BERICHT über eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei
6.12.2007 - (2007/2112(INI))
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Carl Schlyter
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu einer Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei“ (KOM(2007)0136),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1] und insbesondere deren Artikel 2,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einschränkung der Rückwürfe beim Fischfang (KOM(2002) 0656) sowie unter Hinweis auf die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu umweltschonenden Fangmethoden[3],
– in Kenntnis der Vereinbarung von 1995 über die Umsetzung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezüglich der Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände[4],
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) (KOM(2005)0505) sowie unter Hinweis auf seine Stellungnahme dazu vom 14. November 2006[5],
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0495/2007),
A. in der Erwägung, dass Rückwürfe ein weltweites Problem darstellen und schätzungsweise zwischen 7 und 27 Millionen Tonnen jährlich ins Meer zurückgeworfen werden, was einem Viertel sämtlicher gefangener Fische oder sonstiger Organismen entspricht, sowie in der Erwägung, dass für die EU insgesamt keine Schätzung vorliegt, die FAO jedoch davon ausgeht, dass die Rückwürfe in der Nordsee zwischen 500 000 und 880 000 Tonnen betragen,
B. in der Erwägung, dass derart umfangreiche Rückwürfe die Umwelt schädigen, die Wiederaufstockung der erschöpften Bestände behindern und den Fischereisektor Zeit und Energie kosten,
C. in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Borg es als „unethisch“ bezeichnet hat, derartige Mengen zurückzuwerfen,
D. in der Erwägung, dass die Einbeziehung aller Akteure der Fischereipolitik, insbesondere der Fischereiindustrie, unabdingbare Voraussetzung für die Festlegung von Maßnahmen ist, die zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen beitragen können,
E. in der Erwägung, dass die Praxis der Rückwürfe ein Phänomen ist, das sich nicht nur auf die Verwendung eines bestimmten Fanggeräts bezieht, sondern auch durch die Beschaffenheit der betreffenden Fischerei beeinflusst wird, wie im Falle der europäischen Fischereien, die nahezu alle mehrere Arten gleichzeitig befischen, wodurch die Gefahr von Rückwürfen größer ist, und dass einige handwerkliche Fischereien niedrigere Rückwurfraten aufweisen dürften, da sie die gefangenen Fische in stärkerem Maße nutzen und durch ihre Kenntnis der Fanggründe unerwünschte Beifänge vermeiden,
F. in der Erwägung, dass die hohen Rückwurfraten in einigen Fischereien Besorgnis in der Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen der Fischerei auslösen und so einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit im Hinblick auf den vermarkteten Fisch bewirken könnten, der letztendlich zu Umsatzeinbußen führt,
G. in der Erwägung, dass die Praxis der Rückwürfe durch eine Reihe von Faktoren bedingt ist, u. a. den exzessiven Fischereiaufwand, das derzeitige Konzept bei den zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten, das zu Rückwürfen von Fischen nötigt, für die keine Quote verfügbar ist, ein Missverhältnis in vielen Fischereibereichen zwischen den Spezifikationen für das Fanggerät und der Mindestanlandegröße, das „High-grading“ und andere Handelspraktiken, sowie in der Erwägung, dass traditionell die meisten Innovationen beim Fanggerät und bei den Fangmethoden auf eine Erhöhung der Fangmenge und weniger darauf gerichtet waren, selektiver und umweltschonender zu fischen,
H. in der Erwägung, dass die EU folgenden Dokumenten zugestimmt hat, die auf internationaler Ebene unterzeichnet wurden und spezifische Erklärungen zu der Notwendigkeit einer Verringerung der Rückwürfe und Beifänge enthalten: dem Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, den internationalen Aktionsplänen für Seevögel und Haie, Kapitel 17 der Agenda 21 der Vereinten Nationen, dem Konsens von Rom zur Weltfischerei, der Erklärung von Kyoto zum nachhaltigen Beitrag der Fischerei zur Ernährungssicherheit, dem New Yorker Übereinkommen über die Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Resolutionen Nr. 49/118 von 1994 und Nr. 50/25 von 1995 der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Resolution der 95. Interparlamentarischen Konferenz, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD),
I. in Erwägung der vielfältigen Verpflichtungen, die von der EU im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen und der verschiedenen bilateralen und multilateralen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, eingegangen wurden,
1. begrüßt den neuen Versuch der Kommission, die Diskussion über dieses wichtige Thema anzuregen, um in der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) endlich die Akzente neu zu setzen, so dass die Praxis der Rückwürfe letztlich beseitigt wird;
2. begrüßt den Vorschlag der Kommission als ersten Versuch, das Problem der Beifänge an der Wurzel zu fassen; unterstreicht, dass unbedingt Regelungen ausgearbeitet werden müssen, um diese umweltpolitisch unhaltbare und verwerfliche Praxis zu beseitigen, die in Extremfällen bis zu 90 % sämtlicher Fänge betreffen kann;
3. begrüßt ferner die neue Definition der Rückwürfe, die nicht marktgängige Fischarten und sonstige Arten einbezieht, was beinhaltet, dass diese Rückwürfe ebenso reduziert werden müssen;
4. unterstreicht, dass die Maßnahmen der EU alle Arten von Beifängen abdecken müssen (u. a. auch wirbellose Tiere, Korallen, Meeressäuger, Vögel und Schildkröten) und umweltverträgliche Fangmethoden fördern sollten, die weder die marine Lebensvielfalt gefährden noch andere Organismen unnötig schädigen;
5. stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass nur sehr geringe Fortschritte bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Aktionspläne für Seevögel und Haie gemacht wurden, obwohl sich die Kommission 1999 dazu verpflichtet hatte, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeit an beiden Plänen so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen;
6. fordert die Kommission auf, den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten über Albatrosse Rechnung zu tragen, die derzeit, insbesondere bei der Langleinenfischerei, in einem solchen Umfang getötet werden, dass sie vom Aussterben bedroht sind;
7. ist der Auffassung, dass die Verringerung des gesamten Fischereiaufwands bei gleichzeitiger Verbesserung der selektiven Maßnahmen eine wirksame Maßnahme zur Reduzierung der Rückwürfe darstellt; stellt fest, dass ein verringerter fischereilicher Druck der Industrie insofern erhebliche Vorteile böte, als sich die erschöpften Bestände erholen und produktiver werden könnten und die Industrie selbst weniger Zeit und Mühe auf das Sortieren der Fänge aufwenden müsste;
8. ist der Auffassung, dass Beifänge und Rückwürfe ein schwerwiegendes ökologisches und wirtschaftliches Problem darstellen, da sie einerseits für das in einigen Ökosystemen festgestellte Ungleichgewicht verantwortlich sind und andererseits als die wichtigste Ursache für den Rückgang der Bestände ausgemacht werden, von denen einige, beispielsweise der Kabeljau, kommerziell besonders wertvoll sind;
9. ist der Auffassung, dass eine Reduzierung der Rückwürfe dazu beitragen würde, einen guten Umweltzustand zu erreichen, wie er in der Meeresstrategie-Richtlinie gefordert wird;
10. vertritt die Ansicht, dass die Programme zur Verringerung der Rückwürfe voll und ganz in die Gesamtpolitik der Gemeinschaft für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien einbezogen werden müssen;
11. ist der Auffassung, dass die Ursachen für die Rückwürfe in den einzelnen Fischereibereichen sehr unterschiedlich sind und sowohl von den Fangtechniken im Einzelnen als auch von der Art der betreffenden Fischerei abhängen, so dass auch die Lösungsansätze fallspezifisch sein müssen;
12. räumt ein, dass Beifänge prinzipiell zwar nicht zu rechtfertigen sind, einige Arten aber bekanntlich eine hohe Überlebensquote nach dem Rückwurf haben und Ausnahmen von einem Fangverbot für diese Arten ebenso wie für bedrohte und geschützte Arten zugelassen werden sollten, sofern ihre Überlebenschancen wissenschaftlich hinreichend erwiesen sind;
13. betont, dass die wissenschaftliche Fischereiforschung im Zusammenhang mit den Fischereien in der Europäischen Union entsprechend genutzt werden muss und dass die besonderen Merkmale der einzelnen Fischereien berücksichtigt werden müssen, je nachdem, wo sie welche unterschiedlichen Arten von Meerestieren mit Methoden befischen, die seit Jahren üblich sind, wenn die neuen Bestimmungen Wirkung zeigen sollen;
14. beglückwünscht diejenigen Fischer dieses Industriezweigs, die zur Verringerung der Rückwürfe vor kurzem mit Programmen zur Entwicklung von selektivem Fanggerät und selektiveren Methoden begonnen haben und andere ermutigen, ebenfalls hierzu beizutragen, indem sie ihr unbestrittenes Wissen über die Fanggeräte nutzen, um noch innovativere Techniken zu entwickeln; bedauert die Haltung in einigen Stellungnahmen gegenüber der Kommission, in denen die Maßnahmen zur Reduzierung von Rückwürfen als „störend“ bezeichnet werden;
15. begrüßt, dass die schottische Regierung kürzlich in Zusammenarbeit mit der schottischen Fischereiwirtschaft eine Regelung eingeführt hat, bei der Fanggründe freiwillig und mit sofortiger Wirkung für einen Zeitraum von drei Wochen geschlossen werden sollen, wenn ein Schiffskapitän feststellt, dass die dortigen Kabeljaubestände überwiegend untermaßig sind; ist der Ansicht, dass Regelungen wie diese, welche die erste ihrer Art in Europa ist, geeignet sind, einen Beitrag zur Reduzierung der Rückwürfe zu leisten, und unter voller Mitarbeit der Fischereiwirtschaft durchgeführt werden sollten;
16. stimmt der Kommission in der Auffassung zu, dass der klassische Ansatz der GFP im Hinblick auf die Reduzierung der Rückwürfe, bei dem im Rat unter begrenzter Mitwirkung der Fischer immer detailliertere technische Maßnahmen zur Verhütung von Rückwürfen von Jungfischen beschlossen werden, an seine Grenzen stößt und durch Programme ergänzt werden muss, die den Fischern einen Anreiz zur Reduzierung der Rückwürfe bieten und gleichzeitig den besonderen Merkmalen jeder Fischerei Rechnung tragen, was zu einer besseren Akzeptanz der Maßnahmen bei den Fischern führen würde; vertritt jedoch die Auffassung, dass es nur durch technische Änderungen der Fangeräte und -methoden zu Verringerungen der Rückwürfe kommen wird;
17. stellt fest, dass die von der Kommission für am wirksamsten gehaltene Option in einem Verbot der Rückwürfe besteht, obgleich ein solches Rückwurfverbot einige Schwierigkeiten im Hinblick auf die Durchsetzung schaffen und eine Erhöhung der finanziellen, logistischen und personellen Ressourcen erfordern würde;
18. ist der Auffassung, dass die Aufwertung der Fänge („High-grading“), d.h. die Praxis des Rückwurfs guter, legal gefangener Fische zugunsten anderer Fische, die auf dem Markt einen höheren Preis erzielen könnten, verboten werden sollte, wenngleich ein solches Verbot nur schwer durchzusetzen wäre; ist der Ansicht, dass die Installation von Videoüberwachungsanlagen versuchsweise auf einigen Schiffen zur Erleichterung der Durchsetzung eingeführt werden sollte;
19. stellt fest, dass die Fischer und anderen Beteiligten eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Kontrolle spielen müssen, wenn sie die Verantwortung für eine Politik zur Abschaffung von Rückwürfen übernehmen und diese Politik mittragen sollen, da ihre Mitarbeit und Mitwirkung von ganz entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Verwirklichung der Durchsetzungsmaßnahmen ist; weist darauf hin, dass es in anderen Rechtssystemen Beispiele für eine Zusammenarbeit gibt, die geprüft werden sollten – so haben beispielsweise Kanada und Neuseeland versuchsweise Videoüberwachungsanlagen auf Fischereifahrzeugen mit Zustimmung der Fischer angebracht, und diese Videoüberwachung soll sich in Bezug auf die Abschaffung von Rückwürfen als sehr erfolgreich erwiesen haben;
20. ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten, zu prüfen, inwieweit Anreize für die Industrie zur Verbesserung ihrer Fangmethoden nutzbringend wären; ist der Auffassung, dass es verschiedene Möglichkeiten für solche Anreize gibt, u. a.
· mehr Tage auf See oder eine Erhöhung der zulässigen Fangzeit für Fahrzeuge, die selektiveres Fanggerät einsetzen,
· bevorzugter Zugang für Fischereifahrzeuge, die selektives Fanggerät einsetzen, zu Gebieten, die für die Fahrzeuge gesperrt sind, welche kein selektives Fanggerät einsetzen,
· Möglichkeit für Fahrzeuge mit selektiverem Fanggerät, in Zeiten zu fischen, in denen dies anderen Schiffen nicht erlaubt ist;
21. stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen[6] bereits ein Beispiel für den bevorzugten Zugang von Schiffen mit selektivem Gerät enthält, und zwar zusätzliche Tage auf See für Kaisergranat befischende Schleppnetzfischer, die Sortiergitter verwenden, und ist der Ansicht, dass solche zusätzlichen Anreize in Betracht gezogen werden sollten;
22. ist der Überzeugung, dass die Industrie aufgeschlossener und wirksamer reagieren würde auf eine Kombination aus Anreizen und Abschreckungsmaßnahmen, die erst einmal getestet werden sollten; ist ferner der Auffassung, dass ein Rückwurfverbot nur dann beschlossen werden sollte, wenn zuvor andere Abschreckungsmaßnahmen zum Einsatz gekommen sind, u. a. etwa Vergrößerungen der Maschenweite, Ausweitung der Sperrgebiete und andere;
23. betont, wie wichtig ein funktionierendes Kontrollsystem ist, wenn Verbote für Rückwürfe eingeführt werden; weist darauf hin, dass fehlende Kenntnisse über die Menge der zurückgeworfenen Fische die Schätzungen in Bezug auf die Bestandsgrößen und die Fischsterblichkeit beeinträchtigen sowie die Evaluierung von Maßnahmen erschweren, die verhindern sollen, dass Fische, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, gefangen werden; fordert die Kommission auf, auch in Zukunft neue Überwachungstechniken zu entwickeln, und weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten hin, die elektronische Logbücher bieten;
24. besteht darauf, dass einer der Hauptgründe für Rückwürfe, das so genannte „High- grading“, für ungesetzlich erklärt wird und die Geräte, die dies ermöglichen, etwa an Bord befindliche Trenngitter in der pelagischen Fischerei, verboten werden;
25. ist der Auffassung, dass die vernünftigste Vorgehensweise darin bestünde, eine Reihe von Pilotbereichen in der Fischerei auszuwählen, und zwar anhand der Menge der erfolgten Rückwürfe bzw. des Erhaltungszustands der betreffenden Arten; hebt hervor, dass es wichtig ist, die Pilotprojekte in mehreren Gebieten auszuwählen, um der geografischen Vielfalt der Fischereien der Gemeinschaft Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass bei jedem Pilotprojekt auch eine ausreichende Zahl von Fischereifahrzeugen beteiligt werden muss, um der Vielförmigkeit der Fischerei Rechnung zu tragen und auch einen zufrieden stellenden Informationsaustausch mit anderen Beteiligten im Fischereisektor zu gewährleisten; schlägt dafür folgende zwei Fischereibereiche vor: die verschiedenen Grundschleppnetzfischereien sowie jene, die Dorsch fangen und zurückwerfen; empfiehlt, dass schon während der Durchführung dieser Pilotprojekte andere Fischereien auf ihre Rückwurfrate evaluiert werden sollten;
26. fordert nachdrücklich, dass vorrangig gegen diejenigen Fischereien vorgegangen werden sollte, in denen die schlimmsten Verstöße vorkommen, d. h. die Fischereien mit den meisten und am stärksten verbreiteten Rückwürfen, etwa jene, die mit Baumkurrenkuttern und mit Kaisergranat- und Weißfischschleppnetzen fischen;
27. schlägt vor, dass Rückwürfe, die sich daraus ergeben, dass die Maschenweite nicht den technischen Vorschriften für die Mindestgröße bei der Anlandung entspricht, vorrangig überprüft werden müssen, da hier relativ leicht Abhilfe zu schaffen ist;
28. fordert die Kommission auf, den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten über die Dorschbestände in der Ostsee Rechnung zu tragen, wo ein großer Prozentsatz der Fänge als Beifänge registriert wird;
29. schlägt eine Reihe von Maßnahmen für jede betroffene Fischerei vor:
i) Entwicklung einer genauen Schätzung der Quantitäten und Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische oder sonstigen Arten je Fischereisegment; diese Daten sollten von den Fischern, den Wissenschaftlern und allen sonstigen Beteiligten als verlässlich und objektiv akzeptiert werden;
ii) Schaffung eines angemessenen Rahmens für die Konsultation, die Einbindung und die Mitwirkung aller Beteiligten an der Festlegung der quantitativen Ziele im Hinblick auf die Reduzierung der Beifänge in einem bestimmten Zeitraum (beispielsweise eine 50-prozentige Reduzierung in zwei Jahren); als Mitwirkende kämen u. a. die Regionalbeiräte, Fischer, Wissenschaftler, nationale Regierungen, die Kommission und NRO, die sich auf die Umwelt spezialisiert haben, in Frage; ihre Aufgabe bestünde darin, alle Konzepte zur Beseitigung der Rückwürfe zu sichten, wie etwa die Anlandung von Beifängen, technische Maßnahmen, Schonzeiten, Sperrgebiete und sonstige Vorschläge, sowie positive Anreize für Fischer vorzuschlagen, die mit verschiedenen Techniken experimentieren;
iii) Bewertung der Ergebnisse am Ende des geplanten Durchführungszeitraums und Bewertung der Frage, ob die Ziele erreicht wurden; erfolgreiche Methoden werden in die Bestimmungen der GFP übernommen; werden die Rückwürfe nicht hinreichend reduziert, Beschlüsse über andere Schritte, die unternommen werden können;
iv) regelmäßige Revision der quantitativen Ziele im Hinblick auf die Beifänge, um die Rückwürfe letztendlich zu beseitigen;
v) Annahme eines Rückwurfverbots für sämtliche Fischereien nur in dem Fall, dass alle früheren Schritte binnen fünf Jahren nach Einleitung dieser Schritte für jede Fischerei nicht zur erwünschten Reduzierung der Rückwürfe führen,
30. fordert die Kommission auf, besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, wie die Maßnahmen auch auf gemeinschaftliche Fangfahrzeuge übertragen werden können, die in Gewässern von Drittländern fischen, und fordert, dass die Verwendung möglichst selektiver Fanggeräte zu einer Bedingung für das Fischen im Rahmen von Partnerschaftsabkommen im Bereich der Fischerei gemacht wird;
31. weist auf die Vielfalt und Bedeutung der gemischten Fischereien in der EU hin und gelangt zu dem Schluss, dass die Zielvorgaben für die Reduzierung der Rückwürfe dieser Vielfalt dahingehend Rechnung tragen müssen, dass nicht von allen Fischereien verlangt wird, dieselbe quantitative Verringerung der Rückwürfe zur gleichen Zeit zu erreichen, da der ursprüngliche Umfang ihrer Rückwürfe unterschiedlich sein kann;
32. unterstreicht, dass bei Annahme von Rückwurfverboten für bestimmte Fischereien widersinnige Anreize unbedingt vermieden werden sollten, etwa die Schaffung eines Marktes für untermaßige Fische oder für Fische, die nicht im Rahmen von Quoten gefangen wurden und die daher unter keinen Umständen vermarktet werden dürfen; ist der Auffassung, dass den Schiffen eine Entschädigung für die entstandenen Kosten gezahlt werden sollte, wenn sie die Fänge, die sie normalerweise zurückgeworfen hätten, anlanden;
33. weist darauf hin, dass der Europäische Fischereifonds (EFF) Vorschriften zur Finanzierung von Pilotprojekten für einen selektiveren Fischfang sowie einer zweimaligen Ersetzung der Fanggeräte vorsieht, und fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, von diesen Vorschriften Gebrauch zu machen; fordert eine größere administrative Flexibilität bei der Verwendung der EFF-Mittel, um die rasche Durchführung viel versprechender Pilotprojekte zu ermöglichen;
34. weist darauf hin, dass die TAC-Regelung eine der wichtigsten Ursachen für Rückwürfe ist und dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um zu verhindern, dass Arten mit zulässiger Größe, deren Fang unvermeidbar war, weil eine entsprechende Quote fehlte, in jedem Fall zurückgeworfen werden müssen;
35. empfiehlt, dass die Beifangquoten in die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) einbezogen und alle angelandeten Beifänge auf die zugewiesene Quote angerechnet werden; ist der Auffassung, dass eine Fischerei, die ihre Beifangquote überschreitet, geschlossen werden sollte und dass auch zu hohe Fänge an Jungfischen zu sofortiger Schließung führen sollten; ist ferner der Auffassung, dass diese Quoten schrittweise reduziert werden sollten, um noch stärkere Anreize zu schaffen, die Selektivität des Fanggeräts zu verbessern;
36. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten derzeit nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[7] das Recht haben, strengere technische Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge vorzusehen, wenn diese in den Gewässern der EU Fischfang betreiben; ist der Auffassung, dass sie auch über einen Spielraum verfügen sollten, um neue Lösungen auszuprobieren, die von der Kommission im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu bewerten wären, und dass es ihnen unter bestimmten Umständen möglich sein sollte, selektivere technische Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge vorzusehen,
37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, den regionalen Beiräten, dem Beratenden Ausschuss für die Fischereiwirtschaft und Aquakultur sowie den regionalen Fischereimanagementorganisationen, denen die EU angehört, zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Jährlich werden in den europäischen Fischereien und weltweit Unmengen an Fischen weggeworfen. Die FAO hat zwei Schätzungen über die globalen Rückwürfe veröffentlicht, eine, die sich auf 27 Millionen Tonnen (1988-90) beläuft, und eine neuere, die sich auf 7 bis 8 Millionen Tonnen (1992-2001) beläuft[1]. Beide Angaben weisen auf eine enorme Verschwendung hin, und darauf richtet sich auch die Mitteilung der Kommission. Die Rückwürfe schädigen die Fischbestände, verlangsamen oder verhindern deren Erholung und kosten die Fischer Zeit und Energie.
Im Jahr 2003 forderte der Rat die Kommission, im Anschluss an ein früheres Diskussionspapier[2] auf, Möglichkeiten zur Reduzierung der Rückwürfe zu erkunden. Laut Kommission selbst sind seitdem nur geringe Fortschritte gemacht worden. Diese neue Initiative ist also zu begrüßen, auch wenn man sich fragen muss, ob dieses Mal mehr erreicht werden dürfte.
Die EU hat sich im Rahmen des FAO-Verhaltenskodex verpflichtet, die Rückwürfe zu minimieren (siehe insbesondere Sektion 8.5), und der Durchführung der FAO-Aktionspläne von 1999 im Hinblick auf Seevögel und Haie (wo bislang sehr wenig erreicht wurde) zugestimmt. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beziehen sich auch auf Rückwürfe, so etwa Artikel 2 der Basisverordnung[3]. Wie die Kommission feststellt, ist Untätigkeit im Hinblick auf die Reduzierung von Rückwürfen keine Option.
Die GFP verfolgt im Hinblick auf Rückwürfe einen kontraproduktiven Ansatz. Einerseits erfordern die TAC-Regelungen den Rückwurf von Unmengen an marktgängigen Fischen, Jungfischen als auch ausgewachsenen Fischen; andererseits fußen die einzigen Versuche zur Reduzierung dieser Verschwendung auf Mikromanaging im Hinblick auf Fanggerät und Fangpraktiken, was die Industrie nahezu unweigerlich verleitet, nach Wegen zu suchen, um diese Bestimmungen zu unterlaufen. Die Zeit ist reif für einen neuen Ansatz und glücklicherweise deuten die Aussagen der Kommission auf ein Vorgehen in entsprechender Richtung hin. Eine positive Veränderung ist die Ausweitung der Definition des Begriffs Rückwürfe, der jetzt sowohl marktgängige wie nicht marktgängige Arten, die über Bord geworfen werden, einbezieht.
Rückwürfe entstehen aus verschiedenen Gründen, von denen folgende die wichtigsten sind:
Ø der fischereiliche Druck, d.h. in vielen Fischereibereichen geht man weit über das hinaus, was nachhaltig ist,
Ø Missverhältnis bei einigen Arten zwischen den Spezifikationen für das Gerät und der Mindestanlandegröße,
Ø die TAC-Regelung, die fordert, dass Fänge über die Quote hinaus zurückgeworfen werden,
Ø die auf mehrere Fischarten ausgerichteten Fischereien zielen auf Arten verschiedener Größe,
Ø so genanntes „High-grading”, d.h. größere und wertvollere Fische werden behalten und der Rest wird zurückgeworfen.
Es bestand auch ein allgemeiner Mangel an Interesse eines Großteils der Industrie an der Suche nach Möglichkeiten zur Vermeidung des Fangs untermaßiger oder nicht marktgängiger Fische. Die wichtigsten Änderungen beim Fanggerät in den vergangenen Jahrzehnten richteten sich auf immer größere und effizientere Fangleistungen. Verhältnismäßig geringe Anstrengungen wurden zur Verbesserung der Selektivität unternommen, um Fänge zu vermeiden, von denen die Fischer vom vornherein wissen, dass sie sie tot zurückwerfen. Glücklicherweise anerkennen jetzt einige Sektoren der Industrie, dass Rückwürfe ein ernstes Problem darstellen, wie die RAC-Positionspapiere bezeugen. Andere leisten nach wie vor Widerstand, wobei „Europêche“ betont, dass man nicht wünscht, mit Bemühungen um Reduzierungen der Rückwürfe „belästigt“ zu werden.
Im Begleitdokument zu der Mitteilung[4] wird darauf hingewiesen, dass der Hauptgrund für die große Menge an Rückwürfen in der EU der generell hohe fischereiliche Druck ist, der sich aus erschöpften Beständen ergibt, in denen kleine Fische und Jungfische deutlich in der Überzahl sind. Der einzige effektive Weg zur Reduzierung der Rückwürfe liegt in der Reduzierung des generellen fischereilichen Drucks, was den zusätzlichen Vorteil hätte, dass den erschöpften und überfischten Beständen Gelegenheit gegeben würde, sich zu erholen. Dieser Punkt geht in der Mitteilung unter.
Die Mitteilung berücksichtigt zwei verschiedene Optionen. Die erste umfasst technische und sonstige Regulierungsmaßnahmen einschließlich herkömmlicher Maßnahmen wie Sperrgebiete und Einschränkungen für bestimmtes Gerät zwecks Erhöhung der Selektivität, ergänzt jedoch um Schließung von Fanggebieten mit sofortiger Wirkung und eine Verpflichtung zum Wechsel des Fanggebiets, wenn die Rückwürfe hoch sind. Die zweite Option ist ein Verbot der Rückwürfe, was die Fischer verpflichten würde, die Fänge komplett anzulanden. Das Papier analysiert die vorhersehbaren Auswirkungen dieser beiden Ansätze.
Nach Auffassung der Kommission hat der herkömmliche Ansatz der technischen Maßnahmen zu übermäßig komplexen Regelungen geführt, die von der Industrie leicht umgangen werden, so dass wenig erreicht wird, wenn dieser Weg weiter verfolgt wird. Vorzuziehen ist eine Kombination aus einem Rückwurfverbot und bestimmten Regulierungsmaßnahmen.
Da die Rückwürfe abnehmen werden, wenn die Fischer ihr Vorgehen ändern, was Änderungen am Fanggerät (Maschenweite, Schlupffelder, Sortiergitter) und innovative Fangmethoden (vorübergehende Gebietssperrungen, Wechsel der Fanggründe, saisonal geschlossene Gebiete) beinhaltet, ist die Frage, wie die Fischer dazu motiviert werden können.
Die Kommission begünstigt einen negativen Anreiz, die Einführung eines Rückwurfverbots, wobei sie annimmt, dass die Anlandung des gesamten Fangs so lästig sein wird, dass die Fischer rasch Möglichkeiten finden werden, dies zu vermeiden.
Eine strikte Durchsetzung eines Rückwurfverbots würde große Schwierigkeiten bereiten, die von der Kommission vielleicht unterschätzt werden:
· es wäre eine beträchtliche Verstärkung der Überwachung erforderlich, um die Durchführung zu kontrollieren,
· zusätzliches Personal und sonstige Mittel wären sowohl bei der Kommission als auch bei den Mitgliedstaaten in einer Zeit allgemeiner Haushaltskürzungen erforderlich,
· es würde ein enormer Strom von angelandeten Fischen/Abfällen geschaffen, die entsorgt werden müssten,
· die Fischer müssten hinreichend für die Kosten der Anlandung dieser Fische entschädigt werden, dürfen aber gleichzeitig nicht dazu ermutigt werden (beispielsweise durch Entwicklung eines neuen Marktes).
Zu wenig Aufmerksamkeit wurde der Nutzung positiver Anreize gewidmet, etwa der Belohnung von Fischern, die „besser“ und nichts Unerwünschtes fischen, anstelle detaillierter technischer Regelungen für Fanggeräte und Fangpraktiken. Es gibt verschiedene Optionen, wie man Vorteile für Fischer schaffen könnte, die selektiveres Fanggerät oder selektivere Fangpraktiken einsetzen, wobei ihnen überlassen bliebe, welche Methoden sie im Einzelnen anwenden. Die Möglichkeiten umfassen:
· Genehmigung von mehr Seetagen oder sonstige Erhöhung der zulässigen Fangzeit für Fahrzeuge, die selektiveres Gerät einsetzen,
· bevorzugter Zugang zu Gebieten, die für Fahrzeuge ohne selektives Gerät geschlossen sind,
· Genehmigung für Fahrzeuge mit selektiverem Fanggerät in Zeiten, in denen andere nicht zugelassen sind.
Ein frühes Beispiel für die Anwendung positiver Anreize gab es in der ostpazifischen Ringwaden-Thunfisch-Fischerei in den 90er Jahren. Der Zwang zur Reduzierung der Fänge von Delfinen nötigte die Fänger, ihre Netze an treibenden Objekten anzubringen, was zu umfangreichen Beifängen vieler anderer Arten als Delfinen führte. Die Fischer begriffen, dass es in ihrem Interesse war, die Delfinfänge zu reduzieren, so dass eine Regelung eingeführt wurde, fahrzeugspezifische Quoten für Delfine zuzuteilen. Nachdem diese Quote erreicht war, durften die Fahrzeuge nicht länger Delfine durch Umstellen mit Netzen fischen. Die Ergebnisse waren spektakulär; die Fischer entwickelten ihre eigenen Verfahren, um die Tötung von Delfinen zu vermeiden, und die Delfinsterblichkeitsrate sank von einigen Zehntausend auf weniger als 1.000 pro Jahr.
Dieses Prinzip wurde bereits in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angewandt. Bei der Kaisergranat-Fischerei gibt es für Schiffe, deren Schleppnetze mit Sortiergittern ausgestattet sind, zusätzliche Tage auf See, wenn sie den Erfordernissen im Hinblick auf die Fangzusammensetzung entsprechen (zu mindestens 70% Kaisergranat und weniger als 5% Dorsch). Diese Formen von bevorzugtem Zugang für Fischer, die bestimmte Kriterien erfüllen, könnten, wie an diesem Beispiel deutlich wird, EU-weit oder von einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung einer von ihm zugeteilten Quote eingeführt werden. Beides würde nicht das Konzept der relativen Stabilität beeinträchtigen.
Bei diesem Ansatz wird das unbestrittene Wissen der Fischereiindustrie voll genutzt, um eines der verbreitetsten Probleme der Industrie zu bewältigen, die Rückwürfe und die Verschwendung beträchtlicher Mengen Fisch und anderer Arten. Das untenstehende Foto[5] zeigt, wie drastisch Beifänge durch den Einsatz von Gerät reduziert werden können.
Bestimmte Segmente der Fischereiindustrie haben bereits ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur Entwicklung innovativer Techniken zur Vermeidung von Rückwürfen bekundet.
· Teilnehmer an der französischen Schleppnetzfischerei auf Kaisergranat in der Biskaya haben seit 2002 mit Änderungen am Gerät zur Reduzierung der Fänge von kleinem Kaisergranat und bestimmten Fischen wie dem kleinen Seehecht experimentiert. Eine Kombination aus Sortiergitter und Quadratmaschen in oder vorne im Steert führte zu sehr beträchtlichen Reduzierungen, doch gibt es weiterhin Probleme im Hinblick auf Kaisergranat, und die Arbeit wird fortgeführt. Der Einsatz von Quadratmaschen wurde obligatorisch gemacht, und zwar zunächst durch die Industrie selbst (2004) und dann durch die EU (2006).
· Zum 1. September 2007 hat die schottische Industrie in Zusammenarbeit mit der schottischen Exekutive eine freiwillige Regelung im Hinblick auf Sofort-Sperren in den ICES-Zonen IV und VI eingeführt. Wenn die Beobachter an Bord Fänge kleiner Dorsche (genauer gesagt 60 Dorsche pro Einsatzstunde) entdecken, werden weitere Proben genommen und, sofern sich dies bestätigt, wird ein Gebiet von 15 Quadratmeilen Größe für einen Zeitraum von 21 Tagen gesperrt. Die Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dieser Regelung zu folgen[6].
· Seit 1. Februar 2004 verlangen schwedische Bestimmungen den Einsatz eines Sortiergitters in Kaisergranat-Schleppnetzen, was sich als sehr wirksam zur Reduzierung der Rückwürfe von jungem Kaisergranat und marktgängigem Fisch erwiesen hat. Diese Regelungen gilt nur für schwedische Fahrzeuge, die innerhalb einer Dreimeilenzone im Kattegatt und einer Viermeilenzone im Skagerrak operieren, nicht für norwegische oder dänische Fahrzeuge, die von bilateralen Vereinbarungen über Fänge in der schwedischen Küstenzone profitieren können, da die GFP Mitgliedstaaten sehr wenig Raum für innovative Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der EU in Fischereifragen einräumt.
Die Fischereiindustrie ist in der Lage, Verfahren zur Reduzierung der Rückwürfe ohne Mikromanagement mittels detaillierter technischer Maßnahmen zu entwickeln, sofern dafür ausreichende Anreize gegeben sind. Beispielsweise war die Besorgnis, dass die Maschenweite möglicherweise von 70 mm auf 100 mm vergrößert würde, einer der Gründe dafür, dass die französische Kaisergranatfischerei ihre Untersuchungen aufnahm.
Da sowohl die Ursachen für Rückwürfe und die zu ihrer Reduzierung erforderlichen Maßnahmen von Fischerei zu Fischerei variieren, wird es keine einheitliche Lösung für die gesamte Gemeinschaft geben. Der beste Ansatz ist möglicherweise eine Kombination von positiven Anreizen für die Fischer, die geeigneten Verfahren zu entwickeln, und der Möglichkeit schrittweiser schärferer negativer Anreize, sofern keine hinreichenden Ergebnisse erzielt werden.
Beispielsweise könnten eine oder mehrere Fischereien für Pilotvorhaben ausgewählt werden, und zwar vorrangig jene mit den höchsten Rückwurfraten oder die Arten befischen, die besonders gefährdet sind (Haie, Seevögel, usw.). Die Rückwurfrate sollte gut dokumentiert und anerkannt sein, und es ist entscheidend, dass die Daten über den Umfang der Rückwürfe von allen Betroffenen, einschließlich der Industrie, akzeptiert werden. Angenommen, die Rückwurfrate beträgt über die Hälfte der Fänge: 30% Jungfische und 25% unerwünschte Arten. Die Fischer dürften dann innerhalb von zwei Jahren mit Techniken zur Reduzierung der Rückwürfe experimentieren, mit dem Ziel, die Rückwürfe bei allen Typen (Jungfische und sonstige Arten) um die Hälfte zu reduzieren. Am Ende dieses Zeitraums könnten die sich als nützlich erwiesenen Techniken in die gemeinschaftliche legislative Grundlage übernommen werden, wie es bei der französischen Kaisergranatfischerei geschah. Sollten die Ergebnisse unzureichend ausfallen, könnte eine beträchtliche Verschärfung bei der Maschenweite auferlegt werden. Nach weiteren zwei Jahren könnte, sofern sich die Lage bis dahin nicht gebessert hat, ein Rückwurfverbot in diesem Fischereibereich verhängt werden. Während der Prüfungen in diesen Pilotfischereien sollte der Umfang der Rückwürfe in anderen Fischereien evaluiert werden.
Zusammenarbeit und ein Diskussionsforum sowie ein Erfahrungsaustausch zwischen allen Beteiligten sind erforderlich und besonders wichtig für die Fischereiindustrie, ebenso aber auch für die verschiedenen staatlichen Akteure, Marktorganisationen, NRO und sonstigen Beteiligten. Dies könnte auf der Ebene von Erzeugerorganisationen, einzelstaatlichen Fischereivereinigungen oder RAC oder auf der Ebene einer eigens zu schaffenden Organisation erfolgen. Die Motivierung der Industrie ist entscheidend, in erster Linie durch positive Anreize und, sollte dies keinen Erfolg zeitigen, durch bestimmte Sanktionen; es ist im ureigensten Interesse der Industrie, die Rückwürfe zu reduzieren, um das Image des Sektors und den Zustand der Fischbestände zu verbessern.
Vorschläge für positive Anreize wurden oben bereits gemacht, doch gibt es sicher noch weitere. Ein völliges Rückwurfverbot ist auch nicht der einzig mögliche negative Anreiz. Ein weiterer könnte sein, die TAC in eine Zielquote und eine Beifangquote aufzuteilen. Die Fischereifahrzeuge, die eine bestimmten Art als Beifang fangen, würden die Beifangquote aufbrauchen, und wenn diese ausgeschöpft ist, wären sie gehalten, den Fang zu beenden oder sich anderweitig Quote aus einem anderen Sektor zu „erwerben“. Eine Regelung wie diese ist in Island eingeführt worden, und offenbar mit einigem Erfolg. So könnte es auch im Rahmen der gemeinschaftlichen TAC insgesamt oder von Seiten eines Mitgliedstaats bei der Zuteilung von Zugangsrechten für seine Fahrzeuge gehandhabt werden. Angesichts der Tatsache, dass das geltende TAC-System das Ergebnis eines mühsamen politischen Kompromisses und zudem eine der wesentlichen Ursachen für Rückwürfe ist, müssen alle Änderungen an der TAC-Regelung sehr sorgfältig durchdacht werden, um zu verhindern, dass sich die Lage im Hinblick auf Rückwürfe noch weiter verschlimmert.
Einige dieser Vorschläge für ein Rückwurfverbot haben Auswirkungen auf die Diskussion über eine Bewirtschaftung, die sich auf Rechte stützt, etwa einen Quotentransfer.
Dies alles wird Geld erfordern. Für Pilotprojekte zur Entwicklung und Prüfung selektiveren Fanggeräts gibt es EFF-Mittel (Artikel 41), ebenso für den zweimaligen Ersatz von Geräten (Artikel 25). Die Zuweisung von Mitteln aus dem EFF zu diesem Zweck ist in erster Linie Sache eines Mitgliedstaats. Der Fonds könnte dahingehend geändert werden, dass er eine flexiblere Nutzung im Hinblick auf neue Techniken und Informationsaustausch gestattet, um einige der neuen Maßnahmen wie Sofort-Schließungen oder sonstige Initiativen zu erleichtern. Es sollte erkundet werden, inwieweit die Industrie bereit ist, dergleichen zu finanzieren, etwa eine Abgabe nach der Größe der Fänge oder die Reservierung eines festen, kleinen Prozentsatzes der TAC zur Finanzierung von Forschung und Beobachtungsprogrammen für die Überwachung. Alternativ könnten bei Verhängung eines Rückwurfverbots Einnahmen aus den Verkäufen als Finanzierungsquelle genutzt werden.
Einige der oben angeführten Überlegungen werden erheblich mehr Vertrauen und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beteiligten erfordern als manchmal sichtbar wird. Beispielsweise würde eine Regelung im Hinblick auf Sofort-Schließungen die Schaffung eines institutionellen Rahmens erfordern, in dem sehr rasch Entscheidungen auf der Grundlage zuvor vereinbarter und von allen respektierter Kriterien getroffen werden können. Gegenwärtig hat ein Mitgliedstaat noch keine rechtliche Handhabe, anderen Fahrzeugen, die in seinen Küstengewässern fischen, technische Maßnahmen aufzuerlegen. Diese Möglichkeit sollte vielleicht aber gegeben sein. Oder es könnte ein Mechanismus für Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Vorgehen im Rahmen der GFP angestrebt werden, über den sie sich auf eine spezifische Maßnahme einigen können, ohne dass die Zustimmung des Rates insgesamt nötig ist.
Die gemeinschaftliche Fischereiflotte operiert auf allen Weltmeeren, und u.a. in Fischereibereichen, die für ein hohes Niveau bei Rückwürfen bekannt sind, etwa im Garnelenfang mit Schleppnetzen oder in der Thunfisch-Wadenfischerei mit Hilfe treibender Objekte. Die zur Reduzierung der Rückwürfe in Gemeinschaftsgewässern ergriffenen Maßnahmen sollten für Fahrzeuge, die unter der Gemeinschaftsflagge fahren, überall gelten, wo diese operieren.
Schlussfolgernd sei darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Kommission sehr zu begrüßen ist, auch wenn das fast völlige Fehlen von Fortschritten bei Kommission, Mitgliedstaaten und Industrie seit der früheren Mitteilung von vor fünf Jahren verurteilt werden muss. Die Kommission beabsichtigt, rasch zu handeln, wobei bestimmte Aspekte in eine neue Verordnung im Hinblick auf technische Maßnahmen, die für 2008 vorgesehen ist, einbezogen werden müssen. Es steht zu hoffen, dass das politische Klima dergestalt ist, dass die Mitgliedstaaten und die Industrie positiv reagieren und ihre Fantasie und ihr Engagement für eine Reduzierung der Rückwürfe einsetzen. Dies ist eine längst überfällige Notwendigkeit.
- [1] Die Differenz könnte den Autoren der Studie zufolge zum Teil auf Verbesserungen im Hinblick auf die Selektivität der Geräte zurückgeführt werden.
- [2] KOM(2002)0656.
- [3] Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002.
- [4] SEK(2007)0380.
- [5] Dr. Andy Revill, CEFAS (Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science), Lowestoft Laboratory, Parkfield Road, Lowestoft, Suffolk NR33 0HT UK.
- [6] Einzelheiten der Regelung werden auf der Webseite http://www.scotland.gov.uk/realtimeclosures veröffentlicht.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (11.10.2007)
für den Fischereiausschuss
zu einer Politik zur Reduzierung unerwünschter Beifänge und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei
(2007/2112(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Chris Davies
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt den Vorschlag der Kommission als einen ersten Versuch, das Problem der Beifänge an der Wurzel zu fassen, unterstreicht dabei aber die dringende Notwendigkeit, Regelungen auszuarbeiten, um diese umweltpolitisch unhaltbare und verwerfliche Praxis zu beseitigen, die in Extremfällen bis zu 90 % sämtlicher Fänge betreffen kann;
2. unterstreicht, dass die Maßnahmen der EU alle verschiedenen Arten von Beifängen abdecken müssen (u. a. auch wirbellose Tiere, Korallen, Meeressäuger, Vögel und Schildkröten) und umweltverträgliche Fangmethoden fördern sollten, die weder die marine Lebensvielfalt gefährden noch andere Organismen unnötig schädigen sollten;
3. ist der Auffassung, dass es in Anbetracht der großen Unterschiede zwischen den verschiedenen Fischereien von größter Bedeutung ist, dass die Befischungsvorschriften maßgeschneidert sind, damit in jeder einzelnen Fischerei die Menge der zurückgeworfenen Fische erheblich reduziert werden kann; ist jedoch der Meinung, dass die Beifangquoten keinesfalls 25 % übersteigen dürfen, und schlägt vor, dass automatisch ein Fangverbot in Kraft treten sollte, wenn bei einer Fischart diese Beifangquote überschritten wird;
4. erkennt an, dass Beifänge prinzipiell zwar nicht zu rechtfertigen sind, einige Arten aber bekanntlich eine hohe Überlebensquote nach dem Rückwurf haben und Ausnahmen von einem Fangverbot für diese Arten ebenso wie für bedrohte und geschützte Arten zugelassen werden sollten, sofern ihre Überlebenschancen wissenschaftlich hinreichend erwiesen sind;
5. betont, wie wichtig ein funktionierendes Kontrollsystem ist, wenn Verbote für Rückwürfe eingeführt werden; weist darauf hin, dass fehlende Kenntnisse über die Menge der zurückgeworfenen Fische die Schätzungen in Bezug auf die Bestandsgrößen und die Fischsterblichkeit beeinträchtigen sowie die Evaluierung von Maßnahmen erschweren, die verhindern sollen, dass Fische, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, gefangen werden; fordert die Kommission auf, weiterhin neue Überwachungstechniken zu entwickeln, und weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten von elektronischen Logbüchern hin;
6. fordert die Kommission auf, den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten über die Bestände an Ostsee-Dorsch, bei denen ein großer Prozentsatz der Fänge als Beifänge registriert werden, Rechnung zu tragen;
7. fordert die Kommission auf, ihren seit langem überfälligen Vorschlag für eine Strategie für Haie anzunehmen;
8. fordert die Kommission auf, den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten über Albatrosse Rechnung zu tragen, die derzeit, insbesondere bei der Langleinenfischerei, in einem solchen Umfang getötet werden, dass sie vom Aussterben bedroht sind;
9. fordert nachdrücklich, dass vorrangig gegen jene vorgegangen werden sollte, die sich der schlimmsten Verstöße schuldig machen, d. h. jene Fischereien mit den meisten und am stärksten verbreiteten Rückwürfen, etwa jene, die mit Baumkurrenkuttern und mit Kaisergranat- und Weißfischschleppnetzen fischen;
10. schlägt vor, dass Rückwurfpraktiken, die sich aus der Unvereinbarkeit der technischen Vorschriften im Hinblick auf die Mindestgröße bei der Anlandung und auf die Maschenweite ergeben, vorrangig überprüft werden müssen, da hier relativ leicht Korrekturen möglich sind;
11. empfiehlt, dass die Beifangquoten in die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) einbezogen und alle angelandeten Beifänge auf die zugewiesene Quote angerechnet werden; ist der Auffassung, dass eine Fischerei, die ihre Beifangquote überschreitet, geschlossen werden sollte und dass auch zu hohe Fänge an Jungfischen zu Echtzeit-Schließungen führen sollten; ist ferner der Auffassung, dass diese Quoten schrittweise reduziert werden sollten, um noch stärkere Anreize zu schaffen, die Selektivität des Fanggeräts zu verbessern;
12. betont, dass neben der schrittweisen Einführung eines Verbots positive Anreize erforderlich sind, um zum Einsatz der bestmöglichen vorhandenen Technologie im Hinblick auf Selektivität, Wechsel des Fanggeräts, (Echtzeit)-Schließungen und Wechsel der Fischgründe zu ermutigen;
13. betont, dass die wissenschaftliche Fischereiforschung im Zusammenhang mit den Fischereien in der Europäischen Union entsprechend genutzt werden muss und dass die besonderen Merkmale der einzelnen Fischereien berücksichtigt werden müssen, welche sich sowohl aus ihrer Lage und der Artenvielfalt der Meeresorganismen als auch aus den seit Jahren üblichen Fischereipraktiken ergeben, wenn die neuen Bestimmungen wirksam sein sollen;
14. empfiehlt, die Verwendung nicht-selektiven Geräts aktiv durch Steuern und Gebühren unattraktiv zu machen, und zerstörerisches Fanggerät, wie es in der Grundschleppnetzfischerei vielfach verwendet wird, zu verbieten;
15. weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Fischerei mit Baumkurrenkuttern hin, bei der die Beifangquote in bestimmten Fällen sogar 60 % übersteigen kann, und fordert daher ein umgehendes Verbot des Fischfangs mit Baumkurrenkuttern;
16. besteht darauf, dass einer der Hauptgründe für Rückwürfe, das so genannte „High Grading“, für ungesetzlich erklärt wird und die Geräte, die dies ermöglichen, etwa an Bord befindliche Trenngitter in der pelagischen Fischerei, verboten werden;
17. fordert die Kommission auf, besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, wie die Maßnahmen auch auf gemeinschaftliche Fangfahrzeuge übertragen werden können, die in Gewässern von Drittländern fischen, und fordert, dass die Verwendung möglichst selektiven Fanggeräts zu einer Bedingung für das Fischen im Rahmen von Partnerschaftsabkommen im Fischereibereich gemacht wird;
18. fordert die Kommission im Einklang mit der Entschließung des Parlaments vom 10. Juli 2007 zu der industriellen Fischerei und der Produktion von Fischmehl und Fischöl (2004/2262(INI))[1] auf, Studien und/oder Pilotvorhaben durchzuführen, um die Möglichkeiten der Nutzung von Rückwürfen durch den Industriefischereisektor zu untersuchen, so dass es unter keinen Umständen zu einer Überfischung der Bestände kommen kann.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
3.10.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Anne Ferreira, Matthias Groote, Satu Hassi, Jens Holm, Eija-Riitta Korhola, Urszula Krupa, Marios Matsakis, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Karin Scheele, Richard Seeber, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Anja Weisgerber, Glenis Willmott. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Giovanni Berlinguer, Philip Bushill-Matthews, Bairbre de Brún, Duarte Freitas, Genowefa Grabowska, Karsten Friedrich Hoppenstedt. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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- [1] Angenommene Texte, TA(2007)0327.
VERFAHREN
Datum der Annahme |
22.11.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 1 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jim Allister, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Iles Braghetto, Niels Busk, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Avril Doyle, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, James Nicholson, Willi Piecyk, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Margie Sudre, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Cornelis Visser |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Ole Christensen, Josu Ortuondo Larrea, Carl Schlyter |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf |
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