BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen

27.11.2007 - (KOM(2007) 372 – C6‑0254/2007 – 2007/0138(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Giuseppe Castiglione

Verfahren : 2007/0138(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0477/2007
Eingereichte Texte :
A6-0477/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen

(KOM(2007) 372 – C6‑0254/2007 – 2007/0138(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007) 372),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0254/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0477/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 1 A (neu)

(1a) Die Europäische Union ist mit mehr als eineinhalb Millionen Weinbaubetrieben der weltweit größte Weinproduzent. Sie ist der weltweit größte Weinexporteur und hat den weltweit höchsten Weinverbrauch.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 2

(2) Der Weinverbrauch in der Gemeinschaft ist stetig zurückgegangen, und die Weinausfuhren aus der EU sind seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die entsprechenden Einfuhren. Hierdurch ist ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage entstanden, durch das wiederum die Erzeugerpreise und -einkommen unter Druck geraten.

(2) Trotz eines Anstiegs des Absatzes von Qualitätsweinen und der Weinausfuhren aus der Gemeinschaft ist der gesamte Weinverbrauch in der Gemeinschaft stetig zurückgegangen, und die Ausfuhren bestimmter Weine aus der EU sind seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die Einfuhren vergleichbarer Erzeugnisse. Hierdurch ist bei bestimmten Weinen ein allgemeines Ungleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage entstanden, durch das wiederum die Erzeugerpreise und -einkommen unter Druck geraten.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 3

(3) Nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 derzeit vorgesehenen Instrumente haben wirksam zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Entwicklung des Sektors beigetragen. Die Maßnahmen zur Steuerung des Marktes wie z. B. die Dringlichkeitsdestillation haben sich insofern als kostenineffizient erwiesen, als sie strukturelle Überschüsse begünstigt haben, ohne dass Verbesserungen der betreffenden Wettbewerbsstrukturen gefördert wurden. Darüber hinaus haben einige bestehende Regulierungsmaßnahmen die Tätigkeiten wettbewerbsfähiger Erzeuger unangemessen eingeschränkt.

(3) Nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 derzeit vorgesehenen Instrumente haben wirksam zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Entwicklung des Sektors beigetragen. Bestimmte Maßnahmen zur Steuerung des Marktes haben sich insofern als kostenineffizient erwiesen, als sie strukturelle Überschüsse begünstigt haben, ohne dass Verbesserungen der betreffenden Wettbewerbsstrukturen gefördert wurden. Darüber hinaus haben einige bestehende Regulierungsmaßnahmen die Tätigkeiten wettbewerbsfähiger Erzeuger unangemessen eingeschränkt.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 3 A (neu)

 

(3a) Mehr als 14 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen auf Überschüsse, was einem Betrag von rund 5 200 000 000 Euro entspricht. Dieser Saldo könnte ausgeschöpft werden, wenn die Anzahl der einheimischen Verbraucher um 75 Millionen anstiege oder die Ausfuhr in Drittstaaten gefördert würde, in denen ein Nachfragepotenzial von mehreren Hundert Millionen zahlungskräftigen Verbrauchern besteht, was einen deutlichen Anstieg der Einnahmen des Weinsektors mit sich bringen würde.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 3 B

 

(3b) Die sofortige Abschaffung der Maßnahmen zur Steuerung des Marktes im Rahmen der geltenden gemeinsamen Marktorganisation wird sich sehr negativ auf den Sektor auswirken, sodass eine Übergangszeit zwischen der geltenden gemeinsamen Marktorganisation und der künftigen gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen werden sollte.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 5

(5) Im Lichte der bisherigen Erfahrungen sollte die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor daher grundlegend geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU; Stärkung des Rufs von Qualitätsweinen aus der Gemeinschaft als bester Wein der Welt; Rückeroberung alter und Erschließung neuer Märkte in der Gemeinschaft und weltweit; Schaffung einer Weinregelung, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht; Schaffung einer Weinregelung, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der Gemeinschaft bewahrt, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzuheben und durch die vorliegende neue Verordnung zu ersetzen.

(5) Im Lichte der bisherigen Erfahrungen sollte die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor daher grundlegend geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU; Stärkung des Rufs von Qualitätsweinen aus der Gemeinschaft als bester Wein der Welt; Rückeroberung alter und Erschließung neuer Märkte in der Gemeinschaft und weltweit, und zwar unter Berücksichtigung insbesondere der stetig steigenden Nachfrage auf den aufstrebenden asiatischen Märkten, die den europäischen Weinerzeugern Wettbewerbsmöglichkeiten und Entwicklungschancen bieten; Schaffung einer Weinregelung, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht; Schaffung einer Weinregelung, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der Gemeinschaft bewahrt, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzuheben und durch die vorliegende neue Verordnung zu ersetzen.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 5 A (neu)

 

(5a) Durch die gemeinsame Marktorganisation für Wein sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die der Weinwirtschaft ein eigenverantwortliches Handeln auf die Anforderung der Märkte unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen, der Chancengleichheit der Weinbau treibenden und verarbeitenden Betriebe innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten, und die Umweltbelange ermöglichen;

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 9

(9) Es sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sind von der Gemeinschaft zu finanzieren und festzulegen, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Gebiete geeignete Kombination ‑ erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten – auszuwählen und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

(9) Es sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Bestimmte Maßnahmen sind von der Gemeinschaft zu finanzieren und festzulegen, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Gebiete geeignete Kombination ‑ erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten – auszuwählen und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 9 A (neu)

(9a) Die jährlichen Kosten der Reform werden auf rund 1.300 Mio. EUR geschätzt, was den gegenwärtigen Ausgaben für den Weinsektor entspricht. Dieser Betrag muss zwischen den nationalen Finanzrahmen und den Gemeinschaftsmaßnahmen aufgeteilt werden. Die Aufteilung der Mittel für die nationalen Programme auf die Mitgliedstaaten sollte auf Basis der historischen Verteilung, der Rebflächen und der Erzeugung in einem historischen Zeitraum erfolgen.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 10

(10) Der Schlüssel, nach dem die Mittel für die nationalen Stützungsprogramme auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, sollte auf dem historischen Anteil an den Haushaltsmitteln für den Weinsektor als Hauptkriterium sowie auf der mit Reben bepflanzten Fläche und der historischen Erzeugung basieren.

entfällt

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 10 A (neu)

 

(10a) Die Summe der für die nationalen Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten bestimmten Mittel – unter Ausschluss der Maßnahmen zur Absatzförderung – darf nicht den Gesamtbetrag unterschreiten, der einem Mitgliedstaat für Umstrukturierungszwecke im Jahr 2008 gewährt wurde.

Begründung

Bei den Mitteln für Umstrukturierungszwecke darf sich für keinen Mitgliedstaat die Lage verschlechtern. Dies würde den Zielen und Grundsätzen der Reform zuwiderlaufen.

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 11

(11) Eine wichtige Maßnahme dieser Programme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Gemeinschaftsweinen in Drittländern sein, und für diese Maßnahme ist ein bestimmter Betrag an Haushaltsmitteln bereitzustellen. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Sektor weiter finanziert werden. Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.

 

(11) Zu den wichtige Maßnahmen dieser Programme sollte die Förderung des Absatzes, die Aufklärung über die positiven Auswirkungen eines maßvollen Weinkonsums und den negativen Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums, die Marktforschung und die Vermarktung von Gemeinschaftsweinen gehören, und für diese Maßnahmen ist ein bestimmter Betrag an Haushaltsmitteln bereitzustellen. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Sektor weiter finanziert werden. Sowohl Präventionsinstrumente als auch Instrumente zur Entwicklung des Sektors, welche die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und ihrer Absatzmöglichkeiten zum Ziel haben, sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.

Änderungsantrag 13

ERWÄGUNG 12

(12) Die Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen durch die Gemeinschaft sollte, soweit praktikabel, an die Einhaltung bestimmter geltender Umweltvorschriften durch die betreffenden Erzeuger geknüpft sein. Bei Feststellung von Verstößen sollten die Zahlungen entsprechend gekürzt werden.

entfällt

Änderungsantrag 14

ERWÄGUNG 13

(13) Zur Förderung des Sektors sollte auch auf Strukturmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)11 zurückgegriffen werden.

entfällt

Begründung

Die finanziellen Mittel sollten in die nationalen Finanzrahmen transferiert werden, damit die Mitgliedstaaten sie effizienter nutzen können.

Änderungsantrag 15

ERWÄGUNG 14

(14) Folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahmen sollten für den Weinsektor von Interesse sein: Niederlassung von Junglandwirten und Investitionen in technische Anlagen sowie zur Verbesserung der Vermarktung; Berufsbildung; Information und Unterstützung für Erzeugerorganisationen, die eine Qualitätsregelung eingeführt haben; Agrarumweltmaßnahmen; Vorruhestandsregelung für Landwirte, die beschließen, die kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufzugeben und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen.

(14) Bei den nationalen Finanzrahmen sollten folgende Maßnahmen förderfähig sein: Niederlassung von Junglandwirten; Investitionen in technische Anlagen; Verbesserung der Vermarktung; Berufsbildung; Information und Unterstützung für Erzeugerorganisationen, die eine Qualitätsregelung eingeführt haben; Agrarumweltmaßnahmen; Vorruhestandsregelung für Landwirte, die beschließen, die kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufzugeben und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen.

Änderungsantrag 16

ERWÄGUNG 15

(15) Zur Aufstockung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verfügbaren Finanzmittel sollten schrittweise Mittel auf das Budget der genannten Verordnung übertragen werden.

entfällt

Änderungsantrag 17

ERWÄGUNG 16 A (neu)

(16a) Das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität europäischer Weine ist ausschlaggebend für den Absatz des Weines innerhalb der Europäischen Union und in Drittländern; um dieses Vertrauen zu sichern, sollte ein Schwerpunkt der Regulierungsmaßnahmen auf das Qualitätsmanagement und auf Informationsmaßnahmen gelegt werden.

Änderungsantrag 18

ERWÄGUNG 16 B (neu)

 

(16b) Bei den Maßnahmen zur Absatzförderung sollten die Ergebnisse von Studien zu den Bestandteilen des Weins und den Auswirkungen eines maßvollen Weinkonsums auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 19

ERWÄGUNG 19

(19) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sind nach bestimmten die önologischen Verfahren und Einschränkungen betreffenden Regeln zu erzeugen, die gewährleisten, dass den gesundheitlichen Erfordernissen und den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Aus Gründen der Flexibilität sollte die Kommission für die Aktualisierung dieser Verfahren und die Genehmigung neuer Verfahren zuständig sein, ausgenommen in den politisch sensiblen Bereichen Anreicherung und Säuerung, für die in Bezug auf Änderungen weiterhin der Rat zuständig sein sollte.

(19) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sind nach bestimmten die önologischen Verfahren und Einschränkungen betreffenden Regeln zu erzeugen, die gewährleisten, dass den gesundheitlichen Erfordernissen und den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Es sollte deshalb ein Verzeichnis der zulässigen önologischen Verfahren erstellt werden und der Rat sollte sämtliche Befugnisse zur Aktualisierung dieser Verfahren und Genehmigung neuer Verfahren beibehalten.

Änderungsantrag 20

ERWÄGUNG 21

(21) Aufgrund der schlechten Qualität von Wein, der durch vollständiges Auspressen der Reben gewonnen wird, sollte dieses Verfahren untersagt werden.

(21) Aufgrund der schlechten Qualität von Wein, der durch vollständiges Auspressen der Reben gewonnen wird, sollte dieses Verfahren untersagt und sollten diesbezügliche Kontrollmechanismen geschaffen werden.

Änderungsantrag 21

ERWÄGUNG 21 A (neu)

(21a) Selbst wenn bestimmte Ausnahmen zulässig sind, sollte aus Umweltschutzgründen eine Destillationsverpflichtung für sämtliche Nebenerzeugnisse der Weinbereitung bestehen.

Änderungsantrag 22

ERWÄGUNG 22

(22) Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte sich die Kommission generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) genehmigten önologischen Verfahren stützen. Diese Normen sollten – ungeachtet etwaiger in der Gemeinschaft geltender restriktiverer Vorschriften – auch für zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsweine gelten, um die Gemeinschaftserzeuger auf den ausländischen Märkten nicht zu behindern.

entfällt

Änderungsantrag 23

ERWÄGUNG 29

(29) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zu Nutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen lauteren Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Produkte und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind.

(29) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie kleinere geographische Einheiten als die zugrunde liegende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe mit anderem Namen als der Ursprungsbezeichnung sollten vor Verwendungen geschützt werden, die dem Ruf der vorschriftskonformen Erzeugnisse schaden oder sich diesen unzulässigerweise zu Nutze machen. Um einen lauteren Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Produkte und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind.

Änderungsantrag 24

ERWÄGUNG 33

(33) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte; andernfalls sollte der Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe entzogen werden. Die Streichung bestehender Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nur begrenzt möglich sein.

(33) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte.

Änderungsantrag 25

ERWÄGUNG 34

(34) Der Schutz von geografischen Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollte auf nationaler Ebene nicht mehr möglich sein.

entfällt

Änderungsantrag 26

ERWÄGUNG 37

(37) Diese Vorschriften sollten die obligatorische Verwendung bestimmter Begriffe vorsehen, damit das Erzeugnis entsprechend den Handelsklassen gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten. Die Verwendung bestimmter weiterer, fakultativer Informationen sollte ebenfalls innerhalb des Gemeinschaftsrahmens geregelt werden.

(37) Diese Vorschriften sollten die obligatorische Verwendung bestimmter Begriffe vorsehen, damit das Erzeugnis entsprechend den Handelsklassen gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten, wie z. B. die Bezeichnung des Abfüllers. Die Verwendung bestimmter weiterer, fakultativer Informationen sollte ebenfalls innerhalb des Gemeinschaftsrahmens geregelt werden.

Begründung

Es besteht bislang keine Verpflichtung, die Bezeichnung des Abfüllers auf dem Weinetikett anzugeben. Die Verbraucher wissen daher nicht, ob der von ihnen gekaufte Wein von einem Händler, einer Genossenschaft oder einem unabhängigen Weinbauern stammt. Allerdings interessieren sich die Verbraucher beim Weinkauf vor allem dafür, wer den Wein hergestellt hat.

Mit der Angabe der Bezeichnung des Abfüllers erhält der Verbraucher Einzelinformationen, die seine Kaufentscheidung unterstützen, da er nun weiß, welchen Verfahren der Wein unterzogen und wie er verarbeitet wurde.

Änderungsantrag 27

ERWÄGUNG 38

(38) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sollten die Etikettierungsvorschriften im Weinsektor diejenigen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, die horizontal gelten, ergänzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Differenzierung der Etikettierungsvorschriften nach der Kategorie des Weinerzeugnisses nicht zweckmäßig ist. Die Vorschriften sollten für alle Kategorien von Wein, einschließlich für eingeführte Erzeugnisse, gelten. Insbesondere sollten sie bei Weinen ohne Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die Angabe einer Rebsorte und eines Jahrgangs gestatten, wobei bestimmte Auflagen in Bezug auf die Richtigkeit der Etikettierung und die entsprechende Überwachung gelten müssen.

(38) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sollten die Etikettierungsvorschriften im Weinsektor diejenigen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, die horizontal gelten, ergänzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Differenzierung der Etikettierungsvorschriften nach der Kategorie des Weinerzeugnisses nicht zweckmäßig ist. Die Vorschriften sollten für alle Kategorien von Wein, einschließlich für eingeführte Erzeugnisse, gelten.

Änderungsantrag 28

ERWÄGUNG 38 A (neu)

(38a) Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse haben entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit. Was die Etikettierung anbelangt, sollten die Unterscheidung nach Weinkategorien und die Regelungen zum Schutz der bestehenden traditionellen Begriffe beibehalten werden, damit das Erzeugnis entsprechend gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten.

Änderungsantrag 29

ERWÄGUNG 39

(39) Das Bestehen und die Gründung von Erzeugerorganisationen können weiterhin dazu beitragen, den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Erfordernissen des Weinsektors gerecht zu werden. Der Nutzen dieser Organisationen sollte im Umfang und der Effizienz der Dienste liegen, die sie ihren Mitgliedern bieten. Dasselbe gilt auch für Branchenorganisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Organisationen anerkennen, die bestimmte auf Gemeinschaftsebene festgelegte Anforderungen erfüllen.

(39) Das Bestehen und die Gründung von Erzeugerorganisationen können dazu beitragen, den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Erfordernissen des Weinsektors gerecht zu werden. Der Nutzen dieser Organisationen sollte im Umfang und der Effizienz der Dienste liegen, die sie ihren Mitgliedern bieten. Dasselbe gilt auch für Branchenorganisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Organisationen anerkennen, die bestimmte auf Gemeinschaftsebene festgelegte Anforderungen erfüllen.

Begründung

In den Gemeinschaftsvorschriften darf nicht nur den Erzeugerorganisationen eine Vorzugsbehandlung zugestanden werden, die mit der Übergabe von Eigentum befasst sind, d. h., die die Erzeugnisse ihrer Mitglieder aufkaufen, um sie weiterzuveräußern.

Im Weinbausektor sind sehr unterschiedliche Akteure tätig, sodass die Besonderheiten jedes Einzelnen zu berücksichtigen sind. Die Gemeinschaftsvorschriften müssen verschiedene Formen von Zusammenschlüssen fördern, denn für die Konzentration des Angebots ist die Eigentumsübertragung nicht unbedingt erforderlich.

Änderungsantrag 30

ERWÄGUNG 42

(42) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die auf flexible Weise angegangen werden sollte. Die Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen ist daher von der Kommission zu treffen, wobei sie der Notwendigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt. Die allgemeinen Bedingungen für solche Lizenzen sind jedoch in der vorliegenden Verordnung festzulegen.

(42) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die auf flexible Weise angegangen werden sollte, um die betreffenden Märkte verwalten und insbesondere die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse überwachen zu können. Die allgemeinen Bedingungen für solche Lizenzen sind jedoch in der vorliegenden Verordnung festzulegen.

Änderungsantrag 31

ERWÄGUNG 43

(43) In Fällen, in denen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vorgesehen sind, sollte die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch wirklich getätigt werden.

entfällt

Änderungsantrag 32

ERWÄGUNG 46

(46) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Weinmarkts zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu verhindern, ist die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des aktiven bzw. des passiven Veredelungsverkehrs zu untersagen. Diese Art von Marktverwaltungsinstrument ist in der Regel nur dann erfolgreich, wenn es ohne größere Verzögerung engesetzt wird. Die Kommission sollte daher mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.

(46) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Weinmarkts zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu verhindern, ist die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des aktiven bzw. des passiven Veredelungsverkehrs zu untersagen.

Änderungsantrag 33

ERWÄGUNG 55

(55) Da ein Marktgleichgewicht noch nicht erreicht ist und die flankierenden Maßnahmen wie die Rodungsregelung erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen, sollte das Verbot von Neuanpflanzungen bis 31. Dezember 2013 beibehalten, dann aber endgültig aufgehoben werden, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren.

(55) Da ein Marktgleichgewicht noch nicht erreicht ist und die flankierenden Maßnahmen wie die Rodungsregelung erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen, sollte das Verbot von Neuanpflanzungen grundsätzlich bis 31.12.2013 beibehalten werden. Im Laufe des Jahres 2012 sollte die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen der Weinmarktreform 2007 überprüft und über die Fortführung bzw. Aufhebung der Anpflanzregelungen entschieden werden.

Begründung

Noch lässt sich über die Auswirkungen der geplanten Rodungen auf den Weinmarkt nichts sagen. Deshalb sollte über die Neuanpflanzungen erst entschieden werden, wenn die Rodungsmaßnahmen abgeschlossen sind und deren Auswirkungen auf den Markt deutlich werden.

Änderungsantrag 34

ERWÄGUNG 55 A (neu)

(55a) Es ist die größtmögliche Flexibilität bei den Pflanzungsrechten sicherzustellen, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren.

Änderungsantrag 35

ERWÄGUNG 55 B (neu)

(55b) Wenn die Marktlage sich spürbar verbessert, erlaubt eine Flexibilitätsklausel die Vergabe zusätzlicher, zeitlich befristeter Pflanzungsrechte an Weinbaubetriebe aus den einschlägigen Gebieten und mit derjenigen Qualitätsklasse, die einen erhöhten Absatz verzeichnen kann.

Begründung

Ein effektives Angebots-Management muss das Angebot an die Nachfrage anpassen, so dass bei steigender Nachfrage eine Erhöhung des Angebots erfolgt.

Änderungsantrag 36

ERWÄGUNG 58

(58) Des weiteren sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strenger Kontrollen die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten an einen anderen Betrieb genehmigen können, sofern diese Übertragung mit der Qualitätspolitik im Einklang steht oder Bestände für die Erzeugung von Edelreisern betrifft oder durch die Übertragung von Betriebsteilen bedingt ist. Diese Übertragungen sollten nur innerhalb desselben Mitgliedstaats erfolgen dürfen.

(58) Des weiteren sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strenger Kontrollen die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten an einen anderen Betrieb genehmigen können, sofern diese Übertragung mit der Qualitätspolitik im Einklang steht oder Bestände für die Erzeugung von Edelreisern betrifft oder durch die Übertragung von Betriebsteilen bedingt ist.

Änderungsantrag 37

ERWÄGUNG 62 A (neu)

(62a) Die Kommission sollte eine Folgenabschätzungsstudie über die Begleit- und Wiederaufbaumaßnahmen für den Markt durchführen, bevor sie einen Vorschlag zur Liberalisierung der Pflanzungsrechte für jene Flächen, die nicht durch Leistungsverzeichnisse für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe abgegrenzt sind, vorlegt.

Änderungsantrag 38

ERWÄGUNG 63

(63) Die Erzeugung der Mitgliedstaaten, die weniger als 25 000 Hektoliter pro Jahr erzeugen, wirkt sich nicht ernstlich auf das Marktgleichgewicht aus. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von dem befristeten Verbot von Neuanpflanzungen ausgenommen werden, aber auch keinen Zugang zu der Rodungsregelung haben.

(63) Die Erzeugung der Mitgliedstaaten, die weniger als 25 000 Hektoliter pro Jahr erzeugen, wirkt sich nicht ernstlich auf das Marktgleichgewicht aus. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von dem befristeten Verbot von Neuanpflanzungen ausgenommen werden, aber auch keinen Zugang zu der Rodungsregelung haben, sofern sie weiterhin weniger als 25.000 Hektoliter erzeugen.

Änderungsantrag 39

ERWÄGUNG 67

(67) Um einen verantwortungsvollen Umgang mit den gerodeten Flächen zu gewährleisten, sollte der Prämienanspruch an die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die Erzeuger geknüpft werden. Bei festgestellten Verstößen sollte die Rodungsprämie entsprechend gekürzt werden.

entfällt

Änderungsantrag 40

ARTIKEL 4 ABSATZ 2

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung der Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

Begründung

Die Mitgliedstaaten können für die Durchführung der Stützungsprogramme nicht allein verantwortlich sein. Die Kommission muss die Programme billigen und gewährleisten, dass sie im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und zu keinen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Gemeinschaftserzeugern führen.

Änderungsantrag 41

ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(3) Nicht gefördert werden:

entfällt

a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;

 

b) unter die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallende Maßnahmen.

 

 

 

Begründung

Die Unternehmen müssen über einen einzigen Zugang zu Maßnahmen des Sektors verfügen. Nur so lässt sich das System vereinfachen.

Änderungsantrag 42

ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

(1) Jeder der in Anhang II genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission erstmals bis 30. April 2008 den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.

(1) Jeder der in Anhang II genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission erstmals bis 15. Februar des dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden Jahres den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.

Begründung

Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan ist unrealistisch. Es braucht mehr Zeit, um die Durchführungsvorschriften vor der Vorlage neuer Programme festzulegen.

Änderungsantrag 43

ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 A (neu)

Die Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage des ursprünglichen Programms ein überarbeitetes Stützungsprogramm vorlegen, wenn sich herausstellt, dass bestimmte im ursprünglichen Programm vorgesehene Maßnahmen unvereinbar sind und so die kohärente Programmdurchführung gefährden. Das überarbeitete Stützungsprogramm tritt zwei Monate nach seiner Vorlage in Kraft.

Begründung

Die Reform zielt vor allem auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinwirtschaft ab. Eine gewisse Flexibilität der Maßnahmen innerhalb eines streng definierten Rahmens kann die Erreichung der Ziele der Reform erleichtern, insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten, die Probleme im Zuge des Beitrittsprozesses hatten.

Änderungsantrag 44

ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2

Die Stützungsmaßnahmen werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

Die Stützungsmaßnahmen werden auf der von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Körperschaften als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den auf regionaler und lokaler Ebene zuständigen Behörden, Organisationen, Erzeugerorganisationen, Handelsgesellschaften und Branchenorganisationen des Sektors Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

 

 

Änderungsantrag 45

ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Programmentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Programmentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann, aber vor allem die Bedürfnisse jener Gebiete berücksichtigt, in denen die Bedingungen des Anbaus bestimmter Rebsorten und die Weinerzeugung schwierig sind (unter anderem Berggebiete).

Begründung

Der Anbau und die Erzeugung von Qualitätswein sind für gewöhnlich dezentralisiert. Deshalb sollte man sich bei wichtigen Entscheidungen wie denen über Finanzierungen im Rahmen der Erstellung der Fünfjahresprogramme um eine Zusammenarbeit der verschiedenen Entscheidungsebenen in den nationalen Systemen bemühen. In diesem Zusammenhang ist auch die Berücksichtigung schwieriger Anbaubedingungen (insbesondere aufgrund der Steillage der Rebflächen) wichtig.

Änderungsantrag 46

ARTIKEL 5 ABSATZ 1 A (neu)

(1a) Im Rahmen der Stützungsprogramme können die Mitgliedstaaten die Rolle der in Artikel 54 genannten Weinerzeugerorganisationen bestimmen.

Begründung

Im Hinblick auf eine stärkere Bündelung der mit der Weinerzeugung verbundenen Tätigkeiten, deren Zersplitterung von Kommission aufgezeigt wurde, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die in Artikel 54 genannten Weinerzeugerorganisationen bei der Prüfung der Umsetzung der organischen Maßnahmen zugunsten des Sektors im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme von dieser Verordnung profitieren zu lassen.

Änderungsantrag 47

ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1

(2) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

(2) Die Kommission billigt die Stützungsprogramme binnen 30 Tagen nach Einreichung. Diese Programme werden zwei Monate nach dieser Billigung anwendbar.

Begründung

Die Kommission muss die Programme billigen und gewährleisten, dass sie im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen und zu keinen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Gemeinschaftserzeugern führen.

Änderungsantrag 48

ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2

Entsprechen die eingereichten Programme jedoch nicht den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In einem solchen Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Programm. Das überarbeitete Programm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegt weiterhin eine Nichtkonformität vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

Entsprechen die eingereichten Programme jedoch nicht den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat binnen 30 Tagen hiervon in Kenntnis. In einem solchen Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Programm. Das überarbeitete Programm wird einen Monat nach seiner Billigung durch die Kommission anwendbar, außer es liegt weiterhin eine Nichtkonformität vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

Änderungsantrag 49

ARTIKEL 7 ABSATZ 1

Die Stützungsprogramme umfassen Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 9.

Die Stützungsprogramme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und der Marktkenntnisse gemäß Artikel 9.

Änderungsantrag 50

ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE A A (neu)

aa) Umstrukturierung der Erzeugung;

Änderungsantrag 51

ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE A B (neu)

ab) Krisenvermeidung;

Änderungsantrag 52

ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE D A (neu)

da) Forschung und Entwicklung;

Änderungsantrag 53

ARTIKEL 7 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE D A (neu)

da) landwirtschaftliche Methoden und Umweltnormen;

Änderungsantrag 54

ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE D B (neu)

db) Verbesserung der Wein- und Traubenqualität.

Änderungsantrag 55

ARTIKEL 7 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE D C (neu)

 

dc) private Lagerhaltung von Wein, Spirituosen und Most;

Änderungsantrag 56

ARTIKEL 7 UNTERABSATZ 2 A (neu)

Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission auch neue Maßnahmen in den Stützungsprogrammen berücksichtigen.

 

Les …… fehlt in Original

Begründung

Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Maßnahmenpalette mit Zustimmung der Kommission auszuweiten, erlaubt eine optimale Nutzung der Mittel entsprechend den jeweiligen nationalen Bedürfnissen und Gegebenheiten.

Änderungsantrag 57

ARTIKEL 8 ABSATZ 1 A (neu)

1a. Der Betrag gemäß Absatz 1 – ausschließlich der Absatzförderungsmaßnahmen – darf nicht unter dem einem Mitgliedstaat im Jahr 2008 zum Zweck der Umstrukturierung zugewiesenen Betrag liegen.

Begründung

Kein Mitgliedstaat darf sich in Bezug auf die Umstrukturierungshilfen in einer ungünstigeren Lage als zuvor befinden, weil dies den Zielen der Reform zuwiderlaufen würde.

Änderungsantrag 58

ARTIKEL 9 TITEL

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Förderung des Absatzes und der Marktkenntnisse

Änderungsantrag 59

ARTIKEL 9 ABSATZ 1

(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.

(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine auf den folgenden Märkten verbessern sollen:

 

a) auf dem Binnenmarkt,

 

b) in Drittländern.

Änderungsantrag 60

ARTIKEL 9 ABSATZ 2

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe. Für die anderen für den menschlichen Verbrauch bestimmten Weine gilt nur Absatz 1 Buchstabe a.

Änderungsantrag 61

ARTIKEL 9 ABSATZ 2 A (neu)

2a. Die Maßnahmen in Absatz 1 können folgende Formen annehmen:

 

a) Förderung eines verantwortungsvollen Weinkonsums auf dem Erzeugnis sowie der Eigenschaften der Weine;

 

b) Verbesserung der Marktkenntnisse zwecks Marktentwicklung und besserer Information der Marktteilnehmer, wobei diese Maßnahmen von Branchenorganisationen im Sinne von Artikel 55 sowie allen anderen Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden können;

 

c) Förderung und Werbung im Hinblick auf die Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben unter Betonung ihres Mehrwerts für die Qualität, die Umweltsicherheit und den Umweltschutz.

Änderungsantrag 62

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 EINLEITENDER TEIL

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können Folgendes umfassen:

3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können Folgendes betreffen:

Änderungsantrag 63

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE A

a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;

a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Gesundheitsförderung, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;

 

Stimmt nicht überein

Änderungsantrag 64

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE B

b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf individueller oder kollektiver Ebene;

Änderungsantrag 65

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE C

c) Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;

c) Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, ökologische Erzeugung und Kennzeichnung der Weine;

Änderungsantrag 66

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE C A (neu)

ca) Stützungsprogramme zum weltweiten Schutz der geografischen Angaben bei Weinbauerzeugnissen sowie Maßnahmen und Untersuchungen im Bereich des Kampfes gegen die Nachahmung von Weinbauerzeugnissen in Drittstaaten und gegen technische und phytosanitäre Hemmnisse;

Änderungsantrag 67

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE D

d) Studien über neue Märkte, die für die Erschließung neuer Absatzmärkte erforderlich sind;

d) Studien über zu erschließende, zu entwickelnde und neue Märkte, die für die Erschließung neuer Absatzmärkte erforderlich sind;

Änderungsantrag 68

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE E A (neu)

ea) wissenschaftlich fundierte Ausbildungsmaßnahmen zu den positiven Auswirkungen eines moderaten Weinkonsums sowie Maßnahmen zur Förderung eines verantwortungsvollen Weinkonsums und zur Aufklärung über die Erzeugnisse und ihre Eigenschaften auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Studien;

 

 

Begründung

Die Absatzförderungsmaßnahmen müssen auf die Erschließung neuer Märkte und die Rückeroberung verlorener Märkte für alle von dieser Verordnung betroffenen Erzeugnisse abzielen. Die Förderung der Absatzmärkte für Most (nicht alkoholisiertes Getränk) ist besonders wichtig für die Diversifizierung des Weinsektors.

Änderungsantrag 69

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE E D

 

eb) Maßnahmen zur Verbesserung der Marktkenntnisse zur Förderung der Entwicklung und besseren Information der Marktteilnehmer;

Änderungsantrag 70

ARTIKEL 9 ABSATZ 3 A (neu)

3a. Die Beihilfen werden in erster Linie partnerschaftlich durchgeführten Maßnahmen gewährt.

Änderungsantrag 71

ARTIKEL 9 ABSATZ 4

(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.

(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 60 % der zuschussfähigen Ausgaben.

 

Bei Programmen zum internationalen Schutz der geografischen Angaben und zur Förderung von Maßnahmen und Studien zur Bekämpfung der Fälschung der Weinbauerzeugnisse in Drittstaaten sowie technischer und phytosanitärer Hemmnisse kann der Gemeinschaftsbeitrag allerdings 100 % betragen.

Begründung

Diese Maßnahmen sollten im Hinblick auf die Kohärenz und Homogenität der Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit und der Begleitmaßnahmen zu den internationalen Verhandlungen zu 100 % aus den Mitteln der gemeinsamen Marktorganisation für Wein finanziert werden.

Änderungsantrag 72

ARTIKEL 9 ABSATZ 5

(5) Die Mitgliedstaaten behalten mindestens die in Anhang II festgesetzten Gemeinschaftsmittel der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Die so vorbehaltenen Mittel stehen für keine anderen Maßnahmen zur Verfügung.

5. Die Mitgliedstaaten behalten mindestens die in Anhang II festgesetzten Gemeinschaftsmittel der Absatzförderung auf dem Binnenmarkt und Drittlandsmärkten sowie der Förderung der Kenntnisse über diese Märkte vor. Die so vorbehaltenen Mittel stehen für keine anderen Maßnahmen zur Verfügung.

Änderungsantrag 73

ARTIKEL 9 ABSATZ 5 A (neu)

5a. In Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften werden spezielle Maßnahmen zugunsten der in Gebieten mit schwierigen Anbau- und Erzeugungsbedingungen (unter anderem Berggebieten) erzeugten Weine ergriffen.

Änderungsantrag 74

ARTIKEL 10 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE C A (neu)

ca) Die Erneuerung der Weinreben am Ende ihres natürlichen Lebenszyklus kann in den Gebieten mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe in Höhe von 50 % der in Absatz 6 genannten Beträge bezuschusst werden.

Begründung

Für die Umstrukturierung und Umstellung der Weinbaugebiete von anerkannter Qualität, welche auch oft zu den Weinbaugebieten mit besonderen Schwierigkeiten zählen, muss eine Beihilferegelung geschaffen werden.

Änderungsantrag 75

ARTIKEL 10 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.

entfällt

Änderungsantrag 76

ARTIKEL 10 ABSATZ 5 BUCHSTABE A BUCHSTABE A

a) unbeschadet der Bestimmungen von Titel V Kapitel II Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2013; oder

a) unbeschadet der Bestimmungen von Titel V Kapitel II Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren; oder

Änderungsantrag 77

ARTIKEL 10 A (neu)

Artikel 10 a

Umstrukturierung der Erzeugung

 

1. Die Maßnahmen zur Umstrukturierung der Erzeugung zielen auf Synergien zwischen den Marktteilnehmern ab, um die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger aufgrund struktureller Verbesserungen zu erhöhen.

 

2. Die Beihilfen sind an die Vorlage von Entwicklungsvorhaben für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten im Rahmen des Stützungsprogramms gebunden:

 

a) Entwicklung komplexer und multiregionaler Angebotssysteme;

 

b) Austausch reeller operativer und strategischer Leistungen zwischen den Unternehmen;

 

c) Management der Produktionsmittel und -phasen;

 

d) Entwicklung der Marktkenntnisse und -kompetenzen;

 

 

e) Entwicklung von Innovationen.

 

f) Angebotsbündelung und Umstrukturierung nachgelagerter Unternehmen.

 

3. Die Umstrukturierungshilfen werden in Form eines Beitrag zu den tatsächlichen Kosten der betreffenden Maßnahmen gewährt und übersteigen auf keinen Fall 50 % der Kosten. In den Konvergenzregionen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 überschreitet der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen nicht 75 %.

Änderungsantrag 78

ARTIKEL 10 B (neu)

Artikel 10 b

Krisenvermeidung

 

1. Unter Krisenvermeidung versteht man sämtliche anbautechnischen, agronomischen und önologischen Verfahren zur Beschränkung der Traubenerzeugung oder des Wirkungsgrades der Verarbeitung der Trauben zu Wein.

 

2. Die Beihilfen für Krisenvermeidungsmaßnahmen können nach dem Einsatz des geeigneten Verfahrens in Form von Entschädigungszahlungen gewährt werden, die im Verhältnis zu der Menge der nicht erzeugten Trauben oder Weine stehen.

 

3. Jeder Mitgliedstaat wählt aufgrund seiner nationalen Besonderheiten die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Verfahren aus. Die nach dem Verfahren des Artikels 104 erlassenen Durchführungsbestimmungen regeln insbesondere den Höchstbetrag der Beihilfen und die zulässigen Verfahren.

Änderungsantrag 79

ARTIKEL 11 ABSATZ 1

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Parzelle auf Null gesenkt wird.

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.

Änderungsantrag 80

ARTIKEL 11 ABSATZ 2

(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

2. Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen und Erzeugnisse höherer Qualität zu erzeugen.

Änderungsantrag 81

ARTIKEL 11 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2

Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln nicht überschreiten.

Die Zahlung darf 75 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln nicht überschreiten.

Begründung

Der Höchstsatz der Pauschalzahlung sollte auf 75 % angehoben werden, um die Weinbauern, die von den Bestimmungen des Artikels 11 profitieren wollen, gerechter zu entschädigen.

Änderungsantrag 82

ARTIKEL 11 ABSATZ 4 A (neu)

4a. Die betroffenen Mitgliedstaaten legen Kontrollmaßnahmen fest, die auf ausnahmslos alle Antragsteller anwendbar sind.

Änderungsantrag 83

ARTIKEL 13 A (neu)

Artikel 13 a

Forschung und Entwicklung

 

1. Die Beihilfen für Forschung und Entwicklung dienen der Verbesserung der Marktkenntnisse und der Produktqualität, insbesondere im Bereich der Rückverfolgbarkeit, der Umweltauswirkungen der Erzeugung, der Nahrungsmittelsicherheit, des typischen Charakters sowie der genetischen Verbesserung.

 

2. Der Gemeinschaftsbeitrag zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben übersteigt nicht 50 % der Kosten.

Änderungsantrag 84

ARTIKEL 13 A (neu)

Artikel 13 a
Anbaumethoden und Umweltnormen

 

1. Für alle Arten von Wein werden besondere Anbaumethoden sowie ökologische, phytosanitäre und andere Normen festgelegt.

 

Diese Methoden und Normen dienen dem Umweltschutz, der Kontrolle der Primärproduktion, der Verringerung des Ertragspotenzials sowie der Qualitätsverbesserung.

 

2. Die Weinbauern, welche diese Methoden und Normen beachten, erhalten Beihilfen pro Hektar betroffener Rebfläche.

 

3. Diese Methoden und Normen werden auf Gemeinschaftsebene beschlossen und anschließend entsprechend den besonderen Bedingungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und Regionen im Einzelnen festgelegt.

 

4. Die Branchenorganisationen sind in erster Instanz für die Kontrolle und gegebenenfalls die Programmverwaltung im Hinblick auf die Einhaltung der den Weinbauern aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen zuständig, sofern ihnen die Mitgliedstaaten eine entsprechende Genehmigung erteilen.

 

5. Die Höhe der in Absatz 2 genannten Beihilfen und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 festgelegt.

Begründung

In seiner Entschließung vom 15. Februar 2007 (P6_TA(2007)0049) zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein zählt das Parlament „den territorialen Ansatz und die Berücksichtigung aller natürlichen Ressourcen bei Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance und der bewährten landwirtschaftlichen Anbaupraxis durch die Weinerzeuger und vor allem durch Anreize zur Ausrichtung auf Anbaumethoden, die zu einer besseren qualitativen und quantitativen Kontrolle der Produktion und zum Schutz der Umwelt beitragen, wobei das Ziel letztlich in der Wahrung eines angemessenen Einkommens für die Weinbauern und in der Verbesserung der Qualität des Erzeugnisses besteht“ (Nummer 1 Buchstabe e) zu den grundlegend wichtigen Komponenten der Reform.

Änderungsantrag 85

ARTIKEL 13 B (neu)

Artikel 13 b

Verbesserung der Trauben- und Weinqualität

 

1. Unter Verbesserung der Traubenqualität versteht man sämtliche anbautechnischen und agronomischen Verfahren, die entscheidende und anhand objektiver Kriterien messbare Auswirkungen auf die Produktionsqualität haben.

 

2. Unter Verbesserung der Weinqualität versteht man Maßnahmen zur Verbesserung des zum Verkauf bestimmten Weins, wobei alternative Absatzmöglichkeiten für Weinbauerzeugnisse gewährleistet werden, insbesondere die Belieferung der Alkohol verarbeitenden Lebensmittelindustrie, die diese Erzeugnisse traditionell für ihre eigene Erzeugung verwendet.

 

3. Die Beihilfen zur Qualitätsverbesserung können in Form einer pauschalen Entschädigung gewährt werden.

 

4. Die Beihilfen zur Verbesserung der Traubenqualität werden für Rebflächen, die zur Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe bestimmt sind, gewährt.

 

5. Die Durchführungsbestimmungen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 104 festgelegt und regeln insbesondere die Höchsteinfuhren, die zulässigen Verfahren und die alternativen Absatzmöglichkeiten.

 

6. Die Mitgliedstaaten bestimmen entsprechend den jeweiligen nationalen Besonderheiten die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Verfahren sowie die Höhe der Zahlungen aufgrund einer Bewertung der durch die Anwendung der betreffenden Verfahren entstandenen direkten Kosten.

Änderungsantrag 86

ARTIKEL 13 D (neu)

Artikel 13 d

 

Beihilfen für die private Lagerhaltung von Wein, Spirituosen und Most

 

 

 

 

1. Es wird eine Beihilfenregelung für die private Lagerhaltung von Wein, Spirituosen und Most eingeführt.

 

2. Die Beihilfen sind an den Abschluss eines Lagerungsvertrags zwischen den betroffenen Wein-, Spirituosen- und Mosterzeugern und den Interventionsstellen gebunden. Diese Verträge werden zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Februar des darauf folgenden Jahres für eine Höchstlaufzeit bis zum 30. November und eine Mindestlaufzeit bis zum

- 1. August im Fall von Most,

- 1. September im Fall von Wein

abgeschlossen.

 

3. Die Kommission legt einen Bericht über die Durchführung dieser Beihilfenregelung für die private Lagerhaltung sowie Vorschläge für ihre Verlängerung, Änderung oder Abschaffung vor.

Begründung

Diese kostengünstige Maßnahme, die nachweislich einen starken positiven Einfluss auf die Marktregulierung hat, sollte berücksichtigt werden, zumal die Maßnahmen zur öffentlichen Lagerung abgeschafft wurden.

Änderungsantrag 87

ARTIKEL 14

Artikel 14

entfällt

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“)

 

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

 

Nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Vorschriften für die teilweise oder vollständige Kürzung oder Wiedereinziehung der Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

 

Änderungsantrag 88

ARTIKEL 15 ABSATZ 1 A (neu)

1a. Den in Absatz 1 vorgesehenen Berichten werden gegebenenfalls und in gebührend begründeten Fällen Vorschläge zur Erhöhung der Stützungsprogramme beigefügt.

Änderungsantrag 89

ARTIKEL 17

Artikel 17
Mittelübertragung auf die Entwicklung des ländlichen Raums

entfällt

(1) Ab dem Haushaltsjahr 2009 stehen die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

 

(2) In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:

 

- 2009: 100 Mio. EUR,

 

- 2010: 150 Mio. EUR,

 

- 2011: 250 Mio. EUR,

 

- 2012: 300 Mio. EUR,

 

- 2013: 350 Mio. EUR,

 

- ab 2014: 400 Mio. EUR.

 

(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang III auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

 

Änderungsantrag 90

TITEL II A (neu) ARTIKEL 17 A (neu)

TITEL II A
MARKTMECHANISMEN

 

Artikel 17 a
Beihilfen für bestimmte Verwendungszwecke

 

Es werden Beihilfen für die Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugtem

a) konzentriertem Traubenmost,

b) rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

gewährt, wenn sie der Erhöhung des Alkoholgehalts der Weinbauerzeugnisse dient, bei denen eine solche Erhöhung gemäß dieser Verordnung zulässig ist.

Begründung

Die Konzentration von Traubenmost trägt zum Marktgleichgewicht bei, so dass Beihilfen für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, die zur Anreicherung verwendet werden, gewährt werden müssen.

Konkret sollten diese Beihilfen ein in vielen europäischen Weinbaugebieten verbreitetes önologisches Verfahren schützen, die Investitionen der Erzeuger valorisieren und eine etwaige Unterbrechung der Warenflüsse, die eine breitere Produktpalette erlauben, vermeiden.

Änderungsantrag 91

ARTIKEL 19 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2

Die Kommission kann die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen durch weitere Kategorien ergänzen.

entfällt

Änderungsantrag 92

ARTIKEL 20

In diesem Kapitel sind die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen sowie das Verfahren festgelegt, nach dem die Kommission über Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen entscheidet.

In diesem Kapitel sind die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen für die Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgelegt.

Änderungsantrag 93

ARTIKEL 21 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren erzeugt werden.

Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der in den Anhängen IV a, V und VI genannten Verfahren, önologischen Behandlungen und Einschränkungen erzeugt werden.

Änderungsantrag 94

ARTIKEL 21 ABSATZ 2

(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

2. Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses unter Berücksichtigung der traditionellen Produktionsmethoden in Europa verwendet werden.

Begründung

Die zulässigen önologischen Verfahren müssen eine gute Weinbereitung, Lagerung und Alterung der Erzeugnisse erlauben, aber auch die traditionellen Methoden der Weinerzeugung achten.

Änderungsantrag 95

ARTIKEL 21 ABSATZ 2 A (neu)

 

(2a) Die Weinherstellung mit gentechnisch veränderter Hefe wird für den Endverbraucher auf der Verkaufsverpackung mit den Worten „unter Verwendung gentechnisch veränderter Organismen hergestellt“ kenntlich gemacht.

Begründung

Eine eindeutige Kennzeichnung, unabhängig von der Nachweisbarkeit von DNA oder Proteinen aufgrund der genetischen Veränderung im Endprodukt, erfüllt die in zahlreichen Untersuchungen von einer großen Mehrheit der Verbraucher zum Ausdruck gebrachten Forderungen, erleichtert fundierte Entscheidungen und vermeidet eine potenzielle Irreführung der Verbraucher hinsichtlich des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens.

Änderungsantrag 96

ARTIKEL 21 ABSATZ 5

(5) Für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die für die Ausfuhr erzeugt werden, gelten jedoch die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen und nicht die zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren und Einschränkungen.

entfällt

Die Erzeuger melden eine solche Erzeugung den Mitgliedstaaten, die die Einhaltung der Ausfuhrpflicht überprüfen.

 

Änderungsantrag 97

ARTIKEL 23 ABSATZ 1

(1) Mit Ausnahme der in Anhang V genannten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang VI genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 beschlossen.

(1) Die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung werden in Anhang V genannt.

Änderungsantrag 98

ARTIKEL 23 ABSATZ 1 A (neu)

 

1a. Die Kommission legt die Bestimmungen über den Schwefeldioxidgehalt, den Höchstgehalt an flüchtiger Säure, die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie die Erzeugung von Likörweinen, Schaumweinen und Qualitätsschaumweinen nach dem Verfahren des Artikels 45 fest.

Änderungsantrag 99

ARTIKEL 23 ABSATZ 2

(2) Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

entfällt

Begründung

Die Anwendung experimenteller önologischer Verfahren beeinträchtigt vielfach die traditionellen Erzeugungsmethoden. Zu deren Schutz sollte das einfache Verwaltungsausschussverfahren nicht zur Genehmigung und Anwendung experimenteller önologischer Verfahren genügen.

Änderungsantrag 100

ARTIKEL 24

Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 geht die Kommission wie folgt vor:

entfällt

a) Sie stützt sich auf die von der OIV anerkannten önologischen Verfahren sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken.

 

b) Sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung.

 

c) Sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen in die Irre geführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen.

 

d) Sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert.

 

e) Sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege.

 

f) Sie berücksichtigt die in den Anhängen III und IV festgelegten allgemeinen Bestimmungen für önologische Verfahren und Einschränkungen.

 

Änderungsantrag 101

ARTIKEL 26 ABSATZ 1

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen III und IV werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegt.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen IV a, V und VI werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegt.

Änderungsantrag 102

ARTIKEL 26 ABSATZ 2 BUCHSTABE A

a) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Schaumweine;

entfällt

Änderungsantrag 103

ARTIKEL 26 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

b) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;

entfällt

Änderungsantrag 104

ARTIKEL 26 ABSATZ 2 BUCHSTABE D

d) bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;

d) die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, die Beschränkungen und bestimmte Gebrauchsbestimmungen der in den Anhängen IV a und V vorgesehenen önologischen Verfahren und Behandlungen;

Änderungsantrag 105

ARTIKEL 26 ABSATZ 2 BUCHSTABE E

e) Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;

e) die in den Anhängen IV a und V genannten Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der önologischen Verfahren, Entscheidungen, Ausnahmen, Sondergenehmigungen, Bedingungen und Verzeichnisse;

Änderungsantrag 106

ARTIKEL 26 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE G A (neu)

 

ga) die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen für gemäß den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/911 erzeugte Weine.

 

_____________

1 ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

Begründung

Im Hinblick auf die Kohärenz und Vereinfachung müssen die önologischen Verfahren für sämtliche Weine einschließlich der biologischen Weine innerhalb des spezifischen Rechtsrahmens der gemeinsamen Marktorganisation für Wein festgelegt werden.

Änderungsantrag 107

TITEL III KAPITEL II A (neu) ARTIKEL 26 a (neu)

Kapitel II a

 

Qualitäts- und Diversifizierungsmaßnahmen

 

Artikel 26 a

 

Nebenerzeugnisse der Weinbereitung

 

1. Das vollständige Auspressen von eingemaischten oder nicht eingemaischten Weintrauben, das Auspressen von Weintrub sowie das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation sind untersagt.

 

2. Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, lässt alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren

 

3. Die Alkoholmenge in den Nebenerzeugnissen beträgt mindestens 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol, wenn der Wein unmittelbar aus Weintrauben gewonnen wurde. Abgesehen von Ausnahmen in technisch begründeten Fällen darf sie nicht weniger betragen als 5 %, wenn der Wein durch Weinbereitung aus Traubenmost, teilweise vergorenem Traubenmost oder Jungwein gewonnen wurde.

 

Falls diese Prozentsätze nicht erreicht werden, muss der Destillationspflichtige eine entsprechende Menge Wein eigener Erzeugung destillieren lassen, um den betreffenden Prozentsatz zu erreichen.

 

Es können Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 für bestimmte Kategorien von Erzeugern und Erzeugungsgebiete gewährt werden. Diese Ausnahmen sehen unter anderem die Rücknahme der Nebenerzeugnisse der Weintraubenverarbeitung und Weinbereitung nach erfolgter Kontrolle und zu festzulegenden Bedingungen vor.

 

4. Der in Absatz 2 vorgesehenen Destillationsverpflichtung kann man durch die Destillation der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse und gegebenenfalls von Wein durch Wirtschaftsteilnehmer, die keine Brennereien sind und deren Verzeichnis nach dem Verfahren des Artikels 104 erstellt wird, nachkommen.

 

5. Die Personen und Vereinigungen, die der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung unterliegen, können dieser Verpflichtung nachkommen, indem sie nach erfolgter Kontrolle und zu festzulegenden Bedingungen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zurücknehmen.

 

6. Die Brennerei kann eine Beihilfe für das Sammeln und die Behandlung der Nebenerzeugnisse bekommen. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfe werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

 

7. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen, in denen trotz der ergänzenden Anbaumaßnahmen zur Vermeidung von Überschüssen sehr hohe Erträge zu erwarten sind, welche das Marktgleichgewicht stark gefährden, kann der Alkoholgehalt der Nebenerzeugnisse gemäß dem Verfahren des Artikels 104 erhöht werden, um zu vermeiden, dass die Überschüsse auf den Markt gelangen. Diese Erhöhung kann in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen entsprechend den jeweiligen Marktbedingungen vorgenommen werden.

 

In diesem Fall erhalten die Erzeuger eine pauschale Beihilfe.

 

 

 

8. Der durch eine solche Destillation gewonnene Alkohol darf auf keinen Fall für den menschlichen Konsum verwendet werden.

Änderungsantrag 108

ARTIKEL 77 A (neu)

 

Artikel 77 a

 

Beihilfe für die Verarbeitung

 

1. Die Gemeinschaft kann Beihilfen für die Verarbeitung von Wein zur Herstellung von Lebensmitteln bereitstellen, um den Absatz des Weinsektors und somit den Trinkalkoholsektor zu fördern, sofern diese alkoholischen Getränke Tradition und einen Absatzmarkt haben.

 

2. Die Beihilfen werden nach einem System von Verträgen zwischen den Weinerzeugern und den Herstellern vergeben. Dafür wird ein Mindestpreis festgelegt, den die Hersteller den Weinerzeugern zu zahlen haben.

 

3. Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen werden nach dem Verfahren von Artikel 104 festgelegt.

Begründung

Damit soll die Versorgung der Unternehmen mit Trinkalkohol sichergestellt werden, die diese Art von Alkohol traditionell verarbeiten, um die erforderliche traditionelle Qualität bestimmter damit hergestellter Getränke zu erhalten.

Änderungsantrag 109

ARTIKEL 27

1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) „Ursprungsbezeichnung“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weins, Likörweins, Schaumweins, Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:

a) „Ursprungsbezeichnung“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines kleinen Mitgliedstaats, der zur Bezeichnung eines aus dieser Gegend, diesem Ort oder diesem Mitgliedstaat stammenden Weins, Likörweins, Schaumweins, Rosinenweins, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:

i) er verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

i) er verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

ii) die Weintrauben, aus denen er gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

ii) die Weintrauben, aus denen er gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;

iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;

 

iii a) seine Erzeugung einschließlich seiner Umwandlung, Bereitung und gegebenenfalls seiner Reifung und Flaschenabfüllung erfolgte in diesem geografischen Gebiet.

b) „geografische Angabe“ die Angabe des Namens einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weins, Likörweins, Schaumweins, Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:

b) „geografische Angabe“ die Angabe des Namens einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines kleinen Mitgliedstaats, der zur Bezeichnung eines aus dieser Gegend, diesem Ort oder diesem Mitgliedstaat stammenden Weins, Likörweins, Schaumweins, Rosinenweins, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:

i) seine Güte, seine Eigenschaften oder sein Ansehen ergeben sich überwiegend aus seinem geografischen Ursprung;

i) seine Güte, seine Eigenschaften oder sein Ansehen ergeben sich überwiegend aus seinem geografischen Ursprung;

 

ii) zumindest 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

ii) zumindest 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.

iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;

 

iii a) seine Erzeugung einschließlich seiner Umwandlung, Bereitung und gegebenenfalls seiner Reifung und Flaschenabfüllung erfolgte in diesem geografischen Gebiet.

 

1a. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii a und Buchstabe b Ziffer iii a können Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft dieses bestimmten Gebiets bereitet werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat dies ausdrücklich zu bestimmten Bedingungen genehmigt.

2. Traditionelle Begriffe gelten als Ursprungsbezeichnungen, wenn sie:

2. Traditionelle Begriffe gelten als Ursprungsbezeichnungen, wenn sie:

a) einen Wein bezeichnen;

a) einen Wein bezeichnen;

b) sich auf einen geografischen Nahmen beziehen;

b) sich auf einen geografischen Nahmen beziehen;

c) die Bedingungen von Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii erfüllen.

c) die Bedingungen von Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii a erfüllen.

3. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Kapitels in der Gemeinschaft geschützt werden.

3. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Kapitels in der Gemeinschaft geschützt werden.

 

3a. Die Erzeugermitgliedstaaten können bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe unter Berücksichtigung der lokalen ständigen Gepflogenheiten ergänzende oder strengere Eigenschaften und Bedingungen der Erzeugung, der Bereitung und des Umlaufs bestimmen.

Änderungsantrag 110

ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE A

a) den zu schützenden Namen;

a) den zu schützenden Namen zusammen mit den traditionell benannten kleineren geografischen Einheiten, die in ihrer Summe den Ursprung bezeichnen;

Begründung

Die Lagen bzw. Bereiche etc., die ein bestimmtes Weinbaugebiet ausmachen sollen weiterhin den Schutz durch die EU genießen. Durch diese Formulierung wird sichergestellt, dass z. B. neben der Ursprungsbezeichnung „Franken“ auch die im Ursprungsgebiet traditionell geführten Lagen als integraler Bestandteil des Ursprungs geschützt werden.

Änderungsantrag 111

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 EINLEITENDER TEIL

Sie beinhaltet Folgendes:

Sie beinhaltet zumindest Folgendes:

Änderungsantrag 112

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 BUCHSTABE - A (neu)

- a) der Name, für den der Schutz beantragt wird;

Änderungsantrag 113

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A

a) eine Beschreibung des Weines und seiner wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;

a) eine Beschreibung des Weines oder der Weine und gegebenenfalls seiner oder Ihrer wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften;

Begründung

Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, sich je Anbaugebiet auf einen bestimmten Weintyp festzulegen, um den Schutz zu erhalten.

Änderungsantrag 114

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A A (neu)

 

aa) die Anbaumethoden;

.

Änderungsantrag 115

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A B (neu)

 

ab) die bei der Weinbereitung angewendeten Weinbereitungsmethoden und spezifischen önologischen Verfahren;

Änderungsantrag 116

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE C

c) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

c) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets der Traubenerzeugung, der Weinbereitung, der Herstellung, der Veredelung und der Flaschenabfüllung;

Begründung

Der Text muss an die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angeglichen werden, wobei der Grundsatz, wonach die Erzeugung innerhalb des begrenzten geografischen Gebiets erfolgt, auszuweiten ist.

Änderungsantrag 117

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE E

e) eine Angabe der Rebsorte oder -sorten, aus denen der Wein gewonnen wurde;

e) eine Angabe der Rebsorte oder -sorten, aus denen der Wein bzw. die Weine gewonnen wurden;

Begründung

Damit wird klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, sich je Anbaugebiet auf einen bestimmten Weintyp festzulegen, um den Schutz zu erhalten.

Änderungsantrag 118

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE F

f) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit der Güte, dem Ansehen oder den Eigenschaften und den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt;

f) Angaben, die Folgendes begründen:

 

i) den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Weines und den geografischen Verhältnissen oder

 

 

ii) den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen dem Bekanntheitsgrad oder einer anderen Eigenschaft des Weines und dem geografischen Ursprung;

Änderungsantrag 119

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE F A (neu)

fa) etwaige Bestimmungen über die Herstellung, die Verschlüsse sowie das Material, das Fassungsvermögen und die Typologie der Behälter;

Änderungsantrag 120

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE F B (neu)

fb) etwaige obligatorische oder fakultative Logotypen für die Bezeichnung auf dem Etikett;

Änderungsantrag 121

ARTIKEL 30 ABSATZ 1

(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

1. Jede interessierte repräsentative Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen. Der repräsentative Charakter der Gruppe von Erzeugern wird gebührend belegt.

Änderungsantrag 122

ARTIKEL 30 ABSATZ 3 A (neu)

 

3a. Die Anträge auf grenzüberschreitende Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben werden in dem Mitgliedstaat, in dem der größte Teil des betreffenden Gebiets gemäß Artikel 2 Buchstabe c liegt, eingereicht.

Änderungsantrag 123

ARTIKEL 31 ABSATZ 3

Der Mitgliedstaat prüft den Schutzantrag darauf hin, ob er die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

Der Mitgliedstaat prüft den Schutzantrag mit den geeigneten Mitteln, um festzustellen, ob dieser berechtigt ist und die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.

Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Begründung

Der Text wird an Artikel 5 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angepasst. Eine Mindesteinspruchsfrist gewährleistet nicht den Abschluss der einzelstaatlichen Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Änderungsantrag 124

ARTIKEL 32 ABSATZ 2

(2) Die Kommission prüft, ob die in Artikel 31 Absatz 7 genannten Schutzanträge die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.

(2) Die Kommission prüft die in Artikel 31 Absatz 7 genannten Schutzanträge mit den geeigneten Mitteln, um festzustellen, ob diese berechtigt sind und die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen. Diese Prüfung erfolgt innerhalb von zwölf Monaten.

Begründung

Der Text wird an Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angepasst.

Änderungsantrag 125

ARTIKEL 33 UNTERABSATZ 1

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Antrag stellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Antrag stellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

Begründung

Der Text wird an Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 angepasst, der eine unterschiedliche Frist für den Einspruch auf europäischer Ebene vorsieht.

Änderungsantrag 126

ARTIKEL 33 UNTERABSATZ 2

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Änderungsantrag 127

ARTIKEL 35 ABSATZ 1

(1) Ein Name, der mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe homonym ist, kann als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden, sofern er sich ausreichend vom geschützten Namen unterscheidet, so dass die Verbraucher hinsichtlich des wahren geografischen Ursprungs der betreffenden Weine nicht irregeführt werden.

(1) Ein Name, der mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe homonym ist, kann als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden, sofern nach dem Verfahren des Artikels 45 praktische Bedingungen festgelegt wurden, welche aufgrund geeigneter Unterscheidungsmerkmale die Gleichbehandlung der betroffenen Erzeuger gewährleisten und eine Täuschung der Verbraucher unterbinden.

Änderungsantrag 128

ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Ver­ordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang IV aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Ver­ordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang IV aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei dem betroffenen Mitgliedstaat eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.

Begründung

Aufgrund des TRIPs-Übereinkommens darf das Schutzniveau der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen nicht unter dem der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 liegen.

Änderungsantrag 129

ARTIKEL 37 ABSATZ 2

(2) Unbeschadet von Artikel 36 Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vorliegen.

entfällt

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

 

Änderungsantrag 130

ARTIKEL 38 ABSATZ 1

(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

entfällt

Änderungsantrag 131

ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE A SPIEGELSTRICH 2

- soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

- soweit durch diese Verwendung dem Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schaden zugefügt werden kann;

Änderungsantrag 132

ARTIKEL 38 ABSATZ 2 A (neu)

2a. In Abweichung von Absatz 2 können andere einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung unterworfene Spirituosen als Weine und Traubenmoste den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe tragen, sofern dieser Name vom Mitgliedstaat, in dem diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt ist, vergeben wird.

Änderungsantrag 133

ARTIKEL 38 ABSATZ 3 A (neu)

3a. Gegen diese Verordnung verstoßende Erzeugnisse dürfen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht zum Verkauf oder Verbrauch angeboten und nicht ausgeführt werden.

Änderungsantrag 134

ARTIKEL 38 ABSATZ 4

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden, und setzen die Kommission von diesen Maßnahmen in Kenntnis. Auf einen entsprechend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats sowie einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse hin greift die Kommission ein, um den effektiven Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sicherzustellen.

Änderungsantrag 135

ARTIKEL 38 ABSATZ 4 A (neu)

4a. Die Kommission verhängt Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen.

Änderungsantrag 136

ARTIKEL 38 ABSATZ 4 B (neu)

4b. Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die einen noch besseren Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bewirken.

Änderungsantrag 137

ARTIKEL 40 ABSATZ 1

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind. Die Mitgliedstaaten können auch Branchenorganisationen für diese Kontrollen benennen, wenn diese angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten.

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind. Die Mitgliedstaaten können auch Branchenorganisationen für diese Kontrollen benennen, wenn diese angemessene Garantien für Objektivität, Kompetenz und Unparteilichkeit bieten.

Änderungsantrag 138

ARTIKEL 41 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 EINLEITUNG

1. Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

1. Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

Änderungsantrag 139

ARTIKEL 41 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2

Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

Die Kontrollkosten können von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen werden.

Änderungsantrag 140

ARTIKEL 43

Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Nach dem Verfahren des Artikels 45 Absatz 1 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Die Artikel 31 bis 34 finden entsprechend Anwendung.

Die Artikel 31 bis 34 finden entsprechend Anwendung.

Begründung

Es handelt sich um einen Regelungsausschuss und nicht um einen Verwaltungsausschuss.

Änderungsantrag 141

ARTIKEL 44 ABSATZ 2 BUCHSTABE A

a) die in Artikel 28 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;

entfällt

Änderungsantrag 142

ARTIKEL 44 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

b) die einzelstaatliche Entscheidung über ihre Gültigkeit.

entfällt

Änderungsantrag 143

ARTIKEL 44 ABSATZ 3

(3) Namen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2010 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 39 zu streichen.

entfällt

Änderungsantrag 144

ARTIKEL 44 ABSATZ 4

(4) Abweichend von Artikel 43 kann nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 auf Initiative der Kommission beschlossen werden, den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu löschen, wenn sie die einschlägigen Bedingungen für den Schutz nicht erfüllen.

entfällt

Änderungsantrag 145

ARTIKEL 45 ABSATZ 1

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden von der Kommission mit Unterstützung eines Regelungsausschusses erlassen.

 

Es gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt einen Monat.

 

 

Begründung

Die Durchführungsbestimmungen müssen von einem Regelungsausschuss und nicht von einem Verwaltungsausschuss festgelegt werden.

Änderungsantrag 146

TITEL III KAPITEL IV ÜBERSCHRIFT

Kennzeichnung

Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter Erzeugnisse

Begründung

Der Titel der geltenden Marktorganisation (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999) passt besser zu den im Kapitel IV behandelten Aspekten.

Änderungsantrag 147

ARTIKEL 47

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Kennzeichnung die Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die jeglichem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Kennzeichnung die Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die jeglichem Erzeugnis bis zum Endverbraucher beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen.

Änderungsantrag 148

ARTIKEL 47 ABSATZ 1 A (neu)

 

Es sind Kennzeichnungsvorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger, dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sowie der Entwicklung von Qualitätserzeugnissen Rechnung tragen.

Änderungsantrag 149

ARTIKEL 48 A (neu)

 

Artikel 48 a

 

Verwendung zusammengesetzter Ausdrücke

 

Unbeschadet der Bestimmungen über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten die Verwendung des Wortes „Wein“ in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetztem Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, genehmigen.

 

Diese Bestimmung berührt nicht Artikel 52.

Begründung

Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1493/99 darf die Handelsbezeichnung „Wein“ für Erzeugnisse, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, verwendet werden. Es ist schade, dass der Kommissionsvorschlag Handelsbezeichnungen wie „Obstwein“, „Apfelwein“ oder „Johannisbeerwein“ nicht zulässt.

Weine aus anderem Obst als Weintrauben sind fest im Bewusstsein der Verbraucher verankert und werden in zahlreichen Mitgliedstaaten schon seit Jahrhunderten hergestellt. In Polen geht die Obstweinerzeugung ins 13. Jahrhundert zurück.

Änderungsantrag 150

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE A A (neu)

aa) die in den Nummern 5 und 7 des Anhangs IV aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen dürfen nicht zur Kennzeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe herangezogen werden;

Änderungsantrag 151

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE B SPIEGELSTRICH 1

- den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

- den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder die Bezeichnung „Vino dela tierra“, „οίνος τοπικός“, „zemské víno“, „regional vin“, „Landwein“, „ονομασία κατά παράδοση“, „regional wine“, „vin de pays“, „indicazione geografica tipica“, „tájbor“, „inbid ta’ lokalità tradizzjonali“, „landwijn“, „vinho regional“, „deželno vino PGO“,deželno vino s priznano geografsko oznako“, „geograafilise tähistusega lauavein“, „lantvin“ und

Änderungsantrag 152

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE C A (neu)

 

ca) die Menge;

Änderungsantrag 153

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE C B (neu)

cb) im Falle von Anhang IV Ziffer 4 die Angabe über die Art des Erzeugnisses;

Begründung

Nach bestehendem Recht sind die Art des Erzeugnisses und damit der Restzuckergehalt obligatorische Angaben bei Schaumwein/Sekt. An diese wichtige Information ist der Verbraucher gewohnt. Sie muss daher beibehalten werden.

Änderungsantrag 154

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE C C (neu)

 

cc) bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr eine Ursprungsangabe mit dem Namen des Ursprungsstaats;

Änderungsantrag 155

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE C D (neu)

 

cd) Name und Firmenbezeichnung des Abfüllers, Ort, an dem dieser ansässig ist, und Mitgliedstaat.

 

Diese Angaben erscheinen immer in der gleichen Schriftgröße nach dem Vorsatz „abgefüllt durch“ bzw. einer durch die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Variante.

 

Erfolgt die Abfüllung oder der Versand in einem anderen Ort als dem des Sitzes des Abfüllers oder Versenders oder in einem Ort in dessen Nähe, wird den in diesem Absatz beschriebenen Angaben der Ort hinzugefügt, an dem diese Operation vorgenommen wurde; handelt es sich um einen Ort in einem anderen Staat, so ist dieser ebenfalls anzugeben.

Änderungsantrag 156

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE D

d) die Angabe der Herkunft des Weins;

d) die Angabe der Herkunft der Weintrauben, des Traubenmostes und des Weins;

Änderungsantrag 157

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE F A (neu)

 

fa) zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorgeschriebene Angaben und Informationen gemäß nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Durchführungsbestimmungen;

Begründung

Die Kommission muss im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein eigene Durchführungsverordnungen über „Angaben zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ erlassen, um die Kohärenz zu gewährleisten, der Spezifik der Kennzeichnungsvorschriften für Wein Rechnung zu tragen und eine Beeinträchtigung des freien Verkehrs von Weinen zu vermeiden. Bestimmte Mitgliedstaaten schreiben zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (Artikel 30 EG-Vertrag) die Angabe bestimmter Allergene auf dem Etikett vor und verhindern so de facto die Verbringung von Weinen aus anderen Mitgliedstaaten auf ihr Hoheitsgebiet.

Änderungsantrag 158

ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE F B (neu)

 

fb) die Bezugsnummer der Partie;

Änderungsantrag 159

ARTIKEL 49 ABSATZ 3 EINLEITUNG

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden:

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ in folgenden Fällen verzichtet werden:

Änderungsantrag 160

ARTIKEL 49 ABSATZ 3 BUCHSTABE B

b) wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.

b) wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung unter außergewöhnlichen, nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.

Änderungsantrag 161

ARTIKEL 49 ABSATZ 3 A (neu)

 

3a. Diese verbindlich vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Verbackung im selben Sichtfeld erscheinen, und zwar in klarer, unverwischbarer und ausreichend großer Schrift, so dass sie sich gut vom Hintergrund abheben und leicht erkennbar sind.

Änderungsantrag 162

ARTIKEL 50 EINLEITENDER SATZ

Die Kennzeichnung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden obligatorischen Angaben umfassen:

Die Kennzeichnung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Annex IV Ziffern 5 und 7 kann insbesondere die folgenden obligatorischen Angaben umfassen:

Die Kennzeichnung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden obligatorischen Angaben umfassen:

Die Kennzeichnung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann außerdem die folgenden obligatorischen Angaben beinhalten:

Begründung

Die wertigen fakultativen Angaben sollten, wie auch nach der jetzigen Rechtslage, den Produkten, die durch erste oder zweite Vergärung hergestellt sind, vorbehalten bleiben.

Änderungsantrag 163

ARTIKEL 50 BUCHSTABE -A (neu)

 

-a) Ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe:

 

- das Jahr der Ernte;

 

- den Namen einer oder mehrerer Keltertraubensorten;

 

- ergänzende traditionelle Begriffe;

 

als „ergänzender traditioneller Begriff“ gilt ein Begriff, der von den Herstellern in den Mitgliedstaaten traditionell zur Bezeichnung der Weine, die Gegenstand dieses Titels sind, verwendet wird und der sich namentlich auf ein Erzeugungs-, Herstellung- oder Alterungsverfahren oder auf ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der durch Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugermitgliedstaats für die Bezeichnung der betreffenden auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten Weine festgelegt ist;

 

der traditionelle Begriff

a) gewährleistet hinreichende Unterscheidbarkeit und ist innerhalb des Gemeinschaftsmarktes gut bekannt;

b) wurde traditionell mindestens zehn Jahre lang im betreffenden Mitgliedstaat verwendet;

c) wird für einen oder gegebenenfalls für mehrere Weine oder Weinkategorien der Gemeinschaft verwendet;

 

- größere oder kleinere geografische Einheiten als die Region oder der bestimmte Ort;

 

- das Gemeinschaftssymbol für geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe.

Änderungsantrag 164

ARTIKEL 50 BUCHSTABE -A A (neu)

 

-a a) Für alle Weine:

 

- eine Angabe des Zuckergehalts;

 

- Angaben zu bestimmten Erzeugungsmethoden;

 

- die Art des Erzeugnisses gemäß den Bestimmungen von Anhang IV;

 

- eine bestimmte Farbe gemäß den einschlägigen Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats;

 

- Name, Anschrift und Berufsbezeichnung einer oder aller am Inverkehrbringen beteiligten Personen. Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch den Begriff "abgefüllt für", oder, wenn auch Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Lohnabfüllers angegeben werden, durch den Begriff „abgefüllt für ... von ...“.

 

- eine eingetragene Marke.

 

- Für die Etikettierung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse kann ein Code für Hauptsitz und Name des Abfüllers oder gegebenenfalls des Importeurs verwendet werden, sofern der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Erzeugnisse abgefüllt werden, dies gestattet oder verfügt Voraussetzung dafür ist, dass der Name oder Firmenname einer anderen an der Herstellung oder Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten Person oder Personenvereinigung als des Abfüllers sowie die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde, in der bzw. dem diese Person oder Personenvereinigung ansässig ist, auf dem Etikett in vollem Wortlaut angegeben sind.

Änderungsantrag 165

ARTIKEL 50 BUCHSTABE -A B (neu)

-a b) Bei auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinen können die Erzeugermitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte der unter Buchstaben a und b genannten Angaben gemacht werden müssen, bzw. können sie verbieten oder ihre Verwendung einschränken.

Änderungsantrag 166

ARTIKEL 50 BUCHSTABE C A (neu)

 

ca) Angaben über den Schwefeldioxidgehalt;

Begründung

Der Zusatz von Schwefeldioxid wurde immer als unerlässlich für die Erzeugung von sowohl Weiß- als auch Rotweinen angesehen. Gegenwärtig gibt es einen starken Trend zur Reduzierung dieses Stoffes.

Die Toleranzgrenze ist bei diesem Stoff individuell verschieden, so dass fakultative Angaben über den Schwefeldioxidgehalt im Wein auf dem Etikett wünschenswert sind, um die Endverbraucher genau darüber zu informieren.

Änderungsantrag 167

ARTIKEL 50 BUCHSTABE D

d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ein anderer traditioneller Begriff als die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder den Ort dieses Weins bezieht;

entfällt

Änderungsantrag 168

ARTIKEL 50 BUCHSTABE E

e) das Gemeinschaftszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;

entfällt

Änderungsantrag 169

ARTIKEL 50 BUCHSTABE F

f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren.

entfällt

Änderungsantrag 170

ARTIKEL 50 BUCHSTABE F A (neu)

fa) der Name einer kleineren geografischen Einheit als die zugrunde liegende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit anderem Namen als der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe für Weine, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe tragen.

Änderungsantrag 171

ARTIKEL 51 UNTERABSATZ 2

Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder die einzelstaatliche besondere Bezeichnung sind auf dem Etikett jedoch in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats aufzuführen, aus dem der Wein stammt.

Jedoch stehen die Angaben über

 

- den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,

 

 

- traditionelle Begriffe,

 

- den Namen des Weinbaubetriebs oder der Weinbaubetriebsverbände sowie die Flaschenabfüllung

 

 

nur in einer Amtssprache des Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis hergestellt wurde, auf dem Etikett.

 

 

Bei Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat mit einer nicht lateinischen Schrift können die in Unterabsatz 1 genannten Angaben in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft wiederholt werden.

Änderungsantrag 172

ARTIKEL 52 UNTERABSATZ -1 (neu)

Unter diese Verordnung fallende und nicht gemäß diesem Kapitel gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag 173

ARTIKEL 52 UNTERABSATZ 1

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß diesem Kapitel gekennzeichnete Weine nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß diesem Kapitel und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen gekennzeichnete Weine nicht auf den Markt gelangen, nicht ausgeführt bzw. aus dem Markt genommen werden.

Änderungsantrag 174

ARTIKEL 52 UNTERABSATZ 1 A (neu)

Die Kommission verhängt Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen.

Änderungsantrag 175

ARTIKEL 53 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A

a) Einzelheiten der Angabe des Ursprungs des Weins;

a) Einzelheiten der Angabe des Ursprungs der Weintrauben, des Traubenmostes und des Weins;

Änderungsantrag 176

ARTIKEL 53 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE D A (neu)

 

da) Angaben über gemäß den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugte Weine.

Begründung

Im Hinblick auf die Kohärenz und Vereinfachung müssen die Kennzeichnungsvorschriften für sämtliche Weine, auch für ökologische Weine, im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassen werden.

Änderungsantrag 177

ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII A (neu)

 

vii a) Programmierung der Produktion, qualitative und quantitative Anpassung der Produktion an die Nachfrage sowie Einhaltung der Normen für Lebensmittelsicherheit;

Änderungsantrag 178

ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII B (neu)

vii b) Überwachung und Verwaltung der Programme für eine gute Landwirtschaftspraxis und Umweltnormen gemäß Artikel 13 b;

Änderungsantrag 179

ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII C (neu)

 

vii c) Förderung von umweltfreundlichen Anbaumethoden, Produktionsverfahren und Abfallbewirtschaftungsmethoden insbesondere zum Schutz der Gewässer, Böden und Landschaften sowie zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt;

Änderungsantrag 180

ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFERVII D (neu)

 

vii d) Initiativen auf dem Gebiet der Logistik und der technologischen Entwicklung;

Änderungsantrag 181

ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII E (neu)

vii e) Verbraucherinformation;

Änderungsantrag 182

ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII F (neu)

 

vii f) Förderung des Zugangs zu neuen Märkten und Durchführung der nötigen Studien zum Umstieg auf Erzeugnisse, die den Marktanforderungen und den Verbraucherwünschen besser angepasst sind, sowie zur Verbesserung des Warenverkehrs und des Handels;

Änderungsantrag 183

ARTIKEL 54 UNTERABSATZ 1 A und 1 B (neu)

 

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rolle der Erzeugerorganisationen bei der Durchführung der Vorhaben im Rahmen der Hilfsprogramme:

Die Mitgliedstaaten dürfen diese Anerkennung nicht auf Eigentum übertragende Organisationen beschränken, d.h. auf Erzeugerorganisationen, welche die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zum Weiterverkauf aufkaufen

Änderungsantrag 184

ARTIKEL 55 BUCHSTABE B

b) sie wurde auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet;

b) sie wurde auf Initiative der Vertreter der in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten gegründet;

Änderungsantrag 185

ARTIKEL 55 BUCHSTABE C ZIFFER VIII A (neu)

 

viii a) Überwachung und Verwaltung der Programme für eine gute Landwirtschaftspraxis und Umweltnormen gemäß Artikel 13 b;

Änderungsantrag 186

ARTIKEL 55 BUCHSTABE C ZIFFER X

x) Durchführung von Fördermaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern;

x) Durchführung von Fördermaßnahmen für Wein;

Änderungsantrag 187

ARTIKEL 55 BUCHSTABE C ZIFFER XII A (neu)

 

xii a) Maßnahmen zur Umstrukturierung des Sektors;

Änderungsantrag 188

ARTIKEL 55 BUCHSTABE C ZIFFER XII B (neu)

 

xii b) alle Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.

Begründung

Die Branchenorganisationen in den Mitgliedstaaten erfüllen entsprechend den einzelstaatlichen Modellen eine Reihe von Aufgaben, die im Kommissionsvorschlag nicht erschöpfend aufgeführt sind.

Änderungsantrag 189

ARTIKEL 56 ABSATZ 2 A (neu)

2a. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannten Branchenorganisationen unterliegen nicht dem Verfahren der Absätze 1 und 2.

Änderungsantrag 190

ARTIKEL 57 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

(1) Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeuger­mitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, sofern diese Regeln das Zurückbehalten der Erzeugnisse in einer Reserve und/oder die Staffelung des Inverkehrbringens der Erzeugnisse betreffen.

(1) Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeuger­mitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen

Änderungsantrag 191

ARTIKEL 57 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A

a) sich nicht auf Operationen nach dem ersten Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

a) sich nicht auf Operationen nach dem ersten Inverkehrbringen der für die Verbraucher bestimmten Weine beziehen;

Begründung

Bei bestimmten Erzeugnissen, insbesondere Schaumweinen, gibt es intermediäre Operationen. Es muss deshalb klargestellt werden, dass die erste von der Verordnung betroffene Operation jene an dem für die Verbraucher bestimmten Erzeugnis ist.

Änderungsantrag 192

ARTIKEL 57 A (neu)

 

Artikel 57a

 

Integrierte operationelle Programme für Wein

 

Die Maßnahmen der auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Erzeugergruppierungen, Unternehmensverbände, Handelsgesellschaften und Branchenorganisationen werden in die integrierten operationellen Programme für Wein einbezogen.

 

Die integrierten operationellen Programme für Wein erlauben die Erreichung bzw. Durchführung von mindestens zwei der in Artikel 54 Buchstabe c und Artikel 55 Buchstabe c genannten Ziele und Maßnahmen.

Begründung

Die Maßnahmen der Branchenorganisationen sind in die integrierten operationellen Programme für Wein einzubeziehen. Diese Programme müssen auf nationaler und Gemeinschaftsebene genehmigt und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden.

Änderungsantrag 193

ARTIKEL 61 A (neu)

 

Artikel 61 a

 

Begleitmaßnahmen für internationale Verhandlungen

 

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 104 Begleitmaßnahmen für internationale Verhandlungen wie etwa europäische Programme zur technischen Zusammenarbeit, Wirtschaftsstudien, Rechtsberatung, Beratung in Wirtschaftsfragen und andere diesbezügliche Instrumente beschließen.

Änderungsantrag 194

ARTIKEL 62 ABSATZ 1

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass für Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft eines oder mehrerer der Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist.

(1) Für Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft eines oder mehrerer der Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 ist eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen.

Änderungsantrag 195

ARTIKEL 62 ABSATZ 2

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und, insbesondere im Falle der Einfuhrlizenzen, für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

entfällt

Änderungsantrag 196

ARTIKEL 64

Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

Die Einfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

Änderungsantrag 197

ARTIKEL 65 ABSATZ 1

(1) Wird nicht nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 etwas anderes bestimmt, so ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Ein- bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

1. Wird nicht nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 etwas anderes bestimmt, so ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

Änderungsantrag 198

ARTIKEL 65 ABSATZ 2

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

2. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

Änderungsantrag 199

ARTIKEL 66 ABSATZ 2

(2) Werden in Anhang VI Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C genannte, vom Rat festgelegte Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass sie - bei Verwendung zur Weinbereitung - entsprechend gekennzeichnet wurden.

2. Werden in Anhang VI Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C genannte, vom Rat festgelegte Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, und dass sie entsprechend gekennzeichnet wurden.

Änderungsantrag 200

ARTIKEL 67 ABSATZ 2 BUCHSTABE D

d) gegebenenfalls die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden;

d) gegebenenfalls die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen gefordert werden;

Änderungsantrag 201

ARTIKEL 69 A (neu)

 

Artikel 69a

 

Qualifizierter Marktzugang

 

Auf Import-Weine, bei deren Anbau und Zubereitung die für die inländischen Weinbauern geltenden Mindeststandards im Bereich des Umweltschutzes nicht eingehalten werden, wird eine Abgabe erhoben. Die Einkünfte aus dieser Abgabe fließen in einen Fonds, der im Sinne einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung für Projekte zur Verfügung steht, die in Drittländern umweltfreundlichere Erzeugungspraktiken fördern.

Begründung

Die Weinbauern in der EU müssen immer höhere Standards im Bereich des Umweltschutzes einhalten. Um die ihnen dadurch eventuell entstehenden Wettbewerbsnachteile auszugleichen, muss bei Importen eine Abgabe auf solche Produkte erhoben werden, die in der Herstellung diesen Standards nicht entsprechen. Die Abschöpfung soll den betroffenen Ländern und Betrieben als Anreiz zur Anhebung der Standards zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag 202

ARTIKEL 70 TITEL

Aussetzung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs

Abschaffung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs

Änderungsantrag 203

ARTIKEL 70 ABSATZ 1

(1) Treten aufgrund des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auf oder besteht die Gefahr solcher Störungen, so kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 beschlossen werden, die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ganz oder teilweise auszusetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

entfällt

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

 

Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Unterabsatz 1 beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

 

Änderungsantrag 204

ARTIKEL 70 ABSATZ 2

(2) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag ganz oder teilweise untersagt werden.

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und die Wahrung der Qualitätsvorschriften in der europäischen Weinherstellung erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats ganz oder teilweise untersagt werden.

Begründung

Der aktive Veredelungsverkehr dient nicht der Verbesserung der Marktposition inländischer Weine, sondern reduziert die Weinerzeugung auf Rohstoffbereitstellung.

Änderungsantrag 205

ARTIKEL 72 ABSATZ 2

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren und Beschränkungen gewonnen, die von der OIV empfohlen oder von der Kommission gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen zugelassen worden sind.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gemäß den Anhängen I, V, VI und VI a und ihren Durchführungsbestimmungen gewonnen.

Änderungsantrag 206

ARTIKEL 72 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 A (neu)

Auf Antrag eines Drittstaates können nach dem Verfahren des Artikels 104 Ausnahmen von Absatz 2 gewährt werden, wenn die Erzeugnisse gemäß den önologischen Verfahren und Beschränkungen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein hergestellt werden.

Änderungsantrag 207

ARTIKEL 75 ABSATZ 5

(5) Der Ablauf des in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2013 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.

entfällt

Änderungsantrag 208

ARTIKEL 76 ÜBERSCHRIFT

Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten regelwidrigen Anpflanzungen

Begründung

Das Regularisierungsverfahren darf nicht obligatorisch sein. In Spanien werden Strafen verhängt und die Weinbauern, die den früheren Regularisierungsverfahren nicht gefolgt sind, werden zur Rodung verpflichtet. Jetzt ein neues Verfahren zu eröffnen, hieße, die einzelstaatlichen Behörden ihrer Glaubwürdigkeit zu berauben.

Änderungsantrag 209

ARTIKEL 76 ABSATZ -1 (neu)

 

-1. Die Mitgliedstaaten können ein Regularisierungsverfahren für die vor dem 31. Dezember 1998 angelegten Anpflanzungen eröffnen.

Begründung

Das Regularisierungsverfahren darf nicht obligatorisch sein. In Spanien werden Strafen verhängt und die Weinbauern, die den frühren Regularisierungsverfahren nicht gefolgt sind, werden zur Rodung verpflichtet. Jetzt ein neues Verfahren zu eröffnen, hieße, die einzelstaatlichen Behörden ihrer Glaubwürdigkeit zu berauben.

Änderungsantrag 210

ARTIKEL 76 ABSATZ 6

(6) Der Ablauf des in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2013 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5.

entfällt

Änderungsantrag 211

KAPITEL II TITEL

Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Pflanzungsrechtregelung

Änderungsantrag 212

ARTIKEL 80 TITEL

Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

Rebpflanzungsverbot

Änderungsantrag 213

ARTIKEL 80 ABSATZ 1

(1) Unbeschadet von Artikel 18, insbesondere Artikel 18 Absatz 3, wird die Bepflanzung von Rebflächen mit in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten, als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten bis zum 31. Dezember 2013 verboten.

(1) Unbeschadet von Artikel 18, insbesondere Artikel 18 Absatz 3, und von Artikel 81 wird die Bepflanzung von Rebflächen mit in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten, als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten bis zum 31. Dezember 2013 verboten. Die Frist bis zum 31. Dezember 2013 gilt allerdings nicht für die aufgrund des in Artikel 28 genannten Leistungsverzeichnisses abgegrenzten Flächen.

Änderungsantrag 214

ARTIKEL 80 ABSATZ 2

2. Bis zum 31. Dezember 2013 wird auch die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Keltertraubensorten auf in demselben Artikel genannte Keltertraubensorten verboten.

2. Auch ist die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Keltertraubensorten auf in demselben Artikel genannte Keltertraubensorten verboten.

Änderungsantrag 215

ARTIKEL 80 ABSATZ 4

(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.

(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar oder Bruchteilen davon gewährt.

Änderungsantrag 216

ARTIKEL 80 ABSATZ 5

(5) Die Artikel 81 bis 86 gelten bis zum 31. Dezember 2013.

entfällt

Änderungsantrag 217

ARTIKEL 80 ABSATZ 5 A (neu)

 

5a. Ungeachtet dessen können die für die das Weinbaupotenzial zuständigen regionalen Behörden in Absprache mit den Vertretern des Sektors, den Branchenverbänden oder Verwaltungsorganisationen, in den Zonen ihrer Regionen die Bepflanzung weiter verbieten, wenn auf einem großen Teil ihres Gebiets eine oder mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben bestehen, sofern seitens der Regionen nachgewiesen werden kann, dass bereits eine angemessene Ausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage besteht.

 

Die Genehmigung zur Aufrechterhaltung des Bepflanzungsverbots in diesen Regionen erteilt die Kommission auf Antrag der betreffenden Regionen.

 

Die Regionen, denen die Kommission die Genehmigung für die Aufrechterhaltung des Bepflanzungsverbots erteilt, können in Absprache mit den Marktteilnehmern der Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben eine Erhöhung des Rebbestandes im Verhältnis zur erwarteten Absatzsteigerung genehmigen, um auf diese Weise die Ausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage weiterhin sicherzustellen.

Änderungsantrag 218

ARTIKEL 82 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2

Für Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Kapitel III gewährt wurde, dürfen jedoch keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden.

Für Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Kapitel III gewährt wurde, dürfen den Erzeugern jedoch keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden.

Änderungsantrag 219

ARTIKEL 82 ABSATZ 5 EINLEITUNG

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflan­zungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflan­zungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in der Gemeinschaft zu übertragen, sofern

Änderungsantrag 220

ARTIKEL 83 ABSATZ 2

(2) Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven bis zum 31. Dezember 2013 beibehalten.

entfällt

Änderungsantrag 221

ARTIKEL 84 ABSATZ 1 BUCHSTABE A

a) ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals auf einem Weinbaubetrieb niederlassen und diesen als Betriebsinhaber bewirtschaften;

a) ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen und einen Weinbau- oder Weinbereitungsbetrieb besitzen;

Änderungsantrag 222

ARTIKEL 84 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1

(5) Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.

(5) Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so regelt der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.

Änderungsantrag 223

ARTIKEL 87 A (neu)

 

Artikel 87 a

 

Bewertung

Die Kommission legt bis 31. Dezember 2012 eine Folgenabschätzung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen vor.

 

Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung arbeitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Liberalisierung der Pflanzungsrechte auf den nicht durch die in Artikel 28 genannten Erzeugungsmerkmale abgegrenzten Flächen aus.

Änderungsantrag 224

ARTIKEL 89

Die Rodungsregelung gilt bis zum Endes des Weinwirtschaftsjahrs 2012/2013.

Die Rodungsregelung gilt bis zum Endes des Weinwirtschaftsjahrs 2011/2012.

Änderungsantrag 225

ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BUCHSTABE B

b) für sie wurde in den fünf dem Roden vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche Unterstützung im Rahmen einer anderen gemeinsamen Markt­organisation gewährt;

entfällt

Änderungsantrag 226

ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BUCHSTABE D

d) sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar;

d) sie ist nicht kleiner als 0,05 Hektar;

Änderungsantrag 227

ARTIKEL 91 ABSATZ 1

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 wird eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien festgesetzt.

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 wird eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien festgesetzt. Diese Skala enthält insbesondere die Mindest- und Höchstprämien, welche die Mitgliedstaaten aufgrund des Ertrags gewähren können.

Begründung

Die Angabe der Mindestprämien gewährleistet die Gleichbehandlung der verschiedenen europäischen Erzeuger. Auf der Basis dieser Mindestprämien wird dann in jedem Einzelfall die Höhe der Prämie aufgrund des Ertrags bestimmt, um die Wirksamkeit der Rodungsregelung zu gewährleisten.

Änderungsantrag 228

ARTIKEL 92 ABSATZ 1

(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 30. September jedes Jahres.

(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 30. Mai jedes Jahres.

Änderungsantrag 229

ARTIKEL 92 ABSATZ 2

(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

2) Die Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

Begründung

Die von der Kommission vorgesehenen Fristen sind nicht angemessen und müssen verlängert werden.

Änderungsantrag 230

ARTIKEL 92 ABSATZ 4

(4) Bis zum 15. November jedes Jahres wird nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festgesetzt, wenn der der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet.

(4) Bis zum 15. Dezember jedes Jahres wird nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festgesetzt, wenn der der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet.

Änderungsantrag 231

ARTIKEL 92 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 EINLEITUNG

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 15. Januar jedes Jahres folgende Anträge an:

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 30. März jedes Jahres folgende Anträge an:

Änderungsantrag 232

ARTIKEL 92 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 2

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 30. Januar jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 15. April jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

Änderungsantrag 233

ARTIKEL 93

Artikel 93

 

entfällt

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“)

 

 

 

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab der Zahlung der Rodungsprämie gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

 

Nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Vorschriften für die teilweise oder vollständige Kürzung oder Wiedereinziehung der Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

 

Begründung

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Bedingungen gelten für Betriebe, die sich für die einheitliche Flächenzahlung entscheiden. Wie im Fall des Artikels 14 bedarf es keiner weiteren Bedingungen.

Änderungsantrag 234

ARTIKEL 94 ABSATZ 2

(2) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Reben in Berggebieten und Steillagen

gemäß Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch erklären, dass Reben in Berggebieten, Steillagen, erosionsgefährdeten Lagen, Küstenzonen und Insellagen gemäß Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten möglichst keine Anwendung der Rodungsregelung in erosionsgefährdeten Gebieten zulassen.

Änderungsantrag 235

ARTIKEL 94 ABSATZ 3

(3) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 2% der gesamten Rebfläche gemäß Anhang VIII nicht überschreiten.

(3) Nach begründeter Antragstellung bei der Kommission und Genehmigung durch letztere können die Mitgliedstaaten erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde oder die Rodungen die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen des betreffenden Gebiets gefährden.

Änderungsantrag 236

ARTIKEL 94 ABSATZ 4 EINLEITUNG

(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 Gebrauch machen wollen, teilen der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 1. August 2008 Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:

(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 Gebrauch machen wollen, teilen der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 1. August 2009 Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:

Änderungsantrag 237

ARTIKEL 94 ABSATZ 5

(5) Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 2 und 3 für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Unstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

(5) Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 2 und 3 für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Unstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme.

Änderungsantrag 238

ARTIKEL 95 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Beträge der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 für gemäß diesem Kapitel gerodete Rebflächen in Höhe des regionalen Durchschnitts des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region, jedoch keinesfalls auf mehr als 350 EUR/ha fest.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Beträge der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 für gemäß diesem Kapitel gerodete Rebflächen in Höhe des regionalen Durchschnitts des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region.

Änderungsantrag 239

ARTIKEL 98 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

b) Durchführungsbestimmungen zur Cross-compliance;

b) Durchführungsbestimmungen zum Erhalt des guten ökologischen Zustands der Flächen entsprechend der Prinzipien der Cross-Compliance;

Begründung

Die Vergabe öffentlicher Gelder wird in der modernen Agrarpolitik an die Maßgabe geknüpft, dass Mindeststandards der Umweltverträglichkeit eingehalten werden. Dieser Grundsatz soll auch bei der Weinmarktordnung gelten. Die Cross-Compliance ist als Begriff jedoch mit den Direktzahlungen verbunden, daher können in diese Verordnung nur ihre Prinzipien und zu Grunde liegenden Standards übernommen werden.

Änderungsantrag 240

ARTIKEL 98 BUCHSTABE D

d) die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;

d) die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung;

Änderungsantrag 241

ARTIKEL 99

Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält und den Anforderungen im Bereich der Kontrolle, Planung und Programmierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entspricht.

 

Die in der Weinbaukartei enthaltenen Daten erlauben die Kontrolle des Verhältnisses der erzeugten Weinmenge zur jeweiligen Rebfläche, der Umsetzung der guten Landwirtschaftspraxis sowie der Einhaltung der ökologischen und anderen Auflagen gemäß dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten, deren gesamte Freilandrebfläche weniger als 500 ha beträgt, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen.

Änderungsantrag 242

ARTIKEL 100 ABSATZ 1 A (neu)

Die Mitgliedstaaten, deren gesamte Freilandrebfläche weniger als 500 ha beträgt, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen.

Begründung

Die Gründe der Erstellung einer Weinbaukartei (unter anderem die Bereitstellung und kontinuierliche Analyse von Informationen über das Produktionspotenzial und Tendenzen, um das reibungslose Funktionieren des Weinmarkts zu gewährleisten) betreffen nicht die Mitgliedstaaten, deren gesamte Freilandrebfläche weniger als 500 ha beträgt und deren Produktion somit beschränkt ist, so dass diese Staaten gegenwärtig von dieser Verpflichtung befreit sind.

Änderungsantrag 243

ARTIKEL 101

Artikel 101

entfällt

Laufzeit der Weinbaukartei und der Aufstellung

 

Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass die Artikel 99 und 100 ab einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 nicht mehr gelten.

 

Änderungsantrag 244

ARTIKEL 104 ÜBERSCHRIFT

Verwaltungsausschussverfahren

Regelungs- und Verwaltungsausschussverfahren

Änderungsantrag 245

ARTIKEL 104 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss unterstützt, wenn ihr mit dieser Verordnung Befugnisse übertragen werden.

1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird die Kommission von einem Regelungsausschuss unterstützt, wenn ihr mit dieser Verordnung Befugnisse übertragen werden.

Änderungsantrag 246

ARTIKEL 104 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2

Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG finden Anwendung.

Die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG finden auf folgende Kapitel und Anhänge Anwendung.

 

- Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

- Kapitel II Önologische Verfahren und Einschränkungen

- Kapitel III Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

- Kapitel IV Kennzeichnung

- damit zusammenhängende Anhänge

Änderungsantrag 247

ARTIKEL 104 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Der Zeitraum nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Änderungsantrag 248

ARTIKEL 111
Artikel 2 Buchstabe d (Verordnung (EG) Nr. 2702/1999)

 

d) Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben;

 

d) Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben;

Begründung

Der Text wird dem Wegfall der Angabe der Rebsorte bei Weinen ohne Herkunftsbezeichnung oder geografische Angabe angepasst.

Änderungsantrag 249

ARTIKEL 112 NUMMER 1

Artikel 2 Buchstabe d (Verordnung (EG) Nr. 2826/2000)

„d) Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;“

„d) Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Weinkonsum und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;“

Änderungsantrag 250

ARTIKEL 112 NUMMER 2
Artikel 3 Buchstabe E (Verordnung (EG) Nr. 2826/2000)

e) Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Rebsorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Notwendigkeit der Information über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;

e) Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Notwendigkeit der Information über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;

Begründung

Der Text wird dem Wegfall der Angabe der Rebsorte bei Weinen ohne Herkunftsbezeichnung oder geografische Angabe angepasst.

Änderungsantrag 251

ARTIKEL 113 NUMMER 10
Anhang VII Abschnitt N Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Der Referenzbetrag der Zahlungsansprüche, die jedem Weinbauern gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. [der vorliegenden Verordnung] eingeführten Rodungs­regelung zuzuteilen sind, entspricht der Anzahl gerodeter Hektar, multipliziert mit dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region. Der zu zahlende Betrag darf jedoch keinesfalls mehr als 350 EUR/ha betragen.

Der Referenzbetrag der Zahlungsansprüche, die jedem Weinbauern gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. [der vorliegenden Verordnung] eingeführten Rodungs­regelung zuzuteilen sind, entspricht der Anzahl gerodeter Hektar, multipliziert mit dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region.

Änderungsantrag 252

ARTIKEL 113 NUMMER 10
Anhang VII Abschnitt N Unterabsatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)

Betrifft die Rodung eine Rebfläche, auf der eine Traubensorte, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorte eingestuft ist, angebaut wird und die unter die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor1 fällt, wird kein zusätzlicher Referenzbetrag berechnet.

______

 

1ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1

Änderungsantrag 253

ARTIKEL 114

Artikel 114

entfällt

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

 

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 sowie der Artikel 143 d und 143 e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 387/2007 des Rates sowie des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [der vorliegenden Verordnung] des Rates zur Verfügung gestellt werden.“

 

Änderungsantrag 254

ARTIKEL 117 ABSATZ 1 EINLEITENDER TEIL

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird aufgehoben. Die folgenden in der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen gelten jedoch weiterhin im Weinwirtschaftsjahr 2008/09, sofern die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Betracht kommenden Maßnahmen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet oder von den Erzeugern ergriffen worden sind:

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird aufgehoben. Die folgenden in der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen gelten jedoch weiterhin, sofern die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Betracht kommenden Maßnahmen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet oder von den Erzeugern ergriffen worden sind:

Begründung

So, wie der Artikel abgefasst ist, beinhaltet er erhebliche Rechtsunsicherheit, da Regulierungsmaßnahmen gemäß der derzeit geltenden Verordnung 1493/99, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung eingeleitet wurden, nach den derzeit geltenden Fristen bis Mai 2010 gezahlt werden könnten. Die Kommission sieht aber kein Budget für dann vor. Außerdem ist nicht klar, was mit „im Weinwirtschaftsjahr“ 2008/09 genau gemeint ist.

Änderungsantrag 255

ARTIKEL 117 ABSATZ 1 A (neu)

Die Bestimmungen für die vorbehaltene Verwendung bestimmter Flaschenarten gemäß Artikel 9 Absatz 1 sowie Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 gelten abweichend von Absatz 1 weiter, bis die Flaschenformen über die Ursprungsbezeichnung geschützt sind.

Begründung

Der Schutz besonderer Flaschenformen, der durch Artikel 117 sonst wegfallen würde, bleibt so bestehen.

Änderungsantrag 256

ARTIKEL 118 UNTERABSATZ 2

Sie gilt ab dem 1. August 2008, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die ab dem 30. April 2008 gelten.

Sie gilt ab dem 1. August 2009, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die ab dem in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zeitpunkt gelten.

Änderungsantrag 257

ARTIKEL 118 UNTERABSATZ 3

Titel V Kapitel II gilt bis zum 31. Dezember 2013.

entfällt

Änderungsantrag 258

ANHANG I NUMMER 5 A (neu)

5a. Traubenmost „:Traubenmost: das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

Begründung

Diese Definition ist in der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1493/199 enthalten und sollte beibehalten werden.

Änderungsantrag 259

ANHANG II

Alle Beträge werden durch „p.m.“ ersetzt.

Begründung

Es geht um die Gleichstellung der Mittelausstattung aller nationalen Stützungsprogramme auf der Grundlage der traditionellen Haushaltsmittel für den Weinbau in den Mitgliedstaaten, des Produktionsvolumens und der Fläche. Die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Haushaltsmittel für den Weinbau dienen der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ersten Pfeilers der gemeinsamen Agrarpolitik.

Änderungsantrag 260

ANHANG III

 

Dieser Anhang ist zu streichen.

Änderungsantrag 261

ANHANG IV NUMMER 3 A (neu)

3a) Wein aus Rosinen

 

„Wein aus Rosinen“ ist das Erzeugnis, das


a) in der Gemeinschaft ohne Anreicherung aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben von den Traubensorten des Artikels 18 Absatz 1 hergestellt wird, welche an der Sonne oder im Schatten teilweise dehydratisiert wurden;

b) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweist;

c) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

 

d) einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 16 % vol aufweist.

Änderungsantrag 262

ANHANG IV NUMMER 3 B (neu)

3b. Natürlicher Süßwein

 

 

Die traditionellen spezifischen Begriffe „οίνος γλυκύς φυσικός“, „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“ und „vinho doce natural“ sind Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten, welche:

a) aus Lesegut gewonnen werden, das mindestens zu 85 % aus den Rebsorten nach einem zu erstellenden Verzeichnis besteht,


b) aus Most erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 212 g/l aufweist,


c) ohne jede weitere Anreicherung durch Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gewonnen werden.

 

Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorsehen, dass der traditionelle spezifische Begriff „vin doux naturel“ Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten ist, die

a) vom Weinbauern selbst bereitet werden und ausschließlich aus dessen Muskat-, Grenache-, Maccabeo- und Malvoisie-Ernte stammen; es kann jedoch auch Lesegut von Parzellen verwendet werden, deren Gesamtbestand an Rebstöcken höchstens 10 % andere Rebsorten als die vorstehend bezeichneten aufweist;


b) aus Traubenmost von Rebflächen mit einem Maximalertrag von 40 hl je Hektar gewonnen werden; bei Überschreiten dieser Ertragsgrenze ist die Bezeichnung „vin doux naturel“ für die Gesamternte nicht mehr zulässig;

 

c) aus einem vorstehend genannten Traubenmost erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 252 g je Liter aufweist;


d) ohne jede weitere Anreicherung durch den Zusatz von Alkohol aus dem Weinbau gewonnen werden, dessen Gehalt an reinem Alkohol mindestens 5 % des Volumens des verwendeten, in Gärung stehenden Traubenmosts und höchstens dem niedrigeren der beiden nachstehenden Gehalte entspricht:


- 10 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmostes


- oder 40 % des Gesamtalkoholgehalts des Enderzeugnisses, der sich ergibt aus der Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Äquivalents des potentiellen Alkoholgehalts, der auf der Basis von 1 % vol reinem Alkohol bei 17,5 g Restzucker je Liter berechnet wird.

 

Die traditionellen spezifischen Begriffe „οίνος γλυκύς φυσικός“ , „vino dulce natural“, „vino dolce naturale“ und „vinho doce natural dürfen nicht übersetzt werden. Ihnen kann jedoch

- eine erläuternde Bezeichnung in einer Sprache beigefügt werden, die der Endverbraucher versteht;

- bei den in Griechenland hergestellten und sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Verkehr befindlichen Erzeugnissen zusätzlich zu der Bezeichnung „vin doux naturel“ die Bezeichnung „οίνος γλυκύς φυσικός“ beigefügt werden.

Änderungsantrag 263

ANHANG IV NUMMER 4 A SPIEGELSTRICH 3

- Wein oder

- in der Gemeinschaft erzeugter Wein oder

Änderungsantrag 264

ANHANG IV NUMMER 4 BUCHSTABE A SPIEGELSTRICH 4

- Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewonnen wurde;

- in der Gemeinschaft erzeugten Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewonnen wurde;

Änderungsantrag 265

ANHANG IV NUMMER 4 A (neu)

4a. Qualitätsschaumwein bzw. Sekt

Qualitätsschaumwein bzw. Sekt ist das Erzeugnis, das

a) durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

- frischen Weintrauben

- Traubenmost oder

- Wein oder

- Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewonnen wurde,

b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3, 5 bar aufweist.

Bei Qualitätsschaumwein bzw. Sekt in Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 25 cl muss der Überdruck jedoch mindestens 3 bar betragen.

d) Der Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol muss 10 % vol betragen.

e) Der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée muss mindestens 9 % vol betragen.

f) Im Falle von Qualitätsschaumwein bzw. Sekt mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beträgt der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée der Weinbauzone C III mindestens 9,5 % vol.

g) Jedoch brauchen Cuvées, die zur Herstellung von bestimmten, in einem noch zu erstellenden Verzeichnis enthaltenen und aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweinen bzw. Sekten mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe bestimmt sind, nur einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol auszuweisen.

h) Die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll muss

- mindestens sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefass stattfindet

- mindestens neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll in der Flasche stattfindet.

i) Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub muss

a. 90 Tage ( Flaschengärung, Tankgärung ohne Rührvorrichtung )

b. 30 Tage, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet betragen.

Begründung

Qualitätsschaumwein bzw. Sekt ist nach jetzigem Recht eine eigenständige Verkehrsbezeichnung und bezeichnet eine eigenständige Qualitätskategorie (Anhang VIII Buchstabe d Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99). Diese Kategorie muss erhalten bleiben, um als Verkehrsbezeichnung weiter verwendet werden zu können. Es ist daher in Annex IV die Definition von Qualitätsschaumwein oder Sekt gemäß der Definition in Anhang V Buchstabe i, VI Buchstabe k sowie VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 aufzunehmen.

Änderungsantrag 266

ANHANG IV NUMMER 5 BUCHSTABE A

a) aus Wein hergestellt wird;

a) aus in der Gemeinschaft erzeugtem Wein hergestellt wird;

Änderungsantrag 267

ANHANG IV NUMMER 6 BUCHSTABE A

a) aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

a) aus in der Gemeinschaft erzeugtem Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

Änderungsantrag 268

ANHANG IV NUMMER 7 BUCHSTABE A

a) aus Wein oder Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe hergestellt wird;

a) aus in der Gemeinschaft erzeugtem Wein oder in der Gemeinschaft erzeugtem Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe hergestellt wird;

Änderungsantrag 269

ANHANG IV A (neu)

Anhang IV a
Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen

 

1. Önologische Verfahren und Behandlungen, die auf frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentrierten Traubenmost sowie auf Jungwein angewendet werden können:
a) Belüftung oder Zusatz von Sauerstoff;

b) thermische Behandlung;

c) Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

d) Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

e) Verwendung von Saccharose innerhalb traditioneller önologischer Verfahren;

f) Verwendung von Weinhefen;

g) Verwendung eines oder mehrerer der folgenden Verfahren zur Förderung der Hefebildung:

- Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu bestimmten Grenzwerten,

- Zusatz von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu bestimmten Grenzwerten,

- Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat bis zu bestimmten Grenzwerten;

h) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt;

i) Entschwefelung durch physikalische Verfahren;

j) Behandlung der Weißmoste und der noch im Gärungsprozess befindlichen jungen Weißweine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten;

k) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

- Speisegelatine,

- Hausenblase,

- Kasein und Kaliumkaseinate,

- Eieralbumin und/oder Molkenproteine (Lactalbumin),

- Bentonit,

- Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

- Kaolinerde,

- Tanin

- pektolytische Enzyme

- enzymatische Zubereitung von Betaglucanase unter noch festzulegenden Bedingungen,

- Proteine pflanzlichen Ursprungs;

l) Verwendung von Sorbinsäure oder von Kaliumsorbat;

m) Verwendung von Weinsäure für die Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V;

n) Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen für die Entsäuerung nach Maßgabe des Anhangs V:

- neutrales Kaliumtartrat,

- Kaliumbikarbonat,

- Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure,

- Kalziumtartrat,

- Weinsäure unter noch festzulegenden Bedingungen,

- eine homogene Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen;

o) Verwendung von Aleppokiefernharz unter noch festzulegenden Bedingungen;

p) Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu bestimmten Grenzwerten;

q) Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

r) Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension unter noch festzulegenden Bedingungen;

s) Zusatz von Lysozym bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

t) Zusatz von L-Askorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten.

 

2. Önologische Verfahren und Behandlungen, die auf Traubenmost angewandt werden können, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist:
a) Belüftung;

b) thermische Behandlung;

c) Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

d) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt;

e) Entschwefelung durch physikalische Verfahren;

f) Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle);

g) Verwendung von Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure;

h) Verwendung von Ionenaustauschharzen unter noch festzulegenden Bedingungen.

 

3. Önologische Verfahren und Behandlungen, die bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost, bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, bei Tafelwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und bei Qualitätswein b. A. angewendet werden dürfen:
a) in trockenen Weinen Verwendung - bis zu einem Grenzwert von 5 % der Menge - von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten;

b) Belüftung oder Einleitung von Argon oder Stickstoff;

c) thermische Behandlungen;

d) Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

e) Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

f) Zusatz von Kohlendioxid bis zu bestimmten Grenzwerten;

g) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt, unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen;

h) Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;

i) Zusatz von L-Askorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten;

j) Zusatz von Zitronensäure im Hinblick auf den Ausbau des Weines bis zu bestimmten Grenzwerten;

k) Verwendung von Weinsäure für die Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V;

l) Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen für die Entsäuerung nach Maßgabe des Anhangs V:

- neutralem Kaliumtartrat,

- Kaliumbikarbonat,

- Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure,

- Kalziumtartrat,

- Weinsäure unter noch festzulegenden Bedingungen,

- einer homogenen Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen;

m) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

- Speisegelatine,

- Hausenblase,

- Kasein und Kaliumkaseinate,

- Eieralbumin und/oder Molkenproteine (Lactalbumin),

- Bentonit,

- Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

- Kaolinerde,

- enzymatische Zubereitung von Betaglucanase unter noch festzulegenden Bedingungen,

- Proteine pflanzlichen Ursprungs;

n) Zusatz von Tannin;

o) Behandlung der Weißweine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten;

p) Behandlung unter noch festzulegenden Bedingungen

- von teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und von Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat,

- von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Calciumphytat;

q) Zusatz von Metaweinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten;

r) Verwendung von Gummiarabikum;

s) Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihrem neutralen Kaliumsalz, unter noch festzulegenden Bedingungen, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen;

t) Verwendung zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte,

- von Kalziumalginat

oder

- von Kaliumalginat;

ta) Verwendung von Weinhefen, trocken oder in Weinsuspension, zur Gewinnung von Schaumweinen;

tb) Zusatz von Thiaminium und Ammoniumsalzen zu den Grundweinen zur Förderung der Hefebildung bei der Gewinnung von Schaumweinen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

- Nährsalze: Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu bestimmten Grenzwerten,

- Wachstumsförderer: Thiaminium in Form von Thiaminium-Chlorhydrat bis zu bestimmten Grenzwerten;

u) die Verwendung von mit Allylisothiocyanat getränkten Scheiben aus reinem Paraffin zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre, und zwar nur in den Mitgliedstaaten, in denen diese Verwendung üblich ist und so lange sie dort nicht gesetzlich verboten ist, vorausgesetzt, dass sie nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern erfolgt und im Wein keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten;

v) Zusatz

- von Kaliumbitartrat,

- von Kalziumtartrat, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen,

zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins;
w) Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weines bis zu bestimmten Grenzwerten;

x) Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu bestimmten Grenzwerten;

y) Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

z) Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension unter noch festzulegenden Bedingungen;

za) Zusatz von Karamel gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln
1 verwendet werden dürfen, zur Verstärkung der Farbe von Likörwein und Qualitätslikörwein b. A.;
zb) Zusatz von Lysozym bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

zc) Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

zd) Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung.

 

 

4. Önologische Verfahren und Behandlungen, die ausschließlich nach noch festzulegenden Anwendungsbedingungen für die im einleitenden Satz der Nummer 3 genannten Erzeugnisse angewendet werden dürfen:
a) Zuführung von Sauerstoff;

b) Behandlung durch Elektrodialyse zur Verhinderung der Weinsteinausfällung;

c) Anwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein;

d) das Gießen von Trubweinen, Vinassenschnäpsen oder gepresster Aszú-Paste, wo dieses Verfahren traditionell zur Erzeugung von Tokaji Forditàs und Tokaji màslàs in der ungarischen Gegend Tokajhegyalja eingesetzt wird, unter noch festzulegenden Bedingungen;

e) Verwendung von Eichenholzstücke bei der Herstellung von Weinen und Traubenmosten.

 

___________________

ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

Begründung

Traditionelle önologische Verfahren sollten beibehalten werden.

Änderungsantrag 270

ANHANG V ABSCHNITT A

(1) Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft gemäß Anhang IX erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes und des Jungweins - soweit diese Erzeugnisse aus Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 gewonnen worden sind - zulassen.

(1) Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft gemäß Anhang IX erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes und des Jungweins - soweit diese Erzeugnisse aus Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 gewonnen worden sind - zulassen.

(2) Die Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

(2) Die Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) in den Weinbauzonen A und B gemäß Anhang IX: 2 % vol,

a) in den Weinbauzonen A gemäß Anhang IX 3,5 % vol und in den Weinbauzonen B gemäß Anhang IX 2,5 % vol,

b) in den Weinbauzonen C gemäß Anhang IX: 1 % vol.

b) in den Weinbauzonen C gemäß Anhang IX: 2 % vol.

(3) In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die in Nummer 2 genannte Erhöhung des Alkoholgehalts nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 in den Weinbauzonen A und B gemäß Anhang IX auf 3 % vol heraufgesetzt werden.

(3) In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die in Nummer 2 genannte Erhöhung des Alkoholgehalts nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 in den Weinbauzonen A gemäß Anhang IX auf 4,5 % vol, in den Weinbauzonen B gemäß Anhang IX auf 3,5 % vol und in den Weinbauzonen C gemäß Anhang IX auf 3 % vol heraufgesetzt werden.

 

(3a) Im Anschluss an die von der Kommission 2012 vorgenommene Folgenabschätzung der Reform können Maßnahmen ergriffen werden, um die in Absatz 2 und 3 genannten Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts schrittweise auf 2 % vol in den Weinbauzonen A und B bzw. auf 1 % vol in den Weinbauzonen C zu senken.

Änderungsantrag 271

ANHANG V ABSCHNITT B ABSATZ 1

 

 

1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) darf nur wie folgt vorgenommen werden:

1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, sofern die Zugabe von Saccharose im betreffenden Weinanbaugebiet traditionell gestattet ist;

b) bei Traubenmost durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

b) bei Traubenmost durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, sofern die Zugabe von Saccharose im betreffenden Weinanbaugebiet traditionell gestattet ist, oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

 

1a. Die in Absatz 1 Buchstabe a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den Weinanbaugebieten vorgenommen werden, in denen sie herkömmlicherweise gemäß der am 8. Mai 1970 geltenden Regelung erfolgt, weil sie angesichts ungünstiger klimatischer Verhältnisse zur Erreichung des Mindestalkoholgehalts notwendig ist.

Änderungsantrag 272

ANHANG V BUCHSTABE B ABSATZ 4 BUCHSTABE A

a) auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A gemäß Anhang IX,

a) auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone A,

Änderungsantrag 273

ANHANG V BUCHSTABE B ABSATZ 4 BUCHSTABE B

b) auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone B gemäß Anhang IX,

b) auf mehr als 12,5 % vol in der Weinbauzone B,

Änderungsantrag 274

ANHANG V BUCHSTABE B ABSATZ 4 BUCHSTABE C

c) auf mehr als 12,5 % vol in den Weinbauzonen C I a und C I b gemäß Anhang IX,

c) auf mehr als 13 % vol in den Weinbauzonen C I a und C I b,

Änderungsantrag 275

ANHANG V BUCHSTABE B ABSATZ 4 BUCHSTABE D

d) auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II gemäß Anhang IX und

d) auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II.

Änderungsantrag 276

ANHANG V BUCHSTABE B ABSATZ 4 BUCHSTABE E

e) auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III gemäß Anhang IX zur Folge haben.

e) auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III zur Folge haben.

Änderungsantrag 277

ANHANG V BUCHSTABE B ABSATZ 5 BUCHSTABE A

a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 4 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12% vol in der Weinbauzone A und auf 12,5% vol in der Weinbauzone B gemäß Anhang IX anheben;

a) den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 4 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12% vol in der Weinbauzone A und auf 12,5% vol in der Weinbauzone B gemäß Anhang IX anheben;

Änderungsantrag 278

ANHANG V ABSCHNITT B NUMMER 5 BUCHSTABE B

b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 4 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung in den Weinbauzonen A und B auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

entfällt

Änderungsantrag 279

ANHANG VI BUCHSTABE B ABSATZ 5

5. Vorbehaltlich jeglicher abweichenden Entscheidung, die der Rat gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft treffen kann, dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stumm gemachter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden.

5. Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stumm gemachter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in Drittländern dürfen im Gebiet der Gemeinschaft weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden.

Begründung

In seiner Entschließung vom 15. Februar 2007 (P6_TA(2007)0049) betont das Parlament, „dass die europäischen Rechtsvorschriften es weder zulassen sollten, dass aus Importmost Wein hergestellt wird, noch, dass er mit Most aus der Gemeinschaft vermischt wird“ (Nummer 61).

Änderungsantrag 280

ANHANG VI BUCHSTABE C

Vorbehaltlich jeglicher abweichenden Entscheidung, die der Rat gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft treffen kann, sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt.

Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft sind untersagt.

Begründung

Das Verbot der Weinbereitung aus eingeführtem Most und des Verschnitts von in der Gemeinschaft erzeugtem Wein mit eingeführtem Wein muss verschärft werden.

Änderungsantrag 281

ANHANG VI ABSCHNITT D

D. Nebenerzeugnisse

entfällt

1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein und auf jeden Fall mehr als Null betragen soll.

 

2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden.

 

3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.

 

4. Tresterwein darf - sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird - nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.

 

5. Alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen, die Nebenerzeugnisse besitzen, müssen diese unter Überwachung und unter nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegten Bedingungen absetzen.

 

Änderungsantrag 282

ANHANG VII BUCHSTABE A

a) für das Weinwirtschaftsjahr 2008/09 (Haushaltsjahr 2009): 430 Millionen EUR,

a) für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 (Haushaltsjahr 2009): 510.000.000 EUR;

Änderungsantrag 283

ANHANG VII BUCHSTABE B

b) für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 (Haushaltsjahr 2010): 287 Millionen EUR,

b) für das Weinwirtschaftsjahr 2010/11 (Haushaltsjahr 2010): 337.000.000 EUR;

Änderungsantrag 284

ANHANG VII BUCHSTABE C

c) für das Weinwirtschaftsjahr 2010/11 (Haushaltsjahr 2011): 184 Millionen EUR,

c) für das Weinwirtschaftsjahr 2011/12 (Haushaltsjahr 2011): 223.000.000 EUR;

Änderungsantrag 285

ANHANG VII BUCHSTABE D

d) für das Weinwirtschaftsjahr 2011/12 (Haushaltsjahr 2012): 110 Millionen EUR,

entfällt

Änderungsantrag 286

ANHANG VII BUCHSTABE E

e) für das Weinwirtschaftsjahr 2012/13 (Haushaltsjahr 2013): 59 Millionen EUR.

entfällt

Änderungsantrag 287

ANHANG VIII

 

Dieser Anhang ist zu streichen.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Die Europäische Union ist ein weltweiter Marktführer für Weinerzeugnisse: Sie verfügt über 40 % der weltweiten Weinanbauflächen, ihre eineinhalb Millionen Weinbaubetriebe erzeugen 65 % der weltweiten Produktion, sie hat mit 57 % den weltweit höchsten Weinverbrauch und ist mit 65 % der weltweit größte Weinexporteur.

Der von der Kommission im Juni 2007 veröffentlichten Studie „Mittelfristige Aussichten des Weinsektors“ zufolge sind die Weinanbauflächen in der EU-15 von 4,5 Millionen Hektar im Jahr 1976 auf 3,2 Millionen Hektar im Jahr 2004 zurückgegangen. Seit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens umfassen die gesamten Weinanbauflächen in der EU-27 3,65 Millionen Hektar.

Auch die Weinerzeugung war im vergangenen Jahrzehnt starken Schwankungen ausgesetzt: Ab Ende der 90er Jahre sank die Produktion beständig. Im Weinwirtschaftsjahr 2004/05 stieg sie wieder über den Durchschnitt. Die ungünstigen Witterungsverhältnisse wirkten sich nachhaltig auf das Weinwirtschaftsjahr 2005/06 aus, in dem die Produktion der EU-27 um 4 % unter dem Durchschnitt des Zeitraums 1999-2003 liegen dürfte. Für das Weinwirtschaftsjahr 2006/2007 wurde eine der niedrigsten Produktionsquoten des letzten Jahrzehnts verzeichnet.

Der Großteil der europäischen Weinerzeugung ist zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Dieser ist zwar in den großen Erzeugerländern der EU gesunken, dafür aber in den anderen Mitgliedstaaten gestiegen. Den Konsumstatistiken für die EU-15 ist zu entnehmen, dass die interne Nachfrage nach Wein von 1984 bis 2004 (Zeitraum von 20 Jahren) um 15 Millionen Hektoliter, d.h. um 750.000 Hektoliter bzw. 0,65 % pro Jahr, gesunken ist. Dieser Rückgang betraf allerdings hauptsächlich Tischweine, während die Nachfrage nach Qualitätsweinen im selben Zeitraum gestiegen ist.

Was den internationalen Warenaustausch anbelangt, so sind die Weinausfuhren der Gemeinschaft von 10,8 Millionen Hektolitern im Jahr 1999 auf 17,8 Millionen Hektoliter im Jahr 2006 gestiegen, d.h. um 65 % im Zeitraum 1999-2006. In diesem Zeitraum stiegen die Einfuhren allerdings noch mehr, und zwar von 5,2 Millionen Hektolitern im Jahr 1999 auf 11,7 Millionen Hektoliter im Jahr 2006, d.h. um 125 %. Die Wachstumsrate scheint sich aber seit 2004 verlangsamt zu haben, denn im Jahr 2006 stiegen die Einfuhren der EU-27 um weniger als 0,3 Millionen Hektoliter gegenüber 2005.

Allgemeine Haltung des Berichterstatters

Der Berichterstatter teilt die Meinung der Kommission über das gegenwärtige Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und die Notwendigkeit einer Reform, um den europäischen Weinsektor wiederzubeleben und seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern sowie alte Märkte zurückzugewinnen und neue zu erschließen. Die europäischen Erzeuger müssen heute gegen neue gefährliche Konkurrenten ankommen, nicht nur weil der interne Konsum gesunken ist, sondern vor allem weil die Produktionskosten zu hoch sind, weil die Regelungen zu starr und kompliziert sind und die Möglichkeiten der Anpassung der Produktion an Veränderungen bei der Nachfrage vielfach einschränken und weil die Strategien für die Absatz- und Verkaufsförderung zu zaghaft (oder zuwenig aggressiv) sind.

Der Berichterstatter befürwortet grundsätzlich das Reformvorhaben der Kommission, hält aber einige Änderungen für angebracht, um die Kohärenz der neuen gemeinsamen Marktorganisation zu verbessern und der Qualität der europäischen Weine größere Anerkennung zu verschaffen. Will die Europäische Union ihre marktführende Stellung im Weinsektor konsolidieren, so muss sich die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein auf die Qualitätsverbesserung fokussieren, d.h. sie muss die territorialen Marken, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, welche auf dem Weltmarkt für europäische Qualität stehen, fördern, schützen und stärken.

Einzelstaatliche Stützungsprogramme

Stützungsprogramme können die Vielfalt der europäischen Weinerzeugung wirksam bekannt machen und anpreisen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Gemeinschaftsmittel flexibler nutzen und so besser auf die Erfordernisse ihrer jeweiligen Märkte eingehen können.

Zwecks Wahrung des Subsidiaritätsprinzips empfiehlt es sich, die Stützungsprogramme um Maßnahmen in folgenden Bereichen zu bereichern: Stärkung der gesamten Erzeugung, Entwicklung und Nutzung neuer Produktionstechnologien, effizienteres Management des kommerziellen Produktangebots sowie Überwachung des Produktionspotenzials und der Produktionsqualität.

Soll die Anziehungskraft und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weine auf einem immer härteren Weltmarkt wiederhergestellt und verbessert werden, so müssen die Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung, der Marktkenntnisse und des Absatzes verstärkt werden, um die Marktstellung der europäischen Weine zu verbessern und so den von den neuen internationalen Konkurrenten eroberten Binnenmarktanteil zurückzugewinnen sowie die Märkte von Schwellenländern wie China zu erschließen. Es ist unabdingbar, die Vermarktung, die Marktkenntnisse und den Absatz der europäischen Weine zu fördern: Während die Konkurrenten in den Drittstaaten Investitionen zur besseren Marktdurchdringung durch ihre Betriebe getätigt haben, teilt die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Absatzförderung auf derzeit 16 Millionen Euros begrenzte Mittel zu und sieht keinerlei Maßnahmen zur Förderung der Marktkenntnisse und zur Beratung der Marktteilnehmer vor.

Übertragung von Mitteln auf die ländliche Entwicklung

Der Berichterstatter teilt die Ansicht seiner Kollegen, dass sämtliche gegenwärtigen Mittel für die gemeinsame Marktorganisation für Wein unbedingt auch weiterhin dem Weinsektor zufließen müssen, weil die Übertragung eines Teils der Mittel auf den zweiten Pfeiler der GAP den Weinanbaugebieten im Prinzip zwar großen Nutzen bringen könnte, der Unterstützung des Weinsektors aber beachtliche Mittel entziehen würde.

Önologische Verfahren

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Zusatz von Zucker zu untersagen, und teilt die Ansicht, dass die starren und sehr oft wettbewerbshinderlichen Vorschriften über die önologischen Verfahren flexibler gestaltet werden müssen. Um die Verfahren zur Anerkennung der neuen Verfahren zu erleichtern und die Beachtung der einzelstaatlichen Vorschriften zu gewährleisten, empfiehlt der Berichterstatter als Alternative zum Kommissionsvorschlag die Erstellung eines Verzeichnisses der in der Gemeinschaft zulässigen önologischen Verfahren sowie die Einrichtung eines für die Zulassung neuer Verfahren zuständigen Regelungsausschuss gemäß dem Verfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates.

Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und Weinqualität

Das System der eingetragenen Ursprungsbezeichnungen ist der höchste Ausdruck der europäischen Weinerzeugungstradition und sicherlich ein ausgezeichneter Ansatz, den auch Drittstaaten kopieren, welche bisher ausschließlich auf Handelsmarken gesetzt haben und die nun beginnen, geografische Angaben zu nutzen.

Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben bedürfen einer besonderen Aufmerksamkeit und eines besonderen Schutzes, eben weil sie das Aushängeschild der europäischen Weinerzeugung sind.

Man kann die Auffassung der Kommission, dass das System der geografischen Angaben für Wein an das System der in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Handelsmarken für Lebensmittel angenähert werden sollte, zwar teilen, doch ginge eine solche Annäherung zwangsläufig mit einer Schwächung des Schutzes einher.

Erstens sind Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben unzertrennlich mit dem betreffenden Weinanbaugebiet verbunden, was in ähnlicher Form auch schon bei den Bezeichnungen und Angaben für Lebensmittel vorgesehen ist. Über die Herkunft der Weintrauben hinaus müssen sich diese Angaben unbedingt auf alle Etappen der Erzeugung beziehen, um zu betonen, dass sich diese gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften bis auf wenige Ausnahmen auf ein ganz bestimmtes Gebiet beschränkt. Nur so können Weinqualität und -eigenschaften, die vor allem an ein bestimmtes Weinanbaugebiet gebunden sind, gewährleistet werden.

Zweitens darf der Übergang von der einzelstaatlichen Anerkennung auf die gemeinschaftliche Anerkennung auf keinen Fall die bereits in den Mitgliedstaaten anerkannten Ursprungsbezeichnungen antasten, welche automatisch auf Gemeinschaftsebene anerkannt und geschützt werden müssen.

Drittens müssen die Durchführungsbestimmungen wie bei den önologischen Verfahren von dem Regelungsausschuss festgelegt werden, damit einerseits das System die nötige Flexibilität aufweist und andererseits die lokalen Besonderheiten gewahrt werden.

Viertens ist es zur Gewährleistung der Qualität des zum Verkauf bestimmten Weins und zum Umweltschutz gemäß Artikel 174 des EG-Vertrags notwendig, das gegenwärtige Verbot des vollständigen Auspressens der Reben aufrechtzuerhalten und eine wirksame Kontrolle dieses Verbots zu gewährleisten. Mit der Festlegung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung wird sichergestellt, dass nur der beste Wein auf den Markt kommt. Die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung sind hoch giftige Stoffe, die in einigen Mitgliedstaaten als Sondermüll besonderen Entsorgungsvorschriften unterliegen. Das Fehlen von Bestimmungen über die Entsorgung dieser Nebenerzeugnisse im Kommissionsvorschlag birgt eine Reihe von Risiken: keine Kontrolle des Verbots des vollständigen Auspressens und somit keine Möglichkeit zur Gewährleistung der Qualität des auf den Markt verbrachten Weins, Bodenverschmutzung unter Verstoß gegen Artikel 174 des EG-Vertrags sowie höhere Produktionskosten aufgrund der den europäischen Erzeugern aufgelasteten Abfallentsorgung mit negativen Auswirkungen für deren internationale Wettbewerbsfähigkeit.

Zur Vermeidung derartiger Risiken bedarf es eines Systems der Einsammlung und Entsorgung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, welches die Weinqualität durch die Kontrolle der Einhaltung des Verbots gewährleistet, den Weinerzeugern keine zusätzlichen Kosten verursacht, nicht übermäßig die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein bereitgestellten Gemeinschaftsmittel belastet, die Einhaltung der im Primärrecht und im abgeleiteten Recht vorgesehenen Umweltschutzauflagen sicherstellt sowie die Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter anderem zur Erzeugung von erneuerbaren Energien ermöglicht.

Kennzeichnung

Der Berichterstatter kritisiert den Vorschlag der Kommission, die fakultative Angabe der Rebsorte und des Erntejahres auf dem Etikett aller Weine zu erlauben. Dies würde Weinen von minderer Qualität nur geringfügige Vorteile bringen, aber den Qualitätsweinerzeugern und den Verbrauchern erheblichen Schaden zufügen. Die Angabe der Rebsorte und des Erntejahres würde nämlich den Handelswert der Weine mit geografischen Angaben - insbesondere jener Sorten, deren Ansehen eng an bestimmtes geografisches Gebiet gebunden ist - senken und könnte zudem auch noch die Verbraucher in die Irre und sogar hinters Licht führen, weil diese nicht mehr in der Lage wären, die Übereinstimmung zwischen dem Flascheninhalt und den Angaben auf dem Etikett zu überprüfen.

Darüber hinaus müssen bestimmte Angaben, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Bezeichnungen, ausschließlich in der Sprache des betreffenden Weinanbaugebiets verfasst sein, um falsche Übersetzungen und unbefugte Bezeichnungen zu vermeiden.

Rodungen und Liberalisierung der Pflanzungsrechte

Die neue Rodungsprämienregelung kann sich als eine nützliche Begleitmaßnahme der Reform erweisen. Um wirksam zum Abbau der Überproduktion beizutragen, muss sie vor allem die Rodung von Rebflächen fördern, für deren Erzeugnisse es keine oder keine ausreichenden Absatzmöglichkeiten gibt und zwar insbesondere Erzeugnisse von minderer Qualität. Die Marktteilnehmer werden sich voraussichtlich vor allem in den ersten Jahren nach Einführung der neuen Regelung aus dem Sektor zurückziehen, so dass der Berichterstatter vorschlägt, die Laufzeit dieser Regelung auf drei Weinwirtschaftsjahre zu beschränken und die für das vierte und fünfte Jahr vorgesehenen Mittel auf diese dreijährige Laufzeit zu konzentrieren. So würden die ausscheidenden Weinerzeuger eine ordentliche Prämie erhalten, die ihren Erwartungen möglichst gerecht wird. Auch muss die Höhe dieser Prämie folgende grundlegende Bedingungen erfüllen: den Grundsatz der Gleichbehandlung aller europäischen Erzeuger sowie die Wirksamkeit der Rodungsregelung, so dass nicht Prämien für Rodungen vergeben werden, welche die Überproduktion nicht nennenswert senken. Deshalb müssen Mindestsätze für gerodete Rebflächen festgelegt werden, anhand derer die Mitgliedstaaten dann die Höhe der Prämie für die betreffenden Weinbaubetriebe entsprechend ihrem jeweiligen Ertrag in der Vergangenheit berechnen.

Nach Auffassung des Berichterstatters ist bereits während der dreijährigen Laufzeit der endgültigen Rodungsregelung ein größerer Dynamismus in Bezug auf die Pflanzungsrechte sicherzustellen, um später nicht das Entwicklungspotenzial der wettbewerbsfähigsten Erzeuger zu beschränken. Dieser Dynamismus lässt sich dank eines besseren Umlaufs der Pflanzungsrechte auf Gemeinschaftsebene sowie der effektiven Nutzung der Ansprüche aus den nationalen und regionalen Reserven der betroffenen Mitgliedstaaten erreichen. Der Erfolg der Liberalisierung der Rebflächen wird sich zumindest bei bestimmten Erzeugnissen erst nach dem Ende der Durchführung der Rodungsregelung anhand der Auswirkungen der Rodungen, des verbesserten Umlaufs der Pflanzungsrechte und des Erfolgs der nationalen Stützungsprogramme messen lassen.

Anhand einer solchen Folgenabschätzung kann die Kommission dann gegebenenfalls einen Vorschlag zur Liberalisierung der Rebflächen, auf denen nicht Weine mit eingetragenen Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben angebaut werden, vorlegen. Die Liberalisierung würde verheerende Folgen für jene Weinanbaugebiete haben, weil das europäische Weinbauerbe vernichtet würde: Senkung des wirtschaftlichen Wertes der hohen Investitionen der Qualitätsweinerzeuger, Verlust der Kontrolle der Weinqualität, der daraus resultierende Imageschaden für die territoriale Marken sowie die Wertminderung der betreffenden Erzeugnisse.

Minderheiten……..

VERFAHREN

Titel

Gemeinsame Marktorganisation für Wein

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0372 - C6-0254/2007 - 2007/0138(CNS)

Datum der Konsultation des EP

27.7.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

3.9.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

3.9.2007

ENVI

3.9.2007

IMCO

3.9.2007

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

17.7.2007

ENVI

17.7.2007

IMCO

12.9.2007

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Giuseppe Castiglione

5.6.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.7.2007

12.9.2007

9.10.2007

21.11.2007

Datum der Annahme

21.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

7

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Peter Baco, Sergio Berlato, Bernadette Bourzai, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Joseph Daul, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Vincenzo Lavarra, Stéphane Le Foll, Diamanto Manolakou, Véronique Mathieu, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Radu Podgorean, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Petya Stavreva, Dimitar Stoyanov, Csaba Sándor Tabajdi, Donato Tommaso Veraldi, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Pilar Ayuso, Katerina Batzeli, Gábor Harangozó, Wiesław Stefan Kuc, Vladimír Železný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Daniel Caspary, Anja Weisgerber

Datum der Einreichung

27.11.2007