BERICHT über die Transparenz in Finanzangelegenheiten
25.1.2008 - (2007/2141(INI))
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: José Javier Pomés Ruiz
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Transparenz in Finanzangelegenheiten
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Europäische Transparenzinitiative“ (KOM)2006)0194),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu den Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch „Europäische Transparenzinitiative“ (KOM(2007)0127),
– gestützt auf Artikel 255 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6‑0010/2008),
A. in der Erwägung , dass die Transparenz es den Bürgern ermöglicht, sich enger an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen, und dass so gewährleistet ist, dass die Organe der EU größere Legitimität genießen und für die Bürger in einem demokratischen System wirksamere Arbeit leisten und besser zur Rechenschaft gezogen werden können,
B. in der Erwägung, dass die Transparenz zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte beiträgt, wie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[1] festgelegt ist,
C. in der Erwägung, dass durch eine größere Transparenz innerhalb der Organe der EU das Verständnis der Öffentlichkeit über die Verwendung der EU-Gelder verbessert würde und dass gleichzeitig die Effizienz des Ausgabengebarens der EU besser bewertet werden könnte,
Offenlegung von Informationen über die Empfänger von EU-Mitteln (praktische Umsetzung)
1. erinnert daran, dass es in Artikel 30 Absatz 3 der am 13. Dezember 2006 angenommenen Haushaltsordnung[2] im Kapital Grundsatz der Transparenz heißt:
„Die Kommission stellt in geeigneter Weise die Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden”;
EU-Mittel im Rahmen der zentralen Verwaltung
2. vertritt die Ansicht, dass die Transparenz eng damit zusammenhängt, ob die über die Empfänger verfügbaren Informationen leicht zugänglich und verlässlich sind und sich für weitere Untersuchungen, Vergleiche und Bewertungen eignen, und ist daher der Auffassung, dass bei der Umsetzung des in der Haushaltsordnung erwähnten Passus „in geeigneter Weise“ diesen Erfordernissen in gebührender Weise Rechnung getragen werden sollte;
3. erinnert daran, dass bezüglich der Transparenz in Verbindung mit den 20 % der direkt und zentral von der Kommission verwalteten EU-Mittel (Beihilfen und öffentliche Aufträge) Informationen einschließlich genauerer Angaben zu den Empfängern auf zwei Webseiten eingesehen werden können:
Empfänger von Beihilfen:
http://ec.europa.eu/grants/beneficiaries_en.htm
Begünstigte von öffentlichen Aufträgen:
http://ec.europa.eu/public_contracts/beneficiaries_en.htm
4. fordert die Kommission auf, in allen Dokumenten über den EU-Haushalt und/oder Projekte und Programme, die unter ihrer Verantwortung durchgeführt werden, die Adressen der beiden Webseiten mit Informationen über die Empfänger von EU-Mitteln, die direkt und zentral von ihr verwaltet werden, ausdrücklich anzugeben;
EU-Mittel unter geteilter, dezentraler und gemeinsamer Verwaltung
5. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d) der Haushaltsordnung in Fällen, in denen die Kommission den Haushalt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausführt,
„über die maßgeblichen Sektorverordnungen und im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicherzustellen haben“;
6. weist darauf hin, dass gemäß Artikel 53c und 53d in ähnlicher Weise Drittländer und internationale Organisationen, den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, „ in Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 einige angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicherstellen“;
7. erinnert daran, dass sich die Kommission in ihrem Entwurf einer Erklärung zur Transparenz im Anhang zu den Ergebnissen des Vermittlungsverfahrens betreffend die geänderte Haushaltsordnung verpflichtet hat,
„in den Sektorverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass die Offenlegung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den Agrarfonds (ELER[3] und EGFL[4]) mit der Offenlegung der Informationen vergleichbar ist, die nach den Sektorverordnungen für die Strukturfonds vorzulegen sind. Insbesondere wird jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Beträge sichergestellt, die jeder einzelne Begünstigte aus diesen Mitteln erhält, unterteilt auf die wichtigsten Ausgabenkategorien“;
8. stellt fest, dass die Webseite http://ec.europa.eu/agriculture/funding/index_en.htm der Kommission derzeit Links zu den Datenbanken der 14 Mitgliedstaaten enthält, die Informationen über Empfänger von im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ausgezahlten Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung liefern; bedauert jedoch, dass die Informationen so unterschiedlich und verstreut sowie von so schwankender Qualität sind, dass Informationen kaum auffindbar sind; fordert die Kommission auf, von der sehr gut zugänglichen Webseite http://www.farmsubsidy.org/ zu lernen, die sehr gut funktioniert und ohne öffentliche Mittel eingerichtet wurde;
9. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission Vorbehalte geäußert hat, weil die Links auf ihrer Webseite auf Information beruhen, die von den Mitgliedstaaten geliefert werden und sich so hinsichtlich des Umfangs und der einzelnen Inhalte stark unterscheiden können, weshalb sie die Genauigkeit bzw. Vollständigkeit der gelieferten Daten oder Informationen nicht gewährleisten und auch keine Verantwortung oder Haftung für deren Nutzung übernehmen kann;
10. besteht darauf, dass die Kommission die Verantwortung für die Gewährleistung vollständiger und verlässlicher Daten übernimmt und die notwendigen Schritte gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten einleitet, um sicherzustellen, dass solche Daten geliefert werden;
Allgemeine Bemerkungen über die Offenlegung von Informationen über die Empfänger
11. vertritt die Ansicht, dass die Webseiten der Kommission mit Informationen über die Empfänger von EU-Geldern aller Art, ob in Form von Verträgen, Beihilfen, Agrar- oder Strukturfondsausgaben (oder anderer Formen der Finanzierung) generell so aufgebaut sein sollten, dass es möglich ist, nicht nur Informationen über einzelne Empfänger zu erhalten, sondern auch Nachforschungen auf der Grundlage spezifischer Kriterien anzustellen, um ein Gesamtbild für die verschiedenen Kapitel gewinnen zu können, das dann mit den Haushaltsvollzugszahlen der Kommission verglichen werden kann;
12. fordert die Kommission auf, die politische Verantwortung für die Veröffentlichung von Informationen über Empfänger von EU-Mitteln unter allen Formen der Mittelverwaltung zu übernehmen;
13. betont, dass es nicht ausreicht, die Informationen einfach im Rohzustand zu veröffentlichen, sondern dass sie vernünftig angeordnet, eingestuft und präsentiert werden müssen, um von praktischem Nutzen zu sein;
14. verweist darauf, dass einzelne Begünstigte EU-Gelder aus verschiedenen Programmen bzw. Tätigkeitsbereichen der EU erhalten können; erkennt an, dass es daher aufschlussreich sein könnte, wenn man alle Beträge ermitteln könnte, die sektorübergreifend an einzelne Empfänger ausgezahlt wurden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob nicht eine umfassende Suchmaschine geschaffen werden kann, mit der Daten zu einzelnen Begünstigten im gesamten Spektrum der Tätigkeiten der EU, einschließlich Verträgen, Beihilfen, Zuschüssen, Forschungsprogrammen, Agrar- oder Strukturfonds, zentrale/dezentrale Mittelverwaltung usw. abgerufen werden können;
15. fordert die Kommission auf, den in dieser Entschließung enthaltenen Bemerkungen Rechnung zu tragen und ein voll funktionsfähiges System der Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit über alle Empfänger von EU-Beihilfen und die noch ausstehenden Wiedereinziehungen bis Ende 2009 einzuführen;
Erklärung der finanziellen Interessen von Trägern öffentlicher Ämter in den EU-Organen
16. weist darauf hin, dass die EU-Organe derzeit unterschiedliche Strategien für die Erklärungen der finanziellen Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, die von einem öffentlichen Register (Europäisches Parlament) bis zur Abgabe überhaupt keiner Erklärungen reichen;
17. vertritt die Ansicht, dass alle Organe prüfen sollten, ob die derzeitigen Grundsätze und Vorschriften ausreichend sind, und verweist darauf, dass die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments möglicherweise geändert werden muss, um die Offenlegung der finanziellen Interessen im Internet verbindlich vorzuschreiben;
18. stellt fest, dass die Kommission in Verbindung mit ihrer Europäischen Transparenzinitiative eine Studie über die berufsethischen Regeln und Standards für Träger öffentlicher Ämter in den EU-Organen und in den nationalen Parlamenten, den nationalen Regierungen, Verfassungsgerichten (Obersten Gerichten), Rechnungshöfen und Zentral- bzw. Nationalbanken der 27 Mitgliedstaaten der EU sowie Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika in Auftrag gegeben hat und dass in dieser Studie für die EU-Organe die berufsethischen Regeln und Standards in der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Gerichtshof, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank geprüft und miteinander verglichen werden;
19. ist sich dessen bewusst, dass die Kommission einen „gemeinsamen Ethikraum“ innerhalb der EU-Organe schaffen will;
20. erinnert daran, dass die Kommission im Anschluss an die vom Ausschuss Unabhängiger Sachverständiger in dessen zweiten Bericht vom 10. September 1999 entwickelten Empfehlungen und an das Weißbuch der Kommission zur Verwaltungsreform die Einsetzung einer Beratenden Gruppe Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst[5] vorgeschlagen hat, zu deren Aufgaben unter anderem gehören sollte, Trägern öffentlicher Ämter vorab Anleitungen zu geben, damit Situationen vermieden werden können, die zu einem möglichen Interessenskonflikt führen;
21. vertritt die Ansicht, dass es unangemessen wäre, ein einziges beratendes Gremium für alle Amtsträger der EU zu schaffen, da sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments in der besonderen Situation befinden, dass sie anders als andere Amtsträger der EU von den Bürgern gewählt werden;
22. ist dennoch der Auffassung, dass jedes Organ berufsethische Regeln für seine Mitglieder beschließen sollte, die (abhängig von der spezifischen Natur jedes Organs) für folgende Bereiche gelten:
· finanzielle Interessen und Vermögen;
· Tätigkeit der Ehepartner;
· Verpflichtung zur Erklärung eines möglichen Interesses vor der Teilnahme an einer Debatte oder Abstimmung;
· externe Aktivitäten (politische Tätigkeiten, ehrenamtliche Tätigkeiten, Konferenzen, Veröffentlichungen usw.);
· Berufsgeheimnis, Loyalität;
· Dienst- und Geschäftsreisen;
· Regeln für Empfänge und Berufsvertretungen;
· Annahme von Geschenken, Orden oder Ehrenauszeichnungen;
· allgemeine Regeln über Unparteilichkeit und Interessenskonflikte;
· spezielle Regeln über die Unvereinbarkeit der Verpflichtungen von Amtsträgern mit früheren oder konkurrierenden Berufstätigkeiten; Beschränkungen beruflicher Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten nach der Zeit im Zeit;
23. empfiehlt, dass sich die berufsethischen Regeln jedes Organs auch auf die politische, finanzielle und rechtliche Gesamtverantwortung seiner Mitglieder erstrecken sollten;
24. erinnert daran, dass der Europäische Gerichtshof als Reaktion auf die jüngsten Entschließungen des Parlaments zur Entlastung vor kurzem einen Verhaltenskodex für seine Richter angenommen hat[6]; stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof ebenfalls damit verbundene Fragen im Rahmen seines „Peer review“ über seine künftige Rolle prüft;
25. stimmt mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten (Beschwerdesache 3269/2005/TN) dahingehend überein, dass die Offenlegung der Namen einzelner Lobbyisten, die mit Kommissionsmitgliedern zu Sitzungen zusammentreffen, von wesentlicher Bedeutung ist;
Einziehung von Gemeinschaftsmitteln, Forderungsverzicht
26. stellt fest, dass der Ausdruck „Einziehung“ vier verschiedene Verfahrensarten betrifft:
– Einziehung von Beträgen, die von den Mitgliedstaaten zu Unrecht an landwirtschaftliche Organisationen oder Einrichtungen ausgezahlt wurden, die an Strukturmaßnahmen teilnehmen, wenn die Zahlungen infolge verschiedener Irrtümer erfolgt sind, die auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind oder gelegentlich auch absichtlich begangen werden,
- Einziehung von von der Kommission gegen Organisationen oder Mitgliedstaaten verhängten Geldbußen,
- Einziehung von Eigenmitteln der Mitgliedstaaten nach dem normalen Verfahren für die Einziehung geschuldeter Beträge,
- Einziehung von Geldern von Empfängern von Gemeinschaftsmitteln, wenn die die Vertrags- bzw. Subventionsvereinbarung nicht eingehalten wurde;
27. bekräftigt sein in Ziffer 36 seiner Entschließung vom 24. Oktober 2006 zur Einziehung von Gemeinschaftsmitteln[7] zum Ausdruck gebrachtes Bedauern darüber, dass die Informationen über die Einziehung von Gemeinschaftsmitteln von der Europäischen Transparenzinitiative ausgeschlossen bleiben; fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde und letztlich auch der Öffentlichkeit die Beträge der Einziehungen, die dem Gemeinschaftshaushalt geschuldet oder gutgeschrieben werden, und die Namen der entsprechenden Begünstigten zu nennen sowie die endgültige Bestimmung dieser Beträge anzugeben;
28. stellt fest, dass nach dem Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für 2006 (Ziffer 2.24) „die Angaben zu Wiedereinziehungen und finanziellen Berichtigungen in den Jährlichen Tätigkeitsberichten für 2006 nicht genügend Aufschluss liefern“; fordert die Kommission daher auf, verlässliche und vollständige Informationen über die Korrektur von Fehlern sowie Belege über die von ihr vorgenommenen Korrekturen vorzulegen;
29. vertritt die Ansicht, dass die Kommission dem Parlament regelmäßig einen Überblick über die noch einzuziehenden Beträge, aufgeschlüsselt nach den den einzelnen Generaldirektionen geschuldeten Gesamtsummen und dem Zeitraum, seit dem die einzelnen Beträge ausstehen, liefern und auf seiner Webseite veröffentlichen sollte;
30. begrüßt, dass in einem Anhang zur Mitteilung der Kommission „Management der Kommission 2006 – Synthesebericht (KOM(2007)0274) eine Übersicht über den Verzicht auf die Einziehung von im Jahr 2006 fälligen Beträgen veröffentlicht wurde; stellt fest, dass sich die Forderungsverzichte (Beträge über 100 000 Euro) für den EU-Haushalt auf 23 038 784 Euro und für den EEF auf 6 549 996 Euro beliefen;
31. weist darauf hin, dass die Dienststellen der Kommission jährlich 10 000 Einziehungsanordnungen ausstellen und dass die GD BUDGET vierteljährliche Bilanzen über noch ausstehende Beträge veröffentlicht, die den zuständigen Generaldirektionen übermittelt werden, um die Einziehung zu veranlassen;
32. begrüßt, dass in der vorläufigen Rechnung für 2006 (Band 1, S. 67-71) ein Kapitel über die Einziehung von Ausgaben in den Anmerkungen zur Ergebnisrechnung veröffentlicht wurde; stellt fest, dass sich der Gesamtumfang der 2006 ausgestellten Einziehungsanordnungen auf 634 000 000 Euro belief; hofft, dass die Kommission künftig mit Blick auf die Erhöhung der Transparenz weitere Verbesserungen in dieser Hinsicht vornehmen wird;
Zusammensetzung der Sachverständigengruppen, die die Kommission beraten
33. stellt fest, dass die Kommission ein Verzeichnis von Sachverständigengruppen (http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/) erstellt hat, die als formelle und informelle beratende Gremien definiert werden, die entweder per Beschluss der Kommission oder von den Kommissionsdienststellen informell eingesetzt werden, um die Kommission und ihre Dienststellen bei der Vorbereitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen zu unterstützen;
34. begrüßt die von Vizepräsident Kallas auf Ersuchen des Haushaltskontrollausschusses gemachten Zusagen, wonach mit Wirkung ab 2008:
· die Namen aller Mitglieder formeller und informeller Gruppen veröffentlicht und über das Verzeichnis der Sachverständigengruppen der Kommission verfügbar gemacht werden,
· für alle Sachverständigen und deren Vertreter sowie für Beobachter, deren Teilnahme Auswirkungen auf den Haushalt hat, Name, Berufsbezeichnung, Geschlecht, Land und gegebenenfalls die vertretene Einrichtung – sofern keine rechtlich zwingenden Gründe dagegen angeführt werden – offen gelegt und über das Verzeichnis der Sachverständigengruppen öffentlich verfügbar gemacht werden,
· die auf dieser Grundlage nicht offen gelegten personenbezogenen Daten dem Europäischen Parlament von Fall zu Fall unbeschadet der Verordnung Nr. 45/2001[8] nach den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I des Rahmenabkommens zur Verfügung gestellt werden können,
· ein fortgeschrittener Suchmechanismus entwickelt wird, der den Benutzer in die Lage versetzt, mittels Schlüsselwörtern in allen Metadaten zu suchen und beispielsweise nach der Zahl männlicher/weiblicher Sachverständiger, nach Land und nach Zusammensetzung zu suchen;
35. stellt fest, dass im Verzeichnis der Sachverständigengruppen Folgendes nicht erfasst ist:
· unabhängige Sachverständige, deren Aufgabe es ist, die Kommission bei der Umsetzung von Rahmenprogrammen für Forschung und Entwicklung zu unterstützen,
· Ausschüsse für den sektoralen und branchenübergreifenden sozialen Dialog (2005 gab es etwa 70 solcher Ausschüsse),
· „Komitologieausschüsse“, die die Kommission in Politikbereichen unterstützen, in denen sie zur Umsetzung von Rechtsvorschriften befugt ist (2004 gab es davon insgesamt 250),
· gemeinsame Einrichtungen, die aus internationalen Abkommen entstanden sind (2004 gab es davon insgesamt 170);
36. ist nicht damit einverstanden, dass diese Gruppen nicht in dem Verzeichnis aufgeführt werden, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie derselbe transparente Ansatz auch auf die Mitgliedschaft in diesen Sachverständigenausschüssen angewendet werden kann, und somit die Informationen offen zu legen, sofern nicht von Fall zu Fall rechtlich zwingende Gründe im Einzelnen dagegensprechen;
Governance innerhalb der Organe und deren jährliche Tätigkeitsberichte
37. erkennt an, dass ein wichtiges Merkmal eines beispielhaften Führungsstils in Kapitalgesellschaften oder den EU-Organen darin besteht, dass den Anteilseignern bzw. der Öffentlichkeit Informationen über das Finanzgebaren in einer Form zur Verfügung stehen, die für die Durchschnittsleser leicht zu verstehen sind;
38. räumt ein, dass sich die Situation seit Inkrafttreten der geänderten Haushaltsordnung im Jahr 2003 durch die Verpflichtung zur Ausarbeitung jährlicher Tätigkeitsberichte geändert hat, die in der Praxis einen detaillierten Einblick in die interne Arbeitsweise der Organe bieten;
39. beglückwünscht die Kommission zur Veröffentlichung der jährlichen Tätigkeitsberichte (2004, 2005, 2006) ihrer Generaldirektoren und anderen Dienststellen und des Syntheseberichts der Kommission: Bilanz der politischen Arbeit 2006 (KOM(2007)0067) auf ihrer Webseite http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/aar/index_en.htm;
40. stellt fest, dass nach Angaben der Kommission der Synthesebericht und die jährlichen Tätigkeitsberichte an der Spitze der Rechenschaftspyramide der Kommission stehen und deren Grundpfeiler bilden (KOM(2006)0277), und legt der Kommission angesichts dessen, dass die Generaldirektoren sowie die Kommission als Kollegium in diesen Berichten die politische Verantwortung für das Management übernehmen, eindringlich nahe, ernsthafte Maßnahmen zu ergreifen, um einen umfassenden Einblick in die Verwendung von 80% der EU-Mittel (geteilte Verwaltung) zu ermöglichen, da andernfalls ihre eigene Glaubwürdigkeit Schaden nehmen würde;
41. legt der Kommission daher nahe, die Abgabe nationaler Zuverlässigkeitserklärungen durch die Mitgliedstaaten zu unterstützen, wodurch sie die umfassende politische Verantwortung für die gesamte Haushaltsführung der EU übernehmen könnte; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, sich stärker auf die Arbeit nationaler Rechnungsprüfungsstellen und auf externe Rechnungsprüfungen zu stützen;
42. begrüßt, dass der Europäische Gerichtshof, der Europäische Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Bürgerbeauftragte allesamt der Entlastungsbehörde jährliche Tätigkeitsberichte vorlegen;
43. vertritt die Ansicht, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte der anderen Organe, einschließlich des Rates und des Europäischen Parlaments, im Sinne einer größeren Transparenz auf deren öffentlichen Webseiten veröffentlicht werden sollten;
Erfassung von Betrügern in einer schwarzen Liste
44. erinnert daran, dass eine der von der Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten zur Transparenz (SEK(2005)1300) geprüften Fragen darin bestand, ob man vor Betrug besser abschrecken könnte, indem die Ergebnisse von Untersuchungen transparenter gemacht werden, und ob die Kommission eine „schwarze Liste“ nachweislicher Betrugsfälle erstellen und veröffentlichen sollte, um die Verantwortlichen beim Namen zu nennen;
45. stellt fest, dass sich die Kommission im Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (KOM(2005)1300) zwar eingehend mit der Erfassung von Betrügern in einer schwarzen Liste befasst hat, dass dieses Thema jedoch weder im Grünbuch der Kommission über die Europäische Transparenzinitiative noch in der Mitteilung zu den Folgemaßnahmen erwähnt wurde;
46. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine öffentliche „schwarze Liste“ nachweislicher Betrugsfälle und der dafür verantwortlichen Stellen eingerichtet werden könnte, um die Verantwortlichen beim Namen zu nennen und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Betrugsbekämpfungsbemühungen der Gemeinschaft zu unterrichten;
47. weist darauf hin, dass die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EU auf Ersuchen des Europäischen Parlaments 1997 ein Frühwarnsystem mit fünf Warnstufen eingeführt hat, um die Kommissionsdienststellen dabei zu unterstützen, Einrichtungen ausfindig zu machen, die finanzielle und andere Risiken aufweisen; stellt fest, dass sich dieses System sowohl auf die „zentrale Mittelveraltung“ (von den Kommissionsdienststellen direkt verwaltete Verträge und Beihilfen) als auch auf die „dezentrale Mittelverwaltung“ (von Drittländern verwaltete Mittel) bezieht; weist jedoch darauf hin, dass sich das Frühwarnsystem nicht auf EU-Mittel erstreckt, die zusammen mit den Mitgliedstaaten verwaltet werden („geteilte Mittelverwaltung“, vor allem gemeinsame Agrarpolitik und Strukturfonds) und auch nicht auf Mittel, deren Vollzug internationalen Organisationen übertragen wurde („gemeinsame Mittelverwaltung“);
48. stellt fest, dass nach den wesentlichen Erkenntnissen des Europäischen Rechnungshofs in seinem Jahresbericht 2006 Fehler im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften (z.B. fehlende oder ungültige Ausschreibungsverfahren) die Hauptursache von Unregelmäßigkeiten im Bereich der strukturpolitischen Maßnahmen waren, und fordert die Kommission und den Europäischen Rechnungshof im Hinblick darauf, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU ein wesentliches Ziel darstellt, auf, der Entlastungsbehörde über die bei Ausschreibungsverfahren am häufigsten auftretenden Arten von Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien sowie über die Gründe dafür Bericht zu erstatten;
49. stellt fest, dass die Registrierungen des Frühwarnsystems aus Datenschutzgründen – zur Wahrung der legitimen Interessen der betroffenen Einrichtungen – sowie mangels einer Bestimmung in der Haushaltsordnung streng vertraulich sind;
50. erinnert daran, dass nach Artikel 95 der Haushaltsordnung (in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten) eine zentrale Datenbank mit Angaben zu den Bewerbern und Bietern eingerichtet werden soll, für die Ausschlussgründe zutreffen, und dass diese gemeinsame Datenbank aller Organe und Agenturen zum 1. Januar 2009 in Betrieb genommen werden soll;
51. drängt erneut auf die sofortige Einführung eines berufsethischen Kodex für OLAF, damit die Unschuldsvermutung für diejenigen Empfänger gewährleistet ist, gegen die lange und schädigende Ermittlungen durchgeführt wurden und die schließlich von den Gerichten für unschuldig erklärt wurden, ohne dass die Betroffenen für die Schädigung ihrer Ehre und die ihnen entstandenen Verluste irgendwie entschädigt wurden;
52. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten Informationen über Bewerber und Bieter, auf die Ausschlussgründe zutreffen, dem zuständigen Anweisungsbefugten übermitteln müssen; stellt weiter fest, dass der Zugang zu der Datenbank nicht öffentlich ist und den EU-Organen, Exekutivagenturen und Regelungsagenturen vorbehalten ist (Artikel 95 Absatz 2 der Haushaltsordnung);
°
° °
53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den anderen Organen zu übermitteln.
- [1] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
- [2] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
- [3] Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
- [4] Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft.
- [5] Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Einsetzung einer „Beratenden Gruppe Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst“ (SEK(2000)2077).
- [6] ABl. C 223 vom 22.9.07, S. 1.
- [7] ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 125.
- [8] Verordnung (EG) Nr 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.1.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Herbert Bösch, Paul van Buitenen, Paulo Casaca, Jorgo Chatzimarkakis, Antonio De Blasio, Christofer Fjellner, Ingeborg Gräßle, Dan Jørgensen, Carl Lang, Marusya Ivanova Lyubcheva, Hans-Peter Martin, Francesco Musotto, Bill Newton Dunn, Borut Pahor, Bart Staes, Alexander Stubb, Kyösti Virrankoski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Carlo Casini, Valdis Dombrovskis, Cătălin-Ioan Nechifor, Pierre Pribetich, Petya Stavreva |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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