BERICHT über die Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012

20.12.2007 - (2007/2146(INI))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Glenis Willmott

Verfahren : 2007/2146(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0518/2007
Eingereichte Texte :
A6-0518/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012

(2007/2146(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2007)0062) „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012“ und der beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2007)0214), (SEK(2007)0215), (SEK(2007)0216),

–   unter Hinweis auf den EG-Vertrag, insbesondere auf die Artikel 2, 136, 137, 138, 139, 140, 143 und 152,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[1], insbesondere Artikel 27, 31 und 32,

–   unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der IAO auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Rahmenrichtlinie)[2] und auf ihre Einzelrichtlinien,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[3],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung[4],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2002 zur Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006[5],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz[6],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln[7],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle[8],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz[9],

–   unter Hinweis auf seine Erklärung vom 29. März 2007 zu Hepatitis C[10],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6‑0518/2007),

A. in der Erwägung, dass eine positive Korrelation zwischen den Gesundheits‑ und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz und dem finanziellen Ergebnis im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit insgesamt, auf Fehlzeiten, die Fluktuation des Personals, die Motivation der Arbeitnehmer, ein verbessertes Ansehen des Unternehmens und eine höhere Produktivität besteht,

B.  unter Hinweis darauf, dass die wettbewerbsfähigsten Volkswirtschaften die besten Arbeitsschutzbilanzen vorweisen und sich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dank der Einsparungen bei den Systemen der sozialen Sicherheit und einer höheren Produktivität vorteilhaft auf den Staatshaushalt auswirkt; unter Hinweis darauf, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht nur zur Produktivität, zur Leistungsfähigkeit und zum Wohlbefinden der Arbeitnehmer beiträgt, sondern auch gesamtgesellschaftlich und volkswirtschaftlich Kostenersparnisse bringt,

C. in der Erwägung, dass die Langzeitfolgen einiger Tätigkeiten besser erforscht werden müssen, um die Arbeitnehmer besser zu schützen, da manche Erkrankungen erst mehrere Jahre nach Ausführung der sie verursachenden Tätigkeit auftreten,

D. beunruhigt über die Tatsache, dass die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nicht überall gleichermaßen zurückgegangen ist, sondern die Quote der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen bei bestimmten Arbeitnehmergruppen ( wie Wanderarbeitnehmern, Arbeitnehmern in ungesicherten Arbeitsverhältnissen, Frauen, jungen und älteren Arbeitnehmern), bei bestimmten Unternehmen (insbesondere KMU und Mikrounternehmen), in bestimmten Branchen (insbesondere Bau, Fischerei, Landwirtschaft, Verkehr) und in bestimmten Mitgliedstaaten derzeit weit über dem EU-Durchschnitt liegt,

E.  in der Erwägung, dass Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen konsequenter Bestandteil der Unternehmenskultur sein müssen und dass diese Kultur Hand in Hand mit lebenslanger Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Managern gehen muss,

F.  in der Erwägung, dass eine konsequent implementierte Kultur von Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen zur unbürokratischen Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutzprozeduren beitragen und somit effektiven Gesundheitsschutz bewirken kann,

G. in der Erwägung, dass Ruhezeiten für ein hohes Schutzniveau der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern von größter Bedeutung sind,

H. in der Erwägung, dass nach Schätzungen der IAO 2006 in der EU etwa 167 000 Menschen durch Arbeitsunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen gestorben sind und der Mitteilung der Kommission zufolge schätzungsweise 300 000 Arbeitnehmer jedes Jahr in unterschiedlichem Grad arbeitsunfähig werden,

I.   in der Erwägung, dass eine echte Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf der richtigen Mischung der folgenden Instrumente beruhen müsste: hinreichende Sensibilisierung aller Betroffenen, gezielte Aus- und Weiterbildung, angemessene Präventionsmaßnahmen und -kampagnen, sozialer Dialog und Beteiligung der Arbeitnehmer, Erlass und Durchsetzung angemessener Rechtsvorschriften, maßgeschneiderte Aufmerksamkeit für bestimmte Gruppen, Branchen und Unternehmenstypen, effiziente Aufsicht sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen,

J.   in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer ihre Gesundheit, ihre Arbeits- und ihre Beschäftigungsfähigkeit so lange wie möglich erhalten sollten und dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden sollten,

K. in der Erwägung, dass der Arbeitsaufsicht bei der Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften und somit bei der Verhütung der Ausbeutung am Arbeitsplatz eine wichtige Rolle zukommt und sie damit zur Förderung des Konzepts menschenwürdiger Arbeit beiträgt; in der Erwägung, dass die Aufsichtspersonen durch eine engere Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten unterstützt werden müssen,

L.  in der Erwägung, dass die Risikobewertung auf Unternehmensebene nicht als eine einmalige Angelegenheit betrachtet werden darf, sondern regelmäßig durchgeführt und an neue Gegebenheiten bzw. Risiken angepasst werden muss; in der Erwägung, dass ihr Ausbleiben oder ihre nicht ordnungsgemäße Durchführung gegen das Gesetz verstößt und eine der Hauptursachen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist,

M. in der Erwägung, dass es keine Statistiken über gesundheitsschädliche und sicherheitsgefährdende Auswirkungen von Bränden am Arbeitsplatz gibt,

N. in der Erwägung, dass im Gesundheitsbereich tätige Arbeitnehmer dem Risiko ausgesetzt sind, sich mit mehr als 20 lebensbedrohlichen Viren zu infizieren, darunter Hepatitis B, Hepatitis C und HIV/Aids,

O. in der Erwägung, dass mit der Lissabon-Strategie bis 2010 eine allgemeine Beschäftigungsquote von 70 % anvisiert wird mit einer Quote von 60 % für Frauen und 50 % für ältere Arbeitnehmer; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer mit chronischen oder langwierigen Erkrankungen oft nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, obwohl ihr Gesundheitszustand es zuließe, und dass sich Rückkehrer oft mit einer mehrfachen Diskriminierung konfrontiert sehen, wie zum Beispiel Einkommenseinbußen, und in der Erwägung, dass dies besonders oft auf Krebspatienten zutrifft, da jüngste Studien gezeigt haben, dass ein Fünftel der früheren Brustkrebspatientinnen nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, obwohl sie dazu in der Lage wären,

P.  in der Erwägung, dass mehr Frauen ohne Versicherung in Schwarzarbeit beschäftigt sind als Männer, was unweigerlich beträchtliche Auswirkungen auf ihre Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz hat,

Q. in der Erwägung, dass Frauen und Männer keine homogene Gruppe bilden, so dass Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz an spezielle Arbeitsplätze angepasst werden müssen, wobei berücksichtigt werden muss, dass einige Faktoren sich unterschiedlich auf Frauen und Männer auswirken können,

1.  begrüßt das ehrgeizige Ziel der Kommission, die Zahl der Unfälle am Arbeitsplatz EU-weit um durchschnittlich 25 % zu verringern; räumt ein, dass die Zahl aufgrund unterschiedlicher Ausgangssituationen von Land zu Land variieren kann, hält es aber nach wie vor für wichtig, dass es klare und zielgerichtete Maßnahmen gibt sowie einen Zeitplan und Mittelbindungen, die erfasst und bewertet werden können; fordert die Kommission deshalb auf, sich zu verpflichten, dem Europäischen Parlament nach der Hälfte der Laufzeit der Strategie über den erreichten Stand Bericht zu erstatten;

2.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten, sondern auch innerhalb der einzelnen Staaten zu berücksichtigen und sich zu verpflichten, für deren Verringerung zu sorgen;

3.  nimmt die Vorschläge der Kommission zur Kenntnis, in den Fällen, in denen verbindliche Rechtsvorschriften nicht möglich oder angebracht sind, nicht bindende Instrumente einzusetzen, die den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität lassen, um Lösungen zu finden, die unter den für sie gegebenen Umständen die besten Ergebnisse für Gesundheit und Sicherheit liefern;

4.  begrüßt, dass die Kommission größeren Wert auf eine Vereinfachung der Vorschriften und eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands legt, und weist darauf hin, dass eine Vereinfachung den Bürgerinnen und Bürgern Vorteile bringt und sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern hilft, sich auf die praktischen Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit zu konzentrieren, um dessen Ergebnisse zu verbessern; hält es für außerordentlich wichtig, dass eine solche Vereinfachung keinerlei Beeinträchtigung des den Arbeitnehmern gebotenen Schutzniveaus mit sich bringt;

5.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Strategie ein Hauptaugenmerk auf die besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten beziehungsweise Branchen (z.B. Metall, Bau, Elektrizität, Forstarbeit…) zu legen;

6.  fordert die Kommission auf, die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Bilbao stärker in den Prozess einzubeziehen und sie insbesondere aufzufordern, eine Auswertung vorzulegen, in welchen Branchen die Gefahr von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen am höchsten ist und wie dem wirksam begegnet werden kann;

7.  erachtet es für überaus positiv, dass die Kommission den Schwerpunkt vor allem auf die Unterstützung der KMU bei der Umsetzung ihrer Arbeitsschutzverpflichtungen legt und unterstützt diesen Ansatz voll und ganz;

8.  bedauert, dass die Kommission keine Ziele für die Verringerung von Berufskrankheiten nennt, ist sich jedoch der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erfassung von Berufskrankheiten bewusst; fordert deshalb die Kommission auf, die Anwendung und Durchführung bestehender statistischer Verfahren zu überprüfen, damit Berufskrankheiten und insbesondere arbeitsbedingte Krebserkrankungen korrekt ermittelt und so Zielwerte für ihre Reduzierung festgelegt werden können; schlägt der Kommission vor, die Möglichkeit der Umwandlung der EU-Empfehlung zu Berufskrankheiten (2003/670) in eine Mindestrichtlinie in Betracht zu ziehen;

9.  fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Strategie zu erweitern und sich dabei nicht nur auf die Arbeitsunfälle oder die Berufskrankheiten zu beschränken, sondern auch die sozialen Determinanten zu berücksichtigen; verweist darauf, dass die Gesundheit der Bürger nämlich durch mehrere Aspekte im Zusammenhang mit der Arbeitsumwelt bestimmt wird: Vertragsart, Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten selbst; unterstreicht, dass die Veränderungen der Arbeitsbeziehungen und die Zunahme unsicherer Arbeitsverhältnisse auch Probleme ökologischer, psychischer und sozialer Art aufwerfen, bei denen Handlungsbedarf besteht;

10. betont die Notwendigkeit, die Geschlechterperspektive bei der Behandlung von die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen zu berücksichtigen, und begrüßt die Initiative der Kommission, einheitliche Methoden für eine Folgenabschätzung im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unter geschlechtsspezifischen Aspekten auszuarbeiten; kritisiert jedoch, dass die Kommission den Gender-Mainstreaming-Ansatz in ihrer Mitteilung weder in den Zielen der Gemeinschaftsstrategie 2007-2012 noch in irgendeiner ihrer Folgenabschätzungen gebührend berücksichtigt hat[11];

11. fordert die Kommission auf, die Verfügbarkeit von nach dem Geschlecht aufgeschlüsselten Statistiken über tödlich verlaufende und nicht tödlich verlaufende Berufskrankheiten auf Gemeinschaftsebene zu prüfen;

12. ersucht die Mitgliedstaaten, bestehende Richtlinien über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geschlechtsspezifischer umzusetzen und die Auswirkungen dieser Richtlinien unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten zu bewerten;

13. betont, dass die Rehabilitation und die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach einer Krankheit oder einem Arbeitsunfall unerlässlich sind, und begrüßt die in den nationalen Strategien enthaltene Forderung nach besonderer Berücksichtigung von Rehabilitation und Wiedereingliederung; hält es für wichtig, dass die Regierungen in ihren Gesundheits- und Sicherheitsstrategien eine Arbeitsplatzgarantie (durch Weiterbildung, Übertragung anderer Aufgaben usw.) für Menschen vorsehen, die in ihrem Arbeitsleben physisch oder psychisch erkranken;

14.  fordert die Kommission auf, mehr Zahlen und Daten über Arbeitnehmer mit chronischen Erkrankungen zu sammeln und ihre Arbeitsbedingungen zu untersuchen sowie eine Charta zum Schutz der Rechte von Krebspatienten und Menschen mit anderen chronischen Erkrankungen am Arbeitsplatz zu erstellen, damit Unternehmen dafür sorgen müssen, dass Patienten während ihrer Behandlung weiterarbeiten und danach auf den Arbeitsmarkt zurückkehren können;

15. äußert große Besorgnis angesichts der übermäßig hohen Inzidenz von Unfällen bei Leih- und Zeitarbeitnehmern sowie bei gering qualifizierten Arbeitnehmern, die in einigen Mitgliedstaaten mindestens doppelt so hoch ist wie bei Dauerbeschäftigten, wobei es aber den Zusammenhang zwischen diesen Arbeitnehmergruppen und ihrer Beschäftigung in einer risikoreichen Branche wie dem Bausektor sieht; weist darauf hin, dass in der Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis als allgemeine Vorschrift festgelegt ist, dass Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsschutzrechte haben wie andere Arbeitnehmer, die Richtlinie aber keine speziellen Mechanismen enthält, um diesen Grundsatz in der Praxis anwenden zu können; fordert die Kommission auf, sich diesem Missstand dringend anzunehmen;

16. stellt ferner fest, dass die Zahl der atypischen Beschäftigungsverträge steigt, und betont, dass die darin enthaltenen Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Vertragsnehmer nicht gefährden dürfen;

17. fordert Maßnahmen, damit die die Sicherheit und Gesundheit betreffenden Rechte von Frauen, die einer atypischen Beschäftigung nachgehen, z.B. als Pflegerinnen von kranken Menschen zu Hause, gewahrt werden;

18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen des demografischen Wandels auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz voll und ganz zu berücksichtigen; fordert sie insbesondere auf, präventive Maßnahmen zu verstärken und Maßnahmen zur Kompensierung der Abnahme der körperlichen Kräfte zu ergreifen, insbesondere mittels Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung sowie mittels Maßnahmen und Anreizen zur Erhaltung der Motivation, der Fähigkeiten und der Gesundheit der älteren Arbeitnehmer;

19. verweist auf den wissenschaftlich bewiesenen Zusammenhang zwischen zunehmendem Stress am Arbeitsplatz und daraus resultierenden Krankheiten, besonders im Bereich chronischer Erkrankungen, von Herz- und Kreislauferkrankungen und von Erkrankungen des Bewegungsapparats;

20. ist der Auffassung, dass es äußerst wichtig ist, eine bessere Anwendung der vorhandenen Rechtsinstrumente zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, und ersucht deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten, alle zu Gebote stehenden Mittel zu nutzen, um dies zu erreichen; folgende Maßnahmen sollten in Betracht gezogen werden:

a)      Mindestanforderungen an die Qualität der Präventionsdienste und der Arbeitsaufsicht,

b)     strengere Sanktionen,

c)      bessere Evaluierung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,

d)     Austausch der besten Praxis,

e)      Stärkung der Präventionskultur und von Frühwarnsystemen, einschließlich eines besseren Zugangs der Gesellschaft zu Informationen über Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz,

f)      stärkere Einbeziehung der Mitarbeiter an den Arbeitsplätzen,

g)      Sensibilisierung der Arbeitgeber, ihren Verpflichtungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nachzukommen,

h)      verstärkter Rückgriff auf Vereinbarungen des sozialen Dialogs;

21. ist der Auffassung, dass es der Kommission entschieden an Mitteln fehlt, um die tatsächliche Umsetzung und Durchsetzung der zur Sicherheit am Arbeitsplatz angenommenen Richtlinien ordnungsgemäß zu überprüfen; ist der Meinung, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und auch häufiger Vertragsverletzungsverfahren einleiten sollte;

22. weist darauf hin, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz für alle Arbeitnehmer in der Europäischen Union in gleichem Umfang gelten muss, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz letzten Endes auf dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit beruht sowie dass „Opt-outs“ aus dem Gesetzeswerk zu Arbeits- und Gesundheitsschutz die Gesundheit der Arbeitnehmer und die Chancengleichheit gefährden und zu einem „race to the bottom“ führen können;

23. fordert die Kommission auf, sich für die ständige Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ebenso einzusetzen wie für die Umweltverträglichkeitsprüfung;

24. betrachtet die Arbeitsaufsicht als ein wesentliches Element der Einhaltung der Rechtsvorschriften für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; fordert darum die Kommission auf,

a)      den SLIC mit den erforderlichen Ressourcen für eine effiziente Arbeit auszustatten, nachdem untersucht worden ist, wie Effizienz am besten erreicht und wie der beste Nutzen erzielt werden kann,

b)     die Systeme für den Wissensaustausch weiterzuentwickeln, um auf Anfragen nach Informationen und Zusammenarbeit effektiv reagieren zu können,

c)      wie vom SLIC vorgeschlagen, eine Untersuchung zur Evaluierung von Effektivität und Wirkung von Aufsichtstätigkeiten in die Wege zu leiten, mit dem Ziel, gemeinsame qualitative und quantitative Zielvorgaben für die Aufsicht festzusetzen, und somit den Einsatz von Aufsichtsbehörden als Mittler für die Schaffung einer effizienten und effektiven Gesundheits- und Sicherheitskultur in der gesamten Arbeitnehmerschaft zu fördern,

d)     Mittel und Verfahren zur Evaluierung nationaler Aufsichtssysteme – vor allem mittels Anzeigern („Scoreboards“) – einzuführen,

und fordert die Mitgliedstaaten auf,

e)      für ihre nationalen Aufsichtsbehörden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitzustellen,

f)      die Zahl der Arbeitsaufsichtsbeamten so weit zu erhöhen, dass entsprechend den IAO-Empfehlungen ein Verhältnis von mindestens einem Beamten je 10 000 Arbeitnehmer gewährleistet ist,

g)      die Qualität der Tätigkeit der Arbeitsaufsichtsbeamten zu verbessern, indem die multidisziplinäre Ausbildung auf Gebieten wie Psychologie, Ergonomie, Hygiene, Umweltgefahren und Toxikologie verstärkt wird,

h)      die Aufsichtstätigkeit vor allem auf Schwerpunktbereiche sowie Sektoren und Unternehmen mit einem hohen Unfallrisiko und einem hohen Anteil schutzbedürftiger Gruppen wie Wanderarbeiter, Leiharbeitnehmer, wenig qualifizierte, junge und ältere Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer mit Behinderungen zu konzentrieren;

25. erkennt an, dass der Prävention eine zentrale Bedeutung zukommt, und fordert die Kommission auf, folgende Maßnahmen im Rahmen der Strategie umzusetzen:

a)      es muss sichergestellt werden, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten hinsichtlich der Bereitstellung geeigneter Präventionsdienste an jedem Arbeitsplatz anerkennen und erfüllen, wobei allerdings auch eine verantwortungsbewusste Einstellung der Arbeitnehmer zu ihrer eigenen Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung ist;

b)     der multidisziplinäre Charakter der Präventionsdienste, die zudem der Rangordnung der Maßnahmen Rechnung tragen sollten, wie sie in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt ist, muss gefördert werden;

c)      die Bedeutung von Risikobewertungen, die ein kontinuierlicher und laufender Prozess unter umfassender Mitwirkung der Arbeitnehmer und keine einmalige Pflicht sein sollten, muss hervorgehoben werden;

d)     Präventionsmaßnahmen müssen soweit wie möglich intern durchgeführt werden;

e)      es muss gewährleistet werden, dass die Gesundheitsüberwachung mit Prävention einhergeht;

f)      ihre Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sollten regelmäßig an den technischen Fortschritt angepasst werden;

26. betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene für einen gebührenfreien Zugang zu technischen Dokumenten und Normen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen;

27. beglückwünscht die Kommission zu den in ihrer Mitteilung unterbreiteten Vorschlägen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und betrachtet dies als ausschlaggebend für die Entwicklung einer Kultur der Prävention, die zudem ein kontinuierlicher und laufender Prozess sein sollte, der Schritt hält mit den neuen technologischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz, was auch für die Arbeitnehmer gelten sollte, die nach Krankheit oder Unterbrechung (z.B. wegen Übernahme von Familienpflichten) an den Arbeitsplatz zurückkehren;

28. ist der Auffassung, dass den Arbeitnehmern und ihren mit dem Gesundheits- und Sicherheitsschutz beauftragten Vertretern maßgeschneiderte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angeboten werden müssen, wobei besonderes Augenmerk auf Leiharbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Frauen und Wanderarbeitnehmer zu richten ist; dafür müssen weiterhin nationale und EU-Mittel eingesetzt werden;

29. vertritt die Ansicht, dass die Arbeitgeber verpflichtet sein sollten, Arztbesuche für Tagelöhner und Teilzeitbeschäftigte zu fördern;

30. fordert die Kommission auf, die vorhandenen Gemeinschaftsmittel (insbesondere den ESF) für Gesundheits- und Sicherheitsbelange (Prävention und Entwicklung einer Präventionskultur, Sensibilisierung, Fortbildung, lebenslanges Lernen, Rehabilitierung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach einem Arbeitsunfall oder einer Krankheit) und insbesondere zu Gunsten von KMU voll auszuschöpfen; weitere Gemeinschaftsmittel (z.B. aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm) und nationale Mittel sollten für die Forschung über Berufskrankheiten bereitgestellt werden;

31. hält es im Hinblick auf die erhöhten Gefahren, denen Arbeitnehmer im Bergbau, in der Metallgewinnung, in der Eisen- und Stahlindustrie und im Schiffbau ausgesetzt sind, für wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ausreichende Mittel für die notwendigen Investitionen zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitstellen;

32. ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, bei der Konzeption nationaler und europäischer Strategien für die Prävention bezüglich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie bei der Sammlung von Statistikdaten, der Durchführung von Erhebungen und bei Forschungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einen systematischen geschlechterbezogenen Ansatz zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen, die das Programm PROGRESS in diesem Bereich, insbesondere in seinem Teil über die Gleichstellung von Männern und Frauen, bietet;

33. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung von finanziellen Anreizen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu prüfen, namentlich Steuervergünstigungen oder bei Ausschreibungen die Bevorzugung von sicheren und im Bereich Arbeitsschutz zertifizierten Unternehmen, die Einführung eines Bonus-Malus-Systems bei Versicherungsverträgen und Sozialversicherungsbeiträgen sowie finanzielle Anreize für den Austausch veralteter und unsicherer Ausrüstungen;

34. regt ferner an, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einbeziehung bestimmter Sicherheits- und Gesundheitsnormen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Erwägung ziehen;

35. fordert die Kommission in Anbetracht der erfolgenden sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen, die auch den Arbeitsmarkt beeinflussen und verändern, auf, verantwortungsvolle Beschäftigungspolitik und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern und die Arbeitgeber darin zu bestärken, gesunde Lebens- und Arbeitsweisen am Arbeitsplatz durch Werbekampagnen für Gesundheit am Arbeitsplatz, Durchsetzung von Rauchverboten am Arbeitsplatz und Maßnahmen zur Unterstützung von rauchenden Mitarbeitern bei der Aufgabe des Rauchens zu fördern, und für Verantwortungsbewusstsein und politische Kohärenz mit anderen Bereichen, wie z.B. der Volksgesundheit, zu sorgen;

36. fordert die Kommission auf, eine Revision der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen einzuleiten;

37. ist der Auffassung, dass die Gesundheitsschädlichkeit von Asbest wohl bekannt und die europäische Verordnung über Asbest akzeptabel ist; unterstreicht, dass es in Europa voraussichtlich noch über lange Jahre zu vielen Erkrankungen durch Asbest kommen wird; fordert daher die Kommission auf, eine Anhörung zu dem Thema zu veranstalten, wie die enormen Gesundheits- und Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit der Existenz von Asbest in Gebäuden und anderen Konstruktionen wie Schiffen, Zügen und Werkshallen angegangen werden können; fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne für eine schrittweise Beseitigung des Asbests zu erstellen, die auch die Verpflichtung vorsehen, Asbest in Gebäuden aufzuspüren und für eine sichere Entfernung zu sorgen;

38. bedauert es, dass die Kommission trotz seiner wiederholten und gezielten Forderungen immer noch keine Änderung der Richtlinie 2000/54/EG vorgeschlagen hat, um die schwerwiegenden Risiken für im Gesundheitswesen tätige Arbeitnehmer, die sich aus der Arbeit mit Nadeln und scharfen medizinischen Gegenständen ergeben, in Angriff zu nehmen; fordert die Kommission auf, den Abschluss der Folgenabschätzung mittels der Ausschreibung (2007/S 139-171103) zu beschleunigen, und erwartet, dass entsprechend seiner Entschließung T6-305/2006 vor Ablauf der Wahlperiode Mitte 2009 eine geeignete Änderung der Richtlinie beschlossen wird; fordert die Kommission auf, angemessene Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durchzuführen, um das Risiko einer Ansteckung mit durch Blut übertragenen Krankheiten wie Hepatitis C zu verringern;

39. fordert die Kommission auf, bei der Entwicklung und der Vereinbarung eines EU-Verhaltenskodex zur Prävention von Infektionen im Gesundheitsbereich eine Vorreiterrolle zu übernehmen;

40. fordert die Kommission auf, Gesundheit und Sicherheit im Gesundheitsbereich, einschließlich Pflegeheimen, zu verbessern, indem sie Maßnahmen zur Förderung von Routineuntersuchungen des Gesundheitspersonals im Hinblick auf Früherkennung und Behandlung auf den Weg bringt, um das Risiko von am Arbeitsplatz erworbenen oder übertragbaren Infektionen wie z.B. MRSA zu verringern;

41. begrüßt die Forderung an die Mitgliedstaaten, nationale Strategien zu entwickeln; betont, dass diese Strategien den gleichen Zeitraum umfassen und im gleichen Jahr beginnen sollten, um einen Vergleich sowohl der nationalen Strategien als auch ihrer Ergebnisse zu erleichtern; unterstreicht ferner, dass sie klare und messbare Ziele enthalten und insbesondere auf KMU und auf schutzbedürftige Gruppen wie Wanderarbeitnehmer, junge und ältere Arbeitnehmer, Frauen, Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen ausgerichtet sein sollten;

42. unterstreicht, wie wichtig es für Arbeitnehmer mit Behinderungen ist, ihnen einen barrierefreien und sicheren Arbeitsplatz einzurichten, indem für eine angemessene Unterbringung, eine spezifische, den individuellen Bedürfnissen angepasste Ausstattung und die von ihnen insbesondere aufgrund ihrer Behinderung benötigten Gesundheitsdienste gesorgt wird, wozu auch Dienste gehören, die weitere Behinderungen minimieren bzw. verhüten;

43. ersucht sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten, die Rahmenrichtlinie und die geltenden Bestimmungen für Gesundheit und Sicherheit uneingeschränkt und unabhängig von ihrem Rechtsstatus auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und durchzusetzen und die für bestimmte Risikoberufe geltenden Rechtsvorschriften zu ändern, sofern sie sich als unzureichend erwiesen haben, wobei auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die oft unbeachtet bleiben, wie landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Gesundheitspersonal, Berufskraftfahrer, Hausangestellte und Heimarbeiter sowie gegebenenfalls die Angehörigen des Militärs; fordert ferner die uneingeschränkte Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ersucht sie ebenfalls, alle verfügbaren Möglichkeiten für eine Ausdehnung der EU-Bestimmungen für Gesundheit und Sicherheit auf Selbständige sowie auf betreute Arbeitsstätten, in denen Behinderte beschäftigt werden, zu prüfen;

44. fordert die Mitgliedstaaten auf, die unterschiedlichen Risiken, die in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit von Frauen und Männern am Arbeitsplatz festgestellt wurden, ernsthaft zu bedenken und Vorkehrungen für dementsprechend unterschiedliche soziale und materielle Infrastrukturen zu treffen;

45. unterstreicht, dass das Erfordernis einer Risikoabschätzung für Frauen und Männer und der Ergreifung entsprechender Maßnahmen nicht bedeutet, dass wieder ausgrenzende Schutzmaßnahmen erlassen oder unterschiedliche Tätigkeiten für Frauen und Männer geschaffen werden;

46. ist der Auffassung, dass ein Arbeitgeber nicht nur gegenüber denjenigen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheit hat, mit denen er rechtlich durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, sondern dass diese Verpflichtungen auch für die Beziehungen zu Nachauftragnehmern gelten und dass die Mitgliedstaaten deshalb erwägen sollten, die Kette der Auftragsvergabe zu verkürzen und dem Hauptauftragnehmer die Gesamtverantwortung für die Verpflichtungen der Nachauftragnehmer gegenüber ihren Arbeitskräften aufzuerlegen;

47. erwartet das Ergebnis der zweiten Phase der Konsultation der Sozialpartner zu Erkrankungen des Bewegungsapparats und fordert die Kommission auf, die Vorlage von Vorschlägen für eine Richtlinie in Erwägung zu ziehen, da Erkrankungen des Bewegungsapparats immer häufiger auftreten und die derzeitigen Rechtsvorschriften offenbar nicht ausreichen, da sie nicht alle Arbeitssituationen oder alle Risiken im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Erkrankungen des Bewegungsapparats erfassen; stellt fest, dass wissenschaftlichen Grundsätzen voll und ganz Rechnung getragen werden muss;

48. erwartet das Ergebnis der zweiten Phase der Konsultation der Sozialpartner zur Revision der Karzinogen-Richtlinie 2004 und ist der Auffassung, dass die Option vorzugsweise darin bestehen sollte, die Richtlinie zu ändern und fortpflanzungsgefährdende Stoffe mit aufzunehmen sowie eine Überarbeitung der verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte für die in der Richtlinie aufgeführten Karzinogene und Mutagene und die Festlegung neuer verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwerte für einige noch nicht in der Richtlinie enthaltene Karzinogene, Mutagene und reproduktionsgefährdende Stoffe, vor allem für kristalline Kieselsäure, vorzuschlagen;

49. erinnert daran, dass Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz nicht auf körperliche Arbeit beschränkt sind; fordert, dass den Ursachen, die dem Auftreten geistiger Krankheiten zugrunde liegen, der geistigen Gesundheit, den Suchterkrankungen und den psychischen Risiken am Arbeitsplatz wie Stress, Belästigung und Mobbing sowie Gewalt mehr Beachtung geschenkt wird und dass außerdem Maßnahmen der Arbeitgeber zur Förderung einer guten körperlichen und geistigen Gesundheit stärker in den Vordergrund gerückt werden;

50. hält eine stärkere Koordinierung mit der neuen Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki sowie die Klärung einer Reihe von Problemen betreffend den Zusammenhang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[12] und den sonstigen Richtlinien betreffend den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für absolut notwendig;

51. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der gleichzeitigen Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und der REACH-Verordnung Rechnung zu tragen; verweist darauf, dass die Strategie auf die Komplementarität mit REACH beim Schutz vor chemischen Risiken abzielen und die sich bietende Gelegenheit zur Verbesserung der chemischen Risikoprävention am Arbeitsplatz im Rahmen der Durchführung von REACH nutzen sollte;

52. begrüßt, dass die Sozialpartner Rahmenvereinbarungen gegen Stress und Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz geschlossen haben; bedauert jedoch, dass das Problem der Gewalt durch Dritte in der letztgenannten Vereinbarung ausgespart bleibt; fordert deshalb die Sozialpartner auf, eine sektorübergreifende Vereinbarung zu diesem Thema abzuschließen, und die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, sollte eine solche Vereinbarung nicht zustande kommen; weist darauf hin, dass Studien zeigen, dass insbesondere Zeit- und Leiharbeitskräfte Opfer von Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz werden; fordert daher, dass Vereinbarungen diese Gruppen besonders berücksichtigen;

53. weist darauf hin, wie schwierig die Arbeitsbedingungen vieler Kraftfahrer innerhalb Europas sind, weil nicht genügend angemessene Rastplätze zur Verfügung stehen; Artikel 12 der Verordnung 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten bekräftigt ausdrücklich die Bedeutung ausreichender sicherer Rastplätze für Berufskraftfahrer entlang des europäischen Autobahnnetzes; fordert daher die Kommission auf, im Anschluss an das vom Parlament initiierte Pilotprojekt für sichere Rastplätze unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (TEN/290-EWSA) zum gleichen Thema Folgemaßnahmen zu ergreifen;

54. fordert die Kommission auf zu untersuchen, ob es machbar und sowohl für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz als auch für die Gesellschaft insgesamt sinnvoll ist, für alle neuen, als Arbeitsplätze dienenden Gebäude Sprinkleranlagen vorzuschreiben, wenn es zum Brandschutz erforderlich ist;

55. unterstreicht die Bedeutung eines kontinuierlichen Dialogs zwischen allen Beteiligten einschließlich staatlichen Stellen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, deren Vertretern und der Zivilgesellschaft als entscheidendes Instrument für die effektive Entwicklung hoher Gesundheits- und Sicherheitsstandards; dieser Dialog sollte zu einer besseren Kenntnis der wahren Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie der besonderen Bedürfnisse und Anforderungen bestimmter Arbeitnehmergruppen auf Unternehmens- und Sektorebene und zu einem Austausch bewährter Praktiken führen;

56. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine angemessene Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsprozessen betreffend Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf allen Ebenen zu sorgen;

57. hält das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) für eines der wirksamsten Instrumente zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes am Arbeitsplatz und des Arbeitsumfelds und ruft daher zu einem Austausch der bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene und weltweit auf multinationaler Ebene auf sowie dazu, SVU auf freiwilliger Basis, aber als integrierten Bestandteil der Entwicklungsstrategie von Unternehmen zu praktizieren;

58. ist der Auffassung, dass bei allen Konzepten für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz der Vertretung der Arbeitnehmer große Bedeutung zukommt; vertritt den Standpunkt, dass die positive Korrelation zwischen der Existenz von Beauftragten für Sicherheit und Gesundheitsschutz und besseren Leistungen nicht unterschätzt werden darf, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den partizipativen Ansatz zu fördern und sicherzustellen, dass möglichst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu Beauftragten für Sicherheit und Gesundheitsschutz haben;

59. betont, dass ein Dauerarbeitsverhältnis erheblich zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beitragen kann;

60. ist der Auffassung, dass übermäßig lange Arbeitszeiten/unzureichende Ruhezeiten maßgeblich für ein verstärktes Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verantwortlich sind, und fordert ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs‑ und Familienleben;

61. beglückwünscht die Agentur in Bilbao und die Dubliner Stiftung zu ihrer bisher geleisteten Arbeit und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Erfahrung und die Befugnisse dieser Einrichtungen voll ausgeschöpft werden müssen; vertritt die Auffassung, dass sie weiterhin als Instrumente für die Sensibilisierung, das Sammeln, Analysieren und Austauschen von Informationen, den Austausch bewährter Praktiken und die Erforschung neu aufkommender Risiken, die entweder durch sozialen Wandel oder technische Innovation hervorgerufen werden, eingesetzt werden sollten;

62. vertritt die Ansicht, dass es wesentlich darauf ankommt, neu identifizierte und neu auftretende Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu überwachen, z.B. Nanotechnologien und psychosoziale Risiken; ermutigt deshalb die Beobachtungsstelle für Risiken der Agentur in Bilbao, ihre Arbeit im Hinblick auf Risikoabschätzung und Prävention (in Bezug auf den Informationsfluss) auszuweiten, und erwartet von der Kommission, dass sie auf die dort gewonnenen Erkenntnisse reagiert und die notwendigen Vorschläge unterbreitet, wenn neue Risiken identifiziert werden;

63. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit schwere oder gefährliche Arbeiten mit entsprechenden Sozialschutzrechten einhergehen, die die betreffenden Arbeitnehmer sowohl während ihres Erwerbslebens als auch im Ruhestand in Anspruch nehmen können;

64. empfiehlt der Agentur in Bilbao, konkrete Untersuchungen zu den spezifischen Problemen und Risiken durchzuführen, die für Leih- und Zeitarbeitskräfte sowie für Beschäftigte von Nachauftragnehmern bestehen, um die Kommission und die Mitgliedstaaten im Kampf gegen solche Risiken und bei der korrekten Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für diese Gruppen zu unterstützen; räumt allerdings ein, dass die Art von Arbeit, der diese Gruppen in manchen Mitgliedstaaten nachgeht, wie beispielsweise Arbeiten im Bausektor, an sich mit einem höheren Unfallrisiko behaftet ist;

65. vertritt den Standpunkt, dass es in einem globalen Umfeld notwendig ist, mit internationalen Organisationen (WTO, WHO, IAO) zusammenzuarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass internationale Übereinkommen und Vereinbarungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschlossen und von allen Beteiligten umgesetzt werden; betrachtet dies als einen wichtigen Faktor für die Bewahrung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und um zu vermeiden, dass EU-Unternehmen wegen eines weniger strengen Arbeitsschutzrechts in Drittländer verlagert werden; ist ferner der Auffassung, dass es hier um den Schutz der Menschenrechte geht und dass dieser Punkt deshalb bei Verhandlungen mit Drittländern einbezogen werden sollte;

66. fordert darum die Mitgliedstaaten auf, die internationalen Vorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten und insbesondere das IAO-Übereinkommen C187 zu ratifizieren und die Empfehlung R197 einzuhalten;

67. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
  • [2]  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
  • [3]  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.
  • [4]  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21.
  • [5]  ABl. C 300 vom 11.12.2003, S. 165.
  • [6]  ABl. C 304 vom 1.12.2005, S. 278.
  • [7]  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 654.
  • [8]  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0206.
  • [9]  Angenommene Texte, P6_TA-PROV(2007)0501.
  • [10]  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0102.
  • [11]  SEK(2007)0214, 0215, 0216.
  • [12]  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Mitteilung der Kommission zur Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012

Die Mitteilung der Kommission ist wegen ihrer strikten Ausrichtung auf Arbeitsunfälle (mit der Zielsetzung einer EU-weiten 25%igen Verringerung) und die Unterstützung von KMU bei der Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens zu begrüßen. Es ist ebenfalls sehr positiv zu bewerten, dass der allgemeinen und beruflichen Bildung ein hoher Stellenwert eingeräumt wird, der Einsatz finanzieller Anreize vorgesehen ist und die Entwicklung nationaler Strategien vorgeschlagen wird. Allerdings ist die Berichterstatterin der Meinung, dass Berufskrankheiten und Krebserkrankungen, die weitaus ernster und häufiger sind als Unfälle und für die Gesundheit der Arbeitnehmer, die Unternehmen, die Produktivität und die Gesellschaft als Ganzes eine wesentlich größere Belastung darstellen, bedauerlicherweise nicht genügend Beachtung finden. Die Berichterstatterin ist auch enttäuscht darüber, dass keine konkreten und detaillierten Aussagen dazu getroffen werden, wie die Kommission ihre festgelegten Ziele und Vorhaben verwirklichen will. Hier bedarf es detaillierter Aktionspläne mit Mittelbindungen und verbindlichen Terminen, anhand derer der Fortgang gemessen und überwacht werden kann. Die guten Absichten, die die Kommission mit ihrer Mitteilung verfolgt, sind kaum in Abrede zu stellen, doch sind sie letztlich wertlos, wenn dem keine Taten folgen.

Anwendung und Durchsetzung

Es kann nicht genug betont werden, dass es an einer wirksamen Anwendung und Durchsetzung fehlt und ein großer Bedarf an Verbesserungen besteht, doch ist die Berichterstatterin überzeugt, dass dies für neue Initiativen – vor allem im Zusammenhang mit neu identifizierten und neu auftretenden Risiken – kein Hindernis darstellen sollte. Hier bedarf es der richtigen Mischung aus strengeren und besseren Arbeitsschutzkontrollen, einer wirksamen Prävention, geeigneten Anreizen und Sanktionen sowie dem Austausch nachahmenswerter Praktiken und mehr Mitbestimmung der Arbeitnehmer.

Stark gefährdete Gruppen und Unternehmen

Besorgnis erregen Statistiken, wonach Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen nicht gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer verteilt sind. Bei Arbeitnehmergruppen wie Wanderarbeitnehmern, Leiharbeitnehmern, Frauen, jungen und älteren Arbeitnehmern liegt der Anteil der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen derzeit weit über dem EU-Durchschnitt.

Eine wesentlich höhere Inzidenz ist auch bei Unternehmen wie KMU und Kleinstunternehmen sowie in Wirtschaftssektoren wie dem Baugewerbe, der Fischerei, der Landwirtschaft und dem Verkehrswesen und ebenso in bestimmten Mitgliedstaaten festzustellen. Die Berichterstatterin vertritt den Standpunkt, dass diese leicht zu identifizierenden Problembereiche vorrangig behandelt werden sollten.

Wie zuvor festgestellt wurde, ist das Problem für bestimmte Gruppen gefährdeter Arbeitnehmer besonders akut. Diese Gruppen sind häufig in atypischen Beschäftigungsformen wie etwa Heimarbeit oder auf der Grundlage von Zeitarbeitsverträgen tätig, oder sie sind wegen der unklaren Zuständigkeiten bei der Weitervergabe an Nachunternehmen stärker gefährdet. Diese Gruppen befinden sich zumeist am unteren Ende der Einkommensskala und sind wegen mangelnder Ausbildung und fehlender Kenntnisse über ihre Rechte und die mit ihrer Arbeit verbundenen Risiken viel stärker gefährdet.

Die Mitgliedstaaten müssen den stark gefährdeten Gruppen und den Hochrisikosektoren in ihren nationalen Strategien umfassend Rechnung tragen und den Problemen in Verbindung mit atypischen Arbeitsverträgen besondere Beachtung schenken.

Da zudem viele stark gefährdete Gruppen derzeit nicht unter die Rahmenrichtlinie zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit fallen, gilt es nach Ansicht der Berichterstatterin, möglichst viele Arbeitnehmer zu erfassen und den Grundsatz, dass alle Arbeitnehmer die gleichen Rechte in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben, korrekt umzusetzen.

Darüber hinaus besteht eine nachdrückliche Verpflichtung zum Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen; die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen muss jetzt dringend überarbeitet werden.

Neue Initiativen

In diesem Zusammenhang führt die Kommission derzeit zwei Konsultationen mit den Sozialpartnern, nämlich zu Erkrankungen des Bewegungsapparates und den Karzinogenen. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass der Rechtsrahmen in beiden Punkten Lücken aufweist und deshalb Handeln geboten ist, und zwar in der von der Kommission bevorzugten Richtung, die sie den Sozialpartnern in ihren Dokumenten zur zweiten Phase der Konsultation dargelegt hat.

Die internationale Perspektive

Ohne Zweifel ist die internationale Zusammenarbeit insofern von großem Vorteil, als die EU-Mitgliedstaaten ihr Niveau im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen und unsere Handelspartner und Nachbarn davon abhalten können, sich einen kurzfristigen (letztlich aber kontraproduktiven) Vorteil zu verschaffen, indem sie durch niedrigere Standards Kosten senken und diejenigen mit einem höheren Arbeitsschutzniveau unterbieten. Im Vordergrund müssen jedoch die Achtung und die Würde aller Arbeitnehmer in allen Ländern stehen, und die EU befindet sich in einer starken Position, dies durch ihre Verhandlungen zum Warenverkehr und zur Bereitstellung von Hilfen sowie über das verlockende Zugmittel der EU-Mitgliedschaft zu gewährleisten.

Sonstiges

Dieser Berichtsentwurf enthält keineswegs alle Fragen und Punkte, die die Berichterstatterin für wichtig erachtet, doch konnten aus Platzgründen nicht alle berücksichtigt werden. In der endgültigen Entschließung des Europäischen Parlaments sollten sie jedoch auf jeden Fall Beachtung finden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (22.11.2007)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu einer Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012
(2007/2146 (INI))

Verfasser der Stellungnahme: Georgs Andrejevs

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz aufmerksam zu verfolgen und im Falle der Nichteinhaltung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und lückenhafte Bereiche zu ermitteln, in denen neue oder überarbeitete Gesetzgebungsmaßnahmen erforderlich sind, um Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden;

2.  fordert alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, nationale Strategien zu entwerfen und mengenmäßige Ziele für die Bewertung der Fortschritte im Bereich der Sicherheit und Gesundheit vorzugeben; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, diese Strategien in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und der Kommission über die Ergebnisse Bericht zu erstatten;

3.  bestärkt die Kommission nachdrücklich darin, die Strukturfonds, insbesondere den Sozialfonds, und jegliche sonstigen vorhandenen Instrumente als wirtschaftliche Anreize für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, einzusetzen, damit sich diese an die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz halten;

4.  regt ferner an, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einbeziehung bestimmter Sicherheits- und Gesundheitsnormen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Erwägung ziehen;

5.   erinnert daran, dass Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz nicht auf körperliche Arbeit beschränkt sind; fordert, dass für Tätigkeiten in allen Sektoren arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken besser ermittelt werden; fordert, dass den Ursachen, die dem Auftreten geistiger Krankheiten zugrunde liegen, der geistigen Gesundheit, den Suchterkrankungen und den psychischen Risiken am Arbeitsplatz wie Stress, Belästigung und Mobbing sowie Gewalt mehr Beachtung geschenkt wird;

6.  fordert die Kommission auf, technologischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, z.B. der raschen Einführung neuer Technologien und Arbeitsformen, die zum Entstehen neuer Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz führen können, besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

7.  fordert die Kommission in Anbetracht der erfolgenden sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen, die auch den Arbeitsmarkt beeinflussen und verändern, auf, verantwortungsvolle Beschäftigungspolitik und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern und die Arbeitgeber darin zu bestärken, gesunde Lebens- und Arbeitsweisen am Arbeitsplatz zu fördern durch Werbekampagnen für Gesundheit am Arbeitsplatz, Durchsetzung von Rauchverboten am Arbeitsplatz und Maßnahmen zur Unterstützung von rauchenden Mitarbeitern bei der Aufgabe des Rauchens zu fördern, und für Verantwortungsbewusstsein und politische Kohärenz mit anderen Bereichen, wie z.B. der Volksgesundheit, zu sorgen;

8.  fordert den Rat und die Kommission auf, einen Zeitplan für die Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit[1] festzulegen, um die fortpflanzungsgefährdenden Stoffe einzubeziehen und verbindliche Grenzwerte für Karzinogene, Mutagene und fortpflanzungsgefährdende Stoffe, deren Verbot nach wie vor schwierig ist, festzusetzen;

9.  hält eine stärkere Koordinierung mit der neuen Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki sowie die Klärung einer Reihe von Problemen betreffend den Zusammenhang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[2] und den sonstigen Richtlinien betreffend den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für absolut notwendig;

10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der gleichzeitigen Umsetzung der Strategie und der REACH-Verordnung Rechnung zu tragen; verweist darauf, dass die Strategie auf die Komplementarität mit REACH beim Schutz vor chemischen Risiken abzielen und die sich bietende Gelegenheit zur Verbesserung der chemischen Risikoprävention am Arbeitsplatz im Rahmen der Durchführung von REACH nutzen sollte;

11. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bedeutung der Arbeitnehmervertretung für eine Politik der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anzuerkennen und der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit[3] Rechnung zu tragen, deren Anwendung zu bemerkenswerten Ergebnissen im Hinblick auf Sicherheit und Prävention in den Unternehmen mit der besten Arbeitnehmervertretung geführt hat;

12. hält die Einführung der gleichen Verpflichtung zur ständigen Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wie bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für entscheidend;

13. hält es ferner für erforderlich, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichten, nicht nur wie bisher die am meisten gefährdeten Produktionssektoren, sondern vor allem Risikogruppen wie Zuwanderer, Jugendliche und ältere Arbeitnehmer zu ermitteln;

14. fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Strategie zu erweitern und sich dabei nicht nur auf die Arbeitsunfälle oder die Berufskrankheiten zu beschränken, sondern auch die sozialen Determinanten zu berücksichtigen; verweist darauf, dass die Gesundheit der Bürger nämlich durch mehrere Aspekte im Zusammenhang mit der Arbeitsumwelt bestimmt wird: Vertragsart, Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten selbst; unterstreicht, dass die Veränderungen der Arbeitsbeziehungen und die Zunahme unsicherer Arbeitsverhältnisse auch Probleme ökologischer, psychischer und sozialer Art aufwerfen, bei denen Handlungsbedarf besteht;

15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten, sondern auch innerhalb der einzelnen Staaten zu berücksichtigen und sich zu verpflichten, für deren Verringerung zu sorgen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.11.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Irena Belohorská, Johannes Blokland, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Eija-Riitta Korhola, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Dimitrios Papadimoulis, Dagmar Roth-Behrendt, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Kathalijne Maria Buitenweg, Philip Bushill-Matthews, Milan Gaľa, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Alojz Peterle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

  • [1]  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.
  • [2]  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]  ABl. L 183 vom 29.6.1989, p. S.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (27.11.2007)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu einer Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012
(2007/2146 (INI))

Verfasser der Stellungnahme: Romano Maria La Russa

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  hält es für bedenklich, dass ein hoher Anteil von Arbeitnehmern in der EU immer noch den Eindruck haben, dass ihre Tätigkeiten eine Gefahr für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen, obwohl aus den verfügbaren statistischen Angaben hervorgeht, dass die Zahl der tödlichen und schwerwiegenden Unfälle in der Europäischen Union weiter abnimmt;

2.  stellt ferner fest, dass die Zahl der atypischen Beschäftigungsverträge steigt, und betont, dass die darin enthaltenen Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Vertragsnehmer nicht gefährden dürfen;

3.  vertritt die Ansicht, dass die Arbeitgeber verpflichtet sein sollten, erstens Arztbesuche für Tagelöhner und Teilzeitbeschäftigte und zweitens Unterweisungen in Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten und zur Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz für alle Kategorien von Arbeitnehmern zu fördern;

4.  hält es im Hinblick auf die erhöhten Gefahren, denen Arbeitnehmer im Bergbau, in der Metallgewinnung, in der Eisen- und Stahlindustrie und im Schiffbau ausgesetzt sind, für wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ausreichende Mittel für die notwendigen Investitionen zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitstellen;

5.  begrüßt das von der Kommission vorgegebene Ziel, die Unfallhäufigkeitsrate am Arbeitsplatz in der EU bis 2012 um 25% zu verringern;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende Abdeckung des Gesundheits- und Sicherheitsrisikos sämtlicher Arbeitnehmer, einschließlich derjenigen in der informalen Wirtschaft, von Teilzeitbeschäftigten, Vertragsbediensteten und Subunternehmern, anzustreben;

7.  verweist auf das Ziel, den Anteil der Frauen im Berufsleben zu steigern, und unterstreicht die Notwendigkeit, über die Arbeitsdauer, die Arbeitszeiten und die Berechenbarkeit der Arbeit nachzudenken, um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Berufstätigkeit und Privatleben zu gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in Kinderkrippen und Kindergärten mit kurzem oder langem Betreuungsprogramm als prioritär anzusehen, um es jungen Eltern zu ermöglichen, Familien- und Berufsleben miteinander zu vereinbaren;

8.  unterstreicht die Rolle der KMU als Arbeitgeber, da sie mehr als 65% der erwerbstätigen Bevölkerung der EU beschäftigen; stellt mit Sorge fest, dass die Sektoren, in denen die meisten Arbeitsplätze von KMU angeboten werden, angeblich gefährlich sind; fordert daher verstärkte Anstrengungen, um den KMU bei Fragen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beizustehen; begrüßt diesbezüglich die Initiativen zur Verbreitung von Informationen und zur Bereitstellung technischer Unterstützung, unterstreicht jedoch weiter, dass finanzielle Unterstützung für KMU erforderlich ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Schutz der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren und sich gemeinsam um die Verbesserung des Zugangs zur beruflichen Bildung zu bemühen, besonders für Teilzeitbeschäftigte und Vertragsbedienstete, um es ihnen zu ermöglichen, einen sichereren Arbeitsplatz zu finden;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zu erlassen, damit Versicherungsanstalten, die Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bieten, den KMU finanzielle Unterstützung gewähren;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, gesetzliche Regelungen zu schaffen, um die Wirtschaftsakteure zu verpflichten, für ihre Beschäftigten psychologische Dienste bereitzustellen; empfiehlt in diesem Sinne den KMU, die Dienste von Spezialisten in Anspruch zu nehmen, wobei Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten einen Spezialisten (Psychologe, Therapeut, Seelsorger) pro 500 Beschäftigten vorsehen sollten;

11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Maßnahmen zu entwickeln, um Menschen mit Behinderungen, die arbeiten können und wollen, in den Arbeitsmarkt zu integrieren; empfiehlt, darin auch Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung für Menschen mit Behinderungen einzubeziehen;

12. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit schwere oder gefährliche Arbeiten mit entsprechenden Sozialschutzrechten einhergehen, die die betreffenden Arbeitnehmer sowohl während ihres Erwerbslebens als auch im Ruhestand in Anspruch nehmen können;

13. befürwortet eine gezielte Förderung der Beteiligung an europäischen Gewerkschaften und fordert die Kommission auf, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, um die Sozialpartner zu grenzüberschreitenden Tarifverhandlungen zu ermutigen; bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Ausbildung von Arbeitnehmervertretern zu finanzieren, die sich für den Schutz und die Förderung der Rechte auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einsetzen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.11.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Březina, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Giles Chichester, Den Dover, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, David Hammerstein, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Radu Ţîrle, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Joan Calabuig Rull, Neena Gill, Lambert van Nistelrooij, Vladimir Urutchev

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Umberto Pirilli

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (20.11.2007)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu einer Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012
(2007/2146 (INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Edit Bauer

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass arbeitsbedingte Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Frauen im Vergleich zu denen für Männer sowohl im Bereich der Prävention als auch der Forschung[1] unterschätzt und vernachlässigt worden sind,

B.  in der Erwägung, dass mehr Frauen ohne Versicherung in Schwarzarbeit beschäftigt sind als Männer, was unweigerlich beträchtliche Auswirkungen auf ihre Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz hat,

C. in der Erwägung, dass einschlägigen Studien und Schätzungen zufolge die größten Risiken für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von Frauen in Kauf genommen werden müssen, die in Beschäftigungsbereichen arbeiten, die durch Arbeitsintensität und einen Mangel an angemessenen ergonomischen Leitlinien gekennzeichnet sind,

D. in der Erwägung, dass Muskel- und Skeletterkrankungen sowie psychologische Probleme die häufigsten durch die Bedingungen am Arbeitsplatz hervorgerufenen Gesundheitsprobleme bei Frauen sind,

E.  in der Erwägung, dass die europäischen Rahmenrichtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geschlechterneutral sind, was dazu führt, dass den speziellen Risiken, denen Frauen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, nicht genügend Beachtung geschenkt wird,

F.  unter Hinweis darauf, dass viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überall in der EU unterschiedlichen Risiken an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind: chemischen, biologischen und physikalischen Agenzien, ungünstigen ergonomischen Bedingungen, einer komplexen Mischung aus Unfallgefahren und Sicherheitsrisiken zusammen mit diversen psychosozialen Risikofaktoren,

G. in der Erwägung, dass Frauen und Männer keine homogene Gruppe bilden, so dass Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz an spezielle Arbeitsplätze angepasst werden müssen, wobei berücksichtigt werden muss, dass einige Faktoren sich unterschiedlich auf Frauen und Männer auswirken können,

H. in der Erwägung, dass die Risiken, denen Frauen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, sich beträchtlich von denen berufstätiger Männer unterscheiden, weil Frauen einerseits de facto in hauptsächlich „weiblichen“ Beschäftigungsbereichen tätig sind und andererseits, weil die Kombination von beruflichen und außerberuflichen Pflichten, die sie zunehmend wahrnehmen müssen, eine Mehrbelastung darstellt, die Risiken für ihre physische und psychische Gesundheit birgt,

I.   unter Erinnerung an die Richtlinie des Rates 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz sowie die Richtlinie 86/613/EWG vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz,

J.   in der Erwägung, dass die Statistik der gemeldeten Unfälle und Krankheiten den direktesten Indikator für einen Vergleich der Risiken liefern könnte, denen Frauen und Männer ausgesetzt sind,

K. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit politischer Maßnahmen nur dann verbessert werden kann, wenn die Unterschiede, die es auf der Ebene der Gesundheit zwischen Frauen und Männern gibt, berücksichtigt werden,

1.  betont die Notwendigkeit, die Geschlechterperspektive bei der Behandlung von die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen zu berücksichtigen, und begrüßt die Initiative der Kommission, einheitliche Methoden für eine Folgenabschätzung im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unter geschlechtsspezifischen Aspekten auszuarbeiten; kritisiert jedoch, dass die Kommission den Gender-Mainstreaming-Ansatz in ihrer Mitteilung weder in den Zielen der Gemeinschaftsstrategie 2007-2012 noch in irgendeiner ihrer Folgenabschätzungen gebührend berücksichtigt hat[2];

2.  stellt mit Bedauern fest, dass es üblich geworden ist, Unfälle und Krankheiten nur lückenhaft zu melden und dass nicht alle Gruppen von Arbeitnehmern, z.B. die in der Schattenwirtschaft Tätigen, bei denen es sich meistens um Frauen handelt, unter die amtlichen Meldevorschriften fallen;

3.  fordert die Kommission auf, die Verfügbarkeit von nach dem Geschlecht aufgeschlüsselten Statistiken über tödlich verlaufende und nicht tödlich verlaufende Berufskrankheiten auf Gemeinschaftsebene zu prüfen;

4.  ersucht die Mitgliedstaaten, bestehende Richtlinien über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geschlechtsspezifischer umzusetzen, die Auswirkungen dieser Richtlinien unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten zu bewerten und die IAO-Rahmenstrategie zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Promotional Framework for Occupational Safety and Health) zu ratifizieren;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die unterschiedlichen Risiken, die in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit von Frauen und Männern am Arbeitsplatz festgestellt wurden, ernsthaft zu bedenken und Vorkehrungen für dementsprechend unterschiedliche soziale und materielle Infrastrukturen zu treffen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen, die den geschlechtsspezifischen Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer entsprechen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, die auf die Verbesserung der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz unter besonderer Berücksichtigung der Frauen und der Mutterschaft abzielt;

8.  betont, dass ein Dauerarbeitsverhältnis erheblich zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beitragen kann;

9.  verweist auf die Notwendigkeit, zu untersuchen, wie sich Arbeitsplatzausrüstung und Arbeitsumfeld auf schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen auswirken;

10. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine angemessene Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsprozessen betreffend Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf allen Ebenen zu sorgen;

11. fordert die Kommission auf, die Mitwirkung von Frauen im Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) sicherzustellen, damit die unterschiedlichen und speziellen Rechte und Bedürfnisse von Frauen besser berücksichtigt werden;

12. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Prävention am Arbeitsplatz bezüglich Berufskrankheiten und Berufsrisiken als Teil eines ganzheitlichen Ansatzes im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu verbessern, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer zu legen ist, und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben als Thema im Rahmen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einzubeziehen, um die Doppelbelastung der Frauen zu berücksichtigen, und diese Vereinbarkeit zu fördern; hierbei muss berücksichtigt werden, dass mehr Frauen als Männer auf dem Arbeitsmarkt in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen tätig sind;

13. weist darauf hin, dass die Gewährleistung eines umfassenden Zugangs zu medizinischer Versorgung die dringendste und notwendigste Form des Mutterschutzes darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Möglichkeiten gleichberechtigt auch für jene Mütter zu garantieren, die inoffiziell in Schwarzarbeit und ohne Versicherung arbeiten, so wie für jene, die unbezahlte Arbeiten im Haushalt verrichten;

14. unterstreicht, dass das Erfordernis einer Risikoabschätzung für Frauen und Männer und der Ergreifung entsprechender Maßnahmen nicht bedeutet, dass wieder ausgrenzende Schutzmaßnahmen erlassen oder unterschiedliche Tätigkeiten für Frauen und Männer geschaffen werden;

15. ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, bei der Konzeption nationaler und europäischer Strategien für die Prävention bezüglich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie bei der Sammlung von Statistikdaten, der Durchführung von Erhebungen und bei Forschungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einen systematischen geschlechterbezogenen Ansatz zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen, die das Programm PROGRESS in diesem Bereich, insbesondere in seinem Teil über die Gleichstellung von Männern und Frauen, bietet;

16. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, neuen Risikofaktoren wie Belästigung, Gewaltanwendung und Mobbing durch Kunden am Arbeitsplatz, in öffentlichen Dienstleistungsbereichen, in denen überwiegend Frauen beschäftigt sind, mehr Beachtung zu schenken;

17. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung derjenigen zu ermöglichen, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgeben mussten; stellt fest, dass die Frauen, obwohl sie insgesamt weniger Risiken als Männer ausgesetzt sind, dennoch am stärksten unter bestimmten Gesundheitsproblemen wie z.B. Muskel- und Skeletterkrankungen leiden;

18. fordert Maßnahmen, damit die die Sicherheit und Gesundheit betreffenden Rechte von Frauen, die einer atypischen Beschäftigung nachgehen, z.B. als Pflegerinnen von kranken Menschen zu Hause, gewahrt werden;

19. weist darauf hin, dass die hygienischen Bedingungen für Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben schlechter sein können als in größeren Betrieben, auch innerhalb derselben oder einer ähnlichen Branche; ersucht deshalb die Mitgliedstaaten, angemessene Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in KMU, die häufig Frauen beschäftigen, einzuführen;

20. betont die Notwendigkeit, die Einführung von Gefahr-, Risiko- und Präventionskonzepten in die Schullehrpläne und Bildungssysteme als ein wirksames Mittel zur Schaffung einer ausgeprägten und nachhaltigen präventiven Sicherheits- und Gesundheitskultur in Betracht zu ziehen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.11.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Hiltrud Breyer, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Lívia Járóka, Piia-Noora Kauppi, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Esther De Lange, Roselyne Lefrançois, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Zita Pleštinská, Anni Podimata, Christa Prets, Teresa Riera Madurell, Eva-Britt Svensson, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Jill Evans, Iratxe García Pérez, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Donata Gottardi, Anna Hedh, Filiz Hakaeva Hyusmenova

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

  • [1]  Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz (OSHA), Fact Sheet 42.
  • [2]  SEK(2007)0214, 0215, 0216.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Proinsias De Rossa, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Joel Hasse Ferreira, Roger Helmer, Stephen Hughes, Karin Jöns, Jean Lambert, Raymond Langendries, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Jan Tadeusz Masiel, Jiří Maštálka, Ana Mato Adrover, Maria Matsouka, Elisabeth Morin, Csaba Őry, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Rovana Plumb, Bilyana Ilieva Raeva, José Albino Silva Peneda, Kathy Sinnott, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Françoise Castex, Sepp Kusstatscher, Claude Moraes, Ria Oomen-Ruijten, Thomas Ulmer, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)