BERICHT zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012
20.12.2007 - (KOM(2007)0515 – C6–0322/2007 – 2007/0189(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Michael Cashman
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012
(KOM(2007)0515 – C6-0322/2007 – 2007/0189(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0515),
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde,
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A6-0514/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 1 | |
(1) Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt. |
(1) Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann und unter Berücksichtigung der Ziele der Einrichtung der Agentur, müssen, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt. |
Änderungsantrag 2 Erwägung 2 | |
(2) Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den durch den Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören. |
(2) Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den durch den Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören, außerdem der Schutz der Rechte der Angehörigen von ethnischen oder nationalen Minderheiten. |
Begründung | |
In der Erwägung 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates wird darauf hingewiesen, dass nicht Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die damit einhergehende Intoleranz im ständigen Programm der Agentur berücksichtigt werden muss, sondern auch der Schutz der Rechte von zu Minderheiten gehörenden Personen. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 5 | |
(5) Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde; den diesbezüglichen Zielen ist daher Rechnung zu tragen. |
(5) Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde und der Europäische Bürgerbeauftragte, den diesbezüglichen Zielen und Aufgaben ist daher Rechnung zu tragen. |
Begründung | |
Der Europäische Bürgerbeauftragte erhält direkt von Bürgern Beschwerden, die in vielen Fällen Fragen der Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten betreffen. Der Europäische Bürgerbeauftragte sollte deshalb in die Liste weiterer Gremien der Gemeinschaft und der Union aufgenommen werden, die komplementär zur Europäischen Union für Grundrechte sind. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 6 a (neu) | |
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(6a) Unter Berücksichtigung dessen, dass die Agentur nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereiche aktiv werden kann. |
Änderungsantrag 5 Erwägung 7 a (neu) | |
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(7a) Der Rahmen gibt die Themenbereiche vor, in denen die Agentur arbeiten sollte, während die Aufgaben der Agentur durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 geregelt werden, in der speziell auf die Aufgabe hingewiesen wird, die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die Tätigkeit der Agentur zu informieren. |
Änderungsantrag 6 Erwägung 7 b (neu) | |
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(7b) Alle Menschen sind gleichberechtigt geboren und deshalb sind Menschenrechte unteilbar und unverletzlich. |
Begründung | |
Es ist wesentlich, dass diese grundlegendste Basis universeller und europäischer Werte berücksichtigt wird, wenn wir den Schutz und die Förderung von Grundrechten betrachten. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 7 c (neu) | |
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(7c) Es ist notwendig, die Einhaltung aller für die Mitgliedstaaten geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen durch die EU-Institutionen und alle Mitgliedstaaten zu beobachten. |
Begründung | |
Es ist wichtig, die bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und EU-Institutionen in Bezug auf die Menschenrechte zu bekräftigen. | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 7 d (neu) | |
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(7d) Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht erstatten. |
Änderungsantrag 9 Artikel 1 Absatz 1 a (neu) | |
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1a. Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Rates, des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats der Agentur frühestens ein Jahr nach der Annahme des Mehrjahresrahmens einen Vorschlag zur Überprüfung des Rahmens gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 unterbreiten. |
Begründung | |
Die Idee des 5-Jahres-Rahmens gewährleistet Stabilität für die Arbeit der Agentur, jedoch sollte es Möglichkeiten geben, diesen Rahmen während der 5 Jahre zu aktualisieren beziehungsweise zu ändern, da sich neue Herausforderungen für den Schutz der Menschenrechte ergeben können. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 1 Absatz 2 a (neu) | |
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2a. Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament können die Agentur auffordern, spezifische Schritte beziehungsweise Besorgnisse zu prüfen. |
Änderungsantrag 11 Artikel 1 a (neu) | |
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Artikel 1a Aufgaben Die Agentur kann in Ausnahmefällen und in zwingenden Fällen Schlussfolgerungen und Stellungnahmen zu Themenbereichen formulieren und veröffentlichen, die nicht unter Absatz 2 fallen. In solchen Fällen sind die Kommission, der Rat und das Europäischen Parlament über die eingeleiteten Schritte zu unterrichten. |
Begründung | |
Um im Einklang mit dem Inhalt des Änderungsantrags 7 des Berichterstatters zu sein, wonach die Agentur Aufgaben in Themenbereichen ausführen kann, die nicht durch Artikel 2 gedeckt sind, ist es notwendig, diese nochmals unter dem Zwischentitel „Aufgaben“ aufzuführen. | |
Änderungsantrag 12 Artikel 2 einleitender Teil | |
Die Themenbereiche lauten: |
Bei ihrer Arbeit in den folgenden Themenbereichen, strebt die Agentur unbeschadet Artikel 1 Absatz 2a und Artikel 1a danach, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Faktoren, die zur Achtung der Menschenrechte in diesen Bereichen beitragen oder die ursächliche Gründe für die Verletzung von Menschenrechten sein können, aufzudecken: |
Begründung | |
Diese Änderung ergibt sich aus den vorherigen Änderungen. | |
Ein wirksamer Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Förderung von Gleichheit und der Kampf gegen Diskriminierung erfordert ein Verständnis der wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Faktoren, die es ermöglichen, Rechte wahrzunehmen, sowie Aktionen, um diese Faktoren anzugehen, wenn sie die ursächlichen Gründe für Verstöße sind. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 2 Buchstabe b | |
b) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten; |
b) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder Diskriminierung von Angehörigen von traditionellen nationalen und sprachlichen Minderheiten sowie jede Kombination dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung); |
Begründung | |
Alle anderen Minderheiten sind durch die Aufzählung im ersten Teil des Satzes erfasst, nur die traditionellen nationalen und sprachlichen Minderheiten nicht. Es ist sehr wichtig, diese Auslassung zu berichtigen. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 2 Buchstabe j | |
(j) Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung. |
(j) Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung, auch im Hinblick auf die Rechte von Angeklagten und verdächtigen Personen. |
Änderungsantrag 15 Artikel 2 Buchstabe j a (neu) | |
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ja) Extreme Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung. |
Begründung | |
Die extreme Armut stellt eine Verletzung der Menschenrechte und eine untragbare Beeinträchtigung der Menschenwürde dar (Entschließung vom 04.10.2001, PE Dok. B5-0616, 0627,0635,0644 und 0654/2001). Man kann nicht die Augen verschließen vor der Realität von Millionen Europäern, die wegen der extremen Armut, in der sie leben müssen, keinen wirklichen Zugang zu den Grundrechten haben. Dies stützt sich auf folgende Rechtstexte: Artikel 21 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Artikel 30 der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta; Bericht „Extreme Armut und Menschenrechte“ von Leandro Despouy 1996 für den UN-Menschenrechtsausschuss; Definition des Begriffs „extreme Armut“ von Joseph Wresinski in dem Bericht des Wirtschafts- und Sozialausschusses (Frankreich, Februar 1987); Resolution der Subkommission zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte der UNO, August 2006, „Extreme Armut und Menschenrechte: die Rechte der Armen“. | |
Änderungsantrag 16 Artikel 3 Absatz 1 | |
1. Nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gewährleistet die Agentur bei der Umsetzung dieses Rahmens eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft. |
1. Nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gewährleistet die Agentur bei der Umsetzung dieses Rahmens eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft. |
Begründung | |
Zusammenarbeit schafft bei gemeinsamen Aktivitäten zwischen Menschenrechtsgremien mehr Wert als eine einfache Koordinierung untereinander. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 3 Absatz 2 a (neu) | |
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2a. Die Agentur arbeitet auf dem Gebiet der Grundrechte aktiv mit den Bewerberländern zusammen, um die Übereinstimmung ihrer Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 18 Artikel 3 Absatz 3 | |
3. Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren. |
3. Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, insbesondere mit Erscheinungen von Mehrfachdiskriminierung, nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie die Ziele und Aufgaben des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen berücksichtigt. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Institut werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 im Rahmen von Vereinbarungen festgelegt. |
BEGRÜNDUNG
Ihr Berichterstatter, wie auch das Europäische Parlament als Ganzes, begrüßt die Einrichtung der Agentur für Grundrechte (Grundrechteagentur) Anfang dieses Jahres. Die Umwandlung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in eine gänzlich eigenständige Grundrechteagentur wird den EU-Institutionen wesentliche Instrumente zur Verfügung stellen, die die Gesetzgeber und die Europäische Kommission dabei unterstützen, die Grundrechte in der Europäischen Union zu verteidigen und weiter zu fördern.
Während Ihr Berichterstatter die ausgezeichnete interinstitutionelle Zusammenarbeit begrüßt und anerkennt, die zur Annahme der Verordnung 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte geführt hat, ist er jedoch enttäuscht, dass eine solche Zusammenarbeit seitens der anderen Institutionen kaum zustande kommt, wenn es um die Ausarbeitung des Mehrjahresrahmens für die Agentur geht. Es erscheint irgendwie ironisch, dass die Kommission und der Ratsvorsitz das Europäische Parlament auffordern, bis Ende 2007 seine Stellungnahme abzugeben (eine äußerst kurze Frist, wenn man von den Verspätungen bei der Vorlage und der Unterbreitung des Vorschlags ausgeht), während weder die Kommission noch der Rat weder den Abschluss eines Übereinkommens zu diesem Dossier noch die Benennung eines Direktors als einen Schwerpunkt von äußerster Bedeutung anzusehen scheinen.
Auf Grund der langwierigen Verhandlungen zur Verordnung 168/2007 konnte die Agentur erst am 1. März 2007 offiziell eröffnet werden (man hatte gehofft, dass sie bereits zum 1.Januar 2007 bestehen und arbeiten würde). Trotz ihrer offiziellen Errichtung bleibt die Grundrechteagentur unvollständig, da ihr weiterhin die grundlegenden Elemente, die ihr die volle Arbeitsfähigkeit ermöglichen, fehlen (und zwar ein Direktor und ein Mehrjahresrahmen).
Ihr Berichterstatter anerkennt die Bedeutung der raschen Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Grundrechteagentur wie auch der Benennung eines Direktors, um es der Agentur schließlich zu ermöglichen, voll arbeitsfähig zu werden und damit zu beginnen, den EU-Institutionen und seinen Bürgern zu dienen. Mit diesem Ziel soll sein Bericht ausdrücklich den Mehrjahresrahmen in möglichst wenigen Bereichen ändern. Es besteht die Hoffnung, dass dieses Signal der Loyalität seitens des Berichterstatters es erleichtern wird, ein schnelles Übereinkommen der EU-Institutionen zum Mehrjahresrahmen zu ermöglichen. Damit möchte Ihr Berichterstatter die Kommission und den Rat auffordern, alles ihnen mögliche zu tun, um den Prozess zur Auswahl der Kandidaten für den Posten des Direktors sowie ihre Arbeit zum Mehrjahresrahmen zu beschleunigen. Dies ist seiner Auffassung nach wesentlich, wenn wir gewährleisten wollen, dass die Grundrechteagentur so schnell wie möglich aktiv werden kann (etwas was Ihr Berichterstatter und so auch das Parlament sich sehr wünschen).
Ihr Berichterstatter würde es natürlich begrüßen und die anderen Institutionen auffordern, das Europäische Parlament in diesen Prozess soviel wie möglich einzubeziehen. Das würde sowohl den Verhandlungen zum Mehrjahresrahmen als auch der Grundrechteagentur als Organ mehr Legitimität verschaffen, wenn deren Programm vereinbart ist.
Die Kommission und der Ratsvorsitz sind die Institutionen, die ihre Verpflichtung gegenüber den Grundrechten zeigen müssen, in dem sie die Initiative und Führung in diesem Prozess übernehmen. Während das Europäische Parlament zu dieser Frage nur konsultiert wurde, möchte Ihr Berichterstatter die Unteilbarkeit und Unverletzbarkeit aller Grundrechte als den wichtigsten aller Grundwerte in der EU unterstreichen - deren Verteidigung das Europäische Parlament sehr ernst nimmt. Das Europäische Parlament wird weiterhin die Rolle der anderen Institutionen bei der Entwicklung der Grundrechteagentur, seines Mehrjahresrahmens und der im Bereich der Verteidigung und Förderung von Grundrechten unternommen Schritte überprüfen. Unsere Bürger werden keine Schwächung oder Aufweichung unserer Kernwerte zu Gunsten kurzfristiger politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Überlegungen tolerieren.
Änderungen des Berichterstatters
Wie oben erwähnt, hat ihr Berichterstatter ausdrücklich beschlossen, seine Änderungsanträge in der Zahl zu beschränken, um eine schnelle Einigung in dieser Frage mit den anderen Institutionen zu ermöglichen. Somit sind die in seinem Bericht enthaltenen Änderungen von Schlüsselbedeutung für das Europäische Parlament.
Ihr Berichterstatter hat einiges von dem was er als zentrale Punkte der Verordnung 168/2007 ansieht, als Änderungsanträge in seinem Bericht wiederholt. Er ist der Auffassung, dass es sinnvoll ist, im Bericht zum Mehrjahresrahmen eindeutig einige der grundlegenden Elemente des Mandats für die Grundrechtagentur und der von ihr auszuführenden Arbeit zu wiederholen.
Daher eine neue Erwägung 6a die die Erwägung 13 der Verordnung 168/2007 wiederholt. Auch Erwägung 7a, die eine Wiederholung der Erwägung 15 der Verordnung 168/2007 ist. Indem er in diesem Bericht diese Punkte erneut eindeutig feststellt, versucht Ihr Berichterstatter die Institutionen und die Grundrechteagentur selbst an die Flexibilität und die offenen Optionen für die Grundrechteagentur über die in Artikel 2 beschriebenen Bereiche hinaus zu erinnern. Diese Flexibilität ist wesentlich, wenn die Grundrechteagentur sowohl in der Lage sein will, hinsichtlich versteckter negativer Entwicklungen oder Verschlechterungen von Menschenrechtssituationen in bestimmten Bereichen oder geografischen Gebieten proaktiv als auch reaktiv zu sein.
Die wenigen Änderungsanträge Ihres Berichterstatters zu den Artikeln sind im selben Geiste eingereicht wie die Änderungsanträge zu den Erwägungen, und zwar um wesentliche Aspekte der Verordnung zur Errichtung der Agentur zu wiederholen. Somit ist Artikel 1 a (neu) eine direkte Wiedergabe von Artikel 4 der Verordnung 168/2007. Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass es in einem Bericht über das Programm für einen Mehrjahresrahmen der Grundrechteagentur wesentlich ist, die grundlegenden Aufgaben der Agentur zu wiederholen.
Entsprechend ist Artikel 1b (neu) dem Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung 168/2007 entnommen. Noch einmal, dies ist eine Erinnerung an alle, dass die Grundrechteagentur auf Bitte der EU-Institutionen in der Lage ist, Aufgaben zu übernehmen, die über die im thematischen Programm (Artikel 2) hervorgehobenen Aufgaben hinausgehen.
Die anderen Änderungsanträge zu Artikel 1 entwickeln dieses Thema weiter. Ihr Berichterstatter ist bestrebt, der strengen Natur des thematischen Programms durch die Zulassung eines flexibleren Herangehens unter bestimmten Bedingungen auszugleichen. Flexibilität ist der Schlüssel, um es der Grundrechteagentur zu ermöglichen, ihr Mandat umfassend zu erfüllen.
Betreffend Artikel 2 (Themenbereiche) ist Ihr Berichterstatter zurückhaltend gewesen, um keine unrealistischen Forderungen an die Grundrechteagentur oder die anderen Institutionen zu stellen. Dies ist der Grund (und trotz zahlreicher Forderungen, den Rahmen von Artikel 2 durch Hinzufügung neuer Zuständigkeitsbereiche auszuweiten) weshalb Ihr Berichterstatter sich entschieden hat, nur eine kleinere aber wichtige Ergänzung zur bestehenden Liste vorzuschlagen. Unter Buchstabe b) hat Ihr Berichterstatter den Begriff der „Mehrfachdiskriminierung" hinzugefügt. Bezogen auf Diskriminierung, leider erneut im Zusammenhang mit der Erweiterung der EU, ist es wichtig, dass die Grundrechteagentur im Einzelnen die Frage der Mehrfachdiskriminierung analysiert und untersucht. Es ist schwierig, Menschen in verschiedene Gesellschaftsgruppen zu unterteilen (und sollten wohl auch nicht, angesichts der Unteilbarkeit der Grundrechte für alle Bürger). Oft stellen die Menschen jedoch fest, dass sie diskriminiert werden, und sind sich bezüglich der genauen Gründe dafür unsicher. Grund dafür kann einer von mehreren Gründen sein oder eine Kombination dieser Gründe (z.b. Diskriminierung jüdischer Frauen auf Grund ihres Geschlechts - weiblich - oder auf Grund ihrer Religion - jüdisch - oder beides; oder Diskriminierung eines homosexuellen kurdischen Mannes auf Grund seiner ethnischen Herkunft - kurdisch - oder seiner Sexualität - homosexuell - oder beides. Der Mehrjahresrahmen sollte auch diese Art von Mehrfachdiskriminierung einschließen, um den Umfang des Problems zu bewerten und Wege zu finden, um diese komplexe Form der Diskriminierung zu bekämpfen.
Es ist auch wert zu erwähnen, dass Ihr Berichterstatter und der LIBE-Ausschuss am 18. Oktober 2007 mit NRO, die sich den Fragen der Grundrechte widmen, eine Anhörung durchgeführt haben. Ihr Berichterstatter wollte die Ansichten und Positionen der Zivilgesellschaft vor der Ausarbeitung seines Berichtentwurfs hören. Er stellt fest, dass auf dem Treffen eine vielschichtige und weit reichende Palette von Ansichten zum Ausdruck kamen. Viele kritische Stimmen betrafen den Umfang der Themenbereiche (Artikel 2) und das allgemeine Fehlen von Zielstrebigkeit und Kohärenz (fehlende globale Visionen oder fehlender übergreifender Rahmen) auf EU-Ebene, wenn es um die Frage einer koordinierten, zweckbestimmten Grundrechtepolitik geht.
Ihr Berichterstatter und die beteiligten NRO verwiesen auf die inkohärente und unlogische Weise, strenge Regeln für die Einhaltung der Grundrechte für Kandidatenländer zu haben (als Teil der Kriterien von Kopenhagen) aber noch nicht^über einen tatsächlich wirksamen Beobachtungs- und Kontrollmechanismus nach dem Beitritt zur EU zu verfügen, der gewährleisten soll, dass Mitgliedstaaten weiterhin Rechtsvorschriften und Normen zum Menschenrecht umsetzen und durchsetzen, wie es bis zum Beitritt geschehen sollte.
Alle an der Anhörung Beteiligten waren sich einig, dass der beste Weg bei der Unterstützung der Bürger bezogen auf die Verteidigung von Grundrechten darin bestehen würde, alles in unserer Macht liegende zu unternehmen, um ein Übereinkommen zu dem Mehrjahresrahmen zu ermöglichen und so schnell wie möglich eine voll arbeitsfähige Grundrechteagentur einzurichten.
Schlussfolgerung:
Ihr Berichterstatter begrüßt die Errichtung der Grundrechteagentur und fordert alle Institutionen und Akteure auf, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um so schnell wie möglich ein kohärentes und umfassendes Mehrjahresrahmenprogramm zu verabschieden. Im Zusammenhang mit der schnellen Benennung eines Direktors der Agentur, hofft das Europäische Parlament, dass die Grundrechteagentur in nächster Zukunft endlich in der Lage sein wird, seine wichtige und notwendige Arbeit im Bereich der Grundrechte in der EU aufzunehmen.
Das Europäische Parlament ist lebhaft daran interessiert, seine Rolle sowohl bei der Ausarbeitung des Mehrjahresrahmens als auch bei der Benennung des Direktors zu übernehmen. Der LIBE-Ausschuss plant eine Anhörung der letzten Kandidaten vor Ende dieses Jahres, um für das EP ein Wort bei der Benennung des Kandidaten für diese wichtige Aufgabe mit zu reden. Ferner hat der LIBE-Ausschuss eine umfassende Zusammenfassung aller vom Parlament angenommenen EP-Entschließungen zu Grundrechtsfragen erstellt. Das Hauptziel besteht dabei darin, zu gewährleisten, dass das Parlament wirksam über den Mehrjahresrahmen Problembereiche beobachten und verfolgen kann, die in der Vergangenheit vom Parlament angesprochen wurden. Es besteht die Hoffnung, dass die Grundrechteagentur konstruktiv mit dem EP in diesen Bereichen zusammenarbeiten wird, wenn das Parlament ausgehend von kürzlich angenommen Entschließungen fordern würde, dass die Grundrechteagentur sich mit potenziellen Verletzungen oder Mißachtungen von Grundrechten auseinandersetzt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (29.11.2007)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012
(KOM(2007)0515 – C6‑0322/2007 – 2007/0189(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Libor Rouček
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Europäische Parlament ist einer der wichtigsten institutionellen Akteure der EU, wenn es um die Förderung und den Schutz der Grund- und Menschenrechte innerhalb und außerhalb der Europäischen Union geht. Die seit langem überfällige Agentur wurde schließlich im Februar 2007 errichtet. Allerdings kann die Agentur nicht effektiv arbeiten, weil das Mehrjahresprogramm noch nicht angenommen und die Stelle des Direktors noch nicht besetzt wurde. Es sollten unverzüglich Schritte zur Rekrutierung eines Direktors unternommen werden, in die das Europäische Parlament einbezogen werden sollte. Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten fordert die Kommission auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen.
Wie in der am 15. Februar 2007 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates angegeben, besteht die Hauptaufgabe der Agentur darin, die EU-Organe und ihre Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihrer Pflicht gemäß dem Gemeinschaftsrecht genüge zu tun, im Rahmen ihrer Politik die Grundrechte zu wahren, wenn sie im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts tätig werden. Diese Grundrechte finden insbesondere ihren Niederschlag in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wobei deren Status und die zugehörigen Erläuterungen zu beachten sind. Gemäß Artikel 5 der Verordnung werden die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur vom Rat durch ein Mehrjahresprogramm bestimmt.
Die Hauptziele des Verfassers der Stellungnahme sind folgende:
Er verweist auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte, und insbesondere auf die Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Ausdehnung der Grundsätze des Schutzes der Menschenrechte über die Grenzen der Europäischen Union hinaus.
Er unterstützt die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung der Tätigkeiten mit internationalen Organisationen (der OSZE, den Vereinten Nationen und insbesondere dem Europarat), die in diesem Bereich aktiv sind.
Er vertritt die Auffassung, dass der Menschenrechtsdialog von erheblicher Bedeutung für die Beziehungen der Union zu Drittstaaten ist. Er begrüßt die Tatsache, dass die Agentur offen für die Beteiligung von Bewerberländern ist. Er bekräftigt, dass der Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands nicht ohne den Dialog mit den Nachbarländern über Menschenrechts- und Demokratiefragen geschaffen werden kann und dass in diesem Bereich verschiedene Einrichtungen effektiver zusammenarbeiten sollten.
Er ist der Auffassung, dass die Agentur den Hohen Vertreter der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik unterstützen sollte, sobald der Reformvertrag in Kraft tritt und dieses Amt geschaffen wird, besonders im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen Menschenrechtsdialog, Zuwanderung, organisierte Kriminalität oder Menschenhandel.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 7 a (neu) | |
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(7a) Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht erstatten. |
Änderungsantrag 2 Artikel 2 Buchstabe f | |
f) Asyl; |
f) Asyl, einschließlich der erzwungenen Rückkehr; |
Änderungsantrag 3 Artikel 2 Buchstabe j a (neu) | |
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ja) Auswirkungen von Maßnahmen zur Terrorabwehr auf die Grundrechte in der Europäischen Union; |
Änderungsantrag 4 Artikel 2 Buchstabe j b (neu) | |
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jb) Menschenrechtsfragen in der Handels- und Entwicklungspolitik der EU und ihren Beziehungen zu Drittstaaten. |
Änderungsantrag 5 Artikel 3 Absatz 2 a (neu) | |
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2a. Die Agentur arbeitet auf dem Gebiet der Grundrechte aktiv mit den Bewerberländern zusammen, um die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht zu erleichtern. |
Änderungsantrag 6 Artikel 3 Absatz 3 | |
3. Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren. |
3. Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b sowie im Hinblick auf die erforderliche Einbeziehung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gesamtansatz der EU für die Grundrechte und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren. |
VERFAHREN
Titel |
Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0515 - C6-0322/2007 - 2007/0189(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 27.9.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Libor Rouček 3.10.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2007 |
27.11.2007 |
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Datum der Annahme |
27.11.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Christopher Beazley, Elmar Brok, Véronique De Keyser, Hanna Foltyn-Kubicka, Ana Maria Gomes, Anna Ibrisagic, Metin Kazak, Helmut Kuhne, Vytautas Landsbergis, Francisco José Millán Mon, Raimon Obiols i Germà, Vural Öger, Cem Özdemir, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Samuli Pohjamo, Bernd Posselt, Michel Rocard, Libor Rouček, Katrin Saks, Jacek Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Hannes Swoboda, István Szent-Iványi, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden, Kristian Vigenin, Jan Marinus Wiersma, Josef Zieleniec |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alexandra Dobolyi, Árpád Duka-Zólyomi, Kinga Gál, Jaromír Kohlíček, Aloyzas Sakalas, Luis Yañez-Barnuevo García |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (17.12.2007)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012
(KOM(2007)0515 – C6‑0322/2007 – 2007/0189(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Claire Gibault
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 5 | |
(5) Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde; den diesbezüglichen Zielen ist daher Rechnung zu tragen. |
(5) Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde; den diesbezüglichen Zielen und Aufgaben ist daher Rechnung zu tragen. |
Begründung | |
Im Sinne eines effizienten Ressourcenmanagements sollte angegeben werden, dass die Aufgaben des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen ebenfalls in Betracht gezogen werden müssen. Dieser Änderungsantrag ergänzt den Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 3. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 3 Absatz 3 | |
3. Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren. |
3. Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, insbesondere mit Erscheinungen von Mehrfachdiskriminierung, nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie die Ziele und Aufgaben des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen berücksichtigt. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Institut werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 im Rahmen von Vereinbarungen festgelegt. |
VERFAHREN
Titel |
Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0515 - C6-0322/2007 - 2007/0189(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 27.9.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Claire Gibault 16.10.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
21.11.2007 |
17.12.2007 |
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Datum der Annahme |
17.12.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Edit Bauer, Emine Bozkurt, Věra Flasarová, Claire Gibault, Zita Gurmai, Esther Herranz García, Piia-Noora Kauppi, Pia Elda Locatelli, Doris Pack, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Zita Pleštinská, Christa Prets, Karin Resetarits, Eva-Britt Svensson, Anne Van Lancker, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Gabriela Creţu, Iratxe García Pérez, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Donata Gottardi, Anna Hedh, Kartika Tamara Liotard, Marusya Ivanova Lyubcheva, Ria Oomen-Ruijten, Maria Petre |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Árpád Duka-Zólyomi, Manolis Mavrommatis, Paul Rübig |
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VERFAHREN
Bezeichnung |
Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 |
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Grundlagen |
KOM(2007)0515 - C6-0322/2007 - 2007/0189(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
25.9.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 27.9.2007 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 27.9.2007 |
FEMM 27.9.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Michael Cashman 11.9.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
3.10.2007 |
29.11.2007 |
18.12.2007 |
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Datum der Annahme |
18.12.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 0 8 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Sarah Ludford, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Martine Roure, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Csaba Sógor, Søren Bo Søndergaard, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Renate Weber, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Inés Ayala Sender, Edit Bauer, Simon Busuttil, Iratxe García Pérez, Genowefa Grabowska, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Bill Newton Dunn, Rainer Wieland |
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178 Abs. 2) Eva Lichtenberger |
Ģirts Valdis Kristovskis, Manuel Medina Ortega. |
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