BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

4.12.2007 - (KOM(2007)0037 – C6‑0068/2007 – 2007/0029(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: André Brie

Verfahren : 2007/0029(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0491/2007

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

(KOM(2007)0037 – C6‑0068/2007 – 2007/0029(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0037),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 133 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0068/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0491/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 1

(1) Zur Stärkung des übergeordneten Rahmens, durch den sichergestellt werden soll, dass Produkte in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit ein hohes Schutzniveau aufweisen, müssen für die Akkreditierung und die Marktüberwachung, die wesentliche Bestandteile dieses Rahmens darstellen, bestimmte Regelungen und Grundsätze festgelegt werden.

(1) Zur Schaffung eines übergeordneten Rahmens, durch den sichergestellt werden soll, dass Produkte in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit sowie Verbraucher- und Umweltschutz ein hohes Schutzniveau aufweisen, müssen für die Akkreditierung und die Marktüberwachung, die wesentliche Bestandteile dieses Rahmens darstellen, bestimmte Regelungen und Grundsätze festgelegt werden. Der durch diese Verordnung geschaffene übergeordnete Rahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung sollte die materiellrechtlichen Bestimmungen bestehender Rechtsvorschriften, in denen die Anforderungen für den Schutz des öffentlichen Interesses in Bereichen wie Gesundheit, Sicherheit und Verbraucher- und Umweltschutz festgelegt werden, unberührt lassen und vielmehr darauf abzielen, ihre Durchführung zu verbessern.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 1 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 2

Erwägung 2

(2) Diese Verordnung ist als Teil eines übergeordneten Rechtsrahmens zu betrachten, der ein hohes Produktsicherheitsniveau gemäß dem Beschluss … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten gewährleistet.

(2) Diese Verordnung ist als Ergänzung des Beschlusses ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten zu betrachten.

Änderungsantrag 3

Erwägung 3

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist bereits ein gemeinsames und einheitliches System für von der vorliegenden Verordnung erfasste Inhalte enthalten. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Regelungen nicht für Fälle im Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts und des Futtermittelrechts gelten. In Anbetracht der besonderen Natur der Akkreditierungsverpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie der [Verordnung (EG) Nr. […/…] des Rates vom … über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen] ist es jedoch angezeigt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung für die Zwecke dieser Akkreditierungsverpflichtungen gelten sollten.

(3) Es ist sehr schwierig, gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für alle gegenwärtigen und künftigen Produkte zu erlassen; für diese Produkte sind umfassende horizontale Rahmenvorschriften notwendig, auch um Lücken zu schließen - insbesondere bis zur Überarbeitung der bestehenden speziellen Rechtsvorschriften - und um die Bestimmungen bestehender oder zukünftiger spezieller Rechtsvorschriften zu vervollständigen, damit insbesondere das in Artikel 95 des Vertrags geforderte hohe Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt und die Verbraucher gewährleistet ist.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 2 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 4

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) Der durch diese Verordnung geschaffene Rahmen für die Marktüberwachung sollte bestehende, sich auf die Marktüberwachung beziehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergänzen und stärken. In Übereinstimmung mit dem Lex-specialis-Grundsatz sollte diese Verordnung jedoch nur insoweit gelten, als es in anderen – bestehenden oder zukünftigen – Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, z.B. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit1, keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel wie mit dieser Verordnung verfolgt wird.

__________

(1) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(Dieser Kompromissänderungsantrag 1 ersetzt die Änderungsanträge 115 und 116.)

Änderungsantrag 5

Erwägung 3 b (neu)

 

(3b) Zur Erreichung eines höheren Grades an Sicherheit bei Verbrauchsgütern sollten die in der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen Marktüberwachungsmechanismen jedoch in Bezug auf Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen verstärkt werden. Die Richtlinie 2001/95/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 4

(4) Aufgrund ihrer besonderen Natur sollten Tabakerzeugnisse, die der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen unterliegen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

entfällt

Begründung

Umständliche Aufzählungen von Ausnahmen, die weder zu einem besseren Verständnis beitragen noch den Erfordernissen einer besseren Rechtsetzung Rechnung tragen und in Zukunft häufige Überarbeitungen der Verordnung erforderlich machen könnten, sollten vermieden werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 5

(5) Die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen legen ein gemeinsames System für die von ihnen erfassten Produkte fest und sollten daher nicht von dieser Verordnung berührt werden.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Erwägung 4.

Änderungsantrag 8

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a) Die Errichtung einer einheitlichen nationalen Akkreditierungsstelle lässt die Zuweisung von Aufgaben innerhalb der Mitgliedstaaten unberührt.

Änderungsantrag 9

Erwägung 10

(10) Mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) wurde ein System für die Akkreditierung unabhängiger Umweltgutachter und für die Überwachung ihrer Tätigkeiten geschaffen. Da die Regelungen des genannten Systems von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, sollten Fälle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 geregelt werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Erwägung 4.

Änderungsantrag 10

Erwägung 14

(14) In Fällen, in denen es für einen Mitgliedstaat nicht wirtschaftlich sinnvoll oder tragfähig ist, eine nationale Akkreditierungsstelle einzurichten, sollte dieser Mitgliedstaat auf eine nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zurückgreifen können.

(14) In Fällen, in denen es für einen Mitgliedstaat nicht wirtschaftlich sinnvoll oder tragfähig ist, eine nationale Akkreditierungsstelle einzurichten, sollte dieser Mitgliedstaat auf eine nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zurückgreifen und ermutigt werden, von dieser Möglichkeit möglichst umfassenden Gebrauch zu machen.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 6 des Berichtsentwurfs.)

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten stärker, als dies im Vorschlag der Fall ist, dazu ermutigt werden, gegebenenfalls die Dienste der Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen.

Änderungsantrag 11

Erwägung 15

(15) Um Mehrfachakkreditierungen zu vermeiden und um Akzeptanz und Anerkennung von Akkreditierungsurkunden zu verbessern, aber auch um akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen wirksam zu überwachen, sollten die Konformitätsbewertungsstellen die Akkreditierung grundsätzlich bei der nationalen Akkreditierungsstelle desjenigen Mitgliedstaates beantragen, in dem sie niedergelassen sind. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Möglichkeit hat, die Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, falls es in ihrem eigenen Mitgliedstaat keine nationale Akkreditierungsstelle gibt oder falls eine solche Stelle nicht über die Kompetenz zur Erbringung der verlangten Akkreditierungsleistungen verfügt. In diesen Fällen sollten die nationalen Akkreditierungsstellen zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

(15) Um Mehrfachakkreditierungen zu vermeiden und um Akzeptanz und Anerkennung von Akkreditierungsurkunden zu verbessern, aber auch um akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen wirksam zu überwachen, sollten die Konformitätsbewertungsstellen die Akkreditierung bei der nationalen Akkreditierungsstelle desjenigen Mitgliedstaates beantragen, in dem sie niedergelassen sind. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Möglichkeit hat, die Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, falls es in ihrem eigenen Mitgliedstaat keine nationale Akkreditierungsstelle gibt oder falls eine solche Stelle nicht über die Kompetenz zur Erbringung der verlangten Akkreditierungsleistungen verfügt. In diesen Fällen sollten die nationalen Akkreditierungsstellen zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

Begründung

Der Ausdruck ist unnötig und wird daher gestrichen. Der verfügende Teil (Art. 6), der gewisse Ausnahmen vorsieht, wird abgeändert, um deutlich zu machen, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Akkreditierung für nichtobligatorische Bewertungstätigkeiten bei jeder Akkreditierungsstelle beantragen kann.

Änderungsantrag 12

Erwägung 16

(16) Um sicherzustellen, dass die nationalen Akkreditierungsstellen die Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Funktionieren des Akkreditierungssystems unterstützen, ihre nationalen Akkreditierungsstellen regelmäßig überwachen und im Bedarfsfall geeignete Korrekturmaßnahmen treffen.

(16) Um sicherzustellen, dass die nationalen Akkreditierungsstellen die Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Funktionieren des Akkreditierungssystems unterstützen, ihre nationalen Akkreditierungsstellen regelmäßig überwachen und im Bedarfsfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geeignete Korrekturmaßnahmen treffen.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 5 Absatz 3.

Änderungsantrag 13

Erwägung 18

(18) Hauptaufgabe der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung (EA) ist es, ein transparentes und qualitätsorientiertes System zur Beurteilung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen in ganz Europa zu fördern. Die EA betreibt für die nationalen Akkreditierungsstellen aus den Mitgliedstaaten und anderen europäischen Ländern ein System der Beurteilung unter Gleichrangigen. Dieses System hat sich als wirksam und vertrauensbildend erwiesen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Akkreditierungsstellen Mitglied der EA werden oder bleiben.

(18) Wenngleich diese Verordnung vorsehen sollte, dass eine andere Stelle für gewisse Aufgaben im Bereich der Akkreditierung anerkannt werden kann, betreibt die Europäische Kooperation für die Akkreditierung (EA), deren Hauptaufgabe es ist, ein transparentes und qualitätsorientiertes System zur Beurteilung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen in ganz Europa zu fördern, für die nationalen Akkreditierungsstellen aus den Mitgliedstaaten und anderen europäischen Ländern ein System der Beurteilung unter Gleichrangigen. Dieses System hat sich als wirksam und vertrauensbildend erwiesen. Daher sollte die EA die zuerst nach dieser Verordnung anerkannte Stelle sein, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre nationalen Akkreditierungsstellen Mitglied der EA werden und bleiben, solange sie in dieser Form anerkannt ist. Gleichzeitig sollte die Möglichkeit einer Änderung in Bezug auf die Anerkennung der betreffenden Stelle für den Fall vorgesehen werden, dass sich dies in Zukunft als notwendig erweisen sollte.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 9 des Berichtsentwurfs.)

Begründung

Die EA ist jetzt in der Lage, Dienste im Rahmen dieser Verordnung zu erbringen, und sollte die zuerst für diesen Zweck anerkannte Stelle sein. Es kann sein, dass sich in Zukunft andere Stellen entwickeln oder dass sich die EA verändert. Die Verordnung sollte so abgefasst werden, dass alle geeigneten Stellen die erforderlichen Aufgaben wahrnehmen können. Der Vorschlag, die EA ausdrücklich in der Verordnung zu erwähnen und ihr eine Art ständigen offiziellen Status zu verleihen, ist auch insofern problematisch, als es sich bei der EA um eine privatrechtliche Organisation handelt. Durch diese Argumentation wird die Kompetenz der EA, die diese über viele Jahre hinweg hinreichend bewiesen hat, in keiner Weise in Frage gestellt.

Änderungsantrag 14

Erwägung 20

(20) Die sektoralen Akkreditierungssysteme sollten die Tätigkeitsbereiche abdecken, für die die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen nicht ausreichen, um das erforderliche Schutzniveau zu gewährleisten, wenn detaillierte technische oder gesundheits- und sicherheitsbezogene Anforderungen gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass die EA über ein breitgefächertes Fachwissen verfügt, sollte sie mit der Entwicklung derartiger Systeme, insbesondere für vom Gemeinschaftsrecht erfasste Bereiche, beauftragt werden.

(20) Die sektoralen Akkreditierungssysteme sollten die Tätigkeitsbereiche abdecken, für die die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen nicht ausreichen, um das erforderliche Schutzniveau zu gewährleisten, wenn detaillierte technische oder gesundheits- und sicherheitsbezogene Anforderungen gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass die EA über ein breitgefächertes Fachwissen verfügt, sollte sie als die zuerst nach dieser Verordnung anerkannte Stelle mit der Entwicklung derartiger Systeme, insbesondere für vom Gemeinschaftsrecht erfasste Bereiche, beauftragt werden.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Erwägung 18.

Änderungsantrag 15

Erwägung 22

(22) In bestimmten Sektoren gelten bereits Gemeinschaftsvorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Marktüberwachung auf der Grundlage gemeinsamer Regelungen ausgeführt wird. Zwecks Vermeidung von Überschneidungen sollten diese Sektoren nicht von dieser Verordnung erfasst werden. Für die folgenden Rechtsakte sollten daher die Bestimmungen über die Marktüberwachung nicht gelten, wohl aber die Bestimmungen zur Kontrolle von Produkten aus Drittländern: Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur.

entfällt

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 11 des Berichtsentwurfs.)

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Erwägung 4.

Änderungsantrag 16

Erwägung 23

(23) Mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit wurde ein Rahmen für die Marktüberwachung und die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Verbrauchsgüter geschaffen. Die Marktüberwachungsvorschriften dieser Verordnung sollten nicht für Produkte im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG gelten, sofern die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern betroffen ist.

entfällt

Begründung

Der Anwendungsbereich des durch diese Verordnung geschaffenen Rahmens für die Marktüberwachung sollte möglichst breit sein und die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit mit einschließen. Es ist oft unklar, ob ein Produkt ein Verbrauchsgut ist, und die Nichteinbeziehung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit könnte zu Unsicherheit darüber führen, welche Vorschriften für ein bestimmtes Produkt gelten. Durch die Einbeziehung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in den durch diese Verordnung geschaffenen Rahmen wird der übergeordnete Rahmen für die Marktüberwachung vereinfacht; im Falle einer Nichteinbeziehung droht eine Verkomplizierung und Zersplitterung.

Änderungsantrag 17

Erwägung 23 a (neu)

 

(23a) Der Nachweis, dass die einschlägigen Produktsicherheitsanforderungen erfüllt sind, kann durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte entsprechende unabhängige Zertifizierung erleichtert werden.

Begründung

Diese Formulierung entspricht dem Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.

Die Hersteller verfügen nicht immer über den erforderlichen Sachverstand und vertrauen auch aus Kostengründen auf die Kenntnisse dritter unabhängiger Zertifizierer.

Die unabhängigen Zertifizierer kennen den aktuellen Forschungsstand und verfügen über das nötige Know-how.

Änderungsantrag 18

Erwägung 24

(24) Für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit ist es ebenso wie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes besonders wichtig, dass die zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Informationen, die Untersuchung und Unterbindung von Verstößen zusammenarbeiten können.

(24) Für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit ist es ebenso wie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes besonders wichtig, dass die zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Informationen, die Untersuchung und Unterbindung von Verstößen zusammenarbeiten, und zwar bereits vor dem Inverkehrbringen gefährlicher Produkte, indem sie stärkeres Augenmerk auf deren Identifizierung legen, vor allem in Seehäfen, wo rund 90% der in die Europäische Union eingeführten Produkte zusammenkommen. Die nationalen Verbraucherschutzbehörden sollten auf nationaler Ebene mit den nationalen Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und mit ihnen Informationen über Produkte austauschen, von denen ihrer Ansicht nach eine Gefahr ausgehen könnte.

(Dieser Änderungsantrag ist eine Kombination aus ITRE AM 2 und ENVI AM 2.)

Begründung

Da sich der einzelne Verbraucher bei Qualitäts- oder Sicherheitsproblemen in der Regel an die nationalen Verbraucherschutzbehörden wendet, sollten die betreffenden Informationen zur etwaigen weiteren Veranlassung an die Marktüberwachungsbehörden weitergeleitet werden.

Änderungsantrag 19

Erwägung 28

(28) Die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften enthält Regelungen für die Aussetzung der Freigabe von Produkten durch die Zollbehörden und sieht weitere Verfahren einschließlich der Einbeziehung von Marktüberwachungsbehörden vor. Daher ist es angezeigt, diese Bestimmungen, einschließlich der Einbeziehung von Marktüberwachungsbehörden, mit demselben Anwendungsbereich in diese Verordnung aufzunehmen.

(28) Die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften enthält Regelungen für die Aussetzung der Freigabe von Produkten durch die Zollbehörden und sieht weitere Verfahren einschließlich der Einbeziehung von Marktüberwachungsbehörden vor. Daher ist es angezeigt, diese Bestimmungen, einschließlich der Einbeziehung von Marktüberwachungsbehörden, mit einem ähnlichen Anwendungsbereich in diese Verordnung aufzunehmen.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 15 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 20

Erwägung 28 a (neu)

 

(28a) Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union sollte die Kommission eine eingehende Analyse der dem Verbraucherschutz dienenden Kennzeichnungen vorlegen, an die sich gegebenenfalls Legislativvorschläge anschließen.

Änderungsantrag 21

Erwägung 29

(29) Eingangsstellen an den Außengrenzen sind gut dazu geeignet, unsichere Produkte festzustellen, noch bevor sie in Verkehr gebracht werden. Daher kann die Verpflichtung der Zollbehörden zur Durchführung von Kontrollen in angemessenem Umfang zu einem sichereren Markt beitragen.

(29) Eingangsstellen an den Außengrenzen sind gut dazu geeignet, unsichere, nichtkonforme Produkte bzw. Produkte, die mit einer falschen CE-Kennzeichnung oder einer Kennzeichnung versehen sind, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, festzustellen, noch bevor sie in Verkehr gebracht werden. Daher kann die Verpflichtung der Zollbehörden zur Durchführung von Kontrollen in angemessenem Umfang zu einem sichereren Markt beitragen. Zur Erhöhung der Wirksamkeit dieser Kontrollen sollten die Zollbehörden von den Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig alle erforderlichen Informationen über gefährliche, nichtkonforme Produkte erhalten.

Begründung

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden müssen verbessert werden, um eine wirksamere Kontrolle an den Grenzen der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Marktüberwachung muss präventiv, nicht reaktiv ausgerichtet sein, und eine bessere Information ist hierfür eine nötige Vorbedingung. Was die Verpflichtungen der Akteure betrifft, so muss klar sein, dass alle einschlägigen Wirtschaftsakteure, die ein Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringen, in Bezug auf diese vergleichbare Funktion der gleichen rechtlichen Verpflichtung unterliegen.

Änderungsantrag 22

Erwägung 30 a (neu)

 

(30a) Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass bei den zuständigen Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen eines Produktes beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf angeordnet wird.

Begründung

Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats von einem Wirtschaftsakteur verlangen, dass er ein Produkt zurückruft, dieser die Entscheidung aber für falsch hält, muss er die Möglichkeit haben, Rechtsbehelf einzulegen. Der Wortlaut deckt sich mit Erwägung 37 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und stellt an sich kein neues oder nicht ausprobiertes Konzept dar.

Änderungsantrag 23

Erwägung 30 b (neu)

 

(30b) Die Mitgliedstaaten können es für zweckmäßig erachten, Kooperationsvereinbarungen mit interessierten Kreisen, insbesondere mit sektoralen Berufsverbänden, abzuschließen, um verfügbare Marktinformationen bei der Festlegung, Durchführung und Aktualisierung von Marktüberwachungsprogrammen zu nutzen.

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten erfolgt bereits eine Zusammenarbeit mit interessierten Kreisen; Ziel dieses Änderungsantrags ist es, diese bewährte Praxis zu fördern und sicherzustellen, dass sie in einem Mitgliedstaat nicht durch unklare Rechtsvorschriften verhindert wird.

Änderungsantrag 24

Erwägung 35

(31) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(31) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und entsprechend schwerer ausfallen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.

Begründung

Ein einmaliger Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung ist anders zu bewerten als ein mehrmaliger Verstoß. In letzterem Fall müssen die Sanktionen härter ausfallen, damit sie abschreckend wirken.

Änderungsantrag 25

Erwägung 32

(32) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft Tätigkeiten finanziell unterstützt, die zur Durchführung der Akkreditierungs- und Marktüberwachungspolitik erforderlich sind. Die Finanzierung sollte entweder durch Finanzhilfen an die EA ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, durch Finanzhilfen mit Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder durch die Vergabe von Aufträgen an die EA oder andere Einrichtungen je nach Art der zu finanzierenden Tätigkeit und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) erfolgen.

(32) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft Tätigkeiten finanziell unterstützt, die zur Durchführung der Akkreditierungs- und Marktüberwachungspolitik erforderlich sind. Die Finanzierung sollte entweder durch Finanzhilfen an die nach Artikel 12a anerkannte Stelle ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, durch Finanzhilfen mit Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder durch die Vergabe von Aufträgen an diese Stelle oder andere Einrichtungen je nach Art der zu finanzierenden Tätigkeit und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) erfolgen.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Erwägung 18. Die Ersetzung von „EA“ durch „nach Artikel 12a anerkannte Stellte“ sollte für den gesamten Text gelten. In der Folge wird daher nicht jedes Mal ein gesonderter Änderungsantrag eingereicht, sofern hierfür keine spezielle Notwendigkeit besteht.

Änderungsantrag 26

Artikel 1 Absatz 1

1. Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die für den Gemeinschaftsmarkt bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder sonstige Produkte bewerten, unabhängig davon, ob derartige Stoffe, Zubereitungen oder Produkte be- oder verarbeitet wurden oder nicht.

Außerdem bildet sie einen Rahmen für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten, damit sichergestellt ist, dass Stoffe, Zubereitungen und be- oder verarbeitete Produkte, die in Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten geregelt sind (nachstehend als „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“ bezeichnet), ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umweltschutz und Sicherheit aufweisen.

1. Um sicherzustellen, dass Produkte, die in den Genuss des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft gelangen, ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz und Umweltschutz aufweisen, und gleichzeitig zu gewährleisten, dass der freie Warenverkehr nicht über das nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft und anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird, sieht diese Verordnung einen Rahmen zur Unterstützung der speziellen Bestimmungen bestehender und zukünftiger sektoraler Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vor, ohne dass an diesen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht den darin enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt und den möglicherweise darin enthaltenen speziellen Bestimmungen für die Akkreditierung und Marktüberwachung, wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Zu diesem Zweck legt diese Verordnung Folgendes fest:

 

a) Vorschriften für die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen;

 

b) einen Rahmen für die Marktüberwachung und für die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten;

 

c) Bestimmungen zum CE-Kennzeichen und zur CE-Kennzeichnung der Gemeinschaft.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt die Änderungsanträge 20, 21, 23 und 24 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 27

Artikel 1 Absatz 2

2. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle aus folgenden Bereichen:

entfällt

(a) dem Lebensmittelrecht gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, mit Ausnahme von Kapitel II für die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006, Nr. 510/2006 und [Nr. …/…] [über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen];

 

(b) dem Futtermittelrecht gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,

 

(c) der Richtlinie 2001/37/EG,

 

(d) der Richtlinie 2002/98/EG,

 

(e) der Richtlinie 2004/23/EG.

 

 

Begründung

Die vorgeschlagene Bestimmung hätte zur Folge, dass die Verordnung in einigen wichtigen Bereichen, die durch spezielle europäische Rechtsvorschriften geregelt sind, nicht gelten würde. In der Praxis wird die Akkreditierung in den meisten dieser Bereiche bereits umfassend angewandt, sodass die vorgesehene Ausnahmebestimmung der wünschenswerten Verwirklichung von Qualitätszielen in diesen Bereichen abträglich wäre.

Änderungsantrag 28

Artikel 2 Nummer -1 (neu)

 

(-1) „Produkte“: alle Stoffe, Zubereitungen oder sonstigen Waren, unabhängig davon, ob sie be- oder verarbeitet wurden oder nicht.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 25 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 29

Artikel 2 Nummer 3

(3)„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt;

(3) Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es in Verkehr bringt.

Begründung

Durch diese Abänderung wird die Definition mit den für andere Wirtschaftsakteure geltenden Begriffsbestimmungen in Einklang gebracht.

Änderungsantrag 30

Artikel 2 Nummer 5

(5) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

(5) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und bei der es sich nicht um den Hersteller oder den Importeur handelt.

Begründung

Der Unterschied zwischen Wirtschaftsakteuren, die ein Produkt in Verkehr bringen, und solchen, die nicht für eine solche erstmalige Bereitstellung eines Produkts sorgen, muss präzisiert werden. Die juristische Person, die ein Produkt in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, sollte die Verantwortung dafür tragen, dass das Produkt die Anforderungen erfüllt. Dies trifft nicht auf die Händler zu.

Änderungsantrag 31

Artikel 2 Nummer 9

(9) „Harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde.

(9) „Harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines von der Kommission erteilten Auftrags nach Artikel 6 der genannten Richtlinie erstellt wurde.

Änderungsantrag 32

Artikel 2 Nummer 10

(10) „Akkreditierung“: Bestätigung durch einen unabhängigen Dritten, die den formellen Nachweis darstellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungsaufgaben befähigt ist.

(10) „Akkreditierung“: Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen (unter anderem was die Kompetenz betrifft) erfüllt, um die speziellen Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen, die in harmonisierten Normen und gegebenenfalls zusätzlichen Vorschriften einschließlich Vorschriften einschlägiger sektorbezogener Systeme festgelegt sind.

Begründung

Der Verweis auf einen „unabhängigen Dritten" ist überflüssig, da die Akkreditierung nach der Verordnung nur von einer nationalen Akkreditierungsstelle vorgenommen werden kann. Der Anwendungsbereich der Akkreditierung ergibt sich aus den Normen, in denen die Anforderungen an die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen festgelegt sind. Wenn nicht ausdrücklich auf die (harmonisierten oder zusätzlichen) Normen Bezug genommen wird, könnte die Verordnung auf andere Systeme, z.B. die Akkreditierung von Journalisten, Anwendung finden. Der Begriff „Kompetenz“ sollte im weiteren Sinne verstanden werden. Der Verweis auf „sektorbezogene Akkreditierungssysteme“ meint die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Systeme.

Änderungsantrag 33

Artikel 2 Nummer 13 a (neu)

 

(13a) Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“: Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

Begründung

Diese Begriffsbestimmung wurde aus Artikel 1 hierhin verlagert, um alle Begriffsbestimmungen an der gleichen Stelle zusammenzufassen.

Änderungsantrag 34

Artikel 2 Nummer 13 b (neu)

 

(13b) „Einführung in den Gemeinschaftsmarkt“: die Vorlage zur Zollabfertigung.

Begründung

Dient der Präzisierung des in Kapitel III Abschnitt 3 verwendeten Ausdrucks „in den Gemeinschaftsmarkt eingeführte Produkte“.

Änderungsantrag 35

Artikel 2 Nummer 13 c (neu)

 

(13c ) „Konformitätsbewertung“: der Nachweis, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle die besonderen Anforderungen erfüllt, die in der für sie geltenden Rechtsvorschrift bzw. in den für sie geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Begründung

Der Begriff „Konformitätsbewertung“ wird in der Verordnung häufig verwendet und sollte daher definiert werden. Die Definition sollte der Norm ISO/IEC 17000:2004 „Konformitätsbewertung - Begriffe und allgemeine Grundlagen“ entnommen werden.

Änderungsantrag 36

Artikel 2 Nummer 13 d (neu)

 

(13d) „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt.

Änderungsantrag 37

Artikel 2 Nummer 13 e (neu)

 

(13e) „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, in der die Erklärung des Herstellers zum Ausdruck kommt, dass das Produkt mit allen geltenden Anforderungen für sein Inverkehrbringen übereinstimmt.

Begründung

In der CE-Kennzeichnung kommt die Erklärung des Herstellers (oder seines Bevollmächtigten) zum Ausdruck, dass das Produkt mit allen geltenden Anforderungen übereinstimmt. Sie bescheinigt nicht die tatsächliche Übereinstimmung eines Produkts mit den geltenden Anforderungen, was schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil es bedeuten würde, dass die Marktüberwachung – die sich natürlich auch auf Produkte mit einer CE-Kennzeichnung erstreckt – für diese Produkte überflüssig wäre.

Änderungsantrag 38

Artikel 2 Nummer 13 f (neu)

 

(13f) „Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den rechtlichen Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

Änderungsantrag 39

Artikel 2 Nummer 13 g (neu)

 

(13g) „Marktüberwachungsbehörde“: die Behörde bzw. die Behörden eines jeden Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung auf seinem Staatsgebiet zuständig ist oder sind.

Begründung

Diese Begriffsbestimmung wurde aus Artikel 15 hierhin verlagert, um alle Begriffsbestimmungen an der gleichen Stelle zusammenzufassen.

Änderungsantrag 40

Artikel 2 Nummer 13 h (neu)

 

(13h) „Beurteilung unter Gleichrangigen“: Bewertungsverfahren zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen anhand der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzlicher sektoraler technischer Spezifikationen.

Änderungsantrag 41

Artikel 2 Nummer 13 i (neu)

 

(13i) „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“: das im Zollkodex der Gemeinschaften festgelegte Verfahren, durch das Nichtgemeinschaftswaren der Zollstatus von Gemeinschaftswaren verliehen wird.

Änderungsantrag 42

Artikel 3 Absatz 1

1. Dieses Kapitel gilt, unabhängig vom Rechtsstatus der akkreditierenden Stelle, bei obligatorischen oder freiwilligen Akkreditierungen zur Begutachtung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen, die die Konformität von Stoffen, Zubereitungen oder sonstigen Produkten bewerten, unabhängig davon, ob derartige Stoffe, Zubereitungen oder Produkte be- oder verarbeitet wurden oder nicht.

1. Dieses Kapitel gilt, unabhängig vom Rechtsstatus der akkreditierenden Stelle, bei obligatorischen oder freiwilligen Akkreditierungen zur Begutachtung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der Konformitätsbewertung.

Begründung

Die Definition des Begriffs „Produkte“ wird in die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 aufgenommen.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 32 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 43

Artikel 3 Absatz 2

2. Dieses Kapitel gilt für die Akkreditierung im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 509/2006, Nr. 510/2006 und […/…] [über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen].

entfällt

Begründung

Die Verordnungen 509/2006 und 510/2006 sollen nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Die Akkreditierung wird bereits bei einer ganzen Reihe von Konformitätsbewertungstätigkeiten für eine Vielzahl von Nahrungsmitteln umfassend praktiziert. Der Anwendungsbereich des Akkreditierungsrahmens sollte möglichst umfassend sein, um die Entstehung mehrerer paralleler System zu verhindern, aber er sollte klar mit dem bestehenden Rahmen verbunden werden.

Änderungsantrag 44

Artikel 3 Absatz 3

3. Dieses Kapitel gilt nicht für Fälle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 geregelt sind.

entfällt

Begründung

Die Verordnung 761/2001 soll nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Es ist nicht gerechtfertigt, die Bescheinigung der fachlichen Qualifikation der EMAS-Gutachter aus dem Anwendungsbereich der Akkreditierung auszuklammern, da die Akkreditierung hier bereits in den meisten Mitgliedstaaten mit eindeutigen Vorteilen eingesetzt wird. Der Anwendungsbereich des Akkreditierungsrahmens sollte möglichst umfassend sein, um die Entstehung mehrerer paralleler System zu verhindern, aber er sollte klar mit dem bestehenden Rahmen verbunden werden.

Änderungsantrag 45

Artikel 4 Absatz 2

2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es nicht wirtschaftlich sinnvoll oder tragfähig ist, über eine nationale Akkreditierungsstelle zu verfügen oder bestimmte Akkreditierungsleistungen zu erbringen, kann er auf die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zurückgreifen.

2. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es nicht wirtschaftlich sinnvoll oder tragfähig ist, über eine nationale Akkreditierungsstelle zu verfügen oder bestimmte Akkreditierungsleistungen zu erbringen, sollte er auf die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zurückgreifen.

Begründung

Falls sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, keine nationale Akkreditierungsstelle einzurichten oder einer solchen Stelle nur einen begrenzten Aufgabenbereich zuzuweisen, sollte er normalerweise auf eine Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats zurückgreifen. Auch wenn dies nicht verbindlich vorgeschrieben wird, wird die Formulierung doch gegenüber dem bisherigen Wortlaut, nach dem die Mitgliedstaaten lediglich über eine solche Möglichkeit verfügen sollen, verschärft.

Änderungsantrag 46

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Auf der Grundlage der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Informationen erstellt und aktualisiert die Kommission die Liste der in den einzelnen Mitgliedstaaten tätigen nationalen Akkreditierungsstellen. Diese Liste wird von der Kommission veröffentlicht.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 36 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 47

Artikel 4 Absatz 4

4. Die nationale Akkreditierungsstelle gilt als im öffentlichen Auftrag handelnde Stelle.

4. Die nationale Akkreditierungsstelle handelt als öffentliche Behörde und im öffentlichen Interesse.

Begründung

Mit dieser Abänderung soll der Begriff „im öffentlichen Auftrag handelnd”, der in den verschiedenen Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben kann, präzisiert werden; außerdem soll unterstrichen werden, dass die nationalen Akkreditierungsstellen einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen.

Änderungsantrag 48

Artikel 4 Absatz 6

6. Die nationale Akkreditierungsstelle arbeitet nicht gewinnorientiert. Sie darf weder Tätigkeiten noch Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeführt werden, noch darf sie Beratungsdienste leisten.

6. Die nationale Akkreditierungsstelle arbeitet nicht gewinnorientiert. Sie darf weder Tätigkeiten noch Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeführt werden, keine kommerziellen Beratungsdienste leisten und nicht Anteilseigner einer Konformitätsbewertungsstelle sein oder ein anderweitiges finanzielles oder geschäftliches Interesse an einer Konformitätsbewertungsstelle haben.

Begründung

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Unabhängigkeit sowohl der nationalen Akkreditierungsstelle als auch der Konformitätsbewertungsstellen sicherzustellen; in diesem Zusammenhang muss auch gewährleistet werden, dass keine finanzielle oder geschäftliche Verbindung besteht.

Änderungsantrag 49

Artikel 4 Absatz 8

8. Die nationale Akkreditierungsstelle beantragt die Mitgliedschaft in der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA).

8. Die nationale Akkreditierungsstelle ist Mitglied der nach Artikel 12a anerkannten Stelle.

Begründung

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der anerkannten Stelle ist nicht ausreichend, weil dadurch das gesamte Konzept der europäischen Akkreditierung seine Kohärenz verlieren würde. Die Änderung in Artikel 4 Absatz 8 entspricht der allgemeinen Auffassung, dass es wünschenswert wäre, die EA als die einzige Stelle vorzusehen, der im Rahmen der Verordnung ein Sonderstatus eingeräumt wird, wie es im Änderungsantrag zu Erwägung 18 zum Ausdruck kommt.

Änderungsantrag 50

Artikel 4 Absatz 8 a (neu)

 

8a. Die nationalen Akkreditierungsstellen errichten und unterhalten geeignete Strukturen, um eine wirksame und ausgewogene Beteiligung aller betroffenen Parteien sowohl innerhalb ihrer Organisationen als auch innerhalb des europäischen Akkreditierungsnetzwerks sicherzustellen.

Begründung

Um den vorgeschlagenen konkurrenzlosen Status der Akkreditierung auszugleichen und den Schutz der nötigen Unparteilichkeit der nationalen Akkreditierungsstellen sicherzustellen, sollte für eine angemessene Vertretung der Interessen der betroffenen Parteien sowohl innerhalb der nationalen Akkreditierungsstellen als auch innerhalb des europäischen Akkreditierungsnetzwerks gesorgt werden.

Änderungsantrag 51

Artikel 5 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Beruht die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Unterlagen vor, die zur Überprüfung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind.

Begründung

Ein wichtiges Ziel der Verordnung besteht darin, darauf hinzuwirken, dass eine Akkreditierung vorgenommen wird. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dennoch, auf eine Akkreditierung zu verzichten, sollte er verpflichtet sein, gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission schlüssig nachzuweisen, dass die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle genauso überprüft wurde, als ob eine Akkreditierungsstelle eingeschaltet worden wäre. Der Wortlaut wurde mit einigen Anpassungen aus dem vorgeschlagenen Beschluss übernommen.

Änderungsantrag 52

Artikel 5 Absatz 3

3. Stellt die nationale Akkreditierungsstelle fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt, trifft diese nationale Akkreditierungsstelle alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.

3. Stellt die nationale Akkreditierungsstelle fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt, trifft diese nationale Akkreditierungsstelle innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.

Begründung

Die nationale Akkreditierungsstelle trifft innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einer Konformitätsbewertungsstelle einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, falls die Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr über die erforderliche Kompetenz verfügt. Die Entscheidung darüber, ob die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist getroffen wurde, würde letztlich den Gerichten obliegen, sollte aber von der Schwere des Problems im Einzelfall abhängen. Auch eine kurze Frist könnte als unangemessen angesehen werden, wenn die Umstände und Auswirkungen gravierend genug sind.

Änderungsantrag 53

Artikel 5 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten schaffen Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Einsprüchen gegen Akkreditierungsentscheidungen oder deren Unterbleiben.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen Akkreditierungsentscheidungen oder deren Unterbleiben und zur Behandlung von Einsprüchen.

Begründung

Es muss sichergestellt sein, dass das nationale Recht für den Fall, dass die nationalen Akkreditierungsstellen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wirksame rechtliche Maßnahmen vorsieht, um die Situation zu bereinigen.

Änderungsantrag 54

Artikel 5 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Die Mitgliedstaaten haben im Bereich Medizinprodukte unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung das Recht, an die benannten Stellen zusätzliche Anforderungen zu stellen, die sie für notwendig halten, um eine aktive, präventive und systematische Marktüberwachung zu gewährleisten und um den aktiven Schutz der Patienten, Anwender und sonstiger Dritter sowie die Einhaltung der in der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte festgelegten Regeln zu erreichen.

(Dieser mündliche Änderungsantrag basiert auf dem Änderungsantrag 174.)

Änderungsantrag 55

Artikel 5 a (neu) Überschrift und Absatz 1

 

Artikel 5a
Grundsatz des Wettbewerbsverbots

 

1. Die nationalen Akkreditierungsstellen treten nicht mit den Konformitätsbewertungsstellen in Wettbewerb.

Änderungsantrag 56

Artikel 5 a (neu) Absatz 2

 

2. Die nationalen Akkreditierungsstellen treten bei der Akkreditierung für obligatorische Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht mit anderen nationalen Akkreditierungsstellen im Gebiet der Europäischen Union in Wettbewerb.

Änderungsantrag 57

Artikel 5 a (neu) Absatz 3

 

3. Die nationalen Akkreditierungsstellen dürfen jedoch grenzüberschreitend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden, falls eine Konformitätsbewertungsstelle dies mit Blick auf die Akkreditierung für eine obligatorische Konformitätsbewertungstätigkeit in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen beantragt oder falls sie von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 3 hierum ersucht werden. Im letztgenannten Fall arbeiten sie mit der nationalen Akkreditierungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zusammen.

Änderungsantrag 58

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Beantragt eine Konformitätsbewertungsstelle die Akkreditierung, wendet sie sich hierzu an die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, oder an die nationale Akkreditierungsstelle, auf die dieser Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgreift.

1. Beantragt eine Konformitätsbewertungsstelle die Akkreditierung für eine obligatorische Konformitätsbewertungstätigkeit, wendet sie sich hierzu an die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, oder an die nationale Akkreditierungsstelle, auf die dieser Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgreift.

Begründung

Die europäischen Konformitätsbewertungsstellen müssen mit den nichteuropäischen Konformitätsbewertungsstellen konkurrieren können. Die grenzüberschreitende Akkreditierungspolitik für nichteuropäische Konformitätsbewertungsstellen ist in den Leitlinien des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF) verankert. Die Anforderungen an die grenzüberschreitende Akkreditierung im Bereich der freiwilligen Konformitätsbewertung sollten nicht strenger sein als die Politik des IAF und der Internationalen Kooperation für Laborakkreditierung (ILAC), um unnötige Nachteile (Kosten, Verwaltungsaufwand) für die europäischen Stellen zu vermeiden.

Änderungsantrag 59

Artikel 7 Nummer 9 a (neu)

 

(9a) Sie erlaubt und garantiert, dass Konformitätsbewertungen auf angemessene Art und Weise durchgeführt werden, indem unnötige Belastungen für die Betriebe vermieden werden und die Größe, die Branche, die Unternehmensstruktur, die relative Komplexität der betreffenden Produkttechnologie und der serienmäßige Charakter der Produktion beachtet werden.

Änderungsantrag 60

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten können die erfolgreich durchlaufene Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 9 als Erfüllung der Überprüfungsvorschrift nach Absatz 1 gelten lassen.

Die Mitgliedstaaten lassen die erfolgreich durchlaufene Beurteilung unter Gleichrangigen nach Artikel 9 als Erfüllung der Überprüfungsvorschrift nach Absatz 1 gelten.

Änderungsantrag 61

Artikel 8 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die nationalen Akkreditierungsstellen richten Beschwerdeverfahren ein, um es den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie nachweisen können, dass eine Akkreditierungsstelle nicht über das erforderliche Minimum an Fähigkeiten oder Fachkenntnissen verfügt oder voreingenommen ist.

Begründung

In seiner bestehenden Form sieht der Vorschlag ein Verfahren vor, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Auf diese Weise werden die Interessen der Allgemeinheit geschützt. Die Handlungen der nationalen Akkreditierungsstellen und der Stellen, die von ihnen akkreditiert werden, haben jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure, sodass diesen ein ausdrücklicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen sollte.

Änderungsantrag 62

Artikel 9 Absatz 1

1. Die nationalen Akkreditierungsstellen führen ein System der Beurteilung unter Gleichrangigen durch und beteiligen sich daran.

1. Die nationalen Akkreditierungsstellen unterziehen sich einer Beurteilung unter Gleichrangigen, wie sie von der nach Artikel 12a anerkannten Stelle organisiert wird.

Änderungsantrag 63

Artikel 9 Absatz 1a (neu)

 

1a. Die interessierten Kreise sind dazu berechtigt, sich an dem System, das zur Überwachung der Tätigkeiten im Rahmen der Beurteilung unter Gleichrangigen eingeführt wurde, zu beteiligen.

Begründung

Damit die Unabhängigkeit des Systems glaubhaft ist, darf es sich bei diesem System nicht um einen geschlossenen Kreis von Gleichrangigen handeln, die sich innerhalb eines kleinen „Clubs“ gegenseitig die Akkreditierung erteilen. Die nationalen Behörden, die an der Bewertung durch Gleichrangige teilnehmen, sollten sich nicht selbst der Kompetenz berauben, über die die Nutzer des Systems, die Industrie, verfügen. Das internationale System für die Genehmigung elektrischer Geräte nach den IEC-Normen beruht auf einer Bewertung durch Gleichrangige und steht den interessierten Kreisen auf Managementebene offen. Das Gleiche gilt auch in Europa innerhalb der Vereinigung der europäischen Zertifizierungsstellen, die im Bereich der Niedrigspannungsrichtlinie tätig sind.

Änderungsantrag 64

Artikel 9 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre nationalen Akkreditierungsstellen regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterziehen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre nationalen Akkreditierungsstellen, wie in Absatz 1 vorgeschrieben, regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterziehen.

Änderungsantrag 65

Artikel 9 Absatz 3

3. Die Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgt auf der Grundlage fundierter und transparenter Bewertungskriterien und ‑verfahren. Es sind geeignete Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen vorzusehen, die als Ergebnis der Beurteilung getroffen werden.

3. Die Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgt auf der Grundlage fundierter und transparenter Bewertungskriterien und ‑verfahren und erstreckt sich insbesondere auf die strukturellen und die Humanressourcen und Verfahren betreffenden Anforderungen sowie auf die Aspekte Vertraulichkeit und Beschwerden. Es sind geeignete Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen vorzusehen, die als Ergebnis der Beurteilung getroffen werden.

Begründung

Durch die Abänderung sollen einige obligatorische Komponenten der Beurteilung durch Gleichrangige vorgegeben werden. In den Berichten über die Beurteilung durch Gleichrangige sollte auf diese Bereiche und auf andere wichtige Bereiche eingegangen werden, wobei jeder Bereich unter einer eigenen Überschrift abzuhandeln und ein Format zu wählen ist, das einen problemlosen Vergleich sämtlicher Berichte gestattet.

Änderungsantrag 66

Artikel 9 Absatz 4

4. Durch die Beurteilung unter Gleichrangigen soll festgestellt werden, ob die nationalen Akkreditierungsstellen die Anforderungen von Artikel 7 erfüllen.

4. Durch die Beurteilung unter Gleichrangigen soll festgestellt werden, ob die nationalen Akkreditierungsstellen die Anforderungen von Artikel 7 erfüllen. Die nationalen Akkreditierungsstellen, die die Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgreich durchlaufen haben, erkennen gegenseitig ihre Akkreditierungen und die Konformitätsbewertungsergebnisse, die von den von ihnen akkreditierten Stellen veröffentlicht werden, als gleichwertig an.

Begründung

Die Mitgliedschaft in der nach Artikel 12a anerkannten Stelle ist für die nationalen Akkreditierungsstellen nicht mit der Verpflichtung verbunden, sich an der Beurteilung unter Gleichrangigen zu beteiligen, bei der es sich um das wichtigste Instrument zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit, Transparenz und Kohärenz der Akkreditierungspraxis handelt. Das System der Beurteilung unter Gleichrangigen sollte auf europäischer Ebene organisiert und nach harmonisierten Vorschriften durchgeführt werden.

Änderungsantrag 67

Artikel 9 Absatz 5

5. Die Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen werden sämtlichen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

5. Die endgültigen Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen werden veröffentlicht und sämtlichen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Begründung

Die Ergebnisse der Beurteilung müssen nicht nur den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden, sondern sollen auch für jeden Interessierten zugänglich sein.

Änderungsantrag 68

Artikel 9 Absatz 6

6. Die Kommission überwacht die Regelungen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Beurteilung unter Gleichrangigen.

6. Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Regelungen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Beurteilung unter Gleichrangigen.

Änderungsantrag 69

Artikel 10 Überschrift

Konformitätsvermutung

Konformitätsvermutung für nationale Akkreditierungsstellen

Begründung

Die Erfüllung der Normen ist durch das im Rahmen der EA eingeführte Verfahren der Beurteilung unter Gleichrangigen nachzuweisen. Wenn die Vornahme der Akkreditierung das ordnungemäße Funktionieren des Binnenmarktes durch eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens wirksam fördern soll, dann müssen die Akkreditierungsstellen selbst aktiv unter Beweis stellen, dass das das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag 70

Artikel 10

Bei nationalen Akkreditierungsstellen, die die Kriterien der jeweiligen harmonisierten Norm erfüllen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Artikels 7 erfüllen.

Bei nationalen Akkreditierungsstellen, die die Übereinstimmung mit den Kriterien der jeweiligen harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, dadurch unter Beweis stellen, dass sie sich erfolgreich an dem in Artikel 9 festgelegten System der Beurteilung unter Gleichrangigen beteiligen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Artikels 7 erfüllen.

Begründung

Die Erfüllung der Normen ist durch das Verfahren der Beurteilung unter Gleichrangigen nachzuweisen, das im Rahmen der nach Artikel 12a anerkannten Stelle eingeführt wird. Wenn die Vornahme der Akkreditierung das ordnungemäße Funktionieren des Binnenmarktes durch eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens wirksam fördern soll, dann müssen die Akkreditierungsstellen selbst aktiv unter Beweis stellen, dass das das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag 71

Artikel 11 Absatz 2

2. Eine nationale Akkreditierungsstelle informiert die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission über alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie Akkreditierungen zur Unterstützung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchführt, sowie über diesbezügliche Änderungen.

2. Eine nationale Akkreditierungsstelle informiert die zuständigen nationalen Behörden, die Kommission und die nach Artikel 12a dieser Verordnung anerkannte Stelle über alle Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie Akkreditierungen zur Unterstützung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchführt, sowie über diesbezügliche Änderungen.

Begründung

Durch die Aufnahme „der nach Artikel 12a dieser Verordnung anerkannten Stelle“ in die Reihe der Stellen, die von den nationalen Akkreditierungsstellen informiert werden müssen, wird die Transparenz für die verschiedenen Akteure erhöht.

Änderungsantrag 72

Artikel 11 Absatz 3

3. Eine nationale Akkreditierungsstelle veröffentlicht Informationen über die Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen, über die Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie Akkreditierungen durchführt, sowie über diesbezügliche Änderungen.

3. Eine nationale Akkreditierungsstelle veröffentlicht regelmäßig Informationen über die Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen, über die Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie Akkreditierungen durchführt, sowie über diesbezügliche Änderungen.

Begründung

Die Informationen über die Ergebnisse der Beurteilung durch Gleichrangige sollten auf regelmäßiger Grundlage veröffentlicht werden.

Änderungsantrag 73

Artikel 12 Absatz 2

Die Kommission kann außerdem nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren die EA ersuchen, sektorbezogene Akkreditierungssysteme zu entwickeln.

Die Kommission kann außerdem nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren

 

(a) bestehende Systeme, in denen bereits Bewertungskriterien und -verfahren für die Beurteilung durch Gleichrangige festgelegt sind, anerkennen;

 

(b) die nach Artikel 12a anerkannte Stelle ersuchen, Bewertungskriterien und -verfahren für die Beurteilung durch Gleichrangige festzulegen und sektorbezogene Akkreditierungssysteme zu entwickeln.

Begründung

Die Verordnung überträgt der nach Artikel 12a anerkannten Stelle eine wichtige Funktion im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Homogenität der Akkreditierung in Europa und der Förderung ihrer Qualität. Daher sollte das System der Beurteilung durch Gleichrangige, für das die nach Artikel 12a anerkannte Stelle verantwortlich ist, auch der Kontrolle der Mitgliedstaaten und der Kommission unterliegen.

Änderungsantrag 74

Artikel 12 Absatz 3

Derartige Systeme geben die sektoralen technischen Spezifikationen vor, die zur Gewährleistung des Kompetenzniveaus erforderlich sind, das Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bereichen mit einer besonderen Technologie oder mit gesundheits- und sicherheitsbezogenen Anforderungen erfordern.

Derartige Systeme geben die sektoralen technischen Spezifikationen vor, die zur Gewährleistung des Kompetenzniveaus erforderlich sind, das Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bereichen mit besonderen technologischen oder gesundheits-, umwelt- und sicherheitsbezogenen Anforderungen erfordern.

Begründung

Auf den Umweltschutz wurde bereits in vorausgegangenen Artikeln verwiesen, nicht zuletzt deswegen, weil auch bei Nichtkonformität mit dem geltenden EU-Umweltrecht eingegriffen werden muss.

Änderungsantrag 75

Artikel 12 a (neu) Überschrift und Absatz 1

 

Artikel 12a

 

Infrastruktur für die europäische Akkreditierung

 

1. Die Kommission erkennt im Benehmen mit den Mitgliedstaaten eine Stelle an, die die Anforderungen des Anhangs dieser Verordnung erfüllt.

Begründung

Das Ziel besteht darin, eine Reihe grundlegender Anforderungen für die Benennung der anerkannten Stelle und für die mit dieser Stelle abzuschließende Rahmenvereinbarung festzulegen, wobei gleichzeitig sichergestellt werden soll, dass die Vereinbarung jederzeit gekündigt werden kann, nicht nur, wenn gegen die Vereinbarung verstoßen wurde, sondern auch dann, wenn kein besonderer Kündigungsgrund vorliegt, es aber z.B. eine andere Stelle gibt, die die gleichen Anforderungen effizienter erfüllt oder höhere Anforderungen erfüllt und daher auf diese Stelle zurückgegriffen werden sollte oder die Vereinbarung einfach nur neu ausgehandelt werden soll.

Änderungsantrag 76

Artikel 12 a (neu) Absatz 2

 

2. Um anerkannt zu werden, muss die Stelle eine Rahmenvereinbarung mit der Kommission abschließen. In dieser Vereinbarung werden unter anderem die genauen Aufgaben der Stelle, deren Nichterfüllung die Kommission zur Kündigung berechtigt. die Finanzierungsvorschriften und die Vorschriften für die Überwachung der anerkannten Stelle sowie andere für eine Vereinbarung dieser Art übliche Vorschriften festgelegt. Die Kommission und die betreffende Stelle veröffentlichen die Rahmenvereinbarung. Sowohl die Kommission als auch die betreffende Stelle können die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer in der Vereinbarung festzulegenden angemessenen Kündigungsfrist kündigen.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 12a (neu) Absatz 1.

Änderungsantrag 77

Artikel 12 a (neu) Absatz 3

 

3. Die Kommission teilt die Anerkennung nach Absatz 1 den Mitgliedstaaten und den nationalen Akkreditierungsstellen mit.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 12a (neu) Absatz 1.

Änderungsantrag 78

Artikel 12 a (neu) Absatz 4

 

4. Die Kommission kann jeweils nur eine derartige Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkennen.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 12a (neu) Absatz 1.

Änderungsantrag 79

Artikel 12 a (neu) Absatz 5

 

5. Die erste nach dieser Verordnung anerkannte Stelle ist die Europäische Kooperation für Akkreditierung, sofern sie eine Rahmenvereinbarung im vorstehend ausgeführten Sinne abgeschlossen hat.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 54 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 80

Artikel 13 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Sämtliche Bestimmungen dieses Kapitels gelten insoweit, als es in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

(Dieser Kompromissänderungsantrag ist eine Kombination der Änderungsanträge 196 und 197.)

Änderungsantrag 81

Artikel 13 Absatz 2

2. Artikel 14 bis 23 gelten nicht für Produkte gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG, sofern die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern betroffen ist.

entfällt

Begründung

Artikel 13 Absatz 2 sollte gestrichen werden, um das Risiko von Inkohärenzen zu minimieren, da die Grenze zwischen Verbrauchsgütern und für eine gewerbliche Verwendung bestimmten Gütern fließend ist und der Ausschluss zu einer unnötigen Verkomplizierung und zu Unklarheit in Bezug auf Verfahren und Zuständigkeiten bei der Vermarktung von Produkten führen würde. Der durch diese Verordnung geschaffene Rahmen sollte daher auch für die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit gelten, sofern diese Richtlinie keine spezielleren Bestimmungen vorsieht. Auf diese Weise würde ein hohes Schutzniveaus gewährleistet.

Änderungsantrag 82

Artikel 13 Absatz 3

3. Artikel 14 bis 23 gelten nicht für Fälle, die durch folgende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft geregelt sind:

entfällt

(a) Richtlinie 70/156/EWG,

 

(b) Richtlinie 76/768/EWG,

 

(c) Richtlinie 90/385/EWG,

 

(d) Richtlinie 93/42/EWG,

 

(e) Richtlinie 97/68/EG.

 

(f) Richtlinie 98/79/EG,

 

(g) Richtlinie 2001/82/EG,

 

(h) Richtlinie 2001/83/EG,

 

(i) Richtlinie 2002/24/EG,

 

(j) Richtlinie 2002/88/EG,

 

(k) Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;

 

(l) Richtlinie 2003/37/EG,

 

(m) Richtlinie 2004/26/EG,

 

(n) Verordnung (EG) Nr. 273/2004;

 

(o) Verordnung (EG) Nr. 726/2004;

 

Begründung

Die weitreichenden, umfassenden Ausnahmebestimmungen des Artikels 13 Absatz 3, die sich auf ganze Richtlinien beziehen, würden ebenso wie der Ausschluss der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit die Schaffung eines kohärenten Rahmens für eine wirksame Marktüberwachung gefährden. Wie im Falle der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit würden die spezielleren Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften und nicht die allgemeineren Bestimmungen dieser Verordnung gelten, womit für die einzelnen Produkte eine lückenlose und ausreichende Marktüberwachung sichergestellt würde.

Änderungsantrag 83

Artikel 13 Absatz 4

4. Artikel 24 bis 26 gelten nur insoweit, als sonstige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine spezifischen Vorschriften über die Einrichtung besonderer Produktkontrollen an den Grenzen vorsehen.

entfällt

Begründung

Wurde mit neuer Formulierung zu Artikel 13 Absatz 1a.

Änderungsantrag 84

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten organisieren und praktizieren eine Überwachung, um sicherzustellen, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt befindliche oder in diesen eingeführte Produkte, für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten, die Bestimmungen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllen und dass sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte im Sinne der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht gefährden.

Die Mitgliedstaaten organisieren und praktizieren eine Marktüberwachung in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.

Ziel der Marktüberwachung ist es sicherzustellen, dass unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte, die bei bestimmungemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können oder die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in anderer Hinsicht nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß informiert werden.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt die Änderungsanträge 61 und 65 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 85

Artikel 14 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht untersagen, einschränken oder verhindern, es sei denn, diese Untersagung, Einschränkung oder Verhinderung basiert auf den in dieser Verordnung oder Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen und stimmt mit diesen überein.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 62 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 86

Artikel 14 Absatz 1 b (neu)

 

1b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre Marktüberwachung auf das gesamte Spektrum der Produkte erstreckt, für die rechtliche Anforderungen gelten, unabhängig davon, ob die Produkte für Verbraucher bestimmt sind, von Verbrauchern verwendet werden könnten oder für die gewerbliche Verwendung bestimmt sind.

Begründung

Um ein größtmögliches Maß an Rechtssicherheit zu schaffen, muss klargestellt werden, dass sich Marktüberwachung auf das gesamte Spektrum der Produkte erstreckt, die rechtlichen Anforderungen genügen müssen.

Änderungsantrag 87

Artikel 15 Absatz 1

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden für die Durchführung der Marktüberwachung auf seinem Staatsgebiet zuständig sind (nachstehend „Marktüberwachungsbehörde“).

1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden und ihre Zuständigkeitsbereiche mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 66 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 88

Artikel 15 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der nationalen Marktüberwachungsbehörde sowie darüber, wie man Kontakt zu dieser Behörde aufnehmen kann, informiert ist.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 15.

Änderungsantrag 89

Artikel 16 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Kommunikation und die Koordination zwischen den einzelnen Marktüberwachungsbehörden sicher.

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Kommunikation und die Koordination zwischen den einzelnen Marktüberwachungsbehörden in ihren Hoheitsgebieten sicher.

Begründung

Präzisierung.

Änderungsantrag 90

Artikel 16 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Gefahren, die mit unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallenden Produkten verbunden sind, für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden, die vermutlich durch diese Produkte verursacht wurden, und für die Folgemaßnahmen und die Aktualisierung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens in Sicherheitsfragen.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Gefahren, die mit unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallenden Produkten verbunden sind, für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden, die vermutlich durch diese Produkte verursacht wurden, und für die Folgemaßnahmen und die Aktualisierung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens in Sicherheitsfragen geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren fest, um sich von der tatsächlichen Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu überzeugen.

Begründung

Im Rahmen der Marktüberwachung sollte auch eine konkrete Weiterverfolgung von Korrekturmaßnahmen sichergestellt werden. Von verschiedenen Parteien wurde Sorge wegen der Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung geäußert. Für eine solche Glaubwürdigkeitslücke kann es zwei Gründe geben: erstens ein unzureichendes Verfahren für die Ermittlung von Wirtschaftsakteuren, die die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bewusst nicht einhalten, und zweitens eine unzureichende Weiterverfolgung, um sicherzustellen, dass ein für nichtkonform befundenes Produkt auch tatsächlich vom Markt genommen wird. Es ist Aufgabe jedes einzelnen Mitgliedstaats, sich von der tatsächlichen Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu überzeugen.

Änderungsantrag 91

Artikel 16 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten erstellen Marktüberwachungsprogramme, führen diese durch und aktualisieren sie regelmäßig.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Marktüberwachungsprogramme erstellt, durchgeführt und regelmäßig aktualisiert werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein globales Marktüberwachungsprogramm, das er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt und im Internet veröffentlicht. Spätere Aktualisierungen dieses Programms werden in gleicher Weise mitgeteilt und veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen mit interessierten Kreisen, insbesondere mit sektoralen Berufsverbänden, abschließen, um verfügbare Marktinformationen zu nutzen.

(Dieser Änderungsantrag ist eine Kombination der Änderungsanträge 211 und 212.)

Änderungsantrag 92

Artikel 16 Absatz 5

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten. Diese Überprüfungen und Bewertungen finden mindestens alle vier Jahre statt, und ihre Ergebnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt und im Internet veröffentlicht.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 71 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 93

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand repräsentativer Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen.

1. Unter Berücksichtigung der geltenden Grundsätze der Risikobewertung und eingegangener Beschwerden und sonstiger Hinweise kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden anhand repräsentativer Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen.

Begründung

Gegebenenfalls sollten die Marktüberwachungsbehörden auch die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer Risikobewertung und von Hinweisen, in denen sie auf Probleme aufmerksam gemacht werden, sowie unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Produktmuster zu entnehmen, insbesondere dann, wenn das Risiko Partien von häufig kostengünstigen Komponenten oder Verbrauchsgütern betrifft, die im Rahmen einer Sonderverkaufsaktion eines Händlers rasch ausverkauft sind.

Änderungsantrag 94

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Die Behörden sind befugt, die Wirtschaftsakteure dazu aufzufordern, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke des Artikels 14 für erforderlich halten.

Außerdem sind sie dazu befugt, die Räumlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsakteure zu betreten, wenn sie dies für die Zwecke des Artikels 14 für erforderlich halten.

Vorbehaltlich des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit sind die Marktüberwachungsbehörden befugt, die Wirtschaftsakteure dazu aufzufordern, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten einschließlich des Betretens der Räumlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsakteure und der Entnahme der nötigen repräsentativen Produktmuster für erforderlich halten.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 73 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 95

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 a (neu)

 

Bei der Durchführung der Kontrollen nach Unterabsatz 1 erkennen die Marktüberwachungsbehörden Prüfberichte akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen der Gemeinschaft, in denen die Konformität bescheinigt wird, als gültigen Konformitätsnachweis an.

Begründung

Im Interesse der Rechtssicherheit sollen Prüfberichte akkreditierter notifizierter Stellen, in denen die Konformität bescheinigt wird, von den Marktüberwachungsbehörden in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Änderungsantrag 96

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Marktüberwachungsbehörden treffen geeignete Maßnahmen, um die Benutzer auf ihrem Staatsgebiet vor Produkten zu warnen, die sie für gefährlich erachten.

2. Die Marktüberwachungsbehörden sorgen dafür, dass geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden, um die Benutzer auf ihrem Staatsgebiet innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vor Produkten zu warnen, die ihrer Ansicht nach eine ernste Gefahr darstellen.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 74 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 97

Artikel 17 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Möchten die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt nehmen, setzen sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produkts angegebenen Anschrift davon in Kenntnis.

Begründung

Es ist wichtig, dass der Wirtschaftsakteur informiert wird, wenn ein anderer Mitgliedstaat beschließt, eines seiner Produkte vom Markt zu nehmen. Es kann von den Behörden des Mitgliedstaats jedoch nicht erwartet werden, dass sie Kontakt zu dem Wirtschaftsakteur aufnehmen, bevor sie die Behörden in einem anderen Mitgliedstaats informieren, da das Verfahren dadurch erheblich verlangsamt würde.

Änderungsantrag 98

Artikel 17 Absatz 3

3. Die Marktüberwachungsbehörden kommen ihren Verpflichtungen mit der gebührenden Unabhängigkeit nach und wahren die Vertraulichkeit und berufliche Schweigepflicht.

3. Die Marktüberwachungsbehörden kommen ihren Verpflichtungen mit der gebührenden Unabhängigkeit von politischer und kommerzieller Einflussnahme nach. Sie wahren erforderlichenfalls die Vertraulichkeit, um Informationen, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur in angemessener Weise als Betriebsgeheimnis kenntlich gemacht wurden, oder personenbezogene Daten zu schützen, allerdings stets vorbehaltlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zum Schutz der Interessen der Benutzer in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

Begründung

Die Marktüberwachungstätigkeiten sollten nur zu dem in dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Artikel 14 vorgesehenen Zweck durchgeführt werden und deshalb sowohl von kommerzieller als auch von politischer Einflussnahme unabhängig sein. Bei der Abwägung zwischen der Wahrung der Vertraulichkeit und der Notwendigkeit der Unterrichtung der Öffentlichkeit über ernste Gefahren sollte die Vertraulichkeit auf das Minimum an Informationen beschränkt werden, das unbedingt vertraulich behandelt werden muss, z.B. Informationen, bei denen es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt und die nicht veröffentlicht werden müssen, um ordnungsgemäß über die bestehende Gefahr aufzuklären.

Änderungsantrag 99

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Produkte, die mit einer ernsten Gefahr verbunden sind, einschließlich einer ernsten Gefahr ohne unmittelbare Auswirkung, und ein rasches Eingreifen erforderlich machen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird und dass die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 20 informiert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Produkte, die mit einer ernsten Gefahr verbunden sind, einschließlich einer ernsten Gefahr ohne unmittelbare Auswirkung, und ein rasches Eingreifen erforderlich machen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf ihrem Markt untersagt wird und dass die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 20 informiert wird.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 76 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 100

Artikel 18 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die Entscheidung, ob ein Produkt eine ernste Gefahr darstellt oder nicht, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens getroffen. Bei der Risikobewertung werden alle einschlägigen Daten, darunter, sofern vorhanden, auch solche über Gefahren, die in Bezug auf das Produkt zum Ausdruck gekommen sind, berücksichtigt. Darüber hinaus werden alle Maßnahmen berücksichtigt, die der betreffende Wirtschaftsakteur gegebenenfalls getroffen hat, um die Gefahr zu verringern. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um in einem Produkt eine ernste Gefahr zu sehen.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 77 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 101

Artikel 19 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf eine präzise Begründung enthält.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf verhältnismäßig ist und eine präzise Begründung enthält.

Begründung

Damit die Maßnahmen von den Wirtschaftsakteuren respektiert werden und damit das gesamte System besser funktioniert, müssen die Maßnahmen angemessen sein und dürfen nicht über das in jedem Einzelfall Angebrachte hinausgehen.

Änderungsantrag 102

Artikel 19 Absatz 3

3. Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 wird dem betroffenen Wirtschaftsakteur Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt vorzutragen, es sei denn, seine Anhörung wäre nicht möglich, weil ihr die Dringlichkeit der Maßnahme aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte entgegensteht.

3. Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 wird dem betroffenen Wirtschaftsakteur Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt vorzutragen, es sei denn, seine Anhörung wäre nicht möglich, weil ihr die Dringlichkeit der Maßnahme aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte entgegensteht. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der betreffende Akteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben und die getroffene Maßnahme daraufhin umgehend überprüft.

Begründung

Diese Abänderung steht im Einklang mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Marktüberwachung. Die Hinzufügung beinhaltet die allgemeine Regel für den Fall, dass eine Maßnahme zum Teil vorübergehender Natur ist.

Änderungsantrag 103

Artikel 19 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden umgehend zurückgenommen oder geändert, um ihre beschränkende Wirkung abzuschwächen, sobald der Wirtschaftsakteur nachgewiesen hat, dass er wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der ernsten Gefahr getroffen hat.

Begründung

In Artikel 19 Absatz 1 wird eine Reihe möglicher Marktinterventionen genannt, die von den Behörden getroffen werden können und die für die Wirtschaftsakteure unterschiedliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sollten die Marktinterventionen in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Risikos für die Öffentlichkeit stehen. Ähnlich lautende Bestimmungen sind bereits in der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit enthalten.

Änderungsantrag 104

Artikel 21 Überschrift

System für das Informationsmanagement

Allgemeines System für das Informationsmanagement

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 82 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 105

Artikel 21 Absatz 1

1. Die Kommission entwickelt und unterhält ein allgemeines System zur Archivierung und zum Austausch von Informationen zu sämtlichen Fragen der Marktüberwachung.

1. Die Kommission entwickelt und unterhält ein allgemeines System zur Archivierung und zum Austausch von Informationen zu Fragen der Marktüberwachung und der Marktüberwachungsprogramme. Das System spiegelt die im Rahmen des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft übermittelten Mitteilungen und Informationen angemessen wider.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 83 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 106

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Die Wahrung der Vertraulichkeit und der beruflichen Schweigepflicht in Bezug auf den Inhalt der Informationen wird sichergestellt. Ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht werden den Marktüberwachungsbehörden die Informationen übermittelt, die wichtig sind, um die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten zu gewährleisten.

Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf den Inhalt der Informationen sichergestellt. Ungeachtet der Vertraulichkeit werden den Marktüberwachungsbehörden die Informationen übermittelt, die wichtig sind, um die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten zu gewährleisten.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1.

Änderungsantrag 107

Artikel 22 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Von der Kommission werden Daten über nationale Marktüberwachungsmaßnahmen erhoben und aufbereitet, die es ihr ermöglichen, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 87 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 108

Artikel 22 Absatz 2 b (neu)

 

2b. Bevor der Bericht erstattende Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten und die Kommission über seine Feststellungen und Maßnahmen unterrichtet, nimmt er Verbindung zu dem Wirtschaftsakteur unter der auf dem Produkt oder in den Begleitunterlagen angegebenen Anschrift auf, falls eine solche Anschrift angegeben ist. Liegt die Stellungnahme des Wirtschaftsakteurs innerhalb von 28 Tagen vor, wird sie in den Bericht des Mitgliedstaats mit aufgenommen. Die Verpflichtung zur Aufnahme der Stellungnahme des Wirtschaftsakteurs gilt nicht, wenn der Bericht erstattende Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass eine solche Verzögerung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit darstellt.

Begründung

Die Wirtschaftsakteure sollten generell die Möglichkeit haben, zu Auffassungen der Behörden Stellung zu nehmen, vor allem dann, wenn die Frage der Konformität gegenüber anderen Mitgliedstaaten angesprochen werden soll, was umso gravierendere Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit hätte.

Änderungsantrag 109

Artikel 22 Absatz 2 c (neu)

 

2c. Falls die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt nehmen möchten, unterrichten sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produkts angegebenen Anschrift.

Begründung

Es ist wichtig, dass der Wirtschaftsakteur informiert wird, wenn ein anderer Mitgliedstaat beschließt, eines seiner Produkte vom Markt zu nehmen. Von den Behörden der Mitgliedstaaten kann jedoch nicht erwartet werden, dass sie Kontakt zu dem Wirtschaftsakteur aufnehmen, ehe sie die Behörden in einem anderen Mitgliedstaat informieren, da dies das Verfahren erheblich verzögern würde.

Änderungsantrag 110

Artikel 23 Absatz 1

1. Die Kommission konzipiert und koordiniert Marktüberwachungsinitiativen, für die das Fachwissen und die Zusammenarbeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und Fachwissen erforderlich sind.

1. Die Kommission konzipiert und koordiniert Marktüberwachungsinitiativen, für die das Fachwissen und die Zusammenarbeit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und Fachwissen erforderlich sind, einschließlich Initiativen für die Zusammenarbeit mit Drittländern.

Begründung

Die Marktüberwachung sollte für alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte gelten, unabhängig davon, wo sie hergestellt oder wie sie vertrieben werden. Daher würden gemeinsame Initiativen mit Drittländern und eine bessere Zusammenarbeit mit ihren jeweiligen Behörden zum einen zu einem besseren Verständnis der komplizierten EU-Vorschriften und -Regelungen beitragen und zum anderen diese Behörden ermutigen, Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Exporte nichtkonformer Produkte in die EU zu treffen.

Änderungsantrag 111

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)

 

(ba) geeignete Programme für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich des Informationsaustauschs und der technischen Unterstützung zur Förderung und Bewertung der europäischen Systeme und Tätigkeiten auf dem Gebiet der Konformitätsbewertung, der Marktüberwachung und der Akkreditierung entwickelt.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 23 Absatz 1.

Änderungsantrag 112

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b b (neu)

 

(bb) ein Jahresbericht über die Umsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft erstellt.

Begründung

Wichtig ist eine bessere Information über die Umsetzung der Verordnung, wovon alle Wirtschaftsakteure profitieren werden.

Änderungsantrag 113

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b c (neu)

 

bc) eine gemeinsame, öffentliche Datenbank errichtet, zu der die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure Zugang haben und in der alle Fälle erfasst sind, in denen festgestellt wurde, dass ein Produkt eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit darstellt oder gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft verstößt;

Begründung

Die Verbreitung von Informationen über die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung muss deutlich verbessert werden. In diesem speziellen Fall würde die gemeinsame Datenbank ehrlichen Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit geben, Geschäftspartner innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, die unzuverlässig sind, zu meiden.

Änderungsantrag 114

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b d (neu)

 

bd) Programme und Maßnahmen zum Austausch von Erfahrung, Informationen und vorbildlichen Verfahren, Programme und Maßnahmen für gemeinsame Projekte, Informationskampagnen, gemeinsame Besuchsprogramme und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen entsprechend auch in Zusammenarbeit mit Drittländern entwickelt, organisiert und erstellt.

Begründung

Sehr viele nichtkonforme Erzeugnisse, die auf den EG-Binnenmarkt gelangen, werden in Drittländern hergestellt (z.B. 47% in China). Dieses Problem ist sehr häufig auf eine unzureichende Information und eine unzulängliche Ausbildung zurückzuführen. Daher sollten gemeinsame Programme und Austauschmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Ländern entsprechend jenen in der EG entwickelt und eingeführt werden.

Änderungsantrag 115

Artikel 23 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Behörden an den Tätigkeiten nach Absatz 2 mitwirken, wo dies zweckmäßig ist.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Behörden uneingeschränkt an den Tätigkeiten nach Absatz 2 mitwirken, wo dies zweckmäßig ist.

Begründung

Die nationalen Behörden müssen uneingeschränkt zusammenarbeiten, damit das System effizient funktionieren kann und die Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Beteiligung keinen Ermessensspielraum haben.

Änderungsantrag 116

ABSCHNITT 2 A (NEU)

 

ABSCHNITT 2a

 

KONFORMITÄT DER PRODUKTE – CE-KENNZEICHNUNG

Begründung

Im Interesse eines wirksameren Umgangs mit der CE-Kennzeichnung werden einige grundlegende Bestimmungen des vorgeschlagenen Beschlusses geändert und in die Verordnung aufgenommen.

Änderungsantrag 117

Artikel 23 a (neu) Absatz 1

 

Artikel 23a

 

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

 

1. Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. Sie darf nur angebracht werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind, die in den eine CE-Kennzeichnung vorsehenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 95 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 118

Artikel 23 a (neu) Absatz 2

 

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten davon ab, eine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung in ihre nationalen Regelungen aufzunehmen.

Änderungsantrag 119

Artikel 23 a (neu) Absatz 3

 

5. Die Mitgliedstaaten sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung rechtliche Schritte ein. Die Mitgliedstaaten sehen auch Sanktionen vor, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 23b (neu) Absatz 1.

Änderungsantrag 120

Artikel 24 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Zollbehörden die Merkmale eines Produkts in angemessenem Umfang kontrollieren oder kontrollieren lassen, bevor es zum freien Verkehr freigegeben wird.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre für die Kontrolle der auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkte zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten sorgen auch für die wirksame Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden unter anderem zu dem Zweck, die Merkmale eines Produkts gemäß den Grundsätzen von Artikel 17 Absatz 1 in angemessenem Umfang zu kontrollieren, bevor es zum freien Verkehr freigegeben wird.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 102 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 121

Artikel 24 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für die Marktüberwachung und die Zollkontrollen zuständig, so arbeiten die entsprechenden Behörden zusammen, was auch die gegenseitige Bereitstellung von Informationen einschließt, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.

Begründung

Diese Abänderung würde den Informationsfluss zwischen den Behörden in Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde beteiligt ist, erlauben und vorschreiben.

Änderungsantrag 122

Artikel 24 Absatz 2 einleitender Teil

2. Die Zollbehörden setzen die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr aus, wenn sie bei den Kontrollen nach Absatz 1 einen der folgenden Sachverhalte feststellen:

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt aussetzen, wenn bei den Kontrollen nach Absatz 1 einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:

Änderungsantrag 123

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a

(a) Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit und Sicherheit oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 darstellt.

(a) Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte nach Artikel 1 darstellt.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 104 des Berichtsentwurfs.)

Änderungsantrag 124

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b

(b) Dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung.

(b) Dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung.

Begründung

In diesem Änderungsantrag ist ergänzend von „schriftlichen oder elektronischen“ Unterlagen die Rede, damit der Begriff „Unterlagen“ eindeutig ausgelegt werden kann.

Änderungsantrag 125

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)

 

(ba) Das Produkt ist mit einer falschen CE-Kennzeichnung oder einer Kennzeichnung versehen, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

Begründung

Die nationalen Zollbehörden müssen in der Lage sein, das Inverkehrbringen eines Produkts zu verhindern, wenn es mit einer falschen CE-Kennzeichnung oder einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

Änderungsantrag 126

Artikel 25 Absatz 1

1. Ein Produkt, dessen Freigabe von den Zollbehörden nach Artikel 24 ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn die Zollbehörden nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von den Marktüberwachungsbehörden getroffenen Maßnahmen erhalten, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Freigabe erfüllt sind.

1. Ein Produkt, dessen Freigabe von den Zollbehörden nach Artikel 24 ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn die Zollbehörden nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von den Marktüberwachungsbehörden getroffenen Maßnahmen erhalten, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Freigabe erfüllt sind.

Begründung

Nach Artikel 25 haben die (internen) Marktüberwachungsbehörden drei Tage Zeit, um tätig zu werden. Treffen sie keine Maßnahmen, wird das Produkt zum freien Verkehr freigegeben. Drei Tage reichen schon für einen bloßen Austausch von E-Mails zwischen zwei öffentlichen Verwaltungen kaum aus, und die öffentliche Sicherheit darf, wenn es sich um gefährliche Produkte handelt, nicht unter administrativen Verzögerungen leiden.

Änderungsantrag 127

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Stellen die Marktüberwachungsbehörden fest, dass das betreffende Produkt nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt, treffen sie geeignete Maßnahmen, zu denen, falls erforderlich, ein Verbot des Inverkehrbringens des Produkts gehört.

2. Stellen die Marktüberwachungsbehörden fest, dass das betreffende Produkt nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt, treffen sie geeignete Maßnahmen, die ein Verbot des Inverkehrbringens des Produkts einschließen können.

Begründung

Der Ausdruck ist unnötig und wird daher gestrichen.

Änderungsantrag 128

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2

In Fällen, in denen das Inverkehrbringen verboten wird, bitten die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden die Zollbehörden, auf der dem Produkt beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen einen der folgenden Vermerke anzubringen:

Wird das Inverkehrbringen verboten, fordern die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden die Zollbehörden auf, das Produkt nicht zum freien Verkehr freizugeben und auf der dem Produkt beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen einen der folgenden Vermerke anzubringen:

‚Nichtkonformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EG) Nr. …/….’

‚Nichtkonformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EG) Nr. …/….’

Begründung

Die Verpflichtung, die Waren nicht freizugeben, sollte ausdrücklich erwähnt werden.

Änderungsantrag 129

Artikel 26 Absatz 4 a (neu)

4. Die Marktüberwachungsbehörden können Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, vernichten, wenn sie dies für angezeigt halten.

4. Die Behörden der Mitgliedstaaten können Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten.

(Dies ist Änderungsantrag 253, durch den jetzt jedoch keine neue Ziffer eingeführt, sondern vielmehr Absatz 4 geändert wird.)

Änderungsantrag 130

Artikel 26 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Die Marktüberwachungsbehörden informieren die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden über die Produktkategorien, bei denen eine ernste Gefahr oder eine Nichtübereinstimmung im Sinne der Absätze 1 und 2 festgestellt wurde.

Änderungsantrag 131

Artikel 32 Absatz 2

2. Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten der Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Marktüberwachung für die Erfordernisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft und informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens alle fünf Jahre über die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten.

2. Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten der Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Marktüberwachung für die Erfordernisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft und informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens alle drei Jahre über die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten.

Begründung

Der von der Kommission vorgeschlagene Fünfjahreszeitraum ist zu lang und muss verkürzt werden.

Änderungsantrag 132

Artikel 34

Die Kommission erstellt Leitlinien, um die Einführung dieser Verordnung zu erleichtern.

Die Kommission erstellt in Absprache mit den interessierten Kreisen Leitlinien, um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern.

Begründung

Die interessierten Kreise sollten von der Kommission gehört werden, bevor sie die Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung erlässt.

Änderungsantrag 133

Artikel 35 a (neu)

 

Artikel 35a

 

Überprüfungsklausel

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ...1 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit sowie anderer einschlägiger Gemeinschaftsrechtsakte vor, die die Marktüberwachung zum Gegenstand haben. In dem Bericht soll insbesondere die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Marktüberwachung untersucht werden. Gegebenenfalls werden dem Bericht Vorschläge zur Änderung und/oder Konsolidierung der betreffenden Rechtsakte im Interesse einer besseren Rechtsetzung und einer Vereinfachung beigefügt. Im Rahmen dieses Berichts wird auch eine Bewertung der Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Kapitel III dieser Verordnung auf alle Produkte vorgenommen.

 

_________

1 Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Änderungsantrag 134

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum […] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und entsprechend schwerer ausfallen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum […] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 134.

Änderungsantrag 135

Artikel 36 a (neu)

 

Artikel 36a

 

Änderung der Richtlinie 2001/95/EG

 

Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG erhält folgenden Wortlaut:

 

„3. Wenn von Produkten eine erste Gefahr ausgeht, ergreifen die zuständigen Behörden unverzüglich die geeigneten Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b bis f. Das Vorliegen einer ernsten Gefahr wird von den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall, nach jeweiliger Sachlage und unter Berücksichtigung der Leitlinien in Anhang II Ziffer 8, ermittelt und beurteilt.“

Änderungsantrag 136

Artikel 37 Absatz 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wird aufgehoben; die Aufhebung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Änderungsantrag 137

Artikel 38 Absatz 2

Kapitel III wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

entfällt

Änderungsantrag 138

Anhang (neu)

 

Anhang

 

Anforderungen für die Anerkennung nach Artikel 12a

 

1. In der Europäischen Gemeinschaft wird eine nach Artikel 12a anerkannte Stelle („die Stelle“) eingerichtet.

 

2. Nach der Satzung der Stelle können nationale Akkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten Mitglied werden, sofern sie die entsprechende Mitgliedsgebühr entrichten und mit den Vorschriften und Zielen der Stelle, wie sie in dieser Verordnung festgelegt und mit der Kommission in der Rahmenvereinbarung vereinbart wurden, übereinstimmen.

 

3. Bei der Vorbereitung von Entscheidungen hört die Stelle alle interessierten Kreise an, die von diesen Entscheidungen betroffen sein werden.

 

4. Die Stelle erbringt für ihre Mitglieder Dienste einer Beurteilung durch Gleichrangige, die den Anforderungen von Artikel 9 genügen.

 

5. Die Verfahren der Stelle ermöglichen den Abschluss multilateraler Vereinbarungen, die sicherstellen, dass die Akkreditierungsdienste einer nationalen Akkreditierungsstelle von anderen nationalen Akkreditierungsstellen anerkannt werden, wenn die betreffende Akkreditierungsstelle hinsichtlich dieser von ihr erbrachten Dienste eine regelmäßige Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgreich durchlaufen hat .

 

6. Die Stelle führt die Aufgaben durch, um die sie von der Kommission gemäß Artikel 12 ersucht wird.

(Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 110 des Berichtsentwurfs.)

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über die Akkreditierung und Marktüberwachung von Produkten und den damit zusammenhängenden Vorschlag für einen Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten.

Die Schaffung eines Binnenmarktes für Waren ist eines der Ziele der Europäischen Gemeinschaft. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gemäß dem EG-Vertrag garantiert wird. Ziel des Vorschlags ist es, den bestehenden Infrastrukturen für die der Kontrolle der Konformitätsbewertungsstellen dienenden Akkreditierung und die der Kontrolle von Produkten und Wirtschaftsakteuren dienenden Marktüberwachung einen einheitlichen Rahmen zu geben.

Hauptziel des Vorschlags ist die Gewährleistung des freien Warenverkehrs im harmonisierten Bereich. Die Anerkennung der zentralen Bedeutung des freien Warenverkehrs als eines Stützpfeilers des Binnenmarktes kann nur dann zu mehr Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen, wenn das nötige Vertrauen der Verbraucher vorhanden ist. Der Abbau von Hemmnissen für die Wirtschaftsakteure und die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Bedingungen für die Unternehmen muss stets mit einem hohen Maß an Verbraucherschutz einhergehen. Hohe Standards im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und des Umweltschutzes sind zentrale Anliegen jeder EU-Politik.

Auch wenn der Verfasser die Vorschläge begrüßt, ist er der Auffassung, dass sie noch weiter verbessert werden können. Er schlägt daher folgende Abänderungen vor:

Gegenstand und Anwendungsbereich

Der Berichterstatter ist besorgt wegen des begrenzten Anwendungsbereichs der Verordnung, die keineswegs alle Produktsektoren erfasst. Der Vorschlag bietet die Möglichkeit, einen breiten Rahmen sowohl für die Akkreditierung als auch für die Marktüberwachung zu schaffen. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, nicht nur um die rechtliche Zersplitterung zu minimieren, sondern auch im Interesse einer Vereinfachung und besseren Rechtsetzung.

Die zahlreichen und umfassenden Ausschlüsse betreffen ganze Rechtsakte, nicht nur die möglicherweise relevanten Teile. Durch die Ausschlüsse läuft die Verordnung Gefahr, selbst zur Ausnahme zu werden, anstatt den angestrebten Rahmen zu verwirklichen. Werden die Ausschlüsse aufgegeben, entfällt die Notwendigkeit, die Verordnung immer dann zu überarbeiten, wenn neue Rechtsvorschriften erlassen werden. Wird dagegen an den Ausschlüssen festgehalten, wird damit Anträgen auf immer weitere Ausschlüsse Tür und Tor geöffnet, womit sich das Problem noch verschärft. Anträge auf Bewilligung von Ausschlüssen könnten möglicherweise eher von diversen sektorspezifische Interessen als von der Sorge um die Schaffung eines kohärenten Rahmens bestimmt sein.

Der Berichterstatter ist für einen breiten Anwendungsrahmen und schlägt daher vor, alle Ausschlüsse zu streichen.

Stattdessen wird auf den allgemeinen Grundsatz zurückgegriffen, dass speziellere Vorschriften Vorrang vor allgemeineren Vorschriften haben. Dies ist ein allgemeiner, fester Rechtsgrundsatz, der sich auch in zahlreichen anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, unter anderem auch in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, wiederfindet.

Es wurden einige Begriffsbestimmungen, z.B. für „Produkte“, „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“, „Einführung in den Gemeinschaftsmarkt“, vorgenommen, wobei die Kohärenz der Begriffsbestimmungen in der Verordnung und im Beschluss sichergestellt werden muss.

Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Die Akkreditierung wurde bisher noch nicht auf Gemeinschaftsebene geregelt, obwohl sie in allen Mitgliedstaaten praktiziert wurde und weiterhin praktiziert wird. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche (und divergierende) Systeme und Anforderungen entwickelt. Der Vorschlag schafft einen umfassenden Rahmen für die Akkreditierung und legt auf Gemeinschaftsebene die Grundsätze für ihre Arbeiten und ihre Organisation fest.

Der Berichterstatter unterstützt entschieden den Gedanken, die Akkreditierung als nationale Aufgabe zu betrachten, wobei die nationalen Akkreditierungsstellen als öffentliche Behörden und im öffentlichen Interesse handeln müssen. Folglich ist ein Wettbewerb zwischen den Akkreditierungsstellen im Bereich der obligatorischen Konformitätsbewertungstätigkeiten ausgeschlossen.

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass der Anwendungsbereich der Akkreditierung so breit wie möglich sein sollte, um die Entstehung mehrerer Systeme zu verhindern. Dadurch würde das Vertrauen in die Akkreditierung erhöht und eine Verwirrung der Wirtschaftsakteure vermieden.

Was die Funktionsweise der Akkreditierung betrifft, so wurden bestimmte Rechte der entsprechenden Behörden gestärkt, um die hohen Akkreditierungsstandards aufrechtzuerhalten.

Rolle der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA)

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Verankerung der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) in der Verordnung insofern problematisch ist, als es sich bei der EA erstens um eine privatrechtliche Einrichtung handelt und zweitens noch nicht offiziell entschieden wurde, ob die EA die entsprechende Organisation sein wird oder für welchen Zeitraum sie dies sein wird, und man sich drittens fragen muss, was geschieht, wenn es zu einer Änderung der Gesellschaftsstruktur der EA kommt, etwa in Form einer Namensänderung, einer Liquidation oder einer Fusion. Der Berichterstatter bezweifelt keineswegs die Kompetenz der EA, die diese in vielen Jahren hinreichend unter Beweis gestellt hat, ist aber der Ansicht, dass in der Verordnung auf eine bei Erfüllung bestimmter Kriterien anzuerkennende Stelle verwiesen werden sollte.

Folglich müsste die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten eine Stelle, die die Anforderungen des Anhangs A erfüllt, anerkennen und mit ihr eine Rahmenvereinbarung abschließen, die unter anderem die Bestimmungen für die Überwachung der Stelle enthält.

Marktüberwachungs- und Zollbehörden

Die allgemeinen Bemerkungen unter „Gegenstand und Anwendungsbereich“ gelten in besonderer Weise für die Marktüberwachung. Der Berichterstatter sieht nicht ein, weshalb ein Rahmen für die Marktüberwachung geschaffen werden sollte, der fast nur aus Ausnahmen besteht. Ein Rahmen für die Marküberwachung sollte sich, wie der Name schon sagt, umfassender Natur sein.

So sollte z. B. die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in den Rahmen einbezogen werden, da die Grenze zwischen Verbrauchsgütern und für eine gewerbliche Verwendung bestimmten Gütern fließend ist und der Ausschluss zu einer unnötigen Verkomplizierung und zu Unklarheit in Bezug auf Verfahren und Zuständigkeiten führen würde.

Auch der in Artikel 13 Absatz 3 vorgesehene Ausschluss von 15 kompletten Richtlinien und Verordnungen würde der Einführung einer wirksamen Marktüberwachung auf der Grundlage EU-weit geltender Regeln zuwiderlaufen.

Allerdings müsste gewährleistet werden, dass die Marktüberwachungsmaßnahmen für die einzelnen Produkte angemessen sind und dass die diesbezüglichen speziellen Regelungen und Verfahren bestehen bleiben. Dies wird durch den allgemeinen Grundsatz erreicht, dass spezielle, für bestimmte Sektoren geltende Vorschriften Vorrang vor den allgemeineren Vorschriften des durch die Verordnung eingeführten Rahmens besitzen.

Der Berichterstatter möchte die Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Aufstellung, Durchführung und regelmäßigen Aktualisierung ihrer Marktüberwachungsprogramme ausbauen. Die Überprüfungs- und Bewertungsverfahren werden verstärkt. Auf die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und die Information der Öffentlichkeit wird besonderer Nachdruck gelegt.

Der Berichterstatter schlägt vor, die Hauptanstrengungen im Bereich der Marktüberwachung auf die Produkte zu richten, die eine ernste Gefahr darstellen. Die Bestimmungen über die eine ernste Gefahr darstellenden Produkte wurden abgeändert und präzisiert, vor allem bezüglich der Risikobewertung.

Im Hinblick auf eine EU-weite Verbesserung der Wirksamkeit der Marktüberwachung ist der Berichterstatter der Auffassung, dass gemeinsame Initiativen mit Drittländern und eine bessere Zusammenarbeit mit ihren jeweiligen Behörden zu einem besseren Verständnis der komplizierten EU-Vorschriften und -Regelungen beitragen und diese Behörden außerdem ermutigen würden, Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Exporte in die EU zu treffen.

Was die Kontrolle der in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkte betrifft, so ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die Koordinierung und der Informationsaustausch zwischen den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden verstärkt werden müssen. Der Umfang der in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkte aus Drittländern nimmt ständig zu, womit auch die Kontrollen der Zollbehörden immer wichtiger werden. Damit die Zollbehörden effizienter arbeiten können, sollten sie von den Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig die notwendigen Informationen über gefährliche Produkte erhalten. Die Verordnung wird zu einer weiteren Zunahme der Marktüberwachungstätigkeiten führen, und im Interesse eines lauteren Wettbewerbs und nicht zuletzt auch der Verbraucher sollte die Marktüberwachung präventiv und nicht reaktiv ausgerichtet sein.

CE-Kennzeichnung

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die CE-Kennzeichnung besser geschützt werden muss. Es werden daher (sich an den vorgeschlagenen Beschluss anlehnende) Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung eingefügt. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Für die Marktüberwachungsbehörden stellt eine ordnungsgemäß angewandte CE-Kennzeichnung ein sehr hilfreiches Instrument für eine wirksame Ausübung ihrer Tätigkeit dar.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (14.9.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
(KOM(2007)0037 – C6‑0068/2007 – 2007/0029(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Helmuth Markov

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Ausschuss für internationalen Handel begrüßt die Vorschläge der Kommission, die darauf abzielen, die in Verkehr gebrachten Produkte einer strengeren und umfassenderen Überwachung durch die Gemeinschaft zu unterwerfen.

Der Verfasser der Stellungnahme ist insbesondere der Ansicht, dass die vorgeschlagene Verordnung einen wichtigen Schritt nach vorn hin zur Verwirklichung eines sichereren und reibungslos funktionierenden Binnenmarkts darstellen kann.

Er hat zur Kenntnis genommen, dass es infolge unterschiedlicher Vorgehensweisen bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen durch die Behörden der Mitgliedstaaten und einer Ungleichbehandlung im Falle des Inverkehrbringens nichtkonformer oder gefährlicher Produkte aufgrund enormer Unterschiede bei den Infrastrukturen, Vorschriften und Mitteln für die Marktüberwachung auf nationaler Ebene nach wie vor eine gewisse Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen gibt.

Er stimmt auch mit den Schussfolgerungen der Kommission überein, dass Missbräuche der Vergangenheit zu einem Mangel an Vertrauen in die Konformitätskennzeichnung geführt haben und dass die Kohärenz der Durchführung und Durchsetzung der geltenden Vorschriften durchaus verbessert werden könnte. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Missbräuche häufig Importwaren betreffen, die sich den von der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen leicht entziehen können.

Die CE-Kennzeichnung wird häufig als Beweis für die Eigensicherheit eines Artikels angesehen, weil man davon ausgeht, dass die strengen Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz des grundlegenden Rechts der Verbraucher und Bürger erfüllt sind, nur zu Produkten Zugang zu erhalten, die sicher sind. Dies ist leider nicht immer der Fall. Da die CE-Kennzeichnung in den meisten Fällen unter der Verantwortung des Herstellers angebracht wird, gibt es keine wirkliche Garantie dafür, dass diese Kennzeichnung zuverlässiger Ausdruck der Konformität des Produkts mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die technischen Normen und Überprüfungen in Drittländern unter Umständen weniger streng sind als die, die in der Europäischen Union angewandt werden.

Angesichts dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass das auf der „EG-Konformitätserklärung“ (die von den Herstellern innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft weitgehend in Eigenregie verwaltet wird) basierende System durch ein wirksames Überwachungssystem und ebenso glaubwürdige Sanktionen verstärkt werden muss. Es ist mit dem öffentlichen Interesse der Gemeinschaft unvereinbar, dass grundlegende Rechte der Bürger zugunsten mächtiger multinationaler Konzerne aufgegeben werden.

In diesem Zusammenhang kommt den nationalen Zollbehörden eine wichtige Rolle dabei zu sicherzustellen, dass keine unsicheren Produkte in Verkehr gebracht werden. Eine bessere Koordinierung und eine umfassendere Informationsverbreitung dürften die Wirksamkeit der Maßnahmen der nationalen Zollbehörden erhöhen und sicherstellen, dass betrügerische Praktiken, durch die die rechtlichen Verpflichtungen der ausländischen Hersteller und Importeure umgangen werden sollen, richtig bekämpft werden.

Es wäre auch ratsam, wenn die Zollbehörden in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 des Beschlusses berechtigt wären, die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auszusetzen, wenn es mit Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften versehen ist, die falsch sind oder deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass die Vernichtung eingeführter Produkte, bei denen festgestellt wird, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen oder nicht mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen, eine angemessene Reaktion und eine wirksame Abschreckungsmaßnahme gegen die Einfuhr von Produkten darstellen würde, denen der Marktzugang verwehrt wurde. Diese Abhilfemaßnahme dürfte auch der inakzeptablen Praxis ein Ende setzen, dass gefährliche oder nicht der Konformitätskennzeichnung entsprechende Produkte häufig reexportiert und anschließend an anderen Eingangsstellen wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Die Überwachung wäre nur dann wirksam, wenn die Strafen, die bei Verstößen verhängt werden, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen, wären zwar angebracht, zum jetzigen Zeitpunkt aber wahrscheinlich verfrüht. Der Verfasser der Stellungnahme möchte jedoch empfehlen, dass ein gemeinsamer Rahmen geschaffen wird, nach dem in der gesamten Gemeinschaft ähnliche Strafen verhängt werden. Diese Vorschriften sollten auch konsequent angewandt werden, womit ernste Verstöße gegen das Überwachungssystem der Gemeinschaft vermieden würden. Der Verfasser der Stellungnahme empfiehlt ferner, höhere Strafen zu verhängen, wenn festgestellt wird, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wiederholt gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft verstoßen hat.

Die vorgeschlagene Verordnung könnte auch unter dem Aspekt der Kommunikation verbessert werden. In diesem Zusammenhang schlägt der Verfasser der Stellungnahme folgende Verbesserungen vor:

a) jährliche Veröffentlichung eines Berichts über die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft durch die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;

b) Errichtung einer gemeinsamen, öffentlichen Datenbank, zu der die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer Zugang haben und in der alle Fälle erfasst sind, in denen festgestellt wurde, dass ein Produkt eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit darstellt oder gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft verstößt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 29

(29) Eingangsstellen an den Außengrenzen sind gut dazu geeignet, unsichere Produkte festzustellen, noch bevor sie in Verkehr gebracht werden. Daher kann die Verpflichtung der Zollbehörden zur Durchführung von Kontrollen in angemessenem Umfang zu einem sichereren Markt beitragen.

(29) Eingangsstellen an den Außengrenzen sind gut dazu geeignet, unsichere Produkte oder Produkte, die mit Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften versehen sind, die falsch sind oder deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, festzustellen, noch bevor sie in Verkehr gebracht werden. Daher kann die Verpflichtung der Zollbehörden zur Durchführung von Kontrollen in angemessenem Umfang zu einem sichereren Markt beitragen.

Begründung

Die Zollbehörden müssen unbedingt überprüfen, ob die in die Gemeinschaft eingeführten Produkte mit Kennzeichnungen versehen sind, die falsch sind oder mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können.

Änderungsantrag 2

Erwägung 31

(31) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(31) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie sollten proportional verstärkt werden, wenn der verantwortliche Wirtschafteilnehmer bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung begangen hat.

Begründung

Rückfällige Wirtschaftsteilnehmer sollten grundsätzlich härteren und stärker abschreckenden Strafen unterworfen werden als Wirtschaftsteilnehmer, denen nur ein einmaliger Verstoß gegen diese Verordnung zur Last gelegt werden kann. Dies ist ein einfacher Rechtsgrundsatz, der auch in diesem Fall Anwendung finden sollte.

Änderungsantrag 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)

 

ca) Ist die zu akkreditierende Stelle Teil einer Tochterorganisation einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Organisation, so kann sie die Akkreditierung entweder bei der nationalen Akkreditierungsstelle der lokalen Organisation oder der Mutterorganisation beantragen.

Begründung

Konformitätsbewertungsstellen, Prüf- und Kalibrierungslabore usw., die einen Teil einer größeren, grenzüberschreitenden Organisation bilden, sollten die Möglichkeit haben, sich entweder in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, oder in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Mutterorganisation niedergelassen ist, akkreditieren zu lassen.

Änderungsantrag 4

Artikel 9 Absatz 5

5. Die Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen werden sämtlichen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

5. Die endgültigen Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen werden veröffentlicht und sämtlichen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Begründung

Die Ergebnisse der Beurteilung unter Gleichrangigen sind nicht nur für die Mitgliedstaaten und die Kommission, sondern auch für die Kunden und andere von der Akkreditierung betroffene Parteien von unmittelbarem Interesse.

Änderungsantrag 5

Artikel 17 Absatz 2 erster Unterabsatz

2. Die Marktüberwachungsbehörden treffen geeignete Maßnahmen, um die Benutzer auf ihrem Staatsgebiet vor Produkten zu warnen, die sie für gefährlich erachten.

2. Die Marktüberwachungsbehörden treffen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Benutzer auf ihrem Staatsgebiet vor Produkten zu warnen, die sie für gefährlich erachten.

Begründung

In dem Rechtstext muss klar zum Ausdruck kommen, dass die Maßnahmen, die im Falle einer nachgewiesenen Nichtkonformität ergriffen werden, verhältnismäßig sein müssen.

Änderungsantrag 6

Artikel 19 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf eine präzise Begründung enthält.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf verhältnismäßig ist und eine präzise Begründung enthält.

Begründung

In dem Rechtstext muss klar zum Ausdruck kommen, dass die Maßnahmen, die im Falle einer nachgewiesenen Nichtkonformität ergriffen werden, verhältnismäßig sein müssen.

Änderungsantrag 7

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)

 

ba) ein Jahresbericht über die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgelegt;

Begründung

Die Verbreitung von Informationen über die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung muss deutlich verbessert werden.

Änderungsantrag 8

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b b (neu)

 

bb) eine gemeinsame, öffentliche Datenbank errichtet, zu der die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer Zugang haben und in der alle Fälle erfasst sind, in denen festgestellt wurde, dass ein Produkt eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit darstellt oder gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft verstößt;

Begründung

Die Verbreitung von Informationen über die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung muss deutlich verbessert werden. In diesem speziellen Fall würde die gemeinsame Datenbank ehrlichen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geben, Geschäftspartner innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, die unzuverlässig sind, zu meiden.

Änderungsantrag 9

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b c (neu)

 

bc) derartige Programme und Maßnahmen zum Austausch von Erfahrung, Informationen und vorbildlichen Verfahren, Programme und Maßnahmen für gemeinsame Projekte, Informationskampagnen, gemeinsame Besuchsprogramme und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen entsprechend auch in Zusammenarbeit mit Drittländern entwickelt und organisiert.

Begründung

Sehr viele nichtkonforme Erzeugnisse, die auf den EG-Binnenmarkt gelangen, werden in Drittländern hergestellt (z.B. 47% in China). Dieses Problem ist sehr häufig auf eine unzureichende Information und eine unzulängliche Ausbildung zurückzuführen. Daher sollten gemeinsame Programme und Austauschmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Ländern entsprechend jenen in der EG entwickelt und eingeführt werden.

Änderungsantrag 10

Artikel 23 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Behörden an den Tätigkeiten nach Absatz 2 mitwirken, wo dies zweckmäßig ist.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Behörden umfassend an den Tätigkeiten nach Absatz 2 mitwirken.

Begründung

Damit das System besser funktioniert, muss die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden so weit wie möglich intensiviert werden. Sie darf nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen sein.

Änderungsantrag 11

Artikel 24 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die Mitgliedstaaten statten ihre Zollbehörden mit umfassenderen Befugnissen und den Ressourcen aus, die sie für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einschließlich der Zerstörung von nicht mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmenden Produkten benötigen.

Begründung

Den nationalen Zollbehörden kommt eine wichtige Rolle dabei zu, die Vermarktung nichtkonformer Produkte innerhalb der Europäischen Union zu verhindern. Damit sie ihre Tätigkeit möglichst wirksam ausüben können, müssen ihnen umfassendere Befugnisse übertragen werden, die auch die Zerstörung von nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmenden Produkten umfassen, einschließlich jener Produkte, die Kennzeichnungen tragen, die die Verbraucher insbesondere insofern täuschen können, als ihre Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

Änderungsantrag 12

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b a (neu)

 

ba) Das Produkt ist mit Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften versehen, die falsch sind oder deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

(Siehe Artikel 16 Absatz 3 des Beschlusses)

Begründung

Die nationalen Zollbehörden sollten auch dann berechtigt sein, die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auszusetzen, wenn es mit Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften versehen ist, die falsch sind oder deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

Änderungsantrag 13

Artikel 26 a (neu)

 

Artikel 26a

 

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

 

1. Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des Beschlusses Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten].

 

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen bescheinigt. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nehmen die Mitgliedstaaten keine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung in ihre nationalen Regelungen auf und streichen eine solche.

 

3. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Andere Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen, dürfen angebracht werden.

Begründung

Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, gelten als sicher, weil sie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hergestellt wurden. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Die die CE-Kennzeichnung regelnden Vorschriften müssen daher unmittelbar gelten und zu diesem Zweck in die Verordnung übernommen werden. Es muss allerdings dafür gesorgt werden, dass die Aufnahme dieses Artikels in die Verordnung mit den bestehenden Gemeinschaftsrichtlinien vereinbar ist.

Änderungsantrag 14

Artikel 26 b (neu)

 

Artikel 26b

 

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

 

1. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

 

2. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

 

3. Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindestgröße von 5 mm.

 

4. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Rechtsvorschrift derartige Unterlagen vorschreibt.

 

5. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht. Dahinter kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

 

6. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle und/oder einer anderen Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer dieser Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten anzubringen.

 

7. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung rechtliche Schritte ein. Die Mitgliedstaaten führen Sanktionen ein, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können sowie im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

Begründung

Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, gelten als sicher, weil sie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hergestellt wurden. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Die die CE-Kennzeichnung regelnden Vorschriften müssen daher unmittelbar gelten und zu diesem Zweck in die Verordnung übernommen werden. Es muss allerdings dafür gesorgt werden, dass die Aufnahme dieses Artikels in die Verordnung mit den bestehenden Gemeinschaftsrichtlinien vereinbar ist.

Änderungsantrag 15

Artikel 32 Absatz 2

2. Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten der Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Marktüberwachung für die Erfordernisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft und informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens alle fünf Jahre über die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten.

2. Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten der Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Marktüberwachung für die Erfordernisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Gemeinschaft und informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens alle drei Jahre über die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten.

Begründung

Der von der Kommission vorgeschlagene Fünfjahreszeitraum ist zu lang und muss verkürzt werden.

Änderungsantrag 16

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum […] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie werden proportional verstärkt, wenn der verantwortliche Wirtschafteilnehmer bereits in der Vergangenheit Produkte unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in Verkehr gebracht hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum […] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Begründung

Rückfällige Wirtschaftsteilnehmer sollten grundsätzlich härteren und stärker abschreckenden Strafen unterworfen werden als Wirtschaftsteilnehmer, denen nur ein einmaliger Verstoß gegen diese Verordnung zur Last gelegt werden kann. Dies ist ein einfacher Rechtsgrundsatz, der auch in diesem Fall Anwendung finden sollte.

VERFAHREN

Titel

Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0037 - C6-0068/2007 - 2007/0029(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Helmuth Markov

21.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.5.2007

27.6.2007

 

 

Datum der Annahme

12.9.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kader Arif, Graham Booth, Daniel Caspary, Françoise Castex, Glyn Ford, Eduard Raul Hellvig, Jacky Henin, Syed Kamall, Sajjad Karim, Alain Lipietz, Marusya Ivanova Lyubcheva, Helmuth Markov, Cristiana Muscardini, Vural Öger, Georgios Papastamkos, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Corien Wortmann-Kool, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harlem Désir, Vasco Graça Moura, Małgorzata Handzlik, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Javier Moreno Sánchez, Jan Marinus Wiersma

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (23.11.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
(KOM(2007)0037 – C6‑0068/2007 – 2007/0029 (COD))

Verfasser der Stellungnahme: Peter Liese

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Regelungen erlassen, die an die Hersteller von Produkten bestimmte Anforderungen stellen. In erster Linie geht es um die Sicherheit der Verbraucher, den Schutz vor Gesundheitsschäden und in den vergangenen Jahren, wie z.B. durch die EuP-Richtlinie, verstärkt auch um die ökologischen Eigenschaften der Produkte. Die Regelungen werden nach dem so genannten „new approach“ erlassen, d.h. der Hersteller ist zunächst selbst für die Erfüllung der Regeln verantwortlich und bestätigt die Einhaltung der Regeln durch Anbringung des CE-Kennzeichens. Diese Regelung ist zunächst unbürokratisch und mit wenig Kosten für die Hersteller verbunden. Sie führt dann zu Problemen, wenn einzelne Hersteller oder Gruppen von Herstellern das CE-Kennzeichen anbringen, ohne die Regeln zu erfüllen. Dies führt zu einer Gefährdung der Verbraucher und zum Schaden für die Umwelt. Darüber hinaus sind die ehrlichen Hersteller, die sich an die Regeln halten, im Wettbewerb benachteiligt, da sie die Kosten der Einhaltung tragen und ihre Konkurrenz einen unlauteren Vorteil hat. Daher hat sich das Europäische Parlament schon bei verschieden Gelegenheiten, z.B. bei der Verabschiedung der EuP-Richtlinie, für eine verstärkte Marktüberwachung ausgesprochen. Die Kommission hat nun einen Vorschlag vorgelegt, um dieses Anliegen aufzugreifen. Der Vorschlag greift jedoch zu kurz, da zum einen eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen ist. In diesen zwei Jahren sind Verbraucher und Umwelt unnötig weiterhin nicht kontrollierten Produkten ausgesetzt. Daher schlägt der Berichterstatter für die Stellungnahme vor, die Frist auf einen Monat zu verkürzen, damit die Vorteile einer besseren Marktüberwachung so schnell wie möglich umgesetzt werden können. Außerdem schlägt der Berichterstatter für die Stellungnahme vor, die Bezugnahme auf die Einhaltung von Umweltregeln in allen Textteilen aufzunehmen. Weitere Änderungsanträge betreffen die Kontrolle im Anschluss an ein Verbot. Oft wird ein Verkaufsverbot ausgesprochen. Die Einhaltung dieses Verkaufsverbots wird jedoch nicht kontrolliert. Ein weiterer Änderungsantrag betrifft die Schnelligkeit des Handelns. Gerade bei Saisonartikeln oder bei Aktionswaren ist es notwendig, innerhalb von wenigen Tagen, manchmal Stunden, fehlerhafte Produkte zu beschlagnahmen, da sie ansonsten ausverkauft sind. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Mitgliedstaaten ausreichend Personal zur Verfügung stellen, um ihren Aufgaben zu entsprechen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 1

(1) Zur Stärkung des übergeordneten Rahmens, durch den sichergestellt werden soll, dass Produkte in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit ein hohes Schutzniveau aufweisen, müssen für die Akkreditierung und die Marktüberwachung, die wesentliche Bestandteile dieses Rahmens darstellen, bestimmte Regelungen und Grundsätze festgelegt werden.

(1) Zur Stärkung des übergeordneten Rahmens, durch den sichergestellt werden soll, dass Produkte in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt ein hohes Schutzniveau aufweisen, müssen für die Akkreditierung und die Marktüberwachung, die wesentliche Bestandteile dieses Rahmens darstellen, bestimmte Regelungen und Grundsätze festgelegt werden.

Begründung

In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 1 über „Gegenstand und Geltungsbereich“ schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, eine klare Bezugnahme auf den Umweltschutz aufzunehmen. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass alle Fälle, in denen gegen Rechtsvorschriften der EU verstoßen wird, vor allem auch im Umweltbereich, eine angemessene Behandlung erfahren.

Änderungsantrag 2

Erwägung 24

(24) Für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit ist es ebenso wie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes besonders wichtig, dass die zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Informationen, die Untersuchung und Unterbindung von Verstößen zusammenarbeiten können.

(24) Für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit ist es ebenso wie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes besonders wichtig, dass die zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene zusammenarbeiten, indem sie Informationen austauschen und Verstöße untersuchen und unterbinden, und zwar bereits vor dem Inverkehrbringen gefährlicher Produkte, indem sie stärkeres Augenmerk auf deren Identifizierung legen, vor allem in Seehäfen, wo rund 90% der in die Europäische Union eingeführten Produkte zusammenkommen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 30 a (neu)

 

(30a) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei den zuständigen Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird.

Begründung

Wenn ein Mitgliedstaat von einem Hersteller verlangt, dass er ein Produkt zurückruft, dieser die Entscheidung aber für falsch hält, muss dieser Wirtschaftsakteur die Möglichkeit haben, Rechtsbehelf gegen den Mitgliedstaat einzulegen, der die Maßnahme veranlasst hat.

Der Wortlaut deckt sich mit Erwägung 37 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, und stellt an sich kein neues oder nicht ausprobiertes Konzept dar.

Änderungsantrag 4

Artikel 2 Nummer 5

(5) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

(5) „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, aber nicht in Verkehr bringt.

Begründung

Der Unterschied zwischen Wirtschaftsakteuren, die ein Produkt in Verkehr bringen, und solchen, die nicht für eine solche erstmalige Bereitstellung eines Produkts sorgen, muss präzisiert werden.

Die juristische Person, die ein Produkt in der EU in Verkehr bringt, sollte die Verantwortung dafür tragen, dass das Produkt ordnungemäß für den EU-Markt bestimmt ist und gemäß unseren Vorschriften für ihn hergestellt wurde. Dies trifft nicht auf die Händler zu.

Änderungsantrag 5

Artikel 2 Nummer 11

(11) „Nationale Akkreditierungsstelle“: die einzige befugte Stelle in einem Mitgliedstaat, die im staatlichen Auftrag Akkreditierungen durchführt.

(11) „Nationale Akkreditierungsstelle“: die befugten Stellen in einem Mitgliedstaat, die im staatlichen Auftrag Akkreditierungen durchführen.

Begründung

Folgeänderung zum Änderungsantrag zu Art. 4 Nr. 1.

Die Forderung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle verletzt das Subsidiaritätsprinzip sowie die Verpflichtung der Organe der Europäischen Gemeinschaften, das Grundgefüge der Verfassung der Mitgliedstaaten nicht anzutasten und deren wesentliche – in diesem Fall föderative – Strukturen nicht auszuhöhlen. Zur Wahrung des Föderalismus in den Mitgliedstaaten ist daher erforderlich, ihnen die Schaffung einer weiteren Akkreditierungsstelle zu ermöglichen.

Änderungsantrag 6

Artikel 2 Nummer 13 a (neu)

 

(13a) „Einführung in den Gemeinschaftsmarkt“: die Vorlage zur Zollabfertigung;

Begründung

Der Unterschied zwischen Wirtschaftsakteuren, die ein Produkt in Verkehr bringen, und solchen, die nicht für eine solche erstmalige Bereitstellung eines Produkts sorgen, muss präzisiert werden.

Die juristische Person, die ein Produkt in der EU in Verkehr bringt, sollte die Verantwortung dafür tragen, dass das Produkt ordnungemäß für den EU-Markt bestimmt ist und gemäß unseren Vorschriften für ihn hergestellt wurde. Dies trifft nicht auf die Händler zu.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Nummer 13 b (neu)

(13b) „Konformitätsbewertungsstelle“: die Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt (in der Regel Labore, Prüfstellen und Zertifizierungsstellen);

Begründung

Der Unterschied zwischen Wirtschaftsakteuren, die ein Produkt in Verkehr bringen, und solchen, die nicht für eine solche erstmalige Bereitstellung eines Produkts sorgen, muss präzisiert werden.

Die juristische Person, die ein Produkt in der EU in Verkehr bringt, sollte die Verantwortung dafür tragen, dass das Produkt ordnungemäß für den EU-Markt bestimmt ist und gemäß unseren Vorschriften für ihn hergestellt wurde. Dies trifft nicht auf die Händler zu.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Nummer 13 c (neu)

(13c) „Konformitätsbewertung“: den Nachweis, dass bestimmte Anforderungen an ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind.

Begründung

Der Unterschied zwischen Wirtschaftsakteuren, die ein Produkt in Verkehr bringen, und solchen, die nicht für eine solche erstmalige Bereitstellung eines Produkts sorgen, muss präzisiert werden.

Die juristische Person, die ein Produkt in der EU in Verkehr bringt, sollte die Verantwortung dafür tragen, dass das Produkt ordnungemäß für den EU-Markt bestimmt ist und gemäß unseren Vorschriften für ihn hergestellt wurde. Dies trifft nicht auf die Händler zu.

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

In Mitgliedstaaten mit föderativer Struktur kann eine weitere Akkreditierungsstelle zur Wahrung der föderativen Kompetenzen eingerichtet werden. In diesem Fall werden die beiden Akkreditierungsstellen zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aufgefordert.

Begründung

Die Forderung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle verletzt das Subsidiaritätsprinzip sowie die Verpflichtung der Organe der Europäischen Gemeinschaften, das Grundgefüge der Verfassung der Mitgliedstaaten nicht anzutasten und deren wesentliche – in diesem Fall föderative – Strukturen nicht auszuhöhlen. Zur Wahrung des Föderalismus in den Mitgliedstaaten ist daher erforderlich, ihnen die Schaffung einer weiteren Akkreditierungsstelle zu ermöglichen.

Änderungsantrag 10

Artikel 4 Absatz 6

6. Die nationale Akkreditierungsstelle arbeitet nicht gewinnorientiert. Sie darf weder Tätigkeiten noch Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeführt werden, noch darf sie Beratungsdienste leisten.

6. Die nationale Akkreditierungsstelle arbeitet nicht gewinnorientiert. Sie darf weder Tätigkeiten noch Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeführt werden, noch darf sie Beratungsdienste leisten oder Anteile an Konformitätsbewertungsstellen besitzen.

Begründung

Damit die Akkreditierungsstelle von allen ihrer Zuständigkeit unterliegenden Konformitätsbewertungsstellen (von denen einige möglicherweise als notifizierte Stellen fungieren) vollkommen unabhängig ist, muss nicht nur für funktionale Schranken innerhalb eines Unternehmens, sondern auch für eine wirkliche Unabhängigkeit gesorgt werden, um mögliche Bedenken wegen eines Interessenkonflikts oder einer Interessenkonfusion auszuräumen. Es muss daher eine finanzielle Trennung gewährleistet werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 5 Absatz 2

2. Die nationale Akkreditierungsstelle überwacht alle Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat.

2. Die nationalen Akkreditierungsstellen überwachen alle Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt haben.

Begründung

Folgeänderung zum Änderungsantrag zu Art. 4 Abs. 1.

Die Forderung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle verletzt das Subsidiaritätsprinzip sowie die Verpflichtung der Organe der Europäischen Gemeinschaften, das Grundgefüge der Verfassung der Mitgliedstaaten nicht anzutasten und deren wesentliche – in diesem Fall föderative – Strukturen nicht auszuhöhlen. Zur Wahrung des Föderalismus in den Mitgliedstaaten ist daher erforderlich, ihnen die Schaffung einer weiteren Akkreditierungsstelle zu ermöglichen.

Änderungsantrag 12

Artikel 5 Absatz 3

3. Stellt die nationale Akkreditierungsstelle fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt, trifft diese nationale Akkreditierungsstelle alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.

3. Stellen die nationalen Akkreditierungsstellen fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt, treffen diese nationalen Akkreditierungsstellen alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.

Begründung

Folgeänderung zum Änderungsantrag zu Art. 4 Abs. 1.

Die Forderung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle verletzt das Subsidiaritätsprinzip sowie die Verpflichtung der Organe der Europäischen Gemeinschaften, das Grundgefüge der Verfassung der Mitgliedstaaten nicht anzutasten und deren wesentliche – in diesem Fall föderative – Strukturen nicht auszuhöhlen. Zur Wahrung des Föderalismus in den Mitgliedstaaten ist daher erforderlich, ihnen die Schaffung einer weiteren Akkreditierungsstelle zu ermöglichen.

Änderungsantrag 13

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Beantragt eine Konformitätsbewertungsstelle die Akkreditierung, wendet sie sich hierzu an die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, oder an die nationale Akkreditierungsstelle, auf die dieser Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgreift.

1. Beantragt eine Konformitätsbewertungsstelle die Akkreditierung, wendet sie sich hierzu an die nationalen Akkreditierungsstellen des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, oder an die nationalen Akkreditierungsstellen, auf die dieser Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgreift.

Begründung

Folgeänderung zum Änderungsantrag zu Art. 4 Abs. 1.

Die Forderung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle verletzt das Subsidiaritätsprinzip sowie die Verpflichtung der Organe der Europäischen Gemeinschaften, das Grundgefüge der Verfassung der Mitgliedstaaten nicht anzutasten und deren wesentliche – in diesem Fall föderative – Strukturen nicht auszuhöhlen. Zur Wahrung des Föderalismus in den Mitgliedstaaten ist daher erforderlich, ihnen die Schaffung einer weiteren Akkreditierungsstelle zu ermöglichen.

Änderungsantrag 14

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

(a) Der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, hat entschieden, keine nationale Akkreditierungsstelle einzurichten, und greift nicht auf eine nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 4 Absatz 2 zurück.

(a) Der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, hat entschieden, keine nationalen Akkreditierungsstellen einzurichten, und greift nicht auf nationale Akkreditierungsstellen eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 4 Absatz 2 zurück.

Begründung

Folgeänderung zum Änderungsantrag zu Art. 4 Abs. 1.

Die Forderung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle verletzt das Subsidiaritätsprinzip sowie die Verpflichtung der Organe der Europäischen Gemeinschaften, das Grundgefüge der Verfassung der Mitgliedstaaten nicht anzutasten und deren wesentliche – in diesem Fall föderative – Strukturen nicht auszuhöhlen. Zur Wahrung des Föderalismus in den Mitgliedstaaten ist daher erforderlich, ihnen die Schaffung einer weiteren Akkreditierungsstelle zu ermöglichen.

Änderungsantrag 15

Artikel 8 Absatz 2 a (neu)

2a. Die nationalen Akkreditierungsstellen richten Beschwerdeverfahren ein, um es den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie nachweisen können, dass eine Akkreditierungsstelle nicht über das erforderliche Minimum an Fähigkeiten oder Fachkenntnisse verfügt.

Begründung

Der vorliegende Vorschlag sieht ein Verfahren vor, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, sodass das öffentliche Interesse geschützt ist. Die Handlungen der nationalen Akkreditierungsstellen und der Stellen, die von ihnen akkreditiert werden, haben jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure, sodass diesen ebenfalls ein ausdrücklicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen sollte.

Änderungsantrag 16

Artikel 16 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Kommunikation und die Koordination zwischen den einzelnen Marktüberwachungsbehörden sicher.

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Kommunikation und die Koordination zwischen den einzelnen Marktüberwachungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet sicher.

Begründung

Market surveillance should also ensure a concrete follow-up of corrective actions on the market. Concern has been expressed in the Parliament’s Working Document regarding the credibility of the CE marking. We do not believe that any such credibility gap stems from two points, firstly an inadequate process for catching those economic operators who deliberately flout Community legislation, and secondly an inadequate process to follow-up to ensure that, where a product has been found by a Court to be non-compliant, then it is positively removed from the market. Hence, market surveillance procedures should also ensure a concrete follow-up of corrective actions on the market place. As market surveillance is organised at Member State level in accordance with the principle of subsidiarity, this Regulation should require each Member State to verify that corrective actions have been effectively carried out.

Änderungsantrag 17

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren fest, um sich von der tatsächlichen Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu überzeugen.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag 18

Artikel 16 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten erstellen Marktüberwachungsprogramme, führen diese durch und aktualisieren sie regelmäßig.

4. Die Mitgliedstaaten erstellen Marktüberwachungsprogramme, führen diese durch und aktualisieren sie regelmäßig. Sie können Kooperationsvereinbarungen mit interessierten Kreisen, insbesondere mit sektoralen Berufsverbänden, abschließen, um verfügbare Marktinformationen zu nutzen.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag 19

Artikel 16 Absatz 5

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten und veröffentlichen diesbezügliche Berichte.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag 20

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

.

Die Behörden können Muster eines Produkts beschlagnahmen, wenn sie annehmen, dass dieses rasch ausverkauft sein wird.

Begründung

Market surveillance speed should be adapted to the speed of sales of batches of often inexpensive components or consumer products: these are often rapidly sold out in a distributor’s promotional sale. Experience shows that once products are placed on the market, delays between complaints and action by market surveillance authorities often lead to the situation where authorities are not in a position to carry out checks, as the products have been already sold. This is particularly the case for promotional or seasonal sales of consumer products, such as Christmas lighting. It happens also for small electrical components such as electrical controls, switchgears or small measuring instruments. Therefore, when customs authorities have a serious reason to believe that the imported product may not be in compliance with all EU requirements, they should be entitled to seize samples of the product in order to speed up the control by market surveillance authorities and ensure possible legal action against the importer or the manufacturer’s authorised representative in case of characterised default of compliance with EU legislation.

Änderungsantrag 21

Artikel 19 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf eine präzise Begründung enthält.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf eine präzise Begründung enthält.

Begründung

Artikel 19 Absatz 1 sieht eine Reihe möglicher Marktinterventionen der Behörden vor, die jeweils unterschiedliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Wirtschaftsakteure haben werden. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sollte das Ausmaß der Marktintervention im Verhältnis zur Höhe des Risikos für die Öffentlichkeit stehen. Ähnlich lautende Bestimmungen finden sich bereits in der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit.

Änderungsantrag 22

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Zollbehörden über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Begründung

Im Interesse der Kohärenz und Effizienz des gesamten Rechtsrahmens für die Vermarktung von Produkten schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, für die Zollkontrollen eine ähnliche Bestimmung vorzusehen, wie sie in Artikel 16 Absatz 3 für die Marktüberwachungsbehörden vorgesehen ist.

Änderungsantrag 23

Artikel 34

Die Kommission erstellt Leitlinien, um die Einführung dieser Verordnung zu erleichtern.

Die Kommission erstellt in Absprache mit den interessierten Kreisen Leitlinien, um die Einführung dieser Verordnung zu erleichtern.

Begründung

Die interessierten Kreise sollten von der Kommission bei der Aufstellung der Leitlinien für die Durchführung angehört werden.

Änderungsantrag von Anja Weisgerber

Änderungsantrag 24

Artikel 35 Absatz 2

2. Wird die Akkreditierung in einem Mitgliedstaat nicht durch eine einzige nationale Akkreditierungsstelle durchgeführt und will dieser Mitgliedstaat die Akkreditierungstätigkeit fortsetzen, nimmt er die erforderlichen strukturellen Änderungen vor, um spätestens bis zum 1. Januar 2010 eine einzige nationale Akkreditierungsstelle einzurichten.

2. Wird die Akkreditierung in einem Mitgliedstaat nicht durch eine einzige nationale Akkreditierungsstelle durchgeführt und will dieser Mitgliedstaat die Akkreditierungstätigkeit fortsetzen, nimmt er die erforderlichen strukturellen Änderungen vor, um spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine bzw. nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1a eine weitere nationale Akkreditierungsstelle einzurichten.

Begründung

Folgeänderung zum Änderungsantrag zu Art. 4 Abs. 1.

Zudem muss die Übergangsfrist für die erforderlichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Umsetzungsmaßnahmen verlängert werden. Insbesondere in Ländern mit komplexen Akkreditierungssystemen sind diese Änderungen nicht bis 2010 zu realisieren und deshalb sollte die Frist bis 2014 verlängert werden.

Änderungsantrag 25

Artikel 38 Absatz 2

Kapitel III wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Kapitel III wird nach Ablauf eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Begründung

Es ist nicht akzeptabel, dass es weitere zwei Jahre dauern soll, bis für die Marktüberwachung die effizienten Bedingungen gelten, die hierfür dringend erforderlich sind. Hersteller, die die europäischen Rechtsvorschriften und Standards einhalten, sehen sich derzeit durch unlautere Konkurrenz einer schweren Benachteiligung ausgesetzt.

VERFAHREN

Titel

Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0037 - C6-0068/2007 - 2007/0029(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

13.3.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Peter Liese

10.5.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.6.2007

8.10.2007

 

 

Datum der Annahme

22.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pilar Ayuso, Johannes Blokland, Frieda Brepoels, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Alexandru-Ioan Morţun, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alfonso Andria, Kathalijne Maria Buitenweg, Duarte Freitas, Milan Gaľa, Alojz Peterle

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (5.10.2007)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
(KOM(2007)0037 – C6-0068/2007 – 2007/0029 (COD))

Verfasser der Stellungnahme: John Purvis

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über die Akkreditierung und Marktüberwachung von Produkten in der Gemeinschaft und den damit zusammenhängenden Vorschlag für einen Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Diese Vorschläge sollen dazu dienen, das Funktionieren des Binnenmarkts für Waren zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass in den Binnenmarkt eingeführte und dort in Umlauf gebrachte Produkte sicher sind.

Die Verordnung basiert auf Systemen, die bereits in einigen Mitgliedstaaten bestehen. Sie sieht strengere Vorschriften für die Marktüberwachung vor, um unsichere Produkte einschließlich Importen herauszufiltern, und verleiht der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen stärkeres Gewicht, so dass das Vertrauen in die Bewertung der Konformität von Produkten gestärkt wird.

Auch wenn der Verfasser die Vorschläge daher begrüßt, ist er der Auffassung, dass sie noch weiter verbessert werden können. Er schlägt daher folgende Abänderungen vor:

§ Einige Definitionen, wie zum Beispiel „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Einführung in den Gemeinschaftsmarkt“ müssen präzisiert werden. Ferner muss für die „Konformitätsbewertung“ und die „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Definition vorgesehen werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Definitionen in der Verordnung und im Beschluss übereinstimmen. Artikel 2 der Verordnung wird daher entsprechend abgeändert.

§ Was die institutionelle Seite betrifft, so sollte die grenzüberschreitende Akkreditierung vereinfacht werden, während gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass ein stärkerer grenzüberschreitender Wettbewerb nicht zu niedrigeren Akkreditierungsstandards führt. Die nationalen Verbraucherschutzorganisationen sollten an der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden beteiligt werden. Die Zollbehörden, die bei Importen an vorderster Front stehen, müssen gestärkt und mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden. Die Artikel 6 und 24 der Verordnung werden daher entsprechend abgeändert.

§ Die Bestimmungen der bestehenden Richtlinien über Kennnummern und die Verzeichnisse der notifizierten Stellen wurden aktualisiert, um für Rechtssicherheit zu sorgen, was die derzeitige Anwendung des Notifizierungsverfahrens in der Praxis betrifft.

§ Was die Verfahren betrifft, so müssen bestimmte Rechte der zuständigen Behörden gestärkt werden (z.B. das Recht, Produktmuster zu entnehmen, bevor Beschwerden eingehen). Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands sollten bei der Durchführung der Konformitätsverfahren andere Faktoren wie beispielsweise die Größe des Unternehmens, die relative Komplexität der eingesetzten Technik und die Frage, ob das Produkt das Ergebnis einer Einzelproduktion oder einer Serienproduktion ist, berücksichtigt werden. Die Artikel 2, 7 und 17 der Verordnung werden entsprechend abgeändert. Ferner sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden, bevor die Behörden beschließen, ein Produkt zurückzurufen. Das Tätigwerden sollte stets im Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen. Die Wirtschaftsakteure sollten auch die Möglichkeit haben, auf eine solche Entscheidung zu reagieren und gegebenenfalls Rechtsbehelfe einzulegen. Aus diesem Grund wurden die Artikel 2 und 19 abgeändert. Artikel 16 wurde abgeändert, um die Mitgliedstaaten aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, dass es Verfahren gibt, um sich von der tatsächlichen Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu überzeugen.

§ Erwägung 30a und Artikel 34 der Verordnung sowie Artikel 14 des Beschlusses werden abgeändert, um eine stärkere Beteiligung der interessierten Kreise und der Berufsverbände sicherzustellen.

§ Um „doppelte Normen“ (d.h. ein Bündel von Anforderungen, die in der Richtlinie 2001/95/EG über allgemeine Produktsicherheit vorgesehen sind, und ein weiteres Bündel von Anforderungen, die in dem vorliegenden Vorschlag vorgesehen sind) zu vermeiden und das höhere Schutzniveau sicherzustellen, das der vorliegende Vorschlag vorsieht, sollte die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Ausnahme gestrichen werden. Auch die in Artikel 1 des Beschlusses vorgesehenen Ausnahmen sollten gestrichen werden, da es sich hierbei um einen Beschluss sui generis handelt, der sich an den Gesetzgeber richtet und daher nicht unmittelbar anwendbar ist.

§ Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Es herrscht nicht immer Klarheit darüber, dass ihr Sinn darin besteht, die Konformität mit den EU‑Regelungsnormen zu bestätigen. Aus diesem Grund erfüllen Produkte, die die CE‑Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE‑Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen nationalen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses in die Verordnung übernommen werden.

§ Die Artikel 4 und 16 wurden abgeändert, um die Bedeutung der Transparenz der Beschlussfassung und die Unabhängigkeit der Marktüberwachungsbehörden zu unterstreichen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 23

(23) Mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit wurde ein Rahmen für die Marktüberwachung und die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Verbrauchsgüter geschaffen. Die Marktüberwachungsvorschriften dieser Verordnung sollten nicht für Produkte im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG gelten, sofern die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern betroffen ist.

entfällt

Begründung

Diese Ausnahme sollte gestrichen werden, um „doppelte Normen“ (d.h. ein Bündel von Anforderungen, die in der Richtlinie 2001/95/EG über allgemeine Produktsicherheit vorgesehen sind, und ein weiteres Bündel von Anforderungen, die in dem vorliegenden Vorschlag vorgesehen sind) zu vermeiden und das höhere Schutzniveau sicherzustellen, das der vorliegende Vorschlag vorsieht. Die Grenzen zwischen Konsumgütern und zum gewerblichen Gebrauch bestimmten Produkten sind verschwommen. Eine solche Unterscheidung könnte zudem unklare Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Folge haben. Aus diesem Grund müssen Artikel 13 Absatz 2 und die entsprechende Erwägung gestrichen werden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 24

(24) Für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit ist es ebenso wie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes besonders wichtig, dass die zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Informationen, die Untersuchung und Unterbindung von Verstößen zusammenarbeiten können.

(24) Für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit ist es ebenso wie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes besonders wichtig, dass die zuständigen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Informationen, die Untersuchung und Unterbindung von Verstößen zusammenarbeiten können. Nationale Verbraucherschutzbehörden sollten auf nationaler Ebene mit nationalen Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und mit ihnen Informationen über Produkte austauschen, von denen ihrer Ansicht nach eine Gefahr ausgehen könnte.

Begründung

Da sich der einzelne Verbraucher bei Qualitäts- oder Sicherheitsproblemen in der Regel an die nationalen Verbraucherschutzbehörden wendet, sollten die betreffenden Informationen zur etwaigen weiteren Veranlassung an die Marktüberwachungsbehörden weitergeleitet werden.

Änderungsantrag 3

Erwägung 30 a (neu)

 

(30a) Die Mitgliedstaaten können es für zweckmäßig erachten, Kooperationsvereinbarungen mit interessierten Kreisen, insbesondere mit sektoralen Berufsverbänden, abzuschließen, um verfügbare Marktinformationen bei der Festlegung, Durchführung und Aktualisierung von Marktüberwachungsprogrammen zu nutzen.

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten erfolgt bereits eine Zusammenarbeit mit interessierten Kreisen; Ziel dieses Änderungsantrags ist es, diese bewährte Praxis zu fördern und sicherzustellen, dass sie in einem Mitgliedstaat nicht durch unklare Rechtsvorschriften verhindert wird.

Änderungsantrag 4

Erwägung 30 b (neu)

 

(30b) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird.

Begründung

Verlangt ein Mitgliedstaat von einem Hersteller, ein Produkt zurückzurufen, und stellt sich später heraus, dass das Produkt den Vorschriften entsprach, sollte der Wirtschaftsakteur die Möglichkeit haben, Rechtsmittel bei dem/den Mitgliedstaat(en) einzulegen, von dem/denen die Anordnung ausging. Dieser Wortlaut basiert auf Erwägung 37 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit. Es handelt sich hierbei somit nicht um ein neues oder unerprobtes Konzept.

Änderungsantrag 5

Erwägung 36 a (neu)

 

(36a) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines umfassenden Bewertungsprozesses zur Überprüfung der Konformität im weiteren Sinne. In dieser Verordnung sollten daher die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der CE-Kennzeichnung und die Vorschriften für ihre Anbringung festgelegt werden, die bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Verwendung dieser Kennzeichnung anzuwenden sind.

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses (KOM(2007)053) und die entsprechenden Erwägungen in diese Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 36 b (neu)

 

(36b) Es ist wichtig, dass Herstellern wie Benutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Produkt erklärt, dass dieses Produkt mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt.

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses (KOM(2007)053) und die entsprechenden Erwägungen in diese Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 36 c (neu)

 

(36c) Durch ihre Registrierung als Gemeinschaftskollektivmarke erhält die CE-Kennzeichnung einen rechtlichen Schutz, der den Behörden eine ordnungsgemäße Durchsetzung gestattet und es ermöglicht, gegen Verstöße vorzugehen.

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses (KOM(2007)053) und die entsprechenden Erwägungen in diese Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Nummer 1

(1) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

(1) „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb oder Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, jedoch mit Ausnahme von Produkten, die für den persönlichen Gebrauch bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zusammengebaut werden und des Einbaus von Teilen in ein Endprodukt, das auf dem Markt bereitgestellt werden soll, sofern keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit besteht;

Begründung

Durch diese Klarstellung wird ein zu hoher Verwaltungs- und Kostenaufwand für Handwerker und KMU (beim Zusammenbau von Produkten für den eigenen Gebrauch oder bei der Herstellung von in ein Endprodukt einzubauenden Teilen) vermieden. Dieser Zusatz steht auch im Einklang mit dem „Guidance Paper M“ (Mai 2005) zur Richtlinie über Bauprodukte (89/106 EWG), das die Konformität zum Gegenstand hat.

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Nummer 2 a (neu)

 

(2a) „Einführung in den Gemeinschaftsmarkt“: die Vorlage zur Zollabfertigung an einer Gemeinschaftsgrenze;

Begründung

Mit dieser Definition soll die Bedeutung des Begriffs „in den Gemeinschaftsmarkt eingeführte Produkte“ in Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung präzisiert werden. Es besteht ein Unterschied zwischen Wirtschaftsakteuren, die ein Produkt erstmals auf den Markt bringen und damit die Verantwortung dafür übernehmen, dass es mit den EU-Rechtsvorschriften übereinstimmt, und Händlern, die Produkte vertreiben, die bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden. Dieser Begriff wird in Artikel 24 verwendet, so dass eine Definition als Referenz sinnvoll erscheint.

Änderungsantrag 10

Artikel 2 Nummer 3

(3) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt.

(3) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt oder herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es in Verkehr bringt.

Begründung

Durch diese Änderung wird die Definition mit den Begriffsbestimmungen anderer Wirtschaftsakteure und den Bestimmungen des vorgeschlagenen Artikels 7 Absätze 1 und 7 in Einklang gebracht (verbunden mit den Änderungsanträgen 2 und 3).

Änderungsantrag 11

Artikel 2 Nummer 11 a (neu)

 

(11a) „Konformitätsbewertung“: die Feststellung, ob bestimmte Anforderungen an ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind.

Begründung

Der Begriff „Konformitätsbewertungsstelle“ sollte hinzugefügt werden, da er sehr häufig in der Verordnung verwendet wird. Die Definition stammt aus der Reihe ISO/IEC 17000:2004 „Konformitätsbewertung – Begriffe und allgemeine Grundlagen“.

Änderungsantrag 12

Artikel 2 Nummer 11 b (neu)

 

(11b) „Konformitätsbewertungsstelle“: die Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;

Begründung

Der Begriff „Konformitätsbewertungsstelle“ sollte definiert werden, da er mehrmals in der Verordnung verwendet wird. Es ist nicht notwendig, Beispiele für Konformitätsbewertungsstellen zu nennen. Die Definition stammt aus der Reihe ISO/IEC 17000:2004 „Konformitätsbewertung – Begriffe und allgemeine Grundlagen“.

Änderungsantrag 13

Artikel 4 Absatz 6

6. Die nationale Akkreditierungsstelle arbeitet nicht gewinnorientiert. Sie darf weder Tätigkeiten noch Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeführt werden, noch darf sie Beratungsdienste leisten.

6. Die nationale Akkreditierungsstelle arbeitet nicht gewinnorientiert. Sie darf weder Tätigkeiten noch Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeführt werden, noch darf sie Beratungsdienste leisten oder Anteile an einer Konformitätsbewertungsstelle besitzen.

Begründung

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Unabhängigkeit sowohl der nationalen Akkreditierungsstelle als auch der Konformitätsbewertungsstellen sicherzustellen; in diesem Zusammenhang muss auch gewährleistet werden, dass keine finanzielle oder geschäftliche Verbindung besteht.

Änderungsantrag 14

Artikel 7 Nummer 9 a (neu)

 

(9a) Sie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden und insbesondere die Größe des beantragenden Wirtschaftsakteurs, die Komplexität der in dem betreffenden Produkt eingesetzten Technik und die Frage berücksichtigt werden, ob das Produkt das Ergebnis einer Einzelproduktion oder einer Serienproduktion ist.

Begründung

Um unnötige Belastungen zu vermeiden, sollten bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren andere Faktoren wie beispielsweise die Größe des Unternehmens, die relative Komplexität der eingesetzten Technik und die Frage berücksichtigt werden, ob es sich um eine Serienproduktion handelt. Die diesbezügliche Bestimmung im Vorschlag für einen Beschluss (KOM(2007)0053 - Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 4a neu) über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten wird entsprechend geändert.

Änderungsantrag 15

Artikel 8 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der nationalen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen eingelegt werden können.

Begründung

Der vorliegende Vorschlag sieht ein Verfahren vor, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationalen Akkreditierungsstellen in regelmäßigen Abständen zu überwachen, so dass das öffentliche Interesse geschützt ist. Die Handlungen nationaler Akkreditierungsstellen und der Stellen, die sie akkreditieren, haben jedoch unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure, so dass diesen ebenfalls ein ausdrücklicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen sollte.

Änderungsantrag 16

Artikel 13 Absatz 2

2. Artikel 14 bis 23 gelten nicht für Produkte gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG, sofern die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern betroffen ist..

entfällt

Begründung

Die Artikel 14 bis 23 des Vorschlags sollten auch für Produkte gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG gelten, um „doppelte Normen“ (d.h. ein Bündel von Anforderungen, die in der Richtlinie 2001/95/EG über allgemeine Produktsicherheit vorgesehen sind, und ein weiteres Bündel von Anforderungen, die in dem vorliegenden Vorschlag vorgesehen sind) zu vermeiden und das höhere Schutzniveau sicherzustellen, das der vorliegende Vorschlag vorsieht. Aus diesem Grund werden Artikel 13 Absatz 2 und die entsprechende Erwägung gestrichen.

Änderungsantrag 17

Artikel 16 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Kommunikation und die Koordination zwischen den einzelnen Marktüberwachungsbehörden sicher.

1. Die Mitgliedstaaten stellen die Kommunikation und die Koordination zwischen den einzelnen Marktüberwachungsbehörden, die in ihre Zuständigkeit fallen, sicher.

Begründung

Es sollte betont werden, dass die verschiedenen zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats (z.B. regionale Stellen, Regierungsministerien) zusammenarbeiten müssen. Es wird klargestellt, dass sich Artikel 16 auf die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten bezieht. Artikel 22 betrifft dagegen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Änderungsantrag 18

Artikel 16 Absatz 2

2. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Gefahren, die mit unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallenden Produkten verbunden sind, für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden, die vermutlich durch diese Produkte verursacht wurden, und für die Folgemaßnahmen und die Aktualisierung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens in Sicherheitsfragen.

2. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Gefahren, die mit unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallenden Produkten verbunden sind, für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden, die vermutlich durch diese Produkte verursacht wurden, und für die Folgemaßnahmen und die Aktualisierung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens in Sicherheitsfragen. Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren fest, um sich von der tatsächlichen Durchführung der Korrekturmaßnahmen zu überzeugen.

Begründung

Im Rahmen der Marktüberwachung sollte auch eine Weiterverfolgung von Korrekturmaßnahmen sichergestellt werden, um Wirtschaftsakteure, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bewusst nicht einhalten, zu ermitteln und sicherzustellen, dass ein Produkt, dessen Nichtkonformität festgestellt wurde, vom Markt genommen wird.

Änderungsantrag 19

Artikel 16 Absatz 5

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten und veröffentlichen die diesbezüglichen Berichte.

Begründung

Im Interesse der Transparenz sollten die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung der Überwachungstätigkeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag 20

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3

Außerdem sind sie dazu befugt, die Räumlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsakteure zu betreten, wenn sie dies für die Zwecke des Artikels 14 für erforderlich halten.

Außerdem sind sie dazu befugt, die Räumlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsakteure zu betreten und Produktmuster zu entnehmen, wenn sie dies für die Zwecke des Artikels 14 für erforderlich halten.

Begründung

Es kommt häufig vor, dass preisgünstige Komponenten oder Konsumgüter im Rahmen einer Sonderverkaufsaktion eines Händlers rasch ausverkauft sind, bevor etwaige Beschwerden die Behörden erreichen und diese somit tätig werden können. Damit die Behörden ihre Aufgabe wirksam wahrnehmen können, müssen sie berechtigt sein, bei einem Wirtschaftsakteur ein Produktmuster zur Bewertung der Konformität zu entnehmen, ohne auf eine offizielle Beschwerde warten zu müssen.

Änderungsantrag 21

Artikel 17 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Möchten die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt nehmen, setzen sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produkts angegebenen Adresse davon in Kenntnis.

Begründung

Es ist wichtig, dass der Wirtschaftsakteur informiert wird, wenn ein anderer Mitgliedstaat beschließt, eines seiner Produkte vom Markt zu nehmen. Es kann von den Behörden des Mitgliedstaats jedoch nicht erwartet werden, dass sie Kontakt zu dem Wirtschaftsakteur aufnehmen, bevor sie die Behörden in einem anderen Mitgliedstaats informieren, da das Verfahren dadurch erheblich verlangsamt würde.

Änderungsantrag 22

Artikel 19 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf eine präzise Begründung enthält.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede gemäß den jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ergriffene Maßnahme zur Untersagung oder Beschränkung der Bereitstellung eines Produkts, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf eine präzise Begründung enthält und im Verhältnis zur Höhe des Risikos für die Öffentlichkeit steht.

Begründung

Marktinterventionsmaßnahmen wirken sich unterschiedlich auf die Wirtschaftsakteure aus. Daher sollten diese Maßnahmen sorgfältig bedacht werden und im Verhältnis zur Höhe des Risikos für die Öffentlichkeit stehen. Die Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit enthält bereits ähnliche Bestimmungen.

Änderungsantrag 23

Artikel 22 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Übermitteln die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats den Marktüberwachungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats Informationen, nehmen sie zunächst Kontakt zu dem betroffenen Wirtschaftsakteur unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produkts angegebenen Adresse auf. Dem Wirtschaftsakteur wird eine angemessene Reaktionsfrist eingeräumt, die achtundzwanzig Tage beträgt, wenn keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit besteht.

Begründung

Den Wirtschaftsakteuren sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, auf das Tätigwerden der zuständigen Behörden zu reagieren, insbesondere wenn auch andere Mitgliedstaaten beteiligt sind und das Verfahren somit erhebliche Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben kann. Der vorgeschlagene Zeitraum von 28 Tagen trägt den Erfordernissen der Vollzugsbehörden und der Wirtschaftsakteure angemessen Rechnung. Die gleiche Frist gilt beispielsweise bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten im Vereinigten Königreich und hat sich als angemessen erwiesen.

Änderungsantrag 24

Artikel 24 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die Mitgliedstaaten statten ihre Zollbehörden mit umfassenderen Befugnissen und den Ressourcen aus, die sie für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einschließlich der Vernichtung von nicht mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmenden Produkten benötigen.

Begründung

Den nationalen Zollbehörden kommt eine wichtige Rolle dabei zu, die Vermarktung nichtkonformer Produkte innerhalb der Europäischen Union zu verhindern. Damit sie ihre Tätigkeit möglichst wirksam ausüben können, müssen ihnen umfassendere Befugnisse übertragen werden, die auch die Vernichtung von nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmenden Produkten umfassen, einschließlich jener Produkte, die Kennzeichnungen tragen, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.

Änderungsantrag 25

Artikel 25 Absatz 1

1. Ein Produkt, dessen Freigabe von den Zollbehörden nach Artikel 24 ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn die Zollbehörden nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von den Marktüberwachungsbehörden getroffenen Maßnahmen erhalten, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Freigabe erfüllt sind.

1. Ein Produkt, dessen Freigabe von den Zollbehörden nach Artikel 24 ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn die Zollbehörden nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von den Marktüberwachungsbehörden getroffenen Maßnahmen erhalten, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Freigabe erfüllt sind.

Begründung

Die Frist von drei Tagen reicht kaum für einen einfachen Postaustausch zwischen den betroffenen öffentlichen Behörden aus. Da administrative Verzögerungen nicht zu Lasten der öffentlichen Sicherheit gehen sollten, sollte die Frist verlängert werden.

Änderungsantrag 26

Artikel 26 Absatz 2

2. Stellen die Marktüberwachungsbehörden fest, dass das betreffende Produkt nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt, treffen sie geeignete Maßnahmen, zu denen, falls erforderlich, ein Verbot des Inverkehrbringens des Produkts gehört.

2. Stellen die Marktüberwachungsbehörden fest, dass das betreffende Produkt nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt, treffen sie geeignete Maßnahmen, zu denen ein Verbot des Inverkehrbringens des Produkts gehört.

In Fällen, in denen das Inverkehrbringen verboten wird, bitten die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden die Zollbehörden, auf der dem Produkt beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen einen der folgenden Vermerke anzubringen:

Wird das Inverkehrbringen verboten, weisen die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden die Zollbehörden an, das betreffende Produkt nicht in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen und auf der dem Produkt beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen einen der folgenden Vermerke anzubringen:

‚Nichtkonformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EG) Nr. …/….’

‚Nichtkonformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EG) Nr. …/….’

Begründung

Um den freien Verkehr von nichtkonformen Produkten zu verhindern, bedarf es ausdrücklicher Anweisungen der Marktüberwachungsbehörden und eines ausdrücklichen Tätigwerdens der Zollbehörden. Es ist unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass ohne ein solches ausdrückliches Tätigwerden nicht genehmigte Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr übernommen werden.

Änderungsantrag 27

Kapitel III Abschnitt 3 a (neu) Titel (nach Artikel 26)

 

ABSCHNITT 3A

KONFORMITÄT DER PRODUKTE – CE‑KENNZEICHNUNG

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses in die Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 28

Artikel 26 a (neu)

 

Artikel 26a

 

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

 

1. Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden.

 

Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des Beschlusses Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten]1.

 

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen bescheinigt. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nehmen die Mitgliedstaaten keine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE‑Kennzeichnung in ihre nationalen Regelungen auf und streichen eine solche.

 

3. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Andere Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen, dürfen angebracht werden.

 

_______________

1 ABl. L...

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses in die Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 29

Artikel 26 b (neu)

 

Artikel 26b

 

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

 

1. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

 

 

2. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

 

3. Werden in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine genauen Abmessungen angegeben, so gilt für die CE-Kennzeichnung eine Mindestgröße von 5 mm.

 

4. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Rechtsvorschrift derartige Unterlagen vorschreibt.

 

5. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht. Dahinter kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

 

6. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle und/oder einer anderen Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

 

Die Kennnummer dieser Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten anzubringen.

 

7. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung rechtliche Schritte ein. Die Mitgliedstaaten führen auch Sanktionen ein, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können, sowie im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

Begründung

Die CE-Kennzeichnung muss besser geschützt werden. Da Unklarheit über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung herrscht, erfüllen Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, immer häufiger nicht die betreffenden Rechtsvorschriften. Klare Vorschriften für die CE-Kennzeichnung liegen daher im gemeinsamen Interesse der Hersteller, Händler und Verbraucher. Um eine sofortige Anwendung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, ohne sie von künftigen Rechtsvorschriften abhängig zu machen, sollten die Artikel 16 und 17 des Beschlusses in die Verordnung übernommen werden.

Änderungsantrag 30

Schlussbestimmungen, Titel

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANPASSUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Begründung

Die Aufnahme von Bestimmungen über die notifizierten Stellen und ihre Kennnummern in die Verordnung sorgt für unmittelbare Rechtssicherheit, was die derzeitige Anwendung des Notifizierungsverfahrens in der Praxis betrifft. Dies bedeutet, dass die bestehenden Richtlinien entsprechend geändert werden müssen. Daher wird die Überschrift geändert.

Änderungsantrag 31

Artikel 33 a (neu) (nach „Schlussbestimmungen“)

 

Artikel 33a

 

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 87/404/EWG, Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 88/378/EWG, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG, Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 90/384/EWG, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/396/EWG, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Richtlinie 92/42/EWG, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/15/EWG, Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/42/EWG, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 94/9/EG), Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 94/25/EG, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/16/EG), Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/48/EG), Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/23/EG), Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/37/EG), Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/79/EG), Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 99/36/EG), Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2000/14/EW, Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2004/22/EG) und Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2004/108/EG erhalten folgende Fassung:

 

„Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der benannten Stellen mit deren Kennnummern und den Aufgaben, für die sie benannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.“

Begründung

Die Aufnahme von Bestimmungen über die notifizierten Stellen und ihre Kennnummern in die Verordnung sorgt für unmittelbare Rechtssicherheit, was die derzeitige Anwendung des Notifizierungsverfahrens in der Praxis betrifft. Dies bedeutet, dass die bestehenden Richtlinien entsprechend geändert werden müssen.

Änderungsantrag 32

Artikel 33 b (neu)

 

Artikel 33b

 

1. Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG erhält folgende Fassung :

 

„Das Verzeichnis der zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen befugten Zulassungsstellen sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses werden veröffentlicht.“

 

2. Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.“

 

3. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/23/EG erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission veröffentlicht eine Liste der anerkannten Prüfstellen unter Angabe der Aufgaben, für deren Durchführung sie anerkannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.“

 

4. Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 99/5/EG erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der benannten Stellen mit deren Kennnummern und den Aufgaben, für die sie benannt wurden. Die Kommission veröffentlicht ferner ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Fortschreibung dieser Verzeichnisse notwendigen Informationen.“

 

5. Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 99/36/EG erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission veröffentlicht die Liste der zugelassenen Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennummern und den Aufgaben, für die sie notifiziert wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.“

 

6. In Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/9/EG, in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG und in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 werden die Worte „Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union“ durch die Worte „Die Kommission veröffentlicht“ ersetzt.

Begründung

Die Aufnahme von Bestimmungen über die notifizierten Stellen und ihre Kennnummern in die Verordnung sorgt für unmittelbare Rechtssicherheit, was die derzeitige Anwendung des Notifizierungsverfahrens in der Praxis betrifft. Dies bedeutet, dass die bestehenden Richtlinien entsprechend geändert werden müssen.

Änderungsantrag 33

Artikel 34

Die Kommission erstellt Leitlinien, um die Einführung dieser Verordnung zu erleichtern.

Die Kommission erstellt nach Anhörung der interessierten Kreise Leitlinien, um die Einführung dieser Verordnung zu erleichtern.

Begründung

Die interessierten Kreise sollten von der Kommission gehört werden, bevor sie die Leitlinien für die Einführung dieser Verordnung erlässt.

VERFAHREN

Titel

Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0037 – C6-0068/2007 – 2007/0029(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

13.3.2007

 

 

 

Verfasser der Stellungnahme

Datum der Benennung

John Purvis

12.4.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.6.2007

 

 

 

Datum der Annahme

2.10.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Silvia Ciornei, Pilar del Castillo Vera, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Radu Ţîrle, Patrizia Toia, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras, Dominique Vlasto.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Alexander Alvaro, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Manuel António dos Santos, Avril Doyle, Robert Goebbels, Françoise Grossetête, Erika Mann, John Purvis, Bernhard Rapkay, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij.

VERFAHREN

Titel

Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0037 - C6-0068/2007 - 2007/0029(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

14.2.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

13.3.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.3.2007

ENVI

13.3.2007

ITRE

13.3.2007

JURI

13.3.2007

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

18.6.2007

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

André Brie

20.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.5.2007

27.6.2007

16.7.2007

12.9.2007

 

2.10.2007

5.11.2007

21.11.2007

 

Datum der Annahme

27.11.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Iliana Malinova Iotova, Pierre Jonckheer, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Alexander Stubb, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Horia-Victor Toma, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, André Brie, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Giovanna Corda, András Gyürk, Filip Kaczmarek, Manuel Medina Ortega, Ieke van den Burg, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Ingo Friedrich, Toomas Savi, Samuli Pohjamo

Datum der Einreichung

4.12.2007