BERICHT im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie

20.12.2007 - (2007/2093 (INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Roberta Angelilli
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2007/2093(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0520/2007

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie

(2007/2093 (INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates von Brüssel vom 21. und 22. Juni 2007 zu der Reform der Verträge,

–   unter Hinweis auf den Text des künftigen Artikels 3 des Vertrags von Lissabon, in dem es heißt, dass die Union Diskriminierungen bekämpft und den Schutz der Rechte des Kindes fördert, und in dem weiter spezifiziert wird, dass die Union auch in ihren Beziehungen zur übrigen Welt einen Beitrag zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, leistet,

–   unter Hinweis darauf, dass die Staats- und Regierungschefs zum Abschluss der Regierungskonferenz vom 19. Oktober 2007 in Lissabon beschlossen haben, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[1], in deren Artikel 24 ausdrücklich auf die „Rechte des Kindes“ eingegangen wird und es u. a. heißt, dass „[bei] allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen […] das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“, rechtsverbindlich zu machen,

–   unter Hinweis auf den Beschluss der Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 beizutreten, in der Sanktionsmechanismen für den Fall vorgesehen sind, dass gegen sie verstoßen wird,

–   unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommene VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie seine Fakultativprotokolle,

–   unter Hinweis auf das auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung vom September 1994 in Kairo verabschiedete VN-Aktionsprogramm,

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte[2],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie “(KOM(2006)0367),

–   in Kenntnis des Zwischenberichts der Mediatorin des Europäischen Parlaments für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen vom 1. März 2007, in dem die Kommission und das Europäische Parlament sowie andere Institutionen über den dramatischen Anstieg von Fällen der elterlichen Kindesentziehung alarmiert wurden,

–   in Kenntnis der Ergebnisse der von „Save the Children“ und „Plan International“ durchgeführten Konsultation zu der Mitteilung der Kommission[3],

–   unter Hinweis auf das von der Kommission nach der Veröffentlichung ihrer Mitteilung im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie einberufene Forum, das zum ersten Mal am 4. Juni 2007 in Berlin zusammengetreten ist,

–   unter Hinweis auf die am 4. Juni 2007 in Berlin anlässlich des ersten Forums angenommene politische Erklärung, in der der Wille bekräftigt wird, die Rechte des Kindes im Rahmen der internen und externen Politiken der Europäischen Union systematisch zu berücksichtigen,

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Parlaments vom 14. Juni 2006 zu Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle – eine Rahmenstrategie[4],

–   unter Hinweis auf Anmerkung Nr. 4 des Netzes der Sachverständigen für Grundrechte vom 25. Mai 2006 zur Durchführung der Rechte des Kindes in der Europäischen Union[5],

–   unter Hinweis auf die Studie des VN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder, die der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 11. Oktober 2006 vorgelegt wurde,

–   unter Hinweis auf die Leitlinien von UNICEF für den Schutz der Rechte von Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, vom September 2006,

–   in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie,[6]

–   unter Hinweis auf die Artikel 34 und 35 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die den Schutz des Kindes vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs betreffen und durch die die Entführung und der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit Kindern verhindert werden sollen,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2007, „Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität“ (KOM(2007)0267,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie des Rechtsausschusses (A6-0520/2007),

A. in der Erwägung, dass das Hauptziel der Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie darin besteht, die positive Durchsetzung der Kinderrechte zu fördern, zu denen vor allem das Recht auf eigene Identität, das Recht, unter sicheren Bedingungen aufzuwachsen/das Recht auf Fürsorge, das Recht auf Familie, Geborgenheit, Spiel, Gesundheit, Bildung, soziale Integration, Chancengleichheit, Sport und ein sauberes und beschütztes Umfeld sowie das Recht auf diesbezügliche Informationen gehören, um eine kinderfreundliche und kindgerechte Gesellschaft zu schaffen, in der sich Kinder behütet und als wichtige Akteure fühlen können,

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Folgendes geregelt ist: „Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen“,

C. in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes wichtig ist, allen Kindern das Recht auf „Teilnahme“ zu garantieren, damit ihre Erfahrung und ihre Meinung in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, stets berücksichtigt werden können und ihnen gemäß dem Alter, der Reife und der geistigen Entwicklung des Kindes gebührend Rechnung getragen werden kann; in der Erwägung, dass dieses Recht absolut ist und nicht eingeschränkt werden darf und dass dafür Methoden gefunden werden müssen, um alle Kinder zu erreichen, auch solche Kinder, die sich in einer Weise ausdrücken, die für Erwachsene nicht leicht zu verstehen ist, wobei dies u.a. die jüngsten Kinder, Kinder mit Behinderungen und Kinder betrifft, die eine andere Sprache als wir selbst sprechen,

D. in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Kinderrechte in alle Politikbereiche der Union, die Kinder direkt oder indirekt betreffen, zu integrieren und sie in all diesen Bereichen zu vertreten (Mainstreaming),

E.  in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung der Eltern für das Kind schwerwiegende Beschränkungen bei der Wahrnehmung seiner Rechte darstellen und dass es außerdem zahlreiche andere Faktoren gibt, die das Kind daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen, beispielsweise Eltern, die ihre Elternrolle weniger gut erfüllen, die Anforderung, dass das Kind sich in Rechtssachen durch einen Erwachsenen vertreten lassen muss, das Recht auf gesundheitliche Betreuung nur mit Zustimmung der Person, die das Sorgerecht hat,

F.  in der Erwägung, dass die Erwachsenen günstige Bedingungen schaffen sollten, um den Kindern zu ermöglichen, sich zu äußern, damit diese ihre Meinungen kundgeben und gehört werden können; in der Erwägung, dass die Erwachsenen auch den Wert der Gesten des Friedens und der Freundschaft der Kinder anerkennen und sie ermuntern sollten, sich mit anderen Kindern zusammenzutun; in der Erwägung, dass die Zeit ein wichtiger Faktor für die Schaffung günstiger Bedingungen ist, damit man den Kindern zuhören und die Möglichkeit zur Äußerung geben kann, die sich nicht ausschließlich auf punktuelle Ereignisse beschränken darf, und in der Erwägung, dass man bei der Finanzierung öffentlicher Programme dieses Erfordernis berücksichtigen muss;

G. in der Erwägung, dass die Verletzung der Rechte der Kinder, Gewalt gegen Kinder und Kinderhandel zum Zwecke rechtswidriger Adoption, Prostitution, rechtswidriger Arbeit, erzwungener Ehen, Straßenbettlerei oder zu anderen Zwecken immer noch ein Problem in der EU sind,

H. in Kenntnis der Tatsache, dass immer mehr Kinder an chronischen Krankheiten wie Neurodermitis und Allergien ebenso wie an Atemwegserkrankungen und unter Lärmbelastung leiden,

I.   in Kenntnis der Tatsache, dass die ökologischen Kinderrechte in der VN-Kinderrechtskonvention verankert sind,

J.   in der Erwägung, dass ein familiäres Umfeld einen Rahmen darstellt, der dem Schutz der Rechte des Kindes und seiner angemessenen persönlichen Entwicklung, der Entwicklung seiner Fähigkeiten, dem Erwerb von Kenntnissen, die zur Ausübung seiner Rechte sowie zum Erlernen seiner Pflichten notwendig sind, förderlich ist, und dass folglich alles getan werden muss, um die Familien durch geeignete staatliche Maßnahmen zu unterstützen, dass alle Kinder, auch Waisen, Obdachlose und Flüchtlinge jedoch in Ermangelung eines solchen Rahmens entsprechend dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ersatzweise einen Schutz genießen müssen, der es ihnen ermöglicht, ohne Diskriminierung aufzuwachsen,

K. in der Erwägung, dass die EU-Kinderrechtsstrategie ihre Wurzeln in den Werten und Grundsätzen haben sollte, die in dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt sind,

L.  in der Erwägung, dass die Rechte des Kindes als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannt werden müssen, dass aber Mädchen und Frauen trotz der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften häufig rechtlich, sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind, was die Ausübung ihrer positiven und grundlegenden Rechte wie z. B. den gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Ausbildung und Gesundheitsfürsorge, zu sicheren Lebensmitteln und sauberem Wasser, sowie die reproduktiven Rechte Jugendlicher beeinträchtigt,

M. in der Erwägung, dass die grundlegenden Werte und Rechte, nicht zuletzt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, einen unverzichtbaren Bestandteil der Bildung während der Kindheit darstellen und die Grundlage aller weiteren Lebensphasen bilden sollten;

N. in der Erwägung, dass es von grundsätzlicher Bedeutung ist, den Gleichstellungsaspekt in alle Politikbereiche einzubeziehen, die Kinder betreffen, da die Gleichstellung von Männern und Frauen mit der Anerkennung der Gleichheit von Jungen und Mädchen schon von ihren ersten Lebensjahren an beginnt,

O. in der Erwägung, dass die Verletzung der Menschenrechte zugewanderter Frauen und Mädchen in Form von so genannten Ehrenverbrechen, Zwangsheirat, Genitalverstümmelungen oder anderen Verletzungen nicht mit kulturellen oder religiösen Argumenten gerechtfertigt werden kann und unter keinen Umständen toleriert werden darf,

P.  in der Erwägung, dass Kinder in Europa bereits in jungen Jahren mit Horror-, Porno- und Gewaltdarstellungen in den Medien konfrontiert werden, und dass dies verheerende psycho-soziale Folgen für Kinder haben kann, wie Angstzustände, Depressionen, gesteigerte Aggressivität und Schulprobleme,

Überblick über die Strategie

1.  begrüßt die Initiative der Kommission, mit der eindeutig klargestellt wird, dass für Kinder sämtliche Übereinkommen über grundlegende Menschenrechte in gleicher Weise gelten wie für Erwachsene ebenso wie eine Reihe zusätzlicher Rechte, u.a. die im VN-Übereinkommen über Rechte des Kindes verankerte Rechte, das unter dem Aspekt der besonderen Situation von Kindern und Jugendlichen formuliert wurde;

2.  begrüßt den Beschluss der Regierungskonferenz vom 19. Oktober 2007, die Rechte des Kindes als eines der Ziele der EU in den Vertrag von Lissabon einzubeziehen und so eine neue Rechtsgrundlage für die Rechte des Kindes zu schaffen;

3.  begrüßt, dass die Kommission einen Aktionsplan über Kinder im Bereich der Außenbeziehungen, der in den vereinbarten Rahmen und die Zusagen im Zusammenhang mit der EU-Kinderrechtsstrategie fällt, entwickelt hat;

4.  stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Zuständigkeitsbereichen der EU direkt oder indirekt die Rechte des Kindes betreffen, und fordert die Kommission auf, in die Folgenabschätzung, die in ihrer Mitteilung vom 27. April 2005 „Berücksichtigung der Charta der Grundrechte in den Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission – methodisches Vorgehen im Interesse einer systematischen und gründlichen Kontrolle“ (KOM(2005)0172) vorgesehen ist, ein Kapitel aufzunehmen, das speziell der Berücksichtigung der Rechte des Kindes im Rahmen der Rechtsetzung gewidmet ist;

5.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Schaffung einer spezifischen Haushaltslinie für Kinderrechte vorzulegen, aus der die Arbeit zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ sowie kinderspezifische Projekte, wie etwa ein Europäisches Frühwarnsystem für Kindesentführungen, finanziert werden können, sowie ein Koordinationsgremium, zusammengesetzt aus Repräsentanten der Zentralen Behörden (ZB) der Mitgliedstaaten, mit dem Auftrag, die Anzahl der Fälle von Kindesentführungen zu vermindern; die Haushaltslinie sollte auch Beihilfen für NRO-Netzwerke, die in diesem Bereich tätig sind, umfassen und die Beteiligung der Kinder an der Arbeit zur Umsetzung dieser Mitteilung und dieser Projekte gewährleisten;

6.  fordert ein wirksames Überwachungssystem, das mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist, und jährliche Berichte, um die Umsetzung der Zusagen zu gewährleisten, die in der Mitteilung „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“und der künftigen Kinderrechtsstrategie niedergelegt sind;

7.  weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der künftigen Strategie ein langfristiges Engagement und die Annahme auf Dauer angelegter Maßnahmen, eine verstärkte und wirksame Überwachung der Umsetzung der Rechte der Kinder durch die Entwicklung von Indikatoren und die Beteilung nichtstaatlicher Organisationen und der Elternvereinigungen und Bildungseinrichtungen erfordert und mit nationalen Initiativen und Politiken zum Schutz der Rechte des Kindes koordiniert werden muss;

8.  fordert die Kommission auf, ab 2008 alle zwei Jahre einen umfassenden Kinder- und Jugendbericht der Europäischen Union zu erstellen;

9.  begrüßt den Plan der Kommission, EU-weit eine Hotline für Hilfe suchende Kinder einzurichten, und weist darauf hin, dass dieser Dienst kostenlos und 24 Stunden am Tag erreichbar sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kinder im Wege von Informationsmaßnahmen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Dienstes aufzuklären;

10. erwartet mit Interesse den Bericht der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie aus dem Jahre 2003 durch die Mitgliedstaaten;

11. fordert, dass der Schutz der Rechte des Kindes nach dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes in die vorrangigen Aufgaben des Mehrjahresrahmens der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend als „die Agentur“ bezeichnet) aufgenommen wird, und dass die Agentur unverzüglich ein Netz für die Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen, insbesondere den Kinderbeauftragten, und NRO aufbaut, um in vollem Umfang von den Erfahrungen und dem Wissen dieser Einrichtungen profitieren zu können;

12. fordert die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten auf, sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und Forschungszentren um eine bessere Erhebung vergleichbarer statistischer Daten betreffend die Lage der Kinder in der Europäischen Union zu bemühen, gegebenenfalls durch Ausweitung des Mandats von Eurostat, um eine größere Zahl von Indikatoren entwickeln und heranziehen zu können, die speziell die Situation von Kindern betreffen, wie z. B. Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern; bei der Erhebung von Daten sollte die Beteiligung von Kindern sichergestellt werden;

13. fordert die Kommission auf, nach Geschlecht und nach Alter aufgeschlüsselte Daten über alle Formen von Diskriminierung von Kindern und Gewalt gegen sie zu sammeln, den Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in all ihre Politiken und in ihre künftige Strategie einfließen zu lassen, auch bei den Maßnahmen des Forums für die Rechte des Kindes, und die Weiterverfolgung und Bewertung dieser politischen Maßnahmen unter anderem durch eine „geschlechtergerechte Haushaltsaufstellung“ sicherzustellen;

14. fordert, dass die Rechte der Kinder in alle außenpolitischen Maßnahmen und Tätigkeiten der EU, einschließlich der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der strategischen Partnerschaft mit Russland durchgehend einbezogen werden, wie dies in dem künftigen Arbeitspapier der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan der Europäischen Union zu Kinderrechten in Außenbeziehungen“ vorgesehen ist, sowie in den Erweiterungsprozess, denn es muss erkannt werden, dass diese politischen Maßnahmen wirkungsvolle Instrumente sind, die die Möglichkeit bieten, die Rechte der Kinder zu fördern; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit in spezifische Ziele bei der externen Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten umzusetzen;

15. fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Bericht darüber vorzulegen, inwieweit es möglich ist, in alle internationalen Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten eine besondere rechtsverbindliche Klausel über den Schutz der auf internationaler Ebene festgelegten Rechte des Kindes aufzunehmen;

16. fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, wenn sie die Entwicklungsländer dabei unterstützen will, die Bestimmungen des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und die Fakultativprotokolle dieses Übereinkommens in nationales Recht umzusetzen;

17. fordert, die Möglichkeit des Beitritts der EU zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zu seinen beiden Fakultativprotokollen sowie zu den Übereinkommen des Europarates über die Rechte des Kindes, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und denjenigen in Aussicht zu nehmen, die die Ausübung der Kinderrechte, Adoption, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch betreffen, und fordert den Rat auf, eine Grundsatzposition anzunehmen, um es der EU in Zukunft zu ermöglichen, sich an den Verhandlungen über künftige Übereinkommen insbesondere über Kinderrechte zu beteiligen;

18. weist darauf hin, dass jede Strategie für Kinderrechte ihre Wurzeln in den Werten und den vier Grundprinzipien des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes haben sollte: Schutz vor jeder Form von Diskriminierung, das beste Interesse des Kindes als oberste Richtschnur, das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung sowie das Recht, eine Meinung zu äußern, die in allen das Kind berührenden Angelegenheiten zu berücksichtigen ist;

19. bedauert es, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten die vom VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes geforderte Stelle eines Kinderbeauftragten geschaffen haben, um die Achtung der Rechte der Kinder und die weitere Umsetzung des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, dies so rasch wie möglich zu tun; ist der Ansicht, dass die EU finanzielle Unterstützung für das Europäische Netz der Kinderbeauftragten (ENOC) bereitstellen sollte, damit das Netz unionsweit die Möglichkeit erhält, sich intensiver mit den Fragen zu befassen, die die Rechte des Kindes betreffen;

20. fordert in der Erwägung, dass die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch die innerstaatlichen Behörden zu einer Vielzahl von Auslegungen führt, die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien und eine Aufstellung bewährter Praktiken zu formulieren, um die Durchführung dieser Verordnung klarer und leichter zu machen;

21. betont die Bedeutung der uneingeschränkten Erfüllung bestehender internationaler Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer, insbesondere im Rahmen des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das besondere Bestimmungen für behinderte Kinder enthält, und der IAO-Übereinkommen über Kinderarbeit;

22. fordert alle Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern noch nicht ratifiziert haben, eindringlich auf, dies zu tun; fordert ferner die einzelnen Organe der Europäischen Union eindringlich auf, sich dafür stark zu machen, dass Drittstaaten die wichtigsten internationalen Instrumente zum Schutz der Rechte des Kindes, insbesondere diejenigen, die die Lage minderjähriger Migranten verbessern könnten, ratifizieren;

23. fordert die EU auf, sich durch Aufklärung und Empfehlungen aktiv an der Förderung der Kenntnis der VN-Konvention über die Rechte des Kindes und ihrer Verbreitung innerhalb und außerhalb der EU zu beteiligen;

24. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie ihre europäischen und internationalen Zusagen im Bereich des Schutzes der Rechte des Kindes unverzüglich einhalten müssen;

25. ermutigt die Mitgliedstaaten, Austauschprogramme für Lehrkräfte und Schüler mit Ländern außerhalb der EU, insbesondere mit Ländern im Nahen Osten und mit Entwicklungsländern, aufzulegen und die Rechte des Kindes unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Bildung und der Gleichstellung der Geschlechter zu verbreiten und zu fördern;

26. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Bedürfnisse von Kindern in differenzierter Weise berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass die vom Forschungsinstitut INNOCENTI der UNICEF herausgegebene Studie Report Card 7, die sechs Dimensionen bezüglich des Wohlergehens von Kindern – die materielle Lage, Gesundheit und Sicherheit, Bildungssituation, Beziehungen zu Eltern und Freunden, Verhaltensweisen und Risiken sowie das subjektive Wohlbefinden von Kindern – umfasst, ein gutes Beispiel für eine solche Differenzierung ist;

27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte geistig behinderter Kinder zu ergreifen, insbesondere im Hinblick auf ihr Recht auf Freiheit, Bildung, Zugang zu den Gerichten und den Schutz vor Misshandlungen sowie vor grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung;

28. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kindern in sie betreffenden gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren eine wirksame und unabhängige Vertretung zur Verfügung steht und sie einen gerichtlich bestellten Vormund haben, wenn kein sorgeberechtigtes, zuständiges und geeignetes erwachsenes Familienmitglied eine derartige Verantwortung übernehmen kann;

29. betont, dass wegen der Tatsache, dass die Mehrheit der Kinder, insbesondere Kleinkinder, innerhalb einer Familie versorgt werden, eine Kinderrechtsstrategie Regelungen zur Förderung des Wohlergehens von Familien beinhalten muss;

30. fordert die Kommission auf, eine Politik zu entwickeln, nach der umfassende und bereichsübergreifende Aktionen im Bereich des Schutzes der Rechte der Kinder mit dem Ziel durchgeführt werden, eine grenzübergreifende Gerechtigkeit und Chancengleichheit für die Kinder zu erreichen;

31. schlägt vor, dass die EU alle Kinder als „gefährdete Kinder“ definiert, die Opfer einer sozialen Situation sind, die ihre geistige oder körperliche Unversehrtheit gefährdet und/oder sie der Gefahr der Kriminalität, sei es als Täter oder Opfer, aussetzt;

32. fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, Maßnahmen (Aufklärungskampagnen, Austausch bewährter Praktiken, usw.) zur Vorbeugung gegen die Gefahr zu ergreifen, dass Kinder gefährdet werden, wozu auch die Vorbeugung gegen Jugendkriminalität gehört;

33. erinnert daran, dass das Recht auf Bildung und Ausbildung ein soziales Grundrecht ist, und ruft alle Mitgliedsstaaten und Bewerberländer auf, dieses unabhängig von der sozialen und ethnischen Herkunft sowie vom körperlichen Zustand oder von der Rechtsstellung des Kindes oder seiner Eltern zu gewährleisten;

34. fordert, dass die künftige Strategie Maßnahmen zur Verhütung von geschlechtsbedingter Gewalt umfassen und sich unter anderem auf Kampagnen zur Sensibilisierung in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern konzentrieren muss, die vor allem auf Mädchen und Jungen, Eltern, Erzieher und Risikogruppen ausgerichtet sind und darauf abzielen, die Emanzipation von Mädchen, die Gewährleistung der Chancengleichheit und einen besseren Schutz ihrer Rechte zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die aktive Beteiligung von Jungen und Männern an den oben genannten Präventivmaßnahmen gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, ihre Entwicklungspolitik sowie ihre Handelsabkommen von der Durchführung von Rechtsvorschriften abhängig zu machen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen gewährleisten und jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und Kinder beseitigen;

35. fordert die Kommission auf, in ihren Beziehungen zu Drittländern darauf hinzuwirken, dass diese die internationalen Übereinkommen ratifizieren, die zum Ziel haben, die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen und ihre Beteiligung am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, damit auf diese Weise ein Beitrag zur Verbesserung des Wohlergehens der Kinder in diesen Ländern geleistet wird;

Beteiligung der Kinder

36. begrüßt, dass die Kommission ein Forum eingerichtet hat, an dem Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission, von nichtstaatlichen Organisationen, nationalen und internationalen Organisationen, die sich für Kinderrechte einsetzen, sowie die Kinder selbst beteiligt sind; vertritt die Ansicht, dass die Beteiligung der Kinder eines der Hauptziele des Forums darstellen sollte; fordert die Kommission auf, für die Beteiligung von Kindern und auch von Beauftragten für Kinderrechte in den Mitgliedstaaten sowie von Eltern- und Familienvereinigungen zu sorgen;

37. begrüßt die Einsetzung einer diensteübergreifenden Arbeitsgruppe sowie die Benennung eines Koordinators für Kinderrechte durch die Kommission und wünscht, dass auch im Europäischen Parlament gemäß dem Vertrag von Lissabon ein Koordinierungsreferat geschaffen wird, das sich mit der diensteübergreifenden Arbeitsgruppe der Kommission abstimmt und alle parlamentarischen Initiativen und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Kinderrechten miteinander verknüpft und effizienter gestaltet; ist der Ansicht, dass solche Strukturen darüber hinaus den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken in Verbindung mit den von einigen Mitgliedstaaten umgesetzten nationalen strategischen Plänen für die Kinder im Rahmen eines Netzwerks gewährleisten sollten; fordert, dass diese Gremien direkten Kontakt mit von Kindern und Jugendlichen geführten Organisationen aufnehmen, um eine sinnvolle und wirksame Beteiligung von Kindern an allen Entscheidungen, die sie betreffen, einzurichten, zu verwirklichen und zu überwachen;

38. erinnert daran, dass Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Alter, das Recht haben, ihre Ansichten zu äußern; verweist darauf, dass das Recht, gehört zu werden, sowohl für Mädchen als auch für Jungen gilt und dieses Recht bei der Ausarbeitung einer Strategie der EU für die Rechte des Kindes sowie eine gleiche Beteiligung von Mädchen und Jungen gewährleistet werden müssen;

39. ist sich darüber im Klaren, dass ein enger Zusammenhang zwischen aktiver Beteiligung und Information besteht; begrüßt die Einführung einer Kommunikations- und Informationsstrategie zur Veröffentlichung von EU-Maßnahmen in einer für alle zugänglichen kindgerechten Form;

40. sieht der Vorlage eines Konsultationsdokuments der Kommission und ihrer Studie zur Bewertung der Auswirkungen der bisherigen, die Rechte des Kindes berührenden Maßnahmen der EU im Jahr 2008 erwartungsvoll entgegen, in dem die Schwerpunkte der künftigen Strategie der EU im Bereich der Kinderrechte mit dem Ziel der Annahme eines Weißbuches festgelegt werden sollen; fordert die Kommission auf, dabei die Ergebnisse der von „Save the Children“ und „Plan International“ Anfang 2007 bei ca. 1 000 Kindern durchgeführten Befragung zu berücksichtigen, aus der sich die nach Ansicht der Kinder als vorrangig zu behandelnden Themen Gewalt gegen Kinder, Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und Rassismus, Folgen des Drogen-, Alkohol- und Tabakkonsums, Prostitution und Kinderhandel sowie Umweltschutz[7] ergeben haben; vertritt die Auffassung, dass zusätzlich zu diesen vorrangig zu behandelnden Themen das Recht der Kinder auf Beteiligung und Einflussnahme das übergeordnete Ziel der Strategie sein muss; fordert die Kommission deshalb auf, einen Prozess zu entwickeln, in dem alle Beteiligten, einschließlich der Kinder, in der Lage sind, sich an der Konsultation zu beteiligen, die zur Festlegung der Kinderrechtsstrategie der EU führt;

41. hält es für sehr wichtig, dass die Informationen über die Rechte der Kinder bei Kindern auf kindgerechte Art und mittels geeigneter Hilfsmittel verbreitet werden; ruft die Kommission auf,

­– wirksame Kommunikationsmittel, einschließlich einer kindgerechten Website, zu entwickeln, um die Arbeit der EU an den Rechten der Kinder zu fördern;

– ein ständiges und gemeinsames Informationssystem mit dem Ziel aufzubauen, die Sensibilisierung für die Lage der Kinder in der EU zu verbessern;

– regelmäßige und beständige Informationssysteme über die Lage der Kinder in der EU auf- und auszubauen, wie etwa statistische Begleitinstrumente, Studien oder Austausch von Informationen und bewährten Praktiken;

Prioritäten der EU-Kinderrechtsstrategie

Gewalt

42. bekräftigt, dass keine Form der Gewalt gegen Minderjährige in irgendeinem Lebensbereich, auch zu Hause, gerechtfertigt werden kann und diese verurteilt werden muss; fordert deshalb Gemeinschaftsvorschriften, durch die jede Form der Gewalt, sexuellen Missbrauchs, erniedrigender Strafen und gefährlicher traditioneller Praktiken verboten wird; verurteilt jegliche Form der Gewalt gegen Kinder, und zwar auch körperliche, psychologische und sexuelle Gewaltanwendung wie z.B. Folter, Kindesmissbrauch und -ausbeutung, Kindesentführung, Handel mit oder Verkauf von Kindern und ihren Organen, Gewalt in der Familie, Kinderpornographie, Kinderprostitution, Pädophilie oder grausame traditionelle Praktiken wie beispielsweise Genitalverstümmelung von Frauen, Zwangsheirat und Ehrenmorde;

43. erinnert an die Empfehlungen der Studie des VN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder zur Prävention und Reaktion auf jede Form der Gewalt gegen Kinder – erkennt insbesondere die Notwendigkeit an, einer präventiven Politik Vorrang einzuräumen, die sozialen Dienste unter besonderer Berücksichtigung der Mediation in Familiensachen zu stärken und die Unterstützung der Opfer von Gewalt zu verbessern, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen sowie die Erhebung und Analyse von Daten zu diesem verborgenen Problem zu intensivieren; fordert im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegen Kinder die Förderung der Sensibilisierung, Informations- und Schulungskampagnen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau bei Berufsgruppen, die mit oder für Kinder arbeiten;

44. fordert die Mitgliedstaaten auf, für ein Verbot der Genitalverstümmelung entweder einen eigenen Straftatbestand einzuführen oder Gesetze zu verabschieden, wonach jede Person, die eine Genitalverstümmelung durchführt, strafrechtlich verfolgt werden kann;

45. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Verbrechen im Namen der Ehre, unabhängig von dem Motiv – sei es im Zusammenhang mit Homosexualität, Religion oder Geschlechtsidentität, Zwangsehen und Ehen mit Minderjährigen – vorzugehen;

46. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, Ärzte dafür zu sensibilisieren, dass es schädliche traditionelle Verstümmelungspraktiken gibt, und zu gewährleisten, dass Straftaten im Rahmen der geltenden Rechtsnormen konsequent geahndet werden, wobei den am stärksten gefährdeten Gruppen, unter anderem den Mädchen und Frauen aus Einwandererfamilien, Frauen und Mädchen, die ethnischen Minderheiten angehören, und behinderten Mädchen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

47. fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesundheitsarbeiter dazu zu verpflichten, alle Fälle in denen eine Verstümmelung der Genitalien vorgenommen wurde, zu registrieren und auch Fälle schriftlich festzuhalten, in denen der Verdacht besteht, dass eine Genitalverstümmelung stattfinden könnte;

48. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich entschieden gegen traditionsbedingte Gewalt gegen Frauen auszusprechen, Verletzungen der Menschenrechte von zugewanderten Mädchen durch die eigene Familie zu verurteilen und zu prüfen, welche Gesetze angewandt werden können, um Familienmitglieder zur Verantwortung zu ziehen, insbesondere im Falle so genannter Ehrenmorde;

49. ist der Auffassung, dass spezifische Verfahrensvorschriften zur Erfassung von Gewalt gegen Kinder und Misshandlung von Kindern und deren medizinische Betreuung in diesen Fällen geschaffen werden müssen, um solche Vorfälle frühzeitig feststellen und bekämpfen zu können; meint, dass auch Maßnahmen zur Schulung des medizinischen Personals ergriffen werden müssen, das für Fragen der körperlichen und seelischen Gesundheit von Kindern zuständig ist;

50. unterstützt die Ernennung eines Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für die Beseitigung der Gewalt gegen Kinder mit dem Mandat und den Ressourcen, die erforderlich sind, um die weltweiten Verpflichtungen zur Beendigung der Gewalt gegen Kinder durchzusetzen;

51. betont die Notwendigkeit, einen angemessenen Rechtsrahmen für den Bereich der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Minderjährigen zu schaffen und die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und allen zuständigen internationalen Einrichtungen zu verstärken;

52. fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel für Bildungs- und Medienkampagnen zur Verfügung zu stellen, die sich an Eltern und Berufsgruppen wenden, und die Erbringung kindgerechter rechtlicher, medizinischer und psychosozialer Dienste sicherzustellen;

53. fordert sämtliche Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv im Kampf gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kinderhandel, Pädophilie, die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet, Kinderprostitution und Sextourismus mit Kindern zu engagieren und dabei alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der gemeinsamen Mindestgrundsätze des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI abgeschlossen werden kann, und zwar auch in anderen Rechtsetzungsinstrumenten, welche die Einbindung aller betroffenen Akteure aus dem öffentlichen und privaten Sektor vorsehen, so wie dies auch in der Mitteilung der Kommission „Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität“ dargelegt wird;

54. bekräftigt, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, was die strafrechtlichen Sanktionen betrifft, dem Verbrechen der Vergewaltigung gleichgestellt werden sollte; vertritt die Ansicht, dass erschwerende Umstände berücksichtigt werden sollten, wenn ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs geworden ist;

55. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf geschlechtsneutrale Rechtvorschriften zu achten, wenn sexuelle Gewalt im Spiel ist, und den Kauf von Sex von einem Kind (das heißt einer/einem Minderjährigen) gemäß Artikel 1 des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, das von der VN-Generalversammlung am 25. Mai 2000 angenommen wurde, als Verbrechen einzustufen; betont, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist, um die Nachfrage nach Kinderprostitution und Kinderpornographie zu bekämpfen und zu vermindern;

56. verweist auf seine Entschließung mit einer Empfehlung an den Rat vom 16. November 2006 zur Bekämpfung des Menschenhandels, in deren Erwägung E es sich dafür ausspricht, innerhalb der nächsten zehn Jahre das Ziel der Halbierung der Anzahl der Opfer des Menschenhandels zu erreichen, wobei das übergeordnete Ziel natürlich in der schnellstmöglichen und vollständigen Beseitigung dieser Form von Verbrechen bestehen sollte;

57. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, wirksame gesetzliche und andere Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Erhebung von nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten, um im privaten Rahmen und in der Öffentlichkeit jede Form von Gewalt in ihrem Hoheitsgebiet zu verhüten und zu beseitigen;

58. fordert die Kommission ferner auf, sich dafür einzusetzen, dass das oben genannte Protokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten rasch ratifiziert werden;

59. fordert alle EU-Organe und Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass den Opfern des Menschenhandels vollumfänglicher Schutz und Unterstützung zuteil werden, wobei besonderes Augenmerk geeigneten und dauerhaften Lösungen für Kinder als Opfer des Menschenhandels gebührt;

60. fordert alle Institutionen und Mitgliedstaaten auf, aktiv teilzunehmen an der Bekämpfung des Kinderhandels zu jeder Form der Ausbeutung, einschließlich zum Zwecke der Arbeit (z. B. Kinderarbeit[8], Zwangsarbeit, Leibeigenschaft, Knechtschaft und Betteln), zum Zwecke der Zwangsehe, der Adoption und illegaler Aktivitäten (z. B. Drogenhandel, Taschendiebstahl) und zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und der Prostitution usw.;

61. fordert die Kommission auf, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI unverzüglich mit dem Ziel zu evaluieren, dass ein Vorschlag zur sofortigen Änderung der nationalen Bestimmungen vorgelegt wird, wenn diese im Widerspruch zu dem Rahmenbeschluss stehen, und unterstützt das Engagement der Kommission, die zusammen mit den wichtigsten Kreditkartenherausgebern derzeit prüft, ob es technisch möglich ist, Websites, auf denen kinderpornografisches Material verkauft wird, vom Online-Zahlungssystem auszuschließen oder in anderer Weise Beschränkungen festzulegen; fordert auch andere Akteure in der Wirtschaft auf, beispielsweise Banken, Wechselstuben, Internetanbieter und Suchmaschinenbetreiber, sich aktiv an der Arbeit gegen die Kinderpornographie sowie andere Formen der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern zu beteiligen; fordert im Hinblick auf die Annahme der neuen Richtlinie für die audiovisuellen Mediendienste den Rat und die Kommission auf, Kinderpornographie und Gewalt an Kindern in allen audiovisuellen Mediendiensten[9] zu verbieten; ist der Auffassung, dass es ein vorrangiges Anliegen der Kommission sein sollte, grenzüberschreitende Maßnahmen gegen Websites mit Kinderpornographie zu verstärken und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und dem privaten Sektor zu verbessern, damit sich die Betreiber verpflichten, illegale Websites zu schließen;

62. weist auf die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in der Welt der Mode, der Musik, des Films und des Sports hin;

63. wünscht sich zum Schutz der Kinderrechte die Schaffung eines angemessenen, effektiven und verhältnismäßigen Regelungssystems mit Dialog, das für Provider, Medien (öffentliche und private Fernsehkanäle, Werbung, Presse, Videospiele, Mobiltelefone und Internet) und die Industrie gelten sollte, um unter anderem die Übertragung kindergefährdender Bilder und Inhalte (einschließlich Cyberbullying) und den Verkauf von Videospielen mit gewalttätigem Inhalt zu verbieten, da diese zur Gewalt und zum Sexismus anstiften und deshalb für die psychische und physische Entwicklung des Kindes schädlich sein können; verweist darüber hinaus auf die besorgniserregende Zunahme des Austauschs pornografischer und Kindesmissbrauch zeigender Bilder per MMS; unterstützt das Programm Safer Internet zur Umsetzung operativer und technischer Maßnahmen für eine sicherere Nutzung des Internet, vor allem durch Kinder; fordert in diesem Rahmen die Mitgliedstaaten und Internetanbieter auch auf, in Zusammenarbeit mit Firmen, die Suchmaschinen anbieten, und der Polizei Sperrtechniken einzusetzen, um Internetnutzer daran zu hindern, illegale Websites mit Bezug zu sexuellem Missbrauch von Kindern aufzurufen, und die Öffentlichkeit daran zu hindern, Material aufzurufen, bei dem der sexuelle Missbrauch von Kindern dargestellt wird;

64. begrüßt, dass mit der Umsetzung eines europäischen Rahmens für die sicherere Nutzung von Mobiltelefonen durch Kinder und Jugendliche begonnen wurde, der als Selbstregulierungskodex von Großunternehmen der Branche in der EU festgelegt wurde und dem jeweils nationale Selbstregulierungskodices folgen sollen; betont, dass dieser Rahmen einen ersten wichtigen Schritt zum Schutz von Minderjährigen vor konkreten Gefahren darstellt, die mit der Nutzung von Mobiltelefonen einhergehen, und dass die Kommission seine Umsetzung auf nationaler Ebene ständig kontrollieren und bewerten muss, um die Ergebnisse abschätzen zu können und zu prüfen, ob eine gemeinschaftliche Rechtsetzungsinitiative erforderlich ist;

65. befürwortet, dass in der EU ein einheitliches System zur Klassifizierung und Kennzeichnung für den Verkauf und die Verbreitung von audiovisuellen Inhalten und Videospielen für Minderjährige geschaffen wird, damit der europäische Standard den Ländern außerhalb der Europäischen Union als Vorbild dienen kann;

66. erinnert daran, dass das bestehende europäische System für die Alterseinstufung von Computer- und Videospielen (PEGI) vor kurzem durch eine besondere Kennzeichnung für Online-Spiele ergänzt wurde; ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Arten der Selbstregulierung für die Kennzeichnung von Spielen ermutigen und stärker unterstützen sollten, um Minderjährige besser vor ungeeigneten Inhalten zu schützen und die Eltern über mögliche Risiken, die mit Spielen verbunden sein können, sowie über gute Beispiele zu informieren;

67. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mechanismen zur Kontrolle der Programminhalte des Fernsehens in Sendezeiten, zu denen die meisten Kinder zuschauen, sowie die elterliche Kontrolle durch geeignete und einheitliche Informationen über die Fernsehprogramme zu stärken; betont, dass die Informationstechnologie den Kindern noch weitere Zugangsmöglichkeiten zu Fernsehprogrammen zu jeder Zeit von jedem Computer mit Internetanschluss bietet; weist darauf hin, dass eingehender überprüft werden muss, ob die Massenmedien ein Recht auf ungehinderten Zugang zu Kindern und die Kinder ein Recht auf ungehinderten Zugang zu den Massenmedien haben;

68. weist darauf hin, dass die Jugendkriminalität – d. h. minderjährige Täter und zumeist auch minderjährige Opfer – in allen Mitgliedstaaten in besorgniserregender Weise zunimmt, was eine umfassende Strategie zur Bekämpfung dieser Erscheinung nicht nur auf nationaler, sondern auch auf gemeinschaftlicher Ebene erfordert; empfiehlt deshalb, die Ausmaße des Problems unverzüglich und zuverlässig zu erfassen und dann ein umfassendes gemeinschaftsweites Rahmenprogramm zu entwickeln, das Maßnahmen in folgenden drei Bereichen miteinander verbindet: Prävention, soziale Integration der minderjährigen Täter sowie gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen;

69. betont, dass die Förderung von „Kinderkultur“ durch die europäischen Programme Media und Kultur gestärkt werden muss, und fordert den Rat und die Kommission auf, durch innovative Projekte in kindergerechter Form Freude an europäischer Kultur und europäischen Sprachen zu wecken und frühzeitig den Lernwillen der Kinder anzuregen; hebt gleichzeitig die Bedeutung der Medienerziehung hervor, um mit der Einführung von pädagogischen Inhalten einen bewussteren Einsatz der verschiedenen Medien zu fördern;

70. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen ihrer künftigen Strategie auf, einen umfassenden Plan zur Vorbeugung von Jugendkriminalität und Bullying in Schulen und anderer verletzender Behandlung und zur Behandlung der besonderen Problematik von Jugendgangs auszuarbeiten, in den vor allem Familien und Schulen sowie Familienfürsorgeeinrichtungen, Sport- und Jugendeinrichtungen und die Jugendlichen selbst einbezogen werden sollten und bei dem der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, ihnen Chancen zu bieten und ihre aktive Beteiligung an der Gesellschaft zu fördern; schlägt den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Praktiken vor;

71. fordert die Einrichtung eines sicheren und vertraulichen Mechanismus, der gut bekannt gemacht und leicht zugänglich ist und über den Kinder, ihre Vertreter und andere Gewalt gegen Kinder anzeigen können; alle Kinder, einschließlich derjenigen in Heimen und in Justizvollzugsanstalten, sollten über die Existenz von Beschwerdemechanismen Bescheid wissen;

72. plädiert dafür, dass die Mitgliedstaaten ein System einrichten, das den Zugang zu Informationen über Verurteilungen wegen Kindesmissbrauchs ermöglicht, damit Personen, die nach einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs als ungeeignet für die weitere berufliche Arbeit mit Kindern angesehen werden müssen, auf Dauer in der gesamten Union vom Zugang zu bestimmten Berufen, bei denen man in Kontakt mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden können[10]; hält es für erforderlich, Maßnahmen festzulegen, um Rückfälle möglichst wirkungsvoll auszuschließen, beispielsweise wenn ein wegen einer Sexualstraftat gegen Kinder Verurteilter ins Ausland reist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte, die im Rat in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten über strafrechtliche Verurteilungen auf nationaler Ebene erreicht worden sind, und wünscht, dass der Rat rasch die nationalen Strafregister im Rahmen eines europäischen Netzes miteinander verknüpft;

73. fordert, die Praxis des Verkaufs und des Konsums von Drogen und Alkohol in den Bildungseinrichtungen und ihrer Umgebung zu bekämpfen und den Minderjährigen mehr Informationen über die Gefahren dieses Konsums zu bieten;

74. fordert, dass sich die Mitgliedstaaten darauf verständigen, was Kindesmissbrauch darstellt, denn sie haben unterschiedliche Rechtsvorschriften beispielsweise hinsichtlich der Schutzaltersgrenze;

75. fordert einen wirksamen Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung, einschließlich der Prüfung der Frage, ob der Sextourismus, der mit dem Missbrauch von Kindern einhergeht, in allen Mitgliedstaaten als Verbrechen angesehen und durch Gesetze geregelt werden sollte, die eine Strafverfolgung auch für im Ausland begangene Verbrechen ermöglichen; fordert bei Verbrechen, die EU-Bürger in einem Drittstaat begehen, eine Regelung durch eine einheitliche extraterritoriale strafrechtliche Vorschrift in der gesamten EU gemäß dem Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

76. fordert, dass Europol Vollmachten erhält, um mit den Polizeikräften der Mitgliedstaaten und der von dieser Art des Tourismus betroffenen Länder zusammenzuarbeiten, um Ermittlungen im Hinblick auf die Identifizierung der Täter führen zu können, und fordert zu diesem Zweck die Schaffung der Funktion von europäischen Verbindungsbeamten; fordert auch, dass für Opfer sexueller Ausbeutung, die aus ihrer Zwangslage befreit wurden, geeignete Maßnahmen für ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorgesehen werden; fordert ferner umfassendere Informationen über den Kindersextourismus in den Mitgliedstaaten;

77. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem Sextourismus mit Kindern geahndet wird, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zu prüfen, ob es möglich ist, eine gemeinsame EU-Strategie gegen Kindersextourismus zu verabschieden und Verhaltenskodizes zu unterzeichnen und zu fördern, an die das Hotel- und Gaststättengewerbe und der Fremdenverkehrssektor sich halten müssen, z. B. den ECPAT-Verhaltenskodex[11] zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung;

78. betont, dass die Kinder, die der gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung wie Prostitution und Herstellung von Kinderpornographie zum Opfer fallen bzw. in die Hände von Menschenhändlern geraten, sowie Zwangsehen eingehen müssen, größtenteils Mädchen im Teenageralter sind, weshalb Menschenhandel ein großes geschlechtsspezifisches Problem darstellt; weist darüber hinaus nachdrücklich darauf hin, dass sogar innerhalb von Gruppen, in denen man sich bemüht, den Menschenhandel zu kontrollieren und zu beseitigen, immer noch konventionelle Ansichten über die Beziehungen zwischen den Geschlechtern und ein traditionelles Verständnis der Rolle von Frauen und Mädchen herrschen;

79. fordert alle Mitgliedstaaten auf, ein Kind, das häuslicher Gewalt ausgesetzt war, als Kriminalitätsopfer zu betrachten;

80. fordert alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, das von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 in Palermo verabschiedete Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zu ratifizieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu schützen, unter anderem indem es den Opfern des Menschenhandels gestattet wird, sich vorübergehend oder auf Dauer in ihrem Gebiet aufzuhalten;

81. spricht sich dafür aus, dass in der künftigen Strategie der ärztlichen, psychologischen und sozialen Betreuung von Kindern, die Opfer von Vernachlässigung, Missbrauch, Misshandlung, Ausbeutung und direkter und/oder indirekter Gewalt wurden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, mit Blick auf das Wohlergehen des Kindes und unter Berücksichtigung der geschlechtsbedingten Aspekte; weist darauf hin, dass die Kommission den Auswirkungen indirekter Gewaltanwendung auf das Wohlergehen der Kinder und der Verhütung solcher Gewalt bei ihrer Tätigkeit Rechnung tragen muss; betont, dass diese Fragen oft damit zusammenhängen, dass Familien unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden, weswegen diese Probleme mit einer stärker auf die Solidarität ausgerichteten neuen Sozialpolitik gelöst werden müssen;

82. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu untersuchen, welche Rolle die Nachfrage sowohl für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern als auch für andere Formen der Ausbeutung von Kindern spielt; fordert, im Anschluss daran Maßnahmen zu ergreifen, um diese Nachfrage zu verringern, u.a. durch an die Bevölkerung gerichtete Kampagnen; sieht den Kinderhandel als eine Form der organisierten Kriminalität an und fordert deshalb gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung dieser Verbrechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Recht des Kindes auf Schutz Vorrang einzuräumen;

83. fordert alle Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass Mädchen überproportional von sexueller Ausbeutung betroffen sind, und fordert, dass Maßnahmen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern deshalb einen geschlechtsbezogenen Aspekt aufweisen müssen;

84. vertritt die Ansicht, dass anerkannt werden muss, dass Geschlechterbeziehungen zwischen Mädchen und Jungen in frühen Jahren ihres Lebens ein Vorläufer von Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern in anderen Phasen ihres Lebenszyklus sind;

85. fordert, dass für Minderjährige je nach Schwere der begangenen Straftat Alternativen zu einer Gefängnisstrafe vorgesehen werden, und dass auf jeden Fall pädagogische Maßnahmen, beispielsweise Jugenddienst, mit Blick auf die künftige soziale und berufliche Wiedereingliederung gewährleistet sind, wobei die Notwendigkeit im Auge behalten werden sollte, den Minderjährigen nahe zu bringen, dass sie sowohl Rechte als auch Pflichten haben; weist insofern darauf hin, dass die Inhaftierung von minderjährigen Straftätern nur als äußerste Maßnahme und so kurz wie möglich eingesetzt werden sollte; fordert außerdem pädagogische Maßnahmen, um die soziale und berufliche Wiedereingliederung zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass die pädagogischen Maßnahmen unter anderem darauf abzielen sollen, den Jugendlichen die Kenntnisse und Instrumente zu vermitteln, um mit der Wirklichkeit umgehen zu können, in der sie leben müssen, was beinhaltet, ihnen ihre Verantwortung deutlich zu machen, was die Respektierung der Rechte anderer Menschen angeht, und ihre Verantwortung, sich an die Gesetze und Regeln zu halten, die die Gesellschaft festgelegt hat; hält es für eine mögliche Entwicklung des Jugendlichen zu einem verantwortungsbewussten Individuum für erforderlich, den Jugendlichen zu beteiligen und ihm das Recht auf Einfluss auf seine Situation und die Fragen, die ihn betreffen, einzuräumen;

86. stellt fest, dass das Alter der Strafmündigkeit derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, und fordert von der Kommission, dass sie eine Studie über die unterschiedlichen Auffassungen in den Mitgliedstaaten zum Alter der Strafmündigkeit, zu ihrer Behandlung junger Straftäter und zu ihren wirksamen Strategien zur Vorbeugung von Straffälligkeit von Jugendlichen durchführt;

87. betont die Notwendigkeit, den Akteuren der Jugendgerichtsbarkeit (Richter, Anwälte, Sozialarbeiter und Polizeibeamte) eine spezifische Ausbildung zukommen zu lassen;

88. wünscht sich die Schaffung einer auf Kinderrechte spezialisierten Abteilung am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

89. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass das Problem Tausender Straßenkinder ein ernstes soziales Thema ist und gegen die Bestimmungen des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes verstößt;

90. fordert die Mitgliedstaaten auf, entschlossen durchzugreifen und all die verschiedenen Formen der Ausbeutung von Kindern zu verbieten, einschließlich der Ausbeutung zum Zwecke der Prostitution oder anderer Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken oder Leibeigenschaft, Benutzung von Kindern im Zusammenhang mit Betteln, illegaler Aktivitäten, Sport und damit zusammenhängender Aktivitäten, illegaler Adoption, Zwangsehe und anderer Formen der Ausbeutung;

91. fordert, dass das Problem der rechtswidrigen Verbringung von Minderjährigen ins Ausland angegangen wird, da diese nach der Trennung oder Scheidung der Eltern oft zu deren Spielball werden, wobei dem Wohl des Minderjährigen vorrangig Rechnung getragen werden sollte;

92. weist auf das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes hin, in dem es in Artikel 3 heißt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“; stellt fest, dass aus dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung hervorgeht, dass nach einer Entführung eine zügige Rückkehr im Interesse des Kindes liegt; ist jedoch der Auffassung, dass nicht nur eine schnelle Rückkehr im Interesse des Kindes liegt, sondern auch, dass es sich in seiner unmittelbaren Umgebung geborgen fühlt, liebevoll betreut wird, dass eine unterstützende, flexible Erziehungsstruktur vorhanden ist und dass ein angemessenes Vorbildverhalten des Elternteils, Kontinuität bei Erziehung und Versorgung sowie angemessene Lebensumstände gegeben sind; ist der Auffassung, das das Haager Übereinkommen diesen Kriterien nicht Rechnung trägt, dass beispielsweise nicht darauf geachtet wird, wer der entführende Elternteil ist, ob er sich gut um das Kind kümmert oder nicht, wie alt das Kind ist, wie lange das Kind bereits in dem anderen Land verweilt, ob es dort zur Schule geht und Freunde gefunden hat usw.; stellt fest, dass trotz der guten Absicht, die dem Haager Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates zugrunde liegt, die Rechte des Kindes somit häufig nicht gut gewährleistet sind; ruft die Kommission deshalb auf, Maßnahmen zu ergreifen, um auch hier die Rechte des Kindes besser zu gewährleisten, und drängt auf Vorschläge dazu;

93. fordert, dass rechtzeitig angemessene Maßnahmen zur Suche und zum Wiederauffinden vermisster und entführter Kinder unter Nutzung des Schengen-Informationssystems eingeleitet werden um zu verhindern, dass die Kinder über die Grenze geschafft werden; begrüßt die europäische Hotline für vermisste Kinder und das Engagement von nichtstaatlichen Organisationen in diesem Bereich; fordert die Kommission auf, die Schaffung einer offenen europäischen Telefonanlaufstelle für Kinder und Jugendliche mit Problemen zu fördern;

94. fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, die Resolutionen der VN-Vollversammlung A/RES/46/121, A/RES/47/134 und A/RES/49/179 zu Menschenrechten und extremer Armut, A/RES/47/196 zur Ausrufung eines Internationalen Tages für die Beseitigung der Armut und A/RES/50/107 zur Begehung des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut und Verkündung der ersten Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut sowie die Dokumente des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen E/CN.4/Sub.2/1996/13, E/CN4/1987/NGO/2, E/CN4/1987/SR.29 und E/CN.4/1990/15 zu Menschenrechten und extremer Armut, E/CN.4/1996/25 zum Recht auf Entwicklung sowie E/CN.4/SUB.2/RES/1996/25 zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte umzusetzen;

Armut/Diskriminierung

95. erinnert daran, dass innerhalb der Europäischen Union 19 % der Kinder unter der Armutsgrenze leben und dass deshalb an den Bedürfnissen des Kindes orientierte Hilfsmaßnahmen notwendig sind, mit denen auch die Familien der Kinder unterstützt werden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ehrgeizige und erreichbare Ziele für die Verminderung – und letztendlich Beseitigung – von Kinderarmut zu setzen;

96. hält es für zweckmäßig, wenn in den Mitgliedstaaten geeignete Strukturen geschaffen würden, um Kindern und ihren Eltern zu helfen, sich an ihre veränderte familiäre Situation anzupassen;

97. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die es den Kindern ermöglichen, ohne soziale Diskriminierung und Ausgrenzung ihre Kindheit zu genießen und an kindgerechten Aktivitäten teilzuhaben;

98. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Fürsorge- und Schutzpflicht Kindern gegenüber, damit jedes Kind unabhängig von seiner sozialen Situation und Rechtsstellung oder der seiner Eltern vor den Gefahren der Unterernährung, der Krankheit und der Misshandlung geschützt wird;

99. fordert die Kommission auf, sich um die Aufnahme von Strategien, die sich gezielt mit Jugendarbeitslosigkeit und sozialer Eingliederung von Minderheiten beschäftigen, in alle einschlägigen Entwicklungsstrategien, einschließlich der Strategiedokumente zur Armutsbekämpfung und der Richtprogramme, zu bemühen;

100. fordert von den betroffenen Einrichtungen, den Kindern die Möglichkeit zu geben, einen echten Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu leisten; fordert im Hinblick auf eine größere Effizienz bei der Bekämpfung der Armut von Kindern, dass alle betroffenen Parteien, einschließlich der ärmsten Kinder, tatsächlich aktiv an der Konzeption, der Umsetzung und der Bewertung dieser Projekte teilnehmen, mit denen das Elend beseitigt werden soll;

101. betont die Notwendigkeit, den Kampf gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, d.h. den Handel mit Kindern für sexuelle Zwecke, Kinderpornographie und Kindersextourismus zu einem der Hauptziele der Strategie im Hinblick auf Aktionen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu machen, insbesondere im Lichte der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen; weist darauf hin, dass Armut oft einer von mehreren Gründen für soziale Ausgrenzung, Diskriminierung und Gefährdung des Kindes ist und diese verstärkt; ist der Auffassung, dass die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern jedoch ihre eigentliche Ursache in der Nachfrage nach Sex mit Kindern und in der organisierten Kriminalität hat, die bereit ist, die Gefährdung von Kindern auszunutzen;

102. fordert die Prüfung der Frage, ob Kindern, die unter schwierigen Bedingungen leben, wie bewaffnete Konflikte und Krisensituationen, vertriebenen Kindern oder Kindern, die in extremer Armut leben, psychosoziale Betreuung und emotionale Unterstützung gewährt werden sollte;

103. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Fürsorge- und Schutzpflicht allen Kindern gegenüber nachzukommen und jedes Kind, unabhängig von seiner sozialen Situation und Rechtsstellung oder der seiner Eltern, vor den Gefahren der Unterernährung, der Krankheit und der Misshandlung zu schützen;

104. fordert die Kommission auf, einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, der alle in Artikel 13 des EG-Vertrags genannten Diskriminierungsgründe und alle in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[12] genannten Bereiche abdeckt;

105. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, allen Formen der Diskriminierung im Zusammenhang mit Kindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, einschließlich der Diskriminierung von Kindern, die unter Lernschwierigkeiten (Legasthenie, Dyskalkulie, Dyspraxie) oder anderen Behinderungen verschiedenster Art leiden;

106. äußert sich erfreut darüber, dass es zahlreiche NRO und viele Freiwillige gibt, die Verbindungen der Freundschaft und der Solidarität zwischen am meisten benachteiligten Kindern und Kindern aus unterschiedlichen sozialen Schichten herstellen, um das Elend und die soziale Ausgrenzung zu überwinden; fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass gemeinschaftliche Vorhaben auch den ärmsten Kindern zugute kommen, und dass bei den Vorhaben des Europäischen Freiwilligendienstes diesen Organisationen stärker die Möglichkeit eingeräumt wird, junge Freiwillige aufzunehmen;

107. fordert, dass solche positiven Maßnahmen insbesondere Roma-Kindern und Kindern, die anderen nationalen Minoritäten angehören, zugute kommen, vor allem, um die Diskriminierung, die Segregation, die soziale und schulische Ausgrenzung sowie die Ausbeutung, der sie oft zum Opfer fallen, zu beenden; fordert die Mitgliedstaaten auch auf, Anstrengungen zu unternehmen, um die Überrepräsentation von Roma-Kindern in Institutionen für geistig Behinderte zu beseitigen; wünscht darüber hinaus, dass Einschulungskampagnen, Maßnahmen zur Bekämpfung der hohen Rate von Schulabbrechern sowie Projekte zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge, einschließlich Impfungen, gefördert werden;

108. ist der Ansicht, dass die EU sich als Ziel setzen sollte, dass es innerhalb der EU keine obdachlosen Kinder und Straßenkinder geben darf; fordert, dass angemessene und gezielte Maßnahmen vorgesehen werden, um den obdachlosen Kindern und den Straßenkindern zu helfen, da die meisten von ihnen stark traumatisiert und sozial ausgegrenzt sind, keine formale Bildung oder Gesundheitsfürsorge erhalten, besonders gefährdet sind, Opfer des Menschenhandels (z.B. Prostitution, Organhandel und illegale Adoption), der Drogensucht und der Kriminalität zu werden, und oft gezwungen sind zu betteln;

109. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Probleme der Tausenden von Straßenkindern und der Kinder, die zum Betteln gezwungen werden, als ernstes gesellschafts- und menschenrechtspolitisches Thema anzuerkennen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Strafmaßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Entwürdigung der zum Betteln gezwungenen Kinder zu erlassen;

110. fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die Vereinigungen der organisierten Zivilgesellschaft auf, dafür zu sorgen, dass jedes Kind die Möglichkeit hat, sich einer Kindergruppe oder einer -vereinigung anzuschließen, um andere Kinder zu treffen und seine Gedanken mit ihnen auszutauschen; fordert entsprechend Maßnahmen der Unterstützung durch Erwachsene, bei denen darauf zu achten ist, dass jedem Kind die Möglichkeit gegeben wird, seinen Platz in der Gruppe zu finden und sich dort auszudrücken; fordert folglich die Mitgliedstaaten und die zuständigen Gremien auf, Projekte zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, Kindern diese Möglichkeit der Äußerung zu geben, wie beispielsweise Kindergemeinderäte oder Kinderparlamente, wobei darauf zu achten ist, dass die am meisten ausgegrenzten Kinder dort vertreten sind;

111. möchte prüfen, ob es möglich ist, ein Gemeinschaftsinstrument für den Bereich der Adoption zu schaffen, das im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und anderen einschlägigen internationalen Normen erarbeitet wird, durch das die Qualität der Betreuung in Bezug auf Informationsdienste, die Vorbereitungen auf internationale Adoptionen, die Bearbeitung von Anträgen auf internationale Adoptionen und die Dienste nach einer Adoption verbessert werden, da alle internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte des Kindes verlassenen Kindern bzw. Waisenkindern das Recht auf Familie und Schule zuerkennen;  

112. ersucht die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der Kinder auf Familie gewährleistet wird; fordert die Mitgliedstaaten daher dringend auf, Maßnahmen zu treffen und wirksame Lösungen zu finden, um zu vermeiden, dass Kinder verlassen werden, und der Unterbringung von verlassenen Kindern und Waisenkindern in Heimen entgegenzuwirken; weist darauf hin, dass, wenn eine neue Lösung für ein Kind gefunden werden soll, das Wohl des Kindes immer ein Gesichtpunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist, wie dies im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt ist;

113. vertritt die Auffassung, dass eine Adoption innerhalb des Heimatlandes des Kindes oder die Unterbringung in einer Familie mittels internationaler Adoption – im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen – erfolgen kann und dass eine Unterbringung in Heimen nur eine Übergangslösung sein sollte; vertritt die Ansicht, dass Pflegefamilien alternative Versorgungslösungen darstellen können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dringend auf, in Zusammenarbeit mit der Haager Konferenz, dem Europarat und Kinderschutzorganisationen einen Rahmen zu schaffen, durch den es ermöglicht wird, für Transparenz und eine wirksame Überwachung des Schicksals dieser Kinder zu sorgen und die Aktionen in einer Weise zu koordinieren, dass dem Kinderhandel vorgebeugt wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, Kindern mit besonderen Bedürfnissen, z.B. Kindern, die eine medizinische Versorgung benötigen, und behinderten Kindern, besonderes Augenmerk zu schenken;

114. weist nachdrücklich auf die soziale Ausgrenzung hin, die viele jugendliche Straftäter erleben, was ihre reibungslose Wiedereingliederung in die Gesellschaft oft praktisch unmöglich macht; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Maßnahmen zugunsten junger Erwachsener vorzusehen, die in Waisenhäusern oder Aufnahmeeinrichtungen aufgewachsen sind, um sie dabei zu unterstützen und zu begleiten, Pläne für ihre berufliche Zukunft zu entwickeln und ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern;

115. stellt fest, dass Kinder, die Eltern bzw. Geschwister mit besonderen Bedürfnissen betreuen, Anspruch auf besondere Unterstützung haben sollten;

116. weist darauf hin, dass die künftige Strategie der EU die wichtige Rolle der Familie als grundlegende Institution in der Gesellschaft für das Überleben, den Schutz und die Entwicklung des Kindes anerkennen sollte; ist der Auffassung, dass die Rechte der Kinder bei Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Arbeitszeit umfassend berücksichtigt werden sollten, wobei insbesondere auf den Umstand einzugehen ist, dass die Mutter eine Behinderung hat oder die Kinder behindert sind, sowie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur öffentlichen und/oder privaten Unterstützung der Kinder und ihrer Eltern, damit beide Elternteile in der Lage sind, die Verantwortung für die Erziehung und die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen; ist der Auffassung, dass anerkannt werden sollte, dass heute immer mehr Menschen in alternativen Familienmodellen leben, die nicht dem Bild der traditionellen Kernfamilie entsprechen, die aus Mutter, Vater und deren gemeinsamen biologischen Kindern besteht;

117. vertritt die Ansicht, dass die Kinderrechte in Verbindung mit Fragen, die die Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben sowie die Arbeitszeit betreffen, voll und ganz berücksichtigt werden sollten;

118. fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Einschränkungen des Rechts der Eltern auf Kontakte mit ihren Kindern infolge unterschiedlicher Nationalitäten aufzuheben und Eltern insbesondere die Möglichkeit zu geben, sich bei Kontakten mit ihren Kindern auch einer Sprache zu bedienen, die nicht mit der Amtssprache in dem jeweiligen Mitgliedstaat identisch ist; weist darauf hin, dass eine Beseitigung dieser Einschränkung im Hinblick auf multinationale Familien im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern bedeuten sollte, dass beide Elternteile mit ihren Kindern in einer Sprache ihrer Wahl uneingeschränkt kommunizieren können, wobei den besonderen Anforderungen von Treffen im Rahmen des begleiteten Umgangs Rechnung zu tragen ist, sofern diese von einem Gericht angeordnet wurden;

119. begrüßt die Einsetzung von Kinderbeauftragten und fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich auf nationaler und lokaler Ebene dafür einzusetzen, dass ein solches Amt geschaffen wird;

Kinderarbeit

120. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Kinder, die laut Gesetz alt genug sind, um eine Beschäftigung aufzunehmen, auf der Grundlage des Prinzips der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit entlohnt werden;

121. fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die im Rahmen von Handels- und Kooperationsabkommen von Menschenrechtsausschüssen und Untergruppen angestellten Überlegungen das Problem der Kinderarbeit und den Schutz der Kinder vor jeder Form des Missbrauchs, der Ausbeutung und der Diskriminierung in den Mittelpunkt stellen;

122. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle internen und externen Politiken auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU darauf ausgerichtet sind, die Kinderarbeit in all ihren Formen zu beseitigen; ist der Auffassung, dass die Vollzeitbildung für Mädchen und Jungen das beste Mittel zur Bekämpfung dieses Problems ist, und zwar sowohl im Hinblick darauf, einen solchen Missbrauch zu verhindern, als auch darauf, den Kreis vorbestimmten Analphabetentums und künftiger Armut zu durchbrechen;

123. verurteilt aufs Schärfste jegliche Formen von Kinderarbeit, Sklaverei und Schuldknechtschaft sowie andere Arbeiten, die für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern schädlich sind; fordert die Kommission und den Rat auf, den Handel und die Entwicklungshilfe der Europäischen Union gegenüber Drittstaaten verstärkt an deren Umsetzung des IAO-Übereinkommens „über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung jeder Form von Kinderarbeit“ zu knüpfen;

124. weist darauf hin, dass Erzeugnisse, die in der EU verkauft werden, möglicherweise durch Kinderarbeit hergestellt worden sind; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus einzuführen, mit dem Opfer von Kinderarbeit in den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten Rechtsmittel gegen europäische Unternehmen einlegen können; fordert die Kommission ferner auf, die Einhaltung von Vorschriften im Rahmen der Lieferkette von Waren zu gewährleisten und insbesondere die Mechanismen zu schaffen, durch die im Falle von Verstößen gegen VN-Übereinkommen zur Kinderarbeit im Zusammenhang mit Warenlieferungen der Hauptauftragnehmer in Europa zur Verantwortung gezogen wird; fordert daher die EU auf, unter anderem auch das Allgemeine Präferenzsystem (APS) zur Anwendung zu bringen, um die Ausbeutung von Kinderarbeit, die in verschiedenen Regionen der Welt zu verzeichnen ist, wirksamer zu bekämpfen, wobei besonderes Gewicht auf gefährliche Tätigkeiten gelegt werden sollte, zu denen Kinder vielfach gezwungen werden;

Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen

125. fordert, dass der Situation von Flüchtlingskindern, minderjährigen Asylbewerbern und Kindern mit Migrationshintergrund und von Kindern, deren Eltern entweder Asylbewerber oder Flüchtlinge oder illegale Einwanderer sind, zum Wohl des Kindes besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit diese Kinder ihre Rechte unabhängig vom rechtlichen Status ihrer Eltern wahrnehmen können und nicht unter den negativen Folgen einer Situation leiden müssen, für die sie nicht verantwortlich sind, und ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden, wobei besonders auf die Bewahrung der Einheit der Familien zu achten ist, wenn dies dem Wohl des Kindes dient;

126. fordert, dass nicht begleitete Minderjährige in Verbindung mit allen Formen der Einwanderung besondere Aufmerksamkeit erhalten, da die organisierte Kriminalität alle Möglichkeiten ausnutzt, um ein Kind zum Zweck der Ausbeutung in ein Land zu bringen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten deshalb aufmerksam sein und dafür sorgen müssen, dass es in allen denkbaren Situationen Kinderschutzmaßnahmen gibt;

127. zeigt sich besorgt über die vielfältigen Rechtsverletzungen, die gerade Mädchen mit Migrationshintergrund erleiden; empfiehlt den Mitgliedstaaten mit Nachdruck ein Verbot von Kopftuch und Hijab mindestens in der Grundschule, um das Recht, Kind sein zu dürfen, stärker festzuschreiben und spätere echte und nicht erzwungene Wahlfreiheit zu gewährleisten;

128. fordert den Zugang zur Bildung für die Kinder von Zuwanderern sowie die Schaffung von Programmen und den Einsatz von Ressourcen unter einer interkulturellen Perspektive und besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Lage nicht begleiteter Minderjähriger;

129. weist darauf hin, dass die internationalen Normen zum Schutz des Kindes für unbegleitete Minderjährige gelten, die durch illegale Einwanderung in das Gebiet der Europäischen Union kommen; fordert alle lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie die EU-Organe auf, bestmöglich zusammenzuarbeiten, um diese unbegleiteten Minderjährigen zu schützen; fordert die Kommission auf, mit denjenigen Drittstaaten, aus denen die Minderjährigen stammen, Verfahren internationaler Zusammenarbeit und Unterstützung zu entwickeln, welche die korrekte Rückführung der Minderjährigen in diese Staaten gewährleisten; fordert zudem, dass Schutzmechanismen für die wieder in ihr Herkunftsland zurückgeführten Minderjährigen geschaffen werden, und zwar entweder innerhalb ihrer leiblichen Familie oder im Rahmen von Mechanismen oder Einrichtungen, die ihnen wirksamen Schutz bieten;

130. fordert, dass bei der Annahme der neuen Instrumente per Mitentscheidung, auf denen das Gemeinsame Asylsystem basieren wird, der Schutz der Kinder an erster Stelle steht, und dass in Anbetracht ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Maßnahmen speziell zu ihren Gunsten entwickelt werden sowie insbesondere ein angemessener Zugang von Kindern zum Asylsystem, eine Betreuung bei Verfahren mit Beteiligung von Kindern, eine genaue Prüfung der individuellen Asylgründe eines Kindes innerhalb der Familie, die Asyl beantragt, und ein breiterer Anwendungsbereich für Familienzusammenführungen innerhalb des Asylverfahrens vorgesehen werden;

131. weist besonders auf die Lage der Kinder von Zuwanderern hin, die von beiden Elternteilen oder von der Hauptbezugsperson, die nach dem Gesetz oder nach Gewohnheitsrecht für das Kind sorgeberechtigt ist, getrennt wurden, und fordert zu prüfen, ob eine spezielle EU-Maßnahme erforderlich ist, die das Recht aller allein stehenden Kinder auf Unterstützung, den Zugang zum Hoheitsgebiet, die Bestellung und die Rolle von Vormündern, das Recht auf Gehör, die Bedingungen der Aufnahme und Maßnahmen zur Ermittlung der Familie sowie unter Umständen auch dauerhafte Lösungen regelt;

132. verweist darauf, dass Kinder ohne Begleitung von Erwachsenen, staatenlose Kinder und Kinder, die bei ihrer Geburt nicht registriert wurden, besonders gefährdet sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Maßnahmen auf der Grundlage dessen zu ergreifen, was für das Wohl des einzelnen Kindes das Beste ist, wie es insbesondere durch das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den VN-Hochkommissar für Flüchtlinge definiert wird;

133. hebt insbesondere die Rolle von Bildung und Erziehung hervor, die für alle gleich und frei von Gewalt und körperlicher Züchtigung sein muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen Mittel zur Prävention jedweder Gewalt in Flüchtlingseinrichtungen bereit zu stellen, insbesondere zur Prävention der Gewalt von Männern gegen Frauen und der sexuellen Ausbeutung, durch die Einführung von Bildungs- und Sensibilisierungsprogrammen für Kinder beiderlei Geschlechts betreffend Fragen der Geschlechterbeziehungen, der Menschenrechte, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, der genitalen Verstümmelung bei Frauen und der HIV/Aids-Problematik;

134. weist darauf hin, dass bei der Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich Asyl eine Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Vorschriften und den praktischen Regelungen klafft und es hinsichtlich der Behandlung der Kinder mit Flüchtlingsstatus in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede gibt;

135. betont, dass es sich bei 5% der Asylsuchenden um unbegleitete Minderjährige handelt, was die Notwendigkeit deutlich macht, für solche Kinder nach ihrer Ankunft in dem betreffenden Aufnahmeland einen gesetzlichen Vormund zu benennen, der ihre Interessen vertritt; fordert eine Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern in Aufnahmeeinrichtungen; äußert Enttäuschung über das Fehlen kindgerecht gestalteter Asylverfahren;

136. stellt fest, dass viele der Gefahren, denen Flüchtlingskinder ausgesetzt sind, auch für Kinder gegeben sind, die innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Länder zwangsverschleppt wurden;

137. betont, dass Kinder nur dann in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollten, wenn ihre Sicherheit und ihr Schutz gewährleistet werden können, und betont die Notwendigkeit, die Angehörigen der Kinder ausfindig zu machen und die Kinder zu ihren Familien zurückzubringen; betont, dass die Rückführung der Kinder in ihr Herkunftsland verboten werden muss, wenn ihnen dort ernste Gefahren wie z.B. Kinderarbeit, sexuelle Ausbeutung oder Gewalt oder das Risiko der genitalen Verstümmelung bei Mädchen drohen oder sie in bewaffnete Konflikte verwickelt werden könnten;

138. betont die Notwendigkeit einer besseren Erhebung von Daten über Kinder, die den Flüchtlingsstatus beantragen, und Kinder, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhalten, aber keinen Flüchtlingsstatus beantragen, sowie über den Ausgang von Asylverfahren und das weitere Schicksal der betreffenden Kinder nach einer endgültigen positiven oder negativen Entscheidung über ihr Asylgesuch, damit diese Kinder nicht in der Anonymität verschwinden oder Opfer krimineller Handlungen werden;

139. weist auf die negativen Folgen der Auswanderung und die prekäre Lage der Kinder hin, die von ausgewanderten Eltern in ihren Ländern allein zurückgelassen werden; betont die Notwendigkeit einer umfassenden Fürsorge, Integration und Bildung für solche Kinder sowie einer Familienzusammenführung, wann immer dies möglich ist;

140. fordert die Kommission auf, bei Kindern, die in der EU geboren werden, ungeachtet des rechtlichen Status der Eltern die Möglichkeit zu prüfen, die EU-Staatsbürgerschaft anzubieten;

141. erinnert daran, dass die Verwaltungshaft von Kindern von Zuwanderern nur ausnahmsweise angeordnet werden darf; betont, dass Kinder mit Familien gemäß Artikel 37 Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit in Haft genommen werden dürfen, und nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist, und dass unbegleitete Minderjährige nicht in Haft genommen oder zwangsweise abgeschobenen werden dürfen;

142. erinnert daran, dass die Kinder von Zuwanderern ein Recht auf Bildung und Unterhaltung haben;

Recht der Kinder auf Information und Bildung

143. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine effiziente Regelung auszuarbeiten, die bewirkt, dass Kinder in ihrem Alter und ihrer geistigen Reife entsprechenden Umfang in der Familie und in Bildungseinrichtungen ihre Rechte kennen lernen und diese wahrnehmen können;

144. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jungen Mädchen den Zugang zu Informationen und Aufklärung über reproduktive Gesundheit und reproduktive Gesundheitsdienste zu erleichtern;

145. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Qualität ihrer Kinderbetreuungseinrichtungen, einschließlich regelmäßiger beruflicher Weiterbildung und Ausbildung im Bereich der Kinderrechte, guter Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Entlohnung für professionelle Betreuer von Kindern zu gewährleisten, da diese Einrichtungen und ihre Mitarbeiter Kindern eine solide Grundlage für ihre Zukunft mitgeben und auch für die Eltern von Vorteil sind, insbesondere was die Arbeitsbelastung von berufstätigen Eltern und Alleinerziehern betrifft; ist der Auffassung, dass dies wiederum dazu beiträgt, die Armut unter den Frauen und infolgedessen unter den Kindern zu verringern;

146. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in gemeinsamer Anstrengung den Partnerländern dabei zu helfen, das Ziel einer kostenlosen allgemeinen Grundschulbildung (Millenniums-Entwicklungsziel 2) zu erreichen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Mittel für die Sofortinitiative „Bildung für alle“ bereitzustellen;

147. weist mit Nachdruck darauf hin, dass dem Millenniums-Entwicklungsziel Nr. 3 über die Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, ebenso wie der Bildung für Mädchen, der Einstellung und Ausbildung einheimischer Lehrerinnen, der Abschaffung der an männlichen Vorbildern ausgerichteten Lehrpläne, der Ansiedlung von Schulen in größerer Nähe zu den Gemeinden, für die sie betrieben werden, und der Bereitstellung geeigneter sanitärer Einrichtungen; betont, dass Schulen Sicherheitsbereiche sein sollten, in denen die Rechte der Kinder geachtet werden, und dass sexuelle Belästigung und Gewalt in den Schulen und in ihrer unmittelbaren Umgebung energisch vermieden und bekämpft werden sollten;

148. ersucht die Mitgliedstaaten darum, Projekte für ein gemeinsames Leben mehrerer Generationen (Mehrgenerationenhäuser) zu fördern, um den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit älteren Menschen aufzuwachsen, und ebenso älteren Menschen die Möglichkeit zu geben, sowohl ein soziales Betreuungsnetz in Anspruch nehmen als auch sich bei der Entwicklung der Kinder nützlich machen zu können, indem sie ihre Kenntnisse und ihr Wissen mit ihnen teilen;

149. unterstreicht, dass das Recht auf Bildung eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Entwicklung der Kinder darstellt und allen Kindern aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen und gesellschaftlichen Herkunft sowie ihrem Familienstand zugänglich sein muss;

150. vertritt die Auffassung, dass Kinder ungeachtet ihres Status und/oder des Status ihrer Eltern Zugang zum Bildungswesen haben sollten; betont, wie wichtig es ist, Migranten- und/oder Flüchtlingskindern diesen Zugang zu gewähren;

151. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die künftige Strategie das Recht auf Bildung auf der Grundlage von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung anerkennen sollte;

152. regt an, dass die Mitgliedstaaten den Schwerpunkt auf die Einbeziehung von Inhalten in den Lehrplan legen, die die Menschenrechte und die gemeinsamen Werte betreffen, die den Sockel einer demokratischen Bürgerschaft darstellen;

153. fordert als Schwerpunkt der Strategie die Annahme eines Bündels von Maßnahmen, die auf der Einsicht gründen, dass Kinder mit Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen können müssen, um jede Art von Diskriminierung zu verhindern und deren schulische, soziale und berufliche Integration in jedem Lebensabschnitt zu fördern;

154. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, die besonderen Bedürfnisse behinderter Schüler und die Durchführung eines auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Beschulungsprogramms zur Förderung ihrer Integration in die Gesellschaft zu untersuchen;

155. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die integrierte Bildung von Menschen mit Behinderungen besonders wichtig zu nehmen, damit die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen bereits in den Bildungseinrichtungen reibungslos verläuft und auch die Toleranz gesunder, nicht behinderter Kinder gegenüber Behinderungen und gesellschaftlichen Unterschieden zunimmt;

156. fordert, dass die Themenbereiche Diskriminierung, gesellschaftliche Vielfalt, das Vermitteln von Toleranz in Schulen, die Erziehung zu gesunder Lebensweise, Ernährungserziehung, Vorsorge gegen den Missbrauch von Alkohol und Drogen, von Arzneimitteln und psychotropen Stoffen sowie von anderen Rauschmitteln sowie geeignete Schulungen in Bezug auf sexuelle Gesundheit entschlossener angegangen werden;

157. erinnert daran, dass die frühzeitige Aufnahme des Kindes in kollektive Einrichtungen (Krippe, Schule) Beruf und Familie am besten vereinbaren lässt; weiter sichert sie frühzeitig die Chancengleichheit und eine gesunde Sozialisierung des Kindes;

158. weist drauf hin, dass ein kulturell begründetes Verbot für Mädchen, am Schulunterricht und an Sportarten wie etwa Schwimmen teilzunehmen, nicht kulturell oder religiös begründet und nicht toleriert werden darf;

159. fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Kindern einen kostenlosen oder erschwinglichen Zugang zu Spiel- und Sporteinrichtungen zu gewähren, die ihrem Alter entsprechen;

Gesundheit

160. weist auf die Besorgnis erregende Tatsache hin, dass die Fettleibigkeit bei Kindern in Europa zunimmt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass über 21 Millionen Kinder in der EU übergewichtig sind, und dass diese Zahl jedes Jahr um 400 000 zunimmt; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, um aggressive und irreführende Werbung zu regulieren und die Bestimmungen über die ernährungsspezifische Kennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln zu verbessern und so gegen das wachsende Problem der Fettleibigkeit vorzugehen;

161. fordert die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Behörden auf, ihr Möglichstes zu tun um sicherzustellen, dass Kindern eine positive physische Umgebung geboten wird, denn junge Menschen leiden besonders unter Verschmutzung und schlechten Lebensbedingungen; gebührende Aufmerksamkeit sollte auch dem Zustand des Umfelds geschenkt werden, in dem Kinder lernen, und geeignete Standards sollten eingeführt werden;

162. erinnert daran, dass Kinder ein Recht auf Gesundheit haben und Jugendliche konkret das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, und stellt fest, dass der Schutz der Gesundheit der Mütter integraler Bestandteil der künftigen Kinderrechtsstrategie sein muss, die Lebens- und Arbeitsbedingungen fördern muss, die der Situation von Schwangeren oder stillenden Müttern angepasst sind, und auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften drängen muss, durch die die Rechte berufstätiger Frauen garantiert werden, sowie auf einen gleichberechtigten und universalen Zugang aller Frauen zu einer hochwertigen öffentlichen Gesundheitsfürsorge vor und nach der Geburt ihres Kindes, um die Sterberate von Müttern und Kindern zu senken und zu vermeiden, dass Krankheiten von der Mutter auf das Kind übertragen werden; betont, wie enorm wichtig der Mutterschaftsurlaub für die Entwicklung des Kindes ist, vor allem infolge der Bindung an die Mutter nicht nur in den ersten Monaten nach der Geburt, sondern auch in den ersten Lebensjahren des Kindes;

163. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission anerkennt, dass Kinder von der Geburt bis zum Erwachsenenalter verschiedene Entwicklungsstadien ihres Lebens durchlaufen, in denen sich ihre Bedürfnisse ändern; erinnert daran, dass Kinder Anspruch darauf haben, sich einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen, und insbesondere daran, dass Jugendliche ein Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie auf Schulung und Dienste im Bereich der Familienplanung haben, und dass dies deshalb ein integraler Bestandteil der künftigen Kinderrechtsstrategie sein muss;

164. stellt fest, dass sich die Rechte der Kinder nach dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf alle Menschen beziehen, die jünger als 18 Jahre sind, und dass spezifische Bedürfnisse hinsichtlich sexueller und reproduktiver Gesundheit und die Rechte Jugendlicher anerkannt werden müssen;

165. betont, wie wichtig die Förderung politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ist, um sexuell übertragbare Infektionen (einschließlich HIV/Aids), ungewollte Schwangerschaften und illegale und gefährliche Schwangerschaftsabbrüche bei jungen Frauen zu verringern und möglicherweise zu verhindern sowie um zu vermeiden, dass Jugendliche keine Ahnung haben, was für ihre reproduktive Gesundheit gut ist;

166. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder zu schützen, deren Eltern an Aids leiden, und betont, wie wichtig es ist, das Millenniumsentwicklungsziel 5 (Verbesserung der Gesundheit der Mütter), das Millenniumsentwicklungsziel 4 (Verringerung der Kindersterblichkeit) und das Millenniumsentwicklungsziel 6 (Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und anderer Krankheiten) zu verwirklichen; fordert ferner nachdrücklich Investitionen in die Erforschung und Entwicklung von Kombinationsbehandlungen für Kinder, die Bereitstellung von Insektennetzen zum Schutz vor Malaria und die Förderung der Immunisierung im Rahmen der GAVI Allianz (früher bekannt unter dem Namen „Global Alliance for Vaccines and Immunisation“ - Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung);

167. fordert die Mitgliedstaaten auf, für Sexualerziehung, -information und -beratung zu sorgen, um das Bewusstsein und die Achtung der Sexualität der Menschen zu steigern, damit ungewollte Schwangerschaften und die Übertragung von HIV/Aids und anderen durch Geschlechtsverkehr übertragbaren Erkrankungen vermieden werden, sowie um

den Zugang zu verschiedenen Verhütungsmethoden und Informationen über sie zu erleichtern;

168. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche innerhalb und außerhalb der Schule maßgeschneiderte und umfassende wissenschaftliche Informationen über sexuelle und reproduktive Gesundheit erhalten, damit sie in voller Sachkenntnis Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohlergehen, einschließlich der Prävention von sexuell übertragbaren Infektionen und HIV/Aids, treffen können;

169. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in der EU und außerhalb für Mädchen und Jungen einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung auf allen Ebenen sowie zur Gesundheitsfürsorge zu fördern, und benachteiligten Kindern und insbesondere den Kindern, die ethnischen oder sozialen Minderheiten entstammen, dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

170. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung alkoholbedingter Schäden bei Frauen und Kindern durch folgende Maßnahmen zu intensivieren:

       a)  verbesserte Informationen für Frauen über das Spektrum der alkoholbedingten fötalen  Störungen;

b)   Bereitstellung geeigneter Gesundheitsleistungen und Beratung für Frauen mit Alkoholproblemen während und nach der Schwangerschaft sowie für Frauen und Kinder in Familien, in denen es Probleme im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenmissbrauch gibt;

c)   Einführung strengerer Vorschriften über Werbung für alkoholische Getränke und Sponsoring von Sportveranstaltungen durch die Alkoholindustrie in Form von Werbeverboten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr und durch ein Werbeverbot für alkoholische Erzeugnisse mit auf Kindern ausgerichteten Inhalten (Computerspiele, Comics), damit den Kindern kein positives Bild von Alkohol vermittelt wird, und

d)   Verbot von alkoholischen Getränken, die sich in der Gestaltung kaum von Süßigkeiten oder Spielzeug unterscheiden, da Kinder nicht zwischen alkoholischen und   nichtalkoholischen Getränken unterscheiden können;

171. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Bedingungen geschaffen werden, die allen Kindern den Zugang zu allen Formen und Ebenen der Gesundheitsversorgung ermöglichen, und bei Bedarf positive Maßnahmen zu beschließen, um den benachteiligten Gruppen die Nutzung von Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die ihnen andernfalls verwehrt bleiben würden, zu ermöglichen;

172. weist darauf hin, dass in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz[13] im Arbeitsvertrag Rechte für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen festgelegt werden, wonach die Arbeitgeber alle erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um zu gewährleisten, dass weder die Frauen noch das ungeborene Kind am Arbeitsplatz einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind;

173. fordert, Umwelteinwirkungen auf Hormon-, Neuro-, Psycho- und Immunsysteme zu untersuchen und zu bewerten; fordert die Einführung von Kinderverträglichkeitsprüfungen bei allen Verkehrs- und Raumordnungsplanungen; fordert die Postivkennzeichnung von importiertem Kinderspielzeug, das nicht in Kinderarbeit hergestellt wurde;

Registrierung der Geburt

174. erkennt das Recht jedes Kindes auf Registrierung seiner Geburt an, als rechtliche Anerkennung seiner Existenz und seines Rechts, eine Staatsangehörigkeit und Identität zu erlangen, und zwar unabhängig von seinem Geschlecht und seiner ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit seiner Eltern oder deren Status als Flüchtlinge, Einwanderer oder Asylsuchende;

175. stellt fest, dass Geburtsurkunden dazu beitragen, Kinder vor Verletzungen ihrer Recht zu schützen, die in Zweifeln über ihr Alter oder ihre Identität begründet sind; vertritt die Ansicht, dass die sorgfältige Registrierung von Geburten den Handel mit Kindern und ihren Organen verhindern, illegale Adoptionen einschränken und einer Überschätzung des Alters von Kindern und damit Kinderehen sowie der Rekrutierung von Kindersoldaten, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit[14] und der Behandlung von Minderjährigen nach dem Erwachsenenstrafrecht vorbeugen kann;

176. betont, dass Kinder, die nicht registriert und damit praktisch „unsichtbar“ sind, stärker gefährdet sind und die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Verletzungen ihrer Rechte unbemerkt bleiben;

177. bedauert die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die bei der Geburtenregistrierung in manchen Ländern zu verzeichnen sind, deren geltende Rechtsvorschriften und Praktiken gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verstoßen, und zu denen die Verweigerung der Eintragung von Kindern allein stehender Mütter, die Nichtanerkennung der Staatsangehörigkeit der Mutter und die Nichterfassung von Mädchen bei der Einschulung in solchen Ländern, wo eine Registrierung im Rahmen des Schulsystems erfolgt, gehören;

178. fordert die Kommission sowie Kinderschutzorganisationen und humanitäre Organisationen zu gemeinsamen Aktionen auf, um die Bevölkerung in Drittstaaten für die Notwendigkeit der Registrierung von Geburten zu sensibilisieren; weist darauf hin, dass das Fehlen einer Geburtsurkunde zur Folge haben kann, dass die Erbrechte von Kindern nicht anerkannt werden oder Kinder keinen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung und materieller staatlicher Unterstützung haben; fordert die Förderung von Maßnahmen für eine universelle Bereitstellung dieser Dienste, bis eine förmliche Registrierung vorgenommen wurde;

179. fordert die Kommission auf, die Staaten nachdrücklich zur Einrichtung ständiger Registrierungssysteme von der nationalen Ebene bis zur Gemeindeebene zu drängen, die der ganzen Bevölkerung einschließlich der in abgeschiedenen Gebieten lebenden Menschen kostenlos zur Verfügung stehen sollten, indem beispielsweise mobile Registrierungsstellen bereitgestellt werden, geeignete Ausbildungsgänge für Bedienstete im Meldewesen angeboten und ausreichende Mittel zur Finanzierung dieser Initiativen bereitgestellt werden;

180. fordert die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren einschlägigen Agenturen verstärkt für eine effiziente Koordinierung der Maßnahmen zur Ausweitung der Geburtenregistrierung einzusetzen, mit dem Ziel, sich auf einen gemeinsamen Fahrplan zu einigen, um eine effiziente weltweite Lösung zu erarbeiten;

Kinder in bewaffneten Konflikten

181. betont die dringende Notwendigkeit der Umsetzung der Leitlinien der EU zu Kindern in bewaffneten Konflikten;

182. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen und alle Personen, die Kinder widerrechtlich als Soldaten für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen rekrutiert oder sie zur aktiven Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen eingesetzt haben, strafrechtlich zu verfolgen, zu verurteilen und zu bestrafen, um sicherzustellen, dass alle Anstrengungen unternommen werden, um der Kultur der Straflosigkeit im Zusammenhang mit diesen Verbrechen ein Ende zu setzen;

183. begrüßt die Annahme der „Pariser Prinzipien“ gegen die rechtswidrige Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen im Jahr 2006, die eine Aktualisierung der 1997 in Kapstadt verabschiedeten Prinzipien darstellen, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, diese Prinzipien zu befolgen;

184. vertritt die Ansicht, dass Maßnahmen erforderlich sind um sicherzustellen, dass Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, in Einklang mit dem internationalen humanitären Recht und internationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte behandelt werden, wobei ihr besonderer Status als Minderjährige zu berücksichtigen ist, und um die Unterbringung von Kindern zusammen mit Erwachsenen in Haftanstalten zu verbieten, außer bei kleinen Kindern mit ihren Eltern; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Ausbildungsprogramme zur Sensibilisierung der Beamten und des Personals im Justiz- und Polizeiwesen in den Ländern aufzulegen, in denen der Einsatz von Kindersoldaten beobachtet wurde;

185. betont die Notwendigkeit, dass Kinder nach den Bestimmungen des Jugendstrafrechts behandelt und dass Alternativen zu Gerichtsverfahren gefunden werden müssen; fordert spezialisierte Strafverfolgungsbeamte für Jugendliche und im Bereich des Sozialrechts tätige Anwälte als Beistand für Kinder vor Gericht; fordert die Einsetzung von Ausschüssen für Wahrheitsfindung und Versöhnung;

186. fordert die Wiedereingliederung und physische, gesellschaftliche und psychologische Rehabilitation ehemaliger Kindersoldaten und anderer von bewaffneten Konflikten betroffener Kinder, ihre Wiedervereinigung mit ihren Familien bzw. alternative Betreuungsformen für diejenigen Kinder, für die die Möglichkeit, zu ihren Familien zurückzukehren, nicht besteht, Aufholkurse zur Fortsetzung ihrer Schulbildung sowie Information und Aufklärung über HIV/Aids; betont die Notwendigkeit, die besonderen Missstände, die in Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Kindersoldatinnen bestehen, die mitunter gesellschaftlich ausgestoßen und ausgegrenzt werden, zu beheben, indem Mittel speziell für Programme für Bildung, sexuelle Gesundheit, psychologischen Beistand und Familien-Mediation eingesetzt werden;

187. betont die Notwendigkeit gemeinsamer diplomatischer Schritte der Mitgliedstaaten, um auf alle Informationen über die Rekrutierung von Kindern für den Einsatz in militärischen Einheiten oder bewaffneten Gruppen entsprechend zu reagieren;

188. stellt fest, dass die Soforthilfe für Kinder in von Konflikten heimgesuchten, fragilen Staaten nur in den seltensten Fällen eine angemessene Bildung umfasst, und fordert die Kommission auf, Bildungsmaßnahmen zu unterstützen, einschließlich der Umsetzung der von der INEE (Inter-Agency Network for Education in Emergencies) für Bildung in Notfällen dargelegten Mindeststandards, sowohl in Notfällen als auch in den Übergangszeiten von der Krise bis zur Entwicklung;

189. hebt hervor, dass die fehlende endgültige Beilegung festgefahrener Konflikte ein Klima schafft, in dem Rechtsstaatlichkeit vernachlässigt und Menschenrechtsverletzungen in den betroffenen Gebieten begangen werden, was eines der größten Hindernisse für die Gewährleistung der Achtung der Rechte des Kindes darstellt; fordert Maßnahmen, die den besonderen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien in Gebieten mit solchen festgefahrenen Konfliktsituationen Rechnung tragen;

Kinder und Demokratie

190. betont das Recht von Kindern, in einer freien und offenen Gesellschaft aufzuwachsen, in der die Menschenrechte und die Meinungsfreiheit geachtet werden und Todesurteile nicht mehr verhängt werden, insbesondere nicht gegen minderjährige Personen;

191. betont, dass die Lage von Kindern in nichtdemokratischen Staaten sehr prekär ist, und fordert die Kommission auf, diese Gruppe von Menschen nicht außer Acht zu lassen;

192. fordert die Kommission auf, sich mit der politischen Bewusstseinsbildung von Kindern und jungen Menschen in Drittländern zu beschäftigen, in denen die Demokratie eingeschränkt ist, damit sich diese jungen Menschen zu politisch bewussten Bürgern entwickeln können;

193. fordert die Kommission auf, deutlich zu machen, wie wichtig es ist, dass junge Menschen die Möglichkeit haben, ihre Meinungen auf freiwilliger Basis durch (politische) Jugendorganisationen zu äußern;

o o o

194. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Zwischenstaatlichen Gruppe „L’Europe de l'Enfance“, dem Europäischen Netzwerk für Kinder- und Jugendforschung (ChildONEurope), dem Europarat, dem VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Unicef, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), dem VN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) sowie der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
  • [2]  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
  • [3]  http://www.savethechildren.net/alliance/where_we_work/europegrp_haveyoursay.html.
  • [4]  ABl. C 300E vom 9.12.2006, S. 259.
  • [5]  http://ec.europa.eu/justice_home/cfr_cdf/doc/thematic_comments_2006_en.pdf.
  • [6]  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.
  • [7]  http://www.savethechildren.net/alliance/where_we_work/europegrp_haveyoursay.html.
  • [8]  In der ILO-Konvention Nr. 182 gegen die schlimmsten Formen der Ausbeutung von Kindern wird der Menschenhandel als eine der schlimmsten Formen der Ausbeutung ausdrücklich erwähnt.
  • [9]  Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. Dezember 2006 im Hinblick auf die Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (P6_TA(2006)0559)
  • [10]  In Übereinstimmung mit der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu Berufsverboten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 220).
  • [11]  ECPAT steht für: End Child Prostitution, Child Pornography and the Trafficking of Children for Sexual Purposes (Schluss mit Kinderprostitution, Kinderpornographie und dem Handel mit Kindern zu sexuellen Zwecken), internationales Hilfsnetzwerk.
  • [12]  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
  • [13]  AbL. L 348 vom 28.11.1992
  • [14]  gemäß der Definition von Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

BEGRÜNDUNG

I. EINLEITUNG

Zuallererst möchte Ihre Berichterstatterin die Veröffentlichung der Mitteilung durch die Kommission begrüßen, in der diese die Einführung einer Strategie zum Schutz der Rechte des Kindes ankündigt, spricht daraus doch der Wille, diesem Thema beim Handeln der EU Vorrang einzuräumen, die Kinder als vollwertige Rechtssubjekte anzuerkennen, deren Interessen in allen Politikbereichen und bei allen Maßnahmen auf der Ebene der Union[1] zu berücksichtigen sind, und Instrumente zur Förderung ihrer Rechte zu schaffen.

Zweck des vorliegenden Berichts ist es, auf diese Mitteilung mit einer Stellungnahme zu einigen der darin enthaltenen Vorschläge zu reagieren und andere zu formulieren. Über die „strategischen“ Aspekte von allgemeinerer Bedeutung hinaus, die zunächst behandelt werden, geht der Bericht auf einige besonderen Bereiche ein, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres fallen und in denen die Rechte des Kindes Gegenstand eines gezielten Vorgehens sein müssen.

Diese Strategie muss im Wege der positiven Durchsetzung der Kinderrechte weiter gefördert und entwickelt werden, darunter das Recht auf Familie, Bildung, soziale Integration, Gesundheitsversorgung, Chancengleichheit und Sport, wobei das Ziel darin besteht, die Grundlagen für die Gestaltung einer „kinderfreundlichen und kindgerechten Gesellschaft“ zu schaffen, in der sich Kinder behütet und als wichtige Akteure fühlen können.

Ihre Berichterstatterin legt Wert auf die Feststellung, dass der Zweck des vorliegenden Berichts keineswegs darin besteht, eine Liste der vorrangig zu lösenden Probleme oder zu berücksichtigenden Rechte aufzustellen.

Der Bericht versteht sich vor allem als Instrument des Nachdenkens über die Mitteilung der Kommission und berücksichtigt zahlreiche Debatten im EP (Besprechungen mit den Schattenberichterstattern, mit der Arbeitsgruppe der Verfasser der Stellungnahmen der verschiedenen Ausschüsse, Gespräche mit Fachleuten) sowie insbesondere die gemeinsame Anhörung vom 17. April 2007 und das erste Europäische Forum für die Rechte des Kindes, das am 4. Juni in Berlin veranstaltet wurde.

Unter anderem wird die Festlegung der bedeutenden Prioritäten für das künftige Handeln der Union im Anschluss an eine umfangreiche Konsultation erfolgen, die die Kommission auf der Grundlage eines Dokuments durchzuführen beabsichtigt, dessen Veröffentlichung ab 2008 vorgesehen ist.

II. DIE LEITLINIEN EINER STRATEGIE ZUM SCHUTZ DER RECHTE DES KINDES

1. Der Rechtsrahmen

Die Rechte des Kindes bilden einen integralen Bestandteil der Menschenrechte, zu deren Einhaltung sich die EU und ihre Mitgliedstaaten insbesondere durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 verpflichtet haben, auf die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union Bezug genommen wird. Alle Mitgliedstaaten haben im Übrigen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 ratifiziert, das einen hervorragenden Bezugsrahmen für die Kinderrechte abgibt. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass dieses Übereinkommen zwar einen spezifischeren Charakter aufweist, aber nicht mit einem Sanktionsmechanismus versehen ist, der seine Einhaltung gewährleistet, wie es indessen bei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Fall ist.

Die Europäische Union verfügt bisher über keine Rechtsgrundlage bezüglich der Rechte des Kindes.

Gleichwohl sei hervorgehoben, dass der Verfassungsvertrag, sofern er denn angenommen werden sollte, die EU mit einem wesentlich geeigneteren Rechtsrahmen für die Rechte des Kindes ausstatten würde: Artikel I-3 des Verfassungsvertrags („Die Ziele der Union“), der direkte Bezüge auf die Rechte des Kindes enthält, und vor allem Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der gänzlich den Rechten des Kindes gewidmet ist, würden somit Rechtsverbindlichkeit erlangen.

Sollte der Europäische Rat die Einberufung einer neuen Regierungskonferenz beschließen, hat das Parlament gemäß Artikel 48 EU-Vertrag seine Stellungnahme dazu abzugeben. Das ist der Zeitpunkt, zu dem darauf geachtet werden muss, dass der Besitzstand auf dem Gebiet der Rechte des Kindes nicht infrage gestellt, sondern ganz im Gegenteil bekräftigt, ja sogar gefestigt wird.

Darüber hinaus muss man sich die Frage stellen, ob es für die EU angebracht ist, nicht nur, wie geplant, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sondern auch verschiedenen Konventionen des Europarates beizutreten, wie es von der Vertreterin des Europarates in der Anhörung am 17. April angesprochen wurde[2]. So gilt es die Möglichkeit zu erkunden, ob die Europäische Gemeinschaft bzw. Union beispielsweise auf Dauer den Übereinkommen über Computerkriminalität[3], über die Ausübung von Kinderrechten[4], über die Adoption[5] oder über die sexuelle Ausbeutung[6] beitreten sollte. Darüber hinaus wäre es nützlich, Mittel und Wege zu finden, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes beizutreten.

Festzuhalten ist, dass selbst ohne besondere Rechtsgrundlage auf der Ebene der Union zahlreiche Rechtsakte verabschiedet werden, die unmittelbar oder mittelbar in die Rechte des Kindes eingreifen. Daraus ergibt sich, wie wichtig es ist, zum Zeitpunkt der Annahme und Umsetzung dieser Rechtsakte einen Kontroll- und Überwachungsmechanismus einzurichten, um sicherzustellen, dass die Rechte des Kindes bei der Ausarbeitung von Rechtsakten gebührend berücksichtigt und beachtet werden, und um die Durchführung dieser Rechtsakte zu verfolgen, um zu gewährleisten, dass die Kinderrechte im Zuge ihrer Anwendung gewahrt werden. Dies wird als „Mainstreaming“ bezeichnet.

2. Das Mainstreaming

Im April 2005 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung, die auf eine verbesserte Vereinbarkeit ihrer Rechtsetzungsvorschläge mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte abzielte[7]. Daraus geht hervor, dass die Kommission drei Ziele verfolgt: eine systematische und gründliche Prüfung der Achtung aller Grundrechte bei der Ausarbeitung von Rechtsetzungsvorschlägen; eine „Kultur der Grundrechte“ voranzutreiben; die Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Grundrechtskontrolle für die anderen Organe und für die Öffentlichkeit besser erkennbar zu machen.

In einem Bericht über diese Mitteilung[8] bekundete das Europäische Parlament den Wunsch, dass die Kommission in ihrer Folgenabschätzung eine spezifische Kategorie für die Auswirkungen auf die Grundrechte schaffen solle. Es hat den Anschein, dass diese Forderung erneuert und bekräftigt werden muss, und zwar dahin gehend, dass es angebracht wäre, wenn sich die Kommission bei bestimmten Rechtsetzungsvorschlägen insbesondere mit der entsprechenden Auswirkung bestimmter Vorschriften auf Kinder befassen würde. Es versteht sich von selbst, dass die auf diesem Gebiet sachkundigen Vertreter der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen zu derartigen Vorschlägen angehört werden können müssten. Dies ist umso wichtiger in Anbetracht des Zusatznutzens der unmittelbaren speziellen Erfahrung, die die Vertreter der Zivilgesellschaft und die internationalen Organisationen den Diensten der Kommission bieten können, um die potenziellen Gefahren entdecken zu können, die selbst von auf den ersten Blick harmlos wirkenden Vorschlägen für die Rechte des Kindes ausgehen können[9].

Darüber hinaus wäre es wichtig, dass das Europäische Parlament ein spezielles, von der Zusammensetzung her noch zu bestimmendes Gremium einrichtet bzw. einen Vertreter/Verteidiger der Rechte des Kindes benennt. Zuständig wäre das Gremium bzw. der Vertreter/Verteidiger für die Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Vertretern der Zivilgesellschaft oder anderen Fachverbänden für den Schutz der Rechte des Kindes, denen damit eine Ansprechstelle zur Verfügung stehen würde, wenn sie Vorschläge und Anregungen auf dem Gebiet der Förderung der Rechte Minderjähriger unterbreiten möchten (siehe im Folgenden).

3. Die Partizipation

Im Bereich der Rechte des Kindes ist die Partizipation ein Schlüsselwort und ein Grundrecht, das wie ein Leitmotiv in den Broschüren und Erklärungen der auf dieses Gebiet spezialisierten NRO, Institutionen und Organisationen auftaucht. Nach Ansicht der Berichterstatterin läuft dieser Begriff auf einen tragenden Grundsatz der Demokratie hinaus, der darin besteht, dass der Bürger das Recht hat, an den Entscheidungen, die ihn betreffen, teilzuhaben.

In der Alltagsrealität tritt der Grundsatz der Partizipation leider oft in den Hintergrund, obwohl Kinder oftmals am besten die Herausforderungen und Probleme, die sie betreffen, identifizieren und verstehen können, vor allem hinsichtlich bestimmter Dinge, die sich in der Schule, auf der Straße, in den Jugendklubs oder sogar innerhalb der Familie ereignen, und es ihnen keineswegs an Ideen mangelt, wie die Lage verbessert werden könnte.

Im vorliegenden Bericht wird hervorgehoben und soll demonstriert werden, inwieweit das Kind, wenn es in die Lage versetzt wird, frei seine Meinung zu allen es berührenden Fragen gemäß seinem einschlägigen Recht zu äußern[10], dazu auch bereit ist und dies sogar zu ausgezeichneten Ergebnissen führt.

Dies wurde erstmals im Rahmen einer von „Save the Children“ initiierten umfassenden Konsultation über die Mitteilung der Kommission, deren Ergebnisse bei der gemeinsamen Anhörung am 17. April 2007 bekannt gegeben wurden, in die Praxis umgesetzt.

Die Berichterstatterin hofft, dass die Kommission ihre Ankündigung in der Mitteilung wahr macht und einen schnellen, wirksamen und effektiven Mechanismus zur Konsultation und Einbeziehung der Kinder bei allen sie unmittelbar betreffenden Fragen einrichtet.

4. Schaffung einer interinstitutionellen Dynamik

Damit der Schutz der Rechte des Kindes deutlicher erkennbar und seine Wirksamkeit gesteigert wird, wäre es von Nutzen, die Arbeitsweise der dazu von den verschiedenen Institutionen bereits gebildeten Gremien zu verbessern und die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu stärken. Erforderlichenfalls müssten auch neue geschaffen werden.

Innerhalb der Kommission wurde so kürzlich in der Verwaltung ein Koordinator für die Rechte des Kindes ernannt, der sich bei seiner Tätigkeit allerdings auf ein mit ausreichend qualifiziertem Personal und finanziellen Ressourcen ausgestattetes Referat stützen können muss. Im Übrigen wäre als Fortführung der derzeitigen Gruppe der mit den Grundrechten befassten Mitglieder der Kommission bei der Bildung der nächsten Kommission die Benennung eines für die Menschenrechte zuständigen Kommissionsmitglieds denkbar, in dessen Verantwortungsbereich speziell auch der Schutz der Rechte des Kindes[11] fiele und dem die Aufgabe der Zentralisierung und Koordinierung aller Tätigkeiten im Bereich der Rechtsetzung, der Verwaltung, der Medien und anderer Art im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte des Kindes obläge.

Im Laufe der letzten Jahre wurden auch andere Stellen geschaffen, vor allem 2000 beim Rat in Gestalt einer ständigen zwischenstaatlichen Gruppe für Kindheit und Jugend mit der BezeichnungL'Europe de l'Enfance“[12], die als Forum für den Austausch und Vergleich von Daten zur Lage der Kinder gedacht ist und halbjährlich auf Einladung des Landes, das die EU-Ratspräsidentschaft innehat, auf informeller Basis zusammentritt.

Auch das Europäische Parlament hat ein Gremium für die Erörterung der Lage der Kinder in Gestalt der „Alliance pour les droits de l'enfant“, der Abgeordnete verschiedener politischer und geographischer Richtungen angehören und die alle zwei Monate zusammentritt, sowie einer interfraktionellen Arbeitsgruppe „Familie“ eingerichtet.

So lobenswert diese verschiedenen Initiativen auch sind, so sind sie vor allem wegen ihrer mangelnden Sichtbarkeit und der fehlenden Koordinierung doch als unzureichend einzustufen. Nach Auffassung der Berichterstatterin ginge es also darum, die von diesen einzelnen Einrichtungen entfalteten Aktivitäten zu koordinieren, sie zu verstärken und für ihre Beachtung in der Öffentlichkeit zu sorgen, eventuell durch die Erstellung einer gemeinsamen Internetseite.

Was das Europäische Parlament angeht, so wäre darüber hinaus, wie bereits angesprochen, die Bildung eines Gremiums zur Koordinierung der Tätigkeiten zum Schutz der Rechte des Kindes denkbar, eventuell durch die Einsetzung eines Ausschusses mit interinstitutionellen Vertretern, dem eine Verwaltungseinheit unterstehen müsste, die ihn in seiner Tätigkeit zu unterstützen hätte.

Wichtig ist es darüber hinaus, die Verbindung zu verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat enger zu knüpfen, der im Bereich der Rechte des Kindes zahlreiche Initiativen entfaltet, die von der Einleitung von Kampagnen gegen Gewalt[13] bis zur Annahme verschiedener Empfehlungen, Entschließungen und Konventionen reichen und auf diese Weise diese Institution zu einem bevorrechtigten Partner bei der Umsetzung einer Strategie für die Rechte des Kindes werden lassen. Dies trifft ebenso auf bestimmte Organisationen der Vereinten Nationen zu, insbesondere auf UNICEF, das sich vor allem durch die Qualität seiner Studien zu den unterschiedlichsten Aspekten des Schutzes der Rechte des Kindes hervorhebt.

In diesem Zusammenhang obliegt es auch der neu geschaffenen Grundrechteagentur, Netzwerkarbeit mit diesen Organisationen, mit dem Hohen Kommissar für Menschenrechte des Europarates sowie mit der Zivilgesellschaft und Spezialorganisationen wie dem europäischen Netz der Kinderbeauftragten (ENOC) ins Werk zu setzen, um ihre Untersuchungen auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte der Kinder zu optimieren, Nutzen aus den Erfahrungen, den Erkenntnissen und den Informationen anderer Stellen zu ziehen und auf diese Weise Doppelarbeit zu vermeiden.

5. Erhebung statistischer Daten

In ihrer Mitteilung kündigt die Kommission an, dass sie die Absicht habe, eine umfassende Analyse der Hindernisse vorzunehmen, durch die den Kindern die volle Ausübung ihrer Rechte verwehrt wird. Diese Analyse soll als Grundlage für eine öffentliche Konsultation im Jahre 2008 dienen und zur Festlegung der großen Schwerpunkte künftiger Maßnahmen der Europäischen Union führen. Es steht außer Frage, dass sich eine derartige Analyse sowie die Umsetzung und Bewertung von Strategien, Politiken und Programmen, die für die Zielgruppe Kinder und vor allem die am stärksten benachteiligten Kinder konzipiert sind, auf verlässliche, vollständige, genaue und aktualisierte Statistiken stützen müssen.

Es zeigt sich jedoch, dass in der EU auf diesem Gebiet erhebliche Lücken klaffen[14] und sogar noch gravierendere Hindernisse bestehen, was die Erhebung verlässlicher statistischer Daten über Kinder in Drittländern betrifft, sodass bestimmte Maßnahmen ergriffen werden müssten, um die Sammlung der statistischen Daten zu verbessern. Die Europäische Kommission könnte etwa in Betracht ziehen, den Auftrag von Eurostat so zu erweitern, dass er eine größere Anzahl von Indikatoren einschließt, die speziell die Kinder betreffen, und dies in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die ebenfalls ihre Statistikwerkzeuge stärken müssten. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Partizipation der Kinder ihren vollen Sinn, und es müssten die Mittel und Wege geprüft werden, um systematisch Informationen über den Standpunkt zu sammeln, den sie in bestimmten Fragen einnehmen. Die von den Telefondiensten für Hilfe suchende Kinder (Helplines) gesammelten Informationen könnten ebenfalls erfasst werden. Es versteht sich von selbst, dass für diesen Zweck Mittel in ausreichender Höhe bereitgestellt werden müssten. Was diesen Punkt betrifft, so ist mit Genugtuung festzustellen, dass die Kommission in ihrer Mitteilung die feste Verpflichtung eingeht, „die zur Umsetzung dieser Strategie erforderlichen Human- und Finanzressourcen bereitzustellen“.[15]

Der Grundrechteagentur kommt auch in diesem Bereich eine maßgebliche Rolle zu. In der Tat muss sie wie ihre Vorgängerin, die EUMC, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Verfahren und Normen entwickeln, deren Ziel darin besteht, die Vergleichbarkeit, die Objektivität und die Zuverlässigkeit der Daten auf europäischer Ebene zu verbessern.[16]

6. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten: das FORUM

In ähnlicher Weise, wie es in der Verordnung über die Grundrechteagentur der Fall ist, durch deren Artikel 10 eine „Plattform für Grundrechte“ eingerichtet wird, die als Mittel zum Austausch von Informationen und zur Bündelung von Wissen bezeichnet wird und in sich Organisationen und Verbände unterschiedlicher Art vereinigt, die zugunsten der Menschenrechte tätig sind, sieht die Mitteilung der Kommission die Einrichtung eines „Forums“ vor.

Dieses Forum, bei dem denkbar wäre, dass es der Agentur unterstellt wird, sollte nach den Vorstellungen der Kommission zur Konzeption und Überwachung der Maßnahmen der Europäischen Union beitragen und als Ort des Austauschs bewährter Praktiken dienen. In ihm sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organisationen der Vereinten Nationen, der Europarat, unabhängige Institutionen, die sich die Förderung der Kinderrechte zum Ziel gesetzt haben, die Zivilgesellschaft und die Kinder selbst vertreten sein.

Aufgabe der Kommission wird es sein, das Forum so zu gestalten, dass eine angemessene Einbeziehung aller Beteiligten und gleichzeitig eine reibungslose und wirksame Organisation gewährleistet sind.

Zu diesem Zweck wäre es wünschenswert, eine hochrangige, in ihrer Größe begrenzte Sachverständigengruppe zu bilden, die zur Forschungs- und Analysearbeit beitragen sowie an der Erstellung der Tagesordnungen für die Sitzungen des Forums mitwirken sollte. Dieser Sachverständigengruppe müssten auch Juristen und Kinderrechtssachverständige angehören, die konkrete Vorschläge zu den auf Gemeinschaftsebene angenommenen Rechtsakten vorlegen könnten, um die Vorschläge des Forums zu konkretisieren. Außerdem müssten die Aufgaben und Befugnisse des Forums präzisiert werden. Sollte das Forum beauftragt werden, Empfehlungen abzugeben, so müsste im Rahmen einer Art eigener Geschäftsordnung festgelegt werden, wie diese Empfehlungen weiterzubehandeln sind. Ferner wären die Gremien zu benennen, die für die praktische Umsetzung und die Bewertung der bei der Durchführung erzielten Fortschritte zuständig sind. Die betroffenen Parlamentsausschüsse könnten eine aktive Rolle beim „Monitoring“ spielen.

Es versteht sich von selbst, dass für das Forum Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden müssen, damit es einwandfrei und effizient arbeiten kann.

7. Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der erzielten Fortschritte

Die Entscheidung der Kommission, jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Strategie zu veröffentlichen, ist zu begrüßen. Dieser Bericht sollte für das Parlament als Werkzeug dienen, vor allem im Rahmen seiner Jahresberichte über die Lage der Menschenrechte intern wie extern, und ihm die Möglichkeit geben, einen systematische und genaue Kontrolle der Berücksichtigung der Rechte des Kindes auf Gemeinschaftsebene auszuüben.

Entsprechend einem Vorschlag von UNICEF[17] müsste das Europäische Parlament seinerseits eine Kontrolle der erzielten Ergebnisse sicherstellen und dazu von Zeit zu Zeit Anhörungen durchführen, die sich mit bestimmten besonderen Aspekten der Förderung der Rechte des Kindes beschäftigen.

Auch hier kommt der Grundrechteagentur wieder eine maßgebliche Rolle zu, wobei darauf zu achten ist, dass die Kontrolle der Achtung der Rechte des Kindes im Mehrjahres-Arbeitsprogramm, das die Agentur bei Aufnahme ihrer Tätigkeit ausarbeiten muss und zu dem das Europäische Parlament demnächst konsultiert wird[18], einen angemessenen Platz erhält.

III. VORRANGIGE BEREICHE, AUF DIE DIE STRATEGIE ANZUWENDEN WÄRE

l. Bekämpfung jeder Form von Gewalt

Gewalt gegen Kinder, in welcher Form auch immer, ist unentschuldbar. Dies ist der Hauptgedanke des bei der Anhörung am 17. April vorgelegten Berichts von Professor Pinheiro, der auch im vorliegenden Bericht uneingeschränkt unterstützt wird[19].

Aus diesem Grund gilt es nicht nur, Verursacher von Gewalt zu bestrafen, sondern auch eine Strategie zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder auszuarbeiten.

Die Europäische Union hat im Kampf gegen die Gewalt, deren Opfer Kinder sind, bereits mehrere Instrumente bereitgestellt: die Programme DAPHNE und AGIS [20]; den Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels[21]; den Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels[22]; den Beschluss des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet[23]; den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie[24] sowie verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch.

Zu dem letztgenannten Aspekt hat Kommissionsmitglied Frattini in der Anhörung am 17. April angekündigt, dass die Kommission darauf hinarbeite, in Zusammenarbeit mit den Reiseveranstaltern die Maßnahmen zur Eindämmung des Stroms von Sextouristen aus den Mitgliedstaaten zu verstärken, was von der Berichterstatterin begrüßt wird, die im Übrigen hofft, dass Verfahren zur besseren Koordinierung der extraterritorialen Strafverfolgung eingeführt werden. Kommissionsmitglied Frattini hat im Übrigen eine Mitteilung über die Internetkriminalität angekündigt, die am 22. Mai 2007 angenommen wurde.

Hinsichtlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern sei daran erinnert, dass im Europarat die Verabschiedung einer Konvention zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch bevorsteht, zu der die Mitgliedstaaten der EU ihre Haltung im Rahmen des Ausschusses „Artikel 36“ abgestimmt haben. In diesem Zusammenhang wurde der Beitritt der Gemeinschaft und/oder der EU zu dieser Konvention ins Spiel gebracht. Die Berichterstatterin kann einen solchen Beitritt nur befürworten und würde sich wünschen, dass in dieser Angelegenheit eine Grundsatzentscheidung getroffen würde, um der EU in Zukunft die Möglichkeit zu geben, an den Verhandlungen über künftige Konventionen zu Aspekten des Strafrechts teilzunehmen, insbesondere der Konventionen zum Schutz der Kinder, und sie zu ratifizieren.

Im Übrigen muss dringend ein System zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch geschaffen werden, das wirksame und abgestimmte Kontrollmechanismen vorsieht, damit Personen, die nach einer Verurteilung als für die Arbeit mit Kindern ungeeignet angesehen werden, der Zugang zu bestimmten Berufen auch wirklich verwehrt werden kann. Daher hofft die Berichterstatterin, dass der Rat die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fällen sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie verstärkt, indem er die Kooperation beim Informationsaustausch über Vorstrafen auf EU-Ebene verbessert und den Mitgliedstaaten einige Mindestpflichten auferlegt. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Verbot der Ausübung von Tätigkeiten in Verbindung mit Kindern, das in einem Mitgliedstaat gegen einen verurteilten Sexualstraftäter verhängt wird, auch in den anderen Mitgliedstaaten rechtliche Wirkungen hat.

Im Bereich der Internet-Kinderpornografie prüft die Kommission derzeit nach Rücksprache mit einigen Banken und den wichtigsten Kreditkartenunternehmen die Möglichkeit, Websites, über die kinderpornografisches Material vertrieben wird, vom Online-Zahlungsverkehr auszuschließen. Das ist eine lobenswerte Initiative, die unsere uneingeschränkte Aufmerksamkeit verdient und mit der wir uns eingehender befassen sollten.

Im konkreten Fall sähe das folgendermaßen aus: Falls eine Bank – oft nach Meldung des Kreditkarteninstituts, das die Kontrolle durchgeführt hat – den Vertrag mit einem Online-Händler von kinderpornografischem Material kündigt, sollte sie berechtigt sein, die Information im Interesse des „Wohls des Kindes“ an andere Kreditinstitute weiterzugeben. Zu diesem Zweck müsste eine Datenbank eingerichtet werden, die ein – ständig zu aktualisierendes – Verzeichnis der Kinderpornografie-Händler enthält. Die Informationen über derartige Händler sollten außerdem sofort der Polizei des betreffenden Mitgliedstaats, Europol und Interpol übermittelt werden. Ferner sind im Bereich der Online-Kinderpornografie an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Sensibilisierungskampagnen wünschenswert, um die Kinder zu schützen und die Täter zu verurteilen.

Im Bereich der über das Netz verbreiteten Gewalt ist außerdem ein seriöses Selbstregulierungssystem von Websites erstrebenswert, die Kindermobbing-Bilder oder ‑videos verbreiten. Die Netzbetreiber sollten über die Inhalte wachen, die auf ihren Websites kursieren, und das so genannte „Cybermobbing“, das Gewalt unter Kindern sowie die Demütigung von Schülern und Lehrer fördert, unterbinden.

In diesem Zusammenhang begrüßt die Berichterstatterin das Gemeinschaftsprogramm „Safer Internet Plus (2005-2008)“ zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien, in dessen Rahmen entsprechende Telefonnummern und Hotlines eingerichtet wurden, um mit illegalen und schädlichen Inhalten in Berührung kommenden Kindern zu helfen.

Ebensolche Aufmerksamkeit muss den anderen Kommunikationsmitteln, insbesondere dem Fernsehen, gelten, um die Übertragung von Gewalt verherrlichenden oder zumindest nicht für Kinder geeigneten Bildern und Inhalten zu überwachen und einzuschränken.

Eine andere schlimme Form der Gewalt gegen Kinder, der entgegengewirkt werden muss, sind Genitalverstümmelungen. Im Zuge einer anschwellenden Einwanderung, die nicht immer durch eine wirkliche Integration ergänzt wird, ist auch in der Europäischen Union ein schwindelerregender Anstieg dieses Phänomens festzustellen. Oft führen erbötige Ärzte derartige Operationen illegal durch, doch noch häufiger werden die Kinder, die diesem Ritual unterzogen werden sollen, in ihre Herkunftsländer gebracht und dort verstümmelt, ohne Informationen oder spezielle medizinische Betreuung. Zurück bleibt ein dauerhafter Schaden mit schweren Folgen für die physische und psychische Gesundheit des Opfers, ebenso wie die Wahrnehmung ihrer Rechte in gravierendem Maße beschnitten wird.

Es wäre angebracht, in Bezug auf dieses Problem eine Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern ins Auge zu fassen.

Im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels[25] legt die Berichterstatterin Wert darauf, den zusätzlichen Nutzen hervorzuheben, der sich durch die Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust ergeben kann, und vertritt die Auffassung, dass alle Mittel eingesetzt werden müssen, um deren Handeln zum Schutz der Kinder vor dieser Geißel sowie vor allen anderen Formen von Gewalt und Ausbeutung, nicht nur der sexuellen, zu stärken. Die Ausbeutung eines Kindes kann nämlich die unterschiedlichsten Formen annehmen, so der Einsatz von Kindern zum Betteln, der ganz eindeutig die Würde des Kindes verletzt und schwerwiegende psychische Schäden verursacht und deshalb in allen Mitgliedstaaten verboten werden müsste. Die Berichterstatterin wünscht daher, dass die Mitgliedstaaten Europol und Eurojust alle zweckdienlichen Informationen übermitteln, durch die sich ihre Wirksamkeit verbessern ließe, und dass Europol seine Zusammenarbeit mit Interpol, aber auch mit Frontex verstärkt.

Kommissionsmitglied Frattini hatte bei der Anhörung vom 17. April den Willen bekräftigt, in enger Zusammenarbeit mit der Industrie die Videogewaltspiele zu bekämpfen, was von der Berichterstatterin uneingeschränkt befürwortet wird.

In allen Fällen müssen die Förderung der Kinderrechte und insbesondere die Sensibilisierung der Kinder selbst besonders berücksichtigt werden, damit die Kinder selbst an vorderster Front dafür kämpfen können, dass ihre Rechte nicht verletzt werden, und sich für die Entwicklung einer Kultur der Achtung der Menschenrechte einsetzen können.

2. Bekämpfung von Armut und Diskriminierung und das Recht auf Bildung

Diese Strategie versteht sich als Maßnahme zur Unterstützung und praktischen Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, die globale Prioritäten für alle Bewohner unseres Planeten, in erster Linie jedoch für die Kinder festlegen. Zu den Zielen gehören die Bekämpfung extremer Armut, Primarschulbildung für alle, Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Mütter, Senkung der Kindersterblichkeit, Kampagnen zur HIV/AIDS-Prävention und Impfkampagnen.

Darüber hinaus müssen die Kinder vor den schlimmsten Formen der Ausbeutung geschützt werden, wie Kinderarbeit, Beteiligung von Kindern an Konflikten (Kindersoldaten) und Haussklaverei.

Armut führt oft zu sozialer Ausgrenzung und zu Diskriminierung. In ihrer Mitteilung kündigt die Kommission an, dass sie die Absicht habe, von 2007 an die Bündelung der Aktionen in der EU zur Bekämpfung der Kinderarmut anzustreben. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besonderes Augenmerk auf die negativen Auswirkungen der Armut auf Kinder hat, da sie dazu führt, dass ihre Entwicklung gravierend gestört und ihre Rechte beschnitten werden.

In der Tat ist es von wesentlicher Bedeutung, dass sich die EU dieser Probleme annimmt und sich damit ganz auf der Linie des Übereinkommens über die Rechte des Kindes bewegt, in dessen Artikeln 27 und 28 das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard sowie das Recht des Kindes auf Bildung bekräftigt werden. Das Recht auf Bildung ist im Übrigen auch in Artikel 14 der Grundrechtecharta enthalten.

Die EU muss außerdem dafür sorgen, dass keine Diskriminierung auf dem Gebiet des Zugangs zur Bildung und zu einer qualitativ hochwertigen Bildung geduldet wird. Gegenwärtig verpflichtet jedoch nur die Richtlinie des Rates 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft die Mitgliedstaaten dazu, jede Form von unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung im Bildungsbereich zu verbieten.

Konkret bedeutet dies, dass beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nur die ethnischen Minderheiten in den Genuss des Schutzes vor Diskriminierung im Bildungsbereich kommen, nicht aber die religiösen und sprachlichen Minderheiten. Nach Auffassung der Berichterstatterin müssten daher neue Vorschriften erlassen werden, um den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen gegen die Diskriminierung beim Zugang zur Bildung zu erweitern[26]. 2007 ist das Jahr der Chancengleichheit für alle. Die Berichterstatterin regt an, dass sich die Kommission eingehend mit der Ausarbeitung einer neuen Richtlinie befasst, deren Anwendungsbereich sämtliche Bereiche der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Artikel 3) abdeckt, und ihre Anwendbarkeit auf alle Diskriminierungsgründe gewährleistet, die in Artikel 13 EG-Vertrag aufgeführt sind: Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung und Behinderung.

Gerade Kinder mit Behinderungen müssen eine der Hauptzielgruppen zukünftiger Aktionen der Europäischen Union im Bereich der Förderung von Kinderrechten bilden.

Hierzu sei hervorgehoben, dass behinderte Kinder eher „anders befähigte“ Kinder sind, weshalb es sehr wichtig ist, ihre Rechte zu garantieren und dazu beizutragen, dass sie sich vollständig entwickeln können und geachtet werden.

Die Berichterstatterin ist darüber hinaus der Ansicht, dass in bestimmten Fällen, und zwar vor allem bei Roma-Kindern, positive Aktionen zur Bekämpfung der Diskriminierung unternommen werden müssten. Dies scheint die einzige Möglichkeit zu sein, der Segregation entgegenzuwirken, der sie gelegentlich ausgesetzt sind[27].

Insbesondere sollten sowohl Einschulungskampagnen zur Bekämpfung der niedrigen Alphabetisierungsrate als auch konkrete Aktionen gegen die hohe Schulabbruchquote bei Roma-Kindern gefördert werden.

Gleichzeitig müssten Impf- und angemessene Gesundheitsbetreuungsprogramme der medizinischen Einrichtungen für Roma-Neugeborene und ‑Kinder unterstützt werden, da diese Bevölkerungsgruppe ein hohes Krankheitsrisiko aufweist.

Außerdem sollten gezielte Anstrengungen zugunsten der Straßenkinder, die auf der Straße leben oder arbeiten, unternommen werden, über die mehr als unvollständige Daten vorliegen, während ihre Notlage zielgerechte Maßnahmen rechtfertigen würde.

3. Rechte der Kinder mit Migrationshintergrund

In ihrer Mitteilung unterstreicht die Kommission: „Eine weitere wichtige Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Kinder, die als Zuwanderer, Asylsuchende oder Flüchtlinge zu uns kommen, vollständig geachtet werden – nach dem Recht der EU und der Mitgliedstaaten ebenso wie in der Politik.“[28] Die Berichterstatterin kann sie nur dazu ermuntern, sich dieser wichtigen Aufgabe zu stellen.

Im Bereich des Asylrechts müssten dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission in den kommenden Monaten neue Instrumente im Hinblick auf eine gemeinsame Asylregelung unterbreitet werden. Die Berichterstatterin macht schon jetzt auf die Tatsache aufmerksam, dass die besondere Lage der Kinder bei allen Maßnahmen in diesem Bereich stärker berücksichtigt werden muss. Obwohl die derzeit vorhandenen Instrumente bereits Bestimmungen zum Schutz der Kinder enthalten, reichen sie noch immer nicht aus, und bei ihrer Anwendung gibt es nach wie vor Probleme[29]. So ist beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Bearbeitung dieser Thematik betrauten Beamten eine besondere Ausbildung erhalten und dass das Kind unter Bedingungen angehört wird, die seinem so genau wie möglich festzustellenden Alter angemessen sind, und dass Alternativen zur Festnahme, die das vom Kind erlittene Trauma nur noch verschärfen würde, gefunden werden können. Dem Begriff des „Wohls des Kindes“ dient es ebenfalls, wenn er in enger Abstimmung insbesondere mit dem HCR, der ein formales Verfahren – das „BID“ (Best Interests Determination)[30] – zur Bestimmung dessen entwickelt hat, was unter dem Begriff des Wohls zu verstehen ist, genau definiert wird.

Diesem Begriff kommt eine besondere Bedeutung bei unbegleiteten Minderjährigen zu, deren Schutzbedürftigkeit nicht erst noch nachgewiesen werden muss[31]. Selbstverständlich müssen diese Kinder in gebührender Weise über ihre Rechte und darüber belehrt werden, wie sie sie verteidigen können. Überdies kommt es darauf an, ihnen so rasch wie möglich die Hilfe eines gesetzlichen Vertreters zuteil werden zu lassen.

Hinzu kommt, dass viele Kinder bei der Geburt nicht registriert werden. Somit können sie möglicherweise nicht von ihrem Recht auf eine Identität, einen Namen, eine Staatsangehörigkeit, Bildung oder Gesundheitsversorgung Gebrauch machen. Angesichts der „Unsichtbarkeit“ von Kindern besteht konkreter Handlungsbedarf, denn ein nicht registriertes Kind genießt keinen eigenen Rechtsstatus, was die Kontrolle, die Verhütung und das Eingreifen im Falle der Verletzung seiner Rechte erschwert. So sind nicht registrierte Kinder besonders gefährdet und werden oft Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, Sklaverei und Kinderarbeit.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

Die oben genannten Bereiche, in denen die Rechte des Kindes besondere Beachtung verlangen, stellen nur einige der Fragen dar, die berücksichtigt werden müssen, um zu einem wirklichen „Mainstreaming“ zu gelangen. Andere Problembereiche wie etwa insbesondere das Thema Ernährung, Bildung, Alkoholmissbrauch und Verbreitung von Drogen, die laut einer Untersuchung von „Save the Children“ einige der großen Probleme bilden, von denen die Kinder selbst wollen, dass sie angegangen werden, müssen selbstverständlich ebenfalls Anlass zu konkreten Maßnahmen geben.

Es werden noch viele weitere Kinderrechte verletzt oder zumindest nicht gebührend geachtet und gesichert. Es gibt zahlreiche andere Notsituationen in Verbindung mit Kindern, darunter, um nur einige Beispiele zu nennen, der exponentielle Anstieg von Fällen internationaler Kindesentziehung; der Bürokratismus, der internationale Adoptionen erschwert; das Drama der Zwangsheiraten; die erschreckende Zahl von verschwundenen Kindern, von denen man keine Nachricht mehr erhält.

Wie die Berichterstatterin einleitend erklärt hat, werden die vorrangigen Bereiche der von der Kommission vorgeschlagenen Strategie zu einem späteren Zeitpunkt und in verschiedenen Gremien, darunter im Forum, das zum ersten in Berlin zusammentrat, Gegenstand einer gründlichen Erörterung sein.

Darüber hinaus wird es darauf ankommen, die Empfehlungen der zukünftigen europäischen Strategie zur Förderung von Familie und Geburtenhäufigkeit zu prüfen, um nicht zuletzt die Rechte von Kleinkindern zu gewährleisten.

  • [1]  Wie die Leiterin des UNICEF-Forschungszentrums Innocenti, Frau Santos Pais, es in ihrer Eröffnungsrede bei der Anhörung am 17. April zum Ausdruck brachte: „Children require distinct and systematic attention and their consideration cannot be diluted or neglected when policies are shaped and budgetary allocations made.“.
  • [2]  So erklärte Frau Taylor: „We would would like much to see the European Union become party to suitable Conventions, thus reinforcing our political and practical cooperation in this context, and giving extra impetus to their ratification by member States“. Der Wortlaut der Ansprache ist auf der folgenden Webseite abrufbar: http://www.europarl.europa.eu/hearings/default_de.htm
  • [3]  In dessen Artikel 9 werden die Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie aufgeführt.
  • [4]  Dieses Übereinkommen, das dem Ziel des Schutzes des Wohls des Kindes dient, sieht verfahrensrechtliche Maßnahmen vor, die es den Kindern ermöglichen, ihre Rechte auszuüben, insbesondere in familienrechtlichen Verfahren (Sorgerecht, Besuchsrecht, Abstammung, Vormundschaft) vor einer Justizbehörde.
  • [5]  Eine Überarbeitung dieses Übereinkommens, die den rechtlichen und gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung trägt, ist derzeit im Gange; sie betrifft vor allem die Anhörung des Adoptivkindes, sofern dies möglich ist, das Mindestalter der Adoptiveltern, sowie das Recht der Personen, Gewissheit über ihre Identität oder ihre Herkunft zu erlangen. Das überarbeitete Übereinkommen über die Adoption wird dem Ministerausschuss im Jahre 2007 vorgelegt.
  • [6]  Die Verabschiedung dieses Übereinkommens ist zurzeit im Gange, und die Möglichkeit eines Beitritts der Gemeinschaft bzw. der Union wird derzeit vom Rat geprüft.
  • [7]  Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Charta der Grundrechte in den Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission. Methodisches Vorgehen im Interesse einer systematischen und gründlichen Kontrolle, KOM (2005) 172 endg. vom 27.4.2005.
  • [8]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2007 zur Achtung der Grundrechte-Charta in den Legislativvorschlägen der Kommission: Vorgehensweise für eine systematische und rigorose Überwachung (2005/2169(INI))
  • [9]  Vgl. in diesem Zusammenhang den Jahresbericht 2005 des Netzes unabhängiger Sachverständiger über die Lage der Grundrechte, S. 17 ff.
  • [10]  Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes.
  • [11]  Die Einsetzung eines für den Schutz der Rechte des Kindes zuständigen hochrangigen Vertreters wurde vom Europäischen Parlament bereits früher gefordert. Vgl. dazu insbesondere die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Kinderhandel und zu den Kindersoldaten (B5-0320/2003) vom 3. Juli 2003.
  • [12]  http://www.childoneurope.org/_fr/index_fr.htm.
  • [13]  Seit Januar 2006 verfügt der Europarat über eine Koordinierungseinheit, die für die Förderung der Rechte des Kindes und den Schutz der Kinder vor Gewalt zuständig ist: www.coe.int/children.
  • [14]  Siehe zu diesem Punkt insbesondere die Broschüre von Euronet „Children Rights in the EU“, S. 36.
  • [15]  Oben genannte Mitteilung, S. 13.
  • [16]  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
  • [17]  Siehe den Vortrag von Frau Santos Pais in der Anhörung am 17. April 2007 http://www.europarl.europa.eu/hearings/default_de.htm
  • [18]  Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
  • [19]  Sérgio Paulo Pinheiro war Leiter der UN-Studie „Gewalt gegen Kinder“. Das Dokument ist auf mehreren Webseiten einzusehen, darunter auf http://www.unicef.org..
  • [20]  Zweck dieses Programms ist es, die Angehörigen der Rechtsberufe, die Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden sowie Vertreter von Organisationen für Opferhilfe aus den EU-Mitgliedstaaten und den Bewerberländern beim Aufbau europaweiter Netzwerke zu unterstützen sowie Informationen und bewährte Vorgehensweisen auszutauschen.
  • [21]  EU-Aktionsplan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels, ABl. C 311 vom 9.12.2005.
  • [22]  ABl. L 203 vom 8.2002.
  • [23]  ABl. L 138 vom 9.6.2000.
  • [24]  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S.44.
  • [25]  Zu diesem Thema hat Kommissionsmitglied Frattini angekündigt, dass der 17. Oktober zu einem entsprechenden Gedenktag erklärt werden solle.
  • [26]  Vgl. zu diesem Punkt den themenspezifischen Bericht Nr. 4 des Netzes der Sachverständigen für Grundrechte vom 25. Mai 2006, S. 45.
  • [27]  Beispiele für bewährte Vorgehensweisen finden sich im oben genannten Bericht, S. 46 ff.
  • [28]  KOM(2006)0367, S. 7.
  • [29]  Vgl. zu diesem Punkt die Ausführungen der Vertreterin des Hohen Flüchtlingskommissars in der Anhörung am 17. April http://www.europarl.europa.eu/hearings/default_de.htm.
  • [30]  Bei der formalen Bestimmung des Wohls (BID) handelt es sich um ein formales Verfahren, das sich aus speziellen Sicherheitsverfahren und Dokumentationserfordernissen zusammensetzt und bei bestimmten Kindern angewendet wird, für die der HCR zuständig ist. Vom Entscheidungsträger wird verlangt, dass er in jedem Einzelfall alle relevanten Faktoren abwägt und zueinander ins Verhältnis setzt und dass er den im Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie den anderen Menschenrechtsinstrumenten anerkannten Rechten und Pflichten ein angemessenes Gewicht einräumt, damit eine umfassend abgeklärte Entscheidung getroffen werden kann, die die Rechte des Kindes in der bestmöglichen Weise gewährleistet.
  • [31]  Schätzungen des HCR zufolge handelt es sich bei 4 % bis 5 % der Asylbewerber, die auf dem Gebiet der Union ankommen, um unbegleitete Minderjährige, was für 2006 auf 8 000 bis 10 000 Minderjährige hinauslaufen würde.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (12.9.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie
(2007/2093(INI))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Marie Panayotopoulos-Cassiotou

(*)       Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass ein familiäres Umfeld einen Rahmen darstellt, der dem Schutz der     Rechte des Kindes und seiner angemessenen persönlichen Entwicklung, der Entwicklung   seiner Fähigkeiten, dem Erwerb von Kenntnissen, die zur Ausübung seiner Rechte sowie   zum Erlernen seiner Pflichten notwendig sind, förderlich ist, und dass folglich alles getan   werden muss, um die Familien durch geeignete staatliche Maßnahmen zu unterstützen,   dass alle Kinder, auch Waisen, Obdachlose und Flüchtlinge jedoch in Ermangelung eines   solchen   Rahmens entsprechend dem Übereinkommen der Vereinten Nationen   (UNCRC) vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ersatzweise einen Schutz   genießen müssen, der ihre Selbstverwirklichung ohne Diskriminierung gewährleistet;

B.   in der Erwägung, dass die EU-Kinderrechtsstrategie ihre Wurzeln in den Werten und Grundsätzen haben sollte, die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) festgelegt sind,

C.  in der Erwägung, dass sich längere Konfliktsituationen zwischen Eltern, die sich getrennt haben, negativ auf die Kinder auswirken,

D.  in der Erwägung, dass die Rechte des Kindes als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannt werden müssen und dass Mädchen und Frauen trotz der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften häufig rechtlich, sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind, was die Ausübung ihrer positiven und grundlegenden Rechte wie z. B. den gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Ausbildung und Gesundheitsfürsorge, zu sicheren Lebensmitteln und sauberem Wasser, sowie die reproduktiven Rechte Jugendlicher beeinträchtigt,

E.   in der Erwägung, dass die grundlegenden Werte und Rechte, nicht zuletzt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, einen unverzichtbaren Bestandteil der Bildung während der Kindheit darstellen und die Grundlage aller weiteren Lebensphasen bilden muss;

F.   in der Erwägung, dass es von grundsätzlicher Bedeutung ist, den Gleichstellungsaspekt in alle Politikbereiche einzubeziehen, die Kinder betreffen, da die Gleichstellung von Männern und Frauen mit der Anerkennung der Gleichheit von Jungen und Mädchen schon von ihren ersten Lebensjahren an beginnt,

G.  in der Erwägung, dass die Verletzung der Menschenrechte zugewanderter Frauen und Mädchen in Form von so genannten Ehrenverbrechen, Zwangsheirat, Genitalverstümmelungen oder anderen Verletzungen nicht mit kulturellen oder religiösen Argumenten gerechtfertigt werden können und unter keinen Umständen toleriert werden dürfen,

H.  in der Erwägung, dass Kinder in Europa bereits in jungen Jahren mit Horror-, Porno- und Gewaltdarstellungen in den Medien konfrontiert werden, und dass dies verheerende psychosoziale Folgen für Kinder haben kann, wie Angstzustände, Depressionen, gesteigerte Aggressivität und Schulprobleme,

1.   weist mit Nachdruck drauf hin, dass in erster Linie die einzelstaatlichen Regierungen für die Wahrung der Rechte der Kinder zuständig sind; unterstreicht, dass die Rechte der Kinder Teil der Menschenrechte sind, zu deren Einhaltung sich die EU und die Mitgliedstaaten nach nationalem, europäischem und internationalem Recht verpflichtet haben;

2.   weist darauf hin, dass eine Strategie für Kinder ihre Wurzeln in den Werten und den vier Grundprinzipien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) haben sollte: a) Schutz vor jeder Form von Diskriminierung, b) das beste Interesse des Kindes als oberste Richtschnur, c) das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung, d) das Recht, eine Meinung zu äußern, die in allen das Kind berührenden Angelegenheiten zu berücksichtigen ist;

3.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die künftige Strategie das Recht auf Bildung auf der Grundlage von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung anerkennen sollte;

4.   weist drauf hin, dass ein kulturell begründetes Verbot für Mädchen, am Schulunterricht und an Sportarten wie etwa Schwimmen teilzunehmen, nicht kulturell oder religiös begründet und nicht toleriert werden darf;

5.   zeigt sich besorgt über die vielfältigen Rechtsverletzungen, die gerade Mädchen mit Migrationshintergrund erleiden; empfiehlt den Mitgliedstaaten mit Nachdruck ein Verbot von Kopftuch und Hijab mindestens in der Grundschule, um das Recht auf Kind sein stärker festzuschreiben und spätere echte und nicht-erzwungene Wahlfreiheit zu gewährleisten;

6.   erinnert daran, dass Kinder ein Recht auf Gesundheit haben und Jugendliche konkret das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, und stellt fest, dass der Schutz der Gesundheit der Mütter integraler Bestandteil der künftigen Kinderrechts-Strategie sein muss, die Lebens- und Arbeitsbedingungen fördern muss, die der Situation von Schwangeren oder stillenden Müttern angepasst sind, und auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften drängen muss, durch die die Rechte berufstätiger Frauen garantiert werden, sowie auf einen gleichberechtigten und universalen Zugang aller Frauen zu einer hochwertigen öffentlichen Gesundheitsfürsorge vor und nach der Geburt ihres Kindes, um die Sterberate von Müttern und Kindern zu senken und zu vermeiden, dass Krankheiten von der Mutter auf das Kind übertragen werden; betont, wie enorm wichtig der Mutterschaftsurlaub für die Entwicklung des Kindes ist, vor allem infolge der Bindung an die Mutter nicht nur in den ersten Monaten nach der Geburt, sondern auch in den ersten Lebensjahren des Kindes;

7.   weist darauf hin, dass in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz[1] im Arbeitsvertrag Rechte für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen festgelegt werden, wonach die Arbeitsgeber alle erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um zu gewährleisten, dass weder die Frauen noch das ungeborene Kind am Arbeitsplatz einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind;

8.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jungen Mädchen den Zugang zu Informationen und Aufklärung über reproduktive Gesundheit und reproduktive Gesundheitsdienste zu erleichtern;

9.   weist darauf hin, dass die künftige Strategie der EU die wichtige Rolle der Familie als grundlegende Institution in der Gesellschaft für das Überleben, den Schutz und die Entwicklung des Kindes anerkennen muss; ist der Auffassung, dass die Rechte der Kinder bei Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Arbeitszeit umfassend berücksichtigt werden sollten, wobei insbesondere auf den Umstand einzugehen ist, dass die Mutter eine Behinderung hat oder die Kinder behindert sind, sowie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur öffentlichen und/oder privaten Unterstützung der Kinder und ihrer Eltern, damit beide Elternteile in der Lage sind, die Verantwortung für die Erziehung und die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen; ist der Auffassung, dass anerkannt werden sollte, dass heute immer mehr Menschen in alternativen Familienmodellen leben, die nicht dem Bild der traditionellen Kernfamilie entsprechen, die aus Mutter, Vater und deren gemeinsamen biologischen Kindern besteht;

10. empfiehlt die Schaffung bzw. Erweiterung lokaler und regionaler Netze unter Beteiligung von Behörden der zentralen und lokalen Gebietskörperschaften sowie von nichtstaatlichen Organisationen und Kinderschutzorganisationen, damit für die Kinder und ihre Familien Leistungen auf den Gebieten der Prävention, des Schutzes und der Unterstützung erbracht werden können;

11. hält es für zweckmäßig, wenn in den Mitgliedstaaten geeignete Strukturen geschaffen würden, um Kindern und ihren Eltern zu helfen, sich an ihre veränderte familiäre Situation anzupassen;

12. verurteilt jegliche Form der Gewalt gegen Kinder, und zwar auch körperliche, psychologische und sexuelle Gewaltanwendung wie z.B. Folter, Kindesmissbrauch und -ausbeutung, Kindesentführung, Handel mit oder Verkauf von Kindern und ihren Organen, Gewalt in der Familie, Kinderpornographie, Kinderprostitution, Pädophilie oder grausame traditionelle Praktiken wie beispielsweise Genitalverstümmelung von Frauen, Zwangsheirat und Ehrenmorde;

13. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, wirksame gesetzliche und andere Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Erhebung von nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten, um im privaten Rahmen und in der Öffentlichkeit jede Form von Gewalt in ihrem Hoheitsgebiet zu verhüten und zu beseitigen;

14. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, Ärzte dafür zu sensibilisieren, dass es schädliche traditionelle Verstümmelungspraktiken gibt und zu gewährleisten, dass Straftaten im Rahmen der geltenden Rechtsnormen konsequent geahndet werden, wobei den am stärksten gefährdeten Gruppen, unter anderem den Mädchen und Frauen aus Einwandererfamilien, Frauen und Mädchen, die ethnischen Minderheiten angehören, und behinderten Mädchen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

15. fordert die Mitgliedstaaten auf, für ein Verbot der Genitalverstümmelung entweder einen eigenen Straftatbestand einzuführen oder Gesetze zu verabschieden, wonach jede Person, die eine Genitalverstümmelung durchführt, strafrechtlich verfolgt werden kann;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesundheitsarbeiter dazu zu verpflichten, alle Fälle in denen eine Verstümmelung der Genitalien vorgenommen wurde, zu registrieren und auch Fälle schriftlich festzuhalten, in denen der Verdacht besteht, dass eine Genitalverstümmelung stattfinden könnte;

17. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich entschieden gegen traditionsbedingte Gewalt gegen Frauen auszusprechen, Verletzungen der Menschenrechte von zugewanderten Mädchen durch die eigene Familie zu verurteilen und zu prüfen, welche Gesetze angewandt werden können, um Familienmitglieder zur Verantwortung zu ziehen, insbesondere im Falle so genannter Ehrenmorde;

18. ist der Auffassung, dass spezifische Verfahrensvorschriften zur Erfassung von Gewalt gegen Kinder und Misshandlung von Kindern und deren medizinische Betreuung in diesen Fällen geschaffen werden müssen, um solche Vorfälle frühzeitig feststellen und bekämpfen zu können; meint, dass auch Maßnahmen zur Schulung des medizinischen Personals ergriffen werden müssen, das für Fragen der körperlichen und seelischen Gesundheit von Kindern zuständig ist;

19. erinnert daran, dass Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Alter, das Recht haben, ihre Ansichten zu äußern; verweist darauf, dass das Recht, gehört zu werden, sowohl für Mädchen als auch für Jungen gilt und dieses Recht bei der Ausarbeitung einer Strategie der EU für die Rechte der Kinder sowie eine gleiche Beteiligung von Mädchen und Jungen gewährleistet werden müssen;

20. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem Sextourismus mit Kindern geahndet wird, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zu prüfen, ob es möglich ist, eine gemeinsame EU-Strategie gegen Kindersextourismus zu verabschieden und Verhaltenskodizes zu unterzeichnen und zu fördern, an die das Hotel- und Gaststättengewerbe und der Fremdenverkehrssektor sich halten müssen, z. B. den ECPAT-Verhaltenskodex[2] zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung;

21. betont, dass die Kinder, die der gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung wie Prostitution und Herstellung von Kinderpornographie zum Opfer fallen bzw. in die Hände von Menschenhändlern geraten, sowie Zwangsehen eingehen müssen, größtenteils Mädchen im Teenageralter sind, weshalb Menschenhandel ein großes geschlechtsspezifisches Problem darstellt; weist darüber hinaus nachdrücklich darauf hin, dass sogar innerhalb von Gruppen, in denen man sich bemüht, den Menschenhandel zu kontrollieren und zu beseitigen, immer noch konventionelle Ansichten über die Beziehungen zwischen den Geschlechtern und ein traditionelles Verständnis der Rolle von Frauen und Mädchen herrschen;

22. fordert alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, das von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 in Palermo verabschiedete Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zu ratifizieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu schützen, unter anderem indem es den Opfern des Menschenhandels gestattet wird, sich vorübergehend oder auf Dauer in ihrem Gebiet aufzuhalten;

23. fordert die Kommission auf, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie[3] unverzüglich zu bewerten, mit dem Ziel, dass sofort Vorschläge zur Änderung der nationalen Bestimmungen vorgelegt werden, wenn diese im Widerspruch zu dem Rahmenbeschluss stehen, und das am 25. Mai 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wird; ist der Auffassung, dass es vorrangiges Anliegen der Kommission sein sollte, grenzüberschreitende Maßnahmen gegen Websites mit Kinderpornographie zu verstärken und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und dem privaten Sektor zu verbessern, damit sich die Betreiber verpflichten, illegale Websites zu schließen;

24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der Durchführung von Kampagnen zur Information und zur Vorbeugung, im Kampf dagegen einzusetzen, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien durch Perverse für den Handel mit Kindern und für Kinderpornographie genutzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass alle Verhaltensweisen, die eine Straftat darstellen, dies auch im Internet sind;

25. fordert die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, wie Jugendliche besser vor Gewalt in den Medien geschützt werden können, und ob die Strafen bei Verstoß gegen den Jugendschutz im Medienbereich verschärft werden sollten;

26. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt durch Kinder Teil der künftigen Strategie und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein müssen, insbesondere an Schulen und auch anderenorts, durch Aufklärungskampagnen über die Bürgerrechte, die Förderung und Vermittlung von ethischen und moralischen Regeln in der Schule und eine entsprechende Sensibilisierung von Eltern, Erziehern und ärztlichem Personal;

27. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verantwortung der Medien und der Internet-Provider bei der Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Mädchen und Jungen stärker hervorzuheben, insbesondere durch die Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornos, durch Identifizierung und Kriminalisierung derer, die dieses Material benutzen, und durch die Förderung von Medieninhalten, die die Rechte des Kindes und seine Würde achten;

28. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie ihre europäischen und internationalen Zusagen im Bereich des Schutzes der Rechte des Kindes unverzüglich einhalten müssen;

29. spricht sich dafür aus, dass in der künftigen Strategie der ärztlichen, psychologischen und sozialen Betreuung von Kindern, die Opfer von Vernachlässigung, Missbrauch, Misshandlung, Ausbeutung und direkter und/oder indirekter Gewalt wurden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, mit Blick auf das Wohlergehen des Kindes und unter Berücksichtigung der geschlechtsbedingten Aspekte; weist darauf hin, dass die Kommission den Auswirkungen indirekter Gewaltanwendung auf das Wohlergehen von Kindern und der Verhütung solcher Gewalt bei ihrer Tätigkeit Rechnung tragen muss; betont, dass diese Fragen oft damit zusammenhängen, dass Familien unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden, weswegen diese Probleme mit einer stärker auf die Solidarität ausgerichteten neuen Sozialpolitik gelöst werden müssen;

30. fordert, dass die künftige Strategie Maßnahmen zur Verhütung von geschlechtsbedingter Gewalt umfassen und sich unter anderem auf Kampagnen zur Sensibilisierung in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern konzentrieren muss, die vor allem auf Mädchen und Jungen, Eltern, Erzieher und Risikogruppen ausgerichtet sind und darauf abzielen, die Emanzipation von Mädchen, die Gewährleistung der Chancengleichheit und einen besseren Schutz ihrer Rechte zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die aktive Beteiligung von Jungen und Männern an den oben genannten Präventivmaßnahmen gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, ihre Entwicklungspolitik sowie ihre Handelsabkommen von der Durchführung von Rechtsvorschriften abhängig zu machen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen gewährleisten und jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und Kinder beseitigen;

31. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in der EU und außerhalb für Mädchen und Jungen einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung auf allen Ebenen sowie zur Gesundheitsfürsorge zu fördern, und benachteiligten Kindern und insbesondere den Kindern, die ethnischen oder sozialen Minderheiten entstammen, dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

32. fordert die Kommission auf, in ihren Beziehungen zu Drittländern darauf hinzuwirken, dass diese die internationalen Übereinkommen ratifizieren, die zum Ziel haben, die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen und ihre Beteiligung am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, damit auf diese Weise ein Beitrag zur Verbesserung des Wohlergehens der Kinder in diesen Ländern geleistet wird;

33. regt an, dass die Mitgliedstaaten den Schwerpunkt auf die Einbeziehung von Inhalten in den Lehrplan legen, die die Menschenrechte und die gemeinsamen Werte betreffen, die den Sockel einer demokratischen Bürgerschaft darstellen;

34. fordert die Kommission auf, nach Geschlecht und nach Alter aufgeschlüsselte Daten über alle Formen von Diskriminierung von Kindern und Gewalt gegen sie zu sammeln, den Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in all ihre Politiken und in ihre künftige Strategie einfließen zu lassen, auch bei den Maßnahmen des Forums für die Rechte des Kindes, und die Weiterverfolgung und Bewertung dieser politischen Maßnahmen unter anderem durch eine „geschlechtergerechte Haushaltsaufstellung“ sicherzustellen;

35. fordert die Kommission auf, einen jährlichen Jugendbericht der Europäischen Union anzufertigen;

36. weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der künftigen Strategie ein langfristiges Engagement und die Annahme auf Dauer angelegter Maßnahmen, eine verstärkte und wirksame Überwachung der Umsetzung der Rechte der Kinder durch die Entwicklung von Indikatoren und die Beteilung nichtstaatlicher Organisationen und der Elternvereinigungen und Bildungseinrichtungen erfordert und mit nationalen Initiativen und Politiken zum Schutz der Rechte des Kindes koordiniert werden muss;

37. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Qualität ihrer Kinderbetreuungseinrichtungen zu gewährleisten, da diese Einrichtungen Kindern eine solide Grundlage für ihre Zukunft mitgeben und auch für die Eltern von Vorteil sind, insbesondere was die Arbeitsbelastung der Mütter betrifft; ist der Auffassung, dass dies wiederum dazu beiträgt, die Armut unter den Frauen und infolgedessen unter den Kindern zu verringern;

38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung alkoholbedingter Schäden bei Frauen und Kindern durch folgende Maßnahmen zu intensivieren:

      a) verbesserte Informationen für Frauen über das Spektrum der alkoholbedingten  fötalen Störungen;

      b) Bereitstellung geeigneter Gesundheitsleistungen und Beratung für Frauen mit      Alkoholproblemen während und nach der Schwangerschaft sowie für Frauen und   Kinder in Familien, in denen es Probleme im Zusammenhang mit Alkohol- und   Drogenmissbrauch gibt;

      c) Einführung strengerer Vorschriften über Werbung für alkoholische Getränke und           Sponsoring von Sportveranstaltungen durch die Alkoholindustrie in Form von   Werbeverboten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr und durch ein Werbeverbot für   alkoholische Erzeugnisse mit auf Kindern ausgerichtete Inhalten (Computerspiele,   Comics), damit den Kindern kein positives Bild von Alkohol vermittelt wird, und

      d) Verbot von alkoholischen Getränken, die sich in der Gestaltung kaum von Süßigkeiten  oder Spielzeug unterscheiden, da Kinder nicht zwischen alkoholischen und   nichtalkoholischen Getränken unterscheiden können.

VERFAHREN

Titel

im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie

Verfahrensnummer

2007/2093(INI)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM

26.4.2007

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

26.4.2007

Verfasser(in) der Stellungnahme

        Datum der Benennung

Marie Panayotopoulos-Cassiotou

20.12.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

2.5.2007

4.6.2007

25.6.2007

 

 

Datum der Annahme

11.9.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Emine Bozkurt, Hiltrud Breyer, Edite Estrela, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Lissy Gröner, Zita Gurmai, Lívia Járóka, Urszula Krupa, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Zita Pleštinská, Karin Resetarits, Teresa Riera Madurell, Raül Romeva i Rueda, Amalia Sartori, Eva-Britt Svensson, Anne Van Lancker, Anna Záborská

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gabriela Creţu, Donata Gottardi, Anna Hedh, Christa Klaß, Marusya Ivanova Lyubcheva, Maria Petre, Zuzana Roithová

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
  • [2]  ECPAT steht für: End Child Prostitution, Child Pornography and the Trafficking of Children for Sexual Purposes (Schluss mit Kinderprostitution, Kinderpornographie und dem Handel mit Kindern zu sexuallen Zwecken), internationals Hilfsnetzwerk.
  • [3]  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (19.7.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie
(2007/2093(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Irena Belohorská

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   betont die Notwendigkeit, in den politischen Dialogen der Europäischen Union, in den Menschenrechtsdialogen und in den Beratungen mit Drittstaaten sowie bei Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeiten der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte der Förderung der Rechte des Kindes einen größeren Stellenwert beizumessen;

2.   fordert die Kommission auf, die Rechte des Kindes durchgängig in Gesetzesvorhaben und nichtlegislative Maßnahmen der Innen- und Außenpolitik der Europäischen Union einfließen zu lassen, und insbesondere Projekte und Maßnahmen Dritter zur Bekämpfung des Kinderhandels, der Gewalt gegen Kinder und des sexuellen Missbrauchs von Kindern, zur Abschaffung von Kinderarbeit und zur Verhinderung des Einsatzes von Kindersoldaten, zur Bekämpfung der Kinderarmut und für einen universellen Zugang zu Bildung und grundlegenden Gesundheitsdiensten zu fördern;

3.   begrüßt den Vorschlag Deutschlands für neue Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes; verweist darauf, dass es wichtig ist, die künftigen Leitlinien, die vom Rat erlassen werden, mit der von der Kommission vorgeschlagenen Strategie zu koordinieren, und ermutigt beide Organe, sich ergänzende Ansätze für den Schutz der Rechte des Kindes zu wählen;

Registrierung der Geburt

4.   erkennt das Recht jedes Kindes auf Registrierung seiner Geburt an, als rechtliche Anerkennung seiner Existenz und seines Rechts, eine Staatsangehörigkeit und Identität zu erlangen, und zwar unabhängig von seinem Geschlecht und seiner ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit seiner Eltern oder deren Status als Flüchtlinge, Einwanderer oder Asylsuchende;

5.   stellt fest, dass Geburtsurkunden dazu beitragen, Kinder vor Verletzungen ihrer Recht zu schützen, die in Zweifeln über ihr Alter oder ihre Identität begründet sind; vertritt die Ansicht, dass die sorgfältige Registrierung von Geburten den Handel mit Kindern und ihren Organen verhindern, illegale Adoptionen einschränken und einer Überschätzung des Alters von Kindern und damit Kinderehen sowie der Rekrutierung von Kindersoldaten, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit[1] und der Behandlung von Minderjährigen nach dem Erwachsenenstrafrecht vorbeugen kann;

6.   betont, dass Kinder, die nicht registriert und damit praktisch „unsichtbar“ sind, stärker gefährdet sind und die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Verletzungen ihrer Rechte unbemerkt bleiben;

7.   bedauert die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die bei der Geburtenregistrierung in manchen Ländern zu verzeichnen sind, deren geltende Rechtsvorschriften und Praktiken gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verstoßen, und zu denen die Verweigerung der Eintragung von Kindern allein stehender Mütter, die Nichtanerkennung der Staatsangehörigkeit der Mutter und die Nichterfassung von Mädchen bei der Einschulung in solchen Ländern, wo eine Registrierung im Rahmen des Schulsystems erfolgt, gehören;

8.   fordert die Kommission sowie Kinderschutzorganisationen und humanitäre Organisationen zu gemeinsamen Aktionen auf, um die Bevölkerung in Drittstaaten für die Notwendigkeit der Registrierung von Geburten zu sensibilisieren; weist darauf hin, dass das Fehlen einer Geburtsurkunde zur Folge haben kann, dass die Erbrechte von Kindern nicht anerkannt werden oder Kinder keinen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung und materieller staatlicher Unterstützung haben; fordert die Förderung von Maßnahmen für eine universelle Bereitstellung dieser Dienste, bis eine förmliche Registrierung vorgenommen wurde;

9.   fordert die Kommission auf, die Staaten nachdrücklich zur Einrichtung ständiger Registrierungssysteme von der nationalen Ebene bis zur Gemeindeebene einzusetzen, die der ganzen Bevölkerung einschließlich der in abgeschiedenen Gebieten lebenden Menschen kostenlos zur Verfügung stehen sollten, indem beispielsweise mobile Registrierungsstellen bereitgestellt werden, geeignete Ausbildungsgänge für Bedienstete im Meldewesen angeboten und ausreichende Mittel zur Finanzierung dieser Initiativen bereitgestellt werden;

10. fordert die Kommission auf, Forschungsarbeiten durchzuführen und geschlechts- und altersspezifische Daten zu sammeln, um eine Überwachung zu ermöglichen;

11. fordert die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren einschlägigen Agenturen verstärkt für eine effiziente Koordinierung der Maßnahmen zur Ausweitung der Geburtenregistrierung einzusetzen, mit dem Ziel, sich auf einen gemeinsamen Fahrplan zu einigen, um eine effiziente weltweite Lösung zu erarbeiten;

Kinder in bewaffneten Konflikten

12. betont die dringende Notwendigkeit der Umsetzung der Leitlinien der EU zu Kindern in bewaffneten Konflikten;

13. fordert alle Staaten, die dies bisher versäumt haben, auf, unverzüglich das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seine Fakultativprotokolle zu ratifizieren;

14. fordert die Gemeinschaftsinstitutionen und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Durchführung von Maßnahmen zu fördern, die eine Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verhindern; fordert Kinderschutzorganisationen und Organisationen für humanitäre Hilfe auf, Informationskampagnen durchzuführen, in denen Kinder über ihre Rechte informiert und dabei unterstützt werden, wieder bzw. weiterhin die Schule zu besuchen; betont, dass die Gründe für die Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Gruppen, unabhängig davon, ob sie freiwillig oder erzwungen ist, hauptsächlich darin zu sehen sind, dass das Soldatsein der einzige Weg zum Überleben ist, und fordert die Mitgliedstaaten in diesem Sinne nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder zu fördern;

15. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen und alle Personen, die Kinder widerrechtlich als Soldaten für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen rekrutiert oder sie zur aktiven Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen eingesetzt haben, strafrechtlich zu verfolgen, zu verurteilen und zu bestrafen, um sicherzustellen, dass alle Anstrengungen unternommen werden, um der Kultur der Straflosigkeit im Zusammenhang mit diesen Verbrechen ein Ende zu setzen;

16. begrüßt die Annahme der „Pariser Prinzipien“ gegen die rechtswidrige Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen im Jahr 2007, die eine Aktualisierung der 1997 in Kapstadt verabschiedeten Prinzipien darstellen, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, diese Prinzipien zu befolgen;

17. fordert die Kommission auf, für eine schärfere Kontrolle des Waffenhandels, besonders des Handels mit leichten Waffen, die von Kindern benutzt werden können, zu sorgen;

18. fordert die unverzügliche Entfernung von Kindern aus bewaffneten Gruppen bzw. Streitkräften, unabhängig vom Bestehen einer offiziellen Friedenserklärung;

19. stellt fest, dass einige Nichtregierungsorganisationen gegenüber – auch nichtstaatlichen – Krieg führenden Parteien Maßnahmen für ein frühes und präventives Eingreifen entwickeln, um sie vom Einsatz von Kindersoldaten abzubringen; nimmt zur Kenntnis, dass diese Maßnahmen einen gewissen Erfolg verzeichnen, und fordert die Kommission auf, sie zu unterstützen;

20. vertritt die Ansicht, dass Maßnahmen erforderlich sind um sicherzustellen, dass Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, in Einklang mit dem internationalen humanitären Recht und internationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte behandelt werden, wobei ihr besonderer Status als Minderjährige zu berücksichtigen ist, und um die Unterbringung von Kindern zusammen mit Erwachsenen in Haftanstalten zu verbieten, außer bei kleinen Kindern mit ihren Eltern; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Ausbildungsprogramme zur Sensibilisierung der Beamten und des Personals im Justiz- und Polizeiwesen in den Ländern aufzulegen, in denen der Einsatz von Kindersoldaten beobachtet wurde;

21. betont die Notwendigkeit, dass Kinder nach den Bestimmungen des Jugendstrafrechts behandelt und dass Alternativen zu Gerichtsverfahren gefunden werden müssen; fordert spezialisierte Strafverfolgungsbeamte für Jugendliche und im Bereich des Sozialrechts tätige Anwälte als Beistand für Kinder vor Gericht; fordert die Einsetzung von Ausschüssen für Wahrheitsfindung und Versöhnung;

22. fordert die Wiedereingliederung und physische, gesellschaftliche und psychologische Rehabilitation ehemaliger Kindersoldaten und anderer von bewaffneten Konflikten betroffener Kinder, ihre Wiedervereinigung mit ihren Familien bzw. alternative Betreuungsformen für diejenigen Kinder, für die die Möglichkeit, zu ihren Familien zurückzukehren, nicht besteht, Aufholkurse zur Fortsetzung ihrer Schulbildung sowie Information und Aufklärung über HIV/AIDS; betont die Notwendigkeit, die besonderen Missstände, die in Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Kindersoldatinnen bestehen, die mitunter gesellschaftlich ausgestoßen und ausgegrenzt werden, zu beheben, indem Mittel speziell für Programme für Bildung, sexuelle Gesundheit, psychologischen Beistand und Familien-Mediation eingesetzt werden;

23. ist beunruhigt angesichts der Schwierigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur sozialen Wiedereingliederung von Kindersoldaten aufgetreten sind, und spricht sich für ein frühes und präventives Eingreifen aus;

24. betont die Notwendigkeit gemeinsamer diplomatischer Schritte der Mitgliedstaaten, um auf alle Informationen über die Rekrutierung von Kindern für den Einsatz in militärischen Einheiten oder bewaffneten Gruppen entsprechend zu reagieren;

Kinder als Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene

25. betont die Notwendigkeit, die sozialen Grunddienstleistungen wiederherzustellen, um die auf sich selbst gestellten Kinder effizient versorgen zu können, wozu nicht nur der Zugang zu Wasser und Nahrungsmitteln gehört, sondern auch zu medizinischer Versorgung für Kinder und ihre Mütter, einschließlich der Bereitstellung grundlegender Dienste der sexuellen und reproduktiven Gesundheit;

26. hebt insbesondere die Rolle von Bildung und Erziehung hervor, die für alle gleich und frei von Gewalt und körperlicher Züchtigung sein muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen Mittel zur Prävention jedweder Gewalt in Flüchtlingseinrichtungen bereit zu stellen, insbesondere zur Prävention der Gewalt von Männern gegen Frauen und der sexuellen Ausbeutung, durch die Einführung von Bildungs- und Sensibilisierungsprogrammen für Kinder beiderlei Geschlechts betreffend Fragen der Geschlechterbeziehungen, der Menschenrechte, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, der genitalen Verstümmelung bei Frauen und der HIV/Aids-Problematik;

27. weist darauf hin, dass bei der Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich Asyl eine Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Vorschriften und den praktischen Regelungen klafft und es hinsichtlich der Behandlung der Kinder mit Flüchtlingsstatus in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede gibt;

28. betont, dass es sich bei 5% der Asylsuchenden um unbegleitete Minderjährige handelt, was die Notwendigkeit deutlich macht, für solche Kinder nach ihrer Ankunft in dem betreffenden Aufnahmeland einen gesetzlichen Vormund zu benennen, der ihre Interessen vertritt; fordert eine Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern in Aufnahmeeinrichtungen; äußert Enttäuschung über das Fehlen kindgerecht gestalteter Asylverfahren;

29. stellt fest, dass viele der Gefahren, denen Flüchtlingskinder ausgesetzt sind, auch für Kinder gegeben sind, die innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Länder zwangsverschleppt wurden;

30. betont, dass Kinder nur dann in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollten, wenn ihre Sicherheit und ihr Schutz gewährleistet werden können, und betont die Notwendigkeit, die Angehörigen der Kinder ausfindig zu machen und die Kinder zu ihren Familien zurückzubringen; betont, dass die Rückführung der Kinder in ihr Herkunftsland verboten werden muss, wenn ihnen dort ernste Gefahren wie z.B. Kinderarbeit, sexuelle Ausbeutung oder Gewalt oder das Risiko der genitalen Verstümmelung bei Mädchen drohen oder sie in bewaffnete Konflikte verwickelt werden könnten;

31. betont die Notwendigkeit einer besseren Erhebung von Daten über Kinder, die den Flüchtlingsstatus beantragen, und Kinder, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhalten, aber keinen Flüchtlingsstatus beantragen, sowie über den Ausgang von Asylverfahren und das weitere Ergehen der betreffenden Kinder nach einer endgültigen positiven oder negativen Entscheidung über ihr Asylgesuch, damit diese Kinder nicht in der Anonymität verschwinden oder Opfer krimineller Handlungen werden;

32. weist auf die negativen Folgen der Auswanderung und die prekäre Lage der Kinder hin, die von ausgewanderten Eltern in ihren Ländern allein zurückgelassen werden; betont die Notwendigkeit einer umfassenden Fürsorge, Integration und Bildung für solche Kinder sowie einer Familienzusammenführung, wenn immer dies möglich ist;

33. fordert die Mitgliedstaaten auf, Sofortmaßnahmen gegen organisierte Schleuserbanden und Kinderhändler zu ergreifen;

34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Probleme der Tausenden von Straßenkindern und der Kinder, die zum Betteln gezwungen werden, als ernstes gesellschafts- und menschenrechtspolitisches Thema anzuerkennen und Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Missständen abzuhelfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strafmaßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Entwürdigung der zum Betteln gezwungenen Kinder zu erlassen;

Kinder in Krisen- und Nachkrisensituationen und als Opfer von Kinderarbeit

35. fordert, dass bei der Vergabe der humanitären Hilfe der Gemeinschaft die besonderen Bedürfnisse der Kinder und ihrer Familien sowie die Rechte von Kindern in Not-, Krisen- und Nachkrisensituationen berücksichtigt werden, insbesondere derjenigen, die in solchen Situationen besonders gefährdet sind, wie Behinderte, Opfer von sexueller Gewalt, Waisen und auf sich allein gestellte Kinder;

36. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Präventionsmechanismen und Informationen über das richtige Verhalten in Notsituationen in Krisengebieten verbreiten zu helfen, mit besonderem Augenmerk auf der Ausbildung von Kindern und den für ihre Betreuung zuständigen Instanzen;

37. unterstreicht die Notwendigkeit der Kontinuität von Soforthilfemaßnahmen und die Notwendigkeit, dass sie die Grundlage für den Wiederaufbau und die Entwicklung der betroffenen Gebiete bilden, wobei besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse der Kinder und Frauen zu legen ist;

38. hebt hervor, dass die fehlende endgültige Beilegung festgefahrener Konflikte ein Klima schafft, in dem Rechtsstaatlichkeit vernachlässigt und Menschenrechtsverletzungen in den betroffenen Gebieten begangen werden, was eines der größten Hindernisse für die Gewährleistung der Achtung der Rechte des Kindes darstellt; fordert Maßnahmen, die den besonderen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien in Gebieten mit solchen festgefahrenen Konfliktsituationen Rechnung tragen;

39. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Bildungsmaßnahmen als Teil ihrer Politik im humanitären Bereich und in der Entwicklungszusammenarbeit sowie bei ihren Reaktionsmechanismen stärker zu berücksichtigen;

40. fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, die Bekämpfung der Kinderarbeit in ihre humanitären und handelspolitischen Bemühungen zur Bekämpfung von Zwangsarbeit einzubeziehen;

41. fordert die Kommission auf, bei ihren Maßnahmen im Rahmen der humanitären Soforthilfe den Frauen eine angemessene Rolle zu sichern und ihren Fähigkeiten zur Organisation und Abwicklung von Wiederaufbauarbeiten und zur Unterstützung der Betroffenen, insbesondere der Kinder, Rechnung zu tragen;

Kinder und Demokratie

42. unterstreicht das Recht der Kinder, in einer freien und offenen Gesellschaft aufzuwachsen, in der die Menschenrechte und das Recht auf freie Meinungsäußerung respektiert werden und in der keine Todesstrafe, insbesondere nicht gegen Minderjährige, mehr verhängt wird;

43. weist darauf hin, dass die Lage der Kinder in nichtdemokratischen Staaten sehr prekär ist, und ersucht die Kommission, dieser Gruppe besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

44. ersucht die Kommission, das politische Bewusstsein bei Kindern und Jugendlichen zu stärken, die in Drittstaaten mit einer eingeschränkten Demokratie leben, so dass sich diese Jugendliche zu politisch verantwortlichen Bürgerinnen und Bürgern entwickeln können;

45. ersucht die Kommission, darüber zu informieren, wie wichtig es ist, dass Jugendliche auf freiwilliger Basis in (politischen) Jugendorganisationen ihre Meinung äußern können;

Kinder und Kriminalität

46. weist auf die Notwendigkeit hin, dass die Mitgliedstaaten Kinder vor krimineller Ausbeutung bewahren und effiziente strafrechtliche Maßnahmen gegen diejenigen ergreifen, die Kinder für kriminelle Zwecke benutzen oder ausnutzen;

47. fordert die Kommission auf, allen Mitgliedstaaten die Unterstützung zukommen zu lassen, die erforderlich ist, um alle Arten von Pädophilie rasch und effizient bekämpfen zu können;

48. fordert die Mitgliedstaaten auf, alles daran zu setzen, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung von häuslicher und schulischer Gewalt sowie von Missbrauch zu verbessern.

VERFAHREN

Titel

im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie

Verfahrensnummer

2007/2093(INI)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
26.4.2007

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Irena Belohorská
17.10.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2007

27.7.2007

16.7.2007

 

 

Datum der Annahme

17.7.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Roberta Alma Anastase, Christopher Beazley, Elmar Brok, Colm Burke, Michael Gahler, Jas Gawronski, Vytautas Landsbergis, Francisco José Millán Mon, Ria Oomen-Ruijten, João de Deus Pinheiro, Hubert Pirker, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Antonio Tajani, Geoffrey Van Orden, Josef Zieleniec, Véronique De Keyser, Ana Maria Gomes, Emilio Menéndez del Valle, Pasqualina Napoletano, Ioan Mircea Paşcu, Libor Rouček, Cristian Silviu Buşoi, Marco Cappato, Metin Kazak, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Baroness Nicholson of Winterbourne, Samuli Pohjamo, István Szent-Iványi, Hanna Foltyn-Kubicka, Angelika Beer, Hélène Flautre, Tobias Pflüger, Maciej Marian Giertych,

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Árpád Duka-Zólyomi, Jean Spautz, Evgeni Kirilov, Miloš Koterec, Aloyzas Sakalas, Mariela Velichkova Baeva, Milan Horáček, Marie Anne Isler Béguin, Miguel Portas,

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  gemäß der Definition von Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (7.6.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie
(2007/2093(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Glenys Kinnock

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   begrüßt, dass die Kommission einen Aktionsplan über Kinder im Bereich der Außenbeziehungen, der in den vereinbarten Rahmen und die Zusagen im Zusammenhang mit der EU-Kinderrechtsstrategie fällt, entwickelt hat;

2.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass zu dem Verfahren, das zur Annahme der Kinderrechtsstrategie führt, auch eine vollständige und umfassende Konsultation gehört, die die für die Rechte der Kinder zuständigen nationalen Einrichtungen (z.B. die Kinderbeauftragten), die Agenturen der Vereinten Nationen einschließlich UNICEF, den Ausschuss für die Rechte des Kindes, Bürgerorganisationen und insbesondere die Kinder selbst einbezieht;

3.   fordert die Kommission auf, bei allen wichtigen Maßnahmen, von der Entwicklung und Planung der Politik bis hin zur Bewertung, sowie bei der Mobilisierung wichtiger Ressourcen einen Ansatz zu verfolgen, der sich auf die Rechte des Kindes stützt und die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) widerspiegelt;

4.   erkennt an, dass die Bediensteten der Kommission dringend eine Anleitung in Bezug auf politische Maßnahmen und deren Umsetzung brauchen, und fordert Hilfsmittel und Schulungsmaßnahmen am Hauptsitz der Kommission und in ihren Vertretungen, wenn es darum geht, einen menschenrechtsorientierten Ansatz in der Entwicklungspolitik im Allgemeinen und einen Ansatz, bei dem die Rechte des Kindes im Mittelpunkt stehen, im Besonderen, anzuwenden;

5.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Lage der Kinder in Partnerländern gründlich zu untersuchen, indem sie sich auf hochqualifizierte Forschung und Analyse in Bezug auf die Umsetzung der UNCRC-Übereinkommen und anderer einschlägiger internationaler Verträge über die Menschenrechte stützt, die z.B. von UNICEF durchgeführt wurde, international akzeptierte Daten heranzieht und sich auf Vorgehensweisen stützt, die bereits routinemäßig eingesetzt werden, sowie auf bereits vorliegende Berichte z.B. durch die Vereinten Nationen, um sich anhand geeigneter nachprüfbarer Fakten für eine entsprechende Politik und Länderstrategien auszusprechen und diese zu verfolgen;

6.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die im Rahmen von Handels- und Kooperationsabkommen von Menschenrechtsausschüssen und Untergruppen angestellten Überlegungen das Problem der Kinderarbeit und den Schutz der Kinder vor jeder Form des Missbrauchs, der Ausbeutung und der Diskriminierung in den Mittelpunkt stellen;

7.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Phänomen der Kindersoldaten und die wichtige Rolle der öffentlichen Meinung in diesem Zusammenhang angesprochen werden müssen;

8.   fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, wenn sie die Entwicklungsländer dabei unterstützen will, die Bestimmungen des UNCRC und die Fakultativprotokolle in nationales Recht umzusetzen;

9.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass Kinder, ihr Überleben, ihre Entwicklung und ihr Schutz in den Mittelpunkt sämtlicher politischer und konkreter Maßnahmen der EU gestellt werden müssen, wenn ein dauerhafter Beitrag zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele geleistet werden soll;

10. erkennt an, dass Kinder ein Recht auf eine frühkindliche Betreuung und Bildung, einschließlich Immunisierung, Eintragung in das Geburtenregister, gute Betreuung durch die Eltern, Kindergarten und Kinderkrippen haben, und erkennt an, dass die frühe Kindheit eine Zeit ist, in der das Kind wichtige Entwicklungen durchmacht, und dass mangelhafte Ernährung und mangelnde Pflege und Betreuung zu körperlicher und zu geistiger Beeinträchtigung führen und die Fähigkeit von Kindern, sich voll zu entfalten und der Armut zu entfliehen, beeinträchtigen können;

11. fordert den Rat und die Kommission auf, die offizielle Eintragung bei der Geburt als Grundrecht und wichtiges Mittel zum Schutz der Rechte des Kindes zu einem Bestandteil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu machen;

12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in gemeinsamer Anstrengung den Partnerländern dabei zu helfen, das Ziel einer kostenlosen allgemeinen Grundschulbildung (Millenniums-Entwicklungsziel 2) zu erreichen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Mittel für die Sofortinitiative „Bildung für alle“ bereitzustellen;

13. stellt fest, dass die Soforthilfe für Kinder in von Konflikten heimgesuchten, fragilen Staaten nur in den seltensten Fällen eine angemessene Bildung umfasst, und fordert die Kommission auf, Bildungsmaßnahmen zu unterstützen, einschließlich der Umsetzung der von der INEE (Inter-Agency Network for Education in Emergencies) für Bildung in Notfällen dargelegten Mindeststandards, sowohl in Notfällen als auch in den Übergangszeiten von der Krise bis zur Entwicklung;

14. weist mit Nachdruck darauf hin, dass dem Millenniumsentwicklungsziel Nr. 3 über die Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, und in diesem Zusammenhang ebenso der Bildung für Mädchen, der Einstellung und Ausbildung einheimischer Lehrerinnen, der Abschaffung der an männlichen Vorbildern ausgerichteten Lehrpläne, der Ansiedlung von Schulen in größerer Nähe zu den Gemeinden, für die sie betrieben werden und der Bereitstellung geeigneter sanitärer Einrichtungen; betont, dass Schulen Sicherheitsbereiche sein sollten, in denen die Rechte der Kinder geachtet werden, und dass sexuelle Belästigung und Gewalt in den Schulen und in ihrer unmittelbaren Umgebung energisch vermieden und bekämpft werden sollten;

15. fordert die Kommission auf, anzuerkennen, das mehr Kapazitäten erforderlich sind, damit eine allgemeine Grundschulbildung gewährleistet ist, insbesondere für Kinder mit Behinderungen; fordert daher die Ausarbeitung nationaler Bildungspläne, mit denen die Ausgrenzung von Kindern, die am Rande der Gesellschaft leben, überwunden werden soll, die Förderung spezialisierter Ausbildungsmaßnahmen für Erzieher in Bezug auf die Einbeziehung von Kindern mit Behinderungen und die Förderung von für Kindern mit Behinderung zugänglichen Infrastrukturen an den Schulen;

16. fordert, dass Waisen, Kindern mit besonderen Bedürfnissen und Kindern, die von Missbrauch und Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, auch Kindern mit Behinderungen, besondere Aufmerksamkeit zuteil werden soll, mit der Feststellung, dass Kinder aus Randgruppen oft unverhältnismäßig stark diskriminiert werden, dem Menschenhandel und anderen Formen der Ausbeutung und des Missbrauchs zum Opfer fallen und keinen ordentlichen Zugang zu grundlegenden Sozialdienstleistungen, zu Bildung und zur Gesundheitsfürsorge haben;

17. bedauert den Druck, der die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit sexuellen und reproduktiven Gesundheitsrechten untergräbt, was eine Zunahme sexuell übertragbarer Infektionen (einschließlich HIV/AIDS) bewirkt und dazu führt, dass Jugendliche keine Ahnung haben, was für ihre reproduktive Gesundheit gut ist, was wiederum zu einer Zunahme an ungewollten Schwangerschaften und unsicheren und manchmal illegalen Schwangerschaftsabbrüchen bei jungen Frauen führt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die Mittel für alle Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit auf ein bestimmtes Niveau zu halten, um das Millenniumsentwicklungsziel Nr. 5 (die Gesundheit der Mütter zu verbessern) zu erreichen;

18. betont die Bedeutung und die Notwendigkeit umfassender Dienste im Bereich der reproduktiven Gesundheit für Flüchtlingskinder und innerhalb ihres Landes vertriebene Kinder, da umfassende, auf die Jugend ausgerichtete Programme für die reproduktive Gesundheit in Konfliktsituationen entscheidend dazu beitragen, den Schutz, die Betreuung und die Entwicklung vertriebener Kinder und Jugendlicher zu gewährleisten;

19. weist mit Nachdruck auf das Millenniumsentwicklungsziel 4 (die Kindersterblichkeit zu verringern) und das Millenniumsentwicklungsziel 5 (HIV/Aids, Malaria und andere Krankheiten zu bekämpfen) hin, und fordert nachdrücklich Investitionen in Erforschung von Kombinationsbehandlungen für Kinder, die Bereitstellung von Insektennetzen zum Schutz vor Malaria und die Förderung der Immunisierung im Rahmen der GAVI Allianz (früher bekannt unter dem Namen „Global Alliance for Vaccines and Immunisation“ - Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung);

VERFAHREN

Titel

Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie

Verfahrensnummer

2007/2093(INI)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE
26.4.2007

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Glenys Kinnock
6.11.2006

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

26.3.2007

5.6.2007

 

 

 

Datum der Annahme

5.6.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Josep Borrell Fontelles, Danutė Budreikaitė, Margrietus van den Berg, Gabriela Creţu, Nirj Deva, Alexandra Dobolyi, Fernando Fernández Martín, Filip Kaczmarek, Glenys Kinnock, Maria Martens, Luisa Morgantini, José Javier Pomés Ruiz, Miguel Portas, Horst Posdorf, José Ribeiro e Castro, Toomas Savi, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Feleknas Uca, Johan Van Hecke, Luis Yañez-Barnuevo García und Anna Záborská.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Miguel Angel Martínez Martínez, Manolis Mavrommatis, Pasqualina Napoletano, Anne Van Lancker und Ralf Walter.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (12.6.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie
(2007/2093(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Dimitrios Papadimoulis

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgestellt wird: „Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen“,

1.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine europäische Strategie zur Förderung und zum effektiven Schutz der Rechte von Kindern einzuführen; begrüßt die Beteuerung in der Mitteilung der Kommission, dass die Rechte des Kindes für die Europäische Union ein vorrangiges Anliegen sind; bedauert es, dass in der Mitteilung keine Mindeststandards und keine eindeutig definierten Politikbereiche, klaren Ziele oder zeitlichen Rahmen angegeben sind, an die sich die Europäische Union halten müsste;

2.  betont, dass die Politik zur Förderung der Kinderrechte die Grundlage der Gesellschaft von morgen bildet; ist der Auffassung, dass ihre Achtung die beste Voraussetzung ist, bei den Erwachsenen von morgen eine Kultur des Respekts für die individuellen und kollektiven Rechte zu entwickeln;

3.  erinnert daran, dass die Werte der Europäischen Union auf der Achtung der Person und der Chancengleichheit beruhen und es die Aufgabe der Gesellschaft ist, vor allem durch die Bildung zur Entwicklung seines vollen Potentials beizutragen;

4.  bedauert, dass kein Finanzierungsprogramm existiert, da der Vorschlag eine finanzielle Verpflichtung enthalten muss, wenn Kinder wirklich in die Lage versetzt werden sollen, ihre Menschenrechte geltend zu machen;

5.  begrüßt die vorgeschlagene Einführung neuer Strukturen zur Verbesserung der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, die zu einem umfassenden und konsequenten Ansatz führen werden, wie ein Referat Kinderrechte innerhalb der Kommission, ein Koordinator für die Rechte des Kindes, eine dienststellenübergreifende Gruppe bei der Kommission, ein Europäisches Forum für die Rechte des Kindes und eine webgestützte Diskussions- und Arbeitsplattform;

6.  betont die Bedeutung der uneingeschränkten Erfüllung bestehender internationaler Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das besondere Bestimmungen für behinderte Kinder enthält, und der IAO-Übereinkommen über Kinderarbeit, durch die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer;

7.  erinnert daran, dass das Recht auf qualitativ hoch stehende Bildung, Ausbildung, aktuelles Wissen und Zugang zu neuen Technologien ein soziales Grundrecht ist; ruft alle Mitgliedsstaaten und Bewerberländer auf, diese unabhängig von der sozialen, wirtschaftlichen und ethnischen Herkunft sowie von dem Wohnort, dem Alter, dem Geschlecht, der sexuellen Ausrichtung, der Religion, der Kultur, der Sprache, dem körperlichen Zustand, der Familienstruktur oder von der Rechtsstellung des Kindes oder seiner Eltern zu gewährleisten;

8.  verurteilt die Ideologien und Thesen, die auf dem Glauben an die biologische oder soziale Prädestination zum Verbrechen oder zu jeder Art sozialer Entgleisung beruhen; verurteilt als Verletzung der Kinderrechte die Politik, die anhand dieser Faktoren die frühzeitige Absonderung von Kindern empfiehlt, die eine Neigung zum Verbrechen oder die Gefahr sozialer Entgleisung erkennen lassen;

9.  betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle internen und externen Politiken auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU darauf ausgerichtet sind, die Kinderarbeit in all ihren Formen zu beseitigen; ist der Auffassung, dass die Vollzeitbildung für Mädchen und Jungen das beste Mittel zur Bekämpfung dieses Problems ist, und zwar sowohl im Hinblick darauf, einen solchen Missbrauch zu verhindern, als auch darauf, den Kreis vorbestimmten Analphabetentums und künftiger Armut zu durchbrechen;

10. weist darauf hin, dass Erzeugnisse, die in der Europäischen Union verkauft werden, möglicherweise durch Kinderarbeit hergestellt worden sind; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zu schaffen, mit dessen Hilfe sich Opfer von Kinderarbeit an die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten wenden können, um Entschädigungen von europäischen Unternehmen geltend zu machen; fordert die Kommission ferner auf, die Einhaltung von Vorschriften im Rahmen der Lieferkette von Waren zu gewährleisten und insbesondere die Mechanismen zu schaffen, durch die im Falle von Verstößen gegen UN-Übereinkommen zur Kinderarbeit im Zusammenhang mit Warenlieferungen der Hauptauftragnehmer in Europa zur Verantwortung gezogen wird; fordert daher die EU auf, unter anderem auch das Allgemeine Präferenzsystem (APS) zur Anwendung zu bringen, um die Ausbeutung von Kinderarbeit, die in verschiedenen Regionen der Welt zu verzeichnen ist, wirksamer zu bekämpfen, wobei besonderes Gewicht auf gefährliche Tätigkeiten gelegt werden sollte, zu denen Kinder vielfach gezwungen werden;

11. fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen und den entsprechenden internationalen Organisationen eine internationale Initiative zu ergreifen, um dem in zahlreichen Regionen der Welt zu beobachtenden Phänomen der Rekrutierung, der militärischen Ausbildung und des Einsatzes von Kindern in militärischen Operationen bei internen und zwischenstaatlichen Konflikten wirksam zu begegnen;

12. ist der Ansicht, dass die durchgängige Berücksichtigung der Kinderrechte in der Politik der EU von entscheidender Bedeutung für den Erfolg dieser europäischen Strategie ist; fordert die Kommission auf, in ihre Folgenabschätzungen für wichtige politische Themen besondere Bestimmungen betreffend die Kinderrechte aufzunehmen; weist darauf hin, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Rechtsvorschriften und ihrer Politik der Verschiedenheit der Kinder und ihren je nach Wohnort, Alter, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, sozialem und rechtlichen Status, Religion, Kultur, Sprache, Behinderung oder Familienstruktur unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung tragen und sicherstellen sollten, dass alle Kinder in gleichberechtigter Weise alle Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt wahrnehmen können; betont, dass positive Maßnahmen zugunsten der schwächsten Gruppen von Kindern ergriffen werden sollten;

13. betont, wie wichtig es ist, dass die Kinder selbst aktiv an jedem Verfahren, bei dem es um ihre Rechte geht, beteiligt sind; ist der Ansicht, dass die Beteiligung allen Kindern unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrem sozialen und rechtlichen Status oder einer möglichen Behinderung offen stehen müsste; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass alle Kinder altersgerechte Hilfe sowie Unterstützung im Falle einer Behinderung erhalten, damit sie ihr Recht auf Teilhabe und freie Meinungsäußerung ausüben können; begrüßt den Bezug auf das für die Kinder geltende „Recht auf Bildung und [...] Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen“; unterstreicht daher, dass die Eltern- und Familienverbände in das Europäische Forum für die Rechte des Kindes einbezogen werden müssen;

14. ist sich darüber im Klaren, dass ein enger Zusammenhang zwischen aktiver Beteiligung und Information besteht; begrüßt die Einführung einer Kommunikations- und Informationsstrategie zur Veröffentlichung von EU-Maßnahmen in einer für alle zugänglichen kindgerechten Form;

15. stellt fest, dass die technische Revolution im Informations- und Kommunikationssektor neben den einzigartigen Vorteilen, die sie bietet, auch eine Gefahr darstellen kann, der die Kinder auf vielfältige Weise ausgesetzt sind; spricht sich deshalb dafür aus, einen Schutzmechanismus für Kinder einzurichten, die insbesondere das Internet nutzen, sowie andere neue Technologien, der jegliche Form der Ausnutzung von Kindern (als Rezipienten kultureller Modelle und hauptsächlich als Konsumenten) sowie der Ausbeutung von Kinder (als Sexualobjekte, Opfer von Gewalt und Pornografie) unterbindet;  

16. weist nachdrücklich darauf hin, dass professionelle Betreuer von Kindern regelmäßig an qualitativ hochwertigen Weiterbildungen teilnehmen müssen und dass es erforderlich ist, gute Arbeitsbedingungen zu schaffen und ihre Arbeit angemessen zu vergüten, um auf diese Weise die Kontinuität und ein hohes Niveau der Betreuung zu fördern;

17. bedauert es, dass in der Mitteilung keine gezielten Maßnahmen in Bezug auf die Situation von Kindern mit Behinderungen vorgesehen sind; betont die Notwendigkeit, das Thema Behinderung im Rahmen der Kommissionsstrategie zu berücksichtigen, um die uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe und Einbeziehung behinderter Kinder an bzw. in sämtliche[n] Aktivitätsbereiche[n], insbesondere Bildung, Weiterbildung, kulturelles Leben, Sport- und Freizeitaktivitäten, zu gewährleisten;

18. stellt fest, dass Kinder, die Eltern bzw. Geschwister mit besonderen Bedürfnissen betreuen, Anspruch auf besondere Unterstützung haben sollten;

19. betont, dass kürzlich durchgeführten Studien zufolge eins von fünf Kindern in der Europäischen Union von Armut bedroht ist und dass Kinder und Jugendliche und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten besonders anfällig für soziale Ausgrenzung sind; ist der Ansicht, dass bei der Mehrheit der 2004 und 2007 beigetretenen neuen Mitgliedsländer die Gefährdung offensichtlicher ist, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, die in sozioökonomisch benachteiligten Gebieten leben; betont, dass personalisierte Dienstleistungen wie Betreuung und Sozialdienstleistungen bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung eine wichtige Rolle spielen; begrüßt die in der Mitteilung vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut, weist indessen darauf hin, dass Kinderarmut ein hartnäckiges Problem ist; vertritt die Auffassung, dass auf EU-Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten der Verhinderung und Beseitigung der Kinderarmut, insbesondere von Kindern Alleinerziehender und aus Zuwandererfamilien, Priorität eingeräumt werden sollte; bedauert es, dass in der Mitteilung keine klaren quantitativen Ziele für die Beseitigung der Kinderarmut festgelegt sind;

20. betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zum Schutz von Kindern verstärken müssen, die in vielfältiger Weise benachteiligt und besonders schutzbedürftig sind, einschließlich der Gewährleistung von zugänglichen und erschwinglichen, qualitativ hochwertigen Dienstleistungen; fordert die Einrichtung angemessener Kontrollmechanismen zur Erkennung und Unterstützung gefährdeter Kinder;

21. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Fürsorge- und Schutzpflicht Kindern gegenüber, damit jedes Kind unabhängig von seiner sozialen Situation und Rechtsstellung oder der seiner Eltern vor den Gefahren der Unterernährung, der Krankheit und der Misshandlung geschützt wird;

22. bedauert es, dass in der Mitteilung nicht speziell auf die Situation eingewanderter, asylsuchender, geflüchteter Kinder sowie von Kindern Alleinerziehender hingewiesen wird; ist der Ansicht, dass diese Gruppen, die noch stärker von Armut, sozialer Ausgrenzung und verschiedenen Formen der Ausbeutung bedroht sind als andere Kinder, speziell erwähnt werden sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Familien mit geringem Einkommen zu ergreifen, deren Kinder häufig Opfer von Menschenhändlern werden;

23. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Kinder, die laut Gesetz alt genug sind, um eine Beschäftigung aufzunehmen, auf der Grundlage des Prinzips der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit entlohnt werden;

24. fordert einen umfassenderen Ansatz für die Erfassung des mehrdimensionalen Wesens der Kinderarmut, bei dem auch das Wohlergehen der Kinder berücksichtigt und nicht lediglich eine auf dem Einkommen basierende Analyse zugrunde gelegt wird;

25. macht auf das Thema Straßenkinder aufmerksam und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen wie beispielsweise Verbesserung der Überwachung und Mobilisierung der zuständigen Dienststellen zu treffen, damit sie Zugang zu Nahrungsmitteln, Unterkunft, Bildung und medizinischer Versorgung haben;

26. begrüßt die Initiative der Kommission, in der gesamten Europäischen Union eine Notrufnummer für Kinder einzurichten, und betont, dass diese gebührenfrei sein muss und so zu verbreiten ist, dass sie allen Kindern bekannt ist, insbesondere jenen, die in äußerst prekären Verhältnissen leben;

27. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle Kinder, insbesondere gefährdete Kinder, individuellen Zugang zur Sozialversicherung und Gesundheitsversorgung haben und dass diese Systeme uneingeschränkt und offen zugänglich sind;

28. schlägt vor, dass die Union den Begriff „gefährdete Kindheit“ definiert, um Kinder zu identifizieren, die Opfer einer sozialen Situation sind, die ihre geistige und körperliche Unversehrtheit gefährdet oder sie der Gefahr der Kriminalität, sei es als Täter oder Opfer, aussetzt;

29. fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, Maßnahmen (Aufklärungskampagnen, Austausch bewährter Praktiken, usw.) zur Vorbeugung gegen die „gefährdete Kindheit“ zu ergreifen, wozu auch die Vorbeugung gegen Jugendkriminalität gehört;

30. schlägt der Kommission vor, zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern enger mit den zuständigen Dienststellen der betreffenden Länder zusammenzuarbeiten und strengere Maßnahmen gegen europäische Bürger zu ergreifen, die als Sextouristen Kinder missbrauchen;

31. vertritt die Ansicht, dass die Kinderrechte in Verbindung mit Fragen, die die Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben sowie die Arbeitszeit betreffen, voll und ganz berücksichtigt werden müssten;

32. erinnert daran, dass die frühzeitige Aufnahme des Kindes in kollektive Einrichtungen (Krippe, Schule) Beruf und Familie am besten vereinbaren lässt; weiter sichert sie frühzeitig die Chancengleichheit und eine gesunde Sozialisierung des Kindes;

33. betont, dass das Problem des Kinderhandels angegangen werden muss, das sowohl ein innereuropäisches als auch ein verbreitetes internationales Problem darstellt;

34. verurteilt aufs Schärfste jegliche Formen von Kinderpornographie; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, eine Offensive gegen die Kinderpornographie in Europa zu starten; dabei soll insbesondere die Kooperation der nationalen Polizeibehörden im Vordergrund stehen, die darin von der europäischen Polizeibehörde EUROPOL unterstützt werden; in diesem Rahmen soll es EUROPOL gestattet werden, ihre Arbeit neben Ermittlungen gegen die organisierte Kriminalität auch auf Einzeltäter auszuweiten, die insbesondere in diesem Kriminalitätsfeld über das Internet grenzüberschreitend agieren;

35. verurteilt aufs Schärfste jegliche Formen von Kinderarbeit, Sklaverei und Schuldknechtschaft sowie andere Arbeiten, die für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern schädlich sind; fordert die Kommission und den Rat auf, den Handel und die Entwicklungshilfe der Europäischen Union gegenüber Drittstaaten verstärkt an deren Umsetzung des IAO-Übereinkommens „über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung jeder Form von Kinderarbeit“ zu knüpfen;

36. verurteilt aufs Schärfste jegliche Formen von Kinderprostitution und Sextourismus, fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat auf, eine strafrechtliche Verfolgung der Täter innerhalb und außerhalb der EU sicherzustellen sowie Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Tourismusbranche zu ergreifen und zu fördern, die zur wirksamen Bekämpfung von Kinderprostitution und des Sextourismus beitragen, wie die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, Selbstverpflichtungen und Zusatzklauseln mit Vertragshotels;

37. betont, dass die Rechte des Kindes, wie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes festgeschrieben, über die Interessen der Gesellschaft bezüglich der Optimierung von Humanressourcen gestellt werden müssen; weist darauf hin, dass das Recht auf individuelle und freie Entwicklung absolute Priorität gegenüber einer gesellschaftlich selektiven bzw. gelenkten Förderung von Kindern, beispielsweise mit Blick auf die zukünftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, haben muss;

38. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Bedürfnisse von Kindern in differenzierter Weise berücksichtigt und einbezogen werden müssen; ist der Auffassung, dass die vom Forschungsinstitut INNOCENTI der UNICEF herausgegebene Studie Report Card 7, die sechs Dimensionen bezüglich des Wohlergehens von Kindern – die materielle Lage, Gesundheit und Sicherheit, Bildungssituation, Beziehungen zu Eltern und Freunden, Verhaltensweisen und Risiken sowie das subjektive Wohlbefinden von Kindern – umfasst, ein gutes Beispiel für eine solche Differenzierung ist;

39. bedauert, dass der Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Kinderarbeit sehr wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird, obwohl innerhalb und außerhalb der EU viele Kinder aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation ihrer Familien gezwungen sind, einer Erwerbsarbeit nachzugehen; ist der Auffassung, dass der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften, insbesondere im Rahmen des Beitrittsprozesses, mehr Gewicht beigemessen werden sollte;

40. betont, dass alle Beteiligten, einschließlich der Bürgergesellschaft sowie insbesondere der Kinder, im Rahmen der neuen europäischen Strategie finanziell besser unterstützt werden sollten, damit eine bessere Arbeit und Koordinierung möglich sind, und dass dabei Maßnahmen, die dem Wohlergehen von Kindern unmittelbar zugute kommen, wie beispielsweise die Förderung der Qualität der Kinderbetreuung sowie die Förderung von Infrastrukturen und kreativen Aktivitäten, in den Mittelpunkt gestellt werden müssen; weist darauf hin, dass es (wie in Artikel 12 des UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgestellt) erforderlich ist, die Kinder stets entsprechend ihrem Alter aktiv an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen;

41. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die es den Kindern ermöglichen, ohne soziale Diskriminierung und Ausgrenzung ihre Kindheit zu genießen und an kindgerechten Aktivitäten teilzuhaben;

42. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder im schulischen Umfeld vor körperlicher Gewalt, Rassismus und sexueller Belästigung schützen;

43. ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um Waisenkindern, die einen oder beide Elternteile verloren haben, eine reibungslose Integration in die Gesellschaft ohne Diskriminierung zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass sie ohne jede Form sozialer Ausgrenzung eine angemessene Ausbildung und medizinische Versorgung erhalten und bei der Ausübung verschiedener Tätigkeiten Chancengleichheit genießen;

44. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder zu schützen, deren Eltern an Aids erkrankt sind, was zur Ausgrenzung von bestimmten Aktivitäten und zu sozialer Isolation führen kann;

45. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die körperliche Züchtigung von Waisenkindern in Heimen als Disziplinarmaßnahme zu unterbinden;

46. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zum Verbot von Genitalverstümmelungen bei Mädchen sowie zur Bekämpfung von Zwangsehen und Ehrenmorden zu ergreifen.

VERFAHREN

Titel

Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie

Verfahrensnummer

2007/2093(INI)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL
26.4.2007

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Dimitrios Papadimoulis
23.1.2007

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

12.4.2007

5.6.2007

 

 

 

Datum der Annahme

7.6.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Alexandru Athanasiu, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Proinsias De Rossa, Harald Ettl, Richard Falbr, Ilda Figueiredo, Joel Hasse Ferreira, Stephen Hughes, Ona Juknevičienė, Jan Jerzy Kułakowski, Jean Lambert, Raymond Langendries, Elizabeth Lynne, Mary Lou McDonald, Thomas Mann, Ana Mato Adrover, Elisabeth Morin, Csaba Őry, Kathy Sinnott, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Anne Van Lancker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Udo Bullmann, Françoise Castex, Monica Maria Iacob-Ridzi, Sepp Kusstatscher, Mario Mantovani, Dimitrios Papadimoulis, Evangelia Tzampazi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Bilyana Ilieva Raeva

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (26.6.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie
(2007/2093(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Lissy Gröner

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass für die Würde eines Kindes auch die Wahrnehmung seines Rechts auf Bildung und auf Kultur ausschlaggebend ist,

B.   in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, in allen Bildungs-, Kultur- und Vereinsstätten, wo sie sich entwickeln, die Rechte der Kinder zu achten und ihnen Geltung zu verschaffen,

C.  in der Erwägung, dass die Schule nicht nur ein Ort ist, an dem Erziehung erfolgt, sondern auch ein Ort, an dem Wissen und Kultur erlernt werden,

D.  in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Ausübung der Rechte des Kindes der Endpunkt einer allmählichen Entwicklung ist, die es ihnen ermöglicht, zu eigenständigen und verantwortungsvollen Menschen zu werden,

E.   in der Erwägung, dass das Recht von Kindern mit schulischen Schwierigkeiten berücksichtigt werden muss, vor allem indem an ihre Bedürfnisse angepasste pädagogische Methoden eingeführt werden,

F.   in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Förderung der Beschulung behinderter Kinder dringend verstärkt werden müssen, um die Integration dieser Kinder in die Gesellschaft zu erleichtern,

1.  begrüßt die Strategie zur Förderung und zum Schutz der Kinderrechte bei den Maßnahmen der EU, welche einen wirksamen Schutz der Kinderrechte garantieren und die wirtschaftliche Ausbeutung sowie jede Form des Missbrauchs vorbeugen soll, im Rahmen dessen sich die EU zur Achtung der Grundrechte einschließlich der Rechte von Kindern verpflichtet hat;

2.   betont, dass jede Art von Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt gegen Kinder verhindert werden muss;

3.  hält es für erforderlich, konkrete Projekte wie Helplines zu etablieren, die kostenlosen Zugang zu Hilfsangeboten in allen Amtssprachen garantieren;

4.   hält es für notwendig, das Europäische Forum für Kinderrecht, die webgestützte Diskussions- und Arbeitsplattform, die dienststellenübergreifende Gruppe der EK und die Benennung eines Koordinators für Kinderrechte zu stärken, um die Lage der Kinder weltweit verbessern zu können;

5.   fordert die EU auf, sich durch Aufklärung und Empfehlungen aktiv an der Förderung der Kenntnis der Konvention über die Rechte des Kindes und ihrer Verbreitung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu beteiligen;

6.  unterstreicht, dass das Recht auf Bildung eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Entwicklung der Kinder darstellt und allen Kindern aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen und gesellschaftlichen Herkunft sowie ihrem Familienstand zugänglich sein muss;

7.   ermutigt die Mitgliedstaaten, Austauschprogramme für Lehrkräfte und Schüler mit Ländern außerhalb der Europäischen Union, insbesondere mit Ländern im Nahen Osten und mit Entwicklungsländern, aufzulegen und die Rechte des Kindes unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Bildung und die Gleichstellung der Geschlechter zu verbreiten und zu fördern;

8.   vertritt die Auffassung, dass Kinder ungeachtet ihres Status und/oder des Status ihrer Eltern Zugang zum Bildungswesen haben sollten; betont, wie wichtig es ist, Migranten- und/oder Flüchtlingskindern diesen Zugang zu gewähren;

9.   weist auf die Zielsetzungen des Barcelona-Prozesses für eine chancengerechte Entwicklung aller Kinder und ausreichende Betreuungsmöglichkeiten hin;

10. weist darauf hin, dass Kinder, die Eltern oder Geschwister mit besonderen Bedürfnissen betreuen, Anspruch auf spezifische, entsprechend ausgerichtete Unterstützung haben sollten;

11. unterstreicht, dass Personen, die beruflich in der Kinderbetreuung tätig sind, eine hochwertige fortlaufende Weiterbildung, gute Arbeitsbedingungen und ein angemessenes Gehalt geboten werden müssen, um die Kontinuität der Betreuung sowie hohe Standards zu fördern;

12. erinnert daran, dass die Gesellschaft, insbesondere die Eltern und die Erzieher, eingebunden werden müssen, um die Kenntnis der Rechte des Kindes zu fördern und die Ausübung dieser Rechte zu etablieren;

13. weist auf die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in der Welt der Mode, der Musik, des Films und des Sports hin;

14. fordert den Rat und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die einen geeigneten Schutz vor Gewalt im Internet und in den audiovisuellen Medien darstellen;

15. betont, dass die Förderung von „Kinderkultur“ durch die europäischen Programme Media und Kultur gestärkt werden muss, und fordert den Rat und die Kommission auf, durch innovative Projekte in kindergerechter Form Freude an europäischer Kultur und europäischen Sprachen zu wecken und frühzeitig den Lernwillen der Kinder anzuregen; hebt gleichzeitig die Bedeutung der Medienerziehung hervor, um mit der Einführung von pädagogischen Inhalten einen bewussteren Einsatz der verschiedenen Medien zu fördern;

16. befürwortet, dass in der Europäischen Union ein einheitliches System zur Klassifizierung und Kennzeichnung für den Verkauf und die Verbreitung von audiovisuellen Inhalten und Videospielen für Minderjährige geschaffen wird, damit der europäische Standard den Ländern außerhalb der Europäischen Union als Vorbild dienen kann;

17. unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zum Schutz von Kindern, die in mehrerer Hinsicht benachteiligt oder die besonders stark gefährdet sind, verstärken müssen, unter anderem auch durch Maßnahmen wie die Bereitstellung erschwinglicher und zugänglicher hochwertiger Dienstleistungen; ersucht darum, angemessene Überwachungsmechanismen einzurichten, um gefährdete Kinder auszumachen und zu unterstützen;

18. fordert im Hinblick auf die Annahme der neuen Richtlinie für die audiovisuellen Mediendienste[1] den Rat und die Kommission auf, Kinderpornographie und Gewalt an Kindern in allen audiovisuellen Mediendiensten zu verbieten;

19. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Jugendliche vor dem schädlichen Einfluss von Alkohol und verbotenen Drogen zu schützen;

20. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre Ressourcen und Projekte für die Umsetzung dieser Strategie zu bündeln;

21. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung europäischer Programme Kinderarmut rasch in erheblichem Maße zu verringern und Benchmarks zu setzen und gleichzeitig allen Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft die gleichen Chancen zu bieten;

22. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Formen des regelmäßigen Erfahrungsaustauschs festzulegen und im Rahmen der Erhebung der Daten über Kinderrechte evaluative Kriterien auszuformulieren, die unter Berücksichtigung der heterogenen Strukturen in verschiedenen Staaten einen objektiven Vergleich erlauben;

23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Weiterentwicklung der Kommunikationsstrategie zum Thema Kinderrechte und Unterstützung der Informationsnetze für Kinder sicherzustellen, dass Materialien entwickelt werden, die den Kindern vor Ort und im persönlichen Kontakt ermöglichen, kinderspezifisch aufbereitete Informationen von hohem Standard zu erhalten;

24. hebt hervor, dass das Recht auf medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen essenziell für ein gesundes Heranwachsen ist;

25. erinnert daran, dass Bildungs- und Kultureinrichtungen Orte sind, wo die Kinder in der Lage sein müssen, ihre Rechte, unter Achtung ihrer Pflichten, uneingeschränkt auszuüben;

26. betont, dass die schulische und kulturelle Bildung das Kind darauf vorbereitet, als freier und verantwortungsvoller Bürger seinen Platz in der Gesellschaft einzunehmen;

27. unterstreicht, dass Kultur und Bildung zwei essenzielle Vektoren der Entfaltung des Kindes sind, durch die seine Persönlichkeit sichtbar gemacht wird, seine Sensibilität ausgeprägt wird und sich seine Phantasie und seine Kreativität entwickeln;

28. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, durch die Einführung von Neuerungen und die Entwicklung angepasster pädagogischer Methoden ihre Anstrengungen in Bezug auf Kinder, die in der Schule versagen, fortzusetzen;

29. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, die besonderen Bedürfnisse behinderter Schüler und die Durchführung eines auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Beschulungsprogramms zur Förderung ihrer Integration in die Gesellschaft zu untersuchen.

VERFAHREN

Titel

EU-Kinderrechtsstrategie

Verfahrensnummer

2007/2093(INI)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT
26.4.2007

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Lissy Gröner
12.9.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

21.3.2007

8.5.2007

 

 

 

Datum der Annahme

25.6.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

1

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Ivo Belet, Guy Bono, Marie-Hélène Descamps, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Ovidiu Victor Ganţ, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Sándor Kónya-Hamar, Manolis Mavrommatis, Marianne Mikko, Viorica-Pompilia-Georgeta Moisuc, Doris Pack, Christa Prets, Karin Resetarits, Pál Schmitt, Nikolaos Sifunakis, Hannu Takkula, Salvatore Tatarella, Henri Weber, Thomas Wise, Tomáš Zatloukal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emine Bozkurt, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. Dezember 2006 im Hinblick auf die Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (P6_TA(2006)0559)

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (12.9.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie
(2007/2093(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Antonio López-Istúriz White

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  fordert alle Mitgliedstaaten, welche die beiden Fakultativprotokolle zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes noch nicht ratifiziert haben, eindringlich auf, dies zu tun;

2.  fordert alle Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern noch nicht ratifiziert haben, eindringlich auf, dies zu tun; fordert ferner die einzelnen Organe der Europäischen Union eindringlich auf, sich dafür stark zu machen, dass Drittstaaten die wichtigsten internationalen Instrumente zum Schutz der Rechte des Kindes, insbesondere diejenigen, die die Lage minderjähriger Migranten verbessern könnten, ratifizieren;

3.  fordert in der Erwägung, dass die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung[1] durch die innerstaatlichen Behörden zu einer Vielzahl von Auslegungen führt, die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien und eine Aufstellung bewährter Praktiken zu formulieren, um die Durchführung dieser Verordnung klarer und leichter zu machen;

4.  fordert Kommission und Rat nachdrücklich auf, bei der Rechtsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – insbesondere deren Artikel 24 – zu beachten und somit sicherzustellen, dass bei jedem Legislativvorschlag die Rechte der Kinder – vor allem solcher Kinder, die sich in einer benachteiligten, exponierten oder gefährdeten Lage befinden oder die Migranten sind oder die zu ethnischen Minderheiten, insbesondere Roma, gehören – systematisch berücksichtigt werden;

5.  weist darauf hin, dass der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates eine angemessene Lösung für einen besseren Schutz der Kinder in der Europäischen Union darstellen würde, und fordert den Rat nachdrücklich auf, die Beitrittserklärung der Europäischen Union zu dieser Konvention so bald wie möglich zu unterzeichnen;

6.  fordert den Rat nachdrücklich auf, den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich anzunehmen (KOM(2005)0690);

7.  fordert den Rat nachdrücklich auf, die Befugnisse von Europol beim Kampf gegen grenzüberschreitende Straftaten gegen Kinder – insbesondere in Bezug auf die Verbreitung von Kinderpornografie über das Internet – zu verbessern und die Möglichkeit zu schaffen, dass Europol-Bedienstete auf diesem Gebiet Ermittlungsgruppen leiten;

8.  weist darauf hin, dass die internationalen Normen zum Schutz des Kindes für unbegleitete Minderjährige gelten, die durch illegale Einwanderung in das Gebiet der Europäischen Union kommen; fordert alle lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie die Organe der Europäischen Union auf, bestmöglich zusammenzuarbeiten, um diese unbegleiteten Minderjährigen zu schützen; fordert die Kommission auf, mit denjenigen Drittstaaten, aus denen die Minderjährigen stammen, Verfahren internationaler Zusammenarbeit und Unterstützung zu entwickeln, welche die korrekte Rückführung der Minderjährigen in diese Staaten gewährleisten; fordert zudem, dass Schutzmechanismen für die wieder in ihr Herkunftsland zurückgeführten Minderjährigen geschaffen werden, und zwar entweder innerhalb ihrer leiblichen Familie oder im Rahmen von Mechanismen oder Einrichtungen, die ihnen wirksamen Schutz bieten;

9.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Bericht darüber vorzulegen, inwieweit es möglich ist, in alle internationalen Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten eine besondere rechtsverbindliche Klausel über den Schutz der auf internationaler Ebene festgelegten Rechte des Kindes aufzunehmen.

VERFAHREN

Titel

EU-Kinderrechtsstrategie

Verfahrensnummer

2007/2093(INI)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
26.4.2007

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Antonio López-Istúriz White
29.1.2007

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

19.3.2007

11.6.2007

 

 

 

Datum der Annahme

11.9.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Alain Lipietz, Antonio López-Istúriz White, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Daniel Strož, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Janelly Fourtou, Jean-Paul Gauzès, Barbara Kudrycka, Michel Rocard, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Albert Deß, María Sornosa Martínez

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder:

Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Maria Carlshamre, Michael Cashman, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Stavros Lambrinidis, Esther De Lange, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Sarah Ludford, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Rares-Lucian Niculescu, Bogusław Rogalski, Martine Roure, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Søren Bo Søndergaard, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen

Edit Bauer, Simon Busuttil, Iratxe García Pérez, Genowefa Grabowska, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in 't Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Bill Newton Dunn, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Giulietto Chiesa, Ģirts Valdis Kristovskis, Manuel Medina Ortega