BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

4.12.2007 - (KOM(2006)0866 – C6‑0033/2007 – 2006/0290 (COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Bill Newton Dunn
Verfasser der Stellungnahme(*):
Jean-Pierre Audy, Haushaltskontrollausschuss
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2006/0290(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0488/2007

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

(KOM(2006)0866 – C6‑0033/2007 – 2006/0290 (COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0866)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 135 und 280 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0033/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6‑0488/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

BEZUGSVERMERK 4 A (neu)

 

Nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten1,

 

____________________

1 ABl. C 94 vom 28.4.2007, S. 3.

Begründung

Ergänzung in Übereinstimmung mit der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung 45/2001 verbindlich vorgeschriebenen Konsultation des EDSB.

Änderungsantrag 2

BEZUGSVERMERK 4 B (neu)

Nach Stellungnahme des Rechnungshofs1,

 

_________

1 ABl. C 101 vom 4.5.2007, S. 4.

Begründung

Die Konsultation des Rechnungshofs ist gemäß Artikel 280 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbindlich.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 10 A (neu)

(10a) Um die Kohärenz zwischen den von der Kommission, den übrigen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und anderen internationalen und regionalen Organisationen durchgeführten Maßnahmen zu fördern, sollte die Kommission zum Austausch bewährter Praktiken mit diesen Stellen, insbesondere mit Europol und der Europäischen Agentur für die Verwaltung der operationellen Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), befugt sein.

Begründung

Diese neue Erwägung gestattet die Einbringung eines Änderungsantrags zum gleichen Thema.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 12

(12) Weiterhin wird eine bei der Kommission angesiedelte ständige Infrastruktur es ermöglichen, gemeinsame Zolloperationen während des ganzen Kalenderjahres durchzuführen, und für die Zeit der Ausführung einzelner oder mehrerer besonderer Operationen Büroraum für Vertreter der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls auch für Verbindungsbeamte aus Drittländern, anderen internationalen oder europäischen Organisationen und Agenturen, wie insbesondere Europol und der Weltzollorganisation (WZO), bereitzustellen.

(12) Weiterhin wird eine bei der Kommission angesiedelte ständige Infrastruktur es ermöglichen, gemeinsame Zolloperationen während des ganzen Kalenderjahres zu koordinieren und für die Zeit der Ausführung einzelner oder mehrerer besonderer Operationen Büroraum für Vertreter der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls auch für Verbindungsbeamte aus Drittländern, anderen internationalen oder europäischen Organisationen und Agenturen, wie insbesondere Europol und der Weltzollorganisation (WZO), bereitzustellen.

Begründung

Dieser Begriff entspricht besser der Koordinierungsfunktion der Kommission.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 12 A (neu)

 

(12a) Zur Behandlung der das ZIS betreffenden Aufsichtsfragen sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wenigstens einmal jährlich eine Sitzung mit den nationalen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz einberufen.

Begründung

Dient der Kohärenz mit den Änderungsanträgen 8 und 9.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 17 A (neu)

 

(17a) Ein Datenaustausch mit Drittländern nach dieser Verordnung sollte erst erfolgen, nachdem man sich davon überzeugt hat, dass die Datenschutzbestimmungen im Empfängerland, insbesondere die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, einen den Anforderungen des EU-Rechts entsprechenden Schutz bieten.

Begründung

Drittländer, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Zollbehörden Daten von EU-Mitgliedstaaten erhalten, sollten in der Lage sein, ordnungsgemäße, den EU-Standards vergleichbare Datenschutzstandards zu gewährleisten. Die Erwägung steht in Zusammenhang mit dem letzten Absatz von Artikel 19 (neu).

Änderungsantrag 7

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können in gleicher Weise Auskünfte über Vorgänge, die der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihnen ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen fortlaufend oder in regelmäßigen Zeitabständen in systematischer Weise oder unsystematisch erteilen.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen in gleicher Weise Auskünfte über Vorgänge, die der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihnen ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen.

Begründung

Vereinfachung des Wortlauts.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 18 a Absatz 2 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

c) die Daten dieses Registers den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen mit dem einzigen Ziel, die Zweckbestimmung der vorliegenden Verordnung zu erreichen, soweit die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der RL 95/46 EG beachtet werden.

c) die Daten dieses Registers den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen mit dem einzigen Ziel, die Zweckbestimmung der vorliegenden Verordnung zu erreichen, soweit die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der RL 95/46 EG beachtet werden.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 18 b Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

Die Kommission ist befugt, den Verbindungsbeamten von Drittländern und von europäischen oder internationalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich Europol und Frontex jede Form der technischen Unterstützung und Ausbildung bereitzustellen.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 14
Artikel 36 Absatz 2 letzter Satz (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

Auf jeden Fall sind Auskünfte während des Zeitraums zu verweigern, in welchem Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung durchgeführt werden sowie im Zeitraum, in welchem eine operationelle Analyse der Daten durchgeführt wird oder eine Ermittlung läuft, ungeachtet dessen, ob die Daten verarbeitet wurden oder nicht.“

Auf jeden Fall können Personen, deren Daten verarbeitet werden, Auskünfte während des Zeitraums verweigert werden, in welchem Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung durchgeführt werden sowie im Zeitraum, in welchem eine operationelle Analyse der Daten durchgeführt wird oder eine Ermittlung läuft.“

Begründung

Gewährleistung der Kohärenz mit der Verordnung 45/2001 in Bezug auf den Zugang zu personenbezogenen Daten.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 15 BUCHSTABE A
Artikel 37 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

2. Jeder hat das Recht, jede nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene nationale Aufsichtsbehörde oder den nach Artikel 41 Absatz 2 VO (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Europäischen Datenschutzbeauftragten, zu ersuchen, Zugang zu den zu seiner Person im ZIS gespeicherten Daten zu erhalten sowie deren korrekte Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Ersuchen gestellt wird und unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt. Wurden die Daten durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Kommission eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats oder mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

 

2. Jeder hat das Recht, jede nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene nationale Aufsichtsbehörde oder den nach Artikel 41 Absatz 2 VO (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), je nachdem, ob die Rechte bei den nationalen Aufsichtsbehörden oder beim EDSB geltend gemacht wurden, zu ersuchen, Zugang zu den zu seiner Person im ZIS gespeicherten Daten zu erhalten sowie deren korrekte Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Ersuchen gestellt wird und unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt. Wurden die Daten durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Kommission eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats oder mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Begründung

Gewährleistung der Kohärenz in Bezug auf das Verfahren für die Beantragung des Zugangs zu personenbezogenen Daten.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 15 BUCHSTABE A A (neu)
Artikel 37 Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

 

aa) Es wird folgender Absatz eingefügt:

 

„3a. Der EDSB überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.“

Begründung

Anerkennung der Aufsichtsfunktion des EDSB gegenüber dem ZIS in Übereinstimmung mit der Verordnung 45/2001.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 15 BUCHSTABE B A (neu)
Artikel 37 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

 

ba) Es wird folgender Absatz eingefügt:

 

„4a. Zur Behandlung der das ZIS betreffenden Aufsichtsfragen beruft der EDSB mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit sämtlichen nationalen Aufsichtsbehörden ein.“

Begründung

Durch diese Abänderung soll sichergestellt werden, dass sich der EDBS und die nationalen Aufsichtsbehörden abstimmen.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 17
Artikel 41 b Absatz 2 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, der Sitz des Unternehmens und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, der Sitz des Unternehmens, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Verbrauchsteuer-Registriernummer gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern1.

 

___________

1 ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Auffassung des Rechnungshofs unterstützt, wonach die Einbeziehung der Verbrauchsteuer-Registriernummer in das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) die Ermittlungen der Kommission und der zuständigen nationalen Behörden und die Kontrollen generell weiter erleichtern würde.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 17
Artikel 41 c Absatz 2 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

b) bei Unternehmen: Firma, und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen, und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, der Sitz des Unternehmens, und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Verbrauchsteuer-Registriernummer gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern1.

 

____________

1 ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

 

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Auffassung des Rechnungshofes unterstützt, wonach die Einbeziehung der Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer in das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) die Ermittlungen der Kommission und der zuständigen nationalen Behörden und die Kontrollen generell weiter erleichtern würde.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 42 a Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

1. Diese Verordnung regelt die Finanzierung der nachfolgenden Ausgaben wie folgt:

1. Diese Verordnung regelt die Finanzierung aller in ihrem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere:

a) die Gesamtheit der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der permanenten technischen Infrastruktur, die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und informatische Unterstützung zur Verfügung stelle, um die Koordination von gemeinsamen Zolloperationen, insbesondere die in Artikel 7 genannten besonderen Überwachungen, sicherzustellen;

a) die Gesamtheit der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der permanenten technischen Infrastruktur, die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und informatische Unterstützung zur Verfügung stelle, um die Koordination von gemeinsamen Zolloperationen, insbesondere die in Artikel 7 genannten besonderen Überwachungen, sicherzustellen;

b) die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Art. 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zolloperationen, die durch oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-Hoc-Treffen und an den durch oder gemeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen; Sofern die unter Buchstabe a) genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zollzusammenarbeit nach Titel VI des EU-Vertrages benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;

b) die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Art. 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zolloperationen, die durch oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-Hoc-Treffen und an den durch oder gemeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen; Sofern die unter Buchstabe a) genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zollzusammenarbeit nach Titel VI des EU-Vertrages benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;

c) die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software und der Netzverbindungen, die der Vorbeugung und Betrugsbekämpfung dienen sollen, sowie die Kosten für die diesbezügliche Herstellung, den Hilfsdienst und Einweisung

c) die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software und der Netzverbindungen und die diesbezüglichen Produktions-, Unterstützungs- und Einweisungsdienste, die der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und ‑bekämpfung, dienen sollen;

d) die Kosten, die mit der Beschaffung der Information und dem Zugang zu Informationen, zu Daten und Datenquellen im Kampf gegen Betrug zum Schutz der finanziellen und anderen Interessen der Gemeinschaft erforderlich sind.

d) die Kosten, die mit der Beschaffung der Information und dem Zugang zu Informationen, zu Daten und Datenquellen zwecks Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Betrugsvorbeugung und ‑bekämpfung verbunden sind;

e) die Kosten für die Nutzung des Zollinformationssystems auf Grund von Rechtsakten, die nach dem Titel VI des Vertrags über die Europäische Union angenommen sind, namentlich auf Grund des durch Rechtsakt des Rates errichteten Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, insoweit diese Rechtsakte die Kostentragung für die diesbezüglichen Ausgaben durch den Gemeinschaftshaushalt vorsehen.

e) die Kosten für die Nutzung des Zollinformationssystems auf Grund von Rechtsakten, die nach dem Titel VI des Vertrags über die Europäische Union angenommen sind, namentlich auf Grund des durch Rechtsakt des Rates errichteten Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, insoweit diese Rechtsakte die Kostentragung für die diesbezüglichen Ausgaben durch den Gemeinschaftshaushalt vorsehen.

Begründung

Die Ausgaben müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben entsprechen; dabei muss das Schwergewicht weiterhin auf der Betrugsbekämpfung liegen.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 42 a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

2. Die Kommission kann nach Konsultation des in Artikel 43 genannten Ausschusses beschließen, dass andere Kommunikationssysteme und Datenaustauschsysteme eingerichtet oder beschafft werden, die sie für notwendig halten.

entfällt

Begründung

Die Beteiligung der Legislativorgane, insbesondere des Europäischen Parlaments, an der Errichtung neuer Systeme des Informationsaustauschs muss sichergestellt werden.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 20 BUCHSTABE -A (neu)
Artikel 43 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

 

-a) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

 

„2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Begründung

Eine das Ausschussverfahren betreffende Änderung, die zur Einführung des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle gemäß dem Beschluss 2006/512/EG des Rates erforderlich ist.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 20 BUCHSTABE -A A (neu)
Artikel 43 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

 

-aa) Absatz 3 wird gestrichen.

Begründung

Rechtsklarheit: Streichung eines Überkreuzverweises. (In Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 25 wird bereits auf Artikel 43 als den für das Ausschussverfahren maßgebenden Artikel verwiesen, sodass in Artikel 43 nicht auf diese Artikel zurückverwiesen werden muss.)

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 20 BUCHSTABE B
Artikel 43 Absatz 5 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

b) In Absatz 5, 3. Satz werden die Worte „Der in Artikel 37 Absatz 4 genannte Bürgerbeauftragte“ ersetzt durch die Worte „Der nach Artikel 41 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 45/2001 vorgesehene Europäische Datenschutzbeauftragte“,

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

 

„Der Ausschuss prüft zusammen mit der in Artikel ... vorgesehenen Aufsichtsgruppe alle Probleme in Verbindung mit dem Betrieb des ZIS, mit denen die in Artikel 37 genannten Aufsichtsbehörden konfrontiert werden. Der Ausschuss tritt in seiner Ad-hoc-Zusammensetzung mindestens einmal jährlich zusammen.“

Begründung

Anlehnung an das für die zweite Generation des Schengener Informationssystems (SIS II) angenommene Modell.

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 21 A (neu)
Artikel 51 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

(21a) Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 51a

 

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden.“

Begründung

Mit dem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass die Kommission gemäß Artikel 280 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dem Parlament und dem Rat jedes Jahr über die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – einschließlich der Umsetzung der vorliegenden Verordnung – ergriffenen Maßnahmen Bericht erstattet.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Ziel dieses Verordnungsvorschlags ist es, die bestehende Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 mit den neuen Befugnissen der Gemeinschaft im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen in Einklang zu bringen und gleichzeitig die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und der Kommission zu verstärken.

Auch wenn aufgrund des Erlasses der Verordnung 515/97 gute Ergebnisse bei der Verhinderung von die Zoll- und die Agrarregelung betreffenden Betrugsfällen erzielt wurden, gibt es eine Reihe von Gründen, die für eine Änderung dieser Verordnung sprechen, nicht zuletzt die beiden letzten EU-Erweiterungsrunden, durch die die Land- und Seegrenzen der Europäischen Union beträchtlich verschoben und erweitert wurden. Eine Reihe von Datenschutzfragen wurde auch bereits vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)[1] in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2007 zur Sprache gebracht und im Einzelnen behandelt. Der Europäische Rechnungshof hat am 21. März 2007 ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben[2].

Durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates wurde eine Rechtsgrundlage für Ersuchen um Amtshilfe zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Unregemäßigkeiten und Betrug geschaffen, was zur Einrichtung einer speziellen Datenbank, des Zollinformationssystems (ZIS), führte, an das heute 1500 Terminals mit 3000 akkreditierten Benutzern in allen 27 Mitgliedstaaten angeschlossen sind, womit für die zuständigen Verwaltungsbehörden die Möglichkeit besteht, ihre europäischen Partner zu warnen, wenn die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder ein Verdacht auf solche besteht. Zur Erhöhung der Funktionalität des ZIS sieht der Verordnungsvorschlag die Einrichtung eines zusätzlichen Europäischen Zentralregisters (EDD) vor, in dem die Bewegungen von Containern und Transportmitteln sowie die entsprechenden Waren und Personen erfasst werden. Außerdem wird das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE), das ursprünglich von den Mitgliedstaaten für den Informationsaustausch im Rahmen des dritten Pfeilers geschaffen wurde, in das Gemeinschaftsrecht überführt, womit es gleichzeitig zur Überwachung von Gemeinschaftsmaßnahmen und für Nachforschungen im Rahmen des dritten Pfeilers dient.

Handelserleichterungen sind zwar eine wesentliche Komponente der EU-Handelspolitik, laufen aber stets Gefahr, von der internationalen Wirtschafts- und Finanzkriminalität ausgenutzt zu werden: Betrügerische Organisationen entziehen sich den Kontrollen oder umgehen die Zahlung von Zöllen, sie nehmen ohne Rechtsgrund Zollermäßigungen oder Zollaussetzungen in Anspruch und scheinen sich, was die Ausgabenseite betrifft, auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für aus der Gemeinschaft ausgeführte Agrarerzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse zu konzentrieren. Diese Aktivitäten können zu erheblichen finanziellen Einbußen für die Europäischen Gemeinschaften führen, da Einfuhrzölle, Agrarabschöpfungen und die Einfuhrmehrwertsteuer, die von den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Zollformalitäten erhoben werden, einen wichtigen Teil der Einnahmen des Gemeinschaftshaushalts ausmachen.

Der vorliegende Verordnungsvorschlag sieht außerdem rechtliche und technische Aktualisierungen in einer Reihe von Bereichen vor, von denen insbesondere folgende zu nennen sind:

–  Angleichung der Begriffsbestimmung der Zollregelung an die des Neapel-II-Übereinkommens[3],

–  Einführung eines automatischen Datenaustauschs, ohne dass der Empfängermitgliedstaat zuvor einen Antrag stellen muss,

–  Rationalisierung des Verfahrens für die Weitergabe der von einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Daten an ein Drittland, sofern der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung erteilt hat.

–  Zulassung der Nutzung des ZIS für Zwecke der strategischen und operationellen Analyse.

Zu den Ausschussverfahren: Die ursprüngliche Verordnung (EG) 515/97 des Rates basierte auf den Artikeln 43 and 235 des Vertrags und wurde nach dem Verfahren der Konsultation erlassen, während für den Änderungsrechtsakt (der auf den Artikeln 135 und 280 des Vertrags basiert) das Verfahren der Mitentscheidung vorgesehen ist. Da durch den Änderungsrechtsakt unter anderem Artikel 43 der Verordnung abgeändert werden soll, durch den ein Komitogieausschuss eingeführt wurde, erscheint eine Anpassung der Artikel 23, 25 und 43 an die neue Komitoloieregelung erforderlich.

  • [1]  Gemäß der Verordnung 45/2001 ist der EDSB in Fragen des Datenschutzes an die Stelle des Europäischen Bürgerbeauftragten getreten.
  • [2]  ABl. C 101 vom 4.5.2007, S. 4.
  • [3]  Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen [ABl. C 24 vom 23.01.1998].

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrolllausschusses (*) (18.7.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
(KOM(2006)0866 – C6‑0033/2007 – 2006/0290(COD))

Verfasser der Stellungnahme(*): Jean-Pierre Audy

           (*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Verordnung Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 an die neuen Zuständigkeiten im Bereich der Zollzusammenarbeit gemäß Artikel 135 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß Artikel 280 dieses Vertrags anzupassen. Der Rechnungshof[1] und der Europäische Datenschutzbeauftragte[2] haben eine Stellungnahme zu dem Vorschlag abgegeben.

Die vorliegende Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses wird gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vorgelegt.

Die wichtigste Zielsetzung, die mit dem Vorschlag verfolgt wird, ist die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit Blick auf die kontinuierliche Verstärkung der Betrugsbekämpfung im Rahmen der Zollunion und der gemeinsamen Agrarpolitik.

Der ordnungsgemäßen Anwendung der Zoll- und Agrarregelungen kommt eine ausschlaggebende Rolle für die gute Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu. Es handelt sich hier außerdem um einen nicht zu vernachlässigenden Aspekt einer wirksamen Strategie im Bereich des internationalen Handels, insbesondere was die korrekte Anwendung von handelspolitischen Schutzinstrumenten betrifft. Zudem handelt es sich um ein wichtiges Dossier für den Schutz der finanziellen Interessen insbesondere der Gemeinschaft, aber auch allgemeiner der europäischen Wirtschaftsakteure und der Bürger.

Die Ausweitung der Land- und Seegrenzen der Union im Anschluss an die Erweiterungen im Zuge der Wiedervereinigung des europäischen Kontinents und die Tatsache, dass sich – mit Ausnahme Kroatiens – die Grenzen in den nächsten Jahren wahrscheinlich nicht wesentlich verschieben dürften, schaffen eine Gelegenheit, diesen Zeitraum für die Verstärkung der europäischen Zollregelungen zu nutzen. Nichtsdestoweniger sind die Rechtsinstrumente für diese Zusammenarbeit besonders komplex aufgrund der Aufteilung der Rechtsgrundlagen zwischen dem ersten und dem dritten Pfeiler. Der Verfasser der Stellungnahme beglückwünscht die Kommission zu ihren Bemühungen, die praktische Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure zu erleichtern. Außerdem begrüßt der Verfasser die Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen Personen bei der Behandlung personenbezogener Daten und der Wahrung der Privatsphäre.

1.        FIDE

Das Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) ist eine Datenbank, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission gestattet, in Erfahrung zu bringen, welche Personen oder Unternehmen Gegenstand einer Ermittlung oder einer administrativen oder gerichtlichen Strafe im Zusammenhang mit einer Operation sind, die gegen die Zoll- oder Agrarregelung verstößt oder verstoßen könnte. Damit gestattet das FIDE eine wirksamere Koordinierung zwischen den verschiedenen Dienststellen. Im Jahre 2002 hatte das Parlament das seinerzeit innovative Vorhaben begrüßt, eine solche Datenbank im Rahmen des dritten Pfeilers einzurichten[3]. Deshalb bekundet der Verfasser der Stellungnahme seine Genugtuung über den Vorschlag der Kommission, das FIDE ebenfalls im ersten Pfeiler zu verankern. Ein Teil der Änderungsanträge ist dazu bestimmt, die Vorschläge des Rechnungshofes umzusetzen, um den Nutzen von FIDE für die betroffenen Dienststellen zu erhöhen.

Der Verfasser der Stellungnahme teilt die Besorgnisse des Hofes zum Thema des integrierten Ansatzes bei der Verwaltung der verschiedenen Datenbanken für die Betrugsbekämpfung, er ist jedoch der Auffassung, dass diese Debatte über die vorliegende Verordnung hinausgeht und deshalb in einem anderen Kontext geführt werden müsste.

2.        Kohärenz der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die Vorschläge der Kommission, die darauf abzielen, den Zusatznutzen der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu fördern, insbesondere das Europäische Zentralregister und die Service-Plattform.

Nichtsdestoweniger hält er es im Sinne einer Verbesserung der Effizienz von OLAF und der Zusammenarbeit des Amtes mit den übrigen Akteuren, die für die Betrugsbekämpfung zuständig sind, für erforderlich, dass die Rechtsetzungsbehörde den jüngsten institutionellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung trägt. Ohne neue einschlägige Zuständigkeiten für die Gemeinschaft einfordern zu wollen, regt er an, dass die Rechtsetzungsbehörde eindeutig ihre Unterstützung für den Austausch optimaler Praktiken zwischen OLAF und den übrigen europäischen und internationalen Gremien bekundet, die für die Betrugsbekämpfung zuständig sind. In Ermangelung eines homogeneren Rechtsrahmens muss mit Hilfe des Austausches bewährter Praktiken sichergestellt werden, dass die verschiedenen Gremien einen auf mittlerer Sicht immer kohärenteren Ansatz praktizieren.

3.        Finanzierung

Was die Finanzierung betrifft, möchte der Verfasser der Stellungnahme unterstreichen, dass die Ausgaben in direktem Zusammenhang mit den der Kommission und/oder den von der vorliegenden Verordnung betroffenen nationalen Stellen übertragenen Aufgaben stehen müssen, um Überlappungen zwischen diesem Vorschlag und anderen Instrumenten, wie beispielsweise dem Programm Hercules II vorzubeugen. Schlussendlich möchte der Verfasser der Stellungnahme für den Beschluss über andere Kommunikationssysteme und Systeme des Informationsaustauschs am bisher geltenden Legislativverfahren – einschließlich der verbindlichen Stellungnahme des Rechnungshofes – festhalten, statt das „Komitologie“-Verfahren anzuwenden.

Der Verfasser der Stellungnahme möchte die Notwendigkeit unterstreichen, dass die Kommission die gegenwärtige Verordnung durch Anpassung der Erwägungsgründe mit der Verordnung, die sie ändert, konsolidiert. Der Verfasser der Stellungnahme hat keinen Änderungsantrag in diesem Sinne formuliert, weil dies nicht in die Zuständigkeit des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments fällt; nichtsdestoweniger hält er es für zweckmäßig, von der Kommission zu fordern, dass sie die geänderten Gemeinschaftstexte systematisch konsolidiert, um das Verständnis und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Nutzer zu verbessern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[4]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 22

PRÄAMBEL, BEZUGSVERMERK 4 A (neu)

nach Stellungnahme des Rechnungshofes1,

 

_________

1 ABl. C 101 vom 4.5.2007, S. 4.

Begründung

Die Konsultation des Rechnungshofes ist gemäß Artikel 280 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbindlich.

Änderungsantrag 23

ERWÄGUNG 10 A (neu)

(10a) Um die Kohärenz der von der Kommission, von den übrigen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie von anderen internationalen und regionalen Organisationen durchgeführten Maßnahmen zu fördern, sollte die Kommission zum Austausch bewährter Praktiken mit den vorstehend genannten Gremien befugt sein, insbesondere mit Europol und der Europäischen Agentur für die Verwaltung der operationellen Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex).

Begründung

Diese neue Erwägung gestattet die Einbringung eines Änderungsantrags zum gleichen Thema.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 18 a Absatz 2 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

c) die Daten dieses Registers den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen mit dem einzigen Ziel, die Zweckbestimmung der vorliegenden Verordnung zu erreichen, soweit die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der RL 95/46 EG beachtet werden

c) die Daten dieses Registers den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen mit dem einzigen Ziel, die Zweckbestimmung der vorliegenden Verordnung zu erreichen, soweit die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der RL 95/46 EG beachtet werden

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 5
Artikel 18 b Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

Die Kommission ist befugt, den Verbindungsbeamten von Drittländern sowie von europäischen oder internationalen Organisationen und Agenturen, einschließlich von Europol und der Europäischen Agentur für die Verwaltung der operationellen Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), jede Form der technischen Unterstützung bzw. Fortbildung zu erbringen.

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 17
Artikel 41 b Absatz 2 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, der Sitz des Unternehmens und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, der Sitz des Unternehmens, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern1 sowie Artikel 15 a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren2 in der zuletzt mit der Richtlinie 92/108/EWG3 geänderten Fassung.

 

___________

1 ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

2 ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

3 ABl. L 390 vom 31.12.1992, S. 124.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Auffassung des Rechnungshofes unterstützt, wonach die Einbeziehung der Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer in das FIDE die Ermittlungen der Kommission und der zuständigen nationalen Behörden und die Kontrollen generell weiter erleichtern würde.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 17
Artikel 41 c Absatz 2 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

b) bei Unternehmen: Firma, und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen, und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

b) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, der Sitz des Unternehmens, und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern1 sowie Artikel 15 a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren2 in der zuletzt mit der Richtlinie 92/108/EWG3 geänderten Fassung.

 

____________

1 ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

2 ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

3 ABl. L 390 vom 31.12.1992, S. 124.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Auffassung des Rechnungshofes unterstützt, wonach die Einbeziehung der Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer in das FIDE die Ermittlungen der Kommission und der zuständigen nationalen Behörden und die Kontrollen generell weiter erleichtern würde.

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 42 a Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

1. Diese Verordnung regelt die Finanzierung der nachfolgenden Ausgaben wie folgt:

1. Diese Verordnung regelt die Finanzierung aller in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere:

a) die Gesamtheit der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der permanenten technischen Infrastruktur, die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und informatische Unterstützung zur Verfügung stelle, um die Koordination von gemeinsamen Zolloperationen, insbesondere die in Artikel 7 genannten besonderen Überwachungen, sicherzustellen;

a) die Gesamtheit der Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der permanenten technischen Infrastruktur, die den Mitgliedstaaten logistische, bürotechnische und informatische Unterstützung zur Verfügung stelle, um die Koordination von gemeinsamen Zolloperationen, insbesondere die in Artikel 7 genannten besonderen Überwachungen, sicherzustellen;

b) die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Art. 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zolloperationen, die durch oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-Hoc-Treffen und an den durch oder gemeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen; Sofern die unter Buchstabe a) genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zollzusammenarbeit nach Titel VI des EU-Vertrages benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;

b) die Erstattung der Kosten für Beförderung, für Unterbringung und für den Tagessatz, der an die Vertreter der Mitgliedstaaten zu zahlen ist, die an den in Art. 20 genannten Gemeinschaftsmissionen, an gemeinsamen Zolloperationen, die durch oder gemeinsam mit der Kommission durchgeführt werden, sowie an Schulungen und Ad-Hoc-Treffen und an den durch oder gemeinsam mit der Kommission geplanten, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungssitzungen für behördliche Ermittlungen oder für operationelle Maßnahmen teilnehmen; Sofern die unter Buchstabe a) genannte permanente technische Infrastruktur im Rahmen der Zollzusammenarbeit nach Titel VI des EU-Vertrages benutzt wird, sind die Kosten der Vertreter der Mitgliedstaaten für die Beförderung und Unterbringung sowie der an sie zu zahlende Tagessatz von der Mitgliedstaaten zu tragen;

c) die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software und der Netzverbindungen, die der Vorbeugung und Betrugsbekämpfung dienen sollen, sowie die Kosten für die diesbezügliche Herstellung, den Hilfsdienst und Einweisung

c) die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software und der Netzverbindungen, sowie die Kosten für die diesbezügliche Herstellung, den Hilfsdienst und Einweisung, die der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Vorbeugung und Betrugsbekämpfung dienen sollen;

d) die Kosten, die mit der Beschaffung der Information und dem Zugang zu Informationen, zu Daten und Datenquellen im Kampf gegen Betrug zum Schutz der finanziellen und anderen Interessen der Gemeinschaft erforderlich sind.

d) die Kosten, die mit der Beschaffung der Information und dem Zugang zu Informationen, zu Daten und Datenquellen bei der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der Vorbeugung und dem Kampf gegen Betrug erforderlich sind.

e) die Kosten für die Nutzung des Zollinformationssystems auf Grund von Rechtsakten, die nach dem Titel VI des Vertrags über die Europäische Union angenommen sind, namentlich auf Grund des durch Rechtsakt des Rates errichteten Übereinkommens vom 26. Juli 1995[5] über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, insoweit diese Rechtsakte die Kostentragung für die diesbezüglichen Ausgaben durch den Gemeinschaftshaushalt vorsehen.

e) die Kosten für die Nutzung des Zollinformationssystems auf Grund von Rechtsakten, die nach dem Titel VI des Vertrags über die Europäische Union angenommen sind, namentlich auf Grund des durch Rechtsakt des Rates errichteten Übereinkommens vom 26. Juli 1995[6] über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, insoweit diese Rechtsakte die Kostentragung für die diesbezüglichen Ausgaben durch den Gemeinschaftshaushalt vorsehen.

Begründung

Die Ausgaben müssen den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben entsprechen; dabei muss die Betrugsbekämpfung weiterhin herausgestellt werden.

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 1 NUMMER 19
Artikel 42 a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

2. Die Kommission kann nach Konsultation des in Artikel 43 genannten Ausschusses beschließen, dass andere Kommunikationssysteme und Datenaustauschsysteme eingerichtet oder beschafft werden, die sie für notwendig halten.

entfällt

Begründung

Die Beteiligung der Legislativorgane, insbesondere des Europäischen Parlaments, an der Errichtung neuer Systeme des Informationsaustauschs muss sichergestellt werden.

Änderungsantrag 30

ARTIKEL 1 NUMMER 20 BUCHSTABE -a (neu)
Artikel 43 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 515/97

 

-a) Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

 

„2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Begründung

Das Ausschussverfahren betreffende Änderung, die zur Einführung des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle gemäß dem Beschluss 2006/512/EG des Rates erforderlich ist.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 1 NUMMER 20 Buchstabe -aa (neu)
Artikel 43 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

 

-aa) Absatz 3 wird gestrichen.

Begründung

Rechtsklarheit. Streichung eines Überkreuzverweises gemäß Artikel 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung von 1998 über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (in Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 25 wird bereits auf Artikel 43 als den für das Ausschussverfahren maßgebenden Artikel verwiesen, so dass in Artikel 43 nicht auf diese Artikel rückverwiesen werden muss.)

Änderungsantrag 32

ARTIKEL 1 NUMMER 21 A (neu)
Artikel 51 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 515/97)

(21a) Der folgende Artikel 51 a wird eingefügt:

 

„Artikel 51 a

 

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jedes Jahr einen Bericht über die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen.“

Begründung

Mit dem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass die Kommission gemäß Artikel 280 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dem Parlament und dem Rat jedes Jahr über die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft – einschließlich der Umsetzung der vorliegenden Verordnung – ergriffenen Maßnahmen Bericht erstattet.

VERFAHREN

Titel

Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit der Kommission bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0866 - C6-0033/2007 - 2006/0290(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

15.2.2007

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit - Datum der Bekanntgabe im Plenum

24.5.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jean-Pierre Audy

27.3.2007

 

 

Datum der Annahme

16.7.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Herbert Bösch, Mogens N.J. Camre, Paulo Casaca, Ingeborg Gräßle, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Bogusław Liberadzki, Marusya Ivanova Lyubcheva, Jan Mulder, Francesco Musotto, José Javier Pomés Ruiz, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Valdis Dombrovskis, Salvador Garriga Polledo, Petre Popeangă, Pierre Pribetich, Petya Stavreva

  • [1]  Stellungnahme Nr. 3/2007, ABl. XXX
  • [2]  Stellungnahme vom 22. Februar 2007
  • [3]  Legislative Entschließung vom 18. Dezember 2002, ABl. C 31E vom 5.2.2004, S. 171.
  • [4]  ABl. C 0000 vom 11.5.2007, S. 00.
  • [5]               ABl. EG Nr.C316, 1 vom 27.11.1995
  • [6]             ABl. EG Nr.C316, 1 vom 27.11.1995

VERFAHREN

Titel

Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit der Kommission bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0866 - C6-0033/2007 - 2006/0290(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.12.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

15.2.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

15.2.2007

BUDG

15.2.2007

CONT

15.2.2007

AGRI

15.2.2007

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

23.1.2007

BUDG

14.2.2007

AGRI

26.2.2007

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

24.5.2007

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Bill Newton Dunn

1.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.4.2007

4.6.2007

27.6.2007

13.9.2007

Datum der Annahme

22.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Malcolm Harbour, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Toine Manders, Nickolay Mladenov, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Bernadette Vergnaud

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, André Brie, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Manuel Medina Ortega

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Mojca Drčar Murko

Datum der Einreichung

4.12.2007