BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene – Beförderungsaspekte

20.12.2007 - (KOM (2007)0090 – C6-0086/2007 – 2007/0037A(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa

Verfahren : 2007/0037A(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0513/2007
Eingereichte Texte :
A6-0513/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene - Beförderungsaspekte

(KOM(2007)0090 – C6-0086/2007 – 2007/0037A(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0090),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 75 Absatz 3, 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0086/2007),

–   in Kenntnis des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007, dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr die Genehmigung zu erteilen, jeweils einen Legislativbericht auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) auszuarbeiten,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0513/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

TITEL

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Begründung

Diese Änderung geht auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007 zurück, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zur Ausarbeitung jeweils eines Legislativberichts auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) zu erteilen. Da der Vorschlag der Kommission Vorschriften für zwei verschiedene Rechtsakte enthält, die unterschiedliche Bereiche abdecken, nämlich Beförderung (Verordnung (EWG) Nr. 11) und Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004), betrifft die Streichung die Bezugnahmen auf den Bereich Lebensmittelhygiene und die Aspekte, die mit diesem Bereich zusammenhängen.

Änderungsantrag 2

BEZUGSVERMERK 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 Absatz 3, 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

Begründung

Diese Änderung geht auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007 zurück, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zur Ausarbeitung jeweils eines Legislativberichts auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) zu erteilen. Da der Vorschlag der Kommission Vorschriften für zwei verschiedene Rechtsakte enthält, die unterschiedliche Bereiche abdecken, nämlich Beförderung (Verordnung (EWG) Nr. 11) und Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004), betrifft die Streichung die Bezugnahmen auf den Bereich Lebensmittelhygiene und die Aspekte, die mit diesem Bereich zusammenhängen.

Änderungsantrag 3

BEZUGSVERMERK 5

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

entfällt

Begründung

Diese Änderung geht auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007 zurück, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zur Ausarbeitung jeweils eines Legislativberichts auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) zu erteilen. Da die Rechtsgrundlage des die Beförderung betreffenden Vorschlags zur Verordnung Nr. 11 Artikel 75 Absatz 3 ist, soll mit der Änderung der Wortlaut dieses Artikels beibehalten werden: „Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1.“ Dies wird eine separate Behandlung der beiden unterschiedlichen Rechtsakte ermöglichen.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 3

(3) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen alle Lebensmittelunternehmer ein Verfahren einrichten, durchführen und aufrechterhalten, das auf den HACCP (Hazard Analysis Critical Control Point)-Grundsätzen beruht.

entfällt

Begründung

Diese Änderung geht auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007 zurück, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zur Ausarbeitung jeweils eines Legislativberichts auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) zu erteilen. Da der Vorschlag der Kommission Vorschriften für zwei verschiedene Rechtsakte enthält, die unterschiedliche Bereiche abdecken, nämlich Beförderung (Verordnung (EWG) Nr. 11) und Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004), betrifft die Streichung die Bezugnahmen auf den Bereich Lebensmittelhygiene und die Aspekte, die mit diesem Bereich zusammenhängen.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 4

(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche Unternehmen der Lebensmittelbranche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Lebensmittelhygiene auch ohne ein HACCP-basiertes System erfüllt werden können. Dazu gehören insbesondere Unternehmen, die ihre Waren überwiegend direkt an Endverbraucher verkaufen wie Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände und Gaststätten und die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG[1] der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind1.

entfällt

1 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

 

Begründung

Diese Änderung geht auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007 zurück, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zur Ausarbeitung jeweils eines Legislativberichts auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) zu erteilen. Da der Vorschlag der Kommission Vorschriften für zwei verschiedene Rechtsakte enthält, die unterschiedliche Bereiche abdecken, nämlich Beförderung (Verordnung (EWG) Nr. 11) und Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004), betrifft die Streichung die Bezugnahmen auf den Bereich Lebensmittelhygiene und die Aspekte, die mit diesem Bereich zusammenhängen.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 5

(5) Es ist deshalb angebracht, diese Unternehmen von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auszunehmen, wobei alle übrigen Bestimmungen der Verordnung für sie jedoch weiterhin gelten.

entfällt

Begründung

Diese Änderung geht auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007 zurück, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zur Ausarbeitung jeweils eines Legislativberichts auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) zu erteilen. Da der Vorschlag der Kommission Vorschriften für zwei verschiedene Rechtsakte enthält, die unterschiedliche Bereiche abdecken, nämlich Beförderung (Verordnung (EWG) Nr. 11) und Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004), betrifft die Streichung die Bezugnahmen auf den Bereich Lebensmittelhygiene und die Aspekte, die mit diesem Bereich zusammenhängen.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 6

(6) Da die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die der Verordnung Nr. 11 das gemeinsame Ziel haben, die Verwaltungslast der Unternehmen zu mindern, ohne den Zweck dieser Verordnungen zu ändern, ist es sinnvoll, die Änderungen in einer gemeinsamen Verordnung zusammenzufassen.

entfällt

Begründung

Diese Änderung geht auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007 zurück, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zur Ausarbeitung jeweils eines Legislativberichts auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) zu erteilen. Da der Vorschlag der Kommission Vorschriften für zwei verschiedene Rechtsakte enthält, die unterschiedliche Bereiche abdecken, nämlich Beförderung (Verordnung (EWG) Nr. 11) und Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004), betrifft die Streichung die Bezugnahmen auf den Bereich Lebensmittelhygiene und die Aspekte, die mit diesem Bereich zusammenhängen.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 2

Artikel 5 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004)

Artikel 2

entfällt

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird folgender Satz angefügt:

 

"Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Absatz 1 nicht für Unternehmen, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 sind und deren überwiegende Tätigkeit der Direktverkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher ist."

 

Begründung

Diese Änderung geht auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007 zurück, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zur Ausarbeitung jeweils eines Legislativberichts auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0090) zu erteilen. Da der Vorschlag der Kommission Vorschriften für zwei verschiedene Rechtsakte enthält, die unterschiedliche Bereiche abdecken, nämlich Beförderung (Verordnung (EWG) Nr. 11) und Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004), betrifft die Streichung die Bezugnahmen auf den Bereich Lebensmittelhygiene und die Aspekte, die mit diesem Bereich zusammenhängen.

  • [1]  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

BEGRÜNDUNG

Allgemeiner Rahmen und Bemerkungen zum Verfahren

Am 6. März legte die Kommission dem Parlament einen Vorschlag mit Bestimmungen zur Änderung zweier bestehender, wiewohl unterschiedliche Bereiche betreffender gemeinschaftlicher Rechtsakte vor, einen Vorschlag zur Verordnung Nr. 11 von 1960 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einen Vorschlag zur Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene[1].

Aufgrund der vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) und vom Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr (TRAN) eingereichten Anträge, den Vorschlag in zwei Teile zu splitten, beschloss die Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007, dem ENVI- und TRAN-Ausschuss die Genehmigung zu erteilen, jeweils einen Legislativbericht auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission KOM(2007)0090 auszuarbeiten.

Inhalt des Vorschlags: Beförderungsaspekte

In ihren strategischen Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union[2] und im Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union[3] wurde der Beförderungsfragen betreffende Teil des Vorschlags von der Kommission als einer von mehreren Bereichen aufgelistet, in denen so genannte „Sofortmaßnahmen“ angezeigt sind, weil sich in ihnen kurzfristig Verbesserungen durch relativ geringfügige Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften erzielen lassen. Mit dem Aktionsprogramm wird eine Verringerung der Verwaltungslasten um 25% bis zum Jahr 2012 angestrebt, als Teil der gemeinsamen Zuständigkeit und der gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Institutionen im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Der Europäische Rat bestätigte diese Strategie (Mai 2007) und forderte den Rat und das Europäische Parlament auf, den Sofortmaßnahmen Vorrang einzuräumen, damit diese 2007 zum frühestmöglichen Zeitpunkt angenommen werden können.

Die Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen verpflichtet die Verkehrsunternehmer, die Güter innerhalb der Gemeinschaft auf dem Schienen-, Straßen- oder Binnenschifffahrtsweg befördern, auf einem Beförderungspapier, das sie mit sich führen müssen, Angaben über die in ihren Ländern bestehenden Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen zu machen. Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind alle Diskriminierungen verboten, die darin bestehen, dass ein Verkehrsunternehmen auf denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet (Artikel 4).

Es liegt auf der Hand, dass bestimmte überflüssige oder überholte Bestimmungen der Verordnung Nr. 11, die aus dem Jahr 1960 stammt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 geändert wurde, geändert werden müssen.

Konkret sollen mit dem Vorschlag überholte Vorschriften gestrichen werden, die in den Papieren für die Beförderung von Gütern vorgeschrieben waren, wie Angaben über den Beförderungsweg oder die zurückgelegte Entfernung oder die Grenzübergangsstellen bei der Beförderung von Gütern über nationale Grenzen innerhalb der EU hinweg (Artikel 6 Absatz 1 fünfter und sechster Gedankenstrich). Von den Vorschriften in Artikel 6 sind dies zwei, die nicht mehr unverzichtbar zur Erreichung der Ziele der Verordnung sind, zumal in einem Sektor, der durch ein hohes Maß an Liberalisierung gekennzeichnet ist.

Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 3 ist der Verkehrsunternehmer verpflichtet, eine Ausfertigung des Beförderungspapiers aufzubewahren, in der „alle endgültigen Frachten, gleich welcher Art, und sonstige Kosten, etwaige Rückvergütungen sowie andere Bedingungen anzugeben [sind], die sich auf die Frachten und Beförderungsbedingungen auswirken“. Dieser Satz kann ebenfalls gestrichen werden, weil diese Angaben heutzutage in den Buchführungssystemen bereits vorhanden sind.

Weiterhin wird vorgeschlagen, die ebenfalls überholte Bestimmung von Artikel 5 zu streichen, derzufolge die Verkehrsunternehmer und die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die vor dem 1. Juli 1961 in ihren Ländern bestehenden Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen mitzuteilen.

Neben der Streichung solcher Vorschriften, die eine unnötige Verwaltungslast für die Unternehmen darstellen, schlägt die Kommission einen ausdrücklichen Verweis auf Frachtbriefe oder andere Beförderungspapiere, aus denen alle in der Verordnung verlangten Angaben hervorgehen, vor, damit die Beförderungsunternehmen nicht verschiedene Papiere bereithalten und unnötigen bürokratischen Aufwand treiben müssen. Diese Frachtbriefe sind bereits gemäß dem UN-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Genf 1956) vorgeschrieben, dem sich alle Mitgliedstaaten angeschlossen haben[4]. Die vorgeschlagene Änderung erhöht für die Verkehrsunternehmen die Rechtssicherheit im Hinblick auf das Ersatzdokument mit den vorgeschriebenen Angaben.

Nach der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung wird die Maßnahme Auswirkungen auf mehr als 300.000 Unternehmen (davon 100 im Schienenverkehr, 7.000 in den Binnenschifffahrt und 300.000 im Straßengüterverkehr) haben. Der erwartete Nutzen hinsichtlich der Verringerung des Verwaltungsaufwands wird auf ca. 160 Millionen Euro jährlich geschätzt.

Vorschläge des Berichterstatters

Da der Vorschlag der Kommission Bestimmungen zu zwei Legislativakten unterschiedlicher Natur, nämlich Beförderung (Verordnung (EWG) Nr. 11) und Lebensmittelhygiene (Verordnung (EG) Nr. 852/2004) enthält, schlägt Ihr Berichterstatter vor, einen gesonderten Rechtsakt auszuarbeiten, der sich mit der Verordnung Nr. 11 befasst. Gemäß dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten sollte der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr die beiden Legislativvorschläge nach Möglichkeit gesondert behandeln, d.h. den Vorschlag zur Verordnung Nr. 11 zur Annahme bringen, ohne eine Änderung der Verordnung über Lebensmittelhygiene vorzunehmen.

Was die Rechtsgrundlage des Vorschlags betrifft, so ist festzustellen, dass der Vorschlag zu den Beförderungsaspekten gemäß Artikel 75 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgelegt wurde, der keine Konsultation des Parlaments vorsieht[5], für die die Lebensmittelhygiene betreffenden Fragen jedoch Artikel 95 und 152 Absatz 4, also eine Behandlung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens gilt. Wenngleich Fragen nach der Zweckmäßigkeit dieses gemeinsamen Legislativvorschlags durchaus berechtigt sind, sollte das Ziel der „Sofortmaßnahmen“ als solches nicht durch komplizierte Verfahrensschritte, die eingehalten werden müssen, gefährdet werden.

Da der Vorschlag dem Ausschuss im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt wurde, ist die Annahme des Rechtsakts zur Beförderung, d.h. zur Verordnung Nr. 11, möglich, indem man die Bestimmungen herausnimmt, die den Aspekt der Lebensmittelhygiene betreffen. Die einzige Bedingung, die eingehalten werden muss, besteht darin, auf eine Änderung der von der Kommission zur Verordnung Nr. 11 vorgeschlagenen Bestimmungen zu verzichten. Damit wird das angestrebte Ziel einer zügigen Annahme der Verordnung Nr. 11 erreicht, so dass die vorteilhaften wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Vorschlags schon in kürzester Zeit zum Tragen kommen werden.

  • [1]  KOM(2007)0090 endgültig
  • [2]  KOM(2006)0689 endgültig
  • [3]  KOM(2007)0023 endgültig
  • [4]  Alle 27 EU-Mitgliedstaaten außer Malta.
  • [5]  Gemäß Artikel 75 Absatz 3 trifft der Rat „mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur Durchführung des Absatzes 1“. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm seine Stellungnahme in seiner Sitzung vom 30. Mai 2007 an (ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 37).

VERFAHREN

Titel

Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0090 - C6-0086/2007 - 2007/0037A(COD)

Datum der Konsultation des EP

6.3.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

29.3.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

29.3.2007

 

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

3.5.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Paolo Costa

26.3.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.11.2007

 

 

 

Datum der Annahme

18.12.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Jean-Louis Bourlanges, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Robert Navarro, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Paweł Bartłomiej Piskorski, Luís Queiró, Reinhard Rack, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zsolt László Becsey, Luigi Cocilovo, Markus Ferber, Pedro Guerreiro, Lily Jacobs, Vladimír Remek, Leopold Józef Rutowicz, Corien Wortmann-Kool

Datum der Einreichung

20.12.2007