BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG

4.12.2007 - (KOM(2007)0036 – C6-0065/2007 – 2007/0028(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Alexander Stubb

Verfahren : 2007/0028(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0489/2007
Eingereichte Texte :
A6-0489/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG

(KOM(2007)0036 – C6-0065/2007 – 2007/0028(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0036),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0065/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A6‑0489/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 1

(1) Der Binnenmarkt ist einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr durch den EG-Vertrag gewährleistet ist, der Maßnahmen verbietet, die die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.

 

(1) Der Binnenmarkt ist einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem sich der Wettbewerb frei und ungestört entfalten sollte und der freie Warenverkehr durch den EG-Vertrag gewährleistet ist, der Maßnahmen verbietet, die die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.

Begründung

Ein uneingeschränkt funktionierender Binnenmarkt muss Regelungen unterliegen, die einen freien und ungestörten Wettbewerb zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der EU garantieren.

Änderungsantrag 2

Erwägung 2

(2) In Ermangelung harmonisierter Rechtsvorschriften kann es geschehen, dass nationale Behörden unzulässige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten errichten, wenn sie auf Produkte aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, technische Vorschriften anwenden, die Auflagen in Bezug auf Bezeichnung, Form, Größe, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung und Verpackung der betreffenden Produkte enthalten. Die Anwendung solcher technischer Vorschriften auf Produkte, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, kann gegen Artikel 28 und 30 des EG-Vertrags verstoßen, selbst dann, wenn solche nationalen Vorschriften unterschiedslos für alle betreffenden Produkte gelten.

(2) In Ermangelung harmonisierter Rechtsvorschriften kann es geschehen, dass zuständige Behörden unzulässige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten errichten, wenn sie auf Produkte aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, technische Vorschriften anwenden, die Auflagen in Bezug auf Bezeichnung, Form, Größe, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung, Verpackung der betreffenden Produkte usw. enthalten. Die Anwendung solcher technischer Vorschriften auf Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, kann gegen die Artikel 28 und 30 des EG-Vertrags verstoßen, selbst dann, wenn solche technischen Vorschriften unterschiedslos für alle einschlägigen Erzeugnisse gelten.

Begründung

Diese Änderungen, die für den gesamten Text gelten, zielen darauf ab, den unterschiedlichen Verwaltungssystemen und Zuständigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. „Nationale Behörden“ sollte in diesem Sinne durch „zuständige Behörden“ (z. B. in den Erwägungen 4 und 12) und „nationale technische Vorschriften“ durch „technische Vorschriften“ (z. B. in Erwägung 7) ersetzt werden, da technische Vorschriften nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler Ebene erlassen werden können.

Änderungsantrag 3

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ableitet, stellt eines der Mittel dar, die den freien Warenverkehr in der EU gewährleisten. Er wird auf Produkte angewendet, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, bzw. auf Produktaspekte, die nicht unter die Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft fallen. Das bedeutet, dass ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet den Verkauf von Produkten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, auch dann nicht verbieten kann, wenn bei der Erzeugung dieser Produkte technische Vorschriften zur Anwendung kamen, die sich von denen unterscheiden, die bei einheimischen Produkten eingehalten werden müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur bei Beschränkungen möglich, die ihre Rechtfertigung in Artikel 30 EG-Vertrag oder in übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses finden und die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.

Begründung

Diese Verordnung zielt auf eine bessere Durchsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ab. Deshalb ist ein Erwägungsgrund zur Erläuterung dieses Grundsatzes notwendig, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ableitet.

Änderungsantrag 4

Erwägung 3

(3) Es sind Verfahren notwendig, die die Gefahr minimieren, dass solche nationalen technischen Vorschriften rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Das Fehlen solcher Verfahren in den Mitgliedstaaten behindert den freien Warenverkehr zusätzlich, denn diese Tatsache schreckt Unternehmen davon ab, Produkte, die sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben, auch in einem Mitgliedstaat anzubieten, der technische Vorschriften dafür erlassen hat. Umfragen haben gezeigt, dass viele, insbesondere mittelständische Unternehmen entweder ihre Produkte anpassen, damit sie die technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates erfüllen, oder ganz darauf verzichten, sie auf dem betreffenden Markt anzubieten.

(3) Bei der korrekten Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten bestehen noch zahlreiche Probleme. So stellt die Anwendung technischer Vorschriften auf Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, die am weitesten verbreitete und teuerste Handelsbeschränkung dar, die für beinahe 50 % aller Schwierigkeiten verantwortlich ist, mit denen sich Unternehmen auf dem Binnenmarkt auseinandersetzen müssen. Es sind deshalb Verfahren notwendig, die die Gefahr minimieren, dass solche technischen Vorschriften rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Das Fehlen solcher Verfahren in den Mitgliedstaaten behindert den freien Warenverkehr zusätzlich, denn diese Tatsache schreckt Unternehmen davon ab, Produkte, die sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben, auch in einem Mitgliedstaat anzubieten, der technische Vorschriften dafür erlassen hat. Umfragen haben gezeigt, dass viele, insbesondere mittelständische Unternehmen entweder ihre Produkte anpassen, damit sie die technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates erfüllen, oder ganz darauf verzichten, sie auf dem betreffenden Markt anzubieten.

Begründung

Durch diese Änderung soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Binnenmarkt für Waren noch nicht vollständig verwirklicht wurde, da Unternehmen, insbesondere KMU, beim grenzüberschreitenden Handel immer noch auf Beschränkungen stoßen. Daraus resultiert die Notwendigkeit dieser Verordnung, die die am weitesten verbreiteten und teuersten Handelshemmnisse des Binnenmarks betrifft, z. B. die Anwendung technischer Vorschriften auf Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 6

(6) Der Europäische Rat betonte auf seiner Tagung am 15. und 16. Juni 2006 die Bedeutung eines einfachen, transparenten, leicht anzuwendenden Regelungsrahmens und einer Stärkung des Vertrauens von Verbrauchern und Unternehmen in den Binnenmarkt.

Der Europäische Rat betonte auf seiner Tagung am 15. und 16. Juni 2006 die Bedeutung eines einfachen, transparenten, leicht anzuwendenden Regelungsrahmens und einer Stärkung des Vertrauens von Verbrauchern und Unternehmen in den Binnenmarkt. Darüber hinaus hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2007 betont, dass die weitere Stärkung der vier Freiheiten des Binnenmarkts (freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr) und die Verbesserung seines Funktionierens nach wie vor von größter Bedeutung für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sind. Der Europäische Rat hat den Rat und das Europäische Parlament ferner aufgefordert, rasch Fortschritte bei der Annahme dieser Verordnung zu erzielen, wobei allerdings einer etwaigen Harmonisierung der einzelstaatlichen technischen Vorschriften nichts entgegensteht.

Begründung

Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 2007 zu diesem Vorschlag müssen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 8

(8) Alle technischen Vorschriften der Mitgliedstaaten für die meisten oder alle Produktkategorien harmonisieren zu wollen, wäre weder mit dem Subsidiaritätsprinzip noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

(8) Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, sollte diese Verordnung einer weiteren Harmonisierung der technischen Vorschriften nicht im Wege stehen, falls eine solche erforderlich ist.

Änderungsantrag 7

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Zu Handelsbeschränkungen kann es auch infolge anderer Maßnahmen kommen, die gemäß Artikel 28 EG-Vertrag verboten sind. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise technische Spezifikationen für öffentliche Vergabeverfahren oder Verpflichtungen zum Gebrauch der Landessprachen. Bei diesen Maßnahmen, durch die es zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs kommen kann, handelt es sich nicht um technische Vorschriften im Sinne dieser Verordnung. Sie fallen deshalb nicht in ihren Anwendungsbereich.

Begründung

Zur Verdeutlichung sollten bestimmte Maßnahmen, bei denen es sich eindeutig nicht um technische Vorschriften handelt, erwähnt werden.

Änderungsantrag 8

Erwägung 8 b (neu)

 

(8b) Bisweilen kommen technische Vorschriften im Sinne dieser Verordnung im Rahmen obligatorischer Vorabgenehmigungsverfahren zur Anwendung, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen werden und festlegen, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zunächst auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine förmliche Genehmigung erteilen muss, ehe das Produkt oder der Produkttyp in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden kann. Solche Verfahren behindern den freien Warenverkehr. Um dem Grundsatz des freien Warenverkehrs auf dem Binnenmarkt zu entsprechen, sollte ein obligatorisches Vorabgenehmigungsverfahren deshalb dem im Gemeinschaftsrecht verankerten Erfordernis des öffentlichen Interesses Rechnung tragen sowie angemessen sein und einen nichtdiskriminierenden Charakter aufweisen. Das bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass das verfolgte Ziel verwirklicht werden kann, ohne dabei über das dazu erforderliche Maß hinauszugehen.

Änderungsantrag 9

Erwägung 8 c (neu)

 

(8c) Hat ein Mitgliedstaat ein obligatorisches Vorabgenehmigungsverfahren im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassen und der Wirtschaftsakteur versäumt es, einen Antrag auf eine solche Vorabgenehmigung des Mitgliedstaats zu stellen, können die zuständigen Behörden im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats das Produkt unverzüglich vom Markt nehmen oder ihm den Marktzugang verwehren, bis das Vorabgenehmigungsverfahren abgeschlossen ist. Wird einem Produkt der Marktzugang nur deshalb verwehrt, weil der Wirtschaftsakteur es versäumt hat, sein Produkt einem obligatorischen Vorabgenehmigungsverfahren zu unterziehen, das im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaats erlassen wurde, handelt es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne dieser Richtlinie.

Änderungsantrag 10

Erwägung 8 d (neu)

 

(8d) Wurde allerdings ein Antrag auf eine obligatorische Vorabgenehmigung gestellt, kommen bei jeder beabsichtigten Entscheidung, den Antrag auf der Grundlage einer technischen Bestimmung abzulehnen, die Bestimmungen dieser Richtlinie zum Tragen. Damit wird sichergestellt, dass der Wirtschaftsakteur in den Genuss des Verfahrensschutzes dieser Verordnung kommt.

Änderungsantrag 11

Erwägung 8 e (neu)

 

(8e) Die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG)1 gilt für die in Abschnitt II des Anhangs dieser Richtlinie definierten Feuerwaffen und für Nichtfeuerwaffen im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Mitgliedstaaten müssen nach dieser Richtlinie die erforderlichen Vorschriften erlassen, um das Verbringen von Feuerwaffen außer in den Fällen nach den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie und vorbehaltlich der Einhaltung der dort vorgesehenen Bedingungen sowie von anderen Waffen als Feuerwaffen in ihr Gebiet zu verbieten, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates lassen dies zu. Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten ferner, vorbehaltlich der Rechte, die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie gewährt wurden, strengere Vorschriften als die in der Richtlinie vorgesehenen zu erlassen. Da solche Waffen Gegenstand einer Harmonisierung sind, fallen sie nicht unter diese Verordnung.

 

_______________________

1 ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51. Richtlinie geändert durch …

Begründung

Änderung zur Verdeutlichung des Geltungsbereichs dieser Verordnung.

Änderungsantrag 12

Erwägung 9

(9) Nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden. Die Richtlinie erlaubt den Behörden, alle gefährlichen Produkte unmittelbar zu verbieten, ferner potenziell gefährliche Produkte so lange, bis die Sicherheitsbewertungen, Prüfungen und Kontrollen abgeschlossen sind. Deshalb ist es notwendig, Maßnahmen der nationalen Behörden, die sich auf die nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 2001/95/EG stützen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(9) Nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden; gleichzeitig werden in der Richtlinie die Verpflichtungen festgelegt, die den Herstellern und Vertreibern im Hinblick auf die Sicherheit der Produkte unterliegen. Die Richtlinie erlaubt den Behörden, alle gefährlichen Produkte unmittelbar zu verbieten, ferner potenziell gefährliche Produkte so lange, bis die Sicherheitsbewertungen, Prüfungen und Kontrollen abgeschlossen sind.

Sie erlaubt ihnen ferner, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um unverzüglich geeignete Maßnahmen entsprechend denen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f der Richtlinie zu ergreifen, wenn von Produkten eine ernste Gefahr ausgeht. Deshalb ist es notwendig, Maßnahmen der nationalen Behörden, die sich auf die nationalen Umsetzungsvorschriften für Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG stützen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

 

 

Begründung

Zur Verdeutlichung der Verbindung dieser Verordnung mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, in der ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, durch das das Inverkehrbringen von Produkten, von denen eine Gefahr ausgeht, zeitweilig oder ständig untersagt werden kann.

Änderungsantrag 13

Erwägung 10

(10) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit wurde unter anderem ein Schnellwarnsystem für von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit eingeführt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission über das Schnellwarnsystem unverzüglich alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Erzwingung ihrer Marktrücknahme oder ihres Rückrufs zu melden, falls der Gesundheitsschutz rasches Handeln erfordert. Deshalb sollten Maßnahmen der mitgliedstaatlichen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(10) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit wurde unter anderem ein Schnellwarnsystem für von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit eingeführt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission über das Schnellwarnsystem unverzüglich alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Erzwingung ihrer Marktrücknahme oder ihres Rückrufs zu melden, falls der Gesundheitsschutz rasches Handeln erfordert. Deshalb sollten Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Begründung

Zur Verdeutlichung der Verbindung dieser Verordnung mit Verordnung 178/2002, in der in Artikel 50 ein spezielles „Schnellwarnsystem“ für von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit vorgesehen ist. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 der Verordnung 178/2002 vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese beiden Bestimmungen stellen deshalb sicher, dass gefährliche Lebens- und Futtermittel vom Markt genommen werden.

Änderungsantrag 14

Erwägung 11

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz enthält allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen überprüft werden soll, ob Bestimmungen eingehalten werden, die insbesondere darauf abzielen, unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken und die ferner lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherstellen sollen. Sie legt ein besonderes Verfahren fest, das gewährleisten soll, dass die betreffenden Unternehmen Verstöße abstellen. Deshalb ist es notwendig, Maßnahmen der nationalen Behörden nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

entfällt

Begründung

Der Ausschluss von Artikel 54 der Verordnung 882/2004 aus dem Anwendungsbereich dieses Vorschlags würde dazu führen, dass sämtliche nicht harmonisierten Vorschriften der Mitgliedstaaten für Lebens- und Futtermittel ausschließlich Artikel 54 unterliegen. Durch diese Änderung wird der Verweis auf Artikel 54 gestrichen und Artikel 54 in die vorliegende Verordnung aufgenommen. Hierdurch wird verhindert, dass Produkte unter Missachtung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung missbräuchlich vom Markt genommen werden.

Änderungsantrag 15

Erwägung 13

(13) Die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems sehen die stufenweise Harmonisierung der Bahnsysteme und des Betriebs durch die schrittweise Verabschiedung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) vor. Systeme und Ausrüstungen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallen, sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(13) Die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems sehen die stufenweise Harmonisierung der Bahnsysteme und des Betriebs durch die schrittweise Verabschiedung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) vor. Systeme und Interoperabilitätskomponenten, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallen, sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Begründung

Zur Herstellung von Kohärenz mit Richtlinie 96/48/EG.

Änderungsantrag 16

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a) Mit der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten] wird ein System der Akkreditierung eingeführt, das die gegenseitige Anerkennung der Befugnisse der Konformitätsbewertungsstellen sicherstellt. Deshalb können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht länger Testberichten und Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen die Anerkennung verweigern, weil diese nicht über ausreichende Befugnisse verfügen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch Kontrollen und Bescheinigungen anderer Konformitätsbewertungsstellen anerkennen.

Änderungsantrag 17

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b) Nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, die auch Vorschriften über Dienste der Informationsgesellschaft enthält1, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift betreffend gewerblich hergestellte Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse übermitteln und ihr/ihnen die Gründe mitteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen. Nach Erlass einer nationalen technischen Vorschrift muss jedoch sichergestellt werden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen korrekt auf spezifische Erzeugnisse angewandt wird. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen eingeführt, bei dem die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die technischen oder wissenschaftlichen Gründe angeben muss, warum dem betreffenden Produkt in seiner gegenwärtigen Form der Zugang zum nationalen Markt des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 28 und Artikel 30 EG-Vertrag nicht gewährt werden kann.

 

______________________

1ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

Begründung

Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen Richtlinie 98/34/EG und dieser Verordnung. Gemäß Richtlinie 98/34/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission über sämtliche Entwürfe technischer Vorschriften in Kenntnis zu setzen, ehe diese angenommen und umgesetzt werden. Durch diese Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, das vorsieht, dass die zuständigen Behörden ihre technischen Vorschriften auf Produkte anwenden können, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 erfüllt sind.

Änderungsantrag 18

Erwägung 14

(14) Es obliegt der nationalen Behörde, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Anwendung technischer Vorschriften des Mitgliedstaates auf bestimmte Produkte, die in einem anderem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, unter die zulässigen Ausnahmen fällt.

(14) Das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren enthält keine Gegenüberstellung der technischen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt oder der betreffende Produkttyp rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, und der technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats. Die gegenseitige Anerkennung beschränkt sich auf eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls eigene technische Vorschriften anzuwenden, durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats. Es obliegt deshalb der zuständigen Behörde, dem betroffenen Wirtschaftsakteur im Einzelfall auf der Grundlage der relevanten technischen oder wissenschaftlichen Aspekte nachzuweisen, dass es im Sinne übergeordneter Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, eigene technische Vorschriften auf das betreffende Produkt oder den betreffenden Produkttyp anzuwenden, und dass weniger restriktive Maßnahmen nicht angewandt werden können. Auf der Grundlage der schriftlichen Mitteilung sollte der Wirtschaftsakteur die Möglichkeit haben, in gutem Glauben alle relevanten Aspekte der beabsichtigten Entscheidung, den Marktzugang zu beschränken, kommentieren zu können. Es steht der zuständigen Behörde frei, tätig zu werden, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der vorgegebenen Frist keine Stellungnahme abgegeben hat.

Begründung

Zur Erläuterung des Verfahrens nach Artikel 4, nach dem die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, ihre technischen Vorschriften auf Produkte anzuwenden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden.

Änderungsantrag 19

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a) Bei dem Begriff der „übergeordneten Gründe des Allgemeininteresses“, auf das in einigen Bestimmungen dieser Verordnung Bezug genommen wird, handelt es sich um einen in der Entwicklung befindlichen Begriff, den der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Artikeln 28 und 30 des Vertrags entwickelt hat. Dieser Begriff bezieht sich unter anderem auf die Wirksamkeit der Steueraufsicht, den redlichen Handelsverkehr, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz, die Wahrung der Pressevielfalt und das Risiko einer ernsten Untergrabung des finanziellen Gleichgewichts des Sozialversicherungssystems. Diese übergeordneten Gründe des Allgemeininteresses können die Anwendung technischer Vorschriften durch die zuständigen Behörden rechtfertigen. Eine solche Anwendung darf aber nicht ein Mittel willkürlicher Diskriminierung oder eine versteckte Handelsbeschränkung zwischen Mitgliedstaaten darstellen. Außerdem sollten immer die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt und darauf geachtet werden, dass die nationalen Behörden auch wirklich die am wenigsten restriktive Maßnahme gewählt haben.

Begründung

Ein Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs erhöht die rechtliche Klarheit.

Änderungsantrag 20

Erwägung 14 b (neu)

 

(14b) Bei der Anwendung des in dieser Verordnung enthaltenen Verfahrens sollte die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats das Inverkehrbringen eines Produktes oder eines Produkttyps, das/der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr wurde, weder untersagen noch beschränken. Die zuständigen Behörden können allerdings vorläufige Maßnahmen ergreifen, wenn ein rasches Eingreifen erforderlich ist, um die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer nicht zu gefährden. Solche vorläufigen Maßnahmen können durch die zuständigen Behörden auch eingeleitet werden, um auf ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Produkten zu verhindern, deren Herstellung und Vermarktung aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit generell verboten sind. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten beim Auftreten dieser Sachverhalte die Möglichkeit haben, in jeder Phase des in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens das Inverkehrbringen eines Produktes oder Produkttyps auf ihrem Hoheitsgebiet zeitweilig zu untersagen.

Begründung

Zur Erläuterung des in dieser Verordnung beschriebenen Verfahrens. Die Mitgliedstaaten können während dieses Verfahrens also vorläufige Maßnahmen einleiten, um das Inverkehrbringen eines Produktes zeitweilig zu untersagen, sofern die in Artikel 4 a enthaltenen Bedingungen erfüllt sind. Nach Abschluss des Verfahrens kann die zuständige Behörde die Entscheidung treffen, das Inverkehrbringen des fraglichen Produkts generell zu verbieten.

Änderungsantrag 21

Erwägung 15

(15) Jede Entscheidung eines Mitgliedstaates, auf die diese Verordnung anwendbar ist, sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, damit die Wirtschaftsakteure das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen können.

(15) Jede Entscheidung, auf die diese Verordnung anwendbar ist, sollte einen Hinweis auf die bestehenden Rechtsmittel enthalten, damit die Wirtschaftsakteure das zuständige Gericht des Mitgliedstaats anrufen können, vor dem sie ihre Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können.

Begründung

Zur Verbesserung der rechtlichen Klarheit in Bezug auf die Rechtsmittel, die in der Entscheidung enthalten sein sollten. Je nach Verwaltungssystem und Zuständigkeitsverteilung in den Mitgliedstaaten muss diese Entscheidung nicht unbedingt auf nationaler Ebene getroffen werden.

Änderungsantrag 22

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a) Der Wirtschaftsteilnehmer sollte auch über im Bestimmungsmitgliedstaat vorhandene außergerichtliche Mechanismen zur Problemlösung informiert werden, wie z. B. das SOLVIT-System, damit Rechtssicherheit gewährleistet wird und Kosten vermieden werden, die im Laufe langwieriger juristischer Verfahren anfallen.

Begründung

Erhebungen haben gezeigt, dass nur 4 % aller Unternehmen, die mit Handelsbeschränkungen konfrontiert sind, den Rechtsweg beschreiten. Deshalb sollte der Rückgriff auf außergerichtliche Mechanismen zur Problemlösung erleichtert werden, um rasch eine Lösung herbeizuführen und Kosten zu vermeiden, die für die Unternehmen im Laufe langwieriger juristischer Verfahren anfallen. In diesem Sinne könnte das SOLVIT-System eine wichtige Rolle spielen.

Änderungsantrag 23

Erwägung 15 b (neu)

 

(15b) Hat eine zuständige Behörde die Entscheidung getroffen, ein Produkt wegen einer technischen Vorschrift gemäß dieser Verordnung vom Markt zu nehmen, unterliegen ihre weiteren Maßnahmen in Bezug auf dieses Produkt oder diesen Produkttyp, die auf dieser Entscheidung beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Begründung

In diesem Fall ist der betroffene Wirtschaftsakteur bereits in den Genuss des Verfahrensschutzes dieser Verordnung gekommen. Wenn z. B. eine zuständige Behörde unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung festlegt, dass ein bestimmtes Produkt eines Wirtschaftsakteurs vom Markt zu nehmen ist, und später feststellt, dass dieser Wirtschaftsakteur das gleiche Produkt erneut auf den Markt gebracht hat, muss sie weder ihre ursprüngliche Entscheidung noch die anschließenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung nochmals begründen.

Änderungsantrag 24

Erwägung 19

(19) Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinfostellen hochwertige Informationen über nationale technische Vorschriften und ihre Anwendung bereitstellen können. Die Einrichtung dieser Stellen sollte die Aufteilung der behördlichen Zuständigkeiten innerhalb der einzelnen nationalen Regelungssysteme unberührt lassen, deshalb sollte die Zahl der mitgliedstaatlichen Produktinfostellen entsprechend der regionalen oder lokalen Zuständigkeitsverteilung von Land zu Land variieren können.

(19) Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs und Vertiefung der administrativen Zusammenarbeit sollten die Produktinfostellen Informationen über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im Bestimmungsmitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bereitstellen können. Ferner informieren die Produktinfostellen über die technischen Vorschriften sowie Kontaktinformationen der auf ihrem Hoheitsgebiet zuständigen Behörden. Die Produktinfostellen sollten dazu angehalten werden, die entsprechenden Informationen auf einer Website sowie in weiteren Gemeinschaftssprachen bereitzustellen. Produktinfostellen unterstützen den Wirtschaftsteilnehmer während des Verfahrens für die Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen technischen Vorschriften in praktischer Hinsicht.

Begründung

Diese Erwägung enthält lediglich die Aufgaben, die die Produktinfostellen gemäß Artikel 8 wahrnehmen. Zur Errichtung der Produktinfostellen siehe Erwägung 20.

Änderungsantrag 25

Erwägung 20

(20) Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur bestehende Dienststellen der öffentlichen Verwaltung mit der Funktion der Produktinfostellen betrauen können, sondern auch Handelskammern, Berufsverbände oder private Einrichtungen, damit keine zusätzlichen Verwaltungskosten für die Unternehmen oder die zuständigen Behörden entstehen.

(20) Die Einrichtung der Produktinfostellen sollte die Aufteilung der behördlichen Zuständigkeiten innerhalb der einzelnen nationalen Regelungssysteme unberührt lassen; deshalb sollten die Mitgliedstaaten diese Stellen entsprechend der regionalen oder lokalen Zuständigkeitsverteilung einrichten können. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Infostellen, die auf der Grundlage anderer Gemeinschaftsinstrumente errichtet wurden, insbesondere gemäß Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt1 geschaffene „einheitliche Ansprechpartner“, mit der Funktion der Produktinfostellen betrauen können, damit nicht unnötig viele Infostellen errichtet und Verwaltungsverfahren vereinfacht werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, nicht nur bestehende Dienststellen der öffentlichen Verwaltung mit der Funktion der Produktinfostellen zu betrauen, sondern auch nationale SOLVIT-Zentren, Handelskammern, Berufsverbände oder private Einrichtungen, damit keine zusätzlichen Verwaltungskosten für die Unternehmen oder die zuständigen Behörden entstehen.

 

 

 

__________

1 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

Änderungsantrag 26

Erwägung 21

(21) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Produktinfostellen auf Anfrage ausführliche Angaben zu allen Entscheidungen erhalten und bereitstellen können, auf die diese Verordnung anwendbar ist, sofern die Offenlegung derartiger Angaben nicht den Schutz der Geschäftsinteressen und des geistigen Eigentums eines Wirtschaftsakteurs gefährdet.

entfällt

Begründung

Zur Gewährleistung von Kohärenz mit den Aufgaben, die die Produktinfostellen nach Artikel 8 wahrnehmen.

Änderungsantrag 27

Erwägung 22

(22) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten eng zusammenarbeiten, um die Schulung der Mitarbeiter der Produktinfostellen zu erleichtern und die Stellen darin zu bestärken, Informationen über die Anwendung einzelstaatlicher technischer Vorschriften auch in anderen Gemeinschaftssprachen zur Verfügung zu stellen.

(22) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten eng zusammenarbeiten, um die Schulung der Mitarbeiter der Produktinfostellen zu erleichtern.

Begründung

Damit die Mitarbeiter der Produktinfostellen als „Helpdesk“ fungieren können, sollten sie die hierzu erforderlichen Schulungen durchlaufen. Die Notwendigkeit, Informationen auch in anderen Gemeinschaftssprachen zur Verfügung zu stellen, ist bereits in Erwägung 19 verankert.

Änderungsantrag 28

Erwägung 24

(24) Um Informationen über die Umsetzung der Verordnung zu gewinnen, sollten zuverlässige und wirksame Überwachungs- und Bewertungsverfahren eingeführt werden.

(24) Um Informationen über die Anwendung der Verordnung zu gewinnen und sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ordnungsgemäß anwenden, sollten zuverlässige, regelmäßige und wirksame Überwachungs- und Bewertungsverfahren eingeführt werden.

Begründung

Entscheidung 3052/95/EG, die durch diese Verordnung aufgehoben wird, legt fest, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und andere Mitgliedstaaten darüber in Kenntnis setzen müssen, wenn sie eine gegenseitige Anerkennung ablehnen. In der Praxis wurde dies jedoch nicht umgesetzt. Um die korrekte Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten durch diese Verordnung, regelmäßige und wirksame Überwachungsverfahren eingeführt werden.

Änderungsantrag 29

Erwägung 24 a (neu)

 

(24a) Diese Verordnung gilt nur für Produkte oder Produktaspekte, die nicht unter die Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft zur Beseitigung von Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten, die auf das Bestehen unterschiedlicher nationaler technischer Vorschriften zurückgehen, fallen. Diese Vorschriften haben oftmals einen erschöpfenden Charakter, so dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die der jeweiligen Harmonisierungsvorschrift entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, einschränken oder erschweren können. Bestimmte Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft ermöglichen es den Mitgliedstaaten jedoch, auf nationaler Ebene zusätzliche technische Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung eines Erzeugnisses festzulegen. Solche Bedingungen können nach Artikel 28 und 30 des Vertrags und den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt werden. Im Sinne einer effizienten Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission zweckmäßigerweise eine indikative Liste der Produkte erstellen, die Gegenstand dieser Verordnung sind.

Begründung

One of the reasons why the free movement of goods is far from being achieved in the non-harmonised area, is the lack of legal certainty about the scope of the principle of mutual recognition. It is often unclear to which categories of products mutual recognition applies. This means that, for every special aspect of a product, strations need to examine first whether it is regulated at Community level, before concluding whether mutual recognition applies. The Commission could therefore establish a list of products in order to provide legal certainty about the scope of this Regulation, provided that such a list is purely indicative.

Änderungsantrag 30

Erwägung 25 a (neu)

 

(25a) Es ist zweckmäßig, für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Errichtung und der Aufgaben der Produktinfostellen einen Übergangszeitraum festzulegen, damit sich die zuständigen Behörden an diese Bestimmungen anpassen können.

Begründung

Zur Errichtung der Produktinfostellen benötigen die Mitgliedstaaten Zeit. Da die Mitgliedstaaten darin bestärkt wurden, diese Aufgabe bestehenden Strukturen zu überlassen, insbesondere Infostellen, die auf der Grundlage anderer Gemeinschaftsinstrumente errichtet wurden, ist ein Übergangszeitraum von drei Monaten ausreichend.

Änderungsantrag 31

Artikel 1 Titel (neu)

 

Gegenstand

Begründung

Im Sinne von mehr rechtlicher Klarheit erscheint es zweckmäßig, allen Bestimmungen dieser Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 32

Artikel 1 Absatz -1 (neu)

 

-1. Diese Verordnung zielt darauf ab, durch eine Verbesserung des freien Verkehrs von Waren das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien und ungestörten Wettbewerb zu stärken und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Produktsicherheit zu gewährleisten.

Begründung

Diese Verordnung darf nicht nur auf einen besser funktionierenden Binnenmarkt abzielen, sondern muss gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass auf dem Binnenmarkt für Waren ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Produktsicherheit gewährleistet ist.

Änderungsantrag 33

Artikel 1 Absatz 1

Diese Verordnung beinhaltet die Regeln und Verfahren, die die Behörden der Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 treffen oder zu treffen beabsichtigen, die den freien Warenverkehr für ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Produkt beschränkt.

1. Diese Verordnung beinhaltet die Regeln und Verfahren, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 treffen oder zu treffen beabsichtigen, die den freien Warenverkehr für ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Produkt behindert und Artikel 28 des Vertrags unterliegt.

 

 

Begründung

Zur besseren Herausstellung des Anliegens dieser Verordnung. Die Anwendung technischer Vorschriften auf Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, stellt eine Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Gemeinschaft dar, was aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervorgeht.

Änderungsantrag 34

Artikel 1 Absatz 2

Sie sieht ferner vor, dass alle Mitgliedstaaten Produktinfostellen einrichten, deren Aufgabe es ist, Informationen, unter anderem über einzelstaatliche technische Vorschriften, bereitzustellen.

2. Sie sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten Produktinfostellen einrichten, deren Aufgabe es ist, für Wirtschaftsteilnehmer Informationen und praktische Unterstützung bereitzustellen sowie die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu stärken.

Begründung

Zur Gewährleistung von Kohärenz mit den Aufgaben der Produktinfostellen nach Artikel 8 dieser Verordnung.

Änderungsantrag 35

Artikel 2 Titel (neu)

 

Anwendungsbereich

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 36

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz

1. Diese Verordnung gilt für Entscheidungen über industriell hergestellte Produkte und Agrarprodukte, einschließlich Fischereiprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern diese Entscheidungen auf der Grundlage einer technischen Vorschrift getroffen wurden und unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass:

1. Diese Verordnung gilt für administrative Entscheidungen über sämtliche Produkte, einschließlich Agrarprodukte und Fischereiprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern diese Entscheidungen auf der Grundlage einer technischen Vorschrift gemäß Absatz 2 getroffen wurden oder getroffen werden sollen und unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass:

Begründung

Diese Änderung führt nicht zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, liegt aber im Interesse größerer rechtlicher Klarheit. Diese Verordnung sollte für alle Produkte im nicht harmonisierten Bereich gelten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden. Produkte, die für den Eigenbedarf des Herstellers gefertigt wurden und nicht in den Verkehr gebracht werden, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Änderungsantrag 37

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

a) das Produkt oder der Produkttyp verboten wird;

entfällt

Begründung

Buchstabe a ist nicht erforderlich, da das Verbot eines Produkts oder Produkttyps bereits in Buchstabe b (Verweigerung der Genehmigung zum Inverkehrbringen des Produkts oder Produkttyps) und d (Rücknahme eines Produkts oder Produkttyps vom Markt) enthalten ist.

Änderungsantrag 38

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist unter Änderung des Produkts oder Produkttyps jede Änderung mindestens eines der Merkmale zu verstehen, die in einer technischen Spezifikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist unter Änderung des Produkts oder Produkttyps jede Änderung mindestens eines der Merkmale zu verstehen, die in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt sind.

Begründung

Zur Vermeidung rechtlicher Unklarheiten sollte der Verweis auf technische Vorschriften gemäß dieser Verordnung erfolgen und nicht gemäß Richtlinie 98/34/EG.

Änderungsantrag 39

Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Diese Verordnung lässt gerichtliche Entscheidungen der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit unberührt.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 1)

Begründung

Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 wird unter Artikel 2 eingefügt, der den Anwendungsbereich der Verordnung präzisiert.

Änderungsantrag 40

Artikel 2 Absatz 2

2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter einer technischen Vorschrift eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaates zu verstehen, die nicht Gegenstand gemeinschaftsweiter Harmonisierung ist, deren Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Produkt oder Produkttyp auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates in Verkehr gebracht oder benutzt werden darf, und die Folgendes regelt:

2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter einer technischen Vorschrift eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaates zu verstehen, die nicht Gegenstand gemeinschaftsweiter Harmonisierung ist und

 

(a) das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Produkts oder Produkttyps auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates untersagt oder

 

(b) die eingehalten werden muss, wenn ein Produkt oder Produkttyp auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht oder verwendet wird,

 

und die Folgendes regelt:

a) die Merkmale, die das Produkt oder der Produkttyp erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie die Konformitätsbewertungsverfahren,

(i) die Merkmale, die das Produkt oder der Produkttyp erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Produktes,

b) andere Anforderungen, die das Produkt oder der Produkttyp zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erfüllen muss und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen beeinflussen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Entsorgung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Produkts oder Produkttyps oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

(ii) andere Anforderungen, die das Produkt oder der Produkttyp zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erfüllen muss und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen beeinflussen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Entsorgung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Produkts oder Produkttyps oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können,

 

(iii) Prüfungen und Prüfverfahren, sämtliche Prüfberichte oder Bescheinigungen.

Änderungsantrag 41

Artikel 3 Titel (neu)

 

Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 42

Artikel 3 Absatz 1

1. Diese Verordnung lässt gerichtliche Entscheidungen der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit unberührt.

entfällt

Begründung

Da Artikel 3 das Verhältnis dieser Verordnung zu anderen Gemeinschaftsinstrumenten erläutert, sollte Artikel 3 Absatz 1 besser unter Artikel 2 eingefügt werden, der den Anwendungsbereich der Verordnung präzisiert.

Änderungsantrag 43

Artikel 3 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Diese Verordnung gilt nicht für Systeme und Interoperabilitätskomponenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG fallen.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 3)

Begründung

Im Sinne größerer rechtlicher Klarheit wird Artikel 3 Absatz 3 zum neuen Absatz 1.

Änderungsantrag 44

Artikel 3 Absatz 2

2. Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die mitgliedstaatliche Behörden auf folgender Grundlage ergreifen:

2. Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die mitgliedstaatliche Behörden auf folgender Grundlage ergreifen:

Artikel 8 Buchstabe d, e oder f der Richtlinie 2001/95/EG;

a) Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;

Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b) Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

c) Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;

 

d) Artikel 14 der Richtlinie 2004/49/EG.

d) Artikel 14 der Richtlinie 2004/49/EG.

Begründung

The reference to the Directive on General Product Safety relates only to dangerous consumer goods. The exclusion of Article 54 of Regulation 882/2004 goes against the purpose of Article 3. Article 54 establishes that when the competent authority identifies non-compliance with food or feed law, whether at Community level or at national level, it shall take action including for example, the restriction or prohibition of the placing on the market of feed or food. Therefore, the consequence of its exclusion from the scope of this Regulation would be that, when the competent authority identifies non-compliance of food/feed with their national law, it would be able to take any of those actions, which is against the principle of mutual recognition.

Änderungsantrag 45

Artikel 3 Absatz 3

3. Diese Verordnung gilt nicht für Produkte und Ausrüstungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/48/EG und der Richtlinie 2001/16/EG fallen.

entfällt

(Text zu Absatz 1Buchstabe a verschoben)

Begründung

Im Sinne größerer rechtlicher Klarheit.

Änderungsantrag 46

Kapitel II Titel

Anwendung einer technischen Vorschrift

Verfahren zur Anwendung einer technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats

Begründung

Kapitel II enthält das Verfahren, das einen Bestimmungsmitgliedstaat in die Lage versetzt, zu entscheiden, die gegenseitige Anwendung nicht zuzulassen und stattdessen seine eigenen technischen Vorschriften auf Produkte anzuwenden, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden.

Änderungsantrag 47

Artikel 3 a (neu)

 

Artikel 3a

 

Informationen über das Produkt

 

Veranlasst die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Bewertung eines Produktes oder Produkttyps, damit festgestellt werden kann, ob eine Entscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 1 zu treffen ist, kann sie von dem betreffenden Wirtschaftsakteur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgende Informationen verlangen:

 

a) relevante Informationen über die Merkmale des fraglichen Produkts oder Produkttyps oder

 

b) relevante und sofort verfügbare Informationen über das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat.

Begründung

Der Wirtschaftsakteur kann verpflichtet werden, Informationen über das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen. Nicht alle Produkte in allen Mitgliedstaaten unterliegen technischen Vorschriften, und dennoch werden sie rechtmäßig in Verkehr gebracht. Die Entscheidung der zuständigen Behörden muss in Abhängigkeit von den Merkmalen eines Produkts getroffen werden, deshalb sind Informationen über das fragliche Produkt von Bedeutung.

Änderungsantrag 48

Artikel 3 b (neu)

 

Artikel 3b

 

Gegenseitige Anerkennung der Befugnisse akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen

 

Aufgrund der Befugnisse der Konformitätsbewertungsstellen müssen die Mitgliedstaaten deren Bescheinigungen und Berichte berücksichtigen. Die Befugnisse dieser Stellen sind in einer Akkreditierungsbescheinigung für die entsprechende Konformitätsbewertungstätigkeit gemäß Verordnung (EG) N°.../... [Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten] genau vermerkt.

Begründung

Certificates and test reports can no longer be refused on the sole ground of lack of competence of a conformity assessment body, which has been accredited in accordance with the proposed Regulation setting out requirements for accreditation and market surveillance activities. If a conformity assessment body is no longer competent, it will be up to the national accreditation body to adopt the necessary measures. However, competent authorities may still refuse certificates on other grounds (test reports are incomplete, additional tests are needed etc), if the competent authorities justify it in accordance with the procedure established in Article 4 of this Regulation.

Änderungsantrag 49

Artikel 4 Titel (neu)

 

Prüfung der Notwendigkeit der Anwendung technischer Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 50

Artikel 4 Absatz 1

1. Will eine einzelstaatliche Behörde eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 erlassen, unterrichtet sie den gemäß Artikel 5 ermittelten Wirtschaftsakteur schriftlich von ihrer Absicht; dabei geben sie die technische Vorschrift an, auf die sich die Entscheidung stützen soll und legen hinreichende technische oder wissenschaftliche Belege dafür vor, dass die beabsichtigte Entscheidung durch einen in Artikel 30 des EG-Vertrages aufgeführten Grund des Allgemeininteresses oder ein anderes übergeordnetes Gemeinwohlerfordernis gerechtfertigt ist und dass sie geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.

1. Will die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 erlassen, unterrichtet sie den gemäß Artikel 5 ermittelten Wirtschaftsakteur schriftlich von ihrer Absicht; dabei gibt sie die technische Vorschrift an, auf die sich die Entscheidung stützen soll, und legt technische oder wissenschaftliche Belege dafür vor,

 

(a) dass die beabsichtigte Entscheidung durch einen in Artikel 30 des EG-Vertrages aufgeführten Grund des Allgemeininteresses oder ein anderes übergeordnetes Gemeinwohlerfordernis gerechtfertigt ist und

 

(b) dass die beabsichtigte Entscheidung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.

 

Die beabsichtigten Entscheidungen werden auf der Grundlage der Merkmale des fraglichen Produkts oder Produkttyps getroffen.

Der betroffene Wirtschaftsakteur verfügt nach Empfang einer solchen Mitteilung über eine Frist zur Stellungnahme von mindestens zwanzig Arbeitstagen.

Der betroffene Wirtschaftsakteur verfügt nach Empfang einer solchen Mitteilung über eine Frist zur Stellungnahme von mindestens zwanzig Arbeitstagen. Die Mitteilung enthält genaue Angaben darüber, wann diese Stellungnahme vorzulegen ist. Äußert sich der Wirtschaftsakteur nicht innerhalb der festgelegten Frist zu dem betreffenden Sachverhalt, kann die nationale Behörde entsprechende Maßnahmen einleiten.

Begründung

Bei der Prüfung, ob eine Entscheidung getroffen werden muss, muss der Bestimmungsmitgliedstaat in der Lage sein, die erforderliche Untersuchung anhand der Merkmale eines Produkts durchzuführen und nicht anhand der technischen Vorschriften des Mitgliedstaats, wenn solche existieren, in dem das fragliche Produkt bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.

Änderungsantrag 51

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Jede Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 wird dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer unter Nennung der Gründe mitgeteilt, einschließlich der Gründe für die Zurückweisung seiner Einwände.

2. Jede Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 wird dem Wirtschaftsteilnehmer und der Kommission innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahme des Wirtschaftsteilnehmers gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilt. Sie berücksichtigt diese Stellungnahme in angemessener Art und Weise und nennt die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich der Gründe für die Zurückweisung der Einwände des Wirtschaftsteilnehmers, wenn solche bestehen, sowie die technischen oder wissenschaftlichen Belege nach Absatz 1 dieses Artikels.

Änderungsantrag 52

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Sie beinhaltet ferner einen Hinweis auf die nach den geltenden Bestimmungen des Mitgliedstaates verfügbaren Rechtsbehelfe und die dafür geltenden Fristen.

Sie beinhaltet ferner einen Hinweis auf die nach den geltenden Bestimmungen des Mitgliedstaates verfügbaren Rechtsbehelfe und die dafür geltenden Fristen. Alle Entscheidungen können vor einzelstaatlichen Gerichten oder anderen Berufungsinstanzen angefochten werden.

Begründung

Im Sinne größerer rechtlicher Klarheit wird dieser Satz aus Artikel 6 an dieser Stelle eingefügt.

Änderungsantrag 53

Artikel 4 Absatz 3

3. Verzichtet die Behörde eines Mitgliedstaates nach schriftlicher Benachrichtigung des Wirtschaftsakteurs gemäß Absatz 1 auf eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, unterrichtet sie den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer hiervon.

3. Verzichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach schriftlicher Benachrichtigung des Wirtschaftsakteurs gemäß Absatz 1 auf eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Begründung

Entscheidet die zuständige Behörde, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden, sollte der betroffene Wirtschaftsteilnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

Änderungsantrag 54

Artikel 4 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats den Wirtschaftsteilnehmer nicht gemäß dem Verfahren dieses Artikels von einer Entscheidung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Frist, kann das Produkt im Bestimmungsmitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden.

Begründung

Hierdurch erhält der Wirtschaftsteilnehmer mehr Rechtssicherheit.

Änderungsantrag 55

Artikel 4 a (neu)

 

Artikel 4a

 

Vorläufige Maßnahmen

 

1. Wird das in diesem Kapitel beschriebene Verfahren angewandt, ergreift die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats keine Maßnahmen, um das Inverkehrbringen eines Produkts oder Produkttyps zeitweilig zu untersagen, es sei denn, es liegt einer der folgenden Fälle vor:

 

(a) das fragliche Produkt oder der fragliche Produkttyp stellen unter normalen oder einigermaßen vorhersehbaren Umständen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer dar; oder

 

b) die Herstellung und Vermarktung des fraglichen Produktes oder des fraglichen Produkttyps sind im Bestimmungsmitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit generell verboten.

 

2. Wurden vorläufige Maßnahmen gemäß Absatz 1 eingeleitet, benachrichtigt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats den betroffenen Wirtschaftsakteur und die Kommission hiervon unverzüglich. Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe  a enthält die Benachrichtigung die technische oder wissenschaftliche Begründung für diese Maßnahmen.

 

3. Die im Sinne dieses Artikels eingeleiteten vorläufigen Maßnahmen können vor einzelstaatlichen Gerichten oder anderen Berufungsinstanzen angefochten werden.

 

 

Änderungsantrag 56

Artikel 5

 

Artikel 5

 

Informationen für den Wirtschaftsteilnehmer

Die schriftliche Benachrichtigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird an den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/95/EG gesandt, sofern dessen Name und Kontaktinformationen auf der Verpackung oder dem Etikett oder in den Begleitunterlagen zu dem Produkt aufgeführt sind.

Die Anforderung der Informationen, die schriftliche Benachrichtigung und die Entscheidung gemäß Artikel 4 und Artikel 4a werden dem Wirtschaftsakteur übermittelt. Bei diesem handelt es sich um:

Die schriftliche Benachrichtigung wird an den Händler im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2001/95/EG gesandt, sofern dessen Name und Kontaktinformationen auf der Verpackung oder dem Etikett oder in den Begleitunterlagen zu dem Produkt aufgeführt sind.

a) den Hersteller des Produkts, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet,

Sind Name und Kontaktinformationen des Herstellers und des Händlers weder auf der Verpackung oder dem Etikett noch in den Begleitunterlagen aufgeführt, so erfolgt die schriftliche Benachrichtigung an einen anderen Hersteller oder Händler im Sinne der Bestimmungen von Absatz 1 und 2.

b) sofern die zuständige Behörde die Identität und die Kontaktinformationen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Buchstabe a nicht ermitteln kann, den Vertreter des Herstellers, wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den Importeur des Produkts,

 

c) sofern die zuständige Behörde die Identität und die Kontaktinformationen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Buchstaben a und b nicht ermitteln kann, sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit eine Eigenschaft des Erzeugnisses beeinflussen kann, das der technischen Vorschrift unterliegt, die auf das fragliche Produkt angewandt wird, oder

 

d) sofern die zuständige Behörde die Identität und die Kontaktinformationen der Wirtschaftsteilnehmer gemäß den Buchstaben a, b und c nicht ermitteln kann, sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, deren Tätigkeit keinerlei Auswirkungen auf die Eigenschaften des Erzeugnisses hat, das der technischen Vorschrift unterliegt.

Begründung

This amendment aims to provide greater legal certainty as to who is to be notified under Articles 4 and 4a. The definition of "economic operator", based on the definitions of "producer" and "distributor" in Directive 2001/95/EC has been written out in full rather than being incorporated by reference as in the Commission's proposal. This is partly because it is better for readers of this relatively short Regulation not to have to turn to other pieces of legislation in order to find out what its key provisions mean, and partly because the definitions of "producer" and "distributor" in Directive 2001/95 do not quite work in the context of this Regulation. Directive 2001/95 is concerned with product safety. But the technical rules with which this Regulation is concerned do not relate only to safety matters: they include, for example, hallmarking of precious metals. It is therefore appropriate to adapt the references to professionals in the supply chain whose activity does or does not affect the safety of the product to refer to professionals in the supply chain whose activity does or does not affect any property of the product which is regulated by the technical rule which is being applied to it.

Änderungsantrag 57

Artikel 6

Artikel 6

entfällt

Alle Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 können vor den einzelstaatlichen Gerichten angefochten werden.

 

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit wird Artikel 6 unter Artikel 4 Absatz 2 eingefügt.

Änderungsantrag 58

Artikel 7 Titel (neu)

 

Errichtung der Produktinfostellen

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 59

Artikel 7 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Produktinfostellen auf seinem Hoheitsgebiet und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktinformationen dieser Stellen.

1. Die Mitgliedstaaten benennen Produktinfostellen auf ihrem Hoheitsgebiet und übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktinformationen dieser Stellen.

Begründung

Die innerhalb der Mitgliedstaaten bestehende Zuständigkeitsverteilung muss respektiert werden. Deshalb kann die Anzahl der Produktinfostellen je nach Zuständigkeiten auf regionaler oder lokaler Ebene variieren.

Änderungsantrag 60

Artikel 7 Absatz 2

2. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Produktinfostellen und aktualisiert diese Liste regelmäßig.

2. Die Kommission erstellt die Liste der Produktinfostellen, aktualisiert diese Liste regelmäßig und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

Die Kommission macht diese Informationen auch auf einer Website zugänglich.

Begründung

Die Liste der Produktinfostellen erhält durch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt offiziellen Charakter. Aus praktischen Gründen sollte diese Liste auf einer Website verfügbar sein, die im Sinne dieser Verordnung eingerichtet wurde.

Änderungsantrag 61

Artikel 8 Titel (neu)

 

Aufgaben

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 62

Artikel 8 Absatz 1

1. Die Produktinfostellen stellen auf Anfrage folgende Informationen zur Verfügung:

1. Die Produktinfostellen stellen auf Anfrage z. B. eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats folgende Informationen zur Verfügung:

a) die für einen bestimmten Produkttyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden technischen Vorschriften;

a) die für einen bestimmten Produkttyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Produktinfostellen geltenden technischen Vorschriften sowie Informationen darüber, ob für diesen Produkttyp gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihres Mitgliedstaats eine Vorabgenehmigung erforderlich ist, einschließlich Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Durchführung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats;

 

b) die Kontaktinformationen der mitgliedstaatlichen Behörden zwecks direkter Kontaktaufnahme, einschließlich Angabe der Behörden, die die Anwendung der jeweiligen technischen Vorschriften im betreffenden Hoheitsgebiet überwachen;

(b) die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in ihrem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme, einschließlich Angabe der Behörden, die die Anwendung der jeweiligen technischen Vorschriften im betreffenden Hoheitsgebiet überwachen;

c) allgemein im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einem Hersteller oder Händler;

c) allgemein im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einem Hersteller oder Händler;

d) Kontaktinformationen von Verbänden oder sonstigen nichtbehördlichen Stellen, bei denen Hersteller oder Händler auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates praktische Unterstützung erhalten.

 

Änderungsantrag 63

Artikel 8 Absatz 2

2. Die Produktinfostellen beantworten alle eintreffenden Anträge auf Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen binnen zwanzig Arbeitstagen.

3a. Die Produktinfostellen beantworten alle eintreffenden Anträge auf Bereitstellung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen oder Unterstützung binnen zehn Arbeitstagen. Ist der Antrag unbegründet, teilt die Produktinfostelle dies dem Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich mit.

Begründung

The Product Contact Point may assist the economic operator during the procedure described in Chapter II under which the economic operator needs to provide information (Article 3a) or submit comments (Article 4) within 20 working days. Therefore, the Product Contact Point should respond in less than 20 working days. Furthermore, the Product Contact Point maycheck the details of the request from the economic operator to decide whether it relates to the application of this Regulation. Finally, it is more logical to place this provision after paragraph 3, since the amendment makes reference to that paragraph.

Änderungsantrag 64

Artikel 8 Absatz 3

3. Die Produktinfostellen der Mitgliedstaaten, in denen Hersteller und Händler die betreffenden Produkte rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben, werden über schriftliche Benachrichtigungen und Entscheidungen im Sinne von Artikel 4 informiert, sofern die Offenlegung derartiger Angaben nicht den Schutz der Geschäftsinteressen und des geistigen Eigentums der betreffenden Wirtschaftsakteure gefährdet. Diese Produktinfostellen sind befugt, gegenüber den betroffenen einzelstaatlichen Behörden Stellung zu nehmen.

3. Eine Produktinfostelle des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Wirtschaftsakteur die betreffenden Produkte rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat, kann den Wirtschaftsakteur unterstützen, indem sie diesem oder der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 die erforderlichen Informationen oder Stellungnahmen zukommen lässt.

 

Die Unterstützung des Wirtschaftsakteurs beinhaltet im Einzelfall keine Rechtsberatung.

Begründung

Für die Unternehmen, insbesondere für KMU, ist es wichtig, dass sie bei grenzübergreifenden Wirtschaftstätigkeiten praktische Unterstützung bei der Abwicklung von Verwaltungsverfahren erhalten. Ein Wirtschaftsakteur kann die Produktinfostelle also auffordern, ihn in praktischen Fragen zu unterstützen, wenn er ein Produkt in ihrem Zuständigkeitsbereich bereits rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat.

Änderungsantrag 65

Artikel 8 Absatz 3 b (neu)

 

3b. Unterstützt eine Produktinfostelle einen Wirtschaftsteilnehmer, kann sie mit einer Produktinfostelle im Bestimmungsmitgliedstaat in Verbindung treten.

 

 

Begründung

Die administrative Zusammenarbeit wird durch die Kontakte zwischen den einzelnen Produktinfostellen vertieft.

Änderungsantrag 66

Artikel 8 Absatz 3 c (neu)

 

3c. Für die Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung gemäß diesem Artikel dürfen die Produktinfostellen keine Gebühren erheben.

Begründung

Contrary to the Points of single contact established in Directive 2006/123/EC on services in the Internal market, where providers may complete all administrative procedures and formalities to provide cross-border services, Product Contact Points established in this Regulation are designed to act as "helpdesks" for businesses when trading across borders, and for competent authorities when seeking to cooperate with other Member States. Therefore, Product Contact Points should be free of charge. However, this does not prevent Member States from entrusting the role of Product Contact Points to the Points of single contact laid down in the Services Directive or to other existing contact point.

Änderungsantrag 67

Artikel 9

 

Artikel 9

 

Telematiknetz

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Telematiknetz für den Informationsaustausch zwischen den Produktinfostellen im Sinne dieser Verordnung einrichten.

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Telematiknetz für den Informationsaustausch zwischen den Produktinfostellen und/oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung einrichten.

Begründung

Die administrative Zusammenarbeit wird durch den Ausbau des Dialogs und die Vereinfachung der Kontaktaufnahme zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vertieft.

Änderungsantrag 68

Artikel 10 Titel (neu)

 

Berichterstattungspflichten

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 69

Artikel 10 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich detaillierter Angaben über schriftliche Benachrichtigungen oder Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3.

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf jährlich einen ausführlichen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich detaillierter Angaben über schriftliche Benachrichtigungen oder Entscheidungen gemäß Artikel 4 sowie sämtlicher relevanten Informationen über die betroffenen Produkttypen.

Begründung

In der Entscheidung 3052/95/EG, die durch diese Verordnung aufgehoben wird, ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten informieren müssen, wenn sie die gegenseitige Anerkennung eines Produkts ablehnen. In der Praxis wurde dies jedoch nicht umgesetzt. Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten korrekt angewendet wird, werden mit dieser Verordnung wirksame und regelmäßige Überwachungs- und Bewertungsverfahren eingeführt.

Änderungsantrag 70

Artikel 10 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Unter Berücksichtigung der Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegt wurden, prüft die Kommission die Entscheidungen sowie eingeleiteten Maßnahmen und bewertet, inwieweit diese begründet sind.

 

Wenn dies erforderlich ist, unternimmt die Kommission geeignete Schritte, einschließlich der Verfahren nach Artikel 226 des EG-Vertrags, damit sichergestellt wird, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt.

Begründung

Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten korrekt angewendet wird, werden mit dieser Verordnung wirksame und regelmäßige Überwachungs- und Bewertungsverfahren eingeführt, bei denen der Kommission eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Änderungsantrag 71

Artikel 10 Absatz 2

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach dem in Artikel 13 aufgeführten Stichtag einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

2. Die Kommission führt drei Jahre nach dem in Artikel 13 aufgeführten Stichtag und anschließend alle fünf Jahre eine Überprüfung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht geeignete Vorschläge zur Verbesserung des freien Warenverkehrs bei.

Begründung

Parlament und Rat sollten regelmäßig über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten informiert werden, damit sie diese überwachen können. Die Bewertung der Kommission könnte auch dazu beitragen, Bereiche zu ermitteln, in denen eine weitere Harmonisierung vorangetrieben oder weitere gemeinschaftliche Maßnahmen greifen sollten, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern.

Änderungsantrag 72

Artikel 10 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Kommission erstellt und veröffentlicht eine indikative Liste der Produkte, die Gegenstand dieser Verordnung sind, und aktualisiert diese in regelmäßigen Abständen. Die Kommission macht diese Liste auf einer Website zugänglich.

Begründung

One of the reasons why the free movement of goods is far from being achieved in the non-harmonised area, is the lack of legal certainty about the scope of the principle of mutual recognition. It is often unclear to which categories of products mutual recognition applies. This means that, for every special aspect of a product, companies and administrations need to examine first whether it is regulated at Community level, before concluding whether mutual recognition applies. The Commission could therefore establish a list of products in order to provide legal certainty about the scope of this Regulation, provided that such a list is purely indicative.

Änderungsantrag 73

Artikel 11 Titel (neu)

 

Ausschussverfahren

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 74

Artikel 12 Titel (neu)

 

Aufhebung

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 75

Artikel 13 Titel (neu)

 

Inkrafttreten und Anwendung

Begründung

Im Interesse größerer rechtlicher Klarheit ist es zweckmäßig, den einzelnen Bestimmungen der Verordnung Titel voranzustellen.

Änderungsantrag 76

Artikel 13 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Artikel 7 und 8 gelten ab [dem ersten Tag des Monats, der sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung beginnt].

Begründung

Zur Errichtung der Produktinfostellen benötigen die Mitgliedstaaten Zeit. Da die Mitgliedstaaten darin bestärkt wurden, diese Aufgabe bestehenden Strukturen zu übertragen, insbesondere Infostellen, die auf der Grundlage anderer Gemeinschaftsinstrumente errichtet wurden, ist ein Übergangszeitraum von sechs Monaten ausreichend.

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

Der Binnenmarkt ist die entscheidende Säule des Wirtschaftswachstums in Europa, und die vier Grundfreiheiten – Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Freiheit des Warenverkehrs, Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und Freiheit des Kapitalverkehrs – bieten die entsprechende Grundlage dafür. Um einen uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkt für Waren zu erreichen, müssen unbedingt die bestehenden technischen Hindernisse beseitigt werden.

Im Bereich des freien Warenverkehrs kann dies durch die Harmonisierung technischer Vorschriften der Mitgliedstaaten oder durch die gegenseitige Anerkennung dieser Vorschriften erreicht werden. Der harmonisierte Bereich des Binnenmarktes, der rund 75 % des Warenhandels in der EU abdeckt, repräsentiert ein Volumen von 1,5 Billionen Euro, während der nicht harmonisierte Bereich, auf den der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewendet werden soll, die verbleibenden rund 25 % abdeckt und ein Volumen von 500 Milliarden Euro umfasst.

Die durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung entstehenden Kosten werden auf rund 150 Milliarden Euro geschätzt.

Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung soll zur Beseitigung der Hindernisse für die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung beitragen.

2. Hintergrundinformation zur gegenseitigen Anerkennung

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung leitet sich aus der Rechtsprechung des EuGH ab, wobei hier insbesondere die bekannte Rechtssache „Cassis de Dijon“ vom 20. Februar 1979 zu nennen ist. Der Grundsatz basiert auf einer Regel und einer Ausnahme:

a) Allgemeine Regel: Ein Mitgliedstaat kann den Verkauf von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Waren grundsätzlich nicht verbieten, auch wenn diese Waren nach anderen Vorschriften als den im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Vorschriften hergestellt worden sind.

b) Ausnahme: Bei fehlender Harmonisierung können die Mitgliedstaaten von diesem Grundsatz abweichen und Maßnahmen ergreifen, die den Zugang solcher Waren zum nationalen Markt verhindern oder einschränken, jedoch müssen diese Maßnahmen (i) notwendig, (ii) angemessen und (iii) nach Artikel 30 EG-Vertrag oder durch übergeordnete Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

Es können zwei große Produktgruppen unterschieden werden, auf die der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung angewendet wird:

(i) Produkte, für die es auf EU-Ebene keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften gibt. Dazu gehören Fahrräder, Leitern, Gerüste, Waren aus Edelmetallen, Babyartikel, Tanks und Behälter.

(ii) Produkte, die teilweise harmonisiert sind. So sind im Gegensatz zu allen anderen Aspekten beispielsweise Funktionalität sowie klimatische und Effizienzaspekte bei Alarmsystemen nicht harmonisiert. Zu dieser Gruppe gehören außerdem unter anderem Textilwaren, Schuhe, Informationstechnologie, spezifische Kraftfahrzeugtypen, elektrische Betriebsmittel und bestimmte Lebensmittel.

Für das unzureichende Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung gibt es drei Hauptgründe:

(i)        Die Mitgliedstaaten wenden den Grundsatz nicht korrekt an.

(ii)       Bei Wirtschaftsteilnehmen und Mitgliedstaaten fehlen Kenntnisse über den Grundsatz der Gegenseitigen Anerkennung.

(iii)      Rechtsunsicherheit bei der Durchsetzung des Grundsatzes in der Praxis.

3. Hauptpunkte des Vorschlags der Kommission

Geltungsbereich des Vorschlags (Artikel 2 und 3). Gegenstand dieser Verordnung sind Entscheidungen, die direkt oder indirekt dazu führen, dass Produkte, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, in ihrer ursprünglichen Form in einem anderen Mitgliedstaat nicht auf den Markt bleiben oder gebracht werden dürfen. Die betreffenden Produkte unterliegen technischen Vorschriften, die auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert wurden.

Anzuwendendes Verfahren, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, seine eigenen technischen Vorschriften anzuwenden (Artikel 4, 5 und 6).

Entscheidet eine Behörde, ihre eigene technische Vorschrift zu erlassen (z. B. wenn für sie aus irgendeinem Grund die gegenseitige Anerkennung nicht zum Tragen kommt), muss sie diese Entscheidung begründen. Der betroffene Wirtschaftsteilnehmer hat 20 Arbeitstage Zeit, um sich zur Begründung der Behörde zu äußern. Erst dann kann die Behörde eine endgültige Entscheidung darüber treffen, ob sie ihre eigenen technischen Vorschriften anwenden wird oder nicht.

Aufgaben der Produktinfostellen (Artikel 7 und 8). Ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung von Informationen über technische Vorschriften für Unternehmen und über die in anderen Mitgliedstaaten zuständigen Behörden.

Telematiknetz (Artikel 9). Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, ein Telematiknetz gemäß dem Beschluss 2004/387/EG einzurichten, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung voranzutreiben.

Eine Berichtspflicht über die Umsetzung dieser Verordnung ist in Artikel 10 festgelegt.

4. Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter unterstützt vorbehaltlos das Anliegen der Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit das Potential des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung voll ausgeschöpft werden kann und die Wirtschaftsteilnehmer und Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Grundsatzes über die erforderliche rechtliche Klarheit verfügen.

Gegenstand und Anwendungsbereich (Kapitel 1)

Artikel 1

Der Berichterstatter ist der Meinung, dass das Grundanliegen des Vorschlags noch klarer zum Ausdruck gebracht werden sollte, nämlich die Gewährleistung des freien Warenverkehrs im nicht harmonisierten Bereich.

Artikel 2

Absatz 1

Im Sinne der Gewährleistung rechtlicher Klarheit wurde „industriell hergestellte Produkte“ in „sämtliche Produkte“ geändert. Produkte, die z. B. zum Eigenbedarf hergestellt werden, werden nach wie vor ausgenommen, da diese Produkte in keinem der Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass ein Verbot eines Produkts gleichzusetzen ist mit der Weigerung, es in den Verkehr zu bringen, bzw. seiner Marktrücknahme.

Absatz 2

Die Definition der „technischen Vorschriften” wurde aus Richtlinie 98/34/EG übernommen. Im Sinne verstärkter Klarheit führt der Berichterstatter für Prüfungen und Zertifikate einen eigenen Unterabsatz ein. Da es sich bei Konformitätsbewertungsverfahren (oder anderen Vorabgenehmigungsverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs) nicht um technische Vorschriften handelt, werden alle Prüfungen und Prüfverfahren sowie Zertifikate als technische Vorschriften betrachtet, für die diese Richtlinie entsprechend gilt. Zusätzliche unbegründete Überprüfungen von Produkten im Bestimmungsmitgliedstaat sind gemäß dieser Verordnung zu vermeiden.

Artikel 3

Im Hinblick auf Herausnahmen aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht notwendig ist, da gefährliche Lebens- und Futtermittel bereits mit Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt genommen werden können. Wird Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aus der Verordnung ausgeklammert, gestattet dies den Mitgliedstaaten, Produkte aus dem Verkehr zu ziehen, die nicht ihren Rechtsbestimmungen entsprechen, ohne den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung anwenden zu müssen.

Verfahren zur Anwendung einer technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats (Kapitel 2)

Artikel 3a (neu)

Artikel 4 dieser Verordnung enthält eine Reihe regulärer Marktüberwachungsmechanismen. Ehe diese greifen, treten der Wirtschaftsteilnehmer und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewöhnlich in einen Dialog zur Marktüberwachung. Nach Ansicht des Berichterstatters ist es erforderlich, deutlich zu machen, dass dem Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen dieses Dialogs Informationen über die Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Produkten in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden müssen.

Artikel 4

Um dem Wirtschaftsteilnehmer größere Planungssicherheit zu geben, spricht sich der Berichterstatter für eine Frist von 20 Tagen nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahme des Wirtschaftsteilnehmers aus. Der Wirtschaftsteilnehmer hat also 20 Tage zeit, um auf die Benachrichtigung zu reagieren. Danach stehen dem Mitgliedstaat noch einmal 20 Arbeitstage zur Verfügung, um unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Marktteilnehmers eine endgültige Entscheidung zu treffen. Unabhängig davon, wie diese Entscheidung ausfällt, kann der Marktteilnehmer seine Tätigkeiten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung besser planen.

Beim Ausbleiben einer endgültigen Entscheidung durch den Mitgliedstaat kann das betreffende Produkt in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 4a (neu)

Das Produkt, auf das die entsprechenden Verfahren dieser Verordnung angewandt werden, verbleibt während des Verfahrens so lange auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats, bis der fragliche Mitgliedstaat eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Dieser Artikel ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ein gefährliches Produkt oder ein Produkt, das wegen seiner Gefahr für die öffentliche Sittlichkeit oder die öffentliche Sicherheit verboten ist, vorübergehend aus dem Verkehr zu ziehen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vorläufige Maßnahme. Der Mitgliedstaat muss bei seiner endgültigen Entscheidung darüber hinaus erforderliche wissenschaftliche Nachweise erbringen und die Stellungnahme des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigen. Es ist also möglich, dass die endgültige Entscheidung anders ausfällt als die Entscheidung, vorübergehende Maßnahmen zur Marktrücknahme einzuleiten.

Artikel 5

In diesem Artikel möchte der Berichterstatter präzisieren, an wen die Mitteilung und die Entscheidung der Mitgliedstaaten gesandt werden müssen.

Artikel 6

Im Interesse größerer Kohärenz mit Kapitel 2 fügt der Berichterstatter in den Text von Artikel 6 in Abschnitt 2 von Artikel 4 ein.

Produktinfostellen (Kapitel 3)

Artikel 7 und 8

Der Berichterstatter ändert diese beiden Artikel, um zu verdeutlichen, dass die Produktinfostellen die Aufgabe haben:

- den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsteilnehmern erste grundlegende Informationen über des Grundsatz der Gegenseitigen Anerkennung und die sich daraus ergebenden Rechte zur Verfügung zu stellen,

- als „Helpdesk“ zu fungieren und praktische (keinesfalls jedoch juristische) Unterstützung bei der Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu leisten,

- den Wirtschaftsteilnehmern und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen zur Verfügung zu stellen,

- miteinander in Kontakt zu treten, um ein effizientes länderübergreifendes Netzwerk zu etablieren.

Schlussbestimmungen (Kapitel 4)

Artikel 10

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Wendung „auf Anfrage“ für rechtliche Unsicherheit in den Mitgliedstaaten sorgt, da hieraus nicht hervorgeht, wann genau diese ihrer Berichtspflicht nachzukommen haben. Deshalb plädiert der Berichterstatter an dieser Stelle für die Wendung „auf jährlicher Basis“. Hierdurch würde zudem gewährleistet, dass die Kommission regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten informiert wird. Die Kommission prüft diese Berichte und reagiert auf mögliche Verstöße.

Um den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stärker ins Blickfeld zu rücken und den Wirtschaftsvertretern weitere Informationen über Bereiche zu geben, in denen dieser Grundsatz angewandt wird, hält es der Berichterstatter für notwendig, dass die Kommission eine indikative Liste der Produkte erstellt, die Gegenstand dieser Verordnung sind. Diese Liste würde keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erheben und in erster Linie zur Angabe von Beispielen dienen.

Artikel 13

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung ein Zeitraum von sechs Monaten gewährt werden sollte, um die Produktinfostellen zu errichten.

Die Verordnung selbst sollte 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Hierdurch könnten die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeiten der gegenseitigen Anerkennung von Beginn an effizienter zu nutzen, sei es in den ersten sechs Monaten auch ohne die Unterstützung der Produktinfostellen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (17.9.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG
(KOM(2007)0036 – C6‑0065/2007 – 2007/0028(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jan Březina

KURZE BEGRÜNDUNG

Der freie Warenverkehr ist eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union. Den möchte die Union insbesondere durch Abschaffung der Zölle und weitere Maßnahmen sicherstellen, wie beispielsweise die Harmonisierung technischer Vorschriften für bestimmte Produktkategorien. Dessen ungeachtet gibt es immer noch zahlreiche Produkte, deren technische Eigenschaften auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert sind. Dies hat dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Vorschriften für diese Produkte festlegten. Diese Praxis hat jedoch zu einem erheblichen und kostspieligen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen geführt, die weitere Verwaltungsverfahren auf sich nehmen und ihre Produkte im nicht harmonisierten Bereich anpassen mussten, wenn sie diese in andere Mitgliedstaaten ausführen wollten. In einigen Fällen führte dies dazu, dass die Unternehmen sich entschieden, ihre Produkte in bestimmte Staaten nicht auszuführen.

Im Jahr 1979 fand der EuGH eine Lösung und leitete in seiner Rechtsprechung im Fall „Cassis de Dijon“ den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aus dem EG-Vertrag ab. Dieser Grundsatz besagt, dass Produkte, die in einem Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, auch dann in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den nationalen Vorschriften dieses Mitgliedstaats nicht vollkommen entsprechen. Diese Regelung ist verständlich, da davon ausgegangen werden kann, dass öffentliche Interessen, wie z. B. Gesundheits- oder Umweltschutz, in den einzelnen Mitgliedstaaten auf ähnliche Art und Weise gewährleistet werden. Ein Mitgliedstaat kann den Zugang zu seinem Markt einschränken, wenn es das öffentliche Interesse gefährdet sieht und dies entsprechend nachweist.

Zum besseren Verständnis sollte ferner darauf hingewiesen werden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bei minderwertigen Produkten, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verbraucher ausgeht, keine Anwendung findet. Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit verfügt, dass solche Produkte unverzüglich vom Markt genommen werden können und die übrigen Mitgliedstaaten von den nationalen Stellen des fraglichen Herkunftsmitgliedstaats im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) Informationen über die Verbreitung diese Produkte erhalten.

Laut Informationen der Mitgliedstaaten und der Kommission ist die Situation in der EU auch 25 Jahre nach Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung noch immer unbefriedigend. Es ist sehr verbreitet, dass die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten von den Unternehmen fordern, dass sie ihre Produkte an die Vorschriften der Bestimmungsmitgliedstaaten anpassen und kosten- und zeitintensiven Verfahren unterwerfen, z. B. Überprüfungen vor Ort, obwohl ein solches Vorgehen in den meisten Fällen gegen europäische Rechtsvorschriften verstößt.

Deshalb hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, der darauf abzielt, die Rechtssicherheit für Unternehmen und die einzelnen nationalen Stellen zu erhöhen, indem klare Regelungen für die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung aufgestellt werden. In diesem Sinne sind im Vorschlag für eine Verordnung einige grundlegende Aspekte enthalten:

- verbindliche Verfahren für die nationalen Behörden, wenn sie die Entscheidung getroffen haben, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht anzuwenden und das Inverkehrbringen eines Produkts aus einem anderen Mitgliedstaat einzuschränken;

- ausreichende Fristen für die Unternehmen, um Einwände geltend zu machen, ehe die nationalen Behörden eine endgültige Entscheidung treffen;

- die Pflicht für die nationalen Behörden, unter Berücksichtigung der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Informationen ihre endgültigen Entscheidungen gegenüber dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer schriftlich zu begründen;

- die nationale Behörde muss ferner begründen, warum sie beabsichtigt, den Verkehr eines Produkts aus einem anderen Mitgliedstaat auf seinem Markt Beschränkungen zu unterwerfen und eigene nationale Vorschriften angewendet werden müssen;

- gleichzeitig hat das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, diese Entscheidung von einem Gericht prüfen zu lassen;

- Einrichtung von Produktinfostellen in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU, an die sich die nationalen Behörden und Unternehmen wenden können, um Informationen über bestimmte Produkte zu erhalten. Diese Stellen werden durch das so genannte Telematiknetz verbunden.

Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung im nicht harmonisierten Bereich und des Vorschlags begrüßt der Verfasser der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie den Vorschlag der Kommission wegen seiner großen Bedeutung für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sowie die Sicherstellung des freien Warenverkehrs. Doch wie bereits erwähnt, finden in der Praxis sehr unterschiedliche Verfahren Anwendung. Obwohl der Grundsatz in den Artikeln 28 und 30 des EG-Vertrags verankert ist, haben viele Unternehmen Probleme, wenn sie sich innerhalb der EU auf neue Märkte begeben. Oft kommt es zu diesen Problemen aufgrund fehlender Kenntnisse des Grundsatzes oder seines Geltungsbereichs. Der Vorschlag verlagert die Beweislast richtigerweise zurück in Richtung der Mitgliedstaaten, die nachweisen müssen, dass ein Produkt eines der Kriterien gemäß Artikel 30 des Vertrags und weiterer Entscheidungen des EuGH erfüllt und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung folglich nicht angewandt werden muss.

Im Hinblick auf die gängige Praxis und die unterschiedlichen Haltungen der nationalen Behörden und Unternehmen, die ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr bringen, vertritt der Verfasser die Auffassung, dass der Vorschlag für einen fairen Ausgleich zwischen Unternehmen und den staatlichen Behörden sorgt, denen die Entscheidungen über den Marktzugang obliegen.

Der Verfasser schlägt unter anderem folgende Änderungen vor:

- Es ist erforderlich, insbesondere KMU den Zugang zu den relevanten technischen Vorschriften zu ermöglichen, auf denen die Entscheidung der nationalen Behörde basiert. Artikel 4 Absatz 1 wurde deshalb dahingehend ergänzt, dass die nationalen Behörden verpflichtet werden, ihrer Entscheidung eine Kopie der entsprechenden technischen Vorschriften oder zumindest Informationen darüber beizulegen, an welcher Stelle Einsicht in diese Vorschriften genommen werden kann.

- Da die Zusammenarbeit der Produktinfostellen auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene von grundlegender Bedeutung ist und einen besseren Informationsaustausch über die nationalen Vorschriften und die konkrete Umsetzung nationaler Bestimmungen gewährleistet, wird vorgeschlagen, Artikel 9 entsprechend zu ändern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 77

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Diese Verordnung gilt für Entscheidungen über industriell hergestellte Produkte und Agrarprodukte, einschließlich Fischereiprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern diese Entscheidungen auf der Grundlage einer technischen Vorschrift getroffen wurden und unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass:

Diese Verordnung gilt für Entscheidungen über Güter, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern diese Entscheidungen auf der Grundlage einer technischen Vorschrift getroffen wurden und unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass:

Begründung

Zur Herstellung von Kohärenz mit der im Vertrag und der Rechtsprechung des EuGH verwendeten Terminologie.

Änderungsantrag 78

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

b) die Genehmigung zum Inverkehrbringen des Produkts oder Produkttyps verweigert wird;

b) die Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von Gütern oder Gütertypen verweigert wird;

Begründung

Einige technische Vorschriften der Mitgliedstaaten stellen eine Verbindung zwischen den beiden Konzepten „Inverkehrbringen eines Produkts“ und „Verwendung eines Produkts“ her. Es gibt also Produkttypen, die zwar in den Verkehr gebracht werden können, deren Verwendung aber unter bestimmten Bedingungen untersagt ist. Dieser Wortlaut würde alle denkbaren Situationen abdecken.

Änderungsantrag 79

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

c) das Produkt oder der Produkttyp geändert werden muss, um in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben zu können;

c) Güter oder Gütertypen geändert oder zertifiziert werden müssen, um in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben zu können;

Begründung

Der gegenwärtige Wortlaut der Verordnung verbietet den Mitgliedstaaten, von den Wirtschaftsteilnehmern zu fordern, ihre Produkte den technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats anzupassen. Es tritt ebenfalls häufig der Fall ein, dass Wirtschaftsteilnehmer gezwungen sind, ihre Produkte im Bestimmungsmitgliedstaat noch einmal überprüfen zu lassen, obwohl die fraglichen Produkte bereits im Herstellerland einer Überprüfung unterzogen wurden und über die erforderlichen Zertifikate verfügen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und führt für die Wirtschaftsteilnehmer zu unnötigen Zusatzkosten. Ungerechtfertigte Überprüfungen sind ebenso schädlich wie Forderungen nach Produktanpassungen.

Änderungsantrag 80

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist unter Änderung des Produkts oder Produkttyps jede Änderung mindestens eines der Merkmale zu verstehen, die in einer technischen Spezifikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist unter Änderung von Gütern oder Gütertypen jede Änderung mindestens eines der Merkmale zu verstehen, die in einer technischen Spezifikation im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt sind.

Begründung

Es ist nicht notwendig, auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verweisen, da die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie (Definition der technischen Spezifikationen), wörtlich in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a enthalten sind. In legislativer Hinsicht ist es deshalb günstiger, den Verweis auf Richtlinie 98/34/EG zu streichen und stattdessen einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags für eine Verordnung aufzunehmen.

Änderungsantrag 81

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz -1 (neu)

 

-1. Es obliegt der nationalen Behörde, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Anwendung technischer Vorschriften des Mitgliedstaats auf bestimmte Güter, die in einem anderem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, gemäß Artikel 30 EG-Vertrag oder im Sinne eines übergeordneten Gemeinwohlerfordernisses zulässig ist.

Begründung

Es reicht nicht aus, auf die Beweislast nur in den Erwägungen einzugehen (Erwägung 14 des Vorschlags). Sie muss auch im eigentlichen Vorschlag enthalten sein.

Änderungsantrag von Jan Březina

Änderungsantrag 82

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Will eine einzelstaatliche Behörde eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 erlassen, unterrichtet sie den gemäß Artikel 5 ermittelten Wirtschaftsakteur schriftlich von ihrer Absicht; dabei geben sie die technische Vorschrift an, auf die sich die Entscheidung stützen soll und legen hinreichende technische oder wissenschaftliche Belege dafür vor, dass die beabsichtigte Entscheidung durch einen in Artikel 30 des EG-Vertrages aufgeführten Grund des Allgemeininteresses oder ein anderes übergeordnetes Gemeinwohlerfordernis gerechtfertigt ist und dass sie geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.

1. Will eine einzelstaatliche Behörde eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 erlassen, unterrichtet sie den gemäß Artikel 5 ermittelten Wirtschaftsakteur sowie die Kommission und die Produktinfostelle in diesem Mitgliedstaat schriftlich von ihrer Absicht; dabei geben sie die technische Vorschrift an, auf die sich die Entscheidung stützen soll und legen hinreichende technische oder wissenschaftliche Belege dafür vor, dass die beabsichtigte Entscheidung durch einen in Artikel 30 des EG-Vertrages aufgeführten Grund des Allgemeininteresses oder ein anderes übergeordnetes Gemeinwohlerfordernis gerechtfertigt ist und dass sie geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.

Begründung

Wenn die einzelstaatlichen Behörden dazu verpflichtet werden, bei Entscheidungen gemäß Artikel 2 die Kommission und die in Artikel 8 beschriebenen Produktinfostellen zu unterrichten, sinkt das Risiko, dass die nationalen Behörden ungerechtfertigte Entscheidungen treffen.

Änderungsantrag 83

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Hat eine nationale Behörde eine Entscheidung auf der Grundlage einer nationalen technischen Vorschrift getroffen, wird diese Vorschrift der Mitteilung beigefügt oder in der Mitteilung darauf hingewiesen, an welcher Stelle diese Vorschrift eingesehen werden kann.

Begründung

Der Zugang zu den entsprechenden nationalen technischen Vorschriften muss für Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, vereinfacht werden,

Änderungsantrag 84

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Der betroffene Wirtschaftsakteur verfügt nach Empfang einer solchen Mitteilung über eine Frist zur Stellungnahme von mindestens zwanzig Arbeitstagen.

Der betroffene Wirtschaftsakteur verfügt nach Empfang einer solchen Mitteilung über eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat.

Begründung

Wenn im Vorschlag eine Mindestfrist von 20 Tagen vorgesehen ist („mindestens 20 Arbeitstage“) kann sich die Länge dieser Frist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Die Festsetzung einer einheitlichen Frist von einem Monat für die gesamte EU würde die Rechtsicherheit der Unternehmen beträchtlich erhöhen. Zur besseren Kalkulation der Frist erscheint eine Frist von einem Monat geeigneter.

Änderungsantrag 85

Artikel 4 Absatz 3

3. Verzichtet die Behörde eines Mitgliedstaates nach schriftlicher Benachrichtigung des Wirtschaftsakteurs gemäß Absatz 1 auf eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, unterrichtet sie den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer hiervon.

3. Verzichtet die Behörde eines Mitgliedstaates nach schriftlicher Benachrichtigung des Wirtschaftsakteurs gemäß Absatz 1 auf eine Entscheidung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, unterrichtet sie den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer hiervon unverzüglich.

Begründung

Wenn dem Wirtschaftsteilnehmer eine schriftliche Mitteilung darüber zugestellt wird, dass beabsichtigt wird, den freien Verkehr eines Produkts einzuschränken, befindet sich der Wirtschaftsteilnehmer in einem Zustand der Unsicherheit. Es ist deshalb erforderlich, die Zeitspanne dieser Unsicherheit weitestmöglich zu verkürzen, falls die nationale Behörde abschließend entscheidet, den freien Verkehr eines Produkts nicht einzuschränken. Dies könnte erreicht werden, wenn an dieser Stelle die Forderung nach einer unverzüglichen Unterrichtung verankert wird. Die Behörden stehen dann in der Pflicht, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer umgehend zu informieren, wenn keine beschränkenden Maßnahmen eingeleitet werden, wodurch möglichen Säumigkeiten seitens dieser Behörden vorgebeugt würde.

Änderungsantrag 86

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

a) die für einen bestimmten Produkttyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden technischen Vorschriften;

a) die für einen bestimmten Gütertyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden technischen Vorschriften und Informationen über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung;

Begründung

Die Produktinfostellen sollten nicht nur über die jeweiligen nationalen technischen Vorschriften informieren, sondern auch über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Die Ausweitung der Informationspflicht stellt für die Produktinfostellen keinen großen zusätzlichen Arbeitsaufwand dar, für die Wirtschaftsteilnehmer hingegen würde die Bereitstellung von Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung hingegen ein wichtiges Hilfsmittel für ihre Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt darstellen. Durch ein zusätzliches Informationsangebot kann das Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer in die Chancen gestärkt werden, die sich durch die gegenseitige Anerkennung eröffnen, was in der Konsequenz eine Zunahme des Handels mit dem fraglichen Produkt auf dem Binnenmarkt bewirken kann.

Änderungsantrag von Jan Březina

Änderungsantrag 87

Artikel 9 Absatz -1 (neu)

 

Die Kommission stellt sicher, dass die Produktinfostellen aller Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und untereinander Informationen austauschen.

Begründung

Innerstaatliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Produktinfostellen ist notwendig, damit Informationen über die restriktiven technischen Vorschriften der Mitgliedstaaten besser ausgetauscht werden können. Die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene sollte von der Kommission organisiert werden, wenngleich sich auch die Mitgliedstaaten aktiv einbringen sollten.

Änderungsantrag von Edit Herczog

Änderungsantrag 88

Artikel 9

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Telematiknetz für den Informationsaustausch zwischen den Produktinfostellen im Sinne dieser Verordnung einrichten.

Die Kommission richtet nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Telematiknetz für den Informationsaustausch zwischen den Produktinfostellen im Sinne dieser Verordnung ein.

Begründung

Die Einrichtung eines Telematiknetzes zwischen der Kommission und den Produktinfostellen ist für das reibungslose Funktionieren des Marktes von zentraler Bedeutung. Deshalb sollte die Kommission hierzu verpflichtet werden. Zur Herstellung von Kohärenz mit AM 2.

Änderungsantrag 89

Artikel 10 Absatz 2

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach dem in Artikel 13 aufgeführten Stichtag einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem in Artikel 13 aufgeführten Stichtag einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Begründung

Ein Zeitraum von zwei Jahren scheint ausreichend, um dem Parlament und dem Rat einen Durchführungsbericht vorzulegen. Richtlinie 98/34/EG sieht hierfür auch einen Zeitraum von zwei Jahren vor.

Änderungsantrag 90

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Begründung

Eine Frist von 20 Tagen ist für das Inkrafttreten der Verordnung unverhältnismäßig kurz. Es ist Zeit notwendig, um insbesondere die Produktinfostellen zu errichten, alle Mitarbeiter der Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten zu informieren, denen in der Praxis die Durchführung dieser Verordnung obliegt, und gegebenenfalls erforderliche Legislativmaßnahmen im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen dieser Verordnung auf den Weg zu bringen. Deshalb scheint es zweckmäßig, den Zeitraum zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten auf drei Monate auszudehnen.

VERFAHREN

Titel

Anwendung nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0036 - C6-0065/2007 - 2007/0028(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jan Březina

3.5.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.6.2007

17.7.2007

 

 

Datum der Annahme

13.9.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Philippe Busquin, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Silvia Ciornei, Den Dover, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Romano Maria La Russa, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Radu Ţîrle, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras, Dominique Vlasto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Ivo Belet, Danutė Budreikaitė, Joan Calabuig Rull, Manuel António dos Santos, Neena Gill, Françoise Grossetête, Vittorio Prodi, Bernhard Rapkay, Esko Seppänen, Peter Skinner, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Hans-Peter Mayer, Sepp Kusstatscher, Thomas Mann, Rosa Miguélez Ramos

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (12.9.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG
(KOM(2007)0036 – C6‑0065/2007 – 2007/0028(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jacques Toubon

KURZE BEGRÜNDUNG

Gemäß den Artikeln 28 und 30 des EG-Vertrags dürfen die Bestimmungsmitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf von Produkten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nicht gemeinschaftsweit harmonisiert wurden, nicht verbieten, es sei denn, die technischen Beschränkungen des Bestimmungsmitgliedstaats finden ihre Rechtfertigung in Artikel 30 EG-Vertrag oder in übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung als solche anerkannt hat und die überdies das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllen. Hierbei handelt es sich um den so genannten "Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung".

Die Anwendung dieses Grundsatzes wird durch mehrere Probleme behindert: i) die Unternehmen und die nationalen Behörden sind nicht ausreichend für die Existenz des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sensibilisiert worden; ii) der Geltungsumfang des Grundsatzes und die Beweislast führen zu Rechtsunsicherheit, denn häufig herrscht Unklarheit darüber, auf welche Produktkategorien die gegenseitige Anerkennung Anwendung findet; iii) die Unternehmen laufen Gefahr, dass ihre Produkte keinen Zugang zum Markt des Bestimmungsmitgliedstaates erhalten; iv) es gibt keinen Regulierungsdialog zwischen den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Es ist demnach notwendig, Verfahren einzuführen, mit denen vermieden werden kann, dass nationale technische Vorschriften rechtswidrige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten schaffen.

Der Verfasser hat Änderungen am Vorschlag für eine Verordnung vorgenommen, um dessen Tragweite offenkundiger zu machen, den Zugang der Wirtschaftsbeteiligten zu den Informationen zu verbessern und die Kontrollaufgabe der Europäischen Kommission zu erleichtern. Die Änderungsanträge zielen ebenfalls darauf ab, die Gemeinschaftsexekutive in die Verantwortung zu nehmen: Als Hüterin die Verträge hat sie die Pflicht, ihre Kontrollaufgabe aktiver wahrzunehmen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz als federführenden Ausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 91

Erster Bezugsvermerk

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 95

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95

Änderungsantrag 92

Erwägung 1

(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr durch den EG-Vertrag gewährleistet ist, der Maßnahmen verbietet, die die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Das Verbot erfasst alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr durch den EG-Vertrag gewährleistet ist, der Maßnahmen verbietet, die die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen.

Begründung

Der fragliche Satz ist durch die Erwägungen 1a und 1b ersetzt worden, in denen das Verbot jeder nationalen Maßnahme präzisiert wird, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Änderungsantrag 93

Erwägung 1a (neu)

 

(1a) Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anzusehen und damit nach Artikel 28 des Vertrags verboten. Zum Beispiel stellen Vorschriften, die unterschiedslos auf nationale und eingeführte Produkte anwendbar sind und deren Anwendung geeignet ist, das Volumen ihres Absatzes einzuschränken, ebenfalls grundsätzlich Maßnahmen mit gleicher Wirkung dar, die nach Artikel 28 des Vertrags verboten sind.

Begründung

Das im Vorschlag für eine Verordnung vorgesehene Verfahren stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dar. Der Zweck der Erwägungsgründe 1a und 1b besteht darin, das Verbot jeder nationalen Maßnahme zu präzisieren, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Sie stellen eine auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes[2] gestützte und an die Mitgliedstaaten gerichtete Warnung dar.

Änderungsantrag 94

Erwägung 1b (neu)

 

(1b) Nach Auffassung des Gerichtshofes verstößt ein System, bei dem an dem - wenn auch nur rein formellen - Erfordernis von Einfuhrlizenzen festgehalten würde, bzw. jede andere vergleichbare Vorgehensweise grundsätzlich gegen Artikel 30 des Vertrags. Der Umstand, dass Formalitäten für die Einfuhr auferlegt werden, die ein System der vorherigen Genehmigung schaffen, ist geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern und den Zugang von rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten hergestellten und auf den Markt gebrachten Produkten einzuschränken. Das Hindernis ist noch schwerwiegender, wenn die Regelung für die betroffenen Produkte Zusatzkosten schafft. Es geht unter solchen Umständen nicht um eine einfache Beschränkung oder ein einfaches Verbot bestimmter Modalitäten des Verkaufs. Der Umstand, dass eine vorherige Genehmigung zur Auflage gemacht wird, muss also als Hindernis für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten angesehen werden und fällt unter den Anwendungsbereich von Artikel 28 des Vertrags.

Begründung

Der Zweck der Erwägungsgründe 1a und 1b besteht darin, das Verbot jeder nationalen Maßnahme zu präzisieren, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Warenhandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Sie stellen eine auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes[3] gestützte und an die Mitgliedstaaten gerichtete Warnung dar.

Änderungsantrag 95

Erwägung 2

(2) In Ermangelung harmonisierter Rechtsvorschriften kann es geschehen, dass nationale Behörden unzulässige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten errichten, wenn sie auf Produkte aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, technische Vorschriften anwenden, die Auflagen in Bezug auf Bezeichnung, Form, Größe, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung und Verpackung der betreffenden Produkte enthalten. Die Anwendung solcher technischer Vorschriften auf Produkte, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, kann gegen Artikel 28 und 30 des EG-Vertrags verstoßen, selbst dann, wenn solche nationalen Vorschriften unterschiedslos für alle betreffenden Produkte gelten.

(2) In Ermangelung harmonisierter Rechtsvorschriften kann es geschehen, dass nationale Behörden unzulässige Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten errichten, wenn sie auf Produkte aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, technische Vorschriften anwenden, die Auflagen in Bezug auf Bezeichnung, Form, Größe, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung und Verpackung der betreffenden Produkte enthalten.

Begründung

Der letzte Satz dieser Erwägung wird von den neuen Erwägungen 1a und 1b abgedeckt.

Änderungsantrag 96

Erwägung 7 a (neu)

(7a) Nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, die auch Vorschriften über Dienste der Informationsgesellschaft enthält1, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift betreffend gewerblich hergestellte Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse übermitteln und ihr/ihnen die Gründe mitteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen. Nach Erlass einer nationalen technischen Vorschrift muss jedoch sichergestellt werden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen korrekt auf spezifische Erzeugnisse angewandt wird. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen eingeführt, bei dem die nationalen Behörden die technischen oder wissenschaftlichen Gründe angeben müssen, warum dem betreffenden Produkt in seiner gegenwärtigen Form der Zugang zum nationalen Markt nach Artikel 28 und Artikel 30 EG-Vertrag nicht gewährt werden kann. Die nationalen Behörden sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht gehalten, die technische Vorschrift selbst zu rechtfertigen.

_________

1ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

Begründung

Die Richtlinie 98/34/EG und die Verordnung müssen zwei komplementäre Systeme bilden; mit der Verordnung dürfen die bestehenden Mitteilungsverfahren nicht wieder in Frage gestellt werden.

Indem ein Mitgliedstaat der Kommission jedwede im Entwurfsstadium befindliche technische Vorschrift für ein gewerbliches Erzeugnis, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein Fischereierzeugnis mitteilt und sie von den Gründen in Kenntnis setzt, die ihn zur Ergreifung dieser technischen Maßnahme veranlassen, stellt er gemäß der Richtlinie 98/34 auf diese Weise sicher, dass die anschließend auf die nationalen Behörden zukommende Belastung so leicht wie möglich sein wird: Er wird die technische Vorschrift selbst nicht mehr rechtfertigen müssen. Mit der vorliegenden Verordnung wird das System ex ante verstärkt, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten über die Produktinfostellen jedweden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen. Sie gewährleistet damit eine direkte Information des Adressaten, ehe das Handelshemmnis geschaffen wird, und ermutigt den Dialog zwischen den Unternehmen und den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag 97

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Es ist zweckmäßig, zwischen der Verpflichtung zu unterscheiden, dem Verbraucher bestimmte Informationen über das Produkt zu liefern, indem auf dem Produkt bestimmte Spezifikationen angebracht werden oder Dokumente beigefügt werden wie Gebrauchsanweisungen, und der Verpflichtung, diese Informationen in einer bestimmten Sprache zu liefern. Deshalb stellt die Verpflichtung, bestimmte Informationen über ein Produkt zu liefern, indem auf dem Produkt bestimmte Spezifizierungen angebracht werden oder Dokumente beigefügt werden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne der vorliegenden Verordnung dar, während die Verpflichtung, die verbindlich für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben und die Gebrauchsanweisung in mindestens der Sprache bzw. den Sprachen des Gebiets zu liefern, in dem die Produkte auf den Markt gebracht werden sollen, keine „technische Vorschrift“ im Sinne der vorliegenden Verordnung darstellt.

Begründung

Dieser Erwägungsgrund ist aufgrund des Bestrebens gerechtfertigt, eine gute Unterrichtung der Wirtschaftsakteure und der Verbraucher sicherzustellen, aber auch aufgrund des Ziels, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu klären. In seinem Urteil COLIM NV (C-33/97) hat der Gerichtshof präzisiert, was unter den Begriff der „technischen Vorschrift“ fällt oder nicht; dies muss folglich im Sinne einer ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung in einer Erwägung geklärt werden.

Änderungsantrag 98

Erwägung 8 b (neu)

 

(8b) Die Verfahren der vorherigen Genehmigung stellten keine technische Vorschrift im Sinne der vorliegenden Verordnung dar.

Begründung

Es gibt Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens von Produkten, die nationalen Charakter haben (medizinische Erzeugnisse). Nach dem Gemeinschaftsrecht besteht bei sämtlichen Verfahren der vorherigen Genehmigung keine Verpflichtung zu einer Stillhaltefrist, und die vorliegende Verordnung findet folglich keine Anwendung.

Änderungsantrag 99

Erwägung 9

(9) Nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden. Die Richtlinie erlaubt den Behörden, alle gefährlichen Produkte unmittelbar zu verbieten, ferner potenziell gefährliche Produkte so lange, bis die Sicherheitsbewertungen, Prüfungen und Kontrollen abgeschlossen sind. Deshalb ist es notwendig, Maßnahmen der nationalen Behörden, die sich auf die nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 2001/95/EG stützen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(9) Nach der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit dürfen nur sichere Produkte vermarktet werden; gleichzeitig werden in der Richtlinie die Verpflichtungen festgelegt, die den Produzenten und Vertreibern im Hinblick auf die Produktsicherheit obliegen. Die Richtlinie erlaubt den Behörden, alle gefährlichen Produkte unmittelbar zu verbieten, ferner potenziell gefährliche Produkte so lange, bis die Sicherheitsbewertungen, Prüfungen und Kontrollen abgeschlossen sind. Gemäß dieser Richtlinie verfügen die Behörden ebenfalls über die Befugnis, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um mit der gebotenen Zügigkeit geeignete Maßnahmen entsprechend Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f der genannten Richtlinie anzuwenden, wenn Produkte ein schwerwiegendes Risiko darstellen. Deshalb ist es zweckmäßig, Maßnahmen der nationalen Behörden, die sich auf die nationalen Umsetzungsvorschriften für Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d bis f und Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG stützen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Begründung

In diesem Änderungsantrag wird der Inhalt der Richtlinie 2001/95/EG über die Produktsicherheit präzisiert.

Änderungsantrag 100

Erwägung 10

(10) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit wurde unter anderem ein Schnellwarnsystem für von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit eingeführt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission über das Schnellwarnsystem unverzüglich alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Erzwingung ihrer Marktrücknahme oder ihres Rückrufs zu melden, falls der Gesundheitsschutz rasches Handeln erfordert. Deshalb sollten Maßnahmen der mitgliedstaatlichen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(10) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit wurde unter anderem ein Schnellwarnsystem für von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit eingeführt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission über das Schnellwarnsystem unverzüglich alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Erzwingung ihrer Marktrücknahme oder ihres Rückrufs zu melden, falls der Gesundheitsschutz rasches Handeln erfordert. Deshalb sollten Maßnahmen der Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Begründung

Es ist notwendig, Artikel 54 der Verordnung 178/2002 zu nennen; darin sind Dringlichkeitsmaßnahmen für eine Rücknahme vom Markt im Falle von Versäumnissen der Kommission auf dem Gebiet der Nahrungsmittelsicherheit vorgesehen.

Änderungsantrag 101

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a) Die vorliegende Verordnung beeinträchtigt nicht die Richtlinien der Gemeinschaft zur Harmonisierung von Maßnahmen mit Blick auf den Schutz der menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Gesundheit und zur Festlegung der Verfahren für die Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen.

Begründung

Es gibt ein spezifisches Verfahren im Hinblick auf den Schutz von Menschen und Tieren sowie den Pflanzenschutz, das weiterhin Anwendung findet, da die Kontrollen bereits innerhalb der Europäischen Union harmonisiert sind. Jedes spezifische Verfahren, das harmonisiert worden ist, ist vom Anwendungsbereich des Vorschlags für eine Verordnung ausgeschlossen (siehe Urteil in der Rechtssache C 249/92) und entzieht sich folglich den Regeln über die Umkehrung der Beweislast, die Stillhaltefrist usw.

Änderungsantrag 102

Erwägung 14

(14) Es obliegt der nationalen Behörde, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Anwendung technischer Vorschriften des Mitgliedstaates auf bestimmte Produkte, die in einem anderem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, unter die zulässigen Ausnahmen fällt.

(14) Es obliegt der nationalen Behörde, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Anwendung technischer Vorschriften des Mitgliedstaates auf bestimmte Produkte, die in einem anderem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, unter die zulässigen Ausnahmen fällt und dass nicht auf weniger restriktive Maßnahmen zurückgegriffen werden kann. Die von der nationalen Behörde an den Wirtschaftsbeteiligten gerichtete schriftliche Vorabmitteilung müsste es diesem gestatten, in gutem Glauben Bemerkungen zu sämtlichen Aspekten des Beschlusses zu formulieren, der zur Beschränkung des Marktzugangs gefasst werden soll. Folglich müsste die Behörde den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über die technische und wissenschaftliche Begründung des Beschlusses unterrichten, der gefasst werden soll. Bleibt eine Antwort seitens des Wirtschaftsbeteiligten aus, so kann die nationale Behörde nach Ablauf der festgelegten Frist restriktivere Maßnahmen ergreifen.

Begründung

Es ist wichtig, die Verpflichtungen zwischen dem Wirtschaftsakteur und dem Bestimmungsmitgliedstaat in einen Ausgleich zu bringen. Außerdem muss dafür Sorge getragen werden, dass der Staat eine zusätzliche nationale technische Vorschrift auferlegen kann, wenn der Wirtschaftsakteur nicht innerhalb der festgelegten Fristen reagiert hat.

Änderungsantrag 103

Erwägung 23

(23) Im Hinblick auf die Entwicklung und Inbetriebnahme europaweiter elektronischer Behördendienste und diesbezüglicher interoperabler Telematiknetze sollte die Möglichkeit eines elektronischen Systems für den Informationsaustausch zwischen den Produktinfostellen in Betracht gezogen werden, entsprechend dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger.

(23) Im Hinblick auf die Entwicklung und Inbetriebnahme europaweiter elektronischer Behördendienste und diesbezüglicher interoperabler Telematiknetze sollte die Möglichkeit eines elektronischen Systems für den Informationsaustausch zwischen den Produktinfostellen vorgesehen werden, entsprechend dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger.

Begründung

Es reicht nicht aus, die Schaffung eines solchen Systems in Betracht zu ziehen; man muss es vorsehen. Siehe auch den Änderungsantrag zu Artikel 9.

Änderungsantrag 104

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Teil

1. Diese Verordnung gilt für Entscheidungen über industriell hergestellte Produkte und Agrarprodukte, einschließlich Fischereiprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern diese Entscheidungen auf der Grundlage einer technischen Vorschrift getroffen wurden und unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass:

1. Diese Verordnung gilt für Entscheidungen über neue und gebrauchte industriell hergestellte Produkte und Agrarprodukte, einschließlich Fischereiprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern diese Entscheidungen auf der Grundlage einer technischen Vorschrift getroffen wurden und unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass:

Änderungsantrag 105

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

c) das Produkt oder der Produkttyp geändert werden muss, um in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben zu können;

c) das Produkt oder der Produkttyp geändert werden muss, um in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben zu können oder für den Gebrauch oder – im Falle von Fahrzeugen – die Teilnahme am Verkehr, die Anmeldung oder die Zulassung in Frage zu kommen;

Änderungsantrag 106

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

a) Artikel 8 Buchstabe d, e oder f der Richtlinie 2001/95/EG;

a) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bis f und Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG;

Begründung

Im Änderungsantrag werden die Maßnahmen der Marktrücknahme präzisiert, die im Falle eines schwerwiegenden Risikos für sämtliche Produktkategorien gelten.

Änderungsantrag 107

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

b) Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b) Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird Artikel 54 der Verordnung Nr. 178/2002, in dem Dringlichkeitsmaßnahmen zur Marktrücknahme im Falle eines Versäumnisses der Kommission auf dem Gebiet der Nahrungsmittelsicherheit vorgesehen sind, von der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen.

Änderungsantrag 108

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu)

Die nationalen Behörden sind nicht gehalten, die technische Vorschrift selbst zu rechtfertigen, wenn sie gemäß der Richtlinie 98/34/EG gerechtfertigt worden ist.

Begründung

In Erwägung 7 a wird die Daseinsberechtigung der Verordnung im Verhältnis zur bestehenden Richtlinie 98/34/EG erläutert; im verfügenden Teil des Textes muss auf diese Aufgliederung zwischen den beiden Legislativinstrumenten verwiesen werden.

Änderungsantrag 109

Artikel 4 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die nationale Behörde unterrichtet die Kommission über den Beschluss, das im vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren einzuleiten, und über sämtliche Folgemaßnahmen im Anschluss an diesen Beschluss.

Begründung

Damit die Europäische Kommission ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, muss sie über den Beschluss, das Verfahren einzuleiten, und über sämtliche Folgemaßnahmen im Anschluss an diesen Beschluss unterrichtet sein.

Änderungsantrag 110

Artikel 5 a (neu)

Artikel 5 a

 

Es obliegt der nationalen Behörde, in jedem Fall den Nachweis zu erbringen, dass die Anwendung von nationalen technischen Vorschriften auf bestimmte Produkte, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden sind, unter die genehmigten Ausnahmen fällt und dass nicht auf weniger restriktive Maßnahmen zurückgegriffen werden kann. Die schriftliche Benachrichtigung gestattet es dem Wirtschaftsbeteiligten, in gutem Glauben Bemerkungen zu sämtlichen Aspekten des Beschlusses zu formulieren, der gefasst werden soll, um den Marktzugang zu beschränken. Folglich unterrichtet die nationale Behörde den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über die technische und wissenschaftliche Begründung des zu fassenden Beschlusses. Bleibt eine Antwort seitens des Wirtschaftsbeteiligten aus, so kann die nationale Behörde nach Ablauf der festgelegten Frist restriktivere Maßnahmen ergreifen.

Begründung

Bei den Verpflichtungen muss ein Ausgleich zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und dem Bestimmungsland hergestellt werden. Deshalb muss gewährleistet werden, dass der Staat eine zusätzliche nationale technische Vorschrift auferlegen kann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der festgelegten Frist geantwortet hat.

Änderungsantrag 111

Artikel 8 a (neu)

Artikel 8a

 

1. Die Mitgliedstaaten sammeln die in Artikel 8 Absatz 1 aufgelisteten Informationen in einer Datenbank.

 

2. Die Kommission stellt die Verknüpfung dieser Datenbanken sicher und benutzt diese Informationen mit dem Ziel,

 

– die Kontrolle dieser Informationen und die Konformität der fraglichen technischen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten und

 

– diese Informationen über das Internet den Wirtschaftsbeteiligten und den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

 

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Aktualisierung sämtlicher der Kommission gelieferten Informationen.

Begründung

Es ist notwendig, den Verbund der Datenbanken durch die Europäische Kommission vorzusehen, um die Kontrolle der Konformität der nationalen technischen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht sicherzustellen und die entsprechenden Informationen für die Wirtschaftsbeteiligten zugänglich zu machen.

Änderungsantrag 112

Artikel 9

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Telematiknetz für den Informationsaustausch zwischen den Produkt-Infostellen im Sinne dieser Verordnung einrichten.

Die Kommission richtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 ein Telematiknetz für den Informationsaustausch zwischen den Produkt-Infostellen im Sinne dieser Verordnung ein.

Begründung

Mit dieser Abänderung wird die Einrichtung eines Telematiknetzes durch die Europäische Kommission innerhalb einer vernünftigen Frist verbindlich vorgeschrieben.

Änderungsantrag 113

Artikel 10 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Kommission erstellt, veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine indikative Liste der Produkte, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sind.

Begründung

Diese indikative Liste der nicht harmonisierten Produkte kann auf der Grundlage des Zollkodex und der Zollnomenklatur und auf der Grundlage der Urteile des EuGH erstellt werden, der letztlich verfügt, dass ein Produkt unter den harmonisierten Sektor fällt oder nicht.

Änderungsantrag 114

Artikel 13 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Artikels sind die Artikel 7 und 8 ab dem ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Begründung

Da es sich beim Text um eine Verordnung handelt, ist er unmittelbar anwendbar. Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, das Inkrafttreten der Verordnung in dem Maße hinauszuschieben, wie die Errichtung von Produktinfostellen und die Entwicklung eines Netzes, das es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet, die Liste der nicht harmonisierten Produkte zu konsultieren, beträchtliche finanzielle Investitionen, die Weiterbildung von Beamten für den Einsatz dieser Instrumente und die effektive Einführung der Umkehrung der Beweislast erforderlich machen werden.

VERFAHREN

Titel

Anwendung nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0036 - C6-0065/2007 - 2007/0028(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jacques Toubon

10.4.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.6.2007

11.9.2007

 

 

Datum der Annahme

11.9.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Alain Lipietz, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Daniel Strož, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Janelly Fourtou, Jean-Paul Gauzès, Barbara Kudrycka, Michel Rocard, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Albert Deß, María Sornosa Martínez

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht
  • [2]  Siehe insbesondere die Urteile vom 11. Juli 1974 Dassonville, 8/74, Slg. S. 837, Randnummer 5, vom 19. Juni 2003, Kommission/Italien, C-420/01, Slg. S. 1-6445, Randnummer 25, vom 26. Mai 2005 Burmanjer u.a., C-20/03, Slg. S. 1-4133, Randnummer 23, und vom 20. Februar 1979 Rewe-Zentral „Cassis de Dijon“, 120/78, Slg. S. 649.
  • [3]  Siehe die Urteile vom 8. Februar 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich, "UHT-Milch", 124/81, Slg. S. 203, Randnummer 9, und vom 5. Juli 1990, Kommission/Belgien, C-304/88, Slg. 1-2801, Randnummer 9; siehe auch Urteil vom 26. Mai 2005, Kommission/Frankreich, C-212/03, Slg. 1-4213, Randnummer 16, und Urteil vom 23. Oktober 1977, Franzén, C-189/95, Slg. S. 5909, Randnummer 71.

VERFAHREN

Titel

Anwendung nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0036 - C6-0065/2007 - 2007/0028(COD)

Datum der Konsultation des EP

14.2.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

13.3.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.3.2007

ENVI

13.3.2007

ITRE

13.3.2007

JURI

13.3.2007

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

28.2.2007

ENVI

27.2.2007

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Alexander Stubb

20.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.5.2007

27.6.2007

16.7.2007

12.9.2007

 

2.10.2007

5.11.2007

26.11.2007

 

Datum der Annahme

27.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Iliana Malinova Iotova, Pierre Jonckheer, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Alexander Stubb, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Horia-Victor Toma, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, André Brie, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Giovanna Corda, András Gyürk, Filip Kaczmarek, Manuel Medina Ortega, Ieke van den Burg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Samuli Pohjamo

Datum der Einreichung

4.12.2007