgeschlechtliche Partnerschaften

- Großfamilie

- Typ der Patchworkfamilie

- Typ der Großfamilie

- Generationenzusammensetzung der privaten Haushalte

 

Änderungsantrag 13

Anhang, Nummer 2.1.1 Spiegelstrich 7 a (neu)

 

- Größe des zur Wohnung gehörenden Gartens

Begründung

Wenn alle diese umfangreichen Informationen erhoben werden, könnten auch Daten über Gärten Berücksichtigung finden, damit eine weitere Vergleichs- und Untersuchungsmöglichkeit gegeben ist.

Änderungsantrag 14

Anhang, Nummer 2.1.1 Spiegelstrich 7 c (neu)

 

- Klassifikation nach Umwelt und Energiekriterien

Begründung

Der Ort und der jedem Familienmitglied zur Verfügung stehende Raum sowie die Qualität dieses Raums sind von großer Bedeutung für die Beurteilung der Lebensqualität der Bevölkerung. Auch das Ausmaß, in dem umwelt- und energiepolitische Normen den sozialen Anforderungen entsprechen, ist ein wichtiges Element für die Messung der Lebensqualität.

Änderungsantrag 15

Anhang, Nummer 2.2.1 Spiegelstrich 8

- Wasseranschluss

- Wasseranschluss und Anschluss an die sanitäre Versorgung

Begründung

Nicht nur der Zugang zu einem Wasserversorgungsnetz, sondern auch zu einem Netz für sanitäre Grundversorgung ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der sozialen Umstände.

Änderungsantrag 16

Anhang Abschnitt 2.3

2.3 Empfohlene Themen für die geografischen Ebenen:

nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2, NUTS 3, LAU 2

 

2.3.1   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, über alle für die regionale Ebene NUTS 2 obligatorischen Themen zu berichten, auch auf allen tieferen Ebenen bis hinunter zur tiefsten regionalen Gliederungsebene, auf der Daten zur Verfügung stehen.

entfällt

2.3.2   Nicht abgeleitete Themen

- Vorhandensein und Merkmale von Zweit- und Ferienwohnungen sowie leerstehenden Wohnungen

- Belegung nach Zahl der privaten Haushalte

- Art der Räume

- Warmwasser

- Sanitärwasserheizung

- Art der Abwasserentsorgung

- Küche

- Kochmöglichkeit

- Zum Heizen verwendete Energiequellen

 

- Wärmeisolierung der Wohnung

- Verfügbarkeit von Strom

- Elektrizitätserzeugung

- Gasanschluss

- Klimaanlage

- Lüftungsanlage

- Lage der Wohnung im Gebäude

- Zugänglichkeit der Wohnung

- Aufzug

- Wohnungen nach der Zahl der Stockwerke im Gebäude

- Wohnungen nach den Baustoffen bestimmter Teile des Wohngebäudes

- Wohnungen nach dem Reparaturzustand der Gebäude

- Mülltrennung im Haushalt

 

VERFAHREN

Titel

Volks- und Wohnungszählungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0069 - C6-0078/2007 - 2007/0032(COD)

Federführender Ausschuss

EMPL

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Wojciech Roszkowski

7.6.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.10.2007

 

 

 

Datum der Annahme

20.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfonso Andria, Emmanouil Angelakas, Elspeth Attwooll, Jean Marie Beaupuy, Jana Bobošíková, Wolfgang Bulfon, Antonio De Blasio, Gerardo Galeote, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Ambroise Guellec, Marian Harkin, Jim Higgins, Mieczysław Edmund Janowski, Rumiana Jeleva, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Evgeni Kirilov, Jamila Madeira, James Nicholson, Jan Olbrycht, Markus Pieper, Bernard Poignant, Pierre Pribetich, Wojciech Roszkowski, Elisabeth Schroedter, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Kyriacos Triantaphyllides, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Bernadette Bourzai, Den Dover, Francesco Ferrari, Ovidiu Victor Ganţ, Zita Pleštinská, Christa Prets, Czesław Adam Siekierski, Nikolaos Vakalis

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Volks- und Wohnungszählungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0069 - C6-0078/2007 - 2007/0032(COD)

Datum der Konsultation des EP

23.2.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

13.3.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

13.3.2007

REGI

13.3.2007

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

8.3.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ona Juknevičienė

21.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.10.2007

20.11.2007

 

 

Datum der Annahme

21.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

2

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Alexandru Athanasiu, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Philip Bushill-Matthews, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Harald Ettl, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Stephen Hughes, Ona Juknevičienė, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Ana Mato Adrover, Maria Matsouka, Mary Lou McDonald, Siiri Oviir, Pier Antonio Panzeri, Bilyana Ilieva Raeva, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Françoise Castex, Donata Gottardi, Sepp Kusstatscher, Jamila Madeira, Roberto Musacchio, Glenis Willmott

Datum der Einreichung

26.11.2007