EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)

24.1.2008 - (11272/6/2007 – C6‑0354/2007 – 2005/0246(COD)) - ***II

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Janelly Fourtou

Verfahren : 2005/0246(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0011/2008
Eingereichte Texte :
A6-0011/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)

(11272/6/2007 – C6‑0354/2007 – 2005/0246(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11272/6/2007 – C6‑0354/2007),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0608),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6‑0011/2007),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.  stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Zunächst sei an die Zielvorgabe des Vorschlags für eine Verordnung zur Festlegung eines modernisierten Zollkodex erinnert, die in einer allgemeinen Neufassung des ursprünglich im Jahre 1992 angenommenen Zollkodex besteht. Der Vorschlag, der sich auf Fragen in Verbindung mit den Erfordernissen eines elektronischen Zoll- und Handelsumfelds, die Vereinfachung der zollrechtlichen Vorschriften und die Entwicklung der von den Zollbehörden wahrgenommenen Aufgaben bezieht, zielt auf die Vereinfachung der Legislativ- und Verwaltungsverfahren sowohl für die Zollbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten ab.

Das Europäische Parlament hat am 12. Dezember 2006 seinen Bericht in erster Lesung angenommen. Der deutschen Präsidentschaft ist es gelungen, am 25. Juni eine politische Einigung zu erzielen. Das Europäische Parlament hat in erster Lesung 51 Abänderungen zum Vorschlag angenommen; davon wurden 34 – von denen der Großteil von wesentlicher Bedeutung ist – ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen.

Ihre Berichterstatterin möchte folglich auf die Punkte zurückkommen, bei denen in erster Lesung Meinungsverschiedenheiten bestanden, und erläutern, warum sie den Gemeinsamen Standpunkt des Rates akzeptiert. Es handelt sich um:

· den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,

· die Zollvertretung,

· die zentrale Zollabwicklung und

· die Komitologie.

1) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Die entsprechende Vorschrift wurde mit der Verordnung 648/2005 eingeführt, die hauptsächlich Sicherheitsaspekte betrifft, um zwecks Ausgleichs der mit der Berücksichtigung der Sicherheitsdimension zusammenhängenden neuen Belastungen die Fazilitäten für die Wirtschaftsteilnehmer auszuweiten.

Der Rat hat in seinen Gemeinsamen Standpunkt die Abänderung 16 des Europäischen Parlaments übernommen, die zwei Arten von Zulassungen abdeckt („Zollvereinfachungen“ und „Sicherheitserleichterungen“); diese Lösung trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.

Gemäß der Abänderung 17 des Europäischen Parlaments ist die Möglichkeit für den Antragsteller, dass der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt wird, gestrichen worden.

2) Die Zollvertretung

Im Zusammenhang mit dem Zollvertreter (Artikel 11 und Erwägung 10) ist der Rat zu einem sehr interessanten Kompromiss gekommen. Er hat die Vorschläge des Europäischen Parlaments nicht deckungsgleich übernommen, sich dennoch auf den Vorschlag gestützt, entsprechend unserem Wunsch den Zollvertreter und den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten einzubeziehen.

Im Gemeinsamen Standpunkt wird die Zollvertretung als Dienstleistung im Sinne des Vertrages angesehen. Die Zollvertretung deckt somit die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit ab.

Die Niederlassungsfreiheit fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Erbringung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen stützt sich auf die Kriterien des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wie sie in Artikel 14 Buchstaben a bis d festgelegt werden.

3) Die zentrale Zollabwicklung

Der Rat hat einen neuen Artikel 106 eingeführt, da er es im Sinne der Logik und Transparenz für sinnvoller hielt, in einen einzigen Artikel sämtliche Vorschriften des Kodex einzubeziehen, die mit der zentralen Zollabwicklung zusammenhängen. Nach der neuen Formulierung können sämtliche Wirtschaftsbeteiligten die zentrale Zollabwicklung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in Anspruch nehmen, sie müssen jedoch die Kriterien für die Vergabe des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllen, um in den Genuss der zentralen Zollabwicklung zu kommen, wenn mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind.

Der Rat hat eine Erklärung zur Aufteilung der Kosten für die Einziehung der Zölle und der MwSt. sowie zu den Statistiken im Rahmen der zentralen Zollabwicklung abgegeben. Es ist ein Korrekturmechanismus für die Aufteilung der Einziehungskosten vorgesehen, der der effektiven Mitwirkung der Zoll- und Steuerverwaltungen an den Zolloperationen in Verbindung mit der Ein- und Ausfuhr von Waren Rechnung tragen müsste. Dieser Mechanismus wird es folglich gestatten, dass die Verabschiedung des modernisierten Zollkodex nicht weiter hinausgezögert und jedwede größere Störung der Haushaltsführung der Mitgliedstaaten vermieden wird.

Außerdem haben der Rat und die Kommission eine gemeinsame Erklärung abgegeben, denn die beiden Organe sind sich darüber einig, dass die Funktionsweise der zentralen Zollabwicklung nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des modernisierten Zollkodex einer Bewertung unterzogen werden sollte. Die Dienststellen der Kommission werden dem Rat und dem Europäischen Parlament folglich einen Bericht unterbreiten, und die Kommission wird im Bedarfsfall die erforderlichen Vorschläge zur Änderung der Rechtsvorschriften ausarbeiten.

4) Komitologie

Einer der wichtigsten Punkte des Dossiers betraf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, das lediglich auf 28 Vorschriften Anwendung finden sollte, doch der Rat hat dieses Verfahren auf 44 Vorschriften ausgeweitet, so dass das Europäische Parlament stärker einbezogen wird.

Deshalb unterstützt Ihre Berichterstatterin den Gemeinsamen Standpunkt des Rates und ersucht Sie, ihren Entwurf einer Empfehlung ohne Änderung anzunehmen.

VERFAHREN

Titel

Zollkodex der Gemeinschaft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

11272/6/2007 – C6-0354/2007 – 2005/0246(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

12.12.2006                     T6-0545/2006

Vorschlag der Kommission

KOM(2005)0608 - C6-0419/2005

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

25.10.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

25.10.2007

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Janelly Fourtou

12.12.2005

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.11.2007

27.11.2007

22.1.2008

 

Datum der Annahme

23.1.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mogens Camre, Gabriela Creţu, Janelly Fourtou, Vicente Miguel Garcés Ramón, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Alexander Lambsdorff, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Zita Pleštinská, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Alexander Stubb, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

André Brie, Colm Burke, Giovanna Corda, Brigitte Fouré, Filip Kaczmarek, Marine Le Pen, Andrea Losco, Manuel Medina Ortega, Gary Titley, Stefano Zappalà

Datum der Einreichung

25.1.2008