BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
10.12.2007 - (KOM(2007)0710 – C6‑0448/2007 – 2007/0244(CNS)) - *
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
(KOM(2007)0710 – C6‑0448/2007 – 2007/0244(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0710),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0448/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0501/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 9 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 21/2004) | |
3. Ab einem Zeitpunkt, der entsprechend dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegt wird, ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien nach den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle nach diesem Zeitpunkt geborenen Tiere verbindlich vorgeschrieben. Dieser Zeitpunkt |
3. Ab 31. Dezember 2009 ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien nach den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle nach diesem Zeitpunkt geborenen Tiere verbindlich vorgeschrieben. |
a) wird auf der Grundlage einer Bewertung der technischen Auswirkungen, der Kosten und der Gesamtwirkung eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung festgelegt; |
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b) muss spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die elektronische Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben ist, festgelegt werden. |
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Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 NUMMER 2a (neu) Artikel 9 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 21/2004) | |
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(2a) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: |
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„4a. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 einen Bericht, aus dem hervorgeht, ob individuelle elektronische Kennzeichnungs- und andere Rückverfolgbarkeitssysteme im Hinblick auf die Seuchenbekämpfung gerechtfertigt sind und wie diese Systeme für die Landwirte und die Verwaltungsbehörden weiter vereinfacht werden könnten. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Legislativvorschläge vorgelegt.“ |
BEGRÜNDUNG
Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, der dazu dient, den Zeitpunkt für die verbindliche Einführung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zu bestätigen oder zu verschieben, ist fast 17 Monate überfällig. Die Kommission hat nun vorgeschlagen, die ursprünglich für 1. Januar 2008 vorgesehene Einführung der elektronischen Kennzeichnung weiter zu verschieben.
Der Bericht der Kommission enthält nicht genügend Informationen, um die Situation beurteilen zu können. Die Vorteile für den Tierschutz und die Rückverfolgbarkeit von Tieren werden darin nicht ausreichend berücksichtigt. Herkömmliche Ohrmarken fügen Schafen und Ziegen unsägliches Leid zu, insbesondere Jungtieren und bestimmten Rassen mit kleinen Ohren, was umso bedauerlicher ist, als andere Vorrichtungen vorhanden sind und funktionieren. Die Kommission schlägt nicht nur vor, die Einführung der verbindlich vorgeschriebenen Kennzeichnung zu verschieben, sondern auch, den Beschluss nach dem Ausschussverfahren zu fassen, womit das Europäische Parlament von so wichtigen Fragen wie dem Inkrafttreten bestimmter Verordnungen oder Teilen davon (in diesem Fall einem wesentlichen Teil) ausgeschlossen wird. Dieses Vorgehen ist für das Parlament unannehmbar, da es dringend notwendig ist, dass die Tierschutzprobleme rasch gelöst werden.
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass die Zahl der Fälle erheblich zunimmt, bei denen die Kommission Legislativvorschläge in allerletzter Minute vorlegt (am 18. November 2007 wurde der Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, die am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll). Da die Verzögerung des Zeitpunkts einzig und allein auf die verspätete Vorlage des Berichts und des Legislativvorschlags durch die Kommission zurückzuführen ist, ist dies nicht akzeptabel.
VERFAHREN
Titel |
Zeitpunkt der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0710 - C6-0448/2007 - 2007/0244(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
3.12.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf 21.11.2007 |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
Alyn Smith |
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Prüfung im Ausschuss |
10.12.2007 |
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Datum der Annahme |
10.12.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 2 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Vincenzo Aita, Bernadette Bourzai, Giuseppe Castiglione, Giovanna Corda, Albert Deß, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Vincenzo Lavarra, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Czesław Adam Siekierski, Petya Stavreva, Dimitar Stoyanov. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pilar Ayuso, Katerina Batzeli, Milan Horáček, Christa Klaß, Struan Stevenson. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Emanuel Jardim Fernandes, Jonathan Evans, Adamos Adamou, Anni Podimata. |
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Datum der Einreichung |
10.12.2007 |
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