BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

4.12.2007 - (KOM(2007)0053 – C6-0067/2007 – 2007/0030(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Christel Schaldemose

Verfahren : 2007/0030(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0490/2007
Eingereichte Texte :
A6-0490/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

(KOM(2007)0053 – C6-0067/2007 – 2007/0030(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0053),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0067/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A6‑0490/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 4

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit , der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz , der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen , der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel , der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel , der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG , der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen und in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur wurde bereits eine gemeinsame und einheitliche Regelung für Inhalte getroffen, die unter diesen Beschluss fallen, so dass diese Rechtsvorschriften von dem vorliegenden Beschluss ausgenommen bleiben sollten.

entfällt

Begründung

Der Beschluss gibt für künftige Rechtsvorschriften einen allgemeinen Rahmen und eine Anleitung vor, wie die einheitlichen Elemente einzusetzen sind, damit in künftigen Rechtsakten soviel Kohärenz wie politisch und technisch machbar gewährleistet ist. Aufgrund des legislativen Charakters des Beschlusses erscheint es nicht angebracht, eine bestimmte Gruppe von bestehenden Rechtsvorschriften auszunehmen. Die Wahl des Rechtsetzungsinstruments erfolgt in Zukunft ohnehin von Fall zu Fall.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung besteht, die Bestimmungen dieses Beschlusses in künftige Rechtsakte zu übernehmen, sind die Ko-Gesetzgeber durch den Erlass dieses Beschlusses eine klare politische Verpflichtung eingegangen, die sie in künftigen Rechtsakten, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, einhalten sollten.

Begründung

Aufgrund seiner Rechtsnatur kann dieser Beschluss nur als nicht bindender Rahmen für künftige Rechtsvorschriften betrachtet werden; es sollte jedoch unterstrichen werden, dass der Ko-Gesetzgeber, nachdem er zugestimmt hat, auch seiner Verpflichtung nachkommen und künftige Rechtsvorschriften entsprechend umsetzen muss.

Änderungsantrag 3

Erwägung 13 a (neu)

(13a) In der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Produkte sollten mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen und die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, um die Sicherheit der Verbraucher und die Einhaltung der Umweltschutzziele der Gemeinschaft zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherzustellen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 14 a (neu)

(14a) Alle Wirtschaftsakteure, die Produkte in Verkehr bringen, sollten den gleichen Verpflichtungen unterliegen und somit die gleiche Verantwortung für die Konformität ihrer Produkte tragen.

Begründung

Bei den Wirtschaftsakteuren, die Produkte in Verkehr bringen, handelt es sich um Hersteller, ihre Bevollmächtigten und um Importeure. Sie kommen ihrer Verantwortung auf unterschiedliche Weise nach, doch sollte unterstrichen werden, dass sie, was die Konformität ihrer in Verkehr gebrachten Produkte betrifft, den gleichen Verpflichtungen unterliegen.

Änderungsantrag 5

Erwägung 15

(15) Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden werden. Außerdem muss zwischen Importeur und Händler unterschieden werden, da der Importeur Produkte aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt einführt. Er muss dafür sorgen, dass diese Produkte mit den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen übereinstimmen.

(15) Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden werden. Außerdem muss zwischen Importeur und Händler unterschieden werden, da der Importeur Produkte aus Drittländern in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Er muss dafür sorgen, dass diese Produkte mit den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen übereinstimmen. Dagegen stellt der Händler ein Produkt auf dem Markt bereit, nachdem es vom Hersteller, von einem Bevollmächtigten oder vom Importeur in Verkehr gebracht wurde.

Begründung

Der Unterschied zwischen den nachgeschalteten Akteuren sollte klarer dargelegt werden. Der Importeur bringt Produkte erstmals in Verkehr, während der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeur in Verkehr gebracht wurde.

Änderungsantrag 6

Erwägung 16

(16) Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Importeure und Händler erfüllen eine Vertriebsfunktion und haben keinen Einfluss auf den Herstellungsprozess. Aus diesem Grund sollte die Konformitätsbewertung auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.

(16) Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Aus diesem Grund sollte die Konformitätsbewertung auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.

Begründung

Die Verpflichtungen der Importeure und Händler sind in Erwägung 17 beschrieben, so dass an dieser Stelle nicht darauf eingegangen werden muss. Außerdem können Importeure und Händler, obwohl sie in der Tat eine Vertriebsfunktion erfüllen, sehr wohl Einfluss auf den Herstellungsprozess nehmen (indem sie beispielsweise erklären, dass sie die Einfuhr oder den Vertrieb nichtkonformer Waren ablehnen).

Änderungsantrag 7

Erwägung 17

(17) Da es sich bei Importeuren und Händlern um nachgeschaltete Akteure handelt, können sie unter normalen Umständen nicht dazu verpflichtet werden, selbst zu gewährleisten, dass der Entwurf und die Herstellung des Produkts mit den geltenden Anforderungen übereinstimmen. Ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Konformität des Produkts sollten auf bestimmte Kontrollen beschränkt bleiben, durch die sie sich vergewissern, dass der Hersteller seinen Pflichten nachgekommen ist; so überprüfen sie beispielsweise, ob das Produkt mit der vorgeschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden. Allerdings kann sowohl von den Importeuren als auch von den Händlern erwartet werden, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen.

(17) Sowohl von den Importeuren als auch von den Händlern wird erwartet, dass sie verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen.

Begründung

Präzisierung des Textes.

Änderungsantrag 8

Erwägung 17 a (neu)

(17a) Da die Importeure Produkte aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen, müssen sie gewährleisten, dass diese Produkte mit den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen übereinstimmen. Dazu müssen sie sicherstellen, dass die Hersteller alle Anforderungen erfüllt haben, was die Konformitätskennzeichnung auf dem Produkt und die technischen Unterlagen betrifft. Ferner tragen sie die rechtliche Verantwortung dafür, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen und die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

Begründung

Gemeinsame Begründung der Änderungsanträge 7 (Erwägung 17) und 8 (Erwägung 17a (neu)).

In der ursprünglichen Formulierung stand Erwägung 17 im Widerspruch zu Erwägung 15, weil es in Erwägung 15 ausdrücklich heißt, dass der Importeur dafür sorgen muss, dass die von ihm eingeführten Produkte mit den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen übereinstimmen, während in Erwägung 17 lediglich gefordert wird, dass der Importeur, wie auch der Händler, mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Gemeinschaftsanforderungen achtet.

Änderungsantrag 9

Erwägung 18

(18) Falls ein Importeur oder ein Händler ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirkt, sollte er als Hersteller angesehen werden.

(18) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirkt, sollte als Hersteller angesehen werden.

Begründung

Die Definition des „Herstellers“ in Artikel 2 Nummer 3 des Beschlusses umfasst alle Wirtschaftsakteure, die ein Produkt unter ihrer eigenen Marke oder ihrem eigenen Namen entwickeln oder herstellen lassen. Die Definition schließt folglich auch Bevollmächtigte mit ein. Anstatt die Aufzählung um „Bevollmächtigte“ zu ergänzen, wird daher vorgeschlagen, den definierten Begriff „Wirtschaftsakteure“ zu verwenden, da auf der Hand liegt, dass ein Hersteller als Hersteller angesehen wird.

Änderungsantrag 10

Erwägung 18 a (neu)

 

(18a) Die Importeure und Händler sollten keine internen Entwicklungselemente eines Produkts verändern, ohne den Hersteller zu konsultieren, da dadurch die Risikobewertung beeinflusst werden könnte und die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung des Herstellers ihre Gültigkeit verlieren würden.

Begründung

Es ist möglich, dass Händler, um Zeit oder Geld zu sparen, die Produkte nicht an den Hersteller zurückschicken, damit dieser die notwendigen Änderungen vornimmt, sondern stattdessen versuchen, sie selbst zu verändern. Wenn man das Entwicklungskonzept des Produkts nicht kennt, könnten derartige Veränderungen den Betrieb von Sicherheitsvorrichtungen oder Sicherheitsstromkreisen stören. Auf diese Weise könnte aus einem konformen, ungefährlichen elektrischen Gerät oder Elektrowerkzeug ein Produkt werden, das für seinen Benutzer eine ernste Gefahr darstellt. Daher sollte sich der Händler an den Hersteller wenden, wenn er Änderungen vorzunehmen beabsichtigt.

Änderungsantrag 11

Erwägung 21 a (neu)

 

(21a) Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Kennzeichnung sein, die darauf hinweist, dass ein Produkt mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt. Bestehende nationale Kennzeichnungen können jedoch weiterhin verwendet werden, sofern diese Kennzeichnungen zusätzliche Angaben für den Verbraucher enthalten und nicht durch das Gemeinschaftsrecht erfasst sind.

Änderungsantrag 12

Erwägung 22 a (neu)

(22a) Um die Wirksamkeit der CE-Kennzeichnung besser bewerten und Strategien zur Verhütung von Missbrauch ausarbeiten zu können, sollte die Kommission die Umsetzung der CE-Kennzeichnung überwachen und dem Europäischen Parlament hierüber Bericht erstatten.

Begründung

Um eine wirksame CE-Kennzeichnung sicherzustellen, muss das System bewertet und laufend überwacht werden. Ferner muss die Kommission dem Parlament regelmäßig hierüber Bericht erstatten.

Änderungsantrag 13

Erwägung 23

(23) Durch ihre Registrierung als Gemeinschaftskollektivmarke erhält die CE-Kennzeichnung einen rechtlichen Schutz, der den Behörden eine ordnungsgemäße Durchsetzung gestattet und es ermöglicht, gegen Verstöße vorzugehen.

(23) Die CE-Kennzeichnung hat nur dann einen Wert, wenn bei ihrer Anbringung die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen und mit rechtlichen Mitteln gegen Verstöße und den Missbrauch der CE-Kennzeichnung vorgehen.

Änderungsantrag 14

Erwägung 23 a (neu)

(23a) Die Mitgliedstaaten sind für die Gewährleistung einer starken, effizienten und intelligenten Marktüberwachung auf ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich und sollten ihre Marktüberwachungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten.

Begründung

In dem Vorschlag für eine Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (KOM(2007)0037 heißt es, dass ein starkes Marktüberwachungssystem in den Mitgliedstaaten unbedingt erforderlich ist. Den Marktüberwachungsbehörden müssen ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 15

Erwägung 23 b (neu)

(23b) Zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der CE-Kennzeichnung sollte die Kommission eine Informationskampagne in Gang setzen, die sich insbesondere an die Wirtschaftsakteure, Verbraucherverbände, sektoralen Organisationen und Händler richtet, da diese am besten dazu geeignet sind, diese Information an die Verbraucher weiterzugeben.

Änderungsantrag 16

Erwägung 35 a (neu)

(35a) Auch wenn eingeräumt wird, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Zusammenhang mit administrativen Auflagen der besonderen Situation der kleinen und mittleren Herstellungsbetriebe Rechnung tragen müssen, sollten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für diese Unternehmen keine Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen vorsehen, die zwangsläufig den Eindruck erwecken würden, dass es sich um sekundäre oder qualitativ minderwertige Produkte oder Wirtschaftsakteure handelt, und nur zu einer für die Marktüberwachungsbehörden komplexen Rechtssituation führen würden, sondern vielmehr vorsehen, dass der Situation dieser Unternehmen in den Vorschriften für die Auswahl und Anwendung der am besten geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren und in der den Konformitätsbewertungsstellen auferlegten Verpflichtung, in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Unternehmen und dem Kleinserien- oder Nichtseriencharakter der betreffenden Produktion zu operieren, Rechnung getragen wird.

 

Dieser Beschluss ermöglicht es dem Gesetzgeber, in derartigen Situationen die nötige Flexibilität walten zu lassen, ohne besondere und ungeeignete Nebenlösungen für kleine und mittlere Unternehmen vorsehen zu müssen.

Änderungsantrag 17

Erwägung 35 b (neu)

(35b) Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung dieses Beschusses im Amtsblatt der Europäischen Union sollte die Kommission eine eingehende Analyse der dem Verbraucherschutz dienenden Kennzeichnungen vorlegen, an die sich gegebenenfalls Legislativvorschläge anschließen.

Änderungsantrag 18

Artikel -1(neu)

Artikel -1

 

1. Produkte, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, müssen mit allen geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

 

2. Wirtschaftsakteure, die Produkte in der Gemeinschaft in Verkehr bringen, sind dafür verantwortlich, dass die Produkte mit allen geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

Änderungsantrag 19

Artikel 1 Absatz 1

Dieser Beschluss enthält die einheitlichen Grundsätze für die Festlegung des Inhalts von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten (nachstehend „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ genannt) mit Ausnahme folgender Rechtsvorschriften:

a) des Lebensmittelrecht gemäß der Definition von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

b) des Futtermittelrechts gemäß der Definition von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,

(c) der Richtlinie 2001/37/EG,

(d) der Richtlinie 2001/82/EG.

(e) der Richtlinie 2001/83/EG.

(f) der Richtlinie 2002/98/EG.

(g) der Richtlinie 2004/23/EG.

(h) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

Dieser Beschluss enthält die einheitlichen Grundsätze für die Festlegung des Inhalts von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten (nachstehend „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ genannt):

Begründung

Der Beschluss gibt für künftige Rechtsvorschriften einen allgemeinen Rahmen und eine Anleitung vor, wie die einheitlichen Elemente einzusetzen sind, damit in künftigen Rechtsakten soviel Kohärenz wie politisch und technisch machbar gewährleistet ist. Aufgrund des legislativen Charakters des Beschlusses erscheint es nicht angebracht, eine bestimmte Gruppe von bestehenden Rechtsvorschriften auszunehmen. Die Wahl des Rechtsetzungsinstruments und des Verfahrens erfolgt in Zukunft ohnehin von Fall zu Fall.

Änderungsantrag 20

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

(c) Dem Hersteller müssen sowohl Module der Qualitätssicherung als auch der Produktzertifizierung entsprechend dem Anhang zur Auswahl stehen.

(c) Ist die Beteiligung eines unabhängigen Dritten obligatorisch, müssen dem Hersteller sowohl Module der Qualitätssicherung als auch der Produktzertifizierung entsprechend dem Anhang I zur Auswahl stehen.

Begründung

In vielen Fällen ist die Beteiligung eines unabhängigen Dritten nicht obligatorisch.

Änderungsantrag 21

Artikel 3 Absatz 2

2. Fällt ein Produkt unter mehrere Rechtsakte der Gemeinschaft, für die dieser Beschluss gilt, wird die Kohärenz der Konformitätsbewertungsverfahren gewährleistet.

2. Fällt ein Produkt unter mehrere Rechtsakte der Gemeinschaft, für die dieser Beschluss gilt, gewährleistet der Gesetzgeber die Kohärenz der Konformitätsbewertungsverfahren.

Begründung

Es muss präziser formuliert werden, wer für die Kohärenz der Konformitätsbewertung zuständig ist.

Änderungsantrag 22

Artikel 3 Absatz 3 a (neu)

3a. Für Sonderanfertigungen und kleine Serienfertigungen wird der Zugang zu Konformitätsbewertungsverfahren erleichtert.

Änderungsantrag 23

Artikel 4

Verlangt eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft vom Hersteller die Erklärung, dass ein Produkt nachweislich die geltenden Anforderungen erfüllt (nachstehend „EG-Konformitätserklärung“ genannt), wird in dieser Rechtsvorschrift auch vorgeschrieben, dass diese Erklärung alle einschlägigen Informationen enthält, die anzeigen, auf welche Gemeinschaftsvorschriften sie sich bezieht, und falls ein Produkt unter die Anforderungen mehrerer Rechtvorschriften der Gemeinschaft fällt, ist darin vorgeschrieben, dass für alle diese Rechtsvorschriften eine Erklärung ausgestellt wird, in der die Fundstellen der betreffenden Rechtsvorschriften im Amtsblatt angegeben werden.

Verlangt eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft vom Hersteller die Erklärung, dass ein Produkt nachweislich die geltenden Anforderungen erfüllt (nachstehend „EG-Konformitätserklärung“ genannt), wird in dieser Rechtsvorschrift auch vorgeschrieben, dass diese Erklärung alle einschlägigen Informationen enthält, die anzeigen, auf welche Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sie sich bezieht, wobei die Fundstellen der betreffenden Rechtsvorschriften im Amtsblatt angegeben werden.

Begründung

Streichung überflüssiger Textteile.

Änderungsantrag 24

Artikel 6 Nummer 3

(3) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt.

(3) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es in Verkehr bringt.

Begründung

Durch diese Abänderung wird die Definition mit den für andere Wirtschaftsakteure geltenden Begriffsbestimmungen und den Bestimmungen des vorgeschlagenen Artikels 7 Absätze 1 und 7 in Einklang gebracht (verbunden mit den Änderungsanträgen 30 und 36).

Änderungsantrag 25

Artikel 6 Nummer 4

(4) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

(4) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und bei der es sich nicht um den Hersteller oder den Importeur handelt.

Begründung

Der Wirtschaftsakteur „Händler“ wird in dem Beschluss genannt, ohne dass er klar definiert wird.

Änderungsantrag 26

Artikel 6 Nummer 11 a (neu)

(11a) „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, in der die Erklärung des Herstellers zum Ausdruck kommt, dass das Produkt mit allen geltenden Anforderungen für sein Inverkehrbringen übereinstimmt.

Begründung

Diese Definition muss hinzugefügt werden, um die Bedeutung der „CE-Kennzeichnung“ besser zu vermitteln.

Änderungsantrag 27

Artikel 6 Nummer 11 b (neu)

(11b) „Konformitätsbewertung“: der Nachweis, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle die besonderen Anforderungen erfüllt, die in der für sie geltenden Rechtsvorschrift bzw. in den für sie geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Begründung

Der Begriff „Konformitätsbewertung“ wird in dem Beschluss verwendet, ohne dass er klar definiert wird.

Änderungsantrag 28

Artikel 6 Ziffer 11 c (neu)

 

(11c) „Inbetriebnahme“: die erste Verwendung eines Produkts für seinen vorgesehenen Zweck in der Gemeinschaft.

Begründung

The concept of "putting into service" is widely used in existing directives but is not present in the proposal. It is supposed to be replaced by "making available on the market" but this concept is not applicable to complex installations. When is goes about a "combined product" as a part of an industrial plant the global compliance of the final product with all applicable directives only can be assessed when switching on the facility (putting into service). This is the final stage of a succession of placing on the market of different components and sub-components (covered by different directives) by different operators in the supply chain). Great care should be taken in order to avoid the creation of a black hole were nobody will be responsible.

Änderungsantrag 29

Artikel 6 Nummer 11 d (neu)

 

(11d) „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“: Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

Begründung

Der Begriff „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“ wird in dem Beschluss verwendet, ohne dass er klar definiert wird.

Änderungsantrag 30

Artikel 7 Absatz 1

1. Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte gemäß den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil der Rechtsvorschrift] entworfen und hergestellt werden.

1. Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte, wenn sie diese in Verkehr bringen, gemäß den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil der Rechtsvorschrift] entworfen und hergestellt werden.

Begründung

Durch diese Abänderung werden die Bestimmungen von Artikel 7 mit den Begriffsbestimmungen für andere Wirtschaftsakteure in Artikel 6 und den Bestimmungen des vorgeschlagenen Artikels 7 Absatz 7a in Einklang gebracht (verbunden mit den Änderungsanträgen 24 und 36).

Änderungsantrag 31

Artikel 7 Absatz 3

3. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung [Zeitraum angeben] lang auf, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht worden ist.

3. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung höchstens 10 Jahre lang auf, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht worden ist.

Begründung

Auch wenn die technischen Unterlagen vielleicht nicht für alle Produkte gleich lang aufbewahrt werden müssen, könnte eine Höchstdauer angegeben werden.

Änderungsantrag 32

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

4. Die Hersteller sorgen durch geeignete Verfahren dafür, dass eine dauerhafte Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

4. Die Hersteller sorgen durch geeignete Verfahren dafür, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Begründung

Der Begriff „dauerhafte Konformität“ könnte irreführend sein. Die Hersteller sind verpflichtet, Produkte zu fertigen, die mit den zum Zeitpunkt der Fertigung geltenden Anforderungen übereinstimmen.

Änderungsantrag 33

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

Die Hersteller nehmen, falls zweckmäßig, Stichproben von in Verkehr befindlichen Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis von Beschwerden und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Die Hersteller nehmen, falls für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zweckmäßig, Stichproben von in Verkehr befindlichen Produkten, prüfen Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Änderungsantrag 34

Artikel 7 Absatz 6

6. Die Hersteller geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

6. Die Hersteller geben ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

Begründung

Zur Ermöglichung einer Kontaktaufnahme sollten andere Identifikationsmerkmale wie der Handelsname und die Handelsmarke zulässig sein.

Änderungsantrag 35

Artikel 7 Absatz 7

7. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

7. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Begründung

Es ist wichtig, den Hersteller darauf hinzuweisen, dass unverzüglich gehandelt werden muss, um die Konformität eines Produkts herzustellen oder es vom Markt zu nehmen.

Änderungsantrag 36

Artikel 7 Absatz 7 a (neu)

7a. Die Hersteller gewährleisten, dass alle Informationen, die sie über ihre Produkte bereitstellen, korrekt und vollständig sind und mit den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Begründung

Klarstellung der Verantwortung der Hersteller für die Qualität der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und die Korrektheit der hierüber bereitgestellten Informationen (verbunden mit den Änderungsanträgen 24 und 30).

Änderungsantrag 37

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

(a) Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von [anzugeben];

(a) Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht worden ist;

Änderungsantrag 38

Artikel 9 Absatz 1

1. Importeure berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

1. Importeure bringen nur konforme Produkte in der Gemeinschaft in Verkehr.

Änderungsantrag 39

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, überprüfen die Importeure, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie überprüfen, ob der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, ob das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und ob der Hersteller die Anforderungen von Artikel [7 Absätze 5 und 6] erfüllt hat.

Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, stellen die Importeure sicher, dass das betreffende Konformitäts­bewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie stellen sicher, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel [7 Absätze 5 und 6] erfüllt hat.

Begründung

Der Grad der Verantwortung, die die Importeure tragen, ist nicht ausreichend und muss erweitert werden.

Änderungsantrag 40

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Stellt ein Importeur fest, dass ein Produkt nicht mit [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] übereinstimmt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, nachdem er es mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] in Übereinstimmung gebracht hat.

Stellt ein Importeur fest, dass ein Produkt nicht mit [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] übereinstimmt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorgenommen und das Produkt mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] in Übereinstimmung gebracht wurde.

Änderungsantrag 41

Artikel 9 Absatz 4 a (neu)

4a. Die Importeure führen, sofern für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zweckmäßig, Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten durch, prüfen die Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der Rückrufaktionen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Änderungsantrag 42

Artikel 9 Absatz 3

3. Die Importeure geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

3. Die Importeure geben ihren registrierten Handelsnamen oder ihre registrierte Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

Begründung

Andere Mittel der Identifikation wie Handelsname und Handelsmarke sollten als zulässige Möglichkeit anerkannt werden, um den Kontakt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 43

Artikel 9 Absatz 4 a (neu)

4a. Die Importeure stellen sicher, dass alle Informationen, die sie über die von ihnen eingeführten Produkte bereitstellen, korrekt und vollständig sind und mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen.

Begründung

Klarstellung der Verantwortung der Importeure für die Qualität der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und die Korrektheit der hierüber bereitgestellten Informationen.

Änderungsantrag 44

Artikel 9 Absatz 5

5. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Begründung

Dient der Sicherstellung der Gleichbehandlung von Herstellern und Importeuren. Siehe Änderungsantrag 18.

Änderungsantrag 45

Artikel 9 Absatz 6

6. Die Importeure halten [Zeitraum anzugeben] lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

6. Die Importeure halten höchstens 10 Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Begründung

Entspricht Änderungsantrag 31.

Änderungsantrag 46

Artikel 9 Absatz 7

7. Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

7. Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Die Importeure haften gemeinsam mit den ausländischen Herstellern für Schäden, die durch gefährliche oder nichtkonforme Produkte, die von ihnen in Verkehr gebracht wurden, verursacht wurden.

Begründung

Die Importeure werden die Einhaltung der den Herstellern per Gesetz auferlegten Verpflichtungen sorgfältiger überprüfen, wenn sie wissen, dass sie gemeinsam mit ihnen für Schäden haften, die durch gefährliche oder gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Produkte verursacht wurden.

Änderungsantrag 47

Artikel 10 Absatz 1

1. Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

1. Händler berücksichtigen die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

Änderungsantrag 48

Artikel 10 Absatz 4

4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herstellen zu lassen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Begründung

Der Händler sollte nicht befugt sein, in das Entwicklungskonzept eines Produkts einzugreifen, da auf diese Weise aus einem konformen Produkt ein nichtkonformes Produkt entstehen könnte. (So könnten die Händler z.B. eine Plastikfolie, die leicht bricht, durch eine alternative, aus einer anderen Art von Plastik hergestellte Folie ersetzen, die zwar physisch stärker, im Ernstfall aber nicht brandhemmend ist. Nur wenn bekannt ist, warum ein bestimmtes Element oder Bauteil verwendet wurde, ist es möglich, eine bessere Alternative zu wählen. Dies setzt aber Detailkenntnisse des Entwicklungskonzepts voraus, über die der Kundendienst oder nachgeschaltete Wirtschaftsakteure wahrscheinlich nicht verfügen).

Änderungsantrag 49

Artikel 11 Absatz 2

Ein Importeur oder Händler, der ein Produkt so verändert, dass sich dies auf dessen Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen auswirkt, unterliegt im Zusammenhang mit diesen Veränderungen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Artikel [7].

Ein Importeur oder Händler, der ein Produkt technisch so verändert, dass sich dies auf dessen Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen auswirkt, unterliegt hinsichtlich der technischen Konformität den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Artikel [7].

Begründung

Wird ein Produkt vom Importeur oder Händler technisch verändert, sollte der Importeur oder Hersteller für alle Aspekte und nicht nur für die Veränderungen verantwortlich sein, da eine technische Änderung die Konformität anderer Aspekte des Produkts beeinflussen kann.

Änderungsantrag 50

Artikel 12

Die Wirtschaftsakteure müssen jeden Wirtschaftsakteur benennen können:

Die Wirtschaftsakteure müssen den Marktüberwachungsbehörden auf Antrag höchstens 10 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können,

(a) von dem sie ein Produkt bezogen haben,

(a) von dem sie ein Produkt bezogen haben,

(b) an den sie ein Produkt abgegeben haben.

(b) an den sie ein Produkt abgegeben haben.

Sie verfügen hierzu über geeignete Systeme und Verfahren, mit denen sie den Marktüberwachungsbehörden diese Informationen [Zeitraum angeben] lang auf Verlangen vorlegen können.

 

Begründung

Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, einen Wirtschaftsakteur zu identifizieren, von dem sie ein Produkt bezogen haben oder an den sie ein Produkt abgegeben haben. Allerdings sollte es dem Ermessen des Wirtschaftsakteurs überlassen bleiben, wie er dieser Verpflichtung nachzukommen gedenkt.

Änderungsantrag 51

Artikel 14 Absatz 1

1. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm nach [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] den von ihr abgedeckten Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] nicht voll entspricht, dann kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

1. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm nach [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] den von ihr abgedeckten Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] nicht voll entspricht, dann kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat die zuständigen europäischen Normierungsorganisationen (im Folgenden „ENO“ genannt) um eine Stellungnahme bitten. Die zuständige ENO nimmt hierzu umgehend Stellung. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die Stellungnahme der ENO dem Antrag nicht voll entspricht, kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

Begründung

Den Rechtsvorschriften nach dem so genannten neuen Ansatz zufolge werden harmonisierte Normen als freiwilliges Mittel zur Unterstützung der EU-Rechtsvorschriften eingesetzt. Sie werden von den europäischen Normierungsorganisationen, dem Europäischen Komitee für Normung CEN, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung CENELEC und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen ETSI normalerweise unter der Aufsicht von Vertretern der Mitgliedstaaten und eines Beraters der Kommission ausgearbeitet. Sie entsprechen dem jeweiligen Kenntnisstand. Bei der mehr als zwanzigjährigen erfolgreichen Verwendung harmonisierter Normen als Mittel der Ko-Regulierung hat es sich als logisch und mit den Grundsätzen einer optimierten Regulierung übereinstimmend erwiesen, zunächst eine Stellungnahme von den europäischen Normierungsorganisationen anzufragen und erst anschließend ihre Normen.

Änderungsantrag 52

Artikel 15 Absatz 2

2. Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in [den einschlägigen Modulen in Anhang I] und in diesem [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] angegebenen Elemente und wird ständig aktualisiert. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in [Anhang II].

2. Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang II und in den einschlägigen Modulen des Anhangs I angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang II.

Begründung

Der Begriff „wird ständig aktualisiert“ könnte falsch verstanden werden. Außerdem sollte ein Hinweis auf die Sprache aufgenommen werden, in der die Erklärung abgefasst werden sollte.

Änderungsantrag 53

Artikel 16 Absatz 2

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen bescheinigt. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten davon ab, eine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung in ihre nationalen Regelungen aufzunehmen, oder streichen eine solche.

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten davon ab, eine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung in ihre nationalen Regelungen aufzunehmen.

Begründung

Durch diese Präzisierung wird die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit der Definition in Artikel 6 erklärt.

Änderungsantrag 54

Artikel 16 Absatz 3

3. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

3. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt auf dem Markt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Begründung

Der Begriff „Dritte“ ist nicht präzise genug. Der Begriff „Markt“ (der Verbraucher, Überwachungsbehörden und Unternehmen einschließt) erscheint angemessener.

Änderungsantrag 55

Artikel 16 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die Mitgliedstaaten sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung und leiten im Falle ihrer missbräuchlichen Verwendung rechtliche Schritte ein. Die Mitgliedstaaten sehen auch Sanktionen vor, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

Begründung

Änderungsantrag 56

Artikel 17 Absatz 7

7. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung rechtliche Schritte ein, wenn sie dies für angemessen halten. Die Mitgliedstaaten führen Sanktionen ein, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können, sowie im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

7. Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um für eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu sorgen, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung rechtliche Schritte ein. Die Mitgliedstaaten führen Sanktionen für Verstöße ein, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen müssen im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

Änderungsantrag 57

Artikel 19 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 von ihren nationalen Akkreditierungsstellen im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. […] ausgeführt werden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 von einer Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. […] ausgeführt wird.

Begründung

Es ist wichtig, dass notifizierte Stellen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum in der Lage sind, die Konformität kompetent, unparteiisch und kohärent zu bewerten, und dass eine gemeinsame Bezugsgrundlage und eine hohe Verlässlichkeit des der Notifizierung zugrunde liegenden Systems sichergestellt werden. Da die Akkreditierung durch den Verordnungsvorschlag KOM(2007)0037 geregelt werden soll, erscheint es angebracht, die Akkreditierung der notifizierten Stellen zur Auflage zu machen entsprechend der Definition in Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

Änderungsantrag 58

Artikel 22 Absatz 3

3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

3. Die Konformitätsbewertungsstelle darf mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das sie bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Begründung

Klarere Formulierung.

Änderungsantrag 59

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

4. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre höchste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter sind weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installationsbetrieb, Käufer, Besitzer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch der Bevollmächtigte einer dieser Parteien.

4. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre höchste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter sind weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installationsbetrieb oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch der Bevollmächtigte einer dieser Parteien.

Sie wirken weder direkt an Entwurf, Herstellung/Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien.

Sie wirken weder direkt an Entwurf, Herstellung/Bau, Vermarktung, Installation oder Wartung dieser Produkte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien.

Begründung

Es wäre nicht logisch – und auch nicht durchführbar –, Mitarbeitern den Kauf, den Besitz oder die Verwendung einer großen Anzahl von Verbrauchsgütern zu untersagen.

Änderungsantrag 60

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 4 a (neu)

Die Konformitätsbewertungsstelle übt ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe, des Bereichs und der Struktur der betroffenen Unternehmen sowie der relativen Komplexität der bei den Produkten eingesetzten Technik und des Seriencharakters der Fertigung aus.

Änderungsantrag 61

Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe d a (neu)

(da) die Verpflichtung, ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Größe, des Bereichs und der Struktur der betroffenen Unternehmen sowie der relativen Komplexität der bei den Produkten eingesetzten Technik und des Seriencharakters der Fertigung auszuüben.

Begründung

Die Konformitätsbewertungsstelle sollte die Größe, den Bereich und die Struktur der Unternehmen sowie die relative Komplexität der bei den Produkten eingesetzten Technologie und den Seriencharakter der Fertigung berücksichtigen, um eine unnötige Belastung für KMU zu vermeiden.

Änderungsantrag 62

Artikel 25 Absatz 1

1. Für die Zwecke der in [Anhang 1 – Module A1, A2, C1 oder C2] ausgeführten Konformitätsbewertungsverfahren kann eine akkreditierte interne Stelle tätig werden, die einen eigenen unterscheidbaren Teil eines Unternehmens darstellt, welches an Entwurf, Herstellung, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der von dieser Stelle zu bewertenden Produkte mitwirkt, und die zu dem Zweck gegründet wurde, für das Unternehmen, dem sie angehört, Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen.

1. Für die Zwecke der in [Anhang 1 – Module A1, A2, C1 oder C2] ausgeführten Konformitätsbewertungsverfahren kann eine akkreditierte interne Stelle tätig werden, die zu dem Zweck gegründet wurde, für das Unternehmen, dem sie angehört, Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen, und die

 

(a) einen eigenen gesonderten Teil eines Unternehmens darstellt, welches an Entwurf, Herstellung, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der ihr zu bewertenden Produkte mitwirkt,

 

(b) der Unternehmensorganisation und/oder Fachverbänden angehört, die Unternehmen vertreten, die an Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung von Produkten, die sie bewertet, mitwirkt, solange deren Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte gewährleistet ist.

Änderungsantrag 63

Artikel 26 Absatz 2

2. Dem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des /der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Produkt/-e bei, für das/die die Stelle Kompetenz beansprucht, sowie gegebenenfalls eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. [...], ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel [22] erfüllt.

2. Dem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des /der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Produkt/ -e bei, für das/die die Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. [...], ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel [22] erfüllt.

Begründung

Eine Notifizierung sollte immer auf einer Akkreditierung beruhen. Anderenfalls würden Sinn und Zweck der Vorschriften über die Akkreditierung, die in dem Verordnungsentwurf enthalten sind, durch den Beschluss wieder zunichte gemacht. Denn die gemeinschaftsweiten Akkreditierungsregeln sollen sicherstellen, dass die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen EU-weit gemeinsamen Qualitätskriterien verpflichtet ist. Wenn eine Akkreditierung aber nicht zwingend vorgeschrieben ist für Konformitätsbewertungsstellen, können diese Regeln nicht greifen.

Änderungsantrag 64

Artikel 27 Absatz 4

4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel [26 Absatz 2], legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die zur Überprüfung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind.

entfällt

Begründung

Folgt aus den Änderungsanträgen zu Artikel 26 Absatz 2.

Änderungsantrag 65

Artikel 27 Absatz 5

5. Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.

entfällt

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser/-s [Rechtsakt] gelten nur solche Stellen.

 

Begründung

Das vorgeschlagene Verfahren erscheint zu schwerfällig, da jedes Mal die Antworten von 29 Partnern – die nicht in der Lage sind, die betreffende Stelle unparteiisch zu bewerten – abgewartet werden müssten.

Änderungsantrag 66

Artikel 29 Absatz 1

1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel [22] genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel [22] genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diese Anforderungen nicht erfüllt wurden oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

Begründung

Genauere Definition des Begriffs „gegebenenfalls“.

Änderungsantrag 67

Artikel 31 Absatz 2

2. Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden und insbesondere die Größe der Unternehmen und die relative Komplexität der bei den Produkten eingesetzten Technik berücksichtigt wird.

2. Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und der Verbraucher vermieden werden und insbesondere die Größe, der Bereich und die Struktur der betroffenen Unternehmen und die relative Komplexität der bei den Produkten eingesetzten Technik und der Seriencharakter der Fertigung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 68

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht die Anforderungen dieser/-s [Rechtsakt] erfüllt, fordern sie den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht die Anforderungen dieses Beschlusses erfüllt, fordern sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Begründung

Ein verspäteter Rückruf oder eine verspätete Marktrücknahme von Produkten oder auch eine verspätete Herstellung der Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht kann schwerwiegende Folgen für den Endverbraucher haben. Es wird daher empfohlen, dass Importeure, die feststellen, dass ihre Produkte gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, diese so schnell wie möglich zurückrufen.

Änderungsantrag 69

Artikel 35 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Übermitteln die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats den Marktüberwachungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats Informationen, nehmen sie zunächst Kontakt zu dem betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt, auf dessen Verpackung oder in den Begleitunterlagen des Produkts angegebenen Anschrift auf. Dem Wirtschaftsakteur wird eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die 28 Tage beträgt, wenn keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit besteht.

Begründung

Den Wirtschaftsakteuren sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zu der Position der zuständigen Behörden Stellung zu nehmen, insbesondere wenn auch andere Mitgliedstaaten beteiligt sind und das Verfahren somit erhebliche Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben kann. Der vorgeschlagene Zeitraum von 28 Tagen trägt den Erfordernissen der Vollzugsbehörden und der Wirtschaftsakteure angemessen Rechnung. Die gleiche Frist gilt beispielsweise bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Vereinigten Königreich und hat sich als angemessen erwiesen.

Änderungsantrag 70

Artikel 35 Absatz 3

3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle denkbaren Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

Begründung

Diese absolute Verpflichtung lässt sich in der Praxis nicht einhalten. Es kann vorkommen, dass mehrere Importeure desselben Produkts dieses Produkt in Verkehr bringen (beispielsweise in verschiedenen Ländern). Sobald ein Produkt in einem Land auf dem Markt ist, kann es eine Vielzahl von großen, aber auch sehr kleinen Händlern geben. Die Erfahrung zeigt, dass, selbst wenn Rückrufe in nationalen Zeitungen, an Verkaufspunkten des Einzelhändlers usw. angebracht werden, die Zahl der Produkte, die zurückgebracht werden, weniger als 70% beträgt.

Änderungsantrag 71

Artikel 35 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Importeure und Händler dürfen ein Produkt nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Hersteller in einer Weise verändern, dass sich dies auf die Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften auswirken kann.

Begründung

Importeure und Händler verfügen in der Regel nicht über die notwendigen technischen Kenntnisse, um Änderungen im Inneren eines Produkts vorzunehmen, und sollten sie derartige Änderungen vornehmen, könnten sich die Sicherheit oder andere Parameter des Produkts erheblich verschlechtern. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein bestimmtes Produkt von einer Vielzahl von Händlern vertrieben wird, und die verantwortliche Organisation, die das Produkt in Verkehr gebracht hat, würde nicht wünschen, dass von diesen verschiedenen Händlern unterschiedliche Ad-hoc-Änderungen vorgenommen werden.

Änderungsantrag 72

Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Falls die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt nehmen möchten, unterrichten sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt, auf dessen Verpackung oder in den Begleitunterlagen des Produkts angegebenen Anschrift.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Wirtschaftsakteure informiert werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat beschließt, eines seiner Produkte vom Markt zu nehmen. Von den Mitgliedstaaten kann jedoch nicht erwartet werden, dass sie Kontakt zu dem Wirtschaftsakteur aufnehmen, ehe sie die Behörden in einem anderen Mitgliedstaat informiert haben, da dies das Verfahren erheblich verzögern würde.

Änderungsantrag 73

Artikel 35 Absatz 5 einleitender Teil

5. Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

5. Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und der Standpunkt des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

Begründung

Bei dem Verfahren bleibt der Fall unberücksichtigt, dass der Hersteller/Wirtschaftsakteur und die Marktüberwachungsbehörden unterschiedlicher Meinung sind, was die Feststellung einer Nichtkonformität oder die Art der Nichtkonformität betrifft. Die von den Behörden gemäß Artikel 35 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen sind vorläufiger Natur, bis die endgültigen Ergebnisse der Bewertung vorliegen. In diesen Fällen ist es wichtig, dass der Standpunkt des Herstellers den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Kenntnis gebracht wird, da die Beschränkungsmaßnahme gemäß Artikel 35 Absatz 7 als gerechtfertigt gilt, wenn weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission einen Einwand erheben.

Änderungsantrag 74

Artikel 35 Absatz 5 a (neu)

 

5a. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das betreffende Produkt vom Markt genommen wird.

Begründung

Es sollte eine ähnliche Bestimmung wie die Bestimmung in Artikel 36 Absatz 2 vorgesehen werden, wonach die Mitgliedstaaten Produkte, die ein unvertretbares Risiko darstellen, vom Markt nehmen müssen, damit in allen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen und das gleiche Verbraucherschutzniveau herrschen.

Änderungsantrag 75

Artikel 36 Absatz 3

3. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel [35 Absatz 5 Buchstabe b] begründet, befassen die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Frage.

3. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel [35 Absatz 5 Buchstabe b] begründet, wird zunächst die zuständige ENO konsultiert, wie in Artikel 14 Absatz 1 beschrieben, bevor die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Frage befassen.

Begründung

Artikel 14 sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zunächst ENO[1] zu konsultieren, wenn sie den Verdacht hegen, dass eine Norm eine Lücke aufweist. Dies würde dem derzeit in der EU angewandten Verfahren entsprechen und die frühzeitige Einbeziehung von ENO und ihrer technischen Experten ermöglichen. Dies wird bereits informell im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie praktiziert.

Änderungsantrag 76

Anhang 1 Modul A Nummer 4.2 Absatz 2

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird jedem Produkt beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine große Zahl von Produkten an ein und denselben Nutzer geliefert wird, kann diese Anforderung so ausgelegt werden, dass sie nicht für einzelne Produkte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

entfällt

(Dieser Änderungsantrag gilt auch für Modul A1 Nummer 5.2; Modul A2 Nummer 5.2; Modul C Nummer 3.2; Modul C1 Nummer 4.2; Modul C2 Nummer 4.2; Modul D Nummer 5.2; Modul D1 Nummer 7.2; Modul E Nummer 5.2; Modul E1 Nummer 7.2; Modul F Nummer 6.2; Modul F1 Nummer 7.2; Modul G Nummer 5.2; Modul H Nummer 5.2; Modul H1 Nummer 6.2.)

Begründung

Es wäre unverhältnismäßig, generell zu verlangen, dass jedem Produkt eine Konformitätserklärung beigefügt werden muss. Die Erklärung ist für die nationalen Überwachungsbehörden und nicht für den Endnutzer bestimmt!

Änderungsantrag 77

Anhang I – Modul A Nummer 5 a (neu)

 

5a. Importeur

 

Die Importeure halten ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Horizontaler Änderungsantrag, der für alle nachstehend aufgeführten Module gilt:

Anhang I – Modul A Nummer 5 a (neu)

Anhang I – Modul A1 Nummer 6 a (neu)

Anhang I – Modul A2 Nummer 6 a (neu)

Anhang I – Modul C Nummer 4 a (neu)

Anhang I – Modul C1 Nummer 5 a (neu)

Anhang I – Modul C2 Nummer 5 a (neu)

Anhang I – Modul D Nummer 8 a (neu)

Anhang I – Modul D1 Nummer 10 a (neu)

Anhang I – Modul E Nummer 8 a (neu)

Anhang I – Modul E1 Nummer 10 a (neu)

Anhang I – Modul F Nummer 8 a (neu)

Anhang I – Modul F1 Nummer 9 a (neu)

Anhang I – Modul G Nummer 6 a (neu)

Anhang I – Modul H Nummer 8 a (neu)

Anhang I – Modul H1 Nummer 8 a (neu)

Begründung

Jeder Wirtschaftsakteur, der Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, sollte für die Konformität dieser Produkte haften. Nur der Hersteller kann die technischen Unterlagen erstellen und anpassen. Handelt es sich jedoch um einen außerhalb der EU ansässigen Hersteller ohne Vertreter in der EU, haben die Behörden keine Möglichkeit, sich Zugang zu den betreffenden Unterlagen zu verschaffen, was die Durchsetzung erschwert. Daher sollte der Importeur in Übereinstimmung mit Artikel 7 dafür verantwortlich sein, dass diese Unterlagen für die Vollzugsbehörden bereitgehalten werden.

Änderungsantrag 78

Anhang 1 Modul A2 Nummer 4 Absatz 2

Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess des betreffenden Produkts innerhalb annehmbarer Grenzen bewegt. Die geeigneten Prüfungen, die zweckmäßigen Stichprobenprogramme und die entsprechenden von der Stelle und/oder dem Hersteller zu ergreifenden Maßnahmen sind im jeweiligen Rechtsakt festzulegen.

Mit diesem Stichprobenverfahren soll ermittelt werden, ob der Fertigungsprozess des betreffenden Produkts die Konformität der Produkte gewährleistet. Die geeigneten Prüfungen, die zweckmäßigen Stichprobenprogramme und die entsprechenden von der Stelle und/oder dem Hersteller zu ergreifenden Maßnahmen sind im jeweiligen Rechtsakt festzulegen.

Begründung

Klarere Formulierung.

Änderungsantrag 79

Anhang I Modul B Nummer8 Absatz 2

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie unter Angabe von Gründen dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

Jede notifizierte Stelle stellt den übrigen notifizierten Stellen die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, zur Verfügung und teilt ihnen, wenn sie unter Angabe von Gründen dazu aufgefordert wird, alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

Begründung

Zwischen den notifizierten Stellen auf der einen Seite und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf der anderen Seite besteht keine rechtliche Verbindung, was beispielsweise die Verantwortlichkeiten, die Haftung oder die Vertraulichkeit betrifft. Ihre Unterrichtung ist daher nur unter der Verantwortung der nationalen notifizierenden Behörde möglich.

Änderungsantrag 80

Anhang I Modul D Nummer 7

7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

Jede notifizierte Stelle stellt den anderen notifizierten Stellen die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat, zur Verfügung.

Begründung

Die Weitergabe von Informationen sollte sich grundsätzlich auf Informationen über die Nichteinhaltung von Anforderungen der Richtlinien beschränken. Die Pflicht, Wettbewerber (oder andere notifizierte Stellen) über ausgestellte Zulassungen zu unterrichten oder ihnen Abschriften der Zulassungen zukommen zu lassen, steht in keinem Zusammenhang mit diesen Anforderungen und ist daher nicht notwendig.

  • [1]  Europäische Normierungsorganisationen (CENELEC, CEN und ETSI).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (14.9.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
(KOM(2007)0053 – C6‑0067/2007 – 2007/0030(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Helmuth Markov

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Ausschuss für internationalen Handel begrüßt die Vorschläge der Kommission, die darauf abzielen, die Vermarktung der Produkte einer strengeren und umfassenderen Überwachung durch die Gemeinschaft zu unterwerfen. Dabei geht es fast ausschließlich um den Binnenmarkt betreffende Fragen, für die der Ausschuss für internationalen Handel nicht zuständig ist. Der Verfasser der Stellungnahme stellt allerdings fest, dass der vorgeschlagene Beschluss erhebliche Auswirkungen auf die Außenhandelsströme haben könnte, die getrennt untersucht werden müssen.

Durch den vorgeschlagenen Beschluss würden den Importeuren, die ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen, oder ein Produkt so Weise ändern, dass die Konformität betroffen ist, die gleichen Verpflichtungen auferlegt wie den Herstellern. Wenn ein Importeur dagegen ein Produkt nicht umbenennt oder verändert, gelten für ihn weniger strenge Auflagen. Er muss in diesem Fall, kurz gesagt, nur überprüfen, ob das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Diese formale Überprüfung bietet jedoch keine Gewähr dafür, dass das Bewertungsverfahren als solches, das außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, in Übereinstimmung mit den strengen derzeitigen Rechtsvorschriften und Verfahren der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erfolgt ist.

Eine solche Vorzugsbehandlung kann gravierende Folgen für die Funktionsfähigkeit des Akkreditierungs- und Marktüberwachungssystem in der Gemeinschaft sowie für den vorgeschlagenen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung der Produkte haben.

Auch wenn es ungerecht wäre zu behaupten, dass die außerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Konformitätsbewertungen definitionsgemäß weniger zuverlässig sind als jene, die auf dem Gebiet der Europäischen Union vorgenommen werden, besteht eine große Gefahr, dass Produkte, die gefährlich sind oder nicht mit den Vorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen, in die Gemeinschaft verbracht werden. Es ist oft schwierig, wenn nicht gar unmöglich, außerhalb der Europäischen Union hergestellte Produkte zurückzuverfolgen.

Trotz ihrer beachtlichen Anstrengungen sind die europäischen Zollbehörden nicht immer in der Lage, alle Produkte aufzuspüren, die unsicher sind oder gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, und ihr Inverkehrbringen zu verhindern. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Missbräuche häufig Importwaren betreffen, die sich den von der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen leicht entziehen können, nachdem sie einmal in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

Die Importeure müssen daher mehr Verpflichtungen übernehmen, als in dem von der Kommission erstellten Entwurf für sie vorgesehen sind. Ein möglicher Ansatz wäre das in der Richtlinie 85/374/EWG verfolgte Konzept, wonach unbeschadet der Haftung des Herstellers jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses Produkts gilt und wie der Hersteller haftet.

Der Verfasser der Stellungnahme hält es daher für angezeigt, dass im Sinne dieses Beschlusses Importeure gemeinsam mit den Herstellern für Schäden haften, die durch unsichere oder gegen das Akkreditierungssystem der Gemeinschaft verstoßende Produkte verursacht wurden. Dieser Vorschlag zieht darauf ab, die Wirksamkeit des Systems zu verbessern und das öffentliche Interesse der Gemeinschaft sowie das grundlegende Recht der Bürger zu wahren, vor missbräuchlichen oder gefährlichen Praktiken geschützt zu sein.

Zur Beschleunigung der von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Überprüfungen und zur Erhöhung ihrer Zuverlässigkeit wurde schließlich auch vorgeschlagen, dass die Importeure in ihren Geschäftsräumen für jede importierte Ware eine Kopie der einschlägigen technischen Unterlagen und nicht nur eine Kopie der Konformitätserklärung aufbewahren müssen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Artikel 6 Absatz 1 Nummer 3

(3) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt.

(3) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es in Verkehr bringt.

Begründung

This addition aims at bringing consistency with the rest of the provisions. Provisions contained in articles 9.1 and 10.1 clearly indicate for what importers and distributors are responsible. Indeed: The definition of distributor (indent 4) clearly indicates that “distributor” is the one who “makes the products available on the market”. The definition of importer (indent 5) clearly indicates that “importer” is the one who “places the product on the Community market”. On the contrary, there is no indication which operator is responsible for the placing on the market when importers are not concerned. However, in article 7 indent 7 it appears that the manufacturer is the one “who places the product on the market”. For the sake of legal certainty, it is necessary to give clear indications about the operator responsible for the placing of the market, if this operator is different from the importer.

Änderungsantrag 2

Artikel 7 Absatz 1

1. Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte gemäß den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil der Rechtsvorschrift] entworfen und hergestellt werden.

1. Die Hersteller stellen, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, sicher, dass sie gemäß den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil der Rechtsvorschrift] entworfen und hergestellt werden.

Begründung

Im Einklang mit der der zu Artikel 6 vorgeschlagenen Änderung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 7 sollte in Artikel 7 Absatz 1 die vorstehende Änderung vorgenommen werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Hersteller, wie unten angegeben, für das Inverkehrbringen ihrer Produkte verantwortlich sind.

Änderungsantrag 3

Artikel 7 Absatz 7 a (neu)

 

7a. Die Hersteller gewährleisten, dass alle Informationen, die sie über ihre Produkte bereitstellen, korrekt und vollständig sind und mit den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist gerechtfertigt, weil der Hersteller der Wirtschaftsakteur ist, der die Produkte und ihre Merkmale am besten kennt. Der Hersteller ist auch derjenige, der, wie in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehen, die technischen Unterlagen aufbewahrt. Da er der einzige ist, der diese Informationen zur Verfügung hat, ist er auch für das Vorliegen der erforderlichen Informationen und ihre Korrektheit verantwortlich. Außerdem müssen die bereitgestellten Informationen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, z.B. der Richtlinie über unlautere Handelspraktiken oder der Richtlinie über irreführende Werbung, übereinstimmen.

Änderungsantrag 4

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, überprüfen die Importeure, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie überprüfen, ob der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, ob das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und ob der Hersteller die Anforderungen von Artikel [7 Absätze 5 und 6] erfüllt hat.

Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, stellen die Importeure sicher, dass das betreffende Konformitäts­bewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel [7 Absätze 5 und 6] erfüllt hat.

Begründung

Der Grad der Verantwortung, die die Importeure tragen, ist nicht ausreichend und muss erweitert werden.

Änderungsantrag 5

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Stellt ein Importeur fest, dass ein Produkt nicht mit [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] übereinstimmt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, nachdem er es mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] in Übereinstimmung gebracht hat.

Stellt ein Importeur fest, dass ein Produkt nicht mit [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] übereinstimmt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorgenommen und das Produkt mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] in Übereinstimmung gebracht wurde.

Begründung

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller in der EU und die Importeure aus Drittländern zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Wirtschaftsakteure, die Produkte in der Gemeinschaft in Verkehr bringen, die gleichen Verpflichtungen vorgesehen werden. Gleiche Verpflichtungen werden im Falle nichtkonformer Produkte den gleichen Grad an Verantwortung sicherstellen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass von den Wirtschaftsakteuren eine Erklärung verlangt wird, dass sie die Verantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte übernehmen.

Änderungsantrag 6

Artikel 9 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die Importeure führen, sofern für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zweckmäßig, Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten durch, prüfen die Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Beschwerdebuch und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Importeure in einigen Fällen Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten durchführen.

Änderungsantrag 7

Artikel 9 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Die Importeure gewährleisten, dass alle Informationen, die sie über die von ihnen eingeführten Produkte bereitstellen, korrekt und vollständig sind, wie es die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verlangen.

Begründung

Wie für die Hersteller ist dieser Änderungsantrag auch für die Importeure von Produkten gerechtfertigt, da der Importeur ein Wirtschaftsakteur ist, der über die Produkte und ihre Merkmale besser Bescheid weiß. Außerdem ist der Importeur gemäß Artikel 9 Absatz 7 für die Aufbewahrung der technischen Unterlagen der Produkte verantwortlich. Da er der einzige ist, der diese Informationen zur Verfügung hat, ist er auch für das Vorliegen der erforderlichen Informationen und ihre Korrektheit verantwortlich. Außerdem müssen die bereitgestellten Informationen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, z.B. der Richtlinie über unlautere Handelspraktiken oder der Richtlinie über irreführende Werbung, übereinstimmen.

Änderungsantrag 8

Artikel 9 Absatz 5

5. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls unverzüglich vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Begründung

Eine verspäteter Rückruf oder eine verspätete Marktrücknahme oder auch eine verspätete Herstellung der Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht kann schwerwiegende Folgen für den Endverbraucher haben. Es wird daher empfohlen, dass Importeure, die feststellen, dass ihre Produkte gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, diese so schnell wie möglich zurückrufen.

Änderungsantrag 9

Artikel 9 Absatz 6

6. Die Importeure halten [Zeitraum anzugeben] lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

6. Die Importeure halten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Produkteinheit eine Abschrift der vom Hersteller ausgestellten EG-Konformitätserklärung und der einschlägigen technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden bereit.

 

Die Importeure erklären in einem getrennten Dokument, das der EG-Konformitätserklärung beigefügt wird, dass sie sich davon überzeugt haben, dass das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, und sie die rechtliche Verantwortung für die Produkte übernehmen, die sie in der Gemeinschaft in Verkehr bringen. Die Importeure halten diese Erklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Produkteinheit für die nationalen Überwachungsbehörden bereit.

Begründung

Die Änderung zu Absatz 6 besteht in der Aufnahme der Vorschrift, dass die Importeure in einem Begleitdokument zur Konformitätserklärung erklären müssen, dass sie sich davon überzeugt haben, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, und sie die rechtliche Verantwortung für die Produkte übernehmen, die sie in der Gemeinschaft in Verkehr bringen. Dies ist der einzige Weg, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Hersteller und Importeure zu gewährleisten.

Änderungsantrag 10

Artikel 9 Absatz 6 a (neu)

 

6a. Die Importeure halten die technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Produkteinheit für die nationalen Überwachungsbehörden bereit. Sie sorgen dafür, dass die technischen Unterlagen aktuell bleiben. Die Importeure können wählen, ob sie selbst eine Abschrift der technischen Unterlagen innerhalb der Gemeinschaft aufbewahren oder dafür sorgen wollen, dass der Hersteller eine solche Abschrift aufbewahrt.

Begründung

Durch diesen Absatz soll Absatz 6 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission geändert werden, wonach die Importeure dafür zu sorgen haben, dass sie den Behörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. Der Änderungsantrag sieht vor, dass die Importeure die technischen Unterlagen aufbewahren müssen. Wenn der Hersteller sich außerhalb der EU befindet und keinen Bevollmächtigten innerhalb der EU hat, ist es für die Behörden schwierig, Zugang zu den technischen Unterlagen zu erhalten. Wir schlagen außerdem vor, als Zeitraum zehn Jahre festzusetzen.

Änderungsantrag 11

Artikel 9 Absatz 7

7. Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

7. Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Die Importeure haften gemeinsam mit den ausländischen Herstellern für Schäden, die durch gefährliche oder nichtkonforme Produkte, die von ihnen in Verkehr gebracht wurden, verursacht wurden.

Begründung

Die Importeure werden die Einhaltung der den Herstellern per Gesetz auferlegten Verpflichtungen sorgfältiger überprüfen, wenn sie wissen, dass sie gemeinsam mit ihnen für Schäden haften, die durch gefährliche oder gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Produkte verursacht wurden.

Änderungsantrag 12

Artikel 10 Absatz 1

1. 1. Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

1. Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

Begründung

Durch diese Klarstellung soll gewährleistet werden, dass die Händler nicht alle beliebigen, sondern nur die in den Rechtsvorschriften der EU vorgesehenen Anforderungen, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, erfüllen müssen.

Änderungsantrag 13

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht die Anforderungen dieser/-s [Rechtsakt] erfüllt, fordern sie den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht die Anforderungen dieser/-s [Rechtsakt] erfüllt, fordern sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Begründung

Ein verspäteter Rückruf oder eine verspätete Marktrücknahme von Produkten oder auch eine verspätete Herstellung der Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht kann schwerwiegende Folgen für den Endverbraucher haben. Es wird daher empfohlen, dass Importeure, die feststellen, dass ihre Produkte gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, diese so schnell wie möglich zurückrufen.

Änderungsantrag 14

Anhang I Modul A Punkt 4.2 Unterabsatz 2

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird jedem Produkt beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine große Zahl von Produkten an ein und denselben Nutzer geliefert wird, kann diese Anforderung so ausgelegt werden, dass sie nicht für einzelne Produkte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Begründung

Die Verpflichtung, jeder verkauften Einheit ein Exemplar der Konformitätserklärung beizufügen, stellt für die Wirtschaftsakteure eine unverhältnismäßige Belastung dar. Sie ist nur für Massenverkäufe auslegungsfähig. Eine solche Vorschrift ist bei Massenprodukten, die einzeln verkauft werden, nicht durchführbar, sodass die entsprechende Bestimmung in Punkt 4.2 gestrichen werden muss.

Änderungsantrag 15

Anhang I Modul A Nummer 5 a (neu)

 

5a. Importeur

 

Die Importeure halten für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Produkteinheit eine Abschrift der vom Hersteller ausgestellten EG-Konformitätserklärung für die nationalen Überwachungsbehörden bereit.

 

Die Importeure erklären in einem getrennten Dokument, das der EG-Konformitätserklärung beigefügt wird, dass sie sich davon überzeugt haben, dass das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, und sie die rechtliche Verantwortung für die Produkte übernehmen, die sie in der Gemeinschaft in Verkehr bringen. Die Importeure halten diese Erklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Produkteinheit für die nationalen Überwachungsbehörden bereit.

 

Die Importeure halten die technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Produkteinheit für die nationalen Überwachungsbehörden bereit. Sie sorgen dafür, dass die technischen Unterlagen aktuell bleiben. Die Importeure können wählen, ob sie selbst eine Abschrift der technischen Unterlagen innerhalb der Gemeinschaft aufbewahren oder dafür sorgen wollen, dass der Hersteller eine solche Abschrift aufbewahrt.

 

(Dieser Änderungsantrag gilt auch für folgende Module: Modul A1, Modul A2, Modul C, Modul C1, Modul C2, Modul D, Modul D1, Modul E, Modul E1, Modul F, Modul F1, Modul G, Modul H und Modul H1. Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, muss der ganze Text entsprechend abgeändert werden.)

Begründung

Die Importeure müssen eine Exemplar der Konformitätserklärung aufbewahren, in einem Begleitdokument zur Konformitätserklärung erklären, dass sie sich davon überzeugt haben, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, und sie die rechtliche Verantwortung für die Produkte übernehmen, die sie in Verkehr bringen, und die technischen Unterlagen aufbewahren.

Änderungsantrag 16

Anhang I Modul A1 Punkt 5.2

5.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

entfällt

(Dieser Änderungsantrag gilt auch für Modul A1 Punkt 5.2; Modul A2 Punkt 5.2; Modul C Punkt 3.2; Modul C1 Punkt 4.2; Modul C2 Punkt 4.2; Modul D Punkt 5.2; Modul D1 Punkt 7.2; Modul E Punkt 5.2; Modul E1 Punkt 7.2; Modul F Punkt 6.2; Modul F1 Punkt 7.2; Modul G Punkt 5.2; Modul H Punkt 5.2; Modul H1 Punkt 6.2. abgeändert werden.)

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird jedem Produkt beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine große Zahl von Produkten an ein und denselben Nutzer geliefert wird, kann diese Anforderung so ausgelegt werden, dass sie nicht für einzelne Produkte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

 

1 In der jeweiligen Rechtsvorschrift kann ein anderer Zeitraum vorgesehen sein.

 

Begründung

Was das Qualitätssicherungs- und -managementsystem betrifft, so sollte man sich vergewissern, dass es auch eine Verpflichtung zur Konformitätsbewertung des Produkts umfasst, wie in Modul H1 Nummer 4 – Entwurfsprüfung – vorgesehen. Im Falle von Modul H ist dies offenbar nicht der Fall. Wenn für die Managementzertifizierung weniger strenge Vorschriften als für die Produktbewertung gelten, könnten sich gewissenlose exportorientierte Hersteller ihre Systeme von einem ortsansässigen Dritten zertifizieren lassen und unter dem Deckmantel dieser Zertifizierung für den Export billige, schlechte Produkte herstellen, für die die Konformitätsvermutung gilt.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0053 - C6-0067/2007 - 2007/0030(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

     Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Helmuth Markov

21.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.5.2007

28.6.2007

 

 

Datum der Annahme

12.9.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kader Arif, Graham Booth, Daniel Caspary, Françoise Castex, Glyn Ford, Eduard Raul Hellvig, Jacky Henin, Syed Kamall, Sajjad Karim, Alain Lipietz, Marusya Ivanova Lyubcheva, Helmuth Markov, Cristiana Muscardini, Vural Öger, Georgios Papastamkos, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Corien Wortmann-Kool, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harlem Désir, Vasco Graça Moura, Małgorzata Handzlik, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Javier Moreno Sánchez, Jan Marinus Wiersma

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (22.11.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
(KOM(2007)0053 – C6‑0067/2007 – 2007/0030(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Karin Scheele

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag für einen Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen sollte zurückgewiesen werden. Er ist nicht geeignet, eine Harmonisierung der Anforderungen an die Vermarktung von Produkten im Binnenmarkt herbeizuführen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Gemeinschaftsinstitutionen im Hinblick auf künftige Binnenmarktgesetzgebung im Bereich des sogenannten "old and new approach" selbst zu binden. Rechtlich kann aber eine entsprechende Bindungswirkung nicht eintreten. Die EU-Institutionen können ohne weiteres bei jeder Revision geltender oder bei der Einführung neuer Binnenmarktregelungen Vorschriften erlassen, die von diesem Beschluss abweichen. Wenn eine Bindungswirkung für den Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Beschluss jedoch nicht eintreten kann, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit auch ein entsprechender Eindruck vermieden werden. Ansonsten könnten erhebliche Probleme bei der Implementierung auftreten.

Vor diesem Hintergrund ist ein Mehrwert des Beschlussvorschlages gegenüber der geltenden Rechtslage nicht erkennbar. Inhaltlich kann er in der Sache nicht über Empfehlungen an den Gesetzgeber hinausgehen, künftig Anforderungen an den Binnenmarkt in bestimmter Weise zu regulieren. Dementsprechende Empfehlungen wurden bislang in dem "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien" (Europäische Kommission, Brüssel 2000) festgehalten.

Es erscheint unverhältnismässig, die Rechtsetzungsorgane in einem aufwendigen Mitentscheidungsverfahren mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag zu befassen. Wenn es bei dem am 14.2.2007 vorgelegten Binnenmarktpaket darum gehen soll, horizontal eine möglichst weit reichende Harmonisierung für alle binnenmarktrelevanten Sektoren zu erzielen, dann sollte eine entsprechende Harmonisierung alle relevanten Sektoren sofort und unmittelbar betreffen. Dementsprechend hatte die Kommission zunächst auch in ihrem internen Entwurf vom 6. September 2006, "A horizontal legislative approach to the harmonisation of legislation on industrial products" (N 560 - 1 EN) nur einen Rechtsetzungsvorschlag vorgesehen, der sich unmittelbar auf das geltende Recht auswirken sollte.

Der vorliegende Beschlussvorschlag widerspricht den Bemühungen aller Gemeinschaftsorgane um eine verbesserte und vereinfachte Rechtsetzung. Die vorgelegte Initiative erweckt den Eindruck, dass die Gesetzgebungsorgane mit einem in dieser Form überflüssigen und auch unklaren Beschlussvorschlag befasst werden sollen. So ist beispielsweise der Anwendungsbereich unklar und die Formulierung der Ausnahmen erscheint willkürlich (Art. 1).

Aus diesen Gründen sollte der Beschlussvorschlag zurückgewiesen werden. Elemente des vorliegenden Beschlussvorschlages sollten in den "Vorschlag für eine Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten" (KOM(2007)0037) einbezogen werden.

******

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, die Ablehnung des Vorschlags der Kommission vorzuschlagen.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0053 - C6-0067/2007 - 2007/0030(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Karin Scheele

10.5.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.6.2007

8.10.2007

 

 

Datum der Annahme

22.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

15

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pilar Ayuso, Johannes Blokland, Frieda Brepoels, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Alexandru-Ioan Morţun, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alfonso Andria, Kathalijne Maria Buitenweg, Duarte Freitas, Alojz Peterle

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (5.10.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
(KOM(2007)0053 – C6‑0067/2007 – 2007/0030(COD))

Verfasser der Stellungnahme: John Purvis

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über die Akkreditierung und Marktüberwachung von Produkten in der Gemeinschaft und den damit zusammenhängenden Vorschlag für einen Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Diese Vorschläge sollen dazu dienen, das Funktionieren des Binnenmarkts für Waren zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass in den Binnenmarkt eingeführte und dort in Verkehr gebrachte Produkte sicher sind.

Der Beschluss wird als gemeinsamer „Werkzeugkasten“ für künftige sektorale Rechtsvorschriften dienen. Er enthält einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Festlegung kohärenter, einfacher Begriffsbestimmungen und Verfahren für die Vermarktung von Industrieprodukten und präzisiert Rolle und Bedeutung der CE-Kennzeichnung.

Auch wenn der Verfasser die Vorschläge daher begrüßt, ist er der Auffassung, dass sie noch weiter verbessert werden können. Er schlägt daher folgende Abänderungen vor:

§ Es müssen neue Definitionen für die Begriffe „Erstprüfung“ (ITT), „geteilte Erstprüfungsergebnisse“ (shared ITT results) und „übertragene Erstprüfung“ (cascading ITT) aufgenommen werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Begriffsbestimmungen in der Verordnung und im Beschluss übereinstimmen. Daher wird in Artikel 6 des Beschlusses (über Begriffsbestimmungen) jetzt auf Artikel 2 der Verordnung verwiesen, wobei nur die genannten zusätzlichen Begriffsbestimmungen im Einzelnen aufgeführt werden.

§ Was die Verfahren betrifft, so sollten zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands bei der Durchführung der Konformitätsverfahren andere Faktoren wie beispielsweise die Größe des Unternehmens, die relative Komplexität der eingesetzten Technik und die Frage, ob das Produkt das Ergebnis einer Einzelproduktion oder einer Serienproduktion ist, berücksichtigt werden. Die Artikel 3, 9, 22 und 31 des Beschlusses werden entsprechend abgeändert. Die Wirtschaftsakteure sollten die Möglichkeit haben, auf die ihre Produkte betreffenden Beschlüsse der Behörden zu reagieren, bevor diese die anderen Mitgliedstaaten informieren, aber sie sollten verpflichtet sein, dafür sorgen, dass alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um nichtkonforme Produkte vom Markt zu nehmen. Diese Punkte sind Gegenstand der Änderungsanträge zu Artikel 35.

§ Die sich auf mögliche Lücken bei den harmonisierten Normen beziehenden Rechtsvorschriften (Artikel 14) wurden insofern abgeändert, als Verweise auf die Europäische Normungsorganisation aufgenommen wurden, die als erstes gehört werden sollte. Dies würde zum Abbau unnötiger Bürokratie führen und entspricht gängiger Praxis im Rahmen der Niedrigspannungsrichtlinie.

§ Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 34 der Verordnung sowie Artikel 14 des Beschlusses werden abgeändert, um eine stärkere Beteiligung der interessierten Kreise und der Berufsverbände sicherzustellen. Eine Abänderung von Artikel 25 ermöglicht die Akkreditierung von Konformitätsbewertungseinrichtungen, die von der Industrie betrieben werden.

§ Um „doppelte Normen“ (d.h. ein Bündel von Anforderungen, die in der Richtlinie 2001/95/EG über allgemeine Produktsicherheit vorgesehen sind, und ein weiteres Bündel von Anforderungen, die in dem vorliegenden Vorschlag vorgesehen sind) zu vermeiden und das höhere Schutzniveau sicherzustellen, das der vorliegende Vorschlag vorsieht, sollte die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Ausnahme gestrichen werden. Auch die in Artikel 1 des Beschlusses vorgesehenen Ausnahmen sollten gestrichen werden, da es sich hierbei um einen Beschluss sui generis handelt, der sich an den Gesetzgeber richtet und daher nicht unmittelbar anwendbar ist.

§ Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Es herrscht nicht immer Klarheit darüber, dass ihr Sinn darin besteht, die Konformität mit den EU‑Regelungsnormen zu bestätigen. Aus diesem Grund erfüllen Produkte, die die CE‑Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE‑Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen nationalen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses in die Verordnung übernommen werden.

§ In Bezug auf die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure und Händler) muss für Ausgeglichenheit gesorgt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, während gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass alle auf dem Markt befindlichen Produkte mit den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen. Daher werden die Artikel 9 und 10 des Beschlusses und die dazugehörigen Erwägungen entsprechend abgeändert.

§ Durch eine Abänderung zu Artikel 7 wird klargestellt, dass dieser Beschluss und diese Normen für Produkte, die für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind, und nicht für Produkte gelten sollen, die in der EU hergestellt oder durch die EU befördert werden, aber für den Markt eines Drittlandes bestimmt sind.

§ An verschiedenen Stellen wurde darauf verwiesen, dass es wichtig ist, dass der Hersteller die technischen Unterlagen zu einem Produkt mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt und sie den Behörden auf Verlangen vorlegen kann, da manche Produkte eine Lebensdauer von 15 Jahren oder mehr haben. Dies betrifft die Änderungsanträge zu den Artikeln 7, 8 und 9 dieses Beschlusses.

§ Es wurden Änderungsanträge zu Artikel 10 eingereicht, die vorsehen, dass die einem Produkt beigefügte Gebrauchsanleitung in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein muss, in dem das Produkt verkauft wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 10

(10) Die in den Rechtsvorschriften zur technischen Harmonisierung zu verwendenden Module für die Konformitätsbewertungsverfahren stammen ursprünglich aus dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung. Der vorliegende Beschluss ersetzt diesen genannten Beschluss.

(10) Die in den Rechtsvorschriften zur technischen Harmonisierung zu verwendenden Module für die Konformitätsbewertungsverfahren stammen ursprünglich aus dem Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung. Der vorliegende Beschluss und die Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten] 1 ersetzen diesen genannten Beschluss.

 

________________

1 ABl. L ...

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 dieses Beschlusses und die entsprechenden Erwägungen in die Verordnung übernommen werden, und diese Erwägung muss entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 15

Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden werden. Außerdem muss zwischen Importeur und Händler unterschieden werden, da der Importeur Produkte aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt einführt. Er muss dafür sorgen, dass diese Produkte mit den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen übereinstimmen.

Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden werden. Außerdem muss zwischen Importeur und Händler unterschieden werden, da der Importeur Produkte aus Drittländern in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Er muss sich davon überzeugen, dass diese Produkte mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

Begründung

Anpassung an den Wortlaut der Erwägung 14 und die Begriffsbestimmung von „Importeur“ in Artikel 2 der Verordnung (KOM(2007)037).

Änderungsantrag 3

Erwägung 16

(16) Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Importeure und Händler erfüllen eine Vertriebsfunktion und haben keinen Einfluss auf den Herstellungsprozess. Aus diesem Grund sollte die Konformitätsbewertung auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.

(16) Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Aus diesem Grund sollte die Konformitätsbewertung auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.

Begründung

Die Verpflichtungen der Importeure und Händler sind in Erwägung 17 beschrieben, so dass an dieser Stelle nicht darauf eingegangen werden muss. Außerdem können Importeure und Händler, obwohl sie in der Tat eine Vertriebsfunktion erfüllen, sehr wohl Einfluss auf den Herstellungsprozess nehmen (indem sie beispielsweise erklären, dass sie die Einfuhr oder den Vertrieb nichtkonformer Waren ablehnen).

Änderungsantrag 4

Erwägung 17

(17) Da es sich bei Importeuren und Händlern um nachgeschaltete Akteure handelt, können sie unter normalen Umständen nicht dazu verpflichtet werden, selbst zu gewährleisten, dass der Entwurf und die Herstellung des Produkts mit den geltenden Anforderungen übereinstimmen. Ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Konformität des Produkts sollten auf bestimmte Kontrollen beschränkt bleiben, durch die sie sich vergewissern, dass der Hersteller seinen Pflichten nachgekommen ist; so überprüfen sie beispielsweise, ob das Produkt mit der vorgeschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden. Allerdings kann sowohl von den Importeuren als auch von den Händlern erwartet werden, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen.

(17) Da es sich bei Importeuren und Händlern um nachgeschaltete Akteure handelt, können sie unter normalen Umständen nicht dazu verpflichtet werden, selbst zu gewährleisten, dass der Entwurf und die Herstellung des Produkts mit den geltenden Anforderungen übereinstimmen. Ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Konformität des Produkts sollten auf bestimmte Kontrollen beschränkt bleiben, durch die sie sich vergewissern, dass der Hersteller seinen Pflichten nachgekommen ist; so überprüfen sie beispielsweise, ob das Produkt mit der vorgeschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen ist und ihm die erforderliche Benutzerdokumentation in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, beigefügt wurde. Allerdings sollten die Importeure und die Händler dafür sorgen, dass die Produkte, die sie in der Gemeinschaft in Verkehr bringen oder auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellen, mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

Begründung

Anpassung an den Wortlaut der Erwägung 14. Außerdem muss die Benutzerdokumentation von denen verstanden werden können, die sie anzuwenden haben. Sie muss daher in der oder den Amtssprachen des betreffenden Landes abgefasst sein.

Änderungsantrag 5

Erwägung 18

(18) Falls ein Importeur oder ein Händler ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirkt, sollte er als Hersteller angesehen werden.

(18) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirkt, sollte als Hersteller angesehen werden.

Begründung

Die Definition des „Herstellers“ in Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung umfasst alle Wirtschaftsakteure, die ein Produkt unter ihrer eigenen Marke oder ihrem eigenen Namen entwickeln oder herstellen lassen. Die Definition schließt folglich auch Bevollmächtigte mit ein. Anstatt die Aufzählung um „Bevollmächtigte“ zu ergänzen, wird daher vorgeschlagen, den definierten Begriff „Wirtschaftsakteure“ zu verwenden, da auf der Hand liegt, dass ein Hersteller als Hersteller angesehen wird.

Änderungsantrag 6

Erwägung 18 a (neu)

 

(18a) Die Importeure und Händler sollten keine internen Entwicklungselemente eines Produkts verändern, ohne den Hersteller zu konsultieren, da dadurch die Risikobewertung beeinflusst werden könnte und die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung des Herstellers ihre Gültigkeit verlieren würden.

Begründung

Es ist möglich, dass Händler, um Zeit oder Geld zu sparen, die Produkte nicht an den Hersteller zurückschicken, damit dieser die notwendigen Änderungen vornimmt, sondern stattdessen versuchen, sie selbst zu verändern. Wenn man das Entwicklungskonzept des Produkts nicht kennt, könnten derartige Veränderungen den Betrieb von Sicherheitsvorrichtungen oder Sicherheitsstromkreisen stören. Auf diese Weise könnte aus einem konformen, ungefährlichen elektrischen Gerät oder Elektrowerkzeug ein Produkt werden, das für seinen Benutzer eine ernste Gefahr darstellt. Daher sollte sich der Händler an den Hersteller wenden, wenn er Änderungen vorzunehmen beabsichtigt.

Änderungsantrag 7

Erwägung 21

(21) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. In diesem Beschluss sollten daher die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der CE-Kennzeichnung und die Vorschriften für ihre Anbringung aufgeführt werden, die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft anzuwenden sind, in denen die Verwendung dieser Kennzeichnung vorgeschrieben ist.

(21) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst, wobei durch sie bescheinigt wird, dass der Hersteller das Produkt den nötigen Bewertungsverfahren unterworfen hat. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern wie Benutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Produkt erklärt, dass dieses Produkt mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt und dass er die volle Verantwortung für das Produkt übernimmt. In diesem Beschluss und in der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten]1 werden die grundlegende Bedeutung der CE-Kennzeichnung und die allgemeinen Grundsätze für ihre Verwendung sowie die ausführlichen Vorschriften für ihre Anbringung, die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft anzuwenden sind, dargelegt.

 

Durch ihre Registrierung als Gemeinschaftskollektivmarke erhält die CE-Kennzeichnung einen rechtlichen Schutz, der den Behörden eine ordnungsgemäße Durchsetzung gestattet und es ermöglicht, gegen Verstöße vorzugehen.

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1ABl. L ...

 

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses (KOM(2007)0053) und die entsprechenden Erwägungen in die Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 8

Erwägung 22

(22) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern wie Benutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Produkt erklärt, dass dieses Produkt mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt, und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt.

entfällt

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 dieses Beschlusses und die entsprechenden Erwägungen in die Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 9

Erwägung 23

(23) Durch ihre Registrierung als Gemeinschaftskollektivmarke erhält die CE-Kennzeichnung einen rechtlichen Schutz, der den Behörden eine ordnungsgemäße Durchsetzung gestattet und es ermöglicht, gegen Verstöße vorzugehen.

entfällt

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 dieses Beschlusses und die entsprechenden Erwägungen in die Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 10

Erwägung 28 a (neu)

 

(28a) Auch wenn in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anerkannt werden sollte, dass sich die kleinen und mittleren Herstellungsbetriebe, was den Verwaltungsaufwand betrifft, in einer besonderen Situation befinden, anstatt dieser Situation dadurch Rechnung tragen zu wollen, dass in diesen Rechtsvorschriften Ausnahmen oder abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die nur den Eindruck erwecken würden, dass es sich um zweitklassige Produkte oder Wirtschaftsakteure handelt, und nur zu einer für die Marktüberwachungsbehörden komplizierten Rechtssituation führen würden, sollte in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dafür Sorge getragen werden, dass diese Situation in den Vorschriften für die Auswahl und Inanspruchnahme der Konformitätsbewertungsstellen insofern anerkannt wird, als es möglich sein sollte, die Konformitätsbewertungsstellen auszuwählen und in Anspruch zu nehmen, die am ehesten ein Vorgehen garantieren, das der Größe der Unternehmen und dem Serien- oder Einzelcharakter der betreffenden Produktion angemessen ist.

 

Dieser Beschluss räumt den Mitgliedstaaten die nötige Handlungsflexibilität in derartigen Situationen ein, ohne für die KMU besondere und möglicherweise unangemessene Lösungen vorzusehen.

Begründung

Im Interesse einer Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte im Rahmen künftiger Rechtsvorschriften den besonderen Bedürfnissen der KMU Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 1 Absatz 1

Dieser Beschluss enthält die einheitlichen Grundsätze für die Festlegung des Inhalts von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten (nachstehend „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ genannt) mit Ausnahme folgender Rechtsvorschriften:

Dieser Beschluss enthält die einheitlichen Grundsätze für die Festlegung des Inhalts von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten (nachstehend „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft“ genannt).

(a) des Lebensmittelrechts gemäß der Definition von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

 

(b) des Futtermittelrechts gemäß der Definition von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,

 

(c) der Richtlinie 2001/37/EG,

 

(d) der Richtlinie 2001/82/EG,

 

(e) der Richtlinie 2001/83/EG,

 

(f) der Richtlinie 2002/98/EG,

 

(g) der Richtlinie 2004/23/EG,

 

(h) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

 

Begründung

Ausnahmen machen keinen Sinn, da es sich hierbei um einen Beschluss sui generis handelt, der sich an den Gesetzgeber richtet und daher nicht unmittelbar anwendbar ist.

Änderungsantrag 12

Artikel 1 Absatz 3

In Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kommen die allgemeinen Grundsätze von Titel I und die betreffenden Musterbestimmungen von Titel II sowie von Anhang I und II zum Einsatz, wobei die Besonderheiten der betreffenden Rechtsvorschrift bei Bedarf berücksichtigt werden.

In Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kommen die allgemeinen Grundsätze von Titel I und die betreffenden Musterbestimmungen von Titel II sowie von Anhang I und II zum Einsatz, wobei die Besonderheiten der betreffenden Rechtsvorschrift und die Besonderheiten des betreffenden Bereichs bei Bedarf berücksichtigt werden.

Begründung

Im Interesse einer Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte im Rahmen künftiger Rechtsvorschriften den besonderen Bedürfnissen der KMU Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag 13

Artikel 3 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Produkte, die in Einzelproduktion oder Kleinserienproduktion gefertigt wurden, insbesondere maßgeschneiderte Produkte, unterliegen nicht den Konformitätsbewertungsverfahren, es sei denn, sie haben signifikante Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit. In diesem Fall stellt der Hersteller eine EG-Konformitätserklärung aus.

Begründung

Da die Kosten der Konformitätsbewertung sehr hoch und nur dann vertretbar sind, wenn große Serien hergestellt werden, sollte die Einzel- und Kleinserienproduktion hiervon freigestellt sein, wenn das Produkt keine signifikanten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit hat. Wenn für die Einzel- und Kleinserienproduktion eine CE-Kennzeichnung beantragt wird, sollte eine Konformitätserklärung ausreichen.

Änderungsantrag 14

Artikel 6

Für die Zwecke dieses/-r [Art des Rechtsakts] gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. … [über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten] zusammen mit folgenden Begriffsbestimmungen:

(1) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

 

(2) „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt.

 

(3) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt.

 

(4) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

 

(5) „Importeur“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

 

(6) „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Importeure, Händler und Bevollmächtigte.

 

(7) „Technische Spezifikation“, „nationale Norm“, „internationale Norm“ und „europäische Norm“ erhalten die Bedeutung gemäß der Richtlinie 98/34/EG.

 

(8) „Harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde.

 

(9) „Akkreditierung“ erhält die Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. […].

 

(10) „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.

 

(11) „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt.

 

Begründung

Diese Begriffsbestimmungen sind in der Verordnung (KOM(2007)037) enthalten. In künftigen, auf diesem Beschluss basierenden Rechtsvorschriften sollte, was diese gemeinsamen Begriffsbestimmungen betrifft, lediglich auf die Verordnung verwiesen werden. Neue Konzepte, wie beispielsweise „Erstprüfung“, „geteilte Erstprüfungsergebnisse“ und „übertragene Erstprüfung“, die zu fachspezifisch sind und in der Verordnung nicht vorkommen, müssen hier definiert werden.

Änderungsantrag 15

Artikel 6 Nummer 11 a (neu)

 

(11a) „Erstprüfung“ (ITT): die gesamte Reihe der in einer technischen Spezifikation beschriebenen Prüfungen oder sonstigen Verfahren (z.B. Berechnungen) zur Bestimmung der Leistung der für einen Produkttyp repräsentativen Produktmuster in Bezug auf die geforderten Eigenschaften.

Begründung

Da ein großer Teil der Kosten, die bei der Konformitätsbewertung anfallen, durch die Prüfungen verursacht wird, sollten die die Zertifizierung vornehmenden Drittstellen geteilte und übertragene Erstprüfungen akzeptieren, weshalb die vorstehende Begriffsbestimmung aufgenommen werden sollte.

Änderungsantrag 16

Artikel 6 Nummer 11 b (neu)

 

(11b) „geteilte Erstprüfungsergebnisse“ (shared ITT results): bereits vorliegende, übertragbare Prüfungsergebnisse, die von Herstellern, die funktional identische Produkte herstellen, gemeinsam genutzt werden.

Begründung

Da ein großer Teil der Kosten, die bei der Konformitätsbewertung anfallen, durch die Prüfungen verursacht wird, sollten die die Zertifizierung vornehmenden Drittstellen geteilte und übertragene Erstprüfungen akzeptieren, weshalb die vorstehende Begriffsbestimmung aufgenommen werden sollte.

Änderungsantrag 17

Artikel 6 Nummer 11 c (neu)

 

(11c) „übertragene Erstprüfung“ (cascading ITT): die Weitergabe von Erstprüfungsergebnissen von einem Entwickler von Baugruppen (bei dem es sich entweder um einen Zulieferer, einen Entwickler, ein „Systemhaus“ oder eine einen gemeinsamen Dienst für die Hersteller erbringende Einrichtung handeln kann) an den Hersteller des Produkts, das in Verkehr gebracht oder auf dem Markt zur Verfügung gestellt wird.

Begründung

Da ein großer Teil der Kosten, die bei der Konformitätsbewertung anfallen, durch die Prüfungen verursacht wird, sollten die die Zertifizierung vornehmenden Drittstellen geteilte und übertragene Erstprüfungen akzeptieren, weshalb die vorstehende Begriffsbestimmung aufgenommen werden sollte.

Änderungsantrag 18

Artikel 7 einleitender Teil vor Absatz 1 (neu)

 

Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Produkte, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt werden sollen:

Begründung

Sowohl die innerhalb als auch die außerhalb der EU ansässigen Hersteller stellen eine Vielzahl von Produkten für einen Vielzahl geografischer Märkte her. Die Bestimmungen der Richtlinien, die nach diesem Beschluss erlassen werden, müssen nur auf Produkte Anwendung finden, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden sollen.

Änderungsantrag 19

Artikel 7 Absatz 1

1. Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte gemäß den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil der Rechtsvorschrift] entworfen und hergestellt werden.

1. Die Hersteller stellen, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, sicher, dass sie gemäß den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil der Rechtsvorschrift] entworfen und hergestellt werden.

Begründung

Durch diese Änderung werden die Bestimmungen von Artikel 7 mit den Begriffsbestimmungen anderer Wirtschaftsakteure in Artikel 6 und den Bestimmungen des vorgeschlagenen Artikels 7 Absatz 7 in Einklang gebracht (verbunden mit den Änderungsanträgen 1 und 3).

Änderungsantrag 20

Artikel 7 Absatz 3

3. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung [Zeitraum angeben] lang auf, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht worden ist.

3. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre lang auf, nachdem die letzte Produkteinheit hergestellt worden ist.

Begründung

Der Zeitraum von zehn Jahren ist in der Niedrigspannungsrichtlinie (Richtlinie 2006/95/EG) vorgesehen. Manche Produkte haben eine Lebensdauer von 15 Jahren oder mehr. Es ist daher wichtig, dass der Hersteller die technischen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt.

Änderungsantrag 21

Artikel 7 Absatz 7 a (neu)

 

7a. Die Hersteller gewährleisten, dass alle Informationen, die sie über ihre Produkte bereitstellen, korrekt und vollständig sind und mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Begründung

Klarstellung der Verantwortung der Hersteller für die Qualität der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und die Korrektheit der hierüber bereitgestellten Informationen (verbunden mit den Änderungsanträgen 1 und 2).

Änderungsantrag 22

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

(a) Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von [anzugeben];

(a) Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von [anzugeben] nach Herstellung der letzten Produkteinheit;

Änderungsantrag 23

Artikel 9 Absatz 1

1. Importeure berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

1. Die Importeure sorgen dafür, dass die Produkte, die sie in der Gemeinschaft in Verkehr bringen, mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

Begründung

Anpassung an den Wortlaut der Erwägungen 14-17. Die für die Importeure geltende Verpflichtung, nur konforme Produkte in der EU in Verkehr zu bringen, sollte stärker unterstrichen werden. Die Formulierung „gebührende Sorgfalt“ stellt eine zu vage Umschreibung der Verpflichtung des Importeurs dar, sich zu vergewissern, dass der Hersteller außerhalb der EU eine ordnungsgemäße Risikobewertung durchgeführt hat.

Änderungsantrag 24

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Stellt ein Importeur fest, dass ein Produkt nicht mit [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] übereinstimmt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, nachdem er es mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] in Übereinstimmung gebracht hat.

Stellt ein Importeur fest, dass ein Produkt nicht mit [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] übereinstimmt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn eine ordnungsgemäße Risikobewertung vorgenommen und das Produkt mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] in Übereinstimmung gebracht wurde.

Änderungsantrag 25

Artikel 9 Absatz 3

3. Die Importeure geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

3. Die Importeure geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

Begründung

Den Importeuren sollten nur Verpflichtungen auferlegt werden, die nach vernünftigem Ermessen notwendig sind. Daher sollten Namen und Anschrift nur auf dem Produkt oder in den beigefügten Unterlagen, nicht aber auf der Verpackung angegeben werden.

Änderungsantrag 26

Artikel 9 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die Importeure führen, sofern für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zweckmäßig, Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten durch, prüfen die Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Beschwerdebuch und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Begründung

In Absatz 3a soll Artikel 7 Absatz 4 des ursprünglichen Texts der Kommission übernommen werden. Außerdem möchten wir „falls zweckmäßig“ wie folgt ergänzen: „sofern für die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zweckmäßig“.

Änderungsantrag 27

Artikel 9 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Die Importeure gewährleisten, dass alle Informationen, die sie über die von ihnen eingeführten Produkte bereitstellen, korrekt und vollständig sind und mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Begründung

Klarstellung der Verantwortung der Importeure für die Qualität der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und die Korrektheit der hierüber bereitgestellten Informationen.

Änderungsantrag 28

Artikel 9 Absatz 6

6. Die Importeure halten [Zeitraum anzugeben] lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

6. Die Importeure halten zehn Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Begründung

Damit Klarheit über die Verpflichtung der Importeure herrscht, sollte der Zeitraum, während dessen die Importeure die Unterlagen aufbewahren müssen, in diesem Beschluss festgelegt werden.

Änderungsantrag 29

Artikel 10 Absatz 1

1. Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

1. Die Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen, wie sie insbesondere in Absatz 2 festgelegt sind, mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

Begründung

Durch diese Abänderung soll klargestellt werden, dass es sich bei den Anforderungen, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, um die Anforderungen handelt, die in den Rechtsvorschriften der EU festgelegt sind.

Änderungsantrag 30

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1

1. Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Produkt mit der/den erforderlichen Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel [7 Absätze 5 und 6] sowie von [Artikel 9 Absatz 3] erfüllt haben.

1. Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Produkt mit der/den erforderlichen Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, ob ihm die Benutzerdokumentation in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, beigefügt ist und ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel [7 Absätze 5 und 6] sowie von [Artikel 9 Absatz 3] erfüllt haben.

Begründung

Für den Vertrieb an den Endverbraucher ist nur die Gebrauchsanleitung erforderlich. Die Gebrauchsanleitung muss von denen verstanden werden können, die sie anzuwenden haben. Sie muss daher in der oder den Amtssprachen des betreffenden Landes abgefasst sein.

Änderungsantrag 31

Artikel 10 Absatz 4

4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herstellen zu lassen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Begründung

Der Händler sollte nicht befugt sein, in das Entwicklungskonzept eines Produkts einzugreifen, da auf diese Weise aus einem konformen Produkt ein nichtkonformes Produkt entstehen könnte. (So könnten die Händler z.B. eine Plastikfolie, die leicht bricht, durch eine alternative, aus einer anderen Art von Plastik hergestellte Folie ersetzen, die zwar physisch stärker, im Ernstfall aber nicht brandhemmend ist. Nur wenn bekannt ist, warum ein bestimmtes Element oder Bauteil verwendet wurde, ist es möglich, eine bessere Alternative zu wählen. Dies setzt aber Detailkenntnisse des Entwicklungskonzepts voraus, über die der Kundendienst oder nachgeschaltete Wirtschaftsakteure wahrscheinlich nicht verfügen).

Änderungsantrag 32

Artikel 14 Absatz 1

1. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm nach [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] den von ihr abgedeckten Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] nicht voll entspricht, dann kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

1. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm nach [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] den von ihr abgedeckten Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] nicht voll entspricht, so ersucht die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat das zuständige europäische Normungsgremium oder den zuständigen nationalen Normungsausschuss innerhalb dieses Gremiums um eine Erklärung und Begründung. Das europäische Normungsgremium nimmt dazu umgehend Stellung.

Begründung

Artikel 14 sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zunächst europäische Normungsgremien[2] zu konsultieren, wenn sie den Verdacht hegen, dass eine Norm eine Lücke aufweist. Dies würde dem derzeit in der EU angewandten Verfahren entsprechen und die frühzeitige Einbeziehung europäischer Normungsgremien und ihrer technischen Experten ermöglichen. Dies wird bereits informell im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie praktiziert.

Änderungsantrag 33

Artikel 14 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Hält der beantragende Mitgliedstaat oder die Kommission die vom europäischen Normungsgremium oder vom nationalen Normungsausschusses gelieferte Erklärung nicht für gänzlich zufriedenstellend, befasst der Mitgliedstaat oder die Kommission den in Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unter Angabe der Gründe mit dieser Frage. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ergibt sich aus der Abänderung von Artikel 14 Absatz 1. Er gewährleistet die Kohärenz des Verfahrens und enthält den in Artikel 14 Absatz 1 gestrichenen Verweis auf den Ausschuss der Kommission.

Änderungsantrag 34

Artikel 14 Absatz 3

3. Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der fraglichen harmonisierten Normen.

3. Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der fraglichen harmonisierten Normen. Wird eine Überarbeitung in Auftrag gegeben, unterbreitet das europäische Normungsgremium der Kommission eine Beschreibung des Mangels und einen Aktionsplan.

Begründung

Präzisierung des vom europäischen Normungsgremium einzuhaltenden Verfahrens.

Änderungsantrag 35

Artikel 17

Artikel 17

entfällt

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

 

1. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

 

 

2. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

 

3. Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindestgröße von 5 mm.

 

4. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Rechtsvorschrift derartige Unterlagen vorschreibt.

 

5. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht. Dahinter kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

 

6. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls eine solche Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

 

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten anzubringen.

 

7. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung rechtliche Schritte ein, wenn sie dies für angemessen halten. Die Mitgliedstaaten führen Sanktionen ein, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können, sowie im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

 

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE‑Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE‑Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE‑Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses und die entsprechenden Erwägungen in die Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 36

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 4 a (neu)

 

Die Konformitätsbewertungsstelle berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Größe, den Sektor und die Struktur der Unternehmen, die relative Komplexität der Technologie, die auf die Produkte angewandt wird, und schließlich den Einzel- oder Seriencharakter der Produktion.

Begründung

Wir wissen die Sorge der Kommission um eine Berücksichtigung der Größe und der relativen Komplexität der im Laufe der Konformitätsbewertungsverfahren auf die Produkte angewandten Technologie zum Zweck der Vermeidung überflüssiger Hürden zu schätzen. Es müssen jedoch noch weitere Parameter wie der Sektor, die Struktur der Unternehmen und der Seriencharakter der Produktion berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 37

Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe d a (neu)

 

(da) die Fähigkeit, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Größe und Struktur der Unternehmen, die relative Komplexität der Technologie, die auf die Produkte angewandt wird, und den Einzel- oder Seriencharakter der Produktion zu berücksichtigen.

Begründung

Wir wissen die Sorge der Kommission um eine Berücksichtigung der Größenordnung und der relativen Komplexität der im Laufe der Konformitätsbewertungsverfahren auf die Produkte angewandten Technologie zum Zweck der Vermeidung überflüssiger Hürden zu schätzen. Es müssen jedoch noch weitere Parameter wie der Sektor, die Struktur der Unternehmen und der Seriencharakter der Produktion berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 38

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Für den gleichen Zweck kann eine akkreditierte Stelle tätig werden, die einen eigenen unterscheidbaren Teil eines Unternehmens oder einer sektoralen Organisation als Vertreter von Unternehmen darstellt, die an Entwurf, Herstellung, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der von dieser Stelle zu bewertenden Produkte mitwirken, und die zu dem Zweck gegründet wurde, für das Unternehmen oder die Organisation, dem/der sie angehört, Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen.

Begründung

Um dem Zertifizierungsbedarf von KMU besser zu entsprechen und sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren Größe, Struktur, eingesetzte Technik, Sektor und Serienfertigung berücksichtigt werden, sollten Labors und Konformitätsbewertungseinrichtungen zwischengeschalteter Organisationen und/oder sektoraler Organisationen berechtigt sein, sich akkreditieren zu lassen.

Änderungsantrag 39

Artikel 31 Absatz 2

2. Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden und insbesondere die Größe der Unternehmen und die relative Komplexität der bei den Produkten eingesetzten Technik berücksichtigt wird.

2. Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden und insbesondere die Größe, der Sektor und die Struktur der Unternehmen, die relative Komplexität der bei den Produkten eingesetzten Technik und die Frage, ob das Produkt das Ergebnis einer Einzel- oder Serienfertigung ist, berücksichtigt werden.

Begründung

Um unnötige Belastungen zu vermeiden, sollten bei der Durchführung der Konformitätsverfahren andere Faktoren wie beispielsweise die Größe des Unternehmens, die relative Komplexität der bei den Produkten eingesetzten Technik und der Umstand, dass es sich um eine Serienfertigung handelt, berücksichtigt werden. Dies bedeutet auch zusätzliche Kosten für den Verbraucher.

Änderungsantrag 40

Artikel 35 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Übermitteln die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats den Marktüberwachungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats Informationen, nehmen sie zunächst Kontakt zu dem betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produkts angegebenen Adresse auf. Dem Wirtschaftsakteur wird eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die achtundzwanzig Tage beträgt, wenn keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit besteht.

Begründung

Den Wirtschaftsakteuren sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zu der Position der zuständigen Behörden Stellung zu nehmen, insbesondere wenn auch andere Mitgliedstaaten beteiligt sind und das Verfahren somit erhebliche Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben kann. Der vorgeschlagene Zeitraum von 28 Tagen trägt den Erfordernissen der Vollzugsbehörden und der Wirtschaftsakteure angemessen Rechnung. Die gleiche Frist gilt beispielsweise bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Vereinigten Königreich und hat sich als angemessen erwiesen.

Änderungsantrag 41

Artikel 35 Absatz 3

3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle denkbaren Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.

Begründung

Diese absolute Verpflichtung lässt sich in der Praxis nicht einhalten. Es kann vorkommen, dass mehrere Importeure desselben Produkts dieses Produkt in Verkehr bringen (beispielsweise in verschiedenen Ländern). Sobald ein Produkt in einem Land auf dem Markt ist, kann es eine Vielzahl von großen, aber auch sehr kleinen Händlern geben. Die Erfahrung zeigt, dass, selbst wenn Rückrufe in nationalen Zeitungen, an Verkaufspunkten des Einzelhändlers usw. angebracht werden, die Zahl der Produkte, die zurückgebracht werden, weniger als 70% beträgt.

Änderungsantrag 42

Artikel 35 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Importeure und Händler dürfen ein Produkt nicht ohne Rücksprache mit dem Hersteller in einer Weise verändern, dass sich dies auf die Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften auswirken kann.

Begründung

Importeure und Händler verfügen in der Regel nicht über die notwendigen technischen Kenntnisse, um Änderungen im Inneren eines Produkts vorzunehmen, und sollten sie derartige Änderungen vornehmen, könnten sich die Sicherheit oder andere Parameter des Produkts erheblich verschlechtern. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein bestimmtes Produkt von einer Vielzahl von Händlern vertrieben wird, und die verantwortliche Organisation, die das Produkt in Verkehr gebracht hat, würde nicht wünschen, dass von diesen verschiedenen Händlern unterschiedliche Ad-hoc-Änderungen vorgenommen werden.

Änderungsantrag 43

Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Falls die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt nehmen möchten, unterrichten sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produkts angegebenen Adresse.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Wirtschaftsakteure informiert werden, wenn ein anderer Mitgliedstaat beschließt, eines seiner Produkte vom Markt zu nehmen. Von den Mitgliedstaaten kann jedoch nicht erwartet werden, dass sie Kontakt zu dem Wirtschaftsakteur aufnehmen, ehe sie die Behörden in einem anderen Mitgliedstaat informiert haben, da dies das Verfahren erheblich verzögern würde.

Änderungsantrag 44

Artikel 36 Absatz 3

3. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel [35 Absatz 5 Buchstabe b] begründet, befassen die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Frage.

3. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel [35 Absatz 5 Buchstabe b] begründet, wird zunächst das zuständige europäische Normungsgremium konsultiert, wie in Artikel 14 Absatz 1 beschrieben, bevor die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Frage befassen.

Begründung

Artikel 14 sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zunächst europäische Normungsgremien[3] zu konsultieren, wenn sie den Verdacht hegen, dass eine Norm eine Lücke aufweist. Dies würde dem derzeit in der EU angewandten Verfahren entsprechen und die frühzeitige Einbeziehung europäischer Normungsgremien und ihrer technischen Experten ermöglichen. Dies wird bereits informell im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie praktiziert.

Änderungsantrag 45

Anhang I – Modul A Nummer 4 Punkt 4.2 Unterabsatz 2

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird jedem Produkt beigefügt, das in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine große Zahl von Produkten an ein und denselben Nutzer geliefert wird, kann diese Anforderung so ausgelegt werden, dass sie nicht für einzelne Produkte gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Horizontaler Änderungsantrag, der für alle nachstehend aufgeführten Module gilt:

Anhang I – Modul A Nummer 4 Punkt 4.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul A1 Nummer 5 Punkt 5.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul A2 Nummer 5 Punkt 5.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul C Nummer 3 Punkt 3.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul C1 Nummer 4 Punkt 4.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul C2 Nummer 4 Punkt 4.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul D Nummer 5 Punkt 5.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul D1Nummer 7 Punkt 7.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul E Nummer 5 Punkt 5.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul E1 Nummer 7 Punkt 7.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul F Nummer 6 Punkt 6.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul F1 Nummer 7 Punkt 7.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul G Nummer 5 Punkt 5.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul H Nummer 5 Punkt 5.2 Unterabsatz 2

Anhang I – Modul H1 Nummer 6 Punkt 6.2 Unterabsatz 2

Begründung

Die Verpflichtung, jeder verkauften Einheit ein Exemplar der Konformitätserklärung beizufügen, stellt für die Wirtschaftsakteure eine unverhältnismäßige Belastung dar.

Änderungsantrag 46

Anhang I – Modul A Nummer 5 a (neu)

 

5a. Importeur

 

Die Importeure halten ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können.

Horizontaler Änderungsantrag, der für alle nachstehend aufgeführten Module gilt:

Anhang I – Modul A Nummer 5 a (neu)

Anhang I – Modul A1 Nummer 6 a (neu)

Anhang I – Modul A2 Nummer 6 a (neu)

Anhang I – Modul C Nummer 4 a (neu)

Anhang I – Modul C1 Nummer 5 a (neu)

Anhang I – Modul C2 Nummer 5 a (neu)

Anhang I – Modul D Nummer 8 a (neu)

Anhang I – Modul D1 Nummer 10 a (neu)

Anhang I – Modul E Nummer 8 a (neu)

Anhang I – Modul E1 Nummer 10 a (neu)

Anhang I – Modul F Nummer 8 a (neu)

Anhang I – Modul F1 Nummer 9 a (neu)

Anhang I – Modul G Nummer 6 a (neu)

Anhang I – Modul H Nummer 8 a (neu)

Anhang I – Modul H1 Nummer 8 a (neu)

Begründung

Jeder Wirtschaftsakteur, der Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, sollte für die Konformität dieser Produkte haften. Nur der Hersteller kann die technischen Unterlagen erstellen und anpassen. Handelt es sich jedoch um einen außerhalb der EU ansässigen Hersteller ohne Vertreter in der EU, haben die Behörden keine Möglichkeit, sich Zugang zu den betreffenden Unterlagen zu verschaffen, was die Durchsetzung erschwert. Daher sollte der Importeur in Übereinstimmung mit Artikel 7 dafür verantwortlich sein, dass diese Unterlagen für die Vollzugsbehörden bereitgehalten werden.

Änderungsantrag 47

Anhang I Modul A2 Nummer 4 Unterabsatz 3 a (neu)

 

Die notifizierte Stelle erkennt die Teilung der Prüfungsergebnisse (shared ITT) und die gestufte Übertragung der Prüfungsergebnisse (cascading ITT) an.

Begründung

Da der größte Teil der Kosten, die bei der Konformitätsbewertung anfallen, durch die Prüfungen verursacht wird, sollten die Teilung der Prüfungsergebnisse (shared ITT) und die gestufte Übertragung der Prüfungsergebnisse (cascading ITT) von den externen Zertifizierungsstellen anerkannt werden.

Änderungsantrag 48

Anhang I Modul C1 Nummer 3 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Die notifizierte Stelle erkennt die Teilung der Prüfungsergebnisse (shared ITT) und die gestufte Übertragung der Prüfungsergebnisse (cascading ITT) an.

Begründung

Da der größte Teil der Kosten, die bei der Konformitätsbewertung anfallen, durch die Prüfungen verursacht wird, sollten die Teilung der Prüfungsergebnisse (shared ITT) und die gestufte Übertragung der Prüfungsergebnisse (cascading ITT) von den externen Zertifizierungsstellen anerkannt werden.

Änderungsantrag 49

Anhang I Modul C2 Nummer 3 Unterabsatz 3 a (neu)

 

Die notifizierte Stelle erkennt die Teilung der Prüfungsergebnisse (shared ITT) und die gestufte Übertragung der Prüfungsergebnisse (cascading ITT) an.

Begründung

Da der größte Teil der Kosten, die bei der Konformitätsbewertung anfallen, durch die Prüfungen verursacht wird, sollten die Teilung der Prüfungsergebnisse (shared ITT) und die gestufte Übertragung der Prüfungsergebnisse (cascading ITT) von den externen Zertifizierungsstellen anerkannt werden.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0053 - C6-0067/2007 - 2007/0030(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

John Purvis

12.4.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.6.2007

 

 

 

Datum der Annahme

2.10.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Silvia Ciornei, Pilar del Castillo Vera, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Radu Ţîrle, Patrizia Toia, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras, Dominique Vlasto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Manuel António dos Santos, Avril Doyle, Robert Goebbels, Françoise Grossetête, Erika Mann, John Purvis, Bernhard Rapkay, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  CENELEC, CEN und ETSI.
  • [3]  CENELEC, CEN und ETSI.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (12.9.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
(KOM(2007)0053 – C6-0067/2007 – 2007/0030(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Othmar Karas

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Hemmnisse für den freien Warenverkehr bestehen weiterhin. Diese Hemmnisse sind nach Erkenntnis der Kommission: eine Wettbewerbsverzerrung durch abweichende Praktiken bei der „Erklärung der Konformität“ durch die nationalen Bewertungsstellen; eine Ungleichbehandlung von „nichtkonformen“ oder gefährlichen Produkten, die aufgrund enormer Unterschiede bei den Strukturen, Regelungen und Ressourcen für die Marktüberwachung auf nationaler Ebene in Verkehr gebracht wurden; ein Mangel an Vertrauen in die Konformitätskennzeichnung; eine uneinheitliche Durchführung und Durchsetzung bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften.

Zweck des Vorschlag ist es:

-  für künftige sektorale Rechtsvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu setzen;

-  eine Anleitung vorzulegen, wie die einheitlichen Elemente einzusetzen sind; und

-  in künftigen sektoralen Rechtsakten soviel Kohärenz wie politisch und technisch machbar ist zu gewährleistet.

Dieser Vorschlag wurde zusammen mit einem Vorschlag für eine Verordnung zur Akkreditierung und Marktüberwachung vorgelegt.

In seiner Stellungnahme hat ihr Verfasser, einen Punkt aufgezeigt, der hinsichtlich der speziellen Besorgnis des Ausschusses bezogen auf die Rechtssicherheit und die Qualität der Formulierung einer besonderen Beachtung verdient.

So wie der Vorschlag vorliegt, könnte er die Anbringung freiwilliger Konformitätskennzeichnungen Dritter neben CE-Kennzeichnungen ausschließen, die eher nur eine Erklärung des Herstellers sind, dass das Produkt mit den Vorschriften des Europäischen Rechts übereinstimmt. Das würde dazu führen, dass Unternehmen und Arbeitsplätze in Länder außerhalb der EU abwandern würden, in denen bestimmte internationale Testhäuser ein de facto Monopol in Nordamerika und den USA haben, was dem Verbrauchern schaden würden.

Eine derartige radikale Veränderung nebenbei und unauffällig durch Formulierungen herbeizuführen, die die Rechtsicherheit in einem legislativen Paket, das ansonsten nützlich ist, nicht fördern, widerspricht den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 17

(17) Da es sich bei Importeuren und Händlern um nachgeschaltete Akteure handelt, können sie unter normalen Umständen nicht dazu verpflichtet werden, selbst zu gewährleisten, dass der Entwurf und die Herstellung des Produkts mit den geltenden Anforderungen übereinstimmen. Ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Konformität des Produkts sollten auf bestimmte Kontrollen beschränkt bleiben, durch die sie sich vergewissern, dass der Hersteller seinen Pflichten nachgekommen ist; so überprüfen sie beispielsweise, ob das Produkt mit der vorgeschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden. Allerdings kann sowohl von den Importeuren als auch von den Händlern erwartet werden, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen.

(17) Da es sich bei Händlern um nachgeschaltete Akteure handelt, können sie unter normalen Umständen nicht dazu verpflichtet werden, selbst zu gewährleisten, dass der Entwurf und die Herstellung des Produkts mit den geltenden Anforderungen übereinstimmen. Diesbezüglich müssen sie sich auf die Wirtschaftsakteure verlassen, die die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen. Die Verpflichtungen der Händler sollten auf bestimmte Kontrollen beschränkt bleiben; so überprüfen sie beispielsweise, ob das Produkt mit der vorgeschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen ist und ihm die erforderlichen Bedienungsunterlagen beigefügt wurden. Von den Händlern kann erwartet werden, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte auf dem Markt bereitstellen.

Begründung

As it stands, Recital (17) is in contradiction with Recital (15). Recital (15) states that the importer has to ensure that the products he places on the market comply with the applicable Community requirements, while Recital (17) requires the importer to act with due care.

Since the requirements placed on importers differ from those placed on distributors, mixing them for both importers and distributors in one recital is likely to cause confusion. Therefore, Recital (17) should be split into two parts to distinguish distributors from importers and their respective obligations.

Distributors take a product that has already been placed on the Community market and make it generally available. Their obligation should consequently be limited to checking that the product carries the CE Marking and that any documentation delivered to the user and required to use the product safely, securely and with respect for the environment. They should not be required to check or keep copies of the declaration of conformity or the technical documentation. For this reason we believe that the reference to “documents” in the original proposal should read “user documentation”.

Änderungsantrag 2

Erwägung 17 a (neu)

(17a) Importeure können den Entwurf und die Fertigungsmerkmale von Produkten nicht kontrollieren, doch sind sie, da sie die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen, verpflichtet zu gewährleisten, dass die Produkte mit allen geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen die Importeure zunächst sicherstellen, dass den Herstellern die geltenden Rechtsvorschriften bekannt sind und dass die Hersteller die entsprechenden Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen erstellt haben. Als Stelle, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat, sollten die Importeure rechtlich verpflichtet sein zu gewährleisten, dass Produkte, die sie in Verkehr bringen, mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen und die vorgenannten Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen den Vollzugsbehörden zur Verfügung stehen.

Begründung

As it stands, Recital (17) is in contradiction with Recital (15). Recital (15) states that the importer has to ensure that the products he places on the market comply with the applicable Community requirements, while Recital (17) requires the importer to act with due care.

Since the requirements placed on importers differ from those placed on distributors, mixing them for both importers and distributors in one recital is likely to cause confusion. Therefore, Recital (17) should be split into two parts to distinguish distributors from importers and their respective obligations.

As distinct from distributors, importers do place products on the Community market and therefore they should understand in detail what Community laws apply. Importers are resident in the Community; they alone place products on the Community market; and so they must have the legal obligation to ensure compliance – including the making available of Declarations of Conformity and the technical documentation.

Änderungsantrag 3

Erwägung 22 a (neu)

(22a) Es muss jedoch klargestellt werden, dass es sich bei der CE-Kennzeichnung um einen vom Hersteller angebrachten bildlichen Hinweis darauf handelt, dass das Produkt den Anforderungen aller spezifischen europäischen Rechtsvorschriften entspricht. Als solches ist sie kein Beleg für die Qualität des Produkts oder dafür, dass das Produkt von einem öffentlichen oder privaten Dritten zertifiziert, genehmigt oder überprüft wurde (außer eine spezifische Richtlinie schreibt vor, dass die CE-Kennzeichnung mit der Kennnummer der notifizierten Stelle versehen sein muss, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war). Da das neue Konzept auf Richtlinien basiert, die „wesentliche Anforderungen“ enthalten, besteht die Möglichkeit, dass Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, nicht daraufhin geprüft wurden, ob sie mit gegebenenfalls bestehenden offiziellen harmonisierten Normen übereinstimmen. Die CE-Kennzeichnung ist auch kein Beleg für eine Genehmigung seitens der Europäischen Kommission oder einer anderen europäischen oder nationalen Behörde. Schließlich ist sie auch kein Ursprungsbeleg.

Begründung

It is necessary to make it clear that the CE marking is not a quality mark and does not imply that the product has been certified, approved or inspected by a third party or that it complies with official harmonised standards. It is merely an aid to enforcement and enforcement authorities. In order not to cause confusion, we do not propose to make the CE marking voluntary. It must in this regard remain as it is in present New Approach Directives, mandatory for all manufacturers and authorised representatives irrespective of their size or other factors: to make any change in this regard would introduce unnecessary confusion for both enforcement authorities and purchasers of products.

Änderungsantrag 4

Artikel 6 Nummer 11 a (neu)

(11a) „CE-Kennzeichnung“: leicht erkennbarer Hinweis, mit dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegenüber den Vollstreckungsbehörden kundtut, dass das Produkt mit allen geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, übereinstimmt.

Änderungsantrag 5

Artikel 9

1. Importeure berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

1. Importeure dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen.

2. Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, überprüfen die Importeure, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie überprüfen, ob der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, ob das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und ob der Hersteller die Anforderungen von Artikel [7 Absätze 5 und 6] erfüllt hat.

2. Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, überprüfen die Importeure, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie überprüfen, ob der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, ob das Produkt mit der/den erforderliche/-n Konformitätskennzeichnung/-en versehen ist, ob ihm die erforderlichen Bedienungsunterlagen beigefügt sind und ob der Hersteller die Anforderungen von Artikel [7 Absätze 5 und 6] erfüllt hat.

Stellt ein Importeur fest, dass ein Produkt nicht mit [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] übereinstimmt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, nachdem er es mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] in Übereinstimmung gebracht hat.

Stellt ein Importeur fest, dass ein Produkt nicht mit [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] übereinstimmt, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, nachdem er es mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] in Übereinstimmung gebracht hat.

3. Die Importeure geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

3. Die Importeure geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

 

3a. Die Importeure nehmen, falls dies zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zweckmäßig ist und falls dies aufgrund der Merkmale der von ihnen gelieferten Produkte angemessen ist, Stichproben von in Verkehr gebrachten Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis von Beschwerden und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

4. Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Importeure sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] nicht beeinträchtigen.

4. Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Importeure sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsakts] nicht beeinträchtigen.

5. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

6. Die Importeure halten [Zeitraum anzugeben] lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

6. Die Importeure

 

a) veröffentlichen eine Erklärung, der zufolge sie sich vergewissert haben, dass die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten durchgeführt wurden, und der zufolge sie die rechtliche Verantwortung für die von ihnen importierten Produkte übernehmen;

 

b) behalten und bewahren die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung;

 

c) behalten und bewahren eine Abschrift der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten erstellten technischen Unterlagen in ihren eigenen Räumlichkeiten oder in den Räumlichkeiten eines Dritten;

 

d) halten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Herstellung der letzten Fertigungseinheit [oder für einen anderen gegebenenfalls festgelegten Zeitraum] für die Marktüberwachungsbehörden bereit.

7. Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

7. Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Begründung

In order to ensure a level playing field between EU manufacturers and importers of products coming from third countries, it is crucial to provide for equal obligations among the economic operators placing products on the Community market. An equal level of obligations will ensure the same level of responsibility in case of non-compliant products.

The text of the proposed Article 9(1) is based on Article 3(1) of the General Product Safety Directive (GPSD), which states that “Producers shall be obliged to place only safe products on the market”.

We propose to add a new sub-section 3 to the European Commission’s original text in order to align it with Article 5 of the General Product Safety Directive.

In Article 9(6) importers are required to sign an accompanying document to the Declaration of Conformity so as to take responsibility for the products they place on the market, and to keep the technical documentation. If the manufacturer is outside the EU and he does not have an authorised representative within the EU, it is difficult for the authorities to have access to the technical file.

Änderungsantrag 6

Artikel 16 Absatz 2

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen bescheinigt. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten davon ab, eine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung in ihre nationalen Regelungen aufzunehmen, oder streichen eine solche.

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die besagt, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter festgestellt hat, dass das Produkt den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten davon ab, eine Bezugnahme auf eine Konformitätskennzeichnung im Sinne der CE-Kennzeichnung gemäß der Definition in Artikel 6 Absatz 11a in ihre nationalen Regelungen aufzunehmen, oder streichen eine solche.

 

Wirtschaftsoperateure können freiwillig zusätzlich zur CE-Kennzeichnung weitere Kennzeichnungen anbringen, sofern keine Möglichkeit einer Verwechselung besteht.

Änderungsantrag 7

Artikel 16 Absatz 3

3. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

3. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung und Gestalt auf dem Markt mit der Bedeutung und Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Begründung

The CE marking is only a visual indication by the manufacturer or his representative that his product is in conformity. It can only be such since the EU does not itself, at present, have the resources to carry out the required level of market surveillance to ensure that each and every product complies. As a result, the CE marking has to be distinguished from voluntary private marks, whose use is monitored and enforced by those independent testing and certifying bodies who own them.

As this provision is worded in the Commission's proposal, it would mean that the conformity markings of well-known European testing and certification bodies (BSI, CEBEC, SEMKO, KEMA, TÜV, VDE etc.) could no longer be affixed to products, which would be to the detriment of consumers.

It would also result in a transfer of business and jobs to non-member countries, since the markings of international test houses (e.g. UL in the USA or CCC in China) could not be prohibited in Europe. They already have a de facto monopoly in North America.

No safety risk would be associated with allowing private markings to be affixed in addition to the CE marking.

Änderungsantrag 8

Anhang I – Modul A Nummer 5 a (neu)

Importeur

 

Der Importeur

 

a) veröffentlicht eine Erklärung, der zu folge er sich vergewissert hat, dass die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder seinen Bevollmächtigten durchgeführt wurden, und der zufolge er die rechtliche Verantwortung für die von ihm importierten Produkte übernimmt;

 

b) behält und bewahrt die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung;

 

c) behält und bewahrt eine Abschrift der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten erstellten technischen Unterlagen in seinen eigenen Räumlichkeiten oder in den Räumlichkeiten eines Dritten;

 

d) hält die unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Herstellung der letzten Fertigungseinheit [oder für einen anderen gegebenenfalls festgelegten Zeitraum] für die Marktüberwachungsbehörden bereit.

 

Dieser Änderungsantrag gilt auch für folgende Module:

 

Modul A1 – Absatz 6a neu

 

Modul A2 – Absatz 6a neu

 

Modul C – Absatz 4a neu

 

Modul C1 – Absatz 5a neu

 

Modul C2 – Absatz 5a neu

 

Modul D – Absatz 8a neu

 

Modul D1 – Absatz 10a neu

 

Modul E – Absatz 8a neu

 

Modul E1 – Absatz 10a neu

 

Modul F – Absatz 8a neu

 

Modul F1 – Absatz 9a neu

 

Modul G – Absatz 6a neu

 

Modul H – Absatz 8a neu

 

Modul H1 – Absatz 8a neu

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit der zu Artikel 9 bezüglich der Pflichten von Importeuren vorgeschlagenen Abänderung.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0053 - C6-0067/2007 - 2007/0030(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Othmar Karas

18.6.2007

 

 

Datum der Annahme

11.9.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Cristian Dumitrescu, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Daniel Strož, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Janelly Fourtou, Jean-Paul Gauzès, Barbara Kudrycka, Michel Rocard, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Albert Deß, María Sornosa Martínez

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0053 - C6-0067/2007 - 2007/0030(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

14.2.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

13.3.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.3.2007

ENVI

13.3.2007

ITRE

13.3.2007

JURI

13.3.2007

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Christel Schaldemose

20.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.5.2007

27.6.2007

16.7.2007

12.9.2007

 

2.10.2007

5.11.2007

21.11.2007

26.11.2007

Datum der Annahme

27.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Iliana Malinova Iotova, Pierre Jonckheer, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Alexander Stubb, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Horia-Victor Toma, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, André Brie, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Giovanna Corda, Filip Kaczmarek, Manuel Medina Ortega, Joseph Muscat, Ieke van den Burg, Anja Weisgerber

Datum der Einreichung

4.12.2007